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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung der Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und den Regierungen von Frankreich und Kanada (Vom 22. April 1958)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen die folgenden Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie, die unter Eatifikationsvorbehalt zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und den Eegierungen von Frankreich und Kanada unterzeichnet wurden, zur Genehmigung zu unterbreiten : Abkommen mit Frankreich vom 19. Juli 1957, Abkommen mit Kanada vom 6.März 1958.

I. Einleitung Auf die ausserordentliche Bedeutung internationaler Zusammenarbeit für die Nutzbarmachung der Atomenergie ist bereits in den Botschaften betreffend die Genehmigung des Kooperationsvertrages mit den Vereinigten Staaten vom 31. Juli 1956 und über die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel betreffend die Atomernergie und den Strahlenschutz vom 26.April 1957 hingewiesen worden. Es sind darin auch ausführlich die besonderen Probleme der Förderung der kernwissenschaftlichen Forschung, der Ausbildung genügender Fachleute und der Beschaffung von Kernmaterialien dargelegt worden, die gelöst werden müssen, um der Schweiz den Anschluss an die Atomentwicklung zu er-

871 möglichen, in bezug auf welche eine Eeihe ausländischer Staaten .einen bedeutenden Vorsprung besitzen.

Zu diesen Staaten zählen neben den Vereinigten Staaten von Amerika insbesondere Grossbritannien, das in Harwell über das grossie europäische Forschungszentrum verfügt und im Begriffe steht, ein umfassendes Bauprogramm für die Errichtung grosser Atomkraftwerke mit einer Kapazität von 5-6 Mio kW bis 1965 zu verwirklichen; ferner Frankreich, das in Saclay und Châtillon ausgezeichnete Forschungszentren besitzt und ebenfalls die Eealisierung grosser Atomwerke in Angriff genommen hat, und schliesslich Kanada, das zu den bedeutendsten Produzenten von Uran zählt, grosse Uran-Aufarbeitungswerke besitzt und in ChalkEiver ein bedeutendes Forschungszentrum betreibt. Es lag daher für die Schweiz nahe, zu versuchen, in Ergänzung des Abkommens mit den Vereinigten Staaten, auch mit diesen Ländern in einen Erfahrungsaustausch zu treten und sich die Möglichkeit zur Beschaffung von Atombrennstoffen und anderen Ausrüstungen zu sichern. Durch Beschluss vom 14. Dezember 1956 ermächtigte demzufolge der Bundesrat das Politische Departement, mit Frankreich, Kanada und Grossbritannien im Hinblick auf. den Abschluss von Abkommen über die gegenseitige Unterstützung bei der friedlichen Verwendung der Atomenergie in Verhandlungen zu treten. Diese Verhandlungen, die unter Leitung unserer diplomatischen Vertreter standen, führten in der Folge zu den erwähnten bilateralen Vereinbarungen; die Verhandlungen mit Grossbritannien sind zur Zeit noch pendent.

II. Inhalt Im Vergleich zum Kooperationsvertrag mit den Vereinigten Staaten sind die vorhegenden Abkommen in einem einfacheren Rahmen gehalten. Sie enthalten im wesentlichen die grundsätzliche Bereitschaft zur Zusammenarbeit und den Umfang und die Modalitäten der gegenseitigen Unterstützung. Spezifische, im voraus mengenmässig festgelegte Lieferverpflichtungen, wie im Amerika-Vertrag, sind darin nicht' enthalten, und ebensowenig die Vermittlung klassifizierter, d.h. geheimzuhaltender Informationen. Dementsprechend fallen auch die besonderen, in jenem Vertrag enthaltenen Sicherheitsbestimmungen dahin.

Bekanntlich ist die Schweiz der Internationalen Atomenergie-Organisation, mit Sitz in Wien, beigetreten. Ferner hat sie sich aktiv an den Verhandlungen im Schosse der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft (OECE) beteiligt, die Ende letzten Jahres zur Gründung einer europäischen Atomagentur führte. Ein separater Antrag zur Genehmigung des Beitrittes der Schweiz zu dieser Organisation wird der Bundesversammlung unterbreitet werden. Man kann sich unter diesen Umständen fragen, weshalb noch besondere bilaterale Vereinbarungen notwendig sein sollen. Die Vielfalt dieser Bestrebungen weist auf die Grosse der zu lösenden Aufgaben hin. Sowohl die Dringlichkeit der Erschliessung der Atomenergie als neuer Kraftquelle als auch die damit verbundenen Gefahren

