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Bundesblatt 110. Jahrgang

Bern, den 22. Mai 1958

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, Iß Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Happen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stampili & Cie. in Sem

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung verschiedener Bestimmungen auf dem Gebiete der Unfallversicherung (Vom 9. Mai 1958) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung sowie des Bundesbeschlusses über Teuerungszulagen an Beniner der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes vorzulegen.

I. Die finanziellen Beziehungen Bund/Schweizerische Unfallversicherungsanstalt gemäss alter Ordnung Zur Erleichterung der Ein- und Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung sind im Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG) eine Reihe von Beitragsleistungen des Bundes an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vorgesehen worden.

Diese betreffen vor allem - Beiträge an die Verwaltungskosten (Art.51, Abs.1, KUVG) und - Beiträge an die Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung (Art. 108, Abs. 2, KUVG).

Ausserdem hat der Bund der Anstalt je 5 Millionen Franken als Betriebskapital sowie zur Schaffung eines Reservefonds zur Verfügung gestellt (Art. 51, Abs. 2 und 3, KUVG) und die vor der Betriebseröffnung erwachsenden Kosten, mit Ausnahme derjenigen für den Erwerb von Liegenschaften und deren Herrichtung übernommen (Art. 51, Abs. 4, KUVG).

Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. I.

68

946 Als weitere Zuwendung des Bundes an die Anstalt ist schliesslich noch die Portofreiheit gemäss Artikel 52 des Gesetzes zu erwähnen, die indessen bereits im Jahre 1924 aufgehoben wurde.

Während die Beiträge an die Verwaltungskosten und die Nichtbetriebsunfallversicherung als Dauerleistungen gedacht waren, handelte.es sich bei den übrigen um einmalige Zuwendungen im Zusammenhang mit der Eröffnung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt. Soweit letztere nicht Beiträge à fonds perdu darstellten, sind sie nach Erstarkung der Anstalt anderen Zwecken zugeführt worden. Dies trifft für das Betriebskapital von 5 Millionen Pranken zu, das in der Folge zur erstmaligen Finanzierung der Teuerungszulagen der Eentner Verwendung fand.

Ursprünglich hatte der Bund der Anstalt (bis zum Jahre 1927) die Hälfte der Verwaltungskosten zu vergüten ; anlässlich einer Eevision des Gesetzes vom 29. Juni 1927 erfolgte eine Kürzung auf einen Viertel.

Der Beitrag an die Nichtbetriebsunfallversicherung ist ursprünglich auf einen Viertel der Prämien festgesetzt worden; in dieser Höhe wurde er bis 1933 ausgerichtet.

Gemäss Artikel 90, Absatz 2, des Gesetzes haben die Angehörigen fremder Staaten, deren Gesetzgebung über Fürsorge gegen Krankheit und Unfälle den Schweizerbürgern nicht die gleichen Vorteile bietet wie die schweizerische Gesetzgebung, gewisse Einschränkungen in bezug auf die Versicherungsleistungen in Kauf zu nehmen. Solchen Staatsangehörigen wird die Invalidenrente um einen Viertel gekürzt, während die Leistungen an die Hinterlassenen auf die Bestattungsentschädigung und auf ebenfalls um einen Viertel gekürzte Renten . an den hinterlassenen Ehegatten und die Kinder beschränkt sind.

Die Minderauslagen, die der Anstalt durch diese Leistungsbeschränkungen entstehen, sind gemäss dem zitierten Artikel 90, Absatz 2, des Gesetzes dem Bund für Eechriung seiner Beiträge gutzuschreiben.

u. Die Änderung der Beitragsleistung des Bandes durch die Fiaanzordnungen Angesichts der Wirtschaftskrise der dreissiger Jahre sah sich der Bund zu einer Neuordnung seines Finanzhaushaltes veranlasst. Neben der Vermehrung der Einnahmen musste der Ausgleich vor allem durch Verminderung der Ausgaben gesucht werden. Dies bekam auch die Anstalt zu spüren, indem die Beiträge des Bundes sukzessive gekürzt oder völlig eingestellt wurden.
Mit Bundesbeschluss vom 13. Oktober 1933 über die ausserordentlichen und vorübergehenden Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes im Bundeshaushalt wurde gemäss Artikel 5 der Beitrag an die Verwaltungskosten im Jahre 1934 (Rechnungsjahr 1933 der SUVA) auf die Hälfte des vorhergehenden Jahres gekürzt und vom folgenden Jahr an überhaupt eingestellt. Dies gilt auch heute noch. Über die Entwicklung der Verwaltungskosten seit 1931 orientiert Tabelle l im Anhang.

