1649 Ablauf der Referendumsfrist 26, März 1959

Bundesgesetz über den Strassenverkehr # S T #

(Vom 19. Dezember 1958)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf die Artikel 34ter, 37bis, 64 und 64bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Juni 19551), beschliesst: I. Titel Allgemeine Bestimmungen

Art. l Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge oder Fahrräder verursacht werden.

2 Die Verkehrsregeln (Art. 26-57) gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen, für die übrigen Strassenbenützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen.

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Geltungsbereich

Art. 2 1

Der Bundesrat ist ermächtigt, nach Anhören der Kantone: a. Strassen, die für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendig sind, mit oder ohne Einschränkungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr offen zu erklären; b. für alle oder einzelne Arten von Motorfahrzeugen zeitliche, für die ganze Schweiz geltende Fahrverbote zu erlassen; c. den Verkehr auf den Bergpoststrassen zu beschränken.

') BEI 1955, I, 1.

Befugnisse des Bundes

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Befugnisse der Kantone und Gemeinden

Verkehrshindernisse

Der Bundesrat verfügt ein Nacht- und Sonntagsfahrverbot für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung und bestimmt die Ausnahmen.

3 Der Bundesrat kann nach Anhören oder auf Antrag der beteiligten Kantone bestimmte Strassen dem Verkehr der Motorfahrzeuge oder einzelner Arten von Motorfahrzeugen vorbehalten.

* Soweit militärische Gründe es erfordern, kann der Verkehr auf bestimmten Strassen durch die vom Bundesrat bezeichneten militärischen Stellen nach Fühlungnahme mit den kantonalen Behörden vorübergehend beschränkt oder gesperrt werden.

6 Für Strassen im Eigentum des Bundes bestimmen die vom Bundesrat bezeichneten Bundesbehörden, ob und unter welchen Bedingungen der öffentliche Verkehr gestattet ist. Sie stellen die erforderlichen Signale auf.

Art. 3 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Eahmen des Bundesrechts gewahrt.

2 Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen, Fahrvorbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde.

3 Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen. die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden ; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. Vorbehalten ist die Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger.

4 Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über solche Massnahmen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung oder Zustellung beim Bundesrat Beschwerde geführt werden.

5 Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht.

6 In besondern Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.

Art. 4 1 Verkehrshindernisse dürfen nicht ohne zwingende Gründe geschaffen werden ; sie sind ausreichend kenntlich zu machen und möglichst bald zu beseitigen.

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Wer die Strasse aufbrechen, zur Ablage von Materialien oder zu ähnlichen Zwecken benützen muss, bedarf einer Bewilligung nach kantonalem Kecht.

Art. 5 1

Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr müssen durch Signale oder Markierungen angezeigt werden, sofern sie nicht für das ganze Gebiet der Schweiz gelten.

2 Strassen und Plätze, die offensichtlich privater Benützung oder besonderen Zwecken vorbehalten sind, bedürfen keiner besondern Kennzeichnung.

3 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen dürfen nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet und nur von den zuständigen Behörden oder mit deren Ermächtigung angebracht werden.

Signale und Markierungen

Art. 6 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Beklamen und Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.

Reklamen

II. Titel Fahrzeuge und Fahrzeugïuhrer 1. Abschnitt Motorfahrzeuge und ihre Führer Art. 7 1 Motorfahrzeug im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Fahrzeug mit Motorfahrzeuge eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird.

2 Trolleybusse und ähnliche Fahrzeuge unterstehen diesem Gesetz nach Massgabe der Gesetzgebung über die Trolleybusunternehmungen.

Art. 8 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger.

2 Er trifft dabei die Anordnungen, die der Sicherheit im Verkehr dienen, sowie der Vermeidung von Lärm, Staub, Bauch, Geruch und andern schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Fahrzeugbetriebes.

3 Er trägt den Bedürfnissen einer militärischen Verwendung der Fahrzeuge angemessen Eechnung.

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Bau und Ausrüstung

1652 Art. 9 Ausinasse und Gewicht

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Der Bundesrat erlässt im Rahmen der folgenden Bestimmungen Vorschriften über Ausmasse und Gewicht der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger.

2 Die Breite darf mit der Ladung 2,30 m nicht überschreiten; der Bundesrat kann jedoch im Einvernehmen mit den beteiligten Kantonen bestimmte Strassen für Fahrzeuge bis zu 2,50 m Breite offen erklären.

3 Die Höhe darf mit der Ladung 4 m nicht übersteigen.

4 Die Länge darf höchstens betragen: beim Lastwagen 10 m beim Gesellschaftswagen 12 m beim Sattelmotorfahrzeug. . . . . . . . 14m beim Anhängerzug 18 m 5 Das Gesamtgewicht darf höchstens betragen: beim Motorwagen 16 t beim Anhängerzug mit einachsigem Anhänger und beim Sattelmotorfahrzeug0 21 t beim Anhängerzug mit mehrachsigem Anhänger 26 t 6

Ausweise

Die Belastung einer Achse darf 10 t nicht übersteigen.

Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Motorfahrzeuge und Anhänger im Linienverkehr und für solche, die wegen ihres besonderen Zweckes unvermeidbar höhere Masse oder Gewichte erfordern. Er umschreibt die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall unumgängliche Fahrten anderer Fahrzeuge mit höheren Massen oder Gewichten bewilligt werden dürfen.

Art. 10 1 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.

2 Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wor Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises.

3 Die Ausweise sind unbefristet und gelten für die ganze Schweiz.

Aus besondern Gründen können sie befristet, beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Der Lernfahrausweis ist immer zu befristen.

4 Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen; dasselbe gilt für besondere Bewilligungen.

Fahrzeugausweis

Art. 11 Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht.

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1653 2

Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis für Fahrzeuge, die im Ausland hergestellt wurden, darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass sie verzollt oder von der Verzollung befreit sind.

'3 Wird der Standort eines Fahrzeuges in einen andern Kanton verlegt oder geht es auf einen andern Halter über, so ist ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen.

Art. 12 1

Serienmässig hergestellte Motorfahrzeuge und Motorfahrzeuganhänger unterliegen der Typenprüfung. Der Bundesrat kann-ferner der Typenprüfung unterstellen : a. Bestandteile und Ausrüstungsgegenstände für Motorfahrzeuge und Fahrräder; o. Vorrichtungen für andere Fahrzeuge, soweit die Verkehrssicherheit es erfordert; c. Schutzvorrichtungen für die Benutzer von Motorfahrzeugen.

Typenprüfimg

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Fahrzeuge und Gegenstände, die der Typenprüfung unterliegen, dürfen nur in der genehmigten Ausführung in den Handel gebracht werden.

3 Der Bundesrat bestimmt die mit der Prüfung betrauten Stellen oder Sachverständigen, regelt das Verfahren und setzt die Gebühren fest.

Art. 18 Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen.

2 Der Bundesrat kann den Verzicht auf die Einzelprüfung von typengeprüften Fahrzeugen vorsehen.

3 Das Fahrzeug kann jederzeit kontrolliert werden; es ist neu zu prüfen, wenn wesentliche Änderungen daran vorgenommen wurden oder Zweifel an seiner Betriebssicherheit bestehen.

4 Der Bundesrat schreibt regelmässige Nachprüfungen für Fahrzeuge vor.

Art. 14 1 Der Führerausweis wird erteilt, wenn die amtliche Prüfung ergeben hat, dass der Bewerber die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher zu führen versteht. Motorradfahrer sind vor Erteilung des Lernfahrausweises über die Verkehrsregeln zu prüfen.

2 Lernfahr- und Führerausweis dürfen nicht erteilt werden, wenn der Bewerber 1

FahrzeugPrüfung

Lernfahr- und Führerausweis

1654 a. das vom Bundesrat festgesetzte Mindestalter noch nicht erreicht hat, b. durch körperliche oder geistige Krankheiten oder Gebrechen gehindert ist, ein Motorfahrzeug sicher zu führen, c. dem Trunke oder andern die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist, d. nach seinem bisherigen Verhalten nicht Gewähr bietet, dass er als Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Eücksicht nehmen würde.

3 Bestehen Bedenken über die Eignung eines Führers, so ist er einer neuen Prüfung zu unterwerfen.

Lernfahrten

Entzug der Ausweise

Art. 15 Lornfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der seit wenigstens einem Jahr den entsprechenden Führerausweis besitzt.