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der radioaktiven Strahlungen lassen gemeinsame Anstrengungen auf verschiedenen Ebenen notwendig erscheinen. Die Weltagentur hat zum Ziele, neben der Begelung von internationalen Eechtsfragen und Problemen des Strahlenschutzes, insbesondere die Entwicklung der Atomenergie in den wirtschaftlich noch in Entwicklung begriffenen Ländern mit Unterstützung der auf technischem Gebiet fortgeschrittenen Staaten zu fördern; demgegenüber bezweckt die europäische Agentur die rasche Lösung gemeinsamer Aufgaben unter den westeuropäischen Industriestaaten, und zwar insbesondere solchen, die hinsichtlich der Höhe der erforderlichen Aufwendungen und der Eisiken die nationalen Kräfte der Mitgliedstaaten übersteigen. Die bilateralen Verträge anderseits sollen die direkten Kontakte zwischen den für die Atomentwicklung zuständigen Behörden der Partnerländer und vor allem auch den unmittelbar an dieser Entwicklung beteiligten Industrien ermöglichen und erleichtern. Es bedarf keiner besonderen Erläuterung, dass für die Lösung konkreter, praktischer Entwicklungsprobleme solche direkte Kontakte viel rascher zum Ziele führen, als der Weg über internationale Organisationen.

Im einzelnen ist zu den vorliegenden Abkommen folgendes auszuführen: 1. A b k o m m e n mit Frankreich. Es enthält neun Artikel, in denen die Vertragspartner den Willen zur gegenseitigen Unterstützung bekunden. Bei diesem Abkommen handelt es sich um einen einfachen Rahmenvertrag, der von Fall zu Fall, je nach den gegebenen Möglichkeiten, durch konkrete Vereinbarungen ergänzt werden soll. Die französische Eegierung verpflichtet sich, schweizerische Gesuche für .die Lieferung von Kernbrennstoffen und für die Aufarbeitung von bestrahlten Brennstoffen wohlwollend zu prüfen. 'Grössere praktische Bedeutung dürfte dieser Bestimmung erst in einem späteren Zeitpunkt zukommen, da auch Frankreich vorerst nur über eine beschränkte eigene Produktion von Kernbrennstoffen und Anlagen für die chemische Trennung bestrahlter Elemente verfügt. Die Parteien kommen ferner überein, den Erfahrungsaustausch zu fördern und die Lieferung von Atommaterialien und Ausrüstungen' zu erleichtern. Sowohl der Bezug als auch die Lieferung industrieller Erzeugnisse für atomare Verwendung dürften sich für beide Länder fruchtbringend auswirken. Von besonderem Interesse für die Schweiz sind
sodann, angesichts des französischen Vorsprunges im Gebiet der Atomforschung und der Verwirklichung von grösseren Atomanlagen, 4ie Bestimmungen des Artikels 5 über die Pflege der Ausbildung und des Austausches von Studenten, Stagiaires, Spezialisten und Professoren. Um die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien wirksam zu gestalten, wird die Ernennung einer gemischten Kommission vorgesehen.

Artikel 8 enthält einen generellen Vorbehalt Frankreichs in bezug auf seine Verpflichtungen als Mitglied der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom).

Das Abkommen ist für die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen, kann jedoch nach erfolgter sechsmonatiger Kündigung beidseitig bereits nach fünf Jahren beendet werden. Es ist bereits am 19. Juli 1957 unterzeichnet worden und tritt mit dem Datum des Austausches der Eatifikationsurkunden in Kraft.

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2. Abkommen mit Kanada. Wie bereits erwähnt, liegt schweizerischerseits, und dasselbe dürfte auch für Kanada zutreffen, das Hauptinteresse für den Abschluss eines bilateralen Vertrages in der dadurch geschaffenen Möglichkeit für den Bezug bzw. die Lieferung von kanadischen Kernbrennstoffen, insbesondere von natürlichem Uran und daraus fabrizierten Brennstoffelementen. Es wird in Aussicht genommen - und die ersten Verhandlungen sind in Erwartung einer baldigen Eatifikation des Abkommens bereits eingeleitet worden - die für den Schwerwasser-Forschungsreaktor der Eeaktor AG in Würenlingen benötigten natürlichen Uranelemente von Kanada zu beziehen. Im weiteren enthält dieses Abkommen - mit Ausnahme besonderer Vereinbarungen über die Fragen der Ausbildung, wofür vorerst geeignete Gelegenheiten fehlen - analoge Bestimmungen wie dasjenige mit Frankreich; sie sind indessen im einzelnen viel ausführlicher formuliert.

