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Bundesblatt 110. Jahrgang

Bern, den 24. Juli 1958

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis 3O Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 60 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Neuordnung des Militärpflichtersatzes (Vom 11. Juli 1958) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf zu einer Neuordnung des Militärpflichtersatzes vorzulegen.

I. Die Wünschbarkeit einer baldigen Neuordnung des Militärpflichtersatzes Die seit langem erhobene Forderung nach einer gründlichen Eevision der heute noch auf dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1878 beruhenden Militärpflichtersatzordnung ist seit dem letzten Krieg immer nachdrücklicher geltend gemacht worden.

Die Neuordnung des Militärpflichtersatzes ist in der Tat aus folgenden Gründen dringlich: a. Die Ersatzordnung ist der geänderten Militärorganisation, insbesondere der gegenwärtigen Altersklassenordnung, nicht mehr angepasst. Sie nimmt keine Eücksicht darauf, dass die Wehrmänner heute durch den Militärdienst ganz erheblich stärker, zudem aber auch unterschiedlicher beansprucht sind als früher (Erhöhung der Ausbildungszeit, Schaffung neuer Kategorien und Arten von Dienst- und Hilfsdienstpflichtigen).

b. Die auf feste Frankenbeträge angesetzten Mindest- und Höchstbeträge der Ersatzabgabe tragen der seit 1878 eingetretenen Geldentwertung nicht Rechnung.

c. Verschiedene Eigentümlichkeiten des gegenwärtigen Ersatzrechts (Mitbelastung erbanwartschaftlicher Ansprüche; Ersatzpflicht der Auslandschweizer und der Hilfsdienstpflichtigen) sind angefochten.

Bundesblatt. HO. Jahrg. Bd. II.

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d. Durch eine angemessene Gestaltung mancher Einzelbestimmungen der Ersatzabgabe lassen sich beachtliche Vereinfachungen und Kostenersparnisse erzielen. Es ist insbesondere zu prüfen, inwiefern dieses Ziel erreicht werden kann durch die Anlehnung der Pflichtersatzbemessung an die Wehrsteuer im Sinne der Anregungen in der Botschaft vom 22. Januar 1948 (BEI 1948, I, 498) und in den Postulaten Trüb vom 8. Juni 1951 und vom 20. März 1958 oder an die kantonalen Einkommens^ steuern, die heute mit wenigen Ausnahmen als allgemeine Einkommenssteuern erhoben werden.

Nach Artikel 42, Buchstabe c, und Artikel 18, Absatz 4, der Bundesverfassung in der Fassung des am l I.Mai 1958 von Volk und Ständen angenommenen Bundesbeschlusses vom 31. Januar 1958 über die verfassungsmässige Neuordnung der Bundesfinanzen ist die Beteiligung der Kantone am Ersatzabgabeertrag aufgehoben. Sie betrug bisher 50 Prozent des nach Abzug einer kantonalen Bezugsprovision von 8 Prozent verbleibenden Eeinertrags.

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung (Art. 6) überlassen den Kantonen noch für die Jahre 1959 und 1960 31 Prozent vom Eohertrag (einschliesslich der bisherigen Bezugsprovision). Ab 1961 steht den Kantonen nur noch eine Bezugsprovision von 20 Prozent des Eohertrages zu.

Diese Vorschriften treten auch in Kraft, wenn das neue Militärpflichtersatzgesetz bis Ende 1958 nicht sollte verabschiedet werden können. Die Durchführung des Militärpflichtersatzes auf den heutigen Gesetzesgrundlagen, aber mit den neuen Ertragsbeteiligungsverhältnissen, wird keine besondern Schwierigkeiten bieten. Es ist aber doch erwünscht, dass der Bund den Militärpflichtersatz, dessen gesamter Eeinertrag ihm ab 1961 zufliessen wird, auch in der materiellen Ausgestaltung sobald als möglich der längst als dringlich erkannten Reform unterwirft.

Eine gewisse Anpassung des neuen Gesetzes wird möglicherweise notwendig werden, wenn die gegenwärtigen Studien zu einer Neuordnung der Heeresklassen der Armee und zu einer Herabsetzung des Alters der Wehrpflicht führen sollten.

II. Die gegenwärtige Ordnung des Militärpflichtersatzes A. Entwicklungsgeschichte der geltenden Ordnung 1. Die Ausbildung der Ersatzabgabe in den kantonalen Gesetzgebungen Der bekannte Finanzwissenschafter G. Schanz *) charakterisiert die Entwicklung des Pflichtersatzgedankens in der
Schweiz mit den folgenden Worten : «Durch den Militärpflichtersatz hat die Schweiz fast noch mehr als durch den eigentümlichen Charakter ihrer allgemeinen Steuern die Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Nicht als ob die Schweiz der Schöpfer des Gedankens wäre *) Georg Schanz, Die Steuern der Schweiz in ihrer Entwicklung im 19. Jahrhundert; Stuttgart 1890, Bd. I, S. 141, wo reiche Angaben über die kantonalen Vorläufer des Militärpflichtersatzes zu finden sind.

835 denn dieser und seine praktische Handhabung sind alt, finden sich sowohl im Altertum als im Karolinger Eeich -, wohl aber deshalb, weil sie unter allen europäischen Gemeinwesen im 19. Jahrhundert den Gedanken immer intensiver ergriffen und ausgebildet . . . hat. Das geschah freilich nicht mit einem Schlag, sondern nur ganz allmählich, radienförmig dehnt sich die Steuer aus, immer mehr Kantone umspannend, immer mehr sich verfeinernd und den Kerngedanken scharf ausprägend.» Als kantonale Einrichtung hat der Militärpflichtersatz zu Anfang des 19. Jahrhunderts FUSS gefasst. Nachdem in den Jahren 1804 bis 1806 die Kantone Bern, Zürich, St- Gallen und Luzern vorausgegangen waren, schlössen sich die andern Kantone in rascher Folge an.

Anknüpfungspunkt bildeten mancherorts die alten Montierungsabgaben, die vor 1798 von den Dienstuntauglichen und Dienstbefreiten einmalig zum Ausgleich der erheblichen Belastung erhoben worden waren, die die Beschaffung von Wehr und Waffen den Eingezogenen auferlegte. Bald trat an Stelle der einmaligen Belastung die jährliche Ersatzleistung während der ganzen Dauer der Wehrpflicht.

Erstmals 1834 tauchte, im zürcherischen Gesetze, der Name «Militärpflichtersatz» auf.

2. Die biindesrechtliche Vereinheitlichung des Militärpflichtersatzes Die Bundesverfassung vom 29.Mai 1874, die dem Bunde vermehrte Funktionen im Gebiet des Wehrwesens übertrug (Gesetzgebung über das Heerwesen, gesamter Militärunterricht, Kosten für Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung der Armee), ordnete auch den Erlass einheitlicher Bestimmungen über den Militärpflichtersatz an (Art. 18, Abs. 4).

So allgemein war damals die Einsicht in das Wesen des Militärpflichtersatzes, dass der Verfassungisgesetzgeber es als unnötig betrachtete, dessen Wesen und Zweckbestimmung zu umschreiben.

Und als der Erlass der einheitlichen eidgenössischen Vorschriften bis 1878 auf Schwierigkeiten stiess, konnte der Bezug der Ersatzabgabe für Eechnung des Bundes während vier Jahren ohne grössere Nachteile auf Grund der 25 bestehenden kantonalen Gesetzesgrundlagen weitergeführt werden. Die Überzeugung von der Notwendigkeit einer Ersatzleistung aller Dienstbefreiten hatte 1874 längst in allen Kantonen zur Aufstellung von Militärpflichtersatz-Ordnungen geführt, die bei allen Abweichungen in Einzelfragen eine überraschende
Übereinstimmung zeigten.

Über die Ausgestaltung der neuen Ersatzabgabe im einzelnen gingen die Auffassungen allerdings in der Gesetzesberatung recht weit auseinander. Daher führte erst ein dritter Anlauf im Bundesgesetz vom 28. Juni 1878 über den Militärpflichtersatz zum Ziele, nachdem zwei frühere Vorlagen in den Jahren 1876 und 1877 vom Volke verworfen worden waren.

Das Gesetz von 1878 bildet seit nunmehr 80 Jahren die Grundlage für die Erhebung der Ersatzabgabe. Der Entwicklung der Verhältnisse und An-

836 schauungen wurde bisher nur mit wenigen Änderungen und Ergänzungen Eechnung getragen : Im Jahre 1901 wurde die schuldhafte Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes besonderen Strafnormen unterstellt (BG vom29.März 1901; BS5,162), und zweimal mussten im Zusammenhang mit einer Neuordnung der Heeresklassen die Vorschriften über die Altersklassen der Ersatzordnung abgeändert werden (BG vom 12.April 1907 über die Militärorganisation, Art. 3.- AS 23, 78l -, und B G vom 22. Dezember 1938 betreffend Abänderung der Militärorganisation, Art. 4 - AS 55, 845 -). Mit den beiden Bundesbeschlüssen vom 18.Februar 1921 und vom 4. April 1946 über die Anrechnung von geleisteten Diensten bei der Bemessung des Militärpflichtersatzes (AS 37, 357 und BS 5, 193) endlich sind Erleichterungen für Wehrpflichtige eingeräumt worden, die eine gewisse Zahl von Dienstjahren oder Aktivdiensttagen aufzuweisen haben.

B. Inhalt der gegenwärtigen Ordnung 1. Das Bundesgesetz vom 28. Juni 187$ Das Bundesgesetz vom 28. Juni 1878 betreffend den Militärpflichtersatz (AS 1878, 565; BS-5, 157) unterwirft einer Ersatzabgabe jeden im Alter der Wehrpflicht stehenden, im In- oder Ausland wohnhaften Schweizerbürger, der keinen persönlichen Militärdienst leistet.

Die Ersatzabgabe besteht für jeden nicht dienstleistenden Wehrpflichtigen in einer festen Personaltaxe und, zur Anpassung an seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, in gewissen Zuschlägen.

Die feste Grundtaxe beträgt 6 Franken.

Die Zuschläge wurden entsprechend den bei Erlass des Gesetzes in der Schweiz herrschenden Besteuerungsformen als Abgaben vom reinen Erwerb und vom Vermögen ausgestaltet. Dem Vermögen des Ersatzpflichtigen ist zuzurechnen das halbe Vermögen der Eltern, geteilt durch die Zahl der Kinder oder, wenn die Eltern nicht mehr leben, das halbe Vermögen der Grosseltern, geteilt durch die Zahl der Grosskinder.

Die Zuschläge betragen 1,5 Prozent von dem 600 Franken übersteigenden reinen Erwerb und l,5 Promille von dem 1000 Franken übersteigenden reinen Vermögen. Auf eine progressive Ausgestaltung der Abgabesätze ist im Hinblick auf das Schicksal der verworfenen Vorlagen von 1875 und 1877, die eine Progression (bis 3%) vorgesehen hatten, verzichtet worden. Aus diesen Vorlagen ist dagegen der Gedanke übernommen worden, den Höchstbetrag der Abgabe auf 3000 Franken
festzusetzen.

Die Ersatzpflichtigen sind nach der seit 1939 gültigen Fassung des Gesetzes in drei Altersklassen eingeteilt. Die Pflichtigen der ersten Klasse (20. bis 32. Altersjahr) zahlen die volle Abgabe, die der zweiten Klasse (33. bis 40. Altersjahr) die halbe Abgabe und die der dritten (41. bis 48. Altersjahr) ein Viertel der vollen Abgabe.

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2. Der Bundesbeschluss vom 4. April 1946 über die Anrechnung von geleistetem Dienst bei der Bemessung des Militärpflichtersatzes Dieser Beschluss (B S 5, 198) ermässigt die Ersatzabgaben, die der Pflichtige nach mindestens acht Dienstjahren oder nach Leistung von 251 bis 600 Aktivdiensttagen schuldet, auf die Hälfte des der Altersklasse entsprechenden Ansatzes. Ersatzabgaben, die der Pflichtige nach 16 oder mehr Dienstjahren schuldet oder erst, nachdem er mehr als 600 Tage Aktivdienst geleistet hat, ermässigen sich auf ein Viertel der der Altersklasse entsprechenden Ersatzleistung.

3. Die Vollziehungsverordnung vom 26. Juni 1934 Das Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz beschränkt sich darauf, in insgesamt 19 Artikeln - wovon sich nur 11 auf das materielle Ersatzrecht beziehen - die Hauptgrundsätze aufzustellen. Das Weitere sollte nach wie vor der kantonalen Gesetzgebung überlassen sein. Schon bald erwies sich indessen die bundesrechtliche Ordnung einer stattlichen Zahl von Fragen des materiellen Eechts, aber auch der Organisation und des Verfahrens als unerlässlich. Die in zahlreichen Verordnungen und bundesrätlichen Kreisschreiben verstreuten Vorschriften wurden dann in der Vollziehungsverordnung vom 26. Juni 1934 (B S 5, 163) zusammengefasst.

Das erklärt, warum diese Verordnung in mannigfacher Weise ins materielle Ersatzabgaberecht eingreift, indem sie nicht nur Interpretationsfragen löst, sondern zahlreiche Lücken des Gesetzes schliesst und manche Anpassung des Gesetzesrechts an Neuerungen der Militärorganisation vornimmt. So ist es die Verordnung, welche die Begriffe der Dienstversäumnis und der Landesabwesenheit umschreibt und deren Einfluss auf die Ersatzpflicht bestimmt. Sie allein regelt auch die Ersatzpflicht der vorzeitig in eine andere Heeresklasse (Landwehr, Landsturm) versetzten Dienstpflichtigen und der Hilfsdienstpflichtigen.

Sie gibt die Grundlage für die Beurteilung aller auf Nachholung nichtbestandenen Dienstes gestützten Abgaberückerstattungsansprüche und bezeichnet überhaupt selbständig, was im Sinne des Ersatzabgaberechts als Militärdienst zu gelten habe. Ebenso weit geht die Verordnung in der Ergänzung der Gesetzesvorschriften über die Bemessung von Einkommen und Vermögen (Stichtag für die Vermögensbewertung, Bewertung der einzelnen Vermögensbestandteile, zeitliche
Bemessungsgrundlage für den Zuschlag vom Einkommen, Berücksichtigung von Naturaleinkünften, Fraueneinkommen usw.).

C. Kritik der gegenwärtigen Ordnung; Revisionsbestrebungen 1. Es spricht für die Qualität des Gesetzgebungswerks von 1878, dass es sich während 80 Jahren als taugliche Grundlage für die Erfüllung der Wehrpflicht in der Form der Ersatzabgabe erwies. Das beruht auf einer Elastizität, die das alte Gesetz vor allem seiner Lückenhaftigkeit verdankt. Diese wird der heutige Gesetzgeber schon deshalb nicht mehr in Kauf nehmen, weil er nicht

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mehr mit der Ergänzung durch kantonales Gesetzesrecht rechnen darf und nach den Grundsätzen des modernen Verfassungsstaats auch nicht dem Verordnungsrecht überlassen soll, Voraussetzungen und Umfang der Ersatzabgabepflicht zu regeln. Mit Gewinn werden aber auch die heutigen Eevisionsarbeiten den 1878 glücklich verwirklichten Grundsätzen nachstreben: die Kerngedanken des Militärpflichtersatzes klar zu erfassen und unter Beschränkung auf das Wesentliche scharf auszuprägen.

» 2. Die Knappheit des Gesetzes von 1878 hat allerdings nicht'verhindert, dass verhältnismässig früh Eevisionsbegehren angemeldet wurden. Schon im Jahr 1922 haben die Bäte eine Motion Duft erheblich erklärt und den Bundesrat beauftragt, «eine den heutigen Verhältnissen angemessene Eevision des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz in die Wege zu leiten».

Diesem Auftrag kam der Bundesrat mit seiner Botschaft vom S.Februar 1923 nach (BB11923, I, 449). Er legte einen Gesetzesentwurf vor, der folgende wesentliche Änderungen ins Auge fasste : a. Ausdehnung der Ersatzpflicht (die seit 1907 schon mit dem 40. Altersjahr endete) bis zum 48.Altersjahr; .

b. Abstufung der Ersatzabgabe für Auszug, Landwehr und Landsturm im Verhältnis von 1/1:2/3 : l/3 gegenüber einem bisherigen Verhältnis von 11 .11 .11 .

li- / a - /4> c. Erhöhung der Personaltaxe von 6 auf 15 Franken und des Ersatzmaximums von 3000 auf 7500 Franken mit Eücksicht auf die seit 1878 eingetretene Kaufkraftverminderung des Frankens ; d. Einführung eines Tarifs, der für kleine Erwerbseinkommen (bis zu 4000 Fr.)

und kleine Vermögen (bis zu 40 000 Fr.) eine bescheidene Reduktion vorsah, für Erwerbseinkommen von über 8000 und Vermögen von über 100 000 Franken dagegen eine Steigerung der Belastung bis zu 8 Prozent des Erwerbs und 3 Promille des Vermögens ; e. die Miterfassung der Vermögensanwartschaften sollte nach dem Entwurf beibehalten werden, ebenso die Belastung der Auslandschweizer.

Die Kommission des Nationalrates setzte sich im Laufe der Jahre 1928 bis 1925 mit der Vorlage auseinander. Es zeichnete sich aber eine Entwicklung ab, nach der die Einnahmen aus der Ersatzabgabe vermindert worden wären, während die Motion Duft im Hinblick auf eine Steigerung des Abgabeaufkommens erheblich erklärt worden war und auch der Bundesrat auf eine Mehreinnahme von 4,5 Millionen
Franken abgezielt hatte. Die Gefahr einer Schmälerung des Abgabeertrages wurde schliesslich am 26. März/16. Dezember 1925 durch den Beschluss beider Räte abgewendet, auf die Vorlage nicht einzutreten. Man begnügte sich mit der Bereitschaft des Bundesrates, auf dem Verordnungswege die dringendsten Korrekturen herbeizuführen; das wurde verwirklicht in der VollziehungsVerordnung vom 26. Juni 1934.

8. Die Forderung nach einer auch das Gesetz von 1878 einbeziehenden Anpassung der Ersatzabgabe an die geänderten Verhältnisse ist aber bald nachher

339 neuerdings erhoben worden und hat auch in der Bundesversammlung Gegenstand einer stattlichen Eeihe von Motionen und Postulaten gebildet. Insbesondere eine Angleichung an die vermehrten Dienstleistungen der Wehrmänner ist wiederholt verlangt worden, so mit den Postulaten der nationalrätlichen Kommission für Verlängerung der Wiederholungskurse (1938), Studer-Burgdorf (1946), Trüb (1951) und mit dem nie behandelten Postulat Plükiger (1945).

Anderseits haben verschiedene parlamentarische Vorstösse eine auf eine Milderung der Belastung hinauslaufende Prüfung von Sonderfragen empfohlen.

So wurde die Neuordnung des Militärpflichtersatzes der Auslandschweizer verlangt in der Motion Gottret (1939) und zur Prüfung aufgegeben in einem Postulat der nationalrätlichen Geschäftsprüfungskommission (1930) sowie in den Postulaten Bittmeyer (1937) und Trüb (1951 und 1958) und im nie behandelten Postulat Müller-Aarberg (1948). Ferner wurden angeregt: die Aufhebung der .

Vermögenstaxe auf Anwartschaften in den Postulaten Bittmeyer (1937) und Trüb (1958), die Ersatzbefreiung der periodisch Dienst leistenden Hilfsdienstpflichtigen im Postulat Kistlor (1957) und eine enge Verbindung zwischen direkter Bundessteuer und Militärpflichtersatz in den Postulaten Bittmeyer (1937) und Trüb (1951 und 1958).

4. Heute besteht wohl Einhelligkeit über die Dringlichkeit einer Gesamtrevision. Über die Tendenz, die den Gesetzgeber dabei zu leiten hat, gehen die Ansichten aber noch auseinander. Eine Besinnung auf das Wesentliche ist nötig.

III. Das Wesen des Militärpflichtersatzes 1. Der Grundgedanke der Ersatzabgabe ist einleuchtend und einfach: a. Der junge Bundesstaat hat im Militärpflichtersatz - wenn auch vorerst auf kantonaler Grundlage - das Mittel gefunden, um den Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht praktisch durchzusetzen. Es wäre gerade in jenen Zeiten als besonders undemokratisch empfunden worden, alle jene völlig von der Erfüllung der Wehrpflicht auszuschliessen, die wegen Untauglichkeit, Unwürdigkeit, aber auch zur Aufrechterhaltung von Wirtschaft, Verkehr und öffentlichem Leben von der Dienstleistung befreit werden müssen.

b. Der Militärpflichtersatz ist aber nicht nur im demokratischen Gedankengut verwurzelt, sondern hängt ebenso untrennbar mit der besondern schweizerischen Wehrform der Mili« zusammen. Darum ist
er, wie unsere Milizarmee, eine typisch schweizerische Einrichtung geblieben.