Mit demselben Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 2 erstmals der Beitrag an die Nichtbetriebsunfallversicherung um 20 Prozent gekürzt und mit Artikel 12

947 des Bundesbeschlusses vom 31. Januar 1986 über neue ausserordentliche Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes im Bundeshaushalt in den Jahren 1936 und 1937, auf jährlich eine Million Franken reduziert ·worden. Während der Gültigkeitsdauer des Bundesbeschlusses vom 28. Oktober 1937 über die Verlängerung und Anpassung des Fiskalnotrechts für das Jahr 1938 fiel gemäss Artikel 2 auch der Beitrag an die Nichtbetriebsunfallversicherung vollständig dahin. Dies galt in der Folge auch für die nächsten Jahre bis und mit 1945 (Art. 12 des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1938 über die Durchführung der Übergangsordnung des Finanzhaushaltes und Artikel 8 des Bundesratsbeschlusses vom 30. April 1940 über Massnahmen zur Tilgung der ausserordentlichen Wehraufwendungen und zur Ordnung des Finanzhaushaltes des Bundes). Mit dem Jahre 1946 erhielt die Anstalt gestützt auf Artikel 4 des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1945 über die zweite Verlängerung der Finanzordnung 1939-1941 (Finanzordnung 1946-1949), wiederum jährlich eine Million Franken an die Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung. Daran wurde seither nichts mehr geändert. Über die Entwicklung der Prämiensumme der Nichtbetriebsunfallversicherung und die Beitragsleistung des Bundes an dieselbe orientiert Tabelle 2 im Anhang.

Durch diese Massnahmen im Eahmen von Finanzordnungen, die hinsichtlich der Beiträge des Bundes an die Anstalt keine Änderungen mehr erfuhren und gestützt auf den Bundesbeschluss vom 25. Juni 1954 über die Finanzordnung 1955-1958 bis Ende 1958 gelten, hat der Bund nicht unerhebliche Ersparnisse erzielt.

Anderseits verzichtet der Bund seit dem Jahre 1942 auf die Gutschrift der Minderausgaben aus Artikel 90 des Gesetzes (Bundesbeschluss für das Jahr 1942 und Bestätigung in den nachfolgenden Finanzbeschlüssen). Die aus diesen Minderausgaben resultierenden Beträge verwendet die Anstalt seither zur teilweisen Finanzierung der Teuerungszulagen an ihre Rentner.

Ferner ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass der Bund seit dem Jahre 1944 an der Finanzierung der Teuerungszulagen für die Eentner der Anstalt beteiligt ist, und unter diesem Titel bis zum Jahre 1956 rund 19 Millionen Franken geleistet hat.

IH. Die Neuregelung Infolge der in den letzten Jahren eingetretenen Verbesserung der
finanziellen Situation des Bundes ist im yinsa,mmenha.ng mit der Neuordnung der Bundesfinanzen ab 1959 von verschiedenen Seiten der Euf nach völliger oder doch teilweiser Wiederherstellung der im Gesetz ursprünglich vorgesehenen Beiträge an die Verwaltungskosten und die Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung erfolgt.

Der Bundesrat hat die Auffassung, dass die Eegelung der finanziellen Beziehungen Bund/Unfallversicherungsanstalt nicht mehr im Eahmen von Finanzbeschlüssen, sondern durch eine Revision des Bundesgesetzes über die Krankenund Unfallversicherung erfolgen soll.

948 Im Bundesbeschluss über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes, vom 31. Januar 1958, fand zwar in Artikel 8, Absatz 6, die folgende Bestimmung Aufnahme : «Bis zur bundesrechtlichen Neuordnung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt bleiben die Bestimmungen der Finanzordnung 1955 bis 1958 hinsichtlich der Beiträge des Bundes an die Anstalt auch nach dem 31.Dezember 1958 in Kraft.» .

Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass die Eegelung der finanziellen Beziehungen zur Anstalt so rasch als möglich erfolgen soll.

Im einzelnen möchten wir in bezug auf die Neuordnung die folgenden Vorschläge machen.

