655

# S T #

Bundesbeschluss über

die Weiterführung der Internationalen Hilfstätigkeit (Vom 20. März 1958)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. November 19571), beschliesst:

Art. l Für die Weiterführung der internationalen Hilfstätigkeit während der Jahre 1958, 1959 und 1960 wird dem Bundesrat ein Betrag von 11 500 000 Pranken zur Verfügung gestellt.

Der jährliche Kreditbedarf ist in den Voranschlag einzustellen.

Art. 2 Im Rahmen des bewilligten Gesamtaufwandes können Beiträge an internationale Hilfsorganisationen oder an schweizerische, im Ausland tätige Hilfswerke ausgerichtet werden. Der Bundesrat bestimmt das Ausmass der einzelnen Beiträge und setzt die näheren Bedingungen fest.

Art. 8 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 80. Januar 1958.

Der Präsident : Fritz Stähli Der Protokollführer: P. Weber 1

) BEI 1957, II,

1077.

656

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 20. März 1958.

Der Präsident : R. Bratschi Der Protokollführer : Ch. Oser

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den 20. März 1958.

3582

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über die Weiterführung der Internationalen Hilfstätigkeit (Vom 20. März 1958)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1958

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.03.1958

Date Data Seite

655-656

Page Pagina Ref. No

10 040 148

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.