1068

# S T #

7626

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 11. Mai 1958 betreffend den Bundesbeschluss über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes (Vom 4. Juni 1958)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Am 81. Januar 1958 haben Sie einen Beschluss über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes gefasst. Dieser Beschluss musste der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet werden.

Die Abstimmung hat am 11.Mär 1958 stattgefunden. Das Ergebnis ist in der nachstehenden Tabelle enthalten. Aus ihr ist zu entnehmen, dass der Bundesbeschluss bei 768 170 abgegebenen gültigen Stimmen vom Volke mit 419 265 gegen 348 905 Stimmen und von 155/2 Ständen gegen 4% Stände angenommen worden ist.

Einsprachen gegen die Abstimmung sind nicht eingelangt.

Wir beehren uns, zu beantragen, es sei das Ergebnis der Abstimmung durch Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes zu erwahren.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 4. Juni 1958.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Holenstein Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Volksabstimmung vom 11. Mai 1958 betreffend den Bundesbeschluss über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes Kantone

StimmEingelangte berechtigte Stimmzettel

Ausser Betracht fallende Stimmzettel leer

258 225 165 088 253 354 119 682 Tiiiaftrn . , , , . , 68687 37811 Uri 8659 6674 Sohwyz 21077 12763 Obwalden 6274 3329 Nidwaiden 5795 3528 Glarus .

. . . .

10767 6666 Zug 12986 5933 Freiburg 45524 14844 Solothurn 55006 34434 Basel-Stadt 28721 66718 Baselland 37566 19217 Schaffhausen 17637 14666 Appenzell A.-Kh 13537 9559 Appenzell I.-Rh 3627 1772 St.Gallen 86696 58341 Graubünden 37205 21105 93629 Aargau 75817 Thurgau 43126 30332 Tessin 50258 18201 Waadt 117 809 39002 Wallis 48637 17233 Neuenburg 41815 20308 Genf 66607 17916 Total 1471221 1 782 942 Zürich

Bern

3676 435 165 143 173 23 35 52 14 84 376 57 109 710 376 17 1453 676 2678 1383 176 180 68 181 240 13480

ungültig

45 164 38 29 9 1 2 8 17 15 436 14 13 5 27 2 208 18 67 26 54 29 34 22 9 1292

In Betracht fallende Stimmzettel

Nein

Standesstimmeu

Ja

90874 59399 25167 3505 8028 2462 2055 3986 3648 10017 15670 14830 9471 7397 5163 1434 33231 13149 34773 16374 10044 19403 10346 8691 10148 419 265

70493 59684 12441 2997 4553 843 1436 2620 2254 4728 17952 13820 9624 6554 3993 319 23449 7262 38299 12549 7927 19390 6785 11414 7519 348 905

1

Nein

1

1 1 1 % % 1 1 % 1 % % 1 1 1 1 1 1

1

% 1 1

Annehmende Stände : 156l/2 Verwerfende Stände: 4 /s

1069

161 367 119 083 37608 6502 12581 3305 3491 6606 5902 14745 33622 28650 19095 13951 9156 1753 56680 20411 73072 28923 17971 38793 17131 20105 17667 768 170 Absolutes Mehr: 384086

Ja

1070 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung vom 11. Mai 1958 betreffend den Bundesbeschluss über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Protokolle der Volksabstimmung vom 11.Mai 1958 betreffend den Bundesbeschluss vom 31. Januar 1958 über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes, sowie in eine Botschaft des Bundesrates vom 4. Juni 1958, .

woraus sich ergibt, dass der Bundesbeschluss bei 768 170 abgegebenen gültigen Stimmen vom Volke mit 419 265 gegen 348 905 Stimmen und von 155/2 Ständen gegen 4% Stände angenommen worden ist, erklärt:

Art. l Der Bundesbeschluss vom 31. Januar 1958 über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes ist von der Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger und den Ständen angenommen worden und tritt nach den Bestimmungen der Ziffer III hiernach in Kraft.