Der Schweizersoldat kann nach dem Bekrutendienst nicht in eine Beserve versetzt werden, die erst bei Bedarf formiert, ausgerüstet und einexerziert würde, sondern er bleibt bis ins ho'he Mannesalter in Verbänden eingeteilt, die vom ersten Tag einer Mobilmachung an ihre Aufgabe nach ihrer Armee-Einteilung zu erfüllen haben. Deshalb bleiben dem Schweizer auch in Friedenszeiten über Jahrzehnte hinweg bedeutsame militärische Pflichten auferlegt : Er hat seine Ausrüstung und seine Schiessfertigkeit ausserdienstlich in kriegsgenügendem

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Zustand zu erhalten und er rückt nach der Eekrutenschule noch mindestens zehnmal (meist erheblich öfter) zu Ausbildungsdiensten im Kahmen seines Verbandes ein.

Diese Dienste und ausserdienstlichen Pflichten werden mit zunehmendem Alter als beschwerlich empfunden. Wenn sich der Schweizersoldat ihnen auch aus Tradition und Überzeugung im allgemeinen willig und klaglos unterzieht, so kann die Milizarmee doch des Militärpflichtersatzes als eines Mittels nicht entraten, das ihr hilft, missbräuchliche Ausmusterungs-, Befreiungs- und Dispensationsbegehren einzudämmen, die erforderlichen Mannschaftsbestände zu sichern und die geordnete Teilnahme an den für die Erhaltung der Kriegstüchtigkeit erforderlichen Ausbildungsdiensten zu gewährleisten.

Der Militärpflichtersatz bildet einen notwendigen Bestandteil unserer besondern schweizerischen Wehrverfassung. Er ist ebenso unentbehrlich zur Sicherung unseres Milizsystems wie zur Durchsetzung des Verfassungsgrundsatzes der allgemeinen Wehrpflicht.

2. Der Militärpflichtersatz ist demnach keine Steuer. Er ist nicht in der Fiskalhoheit, sondern in der Wehrhoheit begründet : Er ist die Ersatzleistung, die der Schweizer schuldet, der seine Wehrpflicht - aus welchen Gründen immer nicht oder nicht im vollen gesetzlichen Umfang durch Dienstleistung erfüllen kann.

Daraus lassen sich namentlich zwei Folgerungen ziehen, die bei der Würdigung der heutigen Ordnung und bei der Beurteilung der Unigestaltungsmöglichkeiten von entscheidender Bedeutung sind : a. Der Militärpflichtersatz hat dann, und nur dann, seine sachgemässe Ordnung gefunden, wenn er für alle Wehrpflichtigen, die nicht die volle gesetzliche Dienstpflicht erfüllen, das zusätzliche Opfer darstellt, welches den Lasten, Mühen und Eisiken der Dienstleistung entspricht.

Für fiskalische Ziele bleibt die Ersatzabgabe ungeeignet und unergiebig; sie wird nicht um ihres Ertrages willen erhoben.

Das mag namentlich in den Verhandlungen der Jahre 1947 bis 1950 zur Neuordnung der Bundesfinanzen gelegentlich etwas in Vergessenheit geraten sein. Die damals wiederholt gestellten Anträge, den Militärpflichtersatz als Finanzquelle zu erschliessen und entsprechend umzugestalten, müssen endgültig abgelehnt werden.

' .

b. Die Erkenntnisse und Erwägungen, die sich im modernen Steuerrecht, insbesondere bei den direkten Steuern
durchgesetzt haben, lassen sich auf den Militärpflichtersatz nicht oder nur beschränkt anwenden : aa. Auch ein neuer Militärpflichtersatz wird aus einer Personaltaxe bestehen müssen, sowie aus einem Zuschlag, der nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abzustufen ist. Jedenfalls kann auf eine von jedem erwerbsfähigen Wehrpflichtigen zu zahlende Personaltaxe nicht verzichtet werden, wenn der Militärpflichtersatz dem Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht folgen soll.

341 fcb. Der Zuschlag, der das Mass der Geldleistung an die wirtschaftliche Leistungskraft des Wehrpflichtigen anpasst, soll zwar aus technischen Gründen in seiner Ausgestaltung dem Objekt der Einkommenssteuer möglichst angenähert werden. Eine völlige Verschmelzung, wie sie seit 1936 mehrere Male verlangt worden ist, kann aber nicht in Betracht kommen. Das Wesen und die Funktion einer Ersatzabgabe verlangen im Gegenteil mannigfache Abweichungen (Mitberücksichtigung von Auslandeinkommen, von Beiträgen, die die Ehefrau dem Wehrpflichtigen aus ihrem Einkommen zur Deckung der Bedürfnisse des ehelichen Haushalts zur Verfügung stellt, von Zuwendungen, die der Wehrpflichtige von Verwandten oder Dritten zur laufenden Befriedigung seiner Bedürfnisse erhält, usw.).

co. Der Zuschlag wird nicht progressiv ausgestaltet werden können, wenn die Ersatzabgabe auch für Wehrpflichtige in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen in einem vertretbaren Verhältnis zu den Lasten der Dienstleistenden bleiben soll. Eine angemessene Abstufung der Abgabelast kann indirekt, durch die Einführung wesentlich höherer Einkommensfreibeträge als bisher, erreicht werden (Grundabzug; erhöhter Abzug für Verheiratete; zusätzliche Abzüge für minderjährige Kinder und unterstützungsbedürftige Personen; Abziehbarkeit von Sozialversicherungsprämien).

dd. Die schuldhafte Nichtbezahlung der Ersatzabgabe wird nach wie vor als Ungehorsam gegen die Auflage einer aus der Wehrhoheit abgeleiteten Bürgerpflicht mit Strafe bedroht werden müssen.

ee. An der Ersatzpflicht der Auslandschw-eizer ist im Grundsatz festzuhalten. Es ist unbestrittene schweizerische Tradition, dass Wehrpflichten nur dem Bürger, diesem aber auch ausserhalb des schweizerischen Staatsgebietes, auferlegt werden. - Eine andere Frage ist, wie weit die Wehrkraft der im Ausland sesshaften Landsleute praktisch in Anspruch genommen werden soll; die besondere rechtliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Lage kann hier Ersatzbefreiungen rechtfertigen.

3. Für die Beurteilung der Eevisionsvorlage ergeben sich falsche Maßstäbe, wenn man die Aufgabe des Militärpflichtersatzes lediglich im Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile der Dienstleistung erblickt. Diese Nachteile (Erwerbsausfall) werden, soweit erforderlich, durch die während des letzten Krieges eingeführten
Erwerbsausfallentschädigungen ausgeglichen. Der Militärpflichtersatz ist keine Ausgleichs-, sondern eine Ersatzabgabe. Er behielte Zweck und Bechtfertigung selbst dann, wenn dem Dienstpflichtigen aus der Erfüllung seiner Wehrpflicht kein Erwerbsausfall mehr entstehen sollte. Denn auch dann bleibt der Staat für seine Landesverteidigung auf die Erfüllung der Dienstpflicht mit all ihren Opfern, Mühen, Entbehrungen und Eisiken angewiesen. Die Sicherung des Milizsystems und die Durchsetzung des Grundsatzes der Bechtsgleichheit im Wehrwesen verlangen von\ Nichtdienstleistenden einen Ersatz in der Form, in der er ihn leisten kann.

342 IV. Die Vorarbeiten für die gegenwärtige Vorlage Schon 1936 haben die eidgenössischen Kate zu erkennen gegeben, dass sie trotz Inkrafttretens der neuen Vollziehungsverordnung, mit deren Erlass sie den Bundesrat nach dem Scheitern der Gesetzesvorlage von 1923 beauftragt hatten, -eine neue Gesetzesvorlage erwarteten (Ablehnung der Abschreibung des Postulats der nationalrätlichen Geschäftsprüfungskommission vom 6. Juni 1930; Annahme des Postulats Bittrneyer am 24. Juni 1937). Der Ausbruch des Weltkriegs unterbrach die damals aufgenommenen Vorbereitungen. Nachher erschien es zweckmässig, zunächst die gesetzliche Neuordnung des Militärwagens abzuwarten (Abänderung der Militärorganisation 1949; Einführung der Truppenordnung 1951).

Immerhin sind bei der Vorbereitung der Vorlage von 1950 für die Neuordnung der Bundesfinanzen die Parteien und Verbände auch zur Neugestaltung des Militärpflichtersatzes befragt worden; es ergab sich damals ziemlich allgemein die Forderung, den Militärpflichtersatz mit dem Doppelziele einer Ertragssteigerung und der Anpassung an die gestiegenen Dienstleistungen der Wehrmänner auszubauen.

Das Finanz- und Zolldepartement hat im Jahre 1951 die Frage, nach welchen Grundsätzen der Militärpflichtersatz den gegenwärtigen Verhältnissen und Anschauungen anzupassen sei, einer Expertenkonferenz unterbreitet, die aus Vertretern der eidgenössischen und kantonalen Militärbehörden, der kantonalen Finanzdirektionen und der eidgenössischen Bäte zusammengesetzt war. In den Jahren 1953 und 1955 wurden erste Vorentwürfe, die in Zusammenarbeit mit der Expertenkommission aufgestellt worden'waren, den Kantonsregierungen unterbreitet.

Der Vorentwurf 1955 gelangte auch an die Öffentlichkeit. Er stiess dabei auf nahezu einhellige Ablehnung. Seine Konzeption wurde als fiskalisch empfunden. Die Entlastungen, die er allgemein und für einzelne Kategorien von Wehrpflichtigen (Auslandschweizer, Hilfsdienstpflichtige, ehemalige Dienstpflichtige) bot, wurden als ungenügend kritisiert, die zur Anpassung an die gestiegene Beanspruchung der Wehrmänner vorgesehenen Verschärfungen als zu weitgehend bezeichnet. Das veranlasste uns, das Problem noch einmal von Grund auf zu überprüfen. Die vom Finanz- und Zolldepartement in Zusammenarbeit mit den andern interessierten Departementen erarbeitete neue Vorlage,
die wesentliche Milderungen und Korrekturen gegenüber den Vorentwürfen von 1953 und 1955 bringt, fand im allgemeinen sowohl bei den Kantonsregierungen als auch bei den interessierten Verbänden und den politischen Parteien und in der Presse Zustimmung.

Der Bundesrat hat bei der Ausarbeitung der Vorlage mit Verschärfungen Zurückhaltung geübt, was schon daraus hervorgeht, dass gesamthaft keine Mehreinnahme, sondern eine- Mindereinnahme von rund 3 Millionen Franken oder einem Sechstel des bisherigen Ersatzabgabeaufkommens zu erwarten ist.

Wir glauben, an die unterste Grenze der Ersatzabgabebelastung gegangen zu sein, die sich im Hinblick auf die heutigen Opfer der Dienstleistenden noch vertreten lässt.

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V. Das Programm der Neuordnung 1. Charakter der Ersatzabgabe; Kreis der Ersatzpflichtigen a. Wie schon ausgeführt, beruht der Militärpflichtersatz nach seiner Geschichte, seiner Verfassungsgrundlage und seinem Wesen auf der Wehrhoheit, nicht auf der Steuerhoheit. Er soll auch inskünftig Ersatz sein für die Nichterfüllung der Wehrpflicht durch Dienstleistung.

b. Dem Militärpflichtersatz können daher nur Wehrpflichtige unterliegen.

Der Ersatzpflicht können nicht unterstellt werden: Frauen, Minderjährige, Schweizer, die altershalber aus der Wehrpflicht entlassen sind, juristische Personen und Personengemeinschaften, Ausländer.

Gegenüber Ausländern ist allerdings die retorsionsweise Unterwerfung unter den Militärpflichtersatz vorzubehalten, falls deren Heimatstaat Schweizer zu Militärdienst oder Ersatzleistungen heranzieht.

c. Am Grundsatz der Ersatzpflicht der Auslandschweizer wird festgehalten.

Immerhin sind Ausnahmen angezeigt: Wer schon länger als acht Jahre ununterbrochen im Ausland weilt, soll keine Abgabe mehr zu entrichten haben, solange er nicht in die Schweiz zurückkehrt. Nach Eintritt1 ins Landwehralter soll diese Befreiung bereits nach fünfjähriger ununterbrochener Landesabwesenheit eintreten.

Wehrpflichtige im Ausland, die nicht unter die Ausnahme fallen,, haben die Ersatzabgabe nach den gleichen Eegeln zu entrichten wie Inlandschweizer.

Härten bei der Umrechnung" fremder Währungen in Schweizerfranken und umgekehrt sollen immerhin durch billige Berücksichtigung der Kaufkraftverhältnisse vermieden werden.

2. Anpassung an die geltende Militärorganisation a. Die Altersklassen des Pflichtersatzrechts stimmen seit 1950 nicht mehr mit den Heeresklassen der Armee überein: Altersklassen nach geltendem Pflichtersatzrecht

Heeresklassen nach Militärorganisation 1949

Auszug 20- bis 32jährige 20- bis 36jährige Landwehr 33- bis 40jährige 37- bis 48jährige Landsturm 41- bis 48jährige 49- bis 60jährige Die Abstufung der Ersatzabgabe nach Altersklassen ist an die geltende Ordnung anzupassen.

b. Den vermehrten Ausbildungsdienstpflichten ist Bechnung zu tragen.

Sie ergeben sich beispielsweise aus folgendem Vergleich der ordentlichen Leistungen eines Infanteristen während der ganzen Dauer der Wehrpflicht :

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nach Militärorganisation 1874 119 Instruktionsdiensttage » » 1907 171 » » » 1988 274 » » » 1951 818 » Trotz Verdreifachung der Dienstleistungsdauer seit 1874 ist jedoch nicht anzunehmen, die Dienstpflichtigen seien wirtschaftlich in gleichem Masse mehrbelastet. Die Einführung des Erwerbsausgleichs hat die Last der Dienstleistung wirtschaftlich sehr gemildert.

c. Der Militärpflichtersatz ist der Verteilung der Dienstleistungen nach Altersklassen entsprechend abzustufen: Ordentliche Ausbildungsdienste Pflichtersatz eines Soldaten (Infanterist) (nach Gesetzesentwurf) Auszug 278 Tage volle Taxe 1 Landwehr 40 Tage /3 Taxe Landsturm Inspektionspflicht (% Taxe, aber nur und kurze ausserin Ausnahmejahren) ordentliche Dienste Die im Landsturmalter stehenden (d. h. über 48jährigen) Wehrpflichtigen schulden die Ersatzabgabe nur für Jahre, in denen grosse Teile der Landsturmtruppen zu Dienstleistungen herangezogen werden.

Nach der Lösung des Entwurfs hat der Ersatzpflichtige inskünftig während der ganzen Dauer der Wehrpflicht 21 volle Taxen zu entrichten (unter Mitberücksichtigung der nur in ausserordentlichen Zeiten zu erhebenden Abgabe der Landsturmaltrigen : 28). Nach geltendem Recht ergeben sich 19 volle Taxen.

Die Mehrbelastung ist nicht unangemessen, ist doch die Militärdienstpflicht seit 1878 um volle 16 Jahre erweitert worden.

d. Heute wird die Mehrzahl der insgesamt 230 000 Hilfsdienstpflichtigen (128000 Mann) ausgerüstet; gegen 80000 Mann werden auch im Frieden zu regelmässigen Diensten aufgeboten, die für zahlreiche Hilfsdienstpflichtige bis zu 125 Diensttagen und mehr gehen, für die Mehrheit allerdings sehr bescheiden bleiben. Diesen nicht zu unterschätzenden Belastungen soll durch Milderung der Ersatzpflicht in allen Jahren ohne Pflicht zu besoldeter Dienstleistung (Pausenjahren) und durch eine Reihe weiterer Massnahmen Rechnung getragen werden.

e. Ferner sollen Wehrmänner, die vorzeitig zur Landwehr versetzt werden (was es früher'nicht gab), anders behandelt werden als die vorzeitig zum Landsturm versetzten.

3. Anpassung an die heutigen Anschauungen und Ausgleich der seit 1878 eingetretenen Geldentwertung; Abgabemass a. Die Personaltaxe wird beibehalten. Im Jahre 1878 entsprach die Personaltaxe von 6 Franken dem Taglohn eines gelernten Arbeiters. Dieser Taglohn ist heute auf 15 bis 20 Franken angestiegen. In Würdigung der Geldentwertung, die sich darin ausdrückt, wird die Personaltaxe auf 15 Franken festgesetzt.

845 &. Hiezu tritt eine Einkommenstaxe. Die Vermögenstaxe wird fallen gelassen, dafür aber die Einkommenstaxe als Abgabe vom Gesamteinkommen unter Einschluss des Vermögensertrags erhoben. Diese Umstellung von der blossen Taxe vom Erwerb wird möglich, weil 21 Kantone mit 95,5 Prozent der Wohnbevölkerung heute an Stelle der Erwerbssteuer die allgemeine Einkommenssteuer eingeführt haben. Abgabesatz siehe e.

c. Der Einbezug von Anteilen am elterlichen Vermögen in die Abgabeerhebung wird fallen gelassen. Dafür werden erwerbsfähige, aber nicht erwerbstätige Ersatzpflichtige für die Zuwendungen, die sie zu ihrem Lebensunterhalt von Verwandten und Dritten erhalten, dem Zuschlag vom Einkommen unterstellt.

d. Der allgemeine Abzug vom Einkommen (bisher 600 Fr.) wird auf 1000 Franken erhöht, damit er zusammen mit dem neu einzuführenden Abzug für Verheiratete von 1000 Franken die Funktion der Freistellung des Existenzminimums wieder erfüllt.

Die in der grössern Beanspruchung der Dienstleistenden begründete Erhöhung des Abgabesatzes wird durch weitere Sozialabzüge gemildert, besonders im Hinblick auf Ersatzpflichtige in bescheidenen Verhältnissen. Folgende Abzüge sind vorgesehen: 500 Franken pro Kind oder unterstützte Person (Art. 12 des Entwurfs) und bis zu 500 Franken für Versicherungsprämien (durch Verweisung auf den Begriff des reinen Einkommens im Bundessteuerrecht, Art. 11, Abs.o3, des Entwurfs).

e. Der Abgabesatz soll proportional bleiben, aber zum Ausgleich der seit 1878 verdreifachten Dienstleistungen der diensttauglichen Wehrmänner auf 2,4 Prozent erhöht werden. Dadurch werden Ledige mit Einkommen über 8000 Franken und Verheiratete mit Einkommen über 5670 Franken im allgemeinen höher belastet als bisher; Pflichtige mit geringerem Einkommen dagegen bleiben der erhöhten Sozialabzüge wegen gegenüber dem bisherigen Eecht entlastet. Bei Ersatzpflichtigen mit Kindern verschiebt sich die Grenze noch weiter nach oben (Ersatzpflichtige mit drei Kindern: 9670 Fr.).

/. Es soll inskünftig kein absolutes Abgabemaximum (jetzt 3000 Fr.) mehr geben.

4. Weitere Gesichtspunkte a. Im neuen Gesetz werden die Bestimmungen über die Bemessung des ersatzpflichtigen Einkommens und über das Einschätzungsverfahren°elastischer gehalten, damit bei der Ersatzveranlagung besser als bisher auf die Veranlagungen zu den kantonalen
(und allfälligen eidgenössischen) direkten Steuern abgestellt werden kann.

b. Das neue Gesetz muss die auf Grund der spärlichen Vorschriften des alten Gesetzes entstandene Praxis kodifizieren, in einzelnen Punkten auch korrigieren. Ferner werden Vereinfachungen angestrebt. So sieht der Entwurf Eeduktionen der Ersatzabgabe um ein Zehntel je 100 geleistete Diensttage vor an Stelle der heutigen komplizierten Kombination nach Aktivdiensttagen und Zahl der Dienstjahre.

846

VI. Bemerkungen zu einigen Hauptfragen 1. Kreis der Ersatzpflichtigen, insbesondere die Einbeziehung der Auslandschweizer und der in der Schweiz niedergelassenen Ausländer Nach einer international allgemein befolgten Regel knüpft die Erhebung von Fiskalsteuern an die örtliche Zugehörigkeit an, die durch persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen zum Gebiet des steuererhebenden Gemeinwesens begründet wird. Nicht weniger anerkannt ist aber international, dass die Wehrpflicht ihrem Wesen nach dem Bürgerrecht folgt. Da dementsprechend die Bundesverfassung jeden Schweizer als wehrpflichtig erklärt (Art. 18, Abs. l, BV) und da die Ersatzpflicht sich aus dieser Wehrpflicht ableitet, wird mit der Wohnsitznahme im Ausland die Ersatzpflicht ebensowenig wie die Dienstpflicht hinfällig. Umgekehrt können Ausländer, auch wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben, der Ersatzabgabe nicht unterworfen werden, weil sie der militärischen Dienstpflicht und darum auch einer allfälligen Ersatzpflicht nicht bei uns, sondern grundsätzlich in ihrem Heimatstaate unterstehen.

