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Bundesblatt 110. Jahrgang

Bern, den 26. Juni 1958

Band I

Erscheint wöchentlich. Prete SO Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Wallis für die Erhöhung und Verstärkung des linksseitigen Rhonedammes zwischen St-Maurice und Genfersee (Vom 13. Juni 1958) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Mit Schreiben vom 24. Januar 1956 hat das Baudepartement des Kantons Wallis dem Eidgenössischen Departement des Innern ein Gesuch um Bewilligung eines Bundesbeitrages an die Kosten der Erhöhung und Verstärkung des linksufrigen Rhonedammes zwischen St-Maurice und dem Genfersee eingereicht.

Dem Gesuch liegt ein Projekt bei, bestehend aus Bericht, Kostenvoranschlag, Übersichtskarte und Längenprofil. Mit Schreiben vom 4. Februar 1957 beziehungsweise 3.Februar 1958 sind dem Eidgenössischen Oberbauinspektorat noch ergänzende Angaben zugegangen.

Wir beehren uns, wie folgt über die Projektvorlage zu berichten.

I. Allgemeines Bis in die sechziger Jahre des vorigen Jahrhunderts durchfloss die Ehone die Rhoneebene in regellosem Lauf. Wohl wurden verschiedentlich Wuhrbauten ausgeführt, doch vermochten diese dem Fluss kein bleibendes Bett zu geben; je nach der Geschiebeführung der seitlichen Zuflüsse bei Hochwasser veränderte er seinen Lauf willkürlich, was im Verein mit den häufigen Überschwemmungen die landwirtschaftliche Nutzung der Talebene stark beeinträchtigte. Die schwere Überschwemmung, die das Ehonetal am 1./2. September 1860 heimsuchte und den grössten Teil des Talbodens mit Kies und Sand überdeckte, gab Anlass zu der ersten systematischen Korrektion des Flusses, die durch die Bundesbeschlüsse vom 28. Juli 1863 (Kanton Wallis) und 22. Dezember 1870 (Kanton Waadt) mit erheblichen Bundesbeiträgen unterstützt wurde.

Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. I.

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1146 Das Normalprofil der von Brig bis zum Genfersee reichenden Korrektion weist zwei parallele Hochwasserdämme mit symmetrisch angeordneten Buhnen auf. Lediglich an der waadtländischen Uferstrecke von Lavey bis zum Genfersee fehlen die Buhnen, und die Plussabschnitte im Bereiche der grossen Schuttkegel des Illgrabens und des St-Barthélemy sind nur durch Uferbauten geschützt.

Diese im Jahre 1895 vollendete durchgehende Korrektion der Ehone ermöglichte die Entsumpfung der Talebene und in der Folge den Anbau der ausgedehnten Obst- und Gemüsekulturen, die heute eine wesentliche Verdienstquelle der Bevölkerung bilden.

Wenn damit der Hauptzweck des Unternehmens auch erreicht worden ist, so traten im Laufe der folgenden Jahrzehnte doch gewisse Mängel zutage, die zu ergänzenden Arbeiten Anlass gaben und die es auch heute noch nicht gestatten, das Werk als vollständig abgeschlossen zu betrachten. Besonderer Erwähnung verdienen folgende wichtige Umstände : - Die Hochwasserdämme bestehen teilweise aus feinem, sandigem Material, das nicht überall genügend dicht ist, um Durchsickerungen von Wasser zu verhindern. Dies erhellt aus verschiedenen Dammbrüchen, die sich ohne eigentliche Überströmung der Dammkrone ereigneten und die auf solche sogenannte, die Stabilität der Dämme aufs höchste gefährdende innere Erosion zurückgeführt werden müssen.

- Die seit den neunziger Jahren durch das Oberbauinspektorat regelmässig durchgeführten Profilaufnahmen haben gezeigt, dass sich die Flußsohle in gewissen Sektionen, insbesondere zwischen Chippis und Dorénaz, zufolge der Geschiebeablagerung langsam aber stetig gehoben hat.

