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Bundesbeschluss über

die Einführung des Frauenstimm- und -Wahlrechts in eidgenössischen Angelegenheiten (Vom 13. Juni 1958)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 121 ff. der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22.Pebruar 19571), beschliesst: I.

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert : Art. 74 Bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen haben Schweizer und Schweizerinnen die gleichen politischen Eechte und Pflichten.

Stimm- und wahlberechtigt bei solchen Abstimmungen und Wahlen sind alle Schweizer und Schweizerinnen, die das 20. Altersjahr zurückgelegt haben und weder nach eidgenössischem Eecht noch nach dem Eecht des Wohnsitzkantons in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt sind.

Der Bund kann auf dem Wege der Gesetzgebung über die Stimm- und Wahlberechtigung in eidgenössischen Angelegenheiten einheitliche Bestimmungen aufstellen.

In Angelegenheiten eines Kantons oder einer Gemeinde beurteilt sich die Stimm- und Wahlfähigkeit nach dem Rechte des Wohnsitzes. Die Einführung des Frauenstimm- und -Wahlrechts in solchen Angelegenheiten bleibt den Kantonen weiterhin freigestellt.

II.

Dieser Beschluss wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

!) BEI 1957, I, 665.

1166 Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 13. Juni 1958.

Der Präsident: Fritz Stähli Der Protokollführer: P.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 18. Juni 1958.

Der Präsident : R. Bratschi Der Protokollführer: Ch. Oser

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Bundesbeschluss über

die Geschäftsführung des Bundesrats, des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Jahr 1957 (Vom 19. Juni 1958)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Berichte des Bundesrats vom 1. April 1958, des Bundesgerichts vom 20. Februar 1958 und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 81. Dezember 19571), beschliesst: Einziger Artikel Der Geschäftsführung des Bundesrats, des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Jahre 1957 wird unter Vorbehalt von Absatz 2 die Genehmigung erteilt.

2 Der Beschluss über die Genehmigung der Geschäftsführung der Bundesanwaltschaft wird ausgesetzt.

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*) Im Bundesblatt nicht veröffentlicht.

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Bundesbeschluss über die Einführung des Frauenstimm- und -Wahlrechts in eidgenössischen Angelegenheiten (Vom 13. Juni 1958)

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1958

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26.06.1958

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