An diesen Grundsätzen wird freilich seit Jahren Kritik geübt. Deren Berechtigung ist im folgenden zu untersuchen.

a. Ersatzpfliclit der Aiislandschweizer Viele landesabwesende Wehrpflichtige berufen sich darauf, dass sie ihre volle Steuerpflicht schon gegenüber dem Wohnsitzstaat erfüllen müssen; sie lehnen sich dagegen auf, dass auch noch die Schweiz sie zu «einer Steuer» heranziehe. Die Auslandvertretungen des Bundes melden immer wieder, es sei den guten Beziehungen der Auslandschweizer zur Heimat abträglich und führe oft zu unerquicklichen Auseinandersetzungen, dass sie ihre Schutzbefohlenen zur Erfüllung der Ersatzpflicht anhalten müssen. Die 1950 vom Bundesrat eingesetzte Expertenkommission für Auslandschweizerfragen hat, allerdings nur mit einer Stimme Mehrheit, angeregt, die Auslandschweizer von der Ersatzabgabe gänzlich zu befreien.

Nicht nur die Schweizer im Ausland, sondern auch alle Ersatzpflichtigen im Inland entrichten den Militärpflichtersatz neben den Steuern. Wir wiederholen: Der ,,Pflichtersatz ist ein Ausfluss der Wehrpflicht. Die umfassende Ersatzbefreiung aller Wehrpflichtigen wegen der blossen Tatsache der - wenn auch nur vorübergehenden - Landesabwesenheit vertrüge sich darum nicht mit dem Verfassungsgrundsatz der allgemeinen
Wehrpflicht.

Der schweizerische Gesetzgeber hat bisher den Grundsatz, dass die Wehrpflicht dem Bürgerrecht folgt, besonders sorgsam beachtet. Er hat den hier lebenden Ausländer weder der Dienst- noch der Ersatzpflicht unterstellt und in den Niederlassungsverträgen dafür Sorge getragen, dass das Ausland sich den dort lebenden Schweizern gegenüber zur gleichen Haltung verpflichtet hat.

Mit der umfassenden Ersatzbefreiung aller Schweizer im Ausland würde das

347

Nationalitätsprinzip zugunsten des Territorialitätsprinzips durchbrochen und eine Entwicklung bejaht, die unsere landesabwesenden Mitbürger ohnehin mehr und mehr der Gefahr aussetzt, in ihrem Gastland zu fremden Militärdienst- oder Ersatzleistungen herangezogen zu werden.

Die umfassende Enthebung aller Auslandschweizer von der Ersatzpflicht ist daher abzulehnen.

Eine andere Frage ist es, ob die unbestreitbare Wehrpflicht der Auslandschweizer beim Militärpflichtersatz ausnahmslos in Anspruch genommen werden muss. Zahlreiche Konsultationen und eigene Überlegungen führen uns zum Ergebnis, dass es gerechtfertigt ist, die sesshaften Auslandschweizer von der Abgabepflicht auszunehmen.

Die Ausnahme lässt sich vor den · Verfassungsgrundsätzen der Eechtsgleichheit und der allgemeinen Wehrpflicht vertreten, weil diese Wehrpflichtigen ihre Existenz in Beruf, Familie und Gesellschaft auf die Dauer in einem andern Staate aufgebaut haben und dort unter andern Verhältnissen und Bedingungen leben als die Wehrpflichtigen in der Schweiz, in die sie nicht mehr zurückzukehren gedenken.

Die Schweiz legt aus wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Gründen grosses Gewicht auf die Pflege ihrer Auslandkolonien. Diese empfinden seit Jahren zum überwiegenden Teil die Erhebung des Militärpflichtersatzes geradezu als einen Keil, der zwischen die offizielle Schweiz und das Auslandschweizertum getrieben werde. Für die Wehrhaftigkeit der Schweiz sind die Geldbeiträge, die ihr als Pflichtersatz der Auslandschweizer zufliessen, unerheblich. Die höheren Landesinteressen gebieten daher ein Entgegenkommen.

Dieses Entgegenkommen muss sich aber auf das echte, wirklich sesshafte Auslandschweizertum beschränken. Es wäre nicht zu verantworten, auch solche Schweizer, die nur vorübergehend, für wenige Lehr- und Wanderjahre, für Studienaufenthalte, als Monteure usw. landesabwesend sind, von der Wehrpflichterfüllung zu befreien ; die Statistik zeigt, dass heute mehr als die Hälfte aller Wehrpflichtigen, die die Schweiz mit Auslandurlaub verlassen, binnen weniger Jahre wieder in die Heimat zurückkehren, um hier ihre Existenz und Familie zu gründen.

Die Umschreibung des sesshaften Auslandschweizertums macht freilich Schwierigkeiten, weil die Verhältnisse je nach der Assimilationskraft des Gastlandes, dem Beruf, der Herkunft und dem
Alter des Landesabwesenden sehr verschieden sind und der Entschluss zum Verbleiben zudem weitgehend von der Persönlichkeit jedes Auslandurlaubers und seinen familiären Bindungen zum Gastland und zur Heimat abhängt. Das Gesetz ist auf einfache Kriterien angewiesen.

Der Entwurf unterstellt, dass jeder Schweizer, der acht Jahre (nach Eintritt ins Landwehralter : fünf Jahre) ununterbrochen landesabwesend ist, im Ausland sesshaft geworden sei. Diese Lösung wird zugleich manche praktische Schwierigkeiten beheben.

848

b. Ersatzabgabe der in der Schweiz wohnhaften Ausländer Von anderer Seite ist gerügt worden, dass die in der Schweiz niedergelassenen Ausländer zwar des Schutzes unserer militärischen Einrichtungen teilhaftig seien, aber weder der Dienstpflicht noch der Ersatzpflicht unterliegen. Das privilegium odiosum der Schweizer, Militärdienst leisten oder die Ersatzabgabe bezahlen zu müssen, sei geeignet, manche assimilierte Ausländer von der Bewerbung um das schweizerische Bürgerrecht abzuhalten.

Der Versuch, die Ersatzpflicht über den Kreis der Wehrpflichtigen hinaus auszudehnen, ist schon einmal gemacht worden. Das vom Volke abgelehnte Gesetz von 1875 stellte kurzerhand fest: «Dieser Steuer unterliegen auch die niedergelassenen Ausländer.» In der Vorlage von 1877 sowie im Gesetz von 1878 findet sich aber die heute noch gültige Norm: «Diesen Ersatz haben auch die niedergelassenen Ausländer zu entrichten, sofern sie nicht infolge Staatsvertrages davon befreit sind oder einem Staate angehören, in welchem die Schweizer weder zu einer persönlichen Dienstleistung noch zu einer Ersatzabgabe herangezogen werden. » Der Gesetzgeber hat sich vor der Tatsache gebeugt, dass in den Niederlassungsverträgen mit den Staaten, welche das grösste Kontingent der in der Schweiz lebenden Ausländer stellen, die Befreiung der Bürger von Militärdienst und Militärpflichtersatz im Gastlande (direkt oder kraft Meistbegünstigung) gegenseitig ausbedungen worden ist. Eine im Jahre 1939 angestellte Untersuchung hat ergeben, dass 96 Prozent der in der Schweiz lebenden Ausländer staatsvertraglich vor einer Belastung mit Militärdienst oder Militärpflichtersatz geschützt sind. Man hatte auch anerkannt, dass der Versuch, die Angehörigen dritter Staaten einer Militärpflichtersatzabgabe zu unterwerfen, die Gefahr von Retorsionsmassnahmen des Auslandes gegen die dort niedergelassenen Schweizer heraufbeschwören würde. Darum ist nie ein Ausländer auf Grund der oben zitierten Bestimmung in der Schweiz mit einer Ersatzabgabe belegt worden. Die Vorschrift erlaubt aber, Ausländer, die in der Schweiz leben, retorsionsweise zu belasten, falls ein anderer Staat darauf beharren sollte, die dort lebenden Schweizer zu militärischen Dienst- oder Ersatzleistungen heranzuziehen.

Auch der Entwurf fasst die Ersatzpflicht der Ausländer nur als Retorsionsmassnahme
ins Auge (Art. 47, Abs. 2).

2. Befreiungen von der Ersatzpîlicht Im allgemeinen haben sich die Grundsätze bewährt, nach denen Artikel 2 des geltenden Gesetzes Ersatzbefreiungen zugesteht. Sie sind durch eine ausgedehnte und in den Ergebnissen abgeklärte bundesgerichtliche Rechtsprechung präzisiert worden ; sie sollten unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen möglichst unverändert in das neue Gesetz übernommen werden.

Einer Überprüfung bedarf die Ersatzfreiheit, die dem Personal der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmen nach bisheriger Ordnung für die Dauer des von der Armeeleitung verfügten Kriegsbetriebs dieser Transport-

349 anstalten zusteht. Die Befreiung war verständlich, solange die Eisenbahnen das Eückgrat der rückwärtigen Dienste der Armee bildeten. Die Entwicklung der Luftkriegsführung einerseits und die Möglichkeiten des motorisierten Strassenverkehrs anderseits haben die Stellung der Bahnen im rückwärtigen Dienste des Heeres grundlegend verändert.

Die Bahnen hätten im Falle einer neuen Mobilisation sicher neuerdings für Kriegswirtschaft und Armee grosse Aufgaben zu bewältigen. Im Eahmen der veränderten Aufgabenstellung wird jedoch die Stellung des Bahnpersonals keine wesentlich andere mehr sein als die des Personals der Zeughäuser, Militärwerkstätten, privaten Eüstungsbetriebe, aber auch der Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe, der Spitäler, der Kriegswirtschaftsämter und öffentlicher und privater für die Versorgung der Bevölkerung in Kriegszeiten unentbehrlicher Verwaltungen und Betriebe.

Die Entwicklung zur totalen, nicht nur die Armee, sondern das ganze Volk und seine Wirtschaft erfassenden Kriegsführung hat es mit sich gebracht, dass grosse Teile der Zivilbevölkerung bei der Ausübung ihres gewohnten Berufs in irgendeiner Weise der militärischen, wirtschaftlichen oder geistigen Landesverteidigung dienen. Nicht nur vielen öffentlichen Verwaltungen, sondern auch kriegswichtigen privaten Versorgungsbetrieben wird im Falle von Aktivdienst das nötige Personal belassen. Noch nie konnten aber die solcherart vom Aktivdienst dispensierten Personen Anspruch auf Befreiung vom Pflichtersatz erheben. Der Einsatz an ihrer zivilen Arbeitsstelle lässt sich unter dem Gesichtspunkt des Militärpflichtersatnes mit der Erfüllung der Wehrpflicht durch Leistung von Militärdienst nicht vergleichen.

Dieser Vergleich mit militärischer Dienstleistung ist dagegen angebracht für die Angehörigen des Festungswachtkorps, des Überwachungsgeschwaders und des Instruktionskorps, die in Friedens- und Kriegszeiten ihren Beruf unmittelbar in der Armee ausüben, sowie für die dienstbefreiten Angehörigen des Grenzwachtkorps und der organisierten Polizeikorps, die in Friedens- und Kriegszeiten auch Aufgaben erfüllen können, die Aufgaben der Armee sind (Grenzbewachung, Wahrung von Brahe und Ordnung im Innern).

3. Die Abstufung nach Altersklassen, insbesondere die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen im Landsturmalter a. Grundsätzlich hat sich
die Ersatzleistung nach den Lasten der Dienstleistung auszurichten. Da dieise von Heeresklasse zu Heeresklasse stark abnehnehmen, ist die Ersatzabgabe seit je nach Altersklassen abgestuft worden, die dieselben Jahrgänge umfassten wie die einzelnen Heeresklassen nach Militärorganisation (vgl. die Tabelle l hiernach). Diese Übereinstimmung fehlt, seitdem das Alter der Heeresklassen durch die Eevision der Militärorganisation von 1949 neu festgesetzt worden ist.

Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. II.

23

Dauer von Wehrpflicht und Ersatzpflicht seit 1878; Gliederung der Heeresklassen und Altersklassen

350

Dauer der Wehrpflicht Gliederung der Dienstpflichtigen in Heeresklassen

Tabelle l

Dauer der Ersatzpflicht Gliederung der Ersatzpflichtigen in Altersklassen

Heeresklasse

Alter

Altersklasse

Alter

i

2

Belastung in vollen Ersatzabgaben insgesamt während der ganzen Zugehörigkeit zur Altersklasse

je Jahr

s

t

1. von 1878 big 1907 Auszug . . . .

20 bis 32 33 bis 44 Landwehr . . .

1. Altersklasse 2. Altersklasse

20 bis 32 33 bis 44

2. von 1907 bis!938 Auszug . . . .

20 bis 32 Landwehr . . .

33 bis 40 41 bis 48 Landsturm . . .

1. Altersklasse 2. Altersklasse

20 bis 32 33 bis 40 41 bis 48

Vi

13 volle Abgaben 4 volle Abgaben 0 volle Abgaben 17 volle Abgaben

3. «om 1939 big 1949 20 bis 32 Auszug . . . .

Landwehr . . .

33 bis 40 Landsturm . . .

41 bis 48 49 bis 60 Hilfsdienst . . .

1. Altersklasse 2. Altersklasse 3. Altersklasse

20 bis 32 . 33 bis 40 41 bis 48 49 bis 60

Vi Vi Vi

13 volle Abgaben 4 volle Abgaben 2 volle Abgaben 0 volle Abgaben 19 volle Abgaben

4. seit 1950 Auszug . . . .

Landwehr . . .

Landsturm . . .

1. Altersklasse 2. Altersklasse 3. Altersklasse

nocii geltendem Recht 20 bis 32 33 bis 40 41 bis 48 49 bis 60

Vi Vi

13 volle Abgaben 4 volle Abgaben 2 volle Abgaben 0 volle Abgaben 19 volle Abgaben

nac i Entwurf 20 bis 36 37 bis 48 49 bis 60)

Vi

17 volle Abgaben 4 volle Abgaben (2 volle Abgaben) *) 21 volle Abgaben (23 volle Abgaben) *)

20 bis 36 37 bis 48 49 bis 60

1. Altersklasse 2. Altersklasse (nur ausnahmsw eise: S.Altersklasse

5

Vi v.

v.0

0

v*0

An

6

13 volle Abgaben 6 volle Abgaben 19 volle Abgaben

J ) Die in Klammern beigefügten Zahlen gelten nur für Jahre, in denen grosse Teile der Landsturmtruppen zu Dienstleistungen herangezogen werden und für die die Bundesversammlung daher die Abgabeerhebung von den landsturmaltrigen Ersatzpflichtigen anordnet.

351 Bei der Anpassung stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis die Abgabebelastung der neuen Altersklassen abzustufen ist. Hier ist von der dienstlichen Inanspruchnahme in den drei Heeresklassen auszugehen, aber auch zu berücksichtigen, dass die Dienstleistung im spätem Mannesalter in der Eegel als lästiger empfunden wird und für einen grossen Teil der Wehrmänner wirtschaftlich nachteiliger wirkt als die gleiche Dienstleistung im Auszugsalter. Die Abstufung von 1 / 1 : 1 / 3 : 1 / 6 dürfte dem Verhältnis der auf Grund dieser Lebenserfahrung mit zunehmendem Alter auch zunehmend belastenden Dienstpflichten (Ausbildungsdienstpflichten, Nebendienstpflichten, Bereitschaftsrisiken) der drei Heeresklassen am besten entsprechen.

b. Besonderer Erwägung bedarf die praktische Durchführung der eben erwähnten Lösung im Hinblick auf die Erhebung der Sechsteltaxe von den im Landsturmalter stehenden Ersatzpflichtigen.

Zur administrativen Vereinfachung ist die völlige Befreiung der 49- bis 60jährigen Ersatzpflichtigen angeregt worden. Auch hat die Eeaktion der Öffentlichkeit auf die in den Vorentwürfen vorgesehene Lösung gezeigt, dass die Belastung des Landsturmsoldaten in Normalzeiten als so gering empfunden wird, dass sie beim Pflichtersätz keines Gegenstückes bedürfe.

Eine völlige Befreiung der 49- bis 60jährigen Ersatzpflichtigen würde dem Wesen des Pflichtersatzes nicht entsprechen, das eine Übereinstimmung von Dienstpflicht und Ersatzpflicht i'ordert. Es muss vermieden werden, Ersatzpflichtige schon in einem Alter zu befreien, in dem den Dienstpflichtigen noch gewichtige Aufgaben und Pflichten im Militärwesen obliegen. Eichtig ist, dass die Dauer der Ersatzpflicht seit 1907 nicht mehr mit der Dauer der Dienstpflicht übereinstimmt (vgl. die Tabelle auf Seite 350). Dies ist aber immer als unbillig gerügt worden, und die Behörden haben wiederholt versucht, diese Ungleichheit zu beseitigen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 5.Februar 1923).

Die Ungleichheit kam insbesondere in den beiden Aktivdienstperioden scharf zum Ausdruck, sind doch die Laridsturmtruppen im ersten Weltkrieg und die über 48jährigen im zweiten Weltkrieg zu erheblichen Dienstleistungen herangezogen worden. Auch in Friedenszeiten kann es aber zu ausserordentlichen, von der Bundesversammlung anzuordnenden Dienstleistungen grosser Teile
der Landsturmtruppen kommen. Grundsätzlich ist also die Unterstellung der 49bis 60jährigen unter die Ersatzpflicht aufrecht zu erhalten.

Eine Anregung, die auf die Ersatzpflicht im Landsturmalter entfallenden 12 Sechsteltaxen einfach zusätzlich in den 12 Landwehrjahren zu erheben (was die Landwehrtaxe von 1/3 auf]-/2 der vollen Taxe erhöhen würde), ist abzulehnen.

Der Kreis der Ersatzpflichtigen einerseits und der Dienstpflichtigen anderseits unterliegt im Laufe der Jahre starken Veränderungen (vorübergehende Untauglichkeit mit nachfolgender Wiedereinteilung, vorübergehende Dienstbefreiung oder Ausschluss vom Dienst, Nichtzurverfügungstehen in einzelnen Jahren wegen Landesabwesenheit, Krankheit usw.; Dienstversäumnis). Es wäre unbillig, mit dem Pflichtersatz im Landwehralter eine Taxe zu erheben, die nicht

852 bestandene Dienstleistungen des Landsturmalters zum voraus abgelten soll, da ja noch ungewiss ist, ob der Ersatzpflichtige diese Dienste leisten wird oder nicht.

Nach dem Entwurf soll die Bundesversammlung nun die Kompetenz erhalten, den 49- bis 60jährigen Ersatzpflichtigen ausnahmsweise die Sechsteltaxe aufzuerlegen, aber nur für Jahre, in denen grosse Teile der Landsturmtruppen zu ausserordentlichen Dienstleistungen aufgeboten sind. Diese Lösung ist, auch im Hinblick auf die Kosten der Erhebung einer solchen nur in geringern Bruchteilen aufzuerlegenden Ersatzabgabe, vertretbar, obwohl selbst in Normalzeiten eine beachtliche Zahl im Landsturmalter stehender Wehrmänner in Mobilmachungsstäben usw. persönlichen Dienst leisten.

Über die Abstufung der Ersatzpflicht und Dienstleistungslasten, siehe untenstehende Tabelle 2.

Abstufung der Ersatzpflicht und Dienstleistungslasten

Besoldete Dienste

Andere Dienstpflichten

Abstufung des MPB nach dem Entwurf

2

3

4

Ordentliche Ausbildungsdienstleistung des Infanteriesoldaten

Alter i

Tabelle 2

20 bis 36

insgesamt 278 Tage = jährliche Teilnahme an der Inspektion; Erfüllung der aus16,4 Tage im Jahresdurchschnitt serdienstlichen Schiesspflicht jedes Jahr

Vi Taxe

37 bis 48

insgesamt 40 Tage = jährliche Teilnahme an der 3,3 Tage im JahresInspektion ; Erfüllung der durchschnitt Schiesspf licht jährlich bis zum vollendeten 40. Altersjahr

Vs Taxe

49 bis 60

nur ausserordentliche Instruktionsdienste

Teilnahme an der Inspektion im Zweijahrestiirnus

unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise Ve Taxe

4. Die Milderungen für Hilfsdienstpflichtige und für vorzeitig in Landwehr odei Landsturm eingeteilte Dienstpflichtige a. Pur das Verständnis der vorgeschlagenen Ordnung ist von den militärischen Gegebenheiten auszugehen : aa. Die Ordnung der Ersatzpflicht der Hilfsdienstpflichtigen ist von erheblicher praktischer Tragweite, stellen die Hilfsdienstpflichtigen doch mehr als die Hälfte aller. Ersatzpflichtigen mit inländischem Wohnsitz. Die Dienstleistungen der Hilfsdienstpflichtigen sind mit Bundesratsbeschluss vom 16. De-

353 zember 1955 (AS 1955, 1147) neu geordnet worden. Die Hilfsdienstpflichtigen werden, soweit sie nicht in der Personalreserve eingeteilt sind (das ist ungefähr die Hälfte der Hilfsdienstpflichtigen), militärisch immer mehr dem vorzeitig versetzten Dienstpflichtigen gleichgestellt. Sie haben eine militärische Ausrüstung zu unterhalten und sind inspektionspfliohtig. Oft unterliegen sie in einem Turnus der Pflicht zur Leistung gewisser Instruktionsdienste. Die Art, Häufigkeit und Dauer der einzelnen Dienste und das Mass der Gesamtdienstleistung während der ganzen Dauer der Wehrpflicht sind allerdings je nach Hilfsdienstgattung, Einteilung und Funktion des betreffenden Wehrmanns sehr verschieden und hängen zudem auch davon ab. ob der Hilfsdienstpflichtige aus frühern, als Tauglicher bestandenen Diensten die erforderliche Ausbildung für seine Funktion im Hilfsdienst schon besitzt.

