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Bundesblatt 110. Jahrgang

Bern, den 16. Januar 1958

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im -fahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 60 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Abkommen über die gemeinsame Finanzierung gewisser Diensteder Flugsicherung im Nordatlantik (Vom 3. Januar 1958) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Der Luftverkehr hat in den letzten Jahren einen ungeahnten Aufschwung erlebt. An dieser Entwicklung sind die ständig verfeinerten Flugsicherungsmethoden massgebend beteiligt. Die mannigfachen Dienste, welche die moderne Flugsicherung dem Luftverkehr zur Verfügung stellt - wie die Leistung von Navigationshilfen, die Verkehrskontrolle, den Wetterdienst, den Übermittlungsdienst sowie den Such- und Eettungsdienst - erhöhen die Sicherheit des Luftfahrzeuges in der Luft und machen einen Flug oft erst möglich. Zudem gewährleisten diese Dienste eine weitgehende Wetterunabhängigkeit und ermöglichen damit eine hohe Präzision in der Einhaltung der Flugpläne und bilden derart die eigentliche Grundlage für eine rationelle Kalkulation der Luftverkehrsunternehmungen.

Schon vor dem Zweiten Weltkrieg waren Ansätze eines gewerbsmässigen Luftverkehrs über den Nordatlantik vorhanden. Dieser Verkehr wies indessen infolge Fehlens von radioelektrischen Navigationsanlagen und Wetterstationen in diesem weiten Gebiete noch zahlreiche Komponenten auf, die eine Atlantiküberquerung oft zu einer gewagten Angelegenheit werden Hessen. Der Eintritt der Vereinigten Staaten von Amerika in den Zweiten Weltkrieg, in welchem die Flugwaffe und die Lufttransporte eine entscheidende Eolle spielten, machte den Bau eines eigentlichen Sicherungsnetzes erforderlich. Stützpunkte wurden die an der Nordatlantikroute Hegenden Inseln und vorgeschobenen Ausläufer der Kontinente. Die geographische Lage Grönlands, der Färöer Inseln und Islands erwies sich als besonders geeignet für die Einrichtung von Flugsicherungsanlagen Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. I.

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und meteorologischen Beobachtungsstationen. Diese stationären Dienste wurden noch ergänzt durch eine Anzahl über den Nordatlantik verteilter Wetterschiffe, welche trotz der grossen meteorologischen Unstabilität- über dem Nordatlantik im Verein mit den festen Stationen eine zuverlässige Wetterberatung für die nordatlantische Eegion ermöglichen. Es sei in diesem Zusammenhang auf das mit Bundesbeschluss vom 20. September 1955 genehmigte Abkommen über die Wetterstationen im Nordatlantik (AS 1955,1053) verwiesen.

Nach Einstellung der Kriegshandlungen setzte erwartungsgemäss der Bückgang der militärischen Lufttransporte ein. Gleichzeitig wurde aber der regelmässige zivile Luftverkehr über den Atlantik wieder aufgenommen. Durch die Bedürfnisse der modernen Kriegführung hatten sowohl die Flugtechnik als auch die Flugsicherung eine gewaltige Entwicklung durchlaufen. Damit waren die Voraussetzungen für eine rasche Ausweitung des zivilen Luftverkehrs gegeben.

Zur gefahrlosen Bewältigung dieses Verkehrs erwies es sich als unerlässlich, die vorhandenen militärischen Flugsicherungseinrichtungen im Gebiete des Nordatlantik zu erhalten und in eine zivile Organisation überzuführen.

A. Die bisherige Regelung Zur Verwirklichung dieses Bedürfnisses wurden auf internationaler Grundlage verschiedene Abkommen über den Flugsicherungsdienst im Nordatlantik abgeschlossen. Die in Grönland, auf den Färöer Inseln und in Island installierten Flugsicherungseinrichtungen und meteorologischen Beobachtungs- und Messstationen wurden in der Folge gemäss den beiden nachstehend genannten Ab·kommen betrieben: - Dem Abkommen zwischen der Eegierung von Island und dem Bat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation über den Flugsicherungsdienst in Island.

Dieses Abkommen trat 1948 in Kraft und regelte im besonderen den Wetterund Übermittlungsdienst sowie die Verkehrskontrolle.

- Dem Abkommen zwischen der dänischen Eegierung und dem Eat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation über bestimmte Einheiten des Flugsicherungsdienstes in Grönland und auf den Färöer Inseln. Dieses Abkommen trat 1949 in Kraft und regelte im besonderen den Wetter- und Übermittlungsdienst in Grönland sowie die Lorankette auf den Färöer Inseln.

Diese Abkommen sehen eine Kostenteilung zwischen den Staaten, deren Luftverkehrsunternehmungen Atlantiklinien
betreiben, in der Weise vor, dass auf den Anteil der Unternehmungen an der Gesamtzahl der Atlantiküberquerungen abgestellt wird. Dabei ging man von der Überlegung aus, dass dieses Gemeinschaftswerk, das sich zum grössten Teil über staatenloses Gebiet erstreckt, nach Massgabe der Beanspruchung getragen werden sollte, und dass auch die diese Dienste betreibenden Staaten, Dänemark und Island/einen ihren eigenen Atlantiküberquerungen entsprechenden Kostenanteil zu tragen hätten.

Beide Abkommen weisen die Eigentümlichkeit auf, dass nicht die am Luftverkehr über den Nordatlantik interessierten Staaten, sondern die Internationale

89 Zivilluftfahrtorganisation Vertragspartner der diese Dienste betreibenden Staaten ist. Dieser Umstand, im Verein mit der schwerfälligen Festlegung individueller Kostenmaxima, auf welche wir später noch zurückkommen werden, erschwerte in der Folge die Durchführung der Abkommen empfindlich. Besonders augenscheinlich wurden die daraus erwachsenden Nachteile, wenn dringende technische Massnahmen mit finanziellen Folgen getroffen werden mussten. Nach dieser Eegelung wurden daher alljährlich langwierige Unterhandlungen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation mit, allen an der gemeinsamen Finanzierung teilnehmenden Staaten notwendig.

Der Eat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation gelangte deshalb an die an der gemeinsamen Finanzierung der Dienste in Grönland, auf den Färöer Inseln und in Island teilnehmenden Staaten mit dem Ersuchen, eine vertragliche Neuregelung dieser Dienste vorzubereiten. Der Rat schlug zu diesem Zwecke die Schaffung zweier neuer mehrseitiger Abkommen vor, in welchen an die Stelle der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation alle an der gemeinsamen Finanzierung teilnehmenden Staaten als Vertragspartner der die Dienste betreibenden Staaten treten sollten. Dem Eat der Internationalen ZivilluftfahrtOrganisation sollte in den neuen Abkommen lediglich die Eolle einer Verwaltungsbehörde mit genau umschriebenen Eechten und Pflichten zukommen.

B. Die neuen Abkommen I. Allgemeines Der Bundesrat Hess sich im September 1956 an der von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation nach Genf einberufenen Konferenz zur Neuregelung der kollektiven Finanzierung gewisser in Grönland, auf den Färöer Inseln und in Island betriebenen Flugsicherungsdienste vertreten. Der Konferenz oblag die Ausarbeitung der beiden nachgenannten Abkommen : - Abkommen über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Grönland und auf den Färöer Inseln. Vertragspartner sind die Eegierung von Dänemark, welche die der gemeinsamen Finanzierung angehörenden Dienste betreibt, und alle dem Abkommen beitretenden Staaten.

- Abkommen über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Island. Vertragspartner sind die Eegierung von Island, welche die der gemeinsamen Finanzierung angehörenden Dienste auf isländischem Gebiet betreibt, und alle dem Abkommen beitretenden Staaten.
Der Bundesrat ermächtigte die schweizerische Delegation, die durch die Konferenz ausgearbeiteten Abkommen, unter Vorbehalt der Annahme durch die Schweiz, zu unterzeichnen.

Bis zum 30. November 1956 haben alle an der Konferenz vertretenen Staaten die Abkommen unter dem Vorbehalt der Annahme unterzeichnet. Damit werden nach aller Voraussicht, mit Ausnahme von Spanien, sämtliche bisher an der

40 Finanzierung der nordatlantischen Flugsicherungsdienste beteiligten Staaten auch an der Tragung der Kosten aus den neuen Abkommen teilnehmen.

Der Eat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation wurde beauftragt, mit Spanien unverzüglich Verhandlungen über den Beitritt zu den Abkommen aufzunehmen.

u. Der Inhalt der Abkommen Obgleich der Gedanke nahelag, die in analoger Weise vorzunehmende finanzielle Eegelung der Dienste in einem gemeinsamen Abkommen durchzuführen, gab die Konferenz in Erwägung verschiedener Umstände der Schaffung von getrennten Abkommen den Vorzug. Insbesondere die Tatsache, dass die Dienste von zwei Staaten versehen werden, wie auch die Überlegung, dass der Luftverkehr eines Staates nicht unbedingt der Dienste beider Länder bedürfe, bewogen die Konferenz zu diesem Vorgehen.

Die beiden Abkommen weichen indessen nur in jenen Bestimmungen voneinander ab, welche die Kosten und die in den Anhängen geordneten technischen Einzelheiten umschreiben. Der Inhalt der beiden Abkommen kann daher gemeinsam erläutert werden, wobei wir die in den Texten voneinander abweichenden Artikel V, VII, XI und XIII sowie die Anhänge getrennt anführen.

1. Der Mechanismus der gemeinsamen Finanzierung Die beiden Abkommenstexte regeln im besonderen die Art und Weise der gemeinsamen Finanzierung der Flugsicherungsdienste. Bei der Ausarbeitung der Texte gab die Konferenz der Hoffnung Ausdruck, damit ein Musterabkommen zu schaffen, dessen Grundsätze auch bei künftigen kollektiven Finanzierungsvorhaben zur Anwendung gelangen könnten. Als wichtigstes Prinzip wurde ein Finanzierungsmechanismus angestrebt, welcher der als Verwaltungsorgan gedachten Internationalen Zivilluftfahrtorganisation in einem genau abgegrenzten Bahmen eine möglichst ungehinderte Handlungsfreiheit in der Durchführung ihres Auftrages gewährt, und damit zu einem reibungslosen Betrieb der gemeinsam finanzierten Dienste beiträgt. Dieser Mechanismus ist in den Artikeln V, VI, VII, X und XIII niedergelegt und kann als das eigentliche Kernstück der Abkommen betrachtet werden.

o. Die Gesamtkosten der Dienste Eine der Schwächen der bisherigen Eegelung bestand in dem Grundsatz, die an der Finanzierung der Flugsicherungsdienste teilnehmenden Staaten lediglich für einen bestimmten Höchstbetrag zu verpflichten. Für die zahlreichen Fälle, in welchen
Kostenerhöhungen eintraten, die wegen der individuell begrenzten Beiträge nicht mehr gedeckt werden konnten, war es daher jeweils erforderlich, die Zustimmung jedes einzelnen Staates einzuholen. Das brachte einen erheblichen Zeit- und Kostenaufwand mit sich und stellte überdies einen unliebsamen Unsicherheitsfaktor dar. Man versteht erst richtig, welche Zufälligkeiten diesen

41 schwerfälligen Befragungsapparat auslösten, wenn man sich vergegenwärtigt, dass schon eine relativ geringfügige Preis- oder Lohnerhöhung, die Einführung sekundärer neuer Dienste, die Geldentwertung, aber auch eine Veränderung der Zahl der Atlantiküberquerungen zur Ursache werden konnte.

Artikel V der neuen Abkommen begründet das von der bisherigen Eegelung abweichende Prinzip der Festlegung eines gemeinsamen maximalen Betrages der Gesamtkosten der Dienste, welcher nur mit Zustimmung sämtlicher an der gemeinsamen Finanzierung teilnehmenden Staaten oder unter den in Artikel VI angeführten Voraussetzungen überschritten werden darf.

Die jährlichen Gesamtkosten wurden auf Grund der Anhänge II und III der Abkommen errechnet und sind für das Jahr 1957 für die dänischen Dienste auf l 234 525 US-Dollars oder 5 308 458 Franken und für die isländischen Dienste auf l 076 562 US-Dollars oder 4 629 217 Franken festgesetzt. Diese Gesamtkosten setzen sich aus folgenden Elementen zusammen : - Element A: Als Basis für die Eechnungsjahre 1957 und 1958 dienen die tatsächlichen und vom Eat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation genehmigten Kosten des Jahres 1955.

- Element B : Die das Element A bildenden Kosten der dänischen und isländischen Dienste für das Jahr 1955 erfahren eine Erhöhung zur Angleichung an das Lohn- und Preisniveau auf I.Januar 1957 sowie zur Deckung der zusätzlich genehmigten Kosten für die bestehenden Dienste im Jahre 1956. Die Kostenerhöhung beträgt für Dänemark 7 Prozent und für Island 20 Prozent, entsprechend der inflationären Tendenz der isländischen Wirtschaft.

- Element C : Hinzu treten als weitere Faktoren für die von der Konferenz beschlossenen neuen und erweiterten Dienste, berechnet nach dem Lohn- und Preisniveau auf 1. Januar 1957.

- Element D : Das Element D stellt, den von der Konferenz beschlossenen Eeservefonds (Art.X der Abkommen) in der Höhe von 10 Prozent der Elemente A, B und C dar. Wir werden auf die Funktion des Eeservefonds noch zurückkommen.

Eine tabellarische Übersicht über die Zusammensetzung der Gesamtkosten ergibt folgendes Bild (siehe nächste Seite) : Die Aufteilung der Kosten der Dienste auf die an der gemeinsamen Finanzierung teilnehmden Staaten erfolgt im Verhältnis der Zahl der Atlantiküberquerungen der zivilen Luftfahrzeuge jedes Staates. Es darf
angenommen werden, dass sich die Kosten der Flugsicherungsdienste in höherem Masse stabilisieren werden als der Nutzen, den die Vertragsstaaten aus diesen Diensten ziehen.

Dieser Nutzen besteht aus der mehr oder weniger starken Inanspruchnahme der Dienste durch die Atlantiküberquerungen der Luftfahrzeuge der an der gemeinsamen Finanzierung teilnehmenden Staaten. Unter der bisherigen Ordnung der individuellen Kostenmaxima konnte ein Staat nicht dazu verpflichtet werden,

42 Zusammensetzung der Kosten

Element A . . .

Element B . . .

Element G . . .

Total A+B+C .

Element D (10% von A+B+C) .

Gesamtkosten 1957

Dänische Dienste Dän. Kronen US-Dollars

Isländische Dienste Franken

lai. Kronen US-Dollars

6413025 928463 3 992 391 11 516 506 448912 64992 279 466 2 303 301 889 912 128 840 554 012 2118933 7 751 849 1 122 295 4 825 869 15 938 740 775 185

112 230

482 589 1 593 874

Franken

707 154 3 040 762 141 431 608 154 130 110 559 473 978 695 4 208 389

97867

420 828

8 527 034 1 234 525 5 308 458 17 532 614 1 076 5624 629 217

einen seine individuelle Grenze übersteigenden Betrag zu übernehmen, selbst wenn die Überschreitung durch die überdurchschnittliche Erhöhung der Anzahl der Atlantiküberquerungen seiner Luftfahrzeuge verursacht wurde. In solchen Fällen musste jeweils der gemeinsam gespiesene Eeservefonds herangezogen werden.

Mit der in Artikel V festgesetzten Gesamtkostengrenze verpflichtet sich innerhalb ihres Rahmens jeder Staat, eine Erhöhung seines Beitrages zu übernehmen, welche sich aus einer Vermehrung der Zahl seiner Atlantiküberquerungen über die durchschnittliche Vermehrung der Flüge hinaus ergibt. Mit dieser Regelung kann das Prinzip der Aufteilung der Kosten im Verhältnis der durchgeführten Überquerungen in jedem Fall eingehalten werden. Der zweite Vorteil liegt darin, dass die Inanspruchnahme des Reservefonds in kleinerem Rahmen bleibt und demzufolge auch ein kleinerer Reservefonds, nämlich 10 statt wie bisher 17 Prozent, genügen dürfte.

b. Der R e s e r v e f o n d s Der als Element D einen Bestandteil der in Artikel V niedergelegten Gesamtkosten bildende Reservefonds wird jedes Jahr in der Weise bestimmt, dass zu den tatsächlichen und vom Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation genehmigten Kosten des vorletzten Betriebsjahres zehn Prozent hinzugeschlagen werden, unter Abzug des in der vorhergegangenen Rechnungsperiode verbliebenen Restbetrages des Reservefonds. Der Äufnung eines Reservefonds lag der Gedanke zugrunde, der die Abkommen verwaltenden Internationalen Zivilluftfahrtorganisation Mittel zur Verfügung zu stellen, von welchen sie unter bestimmten Voraussetzungen Gebrauch machen kann, ohne die Zustimmung der vertragschliessenden Staaten einzuholen. Damit stellt der Reservefonds eine Möglichkeit dar, vorübergehende finanzielle Belastungen aufzufangen, ohne dass der in Artikel V festgelegte Betrag der Gesamtkosten überschritten wird. Die Anrufung der Vertragsstaaten beschränkt sich demzufolge auf Projekte, deren finanzielle Folgen den Rahmen der erwähnten Gesamtkosten sprengen würden.

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Die Umstände, welche den Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation veranlassen, Vorauszahlungen, denn um solche handelt es sich meistens, aus dem Eeservefonds vorzunehmen, sind die nachfolgend angeführten : -- bei Erhöhung der Betriebskosten der Dienste; - bei Inbetriebnahme neuer Dienste von geringerer Bedeutung, deren Kosten durch den verfügbaren Bestand des Reservefonds gedeckt werden können; - für die Finanzierung kleinerer Defizite, welche davon herrühren, dass ein oder mehrere Staaten auf ihre Teilnahme an der gemeinsamen Finanzierung verzichten oder ihren Beitrag nicht rechtzeitig überweisen. Tritt der Fall ein, dass ein Staat nicht mehr am Abkommen teilnimmt, so hätte dies bei genügender Dotation des Eeservefonds keine Erhöhung der Beiträge der übrigen Staaten zur Folge. Dieses Defizit könnte vielmehr endgültig durch den Eeservefonds getragen werden. Nur wenn der Eeservefonds hierzu zu schwach wäre, müsste eine Neuordnung getroffen werden. Im allgemeinen sollen jedoch Zahlungen aus dem Eeservefonds nur in provisorischem Sinne vorgenommen werden, bis der Finanzierungsmechanismus diese Vorschüsse an den Eeservefonds zurückerstattet hat. Die anfängliche Höhe des Eeservefonds beträgt für das Abkommen mit Dänemark 112 230 US-Dollars oder 482 589 Franken und für dasjenige mit Island 97 867 US-Dollars oder 420 828 Franken.

c. Die Berechnung der Anteile der A b k o m m e n s s t a a t e n an den Gesamtkosten Artikel VII regelt in seinem ersten Absatz die Beitragspflicht der an der gemeinsamen Finanzierung teilnehmenden Staaten. Diese verpflichten sich, unter dem Vorbehalt der Einhaltung der in Artikel V festgesetzten Grenze der Gesamtkosten sowie der Bestimmungen des Artikels VI, zur Übernahme von 95 Prozent der- tatsächlichen und vom Eat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation genehmigten Kosten der durch die Abkommen geregelten Flugsicherungsdienste. Die restlichen 5 Prozent werden von Dänemark bzw. Island übernommen zur Abgeltung der diesen Staaten aus dem Betrieb der Dienste erwachsenden Vorteile, welche ausserhalb des Flugwesens liegen. Diese nicht aeronautischen Vorteile bestehen vor allem in der Verwertung meteorologischer Nachrichten zugunsten der Allgemeinheit dieser Länder, der Landtransporte, der Handelsmarine, der Landwirtschaft und der Hochseefischerei. Die
Übernahme dieser 5 Prozent durch die diese Dienste betreibenden Staaten stellt ein Novum dar, indem in den bisherigen Abkommen die Berücksichtigung der nicht aeronautischen Vorteile dieser Staaten vernachlässigt wurde.

Die jährlich festgelegten Beiträge beruhen auf den Anhängen I, II und III zu den Abkommen, gemäss welchen Dänemark und Island ihre Berechnungen der mutmasslichen Kosten der nächsten Eechnungsperiode vornehmen und diese alsdann dem Eat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Genehmigung unterbreiten. Die genehmigten Kostenvoranschläge werden hernach unter .die an dep.Abkommen teilnehmenden Staaten aufgeteilt, proportional der Anzahl

44 der Atlantiküberquerungen der zivilen Luftfahrzeuge jedes einzelnen Staates.

Die Zahl der Überquerungen ergibt sich aus der Statistik für das der Budgetierung vorausgegangene Jahr. Diese Statistik wird auf Grund des Artikels VII, Absatz 7, erstellt, welcher jedem Staat zur Pflicht macht, bis spätestens zum l. März jedes Jahres dem Eat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation vollständige Angaben über die durchgeführten Atlantiküberquerungen seiner zivilen Luftfahrzeuge nördlich des 40. Grades nördlicher Breite zu machen.

