1491 Herr Fernand Bernoulli, von Basel, bisher Botschafter in China, wurde zum Schweizerischen Botschafter in Mexiko ernannt.

(Vom

3.Dezember 1958)

Der Bundesrat hat Fräulein Olga Strujic, Berufskonsulin und Verweserin des Generalkonsulates der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien in Genf, mit Amtsbefugnis für die Kantone Waadt, Wallis und Genf das Exequatur erteilt.

(Vom 5. Dezember 1958) Der Bundesrat hat vom Rücktritt des Herrn Dr. Joseph Haenni, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für Verkehr, als Mitglied der internationalen Simplondelegation, Kenntnis genommen. Zu seinem Nachfolger ist Herr Fürsprecher Eobert Kunz, Direktor des Eidgenössischen Amtes für Verkehr, gewählt worden.

4187

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Reglement über

die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Berufe des Fernmelde- und Elektronikapparaatemonteurs (Vom

Das Eidgenössische

18. November 1958)

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe der Artikel 5, Absatz l, 13, Absatz l, 19, Absatz l, und 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes Eeglement über die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Beruf des Fernmelde- und Elektronikapparatemonteurs.

149SÎ I. Lehrlingsausbildung 1. Lehrverhältnis

Art. l Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer 1 Die Lehre als Fernmelde- und Elektronikapparatemonteur dauert 4 Jahre.

2 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

3 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1 Die Ausbildung von Fernmelde- und Elektronikapparatemonteuren ist nur in Betrieben gestattet, die sich mit, der Fernmeldetechnik, der industriellen Elektronik oder dem. elektrischen und elektronischen Messgerätebau befassen.

Sie müssen über die hiezu notwendigen Werkzeuge, Maschinen für mechanische Arbeiten, elektrischen Prüfgeräte und Messinstrumente verfügen, und in der Lage sein, das in Ziffer 2 umschriebene Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb vollständig zu vermitteln.

2 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes.

'Art. 8 Höclistzahl der Lehrlinge 1 In einem Betrieb dürfen ausgebildet werden : 1 Lehrling, wenn der Meister allein oder mit l bis 2 gelernten Fernmelde- und Elektronikapparatemonteuren tätig ist; 2 Lehrlinge, wenn der Meister 8 bis 5 gelernte Fernmelde- und Elektronikapparatemonteure ständig beschäftigt; l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 8 ständig beschäftigten, gelernten Fernmelde- und Elektronikapparatemonteuren.

2

Bei der Berechnung der Lehrlingszahl können als gelernte Femmelde- und Elektronikapparatemonteure auch Gelernte verwandter Berufe gezählt werden, die über eine hinreichende Praxis im Bau von Fernmelde- und elektronischen Apparaten verfügen.

1498 3

Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

4 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der oben festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Art. 4 Übergangsbestimmungen Zur Zeit laufende Lehrverhältnisse für Schwachstromapparatemonteure können vertragsgemäss zu Ende geführt, oder im Einverständnis beider Vertragsparteien und der zuständigen kantonalen Behörde in Lehrverhältnisse für Fernmelde- und Elektronikapparatemonteure umgewandelt werden. In diesem Falle haben die weitere Ausbildung des Lehrlings und die Lehrabschlussprüfung nach dem vorhegenden Eeglement zu erfolgen.

2, Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 5 Allgemeine Richtlinien Dem Lehrling sind bei Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren aufzuklären und zur Führung eines Arbeits-Tagebuches anzuhalten.

3 Der Lehrling ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

4 Die Ausbildung des Lehrlings soll eine gute Einführung in die Mechanikerarbeiten sowie eine gründliche Verdrahtungsschulung umfassen.

5 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeiten abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin zu ergänzen, so dass der Lehrling am Ende seiner Lehrzeit die im Lehrprogramm erwähnten praktischen Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann. Insbesondere ist das selbständige Arbeiten nach Zeichnungen und Schemas zu fördern.

6 Die in Artikel 6 und 7 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für eine systematische Ausbildung im Lehrbetrieb. Die Verteilung der verschiedenen Arbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufenweisen Entwicklung, nach den Arbeitsverhältnissen und dem Fabrikationsprogramm des Lehrbetriebes.

