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Bundesbeschluss über

die Änderung der Bundesverfassung (Kursaalspiele) (Vom 26. September 1958)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung der Artikel 85, Ziffer 14, 118 und 121, Absatz l, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. März 1958, beschliesst : I.

Artikel 85 der Bundesverfassung wird wie folgt geändert :

Art. 35 Die Errichtung und der Betrieb von Spielbanken sind verboten.

Die Kantonsregierungen können unter den vom öffentlichen Wohl geforderten Beschränkungen den Betrieb der bis zum Frühjahr 1925 in den Kursälen üblich gewesenen Unterhaltungsspiele gestatten, sofern ein solcher Betrieb nach dem Ermessen der Bewilligungsbehörde zur Erhaltung oder Förderung des Fremdenverkehrs als notwendig erscheint und durch eine Kursaalunternehmung geschieht, welche diesem Zwecke dient. Die Kantone können auch Spiele dieser Art verbieten.

Über die vom öffentlichen Wohl geforderten Beschränkungen wird der Bundesrat eine Verordnung erlassen. Der Einsatz darf fünf Franken nicht übersteigen.

Jede kantonale Bewilligung unterliegt der bundesrätlichen Genehmigung.

Ein Viertel der Roheinnahmen aus dem Spielbetrieb ist dem Bunde abzuliefern, der diesen Anteil ohne Anrechnung auf .seine eigenen Leistungen den Opfern von Elementarschäden sowie gemeinnützigen Fürsorgeeinrichtungen zuwenden soll.

Der Bund kann auch in Beziehung auf die Lotterien geeignete Massnahmen treffen.

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II.

Dieser Beschluss wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 26. September 1958.

Der Präsident: R. Bratschi Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 26. September 1958.

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Der Präsident: Fritz Stähli " Der Protokollführer: F.Weber

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Bundesbeschluss über die Änderung der Bundesverfassung (Kursaalspiele) (Vom 26.

September 1958)

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Bundesblatt

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Jahr

1958

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40

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09.10.1958

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807-808

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