1156 Ablauf der Referendumsfrist

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24. September 1958

Bundesbeschluss über

die befristete Weiterführung der zusätzlichen Finanzierung des Absatzes von Milchprodukten (Vom 13. Juni 1958)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 3l bis, Absatz 8, Buchstabeb,, und 82 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. Mai 19581), beschliesst:

Art. l Soweit die gemäss Artikel 26 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3.Oktober 1951 2), in Verbindung mit Artikel 19 des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956 über die Durchführung einer beschränkten Preiskontrolle 3) zur Förderung des Absatzes einheimischer Milchprodukte im Inland verfügbaren finanziellen Mittel nicht ausreichen, ist der Bundesrat ermächtigt, zusätzliche Beiträge zu gewähren.

Art. 2 Bis zum Betrage von 10 Millionen Franken sind die zusätzlich erforderlichen Beiträge ausschliesslich aus allgemeinen Bundesmitteln zu decken.

Ein allenfalls verbleibender Betrag ist zur Hälfte aus allgemeinen Bundesmitteln zu finanzieren ; die andere Hälfte des verbleibenden Betrages ist im Sinne einer produktionslenkenden Massnahme -durch die Verkehrsmilchproduzenten zu decken.

2 Der allfällige Anteil der Produzenten an die Deckung des Fehlbetrages ist durch einen entsprechenden einheitlichen Abzug vom Milch-Grundpreis auf- · zubringen.

1

!) BB1 1958, I, 985.

2 ) AS 1953, 1073.

3 ) AS 1956, 1618.

1157 3 Zur Sicherstellung des Anteiles der Produzenten kann der Bundesrat am Grundpreis einen Bückbehalt von höchstens zwei Eappen je kg/l oder eine entsprechende bedingte Abgabe anordnen.

Art. 3 Dieser Beschluss tritt am I.November 1958 in Kraft und gilt bis 81.Oktober 1959.

Art. 4 1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er kann die kantonalen Milchämter und die zuständigen Organisationen der Milchwirtschaft beim Vollzug zur Mitwirkung heranziehen.

2 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juli 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 13. Juni 1958.

Der Präsident : R. Bratschi Der Protokollführer : Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 13. Juni 1958.

Der Präsident : Fritz Stähli Der Protokollführer: F.Weber Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 13. Juni 1958.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser 8829

Datum der Veröffentlichung: 26. Juni 1958 Ablauf der Referendumsfriat : 24. September 1958

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Bundesbeschluss über die befristete Weiterführung der zusätzlichen Finanzierung des Absatzes von Milchprodukten (Vom 13. Juni 1958)

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26.06.1958

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