2 Der Begleiter hat dafür zu sorgen, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.

3 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über Lernfahrten mit Motorrädern.

4 Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf des Ausweises für Fahrlehrer.

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Art. 16 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen ; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.

2 Der Führerausweis kann entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

3 Der Führerausweis muss entzogen werden, wenn der Führer a. den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat, b. in angetrunkenem Zustand gefahren ist, c. nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergriffen hat, d. ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat, e. nicht bestrebt oder nicht fähig ist, ohne Gefährdung oder Belästigung anderer zu fahren.

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Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden, wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden oder solange die Verkehrssteuern oder -gebühren nicht entrichtet sind.

Art. 17 1

Die Dauer des Entzugs von Führer- oder Lernfahrausweisen ist nach den Umständen festzusetzen; sie beträgt jedoch: ·a. mindestens l Monat, ·fc. mindestens 2 Monate, wenn der Führer in angetrunkenem Zustand gefahren ist, ·c. mindestens 6 Monate, wenn der Führer trotz Ausweisentzuges ein Motorfahrzeug geführt hat oder wenn ihm der Ausweis innert 2 Jahren zum zweitenmal entzogen werden muss, d. mindestens l Jahr, wenn der Entzug innert 5 Jahren zum zweitenmal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erfolgen muss.

2 Dem Unverbesserlichen ist der Ausweis für dauernd zu entziehen.

3 Ein für längere Zeit entzogener Ausweis kann nach Ablauf von mindestens 6 Monaten bedingt und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt werden, wenn angenommen werden darf, die Massnahme habe ihren .Zweck erreicht. Werden die Auflagen missachtet oder täuscht der Führer in anderer Weise das in ihn gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder xu entziehen.

2. Abschnitt Motorlose Fahrzeuge und ihre Führer Art, 18 1 Fahrräder müssen den Vorschriften entsprechen und ein amtliches Kennzeichen tragen. Dieses wird abgegeben, wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. Es gilt für die ganze Schweiz. Das kantonale Kennzeichen enthält neben der Angabe des Kantons und der Gültigkeitsdauer nur eine Versicherungsnummer.

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Fahrräder und ihrer Anhänger.

3 Die Kantone können Prüfungen der Fahrräder durchführen.

Art. 19 Kinder im vorschulpflichtigen Alter dürfen nicht radfahren.

2 Ebenso dürfen nicht radfahren Personen, die sich infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder andern Süchten oder sonst nicht dafür eignen. Nötigenfalls hat die Behörde das Badfahren unter Hinweis auf die Strafdrohung des Artikels 292 des Strafgesetzbuches zu untersagen.

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Dauer des FührerauswcisEntzuges

Fahrräder

Radfahrer

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In gleicher Weise kann der Wohnsitzkanton einem Eadfahrer, der den Verkehr schwer oder wiederholt gefährdet hat oder in angetrunkenem Zustand gefahren ist, das Badfahren vorübergehend untersagen.

4 Badfahrer, über deren Eignung Bedenken bestehen, können einer Prüfung unterworfen werden.

Art. 20 A ndere Fahrzeuge

Auf den für Motorfahrzeuge offenen Strassen dürfen andere Fahrzeuge nicht verwendet werden, wenn sie mit der Ladung breiter sind als 2,50 m. Der Bundesrat sieht Ausnahmen vor, namentlich mit Bücksicht auf die Bedürfnisse der Landwirtschaft.

Art. 21

Fuhrleute

Personen, die sich infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen oder wegen Trunksucht nicht als Fuhrleute eignen, wie auch vorschulpflichtige Kinder, dürfen Tierfuhrwerke auf den für Motorfahrzeuge offenen Strassen nicht führen. Nötigenfalls hat die Behörde un ter Hinweis auf die Strafdrohung des Artikels 292 des Strafgesetzbuches das Führen von Tierfuhrwerken zu untersagen.

3. Abschnitt Gemeinsajne Bestimmungen Art. 22

Zuständige Behörde

Verfahren, Geltungsdauer der Massnahmen

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Die Ausweise werden von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen. Zuständig ist für Fahrzeuge der Standortkanton, für Führer der Wohnsitzkanton, für Bundesfahrzeuge und ihre Führer der Bund.

2 Die gleichen Begeln gelten für Fahrzeug- und Führerprüfungen und die übrigen in diesem Titel vorgesehenen Massnahmen.

3 Für Fahrzeuge ohne festen Standort und Führer ohne Wohnsitz in der Schweiz ist der Ort massgebend, an dem sie sich vorwiegend befinden. Im Zweifelsfall ist der Kanton zuständig, der das Verfahren zuerst einleitet.

Art. 23 1 Verweigerung und Entzug eines Fahrzeug- oder Führerausweises sowie das Verbot des Badfahrens oder des Führens von Tierfuhrwerken sind schriftlich zu eröffnen und zu begründen. Vor dem Entzug eines Führerausweises oder der Auflage eines Fahrverbotes ist der Betroffene in der Begel anzuhören.

2 Der Kanton, der Kenntnis erhält von einem Grund zu einer solchen Massnahme, kann diese dem zuständigen Kanton beantragen; ebenso dem Bund, wenn dieser zuständig ist.

1657 3

Hat eine gegen einen Fahrzeugführer gerichtete Massnahme 5 Jahre gedauert, so hat die Behörde des Wohnsitzkantons auf Verlangen eine neue Verfügung zu treffen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen weggefallen sind. Hat der Betroffene den Wohnsitz gewechselt, so ist vor der Aufhebung der Massnahme der Kanton anzuhören, der sie verfügt hat.

Art.,24 1

Soweit Verfügungen auf Grund dieses Titels nicht von der Kantonsregierung getroffen werden, hat das kantonale Eecht die Beschwerde an eine kantonale Oberbehörde vorzusehen. Das Beschwerderecht steht auch dem Kanton zu, der die Massnahme beantragt hat.

2 Der letztinstanzliche kantonale Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement weitergezogen werden, das endgültig entscheidet.

3 Beschwerden gegen die Einreihung eines Fahrzeuges in eine Fahrzeugkategorie und gegen Beanstandungen von Bau oder Ausrüstung eines Motorfahrzeuges sind innert 30 Tagen unmittelbar an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zu richten. Dieses entscheidet endgültig.

4 Die Beschwerdebehörde kann der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilen.

Beachwerden

Art. 25 1

Der Bundesrat kann die nachstehenden Fahrzeugarten und deren Anhänger sowie ihre Führer ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Titels ausnehmen und nötigenfalls ergänzende Vorschriften für sie aufstellen : a. Fahrräder mit Hilfsmotor, Motorhandwagen und andere Fahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit sowie solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden, b. Motorfahrzeuge im Dienste des Militärs, c. Landwirtschaftstraktoren mit beschränkter Geschwindigkeit sowie landwirtschaftliche Anhängewagen, d. Arbeitsmaschinen und Motorkarren.

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: a. Lichter und Bückstrahler der motorlosen Strassenfahrzeuge, b. ausländische Motorfahrzeuge und Fahrräder und ihre Führer sowie internationale Fahrzeug- und Führerausweise, c. Ausweise und Fahrzeuge der Fahrlehrer,

Ergänzung der Zulassungsvorschriften

1658 d. Ausweise und Kontrollschilder, inbegriffen kurzfristig gültige für geprüfte oder nichtgeprüfte Motorfahrzeuge und Anhänger sowiefür Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes, e. Kennzeichnung besonderer Fahrzeuge, /. Warnsignale der Feuerwehr-, der Sanitäts- und der Polizeifahrzong» sowie der Fahrzeuge der Post auf Bergpoststrassen, g. Keklamen an Motorfahrzeugen, ii. Fahrradkennzeichen, i. Geräte zur Aufzeichnung der Fahrzeit, der Geschwindigkeit und dergleichen ; er schreibt solche Einrichtungen vor, namentlich zur Kontrolle der Arbeitszeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer sowie allenfalls für Fahrzeuge von Personen, die wegen zu schnellen Fab.rens bestraft wurden.

3 Der Bundesrat stellt nach Anhören der Kantone Vorschriften auf über: a. Mindestanforderungen, denen Motorfahrzeugführer in körperlicher und psychischer Hinsicht genügen müssen, b. Durchführung der Fahrzeug- und Führerprüfungen, c. Mindestanforderungen an die Sachverständigen, welche die Prüfungen abnehmen, d!. Vermieten von Motorfahrzeugen an Selbstfahrer, e. Verkehrsunterricht für Motorfahrzeugführer und Eadfahrer, die wiederholt Verkehrsregeln übertreten haben.