Bei den auf der erwähnten Grundlage übernommenen Beiträgen handelt es sich um Vorschusszahlungen, welche auf Grund der am Ende der Eechnungsperiode vorliegenden tatsächlichen und wiederum vom Eat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation genehmigten Kosten bereinigt werden. Allfällige Überschüsse werden alsdann auf neue Eechnung vorgetragen.

Ein heikles Problem bildete für die Konferenz die Frage des Einbezuges der militärischen Überquerungen in dieser Eegion, welche zahlenmässig die zivilen Überquerungen ungefähr aufwiegen. Die schweizerische Delegation schloss sich dem französischen Begehren' um Einbezug der militärischen Uberflüge in die Kostenteilung an. Diese Auffassung konnte jedoch den Widerstand der übrigen Staaten, welche fast alle der NATO angehören, nicht überwinden, obwohl die Gegenargumente auf recht schwachen Füssen standen. Immerhin wurde der Eat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation beauftragt, bei allfälligen bedeutenden Neuinvestitionen die Frage zu prüfen, ob die daraus erwachsenden Kosten gänzlich von der zivilen Luftfahrt getragen werden sollen.

Artikel VII, Absatz 2, setzt die Vorschusszahlungen der nachstehend aufgeführten Staaten an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation für die Periode vom I.Januar 1957 bis zum 81.Dezember 1958 fest. Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die prozentuale Beteiligung der Teilnehmerstaaten und über die Höhe ihrer Beitragsleistungen. Der Vollständigkeit halber weist die Tabelle auch die Leistungen von Dänemark und Island für die von ihnen aus den Diensten gezogenen nicht aeronautischen Vorteile aus.

Die Kosten für 1958 sind um die im Jahre 1957 zu äufnenden Eeservefonds geringer. Für alle nachfolgenden Jahre werden die Beiträge der Abkommensstaaten auf Grund der tatsächlichen
Kosten des jeweiligen vorletzten Kalenderjahres und der Anzahl Atlantiküberquerungen der gleichen Periode festgesetzt.

d. Neue Kapitalinvestitionen Bei der Schaffung der beiden Abkommen wurde vor allem darauf Bedacht genommen, deren Durchführung möglichst elastisch zu gestalten, bei gleichzeitiger massvoller Einschränkung der finanziellen Kompetenzen des Eates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation. Ein wichtiger Grundsatz des Mechanismus der kollektiven Finanzierung besteht darin, dass die Betriebskosten innerhalb der in Artikel V festgelegten Grenze der Gesamtkosten eine Erhöhung erfahren können, ohne dass deren Deckung die Zustimmung der an der Finanzierung beteiligten Staaten erforderlich macht. Der Betrieb der Stationen und

45 Teilnehmerstaaten

In Prozent

Belgien . . . .

3,55 Bundesrepublik Deutschland .

1,53 Dänemark . . .

2,29 Prankreich . . .

5,45 Grossbritannien 11,10 Island 2,38 Israel 1,03 Italien 2,05 Kanada . . . .

3,76 Niederlande . . 10,72 Norwegen . . .

2,29 Schweden . . .

3,45 Schweiz . . . .

3,28 Vereinigte Staaten von Amerika 42,12 Total 95,00 Anteil Dänemarks und Islands für nicht aeronautische Vorteile . . .

5,00 Gesamttotal 100,00

Dänemark

Island

für 1957 für 1958 in dänisch 3n Kronen

für 1957 für 1958 in isländischen Kronen

302 710

275 191

622 408

565 825

130 464 195 269 464 723 946 501 202 943 87828 174 804 320 616 914 098 195 269 294 183 279 687

118 603 177 517 422 476 860 455 184 494 79844 158 913 291 470 830 998 177 517 267 439 254 261

268 249 401 497 955527 1 946 120 417 276 180 586 359 419 659 226 1 879 496 401 497 604 875 575 070

243 863 864 997 868 661 1 769 200 379 342 164 169 326 744 599 297 1 708 633 364 997 549 887 522 791

3 591 587 8 100 682

3 265 079 7 364 257

7 384 737 16 655 983

6 713 397 15 141 803

426 352 8 527 034

.387592 7 751 849

876 631 17 532 614

796 937 15 938 740

Dienste bringt indessen Situationen mit sich, in welchen im Interesse eines ununterbrochenen Betriebes ein ergänzender Dienst aufgezogen oder irgendwelche andern Kapitalaufwendungen gemacht werden müssen. Der Artikel XIII erteilt dem Bat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation die Kompetenz, im Eahmen der im Artikel V festgesetzten Gesamtkosten neue Kapitalaufwendungen vorzunehmen, ohne die Zustimmung der Teilnehmerstaaten einzuholen.

Diese Kapitalaufwendungen müssen unmittelbar der Verbesserung der bestehenden Dienste dienen. Diese Aufwendungen sind nicht zu verwechseln mit den Betreffnissen für die Erneuerung von Gebäuden und der Ausrüstung, welche dem hiezu geäufneten Tilgungsfonds entnommen werden. Die neuen Kapitalaufwendungen bewegen sich also innerhalb der in Artikel V festgelegten Gesamtkosten und sind für die dänischen Dienste auf jährlich 280 000 dänische Kronen und für die isländischen Dienste auf jährlich 650 000 isländische Kronen beschränkt. Diese Beträge entsprechen einer Summe von je rund 40 000 USDollar oder 172 100 Franken.

e. Die Voraussetzungen zur Erhöhung der Gesamtkosten Die in Artikel V der Abkommen festgesetzten Gesamtkosten können, abgesehen vom einmütigen Willen aller an der kollektiven Finanzierung teil-

46 nehmenden Staaten, unter den in Artikel VI aufgeführten Voraussetzungen erhöht werden. So kann eine Erhöhung der Grenze im Einverständnis mit einer Gruppe von Abkommensstaaten, deren Beiträge im vorhergegangenen Bechnungsjahr mindestens 90 Prozent der gesamten Kosten erreichten, vorgenommen werden. Die auf diese Weise zur Verfügung stehenden Beträge dürfen auss^hliesslich für die Installation, den Betrieb und den Unterhalt von Diensten Verwendung finden, die nicht anderweitig durch die Abkommen geregelt werden.

Die durch einen Gruppenbeschluss im eben erwähnten Sinne durchgeführte Erhöhung der Gesamtkosten verpflichtet die nicht zustimmenden Staaten zu keiner zusätzlichen Beitragsleistung. Die dadurch entstehenden finanziellen Lasten sind vielmehr durch die zustimmenden Staaten zu tragen. Ferner darf der in Artikel X erwähnte Eeservefonds lediglich zur Mitfinanzierung von Diensten herangezogen werden, die auf Grund der Zustimmung sämtlicher an der gemeinsamen Finanzierung teilnehmenden Staaten betrieben werden. Für die Beträge, welche die in Artikel V festgesetzte Grenze übersteigen, darf auch kein besonderer Eeservefonds geäufnet werden.

Wie wir schon erwähnt haben, enthalten die Artikel V, VI, VII, X und XIII das Kernstück der Abkommen, den Mechanismus der gemeinsamen Finanzierung. Daneben regem die Abkommen die Eechte und Pflichten der Abkommenspartner, wie den Auftrag an den die Dienste betreibenden Staat, Dänemark bzw.

Island (Art. II), die Art und Weise der Durchführung des Auftrages (Art. III und IV), die Eegelung der Budgetierung und Abrechnung (Art. VIII), die Zahlungsmodahtäten (Art. IX und XII) und die Frage der für die Zahlungen zu verwendenden Währungen (Art. XI). Das Problem der Benützergebühren wird durch Artikel XIV geregelt. Artikel XV untersagt den die Dienste betreibenden Staaten das Eingehen, weiterer internationaler Verträge ähnlicher Art, während Artikel XVI die Immunitäten und Privilegien der Vertreter der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation sowie die im Anhang III, Abschnitt I, Ziffer 2, der Ab, kommen näher umschriebenen Privilegien gewährleistet. Die Artikel XVIIXVIII und XIX enthalten die Bestimmungen über die Einberufung der Abkommensstaaten, die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung der Abkommen oder ihrer Anhänge sowie die Eegelung der Annahme der Abkommen. Artikel XX enthält in seinem ersten Absatz die Voraussetzungen zum Beitritt weiterer Staaten. Demnach sind alle Staaten, welche Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen oder einer ihrer Organisationen sind, zur Teilnahme an den Abkommen berechtigt. Absatz 2 desselben Artikels räumt dem Eat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation die Befugnis ein, mit jeder Eegierung, die an diesem Abkommen nicht beteiligt ist und deren zivile Luftfahrzeuge aus den Diensten Nutzen ziehen, Beratungen über den Beitritt zu den Abkommen aufzunehmen. Absatz 3 dieses Artikels ermächtigt çndlich der\ ?at der Internationalen Zivilluftfahrtorganisatipn, Vereinbarungen

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über die Entrichtung von Beiträgen mit Staaten zu treffen, die sich an dem Abkommen nicht zu beteiligen wünschen. Die Schlussartikel befassen sich mit der Festsetzung des Inkrafttretens der Abkommen (Art. XXI), der Eegelung der Kündigung durch den die Dienste betreibenden Staat (Art. XXII, Abs. l und 2) sowie durch die übrigen vertragschliessenden Staaten (Art. XXII, Abs. 8, und Art. XXIII). Die Folgen der Kündigung werden in Artikel XXIV behandelt.

Artikel XXV äussert sich zur Frage der Liquidation des Eeservefonds und seiner Zinserträgnisse, und Artikel XXVI schliesslich betrifft die Möglichkeit einer Verbesserung der Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Abkommensstaaten.

2. Die Anhänge Wie wir schon erwähnt haben, regeln die Abkommenstexte die Art und Weise der gemeinsamen Finanzierung der Dienste. Ferner ordnen sie alle übrigen administrativen Fragen der Abkommen, wie diejenigen des Beitrittes, der Inkraftsetzung, der Kündigung usw.

Sämtliche technische Daten, wie die Aufzählung der zu betreibenden Dienste, deren Inventar und Personal, aber auch die Grundsätze der Berechnung der Kosten der Dienste durch Dänemark und Island, sind in die drei Anhänge zu den Abkommen verwiesen. Diese Anhänge stellen mithin integrierende Bestandteile der Abkommen dar.

Anhänge I (Die Dienste) Dänemark a. Die meteorologischen Dienste Von Dänemark wird im Eahmen des Abkommens eine Eeihe von 9 meteorologischen Beobachtungsstationen auf Grönland betrieben, deren Arbeitsprogramm aus der Tabelle auf der ersten Seite des Anhanges hervorgeht. Es handelt sich einerseits um dreistündliche Bodenwetter-Beobachtungen sowie um die weniger zahlreichen Höhenwettermessungen, welche mit Hilfe von Pilotballonen, Eadiosonden und dem sogenannten Eadiowind, einer neuartigen Bestimmungsmethode der Windverhältnisse in grossen Höhen, vorwiegend unter Zuhilfenahme von Eadarpeilungen, durchgeführt wird. Die Kenntnis der Witterungsverhältnisse in grossen Höhen ist von zunehmender Bedeutung, einerseits infolge der 'künftigen Erschliessung dieser Höhen für den Luftverkehr und andererseits durch die Tatsache, dass sich die Wetterverhältnisse in grossen Höhen vorbereiten. Diese Messungen ergeben daher wertvolle Hinweise für die Ausarbeitung der Wettervorhersage. Die Konferenz erkannte den grossen Wert der Höhenmessungen und
beschloss einmütig eine Vermehrung der Zahl derartiger Messungen.

b. Der Flugsicherungs- und meteorologische Fernmeldedienst Diesem Dienst obliegt die Sammlung und Weiterleitung der grönländischen Wettermeldungen. Zu diesem Zwecke üben die Stationen Angmagssalik und

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Godhavn die Funktion von Wettersammelstellen aus. In Prins Christians Sund befindet sich das grönländische Fernmeldezentrum, dessen Programm sowohl die Weiterleitung der grönländischen Wettermeldungen als auch insbesondere den festen Flugfernmeldedienst von Bodenstation zu Bodenstation und den beweglichen Flugfernmeldedienst'von der Bodenstation zum Flugzeug umfasst.

Seit Jahren sind die grönländischen Flugfernmeldedienste überlastet. Dies wirkte sich auf den Flugverkehr stark kostensteigend aus, indem Störungen in der Abwicklung des Verkehrs auftraten. Neben den durch die Überlastung dieser Dienste verursachten Störungen führten insbesondere die Unzuverlässigkeit der Boden-Boden-Funkverbindungen Gander-Grönland-Island-Shannon zu weiteren Schwierigkeiten.

Die Konferenz anerkannte die Notwendigkeit einer baldigen Verbesserung der Flugfernmeldedienste und empfahl eine neue Methode, das VHF-Forward. Scatter-System, dem Studium einer besonderen Konferenz. Dieses System für Verbindungen von Bodenstation zu Bodenstation macht von der ionosphärischen Eeflexion Gebrauch und hat sich in den Vereinigten Staaten von Nordamerika, wo es seit einigen Jahren zur Anwendung kommt, als ausserordentlich betriebssicher erwiesen. Die an den Abkommen teilnehmenden Staaten werden sich binnen kurzem über die gemeinsame Finanzierung des Baues von VHF-ForwardScatter-Stationen in Grönland und Island verständigen müssen, damit diese Anlagen womöglich im Sommer 1958 betriebsbereit sein können.

c. Die Eadionavigationshilfen Dänemark betreibt in Skuvanes auf den Färöer Inseln und in Frederiksdal in Grönland Eadionavigationshilfen nach dem Loran-System, welche den Flugzeugen in der Luft die Bestimmung ihres Standortes ermöglichen. Diese Stationen versehen zusammen mit den zwei HilfsStationen in Vik (Island) und in Mangerstar (Hebriden) einen durchgehenden Eadionavigationsdienst im nordöstlichen Atlantik. Als weitere Navigationshilfe steht in Prins Christians Sund in Grönland ein ungerichtetes Funkfeuer in Betrieb.

Auch bei den Navigationshilfen ist eine Verbesserung notwendig. Immerhin muss hier gesagt werden, dass eine Einrichtung erst dann voll wirksam werden kann, wenn sich alle Flugzeuge ihrer bedienen. Dies trifft nun beim LoranSystem nicht zu, da der Einbau der erforderlichen Empfangsgeräte an Bord von einzelnen
Luftverkehrsgesellschaften abgelehnt wird. Dieser Einstellung scheinen auch militärische Überlegungen, welche der Einführung des Consol-Systems den Vorzug geben, zugrunde zu liegen.

Die vorgeschlagene zusätzliche Einführung des Consol-Systems'wurde von der Konferenz mit grosser Mehrheit abgelehnt.

Island a. Die Luftverkehrskontrolldienste Das regionale Zentrum in Eeykjavik hat die Aufgabe, in einem bestimmten Eaum die Kontrolle des nordatlantischen Luftverkehrs auszuüben.

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b. Die meteorologischen Dienste Von Island wird im Eahmen des Abkommens eine Eeihe von neun meteorologischen Beobachtungsstationen betrieben, deren Arbeitsprogramm aus der Tabelle auf der ersten Seite des Anhanges hervorgeht. Die Hauptwetterstelle befindet sich in Keflavik. Im übrigen verweisen wir auf unsere Ausführungen über die meteorologischen Dienste in Grönland.

c. Flugsicherungs- und meteorologischer Fernmeldedienst Die Fernmeldezentren des isländischen Dienstes befinden sich in Eeykjavik und Gufunes, ferner'eine Sendestation in Ejupnahaed. Im übrigen verweisen wir auf unsere Ausführungen über den dänischen Flugsicherungs- und Fernmeldedienst.

d. Die Eadionavigationshilfen Island betreibt einen Lòran-Sender in Vik, welcher zusammen mit dem Leitsender in Skuvanes und einem weiteren Hilfssender in Mangerstar einen durchgehenden Eadionavigationsdienst im nordöstlichen Teil des Atlantik versieht.

Diese Station enthält ferner die notwendigen Einrichtungen für eine Funkverbindung mit dem Leitsender in Skuvanes.

Anhänge II (Inventar) Die Anhänge II enthalten das Inventar der in den Anhängen I genannten Stationen und Dienste.

Anhänge III (Finanzen) Die Anhänge III der Abkommen enthalten die Berechnungsgrundlagen der Kosten für die Durchführung der in den Anhängen I aufgezählten Dienste, einschliesslich der Verzinsung und Tilgung. Ferner nennen diese Anhänge die Personalbestände, welche nicht überschritten werden dürfen. So sind für die dänischen Dienste höchstens 114 Personen vorgesehen und für die isländischen Dienste höchstens 125 Personen. Im übrigen verweisen wir auf die Anhänge.

3. Der Anteil der Schweiz Die Frage der Beteiligung der Schweiz an den Kosten des internationalen Flugsicherungsdienstes über dem Nordatlantik stellte sich mit der Aufnahme des Nordatlantikverkehrs durch die Swissair im Jahre 1949. Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation gelangte denn auch in der Folge mit der Einladung zur Beitragsleistung an das Eidgenössische Luftamt. Der Betrieb der Nordatlantiklinie der Swissair wies indessen noch längere Zeit Versuchscharakter auf, so dass sich der Bund vorerst nur zur Leistung einer Pauschalsumme entschliessen konnte, welche neben dem Beitrag an die Flugsicherungsdienste in Grönland, auf den Färöer Inseln und in Island auch denjenigen an die Kosten

50 der Wetterschiffe im Nordatlantik umfasste. Die Verteilung dieser Pauschale wurde der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation überlassen.

Auf diese Weise leistete die Schweiz bis zum Jahre 1953 Pauschalzahlungen, welche von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation wie folgt aufgeteilt wurden : Jahr

Zahlung gültig für das Jahr

Flugsicherungsdienste Island und Grönland in Franken

Schwimmende Wetterstationen in Franken

Total in Franken

1950 1951 1952 1953

1947, 1948, 1949

78919 61661 114 505 132 822

121 081 121 081 121 081 121 081

200 000 182 742

1950 1951

1952

235 586 253 903

Die aus den Pauschalzahlungen den grönländischen und isländischen Diensten zugewiesenen Beiträge erreichten nicht völlig den der Schweiz aus ihrem Anteil an den gesamten Atlantiküberquerungen zufallenden Betrag. Dieser Umstand wurde denn auch zur Ursache mancher kritischen Äusserung der übrigen an der gemeinsamen Finanzierung teilnehmenden Staaten.

Bei der Genehmigung des Abkommens über die Wetterstationen im Nordatlantik mit Bundesbeschluss vom 20. September 1955 (AS 1955, 1051) wurde durch Artikel l dieses Beschlusses die de facto schon seit 1950 bestehende Beteiligung der Schweiz an den Kosten der Flugsicherungsdienste in Grönland und Island im Verhältnis der durchgeführten Atlantiküberquerungen mit schweizerischen Luftfahrzeugen anerkannt. Im Eahmen dieses auch für die übrigen an der gemeinsamen Finanzierung teilnehmenden Staaten zur Anwendung gelangenden Aufteilungsprinzips für die Kosten der Dienste leistete die Schweiz in der Folge die nachstehenden Beiträge : Jahr

1954 1955 1956

Anzahl Flüge des Vorjahres

424 626 · 692

Anteil am Total der Flüge in Prozent

Beitrag der Schweiz in Franken

2,87 3,71 3,45

136135.70 173554.10 246966.--

Wie erwähnt, stellen die hier erläuterten Abkommen mit Dänemark und Island auf die tatsächlichen Kosten und Überflüge des Jahres 1955 ab, welche bereits als Grundlage für die Kostenberechnung des Jahres 1956 nach altem Modus dienten.

An diesen Kosten ist die Schweiz nach Abzug von 5 Prozent für die nicht aeronautischen Vorteile des die Dienste betreibenden Staates und auf Grund von 692 Überquerungen mit einem Anteil von 8,28 Prozent beteiligt. Diesem Prozentsatz entsprechen die nachstehenden Beitragsleistungen der Schweiz:

51 1957 1958 in Franken

Beitrag an die Kosten aus dem Abkommen mit Dänemark Beitrag an die Kosten aus dem Abkommen mit Island .

Total >) Umrechnungskurs l US-Dollar = Fr. 4.30.

174 116 !) 158287 151 887 188 034 325 953 296 321

Die Kosten für 1958 sind um die im Jahre 1957 zu äufnenden Eeservefonds geringer.

