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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Erwerb einer Liegenschaft und die Erstellung eines Neubaues für das Eidgenössische Amt für Mass und Gewicht (Vom 24. Oktober 1958)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

In dem von den eidgenössischen Bäten gutgeheissenen Bericht vom 16. Juni 1958 (BEI 1958, I, 1121) hat der Bundesrat die Gründe dargelegt, die zur Abänderung des mit Bundesbeschluss vom 13.März 1956 (BB1 1956, I, 833) genehmigten Projektes eines Verwaltungsgebäudes an der Eschmannstrasse in Bern geführt haben und die Verlegung des Amtes für Mass und. Gewicht an die Stadtperipherie als zweckmässigste Lösung erkennen liessen. Da der Erwerb der in Aussicht genommenen Liegenschaft und der Neubau grosse Kredite erfordern, legt der Bundesrat Wert darauf, den Eäten ausführlich über Aufgabe, Bedeutung und Entwicklung dieses Amtes sowie über die Vorteile der vorgeschlagenen Lösung zu berichten.

1. Der Zweck der staatlichen Förderung des gesetzlichen Messwesens

Heute sind der wirtschaftliche Wohlstand, die industrielle Leistungsfähigkeit eines Landes und die persönliche Sicherheit seiner Bürger ohne eine aufs äusserste verfeinerte Messtechnik nicht mehr denkbar. Messungen begleiten den Menschen überall im täglichen. Leben, zu Hause beim Elektrizitätszähler und beim Gasmesser, im Verkaufsgeschäft bei der Waage oder bei der Fertigpackung, die richtig beschriftet sein soll, an der Tankstelle beim Benzinmessapparat, im Krankenbett beim Fieberthermometer, im Gasthof beim geeichten Schankgefäss usw. Dass die Teile einer Waffe zu einander passen, ist dem Umstand zu verdanken, dass sie auf einige Tausendstel-Millimeter genau gearbeitet sind. Für ein Land mit ausgesprochener Qualitätsproduktion ist ein hochentwickeltes Messwesen von grundlegender Bedeutung.

1026 Je mehr ein allgemeines Vertrauensverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, Verwender und Erzeuger, Bürger und Behörde die Genauigkeit der Masse zur Selbstverständlichkeit werden lässt, desto eher vergisst man, dass der Staat die wissenschaftlichen und technischen Voraussetzungen schaffen und aufrechterhalten sowie das Messwesen im rechtlich zu schützenden Bereich gesetzlich ordnen und die Anwendung der Gesetze überwachen muss.

In allen Kulturstaaten wird daher auf ein gut durchgebildetes Mass- und Gewichtswesen geachtet. International sind es zwei Organisationen, denen die Schweiz als Signatarstaat von Konventionen dieser Art angehört : Die Generalkonferenz für Mass und Gewicht, für das Teilgebiet «Einheiten» (Meter, Kilogramm, Sekunde, Ampere, Candela [Licht], Grad [Temperatur]) und ihre wissenschaftlichen Grundlagen sowie die Internationale Organisation für gesetzliches Messwesen, für das Teilgebiet «Staatliche Organisation des Messwesens».

Im Ausland sind je nacb den besonderen Verhältnissen, halbstaatliche oder staatliche Institutionen mit der Betreuung der Einheiten, der Ausarbeitung von Vorschriften, der Überwachung des Prüfwesens usw. beauftragt. Wo solche Institutionen wissenschaftlich-technisch gut ausgerüstet sind, vermögen sie der Industrie sowie den Forschungs- und Prüfanstalten in messtechnischen Fragen zu dienen. Sehr oft wünscht die Industrie den Bericht einer offiziellen Prüfstelle, auch wenn der Gegenstand nicht prüfpflichtig ist. Daher ist in vielen Staaten das Institut, das für das gesetzliche Messwesen die technische Oberbehörde darstellt, entsprechend ausgerüstet und mit der Auf gäbe, betraut worden, im Eahmen des Möglichen breiten Kreisen für fakultative Sonderprüfungen von Messgeräten und- Materialien zu dienen.

2. Das Eidgenössische Amt für Mass und Geioicht Mit bemerkenswertem Weitblick ist der Schaffung des Eidgenössischen Amtes für Mass und Gewicht vor 50 Jahren durch das Bundesgesetz vom 24. Juni 1909 (BS10, 3) die Idee zugrunde gelegt worden, dass die verwaltungstechnische und die wissenschaftlich-messtechnische Seite nicht zu trennen, d.h. also die Dienststelle für die Oberaufsicht über das Mass- und Gewichtswesen und die staatliche Prüf stelle für Messgeräte in eine Institution zusammenzufassen sind.

Auch in dem am 22. August 1958 in Kraft gesetzten Bundesgesetz
vom 25.März 1954 (AS 1958, 587) über die Abänderung des Bundesgesetzes über Mass und Gewicht wurde daran festgehalten. Die Eevision galt insbesondere Artikel 15, der die Aufgaben des Eidgenössischen Amtes für Mass und Gewicht umschreibt.

Es wurden neu genannt die Ausführung der zur sicheren Begründung des Massund Gewichtswesens notwendigen wissenschaftlich-technischen Untersuchungen und Entwicklungsarbeiten sowie die Durchführung grösserer messtechnischer Arbeiten für Dritte, insbesondere für andere Abteilungen der Bundesverwaltung.

Diese Ausweitung des Tätigkeitsgebietes blieb nicht ohne Einfluss auf den Baumbedarf und die erforderliche Ausrüstung. Die Arbeit des Eidgenössischen Amtes für Mass und Gewicht gliedert sich heute systematisch wie folgt:

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A. Präzisionsmesstechnische Tätigkeit: Verwirklichung und Bewahrung der grundlegenden Einheiten und Normale, Verbesserung der Messverfahren, Prüfung von Präzisions-Messgeräten für Forschungsinstitute und Industrie; Gebiete: Mechanik, Elektrizität, Optik, Wärme, Atomphysik.

B.'Verwaltungstätigkeit: Gesetzliches Messwesen (Ausarbeitung von Vorschriften), Ausbildungskurse, Inspektionen, Mitarbeit bei Normalisierung, Bearbeitung von Gesuchen zur Zulassung neuer Messgeräte, Verbindung mit verwandten internationalen Organisationen.

C. Industriell-messtechnische 'Tätigkeit : Fakultative technische Prüfung von Messinstrumenten und Messgeräten, Unterstützung anderer Verwaltungszweige und der Industrie bei Forschungs- und Entwicklungsaufgaben messtechnischer Natur.

