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Bundesblatt 110. Jahrgang

Bern, den 3. Juli 1958

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im Jahr, Ì6 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 60 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inaerate franko au Stämpfli & de. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über den am 14. Weltpostkongress in Ottawa abgeschlossenen Vertrag und die dazugehörenden Abkommen (Vom 24. Juni 1958) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir haben die Ehre, Ihnen Botschaft und Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die am 14. Weltpostkongress in Ottawa abgeschlossenen Vereinbarungen zu unterbreiten.

I.

Der 14.Weltpostkongress tagte vom 14.August bis 3.Oktober 1957 in Ottawa. Von den 96 Mitgliedländern war nur Jemen nicht vertreten. Der Kongress nahm zwei neue Mitglieder auf: Ghana und das unter italienischer Verwaltung stehende Gebiet von Somaliland. Die Zahl der Delegierten und beigeordneten Beamten betrug ungefähr 300. Die Organisation der Vereinigten Nationen entsandte an den Kongress einen Beobachter, wozu sie gemäss Artikel 2, Ziffer l, des Übereinkommens zwischen der Organisation der Vereinigten Nationen und dem Weltpostverein berechtigt war. Der Kongress ermächtigte überdies die OACI (Organisation der internationalen Zivilluftfahrt), die UNESCO (Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur), die OMS (Weltgesundheitsorganisation), den Amerikanisch/Spanischen Postverein sowie den Arabischen Postverein, sich durch Beobachter vertreten zu lassen. Dagegen wurde ein Antrag der Union der Sozialistischen Sowjet-Eepubliken auf Zulassung der nicht dem Weltpostverein angehörenden Länder als Beobachter mit grosser Mehrheit abgelehnt.

Der Kongress .revidierte den Weltpostvertrag von Brüssel, vom 11. Juli 1952, sowie die sieben zugehörigen internationalen Postabkommen. Er schuf überdies ein achtes Abkommen über den internationalen Spardienst. Unser Land kann jedoch diesem Abkommen nicht bei treten, da es die Postsparkasse nicht einBundesblatt. 110. Jahrg. Bd. II.

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geführt hat. Es wurden etwa 1800 Anträge behandelt. Um diese Arbeit durchzuführen, wurden 9 Kommissionen gebildet, die sich ihrer Aufgabe in 105 Sitzungen entledigten. Ausserdem hielt der Kongress 12 Plenarsitzungen ab.

Zum erstenmal wurden die Presseberichterstatter zu den Verhandlungen eines Weltpostkongresses zugelassen.

Die aus vier Mitgliedern bestehende schweizerische Delegation war in allen Kommissionen vertreten. Ein Delegierter wurde zum Vizepräsidenten einer Kommission, ein zweiter zum Präsidenten einer Unterkommission gewählt. Die schweizerische Post war darauf bedacht, nur Anträge von allgemeinem Interesse einzureichen. So kam es, dass die meisten schweizerischen Anträge angenommen wurden.

Die folgenden Vereinbarungen wurden von unsern Vertretern unter Vorbehalt der [Ratifikation unterzeichnet: I. Der Weltpostvertrag mit Schlussprotokoll und die Bestimmungen über die Luftpost mit Schlussprotokoll; II. die folgenden fakultativen, sich auf den Vertrag stützenden Abkommen : a. das Abkommen über Briefe und Schachteln mit Wertangabe, mit Schlussprotokoll; o. das Poststückabkommen mit Schlussprotokoll; c. das Abkommen über Postanweisungen und Reisepostgutscheine; d. das Abkommen über Postüberweisungen; e. das Abkommen über Nachnahmesendungen; /. das Abkommen über Einzugsaufträge; g. das Abkommen über Abonnemente auf Zeitungen und Zeitschriften.

Die Texte dieser Vereinbarungen, die die in Brüssel am 11. Juli 1952 unterzeichneten ersetzen, sind der gegenwärtigen Botschaft beigeschlossen.

Der neue Vertrag und die zugehörenden Abkommen werden gemäss Artikel 84 des Vertrages am I.April 1959 in Kraft gesetzt. Die früheren Kongresse haben alle Mitgliedländer des Vereins eingeladen, das Vertragswerk sobald als möglich zu ratifizieren im Hinblick auf die Bedeutung, die dieser Formalität zukommt. Die Schweiz als Sitz des Weltpostvereins hat sich stets bemüht, die Kongressurkunden vor ihrer Inkraftsetzung zu ratifizieren.

II.

Der vom Kongress in Paris 1947 ins Leben gerufene Vollzugs- und Verbindungsausschuss sorgt für die Weiterführung der Arbeiten des Weltpostvereins zwischen den Kongressen. Der Ausschuss besteht aus 20 Mitgliedländern, die vom Kongress auf Grund einer angemessenen geographischen Aufteilung bezeichnet werden. Kein Land darf jedoch von drei aufeinanderfolgenden Kongressen als
Mitglied gewählt werden. Die Schweiz, die in diesem leitenden Organ von Anfang an vertreten war und deren Mandat der Kongress in Brüssel bestätigt hatte, war daher vom Kongress in Ottawa nicht mehr wählbar.

8 Die wichtigste durch den Vertrag von Ottawa eingeführte Neuerung ist die Einsetzung eines beratenden Ausschusses für postdienstliche Studien, wovon unter Ziffer III hiernach die Bede sein wird.

Im Gegensatz zu früheren Kongressen, wo jede Taxerhöhung auf Widerstand stiess, hielt der Kongress von Ottawa den Augenblick für gekommen, um in Anpassung an die eingetretene Geldentwertung und die ständige Steigerung der Betriebskosten die Taxen für die Briefpostsendungen und die Poststücke im internationalen Verkehr zu erhöhen.

Die schweizerische Post hat beantragt, den internationalen Antwortschein durch eine internationale Antwortmarke zu ersetzen. Diese Neuerung ist in Anbetracht ihrer zahlreichen praktischen Vorteile sehr günstig aufgenommen worden. Im Hinblick auf die noch abzuklärenden Einzelfragen wurde das Problem dem Vollzugs- und Verbindungsausschuss zur weitern Bearbeitung übertragen.

III.

Die wichtigsten Änderungen, die am Weltpostvertrag und den Abkommen vorgenommen wurden, sind folgende.

1. Weltpostvertrag Artikel 4. Gebiete, deren internationale Beziehungen von einem Mitgliedland besorgt werden Dieser Artikel wurde der von der Organisation der Vereinigten Nationen verwendeten Terminologie angepasst, wobei die bisher im Weltpostvertrag gebrauchten Ausdrücke «Kolonie» und «Protektorat» ersetzt wurden.

Artikel 16. Vollzugs- und Verbindungsausschuss Die Obliegenheiten dieses Ausschusses sind in dem Sinne geändert worden, dass von nun an die Prüfung der technischen Probleme des internationalen Postdienstes Aufgabe des beratenden Ausschusses für postdienstliche Studien ist.

Der Vollzugs- und Verbindungsausschuss kann ihm jedoch derartige Fragen zur Prüfung unterbreiten.

Artikel 17. Beratender Ausschuss für postdienstliche Studien Seit einigen Jahren ist zu den üblichen Aufgaben des Weltpostvereins noch das Studium von Problemen hinzugekommen, die die Organisation, den Betrieb und die Kosten der Postdienstzweige betreffen. Diese Fragen bleiben nicht ohne Einfluss auf den guten Gang des Dienstes und seine Anpassung an die Anforderungen des modernen Lebens; sie interessieren alle Postverwaltungen in erster Linie. Zur Befriedigung dieser neuen Bedürfnisse beschloss der Kongress die Schaffung eines beratenden Ausschusses für postdienstliche Studien.

Dieser Ausschuss ist ein ständiges Organ des Weltpostvereins. Er ist beauftragt, Studien durchzuführen und Gutachten über Fragen technischer, betrieblicher und wirtschaftlicher Natur im Bereiche des Postdienstes zu erstatten. Alle Mit-

gliedländer des Vereins sind von Rechts wegen Mitglied des neuen Ausschusses.

Der Verein wählt aus seiner Mitte einen Geschäftsrat von 20 Mitgliedern, dessen Aufgabe es ist, die Arbeiten zu leiten, zu beleben und ihr Zusammenspiel zu fördern. Die Mitglieder dieses Bates teilen sich in drei Sektionen, nämlich: 1. Technische Sektion, 2. Betriebssektion, 3. Wirtschaftliche Sektion. Die Sektionen bilden Arbeitsgruppen zum Studium der ihnen zugewiesenen Fragen.

Die Schweiz ist als Mitglied des Geschäftsrates gewählt worden, und wird in verschiedenen Arbeitsgruppen mitwirken.

Artikel 49. Taxen und allgemeine Bestimmungen Die Grundtaxen der Briefpostsendungen sind im internationalen Verkehr um ungefähr 25 Prozent erhöht worden.

Die Gewichtsgrenze der Drucksachen wird für Bücher auf 5 kg erhöht; die beteiligten Verwaltungen können eine Gewichtserhöhung bis auf 10 kg vereinbaren.

Die Weltgesundheitsorganisation legt besondern Wert auf die Postbeförderung von biologischen, leicht verderblichen Stoffen. Der Kongress hat dem in diesem Sinne gestellten Begehren dieser Organisation entsprochen ; er hat Verpackungs- und Versandbedingungen für biologische, leicht verderbliche Stoffe aufgestellt. Sie sind den Brieftaxen unterworfen und können nur zwischen offiziell anerkannten, qualifizierten Laboratorien ausgetauscht werden. Dieser Austausch ist überdies auf den Verkehr mit Ländern beschränkt, die sich bereit erklärt haben, solche Sendungen zur Beförderung anzunehmen. Die Schweiz nimmt an diesem Dienst teil.

Artikel 53. Art der Frankierung Die Frankierung mit Buchdruckfrankierungszeichen (PP) ist fortan nicht nur für Drucksachen, sondern für alle Arten von Briefpostsendungen zulässig.

Artikel 56. Internationale Antwortscheine Der Mindestverkaufspreis der internationalen Antwortscheine wird von 82 auf 40 Goldcentimen heraufgesetzt.

Artikel 58. Rückzug. Adressänderung Der Absender kann den Rückzug einer Briefpostsendung nicht verlangen, wenn diese auf Grund der innern Gesetzgebung des Bestimmungslandes beschlagnahmt oder verarrestiert worden ist.

Artikel 70. Eigenhändig abzugebende Einschreibsendungen Für diese Sendungen ist eine Zuschlagsgebühr von 20 Goldcentimen festgesetzt worden.

Artikel VI. Schlussprotokoll. Aufgabe von Briefpostsendungen im Ausland Die Postverwaltungen brauchen Sendungen nicht zu befördern, die ein in ihrem Gebiete wohnender Absender in einem fremden Land aufgibt oder auf-

geben lässt, um 'sich die dortigen niedrigen Taxen nutzbar zu machen. Dieses Recht gilt nunmehr auch für in grossen Mengen aufgegebene Sendungen, unabhängig davon, ob damit der Zweck verfolgt wird, von den niedrigen Taxen des fremden Landes zu profitieren oder nicht. Die Bestimmung wird es den Verwaltungen erlauben, die Aufgabe von Briefpostsendungen im Ausland zu bekämpfen und gegen eine Unregelmässigkeit einzuschreiten, zu der gelegentlich Geschäftshäuser Zuflucht nehmen, und durch die den ordentlichen Aufgabeverwaltungen Einnahmen entzogen werden, auf die sie Anspruch haben.

Bestimmungen über die Luftpost Artikel 3. Taxen Die Verwaltungen sind berechtigt, für die Frankierung der Luftpostbriefsendungen kombinierte Taxen festzusetzen. Dies entspricht einem in vielen Ländern bereits bestehenden Zustand.

Für die Berechnung der Taxe dürfen die Verwaltungen das Gewicht der den Sendungen allenfalls beigegebenen Formulare zum Gebrauch der Postbenützer berücksichtigen.

Artikel 11. Grundansätze und Berechnung der Vergütungen Die für die Abrechnungen zwischen den Verwaltungen über die Luftbeförderung anzuwendende Grundtaxe wird von 1,25 Tausendstel Goldfranken auf l Tausendstel Goldfranken je kg Bruttogewicht und km für alle Briefpostsendungen, mit Ausnahme der Briefe und Karten, herabgesetzt, also auch für Zeitungen,.die übrigens schon jetzt im Genüsse des Ansatzes von l Tausendstel Goldfranken sind. Der Ansatz für Briefe, Karten usw. ist nicht herabgesetzt worden, trotz gegenteiliger Anstrengungen von Ländern, die keine nationalen Luftverkehrsunternehmen haben. Die Beibehaltung dieses Ansatzes bedeutet für unsere nationale Luftverkehrsgesellschaft Swissair den Weiterbestand der bisherigen Bedingungen.

2. Wertbrief- und Wertschachtelabkommen Artikel 3. Gewichts- und Ausdehnungsgrenzen Für Wertschachteln sind Mindestmasse festgesetzt worden. Sie dürfen die Mindestmasse für Briefe nicht unterschreiten.

Art. 7. Posttaxen und -gebühren Die Versicherungsgebühr wird von nun an, wie für Poststücke, auf Grund von je 200 Goldfranken, statt wie bisher von je 300 Goldfranken Wertangabe, berechnet.

3. Poststückabkommen Dem Poststückabkommen sind neue Länder beigetreten, darunter Grossbritannien und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken. Die Vermehrung der Zahl der Teilnehmer am Poststückabkommen wird die Vereinheitlichung der Versandbedingungen für Poststücke fördern und gestatten, in gewissen Fällen die Leitung der Kartenschlüsse zu beschleunigen.

Artikel 10. Landtaxanteil Die Taxanteile des Aufgabe- und des Bestimmungslandes für die Beförderung auf dem Landweg sind um 100 Prozent, die Transit-Landtaxanteile um 20--88 Prozent erhöht worden. Um sich den neuen Minimalvergütungen anzupassen, wird die PTT-Verwaltung gezwungen sein, ihre eigenen Taxanteile um etwa 20 Prozent zu erhöhen.

Artikel 12. Lufttaxanteile Der für die Luftbeförderung der Poststücke massgebende Vergütungsansatz wird von 1,25 Tausendstel auf l Tausendstel Goldfranken je kg Bruttogewicht und km herabgesetzt.

Artikel 16. Zuschlagstaxen Die Zustelltaxe kann nunmehr auf höchstens 60 Goldcentimen erhöht werden. Gleich verhält es sich mit Bezug auf die Taxe für Nachfragen.

4. Postanweisungs- und Reise-Postgutscheinabkommen Artikel 6. Taxen Die feste Höchsttaxe ist von 20 auf 25 Goldcentimen erhöht worden.

Artikel 9. Eigenhändige Altszahlung Postanweisungen, die eigenhändig auszuzahlen sind, müssen von einem Auszahlungsschein begleitet sein. Sie sind einer besondern Gebühr von 20 Goldcentimen unterworfen wie Briefpostsendungen gleicher Art.

5. Postüberweisungsabkommen Artikel 5. Taxen Die Verwaltungen sind befugt, eine vom ttberwiesenen Betrag unabhängige Einheitstaxe von höchstens 50 Goldcentimen zu erheben.

Artikel 17. Erstattung der geschuldeten Beträge Die Verwaltung, die an letzter Stelle die Folgen eines Irrtums getragen hat, besitzt für den bezahlten Betrag ein Eückgriffsrecht gegenüber der Person, die aus dem Irrtum einen Nutzen zog.

6. Nachnahmeabkommen Artikel 5. Taxen Die feste Höchsttaxe von 40 Goldcentimen wird auf 50 Goldcentimen erhöht.

Überdies werden die gegenwärtigen Gebühren von 20 Goldcentimen für die Überweisung des Nachnahmebetrages auf eine laufendePostrechnungim Bestimmungsoder Aufgabeland der Sendung auf höchstens 25 Goldcentimen erhöht.

Artikel 11. Rückgabe einer dem Empfänger ohne Erhebung des Nachnahmebetrages ausgelieferten Sendung Diese neue Vorschrift regelt den Fall, wo eine ohne Erhebung des Nachnahmebetrages ausgelieferte Sendung vom Empfänger zurückgegeben wird.

7. Einzugsauîtragsabkommen Artikel 12. Taxen. Nichtpostalische Gebühren Die festen Taxen von 20 Goldcentimen, die einerseits für eingelöste und anderseits für nichteingelöste Papiere vorgesehen sind, werden auf 25 Goldcentimen erhöht.

8. Zeitungsabkommen Artikel 3. Abonnementsdauer. Verspätete Bestellung Eine interessante Neuerung wird es den Postbenützern erlauben, Zeitungsabonnemente für eine bis zur Erneuerung eines dreimonatigen, halbjährlichen oder jährlichen Abonnements laufende Eestperiode zu lösen, mit Beginn des Abonnements am ersten des Monats der Bestellung oder des folgenden Monats.

Die dem Vertrag und den Abkommen beigegebenen Eeglemente weisen zahlreiche Verbesserungen hauptsächlich betrieblicher Art auf. Diese Réglemente liegen nach Artikel 24 des Weltpostvertrages in der Zuständigkeit der Verwaltungen und brauchen von den eidgenössischen Räten nicht genehmigt zu werden.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beehren wir uns, Ihnen den nachfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zur Genehmigung zu unterbreiten.

Wir benützen diesen Anlass, um Sie, Herr Präsident und sehr geehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 24. Juni 1958.

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Holenstein Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung des am 14. Weltpostkongress in Ottawa abgeschlossenen Weltpostvertrags und der dazugehörenden Abkommen Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Juni 1958, beschliesst :

Art. l Die folgenden, am Weltpostkongress in Ottawa am S.Oktober 1957 revidierten internationalen Vereinbarungen werden genehmigt: 1. Der Weltpostvertrag mit Schlussprotokoll und Bestimmungen über die Luftpost mit Schlussprotokoll.

2. Das Abkommen über Briefe und Schachteln mit Wertangabe, mit Schlussprotokoll.

3. Das Poststückabkommen mit Schlussprotokoll.

4. Das Postanweisungsabkommen mit Bestimmungen über Beisepostgutscheine.

5. Das Postüberweisungsabkommen.

6. Das Nachnahmeabkommen.

7. Das Einzugsauftragsabkommen.

8. Das Zeitungsabkommen.

Der Bundesrat wird ermächtigt, sie zu ratifizieren.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die im Weltpostvertrag und in den zugehörigen Abkommen vorgesehenen Taxen und Gebühren innert der dort angegebenen Grenzen festzusetzen.

Art. 3 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Weltpostvertrag abgeschlossen zwischen Afghanistan, der Südafrikanischen Union, der Volksrepublik Albanien, Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, der Gesamtheit der Gebiete der Vereinigten Staaten von Amerika, einschliesslich des unter Treuhandschaft stehenden Gebiets der Inseln im Pazifischen Ozean, dem Königreich SaudArabien, der Eepublik Argentinien, dem Australischen Bund, Österreich, Belgien, Belgisch-Kongo, der Sozialistischen Sowjet-Eepublik Weissrussland, Birma, Bolivien, den Vereinigten Staaten von Brasilien, der Volksrepublik Bulgarien, Kambodscha, Kanada, Ceylon, Chile, China, der Eepublik Kolumbien, der Eepublik Korea, der Eepublik Costa Eica, der Eepublik Kuba, Dänemark, der Dominikanischen Eepublik, Ägypten, der Bepublik El Salvador, Ekuador, Spanien, den spanischen Gebieten in Afrika, Äthiopien, Finnland, Frankreich, Algerien, der Gesamtheit der durch das französische Amt für das überseeische Post- und Fernmeldewesen vertretenen Gebiete, Ghana, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland, der Gesamtheit der britischen Überseegebiete, Inbegriffen die Kolonien, Schutzgebiete und die der Treuhandschaft der Eegierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland unterstellten Gebiete, Griechenland, Guatemala, der Eepublik Haiti, der Eepublik Honduras, der Volksrepublik Ungarn, Indien, der Eepublik Indonesien, Iran, Irak, Irland, der Eepublik Island, Israel, Italien, dem unter italienischer Verwaltung stehenden Gebiet von Somali, Japan, dem Haschemitischen Königreich Jordanien, Laos, Libanon, der Eepublik Liberia, Libyen, Luxemburg, Marokko, Mexiko, dem Fürstentum Monaco, Nepal, Nikaragua, Norwegen, Neuseeland, Pakistan, der Eepublik Panama, Paraguay, den Niederlanden, den niederländischen Antillen und Surinam, Peru, der Eepublik der Philippinen, der Volksrepublik Polen, Portugal, den portugiesischen Provinzen in Westafrika, den portugiesischen Provinzen in Ostafrika, Asien und Ozeanien, der Volksrepublik Eumänien, der Eepublik San Marino, der Eepublik Sudan, Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Syrien, der Tschechoslowakei, Thailand, Tunesien, der Türkei, der Sozialistischen Sowjet-Eepublik Ukraine, der Union der Sozialistischen Sowjet-Eepubliken, der Ost-Eepublik Uruguay, dem Vatikanstaat, der Eepublik Venezuela, Vietnam, Jemen und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Eegierungen der vorstehend aufgeführten Länder, sind auf Grund von Artikel 11 des am 11. Juli 1952 in Brüssel abgeschlossenen Weltpostvertrages zu einem Kongress in Ottawa zusammengetreten und haben im gegenseitigen Einvernehmen und unter dem Vorbehalt der Eatifizierung diesen Vertrag folgendermassen neu festgesetzt:

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Erster Teil

Grundlegende und allgemeine Bestimmungen des Weltpostvereins Erster Titel Grundlegende Bestimmungen Kapitel I Satzung des Vereins Artikel l Wesen und Zweck des Vereins, 1. Die Länder, zwischen denen dieser Vertrag abgeschlossen ist, bilden unter der Bezeichnung Weltpostverein für den gegenseitigen Austausch der Briefpostsendungen ein einheitliches Postgebiet.

2. Der Verein dient dem Aufbau und der Vervollkommnung des Postdienstes sowie der Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet. Artikel 2 Sitz des Vereins Sitz des Vereins und seiner ständigen Organe ist Bern.

Artikel 8 Aufnahme neuer Länder. Verfahren 1. Jedes souveräne Land kann seine Aufnahme als Mitglied des Weltpostvereins beantragen.

2. Der Antrag ist auf diplomatischem Wege an die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser an die Vereinsländer zu richten.

8. Das betreffende Land wird Mitglied, wenn mindestens zwei Drittel der Vereinsländer dem Antrag zugestimmt haben.

4. Hat ein Vereinsland innerhalb von 4 Monaten nicht geantwortet, so wird angenommen, dass es sich der Stimme enthält.

11 5. Die Aufnahme eines Landes als Mitglied wird von der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Eegierungen aller Vereinsländer notifiziert.

Artikel 4 Gebiete, deren internationale Beziehungen ein Vereinsland wahrnimmt Als ein besonderes Vereinsland oder eine besondere Postverwaltung eines Vereinslandes im Sinne des Vertrags und der Abkommen, vor allem hinsichtlich des Stimmrechts an den Kongressen, den Konferenzen oder in der Zeit zwischen den Zusammenkünften sowie für den Beitrag an die Kosten des Vereins, werden angesehen : 1. die Gesamtheit der Gebiete der Vereinigten Staaten von Amerika einschliesslich des unter Treuhandschaft stehenden Gebiets der Inseln im Pazifischen Ozean; 2. Belgisch-Kongo ; 3. die spanischen Gebiete in Afrika; 4. Algerien; 5. die Gesamtheit der Gebiete, die vom französischen Amt für das überseeische Post- und Fernmeldewesen vertreten werden; 6. die Gesamtheit der britischen überseeischen Gebiete, einschliesslich der Kolonien, der Schutzgebiete und der unter Treuhandschaft des -Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland stehenden Gebiete; 7. das unter italienischer Verwaltung stehende Gebiet von Somali; 8. die niederländischen Antillen und Surinam; 9. die portugiesischen Provinzen in Westafrika; 10. die portugiesischen Provinzen in Ostafrika, Asien und Ozeanien.

' Artikel 5 Anwendung der Vereinsverträge auf Gebiete, deren internationale Beziehungen ein Vereinsland wahrnimmt 1. Jedes Vereinsland kann bei der Unterzeichnung, der Eatifizierung, beim Antrag auf Aufnahme als Vereinsland oder auch später erklären, dass seine Beitrittserklärung zu diesem 'Vertrag und gegebenenfalls den Abkommen für sämtiche oder auch nur einige der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt. Falls diese Erklärung nicht schon bei der Unterzeichnung oder der Eatifizierung abgegeben wird, ist sie an die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu richten.

2. Der Vertrag gilt nur für die Gebiete, deren internationale Beziehungen ein Vereinsland wahrnimmt und in deren Namen Erklärungen nach Ziffer l abgegeben worden sind.

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3. Jedes Vereinsland kann jederzeit durch eine Notifizierung an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf die Anwendung des Vertrags für jedes Gebiet, dessen internationale Beziehungen es wahrnimmt und in dessen Namen es eine Erklärung nach Ziffer l abgegeben hat, verzichten. Diese Notifizierung wird ein Jahr nach dem Tag des Empfangs bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wirksam.

4. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft übermittelt allen Vereinsländern eine Abschrift jeder Erklärung oder Notifizierung, die ihr nach Ziffern l bis 3 zugegangen ist.

5. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für eines der in Artikel 4 dieses Vertrags aufgeführten Gebiete, dessen internationale Beziehungen ein Vereinsland wahrnimmt.

Artikel 6 Bereich des Vereins Als zum Weltpostverein gehörend gelten: a. Postämter von Vereinsländern in Gebieten, die dem Verein nicht angehören; b. andere Gebiete, die, ohne selbst Mitglied des Vereins zu sein, hinsichtlich ihrer Post von einem Vereinsland abhängen.

Artikel 7 Besondere Verbindungen Die Verwaltungen, die Postverbindungen mit Nichtvereinsgebieten unterhalten, sind verpflichtet, den andern Verwaltungen als Vermittler zu dienen.

Auf diese Verbindungen sind die Bestimmungen dieses Vertrags und der Voll-' zugsordnung anwendbar.

Artikel 8 Engere Vereine. Besondere Abmachungen 1. Die Vereinsländer oder ihre Postverwaltungen - wenn dies mit der Gesetzgebung dieser Länder vereinbar ist - können engere Vereine gründen und besondere Abmachungen über den internationalen Postdienst treffen. Diese Vereinbarungen dürfen jedoch für die Postbenützer nicht ungünstiger sein als die Bestimmungen des Vertrags oder der Abkommen, denen diese Vereinsländer beigetreten sind.

2. Engere Vereine können Beobachter an Kongresse, Konferenzen und Zusammenkünfte des Weltpostvereins, in den Vollzugs- und Verbindungsausschuss und den Beratenden Ausschuss für postdienstliche Studien entsenden.

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Artikel 9 Austritt aus dem Verein 1. Jedes Vereinsland kann auf Grand einer auf diplomatischem Weg der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser den Regierungen der Vereinsländer übermittelten Anzeige aus dem Verein austreten.

2. Der Austritt aus dem Verein wird ein Jahr nach dem Tage wirksam, ' an dem diese Anzeige der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugegangen ist.

Artikel 10 Sprachen 1. Die amtliche Sprache des Weltpostvereins ist Französisch.

2. Für die Beratungen der Kongresse, Konferenzen und ihrer Ausschüsse sind die französische, englische, spanische und russische Sprache zugelassen unter Verwendung einer Übersetzungsanlage - mit oder ohne elektronische Ausrüstung -, deren Auswahl dem Ermessen der Veranstalter der Zusammenkunft nach Verständigung mit dem Direktor des Internationalen Bureaus und den beteiligten Vereinsländern überlassen bleibt. Das gleiche gilt für die Zusammenkünfte des Vereins in der Zeit zwischen den Kongressen.

3. Auch andere Sprachen sind für die Beratungen und die in Ziffer 2 genannten Zusammenkünfte zugelassen.

4. a. Die Kosten der Einrichtung und Unterhaltung der Anlage für die Simultanübersetzung in die französische, englische, spanische und russische Sprache trägt der Verein. .

b. Die Kosten des Übersetzerdienstes für diese Sprachen tragen die Vereinsländer, die sich der englischen, spanischen oder russischen Sprache bedienen.

Diese Kosten werden in drei gleiche Teile geteilt; jedes Drittel wird dann unter die Länder der Sprachgruppe, der sie angehören, nach dem Verhältnis ihrer Beiträge zu den allgemeinen Kosten des Vereins aufgeteilt.

5. Delegationen, die sich anderer Sprachen bedienen, sorgen-für die gleichzeitige Übersetzung in eine der in Ziffer 2 genannten Sprachen, entweder durch die in der gleichen Ziffer erwähnte Anlage, wenn die erforderlichen technischen Änderungen daran vorgenommen werden können, -oder durch besondere Übersetzer.

. .

6. Die Kosten für den Gebrauch anderer Sprachen, einschliesslich der gegebenenfalls nach Ziffer 5 vorgenommenen technischen Änderungen an der in Ziffer 2 vorgesehenen Übersetzungsanlage, werden unter den in Ziffer 4 unter b genannten Bedingungen unter die Vereinsländer aufgeteilt, die sich dieser Sprachen bedienen.

7. Die Postverwaltungen können die Sprache vereinbaren, der sie sich in ihrem dienstlichen Schriftwechsel bedienen wollen. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, so ist die französische Sprache zu benützen.

14 Kapitel II Organisation des Vereins Artikel 11 Konffresse 1. Spätestens fünf Jahre nach Beginn der Anwendung des Vertragswerks des vorhergehenden Kongresses treten die Delegierten der Vereinsländer zu einem neuen Kongress zusammen, um es zu überprüfen und gegebenenfalls zu vervollständigen.

2. Jedes Land lässt sich am Kongress durch einen oder mehrere vo"n ihrer Eegierung mit den erforderlichen Vollmachten versehene Delegierte vertreten.

Ein Land kann sich nötigenfalls auch durch die Delegation eines andern Landes vertreten lassen. Eine Delegation darf jedoch ausser dem eigenen nur ein einziges weiteres Land vertreten.

3. Bei den Beratungen hat jedes Land nur eine Stimme.

4. Jeder Kongress bestimmt den Tagungsort des nächsten Kongresses. Die Vereinsländer werden durch die Eegierung des Landes, in dem der Kongress stattfinden soll, unmittelbar oder durch Vermittlung eines dritten Landes im Einvernehmen mit dem Internationalen Bureau einberufen. Diese Eegierung hat auch allen Eegierungen der Länder die Kongressbeschlüsse bekanntzugeben.

Artikel 12 Ausserordentliche Kongresse 1. Ein ausserordentlicher Kongress kann auf Antrag oder mit Zustimmung von mindestens zwei Drittem der Vereinsländer zusammentreten.

2. Der Tagungsort wird im Einvernehmen mit dem Internationalen Bureau von den Vereinsländern bestimmt, die diesen Kongress angeregt haben.

8. Die Bestimmungen des Artikels 11, Ziffern 2 bis 4, gelten entsprechend für die ausserordentlichen Kongresse.

Artikel 18 Einbringung von Anträgen für die Kongresse Jede Verwaltung eines Vereinslandes hat das Eecht, für die Kongresse Anträge zu den Vereinsverträgen einzubringen, denen es beigetreten ist.

Artikel 14 Verwaltungskonferenzen 1. Zur Prüfung reiner Verwaltungsangelegenheiten können auf Antrag oder mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Verwaltungen Konferenzen stattfinden.

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2. Der Tagungsort wird im Einvernehmen mit dem Internationalen Bureau von den Verwaltungen bestimmt, die diese Konferenz angeregt haben. Die Einberufungen gehen von der Verwaltung des Landes aus, in dem die Konferenz tagen soll.

Artikel 15 Geschäftsordnung der Kongresse und Konferenzen Jeder Kongress und jede Konferenz beschliessen die für ihre Arbeiten erforderliche Geschäftsordnung. Bis zur Annahme dieser Geschäftsordnung gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des vorhergehenden Kongresses, soweit sie auf die Beratungen anwendbar sind.

Artikel 16 Vollzugs- und Verbindungsausscliuss 1. In der Zeit zwischen den Kongressen sorgt ein Vollzugs- und Verbindungsausschuss für die Fortführung der Arbeiten des Weltpostvereins nach den Bestimmungen des Vertrags und der Abkommen.

2. Der Ausschuss setzt sich aus 20 Mitgliedern zusammen, die ihre Tätigkeit in der Zeit zwischen zwei aufeinanderfolgenden Kongressen im Namen und im Interesse des Vereins ausüben.

3. Die Mitgliedländer des Ausschusses werden vom Kongress auf Grund einer gerechten, nach geographischen Gesichtspunkten vorgenommenen Aufteilung bestimmt. Mindestens die Hälfte der Mitglieder wird bei jedem Kongress neu ernannt ; kein Land darf von drei Kongressen hintereinander gewählt werden.

4. Der Vertreter jedes Mitgliedlandes des Ausschusses wird von der Postverwaltung seines Landes bestimmt. Dieser Vertreter muss ein qualifizierter Beamter der Postverwaltung sein.

5. Die Tätigkeit der Mitglieder des Ausschusses ist unentgeltlich. Die Kosten des Ausschusses selbst trägt der Verein.

6. Der Ausschuss hat folgende Aufgaben: a. eine möglichst enge Fühlungnahme mit den Vereinsverwaltungen aufrechtzuerhalten, um den internationalen Postdienst zu vervollkommnen; b. Probleme des internationalen Postdienstes auf administrativem, gesetzgeberischem und rechtlichem Gebiet zu untersuchen und das Ergebnis dieser Studien den Postverwaltungen mitzuteilen; c. dem Beratenden Ausschuss für postdienstliche Studien Fragen zur Prüfung vorzulegen, über die dieser nach den Bestimmungen des Artikels 17 Untersuchungen durchführt und Gutachten abgibt; d. zur Prüfung und Vorbereitung der Berichte, die den Verwaltungen der Vereinsländer zur Genehmigung vorzulegen sind, mit den Vereinigten Na-

16 tionen, den Katen und Ausschüssen dieser Organisation sowie den Sonderinstitutionen und andern internationalen Organisationen zweckdienliche Verbindungen aufzunehmen; gegebenenfalls Vertreter des Weltpostvereins zu entsenden, die in seinem Namen an den Sitzungen dieser internationalen Organisationen teilnehmen; e. gegebenenfalls Vorschläge auszuarbeiten, die entweder den Verwaltungen der Vereinsländer nach den Bestimmungen der Artikel 28 und 29 oder dem Kongress zur Genehmigung vorgelegt werden, wenn diese Vorschläge Untersuchungen betreffen, die vom Kongress dem Ausschuss übertragen worden sind, oder wenn sie sich aus den in diesem Artikel bezeichneten Tätigkeiten des Ausschusses selbst ergeben; /. auf Antrag der Verwaltung eines Landes jeden Vorschlag zu prüfen, den diese Verwaltung nach den Bestimmungen des Kapitels V dem Internationalen Bureau übermittelt, dazu Erläuterungen vorzubereiten und das Internationale Bureau zu beauftragen, diese dem betreffenden Vorschlag beizufügen, bevor er den Verwaltungen der Vereinsländer zur Genehmigung vorgelegt wird; g. im Eahmen des Weltpostvertrags und seiner Vollzugsordnung: 1. die Tätigkeit des Internationalen Bureaus zu überwachen und dessen Direktor und das übrige, ausserhalb der Besoldungsklassen stehende Personal gegebenenfalls auf Vorschlag der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu ernennen; 2. auf Vorschlag des Direktors des Internationalen Bureaus die Ernennung der Beamten der 1. und 2. Besoldungsklasse nach Prüfung der beruflichen Befähigungsnachweise der von den Vereinsverwaltungen vorgeschlagenen Bewerber zu bestätigen; hierbei ist einer gerechten geographischen Aufteilung unter die Kontinente und Sprachen sowie allen andern in Betracht kommenden Erwägungen unter Berücksichtigung der innern Aufstiegsordnung des Bureaus Eechnung zu tragen; 3. den Jahresbericht des Internationalen Bureaus über die Tätigkeit des Vereins zu genehmigen und gegebenenfalls Erläuterungen dazu vorzulegen.

Artikel 17 Beratender Ausschuss für postdienstliche Studien 1. Der Beratend^ Ausschuss für postdienstliche Studien ist ein ständiges Organ des Vereins, das beauftragt ist, über technische, betriebliche und wirtschaftliche Fragen Untersuchungen durchzuführen und Gutachten abzugeben.

2. Alle Vereinsländer sind rechtmässige Mitglieder des Ausschusses.

3. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Geschäftsrat von 20 Mitgliedern, dessen Aufgabe es ist, seine Arbeiten zu leiten, anzuregen und zu ko ordinieren.

17 4. Die Mitglieder des Geschäftsrates verteilen sich auf drei spezialisierte Sektionen : a. Sektion Technik; fc. Sektion Betrieb; c. Sektion Wirtschaft.

5. Die Sektionen stellen Arbeitsgruppen auf, die beauftragt werden, bestimmte Fragen zu untersuchen. Dem Geschäftsrat nicht angehörende Länder können auf Verlangen an den Aufgaben der Arbeitsgruppen mitarbeiten.

6. Der Kongress weist dem Ausschuss die zu untersuchenden Fragen zu.

Auch der Vollzugs- und Verbindungsausschuss kann dem Beratenden Ausschuss für postdienstliche Studien Studienobjekte zuweisen. Länder, die in der Zeit zwischen den Kongressen die Untersuchung einer besondern Frage vorzuschlagen wünschen, richten ein Gesuch an den Präsidenten des Geschäftsrates.

7. Der Geschäftsrat legt jährlich dem Vollzugs- und Verbindungsausschuss und zu gegebener Zeit dem Kongress Eechenschaft über die Arbeiten des Ausschusses ab. Der Bericht des Geschäftsrates für den Kongress wird vorher der Plenarversammlung des Beratenden Ausschusses für ppstdienstliche Studien unterbreitet.

8. Die Kosten für die Tätigkeit des Ausschusses trägt der Verein.

Artikel 18 Sonderausschüsse Die von einem Kongress oder einer Konferenz mit der Prüfung einer oder mehrerer bestimmter Fragen beauftragten Ausschüsse werden durch das Internationale Bureau gegebenenfalls nach Verständigung mit der Verwaltung des Landes, in dem diese Ausschüsse zusammentreten sollen, einberufen.

Artikel 19 Internationales Bureau Eine Zentralstelle, die am Sitze des Vereins unter der Bezeichnung «Internationales Bureau des Weltpostvereins» tätig ist und der Oberaufsicht der Schweizerischen Postverwaltung untersteht, dient den Postverwaltungen als Verbindungs-, Auskunfts- und Beratungsstelle.

Artikel 20 Kosten des Vereins 1. Jeder Kongress setzt den Höchstbetrag fest, den die ordentlichen Ausgaben des Vereins einschliesslich der Kosten des Vollzugs- und Verbindungsausschusses und des Beratenden Ausschusses für postdienstliche Studien jährlich erreichen dürfen. Diese Ausgaben sowie die ausserordentlichen Kosten, die Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. II.

2

18

der Zusammentritt eines Kongresses, einer Konferenz oder eines Sonderausschusses verursacht, und die Kosten, die durch die dem Internationalen Bureau übertragenen besonderen Arbeiten entstehen, werden von sämtlichen Vereinsländern gemeinsam getragen.

2. Die Vereinsländer werden zu diesem Zweck in 7 Klassen eingeteilt; sie beteiligen sich wie folgt an den Kosten des Vereins: 1. Klasse 25 Einheiten 2. » ,, 20 » 3. » 15 » 4. » 10 » 5. » 5 » 6. » 3 » 7. » l Einheit 3. Bei einer Neuaufnahme bestimmt die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Einvernehmen mit der Eegierung des betreffenden Landes die Beitragsklasse, in die es einzureihen ist.

Kapitel III Beziehungen des Vereins zu den Vereinigten Nationen Artikel 21 Beziehungen des Vereins zu den Vereinigten Nationen Die Beziehungen zwischen dem Weltpostverein und den Vereinigten Nationen werden durch die beiden folgenden Übereinkommen geregelt, die im Wortlaut diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind : a. das am 4. Juli 1947 in Paris unterzeichnete Übereinkommen; b. das am 13. Juli 1949 in Paris und am 27. Juli 1949 in Lake Success unterzeichnete Zusatzübereinkommen.

Kapitel IV Verträge des Weltpostvereins Artikel 22 Vertrag und Abkommen des Vereins 1. Der Weltpostvertrag ist der Grundvertrag des Vereins.

2. Der Briefpostdienst wird durch die Bestimmungen dieses Vertrags geregelt.

3. Die übrigen Dienste werden durch folgende Abkommen geregelt: Wertbrief- und Wertschachtelabkommen ; Poststückabkommen ;

19 Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommen ; Postüberweisungsabkommen ; Postnachnahmeabkommen ; Posteinzugsauftragsabkommen ; Postsparkassenabkommen ; Postzeitungsabkommen.

4. Diese Abkommen sind nur für die Vereinsländer verbindlich, die ihnen beigetreten sind.

5. Der Beitritt von Vereinsländern zu einem oder mehreren dieser Abkommen wird nach den Bestimmungen des Artikels 3, Ziffer 2, notifiziert.

Artikel 23 Rücktritt von den Abkommen Jedes Vereinsland hat das Eecht, von einem oder mehreren Abkommen unter den in Artikel 9 festgelegten Bedingungen zurückzutreten.

Artikel 24 Vollzugsordnungen Die Vereinsverwaltungen vereinbaren miteinander in Vollzugsordnungen die zur Ausführung des Vertrages und der Abkommen erforderlichen allgemeinen und besonderen Massnahmen.

Artikel 25 Ratifizierung 1. Die von einem Kongress angenommenen Verträge werden sobald wie möglich von den Unterzeichnerländern ratifiziert; die Batifizierung wird der Eegierung des Landes, in dem der Kongress getagt hat, und von dieser den Eegierungen der Signatarländer mitgeteilt.

2. Diese Verträge treten gleichzeitig in Kraft und haben die gleiche Geltungsdauer.

3. Mit dem Tage des Inkrafttretens der von einem Kongress angenommenen Verträge werden alle Verträge des vorhergehenden Kongresses aufgehoben.

4. Falls ein Land ein von ihm unterzeichnetes Abkommen nicht ratifiziert, bleibt dieses Abkommen dennoch für die Länder, die es ratifiziert haben, verbindlich.

Artikel 26 Nationale Gesetzgebung der Länder

Die Bestimmungen des Vertrages und der Abkommen sowie ihrer Schlussprotokolle lassen die nationale Gesetzgebung jedes Landes in allem unberührt, was nicht ausdrücklich durch diese Verträge geregelt ist.

20

Kapitel V Anträge zur Änderung oder Auslegung der Vereinsverträge in der Zeit zwischen den Kongressen Artikel 27 Einbringung der Anträge 1. In der Zeit zwischen den Kongressen hat jede Vereinsverwaltung das Eecht, durch Vermittlung des Internationalen Bureaus den andern Verwaltungen Anträge zu den Vereinsverträgen zu machen, denen das Land beigetreten ist.

2. Alle von einer Verwaltung in der Zeit zwischen den Kongressen eingebrachten Anträge müssen, um beraten zu werden, von mindestens zwei andern Verwaltungen unterstützt werden. Die Vorschläge bleiben unberücksichtigt, wenn dem Internationalen Bureau nicht gleichzeitig die erforderliche Zahl von Unterstützungserklärungen zugeht.

Artikel 28 Prüfung der Anträge 1. Jeder Antrag unterliegt folgendem Verfahren : Den Verwaltungen wird eine Frist von zwei Monaten gewährt, um den durch Rundschreiben des Internationalen Bureaus bekanntgegebenen Antrag zu prüfen und dem Bureau ihre Bemerkungen zugehen zu lassen. Abänderungsvorschläge sind unzulässig. Die Antworten werden vom Internationalen Bureau zusammengestellt und den Verwaltungen mit der Aufforderung mitgeteilt, sich für oder gegen den Antrag auszusprechen. Haben Verwaltungen ihre Stimme nicht binnen zwei Monaten abgegeben, gilt ihr Schweigen als Stimmenthaltung.

Diese Fristen zählen vom Ausstellungstag der Rundschreiben des Internationalen Bureaus an.

2. Betrifft der Antrag ein Abkommen, dessen Vollzugsordnung oder ihre Schlussprotokolle, so dürfen nur die Verwaltungen, die dem Abkommen beigetreten sind, an dem in Ziffer l bezeichneten Verfahren teilnehmen.

Artikel 29 Bedingungen für die Annahme der Anträge 1. Die Anträge gelten als angenommen, wenn sie erhalten: a. Einstimmigkeit, wenn es sich um Änderungen zu Bestimmungen der Artikel l bis 47 (Erster Teil), 48, 49, 52, 55, 68, 69,, 71 bis 74, 76 bis 83 (Zweiter Teil), 84 (Dritter Teil) des Weltpostvertrages, aller Artikel seines Schlussprotokolls und der Artikel 101, 102, 103, 106, Ziffern 2 bis 5, 112, Ziffer l, 116, 117, 119, 134, 169, 173, 180, 184 und 191 seiner Vollzugsordnung handelt ; b. zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich um grundlegende Änderungen zu andern als den unter a erwähnten Bestimmungen handelt;

21

c. die Mehrheit der Stimmen, wenn es sich handelt : 1. um Änderungen redaktioneller Art zu andern als den unter a erwähnten Bestimmungen des Vertrags und seiner Vollzugsordnung; 2. um die Auslegung von Bestimmungen des Vertrags, seines Schlussprotokolls und seiner Vollzugsordnung, ausser bei Meinungsverschiedenheiten, die vor dem in Artikel 33 vorgesehenen Schiedsgericht ausgetragen werden.

2. Die Anträge, die sich auf ein Abkommen beziehen, erlangen Gültigkeit, wenn sie den im Abkommen festgesetzten Bedingungen entsprechen.

Artikel 30 Notifizierung der Beschlüsse 1. Änderungen des Vertrages, der Abkommen, der Schlussprotokolle sowie der Anhänge werden durch eine diplomatische Erklärung wirksam, die die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft auszustellen und auf Antrag des Internationalen Bureaus den Eegierungen der Vereinsländer zu übermitteln hat.

2. Änderungen der Vollzugsordnungen und ihren Schlussprotokollen werden durch das Internationale Bureau festgestellt und den Verwaltungen bekanntgegeben. Das gleiche gilt für die Auslegungen nach Artikel 29, Ziffer l, Buchstabe c, Nummer 2.

Artikel 31 Inkrafttreten der Beschlüsse Jede angenommene Änderung tritt frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Artikel 32 Anträge zu den Übereinkommen mit den Vereinigten Nationen Das in Artikel 29, Ziffer l, Buchstabe a, vorgesehene Verfahren gilt gleichermassen für Anträge auf Änderung der zwischen dem Weltpostverein und den Vereinigten Nationen abgeschlossenen Übereinkommen, soweit diese Übereinkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.

K a p i t e l VI Schiedsgerichtsbarkeit Artikel 33 Schiedssprüche 1. Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Vereinsverwaltungen über die Auslegung des Vertrages, der Abkommen und ihrer Schlussprotokolle sowie ihrer Vollzugsordnungen und deren Schlussprotokolle oder

22

über die Verantwortlichkeit, die sich für eine Postvervvaltung aus der Anwendung dieser Verträge ergibt, werden durch schiedsgerichtliche Entscheidung ausgetragen.

