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Bundesblatt 110. Jahrgang

Bern, den 27. März 1958

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stampili & Cie. in Bern

Ablauf der Referendumsfrist:

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25. Juni 1958

Bundesgesetz über

die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) (Vom 14. März 1958) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 117 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 19561), beschliesst: I. Abschnitt Geltungsbereich Art. l 1 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich: a. die Mitglieder des National- und des Ständerates; b. die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler; c. die Mitglieder und Ersatzmänner des Bundesgerichtes sowie des Eidgenössischen Versicberungsgerichtes ; 1

) BB1 1956, I, 1393.

. Bundesblatt. HO. Jahrg. Bd. I.

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d. die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen; e. die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes ; /. alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.

2 Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.

Art. 2 Soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen über die Beamten auch für alle übrigen in Artikel l genannten Personen.

2 Für die in der Bundesversammlung oder in ihren Kommissionen abgegebenen Voten können die Mitglieder des National- und des Ständerates sowie des Bundesrates nicht verantwortlich gemacht werden.

3 Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1934*) über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft vorbehalten.

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II. Abschnitt Die Haftung für Schaden Art. 8 1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.

2 Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.

3 Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.

4 Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Eückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.

Art. 4 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so kann der Eichter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.

*) BS l, 152.

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Art. 5 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden. Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.

2 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.

3 Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Eichter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Änderung vorbehalten.

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Art. 6 Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Eichter unter Würdigung der besondern Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.

2 Wer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, wo die besondere Schwere der Verletzung.und des Verschuldens des Beamten es rechtfertigt, auch auf Genugtuung.

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Art. 7 Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Eückgriff auf den Beamten zu, der den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat, und zwar auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses.

Art. 8 Der Beamte haftet dem Bund für den Schaden, den er ihm durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflicht unmittelbar zufügt.

Art. 9 Auf die Ansprüche des Bundes gemäss Artikel 7 und 8 sind im übrigen die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Entstehung von Obligationen durch unerlaubte Handlungen entsprechend anwendbar.

2 Haben mehrere Beamte den Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie dem Bund in Abweichung von Artikel 50 des Obligationenrechts lediglich anteilmässig nach der Grosse des Verschuldens.

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Art. 10 Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund aus diesem Gesetz urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne der Artikel 110 u. ff.

des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege.1) 2 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Amtsstelle zum Anspruch innert drei Monaten seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.

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Art. 11 Soweit der Bund als Subjekt des Zivilrechts auftritt, haftet er nach dessen Bestimmungen.

2 Auch in diesen Fällen steht dem Geschädigten kein Anspruch gegenüber dem fehlbaren Beamten zu.

3 Der Eückgriff des Bundes richtet sich nach Artikel 7 und 9.

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Art. 12 Die Eechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.

III. Abschnitt Die strafrechtliche Verantwortlichkeit

Art. 13 Für die strafrechtliche Verfolgung von Beamten wegen Verbrechen und Vergehen, die sie in ihrer amtlichen Stellung verübt haben, gelten die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften.

2 Auf Beamte, die der Militärgerichtsbarkeit unterstehen, sind die Bestimmungen des Militärstrafgesetzes und der Militärstrafgerichtsordnung anzuwenden.

Art. 14 1 Die Strafverfolgung von Mitgliedern des National- oder des Ständerates und von durch die Bundesversammlung gewählten Behördemitgliedern und Magistratspersonen wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, bedarf einer Ermächtigung der eidgenössischen Bäte.

2 Ist ein solcher Fall zu behandeln, so bestellt jeder der beiden Eäte eine Kommission zur Prüfung. Die Kommission stellt, nachdem sie dem Beschuldigten Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben hat, Antrag, ob die Ermächtigung zu erteilen oder zu verweigern sei.

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i) BS 3, 531. AS 1948, 506, 1955, 887.

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Richtet sich das Verfahren gegen ein Mitglied des National- oder des Ständerates, so kommt die Priorität demjenigen Eate zu, dem das Mitglied angehört.

4 Stimmen beide Bäte darin überein, dass die Ermächtigung zu erteilen ist, so beschliessen sie, soweit ein von der Bundesversammlung gewähltes Behördemitglied oder eine Magistratsperson beschuldigt ist, auch über die vorläufige Einstellung im Amte.

5 Wo es nach den Umständen des Falles gerechtfertigt erscheint, kann der Beschuldigte auch dann dem Bundesgericht überwiesen werden, wenn die strafbare Handlung der kantonalen Gerichtsbarkeit untersteht.

6 Wird die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt und der Fall dem Bundesgericht überwiesen, so hat die Vereinigte Bundesversammlung einen ausserordentlichen Bundesanwalt zu bezeichnen.

Art. 15 Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.

2 Kantonale Strafverfolgungsbehörden, bei denen solche Fälle angezeigt werden, haben unverzüglich um diese Ermächtigung nachzusuchen und dringliche sichernde Massnahmen zu treffen.

3 Erscheinen ein Straftatbestand und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung als erfüllt, so darf die Ermächtigung nur in leichten Fällen verweigert werden, und sofern die Tat nach allen Umständen durch eine disziplinarische Bestrafung des Fehlbaren als genügend geahndet erscheint.

4 Der Entscheid, durch den die Ermächtigung erteilt wird, ist endgültig.

5 Gegen die Verweigerung der Ermächtigung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig. Das Bundesgericht kann auch die Angemessenheit des Entscheides überprüfen. Die Beschwerde steht dem Verletzten, der Bestrafung des Beamten verlangt, sowie dem öffentlichen Ankläger des Begehungskantons zu.