Das Eidgenössische Amt für Mass und Gewicht ist also keine Verwaltung > im üblichen Sinne, sondern mehr ein wissenschaftlich-technisches Institut.

Ein anschaulicheres Bild über die in der Öffentlichkeit wenig bekannte Tätigkeit des Eidgenössischen Amtes für Mass und Gewicht geben die von ihm angenommenen Prüfobjekte, wie sie in der Botschaft vom 23. Oktober 1953 (BEI 1953, III, 369) aufgezählt wurden: a. Länge, W i n k e l : Maßstäbe, Lehren, Endmasse, Kaliber, Gewinde, Bandmasse, Messlatten, Nivellierlatten; Längenmessgeräte wie Mikrometer, Dehnungsmesser, Stoff- und Draht-Messmaschinen; Winkelmessgeräte, Prüfung auf Krümmung oder Ebenheit usw.

o. Volumen : Hohlmasse für Flüssigkeiten und Gase, gradierte Gefässe, Pyknometer, Messtanks, Messapparate für Flüssigkeiten wie Zapfsäulen, Durchflussmesser; Gasmesser usw.

c. Masse, Gewicht, K r a f t : Gewichte und Gewichtssätze, Handelswaagen, Waagen für chemisch-pharmazeutische Zwecke, Kraftmessgeräte, Dichteprüfgeräte, Densimeter, Aräometer, Alkoholometer usw.

d. Zeit: Frequenznormale, Zeit- und Frequenz-Messgeräte.

e. E l e k t r i z i t ä t und M a g n e t i s m u s : Normalelemente, Widerstände, Induktivitäten, Kapazitäten; anzeigende und registrierende Instrumente und Geräte für Gleich- und Wechselstrom (Nieder- und Hochfrequenz) wie Voltmeter, Amperemeter, Wattmeter, Elektrizitätsverbrauchsmesser, Spezialzähler, Messwandler, Ohmmeter; Messbrücken, Kompensationsapparate; elektronische Geräte; Magnete und magnetische Messinstrumente und -gerate wie Fluxmeter, Epsteinapparate ; Geräte für
elektrische Messung mechanischer Grossen usw.

/. W ä r m e : Ausdehnungsthermometer, Widerstandsthermometer, Thermoelemente, Pyrometer, Wärmemengenmesser.

g. Licht und S t r a h l u n g : Normallampen, Farbtempera tur-Normallampen, Glühlampen, Gasentladungslampen, Ultraviolettlampen, Ultrarotlampen ;

1028 Thermosäulen, Photozellen; Photometer, Kolorimeter, Beleuchtungsmesser, Leuchtdichtemesser; Lichtverteilung von Lichtquellen; Köntgendosimeter usw.

Ti. Angewandte Mechanik: Libellen, Tourenzähler, Geschwindigkeitsmesser, Barometer, Manometer, Vakuummeter, Hygrometer; Strömungsgeschwindigkeitsmesser wie Anemometer, Staudüsen usw.; Bordinstrumente für Flugzeuge wie Höhenmesser, Höhenschreiber, Variometer, Beschleunigungsmesser, Beschleunigungsschreiber; Kompasse, Steuergeräte; Schüttelprüfungen, Geräuschmessungen usw.

i Körper- oder M a t e r i a l e i g e n s c h a f t e n : Volumenbestimmung an festen Körpern; Ausdehnungskoeffiziente, spezifischer Widerstand, Isolationswiderstand, Dielektrizitätskonstante, dielektrische Verluste; Remanenz, Koerzitivkraft, Permeabilität, Eisenverluste ; spektrale und integrale Durchlässigkeit, Absorption und Eeemission von lichttechnischen Baustoffen wie Signalgläsern, Filtern, Pigmenten ; Farbkoordinaten von Fremdund Selbstleuchtern, spektrale Bnergieverteilung usw.

Wie aus dem Geschäftsbericht des Bundesrates hervorgeht, schwankt der Umfang der Prüftätigkeit des Eidgenössischen Amtes für Mass und Gewicht erheblich. Die Anzahl der im Amte geprüften Instrumente und Apparate ist von 7622 im Jahre 1954 auf 12 428 im Jahre 1955 angestiegen. Während die Verhältnisse im folgenden Jahr mit 12 765 Prüfungen sozusagen gleich blieben, erfolgte im Jahre 1957 ein abrupter Bückgang auf 8659 Prüfungen. Dieser stand zur Hauptsache im Zusammenhang mit der spärlichen Obsternte, was zur Folge hatte, dass von den Brennereien viel weniger Instrumente zur Prüfung eingesandt wurden. Weitere Einblicke, namentlich in die fakultative Tätigkeit des Eidgenössischen Amtes für Mass und Gewicht gestattet der für die Behörden verfasste, aber nicht gedruckte jährliche Tätigkeitsbericht.

Als Besonderheit des Betriebes ist die Tatsache zu nennen, dass die erforderliche Nutzfläche pro Mann sehr gross ist ; sie betrug in den 20er Jahren 2000 m2 bei durchschnittlich 12 Mann und heute beträgt sie 2300 m2 bei 24 Mann. Dies hängt mit der Vielseitigkeit der Aufgabe zusammen, die viele betriebsbereite Spezialeinrichtungen in besonders gearteten Bäumen bedingt. Als Folge davon ergibt sich, dass dieses Amt schwer zu verlegen und dass darum der weiteren Entwicklung grosse Beachtung zu schenken ist.
Eine andere Besonderheit ist die Störanfälligkeit. Im Hinblick auf die auszuführenden Präzisionsmessungen muss in erster Linie auf eine ruhige Lage Bedacht genommen werden. Dabei fallen in Betracht: Erschütterungen (Bahnund Strassenverkehr), elektrische Störungen (Telegraphiesender, Bahn, Spitäler), magnetische Störungen (Bahn und Automobil), geometrische Sichtverhältnisse (Einengung des Halbraumwinkels, dadurch Behinderung hinsichtlich Kurzwellenverbindung), allgemeine Lage (Verkehr mit Kundschaft), Zufahrtsverhältnisse, Grundwasserspiegel, zukünftige Verkehrsentwicklung. Wegen der rasch fortschreitenden technischer Entwicklung kommt diesen Anforderungen

1029 immer grössere Bedeutung zu und sie sind auch immer schwerer zu befriedigen; so dass die Aussiedelung an die Peripherie der Stadt Bern gegeben ist.

