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Bundesratsbeschluss über

die Aufstellung des Voranschlages der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dessen Nachträge (Vom 9. Juni 1958)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 102, Ziffer 14, der Bundesverfassung, beschliesst : I. Allgemeine Bestimmungen Art. l Grundsätze Für die Aufstellung des Voranschlages gelten folgende Grundsätze : 1. Universalität: Es sind sämtliche Ausgaben und Einnahmen aufzuführen.

Direkte Anweisungen auf Rückstellungskonten sind nicht gestattet.

2. Bruttodarstellung: Ausgaben und Einnahmen dürfen nicht gegenseitig verrechnet werden.

8. Spezifikation: Die Gliederung der Ausgaben und Einnahmen hat nach dem geltenden Kontenplan und dem dazugehörenden Verzeichnis zu erfolgen.

4. Einheit : Ausgaben und Einnahmen sind in einem einzigen Voranschlag darzustellen.

5. Jährlichkeit: Ausgaben und Einnahmen sind für ein Rechnungsjahr zu veranschlagen.

Art. 2 Rechtsgrundlagen 1

Bei der Aufstellung des Voranschlages ist von den Eechtsgrundlagen auszugehen, welche im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bundesrates über den Voranschlagsentwurf gelten.

2 Für Massnahmen, deren Rechtsgrundlagen im Zeitpunkt der Einreichung der Kreditbegehren von den eidgenössischen Räten noch nicht verabschiedet worden sind, dürfen keine Ausgaben und Einnahmen eingestellt werden. Sie sind jedoch in Sonderbeilagen zu vermerken. Ausnahmen von diesem Grundsatz werden vom Bundesrat von Fall zu Fall verfügt.

1126 Art. 3 Gesamtvoranschlag Der Gesamtvoranschlag enthält das Ergebnis des Finanzvoranschlages und die Vermögens Veränderungen. Sein Ergebnis ist der Eeinertrag oder Beinaufwand.

u. Finanzvoranschlag

Art. 4 Begriff Der Finanzvoranschlag enthält die Ausgaben und Einnahmen. Sein Ergebnis ist der Einnahmen- oder Ausgabenüberschuss.

Art. 5 Kreditbegehren 1

Die Abteilungschefs sind dafür verantwortlich, dass die von ihren Dienststellen eingereichten Kreditbegehren dem tatsächlichen Bedarf für das betreffende Jahr so genau als möglich entsprechen. Lässt sich vor der Beschlussfassung des Bundesrates über den Voranschlagsentwurf erkennen, dass der angemeldete Kreditbedarf nicht ausreicht oder zu hoch ist, so hat die betreffende Dienststelle dies ihrem Departement zuhanden des Finanz- und Zolldepartementes unverzüglich zu melden.

2 Bei Ausgaben, die sich über mehrere Jahre erstrecken, darf nur der voraussichtliche Zahlungsbedarf für das Voranschlagsjahr als Kredit angefordert werden. In den Begründungen ist dagegen anzugeben, wie hoch die Gesamtausgaben für die betreffenden Aufgaben sind.

3 Vergütungen zwischen Dienststellen sind nicht statthaft. Bei besonderen Verhältnissen kann die Finanzverwaltung Ausnahmen gestatten.

Art. 6 Begründung der Begehren 1

Die Kreditbegehren im Voranschlag sind kurz zu begründen, wenn a. ein Kredit höher angesetzt werden soll als die betreffenden Ausgaben der letzten Rechnung; 6. Änderungen in der Zusammensetzung eines Kredites vorgenommen werden sollen.

2 Kredite, die um mehr als 50 000 Franken höher sind als die in der letzten Rechnung ausgewiesenen Ausgaben, ohne dass sich dies aus Bundesbeschlüssen ergibt, sind einlässlich zu begründen.

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Kredite, die verschiedenen Zwecken dienen, sind in Sonderbeilagen zu spezifizieren.

4 Wird ein Kredit, der nicht zum voraus als einmalig bezeichnet worden ist, nicht mehr angefordert, so ist eine kurze Erklärung beizufügen.

Art. 7 Personalausgaben 1 Ersatzanstellungen sowie Personalvermehrungen bedürfen einlässlicher Begründungen.

2 Das Personalamt errechnet den Kreditbedarf. Die Dienststellen haben ihm die erforderlichen Unterlagen gemäss seinen Weisungen zur Verfügung zu stellen.

3 Ersatzanstellungen und Personalvermehrungen sowie ausserordentliche Besoldungs-, Gehalts- oder Lohnerhöhungen und Beförderungen bedürfen in jedem Fall der Zustimmung des Personalamtes.

Art. 8 Allgemeine Ausgaben Kredite für «Ersatz von Auslagen» und «Betriebsunfälle» sind nach den Weisungen des Personalamtes zu bemessen.

