1323

# S T #

7683

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung) (Vom 24. Oktober 1958)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit den Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung) sowie die dazugehörende Botschaft zu unterbreiten.

A. Die Ausgangslage I. Die Erwerbsersatzordnung seit 1953 Am l. Januar 1953 ist das Bundesgesetz vom 25. September 1952 über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige an die Stelle der vollmachtenrechtlichen Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung getreten, die sich in den Kriegs- und Nachkriegsjahren als eine Sozialinstitution von unschätzbarem Wert erwiesen hatte.

Die neue Ordnung lehnte sich hinsichtlich Höhe und Gliederung der Leistungen eng an die frühere an. Auch für die Finanzierung wurde - wenigstens für begrenzte Zeit - das seit 1948 bestehende beitragsfreie System beibehalten.

Die Aufwendungen gingen demnach zu Lasten der Rückstellung von rund 400 Millionen Franken, die aus den Überschüssen der Lohn- und Verdienst-

1324 ersatzordnung gebildet worden war. Erst wenn diese Bückstellung bis auf 100 Millionen Franken aufgebraucht sein wird, sollen Beiträge erhoben werden.

In den vergangenen fünf Jahren hat die Erwerbsersatzordnung beachtliche Leistungen erbracht und einen wichtigen Beitrag zur sozialen Sicherung der Wehrpflichtigen und ihrer Familien geleistet. Die Summe der von 1958 bis 1957 alljährlich ausbezahlten Entschädigungen erreichte einen Betrag von 42 bis 50 Millionen Franken (vgl. Texttabelle 5 im Abschnitt B III1). Diese Jahresausgaben waren wesentlich höher als die Schätzungen, die seinerzeit in der Botschaft zur Erwerbsersatzordnung vom 28.Oktober 1951 angestellt worden waren, da man damals mit jährlichen Gesamtausgaben von rund 34 Millionen Franken gerechnet hatte. Die Gründe der Mehrbelastung sind im Abschnitt B III l dargelegt.

Diese Zahlen zeigen, welche Bedeutung dem Erwerbsersatz für Wehrpflichtige auch in Friedenszeiten zukommt. Die Notwendigkeit einer zureichenden wirtschaftlichen Sicherung der Wehrpflichtigen steht denn auch weniger als je zur Diskussion. Der Gedanke, dass die Allgemeinheit die wirtschaftlichen Opfer der Wehrpflichtigen nach Möglichkeit zu mildern habe, hat sich im Gegenteil so eindeutig durchgesetzt, dass heute lediglich ein Ausbau der geltenden Ordnung und ihre Anpassung an die veränderten Verhältnisse, nicht aber eine grundlegende Neuorientierung in Frage kommen kann.

Die Zunahme der Ausgaben hat jedoch bewirkt, dass sich die Eückstellung rascher als vorgesehen dem Grenzbetrag von 100 Millionen Franken nähert.

Hatte man ursprünglich angenommen, diese Grenze werde erst im Jahre 1964 erreicht, so zeigt sich heute, dass dies voraussichtlich schon im Jahre 1959 der Fall sein wird. Die Frage der künftigen Finanzierung der Erwerbsersatzordnung stellt sich somit früher als ursprünglich angenommen.

u. Die Revisionsbegehren

Die Erwerbsersatzordnung bildete in letzter Zeit wiederholt Gegenstand parlamentarischer Eevisionsbegehren. In verschiedenen Postulateu wurde eine angemessene Erhöhung der Erwerbsausfallentschädigungen angeregt. Ferner wurde durch Interpellationen und Kleine Anfragen Auskunft über entsprechende Vorkehren verlangt. Während jedoch das Postulat Colliard (vom Nationalrat am 9.März 1956 angenommen) und die Interpellation Torche (vom 22.März 1955) sowie die Kleinen Anfragen Gendre (vom 20. Dezember 1954 und 21. Dezember 1956) und Honauer (vom 2. Oktober 1957) die Besserstellung bestimmter Kategorien von Wehrpflichtigen (z.B. Landwirte und Studenten) in den Vordergrund stellen, um dadurch dem Kadermangel in der Armee zu begegnen, streben die in ein Postulat umgewandelte Motion Forel, die Postulate Eitschard, Dietschi-Solothurn und Boner (alle am 13. Juni 1957 vom Nationalrat angenommen) sowie das Postulat der Militärkommission (vom Nationalrat am 26.September 1957 angenommen) eine allgemeine Erhöhung der Entschädigungen an. In diesen Zusammenhang gehören auch die in ein Postulat umgewandelte Motion de Courten (vom Nationalrat am I.Oktober 1958 ange-

1325 nommen), die Interpellation Schütz (vom 19.März 1958) und das vom Nationalrat noch nicht behandelte Postulat Èenold (vom 20.März 1958).

Demgegenüber befassen sich die in ein Postulat umgewandelte Motion Scherrer und das Postulat Bratschi (beide am 9. März 1956 vom Nationalrat angenommen) sowie zum Teil das genannte Postulat Boner mit der Frage derkünftigen Finanzierung der Erwerbsersatzordnung.

Auch von Kantonen und privaten Organisationen wurden Bevisionswünsche vorgebracht. So hat am 18. Januar 1957 der Staatsrat des Kantons Genf und am l I.Dezember 1957 der Staatsrat des Kantons Freiburg in einer Eingabe die Forderung nach einer baldigen Erhöhung der Entschädigungsansätze gestellt.

Im gleichen Sinne ist am S.Dezember 1956 die Union des mobilisés vorstellig geworden.

in. Die Notwendigkeit einer Gesetzesrevision

Auf Grund dieser Vorstösse und der im Parlament abgegebenen Zusicherungen nahen wir die Bevision der Erwerbsersatzordnung in die Wege geleitet, nachdem sich zuvor der Ausschuss für die Erwerbsersatzordnung der Eidgenössischen AHV-Kommission, in dem u. a. Kantone, Wirtschaftsverbände und die Armee vertreten sind, einhellig für eine baldige Gesetzesänderung ausgesprochen hatte. Dabei waren vor allem zwei Überlegungen ausschlaggebend.

Einerseits hat sich die steigende Tendenz der Löhne in den letzten Jahren deutlich verschärft, so dass die Entschädigungen im Verhältnis zu den Erwerbseinkommen erheblich an Wert eingebüsst haben. Dies trifft vor allem bei den sehr zahlreichen Bezügern der Maximalentschädigungen zu, bei denen eine Lohneröhung keine entsprechende Steigerung der Entschädigung bewirken kann. Es gilt aber ebenso für die Entschädigungen mit festen Ansätzen, wie die Kinderzulagen, die Betriebszulagen und die Unterstützungszulagen. Daher erweist sich die Anpassung der Entschädigungsansätze als notwendig und dringlich.

Anderseits wird - wie wir bereits ausgeführt haben - die beitragsfreie Finanzierung schon im Jahre 1959 zu Ende gehen, weshalb spätestens auf den I.Januar 1960 die Finanzierung der Erwerbsersatzordnung .sichergestellt sein muss. Auch die Finanzierungsfrage erträgt somit keinen weiteren Aufschub.

Aus diesen Gründen haben wir am 17. Januar 1958 das Eidgenössische Departement des Innern beauftragt, einen Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Änderung der Erwerbsersatzordnung auszuarbeiten und den Kantonen und interessierten Verbänden im Sinne von Artikel 34ier, Absatz 4, und Artikel 32 der Bundesverfassung zur Stellungnahme zu unterbreiten.

IV. Die'Vorarbeiten des Bundesamtes für Sozialversicherung

Im Auftrage des Vorstehers des Eidgenössischen Departementes des Innern hat das Bundesamt für Sozialversicherung einen Vorentwurf aufgestellt, den es

1326 am 80. Januar 1958 den Kantonen und Wirtschaftsverbänden sowie weiteren interessierten Organisationen zur Stellungnahme unterbreitete.

Als Hauptpunkte sah dieser Vorentwurf eine Erhöhung der Entschädigungsansätze um durchschnittlich 25 Prozent und die ausschliessliche Finanzierung durch Beiträge der Wirtschaft vor.

V. Die Stellungnahme der Kantone, Wirtschaftsverbände und weiterer interessierter Organisationen Zum Vorentwurf haben bis Ende März 1958 Stellung genommen: - die Kantonsregierungen, mit Ausnahme derjenigen von St. Gallen; - die K o n f e r e n z der k a n t o n a l e n Militärdirektoren; - folgende Spitzenverbände der W i r t s c h a f t : Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, Zentralverband schweizerischer Arbeitgeberorganisationen, Schweizerischer Gewerbeverband, Schweizerische Bankiervereinigung, Fédération romande des syndicats patronaux, Schweizerischer Bauernverband, Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände, Föderativverband des Personals öffentlicher Verwaltungen und Betriebe, Christlichnationaler Gewerkschaftsbund der Schweiz, Schweizerischer Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter, Landesverband freier Schweizer Arbeiter, Nationale Arbeitnehmergemeinschaft und die Fédération romande des employés ; - folgende Wehrmännervereinigungen: Schweizerische Offiziersgesellschaft, Gesellschaft der Feldprediger der Schweiz, Schweizerischer Fourierverband und der Bund Schweizer Militärpatienten; - weitere Organisationen, nämlich der Verband schweizerischer Studentenschaften, der Bund schweizerischer Frauenvereine und der Schweizerische katholische Frauenbund.

Alle Vernehmlassungen erachten die Weiterführung der Erwerbsersatzordnung als selbstverständlich und begrüssen die baldige Revision. Einhellig wird auch die Erhöhung der Entschädigungsansätze als notwendig bezeichnet, doch zeigen sich erhebliche Unterschiede in den Auffassungen über das Ausmass dieser Erhöhung. Wir werden uns im Abschnitt B ausführlicher zu den einzelnen Stellungnahmen äussern.

Wohl die grössten Meinungsverschiedenheiten bestehen hinsichtlich der Art der Finanzierung. Während verschiedene Kantone und vor allem Arbeitgeberkreise die im Vorentwurf vorgesehene vollständige Finanzierung durch Beiträge der Wirtschaft begrüssen, fordern einzelne
Kantone der Westschweiz sowie die wichtigsten Arbeitnehmerverbände die hälftige oder sogar die vollständige Kostenübernahme durch den Bund. Von keiner Seite wird dagegen eine Beteiligung der Kantone postuliert.

1327 B. Die Grundzüge des Gesetzesentwurfes I. Allgemeines Der beiliegende Gesetzesentwurf sieht - abgesehen von einigen Nebenpunkten - die Erhöhung der Entschädigungsansätze und die Neuordnung der Finanzierung vor.

Wir haben uns gefragt, ob die künftige Finanzierung nicht in der im geltenden Gesetz (Art. 28) vorgezeichneten Weise, nämlich durch einen die Beitragserhebung vorsehenden Beschluss der B u n d e s v e r s a m m l u n g , geordnet werden soll. Wir sind jedoch zum Schluss gekommen, dass auch in diesem Punkt der Weg der Gesetzesrevision beschritten werden muss. Dieses Vorgehen drängt ' sich nicht nur deswegen auf, weil die im geltenden Gesetz vorgesehene Beitragsordnung wegen des Einbezugs der Nichterwer-bstätigen (vgl. Abschnitt B IV 1) ohnehin erweitert werden muss, sondern vor allem weil die politisch wichtige Frage, ob und in welchem Umfang Beiträge für die Erwerbsersatzordnung zu erheben sind, in einem Gesetz geordnet zu werden verdient. Es würde in der Tat kaum verstanden, wenn zwar alle übrigen Bestimmungen der Gesetzesvorlage und damit insbesondere auch diejenigen über die Erhöhung der Entschädigungsansätze, nicht aber jene über die Erhebung von Beiträgen dem Eeferendum unterliegen würden. Verschiedene Vernehmlassungen haben denn auch ausdrücklich diesem Vorgehen zugestimmt.

II. Die Erhöhung der Erwerbsausfallentschädigungen I.Allgemeine Richtlinien a. Das im Gesetz vom 25. September 1952 verankerte Entschädigungssystem wurde in seinen Grundzügen im Jahre 1950 von einer Expertenkommission vorgeschlagen. Es entspricht somit den Lohn- und Verdienstverhältnissen der Jahre 1950 bis 1953. Diese Verhältnisse haben sich jedoch seither wesentlich geändert. Stellt man auf die neuesten Beobachtungen betreffend die AHV-Beiträge ab, so sind die durchschnittlichen Erwerbseinkommen von 1950 bis 1957 schätzungsweise um rund 28 Prozent und von 1953 bis 1957 um ungefähr 21 Prozent gestiegen. Für das Jahr 1958 dürften diese Prozentsätze um mindestens zwei Einheiten höher ausfallen.

