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Botschaft des

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Bundesrates an .die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Staatsverfassung des Kantons Bern (Vom 17.Juli 1958)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Die Stimmberechtigten des Kantons Bern haben in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1958 den vom Grossen Eate am 18.Februar 1958 gefassten Beschluss über die Abänderung von Artikel 26, Ziffern 9 und 12, der Staatsverfassung betreffend die Erhöhung der Finanzkompetenz des Regierungsrates mit 39 549 Ja gegen 19 727 Nein angenommen. Mit Schreiben vom 20. Juni 1958 ersucht der Eegierungsrat um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

Die bisherigen und die neuen Bestimmungen lauten : Bisheriger Text Neuer Text Art. 26 Art. 26 Dem grossen Eat, als der höchsten Unverändert Staatsbehörde, sind folgende Verrichtungen übertragen: 9. die Beschlussfassung über Ausgaben, welche für den gleichen Gegenstand dreissigtausend Franken übersteigen, bis zu dem in Artikel 6, Ziffer 4, bestimmten Betrage;

9. die Beschlussfassung über Ausgaben, welche für den gleichen Gegenstand sechzigtausend Franken übersteigen, bis zu dem in Artikel 6, Ziffer 4, bestimmten Betrage;

12. die Bestätigung aller Verträge, durch welche der Staat Grundeigentum erwirbt oder veräussert, wenn im erstem Falle der Erwerbungspreis und im letztern der Wert des Veräusserten den Betrag von zehntausend Franken übersteigt ;

12. die Bestätigung aller Verträge, durch welche der Staat Grundeigentum für einen sechzigtausend Franken übersteigenden Preis erwirbt oder veräussert ;

490 Die abgeänderten Bestimmungen der Staatsverfassung des Kantons Bern, welche die Zuständigkeit des Begierungsrates in Finanzsachen regeln, betreffen nur das kantonale öffentliche Becht. Sie stehen zweifellos mit der Bundesverfassung nicht in Widerspruch. Wir beantragen Ihnen daher, dieser Verfassungsänderung durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 17. Juli 1958.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Holenstein 3948

Der Vizekanzler: F. Weber

491 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der geänderten Staatsverfassung des Kantons Bern

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 5 in Anwendung des Artikels 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Juli 1958, in Erwägung, dass die vorliegende Verfassungsänderung nichts enthält, das der Bundesverfassung widerspricht, beschliesst: Art. l Der in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1958 beschlossenen Änderung der Ziffern 9 und 12 des Artikels 26 der Staatsverfassung des Kantons Bern wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Staatsverfassung des Kantons Bern (Vom 17.Juli 1958)

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Jahr

1958

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

31

Cahier Numero Geschäftsnummer

7674

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.08.1958

Date Data Seite

489-491

Page Pagina Ref. No

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