1

1494 Art. 6 Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr Einführen in das Handhaben, Verwenden und Instandhalten der Werkzeuge und einfacheren Maschinen. -Feilen, Sägen, Meissein, Nieten, Biegen und Eichten. Anwenden der Messwerkzeuge. Anreissen und Körnen von Werkstücken. Ausführen von Bohrarbeiten. Schneiden von Gewinden mit Handwerkzeugen. Ausführen von einfachen Dreharbeiten. Einführen in das Fräsen und Hobeln. Schmieden, Härten, Schleifen und Schärfen einfacher Werkzeuge.

Bearbeiten von Isolier- und Kunststoffmaterialien. Hartlöten und Sçhweissen.

Zweites Lehrjahr Formen und Verarbeiten von blanken und isolierten Einzeldrähten und Kabeln. Gründliches Einführen in die wichtigsten Lötarbeiten. Herstellen von Drahtbünden anhand von Nagelbrettern und Drahtzuglisten. Einlöten von Drahtbünden und Kabeln verschiedener Arten. Einlöten von einfacheren Schaltelementen einschliesslich der zugehörigen Vorbereitungsarbeiten. Zusammenbauen und Verdrahten von einfacheren Apparaturen. Wickeln von Widerständen und Spulen. Montieren, Eichten und Justieren von Kontaktfedern.

D r i t t e s Lehrjahr Ausführen von schwierigeren Zusammenbau- und Verdrahtungsarbeiten.

Handhaben und Einbauen von schwierigeren Bauelementen. Zusammenbauen, Verdrahten, Kontrollieren und Prüfen einfacherer Geräte und Anlageteile nach Zeichnung und Schema.

Viertes Lehrjahr Festigen der Mechaniker- und Verdrahtungsarbeiten. Selbständiges Zusammenbauen, Verdrahten und Prüfen schwieriger Geräte und Anlagen nach Zeichnungen und Schemas. Herstellen mechanischer Bestandteile. Weiterausbilden in der Prüf- und Messtechnik. Zeichnen von Schemas.

Art. 7 Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln : a. Materialkenntnisse. Merkmale, allgemeine und elektrische Eigenschaften, Verwendung und Bearbeitbarkeit der wichtigsten im Beruf zur Anwendung kommenden Werkstoffe, wie - Stahl- und Gussarten, Nichteisenmetalle und Legierungen; - Halb- und Fertigfabrikaten, wie Kabel, Drähte, Schaltelemente ; - Isolier-, Dichtungs- und Hilfsmaterialien. Bindemittel.

1495 l. Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen. Benennung, Anwendungsmöglichkeiten, Handhabung und Instandhaltung der Handwerkzeuge, Werkzeugmaschinen samt Schneidwerkzeugen, Vorrichtungen, Lot-, Schweiss- und Schmiedeeinrichtungen.

c. Allgemeine Fachkenntnisse. Grundlegende Arbeitsverfahren und Bearbeitungsvorschriften der wichtigsten, zur Anwendung kommenden Werkstoffe.

- Oberflächenbehandlungen.

- Die gebräuchlichsten Maschinenelemente und ihre Anwendungsgebiete.

d. Grundlagen der Elektrotechnik (wird von der Berufsschule vermittelt, wobei der Lehrmeister bei den praktischen Arbeiten auf die Nutzanwendung der theoretischen Grundlagen zu verweisen hat). Mess- und Prüfungsapparate für Strom, Spannung, Widerstand, Kapazität, Induktivität und Isolation. Symbole. Stromquellen. Grundlagen der Fernmeldeund Verstärkertechnik. Die Elektronenröhre. Lesen von Werkstattzeichnungen und Verdrahtungsschemas, Zeichnen von Schemas.

Unfallgefahren und Unfallverhütungsmassnahmen. Erste Hilfe bei Unfällen durch elektrischen Strom.

II. Lehrabschlusspriifung 1. Durchführung der Prüfung Art. 8 Allgemeines 1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie zerfällt in zwei Teile: o. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 18, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden richtet. Die Bestimmungen von Artikel 11 bis 16 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 9 Organisation der Prüfung 1 Die Prüfung ist in einem hiezu geeigneten Betrieb durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind Werkbank, Werkzeuge,

1496 die erforderlichen Maschinen und Vorrichtungen in gutem betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten, wie Material, Werkstattzeichnungen oder Skizzen, sind dem Kandidaten erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 10 Experten 1 Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Prüfung auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat in Anwesenheit von mindestens zwei Experten zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Prüfungsarbeiten im Fachzeichnen hat mindestens ein Fachmann aus der Praxis, der mit der Ausführung von technischen Zeichnungen vertraut ist, mitzuwirken.