Da unsere Vorlage einen erheblichen Aufwand des Bundes zur Folge hat, darf daran erinnert werden, dass es sich um eines der wenigen Bundesämter handelt, die sich - ohne zur Hauptsache mit der Beschaffung von Bundesmitteln beauftragt zu sein - weitgehend selbst erhalten. Das Eidgenössische Amt für Mass und Gewicht hat bis 1953 seine Ausgaben durch Gebühreneinnahmen gedeckt. Seither vermochte der Ertrag den steigenden Aufwendungen für die technische Ausstattung und die Vergrösserung des Mitarbeiterstabes nicht mehr ganz zu folgen.

3. Geschichte der Planung Der Umstand, dass sich die Bäte innert 5 Jahren dreimal mit der baulichen Erweiterung des Eidgenössischen Amtes für Mass und Gewicht zu befassen haben, ruft einer besonderen Begründung.

Auf die Schaffung des Eidgenössischen Amtes für Mass und Gewicht, die mit dem Bezug des Gebäudes an der Wildstrasse im Jahre' 1914 ihren vorläufigen Abschluss fand, folgte eine Phase langsamen Wachstums innerhalb einer Fläche von rund 2000 Nutz-m2. Abgesehen von der Aufnahme der Prüfung von Eöntgendosismessern im Jahre 1930 blieb das Arbeitsgebiet, äusserlich betrachtet, konstant. Die nicht vom Eidgenössischen Amt für Mass und Gewicht belegten Bäume des grosszügig angelegten Baues dienten der Eidgenössischen Landestopographie, später dem Luftamt und dem Zentralpolizeibüro. Von 1941 bis 1946 betrieb das Eidgenössische Luftamt im Gebäude des Amtes für Mass und Gewicht eine instrumenteile Sektion, das Institut für Betriebsausrüstung der Luftfahrzeuge. Nach dem Tode des Leiters, Herrn Professor Gsell, wurde 1946 die Betreuung dieses Prüf- und Entwicklungslabors dem Eidgenössischen Amt für Mass und Gewicht übertragen. In der genannten Sektion befand sich eine kleine Instrumentenschleuder (Bundlauf) von 5 m Durchmesser, die heute noch zur Prüfung von Messgeräten unter Beschleunigung beste Dienste leistet.

Von verschiedenen Seiten wurde der Wunsch nach einer grösseren Anlage geäussert. Die Studienkommission für Luftfahrt empfahl einen grösseren Bundlauf (nach Vorschlag des Eidgenössischen Amtes für Mass und Gewicht : 10 m Durchmesser, Belastbarkeit 100 kg bei Beschleunigungen bis zum 20fachen der Erdbeschleunigung),
der im Eidgenössischen Amt für Mass und Gewicht aufzustellen sei, das von Gesetzes wegen als Institut für Instrumentenkunde hierzu prädestiniert sei und schon über viele Apparaturen verfüge, die im Zusammenhang mit dem Eundlauf benötigt werden.

Die erste Planungsphase ging von der Aufgabe aus, für den erwähnten Eundlauf die zugehörigen Bedienungsräume durch einen kleinen Anbau westlich des Eidgenössischen Amtes für Mass und Gewicht zu schaffen, da er im Altbau nicht untergebracht werden konnte. Der Geländestreifen nördlich des Eidgenössischen Amtes für Mass und Gewicht sollte nicht berührt werden, da er -- wie man damals glaubte - später für den Ausbau des Eidgenössischen Amtes für Mass und

1030 Gewicht und andere Verwaltungsbauten dienen sollte. Wie in der Botschaft vom 23. Oktober 1953 ausgeführt wurde, hätte der Anbau auch eine Wiege- und Kraftmessanlage enthalten. Für die zu schaffenden 930 Nutz-ma wurde ein Kredit von 680 000 Franken gesprochen.

Diesem Projekt war eine Überprüfung des Aufgabenkreises des Eidgenössischen Amtes für Mass und Gewicht durch die Eidgenössische Mass- und Gewichtskommission vorausgegangen, wobei das Sonderproblem der Flugmessgeräte im Vordergrund stand. Die Frage des generellen Ausbaues des Eidgenössischen Amtes für Mass und Gewicht, namentlich die Erhöhung der Präzision der Messverfahren auf allen Sektoren, welche längere Vorstudien benötigte, befand sich noch im Anfangsstadium. Man durfte sich damals mit dem Gedanken trösten, dass das Areal nördlich des Eidgenössischen Amtes für Mass und Gewicht und die zwei nicht von diesem Amt belegten Stockwerke die spätere Entwicklung aufzunehmen vermöchten.

Das von den Eäten bewilligte Projekt wurde nicht ausgeführt, weil man er · kannte, dass die nördliche Landreserve schon bald angegriffen werden müsste, und dass in diesem Fall die Eingliederung der vom Eidgenössischen Amt für Mass und Gewicht benötigten Volumina in die Gesamtplanung zu einer organisatorisch und architektonisch viel besseren Lösung führen werde; dabei müsste allerdings mit einer Verzögerang der Bauten von mindestens 2 Jahren gerechnet werden.

Die Idee der Gesamtüberbauung des Areals zwischen Eschmannstrasse und Wildstrasse leitete die zweite Planungsphase ein. Anfänglich schien es, als ob die Getreideverwaltung Partner werden würde: diese Abteilung hätte den Westflügel und das Eidgenössische Amt für Mass und Gewicht auf weite Sicht den Ostflügel erhalten sollen. Zu Beginn unbenutzte Räume wären befristet anderen Abteilungen der Verwaltung zur Verfügung gestanden. Wiederum schien es, als ob das Eidgenössische Amt für Mass und Gewicht mit einer relativ gestaffelten, also ruhigen Entwicklung rechnen könnte. Das 1955 vorgelegte, auf 1700 Nutz-m 2 lautende Raumprogramm trug den damals bekannten Entwicklungstendenzen Rechnung, nicht aber der gesamten Intensivierung der Tätigkeit, die man auf weite Sicht vom Institut verlangen müsste. Da damals das Eidgenössische Amt für Mass und Gewicht über 2300 Nutz-m2 verfügte, wären abgesehen von der Reserve
im Altbau im Ausmass von 1260 bis 1500 m2 einstweilen 4000 Nutz-m 2 vorgesehen gewesen.