2. In dieses Schiedsgericht wählt jede der beteiligten Verwaltungen eine Vereins Verwaltung, die an der Streitfrage nicht unmittelbar beteiligt ist.

Nehmen mehrere Verwaltungen mit gleichem Interesse am Streit teil, so gelten sie hinsichtlich der Anwendung dieser Bestimmung als eine einzige Verwaltung.

3. Falls eine der im Streit befindlichen Verwaltungen dem Vorschlag einer schiedsgerichtlichen Entscheidung binnen sechs Monaten nicht Folge leistet, fordert das Internationale Bureau auf Verlangen die säumige Verwaltung auf, einen Schiedsrichter zu bezeichnen oder bestellt ihn (im Nichternennungsfall) von Amtes wegen selbst.

4. Die beteiligten Parteien können sich auf die Bezeichnung eines einzigen Schiedsrichters einigen, der auch das Internationale Bureau sein kann.

5. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

6. Bei Stimmengleichheit wählt das Schiedsgericht zur Entscheidung des Streits eine andere, an dem Streitfall ebenfalls unbeteiligte Postverwaltung.

Kommt über diese Wahl keine Einigung zustande, so bestimmt das Internationale Bureau diese Verwaltung aus dem Kreis der von den Schiedsrichtern nicht vorgeschlagenen Vereinsmitglieder.

7. Handelt es sich um einen Streitfall, der sich aus einem der Abkommen ergibt, so dürfen als Schiedsrichter nur Verwaltungen bestellt werden, die dieses Abkommen ausführen.

Zweiter Titel Allgemeine Bestimmungen Kapitel I Vorschriften îur den internationalen Postdienst Artikel 34 Freiheit des Durchgangs 1. Die Freiheit des Durchgangs ist im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet. Sie gilt auch für Luftpostbriefsendungen, gleichviel, ob die Zwischenverwaltungen an ihrer Weiterleitung beteiligt sind oder nicht.

2. Vereinsländer, die am Austausch von Briefen mit leicht verderblichem biologischem Material nicht teilnehmen, können die Beförderung deratriger Sendungen im offenen Durchgang durch ihr Gebiet ablehnen.

3. Vereinsländer, die den Wertbrief- und Wertschachteldienst nicht ausführen, oder die für die mit ihren Schiffahrts- und Flugverbindungen beförderten

23 Wertsendungen selbst keine Haftpflicht übernehmen, können den Durchgang derartiger Sendungen durch ihr Gebiet in geschlossenen Kartenschlüssen oder die Beförderung über ihre Schiffahrts- und Flugverbindungen gleichwohl nicht verweigern; die Haftpflicht dieser Länder beschränkt sich jedoch auf den für Einschreibsendungen vorgesehenen Umfang.

4. Die Freiheit des Durchgangs für auf dem Land- und Seeweg zu befördernde Poststücke bleibt auf das Gebiet der Länder beschränkt, die -an diesem Dienst teilnehmen.

5. Die Freiheit des Durchgangs für Luftpoststücke ist im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet. Jedoch können Vereinsländer, die dem Poststückabkommen nicht beigetreten sind, nicht verpflichtet werden, sich an der Beförderung von Luftpoststücken auf dem Land- und Seeweg zu beteiligen.

6. Vereinsländer, die am Poststückabkommen teilnehmen, sind verpflichtet, den Durchgang von Wertstücken in geschlossenen Kartenschlüssen zu gewährleisten, selbst wenn sie diese Sendungsart nicht zulassen oder für die durch ihre Schiffahrts- und Flugverbindungen. ausgeführte Beförderung keine entsprechende Haftpflicht übernehmen; die Haftpflicht dieser Länder ist dann die gleiche wie für Stücke des gleichen Gewichts ohne Wertangabe.

Artikel 35 Nichtbeachtung der Freiheit des Durchgangs Wenn ein Vereinsland die Bestimmungen des Artikels 84 über die Freiheit des Durchgangs nicht beachtet, sind die Verwaltungen der andern Vereinsländer berechtigt, den Postdienst mit diesem Land einzustellen. Sie müssen diese Massnahme den beteiligten Verwaltungen vorher telegraphisch zur Kenntnis bringen.

Artikel 36 Vorübergehende Einstellung des Dienstes Sieht sich eine Postverwaltung durch aussergewöhnliche Umstände gezwungen, die Ausführung von Diensten zeitweilig ganz oder teilweise einzustellen, so ist sie verpflichtet,. der beteiligten Verwaltung beziehungsweise den Verwaltungen hiervon unverzüglich, nötigenfalls telegraphisch, Kenntnis zu geben.

Artikel 37 Gebühren 1. Die Gebühren für die verschiedenen internationalen Postdienste sind im Vertrag und in den Abkommen festgesetzt.

2. Es ist verboten, andere Gebühren oder Gebührenzuschläge irgendwelcher Art als die im Vertrag und den Abkommen vorgesehenen zu erheben.

24 Artikel 38 Portofreiheit 1. Von allen Postgebühren befreit sind postdienstliche Brief Postsendungen, die ausgetauscht werden zwischen: a. Postverwalfcungen, b. Postverwaltungen und dem Internationalen Bureau, c. Postämtern der Vereinsländer, d. Postämtern und Postverwaltungen.

2. Auch Sendungen, deren portofreie Beförderung in den Bestimmungen des Vertrags, der Abkommen und ihrer Vollzugsordnungen ausdrücklich vorgesehen ist, sind von allen Postgebühren befreit.

Artikel 89 Portofreiheit für Kriegsgefangenen- und Zivilinterniertensendungen 1. Briefpostsendungen, Wertbriefe und Wertschachteln, Poststücke und Postanweisungen, die entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der in Artikel 122 der Genfer Konvention über die Behandlung von Kriegsgefangenen vom 12. August 1949 vorgesehenen Auskunftsstellen und der in Artikel 123 derselben Konvention vorgesehenen Zentralauskunftsstelle an Kriegsgefangene gerichtet sind oder von diesen versandt werden, sind von allen Postgebühren befreit. Die in einem neutralen Land aufgenommenen und internierten Kriegsteilnehmer werden den eigentlichen Kriegsgefangenen bei der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen gleichgestellt.

2. Die Bestimmungen von Ziffer l gelten auch für Briefpostsendungen, Wertbriefe und Wertschachteln, Poststücke und Postanweisungen, die aus anderen Ländern an Zivilinternierte im Sinne der Genfer Konvention über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 gerichtet sind oder von diesen versandt werden, sei es unmittelbar oder durch Vermittlung der in Artikel 136 vorgesehenen Auskunftsstellen und der in Artikel 140 derselben Konvention vorgesehenen Zentralauskunftsstelle.

3. Die erwähnten nationalen Auskunftsstellen und die Zentralauskunftsstelle geniessen ebenfalls Portofreiheit für Briefpostsendungen, Wertbriefe und Wertschachteln, Poststücke und Postanweisungen, die sie entweder unmittelbar oder als Vermittler unter den in Ziffern l und 2 vorgesehenen Bedingungen versenden oder empfangen, wenn die Sendungen die in den genannten Ziffern erwähnten Personen betreffen.

4. Poststücke sind bis zum Gewicht von 5 kg portofrei zugelassen. Die Gewichtsgrenze wird auf 10 kg erhöht für Sendungen, deren Inhalt unteilbar ist, und für solche, die an ein Lager oder dessen Vertrauensleute zur Verteilung an die Gefangenen gerichtet sind.

25 Artikel 40 . Portofreiheit für

Blindenschriftsendungen

Blindenschriftsendungen, einschliesslich offen eingelieferter cecographischer Briefe (System Braille), unterliegen weder der Frankotaxe noch den Spndergebühren für Einschreibung, Eück'schein, Eilzustellung, Nachfragen und Nachnahme.

Artikel 41 Vereinswährung Der in den Bestimmungen des Vertrages und der Abkommen als Münzeinheit angenommene Franken ist der Goldfranken zu 100 Centimen im Gewicht von 10/31 Gramm und mit einem Feingehalt von 0,900.

Artikel 42 Begleichung der Rechnungen Im Verhältnis zwischen den Postverwaltungen kann die Begleichung der internationalen Eechnungen, die aus dem Postdienst herrühren, als laufendes Geschäft angesehen und in Übereinstimmung mit den jeweils zwischen den beteiligten Ländern bestehenden Zahlungsabkommen durchgeführt werden.

Mangels solcher Vereinbarungen sind die Eechnungen nach den Bestimmungen der Vollzugsordnung zu begleichen.

Artikel 48 Gegenwerte In jedem Vereinsland werden die Gebühren nach einem Gegenwert festgesetzt, der dem Wert des Frankens in der Währung dieses Landes möglichst genau entspricht.

Artikel 44 Postmarken Die Vereinsverwaltungen geben die zur Frankierung bestimmten Postmarken heraus. Jede neue Ausgabe von Postmarken wird durch Vermittlung des Internationalen Bureaus allen übrigen Vereinsverwaltungen mit den erforderlichen Angaben bekanntgemacht.

Artikel 45 Formulare 1. Die Formulare für den Verkehr zwischen den Verwaltungen müssen in französischer Sprache abgefasst sein, mit oder ohne Übersetzung in eine andere

26

Sprache unterhalb der Zeilen, soweit die beteiligten Verwaltungen untereinander nichts anderes vereinbart haben.

2. Die Formulare für Postbenützer müssen unterhalb der Zeilen eine Übersetzung in französischer Sprache enthalten, wenn sie nicht in dieser Sprache gedruckt sind.

3. Wortlaut, Farbe und Grosse der in den Ziffern l und 2 erwähnten Formulare müssen den in den Vollzugsordnungen des Vertrags und der Abkommen enthaltenen Vorschriften entsprechen.

Artikel 46 Postausweiskarten 1. Jede Verwaltung kann auf Verlangen Postausweiskarten ausstellen, die in allen Ländern, die ihre Ablehnung nicht ausdrücklich bekanntgegeben haben, als vollgültige Ausweise im Verkehr mit Postdienststellen anzusehen sind.

2. Die Verwaltung, die eine Ausweiskarte ausstellt, kann hierfür eine Gebühr erheben, die 70 Centimen nicht übersteigen darf.

8. Die Verwaltungen sind von jeder Haftpflicht befreit, wenn festgestellt wird, dass die Aushändigung einer Postsendung oder die Auszahlung einer Postanweisung gegen Vorlage einer ordnungsmässigen Ausweiskarte erfolgt ist. Sie sind auch nicht für die Folgen verantwortlich, die der Verlust, die Unterschlagung oder die betrügerische Verwendung einer ordnungsmässigen Ausweiskarte nach sich ziehen kann.

4. Die Karte ist für einen Zeitraum von fünf Jahren, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, gültig.

Kapitel II Strafrechtliche Massnahmen Artikel 47 Verpflichtung zu strafrechtlichen Massnahmen Die Eegierungen der Vereinsländer verpflichten sich, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen oder ihren gesetzgebenden Behörden vorzuschlagen: a. um die Nachahmung von Postwertzeichen (auch solcher, die bereits aus dem Verkehr gezogen worden sind), ferner von internationalen Antwortscheinen und Postausweiskarten zu bestrafen; b. um die Verwendung oder Verbreitung von l. nachgeahmten (auch aus dem Verkehr gezogenen) oder bereits benutzten Postwertzeichen, Frankiermaschinenaufdrucken oder durch Buchdruck hergestellten Frankierungszeichen,

27 2. gefälschten internationalen Antwortscheinen, 3. gefälschten Postausweiskarten zu bestrafen; c. um die betrügerische Verwendung von ordnungsmässigen Postausweiskarten zu bestrafen; d. um alle betrügerischen Handlungen zur Herstellung und Verbreitung der im Postverkehr verwendeten Marken und Wertzeichen zu verbieten und zu verhindern, die gefälscht oder derart nachgemacht sind, dass sie mit den von einer Vereinsverwaltung ausgegebenen Marken und Wertzeichen verwechselt werden können; e. um den Beischluss von Opium, Morphium, Kokain oder anderen Betäubungsmitteln sowie von explosiven und leicht entzündbaren Stoffen in Postsendungen zu verhindern und gegebenenfalls zu bestrafen, soweit deren Versand durch den Vertrag und die Abkommen nicht ausdrücklich zugelassen ist.

Zweiter Teil Bestimmungen über die Briefpost Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 48 Briefpostsendungen Die Bezeichnung Briefpostsendungen umfasst Briefe, einfache Postkarten und Postkarten mit bezahlter Antwort, Geschäftspapiere, Drucksachen, Blindenschriften, Warenmuster, Päckchen und Phònopostsendungen.

Artikel 49 Gebühren und allgemeine Bedingungen 1. Die Gebühren für die Beförderung von Briefpostsendungen innerhalb des gesamten Vereinsgebiets sowie die Grenzen für Gewichte und Masse werden nach den Angaben der nachstehenden Übersicht festgesetzt. Abgesehen von den in Artikel 50, Ziffer 8, vorgesehenen Ausnahmen gelten diese Gebühren auch für die Zustellung, soweit der Zustelldienst in den Bestimmungsländern besteht :

28 Gewichtsstufen 2

Sendungsarten 1

Gebühren 3

Grenzen für Gewichte 4

· c

g

Briefe:

1. Gewichtsstufe. . .

für jede weitere Gewichtsstufe . . . .

Postkarten: einfache mit bezahlter Antwort

1

20

25

l o2kg i

15

-- --

. .

. .

Ge. .

. .

50 --

15 30 -- 10

-- --

5 25

Drucksachen 1. Gewichtsstufe. . .

für jede weitere Gewichtsstufe . . . .

50 ·--

10

--

5

Geschäftspapiere . .

1. Gewichtsstufe.

für jede weitere wiohtsstufe . .

Mindestgebühr .

Masse 5

-- --

Höchstmasse: Länge, Breite und Höhe zusammen 90 cm, jedoch in keiner Ausdehnung mehr als 60 cm. Bei Bollen: Länge und zweifacher Durchmesser zusammen 100 cm, Länge jedoch nicht über 80 cm.

Mindestmasse: Die Masse der Aufschriftseite müssen mindestens 10x7 cm betragen. Bei Rollen: Länge und zweifacher Durchmesser zusammen 17 cm, in der grössten Ausdehnung jedoch mindestens 10 cm.

Sendungen, deren Masse die vorstehenden Mindestmasse unterschreiten, sind jedoch zugelassen, wenn sie mit einer rechteckigen Anhängeadresse aus Karton oder widerstandsfähigem Papier versehen sind, deren halber Umfang 16 cm und deren kleinste Seite mindestens 4 cm betragen.

.Höchstmasse: 15x10,5 cm.

{Mindestmasse: wie für 1 Briefe.

2kg

3kg

(wenn es sich um Bücher handelt 5kg ; diese Grenze kann imBinvernehmen mit den .beteiligten ' Verwaltungen auf 10 kg erhöht werden)

Wie für Briefe

29 Sendungsarten

1

Blindenschriftsendungen

Gewichtsstufen

Gebühren

2

3

g

. C

siehe Art. 40

Warenmuster ; ....

1. Gewichtsstufe. . .

für jede weitere Gewichtsstufe . . . .

Mindestgebühr . . .

50

Päckchen . .

. . . .

Mindestgebühr . . .

50

Phonopostsendungen : 1. Gewichtsstufe. . .

für jede weitere Gewichtsstufe . . . .

Grenzen für Gewichte 4

·

Masse 5

7kg

500g 10

Wie für Briefe

5 25 10 50 18 20 12

1kg

300g

Länge, Breite und Höhe zusammen 60 cm, jedoch in keiner Ausdehnung mehr als 26 cm.

Mindestmasse: wie für Briefe.

2. Die in Ziffer l festgesetzten Grenzen für Gewichte und Masse gelten nicht für die in Artikel 38 erwähnten postdienstlichen Briefpostsendungen.

3. Leicht verderbliches biologisches Material, das unter den in der Vollzugsordnung festgelegten Bedingungen verpackt und gekennzeichnet ist, unterliegt der Briefgebühr und darf nur zwischen amtlich anerkannten Laboratorien ausgetauscht werden. Dieser Austausch ist überdies auf die Länder beschränkt, die sich einverstanden erklärt haben, solche Sendungen im beiderseitigen oder einseitigen Verkehr anzunehmen.

4. Jede Verwaltung kann für die in ihrem Land erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften die allgemeinen Drucksachengebühren um 50% ermässigen.

Sie ist jedoch berechtigt, diese Ermässigung auf Zeitungen und Zeitschriften zu beschränken, die die nach den Inlandvorschriften für die Versendung zur Zeitungsgebühr geforderten Voraussetzungen erfüllen. Ausgenommen von der Ermässigung sind geschäftliche Drucksachen, wie Kataloge, Prospekte, Preislisten usw., ohne Eücksicht auf die Begelmässigkeit ihres Erscheinens; das gleiche gilt für gedruckte Werbeblätter, die Zeitungen und Zeitschriften beigefügt sind.

5. Die Verwaltungen können die gleiche Ermässigung auch für Bücher und Broschüren, Musiknoten und Landkarten zugestehen, die, abgesehen vom Aufdruck auf dem Umschlag und den Schutzblättern dieser Sendungen, keinerlei Anzeigen oder Werbungen enthalten.

6. Die Aufgabeverwaltungen, die die Ermässigung von 50% grundsätzlich zugelassen haben, behalten sich vor, für die in den Ziffern 4 und 5 erwähnten Sendungen eine Mindestgebühr zu erheben, die zwar innerhalb der Grenzen der Ermässigung von 50% bleibt, jedoch nicht niedriger ist als ihre Inland-

80 gebühren für Zeitungen und Zeitschriften einerseits und gewöhnliche Drucksachen anderseits.

7. Geldstücke, Banknoten, Papiergeld oder auf den Inhaber lautende Wertpapiere, Platin, Gold oder Silber, in verarbeitetem oder nicht verarbeitetem Zustand, Edelsteine, Kleinodien und andere kostbare Gegenstände dürfen nur in verschlossenen eingeschriebenen Briefen versandt werden.

8. Die Verwaltungen der Aufgabe- und Bestimmungsländer sind berechtigt, Briefe mit Schriftstücken, die den Charakter einer gegenwärtigen und persönlichen Mitteilung haben, die an andere Personen als den Empfänger oder bei ihm wohnende Personen gerichtet sind, nach ihrer Gesetzgebung zu behandeln.

9. Abgesehen von den in der Vollzugsordnung vorgesehenen Ausnahmen gilt für Geschäftspapiere, Drucksachen, Blindenschriften, Warenmuster und Päckchen folgendes : a. sie müssen so beschaffen sein, dass sie leicht geprüft werden können; b. sie dürfen weder Vermerke tragen noch Schriftstücke enthalten, die den Charakter einer gegenwärtigen und persönlichen Mitteilung haben; c. sie dürfen keine entwerteten oder nicht entwerteten Postwertzeichen noch Formulare mit eingedruckten Postwertzeichen und keine anderen Papiere mit Werteigenschaft enthalten.

10. Warenmustersendungen dürfen keinen Gegenstand mit Handelswert enthalten.

11. Der Päckchen- und Phonopostdienst ist auf die Länder beschränkt, die sich einverstanden erklärt haben, solche Sendungen in ihrem gegenseitigen Verkehr oder nur in ankommender Richtung zuzulassen.

12. Verschiedene Arten von Brief Postsendungen können unter den Bedingungen der Vollzugsordnung zu einer Sendung (Mischsendung) vereinigt werden.

13. Sendungen, die den Bedingungen dieses Artikels und der betreffenden Artikel der Vollzugsordnung nicht entsprechen, werden, vorbehaltlich der im Vertrag und seiner Vollzugsordnung vorgesehenen Ausnahmen, nicht befördert.

Die zu Unrecht zugelassenen Sendungen sind an die Aufgabeverwaltung zurückzusenden. Die Bestimmungsverwaltung kann sie jedoch den Empfängern aushändigen lassen. In diesem Falle belegt sie die Sendungen mit den Gebühren und Zuschlägen für die Gattung von Briefpostsendungen, der die Sendungen nach Inhalt, Gewicht oder Grosse angehören. Für Sendungen, deren Gewicht die in Ziffer l festgesetzten Grenzen übersteigt, kann die Gebühr nach dem wirkichen Gewicht
berechnet werden.

Artikel 50 Besondere Gebühren 1. Die Verwaltungen dürfen Sendungen, die nach Postschluss eingeliefert werden, nach ihren Inlandvorschriften mit einer Zuschlagsgebühr belegen.

81 2. Postlagernde Sendungen können von den Verwaltungen der Bestimmungsländer mit der besonderen Gebühr belegt werden, die ihre Gesetzgebung gegebenenfalls für gleichartige Sendungen des Inlanddienstes vorsieht.

3. Die Verwaltungen der Bestimmungsländer dürfen für jedes dem Empfänger ausgehändigte Päckchen eine besondere .Gebühr von höchstens 40 Centimen erheben. Diese Gebühr kann bei Zustellung um höchstens 20 Centimen erhöht werden.

Artikel 51 Lagergebühr

Für Geschäftspapiere, Drucksachen und Päckchen über 500 Gramm, die vom Empfänger innerhalb der Frist, in der sie für ihn ohne Kosten bereitliegen, nicht abgeholt werden, darf die Bestimmungsverwaltung die Lagergebühr ihres Inlanddienstes erheben.

Artikel 52 Frankierurg 1. Alle in Artikel 48 bezeichneten Sendungen, mit Ausnahme der Blindenschriftsendungen, müssen grundsätzlich vom Absender vollständig frankiert werden.

2. Nicht oder unzureichend frankierte Sendungen ausser Briefen und einfachen Postkarten werden nicht befördert, ebensowenig Postkarten mit bezahlter Antwort, deren beide Teile bei der Aufgabe nicht vollständig frankiert sind.

3. Wenn nicht- oder unzureichend frankierte Briefe oder einfache Postkarten in grosser Zahl aufgegeben werden, kann die Verwaltung des Aufgabelandes sie dem Absender zurückgeben.

Artikel 53 Art der Frankierung 1. Zur Frankierung dienen die im Aufgabeland für die Brief Postsendungen des allgemeinen Dienstes gültigen Postwertzeichen, die auf die Sendungen aufgedruckt oder aufgeklebt sein können, ferner die Stempelabdrucke der amtlich zugelassenen und unter unmittelbarer Aufsicht der Verwaltung arbeitenden Frankiermaschinen oder auch mit der Druckpresse oder in einem anderen Verfahren hergestellte Aufdrucke, wenn die Vorschriften der Aufgabeverwaltung eine solche Art der Frankierang zulassen.

2. Als gültig frankiert werden angesehen: Antwortpostkarten, die aufgedruckte oder aufgeklebte Postwertzeichen des Ausgabelandes tragen, Sendungen, die für die ursprüngliche Beförderungsstrecke ordnungsgemäss frankiert waren und für die die Ergänzungsgebühr vor ihrer Nachsendung entrichtet

32 worden ist sowie die Zeitungen oder Zeitungs-und Zeitschriftenpakete, deren Aufschrift den Vermerk «Abonnements-poste» (Postabonnement) oder «Abonnement direct» (Verlagsstück) trägt und die auf Grund des Postzeitungsabkommens versandt werden.

Artikel 54 Frankierung der Briefpostsendungen an Bord von .Schiffen 1. Briefpostsendungen, die an Bord eines Schiffes auf hoher See aufgegeben werden, können, vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarungen zwischen den beteiligten Verwaltungen, mit Postwertzeichen und nach den Gebührensätzen des Landes frankiert werden, dem dieses Schiff angehört oder dem es untersteht.

2. Werden Sendungen an Bord während des Aufenthalts am Anfangs- oder Endpunkt der Fahrt oder in einem der Zwischenhäfen aufgegeben, so ist die Frankatur nur mit Postwertzeichen und nach den Gebührensätzen des Landes zulässig, in dessen Gewässern sich das Schiff befindet.

Artikel 55 Gebühr für nielli- oder ungenügend jranl(v>rte Briefpostsendungen !.. Für nicht- oder ungenügend frankierte Briefe und einfache Postkarten hat der Empfänger, vorbehaltlich der Ausnahmen, die in Artikel 68, Ziffer 6, für Einschreibsendungen und in Artikel 153, Ziffern 3, 4 und 5, der Vollzugsordnung für bestimmte Arten nachgesandter Sendungen vorgesehen sind, das Doppelte des Fehlbetrags zu entrichten, jedoch niemals weniger als 5 Centimen.

2. In gleicher Weise können in den vorgenannten Fällen auch die anderen Briefpostsendungen behandelt werden, die zu Unrecht nach dem Bestimmungsland befördert worden sind.

Artikel 56 Internationale Antwortscheine 1. In den Vereinsländern werden internationale Antwortscheine verkauft.

2. Der Verkaufspreis wird von den beteiligten Verwaltungen festgesetzt; er darf jedoch nicht weniger als 40 Centimen oder deren Gegenwert in der Währung des Ausgabelandes betragen.

3. Jeder Antwortschein wird in jedem Land gegen ein oder mehrere Postwertzeichen im Gesamtwert der Gebühr für einen gewöhnlichen Auslandbrief der ersten Gewichtsstufe umgetauscht. Gegen Vorlage einer genügenden Anzahl von Antwortscheinen müssen die Verwaltungen die zur Frankierung eines gewöhnlichen Luftpostbriefes im Gewicht bis zu 20 g nötigen Postwertzeichen abgeben.

4. Jedes Land kann verlangen, dass der Antwortschein und die Sendung, zu deren Frankierung der Antwortschein dienen soll, gleichzeitig vorgelegt werden.

38 Artikel 57 Eilsendungen 1. Auf Verlangen der Absender werden Briefpostsendungen in den Ländern, deren Verwaltungen den Eilzustelldienst durchführen, sogleich nach dem Eingang dem Empfänger durch besonderen Boten zugestellt.

2. Diese Eilsendungen unterliegen neben der gewöhnlichen einer besondern Gebühr, die mindestens der Frankatur für einen gewöhnlichen Brief der ersten Gewichtsstufe entspricht und höchstens 60 Centimen beträgt. Diese besondere Gebühr kann auch der im Inlanddienst des Aufgabelandes geltenden Gebühr angeglichen werden, wenn diese höher ist. Sie ist voll zum voraus zu entrichten.

3. Die in Ziffer 2 erwähnte besondere Gebühr kann für die Eilzustellung des Antwortteils einer Postkarte nur vom Absender dieses Teils gültig entrichtet werden.

4. Liegt die Wohnung des Empfängers ausserhalb des Ortszustellkreises des Bestimrnungspostamts, so kann von der Bestimmungsverwaltung für die Eilzustellung eine Zuschlagsgebühr bis zur Höhe des für gleichartige Sendungen des Inlanddienstes festgesetzten Betrags erhoben werden. Eine Verpflichtung zur Eilzustellung besteht jedoch in diesem Fall nicht.

5. Eilsendungen, die nicht zum vollen Betrag der vorauszuentrichtenden Gebühren frankiert sind, werden als gewöhnliche Sendungen zugestellt, wenn das Aufgabepostamt sie nicht als Eilsendungen behandelt hat. In diesem Fall werden sie nach den Bestimmungen des Artikels 55 mit Gebühren belegt.

6. Die Verwaltungen brauchen die Eilzustellung nur einmal zu versuchen.

Ist der Versuch erfolglos, so kann die Sendung als gewöhnliche Sendung behandelt werden.

7. Wenn es im Bestimmungsland zulässig ist, können die Empfänger beim Zustellpostamt verlangen, dass ihnen gewöhnliche und eingeschriebene Sendungen sogleich nach Eingang durch Eilboten zugestellt werden. Die Bestimmungsverwaltung darf dann bei der Zustellung die in ihrem Inlanddienst festgesetzte Gebühr erheben.

Artikel 58 Bückzug. Adressänderung 1. Der Absender kann eine Brief Postsendung zurückziehen oder ihre Adresse ändern lassen, solange sie a. dem Empfänger noch nicht ausgehändigt worden ist, b. durch die zuständigen Behörden wegen Verletzung der Bestimmungen des Artikels 60 oder c. auf Grund der Gesetzgebung des Bestimmungslandes nicht beschlagnahmt worden ist.

Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. II.

3

34

2. Das Begehren wird brieflich oder telegraphisch auf Kosten des Absenders übermittelt, der für jedes Begehren ausser der Einschreibgebühr eine Gebühr von höchstens 40 Centimen zu entrichten hat. Soll das Begehren auf dem Luftweg oder telegraphisch übermittelt werden, so hat der Absender ausserdem den Luftpostzuschlag oder die Telegrammgebühr zu bezahlen. Wünscht der Absender auf dem Luftweg oder telegraphisch darüber unterrichtet zu werden, was das Bestimmungspostamt auf sein Begehren um Eückzug oder Adressänderung veranlasst hat, so muss er hierfür den Luftpostzuschlag oder die Telegrammgebühr entrichten.

3. Für ein Eückzugs- oder Adressänderungsbegehren, das mehrere von demselben Absender gleichzeitig bei demselben Postamt an die Adresse desselben Empfängers aufgegebene Sendungen betrifft, werden die in Ziffer 2 vorgesehenen Gebühren und Zuschläge nur einmal erhoben.

4. Eine blosse Berichtigung der Adresse (ohne Änderung des Namens oder der Eigenschaft des Empfängers) kann der Absender unmittelbar beim Bestimmungspostamt verlangen, d.h. formlos und ohne Zahlung der in den Ziffern 2 und 3 vorgesehenen Gebühren.

Artikel 59 Nachsendung. Unmstellbare Sendungen 1. Bei Wohnortsänderung des Empfängers werden ihm Briefsendungen unverzüglich nachgesandt, sofern der Absender dies nicht durch einen Vermerk auf der Adreßseite in einer im Bestimmungsland bekannten Sprache untersagt hat.

Die Nachsendung von Land zu Land erfolgt jedoch nur, wenn die Sendungen den Bedingungen für die neue Beförderung entsprechen. Für Briefpostsendungen, die auf Verlangen des Absenders oder Empfängers auf dem Luftweg nach- oder zurückzusenden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 4 und 9, Ziffern 2 und 3, über die Luftpost sinngemäss.

2. Unzustellbare Briefpostsendungen sind unverzüglich nach dem Aufgabeland zurückzusenden.

3. Die Aufbewahrungsfrist für Briefpostsendungen, die zur Verfügung des Empfängers bereitgehalten werden, oder für postlagernde Sendungen richtet sich nach den Vorschriften des Bestimmungslandes. Sie darf jedoch grundsätzlich einen Monat nicht überschreiten, kann aber in besonderen Fällen von der Bestimmungsverwaltung auf höchstens zwei Monate verlängert werden. Die Bücksendung nach dem Aufgabeland muss innerhalb einer kürzeren Frist erfolgen, wenn der Absender es durch einen Vermerk auf der Adreßseite
in einer im Bestimmungsland bekannten Sprache verlangt hat.

4. Wertlose Drucksachen werden nur zurückgesandt, wenn der Absender es durch einen Vermerk auf der Sendung in einer im Bestimmungsland bekannten Sprache verlangt hat. Eingeschriebene Drucksachen sind stets zurückzusenden.

5. Für die Nachsendung von Briefpostsendungen von Land zu Land oder die Bücksendung nach dem Aufgabeland wird, vorbehaltlich der in der Vollzugsordnung vorgesehenen Ausnahmen, keine Nachgebühr erhoben.

85 6. Briefpostsendungen, die nachgesandt werden oder unzustellbar geworden sind, werden den Empfängern oder Absendern gegen Zahlung der Gebühren ausgehändigt, mit denen sie beim Abgang, beim Eingang oder unterwegs infolge Nachsendung über die ursprüngliche Beförderungsstrecke hinaus belegt worden sind. Zoll- und andere vom Bestimmungsland nicht niedergeschlagene besondere Kosten hat der Empfänger oder Absender ebenfalls zu erstatten.

7. Die Gebühr für postlagernde Sendungen, die Verzollungspostgebühr, die Lagergebühr, die Frankozettelgebühr, die Zuschlagsgebühr für Eilsendungen und die besondere Zustellgebühr für Päckchen werden bei Nachsendung nach einem andern Land oder bei Unzustellbarkeit gestrichen.

Artikel 60 Verbote 1. Der Versand der nachstehend aufgeführten Gegenstände ist verboten: a. Gegenstände, die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihrer Verpackung eine Gefahr für die Postbeamten darstellen oder die Briefpostsendungen beschmutzen oder verderben können (siehe auch Buchstabe g) ; b. zollpflichtige Gegenstände (vorbehaltlich der in Artikel 61 vorgesehenen Ausnahmen) und Warenmuster, die in grosser Zahl versandt werden, um die Erhebung von Zollgebühren zu umgehen ; c. Opium, Morphium, Kokain und andere Betäubungsmittel; d. Gegenstände, deren Zulassung oder Umlauf im Bestimmungsland verboten ist; e. lebende Tiere, mit Ausnahme 1. von Bienei i, Blutegeln und Seidenraupen, 2. von Schmarotzern und Vertilgern schädlicher Insekten, die zu ihrer Überwach mg bestimmt sind und zwischen amtlich anerkannten Instituten ausg atauscht werden ; /. explodierbani und leicht entzündliche Stoffe; g. gefährliche Etoffe; jedoch wird das in Artikel 49, Ziffer 3, erwähnte leicht verderbliche biologische Material nicht als gefährlich angesehen ; h. unzüchtige o 1er unsittliche Gegenstände.

2. Sendungen, die in Ziffer l erwähnte Gegenstände enthalten und zu Unrecht zum Ver sand zugelassen worden sind, werden nach der Gesetzgebung des Landes behan delt, dessen Verwaltung ihr Vorhandensein feststellt.

8. Sendungen, die die in Ziffer l unter c, f, g und h erwähnten Gegenstände enthalten, werder jedoch keinesfalls dem Bestimmungsort zugeführt, den Empfängern ausgehäniigt oder an den Aufgabeort zurückgesandt.

4. Falls Sendungen, die zu Unrecht zur Beförderung angenommen worden sind, weder an de n Aufgabeort zurückgesandt noch den Empfängern ausgehändigt werden, mus 3 die Aufgabeverwaltung über die weitere Behandlung dieser Sendungen genau unterrichtet werden.

86

5. Ausserdem steht jedem Land das Eecht zu, die Beförderung von Briefpostsendungen im offenen Durchgang, mit Ausnahme von Briefen und Postkarten, auf seinem Gebiet auszuschliessen,'wenn sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen über ihre Veröffentlichung oder Verbreitung in diesem Land genügen. Diese Sendungen müssen an die Aufgabeverwaltung zurückgesandt werden.

Artikel 61 o Zollpflichtige Gegenstände 1. Zollpflichtige Päckchen und Drucksachen sind zugelassen.

2. Das gleiche gilt für Briefe und Warenmuster mit zollpflichtigem Inhalt, wenn das Bestimmungsland sich damit einverstanden erklärt hat. Jede Verwaltung kann jedoch die Zulassung von zollpflichtigen Gegenständen auf eingeschriebene Briefe beschränken.

8. Sendungen mit Serum, Impfstoffen, leicht verderblichem biologischem Material sowie mit dringend benötigten, schwer zu beschaffenden Medikamenten sind in jedem Fall zugelassen.

Artikel 62 Zollabfertigung Die Verwaltung des Bestimmungslandes ist berechtigt, die in Artikel 61 genannten Sendungen der Zollabfertigung zu unterwerfen und sie von Amtes wegen zu öffnen.

Artikel 63 Verzollungspostgebühr Die im Bestimmungsland der Zollabfertigung unterworfenen Sendungen können seitens der Post mit einer Verzollungspostgebühr von höchstens 40 Centimen für jede Sendung belegt werden, wenn die Sendungen als zollpflichtig anerkannt werden. Diese Gebühr kann für die in Artikel 164, Ziffer 19, der Vollzugsordnung erwähnten Sendungen und solche, die das in Artikel 49, Ziffer l, vorgesehene Höchstgewicht überschreiten, auf l Franken erhöht werden.

Artikel 64 Zoll- und andere nichtpostalische Gebühren Die Verwaltungen sind berechtigt, von den Empfängern der Sendungen die Zoll- und alle andern nichtpostalischen Gebühren zu erheben.

Artikel 65 Gebührenfreie Aushändigung von Sendungen 1. Im Verkehr zwischen den Vereinsländern, die sich damit einverstanden erklärt haben, können die Absender durch vorherige Erklärung beim Aufgabe-

87 postami sämtliche postalischen und nichtpostalischen Gebühren übernehmen, mit denen die Sendungen bei der Aushändigung belastet sind. Solange eine Sendung dem Empfë nger noch nicht ausgehändigt worden ist, kann der Absender auch nach der Ar fgabe gegen Zahlung einer Gebühr von höchstens 40 Centimen die gebührenfreie Aushändigung der Sendung verlangen. Soll das Begehren auf dem Luftweg öde : telegraphisch übermittelt werden, so hat der Absender ausserdem den Luftpos' .Zuschlag oder die Telegrammgebühr zu entrichten.

2. In den in 2 iffer l vorgesehenen Fällen haben die Absender sich zur Zahlung der vom Bestimn ungspostamt geforderten Beträge zu verpflichten und auf Verlangen ausreicher de Sicherheit zu leisten.

3. Die Bestie imungsverwaltung darf eine Frankozettelgebühr von höchstens 40 Centimen für die -einzelne Sendung erheben. Diese Gebühr ist von der in Artikel 68 vorgesohenen Verzollungspostgebühr unabhängig.

4. Jede Ver« altung kann die gebührenfreie Aushändigung auf Einschreibsendungen beschi änken.

Artikel 66 Niedersci lagung von Zoll- und andern nichtpostalischen Gebühren Die Postverv raltungen verpflichten sich, bei den zuständigen Behörden ihres Landes auf die l Niederschlagung von Zoll- und andern nichtpostalischen Gebühren für die Si mdungen hinzuwirken, die an den Aufgabeort zurückgesandt, wegen völligen Verderbs des Inhalts vernichtet oder nach einem dritten Land nachgesandt wurden.

Artikel 67 Nachfragen und Auskunftsbegehren l'. Nachfrage Q sind innerhalb eines Jahres, vom Tag nach der Aufgabe einer Sendung an gerec hnet, zulässig.

2. Auskunf ts begehren, die eine Verwaltung nach dieser Frist anhängig macht, müssen entgegen; ;enommen und behandelt werden, wenn sie der beteiligten Verwaltung innerhalo einer Frist von 18 Monaten, vom Tag der Aufgabe der Sendungen an gerech net, zugehen.

3. Jede Venfaltung ist verpflichtet, Nachfragen und Auskunftsbegehren entgegenzunehm« n, die sich auf bei andern Verwaltungen aufgegebene Sendungen jeder Art beziehen.

4. Für jede Kachfrage oder jedes Auskunftsbegehren kann eine Gebühr von höchstens 60 Centimen erhoben werden, sofern der Absender nicht bereits die Sondergebühr fü: einen Eückschein entrichtet hat. Nachfragen werden von Amtes wegen und stets auf dem schnellsten Weg (Luftweg oder Landweg) befördert. Wird telegr iphische Übermittlung verlangt, so werden ausser der Nachfragegebühr die Kosten für das Telegramm und gegebenenfalls für die Antwort erhoben.

38

5. Wenn die Nachfrage oder das Auskunftsbegehren mehrere Sendungen betrifft, die von demselben Absender gleichzeitig an denselben Empfänger bei demselben Postamt aufgegeben wurden, wird die Gebühr nur einmal erhoben.

Handelt es sich jedoch um Einschreibsendungen, die auf Verlangen des Absenders auf verschiedenen Leitwegen versandt werden musstenj so wird die Gebühr für jeden benützten Leitweg erhoben.

6. Ist die Nachfrage oder das Auskunftsbegehren durch ein Dienstversehen verursacht worden, so wird die dafür erhobene Gebühr erstattet.

Kapitel II Einschreibsendungen Artikel 68 Gebühren 1. Die in Artikel 48 bezeichneten Brief Postsendungen können eingeschrieben versandt werden.

2. Die Gebühr für jede Einschreibsendung muss im voraus entrichtet werden. Sie setzt sich zusammen : a. aus der gewöhnlichen Gebühr für eine gleichartige Sendung; b. aus einer festen Einschreibgebühr von höchstens 40 Centimen.

8. Die feste Einschreibgebühr für den Antwortteil einer Postkarte kann nur vom Absender dieses Antwortteils gültig entrichtet werden.

4. Dem Absender einer Einschreibsendung ist bei der Aufgabe ein Empfangsschein unentgeltlich auszuhändigen.

5. Die Verwaltungen der Länder, die bereit sind, auch im Fall höherer Gewalt die Haftpflicht zu übernehmen, sind berechtigt, eine zusätzliche Gebühr von höchstens 40 Centimen für jede Einschreibsendung zu erheben.

6. Nicht oder ungenügend frankierte Einschreibsendungen, die zu Unrecht nach dem Bestimmungsland befördert worden sind, unterliegen zu Lasten der Empfänger einer Gebühr in Höhe der fehlenden Frankatur.

Artikel 69 Rückschein 1. Der Absender einer Einschreibsendung kann gegen eine bei der Aufgabe zu entrichtende feste Gebühr von höchstens 40 Centimen einen Eückschein verlangen. Dieser Eückschein wird ihm auf dem Luftweg übermittelt, wenn er ausser der vorerwähnten festen Gebühr eine zusätzliche Gebühr entrichtet, die den Luftpostzuschlag für das Gewicht des Formulars nicht übersteigt.

2. Der Eückschein kann auch nach der Aufgabe der Sendung innerhalb eines Jahres und unter den in Artikel 67 festgesetzten Bedingungen verlangt werden.

39

3. Hält der Absender Nachfrage nach einem Bückschein, der innerhalb der normalen Frist ni cht an ihn zurückgelangt ist, so wird weder eine zweite Gebühr noch die in Artike 167 für Nachfragen und Auskunftsbegehren vorgesehene Gebühr erhoben.

·

Artikel 70

Eigenhändige Zustellung 1. Im Verkeir zwischen den Verwaltungen, die sich damit einverstanden erklärt haben, w orden Einschreibsendungen mit Rückschein auf Verlangen des Absenders dem I impf änger eigenhändig zugestellt ; in diesem Fall zahlt der Absender eine besondere Gebühr von 20 Centimen oder die im Aufgabeland für eigenhändige Zus tellung erhobene Gebühr.

2. Die Verw iltungen sind verpflichtet, bei diesen Sendungen zwei Zustellversuche zu maci len.

Artikel 71 Haftpflicht 1. Die Verwi Itungen haften für den Verlust von Einschreibsendungen.

2. Der Abse ider hat in diesem Fall Anspruch auf einen Ersatzbetrag von 25 Franken für ji de Sendung.

Artikel 72 Ausschluss der Haftpflicht Die Postver Haltungen haften nicht : l. für den Veri ist von Einschreibsendungen : a. im Falle i oberer Gewalt. Die Verwaltung, in deren Dienstbereich der Verlust einge ;reten ist, muss nach ihrer Landesgesetzgebung entscheiden, ob dieser Ve:lust auf Umstände zurückzuführen ist, die einen Fall höherer Gewalt d irstellen ; diese Umstände sind der Verwaltung des Aufgabelandes zui Kenntnis zu bringen. Die Haftpflicht bleibt jedoch für die Aufgabeverw iltungen bestehen, die für Schäden aus höherer Gewalt haften (Art. 68, 2iff.5); b. wenn sie über den Verbleib einer Sendung deshalb keine Rechenschaft ablegen k innen, weil die Dienstpapiere infolge höherer Gewalt vernichtet worden sii id und der Beweis der Tatsachen, die ihre Haftpflicht begründen, . nicht and jrweitig erbracht werden kann ; c. wenn es s ch um Sendungen handelt, deren Inhalt unter die in den Artikeln 49, Ziffern 7 und 9, Buchstabe c, und 60, Ziffer l, vorgesehenen Verbote fällt : d. wenn der Absender innerhalb der in Artikel 67 vorgesehenen Frist von einem Ja] ir keine Nachfrage gehalten hat ;

40

2. für Einschreibsendungen, die sie entweder nach ihren Inlandbestimmungen für gleichartige Sendungen oder unter den in Artikel 46, Ziffer 8, vorgesehenen Voraussetzungen ausgehändigt haben; 3. für Sendungen, die auf Grund der Gesetzgebung des Bestimmungslandes beschlagnahmt worden sind.

Artikel 78 Feststellung der Verantwortlichkeit zwischen den Postverwaltungen 1. Bis zum Beweis des Gegenteils ist für den Verlust einer Einschreibsendung die Verwaltung verantwortlich, die, nachdem sie die Sendung unbeanstandet übernommen hat und in den Besitz aller vorschriftsmässigen Nachforschungsunterlagen gelangt ist, weder die Aushändigung an den Empfänger noch die ordnungsmässige Weitergabe an eine andere Verwaltung nachweisen kann.

2. Bis zum Beweis des Gegenteils und unter Vorbehalt von Ziffer 8 ist eine Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung von jeder Verantwortlichkeit befreit: a. wenn sie die Bestimmungen des Artikels 86 des Weltpostvertrages und der Artikel 165, Ziffer 3, und 166, Ziffer 4, der Vollzugsordnung beachtet hat; b. wenn sie nachweisen kann, dass ihr die Nachfrage erst zugegangen ist, nachdem die die Sendung betreffenden Dienstpapiere wegen Ablaufs der in Artikel 121 der Vollzugsordnung vorgesehenen Aufbewahrungsfrist vernichtet worden sind. Dieser Vorbehalt schmälert jedoch die Eechte des Ansprechers nicht.

8. Wenn jedoch der Verlust während der Beförderung eingetreten ist, ohne dass festgestellt werden kann, auf welchem Gebiet oder in welchem Dienstbereich sich der Verlust ereignet hat, tragen die beteiligten Verwaltungen den Schaden zu gleichen Teilen.

4. Wenn eine Einschreibsendung durch höhere Gewalt in Verlust geraten ist, haftet die Verwaltung, auf deren Gebiet oder in deren Dienstbereich der Verlust eingetreten ist, gegenüber der Aufgabeverwaltung nur dann, wenn beide Länder für den Fall höherer Gewalt eine Haftpflicht übernommen haben.

5. Zoll- und andere Gebühren, deren Niederschlagung nicht erreicht werden konnte, gehen zu Lasten der Verwaltungen, die für den Verlust haften.

6. Die Verwaltung, die die Entschädigung bezahlt hat, tritt bis zur Höhe dieses Betrags in die Eechte des Entschädigten hinsichtlich aller etwaigen Ansprüche gegen Empfänger, Absender oder Dritte ein.

Artikel 74 Zahlung des Ersatzbetrags Zur Zahlung des Ersatzbetrags ist die Verwaltung verpflichtet, der das Aufgabepostamt untersteht ; sie hat das Eecht, bei der verantwortlichen Verwaltung Eückgriff zu nehmen.

41 Artikel 75 Zahlungsfrist für den Ersatzbetrag 1. Der Ersatsbetrag soll so bald als möglich und spätestens binnen sechs Monaten, vom Tfge nach der Nachfrage an gerechnet, bezahlt werden.

2. Die Auf g£ ibeverwaltung, die für höhere Gewalt nicht haftet, kann die Ersatzleistung, üjer die in Ziffer l vorgesehene Frist hinausschieben, wenn die Frage, ob der Ve rlust der Sendung auf höherer Gewalt beruht, noch nicht entschieden ist.