Ein ähnliches Bild zeigen die Indexzahlen, die kürzlich auf Grund der alljährlich vom BIGA vorgenommenen Erhebung über die Löhne der Angestellten und Arbeiter ermittelt worden sind. Anhand dieser Zahlen lässt sich eine Erhöhung der Durchschnittslöhne von 1950 bis 1957 um rund 24 Prozent und von 1953 bis 1957 eine solche
um etwa 15 Prozent feststellen. Diese Zahlen weichen von den AHV-Beobachtungen etwas ab, da bei letztgenannten nicht nur die Löhne der regulären Arbeitnehmer, sondern sämtliche Arbeitseinkommen, also auch jene der Selbständigerwerbenden sowie der Gelegenheits- und Fremdarbeiter mitberücksichtigt werden. Die Lohnentwicklung war nach der erwähnten Erhebung im Verlaufe der Jahre 1956 und 1957 besonders intensiv, stieg

1328 doch der entsprechende Index während dieser Zeit um je 5 Punkte pro Jahr..

Sollte diese Entwicklung noch während der Jahre 1958 und 1959 anhalten, würde auch hier - bezogen auf das Jahr 1958 - ein Indexstand von 125 bald erreicht.

b. Die ausbezahlten Entschädigungen konnten diese Entwicklung nur teilweise mitmachen, nämlich nur so weit als sie selbst vom Erwerbseinkommen abhingen. Diese Abhängigkeit besteht aber lediglich - und dazu bloss teilweise bei der Haushaltungsentschädigung und bei der Entschädigung für Alleinstehende. Bei der Haushaltungsentschädigung wirkt sie sich gegenwärtig für Erwerbseinkommen von 1800 bis 9000 Franken im Jahr aus, indem sich die Tagesentschädigung aus einem festen-Betrag von 2 Franken und einem Zuschlag von 40 Prozent des vordienstlichen Taglohnes zusammensetzt. Bei der Entschädigung für Alleinstehende ist die Abhängigkeit vom Erwerbseinkommen noch weniger ausgeprägt, und bei den Kinder-, Unterstützungsund Betriebszulagen besteht sie überhaupt nicht, da hier die Ansätze in fixen Frankenbeträgen ausgedrückt sind.

Aber selbst bei der Haushaltungsentschädigung, bei welcher die Abhängigkeit vom Lohn in beschränktem Ausmass eine Anpassung an die neuen Verhältnisse erlaubt, kann eine solche Anpassung für die Bezüger der Höchstansätze (jährliches Erwerbseinkommen von 9000 Franken und mehr) nicht mehr erfolgen. Gegenwärtig dürften rund 60 Prozent der Bezüger der Haushaltungsentschädigung die Maximalansätze beziehen.

c. Ist somit eine Erhöhung der Entschädigungsansätze unumgänglich geworden, so dürfte es gegeben sein, für das Ausmass der Anpassung folgende Eichtlinie zu beachten: Das Verhältnis «Entschädigung zum massgebenden Einkommen» soll nach der Anpassung wiederum den in den Jahren 1950 bis 1953 innegehabten Wert erreichen. Soweit die Leistungskomponenten in Lohnprozenten ausgedrückt sind, erfolgt die Anpassung automatisch; bei den fixen Leistungskomponenten hingegen ist eine direkte Erhöhung unumgänglich. Da die Erwerbseinkommen je nach den Beobachtungsgrundlagen seither um 15 bis 80 Prozent gestiegen sind, muss deshalb dafür gesorgt werden, dass auch die vom Erwerbseinkommen unabhängigen Leistungsteile in diesem Ausmass erhöht werden. Eine mittlere Erhöhung der festen Elemente um 25 Prozent wird deshalb richtungweisend sein. Beim nachstehend beschriebenen
Leistungssystem wird denn auch auf diesen Ansatz abgestellt.

Bei rein prozentual definierten Taggeldern wäre eine solche Anpassung nicht notwendig, da die kurzfristigen Taggelder sich in vollem Umfang unmittelbar und automatisch an die neuen Einkommensverhältnisse anpassen. Sobald jedoch der Bereich der prozentualen Progression durch ein zu berücksichtigendes Höchsteinkommen begrenzt wird, muss von Zeit zu Zeit dieses Höchsteinkommen - also ebenfalls ein festes Element - den neuen Verhältnissen angepasst werden. Dies ist kürzlich auch bei den Krankengeldern der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt geschehen. Vom I.Januar 1953 bis 81.Dezember 1956 galt als zu berücksichtigender Höchstlohn ein solcher von 80 Fran-

1329 ken im Tag, also rund 9000 Franken im Jahr; auf I.Januar 1957 wurde diese Höchstgrenze auf 40 Franken im Tag, also rund 12 000 Franken angesetzt, mithin um 33 Prozent erhöht. Diese Erhöhung geht etwas weiter als es die Entwicklung der Lohnverhältnisse erheischt hätte ; somit wurde einer weitern Entwicklung der Löhne bereits Eechnung getragen und gleichzeitig eine gewisse Bealverbesserung erzielt. Die nachstehend vorgeschlagene Verbesserung des Entschädigungssystems der Erwerbsersatzordnung bewegt sich deshalb durchaus in einem sozial vertretbaren Eahmen.

Nimmt man als Kichtlinie eine Erhöhung der Entschädigungsansätze um 25 Prozent in Aussicht, so ist zu bemerken, dass damit die Entschädigungen zum mindesten der gleichen Eealverbesserung teilhaftig werden wie die Löhne selber.

Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass der Landesindex der Konsumentenpreise während der Periode 1953 bis 1958 lediglich um 6 Prozent zugenommen hat; bezogen auf das Jahr 1950 ergäbe sich hier eine Indexverbesserung von rund 14 Prozent.

2. Vereinheitlichung des Entschädigungssystems a. Gemäss geltender Ordnung bemessen sich die vom Erwerbseinkommen abhängigen Entschädigungen für Unselbständigerwerbende und Selbständigerwerbende nach zwei verschiedenen Entschädigungssystemen. Während die Entschädigungen für die Unselbständigerwerbenden im Prinzip kontinuierlich mit dem durchschnittlichen vordienstlichen Taglohn ansteigen, sind diejenigen für die Selbständigerwerbenden nach bestimmten Einkommensklassen abgestuft, da man seinerzeit glaubte, die Selbständigerwerbenden aus verschiedenen Gründen, namentlich weil ihr tatsächlicher Erwerbsausfall nicht mit genügender Genauigkeit ermittelt werden könne, in besondere Entschädigungsklassen einreihen zu müssen. Es wurde immerhin darauf geachtet, dass der Selbständigerwerbende ungefähr dieselbe Haushältungs- oder Alleinstehendenentschädigung erhielt wie der sich in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen befindende Arbeitnehmer.

b. Die wenigen Vorzüge des Klassensystems vermögen nun aber dessen Nachteile nicht auf zu wiegen. Als besonders nachteilig ist beispielsweise zu bezeichnen, dass je nach Höhe des massgebenden Einkommens schon geringfügige Einkommensschwankungen zu einer Änderung des Entschädigungsbetrages führen können, während in anderen Fällen erheblichere
Einkommensunterschiede diesen unberührt lassen. Es ist denn auch bereits mit der geltenden Eegelung ein erster Schritt in der Annäherung des Klassensystems an das kontinuierliche System der Unselbständigerwerbenden getan worden. Während nämlich in der Botschaft vom 23. Oktober 1951 (Seiten 30 und 31) nur wenige Klassen vorgesehen waren, hat dann das Parlament durch Einführung von mehr Einkommensstufen eine verfeinerte Klasseneinteilung vorgenommen.

Zudem zeigen sich gerade bei einer Gesetzesrevision Gründe, die gegen die Einteilung in Klassen sprechen. Einen solchen Grund bildet vor allem der Umstand, dass es bei jeder Anpassung des Entschädigungssystems an veränderte Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. II.

92

1330 wirtschaftliche Verhältnisse unmöglich ist, auf allen Stufen eine gleichmässige Verbesserung der Leistungen herbeizuführen. Infolge der sich aufdrängenden Bildung neuer Klassen bleibt die Entschädigung für gewisse Einkommensstufen die gleiche wie vor der Anpassung. So sind auch bei dem vom Ausschuss für die Erwerbsersatzordnung der Eidgenössischen AHV-Kommission unternommenen Versuch, nach bestimmten Eichtlinien ein dem kontinuierlichen Entschädigungssystem für die Unselbständigerwerbenden möglichst angeglichenes neues Klassensystem aufzustellen, in den einzelnen Einkommensklassen Zonen aufgetreten, die gegenüber der bestehenden Ordnung keine Verbesserung gebracht hätten. Da auch in Zukunft immer wieder mit Enttäuschungen gerechnet werden müsste, liegt es im eigenen Interesse der Selbständigerwerbenden, auf das Klassensystem zu verzichten.

c. Ein weiterer Grund für die einheitliche Anwendung des für die Unselbständigerwerbenden massgebenden Systems besteht darin, dass die klassenweise Höchstbegrenzung der Entschädigungen dahinfällt und sich die für gleichzeitig Unselbständigerwerbende und Selbständigerwerbende geltende Eegelung wesentlich einfacher gestaltet. Ferner ist zu beachten, dass mit der Einführung der Beitragspflicht die Beiträge nicht nach einem Klassensystem, sondern nach einem stetigen System, und zwar in Form von prozentualen Zuschlägen zu den Beiträgen gemäss dem Bundesgesetz über die AHV festgesetzt werden sollen.

Es ist daher naheliegend, sowohl die Entschädigungen für die Unselbständigerwerbenden als auch diejenigen für die Selbständigerwerbenden mit derselben Genauigkeit wie die Beiträge nach dem massgebenden Einkommen abzustufen.

Dies rechtfertigt sich um so mehr, als keine neuen administrativen Umtriebe damit verbunden sein werden. Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass in verschiedenen Vernehmlassungen das Klassensystem bemängelt und seine Abschaffung befürwortet wird.

d. Im Hinblick auf die dargelegten Gründe erachten wir es als angezeigt, der Bemessung der vom Erwerbseinkommen abhängigen Leistungen ein einheitliches Entschädigungssystem zugrunde zu legen, und zwar in der Art des bisher für die Unselbständigerwerbenden angewendeten Systems.

3. Erhöhung der einzelnen Entschädigungsansätze a. H a u s h a l t u n g s e n t s c h ä d i g u n g Die tägliche
Haushaltungsentschädigung für die Unselbständigerwerbenden besteht gegenwärtig aus einem festen Grundbetrag von 2 Franken und einem veränderlichen Betrag von 40 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Taglohnes, beträgt jedoch mindestens 4 Franken und höchstens 12 Franken.

Sollen unsere Eichtlinien befolgt werden, so müssen die genannten drei festen Elemente um 25 Prozent erhöht werden, d.h.

- der Grundbetrag von 2 Franken auf 2,50 Franken, - der Mindestansatz von 4 Franken auf 5 Franken und - der Höchstansatz von 12 Franken auf 15 Franken.

1331 Es bleibt zu beweisen, dass durch diese Massnahme für alle Einkommensstufen eine 25prozentige Verbesserung erzielt wird. Dabei muss natürlich davon ausgegangen werden, dass die Erwerbseinkommen selber eine gleichwertige Erhöhung erfahren haben. Die Texttabelle l dürfte den verlangten Beweis liefern und stellt gleichzeitig einen Auszug aus der geltenden und der angepassten Skala der Haushaltungsentschädigungen dar.

Haushaltungsentschädigungen Beträge in Franken

Texttabelle l

Geltende Regelung ') Durchschnittliches Erwerbseinkommen im Tag

5.00 7.00 9.00

11.00 13.00 15.00 17.00 19.00 21.00 23.00 25.00

Angepasste Ansätze

Haushaltungsentschädigung

Durchschnittliches Erwerbseinkommen im Tag ')

Haushaltungsentschädigung

4.00 4.80 5.60 6.40 7.20 8.00 8.80 9.60 10.40 11.20 12.00

6.25

5.00 6.00 7.00 8.00 9.00 10.00 11.00 12.00 13.00 14.00 15.00

8.75 11.25 13.75 16.25 18.75 21.25 23.75 26.25 28.75 31.25

x ) 2

Für Unselbständigerwerbende.

) Annahme : Erhöhung um 25 Prozent gegenüber der Ausgangslage.