Wie aus der obenstehenden Tabelle hervorgeht, leistete die Schweiz im Jahre 1956 an die Kosten der isländischen und grönländischen Dienste Beiträge von insgesamt 246 966 Franken. Die Kostenvermehrung beträgt somit für das Jahr 1957 rund 79 000 Franken oder 32 Prozent. Davon entfallen auf die Verkehrszunahme der Swissair von 626 Überquerungen im Jahre 1954 auf 692 im Jahre 1955 rund 10,5 Prozent. Die restliche Kostenerhöhung von 21,5 Prozent wird durch den Ausbau der Dienste, die gestiegenen Betriebskosten sowie die Äufnung der Eeservefonds verursacht. Die Benützung der dänischen und isländischen Flugsicherungsdienste im Nordatlantik verursacht demnach im Jahre 1957 Kosten von 471 Franken und im Jahre 1958 von 428 Franken für jeden einzelnen Flug.

C. Die Tragung der Kosten Die Diskussion um die Wünschbarkeit des Anschlusses der Schweiz an den internationalen Luftverkehr wurde seit Kriegsende in den eidgenössischen, wie auch in den interessierten kantonalen Räten auf breiter Basis geführt. Insbesondere riefen die Prüfung der Voraussetzungen für den Bau von Grossflughäfen, der Finanzhilfe der Eidgenossenschaft an die Swissair und erneut wieder die Beratungen über den Weiterausbau des Flughafens Zürich einer Auseinandersetzung mit dieser Frage. Dabei wurde das Interesse grosser Teile der schweizerischen Wirtschaft an der Schaffung und Förderung dieser neuen Verbindungsmöglichkeit und auch ihre volkswirtschaftlich günstigen Auswirkungen von keiner Seite bestritten.

Ebenso unbestreitbar ist indessen auch die Tatsache, dass selbst der Ausbau grosszügiger Flughafenanlagen keine Gewissheit mit sich bringt, dass diese von den ausländischen Luftverkehrsunternehmungen auch angeflogen werden.

Diese Gewähr vermag nur eine nationale Luftverkehrsunternehmung, welche ihren Heimathafen in der Schweiz hat, zu bieten. Darin kommt eine ganz besondere Aufgabe der Swissair zum Ausdruck.

Mit dem Bau immer grösserer und leistungsintensiverer Flugzeuge gewinnt der kostendegressive Langstreckenverkehr für die Luftverkehrsunternehmungen zunehmend an Bedeutung. Hinzu kommt, dass in dem wenig weiträumigen und verkehrserschlossenen Europa der grösste Vorzug des Luftverkehrs, seine Schnelligkeit, nicht in dem Ausmass zum Ausdruck kommen kann, wie dies beim Lang-

52 streckenverkehr der Fall ist. Seit der Aufnahme des Nordatlantikverkehrs durch die Swissair wurde dieser mehr und mehr zum finanziellen Eückgrat der Unternehmung.

Der Nordatlantik weist heute nicht nur die weitaus grösste Verkehrsdichte aller Weltmeere, sondern auch aller internationalen Langstreckenverbindungen auf. Diese Tatsache dokumentiert eindrücklich die grosse Bedeutung dieses interkontinentalen Verkehrsweges. Die zu seiner Benützung unerlässlichen Voraussetzungen, zu welchen vorab die Luftverkehrskontrolle, die Navigationshilfen, der Wetterdienst und die Nachrichtenübermittlung gehören, bedürfen einer behördlichen Eegelung durch die am Luftverkehr über den Nordatlantik interessierten Staaten, welche diese Dienste als Gemeinschaftswerk betreiben.

Es ist deshalb Sache des Bundes, die Beteiligung der Schweiz an den Kosten der Flugsicherungsorganisation im Eahmen der beiden Abkommen mit Dänemark und Island festzulegen.

Bei den beiden erwähnten Abkommen handelt es sich demnach um Staatsverträge, mit welchen die Eidgenossenschaft finanzielle Verpflichtungen eingeht. Diese rechtfertigen sich im Hanblick darauf, dass die schweizerische Luftverkehrsunternehmung Swissair, wie erwähnt, einen regelmässigen Linienverkehr über den Nordatlantik unterhält und 'dabei die durch die Abkommen geregelten Dienste in Anspruch nimmt.

Die Tatsache, dass alle an der bisherigen Finanzierung der Dienste teilnehmenden Staaten - und mit ihnen auch die Schweiz - die Schaffung und den Unterhalt der Flugsicherungsdienste im Gebiete des Nordatlantik als im Interesse der Allgemeinheit stehend betrachten, begründet die Übernahme der sich daraus ergebenden Kosten durch den Bund.

Immerhin muss hier festgehalten werden, dass vor allem die Luftverkehrsunternehmungen mit nordatlantischen Linien, ferner aber auch die Halter von Flughäfen, an der Existenz dieser Flugsicherungsdienste ein vitales Interesse haben, indem sie aus deren Beanspruchung einen direkten finanziellen Vorteil erzielen. Im weiteren sei auch das Interesse des Landeswetterdienstes an den meteorologischen Beobachtungen und Messungen im Gebiete des Nordatlantik erwähnt. Mit zunehmender Verdichtung und Konsolidierung des Nordatlantikverkehrs wurde von verschiedenen Seiten die Frage nach einer ganzen oder teilweise vorzunehmenden Überwälzung der Kosten dieser
Dienste auf deren Benutzer und Nutzniesser erhoben.

Die Abkommen sprechen sich in ihrem Artikel XIV zu diesem Problem lediglich dahingehend aus, dass sie den die Dienste betreibenden Staaten jegliche Erhebung von Benützerabgaben, sofern es sich nicht um Luftfahrzeuge dieser Staaten selbst handelt, untersagen. Damit wird von der Erhebung einer allgemeinen Benützergebühr vorerst noch abgesehen. Absatz 2 desselben Artikels sieht indessen die Möglichkeit der Einführung einer solchen Benützergebühr für die Beanspruchung aller Dienste oder Teile derselben in einem späteren Zeitpunkt vor.

53 Im übrigen sei erwähnt, dass Benützergebühren heute schon vielerorts erhoben werden. Wir erinnern hier nur an die Erhebung von Landegebühren durch die Flughafenhalter. Daneben bleibt es selbstverständlich jedem Staate überlassen, seinen Beitrag zu übernehmen oder auf die seiner Jurisdiktion unterstehenden Benutzer abzuwälzen.

Von den an der gemeinsamen Finanzierung teilnehmenden Staaten überwälzt unseres Wissens bis heute kein einziger die Kosten auch nur teilweise auf die Luftverkehrsunternehmungen oder Flughafenbetriebe. Die Heranziehung der Luftverkehrsunternehmungen zumindest zur Mitfinanzierung der Kosten der nordatlantischen Dienste wird indessen heute von einer Anzahl Staaten in Erwägung gezogen. Dabei scheint sich mehr und mehr die Auffassung durchzusetzen, dass die Lösung dieses Problems in einem gemeinsamen Vorgehen aller interessierten Staaten zu suchen sei. Da im Luftverkehr ein einheitliches TarifSystem angewendet wird, erscheint es uns als angebracht, auch dieses weitere in die Kostenstruktur des nordatlantischen Luftverkehrs eingreifende Problem durch eine internationale Eegelung zu lösen. Der Eat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation befasst sich denn auch gegenwärtig mit der Ausarbeitung allgemeiner Eichtlinien zur Schaffung einer Diskussionsbasis. Ferner machte der Rat den Mitgliedstaaten Mitteilung von seiner Absicht auf Einberufung einer Konferenz zur Behandlung dieses Problems.

In Erwägung aller mit dieser Frage zusammenhängenden Umstände sind wir der Auffassung, dass der schweizerische Beitrag an die Kosten der durch die beiden Abkommen geregelten Dienste vorderhand gänzlich von der Eidgenossenschaft übernommen werden muss, unter Vorbehalt einer eventuellen Neuregelung dieser Frage im Sinne von noch auszuarbeitenden internationalen Eichtlinien.

D. Schlussbemerkungen Gestützt auf Artikel 101 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (AS 1950, 471) kann der Bund Beiträge und Darlehen zur Förderung der schweizerischen Luftfahrt gewähren. Voraussetzung hiezu ist, dass eine derartige Massnahme den Interessen der Eidgenossenschaft oder eines grösseren Teiles derselben dient.

Die grundsätzliche Frage der Beteiligung der Schweiz an den Kosten der Flugsicherungsdienste in Grönland, auf den Färöer Inseln und in Island wird bereits durch Artikel l des
Bundesbeschlusses vom 20. September 1955 (AS 1955, 1051) geregelt. Anlässlich der Beratung dieses Artikels wurde das Bestehen eines öffentlichen Interesses an einer derartigen Beteiligung eingehend erörtert und einmütig bejaht. Die durch Artikel 2 des genannten Bundesbeschlusses vollzogene Genehmigung des Beitrittes zum Abkommen über die Wetterstationen im Nordatlantik hatte dieselben Überlegungen und Schlüsse zur Voraussetzung.

Mit der Annahme der beiden vorliegenden Abkommen wird daher lediglich eine Beitragsleistung gemäss Vereinbarung mit der Internationalen ZivilluftBundesblatt. 110. Jahrg. Bd. I.

5

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fahrtorganisation in eine solche auf Grund eines Vertragsverhältnisses mit den die Dienste betreibenden Staaten überführt.

Die Berechnung der Beteiligungsquoten der einzelnen Abkommensstaaten im Verhältnis der Zahl der Atlantiküberquerungen darf als gerecht und einwandfrei bezeichnet werden.

Die Abkommen sind zeitlich unbefristet ; sie können jedoch auf zwölf Monate gekündigt werden und unterstehen daher nicht der Eeferendumspflicht.

Wir beehren uns, Ihnen, gestützt auf diese Darlegungen, den nachfolgenden Bundesbeschluss zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 3. Januar 1958.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Holenstein Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung der Abkommen betreffend die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung im Nordatlantik

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. Januar 1958, beschliesst: Einziger Artikel Das Abkommen vom 25. September 1956 über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Grönland und auf den Färöer Insekt und das Abkommen vom 25. September 1956 über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Island werden genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Annahme dieser Abkommen zu erklären.

3595

56 Übersetzung aws dem französischen Originaltext

Abkommen über

die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Grönland und auf den Färöer Inseln Abgeschlossen in Genf ani 25. September 1956

Die Eegierungen Belgiens, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemarks, Frankreichs, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, Islands, Israels, Italiens, Kanadas, der Niederlande, Norwegens, Schwedens, der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Nordamerika, alle Mitglieder der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, mit dem Wunsche, gemäss den Bestimmungen des Kapitels XV des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt ein Abkommen über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung, welche durch die Eegierung von Dänemark versehen werden, abzuschliessen, haben folgendes vereinbart : Artikel I Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet a. «Organisation» die Internationale Zivilluftfahrtorganisation; b. «Rat» den Bat der Organisation; c. «Generalsekretär» den Generalsekretär der Organisation; d. «Dienste» die im Anhang I dieses Abkommens genannten Dienste und alle zusätzlichen Dienste, welche in Übereinstimmung mit diesem Abkommen nachträglich errichtet werden.

Artikel II Die Eegierung Dänemarks errichtet, betreibt und unterhält die Dienste und nimmt mit Rücksicht auf die besonderen Vorteile, welche ihr daraus erwachsen, fünf Prozent der tatsächlichen, für diese Dienste genehmigten Kosten auf sich.

Artikel III 1. Die Eegierung Dänemarks betreibt und unterhält die Dienste ohne Unterbruch und zu den wirtschaftlichsten Bedingungen, welche mit der Wirksamkeit

57 der Dienste vereinbar sind und, soweit als möglich, in Übereinstimmung mit den Normen, Empfehlungen, Verfahren und besonderen Bestimmungen, die von der Organisation in Kraft gesetzt worden sind.

2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Anhanges I dieses Abkommens muss die Durchführung der Wetterbeobachtungen, das Abfassen und Verbreiten der Meldungen über die Wetterbeobachtungen mit den durch die meteorologische Weltorganisation vorgeschriebenen und anzuwendenden Verfahren und besonderen Bestimmungen übereinstimmen.

8. Die Eegierung Dänemarks zeigt dem Generalsekretär unverzüglich alle Dringlichkeitsfälle an, welche eine Änderung oder vorübergehende Einschränkung der Dienste erforderlich machen ; die genannte Eegierung und der Generalsekretär beraten sich daraufhin über die zu ergreifenden Massnahmen, um die mit dieser Änderung oder Einschränkung verbundenen Unzukömmlichkeiten, zu vermindern.

Artikel IV 1. Der Generalsekretär überwacht die Gesamtheit des Betriebes der Dienste und kann jederzeit die Besichtigung der Dienste, sowie der gesamten von ihnen verwendeten Ausrüstung vornehmen.

2. Die Eegierung Dänemarks liefert auf Verlangen des Generalsekretärs und im Eahmen des Möglichen die vom Generalsekretär über den Betrieb der Dienste als dienlich erachteten Berichte.

8. Auf Verlangen erteilt der Generalsekretär im Eahmen des Möglichen der Eegierung Dänemarks die Eatschläge, deren sie normalerweise bedarf, um die aus diesem Abkommen sich ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.

Wenn die Eegierung Dänemarks den Betrieb und den Unterhalt irgend eines Dienstes nicht wirksam besorgt, so findet zwischen ihr und dem Generalsekretär eine Beratung statt, um die Abhilfe schaffenden Massnahmen festzulegen.

Artikel V Die Gesamtkosten der Dienste, berechnet in Übereinstimmung mit den Anhängen II und III dieses Abkommens, dürfen l 234 525 US-Dollar im Kalenderjahr nicht übersteigen. Der Eat kann diese Grenze entweder mit Zustimmung aller vertragschliessenden Eegierungen oder in Anwendung der Bestimmungen des Artikels VI erhöhen.

Artikel VI 1. Die nach Artikel V festgelegte Grenze darf nur für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt solcher Dienste um einen bestimmten Betrag überschritten werden, welche nach diesem Abkommen nicht einer anderen Eegelung unterworfen sind. Diese Überschreitung ist mit Zustimmung einer Gruppe vertragschliessender Eegierungen möglich, deren Beiträge zusammen mindestens

58 neunzig Prozent des Gesamtbetrages der in Artikel VII, Absätze 2, 8, 4 und 5 festgesetzten Beiträge für das letzte Kalenderjahr erreichen.

2. Unter Vorbehalt des Artikels II wird jeder Aufwand für die in Absatz l dieses Artikels genannten Dienste oder jede in Anwendung des Artikels XIII, Absatz 2, Buchstabe a, als Folge des Einbezuges der genannten Dienste in dieses Abkommen genehmigten Ausgabe, nur durch die zustimmenden vertragschliessenden Eegierungen getragen. Der Beitrag dieser Eegierungen berechnet sich im Verhältnis ihres Anteils am Gesamtaufwand für das betreffende Jahr. Der in Artikel X erwähnte Eeservefonds, welcher diesen Diensten nicht anrechenbar ist, darf nicht für Zwecke verwendet werden, denen diese Eegierungen allein zugestimmt haben.

Artikel VII 1. Unter Vorbehalt der Artikel V und VI, Absatz 2, verpflichten sich die vertragschliessenden Eegierungen, fünfundneunzig Prozent der tatsächlichen genehmigten Kosten der Dienste, welche nach Artikel VIII vereinbart sind, im Verhältnis der für die Luftfahrt erwachsenden Vorteile, die jede vertragschliessende Eegierung aus den Diensten zieht, aufzuteilen. Dieses Verhältnis wird für jede vertragschliessende Eegierung und für jedes Kalenderjahr nach der Anzahl der vollständigen Überquerungen bestimmt, welche im Laufe des betreffenden Jahres durch ihre zivilen Luftfahrzeuge auf den Flugwegen ausgeführt werden, welche Nordamerika und Europa nördlich des 40. nördlichen Breitengrades verbinden. Dabei besteht die Meinung, dass für die Bestimmung der Anzahl dieser Überquerungen die Flüge zwischen den nachstehend angeführten Gebieten wie folgt gezählt werden: Flüge zwischen Grönland und Kanada, Grönland und Dänemark, Grönland und den Vereinigten Staaten von Nordamerika sowie Dänemark und Europa entsprechen einer Drittelsüberquerung; Flüge zwischen Grönland und Europa, Dänemark und Kanada sowie Dänemark und den Vereinigten Staaten von Nordamerika entsprechen zwei Drittelsüberquerungen.

2. Damit für die Zeit vom I.Januar 1957 bis 31.Dezember 1958 die notwendigen Vorschüsse bereitstehen, zahlen die nachfolgend aufgeführten vertragschliessenden Eegierungen durch halbjährliche, am I.Januar und I.Juli jedes dieser Jahre erfolgenden Überweisungen der Organisation folgende Beträge : für 1957 für 1958 dänische Kronen

Belgien Bundesrepublik Deutschland Dänemark Frankreich Grossbritannien "Island Übertrag

802 710 130464 195269 464728 946 501 202 943 2242610

275191 118608 177517 422476 860 455 184 494 2038736

59 für 1957 für 1958 dänische Kronen

Israel Italien Kanada Niederlande Norwegen Schweden Schweiz Vereinigte Staaten von Nordamerika

Übertrag 2 242 610 87828 174 804 320616 914 098 195 269 294183 279687 3 591 587 Insgesamt 8 100 682

2 038 786 79844 158 918 291470 830 998 177 517 267 439 254261 3 265 079 7 364 257

3. Spätestens auf den I.Oktober 1958 wird der Eat einen Voranschlag für die Beiträge der vertragschliessenden Eegierungen aufstellen, um die Vorschüsse für das Jahr 1959 festzulegen, entsprechend der Anzahl der im Jahre 1957 durchgeführten Überquerungen und den fünfundneunzig Prozent der tatsächlichen, für das genannte Jahr genehmigten und um zehn Prozent erhöhten Kosten.

4. Am I.Januar 1959 und I.Juli 1959 zahlt jede vertragschliessende Eegierung durch halbjährliche Überweisungen der Organisation den Beitrag, welcher ihr für das Kalenderjahr 1959 als Vorschuss angerechnet wurde, vermehrt oder vermindert um den Unterschied zwischen den Beträgen, die sie der Organisation für 1957 als Vorschuss entrichtet hat, und ihrem berichtigten Anteil, welcher sich nach den durchgeführten Überquerungen und den tatsächlichen Kosten der für 1957 genehmigten Dienste ergibt.

5. Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels regeln nach Änderung der angegebenen Daten auch die Beiträge und Zahlungen der vertragschliessenden Eegierungen für die folgenden Jahre, solange dieses Abkommen in Kraft bleibt.

6. Nach Aufhebung dieses Abkommens nimmt der Eat eine Berichtigung vor, um die Ziele des Absatzes l dieses Artikels zu erreichen, und zwar für jede Zeitspanne, für welche, bei der Aufhebung des genannten Abkommens, die Zahlungen in Übereinstimmung mit den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels noch nicht berichtigt worden sind.

7. Vom Jahre 1957 an übergibt jede vertragschliessende Eegierung dem Generalsekretär bis spätestens zum I.März jedes Jahres in der vom Generalsekretär vorgeschriebenen Form vollständige Angaben über die im Laufe des vorausgegangenen Kalenderjahres durchgeführten Überquerungen ihrer zivilen Luftfahrzeuge auf den Flugwegen, welche Nordamerika und Europa nördlich des 40. nördlichen Breitengrades verbinden.

Artikel VIII 1. Vom Jahre 1956 an unterbreitet die Eegierung Dänemarks dem Generalsekretär bis spätestens zum 31. Oktober jedes Jahres eine Schätzung der Kosten

60 für die Dienste des folgenden Kalenderjahres. Die Schätzung erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels III und den Anhängen II und III dieses Abkommens.

2. Die Eegierung Dänemarks übergibt dem Generalsekretär innerhalb von sechs Monaten, welche dem Ende jedes Kalenderjahres folgen, eine Aufstellung der tatsächlichen Kosten der Dienste für das in Frage stehende Jahr. Der Generalsekretär unterwirft diese Aufstellung einer Eechnungsprüfung oder anderen Nachprüfung, welche er als notwendig erachtet und erstattet der Eegierung Dänemarks über diese Nachprüfung Bericht.

3. Die Eegierung Dänemarks liefert dem Generalsekretär alle ergänzenden Auskünfte, deren der Generalsekretär über die Schätzung der Kosten oder über die Aufstellung der tatsächlichen Kosten bedarf, sowie alle Auskünfte, welche sie über die Benützung der Dienste durch die Luftfahrzeuge jedwelcher Staatszugehörigkeit geben kann.

4. Die Aufstellung der tatsächlichen jährlichen Kosten, beginnend mit dem Jahre 1957, ist dem Eat zur Genehmigung zu unterBreiten.

5. Die Aufstellung der tatsächlichen Kosten, welche durch den Eat gemäss den Bestimmungen des Absatzes 4 dieses Artikels genehmigt worden ist, wird den vertragschliessenden Eegierungen mitgeteilt.

Artikel IX 1. Fünfundneunzig Prozent der durch den Eat genehmigten tatsächlichen Kosten für die Ingangsetzung, den Betrieb und den Unterhalt der Dienste werden der Eegierung Dänemarks zurückerstattet.

