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# S T #

7676

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 6. Juli 1958 betreffend das Filmwesen und das Strassennetz (Vom 18. August 1958)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herreh !

Am 21. März 1958 haben Sie einen Beschluss über die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel 27ter betreffend das Filmwesen und einen Beschluss über das Volksbegehren für die Verbesserung des Strassennetzes gefasst. Beide Beschlüsse mussten der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet werden. Inzwischen wurde das Volksbegehren für das Strassennetz zugunsten eines Gegenentwurfes der Bundesversammlung zurückgezogen, so dass nur noch über diesen Gegenentwurf abzustimmen war.

Über diese beiden Vorlagen ist am 6. Juli 1958 abgestimmt worden. Die Ergebnisse sind in den nachstehenden Zusammenstellungen enthalten.

Aus ihnen geht hervor, dass 1. der Bundesbeschluss vom 21. März 1958 über die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel 27ter betreffend das Filmwesen vom Volke vs mit 362 806 gegen 229 433 Stimmen und von 20% Ständen gegen l % Stände angenommen worden ist.

2. der von der Bundesversammlung aufgestellte Gegenentwurf zum Volksbegehren für die Verbesserung des Strassennetzes vom Volke mit 515 396 gegen 91 238 Stimmen und von 21 Ständen gegen l Stand angenommen worden ist.

Beide Vorlagen sind somit angenommen worden.

Einsprachen gegen die Abstimmung sind nicht eingelangt.

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Wir beehren uns, zu beantragen, die Ergebnisse der Abstimmung durch Annahme der folgenden Beschlussesentwürfe zu erwahren.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 18.August 1958.

3977

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Holenstein Der Bundeskanzler: Ch. Oser

Volksabstimmung vom 6.Juli 1958 betreffend das Filmwesen Stimm- Eingelangte berechtigte Stimmzettel

Kantone

Ausser Betracht fallende Stimmzettel leer

Zürich .

Bern . .

Luzern .

. .

Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zus Freiburg .

Solothum Basel-Stadt Baselland Sohaffhausen Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Bh St. Gallen Graubünden · Aargau .

Thurgau .

Tessin . .

. . .

Waadt Wallis .

Neuenburg Genf

258 659 163 941 253 764 66238 68864 23634 8689 4228 8494 21055 2179 6311 5804 2996 10773 5479 12997 4733 .

45677 10295 54952 22391 66766 16070 37670 13964 13634 17659 . . .

8034 13537 1 394 3596 86704 52004 37176 17321 70304 93605 .

43222 28175 .

8678 50220 31766 117 855 48700 9515 41 894 11765 66679 26331 Total 1 472 828 623 563

.

.

8215 1598 652 274 142 41 85 142 71 159 1011 335 413 1640 558 28 3117 1034 4850 2035 262 1011 300 698 1614 30285

ungültig 61 89 5 43 9 2 29 2 19 294 4 6 13 15 4 190 24 62 26 31 63 29 12 7 1039

In Betracht fallende Stimmzettel

155 665 64551 22977 3911 8343 2138 2909 5308 4660 10117 21086 15731 13545 11981 7461 1362 48697 16263 65392 26114 8385 30692 9186 11055 24710 592 239

Ja

Nein

Standesstimmen Ja

82221 44510 14729 2789 4933 1676 2026 3456 2816 7957 12861 9315 8102 5945 3279 1020 28240 12236 38339 15488 6878 24273 7360 7961 14396 362 806

Nein

73444 1 20041 ' 1 1 8248 1 1122 1 3410 462 % 883 % 1852 1844 1 2160 1 1 8225 6416 5443 6036 1 4182 342 %' 20457 4027 1 27053 1 10626 1 1507 1 6419 1 1 1 826 1 3094 10314 1 229 433 Annehmende Stände : 20V2

%

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Verwerfende Stände: l1/«

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Volksabstimmung vom 6. Juli 1958 betreffend das Strassennetz Kantone

StimmEingelangte berechtigte Stimmzettel

Ausser Betracht fallende Stimmzettel leer

258 659 164 277 253 764 66238 68864 23647 8689 4291 21055 8496 6311 2180 5804 3001 10773 5483 12997 4732 45677 10304 54952 22391 66766 16083 37670 14000 17659 13803 13537 8063 3596 1390 86704 52112 37176 17462 93605 70325 Aargau . .