Der neue Maximalansatz würde mit einem Jahreseinkommen von 11 250 Franken erreicht statt mit einem solchen von 9000 Franken wie bis anhin, was einer gewissen Gleichschaltung mit andern Zweigen der Sozialversicherung gleichkäme. Anhand der Tabelle ist leicht ersichtlich, dass die Erhöhung der Haushaltungsentschädigung in allen Einkommensstufen genau 25 Prozent beträgt. Man betrachte als Beispiel ein Ausgangseinkommen von 15 Franken im Tag; gemäss der Einkommensentwicklung entspricht ihm ein solches von 18,75 Franken, und die entsprechende Tagesentschädigung steigt von 8 auf 10 Franken, d.h. ebenfalls um 25 Prozent wie das Erwerbseinkommen selber.

Im übrigen sei erwähnt, dass für die neu einzubeziehenden Nicht erwerbstätigen (vgl. Abschnitt B IV 1) eine einheitliche Haushaltungsentschädigung in der Höhe des Mindestansatzes von 5 Franken vorgesehen ist.

b. Entschädigung für Alleinstehende Die tägliche Entschädigung für Alleinstehende wird gegenwärtig für die Unselbständigerwerbenden in Artikel 9, Absatz 2, des Gesetzes wie folgt fest-

1382 gelegt: fester Grundbetrag von 50 Eappen plus Zuschlag von 15 Prozent des vordienstlichen Taglohnes, Minimum 1,50 Franken, Maximum 3,50 Franken.

Hier würde die strikte Anwendung unserer Bichtlinie zu nicht runden Zahlen führen: das Minimum wäre beispielsweise auf 1,875 Franken anzusetzen und das Maximum auf 4,375 Franken. Es dürfte ausser Frage stehen, dass hier das Minimum auf 2 Franken erhöht werden muss, was gleichzeitig eine geringe Bealverbesserung bedeuten würde. Solche Eealverbesserungen wurden schon im Postulat Dietschi-Solothurn vom 20.März 1957 für die Alleinstehenden ausdrücklich gefordert, mit der Begründung, dass die betreffenden Ansätze «seinerzeit zu stark zurückgestellt worden waren und einer grundsätzlichen Überprüfung bedürfen».

Eine grundsätzliche Überprüfung der Entschädigungsansätze für Alleinstehende zeigt jedoch bald, dass es einfacher wäre, diese direkt von den Ansätzen der Haushaltungsentschädigung abzuleiten, ohne den bisherigen speziellen Berechnungsmodus beizubehalten. Zunächst stellt sich heraus, dass die geltende Eegelung gegenüber den Haushaltungsentschädigungen den Progressionsbereich wesentlich einengt (Progression nur bei Jahreseinkommen von 2400 bis 7200 Franken statt - wie bei den Haushaltungsentschädigungen - von 1800 bis 9000 Franken). Überdies führt sie dazu, dass das Verhältnis der Entschädigung für Alleinstehende zur Haushaltungsentschädigung mit der Einkoinnienshöhe ungleichmässig variiert, ohne dass dafür ein stichhaltiger Grund angeführt werden könnte. Dieses Verhältnis stellt sich für die Minimalansätze auf 87,5 Prozent ; es beträgt bei einem Taglohn von 7 Franken 32 Prozent, bei einem Taglohn von 20 Franken 35 Prozent, bei einem Taglohn von 25 Franken und mehr jedoch nur noch 29 Prozent. Das starke Absinken zwischen den beiden letztgenannten Taglohnansätzen ist darauf zurückzuführen, dass die Progression der Entschädigung für Alleinstehende bei 20 Franken Taglohn aufhört, wogegen diejenige der Haushaltungsentschädigung bis zu 25 Franken weitergeht.

Im Sinne einer allgemeinen Eealverbesserung der Entschädigung für Alleinstehende wäre es wohl am einfachsten, festzulegen, dass die Entschädigung für Alleinstehende 40 Prozent der entsprechenden Haushaltungsentschädigung beträgt'. Gestützt auf eine solche Eegelung ergäbe sich der durch Texttabelle 2
dargestellte Vergleich.

In sämtlichen Stufen ergibt sich eine Erhöhung von mehr als 33 Prozent, wodurch die Eealverbesserung belegt ist. Die stärkste Verbesserung kommt naturgemäss bei den Einkommensstufen zwischen 20 und 25 Franken zustande, da hier die Progression weitergeführt wird. In Frankenbeträgen ausgedrückt sind die Erhöhungen durchaus vertretbar, dies um so mehr als die Gesaintentschädigung für Verheiratete mit Kindern ebenfalls eine Eealverbesserung erfährt.

Solche Eealverbesserungen sind noch von einem andern Gesichtspunkt aus gesehen zu begrüssen. Wir sehen nämlich vor, das Taggeldsystem der Invalidenversicherung demjenigen der Erwerbsersatzordnung nachzubilden. Es ist leicht einzusehen, dass speziell die Ansätze für Alleinstehende in der Invaliden-

1333 Entschädigungen für Alleinstehende Beträge in Pranken

Texttabelle 2

Geltende Regelung ')

Angepasste Ansätze

Durchschnittliches Erwerbseinkommen im Tag

Entschädigung für Alleinstehende

Durchschnittliches Erwerbseinkommen im Tag ')

5.00 7.00 9.00 11.00 13.00 15.00 17.00

1.50 1.55 1.85 2.15 2.45

6.25

2.00

8.75 11.25 13.75 16.25 18.75 21.25

2.40 2.80 3.20 3.60 4.00 4.40 4.80 5.20 5.60 6.00

19.00 21.00 23.00 25.00

·

2.75 3.05 3.35 3.50 3.50 3.50

23.75 26.25 28.75

31.25

Entschädigung für Alleinstehende

*) Für Unselbständigerwerbende.

2 ) Annahme: Erhöhung um 25 Prozent gegenüber der Ausgangslage.

Versicherung eine verhältnismässig grössere Eolle spielen werden als in der Erwerbsersatzordnung.

Die vorgeschlagene strukturelle Umgestaltung der Entschädigung für Alleinstehende ist übrigens von der gegenwärtigen Begelung nicht weit entfernt.

Sie lässt sich analog zur geltenden Eegelung folgendermassen ausdrücken: fester Grundbetrag l Franken (statt 50 Eappen wie bisher) plus Zuschlag von 16 Prozent (statt 15 Prozent wie bisher) des vordienstlichen Erwerbseinkommens.

Was speziell die Alleinstehendenentschädigung für E e k r u t e n anbelangt, beträgt diese heute sowohl für Unselbständigerwerbende als .auch für Selbständigerwerbende 1,50 Franken im Tag. Sie ist also nicht nach dem vordienstlichen Taglohn oder Einkommen abgestuft, sondern besteht in einem festen Betrag, der dem Mindestansatz dieser Entschädigungsart entspricht. Wir erachten es daher mit dem Ausschuss für die Erwerbsersatzordnung der Eidgenössischen AHV-Kommission am Platze, die Entschädigung für alleinstehende Eekruten (die verheirateten werden nach wie vor wie die übrigen Wehrpflichtigen behandelt) gleichzeitig mit dem Minimum der Entschädigung für Alleinstehende auf 2 Franken im Tag zu erhöhen.

Dieser feste, der Minimalentschädigung entsprechende Betrag soll nunmehr auch allgemein den alleinstehenden N i c h t e r w e r b s t ä t i g e n zukommen.

c. Feste Zulagen aa. Die Kinderzulagen betragen nach geltender Eegelung 1,50 Franken pro Kind und Tag. Bei genauer Einhaltung unserer Eichtlinie, d.h. bei einer Er-

1334 höhung um 25 Prozent, ergäbe sich ein neuer Ansatz von 1,875 Franken. Unseres Erachtens kann mit dem Tagesansatz ohne weiteres auf 2 Franken für jedes Kind gegangen werden, so dass sich auch hier eine geringfügige Eealverbesserung erzielen lässt.

bb. Die U n t e r s t ü t z u n g s z u l a g e beträgt gegenwärtig 3 Franken im Tag für die erste vom Wehrpflichtigen unterstützte Person und 1,50 Franken im Tag für jede weitere unterstützte Person. Wir können uns dem Vorschlag des Ausschusses für die Erwerbsersatzordnung der Eidgenössischen AHV-Kommission anschliessen, gemäss welchem die Unterstützungszulage für die erste Person auf 4 Franken und für jede weitere Person auf 2 Franken erhöht werden soll. Die Erhöhung des Ansatzes von 1,50 auf 2 Franken ist namentlich auch angezeigt im Hinblick auf die für die Kinderzulagen vorgesehene Regelung. Auf den Monat umgerechnet ergäben sich dann beispielsweise Unterstützungszulagen von 120 Franken für eine einzige unterstützte.Person und von 180 Franken für zwei solche Personen, was den vorhandenen Bedürfnissen genügen dürfte.

co. Im Einklang mit, unserer Eichtlinie wäre die Betriebszulage, die zur Zeit 2 Franken im Tag beträgt, auf 2,50 Franken zu erhöhen. Da jedoch die Ansätze der übrigen festen Zulagen eine Eealverbesserung erfahren, ist es angebracht, die Betriebszulage auf 3 Franken im Tag festzusetzen. Dies rechtfertigt sich um so mehr, als die daraus entstehende Mehrbelastung durch die Beiträge der Selbständigerwerbenden gedeckt würde.

d. Höchstgrenzen Nach geltendem Eecht darf die gesamte Entschädigung eines Unselbständigerwerbenden nicht mehr als 19,50 Franken im Tag betragen und wird überdies gekürzt, soweit sie 80 Prozent des massgebenden Taglohnes übersteigt.

Immerhin sind in jedem Fall die Mindestentschädigung und eine Kinderzulage voll auszurichten. Anderseits ist die Gesamtentschädigung eines Selbständigerwerbenden durch klassenweise festgesetzte Höchstbeträge begrenzt, und zwar ohne Berücksichtigung der Betriebszulage. Der absolute Höchst betrag der Entschädigung wird bei einem massgebenden Jahreseinkommen von mindestens 8800 Franken gewährt und beläuft sich ebenfalls auf 19,50 Franken im Tag.

Dass die beiden Entschädigungssysteme nur in grober Annäherung gleichwertig sind, kommt insbesondere durch eine Begünstigung der Selbständigerwerbenden
zum Ausdruck, wie sie sich etwa anhand des folgenden Beispiels feststellen lässt. Bei einem Jahreseinkommen von 3800 Franken oder dem entsprechenden Taglohn von 10,60 Franken beträgt die Gesamtentschädigung des Unselbständigerwerbenden wegen der Begrenzung auf 80 Prozent des massgebenden Taglohnes höchstens 8,50 Franken, während der Selbständigerwerbende bei gleichem Einkommen eine solche bis zu 10,75 Franken erhalten kann.

Dadurch wird für diesen Selbständigerwerbenden - ohne dass es ausdrücklich gesagt ist - schon heute eine zweite Kinderzulage garantiert, was hingegen für den Arbeitnehmer nicht zutrifft.

1335 Die Vereinheitlichung des Entschädigungssystems hat offensichtlich so zu erfolgen, dass die Selbständigerwerbenden, insbesondere solche mit zwei und mehr Kindern, nach der Eevision nicht kleinere Entschädigungen erhalten als vorher. Es ist deshalb notwendig, die bereits für einen Teil der Selbständigerwerbenden bestehende Ordnung auf die übrigen Selbständigerwerbenden sowie auf alle Unselbständigerwerbenden auszudehnen. Dieses Ziel lässt sich erreichen, indem die Höchstgrenze von 80 auf 90 Prozent verlegt und zudem statt einer Kinderzulage deren zwei garantiert werden. Die Verschiebung der Höchstgrenze auf 90 Prozent .bedeutet übrigens nichts anderes als eine Bückkehr zu dem schon in der ehemaligen Lohnersatzordnung massgebend gewesenen Ansatz.

