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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erteilung einer neuen Konzession für die Giessbachbahn (Vom 18. November 1958) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Mit Beschluss vom 18. Dezember 1878 erteilte die Bundesversammlung den Gebrüdern Hauser in Giessbach bei Brienz eine Konzession für den Bau und Betrieb einer mittels Wasserkraft zu betreibenden Drahtseilbahn vom Ufer des Brienzersees bis zum Gasthof Giessbach. Diese Konzession, die mit Beschluss vom 20. Juni 1912 auf die AG Hotel Giessbach mit Sitz in Giessbach übertragen wurde, läuft am 31. Dezember 1958 ab.

Am 13. Januar 1958 stellten die Elektrowerke Reichenbach, Frey & Cie., Meiringen, welche die Aktiven und Passiven der genannten Aktiengesellschaft im Dezember 1950 übernommen hatten, das Gesuch um Erneuerung der Konzession um 50 Jahre.

Die Eisenbahndirektion des Kantons Bern stimmt der Erneuerung der Konzession zu. Sie und die Gemeinde Brienz verzichten auf die Erwähnung der Rückkaufsrechte in der Konzession.

Die neuen Konzessionsbestimmungen halten sich an das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957.

Wir empfehlen Ihnen, dem nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Erteilung einer neuen Konzession für die Giessbachbahn Ihre Zustimmung zu geben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 18. November 1958.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Holenstein Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1431 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Erteilung einer neuen Konzession für die Giessbachbahn

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 1), nach Einsicht in das Gesuch der Elektrowerke Eeichenbach, Frey & Cie., Meiringen, vom 13. Januar 1958, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. November 1958

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u 1,1 · *: beschhesst

I.

Den Elektrowerken Eeichenbach, Frey & Cie., Meiringen, wird zu den nachstehend angeführten Bedingungen eine neue Konzession für den Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn vom Brienzersee zum Parkhotel «Giessbach» erteilt.

Art. l

Die jeweiligen Bundesgesetze sowie alle übrigen bundesrechtlichen Gesetzgebung Vorschriften über Bau und Betrieb der vom Bund konzessionierten Eisenbahnen sind jederzeit zu beachten.

Art. 2 Die Konzession wird für die Dauer von 50 Jahren, d.h. für die Zeit vom I.Januar 1959 bis 31. Dezember 2008, erteilt.

Art. 3 Die Unternehmung hat ihren Sitz in Meiringen.

Art. 4 Dem Betrieb dienende Anlagen sowie die Fahrzeuge dürfen nur auf Grund von durch die Aufsichtsbehörde vorher genehmigten Plänen erstellt oder geändert werden. Diese Behörde ist berechtigt, auch nach Erstellung der Anlagen und Fahrzeuge deren Änderung zu verlangen, wenn die Betriebssicherheit es erfordert.

*) AS 1958, 835.

Dauer

Sitz Pläne

1432 Art. 5 Transporte

Die Konzessionärin ist nur zur Beförderung von Personen und Gepäck verpflichtet.

Art. 6 Fahrpian

Die jährlichen Verkehrsperioden sowie die Zahl der täglichen Fahrten und Verkehrszeiten haben sich nach den Bedürfnissen zu richten. Die Fahrpläne sind nach den geltenden Bestimmungen aufzustellen und bedürfen vor ihrer Inkraftsetzung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Art. 7 Tarife

1 Für die Beförderung von Personen dürfen höchstens folgende Taxen je Person erhoben werden:

Fr.

Bergfahrt oder Talfahrt.

1.20

Hin- und Eückfahrt . .

2.--

2

Jeder Eeisende darf sein Handgepäck taxfrei mitnehmen, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Wagen untergebracht werden kann.

3

Für das Keisegepäck darf eine Taxe von höchstens 3 Franken je 100 kg erhoben werden.

Art. 8 Haftpflichtversicherung

Die Konzessionärin hat sich gegen die Folgen ihrer in der Bundesgesetzgebung über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Post umschriebenen Haftpflicht bei einer in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmung oder einer andern, von der Aufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung zu versichern.

Die Verträge über die Haftpflichtversicherung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Art. 9 Personalfüraorge

Die Konzessionärin hat für das ständige Personal eine Dienstalterskasse oder eine Pensionskasse einzurichten oder es bei einer in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmung oder einer andern, von der Aufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung zu versichern.

Die Konzessionärin hat dafür zu sorgen, dass das Personal gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit versichert ist.

1433 Art. 10 Den eidgenössischen Beamten, denen die Aufsicht über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen-obliegt, ist zu jeder Zeit freie Fahrt und freier Zutritt zu allen Teilen der Anlagen zu gewähren. Das zur Vornahme von Untersuchungen nötige Personal und Material, Pläne Inbegriffen, ist ihnen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Konzessionärin und ihr Personal haben ferner den mit der Kontrolle betrauten Organen alle hiefür notwendigen Auskünfte zu erteilen.

II.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. II.

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Kontrolle

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erteilung einer neuen Konzession für die Giessbachbahn (Vom 18. November 1958)

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Jahr

1958

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

7732

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.11.1958

Date Data Seite

1430-1433

Page Pagina Ref. No

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