Art. 2 Dieser Beschluss lautet wie folgt: I.

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert und ergänzt:

Art. 18, Abs. 4 Der Militärpflichtersatz wird nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung für Eechnung des Bundes von den Kantonen erhoben.

1071 Art. 41 ws Der Bund ist befugt, die folgenden Steuern zu erheben: a. Stempelabgaben auf Wertpapieren, einschliesslich Coupons, Wechseln und wechselähnlichen Papieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf andern Urkunden des Handelsverkehrs ; diese Besteuerungs befugnis erstreckt sich nicht auf die Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs. Vom Reinertrag der Stempelabgaben fällt ein Fünftel den Kantonen zu; fe. eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Lotteriegewinnen und Versicherungsleistungen; c. Steuern vom rohen und vom verarbeiteten Tabak; d. Sondersteuern zu Lasten im Ausland wohnhafter Personen zur Abwehr von Besteuerungsmassnahmen des Auslandes.

2 Was die Gesetzgebung als Gegenstand einer in Absatz l, Buchstaben a bis c, angeführten Bundessteuer bezeichnet oder steuerfrei erklärt, ist der Belastung durch gleichgeartete Kantons- und Gemeindesteuern entzogen.

3 Die Ausführung dieses Artikels ist Sache der Bundesgesetzgebung.

1

· Art. 41ter 1 Der Bund kann in den Jahren 1959 bis 1964 ausser den ihm nach Artikel 41bls zustehenden Steuern eine Warenumsatzsteuer, eine Wehrsteuer und eine Biersteuer erheben.

2 Für die Warenumsatzsteuer gilt: a. die Steuer wird auf dem Umsatz von Waren im Inland, auf der Wareneinfuhr sowie auf gewerbsmässigen Arbeiten an Fährnis, Bauwerken und Grundstücken, unter Ausschluss der Bebauung des Bodens für die Urproduktion, erhoben. Umsätze, die der Bund mit einer Steuer belastet oder steuerfrei erklärt, dürfen von den Kantonen und Gemeinden keiner gleichgearteten Steuer unterstellt werden; b. die Steuer darf bei Detaillieferungen höchstens 3,6 Prozent, bei Engroslieferungen höchstens 5,4 Prozent des Entgeltes betragen; c. die Liste der Waren, deren Umsätze von der Steuer ausgenommen sind, darf gegenüber dem Stand vom I.Januar 1959 weder eingeschränkt noch ausgedehnt werden.

3 Für die Wehrsteuer gilt : a. die Steuer wird vom Einkommen der natürlichen Personen sowie vom Reinertrag, vom Kapital und von den Reserven der juristischen Personen erhoben ; b. die Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen wird nach einem progressiven Tarif bemessen und darf 8 Prozent des gesamten steuerbaren

1072 Einkommens nicht übersteigen. Die Steuerpflicht beginnt frühestens bei einem reinen Einkommen von 6000 Franken, bei verheirateten Personen von 7500 Franken; c. die juristischen Personen sind, ohne Eücksicht auf ihre Eechtsform, nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit steuerlich möglichst gleichmässig zu. belasten. Die Steuer vom Beinertrag darf bei proportionaler Bemessung 5 Prozent, bei progressiver Bemessung 8 Prozent, die Steuer vom Kapital und von den Eeserven 0,75 Promille nicht übersteigen; d. die Steuer wird für Eechnung des Bundes von den Kantonen erhoben.

Vom Eohertrag der Steuer fallen drei Zehntel den Kantonen zu ; davon ist ein Sechstel für den Finanzausgleich unter den Kantonen zu verwenden.

4 Die Gesamtbelastung des Bieres durch die Biersteuer, die Zollzuschläge auf Braurohstoffen und Bier sowie durch die Warenumsatzsteuer darf, im Verhältnis zum Bierpreis, gegenüber dem Stand vom 31. Dezember 1958 weder erhöht noch ermässigt werden.

5 Die Ausführung dieses Artikels ist Sache der Bundesgesetzgebung.

a.

b.

c.

d.

e.

