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Bundesblatt 110. Jahrgang

Bern, den 19. Juni 1958

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 60 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

« Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung eines zwischen der Schweiz und dem Königreich der Niederlande abgeschlossenen Abkommens über Sozialversicherung (Vom 9. Juni 1958) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen das am 28. März 1958 zwischen der Schweiz und den Niederlanden unterzeichnete Abkommen über Sozialversicherung (im folgenden «Abkommen» genannt) zur Genehmigung zu unterbreiten.

A. Allgemeines 1. Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung hat sich die Frage des Abschlusses eines Sozialversicherungsabkommens mit den Niederlanden wiederholt gestellt. Bereits im Juli 1949 gelangten Vertreter der niederländischen Gesandtschaft in Bern mit einem dahingehenden Begehren an das Politische Departement und an das Bundesamt für Sozialversicherung. Die Verhandlungen mussten indessen, zunächst mit Bücksicht auf unsere in jenem Zeitpunkt im Gang befindlichen oder vorgesehenen Unterhandlungen mit unseren Nachbarstaaten, später auf Wunsch der niederländischen Behörden, die den Abschluss einer tiefgreifenden Umgestaltung der holländischen Altersversicherung abzuwarten wünschten, wiederholt verschoben werden.

Wenn auch die beiderseitigen Kolonien zahlenmässig nicht sehr bedeutend sind (nach den letzten uns zur Verfügung stehenden Zahlen leben 2609 Schweizer in Holland - wovon 907 Doppelbürger - und rund 8300 Niederländer in der Schweiz), so war es dennoch für beide Staaten wichtig, die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung vertraglich zu regeln: für die Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. I.

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1086 Schweiz deshalb, weil unsere Landsleute nur durch den Abschluss eines Staatsvertrages auch ausserhalb des niederländischen Staatsgebietes in den Genuss der vollen Leistungen der niederländischen Sozialversicherung gelangen können ; für Holland wegen der zum Teil die Bechte der Ausländer empfindlich einschränkenden Bestimmungen der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung.

2. Die offiziellen Verhandlungen zwischen einer schweizerischen Delegation, geleitet von Herrn Dr. A. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, und einer niederländischen Delegation, geleitet von Herrn A.C.M. van de Ven, Direktor der Abteilung für Sozialversicherung im Ministerium für soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit, wurden vom 10. bis 14. September 1956 in Den Haag und vom 16. bis 22. Oktober 1957 in Bern geführt. Die Unterzeichnung des Abkommens erfolgte am 28. März 1958 in Bern und wurde schweizerischerseits durch Herrn Direktor Dr. A. Saxer, niederländischerseits durch Herrn J.W.M. Snouck Hurgronje, niederländischer Botschafter in der Schweiz, vollzogen.

8. Das Abkommen bezieht sich schweizerischerseits auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf die Versicherung gegen Betriebsunfälle, Nichtbetriebsunfälle und Berufskrankheiten, niederländischerseits auf die Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung für Arbeitnehmer, die allgemeine Altersversicherung sowie auf die Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten.

Entsprechend der heutigen allgemeinen Tendenz auf dem Gebiet der zwischenstaatlichen Sozialversicherung ist auch im vorliegenden Abkommen der Grundsatz der Gleichbehandlung weitgehend verwirklicht worden. So sieht Artikel 2 vor, dass, soweit im Abkommen nichts Abweichendes bestimmt ist, die schweizerischen und niederländischen Staatsangehörigen in den Eechten und Pflichten aus den vom Abkommen erfassten Versicherungszweigen einander gleichgestellt sind.

B. Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung I. Die niederländische Gesetzgebung Zum besseren Verständnis der Probleme, die sich für die Schweiz beim Abschluss des Abkommens stellten, scheint es zweckmässig, vorerst einen kurzen Überblick über die einschlägige niederländische Gesetzgebung zu vermitteln, wobei wir, ihrer Bedeutung entsprechend, vor allem die kürzlich eingeführte allgemeine
Altersversicherung etwas einlässlicher behandeln werden.

Die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung der Arbeitnehmer fusst auf einem Gesetz aus dem Jahre 1913 (Invaliditeitswet), das nach verschiedenen Abänderungen am S.Dezember 1919 in Kraft trat! - Danach sind alle in Holland beschäftigten Arbeitnehmer, die das 14. Altersjahr erreicht haben und deren Lohn hfl. 5600 im Jahr nicht übersteigt, versichei ungspflichtig. - Die Beiträge sind von Alter und Geschlecht, nicht aber von der Höhe des Lohnes

1087 abhängig; sie betragen wöchentlich zwischen 30 und 60 Cts, was rund einem Lohnprozent entspricht, und gehen ausschliesslich zu Lasten des Arbeitgebers. Die Leistungen bestehen in Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrenten sowie in einem Heilverfahren. Die Höhe der Leistungen hängt von der Zahl der einbezahlten Beiträge ab; im allgemeinen betragen die Eenten zwischen hfl. 3 und hfl. 6 in der Woche. Neben den Eenten werden gegebenenfalls noch Kinderzulagen und zu den Invaliden- und Hinterlassenenrenten besondere Teuerungszuschläge und allenfalls eine Familienzulage gewährt. Derzeit betragen die Kinderzulagen monatlich zwischen hfl. 15.30 und hfl. 26.90 je Kind, der Teuerungszuschlag 190 Prozent der Eente und die Familienzulage hfl. 51 monatlich.

In Erwartung der Verwirklichung einer allgemeinen Altersversicherung wurden Ende des zweiten Weltkrieges mit dem Notgesetz über die Altersversicherung vom Jahre 1947 (Noodwet Ouderdomsvoorziening) generelle Altersbeihilfen eingeführt, womit insbesondere den Selbständigerwerbenden ein dringend benötigter Schutz gewährt wurde. Diese Neuordnung ist mit der Einführung der allgemeinen Altersversicherung praktisch aufgehoben worden.

Am I.Januar 1957 ist das Gesetz über die allgemeine Altersversicherung (allgemene Ouderdomswet) in Kraft getreten. Damit haben die langjährigen Bemühungen zur Einführung einer allgemeinen, alle Einwohner erfassenden Altersversicherung ihre Verwirklichung gefunden.

Die Grundzüge der allgemeinen Altersversicherung 1. Der Kreis der Versicherten Die Versicherung ist eine allgemeine Volksversicherung, die grundsätzlich alle in Holland domizilierten Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren erfasst.

Ebenfalls versichert sind Personen, die ihren Wohnsitz zwar ausserhalb Hollands haben, aber auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit in Holland einkommenssteuerpflichtig sind.

2. Die Beitragspflicht und die Beiträge Der Beitragspflicht unterstehen alle Personen vom 15. bis 65. Altersjahr, die irgendwelche Einkünfte beziehen.