Wären alle 230 000 zurzeit im Hilfsdienst eingeteilten Wehrmänner vom 20. Altersjahr an hilfsdienstta'üglioh gewesen, so würde ihnen nach den heutigen Dienstleistungsplänen während der ganzen Dauer der Wehrpflicht folgende Gesamtleistung in Ausbildungsdiensten obliegen: ungefähr 147 500 keine Ausbildungsdienste » 11 000 l bis 36 Tage » 27500 40 bis 54 Tage » 26 000 60 bis 99 Tage » 12 000 100 bis 210 Tage » 6 000 nach Bedarf Altersgemäss eingeteilte Diensttaugliche leisten wenigstens 318 Tage Ausbildungsdienst.

In Wirklichkeit ermässigen sich diese Zahlen, weil die Mehrzahl der Hilfsdienstpflichtigen nicht schon im 20.Altersjahr, sondern erheblich später, infolge einer neuen sanitarischen Beurteilung, zum Hilfsdienst zugeteilt werden und damit nur noch einen Bruchteil der oben angeführten Kurse zu bestehen haben und weil das Eidgenössische Militärdepartement auf zahlreiche Kurse, zu deren Durchführung es ermächtigt ist, verzichtet.

Hb. Die Zahl der vorzeitig in einer höheren Altersklasse eingeteilten Dienstpflichtigen ist viel geringer, -geht aber immerhin in der Landwehr wie auch im Landsturm in viele Tausende. Vorzeitig in den Landsturm Eingeteilte haben, auch wenn noch im Auszugsalter, nur noch ausnahmsweise zu kurzen ausserordentlichen, von der Bundesversammlung anzuordnenden Ausbildungsdiensten einzurücken. Wer dagegen in der Landwehr eingeteilt ist, hat in der Eegel, solange er im Auszugsalter steht, jedes dritte
Jahr zu einem 13tägigen Ergänzungskurs anzutreten, also zu erheblichen Dienstleistungen, die der Bedeutung der Landwehr als Gros der Grenz-, Festungs- und Reduittruppen entsprechen.

fe. Heute sind vorzeitig versetzte Dienstpflichtige und Hilfsdienstpflichtige in Pausenjahren grundsätzlich voll ersatzpflichtig. Wer vorzeitig in Landwehr oder Landsturm eingeteilt ist, erhält indessen, wenn er pflichtgemäss alljährlich die Ausrüstungsinspektion besteht, jedes Jahr eine Eeduktion seiner Ab-

854 gäbe um die Hälfte. Dem ausgerüsteten Hilfsdienstpflichtigen, den die Inspektionspflicht nur jedes zweite Jahr trifft, wird deren Erfüllung nur mit einer Herabsetzung um ein Zehntel im Jahr der Inspektion angerechnet. - In Jahren, in denen der vorzeitig Versetzte einen ihm obliegenden Dienst leistet, ist er auch bei kürzester Dauer dieses Dienstes völlig ersatzfrei; dem Hilfsdienstpflichtigen dagegen wird jeder Diensttag mit einem Zehntel angerechnet, so dass völlige Ersatzfreiheit für ihn bloss in Jahren mit zehn Diensttagen eintritt.

Dieser Ordnung ist mit Eecht vorgeworfen worden, sie begünstige die vorzeitig im Landsturm Eingeteilten, die kaum noch je effektiven Dienst leisten müssen, und benachteilige die Hilfsdienstpflichtigen. Zudem unterscheide sie zu Unrecht nicht zwischen vorzeitig in der Landwehr und vorzeitig im Landsturm eingeteilten Dienstpflichtigen, deren dienstliche Verwendbarkeit und Beanspruchung sehr verschieden ist. Schliesslich werde das Bestehen einer wenige Stunden dauernden Ausrüstungsinspektion bei den Dienstpflichtigen mit der Beduktion auf die Hälfte offensichtlich zu hoch bewertet.

c. Dieser Kritik trägt der Entwurf in den Artikeln 16 bis 18 wie folgt Rechnung (vgl. das Schema auf der folgenden Seite) : aa. In sogenannten Pausenjahren (Jahren ohne Pflicht zur Dienstleistung) wird dem vorzeitig Versetzten, aber auch dem nicht in der Personalreserve eingeteilten Hilfsdienstpflichtigen nicht mehr wie einem Untauglichen die volle Ersatzabgabe seiner Altersklasse auferlegt : - Der vorzeitig zu den über 48jährigen Versetzte (der normalerweise zu keinen ordentlichen Instruktionsdienstleistungen mehr verpflichtet ist) erhält eine Eeduktion im Umfang der Landsturmtaxe. Das ist logisch, da er doch als Landsturmmann noch zur Verfügung der Armee steht. Solange er im Auszugsalter steht, entrichtet er also 5/6 der vollen Ersatzabgabe (d. h. die volle Abgabe des gleichaltrigen Untauglichen, herabgesetzt um die Sechstelabgabe des Untauglichen im Landsturmalter). Nach Erreichung des Landwehralters zahlt er noch 1/6 der vollen Abgabe (d. h. die Abgabe des untauglichen Landwehrmannes, herabgesetzt um die Abgabe des über 48jährigen).

- Der Hilfsdienstpflichtige, der nicht in der Personalreserve eingeteilt ist, wird ersatzrechtlich dem vorzeitig im Landsturm Eingeteilten gleichgestellt. Das
rechtfertigt sich im Hinblick darauf, dass er diesem hinsichtlich Tauglichkeit gleichwertig und in der militärischen Verwendbarkeit und Verwendung wie auch in den Ausbildungsdienstpflichten weitgehend vergleichbar ist. Der Hilfsdienstpflichtige, der militärisch ausgerüstet und in der üblichen eingeschränkten Weise für Instruktionsdienst beansprucht wird, zahlt in Pausen. Jahren somit 6/6 der vollen Auszugstaxe, solang er im Auszugsalter steht. Er zahlt sodann 1/6 der vollen Auszugstaxe, wenn er ins Landwehralter getreten ist. Im Landsturmalter endlich ist er auch bei besonderer Beanspruchung der Landsturmtruppen ersatzfrei.

Wie wird nach dem Entwurf in Jahren ohne effektive besoldete Dienstleistung die Ersatzabgabe von Wehrmännern abgestuft, welche infolge Zuteilung zum Hilfsdienst oder vorzeitiger Einteilung im Landsturm oder in der Landwehr nicht die volle Wehrpflicht erfüllen?

_^^ -^-~__^ Einteilung Alter ^^__^ ^^-^-_

Umfang der Wehrpflicht:

Umfang der Wehrpflicht:

e

2

1. Überhaupt nicht ala l Zum Landsturm versetzt 1. Zur Landwehr versetzt Altersgemäss eingeteilt Wehrmann eingeteUt ' . ,,_. . . . . .

, 2. Beim HD eingeteilt und (d.h. vollwertige 2. In der HD-Personal- 2. Beim HD eingeteilt und besonders stark beanErfüllung reserve eingeteUt militärisch ausgerüstet spracht der Dienstpflicht)

Wehrpflichterfüllung durch Dienst °/8 durch MPE e/e insgesamt «;,,

Wehrpflichterfüllung durch Dienst !/6 durch MPE 5/,, 6 insgesamt /6

Wehrpflichterfüllung durch Dienst 2 / 8 durch MPE a/p insgesamt «/«

Wehrpflichterfüllung durch Dienst 6 / 6 durch MPB %_ insgesamt 6/ 6

/8

Wehrpflichterfüllung durch Dienst °/8 durch MPE a/6 2 insgesamt /6

WehrpflichterfüUung durch Dienst !/6 durch MPE i/e 2 insgesamt /8

Wehrpflichterfüllung durch Dienst 2/6 durch MPE »/,, 2 insgesamt /6

WehrpflichterfüUung durch Dienst 2 / 6 durch MPE o/6 2 insgesamt /6

Wehrpflichterfüllung durch Dienst % durch MPE (»/s)1) insgesamt ('/s)1)

WehrpflichterfüUung durch Dienst x/8 durch MPE % insgesamt i/8

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WehrpflichterfiUlung durch Dienst !/6 durch MPE »/8 insgesamt i/8

Umfang der Wehrpflicht: i/6

Legende: P$S^ Wehrpfliohterfüllung als Wehrmann durch Dienstleistung oder Zurverfügungstehen l l l H H I l l l l l WehrpflichterfüUung durch Entrichtung des MPE.

') Nur in Jahren mit besonderer Beanspruchung der Landsturmtruppen.

855

/6

356 - Wer vorzeitig in der Landwehr eingeteilt ist, darf nicht mehr - wie nach geltendem Hecht - dem Landsturmsoldaten gleichgestellt werden. Denn ihn treffen, wie dargelegt, noch erhebliche Ausbildungsdienstpflichten. Es genügt daher, dem vorzeitig in der Landwehr Eingeteilten in Pausenjahren die um die Landwehrtaxe (2/6) herabgesetzte Ersatzabgabe, also 4/6 aufzuerlegen.

- Die neuere Entwicklung zeigt, dass es Hilfsdienstpflichtige gibt, deren Beanspruchung für Instruktionsdienste kaum geringer ist als diejenige von vorzeitig zur Landwehr Versetzten. Es handelt sich vor allem um Hilfsdienstpflichtige mit Offiziers- und Unteroffiziersfunktionen bei einzelnen Hilfsdienstgattungen, Der Entwurf gestattet daher, solche Hilfsdienstpflichtige ersatzrechtlich den vorzeitig zur Landwehr versetzten Dienstpflichtigen gleichzustellen. Das hat zur Folge, dass sie für sogenannte Pausenjahre im Auszugsalter 4/6 der vollen Taxe und im Landwehr- und Landsturmalter keine Ersatzabgabe mehr zu entrichten haben. Um die nötige Anpassung an die Entwicklung der militärischen Verhältnisse zu gewährleisten, müssen die nähern Vorschriften dem Bundesrat überlassen werden.

bb. In den Jahren mit effektiven Dienstleistungen soll dem vorzeitig in Landwehr oder Landsturm Eingeteilten und dem Hilfsdienstpflichtigen Ersatzfreiheit gewährt werden, immerhin nur dann, wenn er Dienst von mehr als fünf Tagen Dauer geleistet und mit diesem Dienst mehr als die Hälfte dessen bestanden hat, wozu er nach Alter, Einteilung und Grad verpflichtet war. Denn ' Dienste in der Dauer von weniger als einer Arbeitswoche rechtfertigen es nicht, eine völlige Ersatzbefreiung zu bewilligen. Wäre der Wehrmann voll tauglich und altersgemäss in Auszug oder Landwehr eingeteilt, so würden ihm in der Kegel im Ersatzjahr längere Dienste obliegen. Mit blossen drei bis vier Diensttagen erfüllt er also nicht die volle Wehrpflicht.

Anderseits ist einzuräumen, dass einzelne Hilfsdienstformationen den Dienst ausschliesslich oder vorwiegend in dreitägigen Kursen leisten, wobei aber die Häufigkeit dieser Kurzdienste eine Gesamtdiensttagezahl ergibt, die derjenigen anderer Hilfsdienstformationen mit längern Diensten geringerer Häufigkeit nicht nachsteht (Ortswehren, Tankbarrikadendetachemente, Mobilmachungspersonal). Damit eine ausgeglichenere Belastung erreicht wird,
gestattet der Entwurf die Zusammenrechnung mehrerer Kurzdienste eines Vierjahresturnus.

Diese neuen Abstufungen für Hilfsdienstpflichtige und vorzeitig in eine höhere Altersklasse Versetzte sind in der Öffentlichkeit gut aufgenommen worden. Dass sie nicht auf einfachere Weise zu verwirklichen sind, hängt mit den zahlreichen Differenzierungen zusammen, welche das Militärrecht in der Tauglichkeit, Verwendung und Ausbildung der betroffenen Wehrmänner macht. Ausgedehnte Berechnungen haben ergeben, dass der 'Entwurf für Hilfsdienstpflichtige und vorzeitig versetzte Dienstpflichtige ausgeglichene Ersatzabgabebelastungen gewährleistet.

357 5. Die Anrechnung der bis zum Ersatzjahr geleisteten Dienste Nach der Militärorganisation von 1874 hatte der Soldat nach acht Dienstjahren seine Ausbildungsdienste bestanden (Eekrutenschule und Wiederholungskurse). Das Gesetz von 1878 gewährte ihm eine Ermässigung der inskünftig zu entrichtenden Ersatzabgaben auf die Hälfte, wenn er nach acht DienstJahren zu den Untauglichen übertrat, also praktisch nur noch zu Aktivdiensten hätte zur Verfügung stehen müssen.

In den Aktivdienstperioden 1914 bis 1918 und 1939 bis 1945 zeigte sich, dass auch die Leistung längerer Aktivdienste ähnliche Eücksichtnahme verdient.

Gemäss Bundesbeschluss vom 4. April 1946 wird die Ermässigung auf die Hälfte jedem Wehrpflichtigen zugestanden, der mehr als 250 Aktivdiensttage aufweist, auch wenn er keine acht Dienstjahre geleistet hat. Zudem wird eine weitere Ermässigung auf ein Viertel der Abgabe angeordnet für den Fall einer Dienstleistung von 16 Dienstjahren oder über 600 Aktivdiensttagen.

Diese Ordnung bereitet in der Praxis Schwierigkeiten. Die verschiedene Wertung von Aktiv- und Ausbildungsdiensten macht in vielen Fällen zeitraubende Erhebungen nötig, weil auch während der Mobilisationszeit Ausbildungsdienste geleistet wurden. Auch die Frage, ob die erforderliche Anzahl «Jahre Dienst» geleistet worden sind, macht häufig umständliche Untersuchungen nötig, da unter gewissen Umständen auch Jahre ohne Dienstleistung als Dienstjahre gelten.

Der Gedanke, das Ersatzabgabemass könne nur solchen Wehrpflichtigen herabgesetzt werden, die bereits den grössten Teil aller zu leistenden Ausbildungsdienste bestanden haben, ist an sich richtig. Anderseits wird aber nicht verstanden, dass Wehrmännern, die in den ersten-Jahren der Dienstpflicht viel Dienst leisten (namentlich Offiziere und Unteroffiziere), in der Folge bei Dienstversäumnis eine Erleichterung versagt bleibt, die Soldaten mit einer weit geringeren Zahl geleisteter Diensttage gewährt wird.

Um das Verfahren zu vereinfachen und der Gesamtdienstleistung besser als bisher Eechnung zu tragen, sieht der Gesetzesentwurf eine Ermässigung der Abgabe um ein Zehntel für je 100 geleistete Diensttage vor. Auf eine Unterscheidung zwischen Aktiv- und Ausbildungsdienst kann dabei verzichtet werden.

Die daraus folgende völlige Ersatzbefreiung aller Wehrpflichtigen mit 1000 und
mehr Diensttagen kann verantwortet werden, weil nur eine kleine Minderheit je auf so hohe Zahlen kommen wird. Dagegen beruht die in der Öffentlichkeit gelegentlich erhobene Forderung, es sei Ersatzfreiheit schon bei 500 oder gar 300 Diensttagen zu gewähren, auf einer Verkennung der Folgen: Solange dem Wehrpflichtigen, wenn er als Dienstpflichtiger eingeteilt bliebe, trotz den bisherigen erheblichen Dienstleistungen noch weitere Ausbildungs- und Aktivdienstpflichten oblägen, kann er bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Armee auch nicht völlig ersatzfrei ausgehen.

858 6. Grundsätzliches zur Zusammensetzung der Ersatzabgabe a. Vom Sinn der Personaltaxe und des Existenzminimums Im modernen Steuerrecht werden Personen, deren Einkommen und Vermögen das für den Lebensunterhalt erforderliche Minimum nicht übersteigen, von der Steuerpflicht ausgenommen (Steuer-Freigrenzen, Sozialabzüge u. dgl.).

Personalsteuern, die von jedem Steuerpflichtigen in gleicher Höhe erhoben werden, sind in der Steuerlehre verpönt und spielen bloss im Steuerwesen der Gemeinden noch eine gewisse Eolle. Die herrschende Auffassung stützt sich dabei auf soziale Erwägungen und betont, dass es nicht rationell sei, bei kleinsten Einkommen und kleinsten Steuerbeträgen das verhältnismässig teure Veranlagungs- und Exekutionsverfahren durchzuführen. Dem Postulat der Allgemeinheit der Steuerbelastung sei am besten durch eine Kombination gegenseitig wohl abgewogener direkter und indirekter Steuern Eechnung zu tragen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Erwägungen im Gebiete des Steuerwesens stets das Eichtige treffen. Beim Militärpflichtersatz können sie jedenfalls keine Gültigkeit beanspruchen. Wenn im Eahmen eines einheitlichen Steuersystems gegenüber Mitbürgern in bescheidenen Verhältnissen auf die kostspielige Erhebung direkter Steuern verzichtet und ihnen dafür über die indirekten Steuern eine gewisse Beitragsleistung an das Gemeinwesen auferlegt wird, so hat dies seine guten Gründe.

Der Militärpflichtersatz bildet aber keinen Bestandteil eines solchen Steuersystems. Er bezweckt, den Pflichtenausgleich im Wehrwesen herzustellen. .Den Dienstpflichtigen treffen die militärischen Pflichten ohne Eücksicht auf seine Belastungen mit direkten und indirekten Steuern, und er kann sich ihnen auch nicht unter Berufung auf seine engen wirtschaftlichen Verhältnisse entziehen.

Dem muss der Gesetzgeber beim Pflichtersatz Eechnung tragen, wenn er nicht mit dem Verfassungsgrundsatz der allgemeinen Wehrpflicht in Widerspruch geraten will.

Der Entwurf hält daher am bisherigen System einer festen Personaltaxe und einer verhältnismässig niedrigen Freigrenze bei dem nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abgestuften Zuschlage fest. Einer Prüfung bedarf lediglich die Frage, inwiefern bei der Personaltaxe und der Freigrenze der Geldentwertung Eechnung zu tragen ist (vgl. darüber Abschnitt VI, 76 hiernach).
6. Die Anpassung der Ersatzabgabe an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aa. Allgemeines.

Mit dem Militärpflichtersatz soll den Wehrpflichtigen, die nicht die volle gesetzliche Dienstpflicht erfüllen, in der ihnen möglichen Form der Geldleistung das zusätzliche Opfer auferlegt werden, welches den Opfern der Dienstleistung entspricht. Nun stellen aber Militärdienst und Ersatzabgabe wesensverschiedene Leistungen dar, die schwer auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen sind. Dazu kommt, dass einerseits an die Dienstpflichtigen je nach Eignung und Bedarf

859 sehr unterschiedliche Ansprüche gestellt werden und anderseits der Militärdienst wirtschaftlich, aber auch in jeder andern Hinsicht je nach Alter und ziviler Lebensstellung ein ganz verschiedenes Mass an Einbusse bedeutet.

Der Gesetzgeber muss darum bei der Gestaltung des Militärpflichtersatzes über einen weiten Spielraum verfügen. Er wird mit Eecht bei der Bemessung der Ersatzabgabe auch gewisse Einsichten der Steuerlehre verwerten. Insbesondere trifft dies auf die Erkenntnis zu, dass Opfergleichheit unter den Ersatzpflichtigen nicht durch absolute Gleichheit der geforderten Leistungen herbeigeführt würde, dass die Ersatzleistungen vielmehr zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ersatzpflichtigen in Beziehung zu setzen sind.

Diesem Ziel haben seit je - schon unter den kantonalen Vorläufern zur heutigen Ersatzabgabe-Zuschläge zur Personaltaxe gedient, bemessen nach dem Vermögen des Ersatzpflichtigen {unter Mitberücksichtigung des elterlichen Vermögens) und nach dem Erwerbs- und Genusseinkommen. Diese Zusammensetzung ist zu überprüfen.

Dabei ist im Auge zu behalten, dass der Militärpflichtersatz nicht die Funktion eines blossen wirtschaftlichen Vorteilsausgleichs zu erfüllen hat (vgl. Abschnitt III, 8 hievor). Daher genügt eine nur aus Personaltaxe und Erwerbstaxe vom Arbeitsertrag zusammengesetzte Abgabe nicht, wie sie mit der Begründung vorgeschlagen worden ist, der Wehrmann werde durch den Militärdienst nur in seiner Erwerbstätigkeit behindert, erleide aber keine Einbusse an Vermögen oder Vermögensertrag. Auch wenn der Verdienstausfall des Wehrmanns voll ausgeglichen würde, so bliebe die Ersatzabgabe zur Sicherung des Milizsystems und zur Aufrechterhaltung der Eechtsgleichheit im Wehrwesen weiterhin nötig. Und sie müsste auch dann nach der im gesamten Einkommen zum Ausdruck kommenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bemessen werden. Denn nicht nur der Verdienstausfall, sondern auch alle andern Opfer, Mühen, Entbehrungen und Eisiken, die die militärische Dienstleistung kennzeichnen, sind auszugleichen.