2. Vom Jahre 1957 an, und nachdem er sich vergewissert hat, dass die durch die Eegierung Dänemarks gemäss Artikel VIII, Absatz l, unterbreiteten Schätzungen in Übereinstimmung mit Artikel III und den Anhängen II und III erfolgt sind, ermächtigt0der Eat den Generalsekretär, der genannten Eegierung für jedes Vierteljahr, spätestens am ersten Tag des zweiten Monats eines Vierteljahres, Zahlungen zu leisten. Diese Zahlungen beruhen auf den oben genannten Schätzungen und stellen Vorschüsse dar, welche unter dem Vorbehalt der im Absatz 8 dieses Artikels vorgesehenen Berichtigungen erfolgen. Der Gesamtbetrag dieser Zahlungen darf für jedes einzelne Jahr die in Artikel V festgesetzte Grenze nicht überschreiten.

3. Nachdem der Eat die Aufstellung der tatsächlichen Kosten der nach 1957 folgenden Jahre genehmigt hat, berichtigt der Generalsekretär die nun folgenden vierteljährlichen
Zahlungen an die Eegierung Dänemarks in der Weise, dass er den Unterschied zwischen den gemäss dem Wortlaut des Absatzes 2 dieses Artikels für ein Jahr getätigten Zahlungen und den für dieses Jahr genehmigten tatsächlichen Kosten verrechnet.

4. Die im Eate nicht vertretenen vertragschliessenden Eegierungen werden eingeladen, an der durch den Eat oder durch irgendeines seiner Organe vor-

61 genommenen Prüfung der durch die Eegierung Dänemarks in Übereinstimmung mit Artikel VIII, Absatz l, unterbreiteten Schätzung teilzunehmen.

5. Die Schätzungen der Kosten, welche durch den Eat gemäss den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels genehmigt worden sind, werden den vertragschliessenden Eegierungen mitgeteilt.

Artikel X 1. Die durch die vertragschliessenden Kegierungen in Übereinstimmung mit Artikel VII an die Organisation bezahlten Beträge bilden in dem Umfange, als sie nach dem Wortlaut dieses Abkommens nicht periodisch für die Zahlungen an die Eegierung Dänemarks Verwendung finden, einen Eeservefonds, welchen die Organisation für die Zwecke dieses Abkommens verwendet.

2. Der Generalsekretär kann Beträge, welche aus dem Eeservefonds stammen, kurzfristig anlegen lassen. Die Zinsen, welche aus solchen Anlagen fliessen, werden zur Deckung der ausserordentlichen Auslagen der Organisation, welche aus diesem Abkommen herrühren, verwendet. Genügen diese Zinsen zur Deckung der genannten ausserordentlichen Auslagen nicht, dann wird der Unterschied als ein weiterer Teil der tatsächlichen Kosten für die Dienste betrachtet und mit den Zahlungen der vertragschliessenden Eegierungen an die Organisation zurückvergütet.

Artikel XI 1. Die jährlichen Beiträge der vertragschliessenden Eegierungen werden in dänischen Kronen festgesetzt.

2. Jeder vertragschliessenden Eegierung steht es frei, ihre nach Artikel VII an die Organisation zu leistenden Zahlungen in US-Dollars, in Pfund Sterling oder, sofern die Eegierung Dänemarks zustimmt, in dänischen Kronen zu leisten.

8. Unter der Bedingung, dass der Organisation ihre ausserordentlichen Auslagen in US-Dollars zurückvergütet werden, entrichtet der Generalsekretär die der Eegierung Dänemarks nach Artikel IX und XII geschuldeten Beträge in den gleichen Währungen, in denen die vertragschliessenden Eegierungen ihre Zahlungen an die Organisation geleistet haben, soweit solche Währungen verfügbar sind.

4. Alle in US-Dollars oder in Pfund Sterling in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels geleisteten Zahlungen werden nach dem durch den Internationalen Währungsfonds für die dänische Krone festgesetzten Wechselkurs, wie er bei der Fälligkeit jeder dieser Zahlungen gilt, getätigt. Hat der Internationale Währungsfonds keinen Wechselkurs
festgesetzt oder besteht für die Währung, in welcher die Zahlung getätigt worden ist, ein gesetzlicher Wechselkurs, welcher um mehr als ein Prozent von dem durch den Internationalen Währungsfonds festgesetzten Kurs abweicht, so wird der Wechselkurs dieser Währung für alle Zahlungen nach Artikel VII, IX und XII dieses Ab-

62 kommens, je nach den Umständen, durch Verständigung zwischen der Eegierung Dänemarks einerseits und der die Zahlung leistenden Regierung oder Organisation anderseits, bestimmt.

Artikel XII 1. Die Verpflichtung des Generalsekretärs, der Eegierung Dänemarks auf Grund dieses Abkommens Zahlungen zu entrichten, beschränkt sich auf die Beträge, welche die Organisation tatsächlich erhalten hat und welche nach dem Wortlaut dieses Abkommens verfügbar sind.

2. Der Generalsekretär kann aber schon vor dem Empfang von Zahlungen der vertragschliessenden Eegierungen und in Übereinstimmung mit dem Finanzreglement der Organisation, die der Eegierung Dänemarks geschuldeten Beträge vorstrecken, wenn er solche Vorauszahlungen für die Ingangsetzung eines Dienstes oder die Aufrechterhaltung des Betriebes desselben als notwendig erachtet.

8. Zahlt eine andere Eegierung nicht, so hat keine vertragschliessende Regierung gestützt auf dieses Abkommen ein Beschwerderecht gegen die Organisation.

Artikel XIII 1. Unter Vorbehalt der Artikel V und VI, Absatz 2, kann der Eat, im Einvernehmen mit der Eegierung Dänemarks, für den reibungslosen Betrieb der Dienste im Eahmen dieses Abkommens neue Kapitalaufwendungen vorsehen.

2. Unter Vorbehalt der Artikel V und VI kann der Eat, im Einvernehmen mit der Eegierung Dänemarks, zu den im Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Diensten im Eahmen dieses Abkommens neue-hinzufügen sowie neue Kapitalaufwendungen für diese Dienste vorsehen, vorausgesetzt, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a. Beschränkung des Gesamtbetrages dieser Ausgaben auf jährlich 280 000 dänische Kronen; b. Zustimmung aller vertragschliessenden Eegierungen zu diesen Diensten; c. Zustimmung zu diesen Diensten durch eine Gruppe der vertragschliessenden Eegierungen, deren Beiträge insgesamt mindestens neunzig Prozent des in Übereinstimmung mit Artikel VII, Absätze 2, 3, 4 und 5 festgesetzten Gesamtbetrages der Beiträge erreichen und auf welche Artikel VI anwendbar ist.

3. Für die Zwecke der Absätze l und 2 dieses Artikels wird die Erneuerung der Gebäude und der Ausrüstung durch Entnahme aus den für die Tilgung einbezahlten Beiträgen nicht als neue Kapitalaufwendung betrachtet.

4. Wenn durch die Eegierung Dänemarks oder durch den Eat neue Kapitalaufwendungen oder zusätzliche Dienste vorgeschlagen werden,
so übergibt sie dem Generalsekretär eine Schätzung der durch sie verursachten Kosten sowie alle Einzelheiten, Pläne und anderen Auskünfte, welche hierzu benötigt werden

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könnten und berät sich mit dem Generalsekretär über die Art der zu wählenden Ausrüstung, Gestaltung und Bauweise: 5. Der Eat kann im Einvernehmen mit der Eegierung Dänemarks irgendeinen Teil der Dienste vom Abkommen ausnehmen.

6. Nachdem in Anwendung der Absätze l, 2 oder 5 dieses Artikels Massnahmen getroffen worden sind, ergänzt der Eat demgemäss die Anhänge dieses Abkommens.

Artikel XIV 1. Die Eegierung Dänemarks erhebt keine Abgabe für die Benützung irgendeines der Dienste durch andere Benutzer als dänische Staatsangehörige, es sei denn, der Eat gebe hierzu seine Zustimmung.

2. Auf Verlangen des Eates führt die Eegierung Dänemarks, im Eahmen des Möglichen, eine Gebührenordnung für die Benützung aller Dienste oder irgendeines Teiles derselben ein.

8. Alle durch die Eegierung Dänemarks, mit Zustimmung oder auf Verlangen des Eates, für die Benützung der Dienste eingegangenen Gebühren werden von den der genannten Eegierung in Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens zustehenden Beträgen abgezogen.

Artikel XV Die Eegierung Dänemarks kann ohne Genehmigung des Eates keinen internationalen Vertrag für die Errichtung, den Betrieb, den Unterhalt, die Entwicklung oder die Finanzierung eines dieser Dienste abschliessen.

"Artikel XVI Die Eegierung Dänemarks arbeitet in Verfolgung der Ziele dieses Abkommens so eng als möglich mit den Vertretern der Organisation zusammen und gewährt diesen Vertretern die Privilegien und Immunitäten, welche ihnen nach dem Wortlaut des allgemeinen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten der besonderen Organisationen, namentlich gemäss den Bestimmungen des Anhanges III (2) des genannten Abkommens, zustehen.

Artikel XVII Der Eat ruft eine allgemeine Versammlung der beteiligten Eegierungen ein : a. entweder auf Verlangen von zwei oder mehreren vertragschliessenden Eegierungen, o'der auf Verlangen der Eegierung Dänemarks, oder auf Verlangen irgendeiner der vertragschliessenden Eegierungen, wenn im Verlaufe der vorausgegangenen fünf Jahre keine Versammlung stattgefunden hat; &. wenn die Nichtzahlung von Beiträgen aus diesem Abkommen durch gewisse vertragschliessende Eegierungen eine Überprüfung der Beiträge erfor-

64

derlich macht, welche nicht in befriedigender Weise durch ein anderes Mittel vorgenommen werden kann; c. wenn der Eat dafür hält, dass eine solche Versammlung aus irgendeinem andern Grunde notwendig ist.

Artikel XVIII Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seiner Anhänge, welche nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt werden kann, wird auf Verlangen einer der vertragschliessenden, an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Eegierungen, zur Ausarbeitung von Empfehlungen dem Eate unterbreitet.

Artikel XIX 1. Dieses Abkommen bleibt für die in seiner Präambel genannten Eegierungen bis zum I.Dezember 1956 zur Unterzeichnung offen.

2. Dieses Abkommen unterliegt der Annahme durch die unterzeichneten Eegierungen. Die Annahmeurkunden müssen sobald als möglich beim Generalsekretär hinterlegt werden, welcher alle unterzeichneten oder beigetretenen Eegierungen über den Zeitpunkt der Hinterlegung jeder dieser Urkunden unterrichtet.

Artikel XX 1. Dieses Abkommen steht den Eegierungen aller Staaten, welche Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen oder einer besonderen mit dieser verbundenen Organisation sind, zum Beitritt offen. Die Beitritte erfolgen durch Hinterlegung einer amtlichen Urkunde beim Generalsekretär.

2. Der Eat kann mit jeder Eegierung, welche an diesem Abkommen nicht teilnimmt, und deren zivile Luftfahrzeuge aus den Diensten Vorteile ziehen, Beratungen aufnehmen, um sie zu veranlassen, dem Abkommen beizutreten.

8. Ohne Bücksicht auf Absatz 2 dieses Artikels kann der Eat mit jeder Eegierung, welche nicht an diesem Abkommen teilnehmen will, Vereinbarungen zur Leistung von Beiträgen treffen. Jeder auf diese Weise erhaltene Beitrag wird unter den vom Eat festgelegten Bedingungen für die Zwecke dieses Abkommens verwendet.

Artikel XXI 1. Dieses Abkommen tritt frühestens auf den I.Januar 1957 in Kraft und nur, wenn die Gesamtheit der anfänglichen Beiträge der Eegierungen, welche ihre Annahme- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, wenigstens neunzig Prozent des im Artikel V genannten höchsten Kostenbetrages erreicht. Die Hinterlegung einer Annahme- oder Beitrittsurkunde durch diese Eegierungen wird als Zustimmung zu der durch dieses Abkommen für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis

65 zum Inkrafttreten des Abkommens vorgesehenen Eegelung der Beiträge, der Zahlungen und Berichtigungen betrachtet.

2. Für jede Regierung, deren Annahme- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt worden ist, tritt das Abkommen mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung in Kraft. In diesem Falle anerkennt die betreffende Regierung die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung der Beiträge; der Zahlungen und Berichtigungen vom Anfang des Kalenderjahres an, in dem die Annahme- oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist. Diese Regierung kann sich damit einverstanden erklären, dass ihr ein Beitrag, entsprechend ihrem Anteil an den tatsächlichen genehmigten Kosten für die Dienste auferlegt wird, auf welche sich Artikel VI bezieht und wofür die Zustimmung aller vertragschliessenden Regierungen im Zeitpunkt des Beitritts der genannten Regierung noch nicht vorliegt.

Artikel XXII 1. a. Die Regierung Dänemarks kann dieses Abkommen auf den 81. Dezember jedes Jahres kündigen, wobei die schriftliche Anzeige bis spätestens zum I.Januar dieses Jahres dem Generalsekretär zuzustellen ist.

b. Wenn die Regierung Dänemarks zu irgendeinem Zeitpunkt die Dienste innerhalb der in Artikel V genannten Gesamtkosten nicht versehen kann, so zeigt sie dies dem Generalsekretär unverzüglich schriftlich an und übergibt ihm über die zusätzlich notwendigen Beträge eine ausführliche Schätzung. Der Generalsekretär prüft diese Schätzung, sobald sie ihm vorliegt, und setzt den über die genannte Grenze hinausgehenden Betrag fest, nachdem er sich, wenn nötig, mit der Regierung Dänemarks beraten hat. Hierauf ersucht der Generalsekretär die vertragschliessenden Regierungen gemäss Artikel V um ihre Zustimmung. Hat der Generalsekretär die Regierung Dänemarks drei Monate nach der Festsetzung des zusätzlich notwendigen Betrages nicht davon benachrichtigt, dass die vertragschliessenden Regierungen ihre Zustimmung erteilt haben, so kann die genannte Regierung das Abkommen mit einer drei Monate im voraus erfolgenden schriftlichen Anzeige an den Generalsekretär kündigen.

c. Andere vertragschliessende Regierungen als diejenige Dänemarks können dieses Abkommen auf den 81. Dezember jedes Jahres kündigen, vorausgesetzt, dass die schriftliche Anzeige spätestens am I.Januar des betreffenden Jahres dem Generalsekretär zugestellt
wird, wenn die Gesamtheit ihrer Beiträge für das laufende Jahr mindestens zehn Prozent der in Artikel V festgelegten Grenze beträgt.

2. Nach Erhalt einer oder mehrerer Anzeigen über die Absicht, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit Absatz l dieses Artikels zu kündigen, benachrichtigt der Generalsekretär die vertragschliessenden Regierungen.

Artikel XXIII 1. Ohne Rücksicht auf Artikel XXII kann ausser der Regierung Dänemarks jede vertragschliessende Regierung, deren Beiträge für das laufende Jahr we-

66

niger als zehn Prozent des durch Artikel V begrenzten Betrages ausmachen, ihre Mitgliedschaft auf den 81. Dezember jedes Jahres auflösen, indem sie dem Generalsekretär schriftlich spätestens auf den I.Januar des gleichen Jahres die Absicht anzeigt, ihre Mitgliedschaft am Abkommen aufzulösen. Eine solche im Sinne von Artikel XXII, Absatz l, Buchstabe c, erfolgte Anzeige gilt gleicherweise als Ausdruck des Wunsches, dieses Abkommen zu kündigen.

2. Nach Erhalt der Anzeige über das Aufhören der Mitgliedschaft einer vertragschliessenden Kegierung benachrichtigt der Generalsekretär die andern vertragschliessenden Eegierungen hierüber.

Artikel XXIV 1. Kündigt die Eegierung Dänemarks dieses Abkommen gestützt auf Artikel XXII, Absatz l, so überweist sie der Organisation einen Betrag, oder die Organisation kann auf den dieser Eegierung nach dem Wortlaut dieses Abkommens geschuldeten Zahlungen einen Betrag zurückbehalten, welcher den angemessenen Ausgleich für die durch diese Eegierung für ihre eigenen Zwecke erzielten Vorteile aus dem Erwerb von beweglichen und unbeweglichen Gütern darstellt, die auf Grund der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens dieser .Eegierung teilweise oder ganz vergütet worden sind.

2. Kündigen andere vertragschliessende Eegierungen als die Eegierung Dänemarks dieses Abkommen, so wird der Eegierung Dänemarks ein angemessener Beitrag entrichtet, entweder durch Entnahme aus dem Eeservefonds oder, wenn dieser Fonds nicht ausreicht, auf Antrag der Organisation durch alle vertragschliessenden Eegierungen, als Ausgleich für die Kapitalaufwendungen der Eegierung Dänemarks, welche in Ausführung dieses Abkommens gemacht und nicht vollständig vergütet worden sind. Die von den vertragschliessenden Eegierungen für diesen Zweck verlangten Beiträge werden auf Grund des Prozentsatzes der letzten Beiträge festgesetzt, wobei die Zahlungen auf den Zeitpunkt der Kündigung des Abkommens fällig werden. Die Organisation ist berechtigt, alles bewegliche Eigentum, für welches in Ausführung dieses Absatzes ein Ausgleich entrichtet worden ist, zu übernehmen. Der Verzicht auf dieses Eecht ist bei der Festsetzung des Ausgleiches in Eechnung zu stellen.

8. Die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels finden gleicherweise, Anwendung auf jeden Teil der Dienste, welcher gemäss Artikel XIII, Absatz 5, vom
Abkommen ausgenommen ist.

4. Der Betrag der auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels vorzunehmenden Zahlungen wird im Einvernehmen zwischen dem Eat und der Eegierung Dänemarks festgesetzt.

Artikel XXV 1. Unter Vorbehalt des Artikels X, Absatz 2, werden der Best des Eeservefonds und die aus diesem Fonds herrührenden Zinserträgnisse, welche bei Be-

67 endigung dieses Abkommens von der Organisation verwaltet werden, den Regierungen, welche an diesem Abkommen unmittelbar vor dem genannten Zeitpunkt noch beteiligt sind, auf Grund des Prozentsatzes ihres letzten Jahresbeitrages zurückerstattet.

2. a. Jede Eegierung, welche ihre Mitgliedschaft an diesem Abkommen in Anwendung von Artikel XXIII aufgelöst hat, zahlt der Organisation oder erhält von dieser jede Differenz zwischen dem Betrag, welchen sie der Organisation in Ausführung von Artikel VII bezahlt hat und dem Anteil an den tatsächlichen genehmigten Kosten, welcher ihr während der Beteiligung angerechnet wurde.

b. Jede Eegierung, welche ihre Mitgliedschaft aufgelöst hat, bezahlt der Organisation ihren Anteil an den Kapitalaufwendungen der Regierung Dänemarks, soweit sie in Ausführung dieses Abkommens nicht vollständig zurückbezahlt worden sind. Der zu bezahlende Betrag wird auf Grund des Prozentsatzes des letzten Beitrages festgesetzt, welcher der Regierung, die ihre Beteiligung zurückgezogen hat, angerechnet wurde. Die Zahlung wird mit dem Zeitpunkt fällig, an welchem die Mitgliedschaft aufhört.

Artikel XXVI 1. Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den vertragschliessenden Regierungen geändert werden.

2. Unter Vorbehalt der Artikel V und VI, Absatz 2, bereinigt der Rat das in Artikel VII, Absatz 2, aufgeführte Verzeichnis der 'Vertragschliessenden Regierungen und die dort angegebenen Beträge, soweit eine solche Bereinigung notwendig ist, um a. dem Beitritt jeder nicht unterzeichnenden Regierung zu diesem Abkommen in Übereinstimmung mit Artikel XX, Absatz l, zu erleichtern; b. jede Lücke in den Zahlungen auszufüllen, welche aus der Nichtannahme des genannten Abkommens durch eine Regierung entsteht, deren Name in der Präambel genannt ist; c. den innerhalb der Grenzen des anzuwendenden Artikels XIII in dieses Abkommen einbezogenen Diensten Rechnung zu tragen.

8. In andern als den in Artikel XIII, Absatz 6, aufgeführten Fällen kann der Rat die Anhänge dieses Abkommens berichtigen, wobei jedoch der Wortlaut und die Bedingungen des genannten Abkommens und die Zustimmung der Regierung Dänemarks vorbehalten bleiben.

68

Anhang I Die Dienste 1. Teil Luftverkehrskontrolldienste Keine.