Nichtbeitragspflichtig (aber gleichwohl versichert) sind selbständigerwerbende, ledige und verheiratete Personen, deren Einkünfte im Jahr hfl. 1500 (sFr. 1725) bzw. hfl. 2100 (sFr. 2415) nicht übersteigen. Diese Befreiung gilt nicht, wenn der Versicherte vermögenssteuerpflichtig ist.

Nichtbeitragspflichtig ist ferner die
Ehefrau, auch wenn sie erwerbstätig ist.

Die Beiträge werden nur bis zu einem maximalen Jahreseinkommen von hfl. 6900 (sFr. 7935) erhoben und gehen zu Lasten der Versicherten.

Der Beitragssatz wird jeweils für einen Zeitraum von 5 Jahren festgelegt; er beträgt zurzeit 6,75 Prozent.

Massgebend für die Beitragserhebung ist das Nettoeinkommen in ähnlichem Umfang wie es für die Einkommenssteuer berechnet wird.

1088 Die Veranlagung sowie, der Einzug der Beiträge erfolgen durch die Steuerbehörde. Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige zahlen die Beiträge direkt an die Steuerbehörde ; für die Arbeitnehmer werden die Beiträge vom Lohn einbehalten und vom Arbeitgeber an die Steuerbehörde abgeführt.

3. Die Leistungen Diese bestehen ausschliesslich in : a. ordentlichen Eenten, einfachen und Ehepaar-Altersrenten ; b. Übergangsrenten, einfachen und Ehepaar-Altersrenten.

Beim Tode des Ehemannes wird die Ehepaar-Altersrente noch während 5 Monaten weiterbezahlt; sonst bestehen im Eahmen der allgemeinen Altersversicherung keine Leistungen zugunsten der Hinterlassenen.

a. Die V o r a u s s e t z u n g e n für den Eentenanspruch oa. Ordentliche Benten Der Kentenanspruch entsteht für Männer und Frauen mit Vollendung des 65. Altersjahres.

Die Ehepaar-Altersrente wird - ohne Eücksicht auf das Alter der Ehefrau - immer dann ausgerichtet, wenn der Ehemann 65 Jahre alt ist.

Die Ehefrau ist versichert, hat aber keinen selbständigen Anspruch auf Altersrente, ausser i. wenn der Ehemann das 65.Altersjahr erreicht hat, nicht versichert war und auch keinen Eentenanspruch gemäss Übergangsordnung hat ; ii. wenn die beiden Ehegatten bei Eheschluss über 65jährig waren; iii. wenn die Ehefrau für den Unterhalt der Familie aufgekommen ist und der Ehemann das 65. Altersjahr noch nicht erreicht hat.

Der Anspruch auf die ordentlichen Altersrenten ist im übrigen weder von der Beitragsdauer noch von der Wohnsitzdauer oder dem Wohnsitz in Holland oder der Nationalität abhängig.

bb. Übergangsrenten Das Gesetz sieht eine Sonderregelung (Übergangsordnung) vor für : i. Personen, die bei Inkrafttreten der allgemeinen AV schon 15 Jahre aber noch nicht 65 Jahre alt waren ; ii. Personen, die bei Inkrafttreten der allgemeinen AV schon 65 Jahre alt waren.

Für diese Personen gelten folgende Vorzugsbestimmungen: Haben Personen gemäss i während den 6 unmittelbar auf die Vollendung des 59.Altersjahres folgenden Jahren ihren Wohnsitz in Holland oder in den holländischen Kolonien gehabt, so wird von ihnen angenommen, dass sie vom 15.Altersjahr an bis zum Inkrafttreten des Gesetzes versichert waren und die entsprechenden Beiträge bezahlt haben.

1089 Haben Personen gemäss ii nach Vollendung des 59. Altersjahres während 6 Jahren ihren Wohnsitz in Holland oder in den holländischen Kolonien gehabt, so haben sie Anspruch auf die Altersrenten.

Praktisch bedeutet dies, dass Personen, die diese besonderen Bedingungen erfüllen, - d.h. die in den Fällen von i nur während einer bestimmten Teilzahl von Jahren und in den Fällen von ii überhaupt keine Beiträge bezahlt haben immer Anspruch auf die volle (ungekürzte) Altersrente haben.

Um Anspruch auf die Altersrenten gemäss Übergangsordnung zu haben, muss der Ansprecher grundsätzlich - Holländer sein und - seinen Wohnsitz im Mutterlande haben.

Der Anspruch auf die Eenten gemäss Übergangsordnung ist von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Berechtigten unabhängig.

b. Die Höhe der Leistungen Die volle einfache Altersrente beträgt zurzeit hfl. 936 (sFr. 1076.40), die volle Ehepaar-Altersrente hfl. 1524 (sFr. 1752.60).

Getrennt lebende Ehegatten, die beide das 65. Altersjahr erreicht haben, erhalten je die Hälfte der Ehepaar-Altersrente, d.h. hfl. 762 (sFr. 876.30).

Es ist zu beachten, dass nach dem Gesetz über die allgemeine Altersversicherung die Leistungen automatisch dem Lohnindex angepasst werden, und zwar immer dann, wenn sich dieser in 6 aufeinanderfolgenden Monaten um mindestens 3 Prozent verändert.

Kürzung der Eenten: Der Betrag der vollen Eente wird um 2 Prozent gekürzt : 1. für jedes Kalenderjahr, während welchem der Berechtigte nicht versichert war sowie 2. für jeden Jahresbeitrag, den der Berechtigte schuldhaft nicht bezahlt hat.

Für Ehepaare beträgt die entsprechende Kürzung l Prozent, wobei sowohl fehlende Beitragsjahre des Ehemannes wie auch der Ehefrau (für letztere nur für die Zeit vor der Ehe) berücksichtigt werden.

Die Höhe der Eenten ist somit nur von der Dauer, nicht aber von der Höhe der Beitragsleistung abhängig.

Das Verhältnis der einzelnen Gesetze zueinander Wie bereits angedeutet, ist das Notgesetz über die Altersbeihilfen mit der Einführung der allgemeinen Altersversicherung praktisch ausser Kraft gesetzt worden. Dagegen besteht das Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungsgesetz für Arbeitnehmer neben jenem über die allgemeine Altersversicherung weiter, so dass ein Arbeitnehmer gegebenenfalls auf Grund beider Gesetze eine Altersrente beziehen kann.

1090 4. Vergleich der niederländischen mit der schweizerischen Versicherung Vergleichen wir die beiden Gesetzgebungen, so stellen wir im wesentlichen folgendes fest : Das niederländische System hat den Vorteil, dass es die Arbeitnehmer auch gegen das Eisiko der Invalidität deckt. Es stellt damit hinsichtlich dieser Kategorie von Personen eine umfassende Versicherung dar. Dagegen ist die allgemeine Volksversicherung eine reine Altersversicherung. In diesem Zusammenhang ist Punkt 8 des Zusatzprotokolls von Bedeutung, wonach das Abkommen grundsätzlich auch auf die zurzeit in Vorbereitung befindliche allgemeine Hinterlassenenversicherung anwendbar ist, wobei der Einbezug dieses Versicherungszweiges im einzelnen durch ein Zusatzabkommen geregelt werden soll.