Der Dienst beansprucht die ganze Person des Wehrmanns. Auch die Ersatzleistung kann sich daher nicht bloss nach einzelnen Merkmalen der wirtschaftlichen Leistungskraft des Ersatz Pflichtigen richten, sondern muss dessen Person wenigstens in ihrer ganzen wirtschaftlichen Lage erfassen. Es
würde mit Eecht nie verstanden werden, wenn man vom vermögenslosen Angestellten mit 10 000 Franken Erwerb neben-der Personaltaxe eine Erwerbstaxe von 240 Franken fordern würde, vom Eentner mit 833 000 Franken Vermögen und 10 000 Franken Vermögensertrag aber nur die Personaltaxe.

Ferner darf die Tatsache, dass die Ersatzabgabe nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der ihr Unterworfenen veranlagt werden muss, nicht dazu verführen, sie einfach nach den Vorbildern zu konzipieren, die sich im modernen Steuerrecht bei der Einkommens- und Vermögenssteuer durchgesetzt haben.

Während diese letztere in einem System von Fiskalsteuern nur eine Teümassnahme darstellt, muss die Ersatzabgabe für sich allein die erforderliche Abstufung nach Leistungsfähigkeit verwirklichen, wobei sie zudem immer in angemessenem Verhältnis zur persönlichen Dienstleistung bleiben soll, die sie ersetzt.

360

Hb. Die Notwendigkeit, die Ersatzabgabe aus veranlagungstechnischen Gründen so nahe als möglich an das Einkommens- und Vermögenssteuerrecht anzulehnen.

Angesichts der verhältnismässig bescheidenen fiskalischen Bedeutung der Ersatzabgabe müssen ein grosser Verwaltungsapparat und ein umständliches Verfahren vermieden werden. Ein rationeller Vollzug des Militärpflichtersatzes ist von besonderer Tragweite, rationell-in dem Sinne, dass das Substrat der Belastung sicher und möglichst vollständig erfasst wird in einem Verfahren, das unter Vermeidung von Doppelspurigkeiten mit möglichst geringen Kosten und möglichst geringer Belästigung der Pflichtigen durchgeführt werden kann. Der Militärpflichtersatz wird nie so viel eintragen, dass sich die Kosten eines besondern Veranlagungsverfahrens mit eigenen Ersatzerklärungen und Ausweisen über Lohn, Wertschriftenbesitz, Schulden usw. und mit einem entsprechenden Kontrollapparat rechtfertigen könnten. Darum kommt man aus praktischen Gründen dazu, sich in der Wahl der Kriterien wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit so nah als möglich an die Gesetzgebung über die direkten Steuern anzulehnen. Dadurch können die Ergebnisse schon bestehender Einrichtungen (Steuererklärungen, Steuerveranlagung, Steuerkontrolle) ausgewertet werden.

Diese Überlegungen waren dem Gesetzgeber von 1878 nicht fremd. Er passte die Ersatzordnung darum der Tatsache an, dass der Bund damals keine direkten Steuern bezog, und übertrug die Durchführung den Kantonen, indem er ihnen verfahrensrechtlich so viel Freiheit liess, dass eine Auswertung der Staatssteuerakten für den Militärpflichtersatz möglich war. In der Tat setzen heute nur zwei Kantone die Ersatzabgabe jährlich auf Grund besonderer Ersatzerklärungen fest ; in den übrigen Kantonen dienen die Staatssteuerakten und -register als Einschätzungsgrundlage (die in zwei Kantonen jedes zweite Jahr und in einem Kanton jedes vierte Jahr allerdings noch durch Binforderung von Ersatzerklärungen ergänzt wird).

Dieses Vorgehen hat sich bewährt. Damit die weitere Entwicklung des direkten Steuerrechts die rationelle Ersatzabgabeerhebung nicht beeinträchtigt, empfiehlt es sich, die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Bemessung der Abgabe von Einkommen und Vermögen so knapp als möglich zu halten und der Verordnung alle Einzelheiten
zu überlassen.

cc. Insbesondere der Verzicht auf den Zuschlag vom Vermögen und seine Ersetzung durch einen Zuschlag vom Gesamteinkommen.

Da 21 Kantone mit 95,5 Prozent der Wohnbevölkerung die Gesamteinkommenssteuer eingeführt haben und da unter dem Einfluss des Bundessteuerrechts eine merkliche Angleichung der kantonalen Bemessungsfaktoren eingetreten ist, drängt es sich auf, auch beim Militärpflichtersatz von der bisherigen Erwerbs- und Vermögenstaxe zur Einkommenstaxe überzugehen. Wenn dies geschieht, wird auch nach dem allfälligen Wegfall einer Bundeseinkommenssteuer in weiterm Umfange, als es bisher möglich war, die Ersatzveranlagung unmittelbar auf Grund der kantonalen Staatssteuerakten vorgenommen werden

361 können. Die Staatssteuererklärung wird fast allgemein die Funktion der Ersatzerklärung miterfüllen können.

Wird die Einkommenstaxe eingeführt, d.h. der Zuschlag zur Personaltaxe nicht nur vom Einkommen aus Arbeit (Erwerb), sondern auch vom Einkommen aus Vermögen erhoben, so kann auf eine Vermögenstaxe verzichtet werden.

Neben der Einkommenstaxe vom Vermögensertrag hätte nur eine sehr massige Ergänzungsbelastung vom Vermögen Platz. Die bisherige Taxe (1,5°/00 vom Vermögen) hat den Vermögensertrag bei Annahme einer Sprozentigen Verzinsung mit, 5 Prozent, bei Annahme einer eprozentigen Verzinsung mit 8,75 Prozent belastet. Nach dem Gesetzesentwurf belastet schon der Einkommenszuschlag den Vermögensertrag mit 2,4 Prozent. Daneben wäre eine Vermögensabgabe von höchstens noch 0,75 Promille denkbar (= 2,5% des Ertrags bei Sprozentiger Verzinsung, 1,875% des Ertrags bei 4prozentiger Verzinsung). Sogar diese wäre aber übersetzt, denn schon gegen die Höhe der Vermögenstaxe nach bisherigem Kecht sind grundsätzliche Bedenken zu erheben (Überbelastung des Vermögens mit Steuern und Abgaben aller Art).

Eine besondere Vermögenstaxe müsste somit noch weiter, von 0,75 Promille auf 0,5 Promille ermässigt werden. Der Ertrag wäre, da nur die jüngsten Jahrgänge - die in der Eegel noch kein Vermögen haben - den Militärpflichtersatz zum vollen Ansatz entrichten, sehr gering.

Zudem stimmen die Vorschriften des kantonalen Steuerrechts über Zusammensetzung und Bewertung des Vermögens sehr viel weniger überein als diejenigen über die Einkommenäbemessung (Bewertung von Grundeigentum, Wertschriften, Viehhabe usw.; Schuldenabzug; Freibeträge für Hausrat, Betriebsinventar, Versicherungen usw.). An den kantonalen Einschätzungen müssten für eine einigermassen gleichmässige Pflichtersatzerhebung mannigfache Zuschläge und Abzüge gemacht werden, die bloss nach mühsamer Auswertung der gesamten Steuerakten möglich wären.

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jungen Wehrpflichtigen, die allein der vollen Ersatzpflicht unterstehen, richtet sich überdies heute weniger als je nach dem Vermögen. Besitzen sie solches, so ist es aller Kegel nach ererbt und häufig mit der Nutzniessung des überlebenden Elternteils belastet; es ist nicht wohl einzusehen, warum der Ersatzpflichtige, dessen Eltern früh verstorben sind, ausser vom
Vermögensertrag zusätzlich vom Vermögen selbst eine Abgabe entrichten soll, also nochmals mehr als andere junge Wehrpflichtige, die das elterliche Erbe noch nicht antreten konnten und trotzdem in vermöglichen Eltern den annähernd gleichen wirtschaftlichen Eückhalt haben.

da. Die Verbindung der Ersatzabgabe mit der Wehrsteuer.

Die Befugnis der Kantone, sich bei der Durchführung der Ersatzabgabe an die eigene Steuerordnung anzulehnen, führt zu gewissen Ungleichheiten, weil Steuergesetzgebung und Steuerpraxis von Kanton zu Kanton erhebliche Unterschiede aufweisen. Die Frage, ob nicht der Militärpflichtersatz in nähere Verbindung zu einer im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft einheitlich durch-

862 geführten direkten Steuer zu bringen sei, stellte sich daher immer wieder, seitdem im Jahre 1915 eine solche Steuer eingeführt und seit 1921, mit Ausnahme eines einzigen, jedes Jahr erhoben worden ist (vgl. die ablehnende Stellungnahme im Gutachten von Nationalrat Speiser vom 81. Januar 1916; ferner das Postulat Bittmeyer vom 6. Oktober 1936). Die Frage wurde aber namentlich aufgeworfen, als 1949 im Zusammenhang mit der Neuordnung der Bundesfinanzen sowohl eine Beform des Militärpflichtersatzes als die Einführung einer voraussichtlich während längerer Zeit zu erhebenden direkten Bundessteuer (Tilgungssteuer) ins Auge gefasst wurden (Anregungen Münz und Maspoli). Liegt den erwähnten Vorstössen der Gedanke einer weitgehenden Verschmelzung des Militärpflichtersatzes zugrunde, so begnügen sich die Postulate Trüb vom 8. Juni 1951 und 20. März 1958 offenbar damit, die verfahrensmässige Verbindung der Ersatzabgabeerhebung mit der Veranlagung der direkten Bundessteuer anzuregen: «Der Militärpflichtersatz wird auf Grund der Einschätzung für die Wehrsteuer odp.r für eine diese später ersetzende direkte Bundessteuer berechnet, so dass eine besondere Steuererklärung vermieden werden kann. »

Eine Verschmelzung mit der Wehrsteuer ist bei der jetzigen verfassungsrechtlichen Grundlage des Militärpflichtersatzes ausgeschlossen. Es würden von der Belastung auch Nichtwehrpflichtige betroffen, was dem Charakter des Militärpflichtersatzes als einer auf der Wehrhoheit beruhenden Ersatzabgabe widerspräche.

Die Ersatzabgabe kann aber auch nicht in die Form eines einfachen Zuschlags zur Bundessteuer gebracht werden, der nur von den nicht dienstleistenden Wehrpflichtigen zu zahlen wäre. Dem verschiedenen Zweck beider Abgabearten gemäss deckt sich der Kreis der Abgabepflichtigen nicht. Kaum ein Viertel der Ersatzpflichtigen unterliegt zugleich der direkten Bundessteuer mit ihren hohen Freigrenzen. Der stark progressive Tarif einer direkten Bundessteuer eignet sich aus noch darzulegenden Gründen (Abschnitt VI, la) nicht für eine Ersatzabgabe.

Es kann also nur eine Verbindung in dem Sinne in Frage kommen, dass die den Gegenstand der Abgabe umschreibenden Bestimmungen des Bundessteuergesetzes auch für die Ersatzabgabe als anwendbar erklärt werden. Dadurch würde eine grössere Einheitlichkeit der Ersatzveranlagungen selbst für die Mehrheit jener Ersatzpflichtigen erreicht, die der direkten Bundessteuer nicht unterliegt. Ferner würde ermöglicht, dass die Ersatzabgabe derjenigen Ersatzpflichtigen, die zugleich bundessteuerpflichtig sind, auf Grund der Feststellungen in der Steuerveranlagung berechnet werden könnte. Für diese Kategorie von Ersatzpflichtigen würden gesonderte Veranlagungen überflüssig. Das wäre immerhin ein beachtlicher Gewinn, weil die Festsetzung des taxpflichtigen Einkommens bei den übrigen Ersatzpflichtigen, die die Minima der Bundessteuer nicht erreichen, erfahrungsgemäss kaum Schwierigkeiten bietet und weiterhin nach den Eegistern und Dossiers für die Staatssteuer erfolgen könnte (vgl. Abschnitt VI, 6fc, bb, hievor).

863 Die Postulate Trüb enthalten somit einen durchaus verfolgenswerten Gedanken. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Bundesbeschluss vom 31-.Januar 1958 über die Neuordnung des Finanzhaushalts des Bundes die direkte Bundessteuer nicht als dauernd zu erhebende Steuer vorsieht. Durch die Bevision des Militärpflichtersatzes darf das kommende Schicksal der Wehrsteuer, insbesondere der Entscheid darüber, ob über das Jahr 1964 hinaus eine direkte Bundessteuer zu erheben sei, in keiner Weise präjudiziert werden. Darum mu?s eine Eegelung getroffen werden, die eine Auswertung der Veranlagungsergebnisse einer direkten Bundessteuer für den Militärpflichtersatz erlaubt, sofern und solange eine solche erhoben wird, die aber auch mit der Möglichkeit eines Bückzuges des Bundes aus dem Gebiet der direkten Steuern rechnet. Für diesen Fall wird möglichst weitgehend Anschluss an die kantonalen direkten Steuern zu suchen sein.

Das ist die Lösung, die dem Entwurf zugrunde liegt. Den Postulaten Trüb ist damit im Eahmen des Möglichen Folge gegeben worden.

c. Die Miterfassung der Beiträge der Ehefrau Die Berücksichtigung der Beiträge der Ehefrau ist bei der Vorbereitung der gegenwärtigen Vorlage von vielen Seiten kritisiert worden. Es wurde eingewendet, die Ehefrau sei nicht wehrpflichtig; die Miterfassung ihres Einkommens widerspreche daher dem Grundgedanken der Abgabe. Damit wird die Frage aber falsch gestellt.

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen hängt nicht nur von der Höhe seines eigenen Erwerbs und des Ertrags seines eigenen Vermögens ab, sondern ebenso von den Beiträgen, die die Ehefrau aus ihrem Erwerb und Vermögensertrag an die Lasten der ehelichen Gemeinschaft leistet. Es wäre unbillig, wenn der Pflichtige, der aeben dem eigenen Erwerb von 8000 Franken auch über einen solchen der Ehefrau von 6000 Franken verfügen kann, nur gleich viel Militärpflichtersatz bezahlen sollte wie ein anderer Wehrpflichtiger, der seine Familie, ausschliesslich aus dem eigenen Erwerb von 8000 Franken durchbringen muss, z.B. weil seine Ehefrau ihre Arbeitskraft voll in einem grossen Haushalt mit zahlreichen Kindern einsetzen muss.

Die Familie ist eine Lebensgemeinschaft mit weitgehender Gemeinsamkeit der Mittel; dieser Tatsache kann sich auch das Militärpflichtersatzgesetz nicht entziehen. Ob jemand in
begüterte Kreise heiratet und daher mit erhöhten reg'elmässigen Einkünften aus Frauenvermögen rechnen kann oder aber eine Verbesserung seiner sozialen Lage durch beruflichen Aufstieg erarbeitet: Lebensstandard und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ändern im einen nicht weniger als im andern Fall.

Der Gesetzesentwurf entspricht im Ergebnis der Eegelung in Artikel 41 der geltenden Vollziehungsverordnung. Artikel 41 seinerseits hat lediglich die Praxis kodifiziert, die sich unter dem Einfluss der Beächwerdeinstanzen (Bundesrat, seit 1929 Bundesgericht) ohne besondere gesetzliche Grundlage allmählich gebildet hat, lediglich auf Grund dei: allgemeinen Weisung des Gesetzgebers, Leib-

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renten, Pensionen und ähnliche Nutzungen des Ersatzpflichtigen seien der Abgabe zu unterwerfen (Art. 5, Buchstabe B, l, MStG; vgl. auch Kreisschreiben des Bundesrates vom 20.Dezember 1911, BEI 1911, V, 391; Kreisschreiben des Bundesrates vom T.März 1924, BEI 1924, I, 465, mit Beilage; Bundesgerichtsentscheid vom 21. September 1933 i. S. Mottier). Es ist in der Tat davon auszugehen, dass der Ehemann kraft Gesetzes die Nutzung des Frauenguts beim gesetzlichen Güterstand der Güterverbindung hat ; solcher Vermögensertrag ist daher von Zivilrechts wegen Einkommen des Wehrpflichtigen. Ebenso gehört dem Ehemann von Gesetzes wegen der Ertrag aller Arbeit, die die Ehefrau in seinem Geschäft oder Gewerbe leistet. Dann aber wäre es stossend, bloss wegen der .Willkür bei der Ausgestaltung der güterrechtlichen Verhältnisse den Ertrag von Sondergut und selbständiger Arbeit der Ehefrau nicht zu berücksichtigen, wenn dieser Ertrag dem Ehegatten in gleicher Weise für die Befriedigung der Lebensbedürfnisse der Familie zur Verfügung steht.

Der Gesetzesentwurf will keine Schlechterstellung des verheirateten Ersatzpflichtigen gegenüber dem Ledigen. Den vermehrten Lasten der ehelichen Gemeinschaft wird durch entsprechende Abzüge Kechnung getragen. Je nachdem der Ersatzpflichtige diese Lasten allein tragen muss oder die Ehefrau daran beiträgt, ist nun seine wirtschaftliche Lage völlig anders; das kann nicht übergangen werden. Wollte das Gesetz diesen Unterschied nicht machen, so ergäben sich neue stossende Belastungsunterschiede zwischen Wehrpflichtigen, deren Ehefrauen im Geschäft oder Gewerbe des Mannes arbeiten, so dass ihr Erwerb zivilrechtlich dem Mann zufällt und solchen, deren Ehefrauen ausserhalb des Betriebs oder Berufs des Gatten erwerbstätig sind, ihren Erwerb aber ebenso zugunsten der Familie einsetzen. Gleich stossend wäre die Benachteiligung Ersatzpflichtiger, deren Ehefrau ihr Frauenvermögen nicht als Sondergut in Nutzung behält, sondern in die Ehe eingebracht hat, so dass es (wenn nicht ohnehin unter Entstehung einer entsprechenden Ersatzforderung ins Eigentum des Ehemanns übergegangen) in der zivilrechtlichen Nutzung des Ehemanns steht; der Ertrag solchen Frauenguts unterläge der Einkommenstaxe, wogegen der Ertrag allen andern Frauenguts, auch wenn ebenfalls für die Lebenshaltung der Familie verwendet,
nicht belastet würde.

Es ist einzuräumen, dass die Ausscheidung des Teils des Fraueneinkommens, das nicht in den ehelichen Haushalt fliesst, die Abgabeveranlagung kompliziert.

Die Behörden sind aber bisher mit diesen Schwierigkeiten fertig geworden und werden auch künftig einen gangbaren Weg finden. Die gesetzliche Anordnung einer Pauschalierung der Frauenbeiträge in Prozenten des gesamten Fraueneinkommens oder des gesamten ehelichen Einkommens, wie-sie von verschiedener Seite vorgeschlagen worden ist, schafft entweder unhaltbare Unbilligkeiten oder vermag die Veranlagung nicht so einschneidend zu vereinfachen, um ihre Einführung zu, rechtfertigen. Insbesondere bleibt bei einer pauschalen Erfassung eines Teils des gesamten Fraueneinkommens die zeitraubende Aufgabe bestehen, aus den gesamten ehelichen Einkünften jene Teile auszumitteln, die zivilrechtlich der Ehefrau zustehen.

365 d. Die Frage der Mitberücksichtigung des elterlichen Vermögens In Artikel 5, Buchstabe A, Ziffer 2, des Bundesgesetzes von 1878 wird bestimmt, dass in die Berechnung des ersatzabgabepflichtigen Vermögens die Hälfte des Vermögens der Eltern (wenn diese gestorben sind, die Hälfte des Vermögens der Grosseltern) im Verhältnis der Zahl der Kinder, beziehungsweise der Grosskinder, einzubeziehen sei.

Diese «Anwartschaftsbesteuerung» wird seit langem mit besonderer Schärfe gerügt. Sie soll künftig wegfallen; das bedeutet aber nicht, dass auch der ihr zugrundeliegende Zweckgedanke preiszugeben ist. Es gilt auch für die Zukunft zu verhindern: - dass erwerbsfähige, aber nicht erwerbstätige Söhne, die sich auf Kosten gutsituierter Eltern ein sorgenfreies Leben leisten können, bloss die Personaltaxe, also weniger Militärpflichtersatz entrichten als solche Ersatzpflichtige, die sich ihren Lebensunterhalt selber verdienen und oft vom Verdienst noch Eltern oder Geschwister unterstützen müssen; - dass diejenigen, die sich eine höhere Berufsbildung nicht oder nur aus eigenem Erwerbseinkommen leisten können, höhere Abgaben entrichten als Wehrpflichtige, die die gleiche Ausbildung auf Kosten von Verwandten oder Dritten gemessen. Der diensttaugliche Student verliert wertvolle Studienzeit infolge seiner militärischen Beanspruchung (viele Studenten haben lange Beförderungsdienste zu bestehen) ; mit der blossen Personaltaxe des Ersatzpflichtigen ist das Opfer des dienstleistenden Studenten nicht ausgeglichen; - dass Bauernknechte mehr Pflichtersatz zahlen als die Bauernsöhne, die im elterlichen Betriebe ein gutes Auskommen finden, ohne einen entsprechenden Barlohn auszuweisen.