In ihrer individuellen Auswirkung haben die genannten Massnahmen zur Folge, dass bei Lohnansätzen von 10 Franken und weniger im Tag oder bei einem Jahreseinkommen bis zu 8600 Franken, namentlich bei Verheirateten, eine Mindestgarantie in festen Frankenbeträgen geboten wird. Des weiteren sehen wir vor, das betragsmässige Maximum der Gesamtentschädigung auf 28 Franken zu erhöhen. Daraus ergibt sich für die oberen Einkommensstufen eine Verbesserung im Sinne des vom Ausschuss für die Erwerbsersatzordnung der Eidgenössischen AHV-Kommission und in verschiedenen Vernehmlassungen vertretenen Vorschlages, der darauf abzielte, mit dem Höchstbetrag der Gesamtentschädigung auf 27 Franken zu gehen. In finanzieller Hinsicht dürfte sich die vorgesehene Änderung der Höchstgrenzen verhältnismässig geringfügig auswirken. Aus den Entschädigungen der Selbständigerwerbenden ergibt sich nämlich nur teilweise eine Mehrbelastung, da sie sich, wie wir gesehen haben, schon heute in einem etwas erweiterten Eahmen bewegen. Anderseits sind die Unselbständigerwerbenden auf den unteren Lohnstufen, wo die Ausdehnung der Höchstgrenzen praktisch ins Gewicht fällt, relativ wenig zahlreich vertreten. Mit Rücksicht auf diesen Sachverhalt ist die entsprechende Mehrbelastung auf rund 0,5 Millionen Franken im Jahr zu veranschlagen.

4. Auswirkung der neuen Entschädigungsansätze a. Wie sich die vorgeschlagenen Neuerungen im einzelnen und kollektiv auswirken, geht aus den Texttabellen 3 und 4 hervor.

6. Die Texttabelle 3, anhand der sich die individuelle Auswirkung feststellen lässt, enthält
für drei Typen von Wehrpflichtigen (Verheirateter ohne Kinder, Verheirateter mit zwei Kindern, Alleinstehender) und eine Eeihe von Binkommensansätzen die zugehörigen Erwerbsausfallentschädigungen im absoluten Betrag sowie in Prozenten des massgebenden Erwerbseinkommens ausgedrückt.

Hieraus ist ersichtlich, dass mit dem Mindestansatz von 5 Franken eine Haushaltungsentschädigung von 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens von 6,25 Franken im Tag gewährt wird. Bei kleineren Einkommen fällt der Prozentsatz natürlich entsprechend höher aus. Mit steigendem Einkommen wird das Ausmass der Entschädigung verhältnismässig

1336 Beispiele für Tagesentschädigungen Texttabelle 3 HaushaltungsEntschädigung entschädigung für Alleinstehende ·f 2 Kinderzulagen DurchDurchin% in% in% schnittliches schnittliches des des des in in in in 111 Erwerbsein- JahresErwerbsErwerbsErwerbskommen im einkommen Franken einkommens Franken einkommens Franken einkommcns Tag in Fr. in Franken im Tag im Tag im Tag Bestimmungsgrössen

6.25

8.75 11.25 13.75 16.25 18.75 21.25 23.75 26.25 28.75 31.25

2250 3150

4050 4950 5850 6750 7650 8550 9450 10350 11250

. Haushaltungsentschädigung

5.00 6.00 7.00' 8.00 9.00

10.00 11.00 12.00 13.00 14.00 15.00

80,0 68,6 62,2

58,2 55,4 53,3 51,8 50,5 49,5 48,7 48,0

9.00 10.00 11.00 12.00 13.00 14.00 15.00 16.00 17.00 18.00 19.00

144,0 114,3

97,8 87,3 80,0 74,4 70,6 67,4 64,8 62,6 60,8

2.00 2.40 2.80 3.20

3.60 4.00 4.40 4.80 5.20 5.60 6.00

32,0 27,4 24,9 23,3 22,2 21,3 20,7 20,2 19,8 19,5 19,2

kleiner, beträgt bei einem täglichen Erwerbseinkommen von 81,25 Frarfken aber immer noch 48 Prozent. Unter Berücksichtigung von zwei Kinderzulagen variiert die Erwerbsausfallentschädigung für die in der Tabelle verzeichneten Einkommen zwischen 144 und rund 61 Prozent. Für die Entschädigung an Alleinstehende ergeben sich entsprechend niedrigere Prozentsätze.

c. Die in kollektiver Hinsicht zu gewärtigende Auswirkung der neuen Entschädigungsansätze kommt durch die in Texttabelle 4 wiedergegebene Verteilung der Soldtage nach der Höhe des massgebenden Einkommens deutlich zum Ausdruck.

Von besonderer Bedeutung für die Beurteilung der neuen Ansätze sind die Angaben im untern Teil der Tabelle, wo die ganze Einkommensskala zu drei charakteristischen Intervallen zusammengezogen ist. Daraus geht hervor, dass von den Soldtagen mit Haushaltungsentschädigung bei den Unselbständigerwerbenden nahezu keine und bei den Selbständigerwerbenden nur etwas über 7 Prozent auf die Binkommensstufe mit Taglöhnen bis zu 6,25 Franken bzw.

Jahreseinkommen bis zu 2250 Franken entfallen und Anspruch auf die Mindestentschädigung begründen. Auf der Stufe mit Taglöhnen von 31,25 Franken und mehr bzw. Jahreseinkommen von 11 250 Franken und mehr, wo also die Maximalentschädigung zur Ausrichtung gelangt, sind die Soldtage der betrachteten Entschädigungsart bei den Unselbständigerwerbenden mit etwas über 36 Prozent und bei den Selbständigerwerbenden mit rund 28 Prozent vertreten. Für beide Wirtschaftsgruppen liegt jedoch weitaus der grösste Teil der Soldtage, nämlich über 63 bzw. über 64 Prozent, im Intervall mit Taglöhnen von 6,25 bis 31,25 Franken bzw. Jahreseinkommen von 2250 bis 11 250 Franken, d.h. im Progressionsintervall, in dem die Haushaltungsentschädigungen zwischen 5 und

1337 Eelative Verteilung der Soldtage1) nach Höhe des Erwerbseinkommens Einkommensniveau 1958/59, geschätzt Texttabelle 4 Durch-

Durch-

Erwerbseinkommen im Tag in Fr.

Jahreseinkommen in Franken

-0- 5 5-10 10-15 15-20 20-25 25-30

30-35 35 u. mehr

0- 1 800 1 800- 3 600 3 600- 5 400 5 400- 7 200 7 200- 9 000 9 000-10 800 10 800-12 600 12 600 u. mehr

Total 0- 6.25 6.25-31.25 31. 25 u. mehr

0- 2250 2 250-11 250 11 250 u. mehr

Unselbständigerwerbende

Selbständigerwerbende

mit Entmit mit mit EntHanshaltungs- schädigung für Haushaltungs- schädigung für entschädigung Alleinstehende entschädigung Alleinstehende

198 238 224 141 83 61 38 17

2

42

7 16 76 245 250 148 256

71 65 223 404 189 6 --

1000

1000

1000

1000

2 634 364

55 945 --

74 643 283

250 707 43

58 86 146 167 142

100 69 232

*) Betrifft nur die Soldtage mit den vom Erwerbseinkommen abhängigen Entschädigungen .

15 Franken variieren. Noch ausgeprägter ist diese Konzentration auf das mittlere Intervall bei den Soldtagen mit Entschädigung für Alleinstehende, von denen bei den Unselbständigerwerbenden sogar gegen 95 Prozent und bei den Selbständigerwerbenden rund 71 Prozent in die Progression fallen. Es zeigt sich somit, dass bei beiden Wirtschaftsgruppen sowohl für die Haushaltungsentschädigung als auch für die Entschädigung an Alleinstehende das Schwergewicht im Progressionsintervall, d.h. bei den mittleren Löhnen und Einkommen hegt.

Dies ist aber die ausschlaggebende Voraussetzung für die Brauchbarkeit des Entschädigungssystems. Wäre sie nicht erfüllt, so müsste die vorgesehene Regelung als untauglich betrachtet werden.

Wird schliesslich noch die den für 1958/59 vorausgesetzten Lohnverhältnissen entsprechende Durchschnittsentschädigung aller Entschädigungsarten mit derjenigen verglichen, die sich auf Grund einer für 1954 durchgeführten Statistik ergab, so ist eine Erhöhung von über 30 Prozent festzustellen. Dagegen ist für dieselbe Periode mit einer Steigerung der Löhne von rund 20 Prozent zu rechnen, so dass tatsächlich eine generelle Realverbesserung resultieren dürfte.

5. Möglichkeit weitergehender Verbesserungen Während die vorgeschlagene Lösung in einigen Vernehmlassungen als eine angemessene und richtige, zuweilen sogar als eine sehr weitgehende Anpassung

1338 an die seit Inkrafttreten des geltenden Gesetzes veränderten Verhältnisse beurteilt wird, namentlich auch mit Hinweisen darauf, dass die erhöhten Ansätze ·der Entschädigungen nicht nur die Geldentwertung ausgleichen, sondern für alle dienstleistenden Wehrmänner eine Besserstellung bedeuten, vermag sie nach andern nicht zu befriedigen. So wird zum Beispiel schon die allgemeine Erhöhung der Mindest- und Höchstansätze um 25 Prozent als zu bescheiden oder iaum ausreichend kritisiert.

Von verschiedener Seite wird insbesondere eine stärkere Erhöhung der H a u s h a l t u n g s e n t s c h ä d i g u n g befürwortet, zum Teil ohne nähere Angaben über deren Ausmass zu machen. Immerhin enthält eine Eeihe von Vernehmlassungen, namentlich aus der welschen Schweiz, neben Anregungen für eine weitergehende Heraufsetzung des Grundbetrages oder des Mindest- und Höchstansatzes den Vorschlag, mit dem veränderlichen Teil auf 50 Prozent statt auf 40 Prozent zu gehen. Dies käme jedoch einer effektiven Strukturänderung gleich, da hieraus eine einseitige Verbesserung der Entschädigungsansätze für die mittleren und höheren Einkommen resultierte. Überdies würde sich die entsprechende Mehrbelastung auf etwa 25 Prozent oder 15 bis 20 Millionen Franken im Jahr belaufen. Zur Deckung dieser Mehrausgaben -wäre ein zusätzlicher Beitrag von einem Lohnpromille erforderlich, weshalb der Vorschlag abzulehnen ist. Um so weniger liesse sich aus finanziellen Gründen ein anderer Vorschlag verwirklichen, der dahin geht, die Haushaltungsentschädigung generell auf 80 Prozent und die Entschädigung für Alleinstehende auf 50 Prozent des ausfallenden Lohnes festzusetzen, was mehr als eine Verdoppelung der Belastung zur Folge hätte.

Ausser dem bereits genannten Vorschlag werden in bezug auf die Entschädigung für Alleinstehende, die gemäss unserer Vorlage 40 Prozent der Haushaltungsentschädigung beträgt, noch andere Verbesserungsvorschläge gemacht. Neben vereinzelten Wünschen nach höheren Minimal- und Maximalansätzen enthalten verschiedene Vernehmlassungen von Kantonen und Arbeitnehmerorganisationen auch Anträge auf Erhöhung des Prozentsatzes auf 50, ja sogar auf 60 Prozent. Unseres Erachtens kann auch diesen Wünschen nicht entsprochen werden, da sie eine zusätzliche Mehrbelastung von mindestens 7 Millionen Franken im Jahr zur Folge hätten.
6. Sonderregelung für Beförderungsdienste a. Die Eekrutierung genügender Kader in der Armee stösst bekanntlich auf einige Schwierigkeiten. Zum Teil werden hiefür wirtschaftliche Verhältnisse verantwortlich gemacht. So wird vor allem angeführt, dass jungen Leuten, namentlich Studenten, Bauernsöhnen und Lehrlingen, die mit den lange dauernden Beförderungsdiensten verbundenen wirtschaftlichen Opfer sehr, oft nicht zugemutet werden können.

In verschiedenen bereits erwähnten parlamentarischen Vorstössen (vgl. Abschnitt A II) ist die Behebung dieser Schwierigkeiten auf dem Wege über die

1339 Eevision der Erwerbsersatzordnung angeregt worden. Ebenso wurde in einer grossen Zahl von Vernehmlassungen die Einführung einer Sonderzulage für Beförderungsdienste angeregt. So haben u.a. die Konferenz der kantonalen Militärdirektoren und sechs Kantone darauf hingewiesen, dass es dringend notwendig sei, durch angemessene Erhöhung der Erwerbsausfallentschädigungen allen Kreisen, insbesondere auch Studenten, Bauernsöhnen und Lehrlingen, die militärische Karriere zu erleichtern. Ein Kanton hält dafür, dass das Problem nicht durch eine Erhöhung der Erwerbsausfallentschädigungen, sondern durch eine Erhöhung des Soldes gelöst werden solle.