- Die Hochwasserspitzen, die der Dimensionierung des Gerinnes zugrunde gelegt wurden, mussten seinerzeit in Ermangelung genügender Erfahrungswerte geschätzt werden. Diese Schätzungen haben sich namentlich in den untern Strecken als zu niedrig erwiesen. Ein Grund hiefür liegt darin, dass dank der fortschreitenden Verbauungen der Ehone und ihrer Zuflüsse Wasserausbrüche mit grossen Überflutungen der Talböden seltener werden ; so schädlich solche Überschwemmungen für die immittelbar betroffenen Abschnitte auch waren, so hatten sie nach unten wegen ihrer Eetentionswirkung eine Verminderung der grössten Hochwasserspitzen zur Folge. In der erfolgreich korrigierten Ehone liegen nunmehr die extremen Wasserstände
höher als im unverbauten, natürlichen Gebirgsfluss, dessen Wassermengen in den verschiedenen Überflutungszonen während einer gewissen Dauer zurückgehalten wurden.

Als dringendste bauliche Massnahme zur Behebung der genannten Mängel drängte sich die Wiederherstellung der ursprünglichen Sohlenlage zwischen Chippis und Dorénaz auf. Dieses Ziel wurde durch den Umbau des Buhnen- in das Parallelwuhrsystem mit geschlossener Mittelrinne erreicht; die Wassermassen werden so besser zusammengehalten und entfalten eine grössere Schleppkraft. Diese flussbaulich bemerkenswerten Arbeiten wurden vom Bund auf Grund nachstehender Beschlüsse subventioniert:

1147 Bundesbeschlüsse

Kostenvoranschlag Franken

Bundesbeitrag Prozent

22. April 1936 4050000 40 27. September 1943 2860000 40 23. Juni 1950 7 700 000 40 Der Erfolg dieser zweiten Ehonekorrektion war ausgezeichnet. Die Ehone hat nicht nur in den umgebauten Strecken, sondern selbst über diese hinaus ihr Bett aus eigener Kraft wieder vertieft, die Flussohle ist ausgeglichen und schemi nun ihren Beharrungszustand in der gewünschten Höhenlage erreicht zu haben.

Als nächste grössere Aufgabe steht nunmehr die Erhöhung und Verstärkung der Dämme zur Sicherung der tiefliegenden Ehoneebene unterhalb St-Maurice bevor.

u. Der heutige Zustand der Rhone unterhalb St-Maurice und das Korrektionsprojekt Das Einzugsgebiet der Ehone misst bei St-Maurice 4772 km2 und bei der Mündung des Musses in den Genfersee 5220 km2. Da der Wasserspiegel der Ehone bei Hochwasser beträchtlich über der Talebene liegt, können von den Zuflüssen unterhalb Collombey-Aigle nur noch der Possaux und die Grande Eau in die Ehone geleitet werden. Alle andern Seitenbäche münden in die die Ehone begleitenden Binnenkanäle, auf dem linken Ufer in den Stockalperkanal und auf dem rechten in den Grand Canai, die beide direkt in den Genfersee fliessen. Das mittlere Gefalle der Ehone beträgt zwischen St-Maurice und Massongex 1,4 Promille und verringert sich bei der Mündung in den See bis auf 1,0 Promille. Die in Frage stehende Strecke weist keine regelmässige Profilbreite auf, da anlässlich der ersten Korrektion verschiedene lokale Verbauungen in das durchgehende Korrektionssystem einbezogen worden sind. Der Abstand zwischen den Hochwasserdämmen variiert von 70 m bis 140 m. Seit den neunziger Jahren sind hier praktisch keine Sohlenhebungen eingetreten, der Fluss befindet sich im Beharrungszustand und Profiländerungen sind nicht notwendig. Am rechten Ehonedamm sind durch den Kanton Waadt verschiedene Erhöhungen und Verstärkungen des Hochwasserdammes durchgeführt worden (Bundesbeschluss vom 8. Dezember 1936 - Kostenvoranschlag 688 000 Franken - Bundesbeitrag 35%), so dass er heute etwas höher ist als der liriksseitige. Wie am Ende des ersten Abschnittes erwähnt worden ist, ist nun der Zeitpunkt gekommen, auch den Hochwasserdamm auf der Walliser Seite den sich aus den bisherigen Erfahrungen ergebenden Anforderungen anzupassen.

Das vom Baudepartement des Kantons Wallis eingereichte Projekt für die Erhöhung und Verstärkung
des linken Ehonedammes geht von folgenden grundlegenden Annahmen aus : - Die Krone des Hochwasserdammes soll 1,0 m über dem am 22. August 1954 eingetretenen ausserordentlichen Hochwasser hegen; -- die Dammkrone soll 5,0 m breit sein, damit auch schwere Fahrzeuge den Damm befahren können;

1148 - die wasserseitige Böschung des Dammes wird mit einer Blockvorlage geschützt, die bis 0,7 m unter die Dammkrone reicht.

