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Bundesratsbeschluss über

die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Marmor- und Granitindustrie der deutschsprachigen Schweiz (Vom 23. August 1958)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel?, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. l 1

Die im Anhang wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 1.Juni 1958 für die Marmor- und Granitindustrie der deutschsprachigen Schweiz werden allgemeinverbindlich erklärt.

2 Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Dieser Beschluss gilt für das Gebiet der Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Amtsbezirke Courtelary, Delsberg, Freibergen, Münster, Neuenstadt und Pruntrut), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Glarus, Zug, Solothurn, Baselland, Schaffhaüsen, Appenzell A.-Eh., Appenzell I.-Rh., St. Gallen, Graubünden (ausgenommen die Bezirke Bernina und Moësa sowie der Kreis Bergell), Aargau, Thurgau und die Bezirke Goms, Brig, Visp, Earon und Leuk des Kantons Wallis.

2 Er findet Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen Inhabern von Betrieben der Marmor- und Granitindustrie und ihren gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitnehmern. Ausgenommen sind: 1

711 a. reine Natursteinbrüche; b. Betriebe des Bildhauer- und Grabmalgewerbes, die über keine maschinellen Einrichtungen für die Steinbearbeitung verfügen ; c. Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. September 1958 in Kraft und gilt bis zum 31. März 1963.

Bern, den 23. August 1958.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t : P. Chaudet 4002

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

712 Anhang

Gesamtarbeitsvertrag für

die Marmor- und Granitindustrie der deutschsprachigen Schweiz abgeschlossen am I.Juni 1958 zwischen dem Verband schweizerischer Marmor- und Granitwerke, einerseits sowie dem Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverband und dem Christlichen Holz- und Bauarbeiterverband der Schweiz, anderseits.

Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen :

Art. 3 Paritätische Berufskommission

Konventionalstrafen

3

Die Paritätische Berufskommission führt Kontrollen über die Einhaltung dieses Vertrages durch. Stellt sie fest, dass den Arbeitnehmern geschuldete geldliche Leistungen nicht erfüllt oder bezahlte freie. Tage nicht gewährt worden sind, so hat sie den Arbeitgeber aufzufordern, diese sofort nachzuzahlen oder nachzugewähren.

4 Die Berufskommission ist befugt, Konventionalstrafen gemäss Artikel 4 auszufällen und sie, allenfalls auf gerichtlichem Weg, einzuziehen.

Art. 4 1

Besteht eine Widerhandlung gegen den Vertrag in der Nichterfüllung geldlicher Leistungen, so wird dem Arbeitgeber eine Konventionalstrafe von 25 Prozent des geschuldeten Betrages auferlegt.

2 Arbeitnehmer, die gegen das Verbot der Schwarzarbeit (Art. 22) verstossen, werden mit einer Konventionalstrafe belegt, deren Höhe nach dem Verschulden und dem Umfang der ausgeführten Arbeit zu bemessen ist, jedoch im Einzelfall 200 Franken nicht überschreiten darf.

Diese Konventionalstrafe wird auch dem am Vertrag beteiligten Arbeitgeber auferlegt, wenn er Schwarzarbeit ausführen lässt oder diese in irgendwelcher Form begünstigt.

3 Die Konventionalstrafen werden zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges verwendet.

713 Art. 8 Die ersten zwei Wochen des Dienstverhältnisses gelten als Probe- Anstellung und zeit. Nach Ablauf der Probezeit gilt der Dienstvertrag als auf un- Kuudisun8 bestimmte Zeit abgeschlossen.

· 2 Während der Probezeit können beide Parteien das Dienstverhältnis jederzeit ohne Kündigungsfrist auflösen. Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage.

1

Art. 9 Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 47 Stunden und ab 1. Juli 1959 46 Stunden. Bis zum I.Juli 1959 soll an einem Samstag und nachher an zwei Samstagen im Monat nicht gearbeitet werden.

1

Art. 10 Die vertraglichen Mindestlöhne werden wie folgt festgesetzt: gültig'bis 30. Juni 1959 Zonel Zone II

-

gültig ab 1. Juli 1959 Zonel Zone II

a. Bildhauer 3.25 3.05 3.35 3.15 b. Stein- und Granithauer . . .