Das Fehlen einer allgemeinen Hinterlassenenversicherung wird zum Teil durch eine stark ausgebaute Familienzulageordnung ausgeglichen. Es ist deshalb von besonderer Wichtigkeit, dass gemäss Ziffer 2 des Zusatzprotokolls auch auf diesem Gebiete alle einschränkenden Klauseln beseitigt werden konnten. Die Leistungen der niederländischen Arbeitnehmerversicherung sind den vergleichbaren Leistungen der schweizerischen Versicherung unterlegen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beitragssatz in der niederländischen Versicherung bloss etwa ein Lohnprozent beträgt. Die Leistungen der allgemeinen niederländischen Altersversicherung sind denjenigen der schweizerischen Altersversicherung grosso modo ebenbürtig, wobei jedoch der Beitragssatz in Holland derzeit 6,75 Prozent beträgt. Demgegenüber ist festzuhalten, dass die niederländischen Eenten automatisch dem Lohnindex angepasst werden.

Wägen wir die schweizerische und die niederländische Versicherung gegeneinander ab, so können wir alles in allem eine ungefähre Gleichwertigkeit feststellen, die nach Einführung der allgemeinen niederländischen Hinterlassenenversicherung noch ausgeprägter sein wird.

u. Der Inhalt des Abkommens 1. Leistungsanspmch a. Stellung der niederländischen Staatsangehörigen in der schweizerischen A l t e r s - und Hinterlassenenversicherung Ordentliche Eenten Die niederländischen Staatsangehörigen sollen immer dann Anspruch auf die ordentlichen Eenten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung haben, wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles - insgesamt
während mindestens 5 vollen Jahren Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt haben oder - insgesamt während 10 Jahren - davon mindestens 5 Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall - in der Schweiz gewohnt und in dieser Zeit während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt haben.

1091 Ebenso sollen die Hinterlassenen eines niederländischen Staatsangehörigen, der eine der vorstehenden Bedingungen erfüllt, Anspruch auf die ordentlichen Eenten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung haben (Art. 6, Abs. l und 2, des Abkommens).

Ferner wird in Aussicht genommen, die Kürzung der Eenten um einen Drittel gemäss Artikel 40 des AHV-Gesetzes fallen zu lassen (Zusatzprotokoll Ziffer 4, Buchstabe a).

Übergangsrenten Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist schweizerischerseits auch auf die Übergangsrenten ausgedehnt worden. Der Einbezug dieser Kenten war insofern gegeben, als die Niederlande sich ihrerseits bereit erklärt haben, den Schweizerbürgern die beitragsfreien Vollrenten gemäss Übergangsordnung zur allgemeinen Altersversicherung zu gewähren. Entsprechend. den Aufenthaltsvoraussetzungen, die ein Schweizerbürger erfüllen muss, um Anspruch auf die beitragsfreien niederländischen Übergangsrenten zu haben, sollen die niederländischen Staatsangehörigen, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer ordentlichen Rente nicht erfüllen, unter den gleichen Bedingungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die schweizerischen Übergangsrenten haben, sofern sie im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben und während dieser Zeit keine Rückerstattung der Beiträge erfolgte (Art. 7 des Abkommens).

b. Die Stellung der Schweizerbürger in der niederländischen Versicherung Als Gegenleistung sichern die Niederlande den Schweizerbürgern unter den gleichen Voraussetzungen wie den eigenen Staatsangehörigen den Anspruch auf sämtliche auf Beiträgen beruhenden Leistungen zu.

Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass es gelungen ist, die volle Gleichbehandlung auch für die auf einer beschränkten Beitragsleistung beruhenden ungekürzten Übergangsrenten zu erlangen. Da das Hauptgewicht der allgemeinen Altersversicherung noch während vieler Jahre auf diesen Übergangsrenten liegen wird - in der Tat werden ordentliche Vollrenten erstmals nach SOjähriger Laufzeit der Versicherung ausgerichtet werden können --, kommt dieser Konzession für unsere Landsleute grösste Bedeutung zu. Praktisch bedeutet dies, dass Schweizerbürger, welche die gesetzlichen Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllen, gegebenenfalls
schon nach einem einzigen Beitragsjahr die ungekürzte Übergangsrente beanspruchen können.

Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach den Artikeln 10 und 11 des Abkommens Holland für die Eröffnung des Anspruchs auf die Leistungen der Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung für Arbeitnehmer sowie für den Beitritt zu dieser Versicherung die schweizerischen Versicherungszeiten niederländischen gleichstellt. Diese Regelung hat den Vorteil, dass für die Angehörigen der beiden Vertragsstaaten die in der schweizerischen Alters- und

1092 Hinterlassenenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten für die Erfüllung der niederländischen Wartezeiten angerechnet werden, und dass bei erstmaligem Eintritt in die holländische Versicherung nach Vollendung des 85.Altersjahres die für diesen Fall vorgesehene besondere Wartezeit von 24 Jahren nicht erfüllt werden muss, um einen Leistungsanspruch zu haben.

Was schliesslich die beitragsfreien Übergangsrenten der allgemeinen niederländischen Altersversicherung anbetrifft, so darf darauf hingewiesen werden, dass diese Leistungen den Schweizerbürgern unter den gleichen Voraussetzungen wie den niederländischen Staatsangehörigen gewährt werden, sofern sie in den zehn der Einreichung des Gesuches unmittelbar vorangehenden Jahren in Holland gewohnt haben.

2. Die Rückerstattung der Beiträge Die niederländischen Staatsangehörigen, die der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung unterstellt waren sowie deren Hinterlassene, denen bei Eintritt des Versicherungsfalles kein Anspruch auf eine Leistung der schweizerischen Versicherung zusteht, sollen Anspruch auf die Bückerstattung der vollen Beiträge (Unselbständigerwerbende also auch der Arbeitgeberbeiträge) haben.

Niederländischerseits sieht das Abkommen keine Rückerstattung von Beiträgen vor, und dies deshalb, weil der Versicherte nach der niederländischen Gesetzgebung praktisch keine Beiträge verlieren kann, indem er für jedes Beitragsjahr eine entsprechende Teilrente erhält.

3. Die Zahlung der Beuten nach dem Ausland Die niederländische Gesetzgebung wie auch das schweizerische AH V-Gesetz sehen vor, dass der rentenberechtigte Ausländer den Anspruch auf die Leistungen oder · zum mindesten auf bestimmte Leistungsteile verliert, sobald er sich ins Ausland begibt. Deshalb war neben der Gleichbehandlung für beide Teile eines der Hauptziele der Verhandlungen die Gewährung der Auszahlung der Leistungen nach dem Ausland.