2. Teil Meteorologische Dienste Synoptische Boden- und Höhenwettermeldungen und stündliche Wettermeldungen sind täglich auszuführen, auf Grund der von den nachstehenden Wetterstationen durchgeführten Beobachtungen, gemäss folgender Tabelle: Stationen und Koordinaten

1. Danmarkshavn 7646N. 1846W 2. Kap Tobin 7025N. 2158W 3. Aputiteq 6748N. 3216W 4. Angmagssalik 6536N. 3734W 5. Tingmiarmiut 6232N. 4208W 6. Prins Christians Sund 6003N. 4312W 7. Godthaab 6410N. 5145W 8. Egedesminde 6842N. 5252W 9. Upernavik 7247N. 5610W

Dreistündliche synoptische Bodenwetter-Beobachtungen (00. 03, 06, 09, 12, 15, 18, 21 GMT)

stündliche Beobachtungen .

HöhenwetterBeobachtungen Pilot- Radio- RadioBallon- sonde wind (03 und 15 GMT)

8

2

2

8

2

2

2

2

2

2

8 8

2

8

24 !)

8

2

8 8 8

'

2

1

) Der wesentliche Teil der stündlichen Beobachtungen dieser Station besteht in der Ermittlung des QNH.

8. Teil Flugsicherungs- und meteorologischer Fernmeldedienst Die Fernmeldedienste sind wie folgt durchzuführen: A. Angmagssalik 1. Sammlung der Wettermeldungen der Ostküste Grönlands; 2. Empfang der Meldungen der Westküste von Godhavn;

69

B. Prins Christians Sund

C. Godhavn

D. Dundas

8. Ausstrahlung der Wettermeldungen von Grönland nach Europa, gemäss festem Zeitplan; 4. Durchgabe aller grönländischen Wettermeldungen nach Prins Christians Sund.

*) 1. Fester Flugfernmeldedienst nach der Duplex-Fernschreiber-Station Gander, im Diplex-Verkehr in Bichtung Gander nur für die Weiterleitung von Wetterauskünften aus Grönland; 1 )2. Fester Flugfernmeldedienst nach Beykjavik im Funkfernschreiber-Duplex-Verkehr; 8. Beweglicher Flugfernmeldedienst Flugzeug-Boden-Verbindung, bestehend aus, Kurzwellen-, Ultrakurzwellen- und Kurzwellenstationen mit Bodenwellenausstrahlung ; 1 )4. Eine manuelle Verbindung zwischen Prins Christians Sund und Beykjavik zur Weiterübermittlung der Flugzeug-BodenMeldungen ; 1. Sammlung der Wettermeldungen der Westküste Grönlands; 2. Übermittlung der Wettermeldungen der Westküste Grönlands nach Angmagssalik; 1 )3. Eine direkte manuelle Verbindung zwischen Godhavn und Nordamerika für die Übermittlung von Wetterauskünften aus Grönland ; 1. Sammlung und Übermittlung von Wettermeldungen gewisser Stationen, welche nicht Gegenstand der gemeinsamen Finanzierung sind, nach Godhavn.

4. Teil Radionavigationshilfen Wie folgt zu betreibende Badionavigationshilfen : A. Loran 1. Station Skuvanes (Färöer-Inseln), bestehend aus: i) Einem standardisierten Loran-Leitsender in Doppelausführung mit Konl ) Die Inbetriebnahme hängt vom Entscheid des Kates ab.

Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. I.

6

70 trollanlagen in Skuvanes. Diese Station versieht in Zusammenarbeit mit den zwei Hilfssendern in Vik (Island) und Mangerstar (Hebriden) unter Verwendung der Loran-Werte IL5 und IL6 einen durchgehenden Radionavigationsdienst im nordöstlichen Atlantik. Diese Station muss derart ausgerüstet und unterhalten werden, dass dieser Dienst.mit einem Minimum an Unterbrüchen, verursacht durch den Ausfall eines seiner Elemente, durchgeführt werden kann; ii) Allen Verbindungsdiensten und notwendigen Einrichtungen für den Betrieb der Station und namentlich den Funkverbindungen des festen Dienstes mit den Hilfsstationen Vik und Mangerstar.

2. Station Frederiksdal (Grönland), bestehend aus: i) Einem standardisierten Leitsender mit Kontrollanlagen in Frederiksdal (Grönland). In Zusammenarbeit mit der Hilfsstation von Battle-Harbour (Labrador-Canada) versieht diese Station unter Verwendung des Loran-Wertes IL4 den durchgehenden Loran-Navigationsdienst im nordwestlichen Atlantik. Diese Station muss derart ausgerüstet und unterhalten werden, dass dieser Dienst mit einem Minimum an Unterbrüchen, verursacht durch den Ausfall eines seiner Elemente, durchgeführt werden kann.

· ii) Allen Verbindungsdiensten und notwendigen Einrichtungen für den Betrieb der Station, namentlich den Funkverbindungen des festen Dienstes mit der Hilfsstation Battle-Harbour.

B. Dngerichtetes Funkfeuer (NDB) Ein ungerichtetes Funkfeuer in Prins Christians Sund als Navigationshilfe für durchgehenden Betrieb.

71

Anhang II

Inventar Station: Danmarkshavn (in dänischen Kronen) (D

(2)

(3)

Zum Zwecke der Tilgung vereinbarter Anfangswert Inventarposten Gebäude und Zugehör

1. Gebäude und Zugehör . . .

Ausrüstung

673274.04

(4)

(5)

(6)

Bis zum 31. Dezember 1956 empfangene Tilgung und Versicherung abzüglich Wiederanlagen für Er- .

neuerungen

Vereinbarter Bestwert am 1. Januar 1957

Datum des Beginns der Tilgung

199786.03 478488.01 1. Jan.

1957

2. Antennenmaste und Gegengewichte . . . .

129515.81

89811.08

39704.73 I.Jan.

1957

3. Maschinen und Werkzeuge . . .

108082.07

16212.31

4. Reservoirs . . .

54125.20

18003.84

91 869.76 I.Jan.

1957 36121.86 I.Jan.

1957

5. Nachrichtenübermittlungsausrüstung . . .

102995.26

70833.58

32161.68 I.Jan.

1957

11 861.05

4151.34

9 256.36

6479.48

7709.71 1. Jan.

1957 2 776 . 88 1. Jan.

1957

6. Gepanzerte Kabel Gewöhnliche Kabel 7. Meteorologische Ausrüstung . .

175518.07

8. Fahrzeuge . . .

39978.32

9. Boote

8419.67

10. Büro- und Wohnmaterial . . . .

Total

1643.88

41603.08 133914.99 I.Jan.

1957 39978.32 0 I.Jan.

1957 0 8419.67 1 . Jan.

1957

1068.54 I.Jan.

1957 673274.04 641395.69 495854.07 818815.66 575.34

72 Station: Kap Tobin (in dänischen Kronen) (D

(2)

Inventarposten

(3)

Bis zum Zum Zwecke der Tilgung ' 31. Dezember 1956 vereinbarter Anfangswert empfangene Tilgung und Versicherung abzüglich WiederanlaGebäude und Ausrüstung gen für Erneuerungen Zugehör

1. Gebäude und Zugehör 1330711.37 2. Antennenmaste und Gegengewichte . . . .

W

(5)

(6;

Vereinbarter Restwert am 1. Januar 1957

Datum des Beginns der Tilgung

447039.02 883672.35 I.Jan.

1957 55515.28

24335.11 I.Jan.

1957

3. Maschinen und Werkzeuge . . .

154457.93 108120.54

4. Reservoirs . . .

142084.00

47409.40

46337.39 I.Jan.

1957 94674.60 I.Jan.

1957

5. Nachrichtenübermittlungsausrüstung . . .

120000.00

83000.00

37000.00 1. Jan.

1957

32192.04

11177.20

10409.95

7287.00

21014.84 1. Jan.

1957 3122.95 I.Jan..

1957

6. Gepanzerte Kabel Gewöhnliche Kabel 7. Meteorologische Ausrüstung . .

79850.39

168563.19 114462.16

8. Fahrzeuge . . .

48406.56

48406.56

9. Boote .

. . .

33054.07

33054.07

10. Büro- und Wohnmaterial . . . .

2500.00

54101.03 I.Jan.

1957 1. Jan.

0 1957 0 1. Jan.

1957

1625.00 I.Jan.

1957 1165883.27 Total 1330711.37 791518.13 956346.23 875.00

78

Station: Aputiteq (in dänischen Kronen) (D

(2)



(3)

Bis zum 31. Dezember 1956 Vereinbarter empfangene Tilgung und Bestwert Versicherung am I.Januar abzüglich 1957 TOederanlagen für Erneuerungen

Zum Zwecke der Tilgung vereinbarter Anfangswert Inventarposten Gebäude und Zugehör

1. Gebäude und Zucrehör .

(5)

Ausrüstung

919 294.57

386 103.72

(6)

Datum des Beginns der Tilgung

533 190.85 1. Jan.

1957

2. Antennenmaste und Gegengewichte . . . .

123235.39

73941.24

3. Maschinen und Werkzeuge . . .

49294.15 I.Jan.

1957

83354.95

50013.00

4. Reservoirs . . .

3297.25

989.16

5. Nachrichtenübermittlungsausrüstüng . . .

33341.95 I.Jan.

1957 2308.09 1. Jan.

1957

112371.68

67423.02

6. Gepanzerte Kabel Gewöhnliche Kabel

44948.66 1. Jan.

1957

12192.66

3 657 . 78

1 325 . 15

795 . 12

7. Meteorologische Ausrüstung . .

18392.70

9610.98

8. Fahrzeuge . . .

44381.28

44381.28

9. Boote

36009.64

4 126 . 80

10. Büro- und Wohnmaterial . . . .

Total

8781.72 I.Jan.

1957 0 I.Jan.

1957 31 882.84 1 . Jan.

1957

595.00 I.Jan.

1957 919294.57 435410.70 641297.10 713408.17 850.00

·

255.00

8534.88 1. Jan.

1957 530.03 1 . Jan.

1957

74

Station: Angmagssalik (in dänischen Kronen) (D

(2)

(3)

Zum Zwecke der Tilgung vereinbarter Anfangswert Inventarpoaten Gebäude und Zugehör

Ausrüstung

1. Gebäude und Zugehör 2100288.48

W

(B)

Bis zum 31. Dezember 1956 empfangene Vereinbarter Tilgung und Bestwert Versicherung am I.Januar abzüglich 1957 Wiederanlagen für Erneuerungen

(6)

Datum des Beginns der Tilgung

579220.22 1521068.26 1. Jan.

1957

2. Antennenmaste und Gegengewichte . . . .

168410.98 117887.68

3. Maschinen und Werkzeuge . . .

154416.34 108091.42

4. Keservoirs . . .

192020.10

5. Nachrichtenübermittlungsausrüstung . . .

50523.30 I.Jan.

1957

46324.92 I.Jan.

1957 64802.06 127218.04 I.Jan.

1957

457858.48 215500.95 242357.53 I.Jan.

1957

6. Gepanzerte Kabel .

Gewöhnliche Kabel .

41218.06

14361.32

17472.18

12230.52

7. Meteorologische Ausrüstung . .

70172.29

45549.10

8. Fahrzeuge . . . .

50590.85

20590.85

4400.19

4400.19

9 Boote .

10. Büro- und Wohnrnaterial . . . .

26856.74 1. Jan.

1957 5241.66 1. Jan.

1957 24623.19 I.Jan.

1957 30000.00 I.Jan.

1957 I.Jan.

0 1957

2245.12 I.Jan.

1957 Total 2100288.48 1160013.47 1183843.19 2076458.76 3454.00

·

1208.88

75 Station: Tingmiarmiut (in dänischen Kronen) (D

(2)

(3)

Zum Zwecke der Tilgung vereinbarter Anfangswert Inventarposten Gebäude und Zugehör

1. Gebäude und Zugehör

Ausrüstung

549 708 . 02

(4)

(5)

(6)

Bis zum 31. Dezember 1956 empfangene Tilgung und Versicherung abzüglich Wiederanlagen für Erneuerungen

Vereinbarter Bestwert am I.Januar 1957

Datum des Beginns der Tilgung

267 683 . 96 282024.06 1. Jan.

1957

2. Antennenmaste und Gegengewichte . . . .

118418.14

82342.66

3. Maschinen und Werkzeuge . . .

36075.48 I.Jan.

1957

74897.01

52427.92

4. Reservoirs . . .

67075.00

21056.26

5. Nachrichtenübermittlungsausrüstung . . .

22469.09 1. Jan.

1957 46018.74 1. Jan.

1957

99829.21

66600.44

83228.77 I.Jan.

1957

5 616.31

1 965.72

794.19

555.92

7. Meteorologische Ausrüstung . .

18233.09

8088.58

8. Fahrzeuge . . .

32687.88

32687.88

9. Boote

19 860.00

19860.00

6. Gepanzerte Kabel Gewöhnliche Kabel

. .

10. Büro- und Wohnmaterial . . . .

Total

3 650.59 1 . Jan.

1957 238 . 27 1. Jan.

1957 10144.51 I.Jan.

1957 0 I.Jan.

1957 0 1 . Jan, 1957

531.74 I.Jan.

1957 549708.02 438228.95 553555.72 434381.25 818.12

286.38

76

Station: Prins Christians Sund (in dänischen Kronen) (D

(2)

(3)

Zum Zwecke der Tilgung vereinbarter Anfangswert Iriventarpoaten Gebäude und Zugehör

Ausrüstung

1. Gebäude und Zugehör . .

1134643.82 2. Antennenmaste und Gegengewichte . . . .

3. Maschinen und Werkzeuge . . .

4. Reservoirs . . .

5. Nachrichtenübermittlungsausrüstung . . .

6. Gepanzerte Kabel . .

Gewöhnliche Kabel 7. Meteorologische Ausrüstung . .

8. Fahrzeuge . . .

9. Boote . .

10. Büro- und Wohnmaterial . . . .

Total

W

(5)

(6)

Bis zum 31. Dezember 1956 empfangene Tilgung und Versicherung abzüglich Wiederanlagen für Erneuerungen

Vereinbarter Bestwert am 1. Januar 1957

Datum des Beginns der Tilgung

455048.07 679595.75 1. Jan.

1957 810930.02

103972.00 706958.02 1. Jan.

1957

513207.61 111283.04 401924.57 1. Jan.

1957 147322.20 29464.44 117857.76 I.Jan.

1957 2691518.89 228378.28 2463140.61 I.Jan.

1957 171 500.13

4039.99

25 300 . 04 146 200 . 09 1 . Jan.

1957

808.00

3231.99 I.Jan.

1957 50426.03 40340.84 10085.19 I.Jan.

44 395 . 83 26 637 . 52 17758.31 1957 I.Jan.

1957 7721.01 1544.20 6176.81 I.Jan.

1957 1134643.82 4441061.71 1022776.43 4552929.10

77

Station: Godthaab (in dänischen Kronen) (D

(2)

(3)

Zum Zwecke der Tilgung vereinbarter Anfangswert Inventarposten Gebäude und Zugehör

Ausrüstung

(4)

Bis zum 81. Dezember 1956 empfangene Tilgung und Versicherung abzüglich Wiederanlagen für Erneuerungen

(5)

(6)

Datum Vereinbarter des Bestwert Beginns am 1. Januar der 1957 Tilgung

1. Gebäude und Zu53871.48

167132.71

113261.23 I.Jan.

1957

2. Antennenmaste und Gegengewichte . . . .

8. Maschinen und Werkzeuge . . .

4. Reservoirs . . .

5. Nachrichtenübermittlungsausrüstung . . .

6. Gepanzerte Kabel Gewöhnliche Kabel . . . .

7. Meteorologische Ausrüstung .

12528.08

7079.80

5448.28 I.Jan.

8. Fahrzeuge . . .

9. Boote .

. . .

10. Büro- und Wohnmaterial . . . .

Total

167132.71

12528.08

60951.28 118709.51

1957

78

Station: Egedesminde (in dänischen Kronen) (D

(2)

(3)

Zum Zwecke der Tilgung vereinbarter Anfangawert Inventarposten Gebäude und Zugehör

1. Gebäude und Zu-

Ausrüstung

(5)

(6)

Bis zum 31 . Dezember 1956 empfangene Tilgung und Versicherung abzüglich Wiederanlagen für Erneuerungen

Vereinbarter Bestwert am I.Januar 1957

Datum des Beginns der Tilgung

165000.00 315000.00 1. Jan.

1957

480000.00

2. Antennenmaste und Gegengewichte . . . .

3. Maschinen und Werkzeuge . . .

(4)

50000.00

50000.00

0

4. Reservoirs . . .

5. Nachrichtenübermittlungsausrüstung . . .

6. Gepanzerte Kabel Gewöhnliche Kabel . . . .

7. Meteorologische Ausrüstung . .

8. Fahrzeuge . . .

8000.00

2400.00

.5600.00 1. Jan.

1957

71690.00

43014.00

28676.00 1. Jan.

1957

9. Boote 10. Büro- und Wohnmaterial . . . .

Total

530000.00

79690.00 260414.00 349276.00

79 Station: Upernavik (in dänischen Kronen) (D

(2)

(3)

Zum Zwecke der Tilgung vereinbarter Anfangswert Inventarposten Gebäude und Zugehör

1. Gebäude und Zu-

Ausrüstung

(4)

(5)

(«)

Bis zum 31. Dezember 1956 empfangene Tilgung und Versicherung abzüglich Wiederanlagen für Erneuerungen

Vereinbarter Restwert am I.Januar 1957

Datum des Beginns der Tilgung

174088.64 408112.49 1. Jan.

1957

582201.13

2. Antennenmaste und Gegengewichte . . . .

99091.59

68914.12

3. Maschinen und Werkzeuge . . .

30177.47 I.Jan.

1957

68406.19

47884.32

20521.87 I.Jan.

1957

116829.67

81780.78

35048.89 I.Jan.

1957

6231.42

2105.98

1658.28

1160.82

7. Meteorologische Ausrüstung . .

412S.44 1. Jan.

1957 497.46 I.Jan.

1957

10045.33

4989.94

8. Fahrzeuge . . .

39353.60

39353.60

1433.37

501.70

4. Reservoirs . . .

5. Nachrichtenübermittlungsausrüstung . . .

6. Gepanzerte Kabel . . . .

Gewöhnliche Kabel

5055.39 I.Jan.

1957 0

9. Boote 10. Büro- und Wohnmaterial . . . .

Total

931.67 I.Jan.

1957 582201.13 343049.45 420779.90 504470.68

80

Station: Godhavn (in dänischen Kronen) (D

(2)

(3)

Zum Zwecke der Tilgung vereinbarter Anfangswert Inventarposten Gebäude und Zugehör

Ausrüstung

1. Gebäude und Zu1096667.34 gehör 2. Antennenmaste und Gegengewichte . . . .

3. Maschinen und Werkzeuge . . .

4. Reservoirs . . .

5. Nachrichtenübermittlungsausrüstung . . .

6. Gepanzerte Kabel Gewöhnliche Kabel

(4)

(5)

Bis zum 31. Dezember 1956 empfangene Tilgung und Versicherung abzüglich Wiederanlagen für Erneuerungen

Vereinbarter Restwert am I.Januar 1957

Datum des Beginns der Tilgung

356078.56 740588.78 I.Jan.

1957 99186.29

68880.42

30305.87 I.Jan.

1957

147005.47 102903.86

44101.61 I.Jan.

1957 52500.00 I.Jan.

1957

75000.00

22500.00 .

358300.48 180810.34 177490.14 I.Jan.

1957 50913.24

17819.64

10706.10

7494.26

37794.24

37794.24

33093.60 I.Jan.

1957 ' 3211.84 I.Jan.

1957

7. Meteorologische Ausrüstung . .

8. Fahrzeuge . . .

9 Boote

0

I.Jan.

1957

. .

10. Büro- und Wohnmaterial . . . .

2562.81 I.Jan.

1957 Total 1096667.34 782848.63 795661.32 1083854.65 3942.81

1 380.00

81 Station: Dundas (in dänischen Kronen) (D

(2)

(3)

Zum Zwecke der Tilgung vereinbarter Anfangswert Inventarposten Gebäude und Zugehör

1. Gebäude und Zugehör

Ausrüstung

667609.78

(4)

(5)

(6)

Bis zum 31. Dezember 1956 empfangene Tilgung und Versicherung abzüglich Wiederanlagen für Erneuerungen

Vereinbarter Kestwert am I.Januar 1957

Datum des Beginns der Tilgung

224768.53 442841.25 I.Jan.

1957

2. Antennenmaste und Gegengewichte . . . .

104373.72

72611.58

31762.14 I.Jan.

1957

3. Maschinen und Werkzeuge . . .

103015.03

72110.52

4. Reservoirs . . .

50000.00

15000.00

5. Nachrichtenübermittlungsausrüstung . . .

30904.51 I.Jan.

1957 35000.00 I.Jan.

1957

95035.24

66524.64

28510.60 I.Jan.

1957

2557.36

895.16

6185.92

4330.14

1 662.20 I.Jan.

1957 1 855.78 I.Jan.