Die Idee, dass das Amt für geistiges Eigentum in die Neubauten verlegt werden sollte, reduzierte zwar die Entwicklungsmöglichkeiten des Eidgenössischen Amtes für Mass und Gewicht auf dem Altbau nach oben; die Lösung schien aber vertretbar. Angesichts des drückend werdenden Raummangels wurde diese Lösung den Räten mit Botschaft vom 13. Januar 1956 vorgelegt und von ihnen gutgeheissen.

Warum auch dieser Beschluss nicht durchgeführt wurde, ist am 16. Juni 1958 im Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Bundesbeschluss vom 18.März 1956 dargelegt worden. Der Hauptpunkt ist der folgende:

1031 privatrechtliche Einsprachen der Anstösser machten die Zurücknahme der Fassaden notwendig: Die vom Eidgenössischen Amt für Mass und Gewicht benötigten Bäume haben aber ihrer Natur nach nicht nur spezielle Formen, sondern der gegenseitigen mechanischen, elektrischen und magnetischen Beeinflussung wegen können sie nicht beliebig angeordnet werden. Trotz allen Bemühungen liess sich kein befriedigender Grundriss finden. Das anschliessende eingehende Studium der mutmasslichen Entwicklung der beiden Ämter durch die Zentralstelle für Organisationsfragen der Bundesverwaltung, durch die Eidgenössische Mass- und Gewichtskommission, durch einen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement beauftragten Experten und durch die beiden Ämter selbst liess erkennen, dass die Vereinigung der beiden punkto Einrichtungen, spezifische Platzbeanspruchung und räumliche Zusammenhänge so verschiedenartigen Ämter angesichts der knappen Platzverhältnisse schon in absehbarer Zeit zu unbefriedigenden, den Interessen der Verwaltung nicht dienenden Verhältnissen führen könnte.

Der Bundesrat beschloss daher am 11. Juni 1957, auf den Ausbau des Eidgenössischen Amtes für Mass und Gewicht an der Eschmannstrasse zu verzichten, mit dem Auftrag an das Finanz- und Zolldepartement sowie das Departement des Innern, sobald als möglich Antrag für die Verlegung dieses Amtes zu stellen.

Auf bauliche Provisorien für Wiegeraum und Bundlauf soll das Eidgenössische Amt für Mass und Gewicht verzichten. Unaufschiebbare Entwicklungsmassnahmen in bescheidenem Bahmen dürfen aber vor dem Auszug des Eidgenössischen Amtes für Mass und Gewicht, der möglichst bald erfolgen soll, nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein.

Die dritte Planungsphase beruht somit auf der Verlegung des Amtes. Die Aufgabestellung ist wiederum eine neue. An die Stelle einer ausgeklügelten und kommenden Ansprüchen vielleicht nicht immer gerecht werdenden Lösung kann eine Auflockerung treten; die Einbeziehung einer Beserve von 20 Prozent, eine Abspaltung klimatisierter Bäume, eine Vermehrung des Personalbestandes und, im Interesse unserer Industrie, eine Vertiefung der Tätigkeit im Sinne der Steigerung der Präzision der Messverfahren werden möglich. Es ist angezeigt, bei dieser Gelegenheit die Möglichkeiten zu schaffen, mit Kräften bis 300 t, mit Strömen' bis 20 000 A,
mit Luftmengen bis 500 m 3 pro Stunde usw. zu arbeiten.

Es ist jetzt schon mit der kommenden Begelung der Zulassung und Prüfung von Geräten für ionisierende Strahlen, Lärmmessgeräten, Wärmemengenmessern und weitereu Messgeräten zu rechnen, die von den Behörden verwendet werden.

Bei der neuen Planung ist eine Anlehnung an ausländische Vorbilder vermieden worden. Im leitenden Ausschuss der Internationalen Organisation für gesetzliches Messwesen wird eine Arbeitsverteilung erwogen, die gestattet, bestimmte Prüfungen in einem dafür besonders eingerichteten ausländischen Institut vornehmen zu lassen. Beispielsweise findet sich im Baumprogramm des Eidgenössischen Amtes für Mass und Gewicht keine Höchstspannungsanlage, weil dies für die nächsten Jahre nicht nötig erscheint, obschon das Eidgenössische Amt für Mass und Gewicht Zulassungsstelle für Bauarten von Spannungswandlern ist.

1032 Das Kaumprogramm wurde im Auftrag des Finanz- und Zolldepartementes von der Eidgenössischen Mass- und Gewichtskommission geprüft, die zu folgenden Schlussfolgerungen kam: Der Anwendungsbereich des Ausdruckes «Mass und Gewicht», wie er auch im Artikel 40 der Bundesverfassung enthalten ist, werde immer grösser. Eine enumerative Abgrenzung müsste den sich stellenden Aufgaben stets nachhinken. In Zukunft würden mit der Elektronik, Eegistriertechnik, Beleuchtung, Wärmemessung und der Bekämpfung des Lärms sowie dem Schutz der Bevölkerung vor einer zu weitgehenden Verunreinigung der Luft, des Wassers und des Erdreichs durch Abfallprodukte aller Art, inbegriffen schädliche Strahlungen, immer neue Messprobleme hinzukommen.

Das Kaumprogramm entspreche sowohl den heutigen als auch den neu ins Gesetz aufzunehmenden Aufgaben. Es sei als wohlüberlegt und den wachsenden Aufgaben angemessen zu beurteilen. Für weitere Aufgaben, die dem Amt in Zukunft vielleicht erwachsen werden, und die dafür später notwendigen Bauten sei auf dem zu erwerbenden Grundstück genügend Platz vorhanden.

Unsere Darlegungen über die bisherigen Planungen für neue Anlagen am alten Standort in der Stadt und die dagegen sprechenden Gründe zeigen, dass es zweckmässig ist, das Eidgenössische Amt für Mass und Gewicht heute schon und nicht erst nach Jahren zu verlegen, und zwar in eine störungsfreie, durch Servitute leicht zu schützende Zone, mit genügender Landreserve zur späteren Entwicklung. Unabhängig von allen bodenpolitischen Überlegungen, also allein vom Standpunkt der betrieblichen Notwendigkeiten aus betrachtet, ist der Erwerb eines den besonderen Anforderungen entsprechenden Areals mit Schutzzone für die gedeihliche Entwicklung des Eidgenössischen .Amtes für Mass und Gewicht von entscheidender Bedeutung.

