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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Bereitstellung der Objektkredite für den Ankauf von Liegenschaften sowie für Neu- und Umbauten (Vom 21. November 1958)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen die Abänderung der Vorschriften über das Verfahren bei der Anforderung von Objektkrediten für den Erwerb von Liegenschaften sowie Neu- und Umbauten zu beantragen.

Nach dem Bundesbeschluss vom 20.März 1947 über die Bereitstellung der Kredite für den Ankauf von Liegenschaften sowie für Neu- und Umbauten (AS 1947, 225) sind die Objektkreditbegehren vorn Bundesrat den eidgenössischen Eäten mit besonderer Botschaft zu unterbreiten, wenn die für den Bund zu erwartenden Gesamtausgaben 400 000 Pranken übersteigen. Bis 400 000 Franken genügt die Einstellung der Begehren in den Voranschlag oder in die Nachtragskreditbotschaften. Dieses vereinfachte Verfahren ohne besondere Botschaften wird gemäss Bundesbeschluss vom 14. März 1950 über die Abänderung des Bundesbeschlusses vom 20. März 1947 (BEI. 1950, I, 785) auch bei Bauten angewendet, die im Interesse der militärischen oder wirtschaftlichen Landesverteidigung geheimzuhalten sind.

Soweit die Begehren in den Voranschlag oder die Nachtragskreditbotschaften eingestellt werden können, stehen die Objektkredite der Verwaltung auf Grund der bezüglichen Bundesbeschlüsse zur Verfügung. Analog der Gewährung von Vorschüssen auf den Zahlungskrediten bewilligt der Bundesrat bei den Objektkrediten in den Fällen, wo der Bundesbeschluss nicht abgewartet werden kann, den sofortigen Kauf einer Liegenschaft oder die unverzügliche Inangriffnahme der Bauarbeiten. Wenn wegen der Kostenhöhe besondere Botschaften erforderlich sind, wird die Bewilligung zum vorzeitigen Handeln nur ausnahmsweise und mit der Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Eäte erteilt.

1435 Bei Bauten im Ausland ist es in der B.egel schwierig, im voraus den Betrag des Objektkredites zu ermitteln. Die Angaben, welche nur durch Vermittlang unserer Auslandvertretungen von ansässigen Architekten oder Unternehmern erhältlich sind, können nicht kontrolliert oder mit Preisen in der Schweiz direkt verglichen werden. Grundlegend andere Verhältnisse, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, ständig im Flusse befindliche Preise und Löhne, monetäre Schwankungen, Unmöglichkeit in der Beschaffung von zuverlässigen Kostenberechnungen und Offerten ergeben oft unglaubliche Streuungen bei den Kostenermittlungen. Um auf alle Fälle sicher zu gehen, müssten sehr grosse Zuschläge für Unvorhergesehenes einbezogen werden.

Die einzige Möglichkeit, diesen Schwierigkeiten zu begegnen, besteht, wie schon in der Botschaft vom 31. Juli 1956 über den Erwerb von Liegenschaften und die Erstellung von Gebäuden für die diplomatischen und konsularischen Vertretungen (BEI 1956, II, 79) dargelegt wurde, in einem zweistufigen Vorgehen, indem bei Bauten, deren Umfang eine besondere Botschaft erfordert, das Projekt mit der gestützt darauf errechneten Kostensumme der Bundesversammlung zur grundsätzlichen Bewilligung unterbreitet wird. Auf Grund deren Beschlusses kann mit den Bauarbeiten begonnen werden, während das Objektkreditbegehren im Eahmen des Voranschlages oder der Nachtragskredite hinterher zu stellen ist, sobald die Ausgaben definitiv ermittelt werden können. Wenn die ursprünglich festgesetzte Summe überschritten wird, sind die Gründe dafür zuhanden der parlamentarischen Kommissionen einlässlich darzulegen.

In einer Eingabe an den Bundesrat vom 11. Juni 1958 äusserte die Finanzkommission des Ständerates die Auffassung, die Politik der Unterbringung der schweizerischen Auslandsvertretungen in bundeseigenen Liegenschaften sei gerechtfertigt und solle weitergeführt werden. Sie tritt für die nötigen Vorkehren ein, damit die Durchführung dieser Aufgabe so weit als möglich erleichtert wird.

Mit der Erhöhung der Limite von 200 000 auf 400 000 Franken wurde im Jahre 1947 der seit 1928 eingetretenen Verteuerung der Bauten Bechnung getragen. Seither sind die Baukosten weiter gestiegen. Hinzu kommt, dass die neuzeitlichen technischen Einrichtungen erhebliche Aufwendungen erfordern und die Baulandpreise sich vor allem
in den Städten teilweise verdoppelt haben.

Für die PTT-Verwaltung erwies sich die bisherige Begelung bei der Ausführung dringender Bauaufgaben als hinderlich; allein die Kosten der Bauplätze städtischer PTT-Gebäude überschreiten oft 400 000 Franken. Ergeben sich nach langwierigen Bemühungen geeignete Kaufsgelegenheiten, so wird von den Verkäufern in der Begel auf einen umgehenden Abschluss der Kaufverträge gedrungen. Kann die Verwaltung nicht innert kurzer Frist handeln, so besteht das Risiko, dass sie gute Gelegenheiten verpasst und unter Umständen weniger geeignete Objekte zu höheren Preisen erwerben muss; vorsorgliche Land- und Liegenschaftskäufe, die aus betrieblichen wie finanziellen Gründen erwünscht wären, werden unmöglich.