5 Die Experten haben den Prüfung in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 11 Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 3% Tage. Davon entfallen auf a. die Arbeitsprüfung 23 bis 24 Stunden; fc. die Prüfung in den Berufskenntnissen 2 bis 3 Stunden; c. die Prüfung im Fachzeichnen ungefähr 3 Stunden.

2. Priüungsstoö Art. 12 Praktisctie Arbeiten (23 bis 24 Stunden) Jeder Prüfling hat an einem oder mehreren Arbeitsstücken die nachstehenden, im Beruf des Fernmelde- und Elektronikapparatemonteurs allgemein vorkommenden Arbeiten entsprechend den in Zeichnungen, Schemas und Verdrahtungsvorschriften angegebenen Bearbeitungsarten, Formen, Massen und Ge-

1497 nauigkeitsgraden auszuführen. Bei den Arbeiten 2 bis 5 ist auf die Besonderheiten des Lehrbetriebes Eücksicht zu nehmen.

1. Allgemeine Mechanikerarbeiten (ca. 7 Stunden). Feilen von einfachen Werkstücken auf vorgeschriebene Form und Genauigkeit, d.h. bei allen nicht besonders bezeichneten Massen sind Abweichungen über + 0,1 mm fehlerhaft. Anreissen, Bohren und Gewindeschneiden. Schleifen bzw. Schärfen einfacher Werkzeuge. Drehen von einfachen Werkstücken mit Zylinderfläche, Anpass, Bund, eingestochener Nute nach vorgeschriebenen Toleranzen von + 0,1 bis 0,05 mm. Drehen einfacher Fassonen nach Fassonlehre.

2. V e r d r a h t u n g s a r b e i t e n . Erstellen einfacherer Kabelbretter und Ziehen von Drähten nach Prinzipschemas.

3. Z u s a m m e n b a u a r b e i t e n . Zusammenbauen und Verdrahten von einfacheren Apparaten e'inschliesslich Lötarbeiten.

4. Kontrollarbeiten. Einstellen und Prüfen des hergestellten Apparates.

5. Störungsbehebungen. Beheben von Störungen aller Art anhand des zugehörigen Schaltungsschemas.

Als Prüfungsarbeiten kommen in Betracht: Herstellen von einfacheren Teilelementen für den Elektroapparatebau. Zusammenbauen, Einstellen und Prüfen von geeigneten Apparaten wie z.B. einfacherer Eelaisrahmen, HF- und NF-Geräten.

Art. 13 Berufskenntnisse (2 bis 3 Stunden) Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete : 1. M a t e r i a l k e n n t n i s s e . Benennung, Beschaffenheit, Verwendung, Qualitätsunterschiede, allgemeine und elektrische Eigenschaften der wichtigsten im Elektroapparatebau vorkommenden Werkstoffe wie Metalle, Kabel, Drähte, Halbfabrikate, Isolierungs- und Bindemittel, Hilfsmaterialien.

2. W e r k z e u g k e n n t n i s s e und A r b e i t s v e r f a h r e n . Handhabung, Instandhaltung und Anwendungsmöglichkeiten der hauptsächlichsten Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen für die Bearbeitung der Metalle, Isolier- und Kunststoffe. Verarbeiten von Kabeln, Drähten und Litzen. Die wichtigsten Hand- und Maschinenarbeiten einschliesslich Bearbeitungsvorschriften. Die Oberflächenbehandlungen.

Anmerkung: Werkstattzeichnungen für geeignete Prüfungsstücke zu Position l können bei der Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinenund Metallindustrieller in Zürich bezogen werden.

Die zur Ausführung der Prüfungsarbeiten für die Positionen 2 bis 5 erforderlichen Vorrichtungen, Apparate und Geräte sind gegebenenfalls durch die Lehrfirma zur Verfügung zu stellen.

Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. II.

103

1498 3. Schaltelemente und Apparate. Bau, Zweck, Funktionieren, Prüfen, Behandlung und Unterhalt der gebräuchlichsten Schaltelemente und Apparate.

4. Grundlagen der Elektrotechnik. Elektrische Masseinheiten (Volt, Ampère, Ohm, Watt). Das Ohmsche Gesetz. Kenntnisse von Kapazität, Induktion und Selbstinduktion, Verhalten von Widerständen, Kondensatoren und Spulen gegenüber Gleich- und Wechselstrom. Die Elektronenröhre und ihre Arbeitsweise. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen durch elektrischen Strom und Unfallgefahren in elektrischen Anlagen.

