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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarung über die Lohnzulagen und die zusätzliche Altersversicherung im Spengler- und sanitären Installationsgewerbe (Vom 17. Dezember 1958)

Der Schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf Artikel 7, Absatz l, des Bundesgesetzes, vom 28. September 19561) über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsvertragen, beschliesst:

Art. l Die im Anhang wiedergegebene Vereinbarung vom I.Mai 1957/22.Mai 1958 über die Lohnzulagen und die zusätzliche Altersversicherung im Spenglerund sanitären Installationsgewerbe wird allgemeinverbindlich erklärt, mit Ausnahme der kursiv gedruckten Bestimmungen.

2 Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

1

Art. 2 1

Dieser Beschluss gilt für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Ausnahme der Kantone Freiburg, Waadt und Genf.

2 Er findet Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen Inhabern von Betrieben des Spengler- und sanitären Installationsgewerbes und ihren gelernten und ungelernten Arbeitnehmern. Ausgenommen sind: a. die Angestellten und die Lehrlinge; b. die Gas- und Wasserwerke; c. die Betriebe der Industrie, soweit keine handwerklichen Spengler- und Installationsarbeiten für den Markt hergestellt werden; d. die gemischten Betriebe, die nur ausnahmsweise und vorübergehend Spengler- und Installationsarbeiten ausführen.

*) AS 1956, 1543.

1715 Art. 8 Die vertragschliessenden Verbände haben dafür zu sorgen, dass die Kechnungsfübrung der in Ziffer 6 der Vereinbarung vorgesehenen Ausgleichskasse sowie der in Ziffer 8, Absatz l, genannten Stiftung alljährlich durch eine neutrale Kevisionsstelle kontrolliert,wird. Sie sind verpflichtet, dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit die Eevisionsberichte zuzustellen und ihm an Ort und Stelle Einsicht in die Buchführung der Ausgleichskasse und der Stiftung zu gewähren.

Art. 4 Die Vereinbarungen der vertragschliessenden Verbände über die Verwendung der verbleibenden Überschüsse im Sinne von Ziffer 8, Absatz 3, der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements.

Art. 5 1

Dieser Beschluss tritt am 27. Dezember 1958 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1960.

2 Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens wird der Bundesratsbeschluss vom 21. Oktober 1957 1) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarung über die Lohnzulagen und die zusätzliche Altersversicherung im Spenglerund sanitären Installationsgewerbe aufgehoben.

Bern, den 17. Dezember 1958.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t : P. Chaudet 4223

') BEI 1957, II, 779.

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1.716 Anhang

Vereinbarung über

die Lohnzulagen und die zusätzliche Altersversicherung im Spengler- und sanitären Installationsgewerbe abgeschlossen am I.Mai 1957/22.Mai 1958 zwischen dem Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurverband, einerseits, und dem Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverband, dem Christlichen Metallarbeiterverband der Schweiz, dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter sowie dem Landesverband freier Schweizer Arbeiter, anderseits.

I. Lohnzulagen Ziff. l Kinderzulagen

1

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, jedem von ihnen beschäftigten Arbeiter, der gegenüber Kindern eine Unterhalts- oder TJnterstützungspflicht zu erfüllen hat, eine Kinderzulage von 8 Rappen pro Arbeitsstunde für jedes Kind auszurichten, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen oder wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit dauernd arbeitsunfähig sind, ist die Kinderzulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr auszurichten.

2 Der Anspruch auf die dem Arbeiter auszurichtenden Kinderzulagon steht folgenden Personen zu, gleichgültig, ob die Kinder im eigenen Haushalt des Anspruchsberechtigten leben oder nicht : a. für eheliche Kinder dem Vater oder, falls die Ehe aufgelöst und das Kind ihm entzogen ist, der Mutter oder dem Vormund; b. für aussereheliche Kinder der Mutter, oder, falls sie der Vater freiwillig anerkannt hat oder sie ihm mit Standesfolge zugesprochen wurden, dem Vater; c. für Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder dem Vater.

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Arbeiter, die Kinderzulagen erhalten, aber selbst nicht anspruchsberechtigt sind, haben die entsprechenden Beträge jeweils der anspruchsberechtigten Person auszubezahlen; diese kann vom Arbeitgeber auch die direkte Leistung verlangen.

