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Bundesblatt 110. Jahrgang

Bern, den l I.Dezember 1958

Band II

Erscheint wöchentlich. Frei» SO Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Oie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule (Vom 5.Dezember 1958) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Gemäss Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 7.Februar 1854 betreffend die Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule -1) (Gründungsgesetz der ETH) steht der Anstalt als oberste leitende und vollziehende Behörde der Bundesrat vor. Artikel 19 des Gesetzes bestimmt alsdann: «Unter dem Bundesrate steht zur unmittelbaren Leitung und Überwachung der Anstalt ein Schulrat». Nur der Präsident und der Sekretär des Schulrates beziehen feste Jahresgehälter, während die sechs übrigen Mitglieder des Schulrates gemäss Artikel 3 des Nachtragsgesetzes vom 29. Januar 1859 betreffend die eidgenössische polytechnische Schule 2) wie die Mitglieder der Kommissionen der Bundesversammlung entschädigt werden. Diese Entschädigungen lauten zurzeit auf ein Sitzungsgeld von 65 Franken pro Tag und eine Bahnkilometerentschädigung von 30 Eappen für die Dienstreise.

Seit der Gründung der ETH sind dem Schweizerischen Schulrat zur unmittelbaren Überwachung oder Leitung noch weitere Anstalten übertragen worden, nämlich seit 1880 die Eidgenössische Materialprüfungs- und Versuchsanstalt für Industrie, Bauwesen und Gewerbe, seit 1888 die Eidgenössische Anstalt für das forstliche Versuchswesen und seit 1932 das Fernheizkraftwerk der ETH. Auf dem Gebiete der Personalverwaltung ist der Schweizerische Schulrat zuständig für die Wahl der Beamten der 5. bis 25. Besoldungsklasse (BeamtenOrdnung I, Art. 4).

!)

BS 4, 103.

2 ) BS 4, 109.

Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. II.

102

1482 Die Arbeitslast des Schweizerischen Schulrates hat seit der Gründung der ETH naturgemäss stark zugenommen. Zwar muss die Behörde aUj ährlich, wie seit ungefähr Anfang dieses Jahrhunderts, nur zu sieben bis zehn Sitzungen zusammentreten. Die Zahl der im Laufe eines Jahres zu behandelnden Geschäfte hat sich aber seit fünfzig Jahren etwa verdoppelt. Um nicht vermehrte Sitzungen anberaumen zu müssen,werden seit ungefähr zwanzig Jahren den Mitgliedern der Behörde von ihrem Präsidenten die Referate zu den in den Sitzungen zu bebändernden Geschäften immer zum voraus schriftlich zugestellt, so dass an den Sitzungen selbst nur noch die Beratungen und Beschlussfassungen stattfinden. Dieses Vorgehen hat zur Folge, dass die Mitglieder des Schweizerischen Schulrates vor jeder Sitzung Referate des Präsidenten im Umfang bis zu 120 Schreibmaschinenseiten zu lesen haben. Hierzu kommt zwischen den einzelnen Sitzungen die Lektüre von Originalakten, die bei den Behördemitghedern zirkulieren. Als wichtigste und jährlich wiederkehrende Akten dieser Art erwähnen wird die rund 60 Jahresberichte der Institutsvorsteher und der Direktoren der Annexanstalten der ETH, die Berichte von Mitgliedern des Lehrkörpers der Hochschule über den Besuch wissenschaftlicher Kongresse sowie über Studienreisen und die Habilitationsgesuche. Um einen weitern Begriff über den Umfang der Tätigkeit des Schweizerischen Schulrates zu geben, sei hinzugefügt, dass die Protokolle dieser Behörde heute zwischen 650 und 750 Seiten im Jahr zählen.

Einzelne Mitglieder des Schweizerischen Schulrates werden überdies beansprucht durch ihre Mitwirkung in Institutionen, in denen die Behörde vertreten ist, d. h.

in Kuratorien verschiedener Fonds, in Stiftungsräten mehrerer Stiftungen, in Vorständen von Förderungsgesellschaften für einige Institute der Hochschule, in beratenden Kommissionen von Annexanstalten und Instituten der Hochschule und in der Budgetkommission des Schulrates selbst. Gelegentlich kommen zu diesen sitzungsmässigen Verpflichtungen noch Unterrichtsbesuche und besondere Besprechungen mit dem Präsidenten der Behörde hinzu.

Wir halten dafür, dass die bestehende gesetzliche Ordnung der Entschädigungen der Mitglieder des Schweizerischen Schulrates der Bedeutung dieser Behörde und dem Umfang der Arbeit, die deren Mitglieder zu leisten haben,
nicht mehr entspricht. Heutigen staatsrechtlichen Anschauungen gemäss dürfte es sich auch empfehlen, die Zuständigkeit zur Neufestsetzung dieser Entschädigungen an uns zu übertragen, damit nicht bei spätem allfälligen Änderungen neuerdings Vorlagen an die Bundesversammlung notwendig werden.

Wir beantragen Ihnen daher die Aufhebung des Nachtragsgesetzes vom 29. Januar 1859 betreffend die eidgenössische polytechnische Schule. Mit dieser Aufhebung wird gleichzeitig auch die obsolet gewordene Bestimmung von Artikel 3 dieses Gesetzes betreffend das Jahresgehalt des Präsidenten des Schweizerischen Schulrates formell ausser Kraft gesetzt. An die Stelle des aufgehobenen Nachtragsgesetzes sollte dann folgende Fassung von Artikel 25 des Bundesgesetzes vom T.Februar 1854 betreffend die Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule treten:

1483 «Das Jahresgehalt des Präsidenten und die Entschädigungen der übrigen Mitglieder des Schweizerischen Schulrates werden vom Bundesrat festgesetzt.» Auf Grund dieser Darlegungen empfehlen wir Ihnen den nachstehenden Gesetzesentwurf zur Annahme.

Genehmigen Sie, Herr · Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 5.Dezember 1958.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Holenstein Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1484 (Entwurf)

Bundesgesetz über

die Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5. Dezember 1958, beschliesst: I.

Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 7. Februar 1854 *) betreffend die Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule erhält folgenden Wortlaut :

Art. 25 Das Jahresgehalt des Präsidenten und die Entschädigungen der übrigen Mitglieder des Schweizerischen Schulrates werden vom Bundesrat festgesetzt.

II.

Das Nachtragsgesetz vom 29. Januar 1859 2) betreffend die eidgenössische polytechnische Schule wird aufgehoben.

III.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

J

) BS 4, 103.

) BS k, 109.

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4053

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule (Vom 5.Dezember 1958)

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1958

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11.12.1958

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1481-1484

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