4. Der Kauf der Liegenschaft «Viktoria» Da der Bund zur Unterbringung seiner Verwaltung über keine nennenswerte Landreserve verfügt, müsste von Anfang an mit der Notwendigkeit gerechnet werden,- vorerst das zur Erstellung eines Neubaues erforderliche Land zu kaufen. Wegen der ganz besonderen Anforderungen, denen dieses Land mit Kücksicht auf die erwähnte Eigenart des Eidgenössischen Amtes für Mass und Gewicht zu genügen hat, war es nicht leicht, eine geeignete Liegenschaft zu finden. Es wurde ein gutes Dutzend käuflicher Objekte
auf ihre Eignung geprüft, und es konnten nur sehr wenige in die engere Wahl gezogen werden.

Als in jeder Beziehung am günstigsten und eine optimale Lösung versprechend erwies sich ein Areal, worauf die baufälligen Wirtschaftsgebäude der im Dezember 1957 zum Kaufe ausgeschriebenen Viktoriabesitzung in Wabern stehen. Sofort eingeleitete Verhandlungen mit dem Kanton Bern als Grundeigentümer ergaben die grundsätzliche Bereitschaft der kantonalen Regierung zu einem Verkauf an den Bund. Neben vielen Privaten interessierte sich auch die Gemeinde Köniz für Teile dieser Liegenschaft. Dieses an der Stadtperipherie gelegene Gut wird begrenzt im Osten von der Gemeindegrenze Kehrsatz, im Süden von dem parallel zur Seftigenstrasse verlaufenden Selhofenweg, im

1088 Westen vom Villenquartier Maygut in Kleinwabern und im Norden von der Aare. Der quadratförmige Landkomplex, einschliesslich.eines in Privatbesitz befindlichen Waldabschnittes von 82 500 m2, dehnt sich über 310 000 m2 aus.

Die «Viktoria» selbst hat einen Flächeninhalt von rund 276 000 m2. Davon entfallen 62 000 m2 auf Wald und 214 000 m2 auf Wiesen, Felder, Äcker und Plätze.

Dieses schön gelegene, offene Gelände befindet sich in ruhiger, aber verkehrsmässig günstiger Lage und lässt sich sehr gut überbauen. Auf der Liegenschaft lasten keine ihren Wert beeinträchtigenden Dienstbarkeiten.

Es handelt sich um einen Landwirtschaftsbetrieb, der bisher der Stiftung Mädchenerziehungsanstalt Viktoria als Heim zur Verfügung stand und nach dem Grundbuch Köniz unter Nr. 1404 umfasst : 1. an Gebäulichkeiten fünf Wohnhäuser, ein Schulhaus mit Wohnung, eine Aufenthaltshalle, verschiedene Wagenschöpfe, Scheunen, Schuppen uhdHühnerhäuser mit einem gesamten Brandversicherungswert von 869 200 Franken; 2. an Hausplätzen, Hofraum, Garten, Anlagen, Obstgarten, Acker und Wald 276 285 m2.

Der gesamte Landwirtschaftsbetrieb ist als solcher amtlich mit l 295 000 Franken (Steuerschatzung) bewertet. Heute in die Bauzone fallend, hat das Viktoriagut einen bedeutend höheren Verkehrswert. Der Kanton Bern machte geltend, er habe von dritter Seite ohne Ausschreibung eine Offerte für die ganze Besitzung von 50 Franken je m2 erhalten und offerierte dem Bund anfänglich 80 000 m2 in besonders guter Lage zu 70, dann zu 65 Franken je m2. Da es sich um ein verhältnismässig grosses Kaufsobjekt handelt, .das in seinen ungleichwertigen Teilen ganz verschieden zu bewerten ist, und mit Eücksicht darauf, dass sich zwei öffentlich-rechtliche Körperschaften als Kontrahenten gegenüber stehen, kamen die Finanzdirektion des Kantons Bern und das Finanz- und Zolldepartement überein, die Liegenschaft durch eine Kommission von Fachkeuten treuhänderisch schätzen zu lassen. Diese Kommission bewertete den für den Bund besonders interessanten Teil von 64 000 m2 auf 3 605 000 Franken = 56,30 Franken je m2 und das ganze Areal von 276 285 m2 auf 9 635 000 Franken = 84,90 Franken je m2.

Das Finanz- und Zolldepartement stand somit vor zwei Möglichkeiten : entweder den für den Neubau des Eidgenössischen Amtes für Mass und Gewicht und die nötige Landreserve
ausreichenden Teil von 64 000 m2 oder die ganze'Besitzung zu kaufen. Dabei war folgendes zu berücksichtigen. Bei der Auswahl des günstigsten Teils ist der Preis je m2 natürlich bedeutend höher, als wenn das ganze Areal erstanden wird. Der Bauzonenplan für die Viktoriabesitzung ist von der Gemeinde Köniz noch nicht definitiv aufgestellt worden, so dass sich bei der Beschränkung auf eine Teilparzelle Überraschungen ergeben könnten, sowohl mit Bezug auf die Überbauung dieser Parzelle als auch der Nachbargrundstücke. Das Bauinspektorat der Gemeinde Köniz hat sich nunmehr bereit erklärt, den Bauzonenplan im Einvernehmen mit dem Bund aufzustellen. Die Gemeinde Köniz ist selbst am Erwerb grösserer Teile des Viktoriagutes für die Erstellung einer Schulhausanlage und eines Waldfriedhofes interessiert, und der

1084 Bund hat sich bereit erklärt, ihr diese zu den Selbstkosten abzutreten, wenn er das ganze Areal kauft. Es fehlt auch nicht an anderen Interessfinten für den Kauf weiterer Teile dieser Besitzung. Wenn der Bund zuerst den ganzen Komplex in sein Eigentum überführt, so hat er die besten Aussichten, jede weitere Verwertung so zu gestalten, dass die Arbeit des Eidgenössischen Amtes für Mass und Gewicht und seine auf besondere Umweltbedingungen angewiesenen kostbaren Einrichtungen gegen Störungen geschützt werden. Der südwestliche Teil des vorhandenen Waldes soll als Schutzzone für das Amt dienen. Er umfasst 16 000,m2, wovon allerdings 9500 m2 in Privatbesitz stehen und wenn möglich eingetauscht werden sollen. Wir sind überzeugt, mit dem Kauf der ganzen verfügbaren Fläche, die weit über die unmittelbaren Bedürfnisse hinaus geht, den Interessen des Bundes am besten zu dienen, so dass der heute verhältnismässig hohe Kreditbedarf wohl zu rechtfertigen ist. Die in Aussicht stehenden Verkäufe werden zu beträchtlichen Einnahmen und damit zu einer entsprechenden Senkung des verbleibenden Aufwandes führen. Aus all diesen Darlegungen ergibt sich, dass mit dem Kauf des ganzen Areals kaum Eisiken, aber ansehnliche Vorteile verbunden sind.