Ziff. 2 1

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, jedem von ihnen beschäftigten Arbeiter in den nachstehend genannten Fällen der Verhinderung an der Arbeitsleistung Ausfallentschädigungen auszurichten : a. bei Verheiratung für 2 Tage, und bei Geburt ehelicher Kinder für 1 Tag; b. bei Tod der Ehefrau, Kinder, Geschwister, Eltern oder Schwiegereltern für höchstens 3 Tage nach Wahl des Arbeiters ; c. bei Teilnahme an den vom Eidgenössischen Militärdepartement angeordneten militärischen Inspektionen für einen halben Tag, sofern der Arbeiter am andern Halbtag, soweit dies zeitlich möglich ist, arbeitet.

2 Die Tagesentschädigung bemisst sich nach dem gewöhnlichen Tagesverdienst, beträgt jedoch höchstens 20 Franken.

Ausfallentschädigung

Ziff. 3 1

Die Arbeitgeber haben einen Betrag von 9 Eappen pro Arbeits- Beiträge una stunde für jeden von ihnen beschäftigten Arbeiter an die Ausgleichskasse der°Arbeitgeber (Ziff. 6) zu leisten.

2 Die Arbeitgeber sind berechtigt, von der Ausgleichskasse die Eückerstattung der von ihnen an ihre Arbeiter gemäss Ziffern l und 2 ausgerichteten Zulagen zu verlangen.

3 Die von den Arbeitgebern ausgerichteten Zulagen (Ziff. l und 2) können mit den der Ausgleichskasse geschuldeten Beiträgen (Abs.l) verrechnet werden.

u. Zusätzliche Altersversicherung Ziff. 4 Alle versicherungsfähigen Arbeiter sind verpflichtet, sich nach Massgabe des Reglements vom 18. Dezember 1950 über die paritätische Zusatzversicherung zur AHV bei der Ausgleichskasse zu versichern.

2 Sie haben der Ausgleichskasse einen Prämienbeitrag von 52 Franken im Jahr zu leisten, der in wöchentlichen Baten von l Franken vom Lohn abgezogen wird.

1

Versicherungspflicht

1718 Ziff. 5 1

Beitrag Die Arbeitgeber haben für jeden von ihnen beschäftigten Arbeiter der Arbeitgeber einen Betrag von 26 Franken im Jahr zu leisten als Prämienbeitrag an die zusätzliche Altersversicherung oder, soweit die Arbeiter nicht versicherungsfähig sind, als Beitrag für eine gleichwertige Leistung im Sinne von Ziffer 8, Absatz 2.

2 Die Arbeitgeber haben die Beiträge der versicherten Arbeiter vom Lohn abzuziehen und zusammen mit den Beiträgen gemäss Absatz l der Ausgleichskasse abzuliefern.

III. Durchführung Ziff. 6 Ausgleichskasse

1

Die Durchführung des Ausgleichs gemäss Ziffern 8 und 7 sowie der zusätzlichen Altersversicherung gemäss Ziffern 4 und 5 besorgt die auf Eechnung des Genossenschaftsverbandes «Familienausgleichskasse für das Installations-, Spengler- und Bedachungsgewerbe» geführte Ausgleichskasse.

2 Die Ausgleichskasse hat für die Durchführung des Ausgleichs und der zusätzlichen Altersversicherung gesonderte Eechnung zu führen, woraus das Eechnungsverhältnis für jeden angeschlossenen Arbeitgeber ersichtlich sein muss.

3 Die vertragschtiessenden Verbände sorgen gemeinsam für die richtige Durchführung des Ausgleichs und der zusätzlichen Altersversicherung durch die Ausgleichskasse, überwachen die Tätigkeit der Organe und veranlassen die periodische Rechenschaftsablage über die Geschäfts- und Rechnungsführung.

' Ziff. 7

Verhältnis * Die Arbeitgeber sind verpflichtet, sich zum Zwecke der gleichAuIgieichsiJsse massigen Lastenverteilung für die Ausrichtung der in Ziffern l und 2 festArbeft Aberri g^S^en Zulagen und der Durchführung der zusätzlichen Altersversicherung der Ausgleichskasse anzuschliessen.

2 Die°Arbeitgeber sind verpflichtet, mit der Ausgleichskasse über ihre Beiträge gemäss Ziffern 3, Absatz l, und 6 sowie über ihre Forderungen gemäss Ziffer 8, Absatz 2, nach deren Weisungen abzurechnen.