Das Abkommen umfasst sieben Artikel, in denen zunächst das Gebiet der Zusammenarbeit - Austausch von Informationen, Lieferung von Kernbrennstoffen, Materialien, Ausrüstungen, Übertragung von Patentrechten, Zugang und Benützung von Einrichtungen und Anlagen - näher umschrieben wird. Diese Zusammenarbeit soll nach Artikel 2 direkt zwischen den zuständigen staatlichen Institutionen und Unternehmen der Vertragsparteien, oder mit deren Ermächtigung auch zwischen privaten Unternehmen und Personen ihres Hoheitsgebietes erfolgen. Ohne gegenteilige Vereinbarung ist die Weitergabe an internationale Organisationen, Drittstaaten und Angehörige solcher Staaten gestattet.

Die Vertragspartei bleibt aber immer für die strikte Einhaltung der Abkommensbestimmungen verantwortlich. Die näheren Lieferbedingungen sind in Artikel 8 festgelegt, darunter fällt die Bestimmung, dass Kernbrennstoffe nur nach Massgabe des effektiven Bedarfs für Forschung und den Betrieb von Kernreaktoren vermittelt werden sollen, und dass die übergebende Partei ein Anrecht auf die Eücknahme der aus solchen Brennstoffen gewonnenen speziellen Kernmaterialien (Plutonium) behält, soweit diese nicht von der übernehmenden Partei für eigene Zwecke benötigt werden. Die Aufbereitung bestrahlter Brennstoffe ist nur im Einvernehmen und mit Zustimmung des Vertragspartners gestattet.

Ferner sind für gelieferte Brennstoffe Sicherheitsvorkehren zu
treffen, die von der Lieferpartei als genügend anerkannt werden.

Die Kontrollbestimmungen des Artikels 4 über die. ausschliesslich friedliche Verwendung der unter dem Abkommen zu liefernden Kernmaterialien stimmen weitgehend mit den entsprechenden statutarischen Vereinbarungen der Internationalen Atomenergie-Organisation überein, an welche die Schweiz durch ihren Beitritt zu dieser Organisation bereits gebunden ist; Artikel 4 sieht denn auch ausdrücklich vor, dass die Kontrollrechte im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragspartner auf diese Organisation übertragen werden können, sobald sie zur Übernahme solcher Funktionen bereit sein wird. In einem im Anschluss an die Unterzeichnung des Abkommens erfolgten Notenwechsel wird ferner, auf Anregung der Schweiz, die Möglichkeit ins Auge gefasst, gegebenenfalls die europäische Atomagentur (OECE) mit diesen Kontrollfunk-

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tionen zu betrauen. Gleichzeitig wurde darin auch die Frage der Aufbereitung bestrahlter Brennstoffe in dem in Gründung begriffenen Gemeinschaftswerk (Eurochemic) dieser Agentur berührt und vereinbart, dass hierüber im konkreten Falle eine Verständigung erzielt werden soll.

Artikel 5 enthält die Ausnahmebestimmungen ; es sollen insbesondere unter dem Abkommen keine Informationen, Materialien und Ausrüstungen von vorwiegend militärischer Bedeutung ausgetauscht werden; von gelieferten Informationen, Materialien etc. darf kein Gebrauch für militärische Zwecke gemacht werden ; nicht übergeben werden sollen Informationen und Urheberrechte von Drittstaaten oder privaten Unternehmen und Personen - sofern deren Bekanntgabe Beschränkungen unterliegt -, ferner sollen nicht Informationen von kommerzieller Bedeutung übergeben werden, es sei denn, dass dafür besondere Vereinbarungen getroffen werden. Dieser Artikel enthält zudem die Bestimmung, dass die übergebende Partei keinerlei Verantwortung für die Eichtigkeit der mitgeteilten Informationen oder die Eignung und Genauigkeit der Spezifikation der gelieferten Materialien für irgendwelche Verwendungszwecke übernehme. Es folgen in Artikel 6 die Definitionen der verwendeten Begriffe.

Das Abkommen ist am 6.M!ärz 1958 in Ottawa unterzeichnet worden und tritt (Art. 7) mit dem Austausch der Eatifikationsurkunden in Kraft. Es sieht eine Vertragsdauer von fünf Jahren vor und soll erneuert werden können.