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Der Bund fördert im Eahmen seiner Befugnisse die Hebung der Verkehrssicherheit, namentlich die Verkehrserziehung.

Grundregel

Beachten der Signale, Markierungen und Weisungen

III. Titel Verkehrsregeln Art. 26 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in, der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch, gefährdet.

2 Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.

l. Abschnitt Regeln für alle Strassenbenützer Art. 27 1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen

1659 Eegeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Kegeln, Signalen und Markierungen vor.

2 Den Feuerwehr-, Sanitäts- und Polizeifahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besondern Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.

Art. 28 Vor Bahnübergängen ist anzuhalten, wenn Schranken sich schliessen oder Signale Halt gebieten, und, wo solche fehlen, wenn Eisenbahnfahrzeuge herannahen.

Vyrh.iM.eri vor JiuJ. L ü fjtiri,':lut'ei'-

2. Abschnitt Regeln für den Fahrverkehr I. Allgemeine F a h r r e g e l n .

Art. 29 Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden.

Art. 30 1 Personen dürfen auf Motorfahrzeugen und Fahrrädern nur auf den dafür eingerichteten Plätzen mitgeführt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen; er erlässt Vorschriften über die Personenbeförderung mit Anhängern.

2 Fahrzeuge dürfen nicht überladen werden. Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Überhangende Ladungen sind bei Tag und Nacht auffällig zu kennzeichnen.

3 Zum Ziehen von Anhängern und zum Abschleppen von Fahrzeugen dürfen Motorfahrzeuge nur verwendet werden, wenn Zugkraft und Bremsen ausreichen und die Anhängevorrichtung betriebssicher ist.

4 Der Bundesrat erlässt im Rahmen der dem Bund zustehenden Befugnisse Vorschriften über die Beförderung von Tieren sowie von gefährlichen, gesundheitsschädlichen oder ekelerregenden Stoffen und Gegenständen.

Art. 31 1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.

2 Wer angetrunken, übermüdet oder sonst nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.

Betriebssicherheit

Mitfahrende, Ladung, Anhänger

Beherrschen des Fahrzeuges

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Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören.

Art. 32 Geschwindigkeit

Pflichten gegenüber Fussgängein

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Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.

2 In den Ortschaften darf die Geschwindigkeit unter Vorbehalt besonderer'Anordnungen 60 km/Std. nicht übersteigen.

3 Die zuständige Behörde kann für bestimmte Strassenstrecken : a. in den Ortschaften die Höchstgeschwindigkeit abweichend festsetzen ; b. ausserhalb von Ortschaften Geschwindigkeitsbeschränkungen verfügen.

4 Massnahmen gemäss Absatz 3 dürfen nur nach einer vorkehrstechnischen Untersuchung der Verhältnisse verfügt werden, wofür der Bundesrat Eichtlinien erlässt. Solche Massnahmen unterliegen der in Artikel 3, Absatz 4, vorgesehenen Beschwerde.

6 Der Bundesrat kann zusätzliche Geschwindigkeitsvorschriften erlassen, namentlich für besondere Fahrzeugarten und für Strassen, die den Motorfahrzeugen vorbehalten sind. Er beschränkt die Höchstgeschwindigkeit für schwere Motorwagen und Anhängerzüge auf Ausserortsstrecken.

Art. 33 1 Don Fussgängern ist das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen. Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten.

2 Auf besonders gekennzeichneten Fussgängerstreifen hat der Fussgänger den Vortritt, darf jedoch den Streifen nicht überraschend betreten.

3 An den Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist auf ein- und aussteigende Personen Eücksicht zu nehmen.

II. Einzelne

Rechtsfahren

Verkehrsvorgänge Art. 34 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.

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Auf Strassen mît Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren.

3 Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen,Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens,hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Eücksicht zu nehmen.

4 Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Nebenund Hintereinanderfahren.

Art. 85 1

Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.

Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Eaum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können.

3 Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Eücksicht nehmen.

4 In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird.

5 Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen.

6 Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden.

° 7 Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen.

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Art. 86 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.

2 Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Eegelung durch Signale oder durch die Polizei.

3 Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen.

1

Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. II.

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Kreuzen, Überholen

Etnspuren, Vortritt

I66â * Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt.

Art. 37 Anhalten, Parkieren

Verhalten gegenüber der Strassenbahn

1

Der Führer, der anhalten will, hat nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Kücksicht zu nehmen.

2 Fahrzeuge dürfen dort nicht angehalten oder aufgestellt worden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Wo möglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen.

3 Der Führer muss das Fahrzeug vor dem Verlassen angemessen sichern.

Art. 38 1

Der Strassenbahn ist das Geleise freizugeben und der Vortritt zu lassen.

2 Die fahrende Strassenbahn wird rechts überholt. Wenn dies nicht möglich ist, darf sie links überholt werden.

3 Die haltende Strassenbahn darf nur in langsamer Fahrt gekreuzt und überholt werden. Sie wird, wo eine Schutzinsel vorhanden ist, rechts überholt, sonst nur links.

4 Der Fahrzeugführer hat nötigenfalls nach links auszuweichen, wenn ihm am rechten Strassenrand eine Strassenbahn entgegenkommt.

III. Sicherungsvorkehren

Zeichengebung

Art. 39 Jede Eichtungsänderung ist mit dem Eichtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekanntzugeben. Dies gilt namentlich für: a. das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen, o. das Überholen und das Wenden, c. das Einfügen eines Fahrzeuges in den Verkehr und das Anhalten am Strassenrand.

2 Die Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht.

1

Art. 40 Warnsignale

Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, hat der Fahrzeugführer die übrigen Strassenbenützer zu warnen. Unnötige und übormässige Warnsignale sind zu unterlassen. Eufzeichen mit der Warnvorrichtung sind untersagt.

1663 Art. 41 1

Vom Beginn der Abenddämmerung an bis zur Tageshelle und wenn die Witterung es erfordert, müssen die Fahrzeuge beleuchtet sein. Der Bundesrat kann für bestimmte Fälle Rückstrahler an Stelle von Lichtern gestatten.

2 Fahrzeuge, die auf Parkplätzen oder im Bereich genügender Strassenbeleuchtung stehen, müssen nicht beleuchtet sein.

3 Die Fahrzeuge dürfen nach vorn keine roten und nach hinten keine weissen Lichter oder Eückstrahler tragen. Der Bundesrat kann Ausnahmen gestatten.

4 Die Beleuchtung ist so zu handhaben, dass niemand unnötig geblendet wird.

Art. 42 1 Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Eauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden.

2 Der Betrieb von Lautsprechern an Motorfahrzeugen ist untersagt, ausgenommen für Mitteilungen an Mitfahrende. Die nach kantonalem Eecht zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen gestatten.

Fahrzeugbeleuchtung

Vermeiden von Belästigungen

IV. Eegeln für besondere Strassenverhältnisse

Art. 48 Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie FUSS- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.

2 Das Trottoir ist den Fussgängern, der Eadweg den Eadfahrern vorbehalten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

3 Auf Strassen, die den Motorfahrzeugen vorbehalten sind, dürfen nur die vom Bundesrat bezeichneten Arten von Motorfahrzeugen verkehren. Der Zutritt ist untersagt, die Zufahrt ausschliesslich an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet. Der Bundesrat kann Benützungsvorschriften und besondere Verkehrsregeln erlassen.

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Art. 44 Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Eichtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet.

2 Das gleiche gilt sinngemäss, wenn auf breiten Strassen ohne Fahrstreifen Fahrzeugkolonnen in gleicher Eichtung nebeneinander fahren.

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Verkehrstrennung

Fahrstreifen, Kolonnenverkehr

1664 Art. 45 Steile Strassen, Bergs trassen

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Auf Strassen mit starkem Gefalle und auf Bergstrassen ist so zu fahren, dass die Bremsen nicht übermässig beansprucht werden. Wo das Kreuzen schwierig ist, hat in erster Linie das abwärtsfahrende Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten. Ist das Kreuzen nicht möglich, so muss das abwärtsfahrende Fahrzeug zurückfahren, sofern das andere sich nicht offensichtlich näher bei einer Ausweichstelle befindet.