Das Oberbauinspektorat ist mit der vorgesehenen Verbauungsart grundsätzlich einverstanden, vertritt aber die Auffassung, dass die vorgesehene Dammerhöhung nicht genügt, d.h. dass von einer grösseren Hochwassermenge ausgegangen werden muss als derjenigen des Jahres 1954. Die hydraulische Dimensionierung ist vielmehr auf jene der vorstehend erwähnten zweiten Rhonekorrektion im Gebiete oberhalb St-Maurice abzustimmen. Der rund 44 km langen Bhoneverbauung zwischen Chippis und Martigny wurde das ausserordentliche Hochwasser vom September 1948 zugrunde gelegt; die Dämme reichen einen Meter über die damaligen höchsten Wasserstände hinaus. Während die grösste Abflussmenge des Jahres 1948 beispielsweise bei Sitten einem alle 100-150 Jahre auftretenden Hochwasser entspricht, erreichte dieses bei Porte-du-Scex zufolge der bei Fully eingetretenen Dammbrüche nach der Wahrscheinlichkeitsberechnung nur eine Spitze, die alle 50 Jahre zu erwarten ist (1090 m3/sec). Die Hochwasserspitze des Jahres 1954 ist sogar noch kleiner. Eingehende Berechnungen haben ergeben, dass die grösste Abflussmenge im September 1948 bei Porte-duScex rund 1300 m3/sec betragen hätte, wenn bei Fully kein Dammbruch aufgetreten wäre.

Soll die Bhonekorrektion im Unterwallis die Talebene in gleicher Weise vor Überschwemmungen sichern wie im Mittelwallis, wäre der Damm noch um weitere 50-60 cm zu heben. Da die Khone in ihrem Unterlauf die Grenze zwischen den Kantonen Waadt und Wallis bildet, stellt sich das nämliche Problem auch für den Kanton Waadt. Die technischen Stellen der beiden Kantone und des Bundes haben in Beachtung dieser Überlegungen beschlossen, die Dammerhöhungen so zu bemessen, dass bei einer Wassermenge von 1300 m3/sec bei Porte-du-Scex noch ein Freibord von 1,0 m verbleibt. Der Kanton Waadt wird in den nächsten Jahren ebenfalls ein Projekt ausarbeiten und dem Bund zur Subventionierung einreichen, das diesen Richtlinien Rechnung trägt.

Der Kostenvoranschlag für die Dammerhöhung auf dem linken Ufer betrug ursprünglich l 900 000 Franken. Der neue Voranschlag, vom 20. Dezember 1957, der auf den abgeänderten Projektgrundlagen beruht, weist folgende Posten auf: Franken

Dammerhöhungen Blockvorlagen Verschiedenes Total

690 000 1190000 320000 2 200 000

m. Beitrag des Bundes Die Bundesbeiträge, die dem Kanton Wallis seit 1863 für die verschiedenen Rhonekorrektionen ausgerichtet worden sind, belaufen sich bis Ende 1956 auf rund 11,5 Millionen Franken bei einer Bausumme von rund 30,8 Millionen Franken. Die entsprechenden Zahlen für die Entsumpfung der Rhoneebene, die ja

1149 in engem Zusammenhang mit der Rhonekorrektion steht, betragen 8,2 beziehungsweise 18,4 Millionen Franken. Die Verbauungen der Rhonezuflüsse beanspruchten 27,4 Millionen Franken oder Bundesbeiträge von 10,2 Millionen Franken.

Die letzte grössere Rhonekorrektion, die vor dem Inkrafttreten der Finanzordnungen und damit des generellen Subventionsabbaues mit einem Kostenvoranschlag von l 600 000 Franken durchgeführt wurde, ist durch den Bundesbeschluss vom 18.Dezember 1906 mit 50 Prozent subventioniert worden. Kleinere Arbeiten erhielten, je nach Wichtigkeit, Beiträge von 331/3 bis 45 Prozent.

Wie bereits erwähnt, haben sodann die Bundesbeschlüsse vom 22. April 1986, 27. September 1943 und 23. Juni 1950 dem Kanton Wallis einen Beitrag von je 40 Prozent zugesprochen.

