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Bundesblatt 110. Jahrgang

Bern, den 30. Januar 1958

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Happen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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7536

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Getreideversorgung des Landes (Vom 24. Januar 1958) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen mit nachfolgender Botschaft einen Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Getreidegesetzes vom 7. Juli 1932 zu unterbreiten.

I.

Die Mahlprämie ist im Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1932 über die Getreideversorgung des Landes - modifiziert durch das Bundesgesetz vom 17.Dezember 1952 - wie folgt geordnet: 1. Der im Inland niedergelassene Produzent, der im eigenen Haushalte oder landwirtschaftlichen Betriebe selbstgebauten mahlfähigen Weizen, Roggen, Dinkel, Einkorn, Emmer oder Mischel aus diesen Getreidearten, sowie Mais und in Gebirgsgegenden Gerste verwendet, hat Anspruch auf eine Mahlprämie. Sie beträgt zehn Franken für je hundert Kilogramm vermahlenes Getreide.

2. Für Gebirgsgegenden kann die Mahlprämie bis auf zweiundzwanzig Franken für hundert Kilogramm Getreide erhöht werden. Als Gebirgsgegenden gelten in der Regel die mehr als achthundert Meter über Meer gelegenen Gebiete.

3. Der Höchstbetrag von zweiundzwanzig Franken darf nur in den mehr als elfhundert Meter über Meer gelegenen Gebieten bezahlt werden.

4. Die Mahlprämie wird auf Grund einer Mahlkarte ausgerichtet.

Bundesblatt. HO. Jahrg. Bd. I.

17

246 '

Soll die Mahlprämie den häutigen Verhältnissen angepasst werden, so müssen der Artikel 9 des Getreidegesetzes abgeändert und die dort vorgesehenen Ansätze von 10 und 22 Franken erhöht werden.

Die im Getreidegesetz von 1932 ursprünglich vorgesehene Mahlprämie betrug 7,50 Franken und der Höchstansatz für Gebirgsgegenden 14 Franken.

Diese Ansätze blieben in Kraft bis 1943. Damals bewilligte der Bundesrat auf' Grund seiner kriegswirtschaftlichen Kompetenzen einen Zuschlag von 2 Franken zu den Mahlprämienansätzen der Bergzone. Diese Erhöhung wurde durch das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1950 endgültig in der Getreideordnung verankert. Schon im darauffolgenden Jahre wurden Begehren laut, welche eine weitere Heraufsetzung der Mahlprämien, und zwar für das Flachland und die Berggebiete, verlangten. Diesen Wünschen trug die Bundesversammlung Eechnung, indem sie mit dem Bundesgesetz vom 17.Dezember 1952 die Ansätze für das Talgebiet von 7,50 auf 10 Franken und für die höchste Gebirgszone von 16 auf 22 Franken erhöhte.

In seiner Eingabe vom 6. August 1957 betreffend die Übernahmepreise für Inlandgetreide 1957 und Erhöhung der Mahlprämie bemerkt der Schweizerische Bauernverband, dass die Frage der Mahlprämie trotz den in den Jahren 1950 und 1952 beschlossenen Verbesserungen heute noch nicht befriedigend geregelt sei. Ihr heutiger Betrag vermöge die Selbstversorgung mit Brot im bäuerlichen Betriebe nicht mehr zu fördern. Die Erhöhung wäre so zu bemessen, dass sie ausreiche, das Getreide bei der Selbstversorgung gleich zu verwerten wie bei der Ablieferung an den Bund. In seiner Botschaft über die Abnahmepreise für Inlandgetreide der Ernte 1957 vom 21. Oktober 1957 hat der Bundesrat seinen Willen kundgetan, Ihnen betreffend die Erhöhung der Mahlprämien auf die März-Session eine besondere Botschaft vorzulegen. Nachdem ihre Auszahlung für die Ernte 1957 erst nach Abschluss des Versorgungsjahres, also nach dem 30. Juni 1958, erfolgen wird, und der Beschluss rückwirkend auf die Ernte 1957 gefasst werden kann, erwächst den Getreideproduzenten kein Nachteil, wenn das Geschäft erst während der März-Session behandelt wird, vorausgesetzt, dass gegen einen solchen Beschluss nicht das Referendum ergriffen wird, und das Volk die Vorlage nicht ablehnt.

II.