1. Der Bundesbeitrag an àie Verwaltungskosten Die Begründung für die Gewährung eines Bundesbeitrages an die Verwaltungskosten der Anstalt gemäss Artikel 51, Absatz l, des Gesetzes lag seinerzeit anlässlich der Schaffung des Gesetzes im wesentlichen darin, die Einführung der obligatorischen Unfallversicherung zu erleichtern. Ferner sollte den Bedenken der künftigen Prämienzahler wegen zu hoher Belastung durch Verwaltungskosten Eechnung getragen werden. Daneben sah man in der Beitragsleistung des Bundes auch eine gewisse Kompensation zum Versicherungszwang.

Die Anstalt hat in den letzten 23 Jahren ihre Verwaltungskosten in vollem Umfange selbst getragen, ohne dass dadurch nennenswerte Prämienerhöhungen notwendig waren und ohne dass sie in ihrer Entwicklung gehemmt wurde.

Der Bundesrat hält dafür, dass eine Wiederaufnahme von Beitragsleistungen an die Verwaltungskosten der Anstalt nicht mehr angezeigt ist. Mit der endgültigen Aufhebung dieses Beitrages fällt der ganze Artikel 51 des Gesetzes dahin, da den Absätzen 2--5 der Charakter von Übergangsbestimmungen zukommt, die auf die Zeit der Errichtung der Anstalt zurückgehen und heute gegenstandslos sind (Ausstattung der SUVA mit einem Eeservefonds und einem Betriebskapital und Übernahme der vor der Betriebseröffnung erwachsenden Kosten).

2. Der Bundesbeitrag an die Prämien der Nichibetriebsunfallversicherung Gemäss dem Entwurf des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Krankenund Unfallversicherung vom Jahre 1906 waren Beiträge des Bundes für alle Prämien, also auch für die Betriebsunfallprämien, vorgesehen. Anlässlich der Beratung des Gesetzes in den Bäten wurde
diese Beitragsleistung auf die Nichtbetriebsunfallversicherung eingeschränkt. Die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung sind grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu bezahlen, und es musste darnach getrachtet werden, diese in einem tragbaren Eahmen zu halten.

Aus sozialen Erwägungen sind denn auch die Zuschüsse an die Nichtbetriebsunfallversicherung im Zusammenhang mit den verschiedenen Finanzbeschlüssen zunächst lediglich reduziert und in der Folge nur für kurze Zeit

949 ganz eingestellt worden. Seit dem Jahre 1946 gelangt, wie bereits erwähnt, wieder jährlich l Million Franken zu diesem Zweck zur Auszahlung. Mit der Ordnung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und der Anstalt ist vor allem auch die Frage des künftigen Beitrages des Bundes an die Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung zu überprüfen.

Es ist festzustellen, dass die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung seit dem Bestehen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ständig gestiegen sind. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick. Geht man den Gründen für die Tariferhöhungen nach, so ergibt sich, dass diese neben der allgemeinen Teuerung einerseits durch das stetige Steigen des Nichtbetriebsunfallrisikos und anderseits infolge der Subventionskürzungen des Bundes notwendig wurden. Während im Jahre 1933 für Männer eine mittlere Prämie von 5 Promillen entrichtet werden musste, beträgt sie heute genau das Doppelte.

Nichtbetriebsunfall -- Prämientarife (Begelmässige Betriebszeit, mittlere Gefahrenstufe, Prämien in Promille des Verdienstes)

Jahr

1933 1935 !)

1937 32) 1946 4) 1949 5) 1953 ).

1957

. .

Männer

Frauen

5 6 7,5 8,2 9 10 10

3 4 4,5 4,9 6,5 7,5 7,5

!) Ab 1. Januar 41935. 2) AI ) 1. Januar5 19E 7. 3) Ab 1. Januar 1946. ) Ab 1. Jar mär 1949. ) A ) I.Januar 1953.

Trotz des starken Ansteigens der Prämien beträgt die Schuld der Nichtbetriebsunfallversicherung beim Eeservefonds der Anstalt im Jahre 1956 14,9 Millionen Franken.

Durch die Einschränkung der Bundesbeiträge an die Nichtbetriebsunfallversicherung haben seit 1936 praktisch die Arbeitnehmer allein die ungünstige Entwicklung dieses Versicherungszweiges getragen. Die dadurch entstandene Last darf nicht mehr schwerer werden, sondern sollte im Gegenteil eine Erleichterung erfahren.

Auf der andern Seite sollten gewisse dringliche Postulate auf dem Gebiete der Nichtbetriebsunfallversicherung verwirklicht werden, die zufolge Mangels an Mitteln bisher zurückgestellt werden mussten.