2 Der Bundesrat kann für Bergstrassen weitere Vorschriften erlassen und Ausnahmen von den Verkehrsregeln vorsehen.

V. Besondere Fahrzeugarten

Art. 46 Regeln für Radfahrer

ReReln für Motorradfahrer

Regeln fttr Strassenbahnen

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Badfahrer müssen die Badwege und -streifen benützen.

Mehr als zwei Badfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren. Wenn die Verkehrsverhältnisse es erfordern, müssen sie hintereinander fahren.

3 Wenn der Verkehr angehalten wird, haben die Badfahrer ihren Blatz in der Fahrzeugkolonne beizubehalten.

4 Badfahrer dürfen sich nicht durch Fahrzeuge oder Tiere ziehen lassen.

Art. 47 1 Motorradfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren, soweit es nicht beim Fahren innerhalb einer Kolonne von Motorwagen geboten erscheint.

2 Wenn der Verkehr angehalten wird, haben die Motorradfahrer ihren Platz in der Fahrzeugkolonne beizubehalten.

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Art. 48 Die Verkehrsregeln dieses Gesetzes gelten auch für Eisenbahnfahrzeuge auf Strassen, soweit dies mit Bücksicht auf die Besonderheiten dieser Fahrzeuge, ihres Betriebes und der Bahnanlagen möglich ist.

8. Abschnitt Regeln für den übrigen Verkehr

Art. 49 ITussgänger

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Fussgänger müssen die Trottoirs benützen. Wo solche fehlen haben sie am Strassenrand und, wenn besondere Gefahren es erfordern, hintereinander zu gehen. Wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen, haben sie sich an den linken Strassenrand zu halten, namentlich ausserorts in der Nacht.

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Sie haben die Strasse vorsichtig und auf dem kürzesten Weg, nach Möglichkeit auf Fussgängerstreifen, zu überschreiten.

Art. 50 Eeiter haben sich an den rechten Strassenrand zu halten.

2 Vieh darf nicht unbewacht auf die Strasse gelassen werden, ausser in signalisierten Weidegebieten.

3 Viehherden müssen von den nötigen Treibern begleitet sein; die linke Strassenseite ist nach Möglichkeit für den übrigen Verkehr freizuhalten. Einzelne Tiere sind am rechten Strassenrand zu führen.

4 Für ihr Verhalten im Verkehr haben die Eeiter und Führer von Tieren die Eegeln des Fahrverkehrs (Einspuren, Vortritt, Zeichengebung usw.) sinngemäss zu beachten.

1

Reiter, Tiere

4. Abschnitt Verhalten bei Unfällen Art. 51 1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt i?t, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen.

2 Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen.

Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen.

3 Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben.

Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.

4 Bei Unfällen auf Bahnübergängen haben die Beteiligten die Bahnverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen.

5. Abschnitt Sportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten Art. 52 1 öffentliche Eundstreckenrennen mit Motorfahrzeugen sind verboten. Der Bundesrat kann einzelne Ausnahmen gestatten oder das Verbot auf andere Arten von Motorfahrzeugrennen ausdehnen; er berücksichtigt bei seinem Entscheid vor allem die Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der Verkehrserziehung.

'

Sportliche Veranstaltungen

1666 2

Andere motor- und radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen, ausgenommen Ausflugsfahrten, bedürfen der Bewilligung der Kantone, deren Gebiet befahren wird.

3 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn : a. die Veranstalter Gewähr bieten für einwandfreie Durchführung; b. die Eücksicht auf den Verkehr es gestattet ; c. die nötigen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden; d. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.

4 Die kantonale Behörde kann Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften gestatten, wenn genügende Sicherheitsmassnahmen getroffen Sm

Versuchsfahrten

Besondere Befiigniâse der Polizei

Feststellung der Angetrunkenheit

' Art. 58 Für Versuchsfahrten, auf denen die Verkehrsregeln oder die Vorschriften über die Fahrzeuge nicht eingehalten werden können, ist die Bewilligung der Kantone erforderlich, deren Gebiet befahren wird; diese ordnen die nötigen Sicherheitsmassnahmen an.

6. Abschnitt Durchführungsbestimmungen Art. 54 1 Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, oder deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden, oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.

2 Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung ausschliesst, oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht führen, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt den Führerausweis ab.

3 Hat sich ein Motorfahrzeugführer durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrstegeln als besonders gefährlich erwiesen oder hat er mutwillig vermeidbaren Lärm verursacht, so kann ihm die Polizei auf der Stelle den Führerausweis abnehmen.

4 Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln ; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug.

Bis zu ihrem Entscheid hat die polizeiliche Abnahme eines Ausweises die Wirkung des Entzuges.

Art. 55 1 Fahrzeugführer und an Unfällen beteiligte Strassenbenützer, bei denen Anzeichen von Angetrunkenheit vorliegen, sind geeigneten Untersuchungen zu unterziehen. Die Blutprobe kann angeordnet werden.

2 Das kantonale Recht bestimmt, wer zur Anordnung der Massnahmen zuständig ist.

3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Vorgehen bei der Blutentnahme und über die technische Auswertung der Blutprobe sowie

1667 über die zusätzliche ärztliche Untersuchung des der Angetrunkenheit Verdächtigten. Die rechtliche Würdigung der tatsächlichen Feststellungen ist Sache der rechtsanwendenden Behörden.

Art. 56 1

Der Bundesrat ordnet die Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und sichert ihnen eine ausreichende tägliche Buhezeit sowie Buhetage und Ferien, sodass ihre Beanspruchung nicht grösser ist als nach den gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Begelungen für vergleichbare Tätigkeiten. Er sorgt für eine wirksame Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen.

2 Er regelt die Anwendung-der Vorschriften über Arbeits- und Buhezeit auf die berufsmässigen Führer ausländischer Motorfahrzeuge, die in der Schweiz verkehren. Vorbehalten bleiben für schweizerische und ausländische Motorfahrzeugführer internationale Vereinbarungen über die Arbeits- und Buhezeit im grenzüberschreitenden Verkehr.

Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer

Art. 57 1

Der Bundesrat kann weitere Verkehrsvorschriften erlassen und für besondere · Verhältnisse' Ausnahmen von den Verkehrsregeln vorsehen, namentlich für das Militär und für Einbahnstrassen.

2 Er bezeichnet nach Anhören der Kantone die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht.

3 Er erlässt Bestimmungen über: a. die Zeichengebung durch die Polizei und, im Einvernehmen mit den Kantonen, die Kennzeichnung der Verkehrspolizei, 6. die Kontrolle der Fahrzeuge und ihrer Führer an der Landesgrenze, c. die Kontrolle der Fahrzeuge des Bundes und ihrer Führer, d. die Verkehrsregelung durch das Militär, e. die Tatbestandsaufnahme bei Unfällen, an denen Militärmotorfahrzeuge beteiligt sind.

Ergänzung der Verkehrsregeln

IV. Titel Haftpflicht und Versicherung 1. Abschnitt Haftpflicht

Art. 58 Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden.

2 Wird ein Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst, so haftet der Halter, wenn der Geschädigte 1

Haftpflicht des Motorfahrzeughalters

1668

beweist, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dàss fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges mitgewirkt hat.

3 Der Halter haftet nach Ermessen des Richters auch für Schäden infolge der Hilfeleistung nach Unfällen seines Motorfahrzeuges, sofern er für den Unfall haftbar ist oder die Hilfe ihm selbst oder den Insassen seines Fahrzeuges geleistet wurde.

4 Für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfspersonen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich.

Art. 59 Ermässigung oder Ausschluss der Halterhaftung

1

Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat.

2 Beweist der Halter, der nicht nach Absatz l befreit wird, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt der Richter die Ersatzpflicht unter Würdigung 'aller Umstände.

3 Ist der Verletzte oder Getötete aus Gefälligkeit unentgeltlich mitgeführt worden oder war ihm das Fahrzeug aus Gefälligkeit unentgeltlich überlassen, so kann der Richter die Entschädigung ermässigen oder, bei besonderen Umständen, ausschliessen ; dies gilt auch für den Schaden an Sachen, die der Geschädigte u mitführte.

4

Nach dem Obligationenrecht bestimmt sich: a. die Haftung im Verhältnis zwischen dem Halter und dem Eigentümer eines Fahrzeuges für Schaden an diesem Fahrzeug; b. die Haftung des Halters für Schaden an den mit seinem Fahrzeug beförderten Sachen, ausgenommen an Gegenständen, die der Geschädigte mit sich führte, namentlich Reisegepäck und dergleichen; vorbehalten sind die Bundesgesetze betreffend den Postverkehr und über den Transport auf Eisenbahnen und Schiffen.