Die vorliegenden Abkommen schaffen für unser Land die Voraussetzungen für eine engere bilaterale Zusammenarbeit in der Entwicklung der Atomenergie für friedliche Zwecke mit zwei weiteren, auf diesem Gebiet sehr fortgeschrittenen Staaten. Sie ergänzen in zweckdienlicher Weise die mit den Vereinigten Staaten getroffenen Vereinbarungen, auf Grund welcher sich bereits sehr fruchtbare Beziehungen angebahnt haben. Wie erwähnt, werden zur Zeit Verhandlungen für ein weiteres Abkommen mit Grossbritannien geführt. Unsere Industrie begrüsst die ihr damit gebotenen Möglichkeiten zur Anbahnung und zum Ausbau direkter Kontakte sowohl hinsichtlich des Erfahrungsaustausches und der Ausbildung von Fachleuten als auch im Hinblick auf die Beschaffung und Lieferung von Atommaterialien und Ausrüstungen durch die einschlägigen Organisationen und Unternehmen der Vertragsländer. Für den Bund bringen die zu genehmigenden Abkommen keine weitergehenden, nicht bereits mit dem Beitritt zur Weltatomagentur und im Amerika-Vertrag übernommenen Verpflichtungen. Unser Neutralitätsstatut wird durch sie nicht berührt.

Wir beehren uns, Ihnen die Genehmigung dieser Abkommen durch Annahme des Entwurfes des nachfolgenden Bundesbeschlusses zu beantragen. Da die Abkommen auf fünf Jahre befristet bzw. nach fünf Jahren kündbar sind, unterstehen sie nicht dem fakultativen Eeferendum gemäss Artikel 89, Absatz 3, der Bundesverfassung.

875 Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtuns.

Bern, den 22.April 1958.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Holenstein Der Bundeskanzler : Ch. Oser

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung von Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie mit Frankreich und Kanada

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsichtnahme in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. April 1958, beschliesst: Einziger Artikel Die Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie zwischen dem Schweizerischen Bundesrafc und der Eegierung von Frankreich, abgeschlossen in Paris am 19. Juli 1957, sowie der Eegierung von Kanada, abgeschlossen in Ottawa amG.März 1958, werden genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Abkommen zu ratifizieren.

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876 Übersetzung

Abkommen betreffend

die Zusammenarbeit der schweizerischen und französischen Regierung auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung von Atomenergie Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Der Präsident der Französischen Eepublik, im Bestreben, zwischen Frankreich und der Schweiz durch ein bilaterales Kooperationsabkommen über die friedliche Verwendung von Atomenergie die Zusammenarbeit zu erweitern, die im Eahmen internationaler Organisationen vor allem der OECE - bereits besteht und sich weiter entwickeln wird, haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt: Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft Herrn Pierre Micheli, ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Schweiz in Frankreich.

Der Präsident der Französischen Eepublik Herrn Louis Joxe, französischer Botschafter, Generalsekretär des Ministeriums des Auswärtigen, welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgendes vereinbart haben: Art. l Die Französische Eegierung verpflichtet sich zur wohlwollenden Prüfung von Begehren um Lieferung von Kernbrennstoffen, welche die Schweizerische Eegierung zu Forschungszwecken oder für die Versorgung von Leistungs- und Versuchsreaktoren allenfalls benötigen wird, wobei die Bedingungen von Fall zu Fall festzusetzen sind.

Art. 2 Die Französische Eegierung verpflichtet sich zur wohlwollenden Prüfung von Gesuchen für die Behandlung bestrahlter Kernbrennstoffe, die ihr von der Schweizerischen Eegierung unterbreitet werden; die Bedingungen sind, entsprechend den Möglichkeiten der französischen Unternehmungen, von Fall zu Fall festzusetzen.

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Art. 3 Die vertragschliessenden Parteien vereinbaren die Förderung des Informationsaustausches betreffend die in ihrem Bereich auf dem Gebiet der Kernenergie gesammelten Erfahrungen und unternommenen Forschungen.

Art. 4 Die vertragschliessenden Parteien sind bereit, die gegenseitige Lieferung und die Einfuhr von Material und Ausrüstungsgegenständen zu erleichtern, deren sie oder ihre Industrien für die Verwirklichung kernphysikalischer Programme allenfalls bedürfen; die Lieferungsbedingungen sind von Fall zu Fall festzusetzen.

Art. 5 Die Vertragsparteien fördern unter sich den Austausch von Studenten, Spezialisten und Professoren.

Insbesondere erklärt sich jede von ihnen bereit, in ihren Betrieben Stagiaires der Vertragspartnerin aufzunehmen, um diesen eine Erweiterung ihrer Ausbildung zu ermöglichen.

Art. 6 Die vertragschliessenden Parteien fördern die Zusammenarbeit zwischen offiziellen Institutionen und zwischen Unternehmungen ihrer nationalen Atomindustrien, vor allem wenn es sich um die gemeinsame Verwirklichung von Arbeiten im Gebiet der Kernenergie handelt.