Wenn dieses Ziel erreicht werden soll, kommt eine Streichung der Beiträge des Bundes an die Nichtbetriebsunfallversicherung nicht in Frage. Es wird vielmehr zu prüfen sein, wie weit der Bund seine Beiträge wiederum erhöhen muss,

950 damit die gesteckten Ziele ohne schwer tragbare Prämienerhöhungen erreicht werden können.

Der Beitrag des Bundes an die Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung ist seinerzeit gemäss Artikel 108, Absatz 2, des Gesetzes auf einen Viertel angesetzt worden.

Der Bundesrat schlägt im Einvernehmen mit der Anstalt vor, die Beteiligung des Bundes in Zukunft auf einen Fünftel der Nichtbetriebsunfallversicherungsprämien festzusetzen.

Dieser Antrag stellt gegenüber dem Zustand der letzten elf Jahre; während welcher jährlich l Million geleistet wurde, eine ganz wesentliche Besserstellung der Anstalt dar. Dieser Fünftel wird für das Jahr 1959 rund 20 Millionen Franken betragen.

Die Anstalt hat die Auffassung, dass die Verwirklichung der nachfolgenden sozialen Postulate nicht mehr länger hinausgeschoben werden kann, sondern dass ihnen im Anschluss an die Ordnung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und der Anstalt nach Möglichkeit Eechnung getragen werden sollte.

a. Verlängerung der Geltungsdauer der Nichtbetriebsunfallversicherung Nach Artikel 62 des Gesetzes endet die Nichtbetriebsunfallversicherung mit dem Ablauf des zweiten Tages nach dem Tage, an dem der Lohnanspruch aufhört. Durch diese kurze Frist entstehen oft, trotz der Möglichkeit des Abschlusses einer Abredeversicherung, unangenehme Versicherungslücken. Schon die Einführung der Fünftagewoche bewirkt, dass der Arbeiter nicht mehr voll versichert ist. Auch ein kurzer Arbeitsunterbruch bei Stellenwechsel und in bestimmten Fällen die immer mehr eingeführten Betriebsferien bewirken Versicherungslücken. Um diesen Fällen Eechnung zu tragen, soll daher vorgesehen werden, Artikel 62 in dem Sinne zu ändern, dass die Versicherung erst mit dem Ablauf des dreissigsten Tages nach dem Tage, an dem der Lohnanspruch aufhört, endigen soll. Damit wird dem vom Nationalrat am 19. September 1956 angenommenen Postulat Bauer vom 20. März 1956 entsprochen.

b. Übernahme des Motorradrisikos in der Nichtbetriebsunfallversicherung Das Motorradrisiko ist zur Zeit, gestützt auf Artikel 67 des Gesetzes als aussergewöhnliche Gefahr gemäss einem Verwaltungsratsbeschluss vom 11. Juni 1942 von der Versicherung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist auf die Dauer nicht mehr haltbar. Bestrebungen auf Einschluss des Motorradrisikos sind seit längerer Zeit im Gange. Bei
der Bedeutung des Motorrades oder der motorradähnlichen Fahrzeuge auch auf dem Wege von und zur Arbeit und bei der Verallgemeinerung, die diese Verkehrsmittel in den letzten Jahrzehnten erfahren haben, lässt sich der Ausschluss unter dem Titel einer «aussergewöhnlichen Gefahr» nicht mehr rechtfertigen. Es ist daher vorgesehen, das Motorradrisiko von der Liste

951 der aussergewöhnlichen Gefahren zu streichen. Die Kosten dieses Beschlusses werden allerdings ganz erhebliche sein. Sie werden die Versicherung im Jahre mit 24 Millionen Franken belasten. Mit der vorgesehenen Neuordnung, die eine Änderung des bestehenden Verwaltungsratsbeschlusses vom l I.Juni 1942 bedingt, wird dem Grundgedanken der Kleinen Anfrage Sollberger vom 5. Juni 1956 Eechnung getragen.

c. Die Versicherung der halbtagsbeschäftigten Arbeitnehmer gegen Nichtbetriebsunfälle Zur Zeit sind die Halbtagsbeschäftigten in Anwendung von Artikel 60bls, Ziffer 2, des Gesetzes von der Nichtbetriebsunfallversicherung ausgeschlossen.