3.15 2.95 3.25 3.05 c. Marmoristen, Schriftenhauer, Granitpolisseure 3.05 2.85 3.15 2.95 d. Marmorpolisseure 2.95 2.75 3.05 2.85 e. Fräser 2.95 2.75 3.05 2.85 f. Säger 2.80 2.60 2.90 2.70 g. Schurrer 2.60 2.45 2.70 2.55 h. Fräser und Säger während der Anlernzeit 2.55 2.40 2.65 2.50 i. Hilfsarbeiter 2.50 2.35 2.60 2.45 Der Mindestlohn im ersten Jahr nach der Lehre beträgt 10 Prozent und im zweiten Jahr nach der Lehre 5 Prozent weniger. Dies gilt nicht für Arbeiter, die das 19. Altersjahr vollendet haben.

2 Zone I gilt als städtisch, Zone II als halbstädtisch und ländlich.

Der Ort des Betriebes ist für die Zoneneinteilung massgebend. Sie erfolgt nach dem Ortschaftenverzeichnis, das für die AHV-Übergangsrentenordnung galt.

3 Arbeiter mit Lehrausweis gelten als gelernte Arbeiter. Ihnen gleichgestellt sind Arbeiter, die doppelt so lange als die Lehrzeit gedauert hätte im Beruf gearbeitet und sich bewährt haben. Anspruch auf die Löhne gemäss Absatz l, Buchstaben e und /, haben Arbeiter, die während zwei Jahren als Säger oder Faser gearbeitet und sich bewährt haben.

4 Wird einem Arbeiter vorübergehend eine tiefer entlöhnte Berufsarbeit zugewiesen, so hat er Anspruch auf seinen bisherigen Lohn. Diese Bestimmung kommt bei dauernder Versetzung nicht zur Anwendung.

Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. II.

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Arbeitszeit

Mindestlöhne

714 Art. 11 Lohnzuschläge

1

Für Überzeit ist ein Lohnzuschlag von 25 Prozent, für Nacht- und Sonntagsarbeit ein solcher von 100 Prozent zu bezahlen. Als Nachtarbeit gilt die Arbeit während 20 und 6 Uhr und an Samstagen ab 17 Uhr, als Sonntagsarbeit die Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Die übrige Arbeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit gilt als Überzeitarbeit.

2 Bei Schichtarbeit ist für die erste und zweite Schicht (Tagschichten) ein Lohnzuschlag von 5 Prozent zu bezahlen. Für die dritte Schicht (Nachtschicht) beträgt der Lohnzuschlag 20 Prozent.

Art. 12 Zulagen für auswärtige Arbeit

1

Durch auswärtige Arbeit darf der Arbeiter nicht schlechter gestellt werden, als wenn er am Domizil der Firma arbeitet.

2 Es sind nebst den Fahrkosten noch folgende Spesen zu vergüten: Bei ganztägiger Abwesenheit mit täglicher Heimkehr 4,50 Franken; ohne tägliche Heimkehr mit Übernachten 12 Franken.

3 An besonders teuren Orten, an denen die Entschädigung nicht ausreicht, sind gegen Vorlage der Eechnung die -tatsächlichen Kosten, zu vergüten.

4 Für die Fahrt- und Wartezeit ausserhalb der täglichen normalen Arbeitszeit ist der volle Lohn (ohne Überzeitzuschläge) zu bezahlen.

Art. 13 Werkzeuge und andere Hilfsmittel zur Ausübung des Berufes sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Benützt der Arbeiter auf Verlangen des Arbeitgebers eigenes Werkzeug, so ist er dafür besonders zu entschädigen.

Art. 14 Akkordarbeit Die Akkordansätze sind so festzulegen, dass die Arbeiter unter normalen Verhältnissen einen der Mehrleistung entsprechenden Mehrverdienst auf den Mindestlöhnen gemäss Artikel 10 erreichen, und zwar soll ein Mehrverdienst von 20 Prozent erreicht werden können.

