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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die dritte Verlängerung des Bundesratsbeschlusses betreffend die vorübergehende Zollermässigung für Nadelnutzholz (Vom 29. August 1958)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit über die nochmalige Verlängerung des Bundesratsbeschlusses vom 23. September 1955 (AS 1955, 819; 1956, 1027 und 1957, 612) betreffend die vorübergehende Zollermässigung für Nadelnutzholz der Positionen 230 und 237 (Bundesratsbeschluss vom 18. Juli 1958; AS 1958, 469) nachfolgenden Bericht zu erstatten.

I.

Gestützt auf Artikel 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1902 betreffend den schweizerischen Zolltarif (BS 6, 706) hat der Bundesrat mit Beschluss vom 23. September 1955 den Einfuhrzoll für Nadelrundholz (50 Eappen per q) und Nadelschnittholz (2,50 Pranken per q) wie folgt ermässigt : Tarif Nr.

Tarif-Nr.

Zollansatz per · 100 kg brutto Fr.

roh 230 , --.05 in der Längsrichtung gesägt oder gespalten, auch fertig bebauen 237 --.50 Dieser Beschluss galt bis 31. August 1956 und wurde durch die Bundesratsbeschlüsse vom 27. Juli 1956 (AS 1956, 1027) und vom 31. Juli 1957 (AS 1957, 612) je um ein Jahr, d.h. bis zum 31.August 1958 verlängert. Die Bundesversammlung nahm von diesen Massnahmen, welche ihr mit unseren Berichten vom 3.Februar 1956 (BEI 1956, I, 375), vom 27. Juli 1956 (BEI 1956, II, 31), sowie vom 23. September 1957 (BEI 1957, II, 576) unterbreitet wurden, in zustimmendem Sinne Kenntnis.

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II.

Die Gültigkeitsdauer des erwähnten Bundesratsbeschlusses lief, nach zweimaliger Verlängerung, am 31. August 1958 ab. Der Bundesrat sah sich demzufolge neu vor die Frage gestellt, ob sich eine nochmalige Verlängerung des Beschlusses bei den heutigen Verhältnissen rechtfertige. Die Wichtigkeit der Angelegenheit geht daraus hervor, dass nahezu sämtliche, an der Produktion, dem Handel und der Verarbeitung interessierten Kreise zur Frage der weiteren Gestaltung des Nadelnutzholzzolles Stellung nahmen. Entsprechend den vertretenen Interessen gingen die Meinungen zum Teil weit auseinander. Von den inländischen Produzenten (Schweizerischer Verband für Waldwirtschaft und Schweizerischer Bauernverband) wurde die Aufhebung der bisherigen Zollermässigung verlangt. Demgegenüber beantragten die holzverarbeitenden Gruppen und der Holzhandel (Schweizerischer Holzindustrie-Verband, Schweizerischer Berufsholzhändler-Verband, Verband Schweizerischer Hobelwerke, Schweizerischer Zimmermeister-Verband, Schweizerischer Baumeister-Verband, Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten) Beibehaltung der bestehenden Zollreduktion für ein weiteres Jahr. Die Eidgenössische Inspektion für das Forstwesen, Jagd und Fischerei schlug eine Zwischenlösung vor: Beibehaltung der vollen Eeduktion auf Eundholz, Erhöhung des Ansatzes von Schnittholz auf 1,50 Franken per q. Diesem Vorschlag wurde an der letzten Oberförsterkonferenz zugestimmt. Auch die Eidgenössische Preiskontrollstelle schloss sich dieser Zwischenlösung an.

III.

Die seinerzeit beschlossene Zollsenkung sollte die Einfuhr von Holz fördern und damit durch ein vermehrtes Angebot einem Preisauftrieb im Inlande entgegenwirken. Die Preisentwicklung auf Nadelholz geht aus der nachfolgenden Zusammenstellung hervor : Rundlwlz s Fr. per ra

1953 1954 1955 1956 IV. Quartal 1957

85.50 92.40 106.40 110.-- 108.-- Schnittholz Bauholz Fr. pro m'

III. Quartal 1953 1954 1955 . . . . . .

1956 1957

171.60 175.90 208.40 206.-- 209.--

Klotzbretter Fr. pro m3

Bretter Fr. pro m"

212.60 224.30 252.10 256.60 250.--

161.40 171.-- 199.50 201.50 194.20

,

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Aus diesen Zahlen ist der Preisanstieg von 1953 bis 1956 eindeutig ersichtlich. Mit dem Wirksamwerden der Zollermässigung trat indessen eine gewisse Beruhigung ein. Die vergangene Verkaufskampagne 1957/1958 zeichnete sich durch eine, wenn auch geringe, Preisrückbildung für Bund- und Schnittholz aus, die wohl auf die etwas verminderte Nachfrage nach Schnittholz zurückzuführen ist. Trotz dieser Eückbildung überschritt der Preisstand für Eundholz jenen vor der Inkraftsetzung der Zollreduktion noch wesentlich.