Dieser Ausschluss soll künftig dahinfallen; dies kann um so eher gerechtfertigt werden, als die finanziellen Konsequenzen nicht sehr gross sein werden. In diesem Fall wäre Artikel 2 der Verordnung II über die Unfallversicherung vom S.Dezember 1917 entsprechend zu ändern.

d. Vereinheitlichung des Prämientarifs für die Nichtbetriebsunfallversicherung Der Prämientarif für die Nichtbetriebsunfallversicherung ist in zwei Gefahrenklassen und jede dieser Klassen wieder in drei Gefahrenstufen gegliedert.

Für die Einteilung in Gefahrenklassen bildet die Begelmässigkeit der Betriebsarbeit das Kriterium, während für die Einteilung in Gefahrenstufen keine objektiven Merkmale vorhanden sind. Auf diese Gliederung in Gefahrenstufen soll in Zukunft verzichtet werden.

Die Neugestaltung des Tarifs für die Nichtbetriebsunfallversicherung fällt gemäss Artikel 44, Buchstabe d, des Gesetzes in die Kompetenz des Verwaltungsrates.

e. Abtragung der Schuld der Nichtbetriebsunfallversicherung an den Eeservefonds Wenn eine erhöhte Beitragsleistung des Bundes an die Nichtbetriebsunfallversicherung erfolgt, sollte mit der Zeit eine schrittweise Abtragung der Schuld der Nichtbetriebsunfallversicherung an den Beservefonds möglich sein.

/. Volle Übernahme der Teuerungszulagen durch die Schweizerische U n f a l l v e r s i c h e r u n g s a n s t a l t Artikel l, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 27.März 1953 über die Teuerungszulagen an Beniner der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und des zivilen Arbeitsdienstes bestimmt zur Zeit, dass die Kosten der Teuerungszulagen je zur Hälfte zu Lasten des Bundes und der Anstalt gehen. Das Budget des Bundes für das Jahr 1958 enthält in diesem
Sinne einen Betrag von 8,2 Millionen Franken zu Lasten des Bundes. Nachdem die Teuerungszulagen immer mehr Bentenbestandteile werden, ist es richtig, wenn der Versicherungsträger die finanziellen Konsequenzen trägt. Es lässt sich auf die Dauer nicht recht-

952 fertigen, dass die öffentliche Hand einen Teil der Rentenleistungen trägt. Wir sehen daher vor, dass die Teuerungszulagen an die Rentner ab I.Januar 1959 künftig in vollem Umfange zu Lasten der Anstalt gehen sollen.

3. Aufhebung der Gutschrift der Minderausgaben Der Bundesrat ist der Auffassung, dass auch in Zukunft auf die Gutschrift der Minderausgaben, die aus der Anwendung von Artikel 90, Absatz 2, des Gesetzes entstehen, für Rechnung des Bundes zu verzichten ist. Darnach ist in Artikel 90, Absatz 2, des Gesetzes der letzte Satz zu streichen.

Diesen Gutschriften kommt finanziell gesehen allerdings eine immer geringere Bedeutung zu, da die ausländischen Arbeitnehmer durch die zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die die Schweiz mit andern Staaten auf dem Gebiete der Sozialversicherung abgeschlossen hat, auch hinsichtlich der Nichtbetriebsunfallversicherung, in steigender Zahl den Schweizerbürgern gleichgestellt sind. Die Minderausgaben betrugen im Jahre 1956 noch 518 529,40 Pranken.

Mit dieser vorgesehenen Neuordnung sollten die finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt auf eine solide und allseits tragbare Basis gestellt sein. Es sollte aber auch möglich sein, das obenerwähnte sozialpolitische Programm zu verwirklichen.

Für den Bund dürfte die Neubelastung tragbar sein. Es darf nicht vergessen werden, dass es doch dringend wünschbar ist, dass die finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und der Anstalt nach langer Zeit wieder normalisiert und aus den bisher nur befristeten Finanzordnungen herausgenommen werden können. Die Vorschläge des Bundesrates sind um so eher zu verantworten, als sie eine Verständigungslösung darstellen und im Einvernehmen mit der Anstalt erfolgen.

Wir beehren uns, Ihnen zu beantragen, den nachfolgenden Entwurf zum Beschluss zu erheben.