Der erwerbsfähige Ersatzpflichtige soll daher nach dem Gesetzesentwurf auf den Zuwendungen, die er von Verwandten oder Dritten zur Bestreitung von Lebensunterhalt und Aufwand erhält, die gleiche Ersatzabgabe wie auf Erwerbseinkommen entrichten. Es darf von ihm erwartet werden, dass er die Abgabe aus den Zuwendungen ebensogut bestreiten kann wie der Ersatzpflichtige, der die Abgabe aus einem gleich hohen Erwerbseinkommen entrichten muss. Eine Belastung der Zuwendenden ist damit weder beabsichtigt noch notwendig verbunden.

7. Die Wahl des Abgabemasses (Personaltaxe, Einkommenstaxe, Sozialabzüge) a. Grundsätzliches zur Frage der Höchstbeträge
und der Progression der Einkommenstaxe Das geltende Eecht setzt für die Ersatzabgabe feste Höchstbeträge an (3000, 1500 und 750 ï'r. je nach Altersklasse). Darüber, ob dies richtig ist, lassen sich in guten Treuen verschiedene Auffassungen vertreten. Die Pestsetzung von Höchstbeträgen lässt sich damit begründen, dass die Abgabe auch für gutgestellte Ersatzpflichtige in einem gesunden Verhältnis zur Dienstleistung bleiben müsse. Dem Ersatzpflichtigen könne nicht verwehrt werden, Bundesblatt. HO. Jahrg. Bd. II.

24

366 seine Geldleistung mit den 16 bis 17 Diensttagen zu vergleichen, welche der Dienstpflichtige im Durchschnitt der 17 Jahre seiner Zugehörigkeit zum Auszug regelmässig in Instruktionsdiensten zu leisten hat.

Anderseits verlangt der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung der Ersatzpflichtigen unter sich, dass die Belastung der Gutsituierten durch die Einkommenstaxe in einem gewissen Gleichgewicht mit derjenigen der weniger Gutgestellten steht. Die Herstellung dieses Gleichgewichts wäre am vollkommensten gewährleistet, wenn die Einkommenstaxe nach progressivem Tarif erhoben würde, denn es ist eine im Fiskalrecht erhärtete, auch hier nicht zu übersehende Tatsache, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mit der Grosse des Einkommens nicht bloss proportional, sondern progressiv ansteigt. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Festsetzung eines obern Grenzbetrages abzulehnen, da in diesem Fall die Belastung mit steigendem Einkommen prozentual abnimmt.

Die Überlegungen, die für die Festsetzung eines Höchstbetrages sprechen, und diejenigen, die gegen sie und für eine progressive Gestaltung des Tarifs angeführt werden können, müssen gegeneinander abgewogen werden. In ihrer Nutzanwendung lassen sich beide nicht vereinbaren. Es ist nämlich nicht denkbar, eine progressive Einkommenstaxe mit einem Maximalbetrag zu verbinden. Das Ergebnis wäre ein Tarif, nach dem die Abgabesätze bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe ansteigen würden, um hernach unmittelbar wieder stark abzufallen. Ein solcher Tarif würde mit Eecht Anstoss erregen; eine obere Begrenzung würde gerade hier nicht begriffen.

Es ist ein Kompromiss zwischen den beiden Gesichtspunkten nötig. Der Entwurf verzichtet auf eine eigentliche Progression und lässt es mit der massigen und sozial doch gut abgewogenen Abstufung des Abgabesatzes bewenden, die sich mittelbar ergibt, wenn die proportionale Abgabe, mit abgabefreien Abzügen vom Objekt der Belastung verbunden wird. Diese Methode ist zudem leicht verständlich und leicht anwendbar.

Der Verzicht auf die Progression erleichtert anderseits den Verzicht auf die Festsetzung eines Höchstbetrages. Gutsituierte Ersatzpflichtige werden zwar - gemessen an den Lasten' der Dienstleistenden - hohe Abgaben zu entrichten haben. Das kann ihnen aber zugemutet werden, da sie mangels eines progressiven Tarifs
ohnehin in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit weniger stark belastet sind als Ersatzpflichtige mit geringerem Einkommen.

b. Anpassung des Abgabemasses an die gegenwärtigen Militärdienstleistungen und an die Geldentwertung Die Ansprüche an die Dienstpflichtigen sind seit dem Erlass des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz erheblich gestiegen. Nach der Militärorganisation von 1874 hatte der Soldat bei der Infanterie insgesamt 119 Tage ordentlichen Ausbildungsdienst zu leisten (47 Tage Kekrutenschule ; vier Wiederholungskurse zu 18 Tagen im Auszug; keine Dienste in Landwehr und Landsturm) ; die Militärorganisation von 1907 brachte eine Erhöhung auf insgesamt

367

171 Diensttage (Eekrutenschule von 67 Tagen; sieben Wiederholungskurse zu 13 Tagen im Auszug-, ein Wiederholungskurs im Landwehralter). Nach der Militärorganisation von 1951 beträgt die Dauer der ordentlichen Ausbildungsdienste mindestens 818 Diensttage (118 Tage Eekrutenschule; 160 Tage Wiederholungskurse im Auszugsalter; 40 Tage Ergänzungskurse im Landwehralter; eventuell Landsturmübungen und. Musterungen im Landsturm). Die Inanspruchnahme hat sich also beinahe verdreifacht. Zudem ist die Dienstpflicht, die in der Zeit von 1874 bis 1907 bis zum 44. Altersjahr und in der Zeit von 1908 bis 1938 bis zum 48. Altersjahr dauerte, durch Abänderung der Heeres'ilassen mit Wirkung ab 1939 bis zum 60. Altersjahr erstreckt worden. Der Dienstpflichtige hat während der ganzen Dauer der Dienstpflicht die persönliche Ausrüstung und Bewaffnung zu verwahren und instandzuhalten, er unterliegt bis zum vollendeten 40. Altersjahr der Schiesspflicht. Im Auszugs- und La.ndwehralter hat er sich in allen Jahren, in denen kein Ausbildungskurs zu bestehen ist, zur Inspektion zu stellen, im Landsturmalter noch im zweijährigen Turnus. Die Opfer, die vom Dienstpflichtigen verlangt werden, haben eine Steigerimg erfahren, die im Militärpflichtersatz bisher keine Parallele gefunden hat.

Die Kaufkraft des Frankens und damit der Kealwert der auf feste Frankenbeträge angesetzten Komponenten der Abgabeberechnung, d.h. der Personaltaxe (6 Fr.) und des abgabefreien Teils vom Erwerb (600 Fr.) haben sich seit dem Jahre 1878 auf ungefähr ein Drittel vermindert.

Aus der Verdreifachung der militärischen Beanspruchung könnte geschlossen werden, dass eigentlich eine Verdreifachung der proportionalen Erwerbsund Vermögenstaxe, bzw. die Einführung einer entsprechend hoch anzusetzenden Einkommenstaxe zu rechtfertigen wäre. Angesichts der Geldentwertung müsste sodann die Personaltaxe eine noch wesentlich stärkere Erhöhung erfahren. Mit einer solchen Lösung würde man aber den Verhältnissen nicht gerecht.

Vor allem darf man nicht ausser acht lassen, dass mit dei: Steigerung der dienstlichen Ansprüche Massnahmen Hand in Hand gegangen sind, die wenigstens die wirtschaftlichen Opfer abschwächen, die früher für den'Wehrmann in der Eegel mit dem Militärdienst verbunden waren. Die Erwerbsersatzordnung bedeutet für die Dienstpflichtigem eine fühlbare
Entlastung. Das trifft besonders bei den untern Erwerbsklassen zu, während wirtschaftlich Leistungsfähigere Wehrmänner oft auch heute noch trotz der Erwerbsausfallentsehädigung grosse Verdiensteinbussen infolge des Dienstes in Kauf nehmen müssen.

Bei den dargelegten Verhältnissen könnte eine Verdoppelung der proportionalen Zuschläge zur Personaliiaxe verantwortet werden, wenn die Sozialabzüge in entsprechendem Mass erhöht würden. Gestützt auf die durchgeführten Umfragen beschränken wir uns indessen auf die Ersetzung der bisherigen Erwerbstaxe von 1,5 Prozent und der Vermögenstaxe von 1,5 Promille durch eine Einkommenstaxe von 2,4 Prozent.

Die Sozialabzüge betragen seit dem Jahre 1878 600 Franken. Diesen 600 Franken entspricht heute kaufkraftmässig (bei etwas über 60 % Geld-

868 Belastung der auszugsaltrigen Ersatzpflichtigen nach gegenwärtigem Recht und nach dem Entwurf (ohne Personaltaxe) Tabelle 3 Keines Einkommen Heutige Belastung (vor Vor- eines entsprechenden nahme der Erwerbs Sozialabzüge) 2) 1) Fr.

Fr.

%

1000

6.--

1 500 13.50 21.-- 2000 2100 22.50 2200 24.-- 2300 25.50 2400 27.-- 2500 28.50 3000 36.-- 43.50 3500 4000 51.-- 58.50 4500 73.50 5500 7500 103.50 10000 141.-- 12000 171.-- 16000 231.-- 20000 291.-- 25000 366.-- 50000 741.-- 100 000 1491.--

0,60 0,90 1,05 1,07 1,09 1,11 1,13 1,14 1,20 1,24 1,28 1,30 1,34 1,38 1,41 1,43 1,44 1,45 1,46 1,48 1,49

Künftige Belastung (2,4%) eines Ledigen S) Fr.

_ --

12.-- 14.40 16.80 19.20 21.60 24.-- 36.-- 48.-- 60.-- 72.-- 96.-- 144.-- 204.-- 252.-- 348.-- 444.-- 564.-- 1164.-- 2364.--

| %

_ --.

0,60 0,69 0,76 0,83 0,90 0,96 1,20 1,37 1,50 1,60 1,75 1,92 2,04 2,10 2,18 2,22 2,26 2,33 2,36

eines Verheirateten eines Verheirateten ohne Kinder mit 2 Kindern 4) 5) Fr.

Fr.

% % _

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-- --

-- --

-- -- 0,40 0,69 0,90 1,07 1,31 1,60 1,80 1,90 2,03 2,10 2,16 2,28 2,34

-- -- --

-- -- --

-- 12.-- 24.-- 48.-- 96.-- 156.-- 204.-- 300.-- 396.-- 516.-- 1116.-- 2316.--

-- 0,30 0,53 0,87 1,28 1,56 1,70 1,88 1,98 2,06 2,23 2,32

12.-- 24.-- 36.-- 48.-- 72.-- 120.-- 180.-- 228.-- 324.-- 420.-- 540.-- 1140.-- 2340.--

J

) und vor Vornahme von Abzügen für Prämien an Sozialversicherungskassen und Lebensversicherungen.

2 ) Fr. 600 abgabefrei; keine Abzüge für Prämien an Sozialversicherungskassen und Lebensversicherungen.

3 ) Fr. 1000 abgabefrei; dazu bis zu Fr. 500 Abzug für Sozialversicherungsbeiträge und Lebensversicherungsprämien.

4 ) Fr. 2000 abgabefrei; dazu bis zu Fr. 500 Abzug für Sozialversicherungsbeiträge und Lebensversicherungsprämien.

6 ) Fr. 3000 abgabefrei; dazu bis zu Fr. 500 Abzug für Sozialversicherungsbeiträge und Lebensversicherungsprämien.

entwertung seit 1878) ein Betrag von 1500 bis 1600 Franken. Der Gesetzesentwurf dürfte die richtige Mitte einhalten, wenn er einen Sozialabzug von 1000 Franken für Ledige und einen solchen -von 2000 Franken für Verheiratete vorsieht und zudem neu einen Abzug von 500 Franken für jedes minderjährige

369 Kind und jede unterstützungsbedürftige Person, für deren Unterhalt der Ersatzpflichtige aufkommt. Eine weitere Erhöhung der Sozialabzüge wird schliesslich auch das Angleichen der Abgabebemessungsvorschriften an die Wehrsteuer mit sich bringen, da das Wehrsteuerrecht den Abzug von Sozialversicherungsprämien (Lebens-, Unfall-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung und dgl.) bis zum Betrag von 500 Franken vom rohen Einkommen gestattet.

Die Auswirkungen des Abgabesatzes von 2,4 Prozent und der Sozialabzüge sind der Übersicht auf der vorhergehenden Seite zu entnehmen.

Auch die Personaltaxe bedarf der Anpassung an die gesteigerten Dienstleistungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei den untersten Schichten die wirtschaftlich nachteilige Auswirkung der erhöhten Dienstleistung durch die Erwerbsausfallentschädigungen weitgehend wettgemacht wird. Das ausgleichende Opfer der Ersatzpflichtigen bedarf darum hier keiner wesentlichen Steigerung, zumal schon infolge der Neuordnung der Altersklassen eine bescheidene Mehrbelastung eintritt. Anderseits ist aber der Geldentwertung Eechnung zu tragen. Sie allein schon rechtfertigt eine Erhöhung der Personaltaxe auf 15 Franken.

8. Strafe für schuldhafte Nichtentrichtung der Ersatzabgabe Das Gebot, dass jeder erwerbsfähige Ersatzpflichtige eine Ersatzabgabe, sei es auch nur die Personaltaxe, zu entrichten hat, bliebe gegenüber zahlungsunwilligen Abgabeschuldnern blosser Buchstabe, wenn dem Ersatzanspruch nicht durch besondere Zwangsmittel Nachachtung verschafft werden könnte.

Das Schuldbetreibungsrecht würde gegenüber renitenten Ersatzpflichtigen häufig versagen.

Die Mehrzahl der kantonalen Vollziehungsverordnungen zum Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz sahen ursprünglich für säumige Ersatzpflichtige das zwangsweise «Abverdienen», d. h. ein militärisches Aufgebot zu Arbeitsdienstleistungen in einem Zeughaus vor. Andere Kantone bestraften säumige Zahler mit Entzug des Stimmrechts und m'it Wirtsihausverbot. In mehreren Urteilen aus den Jahren 1893 ff. (vgl. BGE 19, S. 44; BGE 22, l, S. 24) erklärte indessen das Bundesgericht, der Zwang zum Abverdienen verstosse gegen das verfassungsrechtliche Verbot des Schuldverhafts (Art. 59, Abs. 3, der Bundesverfassung). Diese Urteile hatten zur Folge, dass sich die Fälle, in welchen die Erfüllung der
Ersatzpflicht verweigert wurde, in besorgniserregendem Masse häuften.

Veranlasst durch eine Motion. Eschmann (Zürich) wurde in der Folge das Bundesgesetz vom 29. März 1901 betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz erla.ssen. Wer schuldhafterweise (böswillig, aus Liederlichkeit, Arbeitsscheu, Trunksucht und dgl.) ungeachtet zweimaliger Mahnung den Militärpflichtersatz nicht .entrichtet, kann seitdem durch den Strafrichter mit Haft von l bis 10 Tagen und überdies mit Entzug des Stimmrechts oder mit Wirtshausverbot bestraft werden.

870

Die «Anomalie, dass die schuldhafte Nichtbezahlung einer Geldschuld, die nicht selbst Straf Charakter hat, mit Strafe bedroht wird», ist wiederholt beanstandet worden; sie wird auch von Burckhardt (Kommentar der Bundesverfassung, S.Auflage, S. 138), der den Pflichtersatz zu einseitig nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten würdigt, abgelehnt.

Die Strafe setzt Verschulden voraus und ist daher mit Artikel 59, Absatz 8, der Bundesverfassung vereinbar. Wohl ist ordentlicherweise bei Nichterfüllung einer Geldschuld nicht Strafzwang, sondern die Schuldbetreibung am Platze.

Der schweizerische Gesetzgeber hat aber wiederholt anerkannt, dass es Ausnahmen von dieser Regel gibt, wo das Schuldbetreibungsrecht zur Erzwingung pünktlicher Erfüllung nicht ausreicht und die Säumigkeit wichtige Interessen oder Rechtsgüter verletzt (vgl. die Strafbarkeit schuldhafter Nichterfüllung familienrechtlicher Unterstützungspflichten, Art. 217 des Strafgesetzbuches).

Unter diesen Gesichtspunkten ist denn auch die Strafbarkeit der Nichterfüllung der Ersatzpflicht in den parlamentarischen Verhandlungen, die dem Erlass des Gesetzes vom 29.März 1901 vorausgingen, eingehend erörtert worden. Mit Eecht wurde dabei klargestellt, dass die Befugnis des Bundes zur Erhebung des Militärpflichtersatzes sich nicht aus der Steuerhoheit, sondern aus der Militärhoheit (Art. 18 der Bundesverfassung) ableitet und dass die Ersatzpflicht in der allgemeinen Wehrpflicht ihre Begründung findet. Die Nichtbezahlung der Ersatzabgabe stelle Nichterfüllung der Wehrpflicht dar, und darum sei es gerechtfertigt, den Ersatzpflichtigen, der schuldhaft nicht zahlt, gleich dem Dienstpflichtigen, der schuldhaft seine Dienstpflicht nicht erfüllt, zu bestrafen. Die dem Pflichtersatz inhärente Idee des Pflichtenausgleichs erheische die Gleichstellung um so mehr, als der Pflichtersatz gegenüber einem grossen Teil der Ersatzpflichtigen unwirksam bliebe, wenn den Vollziehungsbehörden kein anderes Zwangsmittel als die ordentliche Schuldbetreibung zur Verfügung gestellt würde.

Der Gesetzesentwurf hält daher an der Haftstrafe für die im Bezugsverfahren begangene schuldhafte Nichterfüllung der Ersatzpflicht fest. Auf die Nebenstrafen des Stimmrechtsentzugs und des Wirtshausverbots wird verzichtet (vgl. Art. 52, 56 und 103 des Strafgesetzbuches).

Anderseits wird die
richtige Erfüllung der Ersatzpflicht im Verfahren auf Feststellung von Bestand und Umfang der Abgabeschuld durch Androhung von Geldbussen und Gefängnis für Abgabebetrug und von Busse für Abgabehinterziehung gesichert und damit eine Lücke geschlossen, da die kantonalen Gesetzgebungen, denen der Bundesgesetzgeber seinerzeit die Aufstellung dieser Vorschriften überlassen hatte, keine entsprechenden Strafbestimmungen enthalten.

VII. Ertragsschätzung Der Rohertrag des Militärpflichtersatzes hat bisher, trotzdem die Steuersätze unverändert geblieben sind (abgesehen von der Verdoppelung während der Dauer der beiden Weltkriege), ständig zugenommen. Er betrug:

371 in 1000 Franken 2440 2748 3 494 1910 4 659 1920 9307 1930 11248 1940 (verdoppelt) 17689 1950 16 040 18 987 1957 In diesen Zahlen kommt neben der Bevölkerungsvermehrurig und der Zunahme des Volkswohlstandes auch die Kaufkraftveränderung des Frankens zum Ausdruck. Auch die Verbesserung der Veranlagungsmethoden bei den direkten Steuern der Kantone und des Bundes, welche indirekt dem Militärpflichtersatz zugute kommt, ist nicht ohne Einfluss auf die Einnahmen geblieben. Anderseits haben die Verschärfung der Eekrutierungspraxis und die Vermehrung der Dienstleistungen der Hilfsdienstpflichtigen ein noch stärkeres Ansteigen der Erträgnisse verhindert.

Eechnet man mit der Portdauer der gegenwärtigen militärrechtlichen Grundlagen und mit den gegenwärtigen schweizerischen Einkommensverhältnissen, so kann von der nach dem Entwurf neu gestalteten Ersatzabgabe noch ein jährlicher Eohertrag von 15,5 bis 16,5 Millionen Franken erwartet werden.

Davon dürfte rund eine halbe Million Franken (1957: 2,6 Millionen) auf die Ersatzabgabe der Landesabwesenden entfallen. Die Abgabe d.er Ersatzpflichtigen im Inland dürfte sich wie folgt auf die Altersklassen verteilen: im Jahre 1880. . . . . .

1890 1900

Altersklasse 1

20- bis 36jährige 37- bis 48jährige 20- bis 48jährige

Personaltaxe 2 Fr.

1 870 000 640 000

2 510 000

Einkommenstaxe 3

MPE insgesamt t

Fr.

8 275 000 4.715 000 12 990 000

Fr.

10 145 000 5 355 000 15 500 000

VIII. Bemerkungen 2:11 den einzelnen Bestimmungen des Gesetzesentwurfes Artikel l bezeichnet Zweck und Wesen des Militärpflichtersatzes (vgl. Abschnitt III dieser Botschaft).

Nach Artikel 14, Absatz 3, des geltenden Gesetzes hätte die Bundesversammlung zu «bestimmen, welche Quote des der Bundeskasise zufliessenden Bruttoertrags jeweilen zurÄufnung des Militärpensionsfonds zu verwenden ist».