Die Kosten des Erwerbes der ganzen Besitzung, einschliesslich aller darauf stehenden Gebäude und eines Quellenrechtes, belaufen sich auf: jr.

Kaufpreis gemäss Expertengutachten 9 635 000 Notariatsgebühren und Kosten 50 000 Verschiedenes und Aufrundung · 115 000 Kreditbedarf

9 800 000

°5. Baubeschrieb Das für die Neubauten des Amtes für Mass und Gewicht vorgesehene Gelände umfasst den nordwestlichen Teil des Viktoria-Areals. Dieser Abschnitt bildet ein Plateau, das gegen einen im Norden liegenden Wald verhältnismässig stark abfällt. Für den vorgesehenen Zweck ist das Grundstück sehr ge. eignet, da es etwa 200 m von der Seftigenstrasse entfernt liegt und im Norden durch den erwähnten Wald geschützt ist. Im Westen liegt eine grosse Siedlung von Einfamilienhäusern und im Osten ist eine Zone für eventuelle spätere Erweiterungen des Institutes vorgesehen (siehe Situationsplan).

Die Direktion der eidgenössischen Bauten hat den Zürcher Architekten Dr. Eudolf Steiger mit der Ausarbeitung des Vorprojektes mit Kostenvoranschlag und der Anfertigung eines Modells beauftragt. Die vorgeschlagene Lösung ist architektonisch bemerkenswert und dürfte betriebsorganisatorisch neue, viel klarere Verhältnisse schaffen.

Über die Gesamtlage und die einzelnen Gebäudegruppen äussert sich der Architekt wie folgt: «Der projektierte Gebäudekomplex besteht aus sieben Gruppen, die durch einfach geführte Verbindungskorridore zusammengefasst sind. Diese sieben Gruppen enthalten generell die folgenden Abteilungen, die im einzelnen entsprechend ihren funktionellen Zusammenhängen stark ineinandergreifen:

1035 1. Der Verwaltungstrakt: Er ist mit vier Obergeschossen der höchste Trakt der ganzen Anlage und enthält im Hauptgeschoss den Eingang, Empfangsbüros und einen kleinen Ausstellungsraum. Im ersten Obergeschoss liegen die Bäume der Direktion, im zweiten Büros und ein Konferenzraum, und im obersten Gescboss eine Kantine für ca. 50 Personen sowie eine kleine Küche und die Abwartwohnung. Im Uritergeschoss sind der gut besonnte Lesesaal und die Bibliothek vorgesehen.

2. Der Trakt für Feinmessungen höchster Präzision auf optischem und kernphysikalischem Gebiet: Er ist dem Verwaltungstrakt südöstlich vorgelagert und zeigt ein Obergeschoss mit grösseren und kleinen Labors sowie zwei Untergeschosse mit den nötigen, von der Aussenwelt möglichst abgeschlossenen Messräumen.

3. Der Trakt für Feinmessungen höchster Präzision auf mechanischem und elektrischem Gebiet: Er ist parallel zu Ziffer 2 angeordnet und analog ausgebildet; im zweiten Untergeschoss hegt hier der 50 m lange Messraum.

4. Der Trakt für Messungen auf dem Gebiete der industriellen Elektrizität: Er ist der erste der kammförmigen Gebäudegruppe im Nordwesten des Verwaltungstraktes und ist als winkelförmiger Hallenbau mit rückwärts liegenden Büros und kleinen Laboratorien ausgebildet.

5. Der Werkstatt-Trakt: Er ist analog und parallel zu Ziffer 4 am gleichen Verbindungsbau angeschlossen. Neben der Hauptwerkstatt liegen hier die Abteilungen für Gasmesser, Flüssigkeitsmesser und Wärmezähler. Im Untergeschoss liegt die Unterstation für die Energieversorgung sowie die Heizung.

6. Der Trakt für «schwere» Mechanik fbohe Drucke und grosse Kräfte): Er enthält eine eigene Einfahr) für grosse Lasten. Auf der Bückseite-in Verbindung mit dem Turm liegt die Abteilung für Plug- und Fahrzeugmesstechnik, Elektronik und Hochfrequenz.

7.- Der Trakt für den Bundlauf : Dieser ist selbst ändig im Westen des Gebäudekomplexes als zweigeschossiger Bau angeschlossen. Auf dem oberen Einfahrtniveau ist eine direkte Zufahrt zum Kran vorgesehen. Hier liegen auch die notwendigen Überwachungsräume. Im Untergeschoss sind neben dem Bundlauf die Antriebsvorrichtungen angeordnet.

Zwischen den Trakten Ziffer 6 und Ziffer 7 steht ein 28 m hoher Turm, der das Wasserreservoir für die FlüssigkeitsmessungTM. Vertikalmeßstrecken, Fallraum und Teile der Hochfrequenzabteilung enthält.
Die Zufahrten zu diesen Trakten erfolgen auf zwei Ebenen: Auf dem höheren Niveau die Hauptzufahrt zum Verwaltungstrakt, auf dem um ein Geschoss tieferen die Zufahrt für schwere Lasten zu den von den Trakten Ziffern 4, 5 und 6 gebildeten Werkhöfen.

Durch die im Projekt vorgesehene Anordnung der Bautrakte und Baumgruppen wird erreicht, dass verwandten Aufgaben dienende Arbeitsräume benachbart zu liegen kommen, und dass dabei gleichzeitig gegenseitige mechanische,

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elektrische und magnetische Beeinflussungen vermieden werden. Eventuelle spätere Erweiterungen lassen sich der Anlage organisch angliedern.

Die projektierten Bauten weisen insgesamt 6940 m2 Nutzfläche auf, dazu kommen ca. 5200 m2 für Korridore und Treppen, Nebenräume, Kantine und Abwartwohnung, Unterstationen für Heizung und Energie, Ventilationsräume usw., Aussenmauern und Zwischenwände.

