313

# S T #

Bundesratsbeschluss über

die Wiederinkraftsetzung der Allgemeinverbindlicherklärung des geänderten Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Coiffeurgewerbe (Vom 9. Juli 1958)

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I.

Der Bundesratsbeschluss vom 29. November 1957 1) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Coiffeurgewerbe wird wieder in Kraft gesetzt.

II.

Folgende geänderte Bestimmungen des oben genannten Gesamtarbeitsvertrages werden allgemeinverbindlich erklärt :

a.

b.

c.

d.

Ziff. 9, Abs. l Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende tägliche Mindestlöhne... : Herrencoiffeure Fr.

zweiter Herrencoiffeur 14.60 erster Herrencoiffeur 17.80 Coiffeusen zweite Coiffeuse 14.10 erste Coiffeuse 16.80 Damencoiffeure zweiter Damencoiffeur 15.70 erster Damencoiffeur 20.80 Herren- und D a m e n c o i f f e u r e zweiter Herren-und Damencoiffeur 16.80 qualifizierter Herren- und Damencoiffeur . .

19.50 !) BEI 1957, II, 1135.

314

Ziff. 10 1

Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf folgende Beteiligung an dem bezahlten und von ihnen wöchentlich erarbeiteten Kundenbedienungsumsatz (ohne Warenverkaufsumsatz), der ein Mehrfaches des effektiven Wochenlohnes übersteigt : a. A r b e i t n e h m e r , deren E f f e k t i v l o h n dem Mindestlohn gemäss Z i f f e r 9 entspricht oder diesen um nicht mehr als 15 Prozent übersteigt: aa. Herrencoiff eure: 10 Prozent des Umsatzes, der das Eineinhalbfache des Wochenlohnes übersteigt.

bb. C o i f f e u s e n , D a m e n c o i f f e u r e sowie Herren- und Damencoiffeure: - ländliche und halbstädtische Verhältnisse : 10 Prozent des Umsatzes, der das Eineinhalbfache des Wochenlohnes übersteigt.

- städtische Verhältnisse: 10 Prozent des Umsatzes, der das Zweifache des Wochenlohnes übersteigt.

- Erstklassbetriebe : 10 Prozent des Umsatzes, der das Zweieinhalbfache des Wochenlohnes übersteigt.

- Arbeitnehmer mit Assistentinnen in Erstldassbetrieben : 10 Prozent des Umsatzes, der das Dreifache des Wochenlohnes übersteigt.

b. Arbeitnehmer, deren E f f e k t i v l o h n den Mindestlohn gemäss Z i f f e r 9 um mehr als 15 Prozent übersteigt: aa. H e r r e n c o i f f e u r e : 5 Prozent des Umsatzes, der das Eineinhalbfache, nicht aber das Zweifache des Wochenlohnes übersteigt ; 10 Prozent des Umsatzes, der das Zweifache des Wochenlohnes übersteigt.

bb. C o i f f e u s e n , D a m e n c o i f f e u r e sowie Herren- und Damencoiffeure: - ländliche und halbstädtische Verhältnisse: 5 Prozent des Umsatzes, der das Eineinhalbfache, nicht aber das Zweifache des Wochenlohnes übersteigt; 10 Prozent des Umsatzes, der das Zweifache des Wochenlohnes übersteigt.

- städtische Verhältnisse : 5 Prozent des Umsatzes, der das Zweifache, nicht aber das Zweieinhalbfache des Wochenlohnes übersteigt; 10 Prozent des Umsatzes, der das Zweieinhalbfache des Wochenlohnes übersteigt.

- Erstklassbetriebe : 5 Prozent des Umsatzes, der das Zweieinhalbfache, nicht aber das Dreifache des Wochenlohnes übersteigt; 10 Prozent des Umsatzes, der das Dreifache des Wochenlohnes übersteigt.

- Arbeitnehmer mit Assistentinnen in Erstklassbetrieben : 5 Prozent des Umsatzes, der das Dreifache, nicht aber das Dreieinhalbfache des Wochenlohnes übersteigt; 10 Prozent des Umsatzes, der das Dreieinhalbfache des Wochenlohnes übersteigt.

315 2

Die Berechnung und Bezahlung der Umsatzbeteiligung erfolgt nach Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wöchentlich oder monatlich.

3 Zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern können feste Löhne vereinbart werden, die, sofern die prozentberechtigenden Umsätze erzielt werden, wenigstens ebenso hoch sind wie die Mindestlöhne gemäss Ziffer 9, zuzüglich die Umsatzbeteiligung gemäss Absatz l, Buchstabe a. In solchen Fällen fällt jegliche Umsatzbeteiligung dahin.

4 Die Einteilung nach Ortsverhältnissen hat nach dem Ortschaftenverzeichnis zu erfolgen, das für die AHV-Übergangsrentenordnung massgebend war.

III.

Dieser Beschluss tritt am 18. Juli 1958 in Kraft und gilt bis zum 80. Juni 1959.

Bern, den 9. Juli 1958.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizepräsident: P. Chaudet Der Vizekanzler : F.Weber

3932

Bekanntmachungen von Departementen and andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 2. bis 8. Juli 1958 Grossbritannien. Herr R.M.Russel, Zweiter Botschaftssekretär, ist in der Schweiz eingetroffen und hat sein Amt übernommen.

Kuba. Herr Jesus A.Lombera Cadalso, Dritter Botschaftssekretär, wurde zum Zweiten Botschaftssekretär befördert.

Sowjetunion. Herr Alexandre N.Nikitine, Erster Botschaftssekretär, ist dieser Mission zugeteilt worden.

Türkei. Herr Suleyman Cesmebasi, Handelsrat, hat sein Amt übernommen.

Er ersetzt Herrn Sait E. Sarper, der einem andern Posten zugeteilt wurde.

Ungarn. Herr Istvân Szatmàri, Attaché, ist in der Schweiz eingetroffen und hat seine Funktionen übernommen.

3933

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss über die Wiederinkraftsetzung der Allgemeinverbindlicherklärung des geänderten Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Coiffeurgewerbe (Vom 9.

Juli 1958)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1958

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.07.1958

Date Data Seite

313-315

Page Pagina Ref. No

10 040 271

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.