3 Übersteigen die gemäss Ziffer 8, Absatz l, geschuldeten Beiträge die gemäss Ziffern l und 2 ausbezahlten Lohnzulagen, so hat der Arbeitgeber den Überschuss der Ausgleichskasse zu überweisen. Übersteigen die genannteji Lohnzulagen die gemäss Ziffer 3, Absatz l, geschuldeten Beiträge, so hat ihm die Ausgleichskasse den Mehrbetrag zu vergüten.

1719 4

Gegen Verfügungen der Kassenorgane können die beteiligten Arbeitgeber und Arbeiter bei der Aufsichtskommission der Kasse Beschwerde führen. Diese oder ein von ihr bestellter Ausschuss entscheiden über die Beschwerde. Vorbehalten bleiben Artikel l, Absatz 3, und Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.

Ziff. 8 1

Die bei der Stiftung «Sozialfonds des Schweizerischen Spengler- Verwendung und sanitären Installationsgewerbes » bereits vorhandenen Überschüsse "beraclüsse8" aus dem Ausgleich im Sinne der Ziffern 3 und 7 sowie die auf Grund dieser Vereinbarung nach Abzug der Verwaltungskosten sich weiterhin ergebenden Überschüsse sind in erster Linie zur Finanzierung der zusätzlichen Altersversicherung gemäss Ziffer 4 zu verwenden, und zwar zur Leistung eines jährlichen Prämienbeitrages von durchschnittlich 28 Franken für jeden versicherten Arbeiter und zur Deckung der darauf entfallenden Verwaltungskosten .

2 Arbeiter, die nicht gemäss Ziffer 4 versichert sind, haben gegenüber der Ausgleichskasse Anspruch auf Leistungen aus den Überschüssen, die denjenigen für die versicherten Arbeiter gleichwertig sind; diese Leistungen werden von den vertragschliessenden Verbänden durch besonderes Reglement bestimmt und haben mindestens den Beiträgen des Arbeitgebers gemäss Ziffer 5, Absatz l, und den Beiträgen der Ausgleichskasse gemäss Absatz l zu entsprechen.

3 Die verbleibenden Überschüsse sind von der Ausgleichskasse zugunsten der Arbeiter zu verwenden, für welche Beiträge an den Ausgleich im Sinne der Ziffern 3 und 7 geleistet werden, wobei alle Arbeiter gleich zu behandeln sind; die vertragschliessenden Verbände werden über diese Verwendung besondere Vereinbarungen treffen.

4 Die vertragschliessenden Verbände sorgen gemeinsam dafür, dass die Ausgleichskasse die Überschüsse im Sinne der Bestimmungen der Absätze l bis 3 verwendet.

Ziff. 9 1

Arbeitgeber, die trotz erfolgter schriftlicher Mahnung nicht fristBussen, gemäss mit der Ausgleichskasse gemäss Ziffer 7, Absatz 2, abrechnen, Kcmventionàì?

haben eine Busse zu bezahlen, deren Höhe von der Kasse festgesetzt wird, strafen die jedoch im Einzelfall 50 Franken nicht übersteigen darf. Die Bussen sind von der Ausgleichskasse für die Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden.

2 Die paritätische Berufskommission, die von den vertragschliessenden Verbänden gemeinsam bestellt wird, kann die Erfüllung der gemäss Ziffern l bis 3 und 5 den Arbeitgebern obliegenden Pflichten kontrollieren.

1720 3

Eichtet der Arbeitgeber die Lohnzulagen gemäss Ziffern l und 2 seinen Arbeitern nicht aus oder liefert er die Überschüsse aus dem Ausgleich gemäss Ziffer 7, Absatz 8, oder die Prämienbeiträge gemäss Ziffer 5 nicht ab, so hat er die geschuldeten Beträge sofort und in vollem Umfange nachzuzahlen ; überdies hat er einen Viertel der geschuldeten Beträge der Ausgleichskasse zugunsten der in Ziffer 8, Absatz l, genannten Stiftung als Konventionalstrafe zu erbringen.

4 Die Ausgleichskasse wird zum Inkasso und wenn nötig zur rechtlichen Geltendmachung der Nachzahlungen gemäss Absatz 3, soweit sie nicht den einzelnen Arbeitern geschuldet sind, sowie der Bussen und Konventionalstrafen ermächtigt.

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1958

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26.12.1958

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1714-1720

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