8. Die Aufgs beverwaltung ist berechtigt, den Absender für Bechmmg der Zwischen- oder Bi istimmungsverwaltung zu entschädigen, wenn diese fünf Monate hat verstreichen lassen, ohne die ordnungsgemäss bei ihr anhängig gemachte Angelegenheit en igültig zu erledigen. Eine längere Frist wird zugestanden, wenn der Verlust anscb einend auf höherer Gewalt beruht ; dies ist der Aufgabeverwaltung in jedem Fa 11 mitzuteilen.

Artikel 76 Ers Gattung des Ersatzbetrags an die Aufgabeverwaltung 1. Die verantwortliche oder diejenige Verwaltung, für deren Rechnung die Zahlung nach Ar ;ikel 75 erfolgte, ist verpflichtet, der Aufgabeverwaltung innerhalb einer Frist v m vier Monaten, von der Absendung der Zahlungsmitteilung an gerechnet, den ai den Absender tatsächlich ausbezahlten Ersatzbetrag zu erstatten.

2. Ist der Ei satzbetrag gemäss Artikel 73 von mehreren Verwaltungen zu tragen, so muss ( .er volle geschuldete Ersatzbetrag innerhalb der in Ziffer l erwähnten Frist vc n der ersten Verwaltung, die die gesuchte Sendung ordnungsgemäss erhalten \ at und die vorschriftsmässige Weiterleitung an die nächste Verwaltung nicht na ehweisen kann, an die Aufgabeverwaltung bezahlt werden. Es ist Sache jener V irwaltung, von jeder der andern verantwortlichen Verwaltungen den auf diese en fallenden etwaigen Anteil an der Entschädigung des Ersatzberechtigten einz nziehen.

3. Die Ersta -tung an die Gläubigerverwaltung erfolgt nach den in Artikel 42 vorgesehenen Za] ilungsbestimmungen.

4. Ist die Verantwortlichkeit anerkannt worden oder liegt-der in Artikel 75, Ziffer 3, vorgesel ene Fall vor, so kann der Ersatzbetrag auch vom verantwortlichen Land von Amtes wegen durch eine beliebige Abrechnung entweder unmittelbar oder du rch Vermittlung einer Verwaltung, die mit der verantwortlichen Verwaltung rege] massig Abrechnungen austauscht, eingezogen werden.

5. Die Aufgibeverwaltung kann die Erstattung
des Ersatzbetrags von der verantwortlichen Verwaltung nur innerhalb der Frist eines Jahres, von der Absendung der Zahl ungsmitteilung an gerechnet, verlangen.

6. Hat eine Verwaltung, deren Verantwortlichkeit ordnungsgemäss festgestellt worden is t, zunächst die Zahlung des Ersatzbetrags abgelehnt, so muss sie

42 alle Nebenkosten übernehmen, die aus der nicht gerechtfertigten Verzögerung der Zahlung entstehen.

7. Die Verwaltungen können vereinbaren, über die an die Absender bezahlten Ersatzbeträge, die sie als begründet anerkannt haben, in bestimmten Zeitabständen abzurechnen.

Artikel 77 Nachträgliche Auffindung einer als verloren angesehenen Einschreibsendung 1. Wird eine als verloren angesehene Einschreibsendung oder ein Teil derselben später wieder aufgefunden, so sind der Absender und der Empfänger zu benachrichtigen.

2. Der Absender wird ausserdem unterrichtet, dass er die Sendung innerhalb von drei Monaten gegen Eückzahlung des erhaltenen Ersatzbetrags in Empfang nehmen kann. Verlangt der Absender die Sendung innerhalb dieser Frist nicht zurück, so wird der Empfänger benachrichtigt, dass er die Sendung innerhalb eines gleichen Zeitraums gegen Erstattung des an den Absender bezahlten Ersatzbetrags in Empfang nehmen kann.

8. Ist die Sendung dem Absender oder dem Empfänger gegen Eückzahlung des Ersatzbetrags ausgehändigt worden, so wird dieser Betrag der oder gegebenenfalls den Verwaltungen erstattet, die den Schaden getragen haben.

4. Wenn Absender und Empfänger auf die Aushändigung der Sendung verzichten, so geht diese in das Eigentum der Verwaltung oder gegebenenfalls der Verwaltungen über, die den Ersatzbetrag bezahlt haben.

Kapitel III Gebührenzuteilung. Durchgangskosten Artikel 78 Gebuhrenzuteilung Jede Verwaltung behält unverkürzt die von ihr erhobenen Gebühren, soweit nicht im Vertrag und den Abkommen etwas anderes vorgesehen ist.

Artikel 79 Durchgangskosten 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 80 unterliegen geschlossene Briefkartenschlüsse, die zwischen zwei Verwaltungen oder zwischen zwei Postämtern desselben Landes durch Vermittlung einer oder mehrerer anderer Verwaltungen (Dienste Dritter) ausgetauscht werden, zugunsten jedes der Durchgangsländer oder der Länder, die an der Beförderung beteiligt sind, den in der

43 \ nachstehenden Übersicht aufgeführten Durchgangskosten. Diese Kosten gehen zu Lasten der Verwaltung des Ursprungslandes. Die Beförderungskosten zwischen zwei Postämtern des Bestimmungslandes gehen jedoch zu Lasten dieses Landes.

Vergütung für 1 kg brutto

(1) Landweg in Kilometern

bis 300 km über 300 bis 600 » 600 » 1000 » 1000 » 1500 » 1500 » S 000 » 2000 » $500 » 2500 » c 000 ...

» 3000 » c 800 » 3800 » 4600 . . .

» 4600 » £500 . . .

» 5500 » (500 . . .

» 6500 » r.500 . . .

» 7500 je w dtere 1000

(2)

Fr. C.

007 012 0,17

'

0,24 0,32 0,39 0,46 0,55 0,66 0,77 0,90 1,03 0,15

Vergütung für 1 kg brutto

Seeweg

Fr. C.

a. in Seemelen

bis 300 See meilen über 300 ')is 600 » 600 » 1000 » 1000 » 1500 » 1500 » 2000 » 2000 » 2500 » 2500 » 3000 » 3000 » 3500 » 3500 » 4000 » 4000 » 5000 » 5000 » 6000 » 6000 » 7000 » 7000 » 8000 » 8000

b. in Kilometern nach Umrechnung nach dem Verhältnis 1 Seemeile = 1,852 km bis 556 km über 556 bis » 1 111 » » 1852 » » 2778 » » 3704 » » 4630 » » 5556 » » 6482 » » 7408 » » 9260 » » 11112 » » 12964 » » 14 816

1111 1 852 2778 3704 4630 5556 6482 7408 9260 11112 12964 14816

0,12 0,17

0,21 0,24 0,27 0,30 0,32 0,34 0,36 0,38 0,41 0,44 0,46 0,48

44

2. Seebeförderungen, die unmittelbar zwischen zwei Ländern durch Schiffe eines dieser Länder ausgeführt werden, gelten als Dienste Dritter, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart worden ist.

8. Der Seedurchgang beginnt mit der Ablage der Kartenschlüsse auf dem Quai, von dem aus das Schiff im Abgangshafen beladen wird, und endet mit der Übergabe auf dem Quai des Bestimmungshafens.

4. Fehlgeleitete Kartenschlüsse werden hinsichtlich der Zahlung der Durchgangskosten so behandelt, als ob sie ihren normalen Weg genommen hätten; die an der Beförderung dieser Kartenschlüsse beteiligten Verwaltungen dürfen von den Versandverwaltungen aus diesem Grund keine Vergütungen erheben; sie schulden aber die betreffenden Durchgangskosten den Ländern, deren Vermittlung sie regelmässig in Anspruch nehmen.

Artikel 80 Befreiung von Durchgangskosten Die in den Artikeln 88 bis 40 erwähnten portofreien Sendungen sind von allen Land- und Seedurchgangsgebühren befreit.

Artikel 81 Aussergewöhnliche Verbindungen Die in Artikel 79 aufgeführten Durchgangskosten gelten nicht für die Beförderung mit aussergewöhnlichen Verbindungen, die von einer Verwaltung auf Verlangen einer oder mehrerer anderer Verwaltungen eigens eingerichtet oder unterhalten werden. Die Bedingungen hierfür werden zwischen den beteiligten Verwaltungen in freier Vereinbarung geregelt.

Artikel 82 Abrechnung über Durchgangskosten 1. Über Durchgangskosten wird auf Grund der Ergebnisse statistischer Ermittlungen abgerechnet, die alle drei Jahre während eines Zeitraums von vierzehn Tagen vorzunehmen sind. Für Briefposten, die weniger als sechsmal wöchentlich durch die Verbindungen irgendeines Landes ausgetauscht werden, wird dieser Zeitraum auf achtundzwanzig Tage ausgedehnt. Zeitraum und Geltungsdauer der statistischen Ermittlungen werden durch die Vollzugsordnung festgesetzt.

2. Wenn der sich zwischen zwei Verwaltungen ergebende jährliche Saldo 25 Franken nicht übersteigt, ist die Schuldnerverwaltung von jeder Zahlung befreit.

8. Jede Verwaltung ist berechtigt, die Ergebnisse einer Briefdurchgangsermittlung, die ihrer Meinung nach zu sehr von der Wirklichkeit abweichen,

45

einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Dieses Schiedsgericht wird nach den Bestimmungen des Artikels 88 gebildet.

4. Die Schied irichter sind berechtigt, den zu zahlenden Betrag der Durch·gangskosten nach billigem Ermessen festzusetzen.

Artikel 88 Austausch geschlossener Kartenschlüsse mit Kriegsschiffen oder Kriegsflugzeugen 1. Zwischen Postämtern'eines Vereinslandes und den Befehlshabern von See- oder Luftge schwadern, Kriegsschiffen oder Kriegsflugzeugen desselben Landes, die sich im Ausland befinden, oder zwischen dem Befehlshaber eines dieser See- oder Luftges< hwader, einem dieser Kriegsschiffe oder Kriegsflugzeuge und dem Befehlshaber eines andern Geschwaders, Kriegsschiffs oder Kriegsflugzeugs desselben Landes ] tonnen geschlossene Kartenschlüsse durch die Land- oder Seeverbindungen andsrer Länder ausgetauscht werden.

2. Die in diese n Kartenschlüssen enthaltenen Briefpostsendungen dürfen nur an die Stäbe und I iesatzungender die Kartenschlüsse empfangenden oder absendenden Schiffe öd >r Flugzeuge gerichtet sein oder von ihnen herrühren. Die Gebühren und Vers£ ndbedingungen hierfür werden von der Postverwaltung des Landes, dem die S chiffe oder Flugzeuge gehören, nach ihren Inlandvorschriften festgesetzt.

3. Wenn kein 3 gegenteilige Vereinbarung besteht, schuldet die Postverwaltung des Landes, dem. die Kriegsschiffe oder Kriegsflugzeuge unterstehen, den Durchgangsverwa tungen die Durchgangskosten für die Kartenschlüsse, die nach den Bestimmunge i des Artikels 79 berechnet werden.

Dritter Teil Schlussbestimmungen Artikel 84 Anwendung und Geltungsdauer des Weltpostvertrags Dieser Vertrag tritt am l. April 1959 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.

Zu Urkund dsssen haben die Bevollmächtigten der Eegierungen der oben bezeichneten Länder den vorliegenden Vertrag in einer Ausfertigung unterzeichnet, die in den Arcaiven.der Eegierung Kanadas niedergelegt und jedem vertragschliessenden Teil in Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in Ottawa am S.Oktober 1957.

(Unterschriften)

46

Schlussprotokoll zum Weltpostvertrag Im Begriff, den heute abgeschlossenen Weltpostvertrag zu unterzeichnen, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgendes vereinbart : Artikel I Ausnahme von der Portofreiheit für Blindenschriftsendungen Abweichend von den Bestimmungen der Artikel 40 und 49 können Länder, die in ihrem Inlanddienst für Blindenschriftsendungen einschliesslich offen aufgegebener cecographischer Briefe keine Portofreiheit gewähren, eine Gebühr erheben, die jedoch nicht höher sein darf als die des Inlanddienstes.

Artikel II Gegenwerte. Höchst- und Mindestgrenzen 1. Jedes Land kann die in Artikel 49, Ziffer l, vorgesehenen Gebühren nach den Angaben der nachstehenden Übersicht um höchstens 60 % erhöhen oder um höchstens 20 % ermässigen : Gebühren Obere Untere Grenze Grenze 2 3

Sendungsarten 1

·p · f

f erste Gewichtsstufe { jede weitere Gewichtsstufe -n u . f Dleinfache . . .

Postkarten yin*'11<> ·. . · · .

( mit Antwortkarte ,,,..,., . | erste Gewichtsstufe Geschaftspaperej jede weitere Gewiohtsstufe .

Minclestgebühr -rv i i f erste Gewichtsstufe Drucksachen { jede weitere Gewichtsstufe . . .

Blindenschriftsendungen . .

, f erste Gewichtsstufe TTT Warenmuster{ jede weitere Gewichtsstufe . . . . .

MindestCTebühr .

Päckchen für je 50 g .

Mindestgebühr _.

, f erste Gewichtsstufe Phonopostsendungen | jede weitere Gewichtsstufe . .

0.

C.

40 24 24 48 16 8 40 16 8

20 12 12 24 8 4 20 8 4

16 8 40 16 80 28,8 19,2

8 4 20 8 40 14,4 9,6

. .

. .

. .

. .

..

2. Die festgesetzten Gebühren müssen, soweit wie möglich, untereinander im gleichen Verhältnis stehen wie die Grundgebühren. Jede Verwaltung darf jedoch je nach Lage des Falles und den Erfordernissen ihres Münzsystems ihre Gebühren auf- oder abrunden.

47 i 3. Die von ein< m Land festgesetzten Gebührensätze gelten auch für die Nachgebühren, die bei eingehenden nicht oder ungenügend frankierten Sendungen zu erheben sind.

4. Soweit Ven Haltungen von der in Ziffer l vorgesehenen Erhöhung Gebrauch machen, sind sie je loch berechtigt, die Nachgebühren für nicht oder ungenügend frankierte Sendungen lediglich nach dem Gegenwert der in Artikel 49, Ziffer l, angegebenen Grundgebühren und nicht .nach ihren erhöhten Versandgebühren festzusetzen.

Artikel III Ausnahmen von dt r Anwendung der Gebührensätze für Geschäftspapiere, Drucksachen und Warenmuster 1. Abweichen^ l von den Bestimmungen des Artikels 49 brauchen die Länder bei Geschäftspapii :ren, Drucksachen und Warenmustern die für die erste Ge^ wichtsstufe f estgei ,etzte Gebühr nicht anzuwenden; sie können vielmehr eine Gebühr von 5 Cent men erheben ; für Warenmuster dürfen sie eine Mindestgebühr von 10 Centimen erheben. Bei Mischsendungen muss die entrichtete Gebühr der Mindestgebühr fü) Warenmuster entsprechen, wenn die Sendung aus Drucksachen und Warenmustern besteht.

2. Ausnahmsweise dürfen die Länder die Auslandgebühren für Geschäftspapiere, Drucksacaen und Warenmuster bis zu den Sätzen erhöhen, die ihre Gesetzgebung für | ;leichartige Sendungen des Inlanddienstes vorsieht.

Artikel IV Unzengewcht Länder, die wegen ihrer Gesetzgebung das Dezimalgewichtssystem nicht annehmen können sind ausnahmsweise berechtigt, an dessen Stelle das Unzengewicht (28,3465 Gramm) zu setzen; hierbei sind bei Briefen und Phonopostsendungen eine U) ize mit 20 Gramm und bei Geschäftspapieren, Drucksachen, Warenmustern uni l Päckchen zwei Unzen mit 50 Gramm gleichzusetzen.

Artikel V Ausscttuss von Wertgegenständen in Einschreibbriefen Abweichend \ on den Bestimmungen des Artikels 49, Ziffer 7, sind die Postverwaltungen der Vereinigten Staaten von Brasilien, von Chile, der Republik der Philippinen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft berechtigt, die in Ziffer 7 erwähnter Wertgegenstäride von der Versendung in Einschreibbriefen auszuschliessen.

Artikel VI . Aufgabe von Briefpostsendungen im Ausland Kein Land is( verpflichtet, Sendungen zu befördern oder den Empfängern auszuhändigen, dii i in seinem Gebiet ansässige Absender in einem fremden Land

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aufgeben oder aufgeben lassen, um aus den dort geltenden niedrigeren Gebühren Vorteil zu ziehen ; das gleiche gilt auch für Sendungen, die in grosser Zahl aufgegeben werden, selbst dann, wenn nicht die Absicht besteht, die niedrigeren Gebühren auszunutzen. Die Bestimmung gilt ohne Unterschied sowohl für Sendungen, die in dem Land, wo der Absender wohnt, vorbereitet und anschliessend über die Grenze verbracht werden, als auch für Sendungen, die in einem fremden Land versandfertig hergestellt worden sind. Die betreffende Verwaltung kann die Sendungen an den Herkunftsort zurücksenden oder sie mit ihren Inlandgebühren belegen. Die Einzelheiten der Gebührenerhebung bleiben ihr überlassen.

Artikel VII Internationale Antwortscheine Die Verwaltungen brauchen sich nicht mit dem Vertrieb von internationalen Antwortscheinen zu befassen; sie können auch deren Verkauf beschränken.

Artikel VIII Rückzug. Adressänderung Die Bestimmungen des Artikels 58 gelten nicht für die Südafrikanische Union, den Australischen Bund, Birma, Kanada, das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland, Indien, Neuseeland, Pakistan, ferner nicht für die britischen überseeischen Gebiete einschliesslich der Kolonien, Schutzgebiete und der unter Treuhandschaft des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland stehenden Gebiete und auch nicht für Irland, deren innere Gesetzgebung es nicht gestattet, auf Verlangen des Absenders Sendungen zurückzuziehen oder deren Adresse zu ändern.

Artikel IX Einschreib- und Eüekscheingebühren Soweit Länder die Einschreib- und Bückscheingebühren nicht nach den in den Artikeln 68, Ziffer 2, und 69, Ziffern l und 2, vorgesehenen Sätzen festsetzen können, sind sie berechtigt, die für ihren Inlanddienst geltenden Gebühren zu erheben.

Artikel X Besondere Durchgangskosten für die Benutzung der transsibirischen und Transandenbahn 1. Die Postverwaltung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist berechtigt, zusätzlich zu den in Artikel 79, Ziffer l, unter (1) Landweg erwähnten Durchgangskosten für jedes Kilogramm Briefpost jeder Art, das im Durchgang mit der transsibirischen Eisenbahn befördert wird, einen Zuschlag von l Franken 80 Centimen zu erheben.

2. Die Postverwaltung der Republik Argentinien ist berechtigt, zusätzlich zu den in Artikel 79, Ziffer l, unter (1) Landweg erwähnten Durchgangskosten für

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jedes Kilogramm ] Sriefpost jeder Art, das im Durchgang über den argentinischen Streckenabschnitt der «Ferrocarril Tramandino» befördert wird, einen Zuschlag von 80 Centimen z a erheben.

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Artikel XI

Bei andere Durchgangsbedingungen für Afghanistan Abweichend "on den Bestimmungen des Artikels 79, Ziffer l, ist die Verwaltung von Afgh. mistan mit Bücksicht auf die besonderen Schwierigkeiten, die ihr hinsichtlich du Beförderungsmittel und Verkehrsverbindungen entstehen, vorübergehend berechtigt, den Durchgang von geschlossenen Kartenschlüssen und von Brief posts endungen im offenen Durchgang durch ihr Land zu besonderen, mit den beteiligte! i Verwaltungen vereinbarten Bedingungen auszuführen.

Artikel XII Besondere Lagerkosten in Aden Die Postverw altung von Aden ist ausnahmsweise befugt, für alle in Aden gelagerten Karter Schlüsse eine Gebühr von 40 Centimen je Sack zu erheben, sofern sie für diei.e Kartenschlüsse keine Land- oder Seedurchgangsgebühren erhält.

Artikel XIII Luftpostdienst Die Bestimm- ingen über die Luftpost sind dem Weltpostvertrag als Anhang beigefügt und gehen als integrierender Bestandteil dieses Vertrags und seiner Vollzugsordnung.

Artikel XIV Offenhaltung des Protokolls für Unterschriften und Beitrittserklärungen von Vereinsländern Das Protoko] l wird zugunsten der Vereinsländer offengehalten, deren Vertreter heute nur d en Weltpostvertrag oder den Vertrag und eines oder mehrere der vom Kongress beschlossenen Abkommen unterzeichnet haben, um ihnen den Beitritt zu den vo a ihnen nicht unterzeichneten Abkommen oder zu einem oder mehreren von dies en zu ermöglichen.

Artikel XV Offenha '.tung des Protokolls für nicht vertretene Vereinsländer Für die Vereinsländer, die am Kongress nicht vertreten waren, wird das Protokoll offengel ialten, um ihnen den Beitritt entweder zum Weltpostvertrag allein oder zum W eltpostvertrag und den Abkommen oder zum Weltpostvertrag und einem oder mi ìhreren der vom Kongress beschlossenen Abkommen zu ermöglichen.

Bundesblatt. 11( >. Jahrg. Bd. II.

4

50

Artikel XVI Frist für die Beitrittserklärungen Die in den Artikeln XIV und XV vorgesehenen Beitrittserklärungen müssen in diplomatischer Form durch die beteiligten Eegierungen der Eegierung Kanadas und durch diese den Eegierungen der anderen Vereinsländer notifiziert werden. Die den betreffenden Eegierungen für diese Notifizierung gewährte Frist läuft am I.April 1959 ab.

Artikel XVII Vollzugs- und Verbindungsausschuss Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 84 ist der Vollzugs- und Verbindungsausschuss berechtigt, seine Arbeit auf Grund der vom Kongress nach Artikel 16, Ziffer 3, vorgenommenen Bestimmung der Mitglieder bereits vor Inkrafttreten der vom Kongress beschlossenen Weltpostvereinsverträge aufzunehmen.

Artikel XVIII Beratender Ausschuss für postdienstliche Studien Abweichend von den Bestimmungen der Artikel 20 und 84 ist der Beratende Ausschuss für postdienstliche Studien berechtigt, seine Arbeit bereits vor Inkrafttreten der vom Kongress beschlossenen Weltpostvereinsverträge aufzunehmen.

Das Internationale Bureau ist befugt, die daraus entstehenden Kosten auf die ausserplanmässigen Ausgaben des Jahres 1958 anzurechnen.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Protokoll aufgenommen, das die gleiche Kraft und Gültigkeit haben soll, als ob seine Bestimmungen in den Vertragstext selbst aufgenommen worden wären ; sie haben das Protokoll in einer Ausfertigung unterzeichnet, die in den Archiven der Eegierung Kanadas niedergelegt und jedem vertragschliessenden Teil in Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in Ottawa am S.Oktober 1957 (Unterschriften)

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ANHANG (Weltpostvertraig von Ottawa, Artikel 21, Schlussprotokoll Artikel XIII) A. Übereinkommnen zwischen den Vereinigten Nationen und dem Weltpostverein vom 4. Juli 1947 (Veröffentlicht in AS 1948, 630.)

B. Zusatz Vereinbarung zum Übereinkommen zwischen den Vereinigten Nationen und dem Weltpostverein vom 13. Juli 1949 (Veröffentlicht in AS 1953, 275.)

C. Bestimmungen über die Luftpost Erster Titel Allgemeine Bestimmungen Kapitel I Zulassung, Gebühren Artikel l Zur Luftpostbeförderung

zugelassene Sendungen

Zur Beförderung auf dem Luftweg sind die hiernach bezeichneten Sendungen zugelassen, die dann «LuftpostbriefSendungen» genannt werden: 0. alle in Artikel 48 des Vertrages bezeichneten Sendungen, mit oder ohne Nachnahme ; 1. alle im Zeitungs gsabkommen erwähnten Sendungen; c. Postanweisungen, Nachnahmepostanweisungen, Einzugsaufträge sowie Eück- und AI Auszahlungsscheine und Gutschriftanzeigen ; d. die in Artikel 2 bezeichneten Aérogramme, sofern diese im Aufgabeland zulässig sind ; e. Wertbriefe und d Wertschachteln zwischen Verwaltungen, die den Austausch solcher Sendungen auf dem Luftweg zulassen, gleichgültig ob sie mit Nachnahme belastet sind oder nicht.

Artikel 2 Aérogramme l. Das Aerogramm imm besteht aus einem entsprechend gefalteten und geklebten Blatt Papierdesseisn Masse nach dem Falzen.denen der Postkarten entsprechen müssen. Der Vorde rteil des auf diese Weise gefalteten Blattes ist für die Adresse be-

52 stimmt und muss die gedruckte Angabe «Aérogramme» tragen. Eine entsprechende Aufschrift in der Sprache des Herkunftslandes ist freigestellt. Das Aerogramm darf keinerlei Gegenstände enthalten. Sofern die Vorschriften des Herkunftslandes es erlauben, können die Aérogramme auch eingeschrieben versandt werden.

2. Jede Verwaltung setzt die Ausgabe-, Herstellungs- und Verkaufsbedingungen für die Aérogramme fest.

8. Die Bestimmungen betreffend die Aérogramme sind nicht anwendbar auf Luftpostbriefsendungen die, obwohl als Aérogramme aufgegeben, den in Ziffer l festgelegten Bedingungen nicht entsprechen; solche Brief Sendungen werden nach den Bestimmungen des Artikels 6 behandelt, wobei es den Verwaltungen freigestellt ist, sie in jedem Fall auf dem Land- und Seeweg zu befördern.

Die Angabe «Aérogramme» ist mit zwei kräftigen Querstrichen durchzustreichen.

Artikel 3 Gebühren 1. Die Luftpostbriefsendungen sind in bezug auf die Gebühren in drei Gattungen eingeteilt: Zuschlagspflichtige Luftpostbriefsendungen, nicht zuschlagspflichtige Luftpostbriefsendungen und Aérogramme.

2. Für Luftpostbriefsendungen sind grundsätzlich zu den im Vertrag und in den verschiedenen Abkommen vorgesehenen Gebühren Luftpostzuschläge Zu entrichten, deren Betrag von der Aufgabeverwaltung festgesetzt wird ; die in den Artikeln 39 und 40 des Vertrages bezeichneten Sendungen unterliegen den gleichen Flugzuschlägen. Alle diese Briefsendungen werden Zuschlagspflichtige Luftpostbrief Sendungen genannt.

8. Für die in Artikel 38 des Vertrages bezeichneten postdienstlichen Sendungen werden, ausgenommen für Sendungen des Internationalen Bureaus, keine Flugzuschläge erhoben.

4. Die Verwaltungen können für die Frankierung der Luftpostbriefsendungen kombinierte Gebühren festsetzen.

5. Es steht den Verwaltungen frei, keinen Flugzuschlag zu erheben; sie müssen jedoch die Verwaltungen der Bestimmungsländer davon verständigen.

Die zuschlagsfrei beförderten Briefpostsendungen werden als nicht Zuschlagspflichtige Luftpostbrief Sendungen bezeichnet.

6. Die Aérogramme nach Artikel 2 unterliegen einer Gebühr, die mindestens so hoch sein muss wie diejenige, die im Aufgabeland für einen nicht zuschlagspflichtigen Brief der ersten Gewichtsstufe erhoben wird.

7. Die Flugzuschläge müssen in engem Verhältnis zu den Beförderungskosten stehen;
im allgemeinen soll ihr Ertrag die gesamten für diese Beförderung zu bezahlenden Kosten nicht überschreiten.

8. Die Flugzuschläge müssen für das ganze Gebiet eines Bestimmungslandes einheitlich sein, welcher Leitweg auch benutzt wird.

58 9. Die Zuschlage sind bei der Aufgabe zu entrichten.

10. Der Zuschlag für die Rückbeförderung des Antwortteils einer Postkarte mit bezahlter Ant wort ist bei der Eücksendung dieses Teils zu entrichten.

11. Die "Verwaltungen sind befugt, bei der Berechnung des Zuschlages für eine Luftpostbriel Sendung das Gewicht der allfällig beigegebenen, für den Gebrauch durch die '. Postbenützer bestimmten Formulare zu berücksichtigen.

Artikel 4 KI Kenntlichmachung der Luftpostbrief Sendungen Die Zuschlag ipflichtigen Luftpostbriefsendungen müssen beim Versand, vorzugsweise in der linken oberen Ecke der Adreßseite, mit einem besondern blauen Zettel bekl ebt sein oder einen Stempelabdruck in gleicher Farbe mit den Worten «Par avion» und der allfälligen Übersetzung in der Sprache des Aufgabelandes tragen.

Artikel 5 ' · Frankierungsarten l. Die LuftposstbriefSendungen werden grundsätzlich nach den Vorschriften der Artikel 53 une 54 des Vertrages frankiert.

' 2. Die Frank atur kann jedoch, ohne Eücksicht auf die Sendungsgattung, durch eine hands chriftliche Angabe des erhobenen Betrages in Zahlen in der Währung des AIAugabelandes, z.B. in folgender Weise vorgemerkt werden: «Bezogene Gebühr: Franken, Kappen» (Taxe perçue: ... dollars ... cents).

Diese Angabe kar n mit besonderm Stempel oder Klebzettel angebracht oder in irgendeiner Weise neben der Aufschrift der Sendung vermerkt werden. Der Anmerkung ist injedemm Fall ein Abdruck des Datumstempels der Aufgabestelle beizusetzen.

'' Artikel 6 Nicht oder ungennügend frankierte Zuschlagspflichtige Luftpostbrief Sendungen 1. Die Luf t] postbriefsendungen sind grundsätzlich beim Versand vollständig zu frankieren.

2. Nicht oder ungenügend frankierte Luftpostbriefsendungen, bei denen die Richtigstellung d der Frankatur durch die Absender nicht möglich ist, werden wie folgt behandelt: a. unfrankierte Luftpostbriefsendungen werden nach den Artikeln 52 und 55 des Vertrages behandelt ; Sendungen, die bei der Aufgabe nicht dem Frankozwang unterliegen, werden mit den ordentlicherweise benützten Beförderungsmitteln abgeleitet ; b. ungenügend i frankierte, Zuschlagspflichtige Luftpostbriefsendungen werden auf demLuftwegee befördert, wenn die entrichteten Gebühren mindestens denFlugzuschlilag decken ; die Aufgabeverwaltung kann indessen auch solche Sendungen auf dem Luftweg ableiten, bei denen die.entrichteten Gebühren

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nur 75 % des Zuschlages oder der kombinierten Gebühr betragen. Decken die entrichteten Gebühren nicht mindestens den Betrag des Luftpostzuschlages oder, gegebenenfalls 75% dieses Zuschlages oder der kombinierten Gebühr, so werden die Luftpostbriefsendungen nach den Artikeln 52 und 55 des Vertrages behandelt.

3. Wenn der Betrag der einzuziehenden Gebühr durch die Herkunftsverwaltung nicht vermerkt wird, bleibt es der Bestimmungsverwaltung anheimgestellt, die ungenügend frankierten Luftpostbriefsendungen ohne Gebührennachbezug zuzustellen, sofern die vorhandene Frankatur wenigstens die Gebühr für gewöhnliche Beförderung deckt.

Kapitel II Leitung, Zustellung, Nach- und Rücksendung Artikel 7 Leitung 1. Verwaltungen, die Flugverbindungen zur Beförderung ihrer eigenen Luftpostbriefsendungen benutzen, sind gehalten, die ihnen von andern Verwaltungen zugehenden Zuschlagspflichtigen Luftpostbriefsendungen mit den gleichen Verbindungen abzuleiten; dasselbe gilt für nicht Zuschlagspflichtige Luftpostbriefsendungen, soweit der verfügbare Laderaum der Flugzeuge es zulässt und die Aufgabeverwaltung es verlangt.

2. Verwaltungen von Ländern, denen keine Flugverbindungen zur Verfügung stehen, befördern die Luftpostbriefsendungen auf den schnellsten von der Post benützten Wegen; das gleiche gilt, wenn aus irgendeinem Grunde die Leitung auf dem Land- und Seeweg dem vorhandenen Luftweg gegenüber Vorteile bietet.

8. Luftpostkartenschlüsse sind auf dem vom Herkunftsland verlangten Wege zu befördern, sofern dieser vom Durchgangsland für die Beförderung seiner eigenen Kartenschlüsse benutzt wird. Ist dies nicht möglich oder reicht die Zeit für den Umlad nicht aus, muss die Verwaltung des Herkunftslandes verständigt werden.

4. Luftpostkartenschlüsse, die wegen eines Irrtums im Luftpostdienst fehlgeleitet oder wegen höherer Gewalt mit einer andern Verbindung befördert wurden und diejenigen, welche wegen Flugunterbruch zurückbleiben, sind von den Postbediensteten des Flughafens zu übernehmen, wo die Landung stattfindet. Diese leiten sie auf dem schnellsten Wege an Bestimmung.

Artikel 8 Zustellung Die Luftpostbriefsendungen sind mit der ersten Zustellung nach ihrem Eingang bei der Bestimmungspoststelle zuzustellen.

55 Artikel 9 N ich- und Bücksendung der Luftpostbrief Sendungen 1. Grundsäti lieh werden Luftpostbrief Sendungen, deren Empfänger weggezogen sind, mit den ordentlicherweise für nicht Zuschlagspflichtige Sendungen benützten Beförd srungsmitteln an den neuen Bestimmungsort gesandt. Mit den gleichen Beförder ingsmitteln werden unzustellbare Luftpostbriefsendungen und solche, die den Ei ipf ängern aus irgendeinem Grunde nicht ausgehändigt worden sind, an den Aufgabeort zurückgesandt.

2. Auf ausdn ickliches Verlangen des Empfängers (bei Nachsendung) oder des Absenders (bei Et cksendung) und sofern der Gesuchsteller sich zur Bezahlung der Zuschläge für die neue Flugstrecke verpflichtet, können die betreffenden Sendungn auf dem Li itwege nach- oder zurückgesandt werden. In beiden Fällen wird der Zuschlag bei c er Aushändigung erhoben und verbleibt der Zustellverwaltung.

Zu den gleichen I edingungen können Sendungen auf dem Luftweg nachgesandt werden, die auf d ìr ersten Strecke auf dem gewöhnlichen Weg befördert wurden.

3. Die Nachs sndungs- und Sammelumschläge werden mit den ordentlicherweise für nicht Zuschlagspflichtige Sendungen benützten Beförderungsmitteln an ihren neuen B< istimmungsort gesandt, es sei denn, der Zuschlag werde bei der nachsendenden S teile zum voraus bezahlt oder der Empfänger - gegebenenfalls der Absender - 'ibernehme die entsprechenden Zuschläge für die neue Flugstrecke gemäss dun Bestimmungen von Ziffer 2.

Kapitel III Vergütungen ìur die Beförderung auf dem Luftweg Artikel 10 Allgemeine Grundsätze 1. Die Kosten für die .Beförderung von Kartenschlüssen auf dem Luftwege sind von der Ver valtung des Herkunftslandes dieses'Kartenschlusses zu tragen.

2. Jede Zw: schenverwaltung, .die Luftpostkartenschlüsse oder Luftpostbriefsendungen i:n offenen Durchgang.auf dem Luftwege weiter befördert, hat Anspruch auf eii.e Vergütung für diese Beförderung; das gleiche gilt für Luftpostkartenschlüs ie und .Luftpostbriefsendungen im offenen Durchgang, die fehlgeleitet oder nit einer andern als der ursprünglich vorgesehenen Verbindung befördert wurden oder von Durchgangsgebühren befreit sind. Zusätzliche Beförderungskosten, welche die Herkunftsverwaltung für fehlgeleitete Kartenschlüsse zu bezailen hat, sind ihr von der Verwaltung zu erstatten, in deren Dienst die Fehlleitung verursacht wurde.
8. Die Kost in für die Beförderung auf dem Luftweg von Luftpostbriefsendungen im ofi enen Durchgang sind von der Versandverwaltung nach den in Artikel 12, Ziffer 4, vorgesehenen Bestimmungen zu tragen.

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4. Jede Bestimmungsverwaltung, die die Briefpost im Innern des Landes auf dem Luftweg weiterbefördert, hat dafür Anrecht auf eine Vergütung, ausgenommen es bestehe zwischen den beteiligten Verwaltungen ein Übereinkommen, das die Unentgeltlichkeit vorsieht.

5. Die in vorstehender Ziffer 2 erwähnten Vergütungen sind für dieselbe Strecke für alle Verwaltungen, die diese Strecke benützen, ohne an die Betriebskosten beizusteuern, die einer oder mehreren Luftverkehrsgesellschaften daraus erwachsen, gleich hoch; werden für die Weiterbeförderung auf dem Luftweg im Innern des Bestimmungslandes Vergütungen verlangt, so müssen sie für alle Luftpostkartenschlüsse aus dem Ausland gleich sein, ob diese nun ganz oder teilweise auf dem Luftweg weitergeleitet werden.

6. Wenn bei Plugzeugunfällen oder bei anderen die Haftpflicht des Luftverkehrsunternehmens berührenden Vorfällen Luftpost verloren geht oder zerstört wird, ist für keinen Teil der benutzten Flugstrecke eine Vergütung auszurichten.

7. Wird die Luftpostbeförderung unterwegs unterbrochen, so dass die Post nicht im ordentlicherweise vorgesehenen Flughafen abgeliefert werden kann, wird die Vergütung nur für den Teil der Strecke ausgerichtet, der bis zum letzten ordnungsgemäss bedienten Flugplatz reicht. Die Kosten für die Weiterbeförderung der Post auf nachfolgenden Flugstrecken bis an den Bestimmungsort hat die Herkunftsverwaltung der Sendung zu tragen.

8. Ohne gegenteilige Übereinkunft der beteiligten Verwaltungen sind für allfällige Land- oder Seebeförderung von Luftpostbriefsendungen die Bestimmungen des Artikels 79 des Vertrages anzuwenden. Keine Durchgangskosten sind jedoch zu bezahlen: a. für die Übermittlung der Luftpostkartenschlüsse zwischen zwei Flughäfen der gleichen Stadt; b. für die Beförderung von Kartenschlüssen von einem Flugplatz zu einer Umschlagstelle in derselben Stadt und die Rückleitung dieser Kartenschlüsse zur Weiterbeförderung.

Artikel 11 Grundansätze und Berechnung der Vergütungen 1. Die Grundtaxen für die Abrechnungen zwischen den Verwaltungen über die Luftpostbeförderung sind je Kilogramm Bruttogewicht und je Kilometer festgesetzt. Diese hiernach aufgeführten Ansätze werden auf Teile von Kilogrammen verhältnismässig angewendet: a. für die LC-Sendungen (Briefe, Aérogramme, Postkarten, Postanweisungen, Nachnahmepostanweisungen,
Einzugsaufträge, Wertbriefe und Wertschachteln, Auszahlungs- und Bückscheine, Gutschriftanzeigen) : höchstens 3 /iooo Franken; dieser Einheitssatz wird jedoch auf höchstens 4/iooo Franken erhöht für LC-Sendungen, die auf Linien befördert werden, deren Beförderungsansatz am I.Juli 1952 3/1000 Franken überstieg; ·

57 b. für die AO-Ssndungen (andere als LC-Sendungen), einschliesslich «Phonopostsendungen»; höchstens Viooo Franken.

2. Die Vergütungen für die Beförderung von Luftpostkartenschlüssen auf dem Flugweg wer len einerseits nach den wirklichen Grundansätzen (im Kahmen der in Ziffer l fes' gesetzten Grundansätze) und den in der «Liste des distances aéropostales» (Art kel 30, Ziffer l, Buchstabe V) angegebenen Entfernungen in Kilometern und anderseits nach dem Bruttogewicht der Kartenschlüsse berechnet.

8. Die Beför ierungskosten für im offenen Durchgang übermittelte Luftpostbriefsendungc n werden grundsätzlich nach Ziffer 2, aber nach dem Nettogewicht der Sendungen, berechnet; der Gesamtbetrag der Beförderungskosten wird in diesem Fa Ile um 5 % erhöht. Wenn jedoch das Gebiet des Bestimmungslandes dieser Sendungen von einer mehrere Flugplätze dieses Gebietes berührenden Luftlinie l >edient wird, so werden die Beförderungskosten unter Anwendung eines abgewogenen mittleren Ansatzes berechnet, der auf Grund des Gewichtes der bei jedem Flugplatz ausgeladenen Post ermittelt wird.

4. Die Durcl .gangsverwaltung ist jedoch berechtigt, die Vergütungen für offen übermittelte Sendungen auf Grund einer gewissen Anzahl - höchstens 20 Durchschnittstari Ee zu berechnen. Jeder, dieser Durchschnittstarife betreffend eine Gruppe von Bestimmungsländern wird auf Grund des Gewichtes der Post berechnet, die an den verschiedenen Bestimmungsorten der Gruppe ausgeladen wird. Der Betrag dieser Vergütungen darf im ganzen genommen nicht höher sein, als derjenige, der sonst für die Beförderung bezahlt werden muss.

5. Die Vergüt ingen für die Luftpostbeförderung im Innern des Bestimmungslandes werden eintretendenfalls in der Form von Einheitspreisen für jede der beiden Gattunger LC und AO festgesetzt. Diese Preise werden auf Grund der in Ziffer l vorgesehenen Ansätze und nach der mittleren Entfernung der inländischen Strecken berechnet,, über die die internationale Post befördert wird.

6. Die durch Multiplikation des wirklichen Grundansatzes mit der Entfernung erhaltene a Ansätze für die Beförderung nationaler und internationaler Post auf dem Lui tweg, welche zur Berechnung der Vergütungen nach Ziffern 2 bis 5 dienen, wen .en auf 10 Centimen auf- oder abgerundet, je nachdem ob die Zahl der Centime) i 5 übersteigt oder nicht.
Artikel 12 Bezahlung der Vergütungen 1. Abgesehen von den in Ziffern 2 und 8 vorgesehenen Ausnahmen sind die Vergütungen für die Luftpostbeförderung von Kartenschlüssen an die Postverwaltung des L! ,ndes zu bezahlen, in dem sich der Flughafen befindet, wo diese Kartenschlüsse durch die Fluggesellschaft übernommen worden sind.

2. Jede Verwaltung, die einer Luftverkehrsgesellschaft Kartenschlüsse übergibt, welche lacheinander mit verschiedenen Flugverbindungen zu befördern sind, kann d e Beförderungskosten für die ganze Strecke mit der betreffenden Fluggesellsch if t unmittelbar abrechnen, sofern die. Zwischen Verwaltungen

58 damit einverstanden sind. Die Zwischenverwaltungen haben ihrerseits das Eecht zu verlangen, dass schlechthin die Bestimmungen der Ziffer l angewendet werden.

8. In Abweichung von den Bestimmungen der Ziffern l und 2 bleibt es der Verwaltung des Landes, von dem eine Fluggesellschaft abhängt, vorbehalten, die Vergütungen für die Beförderung von Kartenschlüssen durch diese Gesellschaft bei den bezüglichen Verwaltungen unmittelbar zu erheben.

4. Jede Verwaltung, die einer andern Luftpostbriefsendungen im offenen Durchgang zuleitet, hat dieser die Beförderungskosten für die ganze weitere Flugstrecke zu bezahlen.

Zweiter Titel Ausführungsbestimmungen Kapitel I Versand- und Leitvorschriften Artikel 18 Nicht- oder ungenügend frankierte Zuschlagspflichtige Luftpostbriefsendungen 1. Die nicht- oder ungenügend frankierten Sendungen erhalten nach Artikel 151 der Vollzugsordnung zum Vertrag einen Abdruck des T-Stempels.

Daneben wird in Franken und Centimen der bei der Ankunft einzuziehende Betrag vermerkt.

2. Wenn nicht- oder ungenügend frankierte Zuschlagspflichtige Luftpostbriefsendungen auf dem ordentlicherweise für nicht Zuschlagspflichtige Sendungen benützten Wege befördert werden, so hat die Aufgabe- oder Auswechslungspoststelle den Klebzettel «Mit Luftpost» (Par avion) sowie alle auf die Luftpostbeförderung bezüglichen Vermerke mit zwei kräftigen Querstrichen durchzustreichen und die Gründe der Beförderung auf dem gewöhnlichen Weg kurz anzugeben.

Artikel 14 Art des Versandes der Luftpostbriefsendungen 1. Für, Luftpostbrief Sendungen, die in Kartenschlüsse des Land- und Seeweges aufgenommen werden, gelten die Bestimmungen der Artikel 161, Ziffer 2, Buchstabe a, und 163 der Vollzugsordnung zum Vertrag. Die Bundzettel müssen die Aufschrift «Mit Luftpost» (Par avion) tragen.

2. Werden eingeschriebene Luftpostbriefsendungen in Kartenschlüsse des Land- und Seeweges aufgenommen, ist statt des in Ziffer 8 des erwähnten Artikels 163 vorgeschriebenen Vermerks «Eilsendung» (Exprès) in der Briefkarte der Vermerk «Mit Luftpost» (Par avion) anzubringen.

59 8. Werden L aftpostbriefSendungen mit Wertangabe in Kartenschlüsse des Land- und Seeweges aufgenommen, ist in der Spalte «Bemerkungen» der Wertkarten neben jeddr solchen Eintragung der Vermerk «Mit Luftpost» (Par avion) anzubringen.

4. Im offene a Durchgang in einem Luftpost-Briefkartenschluss oder in einem Kartensch uss des Land- und Seeweges beförderte Luftpostbriefsendungen, die vom Bei timmungsland des Kartenschlusses auf dem Luftweg weitergeleitet werden n .üssen, sind zu einem besondern Briefbund mit der Aufschrift «Mit Luftpost» (]'ar avion) zu vereinigen.

5. Das Durcl igangsland kann die Fertigung besonderer Bunde für die einzelnen Bestimmu ngsländer verlangen. In diesem Fall erhält jeder Bund einen Bundzettel mit der Aufschrift «Mit Luftpost nach . . . » (Par avion pour ...).

Artikel 15 'Nach- und Rücksendung der Zuschlagspflichtigen Luftpostbriefsendungen Erfolgt die 'sfach- oder Eücksendung von Zuschlagspflichtigen Luftpostbriefsendungen riit den ordentlicherweise für nicht Zuschlagspflichtige Sendungen benutzten Beförderungsmitteln, müssen der Klebzettel «Mit Luftpost» (Par avion) und jeder auf die Luftpostbeförderung bezügliche Vermerk von Amtes wegen mii zwei starken Querstrichen durchgestrichen werden.

Artikel 16 Kenntlichmachung der Luftpostkartenschlüsse I.Für die Tertigung von Luftpostkartenschlüssen sind blaue oder mit breiten blauen S'.reifen versehene Säcke zu verwenden. Für uneingeschriebene und eingeschriebi me, in geringer Zahl versandte Luftpostbriefsendungen können Umschläge aus si arkem blauem Papier benützt werden.

2. Die zu Lu: tpostkartenschlüssen gehörigen Brief- und Wertkarten müssen am Kopf mit den Zettel «Mit Luftpost» (Par avion) oder dem in Artikel 4 erwähnten Stempelabdruck versehen sein; ein gleicher Zettel oder Stempelabdruck wird auf ilen Flaggen oder in den Aufschriften dieser Kartenschlüsse angebracht.

8. Beschaffenheit und Text der Flaggen zu Luftpostsäcken haben dem angeschlossenen Muster AV 8 zu entsprechen.

Artikel 17 Feststellung des Gewichts der Luftpostkar Anschlüsse und der offen übermittelten Luftpostbriefsendungen 1. Die Nunrner des Kartenschlusses und das Bruttogewicht jedes zum Kartenschluss gehörenden Sackes, Umschlages oder Paketes sowie die Gattung

60 der versandten Gegenstände (LC oder AO) sind auf der Flagge oder der äussern Aufschrift anzugeben.