Mehrere Schädiger

Art. 60 Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, Mehrere für den Schaden eines Dritten verantwortlich, so haften sie, unter Vorbehalt von Absatz 8, solidarisch.

2 Auf die beteiligten Haftpflichtigen wird der Schaden unter Würdigung aller Verhältnisse verteilt. Haften nur Motorfahrzeughalter, so tragen sie den Schaden zu gleichen Teilen, wenn nicht besondere Umstände, namentlich das Verschulden, eine andere Verteilung rechtfertigen.

1

1669 3

Hat neben Haltern ein nur für Verschulden Haftpflichtiger den Schaden einzustehen, so haftet dieser nur für seinen Anteil, den Richter unter Würdigung aller Umstände bestimmt. Wenn ihn nur leichtes Verschulden trifft und die Umstände es rechtfertigen, kann der Eichter von der Haftpflicht befreien.

für der ein ihn

Art. 61 1

Wird bei einem Unfall, an dem mehrere Motorfahrzeuge beteiligt sind, ein Halter körperlich geschädigt, so wird der Schaden den Haltern aller beteiligten Motorfahrzeuge zu gleichen Teilen auferlegt, sofern nicht die Umstände, namentlich das Verschulden, eine andere Schadentragung ' rechtfertigen.

2 Für Sachschaden eines Halters haftet ein anderer Halter nur, wenn der Geschädigte beweist, dass der Schaden verursacht wurde durch Verschulden oder vorübergehenden Verlust der Urteilsfähigkeit des beklagten Halters oder einer Person, für die er verantwortlich ist, oder durch fehlerhafte Beschaffenheit seines Fahrzeuges.

Schadenersatz zwischen Motorfahrzeughaltern

Art. 62 1

Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung richten sich nach den Grundsätzen des Obligationenrechtes über unerlaubte Handlungen.

2 Hatte der Getötete" oder Verletzte ein ungewöhnlich hohes Einkommen, so,kann der Eichter die Entschädigung unter Würdigung aller Umstände angemessen ermässigen.

3 Leistungen an den Geschädigten aus einer privaten Versicherung, deren Prämien ganz oder teilweise vom Halter bezahlt wurden, sind im Verhältnis seines Prämienbeitrages auf seine Ersatzpflicht anzurechnen, wenn der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht.

2. Abschnitt Versicherung Art. 63 1 Kein Motorfahrzeug darf in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung nach den folgenden Bestimmungen abgeschlossen ist.

2 Die Versicherung deckt die Haftpflicht des Halters und der Personen, für die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist.

3 Von der Versicherung können ausgeschlossen werden : a. Ansprüche des Halters gegen die Personen, für die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist ;

Schadenersatz, Genugtuung

Versicherungspflicht

1670 b. Ansprüche des Ehegatten des Halters, seiner Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister; c. Ansprüche aus Sachschäden, für die der Halter nicht nach diesem Gesetz haftet ; d. Ansprüche aus Unfällen bei Eennen, für welche die nach Artikel 72 vorgeschriebene Versicherung besteht.

Art. 64 Mindestversicherung

1

Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zu folgenden Beträgen decken: a. bei Personenschaden : für eine verunfallte Person 150 000 Franken für das Unfallereignis 500 000 » b. für Sachschaden bei Motorrädern 10 000 Pranken bei leichten Motorwagen 20 000 » bei schweren Motorwagen oder Traktoren . . .

80 000 » 2

Bei Motorwagen und Anhängerzügen, mit denen Personen befördert werden, erhöht sich die Mindestversicherung für das Unfallereignis bei einer Platzzahl von 9-10 Personen auf 600 000 Franken von 11-20 Personen auf l 000 000 » von 21-40 Personen auf l 500 000 » von über 40 Personen auf 2 000 000 » 3 In der Haftpflichtversicherung für Motorräder ohne Seitenwagen kann die Leistung des Versicherers für Tod oder Verletzung der auf dem Soziussitz mitfahrenden Person auf 50000 Franken beschränkt werden.

4 Für Motorfahrzeuge, mit denen feuer- oder explosionsgefährliche oder ähnliche Stoffe oder Gegenstände befördert werden, kann der Bundesrat eine höhere Mindestversicherung vorsehen.

Unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer, Einreden

Art. 65 Der Geschädigte hat im Eahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer.

2 Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.

3 Der Versicherer hat ein Eückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre.

1

1671 o

Art. 66 Übersteigen die den Geschädigten zustehenden Forderungen die vertragliche Versicherungsdeckung, so ermässigt sich der Anspruch jedes Geschädigten gegen den Versicherer im Verhältnis der Versicherungsdeckung zur Summe der Forderungen.

2 Der Geschädigte, der als erster klagt, sowie der beklagte Versicherer können die übrigen Geschädigten durch den angerufenen Eichter unter Hinweis auf die Eechtsfolgen auffordern lassen, ihre Ansprüche innert bestimmter Frist beim gleichen Eichter einzuklagen. Der angerufene Eichter hat über die Verteilung der Versicherungsleistung auf die mehreren Ansprüche zu entscheiden. Bei der Verteilung der Versicherungsleistung sind die fristgemäss eingeklagten Ansprüche, ohne Bücksicht auf die übrigen, vorab zu decken.

3 Hat der Versicherer in Unkenntnis anderweitiger Ansprüche gutgläubig einem Geschädigten eine Zahlung geleistet, die dessen verhältnismässigen Anteil übersteigt, so ist er im Umfang seiner Leistung auch gegenüber den andern Geschädigten befreit.

1

Mehrere Geschädigte

Art. 67 Beim Halterwechsel gehen die Eechte und Pflichten aus dem Ver- Halterwechsel, sicherungsvertrag auf den neuen Halter über. Wird der neue Fahrzeug- Ersatzfahrzeuge ausweis auf Grund einer andern Haftpflichtversicherung ausgestellt, so erlischt der alte Vertrag.

2 Der bisherige Versicherer ist berechtigt, innert 14 Tagen, seitdem er vom Halterwechsel Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurückzutreten.

3 Verwendet der Halter an Stelle des versicherten Fahrzeuges und mit dessen Kontrollschildern ein Ersatzfahrzeug der gleichen Kategorie, so gilt die Versicherung ausschliesslich für dieses.

4 Ein Ersatzfahrzeug darf nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde verwendet werden. Wird es während mehr als 30 Tagen verwendet, so hat der Halter den Versicherer zu benachrichtigen. Unterlässt er dies oder wurde die behördliche Bewilligung für die Verwendung des Ersatzfahrzeuges nicht eingeholt, so hat der Versicherer den Eückgriff.

1

Art. 68 Der Versicherer hat zuhanden der Behörde, die den Fahrzeugausweis abgibt, eine Versicherungsbescheinigung auszustellen.

2 Aussetzen und Aufhören der Versicherung sind vom Versicherer der Behörde zu melden und werden, sofern die Versicherung nicht vorher durch eine andere ersetzt wurde, gegenüber Geschädigten erst wirksam, wenn der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder abgegeben sind, spätestens jedoch 60 Tage nach Eingang der Meldung des Versicherers.

1

Versicherungsnachweis, Aussetzen und Aufhören der .Versicherung

1672 Die Behörde hat Fahrzeugausweis und Kontrollschilder einzuziehen, sobald die Meldung eintrifft.

3 Werden Fahrzeugausweis und Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde abgegeben, so ruht die Versicherung. Die Behörde gibt dem Versicherer davon Kenntnis.

8. Abschnitt

Motorfahrzeuganhänger

Fahrräder

Besondere Fälle Art. 69 1 Für den durch einen Anhänger oder ein geschlepptes Fahrzeug verursachten Schaden haftet der Halter des ziehenden Motorfahrzeuges, unter sinngmnässer Anwendung der Bestimmungen über die Haftung bei Motorfahrzeugen.

2 Die Versicherung des Zugfahrzeuges erstreckt sich auch auf die Haftpflicht für die vom Anhänger verursachten Schäden.

3 Anhänger zum Personentransport dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn durch eine Zusatzversicherung auf den Anhänger die Mindestversicherung des ganzen Zuges nach Artikel 64, Absatz 2, gewährleistet ist.

Art. 70 1 Eadfahrer haften nach Obligationenrecht.