Der Entwurf verzichtet auf eine solche Vorschrift, weil in der Praxis wegen des Grundsatzes der Universalität des Budgets und der Kechnung längst keine solche Zuweisung mehr erfolgt. Auch inskünftig könnte übrigens mit dem -ge-

372

samten Beinertrag der Brsatzabgabe kaum mehr als ein Drittel der laufenden Aufwendungen für die Militärversicherung (1956: 42 Millionen Franken) gedeckt werden.

Artikel 2. Auf Grund der bisherigen Praxis und der Grundsätze, die in Artikel 14 der Vollziehungsverordnung vom 26. Juni 1984 aufgestellt worden sind, werden die eine Ersatzpflicht begründenden Tatbestände näher umschrieben.

Als nicht im Heer eingeteilt und daher nach Absatz l, Buchstabe a, ersatzpflichtig sind ausser den noch nicht ausgehobenen, bei der Aushebung zurückgestellten oder dienstuntauglich befundenen vor allem auch die Wehrpflichtigen zu betrachten, die nach Artikel 13 der Militärorganisation von persönlicher Dienstleistung befreit, nach Artikel 16 bis 18 der Militärorganisation oder Artikel 12, Absatz l, und Artikel 86 des Militärstrafgesetzes von der persönlichen Dienstleistung ausgeschlossen oder nach Artikel 19 der Militärorganisation von ihrem Kommando enthoben worden sind. Wie weit die nach Artikel 51 der Militärorganisation zur Verfügung des Bundesrats stehenden Offiziere und die Wehrmänner der (Landsturm- und Hilfsdienst-) Personalreserven als im Heer eingeteilt gelten können, kann nicht abschliessend im Gesetz festgelegt werden, sondern ist der schwierigen Grenzziehung wegen der Vollziehungsverordnung zu überlassen, die sich zudem leichter an die rasche Weiterentwicklung der militärischen Verhältnisse anpassen lässt.

Die Ersatzpflicht nach Absatz l, Buchstabe b, trifft in erster Linie Wehrmänner, welche auf Grund des Entscheides einer sanitarischen Untersuchungskommission vorzeitig (vor Erreichung des 37. bzw. 49. Altersjahres) in der Landwehr oder im Landsturm eingeteilt oder den Hilfsdiensten zugewiesen worden sind. Wird ein Hilfsdienstpflichtiger durch spätem Entscheid diensttauglich erklärt, so bleibt er nach Absatz l, Buchstabe b, ersatzpflichtig, solange er nicht als Dienstpflichtiger ausgebildet und eingeteilt ist. Der gleichen Ersatzabgabe unterliegen ferner Offiziere und Unteroffiziere, die ihren Grad nicht abverdient haben und daher vorzeitig zur Landwehr versetzt worden sind, ebenso Wehrpflichtige, die von der persönlichen Dienstleistung ausgeschlossen oder des Kommandos enthoben worden waren, aber nach Artikel 20, Absatz 2, Buchstabe c, der Militärorganisation oder Artikel 37, Absatz 2, des Militärstrafgesetzes
wieder zu einer beschränkten Erfüllung der Wehrpflicht im Hilfsdienst zugelassen werden.

Nach Absatz l, Buchstabe c, werden neben den landesabwesenden insbesondere diejenigen Wehrmänner ersatzpflichtig, die durch Verfügung einer sanitarischen Untersuchungskommission aus gesundheitlichen Gründen oder durch Verfügung der zuständigen Militärbehörde aus beruflichen Gründen für mehr als sechs Monate des Ersatzjahres von der Leistung von Militärdienst dispensiert worden sind. Im Sinne von Buchstabe c steht ferner ein Dienstpflichtiger solange für den Militärdienst nach Einteilung, Grad (Funktion) und Alter nicht zur Verfügung, als seine Grundausbildung als Eekrut nicht abgeschlossen ist.

878

Artikel 8. Vgl. Abschnitt VI, 3, dieser Botschaft.

Artikel 4. Das geltende Gesetz räumt in seinem Artikel 2, Buchstabe a, den «öffentlich unterstützten Armen» Abgabefreiheit ehi. Anderseits gibt es der Verwaltung keine Befugnis, allgemein in Härtefällen auf den Bezug der Ersatzabgabe zu verzichten. Angesichts der grossen. Ungleichheiten im Fürsorgewesen unseres Landes ist die öffentliche Unterstützung kein gutes Kriterium für die Beurteilung der Erlasswürdigkeit. Eine allgemeine Erlassbestimmung ist geschmeidiger und wird erlauben, der Vielfalt der möglichen Tatbestände besser Eechnung zu tragen. Vgl. Artikel 37 des Gesetzesentwurfes.

Über die Befreiungen nach Buchstabe c vgl. Abschnitt VI, 2, dieser Botschaft.

Artikel 5. In Buchstabe a werden die Erleichterungen angeordnet, die in Abschnitt VI, l a, dieser Botschaft begründet worden sind.

Buchstaben fe und c ordnen die Ersatzpflicht von "Wehrpflichtigen, die in ihrem ausländischen Wohnsitzstaat Militärdienst zu leisten oder eine Ersatzabgabe zu entrichten haben. Besitzen solche Wehrpflichtige auch das Bürgerrecht des Wohnsitzstaates, so darf die Ersatzbefreiung nicht davon abhängig gemacht werden, dass sie den Militärdienst gezwungenermassen 'angetreten haben. Wie schon nach Artikel 20 der geltenden Vollziehungsverordnung soll es genügen, dass sie im Ersatzjahr effektiven Dienst in der nationalen Armee ihres zweiten Heimatstaates leisten. Der Bürger des ausländischen Wohnsitzstaates soll sodann weiterhin ersatzfrei bleiben für alle späteren Jahre, in denen er in diesem Staat nach Leistung der ordentlichen Dienste der Armee in der Weise zur Verfügung steht, wie die Landesgesetzgebung es von seiner Altersklasse verlangt.

Die Ersatzbefreiungen gemäss Artikel 5 werden im Ingress des Absatzes l davon abhängig gemacht, dass der Wehrpflichtige im Ersatzjahr, für das er Anspruch auf Befreiung erhebt, ordnungsgemäss beurlaubt ist. Das ist nötig, weil Nichtbeurlaubte militärisch trotz Landesabwesenheit ihre vollen Pflichten wie Landesanwesende behalten (Art. 35, Abs. 5, der Verordnung über das militärische Kontrollwesen). Die Einschränkung wirkt sich nicht nur für Wehrpflichtige aus, die das Land in unerlaubter Weise ohne Urlaub verlassen. Wie schon unter dem geltenden Eecht anerkannt war, darf die Ilegelung von Artikel 5, Absatz l, auch nicht Anwendung
finden auf die Grenzgänger im Sinne von Artikels?, Absatz l, Buchstabe b, aa, der Verordnung über das militärische Kontrollwesen, die keinen Urlaub erhalten können und daher nach Artikel 2, Absatz 3, des Entwurfs auch ersatzrechtlich wie Landesanwesende zu behandeln sind.

Die Einschränkung des Anwendungsbereichs auf ordnungsgemäss Beurlaubte hat aber, noch eine grössere Tragweite. Nach Artikel 33, Absatz 4, der Verordnung über das militärische Kontrollwesen kann Wehrpflichtigen, die die aus ihrer Wehrpflicht sich ergebenden Pflichten nicht erfüllt haben, der Auslandurlaub weder erteilt noch erneuert werden. Diese Eegelung hat zur Folge,

374

dass die Befreiungen des Artikels 5 nicht spielen für jene Auslandschweizer, gegen die wegen Nichtbestehens eines Dienstes, zu dem sie aufgeboten waren, wegen Nichterfüllung der Ersatzpflicht oder aus andern Gründen eine Urlaubssperre verhängt worden ist. Zudem sieht auch Artikel 35 des Entwurfs die Urlaubssperre gegenüber Auslandschweizern vor, die die Zahlung des Militärpflichtersatzes verweigern. Die Ordnung von Artikel 5, Absatz l, Ingress des Entwurfs fügt sich damit ein in die Sicherungsmassnahmen von Artikel 85 des Entwurfs, die dafür sorgen sollen, dass die Ersatzpflicht auch im Ausland erfüllt wird, obwohl gegen den Zahlungsverweigerer an seinem ausländischen Wohnsitz weder die Schuldbetreibung durchgeführt noch das gestützt auf Artikel 41 des Entwurfs erlassene Strafurteil vollstreckt werden kann. Der Auslandschweizer kann aber während des Ersatzjahres selber durch Eegelung seiner noch nicht verjährten Abgabeausstände aus früheren Jahren (Bezahlung, Erwirkung von Erlass oder Stundung) noch dafür sorgen, dass seine Ersatzbefreiungsansprüche nicht an der Urlaubssperre scheitern.

Artikel 6. Absatz l stellt den Eintritt der Erben in die Verfahrens- und Zahlungspflichten des verstorbenen Ersatzpflichtigen klar, der sich bisher nur teilweise, hinsichtlich der Zahlungspflichten, aus der Ordnung des Erbrechts ergab. Die Klarstellung ist um so nötiger, als künftig nach Artikel 25 des Entwurfs die Veranlagung und der Bezug der Ersatzabgabe in das auf das Ersatzjahr folgende Jahr verschoben werden, so dass beim Tod des Wehrpflichtigen oft zwei Ersatzabgaben noch nicht veranlagt und bezogen sein werden.

Nach Artikel 9 des geltenden Gesetzes haften die Eltern für jeden in ihrem Haushalt lebenden Sohn. Artikel 6, Absatz 2, des Entwurfes schränkt diese Mithaftung auf jene Fälle ein, in denen der Ersatzpflichtige ohne Entlöhnung in Geld im Geschäftsbetrieb oder Gewerbe des Vaters oder der Mutter mitarbeitet (vgl. Art. 633 und 334 des Zivilgesetzbuches). Dies trifft zu, wenn er ausdrücklich auf eine entsprechende Entlöhnung verzichtet hat oder wenn er erst bei der Teilung der Erbschaft der Eltern oder bei deren Konkurs oder Auspfändung eine billige Ausgleichung für seine Arbeitsleistung durchsetzen kann.

In diesem Umfang ist die elterliche Mithaftung unentbehrlich. Der Bauernsohh, dessen Ersatzabgabe
mangels nachweisbarem Lohn ohnehin oft niedriger ist als die des Bauernknechts, soll wenigstens von dem ihm gewährten Lebensunterhalt die Einkommenstaxe entrichten und sich der Eintreibung dieser Abgabe nicht mit der (zutreffenden oder unzutreffenden) Behauptung entziehen können, er habe mangels Barlohns keine Mittel zur Bezahlung. Weisen die Eltern die Auszahlung von Barlohn nach, so entfällt ihre Haftung und kann der Ersatzpflichtige selber zur Bezahlung einer angemessenen Abgabe gezwungen werden. Andernfalls ist die Mithaftung für die Eltern zumutbar.

Artikel 7. Eine gesetzliche Festlegung des ersatzrechtlich wichtigen Begriffes Militärdienst hat bisher gefehlt. Die Vollziehungsverordnung hat die Lücke nur teilweise und nicht in durchwegs befriedigender Weise geschlossen.

Der Gesetzesentwurf will diesen Mangel beseitigen und für die künftige Praxis eine sichere Grundlage schaffen.

375 Von besonderer Bedeutung sind die Bestimmungen von Absatz 2. Es wäre unbillig, wenn nur besoldete Pfliebtdienste und nicht auch freiwillige (besoldete oder unbesoldete) Ausbildungsdienste berücksichtigt würden bei der Abgabeherabsetzung nach Massgabe geleisteten Dienstes (Art. 2, Abs. 2; Art. 15; Art. 16, Abs. 2; Art. 17, Abs. 2; Art. 18, Abs. 2; insbesondere aber Art.19) und bei der Ersatzfreiheit wegen Gesundheitsschädigung (Art. 4, Buchstabe fe).

Wenigstens solche Dienste, die ausgesprochen militärischen Charakter haben und darum auch in den Militärkontrollen und im Dienstbüchlein eingetragen werden, verdienen ersatzrechtlich die gleiche Würdigung wie ordentliche Dienste. Die Bezeichnung der in Betracht,fallenden derartigen Dienste (z.B.

die Teilnahme an freiwilligen Gebirgskursen der Heereseinheiten oder an den obligatorischen Übungen der Eotkreuzkolonnen) muss dem Bundesrate überlassen werden, der in ständiger Anpassung an die militärische und kontrollrechtliche Entwicklung auf dem Verordnungswege das Erforderliche anordnen kann.

In Absatz 2, Buchstabe b, wird nur noch der durch den Dienst verursachte Spitalaufenthalt, nicht dagegen die dienstlich verursachte Heimpflege der Leistung effektiven Militärdienstes gleichgestellt. Seit dem Ende des Aktivdienstes wird für Heimpflegetage kein Sold mehr ausgerichtet ; die Eidgenössische Militärversicherung gewährt ein je nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit abgestuftes Taggeld, oft auch eine Pauschalabfindung. Die Heimpflegetage werden kontrollrechtlich nicht mehr erfasst und bleiben den mit der Erhebung der Ersatzabgabe betrauten Behörden unbekannt. Sie konnten darum auch in der Praxis schon seit langem nicht mehr berücksichtigt werden. Die ersatzrechtliche Gleichstellung von Heimpflegetagen und eigentlichen Diensttagen - Tagen der Abwesenheit von Familie und Arbeitsort - drängt sich auch sachlich nicht auf.

Nach der gegenwärtigen Praxis (Art. 14, Buchstabe c, der Vollziehungsverordnung) gelten Nichtbestehen der nur wenige Stunden dauernden Ausrüstungsinspektion und Nichterfüllung der ausserdienstlichsn Schiesspflicht als Dienstversäumnis und lösen darum die Ersatzpflicht aus. Diese Eegelung ist angefochten, besonders seitdem die Militärorganisation Inspektions- und Schiesspflicht (gleich der Meldepflicht) als ausserdienstliche Obliegenheiten
behandelt. Im Entwurf wird die gebotene Konsequenz gezogen.

Artikel 8. Der ersatzrechtliche Begriff der Dienstversäumnis ist etwas weiter zu fassen als der militärrechtliche. Der ins Ausland beurlaubte Wehrmann, der während des Urlaubs nicht zu den Kursen seiner Einheit einrückt, versäumt militärrechtlich keinen Dienst. Er leistet aber nicht den Dienst, der den gleichaltrigen Wehrmännern gleicher Einteilung und gleichen Grades oblag.

Die Ersatzabgabe muss darum in diesem Falle gestützt auf Artikel 2, Absatz l, Buchstabe d, auch dann erhoben werden können, wenn die Landesabwesenheit weniger als sechs Monate beträgt und darum die in Artikel 2, Absatz l, Buchstabe c, umschriebenen Voraussetzungen der Ersatzpflicht nicht gegeben sind.

876

Nach Absatz l wird auch ersatzpflichtig, wer einen Kurs nicht besteht, an dem er nach Jahrgang, Einteilung und Grad oder Funktion ausserhalb seiner Einheit hätte teilnehmen sollen (z. B. Übungskurse für gewisse Telemeter-Bedienungsmannschaften der Fliegerabwehr). Ferner ergibt sich aus der Umschreibung, dass Nichtbestehen der Eekrutenschule im 20.Altersjahr für das betreffende Jahr die Abgabepflicht begründet.

Keine Ersatzabgabe ist dagegen geschuldet, wenn Ausbildungsdienste nicht geleistet werden, die Voraussetzung einer Beförderung sind und darum von den nicht zur Weiterausbildung vorgeschlagenen Wehrmännern nicht beansprucht werden; auch nach bisheriger Praxis ist wegen der Versäumnis solcher Dienste kein Ersatzanspruch geltend gemacht worden.

Artikel 9. Diese Vorschrift entspricht dem geltenden Eecht (Art. 21 und 22 der Vollziehungsverordnung vom 26. Juni 1934).

Artikel 10. Vgl. die Darlegungen in Abschnitt VI, 6 a und b, dieser Botschaft.

Artikel 11. Der Gegenstand der Einkommenstaxe wird so umschrieben, dass bei der Veranlagung in möglichst weitem Umfange bereits vorliegende Steuerakten ausgewertet werden können. Vgl. Abschnitt VI, 6 b, bb und ad, dieser Botschaft.

Bei der Ersatzpflicht, die gleich wie die Dienstpflicht dem Bürgerrecht (nicht dem Wohnsitz) folgt und darum auch dem Auslandschweizer aufliegt, kann sich die Belastung nicht auf das im Inland 'erzielte Einkommen beschränken (Abs. 2, Buchstabe a).

Zum Einbezug der Zuwendungen, die der erwerbsfähige Ersatzpflichtige zu seinem Lebensunterhalt und Aufwand erhält, in das taxpflichtige Einkommen vgl. Abschnitt VI, 6 d, dieser Botschaft.

Das Einkommen der Ehefrau soll nach Absatz 2, Buchstabe c, entsprechend bisheriger Praxis, soweit mitberücksichtigt werden, als es in Form von Beiträgen zur Tragung der ehelichen Lasten dem Ersatzpflichtigen zugute kommt.

Vgl. Abschnitt VI, 6 c, dieser Botschaft.

Artikel 12. Vgl. Abschnitt VI, 7, dieser Botschaft.

Artikel 13. Vgl. Abschnitt VI, 7, dieser Botschaft.

Artikel 14. Vgl. Abschnitt VI, 3 und 7 b, .dieser Botschaft.

Artikel 15. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Hilfsdienstpflichtige und auf gemäss Artikel 2, Absatz l, Buchstabe b, vorzeitig in der Landwehr oder im Landsturm eingeteilte Dienstpflichtige. Die Ersatzpflicht richtet sich in diesen Fällen nach den Artikeln 16
bis 18: Bestehen solche Wehrpflichtige einen Dienst weniger als zur Hälfte, so schulden sie die volle Ersatzabgabe ihrer Altersklasse.

Nach Artikel 15 tritt dagegen bei teilweiser Dienstleistung Herabsetzung der Ersatzabgabe für Dienstpflichtige ein, die aus Gründen militärischen Be-

877

darfs (nicht wegen beschränkter Tauglichkeit oder aus einem andern in ihrer Person liegenden Grunde; vgl. Art. 2, Abs. l, Buchstabe fc) dem Hilfsdienst oder einer ihrer Altersklasse nicht entsprechenden Einheil; zugeteilt sind (z. B. Offiziere und Unteroffiziere, die zur Instruktion und Führung von Hilfsdienstformationen kommandiert worden sind).

Artikel 16 bis 18. Vgl. Absclmitt VI, 4, dieser Botschaft. Die Vorschriften dieser Artikel finden, wie sich aus dem einleitenden Hinweis auf Artikel 2, Absatz l, Buchstabe b, ergibt, bloss auf Wehrmänner Anwendung, die wegen beschränkter Tauglichkeit oder aus andern in ihrer Person liegenden Gründen nicht altersgemäss eingeteilt sind.

Artikel 19. Vgl. Abschnitt VI, 5, dieser Botschaft. Es zählen auch die in Artikel 7, Absatz 2, erwähnten Dienst- und Spitaltage.

Artikel 20. Für gewisse Ausnahmetatbestände soll der Bundesrat Veranlagung oin Schweizerwährung vorschreiben können. Dabei ist namentlich an den Fall zu denken, wo der Auslandschweizer (z.B. als Angestellter eines Schweizerunternehmens) sein Einkommen ganz oder zum grössten Teil in Schweizerwährung bezieht; Die im Ausland tätigen Beamten des Bundes hatten schon bisher die Ersatzabgabe in Schweizerwährung zu bezahlen (Art. 46, Abs. l, der Vollziehungsverordnung).

Die Befugnis, bei der Festsetzung der für die Abgabeberechnung massgebenderi Kurse der Kaufkraft der Währung Eechnung zu tragen, wird dem Finanz- und Zolldepartement erlauben, viele bisher beanstandete Härten zu beseitigen.

Artikel 21. Die Ermächtigung der Bundesversammlung, die Ersatzabgabe in Aktivdienstzeiten bis auf das Doppelte zu erhöhen, ist unverändert aus Artikel 8 des geltenden Gesetzes übernommen worden. Die Vorschrift hat sich in zwei Aktivdienstperioden bewährt.

Artikel 22. Dass als Eekursinstanz eine von der Verwaltung unabhängige Kommission eingesetzt werden.muss (Abs. 3), entspricht den neuen Auffassungen über den Eechtsschutz im Verwaltungsverfahren.

Artikel 23 kodifiziert im wesentlichen Zuständigkeitsregeln, welche einfach sind und sich in der neuern Praxis bewährt haben.

Für die landesanwesenden Wehrpflichtigen (Abs. 1) ist die Zuständigkeit des Kantons gegeben, in dessen Gebiet sie militärisch angemeldet sind. Für Landesabwesende soll wie nach bisheriger Bechtsprechung ohne Eücksicht auf allfällig nicht gelöschte
inländische Anmeldungen der Heimatkanton zuständig sein.