2. Wenn beide Sendungsgattungen, LC und AO, im nämlichen Sack, Umschlag oder Paket vereinigt sind, ist ausser dem Gesamtgewicht auch das Gewicht jeder Sendungsart auf der Flagge oder auf der äussern Aufschrift anzugeben ; das Gewicht der äussern Verpackung wird dem Gewicht der Gegenstände, die zur niedrigsten Beförderungstaxe zugelassen sind, zugeschlagen. Bei Verwendung eines Sammelsackes wird das Gewicht dieses Sackes nicht berücksichtigt.

3. Die Nummer des Kartenschlusses und das nach Sendungsarten getrennte Gewicht jedes Sackes, Umschlages oder Paketes sowie alle andern dienlichen Angaben auf der Flagge oder der äussern Aufschrift müssen auf das Formular AV 7 übertragen werden, wenn der Kartenschluss durch einen internationalen Luftpostdienst befördert wird. Im Verkehr zwischen Verwaltungen, die sich darüber geeinigt haben, kann indessen an Stelle der Gewichtsvormerkung nach Sendungsarten für jeden Sack, jeden Umschlag oder jedes Paket die Angabe des Gesamtgewichts jeder Sendungsgattung treten.

4. Jede Umleit- oder Bestimmungsstelle, die in den Angaben auf dem Formular AV 7 Irrtümer feststellt, hat diese sofort mit Eückmeldung der letzten Versandstelle zu melden.

5. Wenn offen übermittelte, auf dem Luftweg weiter zu befördernde Sendungen in einen Kartenschluss des Land- und Seeweges oder in einen Luftpostkartenschluss aufgenommen werden, sind diesen zu einem besondern Bund mit der Aufschrift «Mit Luftpost» (Par avion) vereinigten Sendungen Verzeichnisse nach dem angeschlossenen Muster AV 2 mitzugeben. Für uneingeschriebene und eingeschriebene Sendungen sind getrennte Verzeichnisse zu erstellen. Das Gewicht der im offenen Durchgang übermittelten Sendungen ist für jedes Bestimmungsland, bzw. für jede Gruppe von Ländern mit gleichem Vergütungsansatz, getrennt anzugeben. Auf der Brief karte ist der Vermerk «Verzeichnis A V 2» (Bordereau AV 2) anzubringen. Die Durchgangsverwaltungen können die Verwendung besonderer Verzeichnisse AV 2 verlangen, in denen die wichtigsten Länder und Luftpostlinien in bestimmter Eeihenfolge aufgeführt sind. Die Verzeichnisse AV 2 sind jährlich fortlaufend besonders zu numerieren, und zwar getrennt nach Verzeichnissen für uneingeschriebene und solche für eingeschriebene
Sendungen.

6. Das Gewicht der Luftpostkartenschlüsse wird auf 100 Gramm auf- oder abgerundet, je nachdem ob der Bruchteil des Hektogramms 50 Gramm übersteigt oder nicht. Bei Luftpostkartenschlüssen, deren Gewicht 50 Gramm oder weniger beträgt, wird an Stelle der Gewichtsangabe die Zahl 0 eingetragen.

7. Das Gewicht jeder Gattung von offen übermittelten Sendungen für jedes Land oder für jede Ländergruppe wird auf 10 Gramm auf- oder abgerundet, je nachdem ob der Bruchteil des Dekagramms 5 Gramm übersteigt oder nicht.

8. Stellt eine Zwischenstelle fest, dass das wirkliche Gewicht eines zu einem Kartenschluss gehörenden Sackes um mehr als 100 Gramm und das der offen

61 beförderten Sendungen um mehr als 20 Gramm von dem angegebenen Gewicht abweicht, berichtigt sie die Flagge oder das Verzeichnis AV 2 und meldet den Irrtum sofort den Versandauswechslungsamt durch Bückmeldung; handelt es sich um einen Sa ik, der mehrere Sendungsgattungen enthält, wird die Berichtigung bei der Gattung mit dem höchsten Gewicht vorgenommen. Bleiben die festgestellten Un'-erschiede in den erwähnten Grenzen, sind die Angaben der Versandstelle mas sgebend.

9. Fehlt das Verzeichnis AV 2, müssen die Zuschlagspflichtigen Luftpostbriefsendungen auf dem Luftweg weitergeleitet werden, es sei denn, die Beförderung auf dem L ind- und Seeweg sei rascher ; gegebenenfalls wird das Verzeichnis AV 2 von Amt es wegen erstellt und die Unregelmässigkeit mit Bückmeldung C 14 der Herkunf isstelle gemeldet.

10. Sofern zwischen den beteiligten Verwaltungen keine gegenteilige Vereinbarung besteh;, können Kartenschlüsse in einen andern Kartenschluss gleicher Art, d.h. mi: Gegenständen der gleichen Sendungsgattung (LG oder AO), aufgenommen we :den.

11. Luftpost! >rief Sendungen, die an Bord eines Schiffes auf hoher See aufgegeben werden ind mit Marken des Landes frankiert sind, dem das Schiff gehört oder von dem es abhängig ist, müssen bei der offenen Übergabe an die Verwaltung in eir em Zwischenhafen von einem Verzeichnis AV 2 begleitet sein.

Falls das Schiff licht mit einer Poststelle ausgerüstet ist, ist eine Gewichtsaufstellung mitzu geben, die der Zwischenverwaltung als Grundlage für die Anrechnung der Luf tpostbeförderungskosten dient. Das Verzeichnis AV 2 oder die Gewichtsauf stelh ng muss das Gewicht der Briefe für jedes Bestimmungsland, das Datum sowie Name und Nationalität des Schiffes enthalten und für jedes Schiff nach einer fortlaufenden jährlichen Serie numeriert werden. Diese Angaben werden voi der Poststelle, der das Schiff die Sendungen übergibt, geprüft. · 12. Die in letzter Stunde bei den Flughafenpostämtern aufgegebenen uneingeschriebenen '. juftpostbriefsendungen werden den abflugbereiten Flugzeugen unter Umschlägen übergeben, die an die Bestimmungs-Auswechslungspoststellen gerichtet vnd auf Übergabeverzeichnissen AV 7 eingetragen sind.

Artikel 18 Übergabeverzeichnisse 1. Die in den Flughäfen zu übergebenden Kartenschlüsse werden von höchstens fünf Ausfei tigungen für jeden
Zwischenlandeflughafen eines Übergabeverzeichnisses in veisser Farbe nach dem angeschlossenen Muster AV 7 begleitet.

2. Eine Ausfertigung des Übergabeverzeichnisses AV 7, die vom Vertreter der mit dem Bod aidienst beauftragten Luftverkehrsgesellschaft zu unterzeichnen ist, wird vom Versandamt aufbewahrt ; die übrigen vier Exemplare werden der Transportgesc llschaft übergeben.

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3. Die erste der vier an die Beförderungsgesellschaft übergebenen Ausfertigungen des Übergabeverzeichnisses wird beim Abgangsflughafen durch die den Bodendienst besorgende Luftverkehrsgesellschaft aufbewahrt; die zweite, auf dem Ausladeflughafen bei der Übergabe der Kartenschlüsse richtig unterzeichnet, wird vom Plugpersonal zuhanden seiner Gesellschaft aufbewahrt ; die dritte wird auf dem Ausladeflughafen der den Bodendienst besorgenden Luftverkehrsgesellschaft übergeben; die vierte begleitet die Kartenschlüsse bis zur Poststelle, an die das Übergabeverzeichnis gerichtet ist.

4. Übergibt eine Fluggesellschaft einer Zwischenstelle einen nicht für diese bestimmten Kartenschluss ohne ein ursprünglich vom Herkunftsauswechslungsamt erstelltes Übergabeverzeichnis, ist die Zwischenstelle gehalten, dieses Vorkommnis dem Versandamt mit Kückmeldung anzuzeigen ; sie hat in der Meldung den Empfang des Kartenschlusses, den Namen der Gesellschaft, die die Auslieferung vornahm, und den Namen derjenigen, die die Weiterbeförderung bis zum Bestimmungsflughafen besorgte, vorzumerken.

Artikel 19 Sammelsäcke 1. Wenn die Zahl der auf der gleichen Flugstrecke zu befördernden Säcke mit geringem Gewicht, der Umschläge oder der Pakete es rechtfertigt, fertigen die mit der Übergabe der Luftpostkartenschlüsse an die befördernde Luftverkehrsgesellschaft betrauten Poststellen nach Möglichkeit Sammelsäcke.

2. Die Flaggen der Sammelsäcke müssen in hervorstechenden Buchstaben den Vermerk «Sammelsack» (Sac collecteur) tragen. Die beteiligten Verwaltungen verständigen sich über die auf solchen Flaggen anzugebende Adresse.

8. Die in einen Sammelsack aufgenommenen Kartenschlüsse sind mit der Angabe, dass sie in einem Sammelsack enthalten sind, auf dem Verzeichnis AV 7 einzeln einzutragen.

4. Der Sammelsack ist als solcher und getrennt im Verzeichnis AV 7 aufzuführen.

Artikel 20 ümlad der Luftpostkartenschlüsse 1. Vorbehaltlich anderer Vereinbarung zwischen den beteiligten Verwaltungen, wird unterwegs der Umlad der Kartenschlüsse in den Flughäfen durch die Postverwaltung des Landes besorgt, wo der Umlad stattfindet. Diese Vorschrift gilt nicht für den Umlad zwischen Flugzeugen zweier aufeinanderfolgender Linien der gleichen Fluggesellschaft.

2. Die Verwaltung des Durchgangslandes kann den unmittelbaren Umlad von Flugzeug zu
Flugzeug gestatten; gegebenenfalls ist das Verkehrsunternehmen gehalten, dem Auswechslungsamt des Landes, wo der Umlad stattfindet, ein Verzeichnis mit allen den Umlad betreffenden Einzelheiten zuzusenden.

68 Artikel 21 Verrichtungen in den Flughäfen Die Verwalte agen kehren das Nötige vor, damit Empfang und Weiterleitung der in ihrer Flughäfen eintreffenden Luftpostkartenschlüsse unter den besten Bedingung m ausgeführt werden.

Artikel 22 Zollkontrolle der Luftpostbrief Sendungen Die Verwaltui igen treffen die nötigen Vorkehren, um die mit der Zollkontrolle zusammenhängen! len Verrichtungen zu beschleunigen.

Artikel 23 Rücksendung der leeren Luftpostsäcke Anderslauten ie Abmachungen vorbehalten, sind die leeren Luftpostsäcke der Ursprungsverwaltung auf dem Land- und Seeweg nach Artikel 172 der Vollzugsordnung zum Vertrag zurückzusenden. Sobald jedoch die Zahl derartiger Säcke zehn betrag t, müssen besondere Kartenschlüsse gefertigt werden.

Artikel 24 Mat snahmen bei Flugunfällen oder Flugunterbrüchen 1. Kann ein Plugzeug infolge Unfalls unterwegs seine Eeise nicht fortsetzen und deshal :> die Post auf den vorgesehenen Landungsplätzen nicht übergeben, so hat dit Flugzeugbesatzung die - Kartenschlüsse der dem Unfallort nächstgelegenen o 1er für die Weiterleitung geeignetsten Poststelle auszuliefern.

Ist die Besatzung verhindert, wird diese Poststelle, nachdem sie vom Unfall Kenntnis erhalten hat, das Mögliche tun, um die Post ohne Verzug in Empfang zu nehmen. Die E !artenschlüsse müssen nach Feststellung ihres Zustandes und nach Wiederinstandsetzung allfällig beschädigter Sendungen auf dem schnellsten Weg an Best: mmung geleitet werden.

2. Die Verwa' tung des Landes, wo der Unfall sich ereignete, muss alle Verwaltungen der vorher angeflogenen Landungsplätze über das Schicksal der Sendungen telegr iphisch unterrichten. Diese Verwaltungen benachrichtigen ihrerseits telegrap lisch alle andern beteiligten Verwaltungen.

3. Die Verwa] tungen, die dem verunfallten Flugzeug Post zugeführt haben, müssen der Verwaltung des Landes, in dem sich der Unfall ereignet hat, Abschriften der Ubei gabeverzeichnisse AV 7 zusenden.

4. Diese Verwaltung meldet hierauf den Bestimmungspoststellen der verunfallten Kartens ihlüsse mit Bückmeldung die nähern Umstände des Unfalls und die im einzelnen gemachten Feststellungen; eine Durchschrift jeder Eück-

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meidung wird den Herkunftsstellen der entsprechenden Kartenschlüsse und eine andere der Verwaltung des Landes, dem die Luftverkehrsgesellschaft untersteht, übermittelt. Diese Schriftstücke werden auf dem schnellsten Wege (Luftweg oder Land- und Seeweg) versandt.

5. Wenn ein Flugzeug seine Eeise für so lange unterbricht, dass dadurch die Post verspätet werden könnte, oder kann es wegen höherer Gewalt nicht im Bestimmungsland landen, werden die Kartenschlüsse, gleichgültig woher sie kommen, durch die nächstgelegene Poststelle auf dem schnellsten Weg an Bestimmung geleitet. Die Verwaltung, deren Dienst die Weiterleitung vornahm, meldet dies den Herkunftsverwaltungen der Kartenschlüsse.

Kapitel II Buchhaltung, Begleichung der Rechnungen Artikel 25 Art der Abrechnung der Luftpostbeförderungskcsten 1. Die Abrechnung der Luftpostbeförderungskosten geschieht auf Grund des Bruttogewichts der Kartenschlüsse oder des Nettogewichts der während der Abrechnungszeit offen übermittelten Brief Postsendungen ; für die offen übermittelten Luftpostbriefsendungen wird der Gesamtbetrag der Beförderungskosten um 5% erhöht. Die Abrechnungszeit kann nach Wahl der Gläubigerverwaltung einen oder drei Monate umfassen. Zwischen Verwaltungen, die keine Postabrechnungen auswechseln, wird jedoch die Weiterbeförderung fehlgeleiteter Kartenschlüsse oder Sendungen im offenen Durchgang nur in Eechnung gestellt, wenn die bezüglichen Kosten 25 Franken übersteigen.

2. Abweichend von den Bestimmungen in Ziffer l können die Verwaltungen vereinbaren, dass die Rechnungen auf Grund statistischer Erhebungen beglichen werden sollen. In diesem Fall setzen sie selbst fest, auf welche Art und Weise Statistik und Rechnung zu erstellen sind.

Artikel 26 Art der Abrechnung der Durchgangskosten für die Beförderung von Luftpostkartenschlüssen auf dem Land- und Seeweg Nach den Bestimmungen von Artikel 178, Ziffer 4, der Vollzugsordnung zum Vertrag können sich die beteiligten Verwaltungen dahin verständigen, dass auf dem Land- und Seeweg beförderte Luftpostkartenschlüsse nicht in die Statistik betreffend die Durchgangskosten für die Beförderung auf dem Land- und Seeweg aufgenommen werden. In diesem Falle werden die Durchgangskosten für die Beförderung auf dem Land- oder Seeweg für diese Kartenschlüsse nach ihrem wirklichen, auf den Verzeichnissen AV 7 angegebenen Bruttogewicht ermittelt.

65 Artikel 27 Erstellung der Geivichtsverzeichnisse 1. Jede Gläul >igerverwaltung vermerkt die Gewichte der beförderten Kartenschlüsse auf eine: n Verzeichnis nach dem angeschlossenen Muster AV 3. Die Kartenschlussgew ichte entnimmt sie, wenn es sich um internationale Luftpostdienste handelt, c .en Eintragungen auf den Formularen AV 7 und, was die Inlandluftpostdiens' e betrifft, den Angaben auf den Flaggen oder äussern Aufschriften der Säcls e. Die auf der gleichen Flugstrecke beförderten Kartenschlüsse sind auf dem genï nnten Verzeichnis geordnet nach Herkunftsstellen, dann nach Ländern und Bestimmungsstellen und, bei jeder Bestimmungsstelle, nach der chronologischen Ordnung der Kartenschlüsse, aufzuführen.

2. Für die of 'en auf dem Luftweg oder auf dem Land- und Seeweg erhaltenen Briefpostse idungen, die auf dem Luftweg weiterzuleiten sind, fertigt die Gläubigerverwalt mg, auf Grund der Angaben im Verzeichnis AV 2, eine Aufstellung nach den i angeschlossenen Muster AV 4 aus.

8. Die Verzeichnisse AV 3 und AV 4 sind je nach Wunsch der Gläubigerverwaltung mona tlich-oder vierteljährlich zu erstellen. Wenn die Schuldnerverwaltung es verlangt, sind für jedes Auswechslungsamt, das Luftpostkartenschlüsse fertigt oder Luftpostbrief Sendungen offen übermittelt; getrennte Verzeichnisse zu erstellen.

Artikel 28 Übermittlung 'ind Genehmigung der Gewichtsverzeichnisse AV 3 und AV 4 und Erstellung der Einzelreclinungen AV 5 1. Die Verze: chnisse AV 3 und AV 4 sind sobald als möglich, jedoch spätestens sechs Mor ate nach Ablauf des Zeitraumes, auf den sie sich beziehen, in doppelter Ausferiigung der Versandverwaltung zur Genehmigung zu übermitteln. Diese übers sndet nach Genehmigung ein Verzeichnis der Gläubigerverwaltung. Die Vei Sandverwaltung kann die Annahme von Verzeichnissen, die ihr nicht innert d< ir obenerwähnten Frist von sechs Monaten übermittelt worden sind, verweigern.

2. Wenn die Gläubigerverwaltung innerhalb dreier Monate nach dem Versand keine Bericl tigungsmeldung erhalten hat, gelten die Verzeichnisse als von Eechts wegen annrkannt.

3. Die Einzel rechnungen werden von jeder Gläubigerverwaltung auf einem Formular nach beiliegendem Muster AV 5 erstellt, worin die ihr für den betreffenden Zeitabschnitt zukommenden Vergütungen verzeichnet sind.

4. Diese Bechnungen werden monatlich oder
vierteljährlich auf Grund der Bruttogewichte d îr Kartenschlüsse und der Nettogewichte der offen übermittelten Sendungen, gestützt auf die von der Schuldnerverwaltung ausdrücklich oder stillschweigend anerkannten Verzeichnisse AV 3 und AV 4, erstellt. Die Einzelrechnungen AV 5 erhöht um 5% für offen übermittelte Luftpostbriefsendungen, Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. II.

5

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werden der Schuldnerverwaltung in doppelter Ausfertigung zugesandt. Ihr Betrag wird auf einen Franken auf- oder abgerundet, je nachdem ob er 50 Centimen übersteigt oder nicht.

5. Nach Genehmigung der Eechnungen sendet die Schuldnerverwaltung ein Exemplar an die Gläubigerverwaltung zurück. Hat diese innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Versand keine Berichtigungsmeldung erhalten, gelten die Eechnungen als von Eechts wegen anerkannt.

6. Abweichend von den Bestimmungen der Ziffern l, 2, 4 und 5 können die Gläubigerverwaltungen gleichzeitig mit den Verzeichnissen AV 3 und AV 4 die betreffenden Einzehrechnungen AV 5 erstellen und sie zusammen in doppelter Ausfertigung der Schuldnerverwaltung übermitteln. Diese schickt nach Genehmigung ein Exemplar der Gläubigerverwaltung zurück. Erhält die Gläubigerverwaltung innerhalb einer Frist von vier Monaten vom Versandtag an gerechnet keine Berichtigungsmeldung, gelten die Eechnungen als von Eechts wegen anerkannt.

7. Die Unterschiede in den Eechnungen nach Ziffern 5 und 6 werden unberücksichtigt gelassen, wenn sie nicht im ganzen je Eechnung 2 Franken übersteigen.

8. Ohne gegenteilige Abmachung zwischen den beteiligten Verwaltungen werden die Verzeichnisse AV 8 und AV 4 und die Einzelrechnungen AV 5 in beiden Eichtungen immer auf dem schnellsten postalischen Weg befördert (Luftweg oder Land- und Seeweg).

9. Wenn der jährliche Saldo der Einzelrechnungen A V 5 den Betrag von 25 Franken nicht übersteigt, ist die Schuldnerverwaltung von jeder Zahlung befreit.

Kapitel III Von den Verwaltungen und dem Internationalen Bureau zu liefernde Angaben Artikel 29 Von den Verwaltungen zu liefernde Angaben 1. Jede Verwaltung übermittelt dem Internationalen Bureau auf den von diesem übersandten Formularen zweckdienliche Auskünfte über die Ausführung des Luftpostdienstes. Diese Auskünfte enthalten namentlich folgende Angaben : a. hinsichtlich des Inlanddienstes: 1. die Gebiete und wichtigen Städte, nach denen die Zartenschlüsse und Luftpostbriefsendungen aus dem Ausland im Landesinnern auf dem Luftweg umgeleitet werden ; 2. die auf Grund der Bestimmungen des Artikels 11, Ziffer 5, berechneten Vergütungsansätze je Kilogramm und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ;

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b. hinsichtlich des Auslanddienstes: 1. die Vergütungsansätze je Kilogramm, die sie nach den Bestimmungen in Artikel 12. Ziffern l, 2 und 3, unmittelbar bezieht und den Zeitpunkt ihres Inkra f ttretens ; 2. die Länderfür welche sie Luftpostkartenschlüsse fertigt und die Gesellschaften, d eren Fluglinien auf der ganzen Strecke oder, zutreffendenfalls auf Teilstr ecken benutzt werden könnten. Dazu ist bei jeder Fluggesellschaft anzugeben, welcher Verwaltung die betreffenden Beförderungskosten zu )ezahlen sind ; 3. die Postar mter, welche die Luftpostkartenschlüsse im Durchgang von einer Flug] inie auf die andere umladen und die dazu nötige Mindestzeit ; 4. die Luftpc st-Beförderungsansätze für die Umleitung von offen erhaltenen Luft postbriefSendungen, sofern das in Ziffern 3 und 4 des Artikels 11 vorgeseheene Verfahren der mittleren abgewogenen Ansätze angewandt wird; 5. die getroffenen Entscheide über die Anwendung gewisser freigestellter Vorschriften der vorliegenden Luftpostbestimmungen; 6. die Flugzuschläge oder kombinierten Taxen für die verschiedenen Gattungen von Luftpostbrief Sendungen nach den einzelnen Ländern; dazu sind die Famen der Länder anzugeben, nach denen nicht Zuschlagspflichtige Ì Sendungen zulässig sind.

2. Jede Ände rang der in Ziffer l bezeichneten Auskünfte muss dem Internationalen Bureau unverzüglich auf dem schnellsten Weg übermittelt werden.

3. Die Verwaltungen können übereinkommen, sich die Auskünfte über Flugdienste, die si e interessieren, unmittelbar zukommen zu lassen, insbesondere die Mitteilungen i über Flugpläne und die Angabe der Zeiten, zu denen Luftpostbriefsendungen a aus dem Ausland spätestens eintreffen müssen, um die verschiedenenZustell.gange noch zu erreichen.

Artikel 30 Von · Internationalen Bureau zu liefernde Übersichten 1. Das Intern ationale Bureau ist beauftragt, die nachbezeichneten Verzeichnisse auszuarbeite a und an die Verwaltungen zu verteilen : a. «Allgemeines Verzeichnis der Luftpostdienste (Verzeichnis AVI^1)» (Liste générale des service aéropostaux) (Liste AV 1), die auf Grund der gemäss Artikel 29, Z: ff er l, gelieferten Angaben veröffentlicht wird; b. «Verzeichnis der Luftpostentfernungen» (Liste des distances aéropostales); diese wird ale fünf Jahre in Zusammenarbeit mit den Luftverkehrsunternehmen erstellt; sie wird veröffentlicht, sobald die Verwaltungen dem Inhalt zugestim mt haben ;

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c. «Verzeichnis der Flugzuschläge» (Liste des surtaxes aériennes) (Artikel 29, Ziffer l, Buchstabe b, Ziffer 6.

2. Das Internationale Bureau ist ebenfalls beauftragt, den Verwaltungen auf Verlangen und gegen Bezahlung Karten der Luftpostlinien und Flugpläne zu liefern, die von einem spezialisierten Privatunternehmen regelmässig herausgegeben werden und den Bedürfnissen der Luftpostdienste anerkanntermassen am besten entsprechen.

3. Alle Änderungen in den in Ziffer l vorgesehenen Übersichten sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Berichtigungen werden den Verwaltungen so rasch als möglich in der geeignetsten Form auf dem schnellsten Weg übermittelt.

D r i t t e r Titel Schlussbestimmungen Artikel 31 Anwendung des Vertrages und der Abkommen Der Vertrag und die Abkommen sowie die zugehörigen Vollzugsordnungen, ausgenommen das Poststückabkommen und seine Vollzugsordnung, gelten in allem, was nicht durch die vorliegenden Luftpostbestimmungen ausdrücklich geregelt ist.

Artikel 32 Inkrafttreten und Geltungsdauer der vorliegenden Bestimmungen 1. Die vorliegenden Bestimmungen treten gleichzeitig mit dem Vertrag in Kraft.

2. Sie haben die gleiche Dauer wie der Vertrag, es sei denn, sie werden im Einvernehmen zwischen den beteiligten Vertragsparteien erneuert.

Also beschlossen in Ottawa am S.Oktober 1957.

(Unterschriften)

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Schlussprotookoll zu den Bestimmungen über die Luftpost Bei der Unte .'Zeichnung der Bestimmungen über die Luftpost haben die Bevollmächtigten folgendes beschlossen : Artikel I Befugnis, den E Einheitsgewichtssatz für Luftpostbrief Sendungen zu ermässigen Die Verwaltunggen sind befugt, für die Festsetzung der Flugzuschläge niedrigere Gewichtsstu Een zuzulassen als die in Artikel 49 des Vertrages vorgesehenen.

Artikel II Ausserordentlicher Zuschlag Mit Rücksicht ; auf die besondere geographische Lage der Union der SozialistischenSowjetret publiken behält sich die Verwaltung dieses Landes das Eecht vor, auf demganzenn Gebiet der UdSSE einen einheitlichen Flugzuschlag anzuwenden. Dieser Zuschlag gilt nach allen Ländern der Erde und wird die wirklichen Kosten für die Beförderung der Briefpostsendungen nicht überschreiten.

Also beschlossen in Ottawa am 3.Oktober 1957.

(Unterschriften)

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Wertbrief- und Wertschaehtelabkommen abgeschlossen zwischen

der Volksrepublik Albanien, Deutschland, dem Königreich Saud-Arabien, der Kepublik Argentinien, Österreich, Belgien, Belgisch-Kongo, der Sozialistischen Sowjet-Bepublik Weissrussland, Birma, Boh'vien, den Vereinigten Staaten von Brasilien, der Volksrepublik Bulgarien, Kambodscha, Ceylon, Chile, China, der Republik Kolumbien, der Republik Kuba, Dänemark, der Dominikanischen Republik, Ägypten, der Republik El Salvador, Spanien, den spanischen Gebieten in Afrika, Finnland, Frankreich, Algerien, der Gesamtheit der durch das französische Amt für das überseeische Post- und Fernmeldewesen vertretenen Gebiete, Ghana, dem Vereinigten Königkreich Grossbritannien und Nordirland, der Gesamtheit der britischen Überseegebiete, inbegriffen die Kolonien, Schutzgebiete und die der Treuhandschaft der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland unterstellten Gebiete, Griechenland, der Republik Haiti, der Republik Honduras, der Volksrepublik Ungarn, Indien, der Republik Indonesien, Iran, Irak, Irland, der Republik Island, Italien, dem unter italienischer Verwaltung stehenden Gebiet von Somali, Japan, dem Haschemitischen Königreich Jordanien, Laos, Libanon, Libyen, Luxemburg, Marokko, dem Fürstentum Monaco, Nikaragua, Norwegen, Neuseeland, Pakistan, Paraguay, den Niederlanden, den niederländischen Antillen und Surinam, der Volksrepublik Polen, Portugal, den portugiesischen Provinzen in Westafrika, den portugiesischen Provinzen in Ostafrika, Asien und Ozeanien, der Volksrepublik Rumänien, der Republik San Marino, Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Syrien, der Tschechoslowakei, Thailand, Tunesien, der Türkei, der Sozialistischen Sowjet-Republik Ukraine, der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken, der Ost-Republik Uruguay, dem Vatikanstaat, der Republik Venezuela, Vietnam, Jemen, der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben auf Grund von Artikel 22 des am S.Oktober 1957 in Ottawa abgeschlossenen Weltpostvertrages im gegenseitigen Einvernehmen und unter Vorbehalt der Ratifizierung folgendes Abkommen abgeschlossen :

71 Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel l Gegenstand des Abkommens 1. Briefe mit Wertpapieren oder wertvollen Schriftstücken sowie Schachteln mit Schmucksact en oder anderen kostbaren Gegenständen können zwischen den vertragschliessem len Ländern unter Versicherung des Inhalts zu dem vom Absender angegeben en Wert ausgetauscht werden.

2. Diese Ser düngen werden als «Sendungen mit Wertangabe», «Wertbriefe» oder «Wei tschachteln» bezeichnet.

3. Die Teilnahme am Wertschachteldienst ist auf die vertragschliessenden Länder beschränl ;t, die sich bereit erklären, diesen Dienst auszuführen.

Artikel 2 Wertangabe 1. Der Betrag der Wertangabe ist grundsätzlich unbeschränkt.

2. Jede Verv altung kann jedoch für ihren Bereich die Wertangabe auf einen Betrag beschränl en, der nicht niedriger als 10 000 Franken sein darf.

3. Im Verkehr zwischen Ländern, die verschiedene Höchstbeträge festgesetzt haben, m uss beiderseits die niedrigere Wertgrenze eingehalten werden.

4. Wie Wert, mgabe darf den wirklichen Wert des Inhalts der Sendung nicht übersteigen; es ist jedoch gestattet, nur einen Teil dieses Wertes anzugeben.

Bei Papieren, deren Wert in den Kosten ihrer Ausfertigung besteht, darf die Wertangabe den Betrag nicht übersteigen, der im Verlustfall für die Neuausfertigung aufzuw »den wäre.

5. Jede betr igerische Angabe eines höheren als des wirklichen Wertes des Inhalts einer Se ndung unterliegt gerichtlicher Verfolgung nach der Gesetzgebung des Aufgilbelandes.

Kapitelll Zulassungsbedingungen Artikel 3 Bestimmungen über Gewicht und Masse 1. Wertbriefs unterhegen den Bestimmungen über Gewicht und Masse, die für gewöhnliche 3riefe gelten.

2. Wertschai ihteln dürfen weder das Gewicht von l Kilogramm noch die Masse von 30 Zei itimeter Länge, 20 Zentimeter Breite und 10 Zentimeter Höhe überschreiten. Es gelten die in Artikel 49, Ziffer l, des Vertrages für Briefe festgesetzten Mindes tmasse.

72 Artikel 4 Zulässiger Inhalt 1. Im Verkehr zwischen Ländern, die sich hiermit einverstanden erklärt haben, dürfen Wertbriefe zollpflichtige Gegenstände enthalten.

2. Wertschachteln dürfen eine offene, auf wesentliche Angaben beschränkte Eechnung sowie eine einfache Abschrift der Adresse der Wertschachtel mit Angabe der Adresse des Absenders enthalten.

3. Bei Wertschachteln, die Opium, Morphium, Kokain oder andere Betäubungsmittel enthalten und zu einem medizinischen oder wissenschaftlichen Zweck versandt werden, ist Artikel 5, Ziffer l, Buchstabe b, zu beachten.

Artikel 5 Verbotener Inhalt 1. Die Annahme von Wertsendungen ist verboten, wenn sie die nachstehend aufgeführten Gegenstände enthalten: a. Gegenstände, die ihrer Beschaffenheit oder ihrer Verpackung wegen eine Gefahr für das Postpersonal darstellen oder die Briefsendungen beschmutzen oder verderben können; b. Opium, Morphium, Kokain und andere Betäubungsmittel; dieses Verbot erstreckt sich jedoch nicht auf den Versand in Wertschachteln zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken nach Ländern, die sie unter dieser Bedingung zulassen ; c. Gegenstände, deren Annahme oder Umlauf im Bestimmungsland verboten ist; d. lebende Tiere; e. explodierbare, leicht entzündliche oder gefährliche Stoffe; /. unzüchtige oder unsittliche Gegenstände.

2. Wertbriefe dürfen nicht enthalten: Geldstücke, verarbeitetes oder unverarbeitetes Platin, Gold oder Silber, Edelsteine, Kleinodien und andere kostbare Gegenstände. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 4, Ziffer l, dürfen sie auch keine zollpflichtigen Gegenstände enthalten.

8. Wertschachteln dürfen nicht enthalten: a. Schriftstücke, die den Charakter einer gegenwärtigen und persönlichen Mitteilung haben; b. Banknoten, Papiergeld oder auf den Inhaber lautende Wertpapiere aller Art.

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Artikel 6 Be kandlung zu Unrecht angenommener Sendungen 1. Wertsendu igen, die den Bestimmungen des Artikels 3 nicht entsprechen und die zuUnrech , angenommen worden sind, werden an die Aufgabeverwaltung zurückgesandt; dii > Bestimmungsverwaltung ist jedoch berechtigt, sie dem Empfänger unter Erheaung der in Artikel 49, Ziffer 13, des Vertrages vorgesehenen Gebühren auszuhändigen.

2. Wertsendu igen, die die in Artikel 5, Ziffer l, genannten Gegenstände enthalten und zu Unrecht angenommen worden sind, werden nach der innern Gesetzgebung des Landes behandelt, dessen Verwaltung das Vorhandensein dieser Gegenstand e'feststellt; das gleiche gilt unter Vorbehalt von Artikel 4, Ziffer l, für Wertlriefe, die zollpflichtige Gegenstände enthalten, mit Ausnahme von Wertpapieren; Wertsendungen, die die in Artikel 5, Ziffer l, Buchstaben b, e und /, erwähnter Gegenstände enthalten, werden jedoch in keinem Fall an den Bestimmungsort geleitet, den Empfängern ausgehändigt oder zurückgesandt.

3. Wertsendu igen, die die in Artikel 5, Ziffer 2 und 3, Buchstabe b, genannten Gegenstände enthalten, sind zurückzusenden; wird jedoch das Vorhandensein diesel Gegenstände erst von der Bestimmungsverwaltung festgestellt, so ist die ;e berechtigt, sie den Empfängern nach ihren Inlandbestimmungen auszuhändigen.

4. Wenn eine zu Unrecht angenommene Wertsendung weder an den Ursprungsort zurück gesandt noch dem Empfänger ausgehändigt wird, ist die Aufgab everwaltung ü )er die weitere Behandlung genau zu unterrichten.

5. Die Tatsacie, dass eine Wertschachtel ein Schriftstück enthält, das den Charakter einer g( genwärtigen und persönlichen Mitteilung hat, darf in keinem Pali die Eücksend mg an den Absender nach sich ziehen.

K a p i t e l III Gebühren Artikel 7 Postgebühren 1. Für Wertbriefe und Wertschachteln sind vom Absender im voraus folgende Gebühren z i erheben : a. eine Frankati .rgebühr ; b. eine feste Ein ächreibgebühr ; c. eine Versiehe] ungsgebühr.

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2. Diese Gebühren betragen : Bezeichnung der Sendungen 1

Briefe

Wertschachteln

Frankaturgebühr 2

Feste Einschreibgebühr 3

Nach Artikel 49 des Vertragesoder Artikel II seines Schlussprotokolls berechnete Gebühr

Nach Artikel 68, Ziffer 2, Buchstabe 6, des Vertrages oder Artikel IX seines Schlussprotokolls 16 Centimen für festgesetzte Geje 50 Gramm, bühr mindestens 80 Centimen

Versicherungsgebühr 4

Höchstens 50 Centimen für je 200 Franken oder .einen Teil von 200 Pranken Wertangabe nach irgendeinem Bestimmungsland, selbst in Ländern, die für höhere Gewalt haften

3. Ausser den in Ziffer l vorgesehenen Gebühren können für Wertbriefe und Wertschachteln auch noch die Gebühren erhoben werden, die sich nach Artikel 15 des vorliegenden Abkommens in Anwendung der Bestimmungen des Vertrages Artikel 8 Portofreiheit Postdienstliche Wertbriefe, die zwischen Verwaltungen oder zwischen Verwaltungen und dem Internationalen Bureau ausgetauscht werden, sind von allen Postgebühren befreit.

Artikel 9 Nichtpostalische Gebühren 1. Wertschachteln unterhegen hinsichtlich der Erstattung der Garantiegebühren bei der Ausfuhr der Gesetzgebung des Aufgabelandes ; bei der Einfuhr unterliegen sie hinsichtlich der Garantieprüfung und Zollabfertigung der Gesetzgebung des Bestimmungslandes.

2. Die bei der Einfuhr fälligen Fiskalgebühren und Prüfungskosten werden bei der Aushändigung vom Empfänger erhoben. Wird eine Wertschachtel aus irgendeinem Grunde nach einem anderen an diesem Dienst teilnehmenden Land nachgesandt oder an das Aufgabeamt zurückgesandt, so werden Gebühren oder Kosten, die bei der Wiederausfuhr nicht niedergeschlagen werden können, vom Empfänger oder Absender eingezogen.

75 Kapitel IV Haftpflicht Artikel 10 Grundsatz der Haftpflicht 1. VorbehäH lieh der in Artikel 11 vorgesehenen Ausnahmen haften die Postverwaltungen fü: den Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung der Wertsendungen.

2. Ihre Haftpflicht erstreckt sich sowohl auf die im offenen Durchgang beförderten Senduigen als auch auf solche, die in Kartenschlüssen befördert werden.

Artikel 11 Ausnahmen vom Grundsatz der Haftpflicht Die PostverHaltungen haften nicht: a. im Falle hol erer Gewalt ; jedoch bleibt die Haftpflicht für eine Aufgabeverwaltung bes' .eben, die es übernommen hat, für Schäden aus höherer Gewalt zu haften. 'Die für den Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung haftende Verwaltung hat nach ihrer Landesgesetzgebung zu entscheiden, ob der Schaien auf Umstände zurückzuführen ist, die einen Fall höherer Gewalt dars ;ellen ; diese Umstände sind der Aufgabeverwaltung zur Kenntnis zu bring* n ; b. wenn sie übor den Verbleib einer Sendung keinen Nachweis führen können, weil die Die: istpapiere infolge höherer Gewalt vernichtet worden sind und der Beweis der Tatsachen, die ihre Haftpflicht begründen, nicht anderweitig erbra ;ht werden kann ; c. wenn der Sc aaden durch schuldhaftes Verhalten des Absenders oder durch die natürlicl e Beschaffenheit des Inhalts herbeigeführt worden ist ; d. wenn es siel i um Sendungen handelt, deren Inhalt unter die in Artikel 5, Ziffern l, 2 md 3, Buchstabe b, vorgesehenen Verbote fällt; e. wenn es sich um Sendungen handelt, auf denen in betrügerischer Weise ein höherer als < 1er wirkliche Wert des Inhalts angegeben worden ist ; /. wenn es sich um Sendungen handelt, die auf Grund der inneren Gesetzgebung des Bestimmungslandes beschlagnahmt worden sind; g. wenn der AI sender innerhalb eines Jahres, vom Tage nach der Aufgabe der Sendung an gerechnet, keine Nachfrage gehalten hat ; Ti. wenn bei Buförderung auf dem See- oder Luftweg die Verwaltungen der vertragschlii issenden Länder bekanntgegeben haben, dass sie keine Haftpflicht für "Wertsendungen an Bord der von ihnen benutzten Schiffe oder Flugzeuge übernehmen können. Diese Verwaltungen haften jedoch für die in Kartenscl ilüsse aufgenommenen Durchgangswertsendungen wie für Einschreibsendi ingen.

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Artikel 12 Erlöschen der

Haftpflicht

1. Die Verwaltungen haften nicht für Wertsendungen, die nach ihren Inlandbestimmungen für gleichartige Sendungen ausgehändigt worden sind.

2. Die Haftpflicht bleibt jedoch bestehen: a. wenn der Empfänger oder im Fall der Rücksendung der Absender bei der Aushändigung einer beraubten oder beschädigten Sendung Vorbehalte macht, sofern dies nach den Inlandbestimmungen zulässig ist; 6. wenn der Empfänger oder im Fall der Rücksendung der Absender zwar die Sendung unbeanstandet angenommen hat, nachher aber der Verwaltung, die ihm die Sendung ausgehändigt hat, unverzüglich erklärt, einen Schaden festgestellt zu haben und wenn er beweist, dass die Sendung nicht nach der Aushändigung beraubt oder beschädigt worden ist.

Artikel 13 Ersatzleistung 1. Der Absender hat Anspruch auf eine der wirklichen Höhe des Verlustes, der Beraubung oder der Beschädigung entsprechende Entschädigung, die jedoch keinesfalls den Betrag der Wertangabe in Goldfranken übersteigen darf.

2. Mittelbarer Schaden oder entgangener Gewinn bleiben ausser Betracht.

3. Die Entschädigung wird nach dem in Goldfranken umgerechneten handelsüblichen Preis berechnet, den Wertgegenstände derselben Art am Ort und zur Zeit der Annahme zur Beförderung hatten. In Ermangelung eines handelsüblichen Preises ist die Entschädigung auf derselben Grundlage nach dem gemeinen Wert der Gegenstände zu berechnen.

4. Bei Verlust, völliger Beraubung oder völliger Beschädigung einer Wertsendung hat der Absender ausserdem Anspruch auf Erstattung der entrichteten Gebühren, mit Ausnahme der Versicherungsgebühr, die in allen Fällen der Aufgabeverwaltung verbleibt.

Artikel 14 Verantwortlichkeit der Postverwaltungen untereinander 1. Bis zum Beweis des Gegenteils ist die Postverwaltung verantwortlich, die, nachdem sie die Sendung unbeanstandet übernommen hat und in den Besitz aller vorschriftsmässigen Nachforschungsunterlagen gelangt ist, weder die Aushändigung an den Empfänger noch die ordnungsgemässe Weiterleitung an die folgende Verwaltung nachweisen kann.

2. Bis zum Beweis des Gegenteils und vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffern 4, 5 und 6 ist die Bestimmungsverwaltung wie auch jede Zwischen Verwaltung von jeder Verantwortlichkeit befreit,

77 a. wenn sie die Vorschriften über die Einzelprüfung der Wertsendungen beachtet hat (Artikel 108 der Vollzugsordnung) ; b. wenn sie nac hweisen kann, dass ihr die Nachfrage erst zugegangen ist, nachdem die die gesuchte Sendung betreffenden Dienstpapiere wegen Ablaufs der in Artil el 121 der Vollzugsordnung zum Vertrag vorgesehenen Aufbewahrungsfrist vernichtet worden sind; dieser Vorbehalt beeinträchtigt die Eechte c.es Ersatzfordernden nicht.

3. Bis zum ] beweis des Gegenteils ist die Verwaltung, die einer andern eine Wertsendung zugeführt hat, von jeder Verantwortlichkeit befreit, wenn das Auswechslungspi istamt, dem die Sendung ausgeliefert worden ist, der absendenden Verwaltung dicht mit der nächsten sich bietenden Beförderungsgelegenheit ein Protokoll hai zugehen lassen, in dem das Fehlen oder die Beschädigung des ganzen Bundes riit Wertsendungen oder der Sendung selbst festgestellt wird.

4. Wenn de:' Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung während der Beförderung eingetreten ist, ohne dass festgestellt werden kann, in welchem Gebiet oder im : )ienst welchen Landes sich der Vorfall ereignet hat, tragen die beteiligten Verwaltungen den Schaden zu gleichen Teilen. Ist jedoch die Beraubung oder Beschädigung im Bestimmungsland oder im Fall der Eücksendung an den Absende: · im Ursprungsland festgestellt worden, so hat die Verwaltung dieses Landes nachzuweisen, dass weder das Paket, der Umschlag oder der Sack und ihr Verschlnss noch Verpackung und Verschluss der Sendung sichtbar beschädigt gewese i sind, und dass das Gewicht mit dem bei der Aufgabe festgestellten uberei Qgestimmt hat. Wenn die Bestimmungs- oder die Aufgabeverwaltung dies nachweist, kann keine der beteiligten anderen Verwaltungen ihre Verantwortlichk ait unter Berufung darauf ablehnen, dass sie die Sendung der nächsten Verwaltung unbeanstandet ausgeliefert habe.

5. Wenn de : Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung im Gebiet oder Dienstbereich eii 1er Durchgangsverwaltung eingetreten ist, die dem vorliegenden Abkommen nie! t beigetreten ist, oder die einen Höchstbetrag festgesetzt hat, der unter dem B etrag des Verlustes liegt, so tragen Aufgabe- und Bestimmungsverwaltung den von der Durchgangsverwaltung nicht gedeckten Schaden zu gleichen Teilen luf Grund der in Ziffer 13 dieses Artikels sowie in Artikel 34, Ziffer 3,
des Vertrags vorgesehenen Bestimmungen.

6. Das in Ziffer 5 vorgesehene Verfahren für die Aufteilung des zu zahlenden Ersatzbetrages auf die beteiligten Verwaltungen wird auch im Falle der See- oder Luftb 3förderung angewandt, wenn der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung sich im Dienstbereich der Verwaltung eines vertragschliessenden Landes ereignet hat, das die Haftpflicht nicht übernimmt (Artikel 11, Buchstabe h).

1. Zoll- und andere Gebühren, deren Abstrich nicht erreicht werden konnte, tragen die für de n Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung haftenden Verwaltungen.

78 8. Die Verwaltung, welche die Entschädigung bezahlt hat, tritt bis zur Höhe dieses Betrages wegen aller etwaigen Ansprüche gegen den Empfänger der Sendung, den Absender oder gegen Dritte in die Bechte des Entschädigten ein.

9. Wird eine als verloren angesehene Sendung oder ein Teil davon nachträglich wieder aufgefunden, so werden Absender und Empfänger hiervon benachrichtigt.

10. Der Absender wird ausserdem davon in Kenntnis gesetzt, dass er die Sendung innerhalb dreier Monate gegen Bückzahlung des erhaltenen Ersatzbetrages in Empfang nehmen kann. Verlangt der Absender die Sendung innerhalb dieser Frist nicht zurück, so wird der Empfänger benachrichtigt, dass er sie innerhalb des gleichen Zeitraums gegen Zahlung des dem Absender ausgerichteten Ersatzbetrages in Empfang nehmen kann.

11. Nimmt der Absender oder der Empfänger die Sendung gegen Bückzahlung des Ersatzbetrages in Empfang, so wird dieser Betrag der Verwaltung oder gegebenenfalls den Verwaltungen, die den Schaden getragen haben, erstattet.

12. Verzichten Absender und Empfänger auf die Sendung, so wird sie Eigentum der Verwaltung oder gegebenenfalls der Verwaltungen, die den Ersatzbetrag bezahlt haben.

13. Die Haftung einer Verwaltung gegenüber einer anderen geht in keinem Fall über den von ihr festgesetzten Höchstbetrag der Wertangabe hinaus.

14. Ist der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung einer Wertsendung auf höhere Gewalt zurückzuführen, so ist die Verwaltung, in deren Gebiet oder Dienstbereich der Verlust, die Beraubung oder Beschädigung eingetreten ist, gegenüber der Aufgabeverwaltung nur dann verantwortlich, wenn beide Länder für Schäden aus höherer Gewalt haften.