5. Schemakenntnisse. Lesen und Erklären von Schemas, Prinzipskizzen und Verdrahtungsvorschriften. Die internationalen graphischen Symbole gemäss SE V-Vorschriften.

Art. 14 Fachzeichnen (ca. 3 Stunden) Anfertigen einer werkstattgerechten Skizze eines Apparateteils nach Zusammenstellung oder Modell. Die Skizze ist von freier Hand, Kreise mit Zirkel, anzufertigen.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 15 Beurteilung der praktischen Arbeiten 1

Die Prüfungsarbeiten werden in die nachstehenden 5 Positionen eingeteilt.

Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen, in der sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen sind. Wird eine Position weiter in Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese Hilfsnoten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus verschiedenen Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Eahmen der Prüfungspositionen zu schätzen und nach Artikel 17 zu erteilen.

Pos. 1. Allgemeine Mechanikerarbeiten; Pos. 2. Verdrahtungsarbeiten; Pos. 3. Zusammenbauarbeiten; Pos. 4. Kontrollarbeiten; Pos. 5. Störungsbehebungen.

Art. 16 Beurteilung der BerufsTcenntnisse und des Fachzeichnens Jede der nachstehenden Positionen ist gesondert zu beurteilen. Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten

1499

errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Eahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 17 zu erteilen.

Berufskenntnisse Materialkenntnisse; Werkzeugkenntnisse und Arbeitsverfahren; Schaltelemente und Apparate; Grundlagen der Elektrotechnik; Schemakenntnisse.

Fachzeichnen Pos. 1. Technische Eichtigkeit (Darstellung und Projektion); Pos. 2. Mass- und Bearbeitungsangaben (richtige und vollständige Eintragung) ; Pos. 3. Zeichnerische Ausführung (Strich, Beschriftung und Arbeitsmenge).

Pos.

Pos.

Pos.

Pos.

Pos.

1.

2.

3.

4.

5.

Art. 17 Notengebung 1 Für jede Position der praktischen Arbeiten und für jede Position in den übrigen Prüfungen ist eine Note nach folgender Abstufung zu erteilen l).

Eigenschaft der Arbeit

«

Beurteilung

Note

Vorzüglich in jeder Beziehung sehr gut l Zwischennote gut bis sehr gut 1,5 Gut und zweckentsprechend gut 2 Zwischennote genügend bis gut 2,5 Brauchbar, trotz gewisser Mängel genügend 3 Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Fernmelde- und Elektronikapparatemonteur zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend 4 Vollständig fehlerhaft, lückenhaft oder nicht ausgeführt unbrauchbar 5 2 Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Note in den praktischen Arbeiten, in den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet je das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen. Sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

4 Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeitsgebiete nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden. Die Angaben des Prüflings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 18, Abs.4) zu vermerken.

1 ) Formulare zum Eintragen der Prüfungsergebnisse können bei der Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinen- und Metallindustrieller unentgeltlich bezogen werden.

1500 Art. 18 Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden 4 Noten ermittelt, von denen die Note der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist : Mittelnote in den praktischen Arbeiten; Mittelnote in den Berufskenntnissen ; Mittelnote im Fachzeichnen ; Mittelnote in den geschäftskundlichen Fächern.

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (*/5 der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Bestes, zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Mittelnote der praktischen Arbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 19 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das seinen Inhaber berechtigt, sich als gelernten Fernmelde- und Elektronikapparatemonteur zu bezeichnen.

III. Inkrafttreten Art. 20 Dieses Beglement ersetzt dasjenige über die Lehrlingsausbildung und die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe des Schwachstromapparatemonteurs vom 19.August 1944 und tritt am I.Januar 1959 in Kraft.

Bern, den 18.November 1958.

4164

Eidgenössisclies

Volksioirtscliaftsdepmiement HoleEstein

1501

Reglement über

die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Berufe des Roskopfuhrenremonteurs (Vom 18. November 1958)

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f f c s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe der Artikel 5, Absatz l, 13, Absatz l, 19, Absatz l, und 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23.Dezember 1932, erlässt nachstehendes Reglement über die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Berufe des Eoskopfuhrenremonteurs.

I. Lehrlingsausbildung 1. Lehrverhältnis ' Art. l Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer 1 Die Lehrlingsausbildung in der Roskopfuhrenindustrie erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Roskopfuhrenremonteurs.

2 Die Dauer der Lehrzeit beträgt 2 Jahre.

3 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

4 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1 Die Lehrlingsausbildung kann in Spezialabteilungen von Uhrmacherschulen, Uhrenfabriken oder in privaten Werkstätten erfolgen, die über die not-

1502 wendigen Werkzeuge verfügen und das Lehrprogramm (Art. 6 und 7) restlos vermitteln können.