2 Kredite für die Entschädigung von Kommissionen und Sachverständigen dürfen nur verlangt werden, wenn die Aufgaben nicht durch die Verwaltung gelöst werden können oder wenn es sich um bundesrechtlich vorgesehene Kommissionen handelt. Die Kredite sind gestützt auf die Ansätze in den Vorschriften über die Taggelder und Eeiseentschädigungen von Kommissionsmitgliedern und Experten zu veranschlagen. Für Arbeitsentschädigungen an Hilfskräfte sind die Weisungen des Personalamtes massgebend.

3 Kredite für die Anschaffung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften sind auf das dienstlich Unerlässliche zu beschränken.

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Art. 9 Sammelkredite Sammelkredite sind Kredite, die verschiedenen Dienststellen dienen. Sie sind von der Dienststelle anzufordern, die nach aussen auftritt.

2 Die Kredite für die Bauten und Anlagen sowie für die Beschaffung von Kriegsmaterial sind nach dem mutmasslichen Zahlungsbedarf im Voranschlagsjahr zu bemessen. Ihre Zusammensetzung wird im Objektverzeichnis (Art. 17) ausgewiesen.

3 Für Druck- und Büromaterialkosten haben die Dienststellen ihre Begehren bei der Drucksachen- und Materialzentrale einzureichen, welche sie auf ihre Notwendigkeit prüft. Diese Sammelkredite werden durch die Drucksachen- und Materialzentrale angefordert.

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Alle Begehren für Mobiliar sind bei der Direktion der Eidgenössischen Bauten einzureichen, welche nach Prüfung die Sammelkredite anfordert.

5 Kredite für Waren- und Materialanschaffungen für den Eigenbedarf wie für die Abgabe an andere Bundesdienststellen sind von den Dienststellen anzufordern, welche die Waren und das Material beschaffen. Die übrigen Dienststellen haben ihre Bedürfnisse diesen zu melden.

Art. 10 Bundesbeiträge Bei der Kreditanforderung und -berechnung für Bundesbeiträge sind folgende Grundsätze zu beachten : a. Lässt sich eine Aufgabe ohne Bundesbeitrag erfüllen, so darf dafür kein Kredit angefordert werden.

b. Die Beitragsempfänger haben nachzuweisen, dass sie namhafte eigene Mittel für den verfolgten Zweck einsetzen. Ausserdem ist zu belegen, dass sich die interessierten Kantone angemessen beteiligen.

c. Einlagen in ^Rückstellungen sind in der Eegel nicht beitragsberechtigt.

2 Bei Krediten, die auf Grund früherer Zusicherungen errechnet werden, ist in den Begründungen des Voranschlages der Stand der Verpflichtungen auf Ende Juni und der Betrag der voraussichtlichen Zusicherungen im Voranschlagsjahr anzugeben.

3 Wurde für einen bestimmten Zweck ein Gesamtbeitrag bewilligt, dessen Auszahlung sich über mehrere Jahre erstreckt, so ist in der Begründung des in den Voranschlag eingestellten Kredites über die bisherigen Auszahlungen Auskunft zu geben.

4 Für Kredite zur Bezahlung von Bundesbeiträgen, die nicht allein auf dem Beschluss über den Voranschlag beruhen, ist die Rechtsgrundlage im Voranschlag unter den Begründungen aufzuführen.

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HI. Nachträge zum Finanzvoranschlag

Art. 11 Allgemeine Bestimmungen Die Kredite dürfen nur in Form von Kreditübertragungen oder Nachtragskrediten ergänzt werden.

2 Die Vorschriften über den Voranschlag gelten sinngemäss auch für die Nachträge.

3 Alle Nachtragsbegehren sind eingehend zu begründen.

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1129 Art. 12 Kreditübertragungen 1 Nicht beanspruchte Kredite und Kreditreste können ausnahmsweise auf das folgende Jahr übertragen werden, wenn sie für bestimmte Werke, Arbeiten oder Aktionen bewilligt wurden, die während des Voranschlagsjahres nicht oder nur teilweise durchgeführt und für deren Fortsetzung oder Beendigung die erforderlichen Kredite im Voranschlag des neuen Eechnungsjahres nicht berücksichtigt werden konnten.

2 Für Kreditübertragungen, über die vor Genehmigung durch die Bundesversammlung verfügt werden muss, kann der Bundesrat sofort verfügbare Vorschüsse gewähren.

Art. 13 Nachtragskredite 1 Nachtragskreditbegehren sind auf das unerlässlich Notwendige zu beschränken. Sie können angefordert werden, wenn die Ausgaben bei Aufstellung des Voranschlages nicht berücksichtigt werden konnten und mit ihnen nicht bis zum nächsten Voranschlag zugewartet werden kann.

2 Die Nachtragskreditbegehren sind der Eidgenössischen Finanzverwaltung laufend einzureichen und werden der Bundesversammlung für die Junisession (I.Serie) und Dezembersession (II.Serie) unterbreitet.