Nach dem Abkommen zahlt Holland seine Leistungen an Schweizerbürger, die in den Niederlanden oder in der Schweiz wohnen, in vollem Umfange aus.

Wie in Ziffer 11 des Zusatzprotokolls ausdrücklich festgestellt wird, gilt diese Regelung auch für die auf einer beschränkten Beitragsdauer beruhenden Übergangsrenten. Mit Rücksicht auf die besondere Wichtigkeit dieser Renten, auf die wir oben hingewiesen haben, kommt dieser
Konzession grösste Bedeutung zu. Es ist im übrigen interessant festzustellen, dass Holland mit diesem erstmals gemachten Zugeständnis über den Grundsatz der Gleichbehandlung hinausgegangen ist. Holländischerseits ist indessen beabsichtigt, durch einen entsprechenden Erlass den gleichen Vorteil auch den niederländischen Staatsangehörigen zu gewährleisten.

1093 An Schweizerbürger, die sich in einem' Drittstaat aufhalten, zahlt Holland seine Leistungen, entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung, im gleichen Umfange aus wie an seine eigenen Staatsangehörigen, die sich im betreffenden Drittstaat aufhalten. Dies bedeutet, dass unsere Landsleute auch in allen jenen Staaten, mit denen Holland durch ein bilaterales oder multilaterales Abkommen die gegenseitige Auszahlung der Leistungen vereinbart hat, die vollen niederländischen Leistungen erhalten (Zusatzprotokoll Ziffer 12).

Als Gegenleistung gewährt die Schweiz in Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung den niederländischen Staatsangehörigen die Auszahlung der ordentlichen Eenten nach jedem beliebigen Drittstaat.

Die völlig beitragsfreien Übergangsrenten werden dagegen von jedem Staat den Angehörigen des andern Staates nur solange gewährt, als sich der Berechtigte im Inland aufhält.

4. Die freiwillige Versicherung Die Erleichterung der Durchführung der freiwilligen schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung in den Niederlanden stiess auf keine Schwierigkeiten, da die Niederlande ein gleiches Interesse hinsichtlich der eigenen freiwilligen Versicherung haben. In Artikel 16, Absatz 8, des Abkommens sichern sich die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten gegenseitig ihre guten Dienste hinsichtlich der Durchführung der beiderseitigen freiwilligen Versicherungen zu.

C. Die Unfallversicherung I. Die niederländische Unfallversicherung Der persönliche Geltungsbereich erstreckt sich im wesentlichen auf Personen, die gegen Entgelt in einer Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Transportunternehmung tätig sind. Volontäre, Lehrlinge und Personen unter 21 Jahren, die in Versicherungspflichtigen Unternehmungen arbeiten, sind versichert, auch wenn sie keinen Lohn beziehen.

Die Versicherung erstreckt sich auf Unfälle, die sich im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis ereignen. Ausserdem werden diesen Unfällen eine Eeihe von bestimmten Berufskrankheiten'gleichgestellt.

Die Finanzierung der Versicherung erfolgt nach Massgabe eines Tarifes sowie des Lohnes der Versicherten durch die Arbeitgeber.

Die Versicherungsleistungen bestehen : - in der Gewährung ärztlicher und wundärztlicher Behandlung, wozu auch die Abgabe von künstlichen Mitteln zur Wiederherstellung, Erhaltung oder Förderung der Arbeitsfähigkeit gehört ; - in der Ausrichtung eines Taggeldes von 80 Prozent des Lohnes bis zum 43. Tag ; - in der Gewährung einer Invalidenrente vom 43. Tage an, der für die Dauer der völligen Erwerbsunfähigkeit 70 Prozent des Taglohnes zugrunde gelegt werden. Teilweise Erwerbsunfähigkeit hat eine entsprechende Kürzung zur Folge.

1094 Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die Kente unter besonderen Verhältnissen bis zum vollen Lohn erhöht werden ; - in der Ausrichtung von Hinterlassenenrenten an Witwen, Witwer und Kinder sowie an elternlose Enkel, Eltern, Grosseltern und Schwiegereltern, sofern diese letzteren vom Verstorbenen-Unterhalten worden sind. Die Witwenrente beträgt 80 Prozent, die Halbwaisenrente 15 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent des Tagesverdienstes des Verstorbenen. Die Renten für die Hinterlassenen dürfen gesamthaft 60 Prozent des Taglohnes nicht übersteigen; - in einer Bestattungs'entschädigung von höchstens dem SOfachen Taglohn des Versicherten.

II. Der Inhalt des Abkommens Sowohl die Niederlande als auch die Schweiz haben das Internationale Abkommen über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer in der Entschädigung bei Betriebsunfällen vom Jahre 1925 ratifiziert.

Damit sind die Kürzungsbestimmuugen des Artikels 90 des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes vom 13. Juni 1911 für die Betriebsunfälle gegenüber den Niederlanden bereits aufgehoben.

Zwischen der Schweiz und den Niederlanden besteht ausserdem ein Sonderabkommen über die Betriebsunfallversicherung aus dem Jahre 1937. Es erscheint gegeben, den Inhalt dieses Abkommens, der sich im wesentlichen mit den heute in den Gegenseitigkeitsabkommen üblichen Bestimmungen über die Unfallversicherung deckt, in den vorliegenden Staatsvertrag einzubauen. Dementsprechend sieht Artikel 26 des vorliegenden Abkommens vor, dass mit seinem Inkrafttreten der frühere Sondervertrag aufgehoben wird.

Die schweizerische Gesetzgebung über die obligatorische Unfallversicherung deckt auch die' Nichtbetriebsunfälle. Die niederländische Gesetzgebung entschädigt die ausserbetrieblichen Unfälle wie die meisten Staaten auf dem Wege über die Krankenversicherung, deren Leistungen niedriger sind als diejenigen unserer Unfallversicherung. Unter Berücksichtigung des umfassenden Geltungsbereiches der niederländischen Betriebsunfallversicherung und Krankenversicherung, der auch den Schweizern zugute kommt, erscheint es richtig, den Niederländern auch in der Nichtbetriebsunfallversicherung die vollen Leistungen zu gewähren und auf eine Kürzung zu verzichten.

D. Die finanziellen Auswirkungen Holland gehört nicht zu den Nachbarstaaten der Schweiz, welche bekanntlich das Hauptkontingent der kontrollpflichtigen ausländischen Arbeitskräfte stellen.