2 Das Fahrradkennzeichen darf nur abgegeben werden, wenn eine Versicherung besteht, welche die Haftung dos Benutzers des damit versehenen Fahrrades deckt. Die Versicherung hat auch die Haftpflicht der für den Benutzer verantwortlichen Personen, namentlich des Familienhauptes, zu decken.

3 Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zu folgenden Beträgen decken : für eine verunfallte Person 50 000 Franken für das Unfallereignis 100 000 » für Sachschaden 5 000 » * Aus der Versicherung können ausgeschlossen werden: o. Ansprüche des Ehegatten des Badfahrers, seiner Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister; b. Ansprüche aus Verletzung oder Tötung von Mitfahrenden; c. Ansprüche aus der Beschädigung oder Zerstörung des Fahrrades oder mitgeführter Sachen; d. Ansprüche aus Unfällen bei Eennen, für welche die nach Artikel 72 vorgeschriebene Versicherung besteht.

1673 6

Solange das Kennzeichen gültig ist, kann die Versicherung nicht aussetzen oder aufhören.

6 Der Versicherer hat den Bückgriff auf den eigenmächtigen Benutzer des Fahrrades oder des Kennzeichens.

7 Die Artikel 65 und 66 gelten sinngemäss.

Art. 71 1

Der Unternehmer im Motorfahrzeuggewerbe haftet wie ein Halter für den Schaden, der durch ein Motorfahrzeug verursacht wird, das ihm zu Aufbewahrung, Umbau, Reparatur oder ähnlichen Zwecken übergeben ist. Der Halter haftet nicht ; doch wird die Haftpflicht des Unternehmers und der Personen, für die er verantwortlich ist, durch die Halterversicherung gedeckt.

2 Diese Unternehmer sowie solche, die Motorfahrzeuge herstellen oder damit Handel treiben, haben eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen für die Gesamtheit ihrer eigenen und der ihnen übergebenen Motorfahrzeuge ohne Halterversicherung. Die Bestimmungen über die Halterversicherung gelten sinngemäss.

Unternehmen dea Motorfahrzeuggewerbes

Art. 72 1

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für motor- und radsportliche Veranstaltungen, bei denen die Bewertung hauptsächlich nach der erzielten Geschwindigkeit erfolgt oder eine Durchschnittsgeschwindigkeit von mehr als 50 km/Std. verlangt wird. Sie gelten auch, wenn die Strecke für den übrigen Verkehr gesperrt ist. Der Bundesrat kann weitere Veranstaltungen einbeziehen.

2 Die Veranstalter haften in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über die Haftung der Motorfahrzeughalter für den Schaden, der durch Fahrzeuge der Teilnehmer oder Begleitfahrzeuge oder andere im Dienst der Veranstaltung verwendete Fahrzeuge verursacht wird.

3 Die Haftung für Schäden der Rennfahrer und ihrer Mitfahrer sowie an den im Dienst der Veranstaltung verwendeten Fahrzeugen richtet sich nicht nach.diesem Gesetz.

4 Zur Deckung der Haftpflicht der Veranstalter, Teilnehmer und Hilfspersonen gegenüber Dritten, wie Zuschauern, andern Strassenbenützern und Anwohnern, ist eine Versicherung abzuschliessen. Die Bewilligungsbehörde- setzt die Mindestdeckung nach den Umständen fest; diese darf jedoch nicht geringer sein als bei der ordentlichen Ver- · Sicherung. Die Artikel 65 und 66 gelten sinngemäss.

6 MUSS bei einem nicht behördlich bewilligten Rennen ein Schaden durch die ordentliche Versicherung des schadenstiftenden Motorfahrzeuges oder Fahrrades gedeckt werden, so hat der Versicherer den

Kennen

1674 Bückgriff auf die Haftpflichtigen, die wussten oder hei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnten, dass eine besondere Versicherung für das ßennen fehlte.

Art. 73 1 Motorfahr7euj?e Bund und Kantone unterstehen als Halter von Motorfahrzeugen und Fuhrräder den Haftpflichtbestimmungen dieses Gesetzes, jedoch nicht der Verdes Bundes uad der Kantone sicherungspflicht. Ausserdem sind von der Versicherungspflicht Motorfahrzeuge ausgenommen, für die der Bund die Deckungspflicht wie ein Versicherer übernimmt.

2 Fahrräder des Bundes und der Kantone sind von der Versicherungspflicht ausgenommen. Doch treten Bund und Kantone für die Deckung der beim Gebrauch dieser Fahrräder verursachten Schäden wie Versicherer ein, wenn sie nicht nach andern Gesetzen weitergehend haften.

Art. 74 1 Ausländische Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Deckung der von ausländischen Fahrzeuge Motorfahrzeugen in der Schweiz verursachten Schäden im gleichen Umfang gesichert ist, wie wenn der Unfall durch ein schweizerisches Fahrzeug verursacht worden wäre.

2 Der Bundesrat regelt die Deckung der mit ausländischen Fahrrädern in der Schweiz verursachten Schäden.

3 Er kann den Arrest zur Sicherung von Ersatzansprüchen für Schäden, die von ausländischen Motorfahrzeugen oder Fahrrädern verursacht werden, ausschliessen oder beschränken.

.Strolchenfahrten

. Art. 75 Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet, haftet'wie ein Halter. Solidarisch mit ihm haftet der Führer, der beim Beginn der Fahrt wusste, dass das Fahrzeug zum Gebrauch entwendet wurde. Der Halter haftet nicht, wenn er beweist, dass weder er noch eine Person, für die er verantwortlich ist, die Entwendung zum Gebrauch schuldhaft ermöglicht hat. Der mithaftende Halter hat den Bückgriff auf die übrigen Haftpflichtigen.

2 Gegenüber Mitfahrenden, die von der Entwendung zum Gebraucr Kenntnis hatten, richtet sich die Haftung nach Obligationenrecht.

3 Bei Strolchenfahrten, für die der Halter .nicht haftet, deckt deh Bund die Haftpflichtanspriiche für Personenschäden nach den Grundsätzen über die Halterversicherung. Der Bundesrat kann hiefür eine Versicherung abschliessen. Der Bund und sein Versicherer haben den Rückgriff auf die Haftpflichtigen.

4 Geschädigte, die gegen Unfall gesetzlich versichert sind, haben Ansprüche aus Absatz 3 nur, soweit die gesetzliche Unfallversicherung den Schaden nicht deckt.

1

1675 Art. 76 Der Bund deckt im Kahmen der Mindestversicherur.g nach diesem Gesetz die Ersatzansprüche für Personenschäden, die von unbekannten Motorfahrzeugen oder Eadfahrern verursacht werden. Kann der Haftpflichtige nachträglich ermittelt werden, so hat der Bund den Eückgriff auf ihn und seinen Versicherer.

2 Ebenso deckt der Bund im Eahmen der Mindestversicherung nach diesem Gesetz die Ersatzansprüche für Personenschäden, die von nichtversicherten und nicht mit gültigen Kontrollschildern oder Kennzeichen versehenen Motorfahrzeugen oder Fahrrädern verursacht werden. Er hat den Eückgriff auf die Personen, die den Schaden verschuldet haben oder für die Verwendung des nicht versicherten Fahrzeuges verantwortlich sind.

3 Geschädigte, die gegen Unfall gesetzlich versichert sind, haben Ansprüche gegen den Bund nur, soweit die gesetzliche Unfallversicherung den Schaden nicht deckt.

* Der Bundesrat kann zur Durchführung dieses Artikels eine Versicherung abschliessen. Der Versicherer hat den Eückgriff wie der Bund.

1

Unbekannte oder nichtversicherte Schädiger

Art. 77 Wenn ein Kanton Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für Nichtversicherle Fahrzeuge Motorfahrzeuge oder Kennzeichen für Fahrräder abgibt, ohne dass die vorgeschriebene Versicherung besteht, haftet er im Eahmen der gesetzlichen Mindestversicherung für den Schaden, für den die Halter der Motorfahrzeuge oder die Eadfahrer aufzukommen haben. Er haftet in gleicher Weise, wenn er es versäumt, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder innert 60 Tagen nach der Meldung des Versicherers im Sinne von Artikel 68 einzuziehen.

2 Der Kanton oder sein Versicherer hat den Eückgriff gegen den Halter, der nicht im guten Glauben war, er sei durch die vorgeschriebene Versicherung gedeckt.