/.

g.

h.

Art. 42 Zur Bestreitung der Bundesausgaben stehen zur Verfügung: der Ertrag des Bundesvermögens; der Eeinertrag der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung (Art. 86) sowie der Pulververwaltung (Art. 41); der Eeinertrag des Militärpflichtersatzes (Art. 18, Abs.4); der Ertrag der Zölle (Art. 30) ; der Bundesanteil am Eeinertrag der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser (Art. 32bls, 84
Art. 42WS

Der Fehlbetrag der Bilanz des Bundes ist abzutragen. Dabei ist auf die Lage der Wirtschaft Eücksicht zu nehmen.

Art. 42*er

Der Bund fördert den Finanzausgleich unter den Kantonen. Insbesondere ist bei der Gewährung von Bundesbeiträgen auf die Finanzkraft der Kantone und auf die Berggebiete angemessen Eücksicht zu nehmen.

1078 Art. 42iuater Der Bund ist befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung Vorschriften zu erlassen gegen Abkommen mit Steuerpflichtigen über die Einräumung ungerechtfertigter steuerlicher Vergünstigungen.

II.

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt : Art. 6 Für die Jahre 1959 und 1960 wird der Anteil der Kantone am Ertrag des Militärpflichtersatzes, einschliesslich Bezugsprovision, auf 81 Prozent des Eohertrages festgesetzt ; vom l : Januar 1961 an wird dieser Anteil durch eine Bezugsprovision von 20 Prozent des Eohertrages ersetzt. Die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung treten ausser Kraft!

Art. 7 Die Stempelabgabe auf Frachturkunden wird vom I.Januar 1959 an nicht mehr erhoben. Die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung treten ausser Kraft.

2 Die Frachturkunden im Gepäck-, Tier- und Güterverkehr der Schweizerischen Bundesbahnen und der vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen dürfen von den Kantonen nicht mit Stempelabgaben oder Registrierungsgebühren belegt werden.

1

Art. 8 Bis zum Inkrafttreten der einzelnen neuen Ausführungsgesetze zu Artikel 41bls, Absatz l, Buchstaben a und b, und Artikel 41ter bleiben, mit Ausnahme des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1955 über die Ermässigung der Wehrsteuer und der Warenumsatzsteuer, die bisherigen Bestimmungen über die folgenden gemäss Finanzordnung 1955 bis 1958 erhobenen Steuern in Kraft: a. die Stempelabgaben, wobei vom I.Januar 1959 an der Satz der Couponabgabe von 5 auf 3 Prozent herabgesetzt wird; b. die Verrechnungssteuer, wobei vom I.Januar 1959 an der Steuersatz von 25 auf 27 Prozent erhöht wird. Gleichzeitig wird der steuerfreie Zinsbetrag auf Spar- und Depositenheften, die auf den Namen lauten, von 15 auf 40 Franken erhöht; c. die Abzugssteuer auf Leistungen aus Lebensversicherung; d. die Warenumsatzsteuer; e. die Wehrsteuer; /. die Biersteuer.

Bundesblatt. HO. Jahrg. Bd. I.

77 1

1074 2

Der Bundesratsbeschluss über die Warenumsatzsteuer wird mit Wirkung vom I.Januar 1959 an wie folgt geändert: a. die Warenumsatzsteuer beträgt bei Detaillieferungen 3,6 Prozent und bei Engroslieferungen 5,4 Prozent des Entgeltes; b. die Liste der Waren, deren Umsätze am 31. Dezember 1958 von der Steuer befreit waren, wird auf alle Waren erweitert, die zu diesem Zeitpunkt den Steuersätzen von 2 und 2% Prozent unterlagen, sowie auf Medikamente und Bücher.