Die rund 3300 in der Schweiz lebenden niederländischen Staatsangehörigen machen nur etwa l Prozent des Gesamtbestandes aller in unserem Lande wohnhaften Ausländer aus. Schon aus dieser Verhältniszahl erhellt, dass die finanziellen Auswirkungen für die durch das Abkommen berührten Zweige der schweizerischen Sozialversicherung nur gering sein können.

1095 Bezüglich der Alters- und Hinterlassenenversicherung kann die durch Herabsetzung der Karenzfrist, die Aufhebung der Drittelskürzung und die Gewährung der Übergangsrenten verursachte Mehrbelastung, die übrigens zum Teil nur vorübergehender Natur ist, auf etwa 250 000 Franken im Jahresdurchschnitt geschätzt werden, also ein im Verhältnis zu den in der technischen Bilanz ausgewiesenen durchschnittlichen Gesamtverpflichtungen nicht ins Gewicht fallender Betrag.

Noch geringfügiger sind die Auswirkungen für die Unfallversicherung. Eine Mehrbelastung kann hier lediglich aus der Aufhebung der Viertelkürzung bei den Nichtbetriebsunfällen entstehen.

E. Inkrafttreten des Abkommens Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten auf den Austausch der Eatifikationsurkunden folgenden Monats, mit Wirkung von diesem Tage an, in Kraft. Anderseits finden seine Bestimmungen auch auf Versicherungsfälle Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind. Damit werden mit Wirkung vom Inkrafttreten des Abkommens an auch für alle diese Fälle die Leistungen gemäss Abkommen gewährt.

Das Abkommen ist zunächst für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Es gilt jeweils als stillschweigend für die Dauer eines weiteren Jahres verlängert, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf einer Jahresfrist gekündigt wird. Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die gemäss seinen Bestimmungen erworbenen Eechte erhalten.

F. Schlussbetrachtungen Wie wir eingangs dargelegt haben, entspricht der Abschluss des vorliegenden Abkommens einem beiderseitigen Bedürfnis. Dazu kommt, dass die Schweiz und die Niederlande bereits durch das verschiedene Versicherungszweige, insbesondere auch die Alters- und Hinterlassenenversicherung umfassende internationale Abkommen über die soziale Sicherheit der Eheinschiffer vom 27. Juli 1950 miteinander verbunden sind. Dieser Vertrag begünstigt indessen nur eine kleine Gruppe der beiderseitigen Staatsangehörigen, so dass sich auch aus diesem Grunde der Abschluss eines allgemeinen, allen übrigen Bürgern der beiden Staaten zugute kommenden Abkommens aufdrängt. Mit Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland und Belgien bestehen bereits solche Abkommen, so dass Holland der letzte Unterzeichnerstaat des erwähnten Eheinschifferabkommens war, mit dem die Schweiz bisher noch kein allgemeines Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen hatte.

Das vorliegende Abkommen trägt den berechtigten Interessen unserer Landsleute gegenüber der niederländischen Sozialversicherung in fortschrittlicher und grosszügiger Weise Eechnung. Als Vorteile für unsere Landsleute sind insbesondere die völlige Gleichstellung mit den niederländischen Staatsangehörigen, die Berücksichtigung der schweizerischen Versicherungszeiten in der nieder-

1096 ländischen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung der Arbeitnehmer und insbesondere die Ausbezahlung der niederländischen Leistungen, vor allem der Übergangsrenten, nach der Schweiz hervorzuheben. Es ist daher verständlich, dass sowohl unsere diplomatische Vertretung wie auch die Schweizerkolonie in Holland, mit denen die schweizerische Verhandlungsdelegation vor und nach den Verhandlungen Fühlung genommen hat, das vorliegende Abkommen wärmstens begrüsst haben.

Wir sind überzeugt, dass das Vertragswerk, das auch die Stellung der niederländischen Staatsangehörigen in der schweizerischen Sozialversicherung in nicht minder entgegenkommender Weise regelt, die freundschaftlichen Bande, die uns mit dem Königreich der Niederlande 'verbinden, festigen und vertiefen wird.

Gestützt auf vorstehende Ausführungen beehren wir uns, Ihnen zu beantragen, es sei das am 28.März 1958 zwischen der Schweiz und dem Königreich der Niederlande abgeschlossene Abkommen über Sozialversicherung durch die Annahme des beiliegenden Entwurfes eines Bundesbeschlusses zu genehmigen.

Genehmigen Sie Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 9. Juni 1958.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Holenstein Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1097 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. Juni 1958, beschliesst :

Art. l Das am 28.März 1958 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweiz und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die für die Anwendung des Abkommens notwendigen Vorschriften zu erlassen.

1098 Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung

Der Schweizerische Bundesrat und Ihre Majestät die Königin der Niederlande

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vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf dem Gebiete der Sozialversicherung zu regeln, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der Schweizerische Bundesrat: Herrn Dr. Arnold Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung; Ihre Majestät die Königin der Niederlande: Seine Exzellenz Jonkheer J.W.M. Snouck Hurgronje, Botschafter des Königreichs der Niederlande in Bern.

Die Bevollmächtigten haben, nach gegenseitigem Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, die nachstehenden Bestimmungen vereinbart : I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Artikel l Dieses Abkommen findet auf folgende Gesetzgebungen Anwendung: a. in der Schweiz: 1. die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinteiiassenenversicherung; 2. die Bundesgesetzgebung über die Versicherung gegen Betriebsunfälle und Berufskrankheiten sowie gegen Nichtbetriebsunfälle.

b. In den Niederlanden: 1. die Gesetzgebung über die Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung für Arbeitnehmer ; 1

1099 2. die Gesetzgebung über die allgemeine Altersversicherung; 8. die Gesetzgebung über die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

2 Dieses Abkommen findet auch auf alle Gesetze und Verordnungen Anwendung, welche die in Absatz l dieses Artikels angeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.

Dagegen findet es auf Gesetze und Verordnungen, die die bestehenden Versicherungszweige auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, nur Anwendung, wenn vom betreffenden Vertragsstaat nicht innert drei Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung der genannten Erlasse beim andern Staat Einspruch erhoben wird.

Artikel 2 Die schweizerischen und niederländischen Staatsangehörigen sind in den Eechten und Pflichten aus den in Artikel l genannten Gesetzgebungen über Sozialversicherung einander gleichgestellt, soweit in diesem Abkommen nichts Abweichendes bestimmt ist.

Artikel 3 Die dem einen Vertragsstaat angehörenden Arbeitnehmer, welche im Gebiet des andern Vertragsstaates beschäftigt werden, unterstehen der Gesetzgebung dieses Staates, selbst wenn sich ihr ordentlicher Wohnsitz, ihr Arbeitgeber oder der Sitz des Unternehmens, welches sie beschäftigt, im Gebiet des ersten Vertragsstaates befindet.

