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Bundesratsbeschluss über

die Allgemeinverbindlicherklärung von Änderungen und Ergänzungen des Gesamtarbeitsvertrages für das Drechslergewerbe und die Holzwarenindustrie (Vom 14. Februar 1958)

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst : I

Folgende Änderungen und Ergänzungen des in den Bundesratsbeschlüssen vom 24. Januar 1955 1) und 27. Oktober 1956 2) wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages für das Drechslergewerbe und die Holzwarenindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt.

Ziff. 3, Abs. l In allen Betrieben, die dem Fabrikgesetz unterstellt sind, beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit höchstens 47 Stunden. In allen Betrieben, die dem Fabrikgesetz nicht unterstellt sind, beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit höchstens 47 Stunden in der Zone I, 49 Stunden in der Zone II und 51 Stunden in der Zone III.

Ziff. 5, Abs. l Die Mindestlöhne (ohne Teuerungszulagen) betragen einschliesslich den Ausgleich von 2,2 Prozent für die Arbeitszeitverkürzung um eine Stunde :

Handlanger Angelernte Arbeiter nach 2 Jahren Dienstzeit .

Gelernte Arbeiter bis 2 Jahre nach der Lehrzeit Gelernte, selbständige Arbeiter, von 2 Jahren an nach der Lehre !) BEI 1955, I, 179.

) BEI 1956, II, 601.

2

I

Zone: II

III

Fr.

Fr.

Fr.

1.35 l. 45 l. 45

1.20 l. 30 l. 30

1.07 l. 20 l. 20

1.66

1.45

1.40

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Ziff.5, Abs.4 Die Teuerungszulagen werden um 9 Bappen, in denen der Ausgleich von 2,2 Prozent für die Arbeitszeitverkürzung um eine Stunde inbegriffen ist. auf folgende Ansätze pro Stunde erhöht : Fr.

Verheiratete Arbeiter Ledige Arbeiter und Arbeiterinnen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben Arbeiter und Arbeiterinnen unter 18 Jahren

1.14 1.09 1.04

Ziff.5, Abs. 6 (neu) Der Lohnausgleich von 2,2 Prozent für die Verkürzung der Arbeitszeit um eine Stunde ist auch bei den effektiven Löhnen vorzunehmen. Entsprechend sind auch die Akkordverdienste anzupassen.

Ziff. 8, Abs. 5 Ein Ferientag wird zu 7 Stunden 50 Minuten berechnet.

II.

Dieser Beschluss tritt am 21. Februar 1958 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1958, Bern, den 14.Februar 1958.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t : P.Chaudet 3696

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Änderungen und Ergänzungen des Gesamtarbeitsvertrages für das Drechslergewerbe und die Holzwarenindustrie (Vom 14. Februar 1958)

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Jahr

1958

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.02.1958

Date Data Seite

463-464

Page Pagina Ref. No

10 040 115

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