Art. 7 Die vertragschliessenden Parteien ernennen eine gemischte Kommission, welche die Durchführung dieses Abkommens überwacht und die Zusammenarbeit der beiden Länder auf dem Gebiet der Atomenergie gemäss den Vertragsbestimmungen fördert.

Art. 8 Keine der vorliegenden Vertragsbestimmungen soll als Verletzung der Verpflichtungen ausgelegt werden können, die Frankreich aus seiner Beteiligung an der Europäischen Gemeinschaft für Atomenergie - deren Gründung durch den am 25.März 1957 in Born unterzeichneten Vertrag vorgesehen wird - erwachsen könnten.

Art. 9 Das vorhegende Abkommen bedarf der Eatifizierung.

Es wird für eine Dauer von zehn Jahren abgeschlossen. Fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten kann es jedoch von jeder Vertragspartei durch eine sechs Monate vorher erfolgte schriftliche Erklärung aufgehoben werden.

Das Abkommen tritt nach Austausch der Eatifikationsurkunden in Kraft.

878 Übersetzung

Abkommen über

die Zusammenarbeit zwischen der schweizerischen und der kanadischen Regierung auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung von Atomenergie

Einleitung Die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Eegierung Kanadas, in Anbetracht der zahlreichen Wohltaten, die die friedliche Verwendung der Atomenergie voraussichtlich mit sich bringen wird, so vor allem die Vermehrung der Energiequellen, die Steigerung der landwirtschaftlichen und industriellen Produktion, die Erweiterung der Kenntnisse und Möglichkeiten Krankheiten zu bekämpfen und die Hilfe einer planmässigen Forschung für vernünftige und nützliche Zwecke; im Bestreben, den Beitrag, den die Verwendung der Atomenergie an Wohlergehen und Gedeihen beider Völker leistet, zu beschleunigen und zu erhöhen ; in Erkenntnis der Vorteile, die eine enge Zusammenarbeit zur Förderung der friedlichen Nutzanwendung der Atomenergie beiden Ländern bringen wird; und in der Absicht, zur Erreichung der genannten Ziele zusammenzuarbeiten, haben folgendes vereinbart : Artikel I Gegenstand des Abkommens 1. Die in diesem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit erstreckt sich auf folgende Gebiete: a. die Vermittlung von Informationen über die friedliche Verwendung der Atomenergie, namentlich über (i) die Forschung und Entwicklung, (ii) die Fragen der Gesundheit und Sicherheit, (iii) die Ausrüstungen und Einrichtungen- (einschliesslich der Lieferung von Plänen, Zeichnungen und Beschreibungen),

879 (iv) die Verwendung von Ausrüstungen, Einrichtungen, Materialien, Ausgangsmaterialien, speziellen Kernmaterialien und Brennstoffen; b. die Lieferung von Ausrüstungen, Einrichtungen, Materialien, Ausgangsmaterialien, speziellen Kernmaterialien und Brennstoffelementen; c. die Übertragung von Patentrechten; d. den Zugang zu und die Verwendung von Ausrüstungen und Einrichtungen.

Die in diesem Artikel umschriebene Zusammenarbeit findet unter von Fall zu Fall festzusetzenden Bedingungen statt.

Artikel II Teilnehmer 1. Die staatlichen Unternehmen der beiden Vertragsparteien können a. direkt mit der andern Vertragspartei sowie mit deren staatlichen Unternehmen oder mit ermächtigten Personen, die deren Hoheitsgewalt unterstehen, in Verbindung treten oder Dienste im Eahmen dieses Abkommens leisten.

b. gemäss diesem Abkommen erhaltene Informationen, Ausrüstungen, Einrichtungen und Materialien sowie näher bezeichnete Materialien von der andern Vertragspartei erwerben.

2. Personen, die der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehen, können a. in Angelegenheiten, die zum Anwendungsbereich dieses Abkommens gehören, auf Grund einer allgemeinen oder besonderen Bewilligung ihrer Eegierung mit der anderen Vertragspartei oder mit deren staatlichen Unternehmen oder mit Personen, die deren Hoheitsgewalt unterstehen und von dieser entsprechend ermächtigt sind, direkt in Verbindung treten oder Dienste für sie leisten; b. sich bei ihrer Eegierung Informationen, Ausrüstungen, Einrichtungen und Materialien, die diese auf. Grund dieses Abkommens erhalten hat, sowie näher bezeichnete Materialien erwerben, sofern von der anderen Vertragspartei vor oder bei der Übergabe nichts anderes bestimmt wurde.