2 Von diesem Grundsatz gelten folgende Ausnahmen: a. Arbeitnehmer eines Betriebes mit Sitz in einem der beiden vertragschliessenden Staaten, die in das Gebiet des andern Staates entsandt werden, bleiben während der ersten 12 Monate ihrer Beschäftigung im andern Staat den Versicherungen des Vertragsstaates angeschlossen, in dem der Betrieb seinen Sitz hat. überschreitet die Beschäftigung im anderen Staat diese Frist, so bleibt ausnahmsweise die Zugehörigkeit zu den Versicherungen des ersten Staates weiterhin aufrechterhalten, sofern und für solange die oberste Verwaltungsbehörde des zweiten Staates ihre Zustimmung hierzu erklärt.

b. Arbeitnehmer von Transportunternehmen des einen Vertragsstaates, die vorübergehend oder als Fahrdienstpersonal im Gebiete des andern Staates beschäftigt werden, unterstehen ausschliesslich der Gesetzgebung des Staates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.

c. Bedienstete öffentlicher Verwaltungen, die von einem vertragschliessenden Staat in den andern entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung des entsendenden Staates.

1

1100 Artikel 4 Die Bestimmungen von Artikel 8, Absatz l, finden Anwendung auf Arbeitnehmer, die in schweizerischen oder niederländischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen beschäftigt werden oder in den persönlichen Diensten von Mitgliedern dieser Vertretungen stehen.

Jedoch : 1. findet dieses Abkommen auf Berufsdiplomaten und Konsularbeamte einschliesslich des höheren Kanzleipersonals keine Anwendung; 2. unterstehen Arbeitnehmer, welche die Staatsangehörigkeit des durch den diplomatischen oder Konsular-Aussenposten vertretenen Landes besitzen und die sich im Lande, in welchem sie beschäftigt werden, nicht endgültig niedergelassen haben, der Gesetzgebung ihres Heimatlandes.

Artikel 5 Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den.Bestimmungen der Artikel 8 und 4 vorsehen.

II. Abschnitt Besondere Bestimmungen 1. Kapitel '

Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung

Artikel 6 Niederländische Staatsangehörige, die der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören oder angehört haben, 'haben unter den gleichen Bedingungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ordentlichen Eenten dieser Versicherung, wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles a. entweder während insgesamt mindestens fünf voller Jahre Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt, b. oder insgesamt mindestens zehn Jahre - davon mindestens fünf Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall - in der Schweiz gewohnt und in dieser Zeit während insgesamt mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt haben.

2 Stirbt ein niederländischer Staatsangehöriger, der die Bedingungen von Absatz l, Buchstaben o oder b, erfüllt hat, so haben seine Hinterlassenen Anspruch auf die ordentlichen Eenten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung .

1

1101 3

Niederländische Staatsangehörige, welche keine der Bedingungen von Absatz l, Buchstaben a oder b, erfüllen sowie ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf Eückerstattung der vom Versicherten und seinem Arbeitgeber entrichteten Beiträge.

4 Niederländische Staatsangehörige, denen in Anwendung des vorstehenden Absatzes die Beiträge zurückerstattet worden sind, können gegenüber der schweizerischen Versicherung auf Grund dieser Beiträge keine Eechte mehr geltend machen.

Artikel 7 Die Übergangsrenten der schweizerischen Gesetzgebung über die Altersund Hinterlassenenversicherung werden, unter den gleichen Bedingungen wie Schweizerbürgern, niederländischen Staatsangehörigen gewährt, sofern sie während der letzten 10 Jahre vor der Geltendmachung des Anspruches ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben und während dieser Zeit keine Eückerstattung von Beiträgen gemäss Artikel 6, Absatz 3, erfolgt ist.

Artikel 8 Die Übergangsrenten gemäss Artikel 46 des niederländischen Gesetzes über die allgemeine Altersversicherung werden, unter den gleichen Bedingungen wie niederländischen Staatsangehörigen, Schweizerbürgern gewährt, sofern sie während der letzten 10 Jahre vor der Geltendmachung des Anspruches ununterbrochen in den Niederlanden gewohnt haben.

Artikel 9 Niederländische Staatsangehörige, die Leistungen aus den in Artikel l, Absatz l, Buchstabe a, Ziffer l, und schweizerische Staatsangehörige, die Leistungen aus den in Artikel l, Absatz l, Buchstabe b, Ziffern l und 2 genannten Sozialversicherungen beanspruchen können, erhalten diese Leistungen in vollem Umfang und ohne jede Einschränkung, einschliesslich aller Zuschläge und allfälliger Erhöhungen, solange sie im Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten wohnen.

2 Jedoch: a. werden die schweizerischen Übergangsrenten gemäss Artikel 7 niederländischen Staatsangehörigen, die die Schweiz verlassen, nicht mehr ausgerichtet; b. werden die niederländischen Übergangsrenten gemäss Artikel 8 Schweizerbürgern, die die Niederlande verlassen, nicht mehr ausgerichtet.

3 Die in Absatz l aufgeführten Leistungen, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten, werden vom einen Vertragsstaat den Angehörigen des andern Vertragsstaates, die in einem Drittstaat wohnen, unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang gewährt wie den eigenen, in diesem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen.

Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. I.

79 1

1102 Artikel 10 Für die Begründung des Anspruches auf die Alters- und Hinterlassenenleistungen gemäss der in Artikel l, Absatz l, Buchstabe b, Ziffer l, genannten niederländischen Gesetzgebung berücksichtigt der niederländische Versicherungsträger die in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten und die ihnen gleichgestellten Zeiten, soweit sich diese Zeiten nicht mit solchen in der niederländischen Versicherung überschneiden.

Artikel 11 Wenn ein Arbeitnehmer des einen oder andern Vertragsstaates, der vor seinem 35. Altersjahr gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über die Altersund Hintejlassenenversicherung versichert war, in den Niederlanden eine unselbständige oder dieser gleichgestellte Arbeit ausübt : a. so ist er von der Versicherung gemäss der in Artikel l, Absatz l, Buchstabe b, Ziffer l, genannten niederländischen Gesetzgebung nicht ausgeschlossen; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass er das 65. Altersjahr noch nicht erreicht hat, dass er nicht einen Lohn bezieht, der ihm das Eecht auf Versicherungsfreiheit gibt oder dass er nicht auf Grund einer anderen Bestimmung dieser Gesetzgebung von der Versicherung ausgenommen ist ; b. so berechnet sich die Eente auf Grund der genannten Gesetzgebung allein nach Massgabe der vom Betreffenden in der niederländischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten; Artikel 872 dieser Gesetzgebung ist dabei nicht anwendbar.

2. Kapitel Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten

·

Artikel 12 Eine Person, die gemäss der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates versichert ist und im Gebiet des andern Staates einen Unfall erleidet oder sich eine Berufskrankheit zuzieht, kann vom Träger der Unfallversicherung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie sich aufhält, die erforderliche Krankenbehandlung verlangen. In diesem Fall hat der Versicherungsträger, dem die betreffende Person angehört, die Kosten der Krankenbehandlung dem Versicherungsträger, der sie gewährt hat, zu erstatten.

