799 Ablauf der Referendumsfrist:

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7. Januar 1959

Bundesgesetz über

die Exportrisikogarantie (Vom 26. September 1958)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 31bis, Absatz 2, 31quinquies und 64bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 13. Mai 1958, beschliesst:

Art. l Der Bund kann im Interesse der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsgelegenheiten und der Förderung des Aussenhandels die Übernahme von Exportaufträgen, bei denen der Zahlungseingang mit besonderen Eisiken verbunden ist, durch Gewährung einer Garantie erleichtern.

Art. 2 Besondere Eisiken im Sinne des Artikels l sind diejenigen Gefährdungen des Zahlungseingangs, die sich aus längeren Fabrikations-, Zahlungs- oder Transferfristen in Verbindung mit politisch und wirtschaftlich unsicheren Verhältnissen ergeben.

Art. 3 Die Garantie besteht darin, dass für bestimmte Exportgeschäfte die teilweise Deckung eines allfälligen Verlustes oder Eückstandes im Zahlungseingang zugesichert wird. Sie lautet in der Regel zugunsten des Exporteurs, kann aber auch Dritten gewährt werden.

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Art. 4 Die Garantie umfasst, unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheides im einzelnen Fall, die teilweise Deckung von Verlusten, die verursacht werden durch Ereignisse und Umstände wie: a. Verschlechterung fremder Währungen, Transferschwierigkeiten oder Moratorien ; b. Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung von Staaten, Gemeinden und andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie von ganz oder überwiegend solchen gehörenden oder öffentliche Aufgaben erfüllenden Betrieben des privaten Eechts, welche die Bestellung aufgegeben haben; c. Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung von Staaten, Gemeinden, andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Notenbanken, welche die Forderung durch eine Garantie gesichert oder ein un widerruf hohes, bestätigtes Akkreditiv eröffnet haben oder durch eine staatliche Bank eröffnen liessen; d. ausserordentliche ausländische staatliche Massnahmen oder politische Ereignisse im Ausland, welche privaten Schuldnern die Erfüllung verunmöglichen, zur Beschlagnahme oder Beschädigung von im Eigentum des Exporteurs stehenden Waren führen oder deren Wiederausfuhr verhindern; e. Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Lieferung infolge von Umständen im Sinne der Buchstaben a bis d oder wegen mangelnder Transportmöglichkeiten im Ausland.

Art. 5 Durch die Garantie nicht gedeckt sind Verluste, die a. der Exporteur wegen vertragswidrigen Verhaltens zu vertreten hat, fe. infolge Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung privater Besteller entstanden sind, c. auf Beschädigung, Untergang oder Abhandenkommen des Exportgutes zurückzuführen sind, sofern sich der Exporteur gegen diese Eisiken hätte versichern können.

.Art. 6 Die im Einzelfalle festzusetzende Garantie beträgt höchstens 85 Prozent des Lieferungsbetrages zuzüglich allfälliger Kreditzinsen. Das Garantiebetreffnis darf im Schadenfall zusammen mit einem allfälligen Zahlungseingang die Selbstkosten nicht übersteigen.

Art. 7 Der Bund erhebt vom Garantienehmer eine durch Verordnung festzusetzende Gebühr. Sie bemisst sich nach der Höhe, dem Satz und der Dauer der Garantie. Allfällige Gebührenüberschüsse syid einer Eückstellung für die Exportrisikogarantie gutzuschreiben.

801 Art. 8 Die Garantie kann nur zusammen mit der Forderung des Exporteurs abgetreten werden. Die Abtretung ist genehmigungspflichtig und kann von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden. Die dem Exporteur in diesem Gesetz auferlegten Verpflichtungen bestehen auch nach Abtretung der garantierten Forderung weiter.

Art. 9 Exporteur und Garantienehmer sind verpflichtet, die zur Beurteilung des Exportgeschäftes nötigen Angaben zu liefern und sie überprüfen zu lassen.

Art. 10 Exporteur und Garantienehmer haben alle durch die Umstände gebotenen Massnahmen zu treffen, um einen Verlust zu vermeiden.