2 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen ausgebildet werden : 1 Lehrling, wenn der Meister oder der verantwortliche Leiter allein oder mit 1-2 gelernten Boskopfuhrenremonteuren tätig ist; 2 Lehrlinge, wenn der Meister oder der verantwortliche Leiter 3-6 gelernte Eoskopfuhrenremonteure ständig beschäftigt; l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 6 ständig beschäftigten gelernten Boskopfohrenremonteuren.

2 Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

3 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall die vorübergehende Erhöhung der oben festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Art. 4 Übergangsbestimmung Die Bestimmungen über die Lehrzeitdauer und die Höchstzahl der Lehrlinge finden für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, keine Anwendung.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 5 Allgemeine Richtlinien 1 Mit Beginn der Lehre ist dem Lehrling ein geeigneter Arbeitsplatz anzuweisen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen.

3 Der Lehrling ist vor allem an genaues, sorgfältiges und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten zu gewöhnen. Er ist von Anfang an zur Ordnung und Sauberkeit, zum Ausfüllen von Arbeitsrapporten und zur Führung eines Arbeitstagebuches anzuhalten.

4 Die in Artikel 6 aufgeführten Arbeiten für die einzelnen Lehrjahre-bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung des Lehrlings. Sie sind stets zu wiederholen.

1503 Art. 6 Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr G r u n d l e g e n d e A r b e i t e n der Metallbearbeitung (ungefähr 2 Monate) Üben im Feilen und Drehen. Herstellen der kleinen persönlichen Werkzeuge.

A r b e i t e n am A u f z u g s - T r i e b o r g a n und R ä d e r w e r k (ungefähr 4Monate) Zusammensetzen von Federhäusern ohne Federn. Einsetzen der Federn in das Federhaus, einschliesslich Ölen. Flachrichten von Bädern des Eäderwerkes.

Üben im Einsetzen und Verschrauben von Eäderwerk und Federhaus sowie von Aufzugsmechanismen. Handhaben des Preßstockes mit Mikrometerschraube zum Verschieben der Metallfutter oder Lagersteine. Montieren von Decksteinplatten. Einsetzen von Eäderwerken, Federhäusern, Aufzugs- und Zeigerstellmechanismen aller Grossen als Serienarbeit in einfacher Ausführung sowie mit Sekundenzeiger in der Mitte. Montieren von Eoskopf- und Stiftankerwerken aller Grossen. Kontrolle der Eingriffe und des Zapfenspieles, ölen und Schmieren der Eäderwerke und der Aufzugsmechanismen.

A r b e i t e n an der Hemmung (ungefähr 3 Monate) Feilen von Ankergabeln (Einschnitt und Hörner). Üben im Einbauen von Stiftankern und Unruhen. Einbauen von Stoßsicherungen. Setzen der Sicherheitsstifte. Einstellen der Hemmung in Taschen- und Armbanduhren. Flachlegen und Auswuchten von Monometallunruhen. Ersetzen von Unruhwellen.

Regulieren (ungefähr 3 Monate) Üben im Anstecken von Spiralfedern in die Bollen. Flachrichten und Zentrieren von links- und rechtsgewundenen Spiralfedern. Zählen der Schwingungen der Unruh mit Spiral auf der Eeguliermaschine. Befestigen der Spiralklötzchen.

Ausführen von Serien-Begulierungen. Einstellen und Ingangsetzen (mise en marche) der Hemmung mit Unruh und fertigem Spiral in Serienarbeit.

Zweites Lehrjahr Fertigstellen der Uhr Montieren und Zentrieren von Zifferblättern. Üben im Aufpassen des Minutenrohres und des Stundenrades. Kontrollieren des Aufzugs- und des Zeigerstellmechanismus. Setzen der'Zeiger von Hand und mit Preßstock in Serienarbeit. Ölen der Werke. Montieren von Datum- und Kalendermechanismen sowie von automatischen Uhren. Einbau der Werke in zwei- und dreiteilige Schalen in Serienarbeit.