Wir haben der Frage unsere volle Aufmerksamkeit geschenkt und Hessen uns dabei von der Überlegung leiten, dass es nicht Aufgabe der Erwerbsersatzordnung sein kann, eigentliche militärpolitische Ziele anzustreben und beispielsweise die Ausrichtung von Beförderungsprämien vorzusehen, sondern dass sich die Erwerbsersatzordnung darauf beschränken muss, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Dienstleistungen zu mildern. Nun ist allerdings nicht zu übersehen, dass gerade die lange dauernden Beförderungsdienste wirtschaftlich eine grössere Belastung darstellen können als die dreiwöchigen Wiederholungskurse, und zwar besonders für Wehrpflichtige, die vor dem Einrücken in den Beförderungsdienst kein oder nur ein sehr geringes Erwerbseinkommen erzielt haben, namentlich also für Studenten, Bauernsöhne und Lehrlinge. Wir haben daher geprüft, ob nicht speziell für diese Kategorien von Wehrpflichtigen eine Besserstellung für die Zeit der Beförderungsdienste erreicht werden könnte.

b. Ausser Betracht fällt allerdings ein eigentliches Sonderstatut für bestimmte Wehrpflichtige, d.h. die Entschädigung einzelner Wehrpflichtiger, wie z.B. der Studenten, Bauernsöhne und Lehrlinge nach besonderen Ansätzen. Ein solches Sonderstatut würde der einheitlichen Grundkonzeption der Erwerbsersatzordnung zuwiderlaufen und zu gänzlich untragbaren Differenzen führen, indem unter Umständen ein Student besser entschädigt würde als ein Akademiker in den ersten Jahren seiner Berufstätigkeit, ein Bauernsohn besser als ein selbständiger Landwirt oder ein Lehrling besser als ein Arbeiter.

Ausschliessen möchten wir ferner eine allgemeine Sonderzulage für Wehrpflichtige, die Ausbildungsdienst
leisten. Eine solche Zulage für Beförderungsdienst müsste ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Wehrpflichtigen ausgerichtet werden und Hesse sich daher sozialpolitisch sehr oft nicht rechtfertigen. So wäre beispielsweise die Ausrichtung einer Zulage an Absolventen höherer Offiziersschulen, die vordienstlich ein hohes Einkommen erzielt haben und während des Kurses neben dem Sold die vorgesehenen Entschädigungen erhalten, kaum am Platze. Abgesehen davon wäre das gleiche Ziel einfacher durch Soldzulagen zu erreichen, wie sie bekanntlich für Unteroffiziere und Gefreite bereits bestehen.

Wir sehen daher als einzige geeignete Massnahme eine Erhöhung der Mindestentschädigung für die Zeit der Beförderungsdienste vor.

c. Diese Erhöhung der Mindestentschädigung fügt sich ohne weiteres in das System der Erwerbsersatzordnung ein und begünstigt nur jene Wehrpflichtigen,

1840 die über kein oder nur ein geringes vordienstliches Einkommen verfügen und für die der lange Beförderungsdienst mit erheblichen wirtschaftlichen Opfern verbunden ist, also vor allem die Studenten, Bauernsöhne und Lehrlinge, welche Schulen und Kurse für Unteroffiziere und Subalternoffiziere bestehen oder ihren Grad abverdienen. Dagegen dürfte die erhöhte Mindestentschädigung kaum je an Absolventen höherer Offiziersschulen zur Ausrichtung gelangen, weil solche Wehrpflichtige dank ihres vordienstlichen Einkommens ohnehin eine höhere Entschädigung erhalten. Insofern stellt also die Erhöhung der Mindestentschädigung für Beförderungsdienste eine gezielte sozialpolitische Massnahme dar.

Was das Ausmass der Erhöhung anbetrifft, so schlagen wir vor, die Mindestansätze um 2 Pranken zu erhöhen, den Ansatz für die Entschädigung für Alleinstehende somit auf 4 Pranken, jenen für die Haushaltungsentschädigung auf 7 Franken im Tag. Dieser Mindestansatz entspricht bei Alleinstehenden einem Erwerbseinkommen von 6750 Franken im Jahr. Finanziell fallen die dadurch bedingten Aufwendungen nicht erheblich ins Gewicht. Dagegen dürften im Einzelfall diese erhöhten Minima zusammen mit dem Sold einen hinreichenden Ausgleich für die wirtschaftlichen Opfer während der langen Kaderdienste darstellen.

m. Die Neuordnung der Finanzierung 1. Ausgangslage a. Gemäss Botschaft vom 23. Oktober 1951 wurde mit einer Jahresausgabe von rund 84 Millionen Franken gerechnet, welcher Posten infolge der durch das Parlament beschlossenen Leistungsverbesserungen (Erhöhung des Minimums für Alleinstehende, feinere Klassenbildung für die Selbständigerwerbenden) schliesslich mit 35,1 Millionen Franken budgetiert wurde. Die Jahresabrechnungen verzeichneten dagegen die in Texttabelle 5 wiedergegebenen jährlichen Ausgaben (einschliesslich der Verwaltungskosten).

- Entwicklung der jährlichen Belastung sowie der Eückstellung Beträge in Millionen Franken Jahre

Ausgaben

1953 1954 1955 1956 1957

42,5 49,7 48,1

50,7 45,7

Texfctabelle 5 Eückstellung am Jahresende

389,9 340,2 292,1 241,4 195,7

Die Differenzen gegenüber den Vorausberechnungen belaufen sich demnach auf 7,4 bis 15,6 Millionen Franken im Jahr. Die höchste Differenz, d.h. die Mehrbelastung von 15,6 Millionen Franken lässt sich folgendermassen erklären.

Zunächst ist die Zahl der ursprünglich vom Eidgenössischen Militärdepartement

1341 auf 8,5 Millionen geschätzten Soldtage auf 9,2 Millionen gestiegen. Die zusätzlichen 0,7 Millionen Tage betreffen aber nicht Eekruten mit niedrigen Entschädigungsansätzen, sondern eine grosse Anzahl Dienstpflichtige mit Haushaltungsentschädigungen und. Kinderzulagen, d.h. mit einem mittleren Entschädigungsansatz von etwa 13 Pranken im Tag. Damit sind aber bereits 9,1 Millionen Franken ausgewiesen. Die verbleibende Differenz von 6,5 Millionen entfällt sodann etwa zu gleichen Teilen auf die durch die Einkommensentwicklung verursachte Erhöhung der Grundentschädigungen und auf ungenügende Angaben über die Verteilung der Soldtage nach der Höhe der Erwerbseinkommen.

Dass die Belastung im Jahre 1957 um 5 Millionen Franken niedriger ausgefallen ist als im Vorjahr, ist darauf zurückzuführen, dass wegen der zahlreichen Erkrankungen an Grippe verschiedene Kurse widerrufen worden sind.

b. Die auf Grund der Erwerbsersatzordnung auszurichtenden Leistungen wurden bisher jährlich aus der Bückstellung für die Erwerbsersatzordnung gedeckt. Diese weist seit dem Inkrafttreten der Erwerbsersatzordnung die aus Texttabelle 5 hervorgehende Entwicklung auf.

Gemäss Artikel 28, Absatz l, des geltenden Gesetzes sind Beiträge zu erheben, sobald die Bückstellung auf den Betrag von 100 Millionen Franken sinkt. Dieser Zeitpunkt hängt von der Belastung in den nächsten Jahren ab.

Für die Jahre 1958 und 1959 ist -. bei der geltenden Begelung der Militärdienstpflicht - mit einem jährlichen Aufwand von mindestens 50 Millionen Franken zu rechnen. Gegen Ende des Jahres 1959 dürfte somit die Bückstellung unter den Betrag von 100 Millionen Franken sinken. In diesem Zeitpunkt hätte die Beitragserhebung einzusetzen. Aus durchführungstechnischen Gründen ist es aber zweckmässig, mit der Beitragserhebung am Anfang eines Jahres zu beginnen. Deshalb sollten nach geltender Ordnung spätestens vom l. Januar 1960 an Beiträge erhoben werden.

2. Finanzielle Auswirkungen der Revision a. Die J a h r e s b e l a s t u n g gemäss den Ä n d e r u n g s v o r s c h l ä g e n kann für das Jahr 1960, welches hier als erstes Jahr für die Anwendung der Neuregelung angenommen wird, auf annähernd 68 Millionen Franken geschätzt werden. Wie diese Zahl berechnet wurde, geht aus dem Bechnungsschema der Tabelle l im Anhang hervor.

Als Bechnungsgrundlagen
dienten hiezu die Ergebnisse einer speziellen statistischen Erhebung für das Jahr 1954 (vgl. Anhang l des Berichtes über die Erwerbsersatzordnung im Jahre 1955). Die Verteilung der Soldtage nach Entschädigungsarten und Wirtschaftsgruppen wurde unverändert auf die der Vorausberechnung zugrunde gelegten 9,5 Millionen Soldtage übertragen. Dagegen musste die Verteilung der Soldtage nach der Höhe des individuellen Erwerbseinkommens den neuen Lohnverhältnissen angepasst werden. Nur ein solches Vorgehen gestattet es, die mittleren Ansätze für die vom Einkommen abhängigen Entschädigungen korrekt zu berechnen.

1342 Ausgehend von Tabelle l im Anhang kann die Aufteilung der Jahresbelastung nach variablen und festen Entschädigungsansätzen vorgenommen werden, wobei nur die grundsätzlich vom Erwerbseinkommen abhängigen Leistungen als variabel angenommen wurden, nicht aber 'die für die alleinstehenden Eekruten und die Nichterwerbstätigen vorgesehenen Ansätze. Es ergibt sich dabei folgendes Bild : Millionen Franken

Variable Entschädigungsansätze Fixe Entschädigungsansätze Verwaltungskosten

47,6 19,0 1,8

67,9 Nicht weniger als 70 Prozent der Jahresbelastung entfallen somit auf variable Entschädigungsansätze, welche durch eine allfällige künftige Einkommensentwicklung direkt beeinflusst werden können.

Die Tabelle 2 im Anhang vermittelt die Eechnungsergebnisse nach Entschädigungsarten und Wirtschaftsgruppen. Was insbesondere die Jahresbelastung (einschliesslich Verwaltungskosten) anbetrifft, so lässt sich diese wie folgt nach Wirtschaftsgruppen aufteilen : Millionen Franken

Unselbständigerwerbende Selbständigerwerbende Nichterwerbstätige

58,6 8,1 1,2

67,9 Über 86 Prozent der gesamten Jahresbelastung entfallen somit auf die Unselbständigerwerbenden, 12 Prozent auf die Selbständigerwerbenden und gegen 2 Prozent auf die Nichterwerbstätigen.

fe. Die zeitliche Veränderung der Jahresbelastung kann erheblich sein und entweder durch die Variation der Zahl der Soldtage oder durch jene der mittleren Tagesentschädigung verursacht werden. Die Variation der Zahl der Soldtage ist militärischer oder demographischer, jene der mittleren Tagesentschädigung hingegen wirtschaftlicher Natur.

Der Einfluss der militärischen Ursachen auf die Zahl der Soldtage kann nicht im vornherein ermittelt werden. Es genügt jedoch zu wissen, dass eine verhältnismässig geringe Anzahl zusätzlicher" Diensttage die Belastung merklich erhöhen wird, da diese zusätzlichen Soldtage gewöhnlich in den Bereich der hohen Entschädigungsansätze fallen. So verursacht eine Erhöhung der Zahl der Soldtage um 10 Prozent, d.h. um etwa l Million, eine Belastungserhöhung von rund 13 Millionen Franken; die Belastung erhöht sich demzufolge nicht nur um 10 Prozent wie die Zahl der Soldtage, sondern um fast 20 Prozent.

1343.

Dagegen kann der Einfluss der demographischen Ursachen auf die Entwicklung der Zahl der Soldtage planmässig angegeben werden. Die Zahl der dienstpflichtigen Personen hängt nämlich direkt von der Zahl der vor 20 bis 80 Jahren festgestellten männlichen Geburten ab. Die im Jahre 1959 dienstpflichtigen Personen gehören grösstenteils den schwach besetzten Jahrgängen der Jahre 1930 bis 1939 an mit einer durchschnittlichen Gesamtzahl der Geburten, von rund 66000. Aber schon zehn Jahre später entstammen die Dienstpflichtigen weitgehend den Jahrgängen 1940 bis 1949 mit einem durchschnittlichen Geburtenniveau von 82 000 Geburten. Innerhalb von zehn Jahren kann somit die Belastung infolge der demographischen Entwicklung um 25 Prozent zunehmen, d.h. auf rund 85 Millionen Franken ansteigen. In den anschliessenden Jahren dürfte diese Jahresbelastung noch überschritten werden, da dann auf durchschnittlich 85 000 Geburten abgestellt werden muss.