43222 28217 Thurgau . . . .

50220 Tessin .

8678 117 855 31780 Waadt 48700 Wallis 9539 41 894 Neuenburg .

11770 66679 Genf 26331 Total 1 472 828 624 593 Zürich

Bern Luzern " . .

Uri . . . .

Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug . . .

Freiburg Solothurn Basel- Stadt Baselland Seh äff haus en Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Bh St. Gallen

4613 402 239 220 53 19 54 95 36 86 775 65 198 1 224 437 17 1735 599 3537 1470 93 148 83 118 708 17024

ungültig

54 65 3 40 8 2 2 7 2 14 294 2 8 4 10 233 23 59 27 28 20 12 11 7 935

In Betracht fallende Stimmzettel

Ja

159 610 65771 23405 4031 8435 2159 2945 5381 4694 10204 21322 16016 13794 12575 7616 1373 50144 16840 66729 26720 8557 31612 9444 11641 25616 606 634

138 494 58880 18896 3237 4152 1593 2289 4360 2847 8865 15468 14948 11834 10981 5762 1188 42214 15165 51 624 21565 8038 28722 8743 10535 24996 515 396

Nein

Standesstimmen Nein

Ja

21116 6891 4509 794 4283 566 656 1021 1 847 1339 5854 1068 1960 1594 1854 185 7930 1675 15105 5155 519 2890 701 1106 620 91238

1 1 1 1

1

% % 1 1 1 % l

/2

% % 1 1 1 1 1 1 1 1

Annehmende Stände: 21 Verwerfende Stände: 1

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend a

die Erwähnung des Ergebnisses der Volksabstimmung vom 6. Juli 1958 über die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel 27ter betreffend das Filmwesen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Protokolle der Volksabstimmung vom 6. Juli 1958 betreffend den Bundesbeschluss vom 21. März 1958 über die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel 27ter betreffend das Filmwesen, sowie in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. August 1958, woraus sich ergibt, dass der Bundesbeschluss bei 592 289 abgegebenen gültigen Stimmen vom Volke mit 362 806 gegen 229 438 Stimmen und von 20% Ständen gegen l yz Stand angenommen worden ist, beschliesst:

Art. l Der Artikel 27 betreffend das Filmwesen, deren Einfügung in der Bundesverfassung von den gesetzgebenden Eäten am 21. März 1958 beschlossen wurde, ist von der Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger sowie der Stände angenommen worden und tritt sofort in Kraft.

ter

ter

Der neue Artikel 27

Art. 2 lautet wie folgt :

Art. 27ter Der Bund ist befugt, durch Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse : a. die einheimische Filmproduktion und filmkulturelle Bestrebungen zu fördern, 1

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b. die Filmeinfuhr, den Filmverleih sowie die Eröffnung und Umwandlung von Betrieben der Filmvorführung zu regeln ; der Bund kann hiebei nötigenfalls von der Handels- und Gewerbefreiheit abweichen, wenn allgemeine kulturoder staatspolitische Interessen dies rechtfertigen.

2 Die Kantone sind vor Erlass der Ausführungsgesetze anzuhören, ebenso die zuständigen kulturellen und wirtschaftlichen Verbände.

3 Erlässt der Bund gesetzliche Bestimmungen über die Bewilligungspfhcht für die Eröffnung und die Umwandlung von Betrieben der Filmvorführung, so sind die Kantone für die Einteilung der Bewilligung und für die Ordnung des Verfahrens zuständig.

4 Im übrigen fallen die Gesetzgebung über das Filmwesen und deren Vollzug in die Zuständigkeit der Kantone.

.