1504 Einregulieren der Uhren (Ketusche) Einregulieren der Uhren in den verschiedenen Lagen au'f der Zeitwaage.

Ingangsetzen und Einregulieren von Werken in Serienarbeit. Einführen in das Auswuchten von Unruhen auf halbautomatischer Maschine. Einführen in das Verwenden der halbautomatischen Spiralzählmaschine, Anmerkung: Am Ende der Lehrzeit soll der Lehrling folgendes persönliches Werkzeug besitzen : Feilklotz, Hammer, Uhrmacher- und Handlupe, einfache Kornzange aus Messing und Stahl, Zangen zum.Feilen der Ankergabeln, Lochwerkzeug, l Satz Eeibahlen, l Satz Glätteahlen, Klemmfutter mit Griff, l Satz Handfräser zum Ansenken der Löcher, Federwinder, l Satz ölgeber mit Ölbehälter, Preßstock mit Mikrometerschraube zum Einpressen von Futtern und Steinen mit einem Satz Fräser zum Nacharbeiten der Höhenspiele, l Satz Werkhalter, Handklemmfutter oder Zangen für Federkerne, Werkzeuge zum Einstellen der Hemmungsfunktionen, Bundlaufzirkel, Spiralrollen-Aufdrücker (für kleine und grosse Stücke mit normalen oder eingedrehten Hebelscheiben), SpiralrollenDreher; gebohrte Nadeln zum Biegen der Begrenzungsstifte (4 Grossen), Spiralrollen-Abheber, feine Kornzangen für Spiralfedern, Spiralschneidzange, Hebelscheibenabheber, Zeigerzangen, l Paar Zeigerhebel, Fräser zum Aufpassen der Zeiger, Preßstock mit Einsätzen zum Aufdrücken der Zeiger und l Satz passender Werkhalter, Werkzeug zum Kerben der Minutenrohre, Schaber zum Nacharbeiten der Gehäuse, l Satz notwendiger Berufsfeilen, l Satz Schraubenzieher, Beinigungsmaterial.

Art. 7 Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln : Eigenschaften, Verwendung und Bearbeitbarkeit der in der Uhrenindustrie gebräuchlichen Metalle und Materialien. Handhabung und Unterhalt der Werkzeuge und Messinstrumente. Die verschiedenen in der Uhrenindustrie gebräuchlichen Masseinheiten. Fachausdrücke, Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken.

Massnahmen zur Verhütung von Erkrankungen und Unfällen bei der Berufsausübung. Theoretische Grundlagen von Stiftanker- und Boskopfuhren.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung Art. 8 Allgemeines 1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

1505 2

Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) ; fc. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Bechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich mit Ausnahme von Artikel 18 ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen der Artikel 11-16 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 9 Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung kann in einer Schule oder in einer Fabrik durchgeführt werden. Sie ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Kandidaten sind zu Beginn der Prüfung ein Arbeitsplatz anzuweisen-, die Unterlagen auszuhändigen und soweit nötig zu erklären.

2 Der Kandidat hat sein persönliches Werkzeug mitzubringen.

Art. 10 Experten 1 Für jede Prüfung sind gerlügend Fachleute als Experten zu ernennen.

Hiezu sind ausschliesslich Fachlehrer und Berufsleute aus den Betrieben zu wählen, wobei Teilnehmer an Expertenkursen zu bevorzugen sind.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Prüfling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat in Anwesenheit von mindestens zwei Experten zu erfolgen.

6 Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 11 Prüjungsdauer 1 Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 1% Tage und umfasst:

1506 a. praktische Arbeiten ungefähr 9 Stunden; b. Berufskenntnisse ungefähr l Stunde ; c. Fachzeichnen ungefähr 3 Stunden.

2. Prüfungsstoö Art. 12

-

-

Praktische Arbeiten Jeder Kandidat hat folgende Arbeiten selbständig auszuführen : Anfertigen eines einfachen Werkzeuges, das zu feilen, drehen, härten und anzulassen ist, wie Bohrer, Gewindebohrer, Handfräser, Ölgeber, Punzen, nach Zeichnung mit Massangabe.

Flachlegen von 3 verschiedenen Bändern des Räderwerkes und einer einmetallischen Unruh.

Vollständiges Zusammensetzen (Federhaus, Aufzugsmechanismus, Bäderwerk) und Einstellen der Hemmung mit Ingangsetzen von 6 einfachen Armbanduhrwerken, wovon 8 für Herrenarmbanduhren mit Sekundenzeiger in der Mitte und 3 für kleinformatige Damenarmbanduhren (Boskopf- und Stiftankerwerke).

Aufsetzen der Zifferblätter und Zeiger und Einsetzen in die Gehäuse von 4 einfachen Armbanduhrwerken, wovon 2 für Herrenuhren und 2 für Uhren kleinen Formates.