Werkzeugentschädigung

Ferien

Art. 15 Jeder Arbeiter hat Anspruch auf bezahlte Ferien im Ausmass von 4 Prozent des Bruttolohnes. Nach fünfjährigem Dienstverhältnis beträgt der Ferienanspruch ab 6. Dienstjahr 5 Prozent des Bruttolohnes.

2 Über den Antritt der Ferien hat sich der Arbeiter mit seinem Arbeitgeber rechtzeitig zu verständigen. Die Ferien müssen bezogen und dürfen nicht in anderer Form abgelöst werden.

1

715 Art. 16 Pro Kalenderjahr wird dem Arbeiter für sechs Feiertage, die auf einen Werktag fallen, je eine Feiertagsentschädigung von 20 Franken bezahlt.

Art. 18 1

Der versicherungsfähige Arbeitnehmer muss einer Krankengeldversicherunng angehören. Die Wahl des Versicherungsträgers ist Sache der direkten Verständigung zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

2 Die Krankengeldversicherung hat ein tägliches Krankengeld von 50 Prozent des Tagesverdienstes und eine Genussrechtsdauer von 860 Tagen innerhalb von 540 aufeinanderfolgenden Tagen und bei Erkrankung an Tuberkulose von 1800 Tagen innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Jahren vorzusehen, wobei die Karenzzeit nicht länger als 3 Monate und die Wartefrist nicht länger als 2 Tage dauern dürfen.

3 Für die Prämien dieser Krankengeldversicherung (ungefähr 2 Prozent des Bruttolohnes) hat der Arbeitgeber aufzukommen. Dadurch ist die ihm gemäss Artikel 835 des Obligationenrechts obliegende Lohnzahlungspflicht im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers abgelöst. Soweit der Arbeitnehmer zufolge Krankheitsanlagen bei Versicherungseintritt von der Krankengeldversicherung ausgeschlossen wurde, gilt im Krankheitsfalle Artikel 335 des Obligationenrechts.

Feiertagsentschädigung

KrankengeldVersicherung

Art. 19 a.

b.

c.

d.

e.

In folgenden Fällen wird bezahlter Urlaub gewährt : bei Geburt ehelicher Kinder bei Tod eigener Kinder oder des Ehegatten bei Tod der Eltern bei Heirat bei Waffen- und Ausrüstungsinspektion, sofern am andern Halbtag gearbeitet wird und die Möglichkeit dazu besteht

l Tag 2 Tage l Tag l Tag

Absenzentschädigung

% Tag

Art. 20 1

Die Lohnzahlung findet wöchentlich, längstens jedoch alle 14 Tage statt; sie muss vor Schluss der Arbeitszeit beendet sein.

2 Am Zahltag darf nicht mehr als der Lohn für die letzten 3 Arbeitstage, bei Akkordarbeit nicht mehr als ein dem Lohn der letzten drei Arbeitstage ungefähr entsprechender Betrag vom Arbeitgeber zurückbehalten werden.

3 Die Auszahlung hat unter Beifügung einer detaillierten, schriftlichen Abrechnung, aus der auch die Abzüge ersichtlich sind, zu geschehen.

Lohnzahlung

716 Art. 21 Haftung

Schwarzarbeit

Der Dienstpflichtige hat die Arbeit mit Sorgfalt auszuführen. Er ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.

Art. 22 1

Den Arbeitern ist die Ausführung jeglicher Berufsarbeit für Drittpersonen (wie Private, Baumeister, Architekten, Baubüros) während der Freizeit oder der Ferien untersagt. Der Arbeitgeber hat die Arbeiter, die Schwarzarbeit ausführen, der paritätischen Berufskommission zu melden.

2 Bei Verrichtung von Schwarzarbeit kann der Arbeiter nach erfolgloser schriftlicher Verwarnung fristlos entlassen werden. Ausserdem kann die Berufskommission dem Arbeiter und allenfalls auch dem Arbeitgeber gemäss Artikel 4 eine Konventionalstrafe auferlegen.

3 In leichten Fällen kann die Berufskommission von einer Konventionalstrafe absehen und dem Fehlbaren einen Verweis erteilen.

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1958

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35

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.09.1958

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710-716

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