3 Der Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer wird für nach dem 81. Dezember 1958 beginnende Steuerjahre wie folgt geändert: a. die Ergänzungssteuer vom Vermögen der natürlichen Personen wird aufgehoben ; fe. für die Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen gilt: 1. der Abzug für verheiratete Personen beträgt 1500 Franken; 2. die Steuer für ein Jahr beträgt: bis 5 999 Franken Einkommen 0 Franken ; für 6 000 Franken Einkommen 10 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen l Franken mehr; für 15.000 Franken Einkommen 100 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 3 Franken mehr; für 25 000 Franken Einkommen 400 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 6 Franken mehr; für 40 000 Franken Einkommen 1300 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 8 Franken mehr; für 60 000 Franken Einkommen 2900 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 10 Franken mehr; für 85 000 Franken Einkommen 5400 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 12 Franken mehr; für 120 000 Franken Einkommen 9600 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 8 Franken mehr; c. für die Steuer der juristischen Personen gilt : 1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten vom Beinertrag : eine Steuer von 3 Prozent als Grundsteuer; einen Zuschlag von 3 Prozent auf dem Teil des Beinertrages, der 4 Prozent Bendite übersteigt oder, wenn-Kapital und Beserven weniger als 50 000 Franken betragen, auf dem Teil des Beinertrages, der 2000 Franken übersteigt; einen weiteren Zuschlag von 4 Prozent auf dem Teil des Beinertrages, der 8 Prozent Bendite übersteigt oder, wenn Kapital und Beserven

1075 weniger als 50 000 Franken betragen, auf dem Teil des Beinertrages, der 4000 Pranken übersteigt.

In allen Fällen ist die Steuer auf 8 Prozent des gesamten Beinertrages begrenzt ; 2. die übrigen juristischen Personen entrichten die Steuer vom Einkommen nach den Bestimmungen für die natürlichen Personen; 3. die Steuer vom Kapital und von den Beserven der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie vom Vermögen der übrigen juristischen Personen ist proportional und beträgt 0,75 Promille; d. die Wehrsteuer von Bückvergütungen und Babatten auf Warenbezügen beträgt 8 Prozent auf dem 5,5 Prozent des Warenpreises übersteigenden Teil der Bückvergütungen und Babatte.

4 Der Bundesrat hat die Beschlüsse über die Warenumsatzsteuer und die Wehrs teuer den Änderungen in Absatz 2 und 3 anzupassen.

5 Bis zur bundesrechtlichen Neuordnung des Ausbaus des Hauptstrassen netzes bleiben die Bestimmungen der Finanzordnung 1955 bis 1958 über die Strassenbeiträge an die Kantone auch nach dem 31. Dezember 1958 in Kraft.

Der an die Kantone auszurichtende Teil des Beinertrages des Zolles auf Treibstoffen für motorische Zwecke wird indessen auf 60 Prozent erhöht, wovon ein Sechstel für die zusätzliche Förderung des Ausbaus von Hauptstrassen auszuscheiden ist. Die Bundesversammlung regelt die Einzelheiten durch allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss.

6 Bis zur bundesrechtlichen Neuordnung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt bleiben die Bestimmungen der Finanzordnung 1955 bis 1958 hinsichtlich der Beiträge des Bundes an die Anstalt auch nach dem 81. Dezember 1958 in Kraft.

III.

1

Die in Ziffer I und II genannten Bestimmungen der Bundesverfassung treten am I.Januar 1959 in Kraft.

2 Die Vorschriften über die Stempelabgabe auf Frachturkunden sowie die auf Grund der Finanzordnung 1955 bis 1958 in Kraft stehenden Erlasse, deren Geltungsdauer nicht verlängert wird, bleiben mit Bezug auf Tatsachen und Bechtsverhältnisse, die bis zum 81. Dezember 1958 eingetreten oder entstanden sind, auch nach diesem Zeitpunkt anwendbar.

3858

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 11. Mai 1958 betreffend den Bundesbeschluss über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes (Vom 4. Juni 1958)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1958

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

23

Cahier Numero Geschäftsnummer

7626

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.06.1958

Date Data Seite

1068-1075

Page Pagina Ref. No

10 040 222

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.