Art. 13 Berufskenntnisse Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen und erstreckt sich auf folgende Gebiete : Kenntnis der Materialien, Werkzeuge und Messinstrumente Benennung, Herkunft, Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten in der Uhrenindustrie vorkommenden Metalle und Materiahen, wie Eisen, Stahl, Kupfer, Neusilber, Messing, Berylliumbronze, Gold, Silber, Uhrensteine, Schmier und Reinigungsmittel. Das Härten und Anlassen des Stahles, das Walzen, Ziehen und Ausglühen der Metalle. Die galvanischen Überzüge.

Unterhalt und Verwendung der wichtigsten Werkzeuge. Handhabung und Genauigkeit der Mikrometer. Die in der Uhrenindustrie verwendeten Masseinheiten.

Allgemeine Fachkenntnisse Die einfache Uhr und die Funktionen der einzelnen Organe. Die wichtigsten Qualitätsmerkmale der Uhren. Die verschiedenen Räderwerke der Uhr. Verhältnis zwischen den Zähne- und den Umdrehungszahlen. Eingriffsfehler, Aufstossen und Fall. Form der Sterne und Decksteine. Normalwerte der Zapfen- und Höhenspiele der Räder.

1507 Normale Abwicklung einer Zugfeder. Die Uhren mit automatischem Aufzug. Funktionen der Stiftankerhemmung. Bezeichnung und Normal-wert der von den Hemmungsteilen durchlaufenen Winkel. Änderungen des Zugwinkels und seine Folgen. Anhalten auf Buhe und auf der Hebung. Das Überspringen und die dagegen getroffenen Vorkehrungen. Spiel der Hörner und der Hebelscheibe. Verbesserung von Fehlern der Ankerhemmung. Arbeitsgang beim Eichten der Hemmung. Wahl einer Spirale. Einfluss des Federspiels zwischen den Bückerstiften auf den Gang der Uhr. Die Zeigerstellung und ihre Arbeitsweise. Bezeichnung der Gehäuseteile.

Art. U Fachzeichnen Jeder Kandidat hat nach Wahl der Experten eine Konstruktions- und eine Detailzeichnung nach einem gegebenen Modell in Bleistift auszuführen. Es kommen in Betracht : Eingriffskonstruktion nach Normen, Stiftankerhemmungskonstruktion, Detailzeichnung eines Uhrteils z.B. Bad oder Trieb, Federhaus, Federkern, Aufzugswelle, Aufzugsrad oder ein anderes Stück des Bäderwerkes.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 15 Beurteilung der praktischen Arbeiten 1 Bei der Beurteilung der praktischen Arbeiten sind in jeder Position die fachgemässe Ausführung, die Arbeitsweise und die Arbeitszeit des Prüflings (Qualität und Quantität) zu berücksichtigen.

2 Die Prüfungsarbeiten werden in folgende Positionen aufgeteilt : Pos.l. Anfertigung eines Werkzeuges.

Pos. 2. Flachlegen von drei verschiedenen Bädern des Bäderwerkes und einer einmetallischen Unruh.

Pos. 3. Zusammensetzen von Bäder werken und Aufzugsmechanismen.

Pos. 4. Einstellen der Hemmungen.

Pos.5. Ingangsetzen.

Pos. 6. Aufsetzen der Zifferblätter und Zeiger.

Pos. 7. Einsetzen in die Gehäuse.

Art. 16 Beurteilung der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens Jede einzelne der nachstehenden Positionen ist gesondert zu beurteilen : Berufskenntnisse Pos.l. Kenntnisse der Materialien, Werkzeuge und Messinstrumente.

Pos. 2. Allgemeine Fachkenntnisse.

1508 Fachzeichnen Pos.l. Technische Genauigkeit.

Pos.2. Masse und Bearbeitungsangaben (Genauigkeit und Vollständigkeit).

Pos. 3. Darstellung (Sauberkeit von Konstruktion und Beschriftung, Arbeitsmenge).

Art. 17

Notengebung Für jede Position der praktischen Arbeiten und für jede Position in den übrigen Prüfungen ist eine Note nach folgender Abstufung zu erteilen 1) : 1

Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Note

Qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut l Gut, nur mit geringen Fehlern behaftet gut 2 Trotz gewisser Mängel noch brauchbar genügend 8 Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Koskopfuhrenremonteur zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend 4 Unbrauchbare Arbeit unbrauchbar 5 2 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» oder «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 oder 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Note in den praktischen Arbeiten, in den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen, bildet je das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen. Sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

4 Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Prüflings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 18, Abs. 4) zu vermerken.