627

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Erwahrung des Ergebnisses des Volksabstimmung vom 6. Juli 1958 über das Volksbegehren für die Verbesserung des Strassennetzes

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Protokolle der Volksabstimmung vom.6.Juli 1958 betreffend den Bundesbeschluss vom 21. März 1958 über das Volksbegehren für die Verbesserung des Strassennetzes, sowie in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. August 1958, woraus sich ergibt, dass der Bundesbeschluss bei 606 634 abgegebenen gültigen Stimmen vom Volke mit 515 896 gegen 91 238 Stimmen und von 21 Ständen gegen l Stand angenommen worden ist, beschliesst:

Art. l Der von der Bundesversammlung aufgestellte Gegenentwurf zum Volksbegehren für die Verbesserung des Strassennetzes ist von der Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger sowie der Stände angenommen worden und tritt sofort in Kraft.

Art. 2 Die neuen Bestimmungen lauten wie folgt : Art. 36bis Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Errichtung und Benützung eines Netzes von Nationalstrassen sicherstellen. Zu solchen können die wichtigsten Strassenverbindungen von gesamtschweizerischer Bedeutung erklärt werden.

2 Die Kantone bauen und unterhalten die Nationalstrassen nach den Anordnungen und unter der Oberaufsicht des Bundes. Der Bund kann die einem Kanton obliegende Aufgabe übernehmen, wenn dieser darum nachsucht oder wenn es im Interesse des Werkes notwendig ist.

3 Der wirtschaftlich nutzbare Boden ist nach Möglichkeit zu schonen. Den durch die Anlage von Nationalstrassen entstehenden Nachteilen in der Verwen1

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-

düng und Bewirtschaftung des Bodens ist durch geeignete Massnahmen auf Kosten des Strassenbaues entgegenzuwirken.

4 Die .Erstellungskosten der Nationalstrassen werden auf Bund und Kantone verteilt, wobei die Belastung der einzelnen Kantone durch die Nationalstrassen sowie ihr Interesse und ihre Firianzkraft zu berücksichtigen sind.

5 Der Bund kann in besonderen Fällen nach den in Absatz 4 genannten Bichtlinien Beiträge an die Kosten des Betriebes und des Unterhaltes der Nationalstrassen leisten.

6 Die Nationalstrassen stehen unter Vorbehalt der Befugnisse des Bundes unter der Hoheit der Kantone.

Art. 36*er Der Bund verwendet nach Massgabe der Gesetzgebung drei Fünftel des Beinertrages des Zolles auf Treibstoffen für motorische Zwecke : a. für seinen Anteil an den Kosten der Nationalstrassen ; b. für Beiträge an die Kosten des Baues der übrigen Hauptstrassen, die zu einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Netz gehören und bestimmten technischen Anforderungen genügen; c. für allgemeine Beiträge an die Kosten der dem Motorfahrzeug geöffneten Strassen ; d. für zusätzliche Beiträge an die Strassenlasten der Kantone, die eines Finanzausgleiches bedürfen; e. für jährliche Beiträge an die Kantone Uri, Graubünden, Tessin und Wallis mit Bücksicht auf ihre dem internationalen Verkehr dienenden Alpenstrassen. Hierbei entfallen auf Fr.

Uri 240000 Graubünden. . . . 600000 Tessin 600000 Wallis 150000 2 Ergeben die Finanzierungspläne, dass die verfügbaren Mittel zur Deckung des Anteils des Bundes an den Kosten der Nationalstrassen nicht ausreichen, so entscheidet die Bundesversammlung durch allgemein verbindlichen Bundesbeschluss, inwieweit die Fehlbeträge durch Erhebung eines zweckgebundenen Zollzuschlages auf ,,Treibstoffen für motorische Zwecke oder aus allgemeinen Bundesmitteln zu decken sind.

1

Art. 37 Der Bund übt die Oberaufsicht über die Strassen und Brücken aus, an deren Erhaltung die Eidgenossenschaft ein Interesse hat.

2 Für den Verkehr auf Strassen, die im Bahmen ihrer Zweckbestimmung der Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen keine Gebühren erhoben werden. Die Bundesversammlung kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen.

1

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 6. Juli 1958 betreffend das Filmwesen und das Strassennetz (Vom 18. August 1958)

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Jahr

1958

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

34

Cahier Numero Geschäftsnummer

7676

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.08.1958

Date Data Seite

621-628

Page Pagina Ref. No

10 040 303

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