Kapitel V Verschiedene und Schlussbestimmungen Artikel 15 Anwendung des Vertrages Auf Wertsendungen sind die Bestimmungen des Vertrags anzuwenden, soweit dieses Abkommen nicht bereits eine Begelung vorsieht ; insbesondere gelten die Bestimmungen folgender Artikel: a. Artikel 50, Ziffer 2, über die Gebühr für postlagernde Sendungen; fc. Artikel 51: Lagergebühr; c. Artikel 57 über Eilsendungen; abweichend von diesen Bestimmungen kann die Bestimmungsverwaltung statt der Sendung selbst eine Ankunftsmeldung durch Eilboten zustellen lassen, wenn ihre Inlandvorschriften dies vorsehen ;

79 d. Artikel 58: Bückzugs- und Adressänderungsbegehren, unter Vorbehalt von Artikel VIII des Schlussprotokolls; Artikel 59: Fachsendung. Unzustellbare Sendungen; Artikel 63: Verzollungspostgebühr; Artikel 65: ( Gebührenfrei auszuhändigende Sendungen; Artikel 67: N achfragen und Auskunftsbegehren; Artikel 68: Ziffer 4: Aushändigung eines Empfangsscheins; Artikel 69: Rückschein; Artikel 70: I Eigenhändige Zustellung; e. Artikel 74, 7 5 und 76 über Ersatzbeträge; /. Artikel 78 über Zuteilung der Gebühren, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 15 des Postnachnahmeabkommens; g. Artikel 79 bis 82 über Durchgangskosten.

Artikel 16 Am Dienst teilnehmende Ämter Die Postver waaltungen treffen die erforderlichen Massnahmen, um den Wertbrief- und Wertschachteldienst bei möglichst allen Ämtern ihres Landes sicherzustellen.

Artikel 17 Annahm von Anträgen in der Zeit zwischen den Kongressen Anträge, die ii der Zeit zwischen den Kongressen nach Artikel 27 und 28 des Vertrages eingebracht werden, gelten als angenommen, wenn sie erhalten: a. die Gesamtheit e:.t der Stimmen, wenn es sich um neue Bestimmungen oder um Änderun ; von Bestimmungen der Artikel l bis 8, 10 bis 15, 17 und 18 d i e s A b k o m m nmens, um solche seines Schlussprotokolls und des Schlussartikels seiner Vollzugsordnung handelt; b. zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich um die grundlegende Änderung anderer als d< der unter Buchstabe a erwähnten Artikel dieses Abkommens oder um Bestimm iungenn der Artikel 101, Ziffer 2,102,103,104,105,106, Ziffern 2 bis 5,107, K 8,111, Buchstaben / und g seiner Vollzugsordnung handelt; c. die Mehrheit der Stimmen, wenn es sich um Änderung der anderen Artikel der Vollzugs ordnung oder um Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens, seines Schlussprotokolls und seiner Vollzugsordnung handelt; ausgenommen sind Meinungsverschiedenheiten, die vor dem in Artikel 33 des Vertrage s vorgesehenen Schiedsgericht ausgetragen werden.

Artikel 18 Anwendung und Geltungsdauer des Abkommens Das vorliege;ide Abkommen tritt am I.April 1959 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.

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Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Begierungen der vorstehend aufgeführten Länder das vorliegende Abkommen in einer Ausfertigung unterzeichnet, die in den Archiven der Eegierung Kanadas niedergelegt und jedem vertragschliessenden Teil in Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in Ottawa am S.Oktober 1957.

(Unterschriften)

Schlussprotokoll Im Begriff, das heute abgeschlossene Wertbrief- und Wertschachtelabkommen zu unterzeichnen, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgendes vereinbart : Artikel I Höchstbetrag der Wertangabe Abweichend von Artikel 2 kann jede Verwaltung den Höchstbetrag der Wertangabe auf 5000 Franken oder auf den in ihrem inneren Dienst festgesetzten Betrag begrenzen, wenn dieser Betrag niedriger als 5000 Franken ist.

Artikel!!

Gegenwerte. Höchst- und Mindestgrenzen Jedes Land kann die in Artikel 7, Ziffer 2, für Wertschachteln vorgesehene Grund- und Mindestgebühr in Übereinstimmung mit der in Artikel II, Ziffer l, des Schlussprotokolls zum Vertrag enthaltenen Zusammenstellung der Postgebühren um höchstens 60% erhöhen oder um 20% ermässigen.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Schlussprotokoll erstellt, das dieselbe Kraft und Gültigkeit haben soll, wie wenn seine Bestimmungen in den Wortlaut des Abkommens, auf das es sich bezieht, selbst aufgenommen wären ; sie haben das Schlussprotokoll in einer Ausfertigung unterzeichnet, die in den Archiven der Eegierung Kanadas niedergelegt und jedem vertragschliessenden Teil in Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in Ottawa am S.Oktober 1957.

(Unterschriften)

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Poststückabkommen O

abgeschlossen zwischen

Afghanistan, der Volksrepublik Albanien, Deutschland, dem Königreich SaudArabien, der Republik Argentinien, Österreich, Belgien, Belgisch-Kongo, der Weissrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik, Bolivien, den Vereinigten Staaten von Brasilien, der Volksrepublik Bulgarien, Kambodscha, Ceylon, Chile, China, der Republik Kolumbien, der Republik Korea, der Republik Costa Rica, der Republik Kuba, Dänemark, der Dominikanischen Republik, Ägypten, der Republik El Salvador, Ekuador, Spanien, den spanischen Gebieten in Afrika, Äthiopien, Pinnland, Frankreich, Algerien, der Gesamtheit der durch das französische Amt für das überseeische Post- und Fernmeldewesen vertretenen Gebiete, Ghana, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland, der Gesamtheit der britischen Überseegebiete, Inbegriffen die Kolonien, Schutzgebiete und die der Treuhandschaft der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland unterstellten Gebiete, Griechenland, Guatemala, der Republik Haiti, der Republik Honduras, der Volksrepublik Ungarn, Indien, der Republik Indonesien, Iran, Irak, Irland, der Republik Island, Italien, dem unter italienischer Verwaltung stehenden Gebiet von Somali, Japan, dem Haschemitischen Königreich Jordanien, Laos, dem Libanon, der Republik Liberia, Libyen, Luxemburg, Marokko, Mexiko, dem Fürstentum Monaco, Nikaragua, Norwegen, Pakistan, der Republik Panama, Paraguay, den Niederlanden, den niederländischen Antillen und Surinam, Peru, der Volksrepublik Polen, Portugal, den portugiesischen Provinzen in Westafrika, den portugiesischen Provinzen in Ostafrika, Asien und Ozeanien, der Volksrepublik Rumänien, der Republik San Marino, der Republik Sudan, Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Syrien, der Tschechoslowakei, Thailand, Tunesien, der Türkei, der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, der Ost-Republik Uruguay, dem Vatikanstaat, der Republik Venezuela, Vietnam, Jemen und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben auf Grund von Artikel 22 des am S.Oktober 1957 in Ottawa abgeschlossenen Weltpostvertrages im gegenseitigen Einvernehmen und unter Vorbehalt der Ratifikation folgendes Abkommen abgeschlossen: Bundesblatt.110.Jahrg.Bd.il.

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82 Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel l Gegenstand des Abkommens 1. Als «Poststücke» können Sendungen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigen darf, zwischen den vertragschliessenden Ländern unmittelbar oder durch durch Vermittlung eines oder mehrerer von ihnen ausgewechselt werden.

2. Im Verkehr zwischen den Ländern, deren Verwaltungen sich dazu bereit erklärt haben, sind Poststücke zur Beförderung auf dem Luftweg zugelassen und heissen dann «Luftpoststücke».

3. In diesem Abkommen, seinem Schlussprotokoll und seiner Vollzugsordnung bezieht sich die Abkürzung «Stücke» auf alle Poststücke, einschliesslich Luftpoststücke.

4. Die Auswechslung von Stücken über 10 Kilogramm ist freigestellt.

Artikel 2 Stückgattungen 1. «Gewöhnliche Stücke» sind solche, die keiner besondern Förmlichkeit unterworfen sind, wie sie für die in den Ziffern 2 und 8 bezeichneten Gattungen gelten.

2. Stücke «mit Wertangabe» sind solche, die unter Wertangabe versandt werden.

8. Es heissen: a. «dringendes Stück»: jedes Stück, das, nach Möglichkeit, mit den von der Briefpost benutzten schnellen Verbindungen befördert werden soll; b. «Eilstück»: jedes Stück, das nach Ankunft auf der Bestimmungsstelle dem Empfänger durch besonderen Boten zuzustellen ist. In Ländern, deren Verwaltungen die Zustellung ins Haus nicht übernehmen, wird dem Empfänger durch besondern Boten eine Ankunftsmeldung überbracht."Liegt jedoch das Haus des Empfängers ausserhalb des Ortszustellkreises der Bestimmungsstelle, so besteht keine Verpflichtung zur Zustellung durch besondern Boten; c. «gebührenfreies Stück»; jedes Stück, für das der Absender die Gesamtheit der Posttaxen und der Post- oder andern Gebühren, die bei der Aushändigung auf dem Stück lasten können, zu übernehmen begehrt. Dieses Begehren kann bei der Aufgabe oder nachträglich, bis zur Aushändigung an den Empfänger, gestellt werden; d. «Nachnahmestück»: jedes mit Nachnahme belastete, im Nachnahmeabkommen vorgesehene Stück; e. «zerbrechliches Stück»: jedes Stück, das leicht zerbrechliche Gegenstände enthält und mit besonderer Sorgfalt behandelt werden muss;

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/. «Kriegsgefangenen- und Interniertenstück)): jedes für die in Artikel 89 des Vertrages bezeichneten Gefangenen oder Auskunftsstellen bestimmte oder von ihnen versandte Stück.

4. Als «sperriges Stück» wird angesehen: a. jedes Stück, dessen Ausdehnungen die Masse überschreiten, die in der Vollzugsordnung festgesetzt sind oder die von den Verwaltungen unter sich bestimmt werden können; b. jedes Stück, das sich wegen seiner Form, seiner äussern oder innern Beschaffenheit nicht leicht mit andern Stücken verladen lässt oder besondere Vorsichtsmassnahmen erfordert ; c. unverbindlich, jedes Stück, das eine Schiffsverbindung benutzt und dessen Bauminhalt die in der Vollzugsordnung festgesetzten Masse überschreitet.

5. Für die Auswechslung von Stücken «mit Wertangabe» sowie von «dringenden», «Eil-», «gebührenfreien», «Nachnahme-», «zerbrechlichen» und «sperrigen» Stücken ist das vorgängige Einverständnis der Aufgabe- und der Bestimmungsverwaltung erforderlich.

6. Für die Auswechslung von Stücken «mit Wertangabe» (bei offener Beförderung) sowie von «dringenden», «zerbrechlichen» und «sperrigen» Stücken müssen ausserdem die Zwischen ver waltungen die Durchfuhr bewilligen.

Artikel 3 Geivichtsstufen Für die in Artikel 2 bezeichneten Stücke gelten folgende Gewichtsstufen: bis l Kilogramm über l bis 3 Kilogramm » 3 » 5 » » 5 » 10 » » 10 » 15 » » 15 » 20 » K a p i t e l II Gemeinsame Bestimmungen für alle Stückgattungen Abschnitt I Allgemeine Zulassungsbedingungen Artikel 4 Annahmebedingungen 1. Unter dem Vorbehalt, dass der Inhalt nicht unter die Verbote in Artikel 6 oder unter die im Gebiet einer oder mehrerer an der Beförderung beteiligter Verwaltungen geltenden Verbote oder Beschränkungen falle, muss jedes Stück, um zum Versand zugelassen zu werden:

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a. den in diesem Abkommen oder seiner Vollzugsordnung festgesetzten Bedingungen für Gewicht und Ausdehnung entsprechen; b. für alle von der Aufgabestelle zu erhebenden Taxen und Gebühren frankiert sein.

2. Ein gebührenfrei auszuhändigendes Stück kann nur angenommen werden, wenn der Absender sich verpflichtet, jeden Betrag, den die Bestimmungsstelle berechtigt wäre, beim Empfänger einzuziehen, sowie die in Artikel 16, Ziffer 2, Buchstabe j, vorgesehene Taxe für gebührenfreie Aushändigung zu bezahlen; die Aufgabestelle kann eine genügende Hinterlage verlangen.

Artikel 5 Verfügungen des Absenders bei der Aufgabe Bei der Aufgabe eines Stückes hat der Absender anzugeben, wie dieses im Falle der Unzustellbarkeit behandelt werden soll. Er kann nur die nachstehenden Verfügungen treffen: a. Erlass einer Unzustellbarkeitsmeldung an ihn; b. Erlass einer Unzustellbarkeitsmeldung an einen im Bestimmungsland wohnhaften Dritten; c. sofortige Kücksendung an den Absender auf dem Land-, See- oder Luftweg; d. Eücksendung an den Absender auf dem Land-, See- oder Luftweg nach einer bestimmten Frist; e. Zustellung an einen andern Empfänger, allenfalls unter Nachsendung auf dem Land-, See- oder Luftweg (und unter Vorbehalt der in Artikel 22, Ziffer l, Buchstabe c, Nummer 2, vorgesehenen Besonderheiten); /. Nachsendung des Stückes zur Aushändigung an den ursprünglichen Empfänger auf dem Land-, See- oder Luftweg; g. Verkauf des Stückes auf Rechnung und Gefahr des Absenders; h. Preisgabe des Stückes durch den Absender.

Artikel 6 Verbote Die Beförderung der hiernach aufgeführten Gegenstände ist verboten: a. in allen Stückgattungen: 1. Gegenstände, die ihrer Beschaffenheit oder Verpackung nach für das Personal Gefahren mit sich bringen oder andere Sendungen beschmutzen oder verderben können; 2. Opium, Morphium, Kokain und andere Betäubungsmittel; dieses Verbot erstreckt sich jedoch nicht auf den Versand solcher Mittel zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken nach Ländern, die sie unter dieser Bedingung zulassen; 3. Gegenstände, deren Zulassung oder Umlauf im Bestimmungsland verboten ist;

85 4. Schriftstücke mit der Eigenschaft einer gegenwärtigen und persönlichen Mitteilung sowie Briefpostgegenstände aller Art, die eine andere Adresse als die des Stückempfängers oder der mit ihm zusammenwohnenden Personen tragen. Es ist jedoch gestattet, eine der nachstehenden, nur die wesentlichen Angaben enthaltenden, unverschlossenen und sich ausschliesslich auf die beförderten Waren beziehenden Urkunden beizuschliessen : Eechnung, Versandliste oder -anzeige, Lieferschein. Ist ein einzelner, nach dieser Ziffer unzulässiger Brief postgegenstand beigeschlossen, so wird er nach Artikel 55 des Vertrags behandelt ; das Stück darf deswegen nicht zurückgesandt werden ; 5. lebende Tiere, soweit nicht die Postvorschriften der beteiligten Länder ihre Beförderung zulassen; 6. explodierbare, leicht entzündliche oder gefährliche Stoffe. Die Verwaltungen können sich jedoch über die Beförderung von Zündhütchen und geladenen Metallpatronen für Handschusswaffen, nicht explodierbaren Artilleriezündern und von Zündhölzchen, leichtentzündlichen Filmen, rohem Zelluloid oder Gegenständen aus Zelluloid verständigen; 7. unzüchtige oder unsittliche Gegenstände; b. in Stücken ohne Wertangabe nach Ländern, die Wertangabe zulassen: Geldstücke, Banknotèu, Papiergeld oder Inhaberpapiere irgendwelcher Art, Platin, Gold oder Silber, verarbeitet oder nicht, Edelsteine, Kleinodien, und andere Kostbarkeiten. Jede Verwaltung kann den Beischluss von Barrengold, selbst in Sendungen mit Wertangabe, verbieten oder den wirklichen Wert dieser Sendungen beschränken. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Stückauswechslung zwischen zwei Verwaltungen, die Stücke mit Wertangabe zulassen, nur durch Vermittlung einer Verwaltung ausgeführt werden kann, die solche Stücke nicht zulässt. In diesem Fall haftet die Zwischenverwaltung nur in dem für gewöhnliche Stücke geltenden Umfang.

Artikel 7 Behandlung der zu Unrecht angenommenen Stücke 1. Wurden Stücke, die in Artikel 6, Buchstabe a, aufgeführte Gegenstände enthalten, zu Unrecht zum Versand angenommen, so sind sie nach der Gesetzgebung des Landes, dessen Verwaltung das Vorhandensein feststellt, zu behandeln. Jedoch werden Stücke, die in Buchstabe a, Nummern 2, 6 und 7, des gleichen Artikels aufgeführte Gegenstände enthalten, in keinem Fall an den Bestimmungsort geleitet, den Empfängern
ausgeliefert oder zurückgesandt.

2. Wenn Stücke ohne Wertangabe nach Ländern, die Wertangabe zulassen, in Artikel 6, Buchstabe &, aufgeführte Gegenstände enthalten, sind sie von der Zwischenverwaltung, die den Irrtum feststellt, zurückzusenden. Wird der Irrtum erst nach Empfang bei der Bestimmungsverwaltung festgestellt, so ist diese ermächtigt, das Stück zu den Bedingungen ihrer Landesgesetzgebung dem Emp-

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fänger auszuhändigen. Lassen diese Vorschriften die Aushändigung nicht zu, so ist das Stück zurückzusenden.

8. Die Bestimmungen von Ziffer 2 sind auf Stücke anwendbar, deren Gewicht oder Ausdehnungen den Eahmen des Zulässigen merklich überschreiten.

Diese Stücke können jedoch gegebenenfalls dem Empfänger ausgehändigt werden, wenn er die allfälligen Taxen im voraus entrichtet hat.

4. Wird ein zu Unrecht angenommenes Stück weder dem Empfänger ausgehändigt noch zurückgesandt, so ist die Aufgabeverwaltung über die weitere Behandlung dieses Stückes genau zu unterrichten.

A b s c h n i t t II Taxen und Gebühren Artikel 8 Zusammensetzung der Taxen und Gebühren Die Taxen und die Gebühren, die die Verwaltungen erheben dürfen, bestehen aus der in Artikel 9 bezeichneten Haupttaxe und gegebenenfalls: a. den Taxanteilen in Artikel 15 oder im Schlussprotokoll; b. den Zuschlagstaxen in Artikel 16; c. den Posttaxen und -gebühren in Artikel 20, 21, Ziffer 6, 27 und 29; d. den nichtpostalischen Gebühren in Artikel 18.

Artikel 9 Haupttaxe Die Haupttaxe setzt sich zusammen aus den Taxanteilen, die jeder an der Land-, See- oder Luftbeförderung mitwirkenden Verwaltung zukommen und die in den Artikeln 10 bis 14 aufgeführt sind.

Artikel 10 Landtaxanteil 1. Der Abgangs-, Ankunfts- oder Transit-Landtaxanteil ist für jedes Land und jedes Stück'wie folgt festgesetzt: Abgangs- und AnkunftsLaudtaxanteil 2 IY. C.

-- 60

Gewicfotsstufen 1

bis 1 kg über 1 bis 3 kg.

über 3 bis 5 kg über 5 bis 10 kg über 10 bis 15 kg über 15 bis 20 ke

. . .

, .

-- .80 1-- 2. -- 3-- 4.--

TransitLandtaxanteil 3 Fr. C.

-- .40 -- .50 -- .60

1.30 1 90 2.50

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2. Für die beiden letzten Gewichtsstufen können jedoch die Aufgabe- und die Bestimmungsverwaltungen die ihnen zukommenden Landtaxanteile nach ihrem Belieben festsetzen.

3. Für Luftpoststücke kommt der Landtaxanteil der Zwischenverwaltungen nur zur Anwendung, wenn eine Landbeförderung des Stückes dazwischenfällt.

Artikel 11 Seetaxanteil 1. Bei Seebeförderung wird der Seetaxanteil für jede benutzte Schiffsverbindung nach den Angaben der nachstehenden Übersicht berechnet : Entfernungsstufen a. In Seemeilen 1

bis 500 Seemeilen über 500 bis 1000 über 1000 bis 2000 .

über 2000 : dazu für je 1000 Seemeilen oder Bruchteil davon

Gewichsstufen

6. In Kilometern (1 Seemeile = 1,852 km) 2

Uberi über 3 bis 1 kg bis 3 kg bis 5 kg 3 4 5 Fr. C. Fr. C. Fr. C.

bis 926 Kilometer -- .15 -- .20 -- .25 über 926 bis 1852 -- .25 -- .30 -- .40

über 5 über 10 über 15 bis 10 kg bis 15 kg bis 20 kg 6 7 8 Fr. B. Fr. C.

Fr. C.

-- .50 -- .75 1.-- -- .75 1.10 1.60

über 1852 bis 3704 . . -- .40 -- .50 -- .60 1.10 1.60 2.25 über 3704: dazu für je 1852 Kilometer oder Bruchteil davon -- .10 -- .15 -- .20 -- .35 -- .50 -- .65

2. Die Entfernungsstufen werden gegebenenfalls nach einer gewogenen mittleren Entfernung berechnet, die auf Grund des Ladegewichts der zwischen den betreffenden Häfen der beiden Länder beförderten Kartenschlüsse festgesetzt wird.

3. Für die Seebeförderung zwischen zwei Häfen desselben Landes kann der in Ziffer l vorgesehene Taxanteil nicht verlangt werden, wenn die Verwaltung dieses Landes für die gleichen Stücke schon die Vergütung für die Landbeförderung erhält.

4. Für Luftpoststücke kommt der Seetaxanteil der Zwischenverwaltungen oder ihrer Dienste nur zur Anwendung, wenn eine Seebeförderung des Stückes dazwischenfällt. Jede Seebeförderung des Aufgabe- oder des Bestimmungslandes wird dabei als Zwischenbeförderung betrachtet.

Artikel 12 Lufttaxanteil 1. Die Verwaltungen verpflichten sich, die nötigen Massnahmen zur Aufstellung einheitlicher Beförderungstaxen auf Grund des Gewichtes und der Entfernung zu treffen.

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2. Der für die Abrechnung zwischen den Verwaltungen über die Luftbeförderung anzuwendende Taxansatz ist auf höchstens l Tausendstelfranken je Kilogramm Eohgewicht und je Kilometer festgesetzt; dieser Ansatz wird auf Teile eines Kilogrammes verhältnismässig angewendet.

8. Sind zwei Länder durch mehrere Luftlinien verbunden, so werden die Beförderungstaxen nach der mittleren Entfernung zwischen den betreffenden Flughäfen und nach der Wichtigkeit der Linien für den zwischenstaatlichen Verkehr festgesetzt.

4. Jedes Land, das Luftpoststücke, vor oder nach der internationalen Beförderung, im Innern seines Gebietes auf dem Luftweg vermittelt, hat dafür Anspruch auf ein besonderes Entgelt. Dieses ist für jedes wirklich vor- oder nachher auf dem Luftweg beförderte Luftpoststück auf Grund des Taxansatzes in Ziffer 2 nach der für den Briefpostdienst angenommenen mittleren Länge der Strecken des inländischen Luftverkehrsnetzes zu berechnen; es muss für jede inländische Strecke, um welche Strecke es sich auch handle, gleich sein.

5. Als Ausnahme vom Grundsatz in Ziffer 4 können die Verwaltungen jenes Entgelt unterschiedlos für alle Luftpoststücke nach oder aus ihrem Gebiet anwenden.

6. Die Verwaltungen der überflogenen Länder haben kein Anrecht auf irgendeine Vergütung für die auf dem Luftweg über ihr Gebiet beförderten Luftpoststücke.

Artikel 13 Ermässigung oder Erhöhung des Landtaxanteils 1. Die Verwaltungen können ihren Abgangs- und ihren Ankunfts-Landtaxanteil gleichzeitig ermässigen oder erhöhen ; der Transit-Taxanteil ist davon ausgeschlossen.

2. Eine solche Änderung muss: a. auf den I.Januar oder 1.Juli in Kraft treten; 6. wenigstens drei Monate vorher der schweizerischen Postverwaltung angezeigt werden; c. während mindestens eines Jahres in Kraft bleiben.

3. Die Erhöhung darf für die Gewichtsstufen bis 10 Kilogramm die Hälfte des in Artikel 10, Ziffer l, festgesetzten Abgangs- und Ankunfts-Landtaxanteils nicht übersteigen. Eine Herabsetzung dieses Taxanteils steht im Beheben der beteiligten Verwaltungen.

Artikel 14 Ermässigung oder Erhöhung des Seetaxanteils 1. Die Verwaltungen können den in Artikel 11, Ziffer l, festgesetzten Seetaxanteil um höchstens 50 Prozent erhöhen oder ihn nach Beheben ermässigen.

2. Diese Befugnis untersteht den Bedingungen in Artikel 13, Ziffer 2.

89 3. Im Falle der Erhöhung muss diese auch für die Stücke aus dem Lande gelten, das den Seebeförderungsdienst unterhält ; diese Bedingung erstreckt sich indes weder auf den Verkehr zwischen einem Land und seinen Kolonien, Überseegebieten usw., noch auf den Verkehr dieser Kolonien, Überseegebiete usw. unter sich.

Artikel 15 Ausserordentlicher Abgangs- und Ankunfts-Taxanteil Unter dem Vorbehalt, dass die in Artikel 13, Ziffer 2, festgesetzten Bedingungen eingehalten werden, kann jede Verwaltung gleichzeitig für jedes bei ihren Stellen aufgegebene oder nach ihnen bestimmte Stück einen ausserordentlichen Abgangs- und Ankunfts-Taxanteil von 25 Centimen erheben.

Artikel 16 Zuschlagstaxen 1. Die nachbezeichneten Stücke sind Zuschlagstaxen unterworfen, die wie folgt festgesetzt sind : a. Eilstücke: 1. gewöhnlicher Fall : Zuschlagstaxe von 80 Centimen, vollständig und zum voraus bei der Aufgabe entrichtet, selbst wenn das Stück nicht durch besondern Boten zugestellt werden kann, sondern nur die Ankunftsmeldung; diese Taxe heisst Eiltaxe; 2. Ausnahmefall, wenn das Haus des Empfängers ausserhalb des Ortszustellkreises der Bestimmungsstelle liegt: die Eiltaxe kann um eine als «Ergänzungseiltaxe» bezeichnete Taxe erhöht werden, die bei der Zustellung erhoben wird und selbst dann verfallen bleibt, wenn das Stück zurück- oder nachgesandt wird. Diese Ergänzungstaxe darf die im innern Dienst des Bestimmungslandes festgesetzte nicht übersteigen ; b. zerbrechliche und sperrige Stücke: Zuschlags'taxe von 50 Prozent auf der gegebenenfalls um die in Artikel 15 oder im Schlussprotokoll aufgeführten Taxanteile erhöhten Haupttaxe; die Lufttaxanteile zu diesen Stücken erfahren jedoch keine Erhöhung; die Gesamttaxe wird zutreffendenfalls auf 5 Centimen aufgerundet.

2. Die Ansätze der nachstehenden Zuschlagstaxen, die die Verwaltungen erheben dürfen, sind gemäss den Angaben der diesem Artikel beigefügten Übersicht festgesetzt : a. Verzollungsposttaxe, von der Bestimmungsverwaltung für die Übergabe an den Zoll und die Verzollung oder nur für die Übergabe an den Zoll erhoben ; ohne gegenteilige Abmachung findet die Erhebung bei der Aushändigung des Stückes an den Empfänger statt ; b. Zustelltaxe; diese kann von der Bestimmungsverwaltung sovielmal erhoben werden, als das Stück im Hause des Empfängers vorgewiesen wird. Für Eilstücke kann sie jedoch nur für Vorweisungen im Hause erhoben werden, die nach der ersten erfolgen ;

90 c. Taxe für Unzustellbarkeitsmeldung, nach den Bestimmungen in Artikel 22, Ziffer 3, zu erheben; d. Taxe für Ankunftsmeldung, von der Bestimmungsvenvaltung erhoben, wenn ihre innere Gesetzgebung es verlangt und diese Verwaltung die Zustellung ins Haus nicht übernimmt, für jede Meldung (erste oder weitere), die gegebenenfalls im Hause des Empfängers übergeben wird, ohne für die erste Meldung der Eilstücke; e. Verpackungstaxe, von der Verwaltung des ersten Landes erhoben, auf dessen Gebiet ein Stück neuverpackt werden musste, um dessen Inhalt zu schützen; sie wird vom Empfänger oder, gegebenenfalls, vom Absender eingezogen; /. Lagertaxe, von der Bestimmungsverwaltung auf jedem Stück erhoben, das nicht innert der vorgeschriebenen Fristen abgeholt wurde, ob es postlagernd oder ins Haus adressiert sei; g. Eückscheintaxe, wenn der Absender einen Kückschein nach den Bedingungen in Artikel 69 des Vertrages verlangt ; h. Taxe für Einschiffungsmeldung, im Verkehr zwischen den Ländern erhoben, deren Verwaltungen diesen Dienst besorgen, wenn der Absender die Zusendung einer Einschiffungsmeldung verlangt ; i. Taxe für Nachfragen, nach Artikel 25, Ziffer 4; j. Taxe für gebührenfreie Aushändigung, als Vergütung auf den gebührenfreien Stücken erhoben und vom Absender für die Bestimmungsverwaltung entrichtet ; k. Taxe für das Begehren um gebührenfreie Aushändigung, vom Absender beim Einreichen des Begehrens entrichtet, wenn dieses erst nach der Aufgabe des Stückes eingereicht wird; L Taxe für Eückzugs- oder Adressänderungsbegehren.

Anhang zu Artikel 16 Ansätze der in Ziffer 2 aufgeführten Zuschlagstaxen Bezeiclmuug der Taxe l

Betrag 2

Bemerkungen 3

a. Verzollungsposttaxe

höchstens l Pranken für jedes Stück b. Zustelltaxe gleiche Taxe wie im innern Dienst c. Taxe für Unzustellbar- höchstens 40 Centimen keitsmeldung

Höchstens 60 Centimen für jedes Stück Müssen die Verfügungen auf dem Luftweg oder telegraphisch übermittelt werden, so hat der Absender überdies die Luftpost- oder die Telegrammtaxe zu bezahlen

91 Bezeichnung der Taxe l

Betrag 2

d. Taxe für Ankunftsmel- höchstens gleich der Taxe dung eines gewöhnlichen Inlandbriefes der ersten Gewichtsstufe e. Verpackungstaxe höchstens 50 Centimen für jedes Stück

/. Lagertaxe g. Biiokscheintaxe

gleiche Taxe wie im Inlandverkehr a. bei der Aufgabe höchstens 40 Centimen und b. nach der Aufgabe höchstens 60 Centi-

Bemerkungen 3

Diese Taxe darf auf der ganzen Beförderungsstrekke, von der Aufgabe bis zur Bestimmung, nur einmal erhoben werden Höchstens 5 Pranken

Diese Taxe kommt zum Luftpostzuschlag hinzu, wenn der Absender gewünscht hat, dass sein Begehren auf dem Luftwege übermittelt werde

h. Taxe für Einschiffungs- 40 Centimen für jedes Stück meldung

i. Taxe für Nachfragen j. Taxe für gebührenfreie Aushändigung

höchstens 60 Centimen höchstens 40 Centimen für jedes Stück

k. Taxe für Begehren um höchstens 40 Centimen gebührenfreie Aushän- für jedes Stück digung

Taxe für Rückzugs- höchstens 40 Centimen oder Adressänderungsbegehren

Diese Taxe kommt zu der unter Buchstabe a hinzu; sie wird zugunsten der Bestimmungsverwaltung beim Absender erhoben Diese Taxe kommt zum Luftpostzuschlag oder zur Telegrammtaxe hinzu, wenn der Absender gewünscht · hat, dass sein Begehren auf dem Luftweg oder telegraphisch übermittelt werde Diese Taxe kommt zum Luftpostzuschlag oder zur Telegrammtaxe hinzu, wenn der Absender gewünscht hat, dass sein Begehren auf dem Luftweg oder telegraphisch übermittelt werde

92 Artikel 17 Taxe für Poststücke der höheren Geioichtsstufe Um die Auswechslung zwischen Verwaltungen zu ermöglichen, die die in Artikel 104, Ziffer l, Buchstabe /, Nummer 3, der Vollzugsordnung bezeichneten Höchstmasse angenommen haben und die Beförderung der sperrigen Stücke nicht zulassen, werden Stücke, die einen höhern Bauminhalt als den für das betreffende Gewicht vorgesehenen aufweisen, mit den Taxen des Gewichtsansatzes belegt, der dem höheren Bauminhalt entspricht. In diesem Falle dürfen die Stücke den für die Auswechslung zwischen diesen Verwaltungen zulässigen maximalen Bauminhalt nicht überschreiten.

Artikel 18 Nichtpostalische Gebühren 1. Die Bestimmungsverwaltungen sind ermächtigt, alle nichtpostaliscuen Gebühren, namentlich die Zollgebühren, mit denen die Sendungen im Bestimmungsland belastet werden, bei den Empfängern einzuziehen.

2. Die Verwaltungen verpflichten sich, bei den zuständigen Behörden ihres Landes darauf hinzuwirken, dass die nichtpostalischen Gebühren (darunter die Zollgebühren) abgestrichen werden, wenn sie ein Stück betreffen, das : a. zurückgesandt wird; b. vom Absender preisgegeben wurde; c. infolge völliger Beschädigung vernichtet wurde; d. in ein drittes Land nachgesandt wird ; e. in ihrem Dienst verlorenging, beraubt oder beschädigt wurde.

Abschnitt III Behandlung der Stücke nach ihrer Ankunft auf der Bestimmungsstelle Artikel 19 Allgemeine Regeln für die Zustellung. Lagerfristen 1. Die Stücke werden allgemein den Empfängern in kürzester Frist und nach den im Bestimmungsland geltenden Vorschriften zugestellt.

2. Die Verwaltungen treffen alle Massnahmen, um die Verzollung der Luftpoststücke soviel als möglich zu beschleunigen.

3. Jedes Stück, dessen Ankunft dem Empfänger gemeldet worden ist, wird fünfzehn Tage oder höchstens einen Monat, von dem auf den Versand der Meldung folgenden Tag an gerechnet, zu seiner Verfügung gehalten ; diese Frist kann ausnahmsweise verlängert werden, wenn die innern Vorschriften der Bestimmungsverwaltung es erlauben.

4. Konnte die Ankunftsmeldung nicht abgesandt werden, so gilt die in der Landesgesetzgebung des Bestimmungslandes festgesetzte Lagerfrist ; diese auch

93 auf postlagernd adressierte Stücke anwendbare Frist soll in der Kegel fünf Monate für die entlegenen Länder (im Sinne von Art. 120 der Vollzugsordnung zum Vertrag) und drei Monate für die andern nicht überschreiten. Die Eücksendung des Stückes an die Aufgabestelle hat in kürzester Frist zu erfolgen, wenn dies der Absender in einer im Bestimmungsland bekannten Sprache verlangt hat.

5. Die in Ziffern 3 und 4 vorgesehenen Lagerfristen gelten bei Nachsendung auch für die von der neuen Bestimmungsstelle zuzustellenden Stücke.

Artikel 20 Rückzug. Adressänderung Der Absender eines Stückes kann zu den in Artikel 58 des Vertrages festgesetzten Bedingungen verlangen, dass es zurückgesandt werde, oder die Adresse ändern lassen; er hat jedoch die Zahlung der nach Artikel 21 für jede neue Vermittlung geschuldeten Beträge sicherzustellen.

Artikel 21 Nachsendung. Rücksendung 1. Die Nachsendung infolge Wohnortwechsels des Empfängers oder infolge Adressänderung in Anwendung von Artikel 20 kann im Innern des Bestimmungslandes oder über dieses Land hinaus stattfinden.

2. Die Nachsendung im Innern des Bestimmungslandes kann auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers oder, wenn die Vorschriften dieses Landes es gestatten, von Amtes .wegen vorgenommen werden.

8. Die Nachsendung ausserhalb des Bestimmungslandes kann nur auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers vorgenommen werden; das Stück muss dabei den Bedingungen für die neue Übermittlung genügen.

4. Die Nachsendung zu den hiervor angegebenen Bedingungen kann auch auf dem Luftweg stattfinden, wenn sie vom Absender oder vom Empfänger verlangt und die Zahlung der Lufttaxanteile für die neue Vermittlung sichergestellt wird; dasselbe gilt für die Eücksendung, wenn sie vom Absender verlangt worden ist.

5. Der Absender kann jegliche Nachsendung verbieten.

6. Für die erste oder jede allfällige weitere Nachsendung können für jedes Stück erhoben werden: a. bei Nachsendung im Innern des Bestimmungslandes, die für die beteiligte Verwaltung nach ihrer Landesgesetzgebung anwendbaren Taxen; b. bei Nachsendung ausserhalb des Bestimmungslandes, die Taxen und Gebühren für die neue Vermittlung.

7. Die Nachsendungstaxen wie auch die postalischen und nichtpostalischen Taxen und Gebühren, deren Abstrich die vorhergehenden Verwaltungen nicht zulassen, werden vom Empfänger oder gegebenenfalls vom Absender oder

94 von der verantwortlichen Verwaltung erhoben, deren Irrtum die Nachsendung verursacht hat.

8. Die Bestimmungen in Ziffern 6 und 7 sind auch-auf die fehlgeleiteten und nachzusendenden, sowie auf die in Anwendung von Artikel 7, 20 und 22, Ziffer 4, zurückgesandten Stücke anwendbar.

Artikel 22 ünzmtellbarkeit beim Empfänger 1. Nach Empfang der in Artikel 5, Buchstaben a und b, vorgesehenen Unzustellbarkeitsmeldung hat der Absender oder der darin bezeichnete Dritte seine Verfügungen zu treffen, wobei nur die in Buchstaben c bis h des genannten Artikels und ferner die folgenden zulässig sind : a. nochmalige Meldung an den Empfänger ; b. Berichtigung oder Ergänzung der Adresse ; c. wenn es sich um ein Nachnahmestück handelt : 1. Aushändigung an eine andere Person als den Empfänger, gegen Nachnahme des angegebenen Betrages ; 2. Aushändigung an den ursprünglichen oder einen andern Empfänger, ohne Nachnahme oder gegen Nachnahme eines niedrigem als des ursprünglichen Betrags; d. gebührenfreie Aushändigung des Stückes an den ursprünglichen oder einen andern Empfänger.

2. Solange sie vom Absender keine Verfügungen erhalten hat, ist die Bestimmungsverwaltung berechtigt, das Stück dem ursprünglich bezeichneten Empfänger oder gegebenenfalls einem andern nachträglich bezeichneten Empfänger auszuhändigen oder das Stück an eine neue Adresse nachzusenden. Nach Empfang der neuen Verfügungen sind nur diese gültig und ausführbar. Sie können mit der Luftpost übermittelt werden, wenn der Absender oder der Dritte den entsprechenden Luftpostzuschlag bezahlt.

3. Für die Übermittlung der Verfügungen in Ziffer l hat der Absender oder der Dritte die in Artikel 16, Ziffer 2, Buchstabe c, genannte Taxe zu entrichten.

Betrifft die Meldung mehrere, gleichzeitig bei der gleichen Stelle vom gleichen Absender an den gleichen Empfänger aufgegebene Stücke, so wird diese Taxe nur einmal erhoben.

4. In den nachstehenden Fällen wird jedes Stück, das nicht zugestellt werden konnte, unverzüglich an die Aufgabestelle zurückgesandt, wenn : a. der Absender sich nicht nach den Bestimmungen von Artikel 5 gerichtet hat ; b. der Absender (oder der in Artikel 5, Buchstabe b, vorgesehene Dritte) ein unzulässiges Begehren gestellt hat; c. der Absender (oder der Dritte) die gemäss Ziffer 3 zu erhebende Taxe nicht entrichten will ; d. die Verfügungen des Absenders oder des Dritten nicht zum gewünschten Ziel geführt haben, gleichgültig, ob diese Verfügungen bei der Aufgabe des

95 Stückes oder nach Erhalt der Unzustellbarkeitsmeldung getroffen worden sind; e. die Stelle, von der die Unzustellbarkeitsmeldung erlassen wurde, innert zwei Monaten, vom Versand dieser Meldung an gerechnet, keine genügenden Verfügungen des Absenders oder des Dritten erhalten hat ; im Verkehr zwischen entlegenen Ländern beträgt diese Frist vier Monate; /. die Verfügungen des Absenders oder des Dritten innert der gleichen Fristen der Bestimmungsstelle nicht zugekommen sind.

5. Ein Stück wird nach Möglichkeit auf dem Herkunftswege zurückgesandt; ein Luftpoststück wird jedoch nicht auf dem Luftwege zurückgesandt, wenn der Absender die Bezahlung der Luftpostbeförderungskosten nicht gewährleistet hat.

6. Jedes unter Anwendung dieses Artikels zurückgesandte Stück wird den dafür in Artikel 21, Ziffer 6, Buchstabe b, festgesetzten Taxen unterworfen und mit den nicht abgestrichenen Taxen und Gebühren belastet.

7. Hat der Absender ein Stück, das dem Empfänger nicht ausgehändigt werden konnte, freigegeben, so wird dieses von der Bestimmungsverwaltung nach ihrer eigenen Gesetzgebung behandelt.

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Artikel 23

Verkauf. Vernichtung In einem Stück enthaltene Gegenstände, die dem Verderben oder der Fäulnis zu verfallen drohen, können zugunsten des Berechtigten sofort verkauft werden, auch unterwegs auf dem Hin- oder Eückweg, ohne dass es einer vorgängigen Benachrichtigung und gerichtlicher Förmlichkeiten bedarf. Ist der Verkauf aus irgendeinem Grunde nicht möglich, so werden die verdorbenen oder fauligen Sachen vernichtet.

Artikel 24 Kosteneinziehung beim Absender 1. Der Absender eines dem Empfänger nicht ausgehändigten Stückes hat die Beförderungs- und andern Kosten, für die die Verwaltungen infolge der Unzustellbarkeit ungedeckt sind, zu bezahlen; dies gilt auch, wenn das Stück preisgegeben, verkauft oder vernichtet worden ist.

2. Die Aufgabestelle kann in Fällen, wo es angezeigt ist, Hinterlage zur Deckung dieser Kosten verlangen.

Artikel 25 Nachfragen und Auskunftsbegehren Ï. Jede Verwaltung ist gehalten, Nachfragen und Auskunftsbegehren betreffend Stücke, die bei andern Verwaltungen aufgegeben wurden, entgegenzunehmen.

2. Nachfragen werden nur innert eines Jahres, vom Tage nach der Aufgabe des Stückes an gerechnet, angenommen.

96 8. Von einer Verwaltung eingehende Auskunftsbegehren werden entgegengenommen und behandelt unter der einzigen Bedingung, dass sie der beteiligten Verwaltung innerhalb einer Frist von 18 Monaten zukommen, vom Datum der Aufgabe der Stücke an gerechnet.

4. Ausser in Fällen, wo der Absender die in Artikel 16, Ziffer 2, Buchstabe g, vorgesehene Taxe voll entrichtet hat, wird für jede Nachfrage oder jedes Auskunftsbegehren eine «Taxe für Nachfragen» zu dem in Artikel 16 (Übersicht im Anhang, Buchstabe i) festgesetzten Ansatz erhoben. Nachfragen oder Auskunftsbegehren werden zu den in Artikel 67, Ziffer 4, des Vertrages vorgesehenen Bedingungen übermittelt.

5. Betrifft die Nachfrage oder das Auskunftsbegehren mehrere, gleichzeitig bei der gleichen Stelle vom gleichen Absender an den gleichen Empfänger aufgegebene und über den gleichen Leitweg gesandte Stücke, wo wird diese Taxe nur einmal erhoben. Sie wird zurückerstattet, wenn die Nachfrage oder das Auskunftsbegehren durch einen Dienstfehler begründet ist.

Kapitel III Besondere Bestimmungen für gewisse Stückgattungen Abschnitt I Stücke mit Wertangabe Artikel 26 Wertangabe Die Wertangabe unterliegt folgenden Begeln: a. für die Verwaltungen : 1. Befugnis für jede Verwaltung, die Wertangabe für ihren Bereich auf einen Betrag zu beschränken, der nicht niedriger als 1000 Franken sein darf; 2. Verpflichtung, im Verkehr zwischen Ländern, deren Verwaltungen ungleiche Höchstbeträge angenommen haben, gegenseitig den niedrigsten Höchstbetrag einzuhalten ; b. für die Absender : 1. Verbot, einen Wert anzugeben, der den wirklichen Wert des Inhalts des Stückes übersteigt; 2. Befugnis, nur einen Teil des wirklichen Wertes des Stückes anzugeben.

Artikel 27 Versicherungsgebühr und Sondertaxe l. Die Stücke mit Wertangabe sind einer gewöhnlichen Versicherungsgebühr unterworfen, die von der Aufgabestelle erhoben wird. Diese Gebühr kommt zu den Taxen und Gebühren in Kapitel II, Abschnitt II, dieses Abkommens hinzu und berechnet sich nach einer der nachstehenden Formeln :

97 a. Erste Formel.

Für je 200 Franken oder 5 Centimen für jede an der Bruchteil von 200 Franken Landbeförderung teilnehder Wertangabe mende Verwaltung 10 Centimen für jede benutzte Schiffsverbindung

6. Zweite Formel

10 Centimen für jede benutzte Luftverbindung Für je 200 Franken oder Höchstens 50 Centimen Bruchteil von 200 Franken der Wertangabe

2. Ferner können die nachstehenden Taxen oder Gebühren erhoben werden : a. von Verwaltungen, die auch die Haftpflicht für die durch höhere Gewalt ver' ursachten Schäden übernehmen, eine Gebühr «für Gefahren aus höherer Gewalt», die so zu bemessen ist, dass der durch diese Gebühr und die gewöhnliche Versicherungsgebühr den in der zweiten Formel unter Ziffer l, Buchstabe b, vorgesehenen Höchstbetrag nicht übersteigt ; b. von der Aufgabeverwaltung, nach Belieben, eine Abfertigungstaxe von höchstens 50 Centimen für jedes Stück mit Wertangabe.

3. Ausnahmsweise wird die Luftversicherungsgebühr für die Beförderung mit Luftpostverbindungen, die ausserordentliche Gefahren aufweisen, in jedem einzelnen Fall von der betreffenden Verwaltung festgesetzt; die in der zweiten Formel unter Ziffer l, Buchstabe b, vorgesehene Einheitsgebühr kann dann entsprechend erhöht werden.

Artikel 28 Andere Bestimmungen für die Stücke mit Wertangabe Jedem Absender eines Stückes mit Wertangabe ist bei der Aufgabe unentgeltlich ein Empfangsschein abzugeben.

.Abschnitt II Dringende Stücke Artikel 29 Taxen der dringenden Stücke 1. Die dringenden Stücke unterliegen einer Haupttaxe, die doppelt so hoch ist als die der gewöhnlichen Stücke; gegebenenfalls wird auch der in Artikel 15 vorgesehene ausserordentliche Abgangs- und Ankunfts-Taxanteil verdoppelt.

2. Die dringenden Luftpoststücke unterliegen dem einfachen Lufttaxanteil, das heisst keiner Verdoppelung dieses Anteils.

Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. II.

98 A b s c h n i t t III Kriegsgefangenen- und Interniertenstücke Artikel 30 Taxfreiheit der Kriegsgefangenen- und Interniertenstücke Die Kriegsgefangenen- und Interniertenstücke geniessen, unter den gleichen Bedingungen, die in Artikel 39 des Vertrages den Postsendungen zugestandene Taxfreiheit, ausgenommen die für Luftpoststücke zu erhebenden Lufttaxanteile.