1957

6. Gepanzerte Kabel Gewöhnliche Kabel 7. Meteorologische Ausrüstung . .

0

8. Fahrzeuge . . .

9. Boote

i

10. Büro- undWohnmaterial . . . .

Total

0

0

35598.70

35598.70

0

13944.37

13944.37

0

4391.97

1537.20

2854.77

667609.78 415102.31 507320.84 575391.25

1. Jan.

1957

82 Station: Skuvanes (in dänischen Kronen) (D

(2)

(3)

Zum Zwecke der Tilgung vereinbartTM Anfangswert Inventarposten Gebäude und Zugehör

1. Gebäude und Zugehör

Ausrüstung

(5)

(6)

Bis zum 31. Dezember 1956 empfangene Tilgung und Versicherung abzüglich Wiederanlagen für Erweiterungen

Vereinbarter Bestwert am 1. Januar 1957

Datum des Beginns der Tilgung

221 737.61 232380.29 1. Jan.

1957

454117.90

2. Antennenmaste und Gegengewichte . . . .

3. Maschinen und Werkzeuge . . .

(4)

70000.00

54250.00

15750.00 I.Jan.

1957

4. Keservoirs . . .

5. Nachrichtenübermittlungsausrüstung . . .

437000.00 271166.67 165833.33 I.Jan.

1957

6. Gepanzerte Kabel Gewöhnliche Kabel 7. Meteorologische Ausrüstung . .

8. Fahrzeuge . . .

20000.00

5666.67

14333.33 I.Jan.

1957

9. Boote 10. Büro- und Wohnmaterial . . . .

Total

454117.90 527000.00 552820.95 428296.95

88

Station: Frederiksdàl (in dänischen Kronen) (1)

(2)

(3)

Zum Zwecke der Tilgung vereinbarter Anfangswert Inventarposten Gebäude und Zugehör

1. Gebäude und Zugehör . . . .

Ausrüstung

(4)

(5)

(6)

Bis zum 31. Dezember 1956 empfangene Tilgung und Versicherung abzüglich Wiederanlagen für Erweiterungen

Vereinbarter Restwert am 1. Januar 1957

Datum des Beginns der Tilgung

9185.00

103000.00

93815.00 1. Jan.

1957 2. Antennenmaste und Gegengewichte . . . .

3. Maschinen und Werkzeuge . . .

280000.00

4. Reservoirs . . .

75000.00

11666.67 268333.33 1. Jan.

1957 24250.00 50750.00 I.Jan.

1957

20500.00

13666.67

5. Nachrichtenübermittlungsausrüstung . . .

6. Gepanzerte Kabel Gewöhnliche Kabel 7. Meteorologische c Ausrüstung . .

8. Fahrzeuge . . .

9 . Boote

6833.33 I.Jan.

1957

. . . .

10. Büro- und Wohnmaterial . . . .

Total

103000.00 375500.00

58768.34 419731.66

84

Anhang III Finanzen Abschnitt I 1. Die durch die Eegierung von Dänemark vorgelegten KechnungsaufStellungen über die Betriebs- und Unterhaltskosten der im Anhang I aufgeführten Dienste beruhen auf den in den Teilen A, B und C des Abschnittes II dieses Anhangs aufgezählten Elementen. Die Art und Weise der Unterbreitung der Schätzungen und Eechnungen wird durch Übereinkunft zwischen dem Generalsekretär und der Eegierung Dänemarks bestimmt werden. Die Eegierung von Dänemark wird gleicherweise in der durch Übereinkunft mit dem Generalsekretär angenommenen Form eine Jahresrechnung über die von ihr gemachten Kapitalaufwendungen für die Dienste, einschliesslich des Ersatzes von Gebäuden oder der Ausrüstung, welcher mit Hilfe von für die Tilgung vorgesehenen Mitteln vorgenommen wurde, unterbreiten.

2. Die Eegierung von Dänemark wird die Zölle oder andern Gebühren auf der Ausrüstung und anderen in Dänemark eingeführten Materialien, welche direkt und ausschliesslich für die Zwecke des Abkommens verwendet werden, den Kosten der Dienste nicht zuzählen.

8. Wenn im Laufe des Jahres 1957 oder irgendeines nachfolgenden Jahres die Verwendung der Dienste durch die Eegierung von Dänemark für kommerzielle Zwecke eine Veränderung erfährt, hat diese Veränderung in den Eechnungen zu erscheinen.

4. Das in der Eechnung der Dienste aufgeführte reguläre Personal wird die nachstehenden Bestände nicht übertreffen: Techniker

Andere

Total

I. Luftverkehrskontrolldienste

0

0

0

II. Meteorologische Dienste 1. Danmarkshavn 2. Kap Tobin 3. Aputiteq 4. Angmagssalik 5. Tingmiarmiut 6. Prins Christians Sund 7. Godthaab 8. Egedesminde 9. Upernavik

8 9 5 15 5 10 2 5 4

l l l l l l 0 l 0

9 10 '& 16 6 11 2 6 4

III. Flugsicherungs- und meteorologische Übermittlungsdienste 1. Angmagssalik 2. Prins Christians Sund

Personal inbegriffen unter II-4 Personal inbegriffen unter II-6

85 8. Godhavn 4. Dundas IV. Radionavigationshilfen 1. Skuvanes (Färöer-Inseln) 2. Frederiksdal 8. Prias Christians Sund

Techniker

Andere

Total

8 6

0 0

8 6

15 2 17 11 2' 13 Personal inbegriffen unter II-6

Abschnitt II Die direkten Betriebs- und Unterhaltskosten, welche die Eegierung Dänemarks der gemeinsamen Finanzierung anrechnen kann, werden in den nachstehenden Teilen A und B klassiert aufgezählt. Die entsprechenden indirekten Kosten werden in Teil C aufgezählt.

Teil A - Betriebskosten 1. Gehälter des regulären Betriebspersonals Durch die dänische Eegierung von Zeit zu Zeit festgesetzte Basisgehälter, zuzüglich Entschädigungen oder andere anwendbare Zahlungen, wie zum Beispiel: Entschädigungen für den Teuerungsausgleich, für die Verpflegung und für Nachtarbeit, für Überstunden, Versicherungen, Krankheiten, Ferien usw.

2. Verbrauchsmaterial Eintretendenfalls umfassend: Brennmaterial, Lebensmittel, Eadiosonden, Ballone, Wasserstoff usw.

3. Verschiedene allgemeine Kosten Eintretendenfalls umfassend: Elektrische Energie, Gebühren für den Geschäftsverkehr, Heizung, Beleuchtung, Eeinigung, Schreibmaterialien und verschiedene Lieferungen.

4. Transporte Eintretendenfalls umfassend : Personal- und Warentransport, Betriebskosten der für diesen Transport verwendeten Beförderungsmittel usw.

5. Verschiedene andere notwendige Betriebsausgaben.

Teil B - Unterhaltskosten 1. Gehälter des regulären Unterhaltspersonals im Teil A-l einzufügen.

2. Spezielles Personal für den Unterhalt Eintretendenfalls umfassend: Spezialisten und vorübergehend angestellte lokale Handwerker für besondere Unterhaltsarbeiten.

Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. I.

7

86

8. Unterhaltsmaterial Eintretendenfalls umfassend : Bestimmte Eeserveteile und Materialien für den Unterhalt der Gebäude und des Zugehörs, der Antennenmaste und Gegengewichte, der Maschinen und Werkzeuge, der Keservoirs, der Ubermittlungsausrüstung, der Kabel, der meteorologischen Ausrüstung, der Fahrzeuge, der Boote, des Büro- und Wohnmaterials usw.

4. Verschiedene andere notwendige Unterhaltsausgaben Umfassend jede neue oder erneuerte Ausrüstung, deren Preis weniger als 500 US-Dollars erreicht und welche nicht wohl abgeschrieben werden könnte, die ausserhalb einer Station vorgenommenen vertragsmässigen Ausbesserungen und die davon herrührenden Transportkosten usw.

Teil C - I n d i r e k t e Kosten 1. Verschiedene allgemeine Kosten, inbegriffen die Verwaltungskosten Pur die Verwaltung der im Anhang I aufgezählten Dienste zehn Prozent der gesamten direkten Kosten der in den Teilen A und B des Abschnittes II dieses Anhanges aufgezählten Posten.

2. Tilgung Die der gemeinsamen Finanzierung zuzurechnende Tilgung wird unter der Voraussetzung, dass sie völlig abgeschriebene Gebäude und Ausrüstungen nicht betrifft, ausser wenn der Ersatz dieser Gebäude und Ausrüstungen aus Mitteln der für die Tilgung vorgesehenen Fonds durchgeführt wurde -- in diesem Fall wäre die Tilgung anzurechnen, bis die ersetzten Gebäude oder Ausrüstungen gleicherweise amortisiert wären -- nach folgenden Tilgungsquoten berechnet: Jährliche Tilgungsquote

2. l Gebäude und Zugehör Kap Tobin Aputiteq , 1QO , /0 Tingmiarmiut ' Prins Christians Sund Danmarkshavn Angmagssalik Godthaab Egedesminde Upernavik.

6,6% Godhavn . . . '. .

Dundas . . . . . . .

Skuvanes und Vaag Frederiksdal....

von dem im Anhang II als Tilgungsgrundlage angegebenen Wert.

87

. 2.2 Die Ausrüstung zur jährlichen Tilgungsquote von 10 Prozent vom Wert, wie er im Anhang II als Tilgungsgrundlage bezeichnet wird, mit Ausnahme der nachstehenden Ausrüstung, für welche die folgenden Quoten anwendbar sind: jährliche TUgungäquote

Eeservoirs Panzerkabel Büro- und Wohnmaterial Boote Fahrzeuge

·.

) > )

5% 15% 20%

3. Verzinsung Der Zins auf dem in den Gebäuden und der Ausrüstung investierten Kapital darf jährlich 4% Prozent des im Anhang II bezeichneten Tilgungswertes, nach Abzug der jährlichen Abschreibung und unter Berücksichtigung der Erneuerung der Gebäude und der Ausrüstung aus Mitteln der für die Abschreibung vorgesehenen Fonds, nicht übersteigen.

1. Versicherung Die Eegierung von Dänemark wird die Gebäude und die Ausrüstung zu dem im Anhang II bezeichneten Buchwert versichern. Der Betrag der der gemeinsamen Finanzierung angerechneten Prämien darf die zur Deckung vergleichbarer Eisiken in Kraft befindlichen handelsüblichen Sätze nicht übersteigen.

88 Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Abkommen über

die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Island Abgeschlossen in Genf am 25. September 1956

Die Eegierungen Belgiens, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemarks, Frankreichs, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, Islands, Israels, Italiens, Kanadas, der Niederlande, Norwegens, Schwedens, der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Nordamerika, alle Mitglieder der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, mit dem Wunsche, gemäss den Bestimmungen des Kapitels XV des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt ein Abkommen über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung, welche durch die Eegierung von Island versehen werden, abzuschliessen, haben folgendes vereinbart : Artikel I a.

b.

c.

d.

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet «Organisation» die Internationale Zivilluftfahrtorganisation; «Bat» den Bat der Organisation; «Generalsekretär» den Generalsekretär der Organisation; «Dienste» die im Anhang I dieses Abkommens genannten Dienste und alle zusätzlichen Dienste, welche in Übereinstimmung mit diesem Abkommen nachträglich errichtet werden.

Artikel II Die Begierung Islands errichtet, betreibt und unterhält die Dienste und nimmt mit Bücksicht auf die besonderen Vorteile, welche ihr daraus erwachsen, fünf Prozent der tatsächlichen, für diese Dienste genehmigten Kosten auf sich, Artikel III 1. Die Begierung Islands betreibt und unterhält die Dienste ohne Unterbruch und zu den wirtschaftlichsten Bedingungen, welche mit der Wirksamkeit der Dienste vereinbar sind und, soweit als'möglich, in Übereinstimmung mit den Normen, Empfehlungen, Verfahren und besonderen Bestimmungen, die von der Organisation in Kraft gesetzt worden sind.

89 2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Anhanges I dieses Abkommens muss die Durchführung der Wetterbeobachtungen, das Abfassen und Verbreiten der Meldungen über die Wetterbeobachtungen mit den durch die Meteorologische Weltorganisation vorgeschriebenen und anzuwendenden Verfahren und besonderen Bestimmungen übereinstimmen.

3. Die Eegierung Islands zeigt dem Generalsekretär unverzüglich alle Dringlichkeitsfälle an, welche eine Änderung oder vorübergehende Einschränkung der Dienste erf orderlich machen ; die genannte Regierung und der Generalsekretär beraten sich daraufhin über die zu ergreifenden Massnahmen, um die mit dieser Änderung oder Einschränkung verbundenen Unzukömmlichkeiten zu vermindern.

Artikel IV 1. Der Generalsekretär überwacht die Gesamtheit des Betriebes der Dienste und kann jederzeit die Besichtigung der Dienste sowie der gesamten von ihnen verwendeten Ausrüstung vornehmen.

2. Die Eegierung Islands liefert auf Verlangen des Generalsekretärs und im Eahmen des Möglichen die vom Generalsekretär über den Betrieb der Dienste als dienlich erachteten Berichte.

3. Auf Verlangen erteilt der Generalsekretär im Eahmen des Möglichen der Eegierung Islands die Eatschläge, deren sie normalerweise bedarf, um die aus diesem Abkommen sich ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.

Wenn die Eegierung Islands den Betrieb und den Unterhalt irgendeines Dienstes nicht wirksam besorgt, so findet zwischen ihr und dem Generalsekretär eine Beratung statt, um die Abhilfe schaffenden Massnahmen festzulegen.

Artikel V Die Gesamtkosten der Dienste, berechnet in Übereinstimmung mit den Anhängen II und III dieses Abkommens, dürfen l 076 562 US-Dollars im Kalenderjahr nicht übersteigen. Der Eat kann diese Grenze entweder mit Zustimmung aller vertragschliessenden Regierungen oder in Anwendung der Bestimmungen des Artikels VI erhöhen.

Artikel VI 1. Die nach Artikel V festgelegte Grenze darf nur für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt solcher Dienste um einen bestimmten Betrag überschritten werden, welche nach diesem Abkommen nicht einer anderen Eegelung unterworfen sind. Diese Überschreitung ist mit Zustimmung einer Gruppe vertragschliessender Eegierungen möglich, deren Beiträge zusammen mindestens neunzig Prozent des Gesamtbetrages der in Artikel VII, Absätze 2, 3, 4 und 5, festgesetzten Beiträge
für das letzte Kalenderjahr erreichen.

2. Unter Vorbehalt des Artikels II wird jeder Aufwand für die in Absatz l dieses Artikels genannten Dienste oder jede in Anwendung des Artikels XIII, Absatz 2, Buchstabe a, als Folge des Einbezuges der genannten Dienste in dieses Abkommen genehmigte Ausgabe, nur durch die zustimmenden vertragschlies-

90 senden Eegierungen getragen. Der Beitrag dieser Eegierungen berechnet sich im Verhältnis ihres Anteils am Gesamtaufwand für das betreffende Jahr. Der in Artikel X erwähnte Keservefonds, welcher diesen Diensten nicht anrechenbar ist, darf nicht für Zwecke verwendet werden, denen diese Eegierungen allein zugestimmt haben.

Artikel VII 1. Unter Vorbehalt der Artikel V und VI, Absatz 2, verpflichten sich die vertragschliessenden Regierungen, fünfundneunzig Prozent der tatsächlichen genehmigten Kosten der Dienste, welche nach Artikel VIII vereinbart sind, im Verhältnis der für die Luftfahrt erwachsenden Vorteile, die jede vertragschliessende Eegierung aus den Diensten zieht, aufzuteilen. Dieses Verhältnis wird für jede vertragschliessende Regierung und für jedes Kalenderjahr nach der Anzahl der vollständigen Überquerungen bestimmt, welche im Laufe des betreffenden Jahres durch ihre zivilen Luftfahrzeuge .auf den Flugwegen ausgeführt werden, welche Nordamerika und Europa nördlich des 40. nördlichen Breitengrades verbinden. Dabei besteht die Meinung, dass für die Bestimmung der Anzahl dieser Überquerungen die Flüge zwischen den nachstehend angeführten Gebieten wie folgt gezählt werden: Flüge zwischen Grönland und Kanada, Grönland und Island, Grönland und den Vereinigten Staaten von Nordamerika sowie Island und Europa entsprechen einer Drittelsüberquerung ; Flüge zwischen Grönland und Europa, Island und Kanada sowie Island und den Vereinigten Staaten von Nordamerika entsprechen zwei Drittelsüberquerungen.

2. Damit für die Zeit vom I.Januar 1957 bis 81.Dezember 1958 die notwendigen Vorschüsse bereitstehen, zahlen die nachfolgend aufgeführten vertragschliessenden Eegierungen durch halbjährliche, am I.Januar und I.Juli jedes dieser Jahre erfolgende Überweisungen der Organisation folgende Beträge: Für 1957 Für 1958 isländische Kronen

Belgien Bundesrepublik Deutschland Dänemark Frankreich Grossbritannien Island .

Israel Italien Kanada Niederlande Norwegen Schweden Schweiz Vereinigte Staaten von Nordamerika Insgesamt

622 408 268 249 401 497 955 527 1946120 417 276 180586 359 419 659226 1879496 401 497 604875 575070 7384737 16655983

565 825 243 868 864 997 868 661 · 1769200 379 342 164169 326 744 599297 1708633 364 997 549887 522791 6713397 15141803

91 8. Spätestens auf den I.Oktober 1958 wird der Eat einen Voranschlag für die Beiträge der vertragschliessenden Eegierungen aufstellen, um die Vorschüsse für das Jahr 1959 festzulegen, entsprechend der Anzahl der im Jahre 1957 durchgeführten Überquerungen und den fünfundneunzig Prozent der tatsächlichen, für das genannte Jahr genehmigten und um zehn Prozent erhöhten Kosten.

4. Am I.Januar 1959 und I.Juli 1959 zahlt jede vertragschliessende Eegierung durch halbjährliche Überweisungen der Organisation den Beitrag, welcher ihr für das Kalenderjahr 1959 als Vorschuss angerechnet wurde, vermehrt oder vermindert um den Unterschied zwischen den Beträgen, die sie der Organisation für 1957 als Vorschuss entrichtet hat, und ihrem berichtigten Anteil, welcher sich nach den durchgeführten Überquerungen und den tatsächlichen Kosten der für 1957 genehmigten Dienste ergibt.

5. Die Bestimmungen der Absätze 8 und 4 dieses Artikels regeln nach Änderung der angegebenen Daten auch die Beiträge und Zahlungen der vertragschliessenden Eegierungen für die folgenden Jahre, solange dieses Abkommen in Kraft bleibt.

6. Nach Aufhebung dieses Abkommens nimmt der Eat eine Berichtigung vor, um die Ziele des Absatzes l dieses Artikels zu erreichen, und zwar für jede Zeitspanne, für welche, bei der Aufhebung des genannten Abkommens, die Zahlungen in Übereinstimmung mit den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels noch nicht berichtigt worden sind.

7. Vom Jahre 1957 an übergibt jede vertragschliessende Eegierung dem Generalsekretär bis spätestens zum I.März jedes Jahres in der vom, Generalsekretär vorgeschriebenen Form vollständige Angaben über die im Laufe des vorausgegangenen Kalenderjahres durchgeführten Überquerungen ihrer zivilen Luftfahrzeuge auf den Plugwegen, welche Nordamerika und Europa nördlich des 40. nördlichen Breitengrades verbinden.

Artikel VIII 1. Vom Jahre 1956 an unterbreitet die Eegierung Islands dem Generalsekretär bis spätestens zum 31. Oktober jedes Jahres eine Schätzung der Kosten für die Dienste des folgenden Kalenderjahres. Die Schätzung erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels III und den Anhängen II und III dieses Abkommens.

2. Die Eegierung Islands übergibt dem Generalsekretär innerhalb von sechs Monaten, welche dem Ende jedes Kalenderjahres folgen, eine Aufstellung der tatsächlichen
Kosten der Dienste für das in Frage stehende Jahr. Der Generalsekretär unterwirft diese Aufstellung einer Eechnungsprüfung oder anderen Nachprüfung, welche er als notwendig erachtet und erstattet der Eegierung Islands über diese Nachprüfung Bericht.

3. Die Eegierung Islands liefert dem Generalsekretär alle ergänzenden Auskünfte, deren der Generalsekretär über die Schätzung der Kosten oder über

92 die Aufstellung der tatsächlichen Kosten bedarf, sowie alle Auskünfte, welche sie über die Benützung der Dienste durch die Luftfahrzeuge jedwelcher Staatszugehörigkeit geben kann.

4. Die Aufstellung der tatsächlichen jährlichen Kosten, beginnend mit dem Jahre 1957, ist dem Eat zur Genehmigung zu unterbreiten.

5. Die Aufstellung der tatsächlichen Kosten, welche durch den Eat gemäss den Bestimmungen des Absatzes 4 dieses Artikels genehmigt worden ist, wird den vertragschliessenden Eegierungen mitgeteilt.