Artikel 18 Ist ein Versicherungsträger eines der beiden Vertragsstaaten zu Leistungen an einen Versicherten verpflichtet, so berücksichtigt der Versicherungsträger des andern Staates bei der Festsetzung von Leistungen auf Grund eines neuen Unfalles oder einer neuen Berufskrankheit desselben Versicherten die vom ersten Versicherungsträger gewährten Leistungen, wie wenn sie zu seinen Lasten gingen.

1103 Artikel 14 1

Niederländische Staatsangehörige, die Leistungen aus der in Artikel l, Absatz l, Buchstabe a, Ziffer 2, genannten schweizerischen, und schweizerische Staatsangehörige, die Leistungen aus der in Artikel l, Absatz l, Buchstabe b, Ziffer 3, genannten niederländischen Versicherung beanspruchen können, erhalten diese Leistungen in vollem Umfang und ohne jede Einschränkung, einschliesslich aller Zuschläge und allfälliger Erhöhungen, solange sie im Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten wohnen.

2 Die in Absatz l aufgeführten Leistungen werden vom einen Vertragsstaat den Angehörigen des andern Vertragsstaates, die in einem Drittstaat wohnen, unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang gewährt wie den eigenen, in diesem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen.

III. Abschnitt Verschiedene Bestimmungen Artikel 15 Die obersten Verwaltungsbehörden a. vereinbaren die notwendigen Durchführungsbestimmungen für die Anwendung dieses Abkommens. Sie können insbesondere vereinbaren, dass zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den beiderseitigen Versicherungsträgern von jedem Vertragsstaat Verbindungsstellen bestimmt werden; b. unterrichten sich gegenseitig von allen Massnahmen, die zur Durchführung des Abkommens getroffen werden ; c. unterrichten sich gegenseitig so bald als möglich über alle Änderungen ihrer Gesetzgebung.

2 Als oberste Verwaltungsbehörden für die Durchführung dieses Abkommens werden bezeichnet : in der Schweiz: das Bundesamt für Sozialversicherung; in den Niederlanden: der Minister, dem die Durchführung der in diesem Abkommen unter Artikel l, Absatz l, Buchstabe 6, aufgezählten Gesetzgebungen obliegt.

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Artikel 16 Bei der Durchführung dieses Abkommens leisten sich die zuständigen Behörden und Stellen gegenseitig Hilfe, wie wenn es sich um die Anwendung ihrer eigenen Gesetzgebung über die Sozialversicherung handelte.

2 Die obersten Verwaltungsbehörden regeln im gegenseitigen Einvernehmen insbesondere die medizinische und administrative Kontrolle der Personen, welche auf Grund dieses Abkommens Leistungen beziehen.

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1104 3

Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten gewähren sich bei der Durchführung der schweizerischen freiwilligen Versicherung und der niederländischen freiwilligen Versicherung für die Angehörigen des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des andern Vertragsstaates wohnen, gegenseitig Unterstützung.

Artikel 17 1 Die durch die Gesetzgebung des einen Vertragsstaates vorgesehene Stempel- und Gebührenbefreiung oder -ermässigung für Urkunden und Unterlagen, die gemäss dieser Gesetzgebung beizubringen sind, gelten auch für Urkunden und Unterlagen, die gemäss der Gesetzgebung des andern Staates beizubringen sind.

2 Die zuständigen Behörden und Stellen der beiden Vertragsstaaten verzichten auf die diplomatische oder konsularische Légalisation der Urkunden und Unterlagen, welche bei der Durchführung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen.

Artikel 18 Gesuche, Erklärungen und Eechtsmittel, die innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Stelle eines der beiden Vertragsstaaten einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, auch wenn sie innert der gleichen Frist bei einer entsprechenden Stelle des andern Staates eingereicht werden. In diesem Falle leitet diese Stelle die Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel unverzüglich an die zuständige Stelle des andern Staates weiter.

Artikel 19 Die Stellen, die nach diesem Abkommen Zahlungen zu leisten haben, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer Verpflichtung befreit.

2 Überweisungen, die in Ausführung dieses Abkommens vorzunehmen sind, erfolgen nach dem im Zeitpunkt der Überweisung zwischen den Vertragsstaaten geltenden Zahlungsabkommen.

3 Falls im einen oder andern Vertragsstaat der Devisenverkehr eingeschränkt werden sollte, treffen die beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen unverzüglich Massnahmen, um auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens die Überweisung der beiderseits geschuldeten Beträge sicherzustellen.

Artikel 20 1 Alle sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Schwierigkeiten werden durch die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen geregelt.

2 Ist es nicht möglich, die Schwierigkeiten innert sechs Monaten seit Beginn der Verhandlungen zwischen den obersten Verwaltungsbehörden zu beheben, so kann der Streitfall vom einen oder andern Vertragsstaat einem 1

1105 Schiedsgericht unterbreitet werden. In diesem Fall ernennt jeder der beiden Vertragsstaaten einen Schiedsrichter. Können sich die beiden Schiedsrichter über den Streitfall nicht einigen, so bestimmen sie einen dritten Schiedsrichter.

Können sie sich über dessen Person nicht einigen, so wird dieser vom Internationalen Gerichtshof bezeichnet.

<· 3 Der Entscheid der Schiedsrichter ist im Sinn und Geist dieses Abkommens zu treffen; er ist verbindlich und endgültig.

IV. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 21 Leistungen, die auf Grund der Vorschriften des einen Vertragsstaates wegen der Staatsangehörigkeit oder des im Ausland gelegenen Wohnorts des Berechtigten ruhten, werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens gewährt. Leistungen, die aus demselben Grund dem Berechtigten nicht zugesprochen werden konnten, werden ab dem gleichen Zeitpunkt festgesetzt und ausgerichtet.

2 Diese Bestimmung findet nur Anwendung, wenn die Ansprüche binnen zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens angemeldet werden.

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Artikel 22 Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind.

2 Für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden Leistungen auf Grund der in ihm enthaltenen Bestimmungen nicht gewährt.

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Artikel 28 Dieses Abkommen bedarf der Eatifikation. Die Eatifikationsurkunden werden sobald als möglich in Den Haag ausgetauscht.

2 Es tritt am ersten Tage des zweiten auf den Austausch der Eatifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

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Artikel 24 Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres geschlossen. Es gilt als stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, sofern es nicht von einem der beiden Vertragsstaaten drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist gekündigt wird.

2 Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die gemäss seinen Bestimmungen erworbenen Eechte erhalten. Die auf Grund seiner Bestimmungen erworbenen Anwartschaften werden durch Vereinbarungen geregelt werden.