3 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Abgabe von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern oder Fahrradkennzeichen durch den Bund.

Art. 78 Motorradfahrer haben sich gegen Motorradunfälle zu versichern, Unfallfür soweit sie nicht bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ver- versicherung Motorradfahrer sichert sind. Der Bundesrat erlässt die näheren Bestimmungen; er sieht Versicherungsleistungen vor, die nur eine massige Prämie bedingen.

1

Art. 79 Im Ausland wohnhafte ausländische Geschädigte können durch Beschluss des Bundesrates von der Schadendeckung der Artikel 74 bis 77

Gegenrecht

1676 ausgeschlossen werden, sofern deren Wohnsitz- oder Heimatstaat die entsprechenden Ersatzrechte schweizerischer Geschädigter nicht in gleichwertiger Weise sichert.

4. Abschnitt Verhältnis zu andern Versicherungen Schweizerische Unfallversicherung

Art. 80 Geschädigten, die bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt versichert sind, ' bleiben die Ansprüche aus diesem Gesetz unter Vorbehalt von Artikel 129 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung gewahrt. Die Anstalt hat den Rückgriff gemäss Artikel 100 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung.

Art. 81

Militarversicherung

Wird ein Versicherter der Militärversicherung durch ein Militärfahrzeug verletzt oder getötet, so hat der Bund den Schaden ausschliesslich nach dem Gesetz über die Militärversicherung zu decken.

5. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

Versicherer

Verjährung

Art. 82 Die durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Versicherungen sind bei einer vom Bundesrat ermächtigten Unternehmung abzuschliessen. Vorbehalten bleibt die Anerkennung der im Ausland abgeschlossenen Versicherungen für ausländische Fahrzeuge.

Art. 83 Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Motorfahrzeugund Fahrradunfällen verjähren in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tag des Unfalles an. Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.

2 Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber dem Haftpflichtigen wirkt auch gegenüber dem Versicherer und umgekehrt.

3 Der Rückgriff unter den aus einem Motorfahrzeug- oder Fahrradunfall Haftpflichtigen und die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Rückgriffsrechte verjähren in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem die zugrundeliegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt wurde.

4 Im übrigen gilt das Obligationenrecht.

1

1677 Art. 84 Zivilklagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen sind beim Eichter des Unfallortes anzubringen. Wenn alle Geschädigten, die noch nicht abgefunden sind, zustimmen, kann die Klage am Wohnsitz eines Haftpflichtigen oder, wenn die Klage gegen den Versicherer gerichtet ist, am Sitz der Versicherungsunternehmung angebracht werden.

Gerichtsstand

Art. 85 1

Für Schadenersatzklagen aus Unfällen von Motorfahrzeugen oder Fahrrädern im Ausland gilt sowohl der Gerichtsstand des Unfallortes als auch des Wohnsitzes des Beklagten zur Zeit der Klageanhebung; Artikel 84 dieses Gesetzes ist nicht anwendbar.

2 Verursacht ein mit gültigen schweizerischen Kontrollschildern oder Kennzeichen versehenes Motorfahrzeug oder Fahrrad einen Unfall im Ausland, so wendet der schweizerische Eichter die Haftpflicht- und Versicherungsbestimmungen dieses Gesetzes an auf Ansprüche a. aus dem Schaden von Personen, die mit einem solchen Motorfahrzeug gegen Entgelt befördert wurden und die Fahrt in der Schweiz angetreten haben oder beenden wollten ; b. von Geschädigten, die zur Zeit des Unfalles ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten.

Art. 86 Bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen beurteilt der Eichter die Tatsachen, ohne an Beweisregeln des kantonalen Prozessrechtes gebunden zu sein.

Art. 87 Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig.

2 Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind binnen Jahresfrist seit ihrem Abschluss anfechtbar.

1

Art. 88 Wird einem Geschädigten durch Versicherungsleistungen der Schaden nicht voll gedeckt, so können Versicherer ihre Eückgriffsrechte gegen den Haftpflichtigen oder dessen Haftpflichtversicherer nur geltend machen, soweit dadurch der Geschädigte nicht benachteiligt wird.

Art. 89 Der Bundesrat kann Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit und solche, die selten auf öffentlichen Strassen ver1

Bondesblatt.110.Jahrg.Bd.il.

115

Unfälle im Ausland

Beweiswürdigung

Vereinbarungen

Bedingungen des Rückgriffs

Zusatzbestimmungen über Haftpflicht und Versicherung

1678 wendet werden, von den Bestimmungen dieses Titels ganz oder teilweise ausnehmen.

2 Er erlässt die erforderlichen Vorschriften über die Versicherung bei Händlerschildern, Wechselschildern und in ähnlichen Fällen.

3 Verfügungen kantonaler Behörden über die Unterstellung eines Fahrzeuges, eines Unternehmens oder einer sportlichen Veranstaltung unter die Haftpflichtbestimmungen dieses Gesetzes und unter die Versicherungspflicht können innert 30 Tagen durch Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement angefochten werden, das endgültig entscheidet.

V.Titel Strafbestimmungen

Art. 90 Verletzung der Verkehrsregeln

Fahren in angetrunkenem Zustand

1. Wer Verkehrsregeln dièses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

2. Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Der Artikel 237 des Strafgesetzbuches findet in diesen Fällen keine Anwendung.

Art. 91 1

Wer in angetrunkenem Zustand ein 'Motorfahrzeug führt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Busse bestraft.

2 Wer in angetrunkenem Zustand ein nichtmotorisches Fahrzeug führt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

3 Wer sich vorsätzlich einer amtlich angeordneten Blutprobe oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Busse bestraft.

Art. 92 1

Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

Wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

2 Ergreift ein Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat, die Flucht, so wird er mit Gefängnis bestraft.

Art. 93

Nicht betriebssichere Fahrzeuge

1. Wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalles entsteht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse.

1679 2. Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

Der Halter oder wer wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges verantwortlich ist, untersteht der gleichen Strafdrohung, wenn er wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges duldet.

Art. 94 1. Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet und wer ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Haft oder Busse.

2. Wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist, wird auf Antrag mit Haft oder mit Busse bestraft.

3. Wer ein Fahrrad zum Gebrauch entwendet, wird mit, Haft oder mit Busse bestraft. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.

4. Der Artikel 143 des Strafgesetzbuches findet in diesen Fällen keine Anwendung.

Art. 95

Entwendung zum Gebrauch

1. Wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt, wer die mit dem Ausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet, wer ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat, wer ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt, wer bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen, wer ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

2. Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führer- oder Lernfahrausweis verweigert oder entzogen wurde, wird mit Haft von wenigstens 10 Tagen und mit Busse bestraft.

Fahren ohne Führerauswei«

1680 Art. 96 Fahren ohne Fahrzeugauaweia

1. Wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt, wer ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, wer die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

2. Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, wird mit Gefängnis und mit Busse bestraft ; die Busse muss mindestens einer Jahresprämie der Versicherung für das Fahrzeug gleichkommen.

8. Der Halter oder wer an seiner Stelle über das Fahrzeug verfügt, untersteht den gleichen Strafandrohungen, wenn er von der Widerhandlung Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte.

Art. 97

Missbrauch von Auswelsen und Schildern

1. Wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt, wer andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind, wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht, wer Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt, wer falsche oder verfälschte Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen verwendet, wer sich vorsätzlich Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. Die besondern Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden in diesen Fällen keine Anwendung.

1681 Art. 98 Wer vorsätzlich ein Signal versetzt oder beschädigt und wer vorsätzlich ein Signal oder eine Markierung entfernt, unleserlich macht oder verändert, wer eine von ihm unabsichtlich verursachte Beschädigung eines Signals nicht der Polizei meldet, wer ohne behördliche Ermächtigung ein Signal oder eine Markierung anbringt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

Art. 99 1. Wer Fahrzeuge, Bestandteile oder Ausrüstungsgegenstände, die der Typenprüfung unterliegen, in nicht genehmigter Ausführung in den Handel bringt, wird mit Busse bestraft.

2. Der Halter, der nach Übernahme eines Motorfahrzeuges oder Motorfahrzeuganhängers von einem andern Halter oder nach Verlegung des Standortes in einen andern Kanton nicht fristgemäss einen neuen Fahrzeugausweis einholt, wird mit Busse bis zu 100 Franken bestraft.

8. Der Fahrzeugführer, der die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen nicht mit sich führt, wird mit Busse bis zu 10 Franken bestraft.