Die Importe der vergangenen Jahre zeigen folgendes Bild :

1953.

1954 · 1955 (Zollermässigung ab 23. September 1955) . . . .

1956 1957 1957 I. Quartal 1958 I. Quartal

Rundholz Pos. 230 Einfuhr Belastung in Tonnen in %

Schnittholz Pos. 237 Einfuhr Belastung in Tonnen in %

34386 55722

4,52 4,42

28719 36883

7,18 7,13

50 290 32902 36995 11115 11002

4,14 0,38 0,35 0,35 0,34

57 043 78,928 72109 16813 11 298

6,73 1,41 1,37 1,46 1,42

Im Jahre 1957 ist der Import von Eundholz gegenüber 1956 leicht gestiegen. Im ersten Quartal 1958 blieb er ungefähr auf gleicher Höhe wie im entsprechenden Quartal des Vorjahres. Die Schnittholzeinfuhr zeigt dagegen eine deutlich rückläufige Tendenz. Die Gesamteinfuhr von Bund- und Schnittholz blieb in den Jahren 1956 und 1957 beinahe gleich.

Die besonderen Verhältnisse auf dem Holzmarkt, die den Bundesrat zu der ausserordentlichen Massnahme einer Zollsenkung veranlassten, bestehen auch heute noch. Der vorübergehende Abbau hat seinen Zweck, die Preisstabilisierung, erfüllt, allerdings auf einem relativ hohen Preisniveau. Es ist im weitern erwiesen, dass bei den knappen landeseigenen Versorgungsmöglichkeiten die Nadelnutzholzpreise empfindlich auf alle beunruhigenden Einflüsse reagieren. Gerade deshalb ist zu befürchten, dass eine Aufhebung der bisherigen marktregulierenden Zollbegünstigung die Preise wiederum gefährden würde.

Wenn auch die volle Zollbelastung auf Bund- und Schnittholz nicht sehr hoch ist, muss eine weitere Verteuerung eines wichtigen Bohstoffes des Bausektors schon aus rein psychologischen Gründen vermieden werden. Unterstützt durch behördliche Bemühungen haben verschiedene Gruppen des Bausektors zur Einhaltung einer gewissen Stabilität ihrer Preise Hand geboten. Wir haben anlässlich der Behandlung des Postulates Steinmann erklärt, dass wir jede Tiefhaltung der Baukosten begrüssen und in diesem Zusammenhang auf die Zollreduktion für Nadelholz hingewiesen. Würde die Zollermässigung nunmehr - kurz nach dieser Äusserung - ganz oder teilweise aufgehoben, wären nicht nur die Bemühungen zur Preisstabilisierung auf dem Holzmarkt, sondern auch jene auf dem allgemeinen Bausektor gefährdet.

709 Dem Einwand von Produzentenseite, eine Weiterführung der Zollermässigung löse einen zu starken Preisdruck aus, ist entgegenzuhalten, dass der Ertrag aus der inländischen Waldwirtschaft - auch bei einer allfälligen leichten Preisbaisse - immer noch gut ist. Ein Schutzbedürfnis durch Wiedereinführung der vollen Einfuhrzölle ist gegenwärtig nicht vorhanden. Im Hinblick auf die weiterhin bestehenden, ausserordentlichen Verhältnisse auf dem Holzmarkte, die seinerzeit Anlass zur Gewährung einer Zollermässigung gaben, kam der Bundesrat zum Schluss, diese Massnahme sei weiterzuführen. Mit Beschluss vom 18. Juli 1958 verfügte er daher, gestützt auf Artikel 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes betreffend den schweizerischen Zolltarif, die Verlängerung des Beschlusses vom 23. September 1955 betreffend die vorübergehende Zollermässi· gung für Nadelnutzholz der Positionen 230 und 237 bis zum 31. August 1959.

Für den Fall, dass sich die Marktlage für Nadelnutzholz während der Gültigkeit des Beschlusses wesentlich ändern sollte, bleibt die Aufhebung dieses Beschlusses auf einen früheren Zeitpunkt vorbehalten.

IV.

Gestützt, auf die vorstehende Berichterstattung stellen wir den Antrag, Sie möchten vom getroffenen Verlängerungsbeschluss in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass er weiter in Kraft bleiben solle.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 29. August 1958.

3994

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Holenstein Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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1958

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7678

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04.09.1958

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