Artikel IX 1. Fünfundneunzig Prozent der durch den Eat genehmigten tatsächlichen Kosten für die Ingangsetzung, den Betrieb und den Unterhalt der Dienste werden der Eegierung Islands zurückerstattet.

2. Vom Jahre 1957 .an, und nachdem er sich vergewissert hat, dass die durch die Eegierung Islands gemäss Artikel VIII, Absatz l, unterbreiteten Schätzungen in Übereinstimmung mit Artikel III und den Anhängen II und III erfolgt sind, ermächtigt der Eat den Generalsekretär, der genannten Eegierung für jedes Vierteljahr, spätestens am ersten Tag des zweiten Monats eines Vierteljahres, Zahlungen zu leisten. Diese Zahlungen beruhen auf den oben genannten Schätzungen und stellen Vorschüsse dar, welche unter dem Vorbehalt der im Absatz 3 dieses Artikels vorgesehenen Berichtigungen erfolgen. Der Gesamtbetrag dieser Zahlungen darf für jedes einzelne Jahr die in Artikel V festgesetzte Grenze nicht überschreiten.

8. Nachdem der Eat die Aufstellung der tatsächlichen Kosten der nach 1957 folgenden Jahre genehmigt hat, berichtigt der Generalsekretär die nun folgenden vierteljährlichen Zahlungen an die Eegierung Islands in der Weise, dass er den Unterschied zwischen den gemäss dem Wortlaut des Absatzes 2 dieses Artikels für ein Jahr getätigten Zahlungen und den für dieses Jahr genehmigten tatsächlichen Kosten verrechnet.

4. Die im Eate nicht vertretenen vertragschliessenden Eegierungen werden eingeladen, an der durch den Eat oder durch irgendeines seiner Organe vorgenommenen Prüfung der durch die Eegierung Islands in Übereinstimmung mit Artikel VIII, Absatz l, unterbreiteten Schätzung teilzunehmen.

5. Die Schätzungen der Kosten, welche durch den Eat gemäss den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels genehmigt worden sind, werden den vertragschliessenden Eegierungen mitgeteilt.

Artikel X l. Die durch die
vertragschliessenden Eegierungen in Übereinstimmung mit Artikel VII an die Organisation bezahlten Beträge bilden in dem Umfange, als sie nach dem Wortlaut dieses Abkommens nicht periodisch für die Zahlungen an die Eegierung Islands Verwendung finden, einen Eeservefonds, welchen die Organisation für die Zwecke dieses Abkommens verwendet.

98 2. Der Generalsekretär kann Beträge, welche aus dem Eeservefonds stammen, kurzfristig anlegen lassen. Die Zinsen, welche aus solchen Anlagen fliessen, werden zur Deckung der ausserordentlichen Auslagen der Organisation, welche aus diesem Abkommen herrühren, verwendet. Genügen diese Zinsen zur Deckung der genannten ausserordentlichen Auslagen nicht, dann wird der Unterschied als ein weiterer Teil der tatsächlichen Kosten für die Dienste betrachtet und mit den Zahlungen der vertragschliessenden Eegierungen an die Organisation zurückvergütet.

Artikel XI 1. Die jährlichen Beiträge der vertragschliessenden Eegierungen werden in isländischen Kronen festgesetzt.

2. Jeder vertragschliessenden Eegierung steht es frei, ihre nach Artikel VII an die Organisation zu leistenden Zahlungen in US-Dollars, in Pfund Sterling oder, sofern die Eegierung Islands zustimmt, in isländischen Kronen zu leisten.

8. Unter der Bedingung, dass der Organisation ihre ausserordentlichen Auslagen in US-Dollars zurückvergütet werden, entrichtet der Generalsekretär die der Eegierung Islands nach Artikel IX und XII geschuldeten Beträge in den gleichen Währungen, in denen die vertragschliessenden Eegierungen ihre Zahlungen an die Organisation geleistet haben, soweit solche Währungen verfügbar sind.

4. Alle in US-Dollars oder in Pfund Sterling in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels geleisteten Zahlungen werden nach dem durch den Internationalen Währungsfonds für die isländische Krone festgesetzten Wechselkurs, wie er bei der Fälligkeit jeder dieser Zahlungen gilt, getätigt.

Hat der Internationale Währungsfonds keinen Wechselkurs festgesetzt oder besteht für die Währung, in welcher die Zahlung getätigt worden ist, ein gesetzlicher Wechselkurs, welcher um mehr als ein Prozent von dem durch den Internationalen Währungsfonds festgesetzten Kurs abweicht, so wird der Wechselkurs dieser Währung für alle Zahlungen nach Artikel VII, IX und XII dieses Abkommens, je nach den Umständen, durch Verständigung zwischen der Eegierung Islands einerseits und der die Zahlung leistenden Eegierung oder Organisation anderseits, bestimmt.

Artikel XII 1. Die Verpflichtung des Generalsekretärs, der Eegierung Islands auf Grund dieses Abkommens Zahlungen zu entrichten, beschränkt sich auf die Beträge, welche die Organisation tatsächlich
erhalten hat und welche nach dem Wortlaut dieses Abkommens verfügbar sind.

2. Der Generalsekretär kann aber schon vor dem Empfang von Zahlungen der vertragschliessenden Eegierungen und in Übereinstimmung mit dem Finanzreglement der Organisation, die der Eegierung Islands geschuldeten Beträge vorstrecken, wenn er solche Vorauszahlungen für die Ingangsetzung eines

94 Dienstes oder die Aufrechterhaltung des Betriebes desselben als notwendig erachtet.

8. Zahlt eine andere Eegierung nicht, so hat keine vertragschliessende Eegierung gestützt auf dieses Abkommen ein Beschwerderecht gegen die Organisation.

Artikel XIII 1. Unter Vorbehalt der Artikel V und VI, Absatz 2, kann der Bat, im Einvernehmen mit der Regierung Islands, für den reibungslosen Betrieb der Dienste im Eahmen dieses Abkommens neue Kapitalaufwendungen vorsehen.

2. Unter Vorbehalt der Artikel V und VI kann der Eat, im Einvernehmen mit der Eegierung Islands, zu den im Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Diensten im Eahmen dieses Abkommens neue hinzufügen sowie neue Kapitalaufwendungen für diese Dienste vorsehen, vorausgesetzt, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a, Beschränkung des Gesamtbetrages dieser Ausgaben auf jährlich 650 000 isländische Kronen; 6. Zustimmung aller vertragschliessenden Eegierungen zu diesen Diensten; c. Zustimmung zu diesen Diensten durch eine Gruppe der vertragschliessenden Eegierungen, deren Beiträge insgesamt mindestens neunzig Prozent des in Übereinstimmung mit Artikel VII, Absätze 2, 3,4 und 5, festgesetzten Gesamtbetrages der Beiträge erreichen und auf welche Artikel VI anwendbar ist.

3. Für die Zwecke der Absätze l und 2 dieses Artikels wird die Erneuerung der Gebäude und der Ausrüstung durch Entnahme aus den für die Tilgung einbezahlten Beiträgen nicht als neue Kapitalaufwendung betrachtet.

4. Wenn durch die Eegierung Islands oder durch den Eat neue Kapitalaufwendungen oder zusätzliche Dienste vorgeschlagen werden, so übergibt sie dem Generalsekretär eine Schätzung der durch sie verursachten Kosten sowie alle Einzelheiten, Pläne und andern Auskünfte, welche hierzu benötigt werden könnten, und berät sich mit dem Generalsekretär über die Art der zu wählenden Ausrüstung, Gestaltung und Bauweise.

5. Der Eat kann im Einvernehmen mit der Eegierung Islands irgendeinen Teil der Dienste vom Abkommen ausnehmen.

6. Nachdem in Anwendung der Absätze l, 2 oder 5 dieses Artikels Massnahmen getroffen worden sind, ergänzt der Eat demgemäss die Anhänge dieses Abkommens.

Artikel XIV 1. Die Eegierung Islands erhebt keine Abgabe für die Benützung irgendeines der Dienste durch andere Benutzer als isländische Staatsangehörige, es sei denn, der Eat gebe hierzu seine Zustimmung.

95 2. Auf Verlangen des Eates führt die Eegierung Islands, im Bahmen des Möglichen, eine Gebührenordnung für die Benützung aller Dienste oder irgendeines Teiles derselben ein.

3. Alle durch die Eegierung Islands, mit Zustimmung oder auf Verlangen des Eates, für die Benützung der Dienste eingegangenen Gebühren werden von den der genannten Eegierung in Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens zustehenden Beträgen abgezogen.

Artikel XV Die Eegierung Islands kann ohne Genehmigung des Eates keinen internationalen Vertrag für die Errichtung, den Betrieb, den Unterhalt, die Entwicklung oder die Finanzierung eines dieser Dienste abschliessen.

Artikel XVI Die Eegierung Islands arbeitet in Verfolgung der Ziele dieses Abkommens so eng als möglich mit den Vertretern der Organisation zusammen und gewährt diesen Vertretern die Privilegien und Immunitäten, welche Ihnen nach dem Wortlaut des allgemeinen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten der besonderen Organisationen, namentlich gemäss den Bestimmungen des Anhanges III (2) des genannten Abkommens, zustehen.

Artikel XVII Der Eat ruft eine allgemeine Versammlung der beteiligten Eegierungen ein : a. entweder auf Verlangen von zwei oder mehreren vertragschliessenden Eegierungen, oder auf das Verlangen der Eegierung von Island, oder auf Verlangen irgendeiner der vertragschliessenden Eegierungen, wenn im Verlaufe der vorausgegangenen fünf Jahre keine Versammlung stattgefunden hat; b. wenn die Nichtzahlung von Beiträgen aus diesem. Abkommen durch gewisse vertragschliessende Eegierungen eine Überprüfung der Beiträge erforderlich macht, welche nicht in befriedigender Weise durch ein anderes Mittel vorgenommen werden kann; c. wenn der Eat dafür hält, dass eine solche Versammlung aus irgendeinem andern Grund notwendig ist.

Artikel XVIII Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seiner Anhänge, welche nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt werden kann, wird auf Verlangen einer der vertragschliessenden, an Oder Meinungsverschiedenheit beteiligten Eegierungen, zur Ausarbeitung von Empfehlungen dem Eate unterbreitet.

Artikel XIX 1. Dieses Abkommen bleibt für die in seiner Präambel genannten Eegierungen bis zum I.Dezember 1956 zur Unterzeichnung offen.

96 2. Dieses Abkommen unterliegt der Annahme durch die unterzeichneten Eegierungen. Die Annahmeurkunden müssen sobald als möglich beim Generalsekretär hinterlegt werden, welcher alle unterzeichneten oder beigetretenen Eegierungen über den Zeitpunkt der Hinterlegung jeder dieser Urkunden unterrichtet.

Artikel XX 1. Dieses Abkommen steht den Eegierungen aller Staaten, welche Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen oder einer besonderen mit dieser verbundenen Organisation sind, zum Beitritt offen. Die Beitritte erfolgen durch Hinterlegung einer amtlichen Urkunde beim Generalsekretär.

2. Der Eat kann mit jeder Eegierung, welche an diesem Abkommen nicht teilnimmt und deren zivile Luftfahrzeuge aus den Diensten Vorteile ziehen, Beratungen aufnehmen, um sie zu veranlassen, dem Abkommen beizutreten.

3. Ohne Eücksicht auf Absatz 2 dieses Artikels kann der Eat mit jeder Eegierung, welche nicht an diesem Abkommen teilnehmen will, Vereinbarungen zur Leistung von Beitragen treffen. Jeder auf diese Weise erhaltene Beitrag wird unter den vom Eat festgelegten Bedingungen für die Zwecke dieses Abkommens verwendet.

Artikel XXI 1. Dieses Abkommen tritt frühestens auf den I.Januar 1957 in Kraft und nur, wenn die Gesamtheit der anfänglichen Beiträge der Eegierungen, welche ihre Annahme- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, wenigstens neunzig Prozent des im Artikel V genannten höchsten Kostenbetrages erreicht. Die Hinterlegung einer Annahme- oder Beitrittsurkunde durch diese Eegierungen wird als Zustimmung zu der durch dieses Abkommen für die Zeit vom l. Januar 1957 bis zum Inkrafttreten des Abkommens vorgesehenen Eegelung der Beiträge, der Zahlungen und Berichtigungen betrachtet.

2. Für jede Eegierung, deren Annahme- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt worden ist, tritt das Abkommen mit dein Zeitpunkt der Hinterlegung in Kraft. In diesem Falle anerkennt die betreffende Eegierung die in diesem Abkommen vorgesehene Eegelung der Beiträge, der Zahlungen und Berichtigungen vom Anfang des Kalenderjahres an, in dem die Annahme- oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist. Diese Eegierung kann sich damit einverstanden erklären, dass ihr ein Beitrag, entsprechend ihrem Anteil an den tatsächlichen genehmigten Kosten für die Dienste auferlegt wird, auf welche sich Artikel
VI bezieht und wofür die Zustimmung aller vertragschliessenden Eegierungen im Zeitpunkt des Beitritts der genannten Eegierung noch nicht vorliegt.

Artikel XXII 1. a. Die Eegierung Islands kann dieses Abkommen auf den 31. Dezember jedes Jahres kündigen, wobei die schriftliche Anzeige bis spätestens zum I.Januar dieses Jahres dem Generalsekretär zuzustellen ist.

97 b. Wenn die Eegierung Islands zu irgendeinem Zeitpunkt die Dienste innerhalb der in Artikel V genannten Gesamtkosten nicht versehen kann, so zeigt sie dies dem Generalsekretär unverzüglich schriftlich an und übergibt ihm über die zusätzlich notwendigen Beträge eine ausführliche Schätzung. Der Generalsekretär prüft diese Schätzung, sobald sie ihm vorhegt, und setzt den über die genannte Grenze hinausgehenden Betrag fest, nachdem er sich, wenn nötig, mit der Eegierung Islands beraten hat. Hierauf ersucht der Generalsekretär die vertragschliessenden Eegierungen gemäss Artikel V um ihre Zustimmung. Hat der Generalsekretär die Eegierung Islands drei Monate nach der Festsetzung des zusätzlich notwendigen Betrages nicht davon benachrichtigt, dass die vertragschliessenden Eegierungen ihre Zustimmung erteilt haben, so kann die genannte Eegierung das Abkommen mit einer drei Monate im voraus erfolgenden schriftlichen Anzeige an den Generalsekretär kündigen.

c. Andere ver'tragschliessende Eegierungen als diejenige Islands können dieses Abkommen auf den 31. Dezember jedes Jahres kündigen, vorausgesetzt, dass die schriftliche Anzeige spätestens am I.Januar des betreffenden Jahres dem Generalsekretär zugestellt wird, wenn die Gesamtheit ihrer Beiträge für das laufende Jahr mindestens zehn Prozent der in Artikel V festgelegten Grenze beträgt.

2. Nach Erhalt einer oder mehrerer Anzeigen über die Absicht, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit Absatz l dieses Artikels zu kündigen, benachrichtigt der Generalsekretär die vertragschliessenden Eegierungen.

Artikel XIII 0 1. Ohne Eücksicht auf Artikel XXII kann ausser der Eegierung Islands jede vertragschliessende Eegierung, deren Beiträge für das laufende Jahr weniger als zehn Prozent des durch Artikel V begrenzten Betrages ausmachen, ihre Mitgliedschaft auf den 31. Dezember jedes Jahres auflösen, indem sie dem Generalsekretär schriftlich spätestens auf den 1. Januar des gleichen Jahres die Absicht anzeigt, ihre Mitgliedschaft am Abkommen aufzulösen. Eine solche im Sinne von Artikel XXII, Absatz l, Buchstabe c, erfolgte Anzeige gilt gleicherweise als Ausdruck des Wunsches, dieses Abkommen zu kündigen.

2. Nach Erhalt der Anzeige über das Aufhören der Mitgliedschaft einer vertragschliessenden Eegierung benachrichtigt der Generalsekretär die andern vertragschliessenden
Eegierungen hierüber.

Artikel XXIV 1. Kündigt die Eegierung Islands dieses Abkommen gestützt auf Artikel XXII, Absatz l, so überweist sie der Organisation einen Betrag, oder die Organisation kann auf den dieser Eegierung nach dem Wortlaut dieses Abkommens geschuldeten Zahlungen einen Betrag zurückbehalten, welcher den angemessenen Ausgleich für die durch diese Eegierung für ihre eigenen Zwecke

98 erzielten Vorteile aus dem Erwerb von beweglichen und unbeweglichen Gütern darstellt, die auf Grand der Bestimmungen des .vorliegenden Abkommens dieser Eegierung teilweise oder ganz vergütet worden sind.

2. Kündigen andere vertragschliessende Eegierungen als die Eegierung Islands dieses Abkommen, so wird der Eegierung Islands ein angemessener Beitrag entrichtet, entweder durch Entnahme aus dem Eeservefonds oder, wenn dieser Fonds nicht ausreicht, auf Antrag der Organisation durch alle vertragschliessenden Eegierungen, als Ausgleich für die Kapitalaufwendungen der Eegierung Islands, welche in Ausführung dieses Abkommens gemacht und nicht vollständig vergütet worden sind. Die von den vertragschliessenden Eegierungen für diesen Zweck verlangten Beiträge werden auf Grund des Prozentsatzes der letzten Beiträge festgesetzt, wobei die Zahlungen auf den Zeitpunkt der Kündigung des Abkommens fällig werden. Die Organisation ist berechtigt, alles bewegliche Eigentum, für welches in Ausführung dieses Absatzes ein Ausgleich entrichtet worden ist, zu übernehmen. Der Verzicht auf dieses Eecht ist bei der Festsetzung des Ausgleiches in Eechnung zu stellen.

8. Die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels finden gleicherweise Anwendung auf jeden Teil der Dienste, welcher gemäss Artikel XIII, Absatz 5, vom Abkommen ausgenommen ist.

4. Der Betrag der auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels vorzunehmenden Zahlungen wird im Einvernehmen zwischen dem Eat und der Eegierung Islands festgesetzt.

Artikel XXV 1. Unter Vorbehalt des Artikels X, Absatz 2, werden der Best des Eeservefonds und die aus diesem Fonds herrührenden Zinserträgnisse, welche bei Beendigung dieses Abkommens von der Organisation verwaltet werden, den Eegierungen, welche an diesem Abkommen unmittelbar vor dem genannten Zeitpunkt noch beteiligt sind, auf Grund des Prozentsatzes ihres letzten Jahresbeitrages zurückerstattet.

2. a. Jede Eegierung, welche ihre Mitgliedschaft an diesem Abkommen in Anwendung von Artikel XXIII aufgelöst hat, zahlt der Organisation oder erhält von dieser jede Differenz zwischen dem Betrag; welchen sie der Organisation in Ausführung von Artikel VII bezahlt hat und dem Anteil an den tatsächlichen genehmigten Kosten, welcher ihr während der Beteiligung angerechnet wurde.

fe. Jede Eegierung, welche ihre Mitgliedschaft
aufgelöst hat, bezahlt der Organisation ihren Anteil an den Kapitalaufwendungen der Eegierung Islands, soweit sie in Ausführung dieses Abkommens nicht vollständig zurückbezahlt worden sind. Der zu bezahlende. Betrag wird auf Grund des Prozentsatzes des letzten Beitrages festgesetzt, welcher der Eegierung, die ihre Beteiligung zurückgezogen hat, angerechnet wurde. Die Zahlung wird mit dem Zeitpunkt fällig, an .welchem die Mitgliedschaft aufhört.

99 Artikel XXVI 1. Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den vertragschliessenden Eegierungen geändert werden.

2. Unter Vorbehalt der Artikel V und VI, Absatz 2, bereinigt der Bat das in Artikel VII, Absatz 2, aufgeführte Verzeichnis der vertragschliessenden Eegierungen und die dort angegebenen Beträge, soweit eine solche Bereinigung notwendig ist, um a. den Beitritt jeder nicht unterzeichneten Eegierung zu diesem Abkommen in Übereinstimmung mit Artikel XX, Absatz l, zu erleichtern; b. jede Lücke in den Zahlungen auszufüllen, welche aus der Nichtannahme des genannten Abkommens durch eine Eegierung entsteht, deren Name in der Präambel genannt ist; c. den innerhalb der Grenzen des anzuwendenden Artikels XIII in dieses Abkommen einbezogenen Diensten Eechnung zu tragen.

3. In andern als den in Artikel XIII, Absatz 6, aufgeführten Fällen kann der Eat die Anhänge dieses Abkommens berichtigen, wobei jedoch der Wortlaut und die Bedingungen des genannten Abkommens und die Zustimmung der Eegierung Islands vorbehalten bleiben.

Anhang I Die Dienste 1. Teil Luftverkehrskontrolldienste Ein regionales Kontrollzentrum in Eeykjavik (6408N. 2156W) wird in durchgehendem Betrieb geführt zur Gewährleistung der Sicherheit des internationalen nordatlantischen Luftverkehrs in der isländischen Kontrollzone.

