782 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Januar 1959
# S T #
Bundesbeschluss über
die Verlängerung und Änderung des Bundesbeschlusses betreffend die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge (Vom 3. Oktober 1958)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. Juni 1958, beschliesst:
I.
Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1948/5. Oktober 1950/30. September 19551) über die Verwendung der der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Überschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel wird unter Vorbehalt der Änderungen gemäss Ziffer II bis zur Erschöpfung der Rückstellung gemäss Artikel l dieses Bundesbeschlusses verlängert.
II.
Der vorgenannte Bundesbeschluss wird wie folgt geändert:
Art. 6, Abs. l Die Beiträge sind von den Kantonen und Stiftungen zu verwenden für die Gewährung von einmaligen oder periodischen Leistungen an in der Schweiz wohnende bedürftige über 65jährige Männer und über 63jährige Frauen sowie Witwen und minderjährige Waisen. Ausländern und Staatenlosen, denen kein Eentenanspruch gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (nachfolgend Bundesgesetz genannt) zusteht, werden Leistungen erst nach mindestens 10 jährigem Aufenthalt in der Schweiz gewährt.
1
) AS 1949, 77; 1951, 33; 1956, 122.
783
Art. 9, Abs. l Der Stiftung für das Alter obliegt die Ausrichtung von Leistungen an über 65jährige Männer und über 63jährige Frauen sowie an Witwen ohne minderjährige Kinder, der Stiftung für die Jugend die Ausrichtung von Leistungen an Waisen und Witwen mit minderjährigen Kindern.
Artikel 14. Aufgehoben.
III.
Dieser Beschluss tritt am I.Januar 1959 in Kraft.
Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.
Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den S.Oktober 1958.
Der Präsident : Fritz Stabil Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den S.Oktober 1958.
Der Präsident : R. Bratschi Der Protokollführer : Ch. Oser
Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Jnui 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.
Bern, den S.Oktober 1958.
384?
Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser Datum der Veröffentlichung: 9. Oktober 1958 Ablauf der Eeferendumsfrist : 7. Januar 1959
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bundesbeschluss über die Verlängerung und Änderung des Bundesbeschlusses betreffend die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge (Vom 3. Oktober 1958)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1958
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
40
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
09.10.1958
Date Data Seite
782-783
Page Pagina Ref. No
10 040 336
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.
Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.