Der Zweck der Mahlprämie ist, wie bei allen mit Inlandgetreideproduktion
zusammenhängenden Massnahmen, in erster Linie die Förderung des Getreidebaus. Die Mahlprämie erfüllt diese Aufgabe namentlich dort, wo dieses Ziel durch den Überpreis bei der Ablieferung der Ware an den Bund nicht erreicht werden kann, also überall, wo eine Ablieferung entweder nicht möglich oder doch nicht lohnend ist. Diese Voraussetzung ist vor allem für die Berggebiete erfüllt.

In zweiter Linie soll mit, der Mahlprämie die Selbstversorgung der Produzenten mit eigenem Mehl, Brot und Futtermitteln angeregt werden. Der Gedanke, dass der bäuerliche Betrieb sich soweit als möglich selber versorgen

247 soll, war zur Zeit, als das Getreidegesetz geschaffen wurde, besonders lebendig.

Die landwirtschaftlichen Produkte fanden damals nur mühsam Absatz. Es fehlte den Landwirten an Bargeld. Es ging darum, möglichst viele Leute auf den Landwirtschaftsbetrieben selbst zu beschäftigen und zu erhalten. Heute ist die Lage wesentlich verändert; es besteht ein Mangel an Arbeitskräften in der Landwirtschaft, so dass das Bedürfnis nach Selbstversorgung im Flachland kleiner geworden ist. Anders ist allerdings die Lage in den Berggegenden. Dort ist es immer noch naheliegend, die Selbstversorgung nicht nur beizubehalten, sondern soweit wie möglich auszudehnen. Die Familien sind relativ gross und die Möglichkeiten, an Ort und Stelle Geld zu verdienen, oft gering. Das Bargeld ist deshalb knapp und der Zukauf von Nahrungsmitteln, im vorliegenden Fall von Mehl und Brot sowie von Futtermitteln, sollte sich schon aus diesem Grunde auf ein Minimum beschränken.

Als dritte Funktion der Mahlprämie ist an den Schutz der Kundenmüllerei zu erinnern. Es muss vor allem darauf hingewiesen werden, dass eine gleichmassig über das Land verteilte Kundenmüllerei einmal wehrpolitisch von Bedeutung ist, dann aber ist der Getreidebau zur Selbstversorgung überhaupt nur denkbar, wenn eine Kundenmühle in erreichbarer Nähe ist. Dies gilt wiederum speziell für die Gebirgsgegenden, da die dort geernteten quantitativ geringen Mahlposten keine Belastung mit Transportspesen ertragen.

Schliesslich hat die Mahlprämie auch eine allgemein volkswirtschaftliche Aufgabe zu erfüllen. Das zur Selbstversorgung zurückbehaltene Getreide bildet einen Bestandteil unserer Landesreserve. Da diese Ware auf dem landwirtschaftlichen Betrieb bleibt, entstehen für die Allgemeinheit keine Aufwendungen für ihre Manipulation und Lagerhaltung.

III.

Will man feststellen, ob und wie weit die Mahlprämie erhöht werden muss, damit sie ihren Zweck erfüllen kann, so ist in erster Linie die Eendite der Selbstversorgung mit Brotgetreide zu prüfen. Man wird dabei von den Brotpreisen ausgehen müssen, wobei die Eelation Bäcker- zu Produzentenbrotpreis besonders wichtig ist. Der Landwirt möchte die Gewissheit haben, dass er bei der Selbstversorgung nicht schlechter fährt als beim Brotzukauf.

Massgebend für die Wirtschaftlichkeit der Selbstversorgung sind die Übernahmepreise für Inlandgetreide und die Brotpreise, die Preise für Weissmehl und die Müllereinebenprodukte, die Mahlprämie und der Mahllohn. Es ist angezeigt, sich darüber klar zu werden, was unter der Wirtschaftlichkeit der Selbstversorgung zu verstehen ist. Der Bauernverband fordert eine Erhöhung der Mahlprämie, damit sie ausreiche, das Getreide bei der Selbstversorgung gleich günstig zu verwerten wie bei der Ablieferung. Es müsste also die Mahlprämie so angesetzt werden, dass der Landwirt bei der Verwertung des zur Selbstversorgung zurückbehaltenen Getreides den gleichen Preis erzielt, wie wenn er es an den Bund abliefert.