Der Einfluss der wirtschaftlichen Entwicklung auf das Ausmass der mittleren Entschädigungsansätze ist ebenfalls nicht zu übersehen. Zwar wird bei-spielsweise eine allgemeine Erhöhung des Lohnniveaus um 20 Prozent die variablen Entschädigungsansätze automatisch nur um durchschnittlich 9 Prozent erhöhen, was eine Zunahme der Jahresbelastung um etwa 4 Millionen Franken zur Folge hätte. Hingegen ist bei einer 20prozentigen allgemeinen Lohnerhöhung kaum anzunehmen, dass das vorgeschlagene Leistungssystem beibehalten werden kann. Es muss dann wiederum den neuen Lohnverhältnissen angepasst.

werden, und zwar so, dass auch die durchschnittliche Entschädigung um etwa 20 Prozent erhöht wird. Daraus ergäbe sich also eine Belastungserhöhung von rund 13 Millionen Franken im Jahr. Dadurch entstünden jedoch keine Finanzierungsschwierigkeiten, da diese zusätzliche Belastung durch die mit den Löhnen proportional steigenden Beitragssummen automatisch gedeckt würde.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die militärischen und die wirtschaftlichen Variationsursachen nicht planmässig wirken, dass dies aber bei den demographischen der Fall ist. In Anbetracht dieser Umstände scheint es uns .

angebracht, zwecks Überbrückung vorübergehender Mehrausgaben, insbesondere politisch-militärischer Art, über einen bescheidenen Schwankungsfonds in Friedenszeiten verfügen zu können. Sein
Ausmass könnte den Betrag von ein bis zwei Jahresausgaben erreichen.

3. Mögliche Deckung der Aufwendungen In bezug auf die künftige Finanzierung der Erwerbsersatzordnung gehen die Meinungen auseinander. So lehnen beispielsweise die Arbeitgeberverbände in ihren Vernehmlassungen eine Beteiligung des Bundes ab, während die Arbeitnehmerverbände die volle oder wenigstens teilweise Finanzierung durch die öffentliche Hand - insbesondere durch den Bund - verlangen.

Die Kantone sind mehrheitlich für die Finanzierung ohne Beteiligung deröffentlichen Hand. Zum Teil wird aber eine Defizitgarantie des Bundes ge-wünscht.

1344 Vereinzelt wird die Eückübertragung der seinerzeit aus den Einnahmenüberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung den Kantonen zur Erleichterung ihrer Beitragsleistungen an die AHV zugewiesenen Mittel (200 Millionen Franken) verlangt. Eine solche Eückübertragung ist jedoch nicht möglich, da diese Gelder den Kantonen zugute kommen und der Bund deshalb nicht anderweitig darüber verfügen kann.

Ein weiterer Vorschlag geht dahin, den AHV-Fonds für die Finanzierung heranzuziehen, wenigstens soweit die erwähnte Eückübertragung und Beiträge in der Höhe von höchstens 10 Prozent der AHV-Beiträge nicht ausreichen sollten. Die technische Bilanz der AHV (Durchschnittsbudget auf weite Sicht) zeigt aber, dass sich nach erfolgter vierter AHV-Eevision ein Defizit von 46 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt ergibt. Bei einem weitern Ansteigen der Löhne (und damit der Beitragssumme) darf kaum mit einer Verbesserung der technischen Bilanz gerechnet werden. Es ist weder grundsätzlich noch finanziell zu verantworten, der AHV Mittel für die Finanzierung der Erwerbsersatzordnung zu entziehen.

4. Lösung des Gesetzesentwurfes

a. Wie in den Vernehmlassungen waren auch schon im Ausschuss für die Erwerbsersatzordnung der Eidgenössischen AHV-Kommission die Ansichten darüber geteilt, ob der Bund grundsätzlich an die Finanzierung beizutragen habe oder nicht. Obschon der Ausschuss sich schliesslich für die hälftige Übernahme der Kosten durch den Bund ausgesprochen hat, ist nach unserer Auffassung die Beteiligung des Bundes abzulehnen. In dieser die Allgemeinheit und das Wehrwesen betreffenden Frage vertreten wir nach wie vor die in der Botschaft vom 23. Oktober 1951 geäusserte Meinung, dass für Friedenszeiten von einer Beanspruchung der öffentlichen Hand Umgang genommen werden sollte.

Mit dieser Auffassung stehen wir auf dem Boden des geltenden Gesetzes, das, wie bereits erwähnt, die Erhebung von Beiträgen vorsieht, sobald die Eückstellung auf 100 Millionen Franken sinkt. Nach dessen Artikel 28, Absatz 2, sind alle gemäss AHV-Gesetz beitragspflichtigen Erwerbstätigen und Arbeitgeber zur Beitragsleistung verpflichtet, wobei es der Bundesversammlung zusteht, die Beitragspflicht auf weitere für den Bezug von Erwerbsausfallentschädigungen in Betracht kommende Personen auszudehnen. Gemäss der genannten Botschaft (Seite 53) wurde denn auch bereits mit künftigen Beiträgen der Wirtschaft in der Grössenordnung von 7,5 bis 10 Prozent der AHV-Beiträge gerechnet.

Auf eine finanzielle Mitwirkung des Bundes lässt sich um so eher verzichten, als der erforderliche Aufwand in Friedenszeiten verhältnismässig gering ist und unseres Erachtens gut durch Beiträge der Wirtschaft gedeckt werden kann. Die Heranziehung von Mitteln der öffentlichen Hand ist für Zeiten des Aktivdienstes vorzubehalten.

1345 o. Wir sehen daher vor, die Erwerbsersatzordnung durch Beiträge zu finanzieren, und zwar soll ein einheitlicher prozentualer Zuschlag zum AHV-Beitrag der Unselbständigerwerbenden, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen erhoben werden. Eine Ausnahme ist lediglich für diei:reiwillig versicherten Auslandschweizer vorgesehen. Da zwischen der AHV und der Erwerbsersatzordnung kein direkter Zusammenhang besteht, liesse sich eine Erhebung von Beitragszuschlägen für die Erwerbsersatzordnung vom begrenzten Kreis der freiwillig versicherten Auslandschweizer nicht rechtfertigen; anderseits würde eine Beitragserhebung von allen Schweizern im Ausland - als Korrelat zu ihrer Entschädigungsberechtigung im Falle der Militärdienstleistung - eine unangemessene und einen unverhältnismässigen Aufwand erfordernde Massnahme darstellen.

Zur Deckung der voraussichtlichen Jahresbelastung von 68 bis 70 Millionen Franken muss der Zuschlag auf 10 Prozent des AHV-Beitrags oder auf 4 «Lohnpromille» angesetzt werden. Dieser Ansatz dürfte ausreichen, da die vierprozentigen AHV-Beiträge in den nächsten Jahren voraussichtlich Summen zwischen 650 und 750 Millionen Franken erreichen werden.

Mit Eücksicht auf den für die Invalidenversicherung ebenfalls vorgesehenen zehnprozentigen Zuschlag erfordern Erwerbsersatzordnung und Invaliden1 Versicherung zusammen einen zusätzlichen Beitrag von 20 Prozent des AHVBeitrages. Demnach ist der Gesamtbeitrag für die AHV, Erwerbsersatzordnung und Invalidenversicherung auf 4,8 Prozent des Erwerbseinkommens anzusetzen, so dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 2,4 Prozent zu entrichten haben.

Durch einen verhältnismässig bescheidenen Zuschlag zum AHV-Beitrag wird es mithin möglich, zwei weitere Sozialwerke zu finanzieren. Dabei dürfte es zweckmässig sein, mit der Erhebung von Beitragszuschlägen für die Brwerbsersatzordnung und die Invalidenversicherung gleichzeitig einzusetzen.

c. Schliesslich ist die Frage abzuklären, ob sich für die Unselbständigerwerbenden und die Selbständigerwerbenden die Einführung differenzierter Beitragsansätze als notwendig erweist. Die Möglichkeit einer solchen Differenzierung ist in Artikel 28, Absatz 4, des geltenden Gesetzes ausdrücklich vorgesehen.

Um die Frage einwandfrei beantworten zu können, haben wir zunächst die Aufteilung der Beitragssumme der AHV
nach Wirtschaftsgruppen zu untersuchen. An neuesten Beobachtungen stehen uns diejenigen aus dem Jahre 1956 zur Verfügung. Für dieses Jahr werden die auf 4 Prozent aufgewerteten Beiträge der Selbständigerwerbenden mit 97 Millionen Franken ausgewiesen. Im Einklang mit der seitherigen Entwicklung der Erwerbseinkommen dürfte mit etwa 100 Millionen Franken zu rechnen sein. Davon ist der durch die neue sinkende Skala verursachte Beitragsausfall von ungefähr 12 Millionen Franken in Abzug zu bringen, so dass die effektive Beitragssumme der Selbständigerwerbenden in der AHV auf 88 Millionen Franken geschätzt werden kann. Gehen wir von einer jährlichen Gesamtsumme der AHV-Beiträge von 700 Millionen Franken Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. II.

93

1346 aus (Durchschnittswert der Beiträge in der angepassten technischen Bilanz nach der vierten Eevision), so verbleiben 610 Millionen Franken für die Unselbständigerwerbenden, da 2 Millionen für die Nichterwerbstätigen eingesetzt werden müssen. * Werden die auf die einzelnen Wirtschaftsgruppen entfallenden Beitragssummen der AHV und Ausgaben der Erwerbsersatzordnung (Tabelle 2 im Anhang) einander gegenübergestellt, so ergibt sich die durch Texttabelle 6 vermittelte Zusammenstellung.

Berechnung des theoretischen Beitragszuschlages Texttabelle 6 Wirtschaftagruppen

TJnselbständic'erwerbende Selbständigerwerbende Nichterwerbstätige Total x

AHV Beitragssumme in Mio Fr.

BÖ Belastung ') in Mio Fr.

610

88 2

57,49 7,98 1,15

9,07 57,50

700

66,62

9,52

ïlieore tischer Beitragszuschlag ln% 942

) Ohne Verwaltungskosten.

Daraus folgt, dass ' der theoretisch notwendige Beitragszuschlag für die Unselbständigerwerbenden und die Selbständigerwerbenden die gleiche Grössenordnung auf weist. Es lässt sich somit keine Differenzierung im Beitragsansatz rechtfertigen, dies um so weniger, als in beiden Fällen auf 10 Prozent aufgerundet werden muss. Infolge der schmalen Beitragsbasis der Selbständigerwerbenden in der AHV wird deren theoretischer Beitragszuschlag übrigens schon durch geringe Variationen in der Basis beeinflusst. Bei einer Differenzierung der Beitragsansätze müsste überdies die auf die Nichterwerbstätigen entfallende Belastung auf die beiden übrigen Wirtschaftsgruppen verteilt werden.

. d. Wir möchten davon absehen, einen eigentlichen Finanzierungsplan aufzustellen. Wie schon angedeutet, kann nämlich weder der Verlauf der Jahresausgaben noch derjenige der Beitragseingänge planmässig vorausgesagt werden.

Immerhin darf nicht übersehen werden, dass das vorgeschlagene Leistungssystem einem jährlichen Beitragseingang in der AHV von 700 Millionen Franken entspricht. Aber selbst unter Beibehaltung eines solchen Beitragsniveaus können infolge der militärisch und demographisch bedingten Ausgabenvariationen verschiedene Budgettypen für die Erwerbsersatzordnung aufgestellt werden, was sich beispielsweise anhand von Texttabelle 7 zeigen lässt.

Die Einnahmenüberschüsse würden in den Schwankungsfonds gelegt, wogegen dieser allfällige vorübergehende Ausgabenüberschüsse zu finanzieren hätte. Bei einem andern Beitragsniveau der AHV würde sich das Bild wiederum ändern. Die finanzielle Entwicklung muss deshalb auch bei diesem Zweig der Sozialversicherung schrittweise verfolgt werden. Gegebenenfalls sind Massnahmen zu treffen, um andauernd positive oder negative Überschüsse aus-

1347 Budgettypen für die Erwerbsersatzordnung Beträge in Millionen Franken

Texttabelle 7 Stand der Jahresausgaben

Budgetposten

niedrig

mittel

hoch

Jahresausgaben Beiträge (10 Prozent Zuschlag). . . .

60 70

70 70

80 70

Einnahmenüberschusp

+ 10

--

-- 10

zugleichen. Nur so ist eine sinngemässe Anwendung des Umlageverfahrens möglich, wenigstens innerhalb bestimmter Zeitperioden, welche jeweils mehrere Jahre umfassen können.