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1106 Artikel 25 Für das Königreich der Niederlande gilt dieses Abkommen nur in dem in Europa gelegenen Gebiet.

Artikel 26 Das am 27. Januar 1987 in Bern unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweiz und den Niederlanden betreffend Betriebsunfallversicherung ist mit Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegern versehen.

So geschehen, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache, in Bern am 28. März 1958.

Für die · Schweizerische Eidgenossenschaft :

Für das Königreich der Niederlande :

(gez.) Saxer

(gez.) Snouk Hurgronje

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Zusatzprotokoll zum

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung

. Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens vom 28. März 1958 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung (nachstehend «Abkommen» genannt) haben die Bevollmächtigten der beiden vertragschliessenden Staaten folgendes vereinbart : 1. Es wird festgestellt : a, dass die schweizerische Bundesgesetzgebung keine Bestimmungen enthält, wonach die schweizerischen und niederländischen Staatsangehörigen hinsichtlich der Eechte und Pflichten aus den vom Abkommen nicht berührten Gesetzgebungen über die Krankenversicherung, die Tuberkuloseversicherung und über die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern irgendwie unterschiedlich behandelt würden; b. dass die niederländische Gesetzgebung keine Bestimmungen enthält, wonach die niederländischen und schweizerischen Staatsangehörigen hinsichtlich der Eechte und Pflichten aus den vom Abkommen nicht berührten Gesetzgebungen über die Kranken- und Mutterschaftsversicherung irgendwie unterschiedlich behandelt würden.

2. Es wird festgestellt : a. dass nach der vom Abkommen nicht berührten schweizerischen Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern niederländische Staatsangehörige die genannten Zulagen unter den gleichen Voraussetzungen erhalten wie schweizerische Staatsangehörige.

b. dass nach den vom Abkommen nicht berührten niederländischen Gesetzgebungen über die Familienzulagen an Arbeitnehmer und an Eentenbezüger schweizerische Staatsangehörige die genannten Zulagen unter den gleichen Voraussetzungen erhalten wie niederländische Staatsangehörige.

Vom Inkrafttreten des Abkommens an sind die Bestimmungen der niederländischen Gesetzgebung, die den Anspruch der Ausländer auf die Familienzulagen für Selbständigerwerbende in bescheidenen Verhältnissen einschränken, auf schweizerische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar.

1108 8. Gemäss Artikel l, Absatz 2, des Abkommens wird dieses grundsätzlich auch auf die zurzeit in Vorbereitung befindliche niederländische Gesetzgebung über die Hinterlassenenversicherung anwendbar sein. Die Anwendung wird jedoch noch durch eine Zusatzvereinbarung im Sinn und Geist des Abkommens geregelt werden.

4. In Übereinstimmung mit Artikel 2 des Abkommens a. findet Artikel 40 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, der die Kürzung der an Ausländer ausbezahlten Eenten vorsieht, auf niederländische Staatsangehörige keine Anwendung; findet Artikel 90 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 18. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung, der die Kürzung der an Ausländer ausbezahlten Leistungen vorsieht, auf niederländische Staatsangehörige keine Anwendung; b. werden die Vorteile gemäss Artikel 48 des niederländischen Gesetzes über die allgemeine Altersversicherung schweizerischen Staatsangehörigen unter den gleichen Voraussetzungen wie niederländischen Staatsangehörigen gewährt.

5. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäss Artikel 2 des Abkommens erstreckt sich nicht auf die Bestimmungen über die freiwillige schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung.

6. Artikel 8, Absatz 2, Buchstaben a und b, des Abkommens findet auf alle Arbeitnehmer, gleichgültig welcher Staatsangehörigkeit, Anwendung.

7. Die von der Schweizerischen Verkehrszentrale in den Niederlanden 'beschäftigten schweizerischen Staatsangehörigen sind den Bediensteten öffentlicher Verwaltungen im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, Buchstabe c, des Abkommens gleichgestellt.

8. Ein in der Schweiz wohnhafter niederländischer Staatsangehöriger, der während der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles die Schweiz jedes Jahr für eine zwei Monate nicht übersteigende Dauer verlässt, unterbricht seinen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Artikel 6, Absatz l, Buchstabe 6, des Abkommens nicht; gleiches gilt in den Fällen von Artikel 7 mit Bezug auf die der Eentenanmeldung vorausgehenden 10 Jahre.

9. Die Bestimmungen des Abkommens über die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch stehen der Anwendung innerstaatlicher Vorschriften des einen oder andern Vertragsstaates, die eine günstigere Behandlung ausländischer Staatsangehöriger vorsehen,
nicht entgegen.

10. Es besteht Einverständnis darüber, dass ein niederländischer Staatsangehöriger, der ein Gesuch für eine Übergangsrente der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung eingereicht hat und dem diese Eente in Anwendung von Artikel 7 des Abkommens gewährt wurde, nicht mehr die Eückerstattung der an diese Versicherung bezahlten Beiträge verlangen kann.

1109 11. Die Vorteile gemäss Artikel 48 des niederländischen Gesetzes über die allgemeine Altersversicherung werden gestützt auf Artikel 9, Absatz l, des Abkommens schweizerischen Staatsangehörigen auch dann gewährt, wenn sie in der Schweiz wohnen.

12. Gemäss Artikel 9, Absatz 3, und Artikel 14, Absatz 2, des Abkommens werden a. niederländische Leistungen an- schweizerische Staatsangehörige in jenen Ländern ausgerichtet, in welchen diese Leistungen auf Grund der niederländischen Gesetzgebung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung an niederländische Staatsangehörige ausbezahlt werden; 6. schweizerische Leistungen an niederländische Staatsangehörige in jedem Drittstaat ausgerichtet.

18. Die Bestimmungen von Artikel 11 des Abkommens finden auch auf schweizerische Staatsangehörige, die der schweizerischen freiwilligen Altersund Hinterlassenenversicherung angeschlossen waren, Anwendung.

14. Das am 27. Juli 1950 in Paris unterzeichnete Abkommen über die Soziale Sicherheit der Kheinschiffer wird durch das vorhegende Abkommen nicht berührt. Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten können jedoch, namentlich zur Vermeidung von Härtefällen, vereinbaren, dass die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens auf einen Kheinschiffer angewendet werden.

Dieses Zusatzprotokoll, das einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet, gilt unter denselben Voraussetzungen und für dieselbe Dauer wie das Abkommen selbst.

So geschehen, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache; in Bern am 28. März 1958.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft : (gez.) Saxer 3850

Für das Königreich der Niederlande : (gez-) Snouk Hurgronje

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung eines zwischen der Schweiz und dem Königreich der Niederlande abgeschlossenen Abkommens über Sozialversicherung (Vom 9. Juni 1958)

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1958

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