248

Um festzustellen, wie es sich damit verhält, hat die Getreideverwaltung Berechnungen angestellt. Wir verweisen auf die Tabellen im Anhang. Über die Art der Berechnungen gibt der Kommentar zu den Tabellen Auskunft. Hier sei nur noch festgehalten, dass als Preise für die Müllereinebenprodukte die Mühlenabgabepreise eingesetzt wurden; die Wiederverkaufs- und Detailpreise sind stärkeren Schwankungen unterworfen und scheinen deshalb als Grundlage für die Berechnung zu wenig zuverlässig zu sein. Sie dürften aber im Mittel rund 3 Franken je q höher sein als die Verkaufspreise der Müller. Auf Tabelle l «Wirtschaftlichkeit der Selbstversorgung mit, Brotgetreide» ist Ziffer III die wichtigste Zahl. Sie bedeutet die Differenz zwischen dem Erlös bei der Selbstversorgung und dem Getreidepreis und stellt den Betrag dar, der dem Produzenten als Entgelt für die Herstellung des Brotes und der ihm aus der Selbstversorgung sonst noch erwachsenden Unkosten verbleibt. Auf Tabelle 2 «Berechnung des Produzentenbrotpreises» interessiert vor allem die Differenz zwischen dem Produzentenbrotpreis und dem Ladenpreis des Brotes. Wir haben die beiden Jahre 1956 und 1957 einander gegenübergestellt. Dabei sind wir der Meinung, dass die Verhältnisse für 1956 als befriedigend zu betrachten sind.

Beim Euchbrotpreis ergibt sich zwar je kg eine Differenz von 7 Eappen zuungunsten des Produzenten. Dieser Nachteil wird aber kompensiert durch den Überschuss von 5 Eappen, den er auf dem Halbweissbrot erzielt. Es ist klar, dass die Mahlprämie nicht so erhöht werden kann, dass sie ausreicht, um den Ausgleich auch für das Euchbrot herzustellen, und zwar aus den nachfolgend erwähnten Gründen.

Einmal ist die schlechtere Eendite bei der Selbstversorgung mit Euchmehl ausschliesslich auf die besondere Verbilligung des Bäckerruchmehles zurückzuführen. Mit der Aufhebung dieser Verbilligung würde sich ein ganz anderes Bild ergeben.

Im weiteren muss man sich vergegenwärtigen, dass die Buchmehlvermahlungen beim Selbstversorgergetreide schätzungsweise nur einen Drittel der Gesamtvermahlungen ausmachen. Zwei Drittel des zur Selbstversorgung verarbeiteten Getreides werden also zur Herstellung von Halbweissmehl verwendet.

Es ist nun klar, dass die Mahlprämie nicht allein auf die verhältnismässig kleine Menge Getreide, die zu Euchmehl verarbeitet wird,
ausgerichtet werden kann, weil sonst Produzenten, die Halbweissmehl herstellen, bevorzugt würden. Gegenüber dem Vorschlag, dass man für Euchmehlvermahlungen ja eine höhere Mahlprämie ausbezahlen könnte als für Halbweissmehlvermahlungen, müssen wir feststellen, dass dies nicht möglich ist, da bei den Eintragungen in der Mahlkarte und der Mahlkontrolle nicht mit Sicherheit zwischen Euchmehl- und Halbweissmehlvermahlungen unterschieden werden kann.

Schliesslich wird zur Verarbeitung für die Selbstversorgung in der Eegel Getreide von etwas geringerer Qualität verwendet. Oft wird hiezu der Trieurabgang von Saatgetreide oder von Ablieferungsgetreide mitverwendet, was durchaus zweckmässig ist. Wenn Getreide zum vollen Werte eingesetzt wird,

249

wie dies in der Tabelle geschieht, so findet sich somit auch darin noch eine gewisse Eeserve zugunsten des Produzenten.

Ausgehend von den Verhältnissen für 1956, ist festzustellen, dass seither Preisveränderungen eingetreten sind, die das damals vorhanden gewesene Gleichgewicht gestört haben. Da ist einmal der Preisabschlag für Weissmehl auf ca. 1,20 Franken je kg und die Erhöhung der Übernahmepreise für Inlandgetreide, wie sie von der Bundesversammlung für die Ernte 1957 beschlossen wurde. Diese beiden Paktoren setzen die Wirtschaftlichkeit der Selbstversorgung herab, so dass die Mahlprämie erhöht werden muss. Wie aus den Tabellen zu ersehen ist, stellt eine Erhöhung der Mahlprämie um 5 Franken den Ausgleich wieder her und enthält sogar eine kleine Eeserve für künftige Preisveränderungen.