4. Wer auf einem Fahrrad fährt, das nicht mit gültigem Kennzeichen versehen ist, wer einem andern, namentlich einem Kind, ein Fahrrad ohne gültiges Kennzeichen zum Fahren überlässt, wird mit Busse bestraft.

5. Wer die besondern Warnsignale der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei oder der Bergpost nachahmt, wer sich die Verwendung von Kennzeichen der Verkehrspolizei anmasst, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

6. Wer unerlaubterweise an Motorfahrzeugen Lautsprecher verwendet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

7. Wer unerlaubterweise motor- oder radsportliche Veranstaltungen oder Versuchsfahrten durchführt oder bei bewilligten Veranstaltungen dieser Art die verlangten Sicherheitsmassnahmen nicht trifft, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

Art. 100 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.

In besonders leichten Fällen kann von der Strafe Umgang genommen werden.

Signale und Markierungen

Weitere Widerhandlungen

Strafbarkeit

1682 2. Begeht ein Motorfahrzeugführer im Interesse seines Arbeitgebers oder auf Veranlassung eines Vorgesetzten eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung, so untersteht der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der die Widerhandlung veranlasst oder sie nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, der gleichen Strafandrohung wie der Führer.

Ist für die Tat nur Haft oder Busse angedroht, so kann der Eichter den Führer milder bestrafen oder von seiner Bestrafung Umgang nehmen, wenn die Umstände es rechtfertigen.

8. Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen.

Der Fahrschüler ist verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können.

4. Der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts- oder Polizeifahrzeuges ist auf einer dringlichen Dienstfahrt wegen Missachtung der Verkehrsregeln und der besondern Anordnungen für den Verkehr nicht strafbar, sofern er die erforderlichen Warnsignale gab und alle Sorgfalt beobachtete, die nach den besondern Verhältnissen erforderlich war.

Widerhandlungen im Ausland

Verhältnis EU andern Strafgesetzen

Art. 101 Wer im Ausland eine Verletzung von Verkehrsregeln oder eine andere bundesrechtlich mit Freiheitsstrafe bedrohte Widerhandlung im Strassenverkehr begeht und am Tatort strafbar ist, wird auf Ersuchen der zuständigen ausländischen Behörde in der Schweiz verfolgt, sofern er in der Schweiz wohnt und sich hier aufhält und sich der ausländischen Strafgewalt nicht unterzieht.

2 Der Eichter wendet die schweizerischen Strafbestimmungen an, verhängt jedoch keine Freiheitsstrafe, wenn das Eecht des Begehungsortes keine solche androht.

Art. 102 1. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden insoweit Anwendung, als dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.

Die besondern Bestimmungen des Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten, ebenso die Gesetzgebung über die Bahnpolizei.

2. Der Eichter ordnet die Veröffentlichung des Strafurteiles nach Artikel 61 des Strafgesetzbuches an, a. wenn der Verurteilte besondere Eücksichtslosigkeit an den Tag gelegt hat; &. wenn der Verurteilte innert 5 Jahren mehr als einmal wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand bestraft wird.

1

1683 Art. 103 1

Der Bundesrat kann für Übertretungen seiner Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz Haft oder Busse androhen.

2

Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

Ergänzende Strafbestimmungen, Strafverfolgung, Strafkontrolle

3

Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über die Strafkontrolle für Entscheide, die nicht in das eidgenössische Strafregister eingetragen werden.

VI. Titel Ausführungs- und Schlussbestimmungen

Art. 104 1

Die Polizei- und Strafbehörden haben von allen Widerhandlungen, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten, der zuständigen Behörde Kenntnis zu geben.

2 Die kantonalenJBehörden haben dem Bund die nötigen Meldungen zu erstatten für die Nachprüfung der Verzollung, für die militärische Belegung der Motorfahrzeuge und Anhänger sowie für die Fahrzeugund Unfallstatistik.

3 Der Bundesrat bestimmt, welche kantonalen Massnahmen gegen Strassenbenützer dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zu melden und von diesem allen Kantonen bekanntzugeben sind.

4 Strafurteile gegen Bundesbeamte wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr sind der Bundesanwaltschaft unentgeltlich mitzuteilen.

5 Die Kantone haben, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wird, die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekanntzugeben. Das Verzeichnis der Namen der Fahrzeughalter kann veröffentlicht werden.

Art. 105 1 Das Becht der Kantone zur Besteuerung der Fahrzeuge und zur Erhebung von Gebühren bleibt gewahrt. Kantonale Durchgangsgebühren sind jedoch nicht zulässig.

2 Vom Beginn des Monats an, in welchem der Standort eines Motorfahrzeuges in einen andern Kanton verlegt wird, ist der neue Standortkanton zur Steuererhebung zuständig. Der alte Standortkanton hat Steuern, die für weitere Zeit erhoben wurden, zurückzuerstatten.

3 Auf Fahrräder können vom neuen Standortkanton erst Steuern oder Gebühren erhoben werden, wenn die Gültigkeit des vom alten Kanton erteilten Kennzeichens abgelaufen ist.

Meldungen

Steuern und Gebühren

1684 4

Die Kantone können die Motorfahrzeuge des Bundes für ihre ausserdienstliche Verwendung besteuern. Fahrräder des Bundes sind Steuer- und gebührenfrei.

5 Die Erhebung von Eingangsgebühren auf ausländischen Motorfahrzeugen ist dem Bund vorbehalten. Über die Einführung solcher Gebühren entscheidet der Bundesrat.

6 Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Kantone die Voraussetzungen für die Besteuerung ausländischer Motorfahrzeuge, die längere Zeit in der Schweiz bleiben. Zuständig zur Steuererhebung ist der Kanton, in dem sich ein solches Fahrzeug vorwiegend befindet.

. Art. 106 Ausftthrung des Gesetzes

1

Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann die ihm übertragenen Aufgaben, unter Vorbehalt allgemein verbindlicher Anordnungen, seinen Departementen zuweisen; die Beschwerde an den Bundesrat bleibt vorbehalten.

2 Im übrigen führen die Kantone dieses Gesetz durch. Sie treffen die dafür notwendigen Massnahmen und bezeichnen die zuständigen kantonalen Behörden.

3 Die Kantone bleiben zuständig zum Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr, ausgenommen für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie für Eisenbahnfahrzeuge.

4 Der Bundesrat kann Fragen der Durchführung dieses Gesetzes durch Sachverständige oder Fachkommissionen begutachten lassen. Er bestellt eine ständige Strassenverkehrskommission mit der Aufgabe, sich über die allgemeinen Fragen des Strassenverkehrs und der Durchführung des Gesetzes auszusprechen. In der Kommission sind den interessierten Behörden und Bevölkerungskreisen angemessene Vertretungen einzuräumen.

5 Beim Auftreten neuer technischer Erscheinungen auf dem Gebiete des Strassenverkehrs sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen kann der Bundesrat die vorläufigen Massnahmen treffen, die sich bis zur gesetzlichen Eegelung als notwendig erweisen.

8 Für die Personen, die im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen, kann der Bundesrat die Zuständigkeit der Behörden abweichend regeln und die weiteren Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen, die sich aus den völkerrechtlichen Gepflogenheiten ergeben.

7 Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen abschliessen über die internationalen Transporte auf der Strasse. Im Rahmen solcher Vereinbarungen kann er ausnahmsweise, soweit die Verkehrs-

1685 Sicherheit es gestattet, Bewilligungen vorsehen für Fahrten von schweizerischen und ausländischen Fahrzeugen mit höhern als den in Artikel 9 dieses Gesetzes festgelegten Gesamtgewichten.

Art. 107 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2 Er erlässt die notwendigen Übergangsbestimmungen, namentlich für die Anpassung der bestehenden Haftpflichtversicherungsverträge an dieses Gesetz.

3 Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich das Bundesgesetz vom 15. März 1982 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr.

1

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 19.Dezember 1958.

Der Präsident: Eugen Dietschi Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 19.Dezember 1958.

Der Präsident : Aug. Lusser Der Protokollführer: F.Weber Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen. , Bern, den 19.Dezember 1958.

2121

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Öser Datum der Veröffentlichung: 26. Dezember 1958 Ablauf der Referendumsfrist: 26. März 1959

Schlussbestimrauogen

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über den Strassenverkehr (Vom 19. Dezember 1958)

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1958

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.12.1958

Date Data Seite

1649-1685

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10 040 424

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