IV. Weitere Revisionspunkte Die Gesetzesrevision bietet den gegebenen Anlass, um auch einige Punkte von untergeordneter Bedeutung neu zu regeln. So sollen die N i cht er w er bstätigen allgemein in die Erwerbsersatzordnung einbezogen werden; ferner bedarf die Regelung über die Auszahlung der E n t s c h ä d i g u n g an die Arbeitgeber der Präzisierung.

1. Einbezug der Nichterwerbstätigen a. Wie bereits erwähnt, sollen die Beiträge für die Erwerbsersatzordnung als Zuschlag zu den AHV-Beiträgen der obligatorisch Versicherten und der Arbeitgeber erhoben werden. Diese enge Verknüpfung der Erwerbsersatzordnung mit der AHV lässt es als gegeben erscheinen, dass der Beitragszuschlag auch von Nichterwerbstätigen, die in der AHV beitragspflichtig sind, erhoben wird. Ein solches Vorgehen ist auch aus grundsätzlichen Überlegungen am Platze : auch dem Nichterwerbstätigen kommen die Vorteile der sozialen Sicherung der Wehrpflichtigen und damit der Erhöhung des Wehrwillens unseres Volkes zugute, und auch ihm ist daher eine Solidaritätsleistung zuzumuten.

o. Als Korrelat zur Beitragspflicht soll auch die Entschädigungsberechtigung auf alle Nichterwerbstätigen ausgedehnt werden. Nach bisheriger Ordnung konnten bekanntlich nur bestimmte Gruppen von Nichterwerbstätigen, vor allem die Arbeitslosen und Studenten, in den Genuss von Erwerbsausfallentschädigungen gelangen. Diese Einschränkung soll nun fallen gelassen werden. Praktisch sind allerdings die Auswirkungen dieser Neuerung, die sowohl vom Ausschuss für die Erwerbsersatzordnung der Eidgenössischen AHV-Kommission, wie auch von einer grossen Zahl von Vernehmlassungen begrüsst worden ist, für die männlichen Wehrpflichtigen von ganz geringer Bedeutung, weil die Zahl der dienstleistenden Nichterwerbstätigen - wenn man von den Arbeitslosen und Studenten absieht - verschwindend klein ist.

1348 Wichtiger ist die vorgesehene Kegelung für die Angehörigen des Frauenhilfsdienstes. Während bisher nichterwerbstätige Hausfrauen und Haustöchter von der Entschädigungsberechtigung ausgeschlossen blieben, sollen auch ihnen in Zukunft Leistungen zukommen, so dass speziell bei Hausfrauen die ihnen und ihren Angehörigen aus der Dienstleistung erwachsenden Nachteile ausgeglichen werden. Allerdings soll an der Art und Weise der Entschädigung der Hausfrau nichts geändert werden: die Hausfrau wird - nicht zuletzt um eine allzu weitgehende Begünstigung bei der Dienstleistung beider Ehegatten zu vermeiden auch als Nichterwerbstätige nur die Entschädigung für Alleinstehende ohne Kinderzulagen erhalten.

2. Auszahlung der Entschädigung an den Arbeitgeber Nach Artikel 19, Absatz 2, Buchstabe c, des geltenden Gesetzes kommt die gemäss Artikel 9 berechnete Entschädigung dem Arbeitgeber zu, soweit er dem .Wehrpflichtigen für die Zeit des Militärdienstes Lohn oder Gehalt ausrichtet.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat aus der geltenden Fassung abgeleitet, dass unter den gemäss Artikel 9 berechneten Entschädigungen nur die Haushaltungsentschädigungen und die Alleinstehendenentschädigungen zu verstehen seien und dass Unterstützungszulagen und Kinderzulagen nicht dem Arbeitgeber, sondern dem Wehrpflichtigen selbst zukommen müssen.

Diese Eechtsprechung entspricht wohl dem Wortlaut der geltenden gesetzlichen Bestimmung, doch dürfte sie die Absicht des Gesetzgebers nur ungenau wiedergeben. Beabsichtigt war, dass sich der Arbeitnehmer, dem ganz oder teilweise Militärlohn ausgerichtet wird, nicht besser stellen soll, als wenn er keinen Militärdienst geleistet hätte. Dem Arbeitgeber sollen also im Ausmass des von ihm bezahlten Lohnes auch allfällige Unterstützungs- und Kinderzulagen ausgerichtet werden. In diesem Sinne bringt die vorgesehene Neufassung eine Klarstellung, die von zahlreichen Vernehmlassungen begrüsst wird.

C. Erläuterungen zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen Nach dieser Darstellung der Eevisionsvorlage als Ganzes sollen nun zu den einzelnen Bestimmungen einige Bemerkungen angebracht werden: Zu Abschnitt I Artikel 1. Dieser Artikel beschränkte bisher die Entschädigungsberechtigung auf Wehrpflichtige, die vordienstlich erwerbstätig waren oder sich in Ausbildung befanden, und ermächtigte den Bundesrat, die Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch von arbeitslosen oder unmittelbar vor der Erwerbsaufnahme stehenden Wehrpflichtigen festzulegen. Da nunmehr aus den unter B IV l dargelegten Gründen die Entschädigungsberechtigung auf alle nichterwerbstätigen Wehrpflichtigen ausgedehnt werden soll, kann die erwähnte Einschränkung wie auch die Ermächtigung an den Bundesrat fallen gelassen

1349 werden. In der neuen Fassung begnügt sich daher der vorliegende Artikel mit der allgemeinen Feststellung, dass allen Wehrpflichtigen für jeden besoldeten Diensttag die Entschädigung zustehe. Sobald die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Zivilschutzes geschaffen sind, wird zu prüfen sein, inwieweit auch Angehörige des Zivilschutzes in die Entschädigungsberechtigung einzubeziehen sein werden.

Artikel 8. Der Kreis der Wehrpflichtigen, die Anspruch auf eine Betriebs Zulage haben, wird in dieser Bestimmung in gleicher Weise umschrieben wie bisher. Während jedoch bisher die Zulage dadurch den ausschliesslich oder vorwiegend Selbständigerwerbenden vorbehalten werden konnte, dass auf die für solche Personen geltende besondere Entschädigungsordnung verwiesen wurde (vgl. die geltenden Artikel 10 und 11, Absatz 2), muss nun dieser selbe Vorbehalt - wegen der Vereinheitlichung des Entschädigungssystems - am Schluss des Artikels ausdrücklich angebracht werden.

Artikel 9. In dieser Bestimmung, die an die Stelle der bisherigen Artikel 9, 10 und 11 tritt, finden die unter B II l und B II 3 einlässlich dargelegte Erhöhung der Entschädigungsansätze und die im Abschnitt B II 2 begründete Vereinheitlichung des Entschädigungssystems ihren Niederschlag.

A b s a t z l enthält die um 25 Prozent höheren Ansätze der Haushaltungsentschädigung (vgl. Abschnitt B II 3a); der feste Grundbetrag wurde von 2 auf 2,50 Franken, die Mindestentschädigung von 4 auf 5 Franken und die Höchstentschädigung von 12 auf-15 Franken im Tag erhöht. Die neuen Ansätze gelten gleichermassen für Selbständig- und Unselbständigerwerbende.

A b s a t z 2 setzt die Entschädigung für Alleinstehende - und zwar ebenfalls für alle Erwerbstätigen - neu auf 40 Prozent der Haushaltungsentschädigung fest, was eine zusätzliche Erhöhung zur Folge hat. Die Mindestentschädigung wird von 1,50 auf 2 Franken und die Höchstentschädigung von 3,50 auf 6 Franken gebracht. Die Alleinstehendenentschädigung für Eekruten entspricht gleich wie nach bisheriger Ordnung - dem Mindestansatz.

Absatz 3 enthält in allgemeiner Form den schon heute teils im Gesetz teils in der Verordnung verankerten Grundsatz, dass die Erwerbsausfallentschädigung nach demjenigen vordienstlichen Erwerbseinkommen zu bemessen sei, von dem die AHV Beiträge erhebt. Die nähere Umschreibung der
Bemessungsgrundlage, namentlich in zeitlicher Hinsicht, bleibt nach wie vor dem Bundesrat vorbehalten, der auch - ähnlich wie in der AHV - ermächtigt wird, verbindliche Tabellen aufzustellen. Im wesentlichen werden die geltenden Vollzugsvorschriften beibehalten werden können; lediglich in einigen Sonderfällen wird eine Neuregelung erforderlich sein.

Artikel 10. In Anlehnung an den bisherigen Artikel 12 wird für Nichterwerbstätige allgemein die Entschädigung nach dem neuen Mindestansatz vorgesehen (vgl. Abschnitte B II 3a und B II 3fe, am Ende). Dabei hat als nichterwerbstätig grundsätzlich ein Wehrpflichtiger zu gelten, der unmittelbar vor

1350 dem Einrücken keinem Erwerb nachging. Immerhin wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, Wehrpflichtige, die nur begrenzte Zeit vor dem Militärdienst ohne Erwerb waren, also namentlich Arbeitslose und Werkstudenten, wie Erwerbstätige zu behandeln; ebenso kann er Wehrpflichtige, die kurz vor der Aufnahme eines Erwerbs stehen, aber durch den Militärdienst daran gehindert werden, den Erwerbstätigen gleichstellen. In beiden Fällen wird die Bemessung der Entschädigung in der Verordnung zu regeln sein. Wir gedenken auch hier, die bestehenden Vollzugsvorschriften im wesentlichen zu übernehmen.

Artikel 11. Im Sinne der Ausführungen unter B 116 werden im vorliegenden Artikel für die wegen ihrer Dauer besonders belastenden Beförderungsdienste um 2 Franken erhöhte Mindestentschädigungen vorgesehen. Dabei sollen als Beförderungsdienst nicht nur die eigentlichen Kaderkurse, sondern auch die Dienste zum Abverdienen des Grades gelten. Dem Bundesrat bleibt es vorbehalten, im einzelnen den Beförderungsdienst vom ordentlichen Truppendienst abzugrenzen.

A r t i k e l 12. Wegen der Verschmelzung einzelner Artikel wird Artikel 12 überzählig.

Artikel 18. Die Kinderzulage soll aus den unter B II 8c dargelegten Gründen von 1,50 auf 2 Franken im Tag erhöht werden.

Artikel 14. Im Sinne unserer Ausführungen unter B II 3c soll die Unterstützungszulage auf 4 Franken (bisher 3 Franken) im Tag für die erste unterstützte Person und auf 2 Franken (bisher 1,50 Franken) im Tag für jede weitere unterstützte Person festgesetzt werden.

A r t i k e l 15. Die Betriebszulage soll - wie unter B II 8c dargelegt wurde von 2 auf 8 Franken im Tag erhöht werden.

A r t i k e l 16. Die Erhöhung der Entschädigungsansätze und insbesondere die Vereinheitlichung des Entschädigungssystems bedingen - wie im Abschnitt B II 3«i gezeigt wurde - eine erhebliche Steigerung der Höchstansätze. So wird die absolute Höchstentschädigung ohne Betriebszulage für Selbständig- und Unselbständigerwerbende auf 28 Franken (bisher 19,50 Franken) im Tag angesetzt.

Ferner wird die relative Höchstgrenze von 80 auf 90 Prozent des massgebenden Erwerbseinkommens heraufgesetzt, wobei die Mindestentschädigurig sowie zwei Kinderzulagen (bisher eine) garantiert werden.

Artikel 19, Absatz 2, Buchstabe c. Im Sinne unserer Ausführungen unter B IV 2 will die neue
Fassung dieser Auszahlungsregel durch den Hinweis auf die Artikel 4 bis 7 klarstellen, dass die Entschädigung eines Arbeitnehmers mit Einschluss allfälliger K i n d e r - und U n t e r s t ü t z u n g s z u l a g e n insoweit dem Arbeitgeber ausbezahlt wird, als dieser sogenannten Militärlohn auszahlt.

Artikel 22. Dieser Artikel sah bisher für die Deckung der Verwaltungskosten der Ausgleichskassen je eine Begelung für die Zeit der beitragslosen und

1351 der beitragsmässigen Finanzierung vor. Die vorliegende Bestimmung kann sich nun - da künftig Beiträge erhoben werden sollen - auf eine einheitliche Ordnung beschränken. Die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen sollen danach durch besondere Beiträge der Abrechnungspflichtigen gedeckt werden, wobei die Meinung besteht, dass der für die AHV geltende Ansatz auch auf die Beitragszuschläge gemäss Artikel 27 anzuwenden sein wird. Ausserdem sollen den Ausgleichskassen gleich wie in der AHV unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse an die Verwaltungskosten gewährt werden. Die Eegelung entspricht somit in allen Teilen derjenigen der AHV.