3. Jede Vertragspartei kann internationalen Organisationen, dritten Eegierungen oder Unternehmungen und Personen unter der Hoheitsgewalt solcher Eegierungen übertragen : a. Informationen, Ausrüstungen (mit Ausnahme von Kernreaktoren), Einrichtungen und Materialien, die gemäss diesem Abkommen erworben wurden, sofern von der anderen Vertragspartei nichts anderes bestimmt wurde ; b. näher bezeichnete Materialien nach deren Bestrahlung zur chemischen Aufarbeitung oder Lagerung, jedoch nur unter der Voraussetzung und den Bedingungen einer schriftlichen Ermächtigung der Vertragspartei, die solche Materialien geliefert hat.

880 4. Jede Vertragspartei trägt der andern gegenüber die Verantwortung dafür, dass die Bestimmungen dieses? Abkommens von allen ihren staatlichen Unternehmen und allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen, die auf Grund desselben ermächtigt wurden, anerkannt und eingehalten werden.

Artikel III Lieferungsbedingungen Für jede Lieferung, die auf Grund dieses Abkommens erfolgt, gelten die darin enthaltenen Bestimmungen und insbesondere die folgenden: a. Die Informationen, Ausrüstungen, Einrichtungen und Materialien, die eine Vertragspartei auf Grund dieses Abkommens erhalten hat, sowie die näher bezeichneten Materialien dürfen nur dann übertragen werden, wenn eine solche Übergabe gemäss den Bestimmungen des Artikels II gestattet ist und diese Bestimmungen eingehalten werden.

o. Die Ausgangsmaterialien, speziellen Kernmaterialien und Brennstoffe sollen nur in Mengen geliefert werden, die für Forschungs- und Entwicklungszwecke oder für den wirksamen und dauernden Betrieb bestimmter Kernreaktoren tatsächlich notwendig sind.

0. Die Ausgangsmaterialien, speziellen Kernmaterialien und Brennstoffe werden mit der Auflage geliefert, dass die liefernde Vertragspartei das Eecht behält, jene Menge von speziellen Kernmaterialien zurückzunehmen, die beim Gebrauch der näher bezeichneten Materialien anfällt und die den eigenen Bedarf der andern Vertragspartei oder der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen übersteigt.

d. Die Ausgangsmaterialien, speziellen Kernmaterialien und Brennstoffe, die auf Grund dieses Abkommens zur Verfügung gestellt werden, dürfen nur mit der schriftlichen Erlaubnis des Vertragspartners, der diese Materialien geliefert hat, nach ihrer Bestrahlung aufgearbeitet oder in Form oder Gehalt verändert werden; jede so ermächtigte Aufarbeitung oder Veränderung soll ausserdem in Anlagen ausgeführt werden, die der liefernden Vertragspartei genehm sind.

e. Bei der Übernahme der näher bezeichneten Materialien sind Vorsichtsmassnahmen zu treffen, die für die liefernde Vertragspartei annehmbar sind.

Artikel IV Sicherheitsmassnahmen gegen militärischen Gebrauch 1. Jeder Vertragspartei ist es gestattet, sich zu vergewissern, dass die Bestimmungen dieses Abkommens eingehalten werden und insbesondere, dass die näher bezeichneten Materialien nur für friedliche Zwecke verwendet werden.

Ausschliesslich im Hinblick darauf steht der liefernden Partei das Eecht zu :

881 a. die Pläne der Ausrüstungen (einschliesslich der Kernreaktoren) oder Einrichtungen, in denen die näher bezeichneten Materialien verwendet oder gelagert werden, zu prüfen, um sich zu vergewissern, dass diese näher bezeichneten Materialien nicht militärischen Zwecken dienen und dass eine wirksame Anwendung der in diesem Abkommen vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen möglich ist; b. die Führung und die Vorweisung von ausreichenden Aufzeichnungen, die den buchmässigen Nachweis über die näher bezeichneten Materialien ermöglichen, zu verlangen und periodische Berichte über solche Aufzeichnungen anzufordern und zu erhalten; c. sich zu vergewissern, dass die Methoden, die zur chemischen Behandlung der näher bezeichneten Materiahen nach deren Bestrahlung angewendet werden, nicht eine Verwendung dieser Materialien zu militärischen Zwecken gestatten ; d. von ihr nach Konsultierung der andern Vertragspartei bezeichnete Vertreter nach deren Hoheitsgebiet zu entsenden. Diese Vertreter sollen zu jeder Zeit Zugang haben zu allen Orten, Ausrüstungen und Einrichtungen, in denen näher bezeichnete Materialien sich befinden, verwendet oder gelagert werden, ferner zu allen Unterlagen, die sich auf die näher bezeichneten Materialien beziehen und zu allen Personen, die sich in Ausübung ihrer Tätigkeit mit diesen Materialien oder mit diesen Unterlagen befassen. Dieser Zutritt soll in dem Masse gestattet sein, als es nötig ist, die Verwendung aller näher bezeichneten Materiahen zu kontrollieren und festzustellen, ob diese ausschliesslich zu friedlichen Zwecken verwendet werden. Diese Vertreter sollen, wenn dies von der andern Vertragspartei verlangt wird, von deren eigenen Vertretern begleitet werden, doch darf dadurch die Ausübung ihrer Funktionen weder verzögert noch sonst behindert werden.