Da die Bahnlinie St-Maurice-Le Bouveret zum grossen Teil in der Gefahrenzone liegt, beabsichtigt der Kanton Wallis, ähnlich wie für die zweite Rhonekorrektion im Mittelwallis, die Schweizerischen Bundesbahnen zur Leistung eines Beitrages an die Kosten der Korrektion heranzuziehen. Nach den Angaben des Kantons dürfte dieser Beitrag in der Grössenordnung von rund 8 Prozent liegen.

Angesichts des unbestritten grossen öffentlichen Interesses an der Sicherung der tief hegenden Rhoneebene vor weiteren Überschwemmungen, und mit Rücksicht auf die bedeutenden Opfer, die bis heute für die Korrektionsarbeiten und die Entsumpfung aufgebracht worden sind, glauben wir, dass auch für die vorliegenden Arbeiten, die eine Fortsetzung der systematischen Korrektion der Rhone bezwecken, ein Bundesbeitrag von 40 Prozent gerechtfertigt ist. Da die bis Ende des Jahres 1958 geltende Bundesfinanzordnung lediglich die Ausrichtung eines Bundesbeitrages von 37,5 Prozent zulässt, ist der Beschluss der Bundesversammlung überdies auf Artikel 23 der Bundesverfassung abzustützen.

Massnahmen forstlicher Natur fallen für diese Arbeiten nicht in Betracht.

Gestützt auf diese Darlegungen unterbreiten wir Ihnen hiermit in empfehlendem Sinne den beiliegenden Entwurf eines Bundesbeschlusses.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 13. Juni 1958.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Holenstein Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1150 (Entwurf)

Bimdesbeschluss über

die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Wallis für die Erhöhung und Verstärkung des linksufrigen Rhonedammes zwischen St-Maürice und Genfersee

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 28 der Bundesverfassung, in Anwendung des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei, nach Einsicht in ein Schreiben des Baudepartementes des Kantons Wallis vom 24. Januar 1956, sowie in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Juni 1958, beschliesst :

Art. l Dem Kanton Wallis wird für die Erhöhung und Verstärkung des linksufrigen Ehonedammes zwischen St-Maurice und Genfersee ein Bundesbeitrag von 40 Prozent der wirklichen Kosten zugesichert bis zum Höchstbetrag von 880 000 Franken, das heisst 40 Prozent der Voranschlagssumme von 2 200 000 Franken.

Art. 2 Die Auszahlung des gemäss Artikel l bewilligten Bundesbeitrages erfolgt nach Massgabe der dem Bundesrat zur Verfügung stehenden Mittel, im Verhältnis des Fortschreitens der in den jeweiligen Bauprogrammen vorgesehenen Arbeiten gemäss den vom Baudepartement des Kantons Wallis eingereichten und vom Eidgenössischen Oberbauinspektorat geprüften Kostenausweisen.

Art. 3 Die Böschungen der Hochwasserdämme sind vom Baumwuchs frei zu machen und zu berasen. Die Dammschüttungen sind mit geringen Schichthöhen

1151 einzubringen und durch geeignete Massnahmen zu verdichten. Dammpartien, bei welchen Durchsickerungen festgestellt worden sind, sind durch ein offizielles Erdbaulaboratorium untersuchen zu lassen ; die Ergebnisse sind dem Eidgenössischen Oberbauinspektorat bekanntzugeben.

Art. 4 Dem Eidgenössischen Oberbauinspektorat sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung vorzulegen.

Bei der Aufstellung der Bauprogramme und der Anordnung der Arbeiten ist die jeweilige Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen, soweit dies mit der Dringlichkeit der Bauten vereinbar ist. Ohne Bewilligung ausgeführte Arbeiten können von der Subventionierung ausgeschlossen werden.

Art. 5 Die Ausführung der Arbeit wird vom Eidgenössischen Oberbauinspektorat überprüft.

Fertiggestellte Teilarbeiten sind abzurechnen. Spätere Ausgaben für solche Bauten gehen zu Lasten des Unterhaltes.

Art. 6 Dem Kanton Wallis wird für die Erklärung der Annahme dieses Beschlusses eine Frist von einem Jahr gewährt. Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht innerhalb dieser Frist erfolgt.

Art. 7 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Wallis für die Erhöhung und Verstärkung des linksseitigen Rhonedammes zwischen St-Maurice und Genfersee (Vom 13. Juni 1958)

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26.06.1958

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