Artikel 31 Andere Sonderbestimmungen für Kriegsgefangenen- und Interniertenstücke Für die Kriegsgefangenen- und Interniertenstücke gelten als weitere Sonderbestimmungen die in Artikel 33, Buchstabe li, und Artikel 43, Ziffer 4, aufgestellten.

Kapitel IV Haftpflicht Abschnitt I Allgemeine Grundsätze Artikel 32 Umfang und Begrenzung der Haftpflicht der Verwaltungen 1. Die Verwaltungen haften für Verlust, Beraubung und Beschädigung der Stücke, mit Ausnahme der in Artikel 33 vorgesehenen Fälle. Wenn der Verlust, die Beraubung oder Beschädigung sich im Dienste einer Lufttransportunternehmung ereignet hat, ist die Verwaltung des Landes, das die Beförderungsentschädigungen bezieht, verpflichtet, der Aufgabeverwaltung die dem Absender bezahlte Entschädigung zu erstatten.

2. Die Verwaltungen sind für Stücke, die sie nach ihrer Landesgesetzgebung für gleichartige Sendungen ausgehändigt haben, nicht mehr haftbar.

3. Die Haftpflicht der Verwaltungen bleibt jedoch bestehen, wenn der Empfänger oder, bei Rücksendung, der Absender bei der Aushändigung eines beraubten oder beschädigten Stückes Vorbehalte gemacht hat.

Artikel 33 Ausnahmen vom Grundsatz der Haftpflicht Die Verwaltungen sind von jeder Haftpflicht befreit : a. wenn höhere Gewalt vorliegt; doch bleibt die Haftpflicht für die Aufgabeverwaltung bestehen, wenn sie die Haftpflicht für Schäden aus höherer Geo walt übernommen hat (Artikel 27, Ziffer 2, Buchstabe a). Die für den Verlust,

99 die Beraubung oder die Beschädigung verantwortliche Verwaltung hat nach der innern Gesetzgebung ihres Landes zu entscheiden, ob der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung auf Umstände zurückzuführen sind, die einen Fall höherer Gewalt darstellen. Diese Umstände sind der Aufgabeverwaltung zur Kenntnis zu bringen; b. wenn sie infolge der auf höhere Gewalt zurückzuführenden Vernichtung der Dienstpapiere über denVerbleib von Stücken keinenNachweis führen können und der Beweis ihrer Haftpflicht nicht anderswie erbracht worden ist ; c. wenn der Schaden durch Schuld oder Fahrlässigkeit des Absenders verursacht wurde oder wenn er von der Beschaffenheit des Inhalts herrührt ; d. .wenn es sich um ein Stück handelt, dessen Inhalt unter die Verbote in Artikel 6, Buchstabe a, Nummern 2,3,5,6 und 7, und Buchstabe b, fällt, und insofern diese Stücke wegen ihres Inhalts von der zuständigen Behörde beschlagnahmt oder vernichtet worden sind ; e. wenn es sich um Stücke handelt, auf denen in betrügerischer Weise ein höherer als der wirkliche Wert des Inhalts angegeben wurde ; /. wenn es sich um Stücke handelt, die auf Grund der innern Gesetzgebung des Bestimmungslandes beschlagnahmt wurden ; g. wenn der Absender innerhalb der in Artikel 25, Ziffer 2, vorgesehenen Frist keine Nachfrage gestellt hat ; h. wenn es sich um Stücke für die Kriegsgefangenen und Internierten handelt.

Artikel 34 Verantivortlichkeit des Absenders Ist ein Stück durch die Einwirkung eines oder mehrerer anderer Stücke beschädigt worden, so sind der oder die Absender dieser Stücke im gleichen Umfang haftbar wie die Verwaltungen, sofern die Ursache der Beschädigung gehörig festgestellt ist und weder Fehler noch Fahrlässigkeit der Verwaltungen oder der Beförderungsanstalten vorliegen. Gegebenenfalls hat die Aufgabeverwaltung Klage gegen den Absender zu erheben.

Artikel 35 Schadenersatz 1. Der Absender hat Anspruch auf eine grundsätzlich dem wirklichen Betrag des Verlustes, der Beraubung oder der Beschädigung entsprechende Entschädigung. Mittelbarer Schaden oder entgangener Gewinn bleiben ausser Betracht.

2. Die Entschädigung kann jedoch in keinem Fall übersteigen: a. für Stücke mit Wertangabe den Betrag der Wertangabe in Goldfranken;

100

b. für andere Stücke die nachstehenden Beträge: 10 Franken für ein Stück bis l Kilogramm 15 Pranken für ein Stück über l bis 3 Kilogramm 25 Pranken für ein Stück über 8 bis 5 Kilogramm 40 Pranken für ein Stück über 5 bis 10 Kilogramm 55 Franken für ein Stück über 10 bis 15 Kilogramm 70 Pranken für ein Stück über 15 bis 20 Kilogramm 8. Die Entschädigung wird in Goldfranken nach dem gemeinen Handelswert berechnet, den Waren gleicher Art am Tage der Aufgabe des Stückes am Versandort hatten. In Ermangelung eines Handelswertes wird die Entschädigung nach dem gemeinen Wert der Ware berechnet, der auf den gleichen Grundlagen festzustellen ist.

4. Wenn eine Entschädigung für den Verlust, die völlige Beraubung oder die völlige Beschädigung eines Stückes zu leisten ist, hat der Absender ausserdem Anspruch auf Erstattung der bezahlten Taxen und Gebühren, ausgenommen die Versicherungsgebühren. Dasselbe gilt für Sendungen, deren Annahme der Empfänger wegen ihres schlechten Zustandes verweigert hat, sofern dieser dem Postdienst zuzuschreiben ist und dessen Haftpflicht nach sich zieht.

5. Ist der Verlust, die völlige Beraubung oder die völlige Beschädigung durch höhere Gewalt verursacht worden und deshalb keine Entschädigung zu leisten, so hat der Absender Anspruch auf Erstattung der Land-, See- und Lufttaxanteile, die auf eine vom Stück nicht durchlaufene Strecke entfallen, wie auch der Taxen irgendwelcher Art, die für einen nicht geleisteten Dienst vorausbezahlt wurden.

6. Die Entschädigung wird dem Empfänger ausbezahlt, wenn dieser sie verlangt,- nachdem er bei der Beschädigung eines beraubten oder beschädigten Stückes Vorbehalte gemacht hat oder beweist, dass ihm die Eechte des Absenders abgetreten worden sind.

Artikel 86 Gegenseitige Haftung der Verwaltungen 1. Bis zum Beweis des Gegenteils ist die Verwaltung haftpflichtig, die ein Stück unbeanstandet entgegengenommen hat und, im Besitz aller vorschriftsmässigen Unterlagen für die Nachforschungen, weder die Aushändigung an den Empfänger noch gegebenenfalls die ordnungsgemässe Weitergabe an die folgende Verwaltung nachweisen kann.

2. Bis zum Beweis des Gegenteils und unter Vorbehalt der Bestimmungen von Ziffer 8 besteht weder für die Zwischenverwaltungen noch für die Bestimmungsverwaltung eine Haftpflicht: a. wenn sie die Bestimmungen in Artikel 134,
Ziffern l und 2, und Artikel 135 der Vollzugsverordnung befolgt haben ; b. wenn sie nachweisen können, dass ihnen die Nachfrage erst nach Ablauf der vorschriftsmässigen Aufbewahrungsfrist der auf das betreffende Stück bezüglichen Dienstpapiere unterbreitet worden ist. Dieser Vorbehalt schmälert die Eechte des Beschwerdeführers nicht.

101 3. a. Die Haftpflicht obliegt den beteiligten Verwaltungen zu gleichen Teilen, wenn der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung während der Beförderung eingetreten ist und nicht festgestellt werden kann, in welchem Land oder Dienstbereich dies geschah.

b. Wenn die Beraubung oder die Beschädigung im Bestimmungsland oder, im Falle der Eücksendung an den Absender, im Aufgabeland festgestellt worden ist, hat die Verwaltung des einen oder andern dieser Länder nachzuweisen : 1. dass weder die Verpackung noch der Verschluss des Stückes sichtbare Beschädigungen aufgewiesen haben ; 2. dass, bei Stücken mit Wertangabe, das Gewicht nicht von dem bei der Aufgabe festgestellten abwich ; 8. dass, bei der Übermittlung der Stücke in verschlossenen Behältern, diese und ihr Verschluss unversehrt waren.

c. Wenn solche Beweise erbracht werden, kann keine der beteiligten Verwaltungen, um ihren Anteil an der Haftpflicht abzulehnen, sich darauf berufen, dass sie das Stück übergeben hat, ohne dass die übernehmende Verwaltung Vorbehalte gemacht habe.

4. Für Stücke mit Wertangabe geht die einer Verwaltung gegenüber den andern obliegende Haftpflicht aus dem Verlust, der Beraubung oder der Beschädigung des Inhalts solcher Stücke keinesfalls über den von ihr angenommenen Höchstbetrag der Wertangabe hinaus.

5. Ist ein Stück durch Ereignisse höherer Gewalt verlorengegangen, beraubt oder beschädigt worden, so haftet die Verwaltung, auf deren Gebiet oder in deren Dienstbereich der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung erfolgte, gegenüber der Aufgabeverwaltung nur dann, wenn beide Verwaltungen die Haftpflicht für Schäden aus höherer Gewalt übernommen haben.

6. Nichtpostalische Gebühren, deren Abstrich nicht zu erlangen war, werden den für den Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung haftbaren Verwaltungen belastet.

Abschnitt II Entschädigungen Artikel 37 Zahlung der Entschädigung 1. Die Zahlung der Entschädigung sowie die Eückerstattung der Taxen und Gebühren obliegen der Aufgabeverwaltung oder, soweit die Anwendung von Artikel 35, Ziffer 6, in Frage kommt, der Bestimmungsverwaltung, in beiden Fällen unter Vorbehalt ihres Eückgriffsrechtes gegen die haftbare Verwaltung.

2. Diese Zahlung hat so bald als möglich, spätestens aber innert sechs Monaten, vom Tage nach der Nachfrage an gerechnet, zu erfolgen.

102

8. Wenn die Zahlungspflichtige Verwaltung die Haftpflicht für Schäden aus höherer Gewalt nicht übernimmt, und falls nach Ablauf der in Ziffer 2 vorgesehenen Frist noch kein Entscheid in der Frage, ob der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung auf einen solchen Fall zurückzuführen sei, ergangen ist, kann sie die Zahlung ausnahmsweise über diese Frist hinausschieben.

4. Die Aufgabe- oder gegebenenfalls die Bestimmungsverwaltung ist ermächtigt, den Berechtigten auf Eechnung derjenigen andern an der Beförderung beteiligten Verwaltung zu entschädigen, die, nachdem ihr die Angelegenheit ordnungsgemäss unterbreitet wurde, fünf Monate verstreichen liess, ohne sie zu erledigen.

Artikel 88 Allfällige Erstattuiig der Entschädigung durch den Absender oder Empfänger 1. Wird ein Stück oder ein Stückteil, das vorher als verloren betrachtet wurde, nach Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden, so sind der Empfänger und der Absender davon in Kenntnis zu setzen. Der Absender wird ferner benachrichtigt, dass er die wiedergefundene Sendung innert drei Monaten, gegen Eückerstattung der ausgerichteten Entschädigung behändigen könne. Hat er hievon bis zum Ablauf der Frist nicht Gebrauch gemacht, so wird der gleiche Schritt beim Empfänger unternommen.

2. Wird das Stück ungeachtet dieses zweiten Schrittes vom Empfänger nicht verlangt, so geht es ins Eigentum der Verwaltung oder der Verwaltungen über, die den Schaden getragen haben.

Artikel 39 Verrechnung der Entschädigungen mit den haftpflichtigen Verwaltungen 1. Die Verwaltungen, die die Entschädigung zu tragen haben, weil sie für den Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung eines Stückes haftbar gemacht wurden, sind gehalten, den betreffenden Betrag der Verwaltung, die die Zahlung gemäss Artikel 37 geleistet hat, und «auszahlende Verwaltung» heisst, zu erstatten.

2. Diese Erstattung hat innert vier Monaten nach Empfang der Anzeige, dass die Entschädigung bezahlt wurde, zu erfolgen.

3. Die auszahlende Verwaltung kann die Erstattung der von ihr bezahlten Entschädigung von der haftpflichtigen Verwaltung nur innerhalb eines Jahres, vom Versandtag der Anzeige des Verlustes, der Beraubung oder der Beschädigung oder vom Ablauf der in Artikel 37, Ziffer 4, vorgesehenen Frist an gerechnet, verlangen.

4. Ist die Entschädigung von mehreren Verwaltungen zu tragen,
so hat die Erstattung des vollen Betrags an die auszahlende Verwaltung innert der in Ziffer 2 -erwähnten Frist durch die erste Verwaltung zu erfolgen, die das Stück richtig von der vorhergehenden Verwaltung erhalten hat, aber die ordnungsgemasse Weitergabe an die folgende nicht nachweisen kann. Die genannte erste

103 Verwaltung hat von den übrigen haftpflichtigen Verwaltungen den auf jede von ihnen entfallenden Anteil der Entschädigung an den Berechtigten einzuziehen.

5. Wenn die Haftpflicht anerkannt worden ist, wie auch in dem in Artikel 37, Ziffer 4, vorgesehenen Fall, wird der Entschädigungsbetrag auf dem Abrechnungsweg der haftpflichtigen Verwaltung unmittelbar oder über die erste Transitverwaltung angerechnet. Diese entlastet sich ihrerseits bei der folgenden Verwaltung, und so wird fortgefahren, bis der ausgelegte Betrag der haftpflichtigen Verwaltung belastet ist. Gegebenenfalls sind die Bestimmungen der Vollzugsordnung über die Aufstellung der Eechnungen zu beachten.

6. Die Erstattung an die Gläubigerverwaltung vollzieht sich nach Artikel 42 des Vertrages.

7. Eine Verwaltung, deren Verantwortlichkeit gehörig festgestellt ist, die aber anfangs die Zahlung der Entschädigung ablehnte, hat alle Nebenkosten zu übernehmen, die aus der nicht gerechtfertigten Verzögerung der Zahlung entstehen.

8. Die auszahlende Verwaltung tritt für alle allfälligen Ansprüche gegen den Empfänger, den Absender oder Dritte, bis zum Betrag der bezahlten Entschädigung, in die Rechte der Person ein, die sie erhalten hat.

9. Hat der Absender oder der Empfänger ein Stück oder einen Stückteil, die verlorengegangen waren, aber wieder aufgefunden wurden, gegen Erstattung der Entschädigung behändigt, so wird diese der auszahlenden Verwaltung oder, wenn die Abrechnungen erfolgt sind, den Verwaltungen, die den Schaden getragen haben, zurückerstattet.

Kapitel V Zuteilung der Taxen und Gebühren Artikel 40 Allgemeiner Grundsatz der Taxen- und Gebührenzuteilung Die Taxen und Gebühren werden für jedes Stück zugeteilt.

Artikel 41 Taxvergütungen der Aufgabeverwaltung an die übrigen Verwaltungen l. Die Aufgabeverwaltung vergütet : a. der Bestimmungsverwaltung : 1. die dieser zukommenden Land-, See-und Lufttaxanteile (was die auf Grund von Artikel 17 zugelassenen Stücke betrifft: die Land- und Seetaxanteile für den ihrem Volumen entsprechenden Gewichtssatz) ; 2. die in diesem Abkommen oder dem ihm angefügten Schlussprotokoll zugestandenen ausserordentlichen Taxanteile) ;

104

8. die der Bestimmungsverwaltung zukommenden Beträge auf den in Artikel 16, Ziffer l, Buchstabe b, aufgeführten Zuschlagstaxen; 4. die Taxanteile (Haupttaxe und gegebenenfalls ausserordentlicher Abgangs- und Ankunfts-Taxanteil und Zuschlagstaxen), die in den für dringende Stücke zu erhebenden Beträgen enthalten sind und der Bestimmungsverwaltung zukommen; 5. die Eiltaxe; 6. jeder Zwischenverwaltung: 1. deren Land-, See- und Lufttaxanteile (was die auf Grund von Artikel 17 zugelassenen Stücke betrifft : die Land- und Seetaxanteile für den ihrem Volumen entsprechenden Gewichtssatz) ; 2. deren Anteile an den in Artikel 16, Ziffer l, Buchstabe b, aufgeführten Zuschlagstaxen ; 3. deren Taxanteile (Haupttaxe und Zuschlagstaxen), die in den für dringende Stücke zu erhebenden Beträgen enthalten sind; c. der Bestimmungsverwaltung und gegebenenfalls den Zwischenverwaltungen für die Stücke mit Wertangabe : einen Versicherungsgebührenanteil, der für je 200 Franken oder Bruchteil von 200 Franken Wertangabe festgesetzt ist auf : - 50. für die Landbeförderung; - 10 C. für die Seebeförderung; dieser Anteil wird jeder Verwaltung ausgerichtet, deren Dienste an der Beförderung teilnehmen, und gegebenenfalls bei der Seebeförderung für jede Verbindung; d. der Bestimmungsverwaltung, die die Beförderung auf dem Luftweg im Innern ihres Landes besorgt, und gegebenenfalls jeder Zwischenverwaltung, die an der Luftbefördernng jenseits der Grenzen ihres Landes teilnimmt, für jedes Luftpoststück mit Wertangabe, und unter Ausnahme der Verbindungen, die ausserordentliche Gefahren aufweisen, einen Anteil der Luftversicherungsgebühren von 10 Centimen für je 200 Franken oder Bruchteil von 200 Franken der Wertangabe ; e. der Verwaltung, auf deren Gebiet sich der Einschiffungshafen befindet: die Hälfte der Taxe für Einschiffungsmeldung.

2. Wenn Luftpoststücke infolge eines Flugzeugunfalls oder einer andern Ursache, für die die Lufttransportunternehmung die Haftpflicht zu übernehmen hat, auf einer Linie verlorengehen oder zerstört werden, ist für diese Luftpoststücke kein Lufttaxanteil für irgendeine Teilstrecke der Linie zu entrichten.

8. Bei der Übermittlung in direkten Kartenschlüssen kann sich die Aufgabeverwaltung mit der Bestimmungsverwaltung und gegebenenfalls mit den Zwischenverwaltungen verständigen, um ihnen nicht mehr die Anteile oder Taxen unter Buchstaben a und b von Ziffer l, sondern nach Kilogrammen des Rohgewichts der Kartenschlüsse berechnete Beträge auszurichten.

105 Artikel 42 Taxen, die der einziehenden Verwaltung verbleiben Die Verwaltung, die sie erhoben hat, und «einziehende Verwaltung» heisst, behält gänzlich: a. die nachstehenden, in Artikel 16, Ziffer 2, aufgeführten Taxen: - Verzollungsposttaxe, - Zustelltaxe, - Taxe für Unzustellbarkeitsmeldung, - Taxe für Ankunftsmeldung, - Lagertaxe, - Bückscheintaxe, - Taxe für gebührenfreie Aushändigung, - Taxe für das Begehren um gebührenfreie Aushändigung, - Taxe für Nachfragen; b. die Taxen oder Zuschlagstaxen, die nach Artikel 20 dieses Abkommens im Verein mit Artikel 58 des Vertrages für jedes Begehren um Bückzug eines Stückes oder Adressänderung erhoben werden; c. die gemäss Artikel 27, Ziffer 2, Buchstabe b, erhobene Abfertigungstaxe.

Artikel 43 Besondere Fälle der Taxzuteilung · 1. Die Taxe für inländische Nachsendung (Art. 21, Ziff. 6, Buchst, a) gehört der Verwaltung, auf deren Gebiet diese Nachsendung stattgefunden hat, selbst im Falle weiterer Nachsendung über dieses Land hinaus oder im Falle der Bücksendung.

2. Die Eiltaxe wird zugeteilt : a. der Verwaltung des ersten Bestimmungslandes, wenn das Eilstück über dieses Land hinaus nachgesandt wurde und die Zustellung durch besondern Boten versucht worden ist, oder wenn kein solcher Versuch gemacht wurde und die Verwaltung des neuen Bestimmungslandes die Zustellung durch besondern Boten nicht übernimmt ; b. der Verwaltung des ersten Bestimmungslandes, wenn das Eilstück zurückgesandt wurde, ohne nachgesandt worden zu sein; c. der Verwaltung des neuen Bestimmungslandes, wenn diese die Zustellung durch besondern Boten übernimmt und die Verwaltung des ersten Bestimmungslandes die Zustellung durch besondern Boten nicht versucht hat.

3. Bei weiterer Nachsendung wird die Eiltaxe nach den Grundsätzen von Ziffer 2 zugeteilt ; sie gehört also je nach dem Fall der Verwaltung des ersten, des folgenden oder des endgültigen Bestimmungslandes.

4. Für Kriegsgefangenen- und Interniertenstücke gibt es kein Entgelt zugunsten irgendwelcher Verwaltung, ausgenommen die Lufttaxanteile für Luftpoststücke.

106 5. Die Verpackungstaxe gehört der Verwaltung der Stelle, die die Neuverpackung vorgenommen hat.

Artikel 44 Anrechnung von Taxen und Gebühren 1. Bei Bück- oder Nachsendung rechnet die Verwaltung, die das Stück . zurück- oder nachsendet, der folgenden Verwaltung an: a. die ihr zukommenden Taxanteile ; b. die nachstehenden, in Artikel 16 vorgesehenen Taxen: - Verzollungsposttaxe, - Zustelltaxe, - Taxe für Ankunftsmeldung, - Verpackungstaxe, - Lagertaxe; c. die Nachsendungstaxe, nach Artikel 21, Ziffer 6, Buchstabe a; d. die nichtpostalisch'en Gebühren, für die sie ungedeckt ist (Art. 18); e. für auf dem Luftweg zurück- oder nachgesandte Stücke werden gegebenenfalls Lufttaxanteile auf die Verwaltung des Landes, von dem das Begehren um Bück- oder Nachsendung ausgegangen ist, nachgenommen.

2. Die Grundsätze unter Ziffer l gelten für jede Zwischenverwaltung.

3. Bei Bück- oder Nachsendung eines Eilstückes wird die der Bestimmungsverwaltung zukommende Ergänzungseiltaxe (Art. 16, Ziff. l, Buchst, a, Nr. 2), sofern sie nicht bei der Vorweisung im Hause des Empfängers eingezogen wurde, von der Verwaltung, die die Zustellung versucht hat, auf die folgende Verwaltung nachgenommen.

4. Die in Artikel 24 bezeichneten Kosten werden auf die Aufgabeverwaltung nachgenommen.

5. Bei Notlandung oder Anschlussbruch im Luftpoststückverkehr erheben die Verwaltungen, die Luftpoststücke weiterleiten, ihre Lufttaxanteile bei der Aufgabeverwaltung.

Kapitel VI Verschiedene Bestimmungen Artikel 45 Anwendung des Vertrages 1. Vorbehaltlich ausdrücklicher Abweichungen, Besonderheiten oder Ergänzungen soll dieses Abkommen die Anwendung irgendwelcher Bestimmung des Weltpostvertrages nicht hindern.

2. Wenn ein Vereinsland ausserhalb der Kongresse den Wunsch äussert, diesem Abkommen beizutreten, und begehrt, höhere ausserordentliche Abgangsund Ankunftstaxanteile als die in Artikel 15 vorgesehenen erheben zu dürfen, so

107

unterbreitet das Internationale Bureau dieses Begehren allen Vereinsländern, die das Abkommen unterzeichnet haben. Sofern sich nicht innert sechs Monaten mehr als ein Drittel dieser Länder gegen das Begehren aussprechen, wird es als angenommen betrachtet.

3. Unter Hinweis auf Artikel 29, Ziffer 2, des Vertrages wird bestimmt, dass die gemäss Artikel 27, Ziffer l, des Vertrages in der Zeit zwischen den Kongressen gestellten Anträge, um gültig zu werden, auf sich vereinigen müssen : a. die Gesamtheit der Stimmen, wenn sie die Aufnahme neuer Bestimmungen, die inhaltliche Änderung der Artikel dieses Abkommens, seines Schlussprotokolls oder des Schlussartikels seiner Vollzugsordnung bezwecken ; b. zwei Drittel der Stimmen, wenn sie die inhaltliche Änderung der Vollzugsordnung, mit Ausnahme des Schlussartikels, bezwecken; c. die Mehrheit der Stimmen, wenn sie bezwecken : 1. die Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens, seines Schlüssprotokolls und seiner Vollzugsordnung, ausser im Falle einer Meinungsverschiedenheit, die dem in Artikel 33 des Vertrages vorgesehenen schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen ist ; 2. redaktionelle Änderungen der in Nummerl aufgeführten Akten.

Artikel 46 Stücke nach oder von Ländern, die am Abkommen nicht teilnehmen 1. Die Verwaltungen der an diesem Abkommen teilnehmenden Länder, die mit den Verwaltungen nicht teilnehmender Länder eine Stückauswechslung unterhalten, lassen unter Vorbehalt des Einspruchs der letztern die Verwaltungen aller teilnehmenden Länder diese Verbindungen benutzen.

2. Stücke nach oder aus einem am Abkommen nicht teilnehmenden Land, die im Transit Land-, See- und Luftbeförderungsdienste der teilnehmenden Länder benutzen, sind in bezug auf den Betrag der Land-, See- und Luf ttaxanteile den zwischen den teilnehmenden Ländern ausgewechselten Stücken gleichgestellt.

Kapitel VII Schlussbestimmungen Artikel 47 Inkrafttreten und Dauer des Abkommens Dieses Abkommen tritt am I.April 1959 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Eegierungen der hiervor aufgeführten Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung unterzeichnet, die in den Archiven der Eegierung Kanadas niedergelegt und jedem vertragschliessenden Teil in Abschrift übergeben werden wird.

Also beschlossen in Ottawa am S.Oktober 1957.

(Es folgen die Unterschriften)

108 Schlussprotokoll zum Poststiickabkommen Im Begriff, zur Unterzeichnung des heute abgeschlossenen Poststückabkommens zu schreiten, sind die unterzeichneten Bevollmächtigten über folgendes übereingekommen : Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen Artikel I Besorgung des Dienstes durch Transportunternehmen 1. Jedes Land, dessen Verwaltung sich gegenwärtig nicht mit der Stückbeförderung befasst, das aber dem Abkommen beitritt, kann dieses durch seine Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmen ausführen lassen. Es darf zugleich diesen Dienst auf Stücke von und nach Orten beschränken, die von diesen Unternehmen bedient werden.

2. Die Verwaltung eines solchen Landes hat sich mit den Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmen zu verständigen, um die vollständige Ausführung aller Bestimmungen des Abkommens, besonders die Einrichtung des Auswechslungsdienstes, sicherzustellen.

8. Sie dient ihnen für alle ihre Beziehungen mit den Verwaltungen der andern Abkommensländer und mit dem Internationalen Bureau als Vermittlerin.

Artikel II Transit 1. In Abweichung von Artikel 34 des Vertrages brauchen Afghanistan, Iran und die portugiesischen Provinzen in Afrika einstweilen die Beförderung von Stücken im Transit über ihr Gebiet nicht zu übernehmen.

2. Indien ist befugt, auf allen über indische Häfen transitierenden Stücken ausser den ihm geschuldeten Seetaxanteilen die in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Landtaxanteile zu erheben.

Artikel III Rückzug. Adressänderung. Nach der Aufgabe verlangte gebührenfreie Zustellung des Stückes 1. Die Bestimmungen in Artikel 20 finden auf das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland, sowie auf Irland, keine Anwendung. Sie gelten ebenfalls nicht für jene britischen Überseegebiete, inbegriffen die Kolonien, die Schutzgebiete und die der Treuhandschaft der Begierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland unterstellten Gebiete, deren innere Gesetzgebung den Bückzug oder die Adressänderung der Stücke auf Verlangen des Absenders nicht erlaubt.

109

2. Jene der vorerwähnten Länder, die den Dienst der gebührenfreien Stücke besorgen, lassen die in Artikel 2, Ziffer 3, Buchstabe c, vorgesehenen Begehren um gebührenfreie Zustellung nach der Aufgabe des Stückes nicht zu.

Abschnitt II Annahmebedingungen Artikel IV Ausdehnungen und Bauminhalt 1. Griechenland, Tunesien und die Asiatische Türkei sind befugt, Stücke, deren Ausdehnungen oder Eauminhalt das durch die Vollzugsordnung des Poststückabkommens für die Seedienste zugestandene Höchstmass überschreiten, einstweilen nicht zuzulassen.

2. Indien ist befugt, Stücke, deren Ausdehnungen die in seinem innern Dienst vorgeschriebenen Ausdehnungen überschreiten, nicht zuzulassen.

Artikel V Verfügungen des Absenders bei der Aufgabe In Abweichung von Artikel 5, Buchstabe g, haben die Weissrussische Sozialistische Sowjetrepublik, die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken das Eecht, vorläufig keine Stücke mit dem Vermerk «Verkauf des Stückes auf Eeehnung und Gefahr des Absenders» zuzulassen.

Artikel VI Sperrige Stücke In Anwendung von Artikel 2, Ziffer 4, Buchstabe a, und ungeachtet der in der Vollzugsordnung festgesetzten Grenzen : a. ist die Eepublik Sudan befugt, Stücke, die in einer Eichtung l Meter 10, oder deren Länge und grösster, nicht in der Längsrichtung gemessener Um·fang zusammen l Meter 85 überschreiten, im Verkehr mit andern Ländern als sperrig zu betrachten; b. steht es dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland, der Gesamtheit der britischen Überseegebiete, Inbegriffen die Kolonien, Schutzgebiete und die der Treuhandschaft der Eegierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland unterstellten Gebiete, sowie Irland, frei, im Verkehr mit andern Ländern Stücke als sperrig zu betrachten, wenn eine der Ausdehnungen l Meter 05 oder die Länge und der grösste, nicht in der Längsrichtung gemessene Umfang zusammen l Meter 80 überschreiten.

110 Artikel VII Pfundgeuricht Die Länder, die ihrer innern Verhältnisse wegen das System des metrischen Dezimalgewichts nicht annehmen können, sind im Sinne einer Ausnahme befugt, an die Stelle der in Artikel 8 vorgesehenen Gewichtsstufen folgende Gegenwerte zu setzen: bis l Kilogramm bis 2 englische Pfund · über l bis 3 Kilogramm 2-7 englische Pfund über 3 bis 5 Kilogramm 7-11 englische Pfund über 5 bis 10 Kilogramm 11-22 englische Pfund Artikel VIII Bückscliein Ausnahmsweise sind Ceylon, das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland, die Gesamtheit der britischen Überseegebiete, Inbegriffen die Kolonien, Schutzgebiete und die der Treuhandschaft der Begierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland unterstellten Gebiete, sowie Irland, befugt, die Eückscheine auf Stücke mit Wertangabe zu beschränken.

Artikel IX Verfügungen des Absenders bei der Aufgabe In Abweichung von Artikel 5, Buchstaben a, b und g, sind Ceylon, das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland, die Gesamtheit der britischen Überseegebiete, Inbegriffen die Kolonien, Schutzgebiete und die der Treuhandschaft der Eegierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland unterstellten Gebiete, sowie Irland, befugt, Verfügungen betreffend den Erlass einer Unzustellbarkeitsmeldung oder den Verkauf des Stückes auf Eechnung und Gefahr des Absenders nicht zuzulassen.

Abschnitt III Tarife Artikel X Ausserordentliche Landtaxanteile Die in den Übersichten l und 2 hiernach aufgeführten Verwaltungen sind befugt zu erheben: a. die in der Übersicht l angegebenen Abgangs- und Ankunfts-Taxanteile, die an die Stelle des in Artikel 15 zugestandenen ausserordentlichen Abgangsund Ankunfts-Taxanteils treten; b. die in der Übersicht 2 angegebenen Transit-Landtaxanteile, die zu den in Artikel 10 vorgesehenen Transit-Landtaxanteilen hinzukommen.

Ili 1. Abgangs- und Ankunfts-Taxanteile Laufende Nr.

1

Befugte Verwaltungen

2

Betrag je Stück 3

Bemerkungen

4

1

Afghanistan

Fr. C.

-- . 751") iu j

2 3

Albanien (Volksrepublik) Argentinien (Republik) .

-- .75 2 )

4

Belgisch-Kongo . . . .

3

5

Weissrussische Sozialistische Sowjetrepublik .

4

. ·*·) Der Taxanteil kann für Stükke über 5 bis 10 kg auf 1,50 Pranken erhöht werden.

1.--

)

)

2

) Die argentinischen Poststellen der Südküste (Costa del Sur), des Feuerlandes (Tierra del Fuego) und der umliegenden Inseln können den Taxanteil auf 1,25 Franken erhöhen.

3 ) Der Taxanteil kann die naöhstehenden Beträge erreichen : Fr. c.

Stücke bis 1kg --.30 Stücke über Ibis 8kg --.90 Stücke über 3 bis 5kg 1.50 Stücke über 5 bis 10 kg 3. -- Stücke über 10 bis 15 kg 4.50 Stücke über 15 bis 20 kg 6. -- 4 ) Abgangs- und AnkunftsTaxanteile für Poststücke nach dem europäi- dem asiatischen Teil tischen Teil der USSR

6

Bolivien

6

)

}

derUSSR

Stücke: Fr. C.

Fr. C.

bis 1 kg --.40 1.40 über Ibis 3kg --.70 2.20 über 3 bis 5kg 1.-- 3.-- über 5 bis 10 kg 2. -- 6.

über 10 bis 15 kg 3.-- 9.-- über 15 bis 20 kg 4.-- 12.-- Auf dem ganzen Gebiet der USSR gelten für Poststücke die gleichen Abgangs- und AnkunftsTaxanteile.

6 ) Für Stücke von oder nach andern Orten als La Paz und Oruro kann der Taxanteil die nachstehenden Beträge erreichen: Fr. C.

7

Brasilien (Vereinigte Staaten)

1.25«)

Stücke bis 1 kg 3. -- Stücke über 1 bis 5 kg 7. -- Stücke über 5 .bis 10 kg 14 . -- 6 ) Für Stücke nach gewissen entfernten Poststellen kann der Taxanteil auf 2,25 Franken erhöht werden.

112 Laufende Nr.

1

Befugte Verwaltungen 2

Betrag je Stück 3

Bemerkungen 4

Fr. C.

Bulgarien (Volksrepublik) Ceylon . . .

-- .50

10 11

Chile . . .

China

-- .75 -- .75")

12

Kolumbien (Republik) .

13 14

Dominikanische Republik El Salvador (Republik) .

-- .40

15 16

Ekuador Spanien

1.25 -- .75

8 9

. . .

i)i

9

)

10)

7 ) Der Taxanteil kann die nachstehenden Beträge erreichen: Stücke bis 1kg --.25 Stücke über 1 bis 8kg --.30 Stücke über 3 bis 5kg -- .75 Stücke über 5 bis 10 kg -- .25 8 ) Für Stücke aus oder nach China, ausgenommen Schanghai und Kanton, wird von den Absendern und den Empfängern einstweilen ein der internen chinesischen Poststücktaxe entsprechender Taxanteil erhoben.

9 ) Der Taxanteil kann erhöht werden auf 1 Pranken für jedes Stück nach Seehäfen und auf 1 Pranken je Kilogramm oder Bruchteil davon für Stücke nach den andern Orten.

10 ) Der Taxanteil beträgt 75 Centimen für in Cristobal (Panamakanalzone) ausgeschiffte Stükke, die zur Weiterbeförderung bis Puerto de la Libertad (El Salvador) auf Schiffe umgeladen werden, die weder der gleichen Schifffahrtsgesellsohaft noch den Aufgabeländern der Stücke gehören.

Pur über Puerto Barrios und Zacapa (Guatemala) und Puerto de la Union (El Salvador) geleitete Stücke, die mit der internationalen zentralamerikanisohen Eisenbahn nach der Hauptstadt befördert werden, beträgt der Taxanteil: für die Gewichtsstufen von 1, 8, 5 und 10 kg 1,75 Pranken; für die Gewiohtsstufen von 15 und 20 kg 2,75 Pranken.

113 Laufende Nr.

1

Befugte Verwaltungen 2

17

Äthiopien

18 19 .

Finnland Durch das französische Amt für das überseeische Post- und Fernmeldewesen vertretene Gebiete

20

Betrag je Stück 3 Fr. C.

4

Bemerkungen

ll

i

-- .75

12)

Grossbritannien und britische Überseegebiete .

13).

21 22 23 24

Griechenland Guatemala Haiti (Republik) . . . .

Indien

75 75 -- .50 -- 75 14)

25 26

Indonesien (Republik) .

Iran

-- .50

27

Irak

Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. II.

ll ) Der Taxanteil kann die nachstehenden Beträge erreichen: Fr. C.

Stücke bis 1 kg -- .40 Stücke über Ibis 3kg -- .70 Stücke über 3 bis 5kg 1.25 Stücke über 5 bis 10 kg 1 .70 Stücke über 10 bis 15 kg 2 . 10 Stücke über 15 bis 20 kg 2 . 50

16)

16)

12 ) Für die Beförderung über die Auswechslungsämter hinaus wird eine innere Beförderungstaxe erhoben, die je nach dem Bestimmungsort ändert und die Taxe der Inlandstücke nicht übersteigen darf.

13 ) Der Taxanteil kann nachstehende Beträge erreichen : Fr. C.

Stücke bis 1kg 1.25 Stücke über 1 bis 3 kg 1 . 50 Stücke über 3 bis 5 kg 1 . 75 Stücke über 5 bis 10 kg 1 . 10

14 ) Der Taxanteil kann die nachstehenden Beträge erreichen : Fr. C.

Stücke bis 1 kg --.15 Stücke über 1 bis 3 kg -- .70 Stücke über 3 bis 5 kg 1 . 25 Stücke über 5 bis 10 kg 2.--

15) ]?ür die Beförderung der Stücke über die Auswechslungsämter hinaus kann ein Taxanteil, der die Taxe der Inlandstücke nicht übersteigen darf, erhoben werden, w) Der Taxanteil kann die nachstehenden Beträge erreichen: Fr. C.

Stücke bis 1 kg -- .75 Stücke über 1 bis 5 kg 1 . 25 Stücke über 5 bis 10 kg 1 . 60

8

114 Laufende Nr.

2

BefugteJVerwaltungen

Betrag je Stück 3

28

Island (Republik) . . .

29

Libyen .

30 31 32

Nikaragua Norwegen Pakistan

33 34 35

Panama (Kepublik). . .

Peru . .

Portugiesische Provinzen von Angola und von Mosambik .

. .

2

Bemerkungen 4

Fr. C.

.

. .

36

Sudan (Republik)

. . .

37 38 39

Schweden Thailand Asiatische Türkei . . . .

17 ) Der Taxanteil kann die nachstehenden Beträge erreichen: Fr. C.

Stücke bis 3 kg -- .50 Stücke über 3 bis 5 kg -- .75 Stücke über 5 bis 10 kg 1 .--- ls ) Nur für Stücke nach der -- .7518)i Provinz des Fezzan und den Oasen von Koufra, Jalo, Marada und Djiaghboub.

-- .75 -- .75 18 ) Der Taxanteil kann für -- .75") . tu j Stücke von über 5 bis 10 kg auf 1,50 Franken erhöht werden.

-- .75 1.25 17)

20) 1

21

)

.75 -- .75 -- .7522)

20 ) Für die Beförderung über die Auswechslungsämter hinaus kann ein Taxanteil, der die Taxe der Inlandstücke nicht übersteigen darf, erhoben werden.

21 ) Der Taxanteil kann nachstehende Beträge erreichen : IT. C.

Stücke bis 1 kg -- .50 Stücke über 1 bis 3 kg --.85 Stücke über 3 bis 5 kg 1 .20 Stücke über 5 bis 10 kg 2.40

22 )'Für Stücke, die an Poststellen adressiert sind, die von Eisenbahnen und Küsten entfernt liegen und wohin sie mit der Landpost befördert werden müssen, kann der Taxanteil auf 2 Franken erhöht werden.

115 Laufende Nr.

1

Befugte Verwaltungen

2

Betrag je Stück 3

Bemerkungen

4

Fr. C.

40.

Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik . . .

23 ) Abgangs- undAnkunfts-Taxanteile für Poststücke nach

23)

dem europa!- dem asiatischen Teil sehen Teil der USSR der USSR Fr. C.

Fr. C.

r

41 42 43

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken . .

Uruguay (Ostrepublik) .

Venezuela (Republik) . .

24 -- .75

)

Stücke : bis 1kg --.40 1.40 über Ibis 3kg --.70 2.20 über 3 bis 5kg 1. -- 3. -- über 5 bis 10 kg 2.-- 6.-- über 10 bis 15 kg 3. -- 9. -- über 15 bis 20 kg 4.-- 12.-- Auf dem ganzen Gebiet der USSR gelten für Poststücke die gleichen Abgangs- und AnkunftsTaxanteile.

24 ) Gleiche Bemerkungen wie »).

1.25

2. Transit-Landtaxanteile

Laufende Nr.

1

2

1 2 3

Argentinien (Republik) J ) .

Belgisch-Kongo Weissrussische Sozialistische Sowjetrepublik 2 ) .

Brasilien (Vereinigte Staaten).

Ceylon Chile ') China Äsrvüten Ekuador Französisch-ÄquatorialAfrika

4 5 6 7 8 9 10

Betrag des Landtaxanteiles für Stücke der nachstehenden Gewichtsstufen

Befugte Verwaltungen

über!

bis 3 kg 4 Fr. C. Fr. C.

3.60 3.60 -- .30 -- .90 bis 1kg 3

über 3 über 5 über 10 über 15 bis 5 kg bis 10 kg bis 15 kg bis 20 kg (·· 7 8 6

Fr. C. Fr. C. Fr. C. Fr. C.

3.60 3.60 1.50 3.-- 4.50 6.--

-- .70 -- .60 -- .50 -- .60 1.-- 1.65 1.95 1.25 1.25 1.25 1.25 -- .95 -- .95 -- .75 -- .25 -- .90 2.70 3.90 8.-- -- .70 -- .50 -- .50 -- .60

1.50

2.--

4.--

6.--

8.--

116

Laufende Nr.

1

Ila llb 12 13 14 15 16 17 18 19 20

21

Betrag des Landtagsanteils für Stücke der nachstehenden Gcwichtsstufen

Befugte Verwaltungen

uberi über 3 über 5 über 10 über 15 bis 1kg bis 3 kg bis 5 kg bis 10 kg bis 15 kg bis 20 kg 4 6 3 7 8 5 Fr. C. Fr. C. Fr. C. Fr. C. Fr. C. Fr. C.

2

Grossbritannien und britische Überseegebiete 3), .

ohne Britisch Ostafrika 3) . . .

Indien Irak Libyen Pakistan . . . .

Peru Sudan (Republik) . . . .

Asiatische Türkei 4 ). . . .

Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik2). . . .

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken : a. für Stücke nach dem europäischen Teil der USSR b. für Stücke nach dem asiatischen Teil der USSR c. für Stücke nach dem europäischen und asiatischen Teil der USSR Venezuela (Republik) . . .

j

1.75 -- .20 -- .70 -- .20 -- .70 -- .70 -- .902.20

1.10

2.20 -- .40 -- .60 --.30 -- .60 --.60 1.40 2

1.20

1.40

2.65 2.80 -- .75 1.50 -- .50 1.40 -.40 -.50 -- .60 -- .50 --.50 1.90 3.80 2 1.50

g

4

1.--

-- .50

4.

-- .40 -- .70

1.--

2.--

g

2.20

3.--

6.--

9.-- 12.--

1.40

1.80 2.90 4.-- -- .70 -- .60 -- .50

.

8.-- 12.-- 16.-- j 1.50 2.--

Bemerkungen: Nur für Stücke, die mit der transandinischen Bahn befördert werden.

) Siehe unter Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken. Auf dem ganzen Gebiet der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gelten für die Poststücke die gleichen 3Taxen.

) Die in dieser Übersicht aufgeführten Beträge sind als Höchstbeträge zu betrachten.

*) Pur Stücke von oder nach Iran, die über die Verbindung Trapezunt-ErzerumBajasid befördert werden, kann der Landtaxanteil bei jeder Gewichtsstufe noch um 1,50 Pranken erhöht werden.

1 ) 2

Artikel XI Seetaxanteile Die britischen Überseegebiete, Inbegriffen die Kolonien, Schutzgebiete und die der Treuhandschaft der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland unterstellten Gebiete, sind befugt, die in Artikel 11 und 14 vorgesehenen Seetaxanteile um höchstens 50% zu erhöhen.

117 Artikel XII Zuschlags- Taxanteile 1. Jedes Stück aus oder nach Korsika unterliegt: a. einem Zuschlag zum Landtaxanteil von höchstens der Hälfte des für Stücke aus oder nach dem französischen Festland erhobenen Landtaxanteils; b. einem Zuschlag zum Seetaxanteil im Betrage des in Frankreich für die erste Entfernungsstufe geltenden Seetaxanteils.

2. Für die Beförderung jedes Stückes werden die nachstehenden ZuschlagsTaxanteile zugestanden : Zwisc hen einerseits

und anderseits

1

2

Zugestandene Zuschlags-Anteile 3

a. den Balearen, den spanischen Gebieten gleich dem Seetaxanteil für in Nordafrika und ' die erste Entfernungsstufe dem spanischen Pest- , der Nord-Zone von land Marokko b. den Kanarischen Ingleich dem Seetaxanteil für seln die zweite Entfernungsstufe 3. Die portugiesische Verwaltung kann für die Beförderung zwischen dem portugiesischen Festland und der Insel Madeira und den Azoren einen ZuschlagsTaxanteil von höchstens 1,50 Franken für jedes Stück erheben.

4. Für jedes Stück, das die Automobilverbindungen über die Wüste zwischen Irak und Syrien benutzt, wird ein besonderer Zuschlags-Taxanteil erhoben, der wie folgt festgesetzt ist: .

Gewichtsstufen 1

kg bis 1 über 1 bis 3 über 3 bis 5

ZuschlagsTaxsanteile 2 Fr. C.

-- 50 1 50 2.50

Gewichtsstufen 3

kg über 5 bis 10 . . . .

über 10 bis 15 über 15 bis 20 . . . .

ZuschlagsTaxanteile 4 Fr. C.

5. -- 7 50 10.--

5. Für die Beförderung zwischen den Auswechslungsstellen Goa einerseits, und Damao und Diu (Portugiesisch-Indien) anderseits, wird ein ZuschlagsTaxanteil, gleich dem in Artikel 10, Ziffer l, und Artikel 11, Ziffer l, festgesetzten, die allgemeine Haupttaxe mitbildenden Land- oder Seetaxanteil, erhoben.

6. Für die Beförderung auf der Strecke zwischen Karachi (Pakistan) einerseits, und den pakistanischen Poststellen Ormara, Pasni und Gwadur anderseits, werden Zuschlags-Taxanteile im Betrage der in Artikel 11, Ziffer l, festgesetzten Seetaxanteile erhoben.

118 Artikel XIII Sondertarife 1. Die Postverwaltung von Irak kann für Stücke aus ihrem Land einen nach verschiedenen Gewichtssätzen abgestuften Tarif anwenden ; der Durchschnitt der Taxansätze darf jedoch die allgemeine Taxe, einschliesslich des ausserordentlichen und des Zuschlag-Taxanteils, auf die sie Anspruch hat, nicht übersteigen.

2. Die gleiche Befugnis wird auch den Ländern zugestanden, die dem Abkommen bis zum nächsten Kongress beitreten.

3. Die Verwaltungen von Pakistan und der Eepublik Venezuela sind im Sinne einer Ausnahme befugt, für Stücke von über l bis 3 kg die für Stücke von über 3 bis 5 kg geltende Taxe zu erheben.