2. Unter Vorbehalt der sich aus den Bestimmungen dieses Artikels ergebenden Verantwortung gegenüber ihrer Eegierung, sind die Vertreter oder Beamten beider Vertragsparteien zur Geheimhaltung von Kenntnissen über industrielle Geheimnisse oder andere vertrauliche Informationen verpflichtet, die sie in Ausübung ihrer offiziellen Dienstpflichten gemäss den Bestimmungen dieses Artikels erhalten.

3. Sobald die Internationale Agentur für Atomenergie imstande ist, die in ihren Statuten vorgesehenen Sicherheitsfunktionen zu übernehmen,
oder zu einem späteren Zeitpunkt, konsultieren sich die beiden Vertragsparteien, um darüber Beschluss zu fassen, ob und in welchem Masse die Sicherheitsbestimmungen dieses Abkommens geändert werden sollen, um sie denen des genannten Statuts noch näher anzupassen und um die Durchführung dieser Bestimmungen der Internationalen Agentur für Atomenergie zu übertragen.

Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. I.

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882 Sollte eine der Vertragsparteien feststellen, dass näher bezeichnete Materialien irgendwelchen militärischen Zwecken dienen, so steht ihr das Eecht zu, in Aussicht genommene Lieferungen von Ausgangsmaterialien, speziellen Kernmaterialien und Brennstoffen aufzuschieben oder zu annullieren und die Kückgabe von allen näher bezeichneten Materialien zu verlangen, die der andern Vertragspartei schon geliefert worden sind.

Artikel V Ausnahmen 1. Nicht unter die Bestimmungen dieses Abkommens fallen: a. die Lieferung von Informationen, Ausrüstungen, Einrichtungen oder Materiahen und der Zutritt zu Ausrüstungen oder Einrichtungen, die nach Auffassung einer Vertragspartei vornehmlich von militärischer Bedeutung sind, sowie die Verwendung zu irgendwelchen militärischen Zwecken von Informationen, Ausrüstungen, Einrichtungen oder Materialien und näher bezeichneten Materialien, die auf Grund dieses Abkommens erworben wurden ; fr. die Lieferung von Informationen und die Übertragung von Urheber- und Patentrechten, die von einer andern Regierung stammen, wenn diese eine solche Weitergabe oder Übertragung ausdrücklich verboten hat; c. die Lieferung von Informationen, die sich im Besitze von Personen befinden, welche der Hoheitsgewalt der liefernden Vertragspartei unterstehen oder die deren Eigentum sind; die Abtretung von solchen Personen gehörenden Urheber- und Patentrechten, es sei denn mit Zustimmung dieser Personen und zu den von ihnen festgesetzten Bedingungen; d. die Lieferung von Informationen, die nach der Ansicht der .liefernden Partei Handelswert besit2;en, es sei denn zu Bedingungen, die von dieser Vertragspartei festgesetzt werden.

2. Das vorhegende Abkommen soll in Übereinstimmung mit allen Gesetzen, Verordnungen und Bewilligungsbedingungen jeder Vertragspartei Anwendung finden.

3. Wird bei der Vermittlung von Informationen, Ausrüstungen, Einrichtungen und Materialien nichts anderes vereinbart, so soll nichts in diesem Abkommen so ausgelegt werden, als begründe es irgendwelche Verantwortung für die Genauigkeit der auf Grund dieses Abkommens gelieferten Informationen sowie für die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck oder für die Genauigkeit der Spezifikationen von gemäss diesem Abkommen ge. lieferten Ausrüstungen, Einrichtungen, Materialien, Ausgangsmaterialien, speziellen Kernmaterialien und Brennstoffen.

