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Bundesratsbeschluss über

die Wiederinkraftsetzung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Karosseriegewerbe (Vom 21. Januar 1958)

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

Art. l . Der am 20. Juli 1957 1) geänderte Bundesratsbeschluss vom 29.Februar 19562) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Karosseriegewerbe wird wieder in Kraft gesetzt und gleichzeitig die Ziffer 23 des Gesamtarbeitsvertrages von der Allgemeinverbindlichkeit ausgenommen.

Art. 2 Dieser Beschluss tritt am 31. Januar 1958 in Kraft und gilt bis zum 31.Dezember 1959.

Bern, den 21. Januar 1958.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizepräsident: P. Chaudet 3656

Î

Der Bundeskanzler: Ch. Oser BEI 1957, II, 261.

BEI 1956, I, 679.

274 Ausserordentliche Hilfe an kriegsgeschädigte A aslandschweizer und Rückwanderer

Aufruf Der Bundesrat hat in Anwendung von Artikel 7 des Bundesbeschlusses vom 13. Juni 1957 über eine außerordentliche Hilfe an kriegsgeschädigte AuslandSchweizer und Eückwanderer den Brlass eines Aufrufes mit Verwirkungsfrist angeordnet.

Können ein Gesuch um ausserordentliche Hilfe einn ichen : a. im Ausland wohnende oder in die Schweiz zurückgekehrte Schweizerbürger, die infolge des Krieges von 1939 bis 1945 oder wegen damit im Zusammenhang stehender politischer oder wirtschaftlicher Massnahmen ausländischer Behörden ganz oder teilweise ihre ErJstenz verloren haben und diese seither weder im Ausland noch in der Schweiz wieder aufbauen konnten ; 6. Schweizerbürger, die unter den gleichen Voraussetz ungen ihren Versorger verloren haben und deshalb nicht in der Lage sind, sich die Existenz zu schaffen, mit der sie unter normalen Verhältnissen hatten rechnen können; c. Schweizerbürger, die unter den gleichen Voraussetzungen Körperschäden erlitten haben oder deren Gesundheitszustand, dauernd beeinträchtigt wurde.

Wer auf Grund dieser Bestimmungen eine ausserordentliche Hilfe beantragen will, hat sein Gesuch bis spätestens 30. Juni 1958 bei der Eidgenössischen Zentralstelle für Auslandschweizerfragen (EZAF), Bern, schriftlich einzureichen.

Frühere Einreichung ist erwünscht. Der Frist bis zum 30. Juni 1958 kommt Verwirkungscharakter zu. Die Tatsache, dass schon Meldurg bei eidgenössischen, kantonalen, kommunalen oder privaten Stellen erfolgt ist, entbindet nicht von der Pflicht zur Anmeldung innert der erwähnten Frist.

Als Schweizer Bürger im Sinne des zitierten Beschlusses gelten jene natürlichen Personen, deren Schweizerbürgerrecht sowohl im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses als auch der Hilfeleistung durch den Bund bestanden hat; ferner Schweizerinnen, die seit dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses wiedereingebürgert oder ins Schweizerbürgerrecht wiedei aufgenommen worden sind.

Die Hilfe bezweckt, den Arbeitsfähigen bei der Wiedererlangung oder Sicherung ihrer Existenz beizustehen, den Jugendliche u die berufliche Ausbildung zu erleichtern und den altern Auslandschweizer) i und Rückwanderern die zum Lebensunterhalt notwendige Beihilfe zu gewähn in.

Die Hilfe wird in der Form von einmaligen Zuwendungen oder aber, je nach den Besonderheiten des Falles, von Eenten oder Darlehen gewährt. An Betrof-

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fene, denen im Zusammenhang mit Kriegs- oder Nationalisierungsschäden eine ausländische Vergütung zusteht, kann ein Vorschuss geleistet werden.

Von der Hilfe ist in der Eegel ausgeschlossen : - wer Doppelbürger ist, sofern das ausländische Bürgerrecht vorherrscht; - wer die schweizerischen öffentlichen Interessen in schwerwiegender Weise geschädigt hat; - wer wegen strafbarer Handlungen, die im Zusammenhang mit der Hilfe an kriegsgeschädigte Auslandschweizer und Eückwanderer stehen, rechtskräftig verurteilt wurde.

Das Gesuch, das in Blockschrift oder mit der Schreibmaschine geschrieben werden soll, muss enthalten: Name, Vornamen, Geburtsdatum, Heimatort, Adresse.

Die sich meldenden Gesuchsteller erhalten auf Grund ihrer Anmeldung einen detaillierten Fragebogen.

Bern, den 27. Januar 1958.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, 3662

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Bundesversammlung

Die gesetzgebenden Eäte sind Montag, den 27. Januar 1958, um 18.15 Uhr, zu einer ausserordentlichen Session zusammengetreten (10. Tagung der 35.

Legislaturperiode).

o 3662

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Bundesratsbeschluss über die Wiederinkraftsetzung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Karosseriegewerbe (Vom 21. Januar 1958)

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30.01.1958

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