4. Die französische Verwaltung kann die Luftpoststücke in allen Fällen als dringende Stücke behandeln und für diese Stücke das Doppelte der in Artikel 10, 13 und 15 vorgesehenen Landtaxanteile und Erhöhungen erheben.

Abschnitt IV Schadenersatz und Haftpflicht Artikel XIV Stücke mit Wertangabe In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 27 sind einzelne Verwaltungen befugt, gemäss den Angaben der nachstehenden Übersicht für jedes Stück mit Wertangabe die untenstehenden Zuschlags-Versicherungsgebühren zu erheben : Befugte Verwaltungen 1

a. Britisch Ostafrika . . . .

Zugestandene Gebülirenfür je 200 Franken oder Bruchteil von 200 Franken Wertangabe 2

C.

10

6. Argentinien (Republik) . .

10

c. Belgisch-Kongo

10

d. Sudan (Republik) . .

5

e. Frankreich . .

15

/. Irak

10

Stücke mit Wertangabe, auf die sie anwendbar sind 3

Stücke von oder nach Britisch Ostafrika oder im Transit durch Britisch Ostafrika.

Stücke von oder nach den Poststellen der Südküste (Costa del Sur), des Feuerlandes (Tierra del Fuego) und der umliegenden Inseln.

Stücke aus oder nach oder im Transit durch Belgisch-Kongo.

Stücke aus oder nach BelgischKongo, im Transit durch den Sudan.

Zwischen dem französischen Festland und Korsika beförderte Stücke.

Stücke, die die Automobilverbindungen über die Wüste zwischen Irak und Syrien benutzen.

119 Artikel XV Höchstbetrag der Wertangabe In Abweichung von Artikel 26 können jene britischen Überseegebiete, inbegriffen die Kolonien, Schutzgebiete und die der Treuhandschaft der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland unterstellten Gebiete, deren Höchstbetrag der Wertangabe in ihrem innern Dienst unter 1000 Pranken liegt, den Höchstbetrag der Wertangabe im internationalen Verkehr auf diesen niedrigeren Betrag begrenzen.

Artikel XVI Ausnahmen vom Grundsatz der Haftpflicht In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 82 und 85 sind BelgischKongo, Irak und die Republik Sudan befugt, für die Beschädigung von Stücken mit Flüssigkeiten und leicht schmelzbaren Stoffen, Gegenständen aus Glas und Waren gleich zerbrechlicher Art aus allen Ländern nach Belgisch-Kongo, dem Irak oder dem Sudan keine Entschädigung auszurichten.

Artikel XVII Schadenersatz In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 85 sind jene britischen Überseegebiete, inbegriffen die Kolonien, Schutzgebiete und die der Treuhandschaft der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland unterstellten Gebiete, deren innere Gesetzgebung sich einer Haftpflicht widersetzt, befugt, für die in ihrem Dienste verlorenen, beraubten oder beschädigten Stücke ohne Wertangabe keinen Schadenersatz zu leisten.

Zu U r k u n d dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Protokoll aufgenommen, das dieselbe Kraft und dieselbe Gültigkeit haben soll, als wenn seine Bestimmungen in das Abkommen, auf das es sich bezieht, selbst aufgenommen wären, und sie haben es in einer Ausfertigung unterzeichnet, die in den Archiven der Regierung Kanadas niedergelegt und jedem vertragschliessenden Teil in Abschrift übergeben werden wird.

Also beschlossen in Ottawa am S.Oktober 1957.

3673

(Es folgen die Unterschriften)

120

Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommen abgeschlossen zwischen

der Volksrepublik Albanien, Deutschland, dem Königreich Saud-Arabien, der Eepublik Argentinien, Österreich, Belgien, Bolivien, der Volksrepublik Bulgarien, Kambodscha, Chile, China, der Republik Kolumbien, der Republik Korea, der Republik Kuba, Dänemark, der Dominikanischen Republik, Ägypten, der Republik El Salvador, Spanien, den spanischen Gebieten in Afrika, Finnland, Frankreich, Algerien, der Gesamtheit der durch das französische Amt für das überseeische Post- und Fernmeldewesen vertretenen Gebiete, Griechenland, der Republik Haiti, der Republik Honduras, der Volksrepublik Ungarn, der Republik Indonesien, Iran, der Republik Island, Italien, dem unter italienischer Verwaltung stehenden Gebiet von Somali, Japan, Laos, Libanon, der Republik Liberia, Libyen, Luxemburg, Marokko, Mexiko, dem Fürstentum Monaco, Nikaragua, Norwegen; der Republik Panama, Paraguay, den Niederlanden, den niederländischen Antillen und Surinam, Peru der Volksrepublik Polen, Portugal, den portugiesischen Provinzen in Westafrika, den portugiesischen Provinzen in Ostafrika, Asien und Ozeanien, der Volksrepublik Rumänien, der Republik San Marino, der Republik Sudan, Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Syrien, der Tschechoslowakei, Thailand, Tunesien, der Türkei, der Ost-Republik Uruguay, dem Vatikanstaat, der Republik Venezuela, Vietnam, Jemen, der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der. Regierungen der oben aufgeführten Länder, haben auf Grund von Artikel 22 des am S.Oktober 1957 in Ottawa abgeschlossenen Weltpostvertrages im gegenseitigen Einverständnis und unter Vorbehalt der Ratifikation das folgende Abkommen abgeschlossen : Erster Titel Einleitende Bestimmungen Artikel l Gegenstand des Abkommens Das vorliegende Abkommen regelt einerseits den Austausch der Postanweisungen, nachstehend «Anweisungen» genannt, anderseits den Postreisegutscheindienst, den die Verwaltungen der beteiligten Länder gegenseitig unterhalten .

121

Zweiter Titel Anweisungen Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 2 Arten des Austausches 1. Die Anweisungen können auf dem Postweg oder, wenn die telegraphischen Anweisungen im Verkehr zwischen den beteiligten Verwaltungen zulässig sind, auch telegraphisch ausgetauscht werden.

2. Der Austausch auf dem Postweg kann nach Wahl der Verwaltungen durch Karten oder Listen stattfinden. Im ersten Fall heissen die Anweisungen «KartenAnweisungen», im zweiten «Listen-Anweisungen».

3. Der Austausch auf telegraphischem Weg kann durch telegraphische Karten-Anweisungen oder durch telegraphische Listen-Anweisungen statt r finden; beide Arten werden «telegraphische Anweisung» genannt.

Kapitel II Ausstellung der Anweisungen Artikel 3 Währung. Umrechnung 1. Ohne gegenteilige Vereinbarung wird jede Anweisung in der Währung des auszahlenden Landes ausgestellt.

2. Die Ausgabeverwaltung bestimmt das Umrechnungsverhältnis ihrer Währung in die des auszahlenden Landes.

Artikel 4 Höchstbetrag der Einzahlung 1. Der Betrag einer Anweisung darf den Gegenwert von 1000 Franken nicht übersteigen. Jede Verwaltung kann jedoch einen niedrigeren Höchstbetrag festsetzen.

2. Für die im Artikel 7 erwähnten Anweisungen ist ausnahmsweise kein Höchstbetrag festgesetzt.

122 Artikel 5 Einzahlung der Beträge. Empfangsscliein 1. Jede Verwaltung bestimmt die Form, in der der Absender einer Anweisung die zu überweisenden Beträge einzahlt.

2. Bei der Einzahlung ist dem Absender unentgeltlich ein Empfangsschein zu verabfolgen.

Artikel 6 Gebühren 1. Die bei der Einzahlung zu erhebende Gebühr setzt sich zusammen: a. aus einer festen Gebühr von höchstens 25 Centimen für jede Anweisung; b. aus einer prozentualen, wie folgt berechneten Höchstgebühr: - für Kartenanweisungen : % % des einbezahlten Betrages ; - für Listenanweisungen : l % des einbezahlten Betrages ; c. allenfalls auf Sonderdienste entfallende Gebühren (Verlangen eines Auszahlungsscheins, einer Eilauszahlung usw.).

2. Jede Verwaltung kann für die Erhebung der verhältnismässigen Gebühr die Stufen wählen, die den Bedürfnissen ihres Dienstes am besten entsprechen.

8. Die Anweisungen, die durch Vermittlung eines am Abkommen teilnehmenden Landes zwischen einem teilnehmenden und einem nicht teilnehmenden Land ausgetauscht werden, können von der Verwaltung des vermittelnden Landes mit einer Ergänzungsgebühr belegt werden, die vom Anweisungsbetrag abgezogen wird; diese Gebühr kann jedoch vom Absender erhoben und der Verwaltung des Vermittlungslandes gutgeschrieben werden, wenn sich die beteiligten Verwaltungen darüber verständigt haben.

Artikel 7 Gebührenfreiheit Die postdienstlichen, unter den Bedingungen von Artikel 38 des Vertrages ausgetauschten Anweisungen sind von allen Postgebühren befreit.

Artikel 8 Sonderbestimmungen für die Ausstellung telegraphischer Anweisungen 1. Die telegraphischen Anweisungen unterliegen den Bestimmungen des dem Internationalen Fernmeldevertrag angeschlossenen Telegraphenreglements.

2. Ausser der Postgebühr zahlt der Absender einer telegraphischen Anweisung die Telegrammgebühr, allenfalls zuzüglich der Gebühr für eine an den Empfänger gerichtete besondere Mitteilung.

123 Kapitel III Besonderheiten gewisser Rechte der Postbenützer Artikel 9 Auszahlungsschein. Eilzustellung. Eigenhändige Auszahlung. Beförderung auf dem Luftweg 1. Der Absender einer Anweisung kann verlangen, von der Auszahlung benachrichtigt zu werden. Artikel 69 des Vertrages ist auf die Auszahlungsscheine anzuwenden.

2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 16 kann der Absender einer Anweisung verlangen, dass die Beträge sogleich nach Ankunft der Anweisung dem Empfänger durch Eilboten zugestellt werden ; in diesem Fall wird Artikel 57 des Vertrages angewendet.

3. Im Verkehr mit Ländern, die die eigenhändige Auszahlung zulassen, kann der Absender einer Anweisung durch einen auf dem Anweisungsformular angebrachten Vermerk verlangen, dass die Zahlung ausschliesslich eigenhändig und gegen persönliche Bestätigung des Empfängers erfolge. In diesem Falle zahlt der Absender eine Sondergebühr von 20 Centimen oder die im Aufgabeland für das Verlangen der eigenhändigen Auszahlung erhobene Gebühr. Anderseits muss die Anweisung von einem Auszahlungsschein begleitet sein.

. 4. Falls die beteiligten Verwaltungen sich darüber verständigt haben, kann der Absender einer Listenanweisung die Beförderung der Anweisung zwischen dem Auswechslungspostamt des auszahlenden Landes und dem auszahlenden Postamt auf dem Luftweg verlangen. In diesem Fall ist die Art der Erhebung des Flugzuschlages Gegenstand des unmittelbaren Einvernehmens zwischen den Verwaltungen.

Artikel 10 Rückzug. Adressänderung Der Absender einer Anweisung kann sie unter den im Artikel 58, Ziffern 2 bis 4, des Vertrages festgesetzten Bedingungen zurückziehen oder die Adresse ändern lassen, solange die Anweisung oder die Beträge dem Empfänger noch nicht ausgehändigt worden sind.

Artikel 11 Nachsendung l. Bei Änderung des Wohnsitzes des Empfängers und unter der Voraussetzung, dass zwischen dem nachsendenden und dem neuen Bestimmungsland ein Anweisungsdienst besteht, kann jede Anweisung auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers auf dem Postweg oder telegraphisch nachgesandt werden.

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2. Die Nachsendung der postalischen oder der telegraphischen Kartenanweisungen auf dem Postweg erfolgt ohne Erhebung einer Gebühr und ohne Ausfertigung neuer Anweisungen, wenn das neue Bestimmungsland mit dem Aufgabeland einen Austausch von Kartenanweisungen auf Grund dieses Abkommens unterhält.

3. In allen andern Fällen erfolgt die Nachsendung mit einer neuen Anweisung, deren Gebühren, einschliesslich allfälliger Telegrammgobühren vom Betrag der nachgesandten Anweisung abgezogen werden.

4. Bei Nachsendung werden die Bestimmungen von Artikel 59, Ziffer 7, des Vertrages über die Postlagergebühr und den Eilzuschlag angewendet.

Artikel 12 Überschreibung (Indossament) Jedes Land hat das Kecht, auf seinem Gebiet das Eigentum an den aus einem andern Land stammenden Anweisungen durch Überschreibung (Indossament) übertragbar zu erklären.

K a p i t e l IV Auszahlung der Anweisungen Artikel 13 Gültigkeitsdauer, Sichtvermerk 1. Die Gültigkeitsdauer der Anweisungen erstreckt sich : a. im allgemeinen bis zum Ablauf des ersten Monats, der dem der Einzahlung folgt : nach Verständigung zwischen den beteiligten Verwaltungen bis zum Ablauf des dritten Monats, der dem der Einzahlung folgt ; b. im Verkehr mit entfernten Ländern bis zum Ablauf des siebenten Monats, der dem der Einzahlung folgt.

2. Nach diesen Fristen dürfen die Kartenanweisungen nur ausbezahlt werden, wenn sie mit einem Sichtvermerk versehen sind, der von der Ausgabeverwaltung auf Ersuchen der auszahlenden Verwaltung gegeben wird. Die Listenanweisungen können des Sichtvermerks nicht teilhaftig werden.

3. Der Sichtvermerk verleiht der Kartenahweisung vom Tag, an dem er gegeben wird, eine neue Gültigkeit, deren Dauer einer am gleichen Tag ausgestellten Anweisung entspricht.

4. Beruht die Nichtzahlung vor Ablauf der Gültigkeitsfrist nicht auf einem Dienstfehler, so kann eine sogenannte «Sichtvermerkgebühr» erhoben werden, die der in Artikel 67 des Vertrages vorgesehenen gleich ist.

125 Artikel 14 Höchstbetrag bei der Auszahlung 1. Ohne gegenteilige Vereinbarung entspricht der in einem Land zahlbare Anweisungshöchstbetrag dem von der Verwaltung dieses Landes für die Einzahlung festgesetzten.

2. Wenn der gleiche Absender am gleichen Tag für den gleichen Empfänger mehrere Anweisungen aufgegeben hat, deren Gesamtbetrag den von der auszahlenden Verwaltung zugelassenen Höchstbetrag übersteigt, ist diese berechtigt, die Anweisungen in Teilbeträgen derart auszuzahlen, dass die an den Empfänger an einem Tag ausbezahlte Summe diesen Höchstbetrag nicht übersteigt.

Artikel 15 Allgemeine Regeln für die Auszahlung von Anweisungen 1. Die Auszahlung der Anweisungen wird nach den Vorschriften des auszahlenden Landes durchgeführt.

2. Der Anweisungsbetrag wird dem Empfänger in der gesetzlichen Währung des auszahlenden Landes-ausbezahlt; er kann auf Grund eines besonderen Übereinkommens zwischen den beteiligten Verwaltungen in jeder anderen Währung ausbezahlt werden.

3. Die Auszahlung kann gültig durch Überweisung auf eine Postcheckrechnung nach den geltenden Vorschriften der auszahlenden Verwaltung vollzogen werden.

4. Nach Benachrichtigung der beteiligten Verwaltungen kann die auszahlende Verwaltung, wenn ihre Gesetzgebung es verlangt, entweder die Bruchteile der Währungseinheit fallen lassen oder die Summe auf die nächste Währungseinheit oder auf das nächste Zehntel der Währungseinheit aufrunden.

Artikel 16 Eilzustellung t Wenn der Absender die Eilauszahlung verlangt hat, kann die auszahlende Verwaltung entweder den Betrag oder die Anweisung selbst oder eine diese betreffende Ankunftsmeldung entsprechend ihren Vorschriften zustellen lassen.

Artikel 17 Vom Empfänger allenfalls zu erhebende Postgebühren Vom Empfänger können erhoben werden: a. eine Zustellgebühr, falls die Auszahlung im Domizil erfolgt; b. eine Gebühr für die Zahlungsermächtigung nach Artikel 20, Ziffer 4, dieses Abkommens ;

126

.

c. allenfalls die Sichtvermerkgebühr nach Artikel 18, Ziffer 4, dieses Abkommens ; d. die in Artikel 50, Ziffer 2, des Vertrages vorgesehene Gebühr, falls die Anweisung postlagernd adressiert ist.

Artikel 18 Sonderbestimmungen für die Auszahlung telegraphischer Anweisungen 1. Die Zustellung der telegraphischen Anweisungen findet stets in der in Artikel 16 dieses Abkommens vorgesehenen Weise statt.

2. Falls die Beträge dem Empfänger durch Eilboten zugestellt werden, kann die auszahlende Verwaltung dafür eine Sondergebühr erheben, wobei sie, wenn das Anweisungstelegramm den gebührenpflichtigen Dienstvermerk XP trägt, die vom Absender bezahlte Eilgebühr zu berücksichtigen hat.

8. Die Zustellung einer Ankunftsmeldung oder der Anweisung selbst erfolgt ohne Kosten für'den Empfänger; wenn sich dessen Domizil jedoch ausserhalb des Ortszustellbereiches des Bestimmungspostamtes befindet und das Anweisungstelegramm nicht den gebührenpflichtigen Dienstvermerk XP trägt, kann die Eilgebühr vom Empfänger erhoben werden.

Kapitel V Nicht ausbezahlte Anweisungen. Zahlungsermächtigungen Artikel 19 Nicht ausbezahlte Anweisungen 1. Jede nicht angenommene Anweisung, jede Anweisung, deren Empfänger unbekannt, ohne Adressangabe oder nach einem Land abgereist ist, nach dem die Nachsendung nicht stattfinden kann, und jede Anweisung, deren Auszahlung innerhalb der Gültigkeitsfrist nicht verlangt wurde, wird sogleich an die Ausgabeverwaltung'zurückgesandt.

2. Jede aus irgendeinem Grund nicht ausbezahlte Anweisung wird dem Absender zurückbezahlt.

3. Die Bestimmungen von Artikel 59, Ziffer 7, des Vertrages sind auf die Postlagergebühr und die zusätzliche Eilgebühr anwendbar.

Artikel 20 Zahlungsermächtigung 1. Jede vor der Auszahlung vermisste, verlorene oder vernichtete Kartenanweisung kann auf Ersuchen des Absenders oder des Empfängers durch eine

127 von der ausstellenden Verwaltung ausgefertigte Zahlungsermächtigung ersetzt werden.

\ 2. Eine Zahlungsermächtigung wird ebenfalls ausgestellt, wenn ein dem ausstellenden Amt unterlaufener Umrechnungsfehler eine Nachzahlung zugunsten des Empfängers erfordert.

3. Die Gültigkeitsdauer einer Zahlungsermächtigung ist die gleiche wie die einer am gleichen Tag ausgestellten Anweisung.

4. Ist keinerlei dienstlicher Fehler begangen worden, so kann vom Absender oder vom Empfänger eine Gebühr für die Zahlungsermächtigung gleich der in Artikel 67 des Vertrages vorgesehenen erhoben werden, ausser wenn diese Gebühr schon für die Nachfrage, das Auskunftsbegehren oder den Auszahlungsschein erhoben worden ist.

Artikel 21 Verjährte Anweisungen Die auf Anweisungen einbezahlten Beträge, die nicht vor der Verjährung zurückgefordert worden sind, fallen endgültig der Verwaltung des Ausgabelandes zu. Die Verjährungsfrist wird durch die Gesetzgebung dieses Landes bestimmt.

Kapitel VI Haftpflicht Artikel 22 Grundsatz und Umfang der Haftpflicht 1. Die Postverwaltungen sind für die einbezahlten Beträge bis zu dem Zeitpunkt haftpflichtig, in dem die Anweisungen ordnungsmässig ausbezahlt worden sind.

2. Die Haftpflicht erstreckt sich auf Umrechnungsfehler und auf Fehler bei der telegraphischen Übermittlung.

3. Die Verwaltungen übernehmen keine Haftpflicht für Verspätungen, die sich bei der Übermittlung oder Auszahlung der Anweisungen ergeben können.

Artikel 23 Ausnahmen vom Grundsatz der Haftpflicht Sofern der Nachweis ihrer Haftpflicht nicht auf andere Weise erbracht werden kann, sind die Postverwaltungen von jeder Haftpflicht befreit, wenn sie über die Auszahlung .keinen Beweis erbringen können, weil die Dienstpapiere durch einen Fall höherer Gewalt vernichtet worden sind.

128 Artikel 24 Erlöschen der Haftpflicht Die Postverwaltimgen sind nicht mehr haftpflichtig : a. nach Ablauf der in Artikel 21 vorgesehenen Verjährungsfrist; b. wenn die Eichtigkeit der Auszahlung bestritten wird, nach Ablauf der in Artikel 67, Ziffer l, des Vertrages vorgesehenen Frist.

Artikel 25 ·Feststellung der Verantwortlichkeit 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der nachstehenden Ziffern 2 bis 5 fällt die Haftpflicht der Ausgabeverwaltung zu.

2. Die Verantwortlichkeit trifft die auszahlende Verwaltung, wenn sie nicht nachweisen kann, ,dass die Zahlung nach ihren Vorschriften stattgefunden hat.

8. Die Verantwortlichkeit obliegt der Verwaltung des Landes, in dem der Irrtum entstanden ist : a. wenn es sich um einen Umrechnungsfehler handelt; b. wenn es sich um einen Irrtum bei der telegraphischen Übermittlung handelt, der dem Inlanddienst des Ausgabe- oder des Auszahlungslandes unterlaufen ist.

4. Die Haftpflicht obliegt zu gleichen Teilen der Ausgabe- und der auszahlenden Verwaltung: a. wenn ein Irrtum bei der telegraphischen Übermittlung in einem Durchgangsland entstanden ist; o. wenn es nicht möglich ist, das Land festzustellen, in dem dieser Übermittlungsfehler begangen worden ist.

5. Vorbehaltlich Ziffer 2 obliegt die Verantwortlichkeit: o. bei Zahlung einer gefälschten Anweisung der Verwaltung des Landes, auf dessen Gebiet die Anweisung in den Dienst gebracht worden ist ; b. bei Zahlung einer Anweisung, deren Betrag betrügerisch erhöht worden ist, der Verwaltung des Landes, in dem die Anweisung gefälscht worden ist; der Schaden wird jedoch zu gleichen Teilen von den ausstellenden- und auszahlenden Verwaltungen getragen, wenn es nicht möglich ist, das Land festzustellen, in dem die Fälschung begangen worden ist, oder, wenn die Wiedergutmachung einer Fälschung nicht erreicht werden kann, die in einem Durchgangsland, das am Anweisungsdienst auf Grund dieses Abkommens nicht teilnimmt, begangen wurde.

Artikel 26 Zahlung der Beträge bei Nachfragen. Rückgriff 1. Die Verpflichtung zur Entschädigung des Ansprechers obliegt der auszahlenden Verwaltung, wenn die Beträge dem Empfänger auszuzahlen sind ; sie

129 obliegt der ausstellenden Verwaltung, wenn die Bückzahlung an den Absender zu leisten ist.

2. Die Verwaltung, die den Ansprecher entschädigt hat, ist zum Rückgriff auf die Verwaltung berechtigt, die für die unrichtige Auszahlung verantwortlich ist.

8. Die Verwaltung, die an letzter Stelle den Schaden getragen hat, besitzt bis zur Höhe des bezahlten Betrages ein Rückgriffsrecht gegen den Absender, den Empfänger oder gegen Dritte.

Artikel 27 Zahlungsfrist für die Beträge bei Nachfragen 1. Die dem Ansprecher geschuldeten Beträge müssen sobald als möglich, spätestens binnen sechs Monaten, gerechnet vom Tage nach der Nachfrage, bezahlt werden.

2. Die Ausgabeverwaltung kann die Zahlung ausnahmsweise über diese Frist hinaus aufschieben, wenn sie trotz der auf die Untersuchung eines Falles angewendeten Sorgfalt nicht ausreichte, um die Verantwortlichkeit festzustellen.

8. Wenn die auszahlende Verwaltung, bei der die Nachfrage ordnungsmässig anhängig gemacht worden ist, fünf Monate hat verstreichen lassen, ohne sie zu erledigen, ist die Ausgabeverwaltung berechtigt, den Absender zu Lasten der auszahlenden Verwaltung zu entschädigen.

Artikel 28 Erstattung der für Rechnung der auszahlenden Verwaltung geleisteten Beträge an die Ausgabeverwaltung 1. Die auszahlende Verwaltung, für deren Rechnung der Ansprecher von der Ausgabeverwaltung entschädigt worden ist, hat dieser den Betrag ihrer Auslagen binnen vier Monaten, vom Tag der Absendung der Zahlungsmitteilung an gerechnet, zu erstatten; das gleiche gilt für die Schadenregelung der in Artikel 25, Ziffern 2 bis 5, vorgesehenen Fälle.

2. Diese Erstattung geschieht ohne Kosten für die Ausgabeverwaltung auf folgende Weise: a. durch Anweisung, Check oder Sichtwechsel auf die Hauptstadt oder einen Handelsplatz des Gläubigerlandes; b. durch Bargeld, das in diesem Land umlauffähig ist; c. vorbehaltlich des Einverständnisses, durch Aufnahme in die Postanweisungsabrechnung zugunsten der Verwaltung dieses Landes.

. 3. Nach Ablauf einer Frist von vier. Monaten, vom Tag des Ablaufes dieser Frist an gerechnet, ist der Ausgabeverwaltung der geschuldete Betrag mit 5% jährlich zu verzinsen.

Bundesblatt.110.Jahrg.Bd.il.

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180 Kapitel VII Abrechung Artikel 29 Zuteilung der Gebühren 1. Die Ausgabeverwaltung vergütet der auszahlenden Verwaltung vom Betrag der Gebühren, die sie-nach Artikel 6, Ziffer l, a und 6, erhoben hat, einen festen Anteil von 12,5 Centimen für jede Anweisung und, je nachdem die Verwaltungen das Karten- oder Listenverfahren anwenden, einen Verhältnismassigen Anteil von %% oder %% der Gesamtsumme der ausbezahlten Anweisungen.

2. Für gebührenfreie Anweisungen wird keine Vergütung geleistet.

8. Bei Nachsendung erhält die Verwaltung des neuen Bestimmungslandes ohne Rücksicht auf die von der Ausgabeverwaltung tatsächlich erhobenen Gebühren die Gebührenanteile, die ihr zugekommen wären, wenn sie die Verwaltung des ersten Bestimmungslandes gewesen wäre.

4. Abgesehen von den in Ziffer l erwähnten Anteilen und den in diesem Abkommen ausdrücklich festgelegten Ausnahmen, behält jede Verwaltung vollumfänglich die Gebühren, die sie erhoben hat.

Artikel 80 Aufstellung der Rechnungen 1. Jede auszahlende Verwaltung erstellt für jede Ausgabeverwaltung eine Monatsrechnung der bezahlten Beträge für die Kartenanweisungen oder eine Monatsrechnung über den Betrag der während des Monats für die Listenanweisungen empfangenen Listen; die Monatsrechnungen werden periodisch in eine Hauptabrechnung aufgenommen, die die Grundlage für die Feststellung der Schuld bildet.

2. Wenn die Anweisungen in verschiedenen Währungen ausbezahlt worden sind, wird die geringere Forderung in die Währung der grösseren umgerechnet, wobei als Grundlage der Umrechnung der mittlere amtliche Börsenkurs im Schuldnerland für den Zeitraum genommen wird, auf den sich die Abrechnung bezieht; dieser mittlere Kurs muss einheitlich auf vier Dezimalstellen berechnet werden.

3. Die Begleichung der Rechnungen kann auch ohne Aufrechnung auf Grund der Monatsrechnungen erfolgen.

181 Artikel 31 Begleichung der Rechnungen 1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung sind die Bestschuld der Hauptabrechnung oder der Betrag der Monatsrechnung in der Währung zu begleichen, die die Gläubigerverwaltung für die Auszahlung der Anweisungen anwendet.

2. Bei Nichtzahlung innerhalb der in der Vollzugsordnung festgesetzten Fristen sind die geschuldeten Beträge mit 5% jährlich zu verzinsen, vom Tag des Ablaufs dieser Fristen bis zum Tag der Zahlung an gerechnet.

8. Die Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Vollzugsordnung über die Erstellung und Begleichung der Eechnungen können durch keinerlei einseitige Massnahmen, wie Zahlungsaufschub, Überweisungsverbot usw., beeinträchtigt werden.

Kapitel VIII Verschiedene Bestimmungen Artikel 82 Am Postanweisungsdienst teilnehmende Ämter Die Postverwaltungen treffen alle nötigen Massnahmen, um soweit möglich die Auszahlung der Anweisungen in allen Orten ihres Landes sicherzustellen.

Artikel 33 Teilnahme postfremder Organisationen 1. Die Länder, in denen der Postanweisungsdienst von postfremden Organisationen besorgt wird, können an dem durch die Bestimmungen dieses Abkommens geregelten Austausch der Anweisungen teilnehmen.

2. Es obliegt diesen andern Organisationen, sich mit der Postverwaltung ihres Landes zu verständigen, um die vollständige Durchführung aller Bestimmungen dieses Abkommens sicherzustellen; die Postverwaltung dient ihnen als Vermittlerin im Verkehr mit den Postverwaltungen der andern Vertragsländer und mit dem Internationalen Bureau.

Artikel 34 Verbot von Fiskal- und anderen Gebühren Die Anweisungen sowie die Empfangsbescheinigungen auf den Anweisungen dürfen keinen andern als den in diesem Abkommen vorgesehenen Gebühren unterworfen werden.

182 Dritter Titel Postreisegutscheine Kapitel I Allgemeines und Ausgabe Artikel 35 Begriffsbestimmung. Hefte 1. Die Postreisegutscheine sind Wertpapiere, die von den Verwaltungen der vertragschliessenden Länder nach den Grundsätzen dieses Abkommens ausgestellt und ausbezahlt werden können.

2. Sie sind in Heften zusammengefasst.

Artikel 86 Währung. Höchstbetrag. Umrechnung 1. Jeder Gutschein wird in der Währung des Auszahlungslandes auf einen festen Betrag von annähernd 25, 50 oder 100 Franken ausgestellt, der im Einvernehmen der beteiligten Postverwaltungen bestimmt wird.

2. In besondern Fällen können die Gutscheine auf Beträge ausgestellt werden, die von dem einen oder andern dieser Gegenwerte merklich abweichen.

8. Das Umrechnungsverhältnis ist das gleiche wie bei Anweisungen.

4. Die Zahl der Gutscheine, aus denen ein Heft besteht, beträgt höchstens 10 ; jedes Heft kann Gutscheine über verschiedene Beträge enthalten.

Artikel 87 Gebühr Die für jeden Gutschein zu entrichtende Gebühr wird von der Ausgabeverwaltung festgesetzt ; sie darf % % des einbezahlten Betrages nicht übersteigen und nicht geringer als 10 Centimen sein.

Artikel 88 Verkaufspreis Die Ausgabeverwaltung kann ausser dem Wert der Gutscheine und den Gebühren einen Betrag erheben, der den Kosten der Gutscheine, ihrer Umschläge und der verschiedenen, für die Herstellung der Hefte erforderlichen Arbeiten entspricht.

183 Kapitel II Auszahlung der Gutscheine Artikel 39 Gültigkeitsdauer der Outscheine. Auszahlung der Beträge 1. Die Gutscheine sind vier Monate, vom Tage ihrer Ausgabe an gerechnet, gültig; die Monate zählen ohne Eücksicht auf die Zahl der Tage, aus denen sie bestehen, von Monatstag zu Monatstag.

2. Wenn die Zahlstelle nicht über genügende Mittel verfügt, kann sie die Einlösung der Gutscheine aufschieben, bis sie die Zahlungsmittel beschafft hat.

8. Das Eigentum an Heften und Gutscheinen ist weder durch Überschreibung noch durch Abtretung übertragbar; diese Hefte und Gutscheine können auch nicht verpfändet werden.

Artikel 40 Auszahlungssperre Vorbehaltlich der Anwendung der Gesetze ihres Landes dürfen die Verwaltungen Begehren um Auszahlungssperre ordnungsmässig ausgestellter Gutscheine keine Folge geben.

Kapitel III Ersatzansprüche. Haftpflicht. Abrechnung Artikel 41 Ersatzansprüche und Haftpflicht 1. Gegen die Ausgabeverwaltung kann keinerlei Anspruch erhoben werden, wenn nicht das Heft beigebracht wird.

2. Bei Verlust eines Heftes oder von Gutscheinen muss der Ansprecher, um die Erstattung der betreffenden Summe zu erlangen, bei der Ausgabeverwaltung nachweisen, dass er die Ausfertigung eines Gutscheinheftes verlangt und den entsprechenden Betrag vollständig einbezahlt hat.

8. Diese Verwaltung hat den Betrag binnen einer Frist zurückzuzahlen, die die Gültigkeitsdauer um nicht mehr als drei Monate übersteigen darf, nachdem sie sich überzeugt hat, dass die als verloren erklärten Scheine nicht ausbezahlt worden sind ; die dreimonatige Frist wird im Verkehr mit entfernten Ländern auf sechs Monate ausgedehnt.

4. Die Verwaltungen sind für die Folgen nicht verantwortlich, die der Verlust, die Unterschlagung oder die betrügerische Verwendung der Hefte oder Gutscheine nach sich ziehen können.

184 Artikel 42 Zuteilung der Gebühren. Erstellung der Rechnungen 1. Die Ausgabeverwaltung vergütet der auszahlenden Verwaltung %% des Betrages der ausbezahlten Gutscheine.

2. Die Eechnung über die für die Gutscheine ausbezahlten Beträge wird monatlich gleichzeitig mit der für die Anweisungen ausbezahlten Beträge erstellt.

Kapitel IV Schlussbestimmungen Artikel 48 Anwendung des Vertrages und gewisser Abkommen 1. Ausser den in diesem Abkommen ausdrücklich erwähnten Bestimmungen sind auf den Austausch von Anweisungen anwendbar: a. die allgemeinen Bestimmungen, die Gegenstand des Ersten Teiles des Vertrages sind (ausser Artikel 7) ; b. Artikel 67 des Vertrages «Nachfragen und Auskunftsbegehren»; c. die allgemeinen Bestimmungen des Ersten Titels der Luftpostbestimmungen.

2. Die Bestimmungen des Zweiten Titels des vorliegenden Abkommens sind auf die Postreisegutscheine in allem anwendbar, was nicht im Dritten Titel ausdrücklich vorgesehen ist.

Artikel 44 Annahme der in der Zeit zwischen den Kongressen eingebrachten Anträge Zur Annahme der in der Zeit zwischen den Kongressen eingebrachten Anträge (Artikel 27 und 28 des Vertrages) ist erforderlich : a. Einstimmigkeit, wenn es sich umdie Annahme neuer Bestimmungen oder um die Änderung von Bestimmungen der Artikel l bis 10,11 (Ziffer 4), 12 bis 14, 15 (Ziffern l, 2 und 4), 16 bis 18,19 (Ziffer 8), 20 (Ziffer 4), 22 bis 81, 84, 48 (Ziffer IV), 44 und 45 des vorliegenden Abkommens und 102 bis 106, 110, 117, 120, 121 (2. Satz), 122, 123, 126, 131 bis 185, 188 (Ziffer 1) und 151 seiner Vollzugsordnung handelt; b. zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich um die Änderung anderer als der unter a und c erwähnten Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, der Artikel 107 bis 109,111,113,116,118,119,121 (I.Satz), 124,125,127,129, 136, 189 und 140 seiner Vollzugsordnung handelt; c. die Mehrheit der Stimmen, wenn es sich um die Änderung von Artikel 20, Ziffer 2, des Abkommens und der andern Artikel der Vollzugsordnung oder

135 um die Auslegung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und seiner Vollzugsordnung handelt, ausgenommen den Fall einer Meinungsverschiedenheit, der dem in Artikel 83 des Vertrages vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten ist.

Artikel 45 Inkrafttreten und Dauer des Abkommens Das vorliegende Abkommen tritt am I.April 1959 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Eegierungen der oben aufgeführten Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung unterzeichnet, die in den Archiven der Kegierung von Kanada verwahrt bleiben und von der jedem vertragschliessenden-Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in Ottawa am S.Oktober 1957.

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Postüberweisungsabkommen abgeschlossen zwischen der Volksrepublik Albanien, Deutschland, der Eepublik Argentinien, Österreich, Belgien, Bolivien, Chile, der Republik Kolumbien, der Republik Kuba, Dänemark, der Dominikanischen Republik, Ägypten, Spanien, den spanischen Gebieten in Afrika, Finnland, Frankreich, Algerien, der Gesamtheit der durch das französische Amt für das überseeische Post- und Fernmeldewesen vertretenen Gebiete, Griechenland, der Republik Haiti, der Republik Honduras, der 'Republik Indonesien, Italien, dem unter italienischer Verwaltung stehenden Gebiet von Somali, Japan, Laos, Libanon, Luxemburg, Marokko, dem Fürstentum Monaco, Nikaragua, Norwegen, Paraguay, den Niederlanden, den portugiesischen Provinzen von Westafrika, den portugiesischen Provinzen von Ostafrika, Asien und Ozeanien, der Volksrepublik Rumänien, der Republik San Marino, Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Tunesien, der Türkei, der Ost-Republik Uruguay, dem Vatikanstaat, der Republik Venezuela, Vietnam, Jemen, der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der oben aufgeführten Länder, haben nach Artikel 22 des am 3. Oktober 1957 in Ottawa abgeschlossenen Weltpostvertrages im gegenseitigen Einverständnis und unter Vorbehalt der Ratifikation das folgende Abkommen abgeschlossen : Erster Titel Einleitende Bestimmungen Artikel l Gegenstand des Âblcommens 1. Das vorliegende Abkommen regelt den Austausch von Postüberweisungen zwischen jenen Ländern, die diese Einrichtung vereinbaren. Jeder Inhaber einer Postcheckrechnung in einem dieser Länder kann Überweisungen zugunsten einer Postcheckrechnung in einem andern dieser Länder anordnen.

2. Vorbehaltlich besonderer Abkommen zwischen den beteiligten Verwaltungen kann der Dienst auch auf die Erledigung von bei Postcheckämtern domizilierten Wertpapieren durch Postüberweisung ausgedehnt werden.

137 Zweiter Titel Postüberweisungen Kapitel I Zulassungsbedingungen und Durchführung von Überweisungsaufträgen Artikel 2 Art und Weise des Austausches Postüberweisungen können entweder auf dem Postwege oder, wenn telegraphische Überweisungen im Verkehr zwischen den beteiligten Ländern zugelassen sind, auf telegraphischem Wege ausgetauscht werden.

Artikel 8 Währung. Umrechnung 1. Falls keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde, ist der Überweisungsbetrag in der Währung des Bestimmungslandes anzugeben.

2. Jede Postverwaltung kann jedoch zulassen, dass dieser Betrag vom Inhaber der zu belastenden Eechnung in der Währung des Ursprungslandes angegeben wird.

8. IJie Ursprungsverwaltung setzt das Umrechungsverhältnis zwischen ihrer Währung in der des Bestimmungslandes fest.

Artikel 4 Höchstbetrag Jede Verwaltung kann den Höchstbetrag der Überweisungen bestimmen, den ein Kechnungsinhaber an einem Tage oder während eines bestimmten Zeitraumes durchführen kann.

Artikel 5 'Gebühren 1. Die Gebühr für eine Überweisung darf l Promille des überwiesenen Betrages nicht übersteigen, wobei jeder Verwaltung das Eecht zusteht a. die Bruchteile nach den Bedürfnissen ihres Dienstes aufzurunden; b. eine Mindestgebühr festzusetzen, die 20 Centimen nicht übersteigen darf.

2. An Stelle dieser verhältnismässigen Gebühr können jedoch die Verwaltungen eine von der Höhe des überwiesenen Betrages unabhängige einheitliche Gebühr erheben. Diese einheitliche Gebühr darf 50 Centimen nicht übersteigen.

188 8. Die Gutschrift einer Überweisung auf eine Postcheckrechnung darf keiner höhern Gebühr unterliegen als jener, die für eine gleiche Buchung im Inlanddienst allenfalls erhoben wird.

Artikel 6 Portofreiheit Die amtlichen, durch den Dienst begründeten Überweisungen zwischen den Verwaltungen oder ihren Ämtern sind von allen Gebühren befreit.

Artikel 7 Überweisungszettel 1. Für jede auf dem Postwege übermittelte Überweisung ist entweder vom Aussteller oder vom Checkamt, das seine Eechnung führt, ein Überweisungszettel auszustellen.

2. Die Bückseite dieses Überweisungszettels kann zu einer persönlichen Mitteilung an den Empfänger benützt werden ; in diesem Fall ist die Ursprungsverwaltung berechtigt, eine Gebühr vom Inhaber der zu belastenden Eechnung zu erheben, wenn eine solche auch in ihrem Inlanddienst besteht.

3. Die Uberweisungszettel werden nach Gutschrift der überwiesenen Beträge auf die Eechnungen der Empfänger diesen gebührenfrei zugesandt.

Artikel 8 Auf telegraphischem Wege übermittelte Postüberweisungen 1. Die telegraphischen Überweisungen unterliegen den Bestimmungen des Telegraphenreglements zum Internationalen Fernmeldevertrag.

2. Unabhängig von den im erwähnten Règlement vorgesehenen Telegrammgebühren unterliegen die telegraphischen Überweisungen der in Artikel 5 festgesetzten Überweisungsgebühr und überdies einer festen Gebühr, die einen Franken nicht übersteigen darf.

8. Der Aussteller kann dem Wortlaut einer telegraphischen Überweisung eine persönliche Mitteilung an den Empfänger beifügen ; diese Mitteilung unterliegt den vorschriftsmässigen Telegrammgebühren, welche die nach Artikel 7, Ziffer 2, zulässige Gebühr ausschliesst und ersetzt.

4. Für jede telegraphische Überweisung fertigt das Bestimmungspostcheckamt eine Empfangsmeldung aus und sendet sie gebührenfrei dem Empfänger.

Artikel 9 Buchung auf der Rechnung des Empfängers. Gutschriftanzeige 1. Nach Benachrichtigung der beteiligten Postverwaltungen kann die Verwaltung des Bestimmungslandes bei der Buchung der Überweisungen auf der

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Eechnung des Empfängers, wenn ihre Inlandgesetzgebung es verlangt, entweder Bruchteile der Währungseinheit fallen lassen oder den Betrag auf die nächste Währungseinheit oder auf den nächsten Zehntel der Währungseinheit aufrunden.

2. Zwischen den Ländern, deren Verwaltungen es vereinbart haben, kann der Aussteller eine Anzeige der Gutschrift auf der Eechnung des Empfängers verlangen. Die Bestimmungen des Artikels 69, Ziffern l und 2, des Vertrages sind auf die Gutschriftanzeigen anzuwenden.

8. Die gemäss Ziffer 2 zu erhebenden Gebühren sind der Kechnung des Ausstellers zu belasten.

4. Wird das Begehren nach einer Gutschriftanzeige nach dem Überweisungsauftrag gestellt, so wird es einer Nachfrage gleichgehalten und unterliegt den Bestimmungen des Artikels 13.

Artikel 10 Austausch der Überweisungen 1. Die Ursprungsverwaltung teilt die Überweisungen der Bestimmungsverwaltung durch Listen mit.

2. Ist nichts Gegenteiliges vereinbart, so werden die zu überweisenden Beträge auf der Liste in der Währung des Bestimmungslandes angegeben.

Artikel 11 Auswechslungsämter Der Austausch der Überweisungslisten erfolgt ausschliesslich durch die als Auswechslungsämter bezeichneten Checkämter, die von der Verwaltung jedes der beteiligten Länder bestimmt werden.

Kapitel II Widerruf. Nachfragen Artikel 12 Widerruf von Überweisungen 1. Die Überweisungen können vom Aussteller widerrufen werden, solange die Gutschrift auf der Eechnung des Empfängers nicht durchgeführt ist; die Begehren auf Widerruf müssen schriftlich erfolgen und an die Verwaltung gerichtet werden, der der Aussteller den Überweisungsauftrag erteilt hat.

2. Für solche Begehren gelten die Bestimmungen von Artikel 58 des Vertrages.

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Artikel 18 Nachfragen. Auskunftsbegehren 1. Nachfragen und Auskunftsbegehren wegen Ausführung einer Überweisung sind vom Aussteller an die Verwaltung zu richten, der er den Überweisungsauftrag erteilt hat, es sei denn, dass er den Empfänger ermächtigt hat, sich mit der Verwaltung ins Einvernehmen zu setzen, die dessen Eechnung führt.

2. Für Nachfragen und Auskunftsbegehren gelten die Bestimmungen von Artikel 67 des Vertrages.

Kapitel III Haftpflicht Artikel 14 Grundsatz und Umfang der Haftpflicht 1. Die Postverwaltungen sind für die dem Eechnungsinhaber belasteten Beträge bis zu dem Zeitpunkt verantwortlich, wo die Überweisung vorschriftsmässig durchgeführt ist.

2. Die Verwaltungen sind für unrichtige Eintragungen verantwortlich, die von ihrem Dienst in den Überweisungslisten oder in den telegraphischen Überweisungen gemacht wurden.

8. Die Verwaltungen übernehmen keine Haftpflicht für Verspätungen, die bei der Übermittlung und beim Vollzug der Überweisungen entstehen können.

Artikel 15 Ausnahmen vom Grundsatz der Haftpflicht Die Postverwaltungen sind von jeder Haftpflicht befreit : a. wenn sie, sofern ihre Haftpflicht nicht anderweitig erwiesen ist, wegen Vernichtung der Dienstpapiere durch höhere Gewalt die Ausführung einer Überweisung nicht nachweisen können ; b. wenn der Aussteller innerhalb der in Artikel 67, Ziffer l, des Vertrages vorgesehenen Frist keine Nachfrage gestellt hat.

Artikel 16 Feststellung der Verantwortlichkeit 1. Die Verantwortlichkeit trifft die Postverwaltung des Landes, in dem der Irrtum begangen worden ist.

2. Fällt der Irrtum beiden Verwaltungen zur Last oder ist es nicht möglich festzustellen, in welchem Land er begangen worden ist, so haben beide Verwaltungen zu gleichen Teilen zur Ersatzleistung beizutragen.

141 8. Die Bestimmungen des Artikels 25, Ziffern 8 bis 5, des Abkommens betreffend Postanweisungen und Postreisegutscbeine sind auf die telegraphischen Überweisungen anzuwenden.

Artikel 17 Bückzahlung der geschuldeten Beträge 1. Die Verpflichtung zur Eückzahlung des dem Ansprecher geschuldeten Betrages obliegt der Verwaltung, bei der die Nachfrage angebracht wurde, vorbehaltlich ihres Eückgriffsrechtes gegen die verantwortliche Verwaltung.

2. Die Eückzahlung muss erfolgen, sobald die Haftpflicht des Dienstes festgestellt worden ist.

8. Von der vermutlich verantwortlichen Verwaltung, die nach Zahlungsaufforderung binnen 6 Monaten nicht geantwortet hat, wird angenommen, dass sie ihre Verantwortlichkeit stillschweigend anerkennt.

4. Der an den Aussteller einer Überweisung rückzuzahlende Betrag darf, was immer der Grund der Eückzahlung ist, den seiner Eechnung belasteten Betrag nicht übersteigen.