8 Artikel 105 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege1) bleibt vorbehalten.

Art. 16 1 Begeht ein Beamter eine strafbare Handlung gegen die Amtspflicht, so ist er dem schweizerischen Gesetz auch dann unterworfen, wenn die Tat im Ausland begangen wird.

2 Begeht ein Beamter im Ausland eine andere strafbare Handlung, die sich auf seine amtliche Tätigkeit oder Stellung bezieht, so ist er, wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist, dem schweizerischen Gesetz unterworfen; in 1

*) BS 3, 531; AS 1948, 506, 1955, 887.

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diesem Falle findet jedoch Artikel 6, Ziffer 2, des Strafgesetzbuches1) entsprechende Anwendung.

3 Artikel 4 des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.

IV. Abschnitt Die disziplinarische Verantwortlichkeit

Art. 17 Die disziplinarische Verantwortlichkeit der diesem Gesetz unterstellten Personen richtet sich nach den für sie geltenden besondern Bestimmungen.

Art. 18 Die Haftung für Schaden und die strafrechtliche Verantwortlichkeit werden durch eine disziplinarische Bestrafung nicht berührt.

2 Wird neben der Disziplinaruntersuchung wegen der nämlichen Tatsache ein Strafverfahren durchgeführt, so ist in der Eegel der Entscheid über die disziplinarische Bestrafung bis nach Beendigung des Strafverfahrens auszusetzen.

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V. Abschnitt

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Die Verantwortlichkeit der mit Aufgaben des Bundes betrauten besonderen Organisationen und ihres Personals

Art. 19 Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar: a. Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach Artikel 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag.

Der Eückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach Artikel 7 und 9.

b. Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.

2 Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 18 u. ff. entsprechend Anwendung.

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!) BS 3, 203; AS 1951, 1.

639 VI. Abschnitt Verjährung und Verwirkung Art. 20 Die Haftung des Bundes (Art. 3 ff.) erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung des Beamten.

2 Das Begehren ist dem Finanz- und Zolldepartement einzureichen.

3 Bestreitet der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert drei Monaten keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiteren sechs Monaten bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen (Art. 10).

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' Art. 21 Der Bückgriffsanspruch des Bundes gegen einen Beamten verjährt innert eines Jahres seit der Anerkennung oder der gerichtlichen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung des Beamten.

Art. 22 Die Verjährung der strafrechtlichen Verfolgung richtet sich nach den Bestimmungen des Strafrechts.

2 Die disziplinarische Verantwortlichkeit eines Beamten verjährt nach den speziellen Disziplinarbestimmungen, jedoch längstens ein Jahr nach Entdeckung des disziplinwidrigen Verhaltens, auf alle Fälle drei Jahre nach der letzten Verletzung der Dienstpflicht.

3 Die Verjährung ruht, solange wegen des nämlichen Tatbestandes ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Kechtsmittel noch nicht entschieden ist, die im Disziplinarverfahren ergriffen wurden.

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Art. '23 Der Schadenersatzanspruch des Bundes gegenüber einem Beamten aus Amtspflichtverletzung (Art. 8 und 19) verjährt innert eines Jahres, nachdem die zur Geltendmachung des Anspruches zuständige Dienststelle oder Behörde vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls in fünf Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung des Beamten.

2 Wird jedoch der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für ihn.

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640 VII. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 24 1

Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Er ordnet insbesondere die Zuständigkeit der Departemente und der Abteilungen zur endgültigen Anerkennung oder Bestreitung von Ansprüchen, die gegenüber dem Bund erhoben werden^ sowie zur Geltendmachung von Schadenersatz- und Eückgriffsansprüchen gegenüber Beamten und zur Durchführung der erforderlichen Prozesse (Art. 8 sowie 10, Abs. 2 und Art. 11; Art. 7, 8 sowie 19 und-20).

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Art. 25 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Art. 26 Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige Gesuche um Ermächtigung zur Strafverfolgung eines Beamten werden nach bisherigem Eecht behandelt.

2 Die Haftung des Bundes nach Artikel 3 ff. besteht auch für Schaden, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, sofern weder Verjährung noch Verwirkung gemäss Artikel 20 eingetreten ist.

3 Anhängige Gesuche um Ermächtigung zur Anhebung einer Zivilklage gegen einen Beamten sind als Gesuche um Stellungnahme · zum Anspruch im Sinne von Artikel 10, Absatz 2, zu behandeln; sie sind von Amtes wegen der zuständigen Stelle zu übermitteln.

4 Ist jedoch über ein solches Ermächtigungsgesuch schon entschieden, so ist der Fall nach altem Eecht zu erledigen.

5 Im übrigen gilt für die Verantwortlichkeit der Beamten und für den Bückgriff des Bundes auf Fehlbare ausschliesslich das neue Gesetz.

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Art. 27 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, so insbesondere: a. das Bundesgesetz vom 9. Dezember 1850 *) über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten; b. Artikel 91 des Bundesgesetzes vom S.April 1910 2) betreffend das schweizerische Postwesen; .

c. die Artikel 29, 85 und 36 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1927/24. Juni 1949 3) über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten.

!) BS l, 462. a) BS 7, 745.

») BS1, 489; AS 1949, II, 1719.

641 Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 14. März 1958.

Der Präsident : Fritz Stähli Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 14. März 1958.

Der Präsident : R. Bratschi Der Protokollführer : Ch. Oser

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 14. März 1958.

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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser Datum der Veröffentlichung: 27.März 1958 Ablauf der Referendumsfrist: 25. Juni 1958

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Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) (Vom 14. März 1958)

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27.03.1958

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633-641

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