Art. 18

Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden vier Noten ermittelt, von denen die Note in den praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist.

Mittelnote in den praktischen Arbeiten; Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote im Fachzeichnen; Mittelnote in den geschäftskundlichen Fächern.

1

1 ) Formulare zum Eintragen der Prüfungsergebnisse können beim Verband Schweizerischer Roskopfuhren-Industrieller unentgeltlich bezogen werden.

1509 2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten ^/g der Notensumme). Sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note in den praktischen Arbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet. Wer aber in einer der Positionen 8, 4 oder 5 der praktischen Arbeiten eine ungenügende Note erhält, hat die Prüfung nicht bestanden, selbst wenn die Durchschnittsnote trotzdem noch genügend wäre.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Peststellungen in das Notenformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 19 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das seinen Inhaber berechtigt, sich als gelernten Eosk o p f u h r e n r e m o n t e u r zu bezeichnen.

III. Inkrafttreten

Art. 20 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1959 in Kraft.

Bern, den 18. November 1958.

4165

Eidgenössiscfies

Volkswrtschaftsdepartement: Holenstein

Elektrische Bahn Stansstad-Engelberg AG Bestätigung des Nachlassvertrages Die II. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichtes hat in ihrer Sitzung vom 27. November 1958 in. Sachen Elektrische Bahn Stansstad-Engelberg AG betreffend Zwangsliquidation, Nachlassverfahren beschlossen: 1. Der Nachlassvertrag wird bestätigt.

2. Der Masseverwalter wird gemäss Ziffer 3 des Nachlassvertrages mit dessen Vollzug beauftragt.

3. Das Zwangsliquidationsverfahren wird aufgehoben.

1510 4. Kosten.

5. Mitteilung und Veröffentlichung.

Demgemäss wird festgestellt, dass die von der Gesellschaft ausgegebenen 1600 Obligationen Nrn. l bis 1600 zu je 1000 Franken vom Jahre 1927 annulliert sind. Es wird weiter festgestellt, dass die auf 50 Pranken herabgesetzten 1200 Prioritätsaktien in Stammaktien umgewandelt sind. (Die bisherigen 8200 Stammaktien wurden durch Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung vom I.Juli 1958 vollständig abgeschrieben.)

Die Abfindung von 450 Franken pro Obligation kann vom 15.Dezember 1958 an bei der Ersparniskasse Nidwaiden in Stans bezogen werden, und zwar gegen Aushändigung der im Nachlassvertragsverfahren ausgestellten Depotquittung bzw. soweit Obligationen im Nachlassvertragsverfahren nicht deponiert worden sind gegen Aushändigung des Titels nebst Zinscoupons. Beträge, welche bis am 31. Januar 1959 nicht erhoben sind, werden für Eechnung des Titelinhabers zinstragend bei der Ersparniskasse Nidwaiden deponiert werden.

Die den Kurrentgläubigern zukommende Abfindung wird diesen durch die Ersparniskasse Nidwaiden überwiesen werden.

Die bisherigen Prioritätsaktionäre können die von ihnen im Nachlassvertragsverfahren deponierten Titel vom 15. Dezember 1958 an bei der Direktion der Gesellschaft in Stansstad gegen Rückgabe der Depotquittung beziehen.

Gleichzeitig werden bisherige Prioritätsaktionäre eingeladen, nicht deponierte Titel zwecks Abstempelung der Direktion der Gesellschaft in Stansstad einzureichen.

Luzern, den I.Dezember 1958.

Kapellplatz 10 4187

# S T #

Der Masseverwalter : Dr. Kurt Sidler

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Verschollenheits -Aufruf

Als vermisst wird ausgeschrieben: Euser Hermann, von Trogen, geb.8. Juli 1868, Sohn des Hans Konrad Kuser und der Anna Katharina geb. Blatter, zuletzt vermutlich in Amerika wohnhaft gewesen, nun unbekannten Aufenthaltes.

Unter Hinweis auf Artikel 35 ff. ZGB wird hiermit jedermann, der Nachrichten über den Vermissten geben kann, aufgefordert, diese bis zum 15. Dezember 1959 bei der Obergerichtskanzlei in Trogen anzubringen.

Trogen, den 6.Dezember 1958.

4187

Obergerichtskanzlei Appenzell A.-Rh.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1958

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.12.1958

Date Data Seite

1491-1510

Page Pagina Ref. No

10 040 414

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.