Die obenstehenden Überlegungen betreffend die Wirtschaftlichkeit der Selbstversorgung beziehen sich nur auf das Getreide aus dem Flachland. Sie gehen von der Tatsache aus, dass der Übernahmepreis die Produktionskosten des Getreides voll deckt. Wenn bei der. Verwertung in der Selbstversorgung der gleiche Ertrag wie bei der Ablieferung erzielt wird, so hat die Mahlprämie ihre Aufgabe erfüllt. Etwas anders sind die Verhältnisse in den Berggebieten. Wir haben in Abschnitt II schon darauf hingewiesen, dass der Selbstversorgung in Berggebieten wirtschaftlich eine viel grössere Bedeutung zukommt als im Tal.

Das im Berggebiet produzierte Getreide ist mengenmässig bescheiden und setzt sich aus vielen kleinen Einzelposten zusammen. Die Bergbauern können sich aus diesem Grund nur in sehr beschränktem Umfang an den Ablieferungen beteiligen. Die Qualität ist oft geringer, so dass bei einer Ablieferung nur Preise mit Abzügen erzielt werden.'Die Bergzuschläge zum Übernahmepreis werden dadurch zum Teil wieder aufgehoben. Dazu kommt, dass die Hektarerträge im Mittel des ganzen Berggebietes etwa ein Drittel tiefer sind als die Durchschnittserträge im Flachland. Zu diesen Nachteilen kommt noch ein überdurchschnittlich hoher Aufwand, insbesondere an Arbeitskosten, da für Feldbestellung und Ernte nur in beschränktem Umfange Maschinen eingesetzt werden können.

Die Berechnung der Wirtschaftlichkeit der Selbstversorgung darf deshalb in den Berggebieten nicht allein vom Getreidepreis ausgehen, sondern sie muss auch die erschwerten
Produktionsbedingungen berücksichtigen. Wenn dieser Tatsache Eechnung getragen wird, so müssen erhebliche Zuschläge zur Flachlandmahlprämie in Betracht gezogen werden. Nur so kann im Berggebiet eine' Förderung des Getreidebaues und der Selbstversorgung erreicht werden. Der Bergbauer soll Getreide in erster Linie zur Selbstversorgung und nicht für die Ablieferung produzieren. Abgesehen hievon und von der Tatsache, dass der Getreidebau auch in ernährungsphysiologischer Hinsicht in der Bergzone von grosser Bedeutung ist, möchten wir auch darauf hinweisen, dass dem Bund bei Übernahmen aus dem Berggebiet besonders hohe Kosten entstehen, da nur kleine Mengen, übernommen werden können, und die Transportwege bis zu den Mühlen verhältnismässig lang sind.

250 IV.

Den vorstehenden Darlegungen ist zu entnehmen, dass eine Erhöhung der Mahlprämie gerechtfertigt ist. Wir schlagen vor, die Mahlprämie für das Flachland von 10 auf 15 Franken je 100 kg Getreide und für die Gebiete über 1100 m ü. M. von 22 auf 31 Franken zu erhöhen unter entsprechender Anpassung der Ansätze für die Zwischenstufen vom Flachland bis zur obersten Bergzone. Das entspricht einer Zunahme von 5 Franken bei der Prämie für das Flachland und einer solchen von 9 Franken beim Höchstansatz. » Das Getreidegesetz überlässt die Abstufung der Ansätze zwischen Flachland und oberster Bergzone dem Bundesrat. Sie ist im Artikel 23 der Vollziehungsverordnung vom 4. Juli 1933 nach der Höhenlage des Wohnsitzes des Bezugsberechtigten geregelt. Es sind dort fünf Stufen vorgesehen. Daran soll nichts geändert werden. Bloss die für jede Stufe gültigen Prämienbeträge müssen der in Artikel 9 des Getreidegesetzes beantragten Erhöhung angepasst werden. Der Bundesrat nimmt in Aussicht, nach Inkrafttreten der beantragten Gesetzesänderung die in der Vollziehungsverordnung niedergelegten Mahlprämienansätze je q wie folgt neu festzusetzen: i-r.

Für Wohnsitz bis zu 800 m ü. M 15.-- » » von 801- 900 m ü. M 19.-- » » von 901-1000 m ü. M 23.-- » » von 1001-1100 m ü. M 27.-- » » über 1100 m ü. M 31.-- Das bedeutet gegenüber den jetzt gültigen Ansätzen nachstehende Verbesserung : Fr.