3 Für eine Ausgabe, die vor der Bewilligung durch die Bundesversammlung vollzogen werden sollte, ist gleichzeitig mit dem Nachtragskredit ein Vorschuss nach folgenden Grundsätzen anzubegehren : a. Gewöhnlicher Vorschuss. Wenn im ersten oder im dritten Quartal mit einer Ausgabe nur bis zum Beginn des nächsten Kalendervierteljahres zugewartet werden kann, so ist ein gewöhnlicher Vorschuss anzufordern. Dieser wird im Mai oder im September verfügbar, nachdem die Finanzdelegation der eidgenössischen Bäte davon Kenntnis genommen hat.

è. Dringlicher Vorschuss. In Fällen, die keinerlei Aufschub dulden, sind dringliche Vorschüsse anzubegehren, über die verfügt werden kann, sobald sie der Bundesrat genehmigt hat.

4 In der Begründung ist anzugeben, weshalb nicht rechtzeitig ein Voranschlagskredit verlangt werden konnte oder weshalb dieser nicht ausreichte.

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Kreditüberschreitungen Unaufschiebbare Zahlungen, für welche kein Kredit vorhanden ist und für welche aus zeitlichen Gründen kein Nachtragskreditbegehren mehr gestellt werden konnte, dürfen erst geleistet werden, wenn der Bundesrat der Kreditüberschreitung zugestimmt hat.

1130 Art. 15 Orientierung der Finanzdelegation Die Finanzdelegation wird vom Finanz- und Zolldepartement laufend über die bewilligten dringlichen Vorschüsse und die Kreditüberschreitungen unterrichtet.

IV. Vermögensveränderungen

Art. 16 Die Aufwand- und Ertragsposten sind mit den Angaben für den Voranschlag zu melden.

2 Aufwandposten sind die Einlagen in Eückstellungen, die Verminderungen der Investitionen und die Abschreibungen; Ertragsposten sind die Entnahmen aus Eückstellungen und die Vermehrungen von Investitionen.

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V. Objektkredite Art. 17 Für sämtliche Bauvorhaben, Liegenschaftskäufe und die laufende Beschaffung von Kriegsmaterial sind detaillierte Objektverzeichnisse mit Angabe der Objektkredite und des auf das Voranschlagsjahr entfallenden Zahlungsbedarfs getrennt nach bereits bewilligten und neuen Vorhaben zu erstellen.

2 Kleine Vorhaben bis zu einer Kostensumme von 10 000 Franken können in einem Objektkredit zusammengefasst werden unter Anführung einer Listeüber die verschiedenen Vorhaben.

3 Für unvorhergesehene Vorhaben kann im Objektverzeichnis sowohl für zivile wie für militärische Bauten je ein Pauschalbetrag aufgenommen werden.

* Im Eahmen dieser Pauschalbeträge können im Verlaufe des Jahres Kredite für unvorhergesehene Vorhaben von folgenden Stellen bewilligt werden : a. Vorhaben bis zu einer Kostensumme von 25 000 Franken durch das Departement, welches diese Kompetenz bis zu 10 000 Franken an von ihm.

bezeichnete Stellen delegieren kann; b. Vorhaben von über 25 000 Franken vom Departement im Einvernehmen mit dem Finanz- und Zolldepartement.

5 Die Finanzverwaltung legt das Schema für die Darstellung des Objektverzeichnisses fest.

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VI. Verfahren Art. 18 Termine Das Finanz- und Zolldepartement setzt den Termin für die Einreichung der Beiträge zum Voranschlag fest und erstellt den Gesamtentwurf. Dieser ist dem Bundesrat so frühzeitig vorzulegen, dass vor Ende Oktober darüber Beschluss gefasst werden kann.

1181 Art. 19 Beilagen und Dokumentation Die Dienststellen haben den Beiträgen zum Voranschlag die vom Finanzund Zolldepartement angeforderten Aufstellungen beizugeben.

2 Die ergänzenden internen Dokumentationen zum Voranschlag sind in übersichtlicher Zusammenstellung zur Einsicht durch die Mitglieder der parlamentarischen Finanzkommissionen zur Verfügung zu halten.

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Art. 20 Vollzug Das Finanz- und Zolldepartement überwacht die Befolgung dieser Kichtlinien und erlässt die zum Vollzug erforderlichen Weisungen.

2 Das Finanz- und Zolldepartement unterbreitet dem Bundesrat mit dem Voranschlagsentwurf Bericht und Antrag über diejenigen Kreditbegehren, bei denen seine Verhandlungen mit den Fachdepartementen zu keiner Verständigung geführt haben.

3 Das Finanz- und Zolldepartement bringt an den eingereichten Entwürfen von sich aus die im Interesse der einheitlichen Gestaltung nötigen, formellen Änderungen an.

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Bern, den 9. Juni 1958.

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates,.

Der Bundespräsident : Holenstein Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss über die Aufstellung des Voranschlages der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dessen Nachträge (Vom 9. Juni 1958)

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1958

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19.06.1958

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