Artikel 26. Da eine Beteiligung der öffentlichen Hand nicht vorgesehen ist (vgl. Abschnitt B III 4a), soll die Finanzierung der Erwerbsersatzordnung durch Zuschläge zu den AHV-Beiträgen (Artikel27) und durch die Mittel, d.h. die Zinsen und allenfalls die Substanz des Ausgleichsfonds (Artikel 28) sichergestellt werden.

Artikel 27. Auf den AHV-Beiträgen soll grundsätzlich ein Zuschlag für die Erwerbsersatzordnung erhoben werden. Lediglich die freiwillig versicherten Auslandschweizer sollen - aus den unter BIII4 b dargelegten Gründen - von der zusätzlichen Beitragsleistung befreit sein.

Zur Höhe des Beitragszuschlages haben wir uns schon unter B III 4& und c geäussert. Der Zuschlag soll ein Zehntel des nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen festgesetzten AHV-Beitrages ausmachen. Er soll ferner gleichzeitig und in gleicher Weise wie der AHV-Beitrag erhoben werden.

Im übrigen entspricht diese Regelung - abgesehen von der Befreiung der freiwillig Versicherten - derjenigen der geplanten Invalidenversicherung.

A r t i k e l 28. Aus den unter B III 2b und B III 4<2 dargelegten Gründen soll als finanzieller Träger der Erwerbsersatzordnung ein besonderer Ausgleichfonds . gebildet werden. Diesem Ausgleichsfonds soll gemäss Abschnitt II, Absatz 2, des Gesetzesentwurfes der Eestbetrag der bisherigen Bückstellung für die Erwerbsersatzordnung einverleibt werden. Im übrigen soll dieser Fonds durch den gleichen Verwaltungsrat und in gleicher Weise verwaltet werden wie der Ausgleichsfonds der AHV.

Zu Abschnitt II Für das I n k r a f t t r e t e n wird das Datum des I.Januar 1960 vorgesehen, und zwar geschieht dies nicht nur, weil die Erhöhung der Erwerbsausfallentschädigungen
und die Neuordnung der Finanzierung unaufschiebbar sind, sondern vor allem weil für den gleichen Zeitpunkt die Einführung der Invalidenversicherung geplant ist und ein gleichzeitiger Beginn in der Erhebung von Beitragszuschlägen für die Erwerbsersatzordnung und die Invalidenversicherung nicht unbedeutende Vorteile böte.

1352 D. Erledigte Postulate Von den unter A II genannten Postulaten können die Postulate Bratschi vom S.Dezember 1955 (Nr.7020), Colliard vom IS.März 1955 (Nr.6889), Scherrer vom 23. Juni 1955 (Nr.6933), Forel vom 19. Juni 1956 (Nr.7207), Eitschard vom 12.März 1957 (Nr.7366), Dietschi-Solothurn vom 20.März 1957 (Nr.7388), Boner vom 21.März 1957 (Nr.7392), de Courten vom S.März 1958 (Nr.7598) sowie das Postulat der nationalrätlichen Militärkommission vom 16.September 1957 (Nr.7481) mit dem Inkrafttreten der vorgesehenen Gesetzesrevision als erledigt gelten. Wir schlagen Ihnen daher ihre Abschreibung vor.

Wir beehren uns, Ihnen zu beantragen, den nachfolgenden Gesetzesentwurf zum Beschluss zu erheben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 24.Oktober 1958.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Holenstein Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1353 (Entwurf)

Bundesgesetz betreffend

die Änderung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober

1958, beschliesst: I.

Das Bundesgesetz vom 25. September 1952 ^ über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung) wird wie folgt geändert und ergänzt :

Art. l Wehrpflichtige (Dienst- und Hilfsdienstpfhchtige mit Einschluss der EntscnädigungsAngehörigen des Frauenhilfsdienstes), die in der schweizerischen Armee Personen6 Militärdienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung.

Art. 8 Anspruch auf Betriebszulagen haben die Wehrpflichtigen, die als Betriebszulagen Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaf t, ' als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, sofern sie nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein offensichtlich höheres Einkommen erzielen.

!) AS 1952, 1021.

1354 Art. 9 Haushaltungsentschädigung und Entschädigung für Alleinstehende a. für Erwerbstätige

1

Für Wehrpflichtige, die vor dem Einrücken erwerbstätig waren, setzt sich die tägliche Haushaltungsentschädigung aus einem festen Grundbetrag von 2,50 Franken und einem veränderlichen Betrag von 40 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens zusammen, beträgt jedoch mindestens 5 Franken und höchstens 15 Franken.

2 Die tägliche Entschädigung für Alleinstehende beträgt 40 Prozent der entsprechenden Haushaltungsentschädigung, jedoch mindestens 2 Franken und höchstens 6 Franken. Für Eekruten beträgt die Entschädigung für Alleinstehende 2 Franken im Tag.

3 Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem Beiträge gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und stellt verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen auf.

Art. 10 6. für Nichterwerbstätige

1

Für Wehrpflichtige, die vor dem Einrücken nichterwerbstätig waren, beträgt die Haushaltungsentschädigung 5 Franken und die Entschädigung für Alleinstehende 2 Franken im Tag.

2 Der Bundesrat kann Wehrpflichtige, die nur vorübergehend nichterwerbstätig waren oder wegen des Militärdienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, den Erwerbstätigen gleichstellen und besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen.

Art. 11 c. während Beförderungsdiensten '

Während der Dauer von Dienstleistungen, die ausserhalb der ordentlichen Kurse im Truppenverband oder entsprechender Ersatzdienste für die Erreichung eines höheren Grades erforderlich sind, beträgt die Haushaltungsentschädigung mindestens 7 Franken und die Entschädigung für Alleinstehende mindestens 4 Franken im Tag. Der Bundesrat kann die Beförderungsdienste näher umschreiben.

Art. 12 Aufgehoben Art. 13 Kinderzulage

Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind 2 Franken im Tag.

1355 Art. 14 Die Unterstützungszulage beträgt 4 Franken im Tag für die erste unterstatzungsvom Wehrpflichtigen unterstützte Person und 2 Franken im Tag für jede weitere unterstützte Person ; sie wird gekürzt, soweit sie die auf den Tag umgerechnete tatsächliche Unterstützungsleistung des Wehrpflichtigen übersteigt oder zur Folge hat, dass die unterstützte Person nicht mehr als bedürftig im Sinne von Artikel 7, Absatz l, gilt.

Art. 15 Die Betriebszulage beträgt 3 Franken im Tag.

Betriebszulage

Art. 16 Die gesamte Entschädigung ohne die Betriebszulage darf im Tag den Höchstgrenzen Betrag von 28 Franken nicht übersteigen. Sie ist zu kürzen, soweit sie 90 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens übersteigt, doch sind die Mindestentschädigungen gemäss Artikel 9 oder 11 sowie bis zu zwei Kinderzulagen voll auszurichten.

Art. 19, Abs. 2, Buchstabe c c. soweit ein Arbeitgeber dem Wehrpflichtigen für die Zeit des Militärdienstes Lohn oder Gehalt ausrichtet, kommen die Entschädigungen gemäss Artikel 4 bis 7 dem Arbeitgeber zu.

Art. 22 Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen Deckung der vervon den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden waltunsskostei1 und Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge. Den Ausgleichskassen können ferner an ihre Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung gewährt werden. Artikel 69 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung findet Anwendung.

Art. 26 Die auf Grund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch a. Zuschläge zu den Beiträgen gemäss Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung ; b. Mittel des Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung.

Grundsatz

1356 Art. 27 Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung

1

Beitragspflichtig sind die in Artikel 3 und 12 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung genannten Versicherten und Arbeitgeber mit Ausnahme der freiwillig Versicherten.

2 Die Beiträge betragen 10 Prozent der Beiträge gemäss Bundesgesetz; über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und werden als Zuschläge zu diesen Beiträgen erhoben. Die Artikel 14 bis 16 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung finden sinngemäss Anwendung.

Art. 28 Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnuns

Unter der Bezeichnung Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung wird ein selbständiger Fonds gebildet, dem alle auf diesem Gesetz beruhenden Einnahmen gutgeschrieben und Leistungen belastet werden.

Der Fonds wird durch die gleichen Organe verwaltet und in gleicher Weise angelegt wie der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Artikel 110 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung findet Anwendung.

II.

Dieses Gesetz tritt am I.Januar 1960 in Kraft.

2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird der Eestbetrag der Rückstellung für die Erwerbsersatzordnung in den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung übergeführt.

1

4038

1357

Anhang Vorausberechnung der Jahresbelastung gemäss Änderungsvorschlägen

Tabelle l : Rechnungsschema Tabelle 2 : Ergebnisse nach Entschädigungsarten und Wirtschaftsgruppen

1358

Vorausberechnung der Jahresbelastung gemäss Änderungsvorschlägen Rechnungsschema Einkommensniveau 1958/59, geschätzt Tabelle l Soldtage in Tausend

Entschücliguiigsarten

1. Haushaltungsentschädigung a. der Unseìbstandigerwerbenden .

b. der Selbständigerwerbenden . .

c . d e r Nichterwerbstätigen . . . .

2. Entschädigung für Alieinstehende a. der Unselbständigerwerbenden -- Rekruten -- Übrige

Durchschnittl. EntschädigungsTagessummen entschädigungen in in Franken Mio Franken

410 4

13,17 10,95 5,00

28,96 4,49 0,02

3091 3273

2,00 4,20

6,18 13,76

11 117

2,00 3,16

0,02 0,37

396

2198

.

6. der Selbständigerwerbenden -- Rekruten - Übrige \ . .

c . d e r Nichterwerbstätigen . . . .

2,00

0,79

1967

3,98

7,83

4. Unterstützungszulage

397

5,00

1,98

ö. Betriebszulage

524

3,00

1,57

6. Zulage für Beförderungsdienste . . .

550

1,18

0,65

9500 !)

7,01

66,62

3. Kinderzulctge . . . .

. .

Zusammen

Verwaltungskostenvergütungen (2 Pr(jzent)

1,33 Total

67,95

*) Ergibt sich durch Addition der für die ersten zwei Entschädigungsarten massgebenden Soldtage.

1359 Vorausberechnung der Jahresbelastung gemäss Änderungsvorschlägen Ergebnisse nach Entschädigungsarten und Wirtschaftsgruppen Einkommensniveau 1958/59, geschätzt Entschädigungsarten

Unselbständig- Selbständigerwerbende erwerbende

Tabelle 2 Nichterwerbstätige

Im ganzen

Soldtage in Tausend Haushaltungsentschädigung Entschädigung für Alleinstehende . .

Kinderzulage . .

.

.

Unterst ützungszulage .

. .

Betriebszulage . . . .

Zulage für Beförderungsdienste . . .

Total 1).

2198 6364 1625 387 378 8562

410 128 340 10 524 7 538

4 396 2 165 400

2612 6888 1967 397 524 550 9500

Durchschnittliche Tagesentschädigungen in Pranken ïïaushaltungsentschadigung

Entschädigung für Alleinstehende . .

Kinderzulage Unterstützungszulage Betriebszulage .

Zulage für Beförderungsdienste . . .

Alle Entschädigungsarten zusammen .

13,17 3,13 3,90 5,03 0,82 6,71

10,95 3,06 4,34 3,72 3,00 1,42 14,83

5,00 2,00 3,15 2,00 2,87

12,81 3,07 3,98 5,00 3,00 1,18 7,01

Entschädigungssummen in Millionen Franken

0,02 0,79 0,01

0,31

4,49 0,39 1,48 0,04 1,57 0,01

0,33

33,47 21,12 7,83 1,98 1,57 0,65

57,49 1,15

7,98 0,16

1,15 0,02

66,62 1,33

58,64

8,14

1,17

67,95

Haushaltungsentschädigung Entschädigung für Alleinstehende . .

Kinderzulage . . .

Unterstützungszulage Betriebszulage . . . .

. .

Zulage für Beförderungsdienste . . .

28,96 19,94 6,34 · 1,94

Total Verwaltungskostenvergütungen (2 %) .

Gesamttotal

*) Ergibt sich durch Addition der für die ersten zwei Entschädigungsarten massgebenden Soldtage.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung) (Vom 24. Oktober 1958)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1958

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

45

Cahier Numero Geschäftsnummer

7683

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.11.1958

Date Data Seite

1323-1359

Page Pagina Ref. No

10 040 383

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.