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Bundesblatt 110. Jahrgang

Bern, den 20. Februar 1958

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 3O Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 6 0 Eappen d i e Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Schaffhausen (Vom 4. Februar 1958) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Die Stimmberechtigten des Kantons Schaffhausen haben in der Volksabstimmung vom 24. November 1957 mit 9014 Ja gegen 3210 Nein den vom Grossen Bat am 17. Dezember 1956 gefassten Beschluss über die Änderung des Artikels 59, Absatz 5, und die Aufnahme eines Artikels 6O bis in die Kantonsverfassung angenommen. Mit Schreiben vom 4. Dezember 1957 ersucht der Begierungsrat des Kantons Schaffhausen um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

Der bisherige und der neue Text lauten wie folgt: Bisheriger Text Art. 59, Abs. 5 Alle volljährigen männlichen Einwohner zahlen als Personalsteuer einen gleich grossen Beitrag an die öffentliehen Lasten.

Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. L

Neuer Text Art. 59, Abs. 5 Alle im Kanton wohnhaften volljährigen Steuerpflichtigen zahlen als Personalsteuer einen gleich grossen Beitrag an die öffentlichen Lasten.

Art. 60 bis Der Kanton kann durch Gesetz einen Ausgleichsfonds für finanz- und steuerschwache Gemeinden errichten, an den er Beiträge leistet. Die finanzund steuerstarken Gemeinden können ebenfalls zur Beitragsleistung verpflichtet werden.

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Die vorgeschlagene Verfassungsrevision sieht in Artikel 59, Absatz 5, die Einführung einer Personalsteuer von allen im Kanton wohnhaften volljährigen Steuerpflichtigen vor. Artikel 41 des in der gleichen Volksabstimmung vom 24. November 1957 angenommenen neuen Steuergesetzes auferlegt die Pflicht zur Entrichtung einer Personalsteuer von jährlich 5 Franken allen «volljährigen Steuerpflichtigen». Der Artikel 41 weicht von der bisher geltenden Regelung insofern ab, als er vorschreibt, dass alle volljährigen Steuerpflichtigen, also nicht nur die mähnlichen, sondern auch die weiblichen, die Personalsteuer zu entrichten haben. Die neue Bestimmung des Steuergesetzes hat verfassungsrechtlich nur Bestand, wenn Absatz 5 von Artikel 59 der Kantonsverfassung entsprechend geändert wird. DieÄnderung betrifft ausschliesslich kantonales Steuerrecht.

Artikel QObis der kantonalen Verfassung ermächtigt den Kanton, durch Gesetz einen Ausgleichsfonds für finanz- und steuerschwache Gemeinden zu schaffen. Der Kanton muss an diesen Fonds Beiträge leisten und die finanz- und steuerstarken Gemeinden können zu Beitragsleistungen verpflichtet werden.

Nach Artikel 159, Absatz l, des neuen Steuergesetzes ist der Ausgleichsfonds für finanz- und steuerschwache Gemeinden zu 2/3 vom Staat und zu 1J3 aus Beiträgen der finanz- und steuerstarken Gemeinden zu speisen. Als finanz- und steuerschwache, beziehungsweise finanz- und steuerkräftige Gemeinden gelten grundsätzlich solche Gemeinden, deren Finanz- und Steuerverhältnisse erheblich vom Durchschnitt aller Gemeinden abweichen. Das Nähere wird durch Dekret des Grossen Rates geregelt, im besonderen die Anspruchsberechtigung und die Beitragspflicht an den Ausgleichsfonds und die Kontrollrechte des Staates (Artikel 160 des kantonalen Steuergesetzes). Die in Betracht kommenden finanzstarken Gemeinden werden somit gesetzlich verpflichtet, Mittel aufzubringen zugunsten anderer Gemeinden. Die Beiträge sind allerdings nicht an die finanzschwachen Gemeinden selber auszurichten, sondern dem vom Kanton verwalteten Ausgleichsfonds zuzuführen, allein diese Leistungen sind doch bestimmt für die bezugsberechtigten Gemeinden. Es stellte sich daher die Frage, ob nach dem geltenden Verfassungsrecht eine Kategorie von Gemeinden durch Gesetz verpflichtet werden könne, für eine andere Kategorie von
Gemeinden Geldleistungen aufzubringen. Für die Statuierung einer solchen Verpflichtung könnte jedenfalls der Artikel 59 der Kantonsverfassung, auf den sich das Steuergesetz stützt, nicht die verfassungsrechtliche Grundlage bilden, da es sich hier nicht um steuerrechtliche Bestimmungen handelt. Damit die in Artikel 159 des Steuergesetzes getroffene Regelung eine einwandfreie verfassungsrechtliche Grundlage besitzt, wurde der neue Artikel 606is in die Verfassung aufgenommen. Diese Bestimmung betrifft die Beziehung zwischen Kanton und Gemeinden und stellt kantonales öffentliches Recht dar.

Sowohl der revidierte Absatz 5 von Artikel 59 wie der neue Artikel QQbis enthalten offensichtlich nichts, was mit der Bundesverfassung in Widerspruch

439 stände. Wir beantragen Ihnen deshalb, diesen Bestimmungen durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 4. Februar 1958.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t : P. Chaudet Der Bundeskanzler: Ch. Oser (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Schaffhausen Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 4. Februar 1958, in Erwägung, dass die neuen Verfassungsbestimmungen nichts enthalten, das der Bundesverfassung widerspricht, beschliesst :

Art. l Den in der Volksabstimmung vom 24. November 1957 angenommenen neuen Artikel 59, Absatz 5, und Göbis der Verfassung des Kantons Schaffhausen wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Schaffhausen (Vom 4. Februar 1958)

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Jahr

1958

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

7582

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.02.1958

Date Data Seite

437-439

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