Diesen Flächen entspricht ein umbauter Eaum von rund 51 000 m 3 .» Das Baumprogramm des Eidgenössischen Amtes für Mass und Gewicht lautete ursprünglich auf 7060 m2. Die Bearbeitung bei der definitiven Planung wird zu gewissen Einsparungen führen, so dass praktisch mit rund 6800 m2 gerechnet wurde. Das Vorprojekt lautet auf 6940 m2 und stimmt damit gut überein. Dieser Eahmen mag im Hinblick auf die noch zu besprechenden Kosten auf den ersten Blick als gross erscheinen. Es darf aber darauf hingewiesen werden, dass das Eidgenössische Amt für Mass und Gewicht schon vor dem ersten Weltkrieg über 2000m2 verfügte, zu denen 1946 weitere 300 hinzu kamen und nach dem Beschluss von 1956 noch einmal 1700 m2 zugesprochen wurden. Einschliesslich der potentiellen Eeserven im Altbau, die auf 1200 bis 1500 m2 berechnet werden können, würden sich heute rund 5500 m2 ergeben, die im Neubau wegen der besseren Dimensionierung sowie der Abspaltung von Bäumen und der Schaffung von Platz für mehr Personal und ganz neue Untersuchungen lediglich um einen Viertel überschritten werden. Die Behebung der gegenwärtigen räumlichen Enge und die Deckung der unmittelbaren Mehranforderungen an Baum sind aber nicht der einzige Gewinn aus dem vorliegenden Projekt. Es kommt die bedeutende Verbesserung der Arbeitsbedingungen und die Schaffung einer auf absehbare Zeit hinaus genügenden Reserve an Land für spätere Erweiterungen hinzu, so dass sich die Kosten auf weitere Sicht betrachtet bestimmt lohnen werden. Durch die spätere Räumung der vom Eidgenössischen Amt für Mass uud Gewicht benutzten Bäume und deren Überlassung an andere Verwal-.

tungen wird schliesslich auch ein beachtenswerter Beitrag zur Behebung der allgemeinen Baumnot der Bundesverwaltung geleistet.

6. Übersicht über Baukosten und Ausrüstung Durch kubische Berechnung der einzelnen Trakte, ergänzt durch detaillierte Berechnungen einzelner Gebäudeteile, der Umgebungsarbeiten und der
allgemeinen technischen Installationen, sind folgende Bau- und Anlagekosten ermittelt worden (Preisstand I.August 1958): Fr.

Trakt I l 223 900 Trakt II 955500 Trakt III .1011300 Trakt IV l 473 800 Trakt V l 548 200 Übertrag 6 212 700

1037 Fr.

Übertrag Trakt VI Trakt VII

Fr.

6212700 1646100 1022400

Bauten total Unvorhergesehenes

ca. 5 Prozent

8 881 200 418 800

ca. 6 Prozent

1209000 l 085 000 284000 2578000 152 000

9 300 000

Umgebung Allgemeine technische Installationen Diverses. .

Unvorhergesehenes

2 730 000

Ausrüstung Anschluss und Einbau von Spezialapparaten Mobiliar (ca. 5 Prozent der Gebäudekosten)

2520000 300 000 400 000 3 220 000

Total

15 250 000

Die nachfolgende Zusammenstellung gibt weitere Angaben über die einzelnen Trakte.

Trakt

I

Trakt

II

Trakt III

Verwaltungsgebäude a. Baukosten o. Technische Installationen Laborgebäude (Feinmessungen höchster Präzision) a. Baukosten b. Technische Installationen Laborgebäude (Feinmessungen höchster Präzision) a. Baukosten b. Technische Installationen

Trakt IV Laborgebäude mit Sonderhöhen (Industrielle Elektrizität, Wärme, Gas) a. Baukosten b. Technische Installationen Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. II.

Fr.

988000 235 900 l 223 900

635 400 320 100 955 500 672 500 338 800 10113ÖÖ 1034300 439 500 l 473 800 73

1038 Trakt

V Laborgebäude mit Sonderhöhen (Werkstatt, Flüssigkeits- und Wärmezähler) a. Baukosten 6. Technische Installationen

Fr.

1086 500 461 700

l 548 200 Trakt VI Laborgebäude mit Sonderhöhen (Schwermechanik, Elektronik, Flug- und FahrzeugMesstechnik) a. Baukosten 1155 200 b. Technische Installationen 490 900 l 646 100

Trakt VII

Eundlauf, Windkanal, Turm a. Baukosten b. Technische Installationen

714500 807 900 l 022 400

7. Ergänzung und Erneuerung der Ausrüstung In der Kostenzusammenstellung sind zur Ergänzung und Erneuerung der Ausrüstung 2 520 000 Franken eingesetzt, die für folgende Tätigkeitsgebiete benötigt werden.

Fr.

Mechanik 808000 Elektrizität 780000 Wärme 52000 Optik 125000 Atomphysik 121000 Leitung, Dokumentation, Werkstatt und Material 484 000 Unvorhergesehenes (10%) 200000 Insgesamt für die Ausrüstung 2 520 000 Eine genaue Aufstellung oder gar eine verbindliche Kostenberechnung aller anzuschaffenden Geräte ist heute noch nicht möglich. An grösseren Ausrüstungen können aber genannt werden: Wiege- und Kraftmesseinrichtung bis 800 Tonnen, Interferenzkomparator mit Zubehör, Einrichtungen für das Flüssigkeitsmesslabor und für das Gasmesserlabor, Rundlauf mit Zubehör, Prüfanlage für Elektrizitätszähler mit Generatoren, die gute Kurvenformen aufweisen, Einrichtungen für das Messwandler-Laboratorium, registrierendes Spektralphotometer usw.

Der Betrag von 2 520 000 Franken kann nicht mit demjenigen von 240 000 Franken verglichen werden, der in der Botschaft vom 18. Januar 1956 l) betreffend Erstellung eines Verwaltungsgebäudes an der Eschmannstrasse für besondere Installationen und Ausrüstungen genannt wurde. Es handelte sich da!) Bbl 1956,1137.

1039 mais uni eine Vorlage, mit der sofort zusätzlicher Baum für die Unterbringung einiger Sonderausrüstungen geschaffen werden sollte, ohne dass es sich um eine Entwicklung des Eidgenössischen Amtes für Mass und Gewicht unter Berücksichtigung seiner zukünftigen Bedürfnisse iin Sinne dieser Vorlage gehandelt hätte. Der Betrag wird gemäss dem Bericht des Bundesrates vom 16. Juni 1958 für die Deckung von Mehrkosten des Baues für das Amt für geistiges Eigentum verwendet.