2. Teil Meteorologische Dienste A. Synoptische Boden- und Höhenwettermeldungen und stündliche Wettermeldungen sind täglich auszuführen auf Grund der von den nachstehenden Wetterstationen durchgeführten Beobachtungen gemäss folgender Tabelle:

100 Stationen und Koordinaten *)

1. Akureyri 6541N. 1805W 2. Dalatangi 6516N. 1335W 3. Galtarviti 6610N. 2334W 4. Holar 6418N. 1512W 5. Keflavik 6359N. 2237W 6. Raufarhöfn 6628N. 1557W 7. Reykjavik 6408N. 2156W 8. Stykkisholmur 6505N. 2244W 9. Vestmannaeyjar 6324N. 2017W

Stündliche Dreistündliche synoptische BeobachBodenwetterbeobachtungeu tungen und (00, 03, 06, 09, 12, 15, 18, besondere 21 GMT) Beobachtungen

Höhenwetterbeobachtungen Radiosonde Radiowind (0.3 und 15 GMT)

8 8 8 8

24

8

2

2

8 8 8 8

x

) Die isländische Verwaltung kann die Stationen in einem Umkreis von 25 km von den angegebenen Standorten verlegen, sofern durch diese Verlegung weder die Kapitalaufwendungen noch die Betriebskosten, wie sie in diesem Abkommen vorgesehen sind, vermehrt werden. Für den Fall einer Vermehrung dieser Kosten unterliegt jedes Verlegungsvorhaben der Genehmigung des Rates.

B. Eine Hauptwetterstelle in Keflavik (6359N. 2237W).

8. Teil Flugsicherungs- und meteorologischer Fernmeldedienst Die Fernmeldedienste sind wie folgt durchzuführen : A. Beî/7cjamfc 1. Sammlung der isländischen Wettermeldungen.

2. Empfang von radiotelegraphischen Wetterausstrahlungen und Übermittlung an die MET Keflavik.

3. Übermittlung der isländischen Wettermeldungen nach Gufunes.

4. Kurzwellen- und Ultrakurzwellen-Flugzeug/Boden-Verbindungen für die Zwecke der Luftverkehrskontrolle.

5. Draht-Fernschreiberdienste a. Betrieb Keflavik-ATC Eeykjavik b. MET Keflavik-MET Empfangszentrale in Eeykjavik

101

6. Telephondienste a. ATC Reykjavik-Anflugkontrollturm Keflavik b. ATC Eeykjavik-MET Reykjavik c. MET Reykjavik-MET Keflavik d. MET Reykjavik-Fernamt Reykjavik a B. Chifunes ) 1. Duplex-Fernschreiberverbindung nach Prins Christians Sund (die Duplex-Fernschreiberverbindung nach Gander wird bis zur Inbetriebnahme der Fernschreiberverbindung Gufunes-Prins Christians Sund-Gander weiterbetrieben).

2 ) 2. Duplex-Fernschreiberverbindung nach London.

3. Manuelle radiotelegraphische Verbindung nach Stavanger.

4. Fernschreiberempfang von WSY-Wetterausstrahlungen.

5. Kurzwellenverbindungen und Flugzeug/Boden-Verbindungen durch Ultrakurzwellen und Kurzwellen mit Bodenwellenausstrahlung.

6. Draht-Fernschreiberdienste a. Gufunes-ATC Reykjavik (Flugzeug/Boden-Dienst) b. Gufunes-ATC Reykjavik (fester Streckendienst) c. Gufunes Duplex-Betrieb und MET Keflavik d. Gufunes-MET Keflavik, MET Reykjavik, ATC Reykjavik, Telegraphenzentrale (Sammelschiene) e. Gufunes-COM Keflavik (bis zur Inbetriebnahme der Fernschreiberverbindung nach Prins Christians Sund).

7. Telephonlinien a. Gufunes-ATC Reykjavik b. Gufunes-Rjupnahaed c. Gufunes-MET Empfangszentrale Reykjavik 8. Telegraphenlinien a. Gufunes-Rjupnahaed: 16 Linien b. Gufunes-Vatnsendi : 5 Linien c. Gufunes-Grindavik : 2 Linien 9. Ultrakurzwellenverbindungen zwischen Gufunes, der Luftverkehrskontrollstelle Reykjavik und dem Flugplatz Keflavik zur Ergänzung der erwähnten Verbindungsdienste für den Fall einer Unterbrechung der Drahtverbindungen.

C. Bjupnahaed Sendestation (einschliesslich die Ultrakurzwellen- und Kurzwellensender mit Bodenwellenausstrahlung in Grindavik).

1

) Die Inbetriebnahme hängt vom Entscheid des Rates ab.

) Die Ausführung gewisser Verbesserungen ist vom Entscheid des Rates abhängig.

Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. I.

· 8 2

102 4. Teil Radionavigationshilfen Wie folgt zu betreibende Badionavigationshilfen : Eine Loran-Station in Vik, bestehend aus : i) einem standardisierten Loran-Hilfssender mit Kontrollanlagen in Vik. In Zusammenarbeit mit einem Leitsender in Doppelausführung in Skuvanes (Färöer Inseln) und einem Hilfssender in Mangerstar (Hebriden) versieht diese Station unter Verwendung des Wertes IL5 einen durchgehenden Eadionavigationsdienst im nordöstlichen Teil des Atlantiks. Diese Station muss derart ausgerüstet und unterhalten werden, dass dieser Dienst mit einem Minimum an Unterbrüchen, verursacht durch den Ausfall eines seiner Elemente, durchgeführt werden kann; ii) allen Einrichtungen und für den Betrieb der Station notwendigen Verbindungen, namentlich den Funkverbindungen des festen Dienstes mit dem Leitsender in Skuvanes.

108 Anhang II Inventar Luftverkehrskontrolldienst in Reykjavik (in isländischen Kronen) (D

(2)

(3)

Zum Zwecke der Tilgung vereinbarter Anfangswert Inventarposten Gebäude und Zugehör

Ausrüstung

W

(5)

(6)

Bis zum 31. Dezember 1956 empfangene Tilgung und Versicherung abzüglich Wiederanlagen für Erneuerungen

Vereinbarter Restwert am I.Januar 1957

Datum des Beginns der Tilgung

258000.00

I.Jan.

1957

1. Gebäude und Zugehör .

2. Antennenmaste und Gegengewichte . . . .

14653.06

14658.06

8. Maschinen und Werkzeuge . . .

17874.67

17874.67

327060.88

69060.83

18341.79

18341.79

4. Reservoirs

. . .

5. Nachrichtenübermittlungsausrüstung . . .

6. Gepanzerte Kabel Gewöhnliche Kabel 7. Meteorologische Ausrüstung . . .

8. Fahrzeuge

. . .

9. Büro- und Wohnmaterial . . . .

Total

377930.85 119930.35 258000.00

104 Meteorologische Dienste in Keflavik (in isländischen Kronen) (D

(2)

(3)

Zum Zwecke der Tilgung vereinbarter Anfangawert Inventarposten Gebäude und Zugehör

Ausrüstung

W

(B)

(6)

Bis zum 31. Dezember 1956 empfangene Tilgung und Versicherung abzüglich Wiederanlagen für Erneuerungen

Vereinbarter Restwert am 1. Januar 1957

Datum des Beginns der Tilgung

1. Gebäude und Zugehör 2. Antennenmaste und Gegengewichte . . . .

3. Maschinen und Werkzeuge . . .

4. Keservoirs . . .

5. Nachrichtenübermittlungsausrüstung . . .

6. Gepanzerte Kabel Gewöhnliche Kabel 7. Meteorologische Ausrüstung . . .

8. Fahrzeuge . . .

25000.00

25000.00

25000.00

25000.00

9. Büro- und Wohnmaterial . . . .

Total

I.Jan.

1957

105 Meteorologische Dienste in Reykjavik (in isländischen Kronen) (D

(2)

(3)

Zum Zwecke der Tilgung vereinbarter Anfangswert Inventarposteii Gebäude und Zugehör

Ausrüstung

W

(5)

(6)

Bis zum 31. Dezember 1956 empfangene Tilgung und Versicherung abzüglich Wiederanlagen für Erneuerungen

Vereinbarter Restwert am I.Januar 1957

Datum des Beginns der Tilgung

1. Gebäude und Zugehör 2. Antennenmaste und Gegengewichte . . . .

30000.00

30000.00

30000.00

30000.00

3. Maschinen und Werkzeuge . . .

4. Reservoirs . . .

5. Nachrichtenübermittlungsausrüstung . . .

6. Gepanzerte Kabel Gewöhnliche Kabel 7. Meteorologische Ausrüstung . . .

8. Fahrzeuge . . .

9. Büro- und Wohnmaterial . . . .

Total

I.Jan.

1957

106 Fernmeldedienste - Empfangszentrale in Gufunes (in isländischen Kronen) (D

(2)

Zum Zwecke der Tilgung vereinbarter Anfangswert Inventarposteu Gebäude und Zugehör

1. Gebäude und Zugehör 2, Antennenmaste und Gegengewichte . . . .

(4)

(3)

Ausrüstung

Bis zum 31. Dezember 1956 empfangene Tilgung und Versicherung abzüglich Wiederanlagen für Erneuerungen

72000.00

400000.00

(5)

Vereinbarter Restwert am 1. Januar 1957

330000.00

330000.00

749500.00 296470.00

453030.00

4. Eeservoirs . . .

5. Nachrichtenübermittlung . .

7. Meteorologische Ausrüstung . . .

8. Fahrzeuge . . .

9. Büro- und Wohnmaterial . . . .

Total

Datum des Beginns der Tilgung

328000.00 1. Jan.

1957

3. Maschinen und Werkzeuge . . .

6. Gepanzerte Kabel Gewöhnliche Kabel

(6)

0

400000.00 1079500.00 368470.00 1111030.00

107 Fernmeldedienste - Sendezentrale in Rjupnahaed (einschliesslich Grindavik) (in isländischen Kronen) (D

(2)

(3)

Zum Zwecke der Tilgung vereinbarter Anfangswert Inventarposten Gebäude und Zugehör

Ausrüstung

1. Gebäude und Zugehör ( a ) . . . . 4392341.00 2. Antennenmaste und Gegengewichte . . . .

3. Maschinen und Werkzeuge . . .

W

(5)

(6)

Bis zum 3l. Dezember 1956 empfangene Tilgung und Versicherung abzüglich Wiederanlagen für Erneuerungen

Vereinbarter Ilestwert am 1. Januar 1957

Datum des Beginns der TUgung

896059.00 3496282.00 1. Jan.

1957 570000.00

570000.00 I.Jan.

1957 0

4. Reservoirs . . .

5. Nachrichtenübermittlung . .

6. Gepanzerte Kabel Gewöhnliche Kabel

3933600.00 1640340.00 2293260.00 I.Jan.

1957

7. Meteorologische Ausrüstung . . .

8. Fahrzeuge . . .

9. Büro- und Wohnmaterial . . . .

Total 4392341.00 4503600.00 2536399.00 6359542.00

Anmerkung a) '. Besondere Ti gungs- und Verzins ungssatze, Anhang; Hl, Abschnitt II, Teile C 2.1 und C 3

108 Radionavigationshilfen - Lorandienste in Vik (in isländischen Kronen)

(D

(2)

(4)

(5)

(6)

Bis zum 31. Dezember 1956 empfangene Tilgung und Versicherung abzüglich "Wiederanlagen für Erneuerungen

Vereinbarter Bestwert am 1. Januar 1957

Datum des Beginns der Tilgung

475000.00

o

72000.00

72000.00

0

16000.00

16000.00

0

100000.00

100000.00

0

188000.00 663000.00

0

(3)

Zum Zwecke der Tilgung vereinbarter Anfangswert Inventarposten Gebäude und Zugehör

1. Gebäude und Zubehör

Ausrüstung

475 000.00

2. Antennenmas.te , und Gegengewichte . . . .

3. Maschinen und Werkzeuge . . .

4. Beservoirs . . .

5. Nachrichtenübermittlung . .

6. Gepanzerte Kabel Gewöhnliche Kabel 7. Meteorologische Ausrüstung . . .

8. Fahrzeuge . . .

9. Büro- und Wohnmaterial . . . .

Total

475000.00

109 Anhang III Finanzen Abschnitt I 1. Die durch die Eegierung von Island vorgelegten BechnungsaufStellungen über die Betriebs- und Unterhaltskosten der im Anhang I aufgeführten Dienste · beruhen auf den in den Teilen A, B und C des Abschnittes II dieses Anhanges aufgezählten Elementen. Die Art und Weise der Unterbreitung der Schätzungen und Eechnungen wird durch Übereinkunft zwischen dem Generalsekretär und der Eegierung Islands bestimmt werden. Die Eegierung von Island wird gleicherweise in der durch Übereinkunft mit dem Generalsekretär angenommenen Form eine Jahresrechnung über die von ihr gemachten Kapitalaufwendungen für die Dienste, einschliesslich des Ersatzes von Gebäuden oder der Ausrüstung, welcher mit Hilfe von für die Tilgung vorgesehenen Mitteln vorgenommen wurde, unterbreiten.

2. Die Eegierung von Island wird die Zölle oder andern Gebühren auf der Ausrüstung und anderen in Island eingeführten Materialien, welche direkt und ausschliesslich für die Zwecke des Abkommens verwendet werden, den Kosten der Dienste nicht zuzählen.

3. Wenn im Laufe des Jahres 1957 oder irgendeines nachfolgenden Jahres die Verwendung der Dienste durch die Eegierung von Island für kommerzielle Zwecke eine Veränderung erfährt, hat diese Veränderung in den Eechnungen zu erscheinen.

4. Das in der Eechnung der Dienste aufgeführte reguläre Personal wird die nachstehenden Bestände nicht übertreffen : Techniker

Andere

Total

I. Luftverkehrskontrolldienste Beykjavik 15 0 15 II. Meteorologische Dienste Keflavik 23 0 23 Beykjavik 16 *) 0 16 III. Flugsicherungs- und meteorologische Übermittlungsdienste Eeykjavik Personal Inbegriffen unter I-I und II Gufunes 48 ' 0 48 Ejupnahaed 13 0 18 IV. Radionavigationshilfen Vik 10 0 10 5. Die Eegierung Islands kann für gewisse, nachstehend angeführte Betreffnisse, welche nicht direkt von den Kosten der eigenen Dienste der Begierung Islands *) Zuzüglich die zeitweise notwendigen Beobachter auf anderen synoptischen Bepbachtungsstationen als Reykjavik und Keflavilç,

110 getrennt werden können, nur die nachfolgenden Prozentsätze der Gesamtkosten anrechnen : 5. l Luftverkehrsdienste in Reykjavik 100 Prozent der ATC-Gehälter, 70 Prozent der direkten Kosten sowie Abschreibungen auf 70 Prozent der Kapitalaufwendungen für die Luftverkehrsdienste.

5.2 Meteorologische Dienste in Reykjavik 100 Prozent eines MET-Gehaltes, 88 Prozent der durch die isländischen synoptischen Wettermeldungen verursachten direkten Kosten und 60 Prozent der durch den Empfang der MET-Meldungen verursachten direkten Kosten (d.h. Gehälter bis 15 Funkbedienungsleute sowie Tilgung von 60 Prozent der für den MET-Empfang aufgewendeten Mittel).

5.8 Fernmeldedienste in Gufunes 60 Prozent der für den Empfang der MET-Meldungen aufgewendeten direkten Kosten.

Abschnitt II Die direkten Betriebs- und Unterhaltskosten, welche Island der gemeinsamen Finanzierung anrechnen kann, werden in den nachstehenden Teilen A und B klassiert aufgezählt. Die entsprechenden indirekten Kosten werden in Teil C aufgezählt.

Teil A - Betriebskosten 1. Gehälter des regulären Betriebspersonals Durch die Eegierung Islands von Zeit zu Zeit festgesetzte Basisgehälter, zuzüglich Entschädigungen oder andere anwendbare Zahlungen, wie zum Beispiel : Entschädigungen für den Teuerungsausgleich, für die Verpflegung und für Nachtarbeit, für Überstunden, Versicherungen, Krankheiten, Ferien usw.

l a. Entschädigungen an zeitweilige Beobachter auf synoptischen Beobachtungsstationen.

2. Verbrauchsmaterial Eintretendenfalls umfassend: Brennmaterial, Lebensmittel, Eadiosonden, Ballone, Wasserstoff usw.

3. Verschiedene allgemeine Kosten Eintretendenfalls umfassend: Elektrische .Energie, Gebühren für den Geschäftsverkehr, Heizung, Beleuchtung, Eeinigung, Schreibmaterialien und verschiedene Materialien, Miete usw.

4. Transporte Eintretendenfalls umfassend : Personal- und Warentransport, Betriebskosten der für diesen Transport verwendeten Beförderungsmittel usw.

5. Verschiedene andere notwendige Betriebsausgaben

Ili Teil B - Unterhaltskosten 1. Gehälter des regulären Unterhaltspersonals Die Gehälter sind in Teil A-I enthalten.

2. Spezielles Personal für den Unterhalt Eintretendenfalls umfassend Spezialisten und vorübergehend angestellte lokale Handwerker für besondere Unterhaltsarbeiten.

8. Unterhaltsmaterial Eintretendenfalls umfassend : Eeserveteile und Materialien für den Unterhalt der Gebäude und des Zugehörs, der Antennenmaste und Gegengewichte, der Maschinen und Werkzeuge, der Eeservoirs, der Übermittlungsausrüstung, der Kabel, der meteorologischen Ausrüstung, der Fahrzeuge, der Boote, des Büround Wohnmaterials usw.

4. Verschiedene andere notwendige Unterhaltskosten, umfassend jede neue oder erneuerte Ausrüstung, deren Preis weniger als 500 amerikanische Dollars erreicht und welche nicht wohl abgeschrieben werden könnte, die ausserhalb einer Station vorgenommenen vertragsmässigen Ausbesserungen und die davon herrührenden Transportkosten usw.

Teil C - Indirekte Kosten 1. Verschiedene allgemeine Kosten, inbegriffen die Verwaltungskosten Für die Verwaltung der im Anhang I aufgezählten Dienste zehn Prozent der gesamten direkten Kosten der in den Teilen A und B des Abschnittes II dieses Anhangs aufgezählten Posten.

2. Tilgung Die der gemeinsamen Finanzierung zuzurechnende Tilgung wird unter der Voraussetzung, dass sie völlig abgeschriebene Gebäude und Ausrüstungen nicht betrifft, ausser wenn der Ersatz dieser Gebäude oder Ausrüstungen aus Mitteln der für Abschreibungen vorgesehenen Fonds durchgeführt wurde in diesem Fall wäre die Tilgung anzurechnen, bis die ersetzten Gebäude oder Ausrüstungen gleicherweise amortisiert wären - nach folgenden Tilgungsquoten berechnet : 2. l Gebäude und Zugehör in Ejupnahaed : £ 6 943 für das Jahr 1957, £ 7714(1958,1959 und 1960), £ 8486(1961), £ '8871(1962), £ 9257(1968), £10029 (1964 und 1965).

Tilgungsquote

2.2 Gebäude und Zugehör in % Gufunes 2 Vik.

2 im Jahr von dem im Anhang II als Tilgungsgrundlage angegebenen Wert.

112 2.8 Die Ausrüstung zur jährlichen Tilgungsquote von 10 Prozent vom Wert, ·wie er im Anhang II als Tilgungsgrundlage bezeichnet wird mit Ausnahme der nachstehenden Ausrüstung, für welche die angegebenen Quoten anwendbar sind: Tilgungsquote %

Büro- und Wohnmaterial Panzerkabel Fahrzeuge

20

Der Zins auf dem in den Gebäuden und deren Zugehör in Ejupnahaed investierten Kapital beläuft sich auf £ 8564 im Jahre 1957, £ 3225 (1958), £ 2858 (1959), £ 2492 (1960), £ 2116 (1961), £ 1713 (1962), £ 1282 (1963), £ 834 (1964) und £ 357 (1965). In allen anderen Fällen darf die Verzinsung des in den Gebäuden und in der Ausrüstung investierten Kapitals jährlich 6 Prozent auf dem im Anhang II angeführten Tilgungswert nicht übersteigen ; dies nach Abzug der jährlichen Tilgung und nach Berücksichtigung von Erneuerungen der Gebäude und der Ausrüstung, welche aus Mitteln der für die Abschreibung vorgesehenen Fonds durchgeführt wurden.

Versicherung Die Eegierung Islands wird die Gebäude und die Ausrüstung zu dem im Anhang II bezeichneten Buchwert versichern. Der Betrag der der gemeinsamen Finanzierung angerechneten Prämien darf die zur Deckung vergleichbarer Eisiken in Kraft befindlichen handelsüblichen Sätze nicht übersteigen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Abkommen über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung im Nordatlantik (Vom 3.

Januar 1958)

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1958

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