1436 Auch für das Militärdepartement, das beim Landerwerb mitunter rasch sollte handeln können, bringt eine angemessene Erhöhung der bisherigen Limite eine wesentliche Erleichterung für die Behandlung seiner Liegenschaftsgeschäfte mit sich.

Die Vorlage besonderer Botschaften soll mit Eücksicht auf die der Bundesversammlung gemäss Artikel 85, Ziffer 11, der Bundesverfassung zustehende Oberaufsicht über die eidgenössische Verwaltung grundsätzlich beibehalten werden. Wir beantragen lediglich, die Limite, bis zu der Objektkredite ohne besondere Botschaften angefordert werden können, den heutigen Verhältnissen anzupassen und der Bundeszentral- und der PTT-Verwaltung die Erfüllung ihrer baulichen Aufgaben zu erleichtern.

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen beantragen wir Ihnen, bei Objektkreditbegehren für Liegenschaftsankäufe sowie Neu- und Umbauten nicht mehr bis 400 000 Franken, sondern bis 800 000 Franken auf besondere Botschaften zu verzichten. Damit soll das Budgetrecht der eidgenössischen Eäte keineswegs tangiert, sondern lediglich das Verfahren vereinfacht werden. In Fällen, wo der Liegenschaftserwerb und die Erstellung von Bauten so dringlich ist, dass damit nicht ohne Nachteil bis zur Bewilligung der Objektkredite zugewartet werden kann, soll der Bundesrat weiterhin Käufe sofort tätigen und Bauarbeiten in Angriff nehmen lassen können, wobei für Projekte mit Kosten von mehr als 800^500 Franken vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Eäte einzuholen ist. Ebenso bleibt das in der Botschaft vom 81. Juli 1956 über den Erwerb von Liegenschaften und die Erstellung von Gebäuden für die diplomatischen und konsularischen Vertretungen umschriebene ausnahmsweise Verfahren für Bauten im Ausland vorbehalten. Schliesslich erachten wir es als gegeben, dass das sogenannte vereinfachte Verfahren für Bauten beibehalten wird, die im Interesse der militärischen oder wirtschaftlichen Landesverteidigung geheimzuhalten sind.

Anlässlich der Erhöhung der Wertgrenze von 200 000 auf 400 000 Franken im Jahre 1947 ist auch der Artikel 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877/8. Oktober 1920 betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge (BS 4, 931) im gleichen Sinne abgeändert worden. Heute lautet diese Bestimmung wie folgt : «Über Beiträge, welche für ein und dasselbe Werk die
Summe von 400 000 Franken überschreiten, entscheidet die Bundesversammlung durch besondere Beschlüsse.» Soll im Zusammenhang mit der neuen Erhöhung der Wertgrenze für Bauten auch hier wieder eine Anpassung erfolgen ?

Bei den Subventionen für Gewässerverbauungen handelt es sich meistens um Beträge von mehr als 800 000 Franken. Wir haben festgestellt, dass nur drei Beiträge an Gewässerverbauungen ohne besonderen Bundesbeschluss hätten zugesichert werden können, wenn man schon im Jahre 1947 statt auf 400 000

1437 auf 800 000 Franken gegangen wäre. Unter diesen Umständen glauben wir von einem Vorschlag auf entsprechende Gesetzesabänderung absehen zu sollen.

Gestützt auf diese Darlegungen empfehlen wir Ihnen, den beiliegenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Bereitstellung der Objektkredite für den Ankauf von Liegenschaften sowie für Neu- und Umbauten gutzuheissen.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 21. November 1958.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Holenstein Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1488 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Bereitstellung der Objektkredite für den Ankauf von Liegenschaften sowie für Neu- und Umbauten

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. Nevember 1958, beschliesst:

Art. l Objektkreditbegehren für den Ankauf von Liegenschaften sowie für Neuund Umbauten sind vom Bundesrat den eidgenössischen Bäten mit besonderer Botschaft zu unterbreiten, wenn die für den Bund zu erwartenden Gesamtausgaben 800 000 Franken übersteigen. Beträgt die Ausgabe 800 000 Franken oder ·weniger, so kann der Objektkredit ohne besondere Botschaft angefordert werden.

Dieses vereinfachte Verfahren wird auch bei Bauten angewandt, die im Interesse der militärischen oder wirtschaftlichen Landes Verteidigung geheimzuhalten sind.

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Bundesbeschluss vom 20. März 1947/ 14. März 1950 über die Bereitstellung der Kredite für den Ankauf von Liegen Schäften sowie für Neu- und Umbauten aufgehoben.

Art. 8 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Bundesbeschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Bereitstellung der Objektkredite für den Ankauf von Liegenschaften sowie für Neu- und Umbauten (Vom 21.

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1958

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27.11.1958

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