Das Finanz- und Zolldepartement hat das Programm für die Ergänzung und Erneuerung der Ausrüstung zwei Experten unterbreitet. Diese kamen zu folgenden Schlussfolgerungen : Die Ausrüstung des Eidgenössischen Amtes für Mass und Gewicht habe in den letzten Jahren eine stetige, allerdings sehr langsame Entwicklung durchgemacht. Sie reiche zur Not aus für die frühere Auffassung von den Aufgaben des Amtes. Für die Bewältigung der Arbeit nach der Neufassung von Artikel 15 des Gesetzes sei sie nicht ausreichend und verlange gebieterisch eine Erneuerung und Ergänzung. Das Programm sei im Hinblick auf die zu erwartende Entwicklung angemessen, aber es wäre wegen der sich sprunghaft ändernden Bedürfnisse und Möglichkeiten verfehlt, die Einzelanschaffungen zum voraus genau festzulegen. Die Anschaffungen würden sich über mehrere Jahre erstrecken, weil das für die neue Ausrüstung erforderliche wissenschaftliche Personal nur schwer zu beschaffen sei, auf verschiedenen Gebieten noch die weitere Entwicklung abgewartet werden müsse und die Neuanschaffungen zum Teil erst im neuen Bau installiert werden könnten.

Es stellte sich somit die Frage, ob 'die Kredite für die Ergänzung und Erneuerung der Ausrüstung in vollem Umfange oder erst teilweise in den benötigten Gesamtkredit einzuschliessen sind. Die Abklärung hat folgendes ergeben. Wenn sich die Ergänzung und Erneuerung der Ausrüstung aus den genannten Gründen über eine Eeihe von Jahren erstreckt, so ist das nichts Ausserge wohnliches. Auch wegen ^der langen Lieferfristen, mit, denen auf einigen Gebieten gerechnet werden muss, ergeben sich bei der Durchführung von Ausrüstungsprogrammen im Zusammenhang mit Neubauten immer gewisse Verzögerungen. Wenn jetzt schon alle Anschaffungen berücksichtigt werden, so wird deswegen nicht mehr gekauft, aber die Abwicklung vereinfacht sich in diesem Falle. Der nachgesuchte
Objektkredit stellt seiner Natur nach ohnehin keinen für ein bestimmtes Jahr berechneten Zahlungskredit dar und sollte auch hinsichtlich der Ausrüstung von Anfang an nach den tatsächlichen Bedürfnissen berechnet werden. Für kleinere Anschaffungen und Erneuerungen muss ohnehin ein laufender Kredit im Voranschlag eingestellt werden. Nach der Auffassung der Experten sollte es bis zum Bezug des Neubaues und während der ersten darauf folgenden Jahre, im ganzen also während einer Periode von sieben bis zehn Jahren, möglich sein, auf Sonderkredite zu verzichten, wenn der Ausrüstungskredit nach dem Gesamtbedarf bemessen wird.

8. Zusammenfassung Nach den vorstehenden Ausführungen ist mit folgenden Ausgaben zu rechnen :

1040 Fr.

Kauf der Liegenschaft «Viktoria» Bauten und Ausrüstung

9 800 000 15 250 000

Erforderlicher Objektkredit

25050000

Das sind zweifellos beträchtliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Schaffung einer neuen Unterkunft für ein Amt mit so bescheidenem Personalbestand. Die besonderen Gründe, die dazu führen, wurden einlässlich dargestellt.

Dazu kommt, dass dem Bund durch den Verkauf von Parzellen der zu erwerbenden Liegenschaft bedeutende Erlöse in sicherer Aussicht stehen.

Abschliessend möchten wir lediglich noch folgendes festhalten. Anlässlich der Schaffung des Eidgenössischen Amtes für Mass und Gewicht wurde mit dem im Jahre 1914 an der Wildstrasse bezogenen Neubau eine bemerkenswert grosâzügige Lösung getroffen. Die spätere Planung beschränkte sich auf teilweise Verbesserungen, die unausgeführt blieben, weil sich immer deutlicher zeigte, dass sie den Anforderungen der Zukunft an das Eidgenössische Amt für Mass und Gewicht nicht gerecht zu werden vermöchten. Dazu hat nicht nur die städtebauliche Entwicklung beigetragen, sondern insbesondere auch die auf dem raschen technischen Fortschritt beruhende Ausweitung der Tätigkeit des Eidgenössischen Amtes für Mass und Gewicht, die mit dem am 22. August 1958 in Kraft gesetzten Bundesgesetz vom 25.März 1954 über die Abänderung des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht sanktioniert worden ist. Wir sind überzeugt, Ihnen mit dieser Botschaft einen Vorschlag zu unterbreiten, der auf Jahrzehnte hinaus befriedigende Verhältnisse schafft und sich darum lohnt, in die Tat umgesetzt zu werden.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen die Annahme des beiliegenden Entwurfs für einen Bundesbeschluss über den Erwerb der Liegenschaft «Viktoria» in der Gemeinde Köniz und die Erstellung eines Neubaues für das Eidgenössische Amt für Mass und Gewicht.

Da der nachfolgende Beschluss die Kreditgrenze von 5 Millionen Franken überschreitet, benötigt er, gemäss Bundesbeschluss über die Finanzordnung, das absolute Mehr des Eates, der in der Dezembersession 1958 Beschluss fassen wird.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 24.Oktober 1958.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Holenstein Der Bundeskanzler: Ch.Oser

Ansicht von Westen

GESCHOSS B

Rundlauf Windkanal

Feinmessungen höchster Präzision

Industrielle Elektrizität, Wärme. Gas

Werkstatt Flüssigkeitsund Wärmezähler

Mechanik, Elektronik, Flug- und Fahrzeugmesstechnik

SCHNITTE

Labor für Feinmessungen

Verwaltung und Bibliothek

SCHNITTE

538

554.10

MO

r^ 10.26

C

e £

551.00

g m 547.30

S

a

M4m

t3--[i

Werkstatt und Sonderhöhen

Rundlauf und Windkanal

1046 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

den Erwerb einer Liegenschaft und die Erstellung eines Neubaues für das Eidgenössische Amt für Mass und Gewicht

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 1958, beschliesst:

Art. l Für den Erwerb der Liegenschaft «Viktoria» in der Gemeinde Köniz und die Erstellung eines Neubaues für das Eidgenössische Amt für Mass und Gewicht samt Ausrüstung wird ein Objektkredit von 25 050 000 Franken bewilligt.

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Erwerb einer Liegenschaft und die Erstellung eines Neubaues für das Eidgenössische Amt für Mass und Gewicht (Vom 24. Oktober 1958)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1958

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

7686

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.10.1958

Date Data Seite

1025-1046

Page Pagina Ref. No

10 040 368

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