804 Ablauf der Referendumsfrist:

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7. Januar 1959

Bundesbeschluss über

die Förderung des fliegerischen Nachwuchses (Vom 3. Oktober 1958)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 37ter der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. März 1958, beschliesst :

Art. l 1

Der Bund beteiligt sich an der Verbesserung der Grundlagen für die Eekrutierung des fliegerischen Nachwuchses.

2 Er unterstützt die fliegerische Vorschulung der Anwärter, welche für die Ausbildung zum Militärpiloten oder zum Linienpiloten in Betracht kommen.

Art. 2 1

Die fliegerische Vorschulung erfolgt in den Fliegerschulen der Privatluft-

fahrt.

2 Die administrative Leitung der fliegerischen Vorschulung wird dem AeroClub der Schweiz übertragen.

3 Der Aero-Club der Schweiz besorgt zudem die Aufklärung über die Möglichkeiten der fliegerischen Laufbahn und leitet die allgemeine Werbung.

Art. 3 1

Für diese Leistungen wird der Aero-Club der Schweiz vom Bund voll entschädigt.

2 Die Einzelheiten werden in einem Vertrage zwischen dem Bund und dem Aero-Club der Schweiz geregelt.

Art. 4 1

Die fliegerische Vorschulung wird durch Inspektoren der Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr, des Luftamtes und der gemäss Artikel 5 zu errichtenden schweizerischen Luftverkehrschule kontrolliert.

805 2

Für die allgemeine Aufsicht setzt der Bundesrat ein Organ ein, welches die Interessen der verschiedenen beteiligten Stellen aufeinander abstimmt.

3 Er ordnet die Befugnisse und Pflichten dieses Organs in einem Règlement.

Art. 5 1

Der Bund errichtet eines schweizerische Luftverkeh'rsschule oder erteilt einer hiezu geeigneten Unternehmung den Auftrag, eine schweizerische Luftverkehrsschule auf Rechnung des Bundes zu betreiben.

2 Die schweizerische Luftverkehrsschule dient in erster Linie der Ausbildung des Luftverkehrspersonals, welches zur Ausübung seiner Tätigkeit einer persönlichen Erlaubnis des Luftamtes bedarf.

3 Sie steht nach Massgabe der verfügbaren Plätze allen Anwärtern offen, die sich für die Ausbildung eignen.

Art. 6 1

Der Bundesrat bestimmt das Nähere über die Aufgaben der schweizerischen Luftverkehrsschule, über die Aufnahmebedingungen, den Betrieb und die Tragung der Kosten.

2 Die Schule untersteht der Aufsicht des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements.

Art. 7 Der Finanzbedarf für die Eekrutierung und Ausbildung des fliegerischen Nachwuchses wird jeweils in den Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingestellt.

Art. 8 Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 28. September 1950 über eine ausserordentliche Hilfeleistung des Bundes an die Swissair Schweizerische Luftverkehr-Aktiengesellschaft wird aufgehoben.

Art. 9 Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranlassen und den Beginn seiner Wirksamkeit festzusetzen.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 8. Oktober 1958.

Der Präsident : R. Bratschi Der Protokollführer : Ch. Oser

806 Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 3.Oktober 1958.

Der Präsident : Fritz Stähli Der Protokollführer: P.Weber

Der Schweizerische B u n d e s r a t b e s c h l i e s s t : Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 3.Oktober 1958.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser 3654

Datum der Veröffentlichung: 9. Oktober 1958 Ablauf der Referendumsfrist : 7. Januar 1959

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Bundesbeschluss über die Förderung des fliegerischen Nachwuchses (Vom 3. Oktober 1958)

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Jahr

1958

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40

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.10.1958

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804-806

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