Für Wohnsitz bis zu 800 m ü. M 5.-- » » von 801-900 m ü. M 6.-- » » von 901-1000 m ü. M 7.-- » » von iOOl-1100 m ü. M 8.-- » » über 1100 m ü. M 9.-- Es sei hier noch beigefügt, dass die im Getreidegesetz vorgesehene Zoneneinteilung, die auf die Höhe über Meer abstellt, nicht starr gehandhabt wird.

Es gibt Produktionsfaktoren, wie zum Beispiel die Niederschlagsmenge, die Besonnung, die Oberflächengestaltung des Bodens, welche weitgehend unabhängig sind von der Meereshöhe. Dieser Tatsache hat der Gesetzgeber Bechnung getragen, indem er der Getreideverwaltung die Kompetenz eingeräumt hat, innerhalb des gesetzlichen Bahmens höhere Zuschläge zu bewilligen und ausnahmsweise auch in Gebieten unter 800 m Meereshöhe Gebirgszuschläge zu gewähren (Art. 23, Abs. 2, 3 und 4 der Vollziehungsverordnung vom 4. Juli 1933). Die Verwaltung hat von diesem Becht, Ausnahmen zu gestatten, Gebrauch gemacht, und es hat sich im Verlaufe der Jahre ein
Gleichgewichtszustand herausgebildet, der die Härtefälle in Übergangsgebieten weitgehend zum Verschwinden gebracht hat. Deshalb sollten auch die neuen Ansätze für diese Ausnahmefälle Anwendung finden.

251

Im Mittel der Jahre 1951 bis 1955 wurden folgende Mengen Getreide zur Selbstversorgung vermählen: .

Wagen Talzone 6712 Bergzone I 761 » II '.

850 » III 240 » IV 240 Die Mehrauslagen, die dem Bunde mit der Anwendung der neuen Mahlprämienansätze erwachsen, belaufen sich jährlich ca. auf 5 Millionen Franken.

Gestützt auf unsere vorstehende Botschaft empfehlen wir Ihnen den beiliegenden Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Getreideversorgung des Landes zur Annahme.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 24. Januar 1958.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Holenstein Der Bundeskanzler : Ch. Oser

252 (Entwurf)

Bundesgesetz betreffend

die Änderung des Bundesgesetzes über die Getreideversorgung des Landes Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaftdes Bundesrates vom 24. Januar 1958, beschliesst:

I.

Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1932 *) über die Getreideversorgung des Landes (Getreidegesetz) wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: '

Art. 9 Mahlprämie

1

Der im Inlande niedergelassene Produzent, der im eigenen Haushalte oder landwirtschaftlichen Betriebe selbstgebauten mahlfähigen Weizen, Eoggen, Dinkel, Einkorn, Emmer oder Mischel aus diesen Getreidearten, sowie Mais und in Gebirgsgegenden Gerste verwendet, hat Anspruch auf eine Mahlprämie. Sie beträgt fünfzehn Franken für je hundert Kilogramm vermahlenes Getreide.

2 Für Gebirgsgegenden kann die Mahlpräinie bis auf einunddreissig Franken für hundert Kilogramm Getreide erhöht werden. Als Gebirgsgegenden gelten in der Eegel die mehr als achthundert Meter über Meer gelegenen Gebiete.

3 Der Höchstbetrag von einunddreissig Franken darf nur in den mehr als elfhundert Meter über Meer gelegenen Gebieten bezahlt werden.

4 Die Mahlprämie wird auf Grund einer Mahlkarte ausgerichtet.

II.

Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 19522) betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Getreideversorgung des Landes wird aufgehoben.

III.

Dieses Gesetz tritt rückwirkend auf den I.Juli 1957 in Kraft.

x ) 2

BS 9, 439, AS 1953, 389.

) AS 1953, 389.

Tabelle l

Wirtschaftlichkeit der Selbstversorgung 1956-1957 1957

1956

I. Wert von 100 kg Weizen der Klasse II bei Selbstversorgung Ausbeute an Backmehl .

Daraus hergestelltes Brot (100 kg Euchmehl = 140 kg Brot, 100 kg Halbweissmehl -- 135 kg Brot) Wert des Brotes (58 Rappen je kg Ruchbrot, 74 Rappen je kg Halbweissbrot) Ausbeute an Weissmehl .

.

. .

. .