Wir beantragen Ihnen ebenfalls Abschreibung des Postulates Bauer, vom 19. September 1956 (Nr. 7130), dem durch diese Botschaft Folge gegeben wurde.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 9. Mai 1958.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Holenstein Der Bundeskanzler: Ch. Oser

958 Beiträge des Bundes an die Verwaltungskosten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt seit 1931 Beträge in Pranken

Tabelle l Verwaltungskosten

Jahr

Anteil des B undes gemäss Total') alter Ordnung

6 891 925 6 840 041 6 607 634 6 734 374 6 803 324

2 067 577 1 710 010 1 651 908 1 683 594 1 700 831

..

6 439 108 6 468 888 6 763 226 6 608 938 6 350 013

1 609 777 1 617 222 1 690 806 1 652 235 1 587 503

..

6 969 015 7 813 803 8 811 526 9 073 991 9 899 455

1 742 254 1 953 451 2 202 881 2 268 498 2 474 864

1931.

1932.

1933 1934.

1935

. ..

1936.

1937 1938.

1939 1940 1941.

1942 1943.

1944 1945.

1946 1947.

1948 1949.

1950.

11 091 040 12 722 859 13 983 129 14 314 554 14 431 039

2 772 760 3 180 715 3 495 782 3 578 638 3 607 760

1951.

1952 1953.

1954.

1955

16 064 076 16 615 343 16 920 200 17 110 219 18 721 015

4 016 019 4 153 836 4 230 050 4 277 555 4 680 254

20 955 109

5 238 777

1956

. ..

den Finanz Ordnungen

2 067 577 1 710 010 855 005

· l) Nach Abzug der Prämienzuschläge, an die der Bund keinen Beitrag leistet.

954 Beiträge des Bundes an die Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung seit 1931 Beträge in Franken

Tabelle 2 · Prämien für die Versicherung der Nichtbetriebsunfälle

Jahr Total')

Anteil des B indes gemäsa den Finanzalter Ordnung Ordnungen

1932 1933 1934 1935

14 660 515 13 576 199 12 953 231 12 231 893 13 621 686

3 665 129 3 394 050 3 238 308 3 057 973 3 405 421

3 665 129 3 394 050 3 238 308 2 575 185 2 867 723

1936 1937 1938 1939 1940

11 318 488 14 200 057 13 553 075 13 321 098 13 660 517

2 829 622 3 550 014 3 388 269 3 330 275 3 415 129

1 000 000 1 000 000

1941 1942 1943 1944 1945

16 321 139 18 643 610 19 929 212 20 241 069 24 126 633

4 080 285 4 660 903 4 982 303 5 060 267 6 031 658

1946 1947 1948 1949 1950

33 027 826 38 030 707 41 305 685 45 863 269 46 088 925

8 256 957 9 507 677 10 826 421 11 465 817 11 522 231

1 000 000 1 000 000 1 000 000 1000000 1 000 000

1951 1952 1953 .

1954 1955

51 053 277 53 911 798 64312247 67 193 684 71 885 087

12 763 319 13 477 949 16 078 062 16 798 421 17 971 272

1 000 000 1 000 000 1 000 000 1 000 000 1 000 000

1956

77 464 628

19 366 157

1 000 000

1931

l

. . . .

) Nach Abzug der Prämienzuschläge, an die der Bund keinen Beitrag leistet.

955 (Entwurf)

Bundesgesetz betreffend

Änderung verschiedener Bestimmungen auf dem Gebiete der Unfallversicherung Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. Mai 1958, beschliesst : I.

Das Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 18. Juni 1911 *) wird wie folgt geändert :

Art. 51, aufgehoben Art. 62, Abs. 2 Sie endet mit dem Ablauf des dreissigsten Tages nach dem Tage, an dem der Lohnanspruch aufhört. Die Anstalt ist befugt, für die Fortführung der Versicherung über diesen Zeitpunkt hinaus besondere Abreden zu treffen.

Art. 90, Abs. 2, letzter Satz, aufgehoben Art. 108, Abs. 2 Die Prämien für Nichtbetriebsunfälle fallen zu vier Fünftem zu Lasten des Versicherten und zu einem Fünftel zu Lasten des Bundes.

II.

Der Bundesbeschluss vom 27. März 1953 über Teuerungszulagen an Eentner der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes wird wie folgt geändert :

Art. l, Abs. 2 Die Teuerungszulagen gehen zu Lasten der Anstalt.

III.

Dieses Gesetz tritt auf den I.Januar 1959 in Kraft.

*) BS 8, 281.

3820

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung verschiedener Bestimmungen auf dem Gebiete der Unfallversicherung (Vom 9. Mai 1958)

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