5. Der Verwaltung, die zuletzt die Folgen des Irrtums getragen hat, steht bis zur Höhe des bezahlten Betrages ein Eückgriffsrecht gegen die durch diesen Irrtum begünstigte Person zu.

Artikel 18 Erstattung an die Gläubigerverwaltung Die verantwortliche Verwaltung hat die Verwaltung, die die Eückzahlung an den Ansprecher geleistet hat, binnen drei Monaten, vom Tage der Absendung der Zahlungsmitteilung an gerechnet, zu entschädigen, wobei nach Ablauf dieser Frist der geschuldete Betrag mit 5 Prozent jährlich zu verzinsen ist.

Kapitel IV Abrechnung Artikel 19 Zuteilung der Gebühren Jede Verwaltung behält vollumfänglich die von ihr erhobenen Gebühren.

Artikel 20 Aufstellung und Begleichung der Abrechnungen 1. Die Verwaltungen stellen für jedes beteiligte Land und für jeden Werktag, an dem Überweisungen ausgetauscht worden sind, eine Abrechnung auf,

142 in der die Gesamtsummen der am betreffenden Tag beiderseits übermittelten Überweisungslisten zusammengefasst werden; die Verwaltungen können vereinbaren, die Summen mehrerer Tage in einer Abrechnung zusammenzufassen.

2. Die Begleichung dieser Abrechnungen erfolgt ohne Aufrechnung, indem jede Verwaltung die Gesamtsumme der geschuldeten Beträge zu begleichen hat.

8. Abweichend von Ziffer 2 können zwei Verwaltungen vereinbaren, dass die Beträge ihrer Abrechnungen durch Aufrechnung beglichen werden. In diesem Fall wird die geringere Forderung in die Währung der grösseren Forderung umgerechnet, und zwar nach dem arithmetischen Mittel der Wechselkurse, wie sie an Börsen oder bei von jedem Land besonders bestimmten Banken am letzten Tage mit Kursnotierung, der dem Tage vorangeht, auf den sich die Abrechnung bezieht, amtlich festgesetzt wurden; diese mittleren Kurse müssen einheitlich auf 4 Dezimalstellen berechnet werden.

4. Die aus jeder Abrechnung sich ergebende Eestschuld ist nach Ablauf einer Frist zu einem Satz zu verzinsen, den die Verwaltungen der beteiligten Länder gegenseitig festsetzen; der Zinsfuss darf 5% jährlich nicht übersteigen.

Artikel 21 Zahlung. Verzugszinsen 1. Falls keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde, unterhält jede Verwaltung ein Guthaben bei der Verwaltung des in Betracht kommenden Landes in der betreffenden Landeswährung, von dem die geschuldeten Beträge beglichen werden; reicht dieser Betrag zur Deckung der Aufträge nicht aus, so sind die Überweisungen trotzdem den Kechnungen der Empfänger gutzuschreiben.

2. Dieses Guthaben kann auch zur Begleichung der Bestschulden aus allen anderen Post-, Telegraphen- und Telephonabrechnungen dienen; es darf aber keinesfalls ohne Zustimmung der Verwaltung, die es unterhält, zu einem andern Zweck verwendet werden.

8. Die Gläubigerverwaltung kann jederzeit die Zahlung der Bestschuldbeträge verlangen; sie setzt gegebenenfalls den Tag fest, an dem die Zahlung stattzufinden hat, wobei die Entfernungen zu berücksichtigen sind. Hat die Schuldnerverwaltung nicht fristgerecht bezahlt, so wird der in Artikel 20, Ziffer 4, festgesetzte Zinsfuss um 2% jährlich erhöht, gerechnet vom sechsten Tage an, der dem Verfalltage folgt.

4. Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und seiner Vollzugsordnung über die Erstellung der Abrechnungen und Begleichung der geschuldeten Beträge dürfen durch keinerlei einseitige Verfügungen, wie Zahlungsaufschub, Überweisungsverbot usw. beeinträchtigt werden.

143 Artikel 22 Vierteljährliche Hauptrechnung Am Schlüsse jedes Vierteljahres übersenden die Verwaltungen, die tägliche Rechnungen erstellen, den in Betracht kommenden Verwaltungen eine Zusammenstellung dieser Rechnungen, der Abschlagszahlungen und gegebenenfalls der angerechneten Zinsen zur Anerkennung; die Restschuld der vierteljährlichen Hauptrechnung wird auf das folgende Vierteljahr übertragen; die Verwaltungen können vereinbaren, diese vierteljährliche Rechnung durch die Angabe der Restbeträge am Ende des Vierteljahres zu ersetzen.

Kapitel V Verschiedene Bestimmungen Artikel 23 Gesuch um Eröffnung einer Postcheckrechnung im Ausland 1. Bei Einreichung eines Gesuchs um Eröffnung einer Postcheckrechnung in>einem Lande, das mit der Verwaltung des Landes, in dem der Gesuchsteller seinen Wohnsitz hat, den Überweisungsverkehr unterhält, ist die Verwaltung dieses Landes verpflichtet, der Verwaltung, die die Rechnung führen soll, bei der Prüfung des Gesuchs behilflich zu sein.

2. Die Verwaltungen verpflichten sich, diese Prüfung mit aller wünschenswerten Sorgfalt und Beschleunigung durchzuführen, ohne dass sie jedoch hiefür eine Verantwortung zu übernehmen haben.

3. Auf Gesuch der die Rechnung führenden Verwaltung vermittelt die Verwaltung des Landes, in dem der Rechnungsinhaber wohnt, soweit als möglich auch Auskünfte über alle Veränderungen -der Handlungsfähigkeit des Rechnungsinhabers .

Artikel 24 Portofreiheit Sendungen mit den Rechnungsauszügen werden von den Postcheckämtern an die Rechnungsinhaber in allen Vereinsländern portofrei übermittelt.

Artikel 25 Verzeichnis der Rechnungsinhaber 1. Die Rechnungsinhaber können durch Vermittlung der ihre Rechnung führenden Verwaltung die von den andern Verwaltungen herausgegebenen Verzeichnisse der Rechnungsinhaber zu den von diesen Verwaltungen in ihrem Inlanddienste festgesetzten Preisen erhalten.

2. Jede Verwaltung liefert den Verwaltungen der andern beteiligten Länder unentgeltlich die für die Durchführung des Dienstes notwendigen Verzeichnisse.

144 Dritter Titel Vorschriften über die Erledigung von bei Postcheckämtern domizilierten Wertpapieren durch Postüberweisung Artikel 26 Bei den Postcheckämtern domizilierte Wertpapiere 1. Vorbehaltlich des Einverständnisses der Verwaltung des Landes, in dem sich das Zahlungsdomizil befindet, übermitteln die Postcheckämter die zur Einlösung erhaltenen, bei einem ausländischen Postcheckamt domizilierten Bankchecks oder Handelspapiere diesem Amt, das die Zahlung durch Postüberweisung vollzieht.

2. Die Papiere müssen den für Einzugsaufträge vorgesehenen Formvorschriften entsprechen.

8. Die Verwaltungen vereinbaren die zur Durchführung der Protestförmlichkeiten erforderlichen Vorschriften sowie die Bedingungen, unter denen Teilzahlungen angenommen werden können.

Artikel 27 Gebühren Für jedes zur Einlösung erhaltene Wertpapier kann das Postcheckamt zugunsten seiner Verwaltung eine Gebühr von höchstens 20 Centimen erheben.

Artikel 28 Haftpflicht . .

Die Postverwaltungen sind für den Betrag der Wertpapiere haftbar, mit denen die Rechnungen belastet wurden. Sie übernehmen keine Haftpflicht für Verspätungen : a. bei der Übermittlung oder Vorweisung der Wertpapiere; &.. bei der Erhebung des Protestes oder bei Durchführung der Betreibung, womit sie sich in Anwendung von Artikel 26, Ziffer 8, befassen.

Vierter Titel Schlussbestûnmungen Artikel 29 Anwendung des Vertrages Die allgemeinen Bestimmungen des Ersten Teiles des Vertrages mit Ausnahme von Artikel 7 gelten auch für die Postüberweisüngen.

145 Artikel 30 Annahme der in der Zeit zwischen den Kongressen eingebrachten Anträge Zur Annahme der in der Zeit zwischen den Kongressen eingebrachten Anträge (Artikel 27 und 28 des Vertrages) sind erforderlich: a. zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich um die Annahme neuer Bestimmungen oder um Änderungen der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und seiner Vollzugsordnung handelt ; b. die Mehrheit der Stimmen, wenn es sich um die Auslegung des vorliegenden Abkommens und seiner Vollzugsordnung handelt, ausgenommen den Fall einer Meinungsverschiedenheit, der dem in Artikel 33 des Vertrages vor gesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten ist.

Artikel 31 Inkrafttreten und Dauer des Abkommens Dieses Abkommen tritt am I.April 1959 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Eegierungen der oben aufgeführten Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung unterzeichnet, die in den Archiven der Eegierung von Kanada verwahrt bleiben und jedem vertragschliessenden Teil in Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in Ottawa am S.Oktober 1957.

Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. II.

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Nachnahmeabkommen abgeschlossen zwischen

der Volksrepublik Albanien, Deutschland, der Eepublik Argentinien, Österreich, Belgien, Bolivien, Kambodscha, Chile, China, der Eepublik Kolumbien, der Eepublik Kuba, Dänemark, der Dominikanischen Eepublik, Ägypten, Spanien, den spanischen Gebieten in Afrika, Finnland, Frankreich, Algerien, der Gesamtheit der durch das französische Amt für das überseeische Post- und Fernmeldewesen vertretenen Gebiete, Griechenland, der Volksrepublik Ungarn, der Eepublik Indonesien, Irak, der Eepublik Island, Italien, dem unter italienischer Verwaltung stehenden Gebiet von Somali, Japan, Laos, Libanon, Libyen, Luxemburg, Marokko, Mexiko, dem Fürstentum Monaco, Nikaragua, Norwegen, Paraguay, den Niederlanden, den niederländischen Antillen und Surinam, der Volksrepublik Polen, Portugal, den portugiesischen Provinzen in Westafrika, den portugiesischen Provinzen in Ostafrika, Asien und Ozeanien, der Volksrepublik Bumänien, der Eepublik San Marino, Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Syrien, der Tschechoslowakei, Thailand, Tunesien, der Türkei, der Ost-Bepublik Uruguay, dem Vatikanstaat, der Bepublik Venezuela, Vietnam, Jemen, der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Eegierungen der oben aufgeführten Länder, haben auf Grund von Artikel 22 des am S.Oktober 1957 in Ottawa abgeschlossenen Weltpostvertrages im gegenseitigen Einverständnis und unter Vorbehalt der Eatifikation das folgende Abkommen abgeschlossen :

Kapitel I Einleitende Bestimmungen Artikel l Gegenstand des Abkommens Das vorliegende Abkommen regelt den Austausch von Nachnahmesendungen, den die Verwaltungen der beteiligten Länder gegenseitig unterhalten.

147 KapitelII Allgemeine Bedingungen. Gebühren. Überweisung der Beträge Artikel 2 Zugelassene Sendungen 1. Gegen Nachnahme können eingeschriebene Briefpostsendungen, Briefe und Schachteln mit Wertangabe sowie Poststücke aufgegeben werden, die den im Vertrage, im Wertbrief- und Wertschachtelabkommen oder im Poststückabkommen vorgesehenen Bedingungen entsprechen.

2. Die Verwaltungen der beteiligten Länder können auch nur gewisse der vorerwähnten Gattungen von Sendungen zum Nachnahmedienst zulassen.

Artikel 3 Zulassungsbedingungen 1. Die Nachnahmesendungen unterliegen den Zulassungsbedingungen und den Gebühren der Sendungsart, der sie angehören.

2. Unabhängig von der Art der Begleichung darf der Nachnahmebetrag den Höchstbetrag nicht überschreiten, den das einziehende Land für Postanweisungen nach dem Ursprungsland der Sendung festgesetzt hat.

3. Ohne gegenteilige Vereinbarung ist der Nachnahmebetrag in der Währung des Ursprungslandes der Sendung anzugeben; bei Einzahlung oder Überweisung des Nachnahmebetrages auf eine Postcheckrechnung im einziehenden Lande ist dieser Betrag in der Währung dieses Landes anzugeben.

Artikel 4 Arten der Abrechnung mit dem Absender Die Beträge, die für den Absender der Sendung bestimmt sind, werden ihm übermittelt : a. durch «Nachnahmepostanweisung», deren Betrag auf eine Postcheckrechnung im Ursprungsland der Sendung einbezahlt werden kann, wenn es die Vorschriften der Verwaltung dieses Landes zulassen; &. in den Fällen, wo die beteiligten Verwaltungen diese Verfahren zulassen: 1. durch Einzahlung oder Überweisung auf eine Postcheckrechnung im einziehenden Lande; 2. durch Überweisung auf eine Postcheckrechnung im Ursprungsland der Sendungen.

148 Artikel 5 Gebühren 1. Ausser den in Artikel 3, Ziffer l, vorgesehenen Gebühren hat der Absender nachstehende Gebühren im voraus zu entrichten : a. falls ihm der Nachnahmebetrag mit einer unentgeltlich auszustellenden Nachnahmepostanweisung zu übersenden ist : 1. eine feste Gebühr von höchstens 50 Centimen; 2. eine verhältnismässige Gebühr, die %% des Nachnahmebetrages nicht überschreiten darf, wobei jede Verwaltung die Gebührenabstufung vornehmen kann, die den Bedürfnissen ihres Dienstes am besten entspricht ; b. wenn er verlangt, dass ihm die Nachnahmepostanweisung auf dem Luftwege übermittelt werde und sofern keine gegenteilige Vereinbarung der beteiligten Verwaltungen vorliegt: eine Gebühr, die der gemäss Artikel 69, Ziffer l, des Vertrages für die Eücksendung des Eückscheines auf dem Luftwege festgesetzten entspricht; c. wenn er verlangt, dass der Nachnahmebetrag auf eine Postcheckrechnung im einziehenden Lande einbezahlt oder überwiesen werde oder auf eine Postcheckrechnung im Ursprungsland der Sendung überwiesen werde : eine feste Gebühr von höchstens 25 Centimen; 2. Ausserdern wird von der Verwaltung des einziehenden Landes vom Nachnahmebetrag abgezogen : a. wenn der Betrag auf eine Postcheckrechnung im einziehenden Land einbezahlt über überwiesen wird : 1. eine feste Gebühr von höchstens 25 Centimen; 2. gegebenenfalls die für Einzahlungen oder Überweisungen zu entrichtende Inlandgebühr; b. wenn der Betrag auf eine Postcheckrechnung im Ursprungsland, der Sendung überwiesen wird : 1. eine feste Gebühr von höchstens 25 Centimen ; 2. die für zwischenstaatliche Überweisungen zu entrichtende Gebühr.

Artikel 6 Streichung oder Änderung des Nachnahmebetrages 1. Der Absender einer Nachnahmesendung kann zu den in Artikel 58 des Vertrages festgesetzten Bedingungen sowohl die vollständige oder teilweise Streichung als auch die Erhöhung des Nachnahmebetrages verlangen.

2. Wird der Nachnahmebetrag erhöht, so hat der Absender die in Artikel 5, Ziffer l, a, 2., vorgesehene verhältnismässige Gebühr zu entrichten; diese Gebühr wird nicht erhoben, wenn auf eine Postcheckrechnung einbezahlt oder überwiesen wird.

149 Artikel 7 Nachnahmepostanweisungen Vorbehaltlich der Bestimmungen der Vollzugsordnung unterliegen die Nachnahmepostanweisungen den Vorschriften des Abkommens über die Postanweisungen und die Postreisegutscheine.

Artikel 8 Auszahlung von Nachnahmepostanweisungen zu Poststücken Nachnahmepostanweisungen zu Nachnahmepoststücken werden den Absendern zu den von der Ursprungsverwaltung der Sendung festgesetzten Bedingungen ausbezahlt.

Artikel 9 Nichtzahlung an den Berechtigten 1. Der Betrag einer Nachnahmepostanweisung, die aus irgendeinem Grunde an den Berechtigten nicht ausbezahlt worden ist, verbleibt bei der Verwaltung des Ursprungslandes der Sendung zu seiner Verfügung ; nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist verfällt der Betrag zugunsten dieser Verwaltung.

2. Wenn die gemäss den Bestimmungen von Artikel 4, b, verlangte Einzahlung oder Überweisung auf eine Postcheckrechnung aus irgendeinem Grunde nicht durchgeführt werden kann, so stellt die Verwaltung, die die Beträge eingezogen hat, hiefür eine Nachnahmepostanweisung zugunsten des Absenders der Sendung aus.

Kapitel III Haftpflicht Artikel 10 Grundsatz und Umfang der Haftpflicht 1. Die Verwaltungen sind für die eingezogenen Beträge bis zur ordnungsgemässen Auszahlung der Nachnahmepostanweisung oder ordnungsgemässen Gutschrift auf eine Postcheckrechnung haftpflichtig.

2. Ausserdem sind die Verwaltungen bis zur Höhe des Nachnahmebetrages für die Auslieferung der Sendungen ohne Einziehung der Beträge oder gegen Erhebung eines geringeren als des Nachnahmebetrages haftpflichtig.

8. Die Verwaltungen übernehmen keine Haftpflicht für Verspätungen, die beim Einzug und der Übermittlung der Beträge eintreten können.

150 Artikel 11 Rückgabe an den Absender einer Sendung, die dem Empfänger ohne Einzug des Nachnahmebetrages ausgehändigt wurde 1. Wenn der Empfänger eine Sendung, die ihm ohne Erhebung des Nachnahmebetrages ausgehändigt wurde, zurückgegeben hat, so wird der Absender verständigt, dass er die Sendung innerhalb dreier Monate gegen Verzicht auf Zahlung des Nachnahrnebetrages oder Eückgabe des auf Grund von Artikel 10, Ziffer 2, bereits erhaltenen Betrages, in Empfang nehmen kann.

2. Wenn der Absender die Sendung übernimmt, so wird der Nachnahmebetrag der Verwaltung oder den Verwaltungen erstattet, die den Schaden getragen haben.

3. Wenn der Absender auf die Sendung verzichtet, so wird diese Eigentum der Verwaltung oder der Verwaltungen, die Ersatz geleistet haben.

Artikel 12 Ausnahmen Für den Nachnahmebetrag wird kein Ersatz geleistet : a. wenn die Nichteinziehung auf einen Fehler oder auf eine Nachlässigkeit des Absenders zurückzuführen ist; b. wenn die Sendung nicht ausgeliefert wurde, weil sie unter die Verbotsbestimmungen fällt, wie sie im Vertrag - Artikel 49, Ziffern 7 und 9, c, und Artikel 60, Ziffer l - oder im Abkommen über die Briefe und Schachteln mit Wertangabe - Artikel 2, Ziffern 4 und 5, und Artikel 5 - oder im Poststückabkommen - Artikel 6, a, Nummern 2,8,5,6,7, und b, und Artikel 26 vorgesehen sind; c. wenn innerhalb der in Artikel 67, Ziffer l, des Vertrages angegebenen Frist keine Nachfrage angebracht wurde.

Artikel 13 Ersatzleistung. Rückgriff. Fristen 1. Die Verpflichtung zur Auszahlung des Ersatzbetrages obliegt der Ursprungsverwaltung der Sendung; diese Verwaltung kann ihr Eückgriffsrecht gegen die verantwortliche Verwaltung geltend machen, die nach Artikel 76 des Vertrages verpflichtet ist, die für ihre Bechnung ausgelegten Beträge der Ursprungsverwaltung zu erstatten.

2. Der Verwaltung, die an letzter Stelle die Entschädigung ausbezahlt hat, steht bis zur Höhe des Betrages dieser Entschädigung ein Eückgriffsrecht gegen den Empfänger, Absender oder gegen Dritte zu.

151 8. Die Bestimmungen von Artikel 75 des Vertrages über die Fristen zur Zahlung der Entschädigung für den Verlust einer Einschreibsendung gelten auch für alle Gattungen von Nachnahmesendungen, für die Auszahlung der eingezogenen Beträge oder der Entschädigung.

Artikel 14 Feststellung der Verantwortlichkeit für eingezogene Beträge 1. Die einziehende Verwaltung ist für begangene Unregelmässigkeiten nicht verantwortlich, wenn sie a. nachweisen kann, dass der Fehler auf Nichtbeachtung 'einer Bestimmung der Vollzugsordnung durch die Verwaltung des Ursprungslandes zurückzuführen ist ; b. feststellen kann, dass bei Übermittlung an ihren Dienst die Sendung oder, wenn es sich um ein Poststück handelt, die zugehörige Begleitadresse, nicht die vorschriftsmässigen Bezeichnungen getragen haben.

2. Wenn die Verantwortlichkeit nicht eindeutig einer der beiden Verwaltungen zufällt, so tragen diese den Schaden zu gleichen Teilen.

Kapitel IV Verschiedene Bestimmungen. Schlussbestimmungen Artikel 15 Zuteilung der Gebühren bei Begleichung des Nachnahmebetrages durch Post anweisung · ,, Die Verwaltung des Ursprungslandes der Sendung vergütet nach den in der Vollzugsordnung vorgeschriebenen Bedingungen: a. der einziehenden Verwaltung einen Anteil von 25 Centimen für jede ausbezahlte Nachnahmepostanweisung zuzüglich %% des Gesamtbetrages dieser Anweisungen; b. gegebenenfalls an die mit der Eücksendung der Nachnahmepostanweisung auf dem Luftwege beauftragte Verwaltung die in Artikel 5, Ziffer l, b, vorgesehene Gebühr.

Artikel 16 Anwendung des Vertrages und gewisser Abkommen Soweit die Bestimmungen des Vertrages und seiner Vollzugsordnung, des Abkommens über die Briefe und Schachteln mit Wertangabe und des Poststückabkommens dem vorliegenden Abkommen nicht entgegenstehen, gelten sie, insbesondere was die Haftpflicht betrifft, auch für die Nachnahmesendungen.

152 Artikel 17 Annahme der in der Zeit zwischen den Kongressen gemachten Anträge Zur Annahme der in der Zeit zwischen den Kongressen gemachten Anträge · (Artikel 27 und 28 des Vertrages) ist erforderlich : a. Einstimmigkeit, wenn es sich um die Annahme neuer Bestimmungen oder um die Änderung von Bestimmungen der Artikel l bis 7, 9 bis 15,17 und 18 des vorliegenden Abkommens sowie des Artikels 114 seiner Vollzugsordnung handelt; fe. zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich um Änderungen anderer als der unter a angeführten Bestimmungen handelt; c. einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich um die Auslegung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und seiner Vollzugsordnung handelt, ausgenommen den Fall einer Meinungsverschiedenheit, der dem in Artikel 83 des Vertrages vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten ist.

Artikel 18 Inkrafttreten und Dauer des Abkommens Das vorliegende Abkommen tritt am I.April 1959 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der oben aufgeführten Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung unterzeichnet, die in den Archiven der Eegierung von Kanada verwahrt bleiben und von der jedem vertragschliessenden Teil eine Abschrift übermittelt werden wird.

» Also beschlossen in Ottawa am S.Oktober 1957.

153

Einzugsauftragsabkommen · abgeschlossen zwischen der Volksrepublik Albanien, Deutschland, der Eepublik Argentinien, öster reich, Belgien, Bolivien, Kambodscha, Chile, der Eepublik Kolumbien, der Eepublik Kuba, Dänemark, der Dominikanischen Eepublik,-Ägypten, Spanien, den spanischen Gebieten in Afrika, Finnland, Frankreich, Algerien, der Gesamtheit der durch das französische Amt für das überseeische Post- und Fernmeldewesen vertretenen Gebiete, Griechenland, der Eepublik Haiti, der Eepublik Honduras,.der Volksrepublik Ungarn, der Eepublik Indonesien, der Eepublik Island, Italien, dem unter italienischer Verwaltung stehenden Gebiet von Somali, Laos, Libanon, Luxemburg, Marokko, dem Fürstentum Monaco, Nikaragua, Norwegen, Paraguay, den Niederlanden, den niederländischen Antillen und Surinam, Portugal, den portugiesischen Provinzen in Westafrika, den portugiesischen Provinzen in Ostafrika, Asien und Ozeanien, der Volksrepublik Eumänien, der Eepublik San Marino, Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Thailand, Tunesien, der Türkei, der Ost-Eepublik Uruguay, dem Vatikanstaat, der Eepublik Venezuela, Vietnam, Jemen, der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der oben aufgeführten Länder, haben auf Grund von Artikel 22 des am S.Oktober 1957 in Ottawa abgeschlossenen Weltpostvertrages im gegenseitigen Einverständnis und unter Vorbehalt der Eatifikation das folgende Abkommen abgeschlossen:

Kapitel I Einleitende Bestimmungen Artikel l Gegenstand des Abkommens Das vorliegende Abkommen regelt den Austausch von Einzugsaufträgen zwischen den daran teilnehmenden Ländern.

Artikel 2 Zur Einlösung zugelassene Forderungsurkunden 1. Zur Einlösung sind zugelassen: Empfangsbestätigungen, Rechnungen, Anweisungen, Wechsel, Zins- und Dividendencoupons, abgelaufene Wertpapiere sowie überhaupt alle Handels- und sonstigen, ohne Kosten zahlbaren Wertpapiere.

154 2. Die Verwaltungen, die sich mit der Einlösung von Zins- oder Dividendencoupons und von abgelaufenen Wertpapieren nicht befassen können, teilen dies den anderen Verwaltungen durch Vermittlung des Internationalen Bureaus mit.

Artikel 3 Protest. Betreibung Die Verwaltungen der teilnehmden Länder können es übernehmen, Handelspapiere protestieren und bei Forderungen Betreibung einleiten zu lassen. Sie vereinbaren die dazu erforderlichen Bestimmungen.

Artikel 4 Währung Ohne gegenteilige Vereinbarung wird der Betrag des Einzugsauftrages in der Währung des einziehenden Landes angegeben.

Kapitel II Aufgabe der Einzugsauîtragssendungen Artikel 5 Form und Gebühr der Sendung Die Forderungsurkunden sind als ordnungsgemäss frankierter Einschreibbrief aufzugeben, den der Absender unmittelbar an das mit der Einziehung des Betrages beauftragte Postamt zu richten hat.

Artikel 6 Zahl und Höchstbetrag der Forderungsurkunden für jede Sendung 1. Die Zahl der einer Sendung beizuschliessenden Forderungsurkunden ist nicht beschränkt; Forderungsurkunden verschiedener Schuldner können dann eingelöst werden, wenn diese zum Bereich des gleichen Postamtes gehören und die Einzugsaufträge zugunsten oder für Eechnung der gleichen Person auszuführen sind.

2. Überdies müssen die der gleichen Sendung beigeschlossenen Forderungsurkunden auf Sicht oder am gleichen Fälligkeitstag einlösbar sein.

8. Der einzuziehende Gesamtbetrag darf den von der einziehenden Verwaltung zugelassenen Höchstbetrag für Postanweisungen nach dem Ursprungsland der Sendung nicht überschreiten, sofern nicht ein höherer Betrag vereinbart worden ist.

155 Artikel 7 Verlöte Es ist verboten : a. auf den Forderungsurkunden Angaben zu machen, die nicht den Einzugsauftrag betreffen; b. den Forderungsurkunden Briefe oder Zettel beizufügen, die als Mitteilungen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner angesehen werden können; c. auf dem Einzugsauftragsverzeichnis andere Angaben zu machen als sein Vordruck erfordert.

Kapitel III

Einzug der Forderungsbeträge. Übermittlung der eingezogeneu Beträge an den Absender Artikel 8 Unzulässigiteit von Teilsahlungen Jede Forderungsurkunde muss vollständig und auf einmal bezahlt werden, sonst wird sie als verweigert betrachtet.

Artikel 9 Art der Übersendung der Beträge an den Absender Beträge, die die gleiche Sendung betreffen und für den Absender der Forderungsurkunden bestimmt sind, werden ihm wie folgt übermittelt : a. entweder mit « Einzugsauf trags-Postanweisung»; b. oder, falls die beteiligten Verwaltungen diese Verfahren zulassen: 1. durch Einzahlung oder Überweisung auf eine Postcheckrechnung im einziehenden Land ; 2. durch Überweisung auf eine Postcheckrechnung im Ursprungsland der Forderungsurkunden.

Artikel 10 Einzugsauftrags-Postanweisungen 1. Die Einzugsauftrags-Postanweisungen sind bis zu dem in Artikel 6, Ziffer 8, festgesetzten Höchstbetrag zulässig.

2. Soweit die Vollzugsordnung nichts anderes vorsieht, unterliegen die Einzugsauftrags-Postanweisungen den im Abkommen über die Postanweisungen und die Postreisegutscheine festgesetzten Bestimmungen.

156 Artikel 11 Nichtzahlung an den Berechtigten Die Bestimmungen von Artikel 9 des Nachnahmeabkommens gelten auch für die Einzugsauftrags-Postanweisungen und für die Einzahlungen oder Überweisungen der eingelösten Forderungsurkunden auf Postcheckrechnungen.

Artikel 12 Gebühren. Nichtpostalische Gebühren l. Abgesehen von Ziffer 3 hiernach werden folgende Gebühren vom Betrag der eingelösten Forderungsurkunden abgezogen: a. eine feste Gebühr von 25 Centimen für jede eingelöste Urkunde, «Einzugsgebühr» genannt; b. eine feste Gebühr von 25 Centimen für jede nichteingelöste Urkunde, «Vorweisungsgebühr» genannt; c. Gebühren für die Übermittlung der Beträge an den Absender der Urkunden, und zwar: 1. die Gebühr für Postanweisungen, wenn die Beträge mit Einzugsauftragspostanweisung übersandt werden; 2. die Inlandgebühr, die gegebenenfalls für Einzahlungen oder Überweisungen abgezogen wird, wenn die Beträge auf die in Artikel 9, b, l vorgesehene Art übermittelt werden; 8. die Gebühr für die Auslandspostüberweisungen, wenn die Beträge auf die in Artikel 9, b, 2 vorgesehene Art übermittelt werden; d. wenn der Absender die Rücksendung der Vollzugspapiere des Einzugsauftrages auf dem Luftweg verlangt, sofern nichts anderes vereinbart wurde: die in Artikel 69, Ziffer l, des Vertrages für die Eücksendung des Bückscheines auf dem Luftweg vorgesehene Gebühr; e. allfällige Stempelgebühren, denen die Urkunden unterworfen sind.

2. Urkunden, die wegen irgendeiner Unregelmässigkeit oder einer fehlerhaften Adressierung nicht eingelöst werden konnten, unterliegen weder der Einzugs- noch der Vorweisungsgebühr.

8. Wenn keine einzige der Urkunden einer Sendung eingelöst werden konnte oder wenn die eingezogenen Beträge zur vollständigen Deckung der Vorweisungsgebühren nicht ausreichen, so werden diese vom Absender des Einzugsauftrages erhoben.

Artikel 13 Berechnung gewisser Gebühren und Festsetzung der zu übersendenden Beträge 1. Die in Artikel 12, Ziffer l, c, vorgesehenen Gebühren werden auf Grund der nach Abzug der Einzugs- und Vorweisungsgebühren, des Flugzuschlages

157 nach Artikel 12, Ziffer l, d, und der Stempelgebühren verbleibenden Beträge berechnet.

2. Die Höhe der an den Absender der Urkunden zu übersendenden Beträge ergibt sich aus dem Unterschied zwischen den eingezogenen Beträgen und den erhobenen Gebühren.

Kapitel IV Einzelheiten hinsichtlich gewisser Befugnisse der Postbenützer. Bücksendung Artikel 14 Bückzug von Forderungsurkunden. Berichtigung des Verzeichnisses Der Absender kann unter den in Artikel 58 des Vertrages festgesetzten Bedingungen entweder die Sendung oder alle oder einen Teil der Urkunden zurückziehen und, im Falle eines Irrtums, das Einzugsauftragsverzeichnis berichtigen lassen.

Artikel 15 Nachsendung 1. Die Urkunden werden nur innerhalb des einziehenden Landes nachgesandt, und zwar wenn : a. der Schuldner seinen Wohnort gewechselt hat; b. die Urkunden für Personen bestimmt sind,, die in einem Ortsteil wohnen, der zum Zustellbereich eines anderen Postamtes gehört; c. alle Schuldner zum Zustellbereich eines anderen Postamtes gehören.

2. Die Nachsendung erfolgt ohne Erhebung einer Gebühr.

Artikel 16 Rüchsendung der nicht bezahlten, nicht einlösbaren oder fehlgeleiteten Urkunden 1. Sofern nicht eingelöste Forderungsurkunden aus irgendeinem Grunde gemäss Artikel 15 nicht nachgesandt oder einem bezeichneten Dritten nicht ausgeliefert werden können, sind sie über das Aufgabeamt dem Absender zurückzusenden.

2. Die Eücksendung erfolgt gebührenfrei, gemäss den Vorschriften der Vollzugsordnung und innert den darin vorgesehenen Fristen.

3. Die einziehende Verwaltung ist zu keiner Massnahme der Eechtswahrung oder Feststellung der Nichtzahlung verpflichtet.

158 Kapitel V Haftpflicht Artikel 17 Grundsatz und Umfang der

Haftpflicht

1. Die Postverwaltungen sind für den Verlust der Urkunden nach öffnen der sie enthaltenden Umschläge haftpflichtig, sei es im einziehenden Land, sei es bei der Eückgabe der nicht eingelösten Urkunden an den Absender im Ursprungsland.

2. Die Verwaltung des Landes, in dem der Verlust eintritt, hat dem Absender den wirklichen Schaden zu ersetzen, ohne dass dieser Betrag die in Artikel 71 des Vertrages vorgesehene Entschädigung überschreiten darf.

8. Die Post Verwaltungen haften nicht für Verspätungen: a. bei der Übermittlung oder Vorweisung der einzulösenden Urkunden; b. bei der Aufnahme von Protesten oder bei Durchführung von Betreibungen, wenn sie sich dazu nach Artikel 3 des vorliegenden Abkommens verpflichtet haben.

4. Vorbehaltlich der vorhergehenden Bestimmungen sind die Artikel 10 bis 14 des Nachnahmeabkommens auf die Haftpflicht der Verwaltungen im Einzugsauftragsdienst anwendbar, wobei der Begriff der Nachnahme durch den des Einzugsauftrages ersetzt wird.

Kapitel VI Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen Artikel 18 Zuteilung der Gebühren Jede Verwaltung behält, vollumfänglich die von ihr erhobenen Gebühren mit Ausnahme jener, die bei der Ausfertigung der Einzugsauftrags-PostanWeisung bezogen und nach den Bestimmungen von Artikel 29 des Abkommens über die Postanweisungen und Postreisegutscheine verrechnet werden.

Artikel 19 Am Einzugsauftragsdienst teilnehmende Amter Die Verwaltungen müssen zum Einzugsauftragsdienst alle Postämter zulassen, die am zwischenstaatlichen Postanweisungsdienst teilnehmen.

159 Artikel 20 Anwendung des Vertrages und gewisser Abkommen Für den Einzugsauftragsdienst gelten : a. die im ersten Teil des Vertrages enthaltenen Artikel (mit Ausnahme des Artikels 7) ; b. der Artikel 67 des'Vertrages «Nachfragen und Auskunftsbegehren»; c. die Artikel 71 bis 76 des Vertrages ; d. der Artikel 15, Ziffer 3, des Abkommens über die Postanweisungen und Postreisegutscheine.

Artikel 21 Annahme der in der Zeit zwischen den Kongressen gemachten Anträge Zur Annahme der in der Zeit zwischen den Kongressen gemachten Anträge (Artikel 27 und 28 des Vertrages) ist erforderlich : a. Einstimmigkeit, wenn es sich um die Annahme neuer Bestimmungen oder um die Änderung von Bestimmungen der Artikel l bis 18, 20 bis 22 des vorliegenden Abkommens sowie der Artikel 108 bis 105, 107, 108, 110, Ziffern l bis 6,111,112, Ziffern l, 2 und 4,118,114 und 116 seiner Vollzugsordnung handelt ; b. zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich um Änderungen anderer als der im vorhergehenden Absatz angeführten Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sowie der Artikel 109, 110, Ziffer 7, 112, Ziffer 7, und 115 seiner Vollzugsordnung handelt ; ^ c. einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich um Änderungen anderer Artikel der Vollzugsordnung oder um die Auslegung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens oder seiner Vollzugsordnung handelt, ausgenommen den Fall einer Meinungsverschiedenheit, der dem in Artikel 38 des Vertrages vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten ist.

Artikel 22 'Inkrafttreten und Dauer des Abkommens Das vorliegende Abkommen tritt am I.April 1959 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Eegierungen der oben aufgeführten Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung unterzeichnet, die in den Archiven der Eegierung Kanadas verwahrt bleiben und jedem vertragschliessenden Teil in Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in Ottawa am S.Oktober 1957.

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Postzeitungsabkommen abgeschlossen zwischen

der Volksrepublik Albanien, Deutschland, der Republik Argentinien, Österreich, Belgien, Bolivien, der Volksrepublik Bulgarien, Kambodscha, Chile, China, der Republik Kolumbien, der Republik Kuba, Dänemark, der Dominikanischen Republik, Ägypten, Spanien, den spanischen Gebieten in Afrika, Finnland, Prankreich, Algerien, Griechenland, der Republik Haiti, der Republik Honduras, der Volksrepublik Ungarn, Italien, dem unter italienischer Verwaltung stehenden Gebiet von Somali, Laos, der Republik Liberia, Luxemburg, Marokko, dem Fürstentum Monaco, Nikaragua, Norwegen, Paraguay, den Niederlanden, der Volksrepublik Polen, Portugal, den portugiesischen Provinzen in Westafrika, den portugiesischen Provinzen in Ostafrika, Asien und Ozeanien, der Volksrepublik Rumänien, der Republik San Marino, Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Thailand, Tunesien, Türkei, der Ost-Republik Uruguay, dem Vatikanstaat, der Republik Venezuela, Vietnam, Jemen, der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben auf Grund von Artikel 22 des am S.Oktober 1957 in Ottawa abgeschlossenen Weltpostvertrags im gegenseitigen Einvernehmen und unter Vorbehalt der Ratifizierung folgendes Abkommen abgeschlossen :

Kapitel I Einleitende Bestimmungen Artikel l Gegenstand des Abkommens 1. Der Post-Zeitungsabonnementsdienst zwischen den vertragschliessenden Ländern, deren Verwaltungen vereinbaren, diesen Dienst einzurichten, unterliegt den Bestimmungen dieses Abkommens.

2. Zeitschriften sind den Zeitungen gleichgestellt.

161 Kapitel II Zeitungsabonnemente Artikel 2 Bestellungen 1. Die Postämter jedes Landes nehmen von jedermann Bestellungen auf Zeitungen entgegen, die in den vertragschliessenden Ländern erscheinen, und deren Verleger sich mit dem internationalen Zeitungsabonnementsdienst durch Vermittlung der Post einverstanden erklärt haben.

2. Sie können auch Bestellungen auf Zeitungen aller anderen Länder annehmen, die die Postverwaltungen liefern können.

8. Entsprechend den Bestimmungen von Artikel 60 des Vertrages braucht kein Land Bestellungen für Zeitungen zuzulassen, die von der Beförderung oder Zustellung auf seinem Gebiet ausgeschlossen sind.

Artikels Abonnementsdauer., Verspätete Bestellungen 1. Abonnemente können nur für den Zeitraum eines Jahres, eines Halbjahres oder eines Vierteljahres verlangt werden. Er beginnt: für ein Jahr am l. Januar ;

für sechs Monate am 1. Januar und 1. Juli; für drei Monate am 1. Januar, I.April, 1. Juli und I.Oktober.

2. Ausnahmen von dieser Eegel sind für unbestimmt oder zeitweise erscheinende Veröffentlichungen zugelassen.

8. Die Verwaltungen können vereinbaren, Abonnemente auch für einen oder zwei Monate desselben Vierteljahres sowie für den bis zur Erneuerung der vierteljährlichen, halbjährlichen oder jährlichen Abonnemente übrig bleibenden Zeitraum zuzulassen.

4. Für Abonnenten, die ihre Bestellung nicht rechtzeitig eingereicht haben, besteht kein Anspruch auf die seit Beginn der Abonnementsdauer erschienenen Nummern. Die Verwaltungen können jedoch den Abonnenten behilflich sein, damit ihnen diese Nummern wenn möglich nachgeliefert werden.

Artikel 4 Fortdauer laufender Abonnemente bei Einstellung des Dienstes Tritt ein Land vom Abkommen zurück, so müssen die laufenden Zeitungs' abonnemente unter den vorgesehenen Bedingungen bis zum Ablauf der Abonnementsdauer fortgeführt werden.

Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. II.

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Artikel 5 Verlagsstücke Die Postverwaltungen können Veröffentlichungen, zu deren Lieferung sich die Verleger nicht auf Grund eines Postabonnements, sondern von Lieferungsverträgen und direkten Abonnementen verpflichtet haben, zur Zeitungstaxe nach Artikel 6 zulassen.

K a p i t e l III Taxen und Preise Artikel 6 Zeitungstaxe 1. Die Verwaltungen setzen für Zeitungen nach dem Ausland eine Sondertaxe fest, die sich innerhalb der Grenzen von 40 bis 100% der gewöhnlichen Drucksachentaxe hält.

2. Jede Verwaltung kann innerhalb der für Drucksachen vorgesehenen Gewichtsstufen von 50 g noch Zwischenstufen festsetzen, die eine Angleichung der Auslandtaxen an die Berechnungsweise für die Zeitungstaxen im Inlanddienst gestatten.

Artikel 7 Lieferpreis 1. Jede Verwaltung veröffentlicht die Preise, zu denen sie den andern Verwaltungen Zeitungen liefert, wobei sie sich auf die von den Verlegern angegebenen Lieferpreise stützt, die die Beförderungskosten bereits enthalten.

2. Die Lieferpreise für durch Luftpost zu befördernde Zeitungen können in gleicher Weise veröffentlicht werden.

Artikel 8 A bonnementspreis 1. Die Bestimmungsverwaltung rechnet den Lieferpreis in die Währung ihres Landes nach einem vereinbarten mittleren Umrechnungskurs oder nach dem für Postanweisungen geltenden Umrechnungskurs um.

2. Die Bestimmungsverwaltung setzt den vom Abonnenten zu zahlenden Preis fest, indem sie dem Lieferpreis die ihr angemessen erscheinende Abonnementsgebühr hinzurechnet; diese darf jedoch die Gebühr nicht überschreiten, die gegebenenfalls für Abonnemente im Inlanddienst erhoben wird. Sie rechnet ausserdem die gegebenenfalls nach der Gesetzgebung ihres Landes zu entrichtende Stempelgebühr hinzu.

3. Der Abonnementspreis ist bei der Bestellung und für die ganze Abonne-.

mentsdauer zu erheben.

163 Artikel 9 Preisänderungen Preisänderungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie der Zentralverwaltung des Bestimmungslandes oder einem besonders bezeichneten Amt spätestens einen Monat vor Beginn der Abonnementsdauer, für die. sie gelten sollen, bekanntgegeben werden. Diese Änderungen finden auf die laufenden Abonnemente keine Anwendung.

Artikel 10 Zeitungsbeilagen Preisverzeichnisse, Prospekte, Anpreisungen usw., die einer Zeitung beigelegt, aber kein eigentlicher Bestandteil dieser Zeitung sind, unterliegen der Drucksachentaxe. Diese Taxe kann nach Ermessen der Verwaltung des Verlagslandes bar abgerechnet oder auf dem Streifband, der Umhüllung oder auf der Drucksache selbst nach einem der im Vertrag vorgesehenen Frankierungsverfahren gedeckt werden.

Kapitel IV Verschiedene Bestimmungen Artikel 11 A dressänderungen 1. Die Abonnenten können bei Wohnortsänderung für einen die Abonnementsdauer nicht überschreitenden Zeitraum verlangen, dass die Zeitung unmittelbar an ihre neue Adresse gesandt wird, gleichviel, ob der neue Wohnort innerhalb des ursprünglichen Bestimmungslandes oder in einem anderen vertragschliessenden Land, einschliesslich des Verlagslandes, oder in einem nicht am Abkommen teilt nehmenden Land liegt.

2. Die ursprüngliche Bestimmungsverwaltung erhebt dafür vom Abonnenten eine einmalige Gebühr bis zu 50 Centimen.

8. Vorstehende Bestimmungen gelten auch für Zeitungen, die im Verlagsland selbst bestellt worden sind und nach einem andern Land überwiesen werden. In diesem Fall kann die Verwaltung des Verlagslandes jedoch die für die Überweisungen zu erhebenden Gebühren nach ihrem Ermessen festsetzen.

Artikel 12 Beschwerden Die Verwaltungen sind gehalten, jeder begründeten, im Abonnementsdiensauf kommenden Beschwerde über Verzögerungen oder Unregelmässigkeiten ohne Kosten für die Abonnenten nachzugehen.

164 Artikel 18 Haftpflicht Die Postverwaltungen übernehmen keine Haftpflicht für die den Verlegern zufallenden Aufgaben und Verpflichtungen. Sie sind zu keiner Erstattung verpflichtet, wenn eine Zeitung im Laufe der Abonnementsdauer ihr Erscheinen einstellt oder unterbricht.

Kapitel V Schlussbestimmungen Artikel 14 Anwendung der grundlegenden und allgemeinen Bestimmungen des Weltpostvereins Die Bestimmungen des Ersten Teils des Vertrages - grundlegende und allgemeine Bestimmungen des Weltpostvereins - mit Ausnahme der des Artikels 7, gelten auch für dieses Abkommen. Das gleiche gilt für die allgemeinen Bestimmungen des Ersten Teils der Bestimmungen über die Luftpost.

Artikel 15 Annahme von Anträgen in der Zeit zwischen den Kongressen Anträge, die in der Zeit zwischen den Kongressen eingebracht werden (Artikel 27 und 28 des Vertrages), gelten als angenommen, wenn sie erhalten: a. die Gesamtheit der Stimmen, wenn es sich um die Aufnahme neuer Bestimmungen, oder um grundsätzliche Änderungen der Artikel l bis 4, 6 bis 10,12, 13,15 und 16 dieses Abkommens sowie 101 bis 105 und 115 seiner Vollzugsordnung handelt ; 6. zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich um grundsätzliche Änderungen der Artikel 106,109,110,113 und 114 der Vollzugsordnung handelt; c. die Mehrheit der Stimmen, wenn es sich handelt: 1. um grundsätzliche Änderungen der übrigen Artikel dieses Abkommens und seiner Vollzugsordnung sowie um die Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Vollzugsordnung; ausgenommen sind Meinungsverschiedenheiten, die vor dem in Artikel 33 des Vertrages vorgesehenen Schiedsgericht ausgetragen werden ; 2. um Änderungen redaktioneller Art aller Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Vollzugsordnung.

165 Artikel 16 P Inkrafttreten und Geltungsdauer des Abkommens Dieses Abkommen tritt am I.April 1959 in Kraft und gilt für unbestimmte

Zeit.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Eegierungen der vorstehend aufgeführten Länder das vorhegende Abkommen in einer Ausfertigung unterzeichnet, die in den Archiven der Eegierung Kanadas niedergelegt und jedem vertragschliessenden Teil in Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in Ottawa am S.Oktober 1957.

(Unterschriften)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den am 14. Weltpostkongress in Ottawa abgeschlossenen Vertrag und die dazugehörenden Abkommen (Vom 24. Juni 1958)

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Jahr

1958

Année Anno Band

2

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26

Cahier Numero Geschäftsnummer

7645

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.07.1958

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1-165

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