Wert des Weissmehles (je 100 kg 1956 130 Franken, 1957 J 118,80 Pranken ) Anfall an Futtermehl Wert des Futtermehles (100 kg = 33 Franken) . . . .

Anfall an Kleie Wert der Kleie (100 kg -- 28 Franken) Anfall an Ausmahleten .

.

Wert der Ausmahleten (100 kg = 28 Pranken) . . . .

Schwund Mahlprämie je 100 kg Gesamtwert Davon ab : Mahllohn je 100 kg (gemäss Tarif des Kundenmüllerverbandes)

Euchmehl kg Fr..

Halbweissmehl Euchmehl Fr.

kg Fr. kg

Halbweissmehl kg Fr.

70

63

70

63

98

85

98

85

56.84 12

62.90 12

15.60

56.84

12

62.90 12

14.25

15.60 11

14.25 11

3.63 10

2.80 6

8

2.24

4

8

2.80 6

1.12

1.68 2

3.63 10

2

2.24 4

1.68

-

1.12 2

f)

10.-- 86.92

10.-- 95.49

15.-- 90.57

15.-- 99.14

8.50 78.42

8.50 86.99

8.50 82.07

8.50 90.64

253

II. Erlös von 100 kg Weizen der Klasse II bei der Ablieferung an den Bund 66.-- 66.-- 68.-- 68.-- III. Differenz: Entschädigung für den mit der Selbstversorgung verbundenen Arbeitsaufwand und die Auslagen für das Backen 12.42 20.99 14.07 22.64 Die Art der Darstellung über die Wirtschaftlichkeit der Selbstversorgung mit Brot jetreide haben wir dem Abschnitt über die Selbstversorgung in der schweizerischen Lan dwirtschaft von Dr. oec. puh 1. Hans Brugger aus der Pestschrift zum 80. Geburtstag von Prof. Dr. Laur entnommen.

1 ) Der Ladenpreis für Weissmehl beträgt laut Index des B!.GA. (Bundesamt für Industrie, Gewerbe uiid Arbeit) vom 30. November 1957 118,80 Franken.

254 Berechnung des Produzentenbrotpreises Stand 1956

Preis von 100 kg Weizen Klasse II inklusive Mahllohn (66 Pranken + 8 50 Pranken) Davon sind abzuziehen : . Wert des Weissmehles à 130 Franken, Futtermehl, Kleie Ausrnahleten Mahlprämie .

. .

. .

Verbleibt zur Herstellung von 98 kg Kuohbrot resp.

85 kg Halbweissbrot oder umgerechnet je kg Brot . .

dazu Backlohn von 20 Rappen je kg Brot ergibt den Produzentenbrotpreis Ladenpreis des Brotes Differenz 1) . .

Tabelle 2

Ruchbrot Fr.

Halbweissbrot Fr.

74.50

74.50

20.08 10.--

22.59 10.--

44.42 0.45

41.91 0.49

0.65 ·0.58 -- 0.07

0.69 0.74 0.05

Berechnung des Produzentenbrotpreises Stand 1957 Preis von 100 kg Weizen Klasse II inklusive Mahllohn (68 Franken + 8 50 Franken) 76.50 Davon sind abzuziehen : Wert des Weissmehles à 118,80 Franken, Futtermehl, Kleie, Ausrnahleten . .

.

.

. .

18.73.

Mahlprämie 15.-- Verbleibt zur Herstellung von 98 kg Euchbrot resp.

85 kg Halbweissbrot 42.77 oder umgerechnet je kg Brot 0.44 dazu Backlohn von 20 Rappen je kg Brot ergibt den Produzentenbrotpreis . .

0.64 Ladenpreis des Brotes 0.58 Differenz 1) -- 0.06

+

76.50

21.24 15.-- 40.26 0.47

+

0.67 0.74 0.07

Sämtliche Unterlagen für die Berechnungen stammen uus Tabe!le 1 ; wir verweisen auf die dort aufgeführten Bemerkungen.

1 ) Die Ziffern mit negativem Vorzeichen bedeuten, dass der Proc uzentenbrotpreis um die angegebene Anzahl Rappen teurer ist als das Bäckerbn)t; diejenigen mit dem -\ Zeichen geben an, um wieviel Rappen dei· Proc uzent da 3 Brot billiger herstellen kann, als es der Bäcker verkauft.

3645

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Getreideversorgung des Landes (Vom 24. Januar 1958)

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.01.1958

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245-254

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