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Artikel VI Definitionen Für dieses Abkommen bedeuten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist: a. «Ausrüstungen»: Apparate, Einrichtungen und Maschinen, die für die Forschung und Entwicklung, den Gebrauch, die Aufarbeitung oder die Lagerung im Zusammenhang mit Arbeiten auf dem Gebiet der Atomenergie von besonderem Nutzen sind; 6. «Einrichtungen»: Werkanlagen, Gebäude oder Bauten, in denen sich Ausrüstungen im Sinne von Buchstaben a dieses Artikels oder solche Ausrüstungen befinden, die für die Tätigkeit auf dem Gebiete der Atomenergie speziell geeignet sind oder verwendet werden können; c. «Materialien»: radioaktive Substanzen oder andere Stoffe, die insbesondere für die Tätigkeit auf dem Gebiete der Atomenergie gebraucht werden oder von Wichtigkeit sind (z.B. Schweres Wasser und Zirkonium) und weitere Stoffe, für welche von den beiden Vertragsparteien diese Bezeichnung vereinbart wurde. Diese Materialien umfassen jedoch nicht die unter Buchstaben g dieses Artikels umschriebenen «näher bezeichneten Materialien»; d. «Ausgangsmaterialien»: Uran, das jenes Gemenge von Isotopen enthält, welches in der Natur vorkommt ; Uran, dem das Isotop 285 entzogen worden ist ; Thorium; irgendeiner der vorgenannten Stoffe in Form von Metall, Legierung, chemischer Verbindung oder Konzentrat; jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorgenannten Stoffe in einer von beiden Parteien festzusetzenden Konzentration enthält; jeder andere Stoff, der durch Beschluss der beiden Parteien als Ausgangsmaterial bezeichnet wird.

e. «spezielles Kernmaterial»: Plutonium; Uran 233; Uran 235; mit den Isotopen 233 oder 235 angereichertes Uran; jedes Material, das einen oder mehrere der vorgenannten Stoffe enthält; jedes andere Material, das durch Beschluss der beiden Parteien als spezielles Kernmaterial bezeichnet wird ; das Ausgangsmaterial fällt indessen nicht unter den Begriff des «speziellen Kernmaterials»; /. «Brennstoffelemente»: Ausgangsmaterialien oder spezielle Kernmaterialien oder beide zusammen, wenn sie auf Grund von Beschaffenheit und Menge dazu bestimmt sind oder dazu verwendet werden können, in einem Kernreaktor eingesetzt zu werden, um dort eine Kernkettenreaktion auszulösen oder zu unterhalten; g. «näher bezeichnete Materialien»: Ausgangsmaterialien, spezielle Kernmaterialien oder Brennstoffe,
die auf Grund dieses Abkommens erworben werden, oder spezielle Kernmaterialien, die gewonnen werden bei der Verwendung von Ausgangsmaterialien, speziellen Kernmaterialien oder Brennstoffen, die gemäss diesem Abkommen geliefert oder in einem auf Grund dieses Abkommens erworbenen Kernreaktor hergestellt werden;

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h. «staatliche Unternehmen»: die Gesellschaften «Energie atomique du Canada, Limitée» und «Eldorado Mining and Eefining Limited» auf seiten der Eegierung Kanadas sowie jedes andere Unternehmen unter der Hoheitsgewalt einer der beiden Parteien, das auf Grund einer Vereinbarung zwischen ihnen so bezeichnet wird ; i. «Personen»: Einzelpersonen, Firmen, Korporationen, Kapitalgesellschaften, Kollektivgesellschaften, Vereinigungen und andere private oder öffentliche juristische Personen sowie deren Bevollmächtigte und lokale Vertreter, nicht aber die unter Buchstabe h dieses Artikels definierten staatlichen Betriebe.

Artikel VII Inkrafttreten and Schlussbestimmungen 1. Dieses Abkommen soll ratifiziert werden, und der Austausch der Eatifikationsurkunden soll sobald wie möglich in Ottawa stattfinden.

2. Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Eatifikationsurkunden in Kraft.

3. Das Abkommen bleibt fünf Jahre in Kraft. Es kann periodisch für eine zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbarte Dauer verlängert werden.

Zu Urkund dessen haben die zu diesem Zwecke von ihrer Eegierung gehörig ermächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigefügt.

Gegeben zu Ottawa, am sechsten März eintausendneunhundertachtundfünfzig, in englischer und französischer Sprache, deren Texte beide gleichermassen massgebend sind.

Für die Schweizerische Eegierung: (gez.) Victor Neî Für die Eegierung von Kanada : (gez.) Sidney Smith

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1958

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7533

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01.05.1958

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870-884

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10 040 183

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