Art. 11 Wird die Forderung notleidend und ein Schaden angemeldet, so leistet der Bund den im Garantieentscheid festgesetzten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand, höchstens jedoch die dem Exporteur nach Abzug allfälliger Zahlungseingänge verbleibenden Selbstkosten. Zeigt .sich nachträglich, dass die ausbezahlte Garantiesumme die verbleibenden Selbstkosten überschritten hat, so ist der Exporteur verpflichtet, den Mehrbetrag dem Bund unaufgefordert zurückzuerstatten, und zwar auch dann, wenn die Garantiesumme einem Dritten ausbezahlt worden ist.

Art. 12 Löst der Bund die Garantie ein, so gehen die notleidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum am allfällig nicht ausgelieferten Exportgut im Ausmass seiner Zahlung an ihn über.

2 Nachdem die Garantie eingelöst ist, sind Exporteur und Garantienehmer verpflichtet, die Forderung einzutreiben und das allenfalls nicht ausgelieferte Exportgut bestmöglich zu verwerten. Sie haben Zahlungseingänge oder Erlöse anteilsmässig und unaufgefordert dem Bunde abzuliefern.

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Art. 13 Ergibt sich nachträglich, dass die Voraussetzungen dieses Gesetzes für die Ausrichtung der Garantiesumme nicht vorlagen, so hat sie der Exporteur mit 5 Prozent Zins an den Bund zurückzuerstatten, und zwar auch dann, wenn sie einem Dritten ausbezahlt worden ist.

802 Art. 14 Beim Vollzug dieses Gesetzes können Organisationen der Wirtschaft zur Mitwirkung herangezogen werden. Ihre Organe unterstehen hinsichtlich Verantwortung und Schweigepflicht den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.

Art. 15 Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann der Bundesrat auch andere Arten der Exportrisikogarantie einführen oder unterstützen.

Art. 16 1

Wer durch unrichtige oder unvollständige Angaben für sich oder einen ' andern die Gewährung einer Garantie oder die Auszahlung einer solchen erwirkt, wer sich durch derartige Angaben der Ablieferungs- oder Rückzahlungspflicht im Sinne der Artikel 12, Ziffer 2, und 18 entzieht, wer bei Massnahmen zur Vermeidung von Verlusten gemäss Artikel 10 oder bei Vorkehren im Sinne von Artikel 12, Ziffer 2, seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu zwanzigtausend Franken bestraft.

2 Strafbar ist auch die im Ausland begangene Handlung.

3 Die Strafverfolgung auf Grund der besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches bleibt in allen Fällen vorbehalten.

4 Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder des Inhabers der Einzelfirma für Bussen und Kosten, sofern die verantwortliche Geschäftsleitung nicht nachweist, dass sie alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die genannten Personen zu bewirken. Die Mitverantwortlichen haben die gleichen Parteirechte wie die Angeschuldigten.

5 Die Strafverfolgung liegt den Kantonen ob. Sämtliche Urteile und Einstellungsbeschlüsse sind in vollständiger Ausfertigung und ohne Verzug der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates mitzuteilen.

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Art. 17 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-

setzes.

* Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Bundesgesetz vom G.April 1989 über die Export Risikogarantie aufgehoben. Es ist weiterhin anwendbar auf

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Garantien, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gewährt worden sind. Jedoch gilt das vorliegende Gesetz mit Ausnahme der Artikel 4, 6 und 7 auch in diesen Fällen in bezug auf Tatsachen, die sich unter seiner Herrschaft ereignen.

Art. 18 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. .

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 26. September 1958.

Der Präsident : R. Bratschi Der Protokollführer : Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 26. September 1958.

Der Präsident : Fritz Stähli Der Protokollführer: F.Weber

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 26. September 1958.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser 3828

Datum der Veröffentlichung: 9. Oktober 1958 Ablauf der Beferendumsfrist : 7. Januar 1959

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Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie (Vom 26. September 1958)

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09.10.1958

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