Die Mitwirkung der Auslandvertretungen wird sich im bisherigen Eahmen halten.

Absatz 4 räumt dem Bundesrat die Befugnis ein, in Fortführung der gegenwärtigen Praxis für Sonderfälle eine zweckmässige Lösung zu treffen: z.B. für

378

Ersatzpflichtige, die nirgends militärisch gemeldet waren und keinen festen Wohnsitz im Ausland haben, für Mitglieder der Besatzung schweizerischer Ehein- und Hochseeschiffe und für Ersatzpflichtige im Fürstentum Liechtenstein.

Artikel 24 entspricht im wesentlichen den Bestimmungen von Artikel 57, 66 und 84 der geltenden Vollziehungsverordnung.

Artikel 25. Die Verlegung von Veranlagung und Bezug der Ersatzabgabe vom Ersatzjahr auf das-dem Ersatzjahr folgende Jahr gewährleistet gegenüber dem geltenden Becht mannigfache Vorteile. Im Zeitpunkt der Veranlagung wird Klarheit über Bestand oder Nichtbestand der Ersatzpflicht bestehen. Viele Tausende von Veranlagungen und nachträglichen Bückerstattungen werdendadurch überflüssig. Bei der Veranlagung können die das Ersatzjahr betreffenden, nunmehr abgeschlossen zur Verfügung stehenden Steuerakten ausgewertet werden.

Artikel 26. Die Vorschriften über die Veranlagungsgrundlagen (Abs. 2 und 8) entsprechen inhaltlich denjenigen von Artikel 68, Absatz l, der geltenden Vollziehungsverordnung, immerhin mit der Abweichung, dass den Akten und Begistern der direkten Bundessteuern, wenn solche vorhanden sind, der Vorrang vor kantonalen Steuerunterlagen gebührt (vgl. Abschnitt VI, 6fe, bb und dd, dieser Botschaft).

Wie bisher wird die Aufsichtsbehörde (gestützt auf Art. 22, Abs. 1) zu prüfen und darüber zu entscheiden haben, inwieweit und mit welchen Abweichungen auf die Staatssteuerakten abgestellt werden kann, sofern Wehrsteuerakten nicht vorhanden sind. Der Bundesrat wird zu diesem Zwecke Vorschriften aufzustellen haben, die denen von Artikel 68, Absätze 2 und 3, der geltenden Vollziehungsverordnung entsprechen.

Auch wenn nach den Feststellungen der Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen des Absatzes 2 in einem Kanton vorliegen und die Ersatzabgabe auf Grund der Staatssteuerveranlagungen festgesetzt werden darf, bleibt dem Ersatzpflichtigen stets das Becht gewahrt, im Einsprache- oder Beschwerdeverfahren die materielle Prüfung der Abgabeveranlagung auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften über den Militärpflichtersatz hin zu verlangen. Erbraucht sich nicht entgegenhalten zu lassen, die Veranlagung entspreche seiner rechtskräftigen Staatssteuereinschätzung. Dasselbe gilt für Abgabeveranlagungen auf Grund der rechtskräftigen Wehrsteuereinschätzungen.
Artikel 27. Absatz l entspricht Artikel 55 der geltenden Vollziehungsverordnung. Absatz 2 enthält eine wünschbare Ergänzung.

Artikel 28 enthält die Grundsätze über die Eröffnung von Veranlagungsverfügungen (bisher Art. 2 und 72 der Vollziehungsverordnung).

Artikel 29. Nach der Kechtsprechung des Bundesgerichts hat die rechtskräftige Veranlagungsverfügung, mit der darüber entschieden wird, ob ein Wehr-

879 Pflichtiger wegen einer durch Militärdienst verursachten Gesundheitsschädigung vom Militärpflichtersatz befreit ist, auch Wirkung für alle künftigen Ersatzjahre. Diese Praxis hat dort zu Härten geführt, wo sich der Ersatzpflichtige über diese Wirkung des abweisenden Entscheides keine Eechenschaft gab und darum auf den Gebrauch von Rechtsmitteln verzichtete. Es scheint billig, für solche Fälle eine besondere Verfügung vorzuschreiben, aus der die Dauer ihrer Wirkung erkennbar sein muss.

Artikel 30 und 31 ordnen das Eechtsmittelverfahren in der im Steuerrecht heute üblichen Weise.

Artikel 33 und 34. Das Verfahren bei Zahlungsverzug entspricht dem geltenden Eecht, das sich im wesentlichen bewährt hat. An Stelle der bisherigen ersten und zweiten Mahnung tritt eine Mahnung und eine Verwarnung.

Die Schuldbetreibung darf, wie im allgemeinen auch im Steuerrecht, erst nach einmaliger und fruchtloser Mahnung eingeleitet werden;.die Strafverfolgung wegen schuldhafter Nichtentrichtung der Ersatzabgabe setzt weiter voraus, dass die Verwarnung, die nach Ablauf der in der Mahnung angesetzten Frist ausgesprochen wurde, gleichermassen fruchtlos blieb.

Artikel 35 schafft die gesetzliche Gründlage für eine Weiterführung der Sicherungsmassnahmen, die bereits die Artikel 98 bis 103 der geltenden Vollziehungsverordnung vorsehen.

Artikel 36 erlaubt den Bezugsorganen, für gefährdete Ersatzabgabeansprüche Sicherstellung zu verlangen.

Artikel 37. Vgl. die Bemerkungen zu Artikel 4 hievor.

Artikel 38 ersetzt die Vorschrift von Artikel 11 des geltenden Gesetzes. Die Verjährungsfrist soll einheitlich fünf Jahre betragen, aber ruhen, solange der Ersatzpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat und darum eine Exekution unmöglich ist. Bisher galt für Landesabwesende eine Verjährungsfrist von zehn Jahren. Eine Schlechterstellung der Landesabwesenden tritt nicht ein, da nach dem Entwurf durch Stillstand und Unterbrechung die ordentliche Fünf Jahresfrist um nicht mehr als fünf Jahre verlängert werden kann (Abs. 4).

Artikel 39. Wie nach geltendem Eecht (Art. 109 der Vollziehungsverordnung) sollen keine Eückerstattungsansprüche entstehen, solange nicht mehr als die Hälfte vom nichtbestandenen Dienst des Ersatzjahres nachgeholt worden ist; Artikel 15 des Entwurfs kann hier also nicht sinngemäss angewendet werden.

Dass im
Sinne von Artikel 2, Absatz l, Buchstabe o, nicht vollwertig eingeteilte Wehrmänner durch die Nachholung eines ihnen nach ihrer Einteilung obgelegenen Kurzdienstes von ein bis fünf Tagen nicht Anspruch auf volle Abgaberückerstattung erwerben können (Art. 39, Abs. 2), ergibt sich aus dem System des Gesetzesentwurfs, nach welchem solcher Kurzdienst ihnen auch bei rechtzeitiger Absolvierung nicht volle Abgabefreiheit hätte verschaffen können.

880

Die Verjährungsfrist in Absatz 4 unterliegt hinsichtlich Stillstand und Unterbrechung sinngemäss der Ordnung in Artikel 38.

Artikel 40 bis 44. Das geltende Bundesrecht bedroht die schuldhafte Nichterfüllung der Ersatzpflicht nur soweit mit Strafe, als sie im Bezugsverfahren begangen wird. Wer im Veranlagungs- oder Eechtsmittelverfahren vorsätzlich oder fahrlässig die Abgabe hinterzieht oder sonst die gesetzmässige Festsetzung von Bestand und Umfang der Ersatzabgabe verhindert, vergeht sich aber ebenso gegen seine in der Wehrhoheit begründete Ersatzpflicht.

Die Strafbestimmungen des Entwurfs beruhen auf den Grundsätzen des Verschuldensstrafrechts. In der Frage, wie weit die Abgabehinterziehung und der Abgabebetrug durch Freiheitsstrafen geahndet werden sollen, hält der Entwurf eine Mittellinie ein. Nicht schon die gewöhnlichen Hinterziehungshandlungen, sondern nur betrügerische Machenschaften werden demgemäss als kriminelles Unrecht gewertet ; die Strafdrohung ist gegenüber den gemeinrechtlichen Betrugstatbeständen stark gemildert.

Vgl. im übrigen die Bemerkungen in Abschnitt VI, 8, dieser Botschaft.

Artikel 45. Vgl. die Bemerkungen in Ziffer I dieser Botschaft.

Artikel 47. Die Vollziehungsverordnung wird insbesondere das Verfahrensrecht im Einzelnen zu ordnen haben. Ausser den ihr ausdrücklich vorbehaltenen Bestimmungen über das ausserordentliche Eechtsmittel der Eevision wird sie beispielsweise auch solche über die Ediktaleröffnung im Fall unbekannten Aufenthalts und über die Meldungen der Militärbehörden an die Pflichtersatzverwaltungen enthalten müssen.

Die Eetorsionsbestimmung von Absatz 2 drückt richtiger aus, was bisher mit der Vorschrift von Artikel l, Absatz 2, des Gesetzes von 1878 bezweckt war.

Vgl. dazu Abschnitt VI, l, fc, dieser Botschaft.

Wir beehren uns, Ihnen zu beantragen, den nachfolgenden Entwurf zum Beschluss zu erheben.

Wir beantragen Ihnen ebenfalls Abschreibung der Postulate Trüb, vom 8. Juni 1951 (6053) und vom 20. März 1958 (7444), sowie des Postulates Kistler, vom 13. Juni 1957 (7199), denen durch diese Botschaft Folge gegeben wurde.

Bern, den 11. Juli 1958.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Holenstein Der Vizekanzler: F.Weber

381 (Entwurf)

Bundesgesetz über

den Militärpflichtersatz

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung von Artikel IS, Absatz 4, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. Juli 1958i beschliesst: Erster Abschnitt Die Ersatzpflicht Art. l Schweizerbürger, die ihre We'hrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militärdienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld nach Massgabe dieses Gesetzes zu bezahlen.

Art. 2 Der Ersatzpflicht unterstehen die Schweizerbürger im Alter des Auszuges und der Landwehr, welche in einem Kalenderjahr (dem Ersatzjahr) a. während mehr als sechs Monaten nicht als Dienstpflichtige oder Hilfsdienstpflichtige (Wehrrr.änner) im Heer eingeteilt sind oder b. während mehr als sechs Monaten wegen beschränkter Tauglichkeit oder aus andern Gründen, lie in ihrer Person liegen, dem Hilfsdienst zugeteilt oder vorzeitig in der Landwehr oder im Landsturm eingeteilt sind oder c. während mehr als sechs Monaten ununterbrochen landesabwesend sind oder aus andern Gründen nicht für Dienstleistungen zur Verfügung stehen oder d. den ihnen obliegenden Militärdienst versäumen.

2 Die in Absatz l bezeichneten Wehrpflichtigen sind nicht ersatzpflichtig, wenn sie im Ersatzjahr durch tatsächliche Leistung von Militärdienst die Dienstpflicht erfüllt haben, die ihnen obgelegen hätte, wenn sie 1

Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. II.

25

I. Grundsatz

II. Ersatzpflichtige 1. Hegel

882 wärend des ganzen Jahres altersgemäss eingeteilt gewesen wären und für Dienstleistungen zur Verfügung gestanden hätten.

3 Wehrmänner, die im Ausland nahe der Schweizer Grenze wohnen, sind nicht wegen Landesabwesenheit (Abs. l, Buchstabe c) ersatzpflichtig, sofern sie nach den militärischen Kontrollvorschriften nicht ins Ausland beurlaubt und nicht von ihren dienstlichen Pflichten entbunden werden.

Art. 3 2. Ausdehnung Die Bundesversammlung kann die Ersatzpflicht auf Schweizerbürger auf Strige"1111" TM Alter des Landsturms ausdehnen für Jahre, in denen grosse Teile der Landsturmtruppen zu Dienstleistungen herangezogen werden.

t

3. Ausnahmen a. allgemein

6. bei Landeäabwesenheit

Art. 4 Von der Ersatzpflicht sind die Wehrpflichtigen befreit, die im Ersatz-

jahr a. wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen unfähig sind, den notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Familie zu erwerben, und kein für ihren und ihrer Familie Unterhalt hinreichendes Vermögen besitzen oder fc. wegen Schädigung ihrer Gesundheit durch Militärdienst dienstuntauglich, dem Hilfsdienst zugeteilt, vorzeitig im Landsturm oder in der Landwehr eingeteilt oder vom Dienst dispensiert sind oder c. dem Lehrpersonal der Armee, dem Festungswachtkorps, dem Überwachungsgeschwader oder, unter Befreiung von der persönlichen Dienstleistung gemäss Artikel 13, Ziffer 4 oder 5, der Militärorganisation, dem Grenzwachtkorps oder einem organisierten Polizeikorps angehören.

Art. 5 1 Wehrpflichtige, die im Ersatzjahr während wenigstens sechs Monaten im Ausland Wohnsitz haben und ordnungsgemäss beurlaubt sind, sind von der Ersatzpflicht befreit, sofern sie a. bei Beginn des Ersatzjahres seit mehr als acht Jahren ununterbrochen im Ausland wohnen; stehen sie bei Beginn des Ersatzjahres im Landwehralter, so tritt die Befreiung schon nach fünf Jahren ununterbrochenen Wohnsitzes im Ausland ein oder o. im Ersatzjahr zu Militärdienst in der Armee ihres ausländischen Wohnsitzstaates oder zu einer dem Militärpflichtersatz entsprechenden Abgabe verhalten werden oder c. im Ersatzjahr als Bürger ihres ausländischen Wohnsitzstaates der Armee dieses Staates zur Verfügung stehen, nachdem sie in dieser Armee die ordentlichen Dienste geleistet haben.

388 2

Ist der Wehrpflichtige vor seinem letzten Wegzug ins Ausland schon früher im Ausland wohnhaft gewesen, so werden die frühern Auslandjahre auf die Fristen nach Absat2 l, Buchstabe a, angerechnet, soweit sie die Zahl der Jahre übersteigen, die der Wehrpflichtige inzwischen in der Schweiz verbracht hat.

Art. 6 1

Stirbt der Ersatzpflichtige, so haften die Erben solidarisch für die m. Nachfolge von ihm noch geschuldeten Ersatzabgaben. Sie treten in seine Pflichten . Haftung" und Eechte ein. Der Erbe wird von der Zahlungspflicht insoweit befreit, als er nachweist, dass die Ersatzabgaben seinen Anteil am Nachlass mit Einschluss seiner Vorempfänge übersteigen.

2 Für die Ersatzabgaben von Jahren, in denen der Ersatzpflichtige ohne Entlöhnung in Geld im Geschäftsbetriebe oder Gewerbe seines Vaters oder seiner Mutter mitarbeitet, haften Vater oder Mutter solidarisch mit dem Ersatzpflichtigen.

Art. 7 Der Militärdienst umfasst die Instruktionsdienste und die aktiven iv. Definitionen 1. MilitärDienste in den Heeresklassen dei: Armee oder beim Hilfsdienst.

dienst 2 Bei der Herabsetzung der Ersatzabgabe nach Massgabe geleisteten Militärdienstes und bei der Ersafczbefreiung wegen dienstlicher Gesundheitsschädigung werden überdies berücksichtigt: a. Dienst in den durch den Bandesrat näher zu bezeichnenden, freiwillig und ohne Sold geleisteten, militärisch organisierten und geleiteten Ausbildungskursen und Wettkämpfen; fe. durch den Dienst verursachter Spitalaufenthalt.

3 Nicht als Militärdienst gelten ersatzrechtlich: a. die Teilnahme an der gemeindeweisen Inspektion von Bewaffnung und Ausrüstung, an der R'achinspektion, an der obligatorischen ausserdienstlichen Schiessüb'ing, an den Nachschiesskursen und Verbliebenenkursen, an den Übungen und Kursen militärischer Vereine und am Vorunterricht; fe. der Dienst, der gegen Taggeld oder in einem Beamten-, Angestelltenoder andern Arbeitsverhältnis geleistet wird.

1

Art. 8 Dienstversäumnis im Sinr.e dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Dienst- oder Hilfsdienstpflichtige mit oder ohne Bewilligung der Militärbehörden den Militärdienst nicht mehr als zur Hälfte leistet, der Dienstoder Hilfsdienstpflichtigen gleicher Einteilung, gleichen Grades (gleicher Funktion) und gleichen Alters obliegt.

1

2. Dienstversäumnis

884 2

Die Versäumnis eines Nachholungsdienstes begründet keine Ersatzpflicht, wenn der Wehrmann für das Jahr, in dem er den Dienst ordnungsgemäss hätte leisten sollen, nach Artikels, Absatz!, Buchstabe a, c oder d, ersatzpflichtig war.

3 Ein Dienst, von dem der Wehrmann aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen (Überzähligkeit, seuchenpolizeiliche Massnahme und dgl.), dispensiert wird, gilt nicht als versäumt.

Art. 9 V. Einheit dea Ersatzjahres

1

Sind die Voraussetzungen der Ersatzpflicht in einem Ersatzjahr erfüllt, so besteht die Ersatzpflicht für das ganze Jahr.

2 Die Ersatzpflicht besteht nur für ein halbes Jahr, und die nach den Artikeln 18 bis 21 berechnete Ersatzabgabe ist nur zur Hälfte zu entrichten, wenn der Ersatzpflichtige a. nach dem 80. Juni des Ersatzjahres das Schweizerbürgerrecht erwirbt ; b. vor dem 1. Juli des Ersatzjahres stirbt oder das Schweizerbürgerrecht verliert.

Zweiter Abschnitt Gegenstand der Ersatzabgabe

I. Zusammensetzung der Ersatzabgabe II. Gegenstand der Einkommenstaxe 1.reines Einkommen

Art. 10 Die Ersatzabgabe setzt sich zusammen aus einer Personaltaxe und einer Einkommenstaxe.

Art. 11 Gegenstand der Einkommenstaxe ist das gesamte reine Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag und andern Einnahmequellen.

2 Zum Gegenstand der Einkommenstaxe gehören auch : a. im Ausland erzieltes Einkommen, das den schweizerischen Einkommenssteuern nicht unterliegt; fc. die Zuwendungen, die der erwerbsfähige Ersatzpflichtige von Verwandten oder Dritten erhält, um seinen und seiner Familie Lebensunterhalt und Aufwand zu bestreiten; c. die Beiträge der Ehefrau zur Tragung der ehelichen Lasten (Art. 192 des Zivilgesetzbuches) ; Beiträge aus dem Ertrag selbständiger Arbeit der Ehefrau (Art. 191, Ziff. 3, des Zivilgesetzbuches) jedoch nur mit dem 1000 Franken übersteigenden Betrage.

3 Der Bundesrat stellt die für die Ermittlung des reinen Einkommens massgebenden Vorschriften auf. Solange eine Bundessteuer vom Gesamteinkommen erhoben wird, sind die Vorschriften über die Ermittlung des 1

885 Beineinkommens, die bei der Veranlagung dieser Bundessteuer für das Ersatzjahr gelten, unter Vorbehalt von Absatz 2 auf die Einkommenstaxe anwendbar.

Art. 12 Vom reinen Einkommen sind für die Berechnung der Einkommenstaxe abzuziehen: a. ein Betrag von 2000 Franken, wenn der Ersatzpflichtige am Ende des Ersatzjahres verheiratet ist oder als Verwitweter oder Geschiedener mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern einen eigenen Haushalt führt; b. ein Betrag von 1000 Franken für die übrigen Ersatzpflichtigen; c. ein Betrag von 500 Franken für jedes Kind unter zwanzig Jahren, für das der Ersatzpflichtige sorgt, und für jede von ihm unterhaltene unterstützungsbedürftige Person mit Ausnahme der Ehefrau.

2. taxpflich tiges Einkommen

Dritter Abschnitt Berechnung der Ersatzabgabe

Art. 13 Die volle Personaltaxe beträgt 15 Franken.

2 Die volle Einkommenstaxe beträgt 2 Franken 40 Eappen für je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens.

1

Art. 14 Die Ersatzpflichtigen sind in zwei Altersklassen eingeteilt. Unter Vorbehalt der Erhöhung gemäss Artikel 21 und der Ermässigungen gemäss Artikel 15 bis 19 wird erhoben: a. von Ersatzpflichtigen im Auszugsalter die volle Ersatzabgabe; b. von Ersatzpflichtigen im Landwehralter zwei Sechstel der vollen Ersatzabgabe.

2 Für Jahre, für welche die Bundesversammlung die Ersatzpflicht gemäss Artikel 3 ausgedehnt hat, bilden die Wehrpflichtigen im Landsturmalter die dritte Altersklasse. Sie entrichten unter Vorbehalt der Erhöhung gemäss' Artikel 21 und der Ermässigungen gemäss Artikel 15 bis 19 ein Sechstel der vollen Eisatzabgabe.

3 Der Übergang von einer Altersklasse in eine andere vollzieht sich mit dem Ablauf des Ersatzjahres, in welchem der Ersatzpflichtige die obere Grenze einer Altersklasse erreicht hat.

1

Art. 15 Der Dienstpflichtige, der in der seinem Lebensalter entsprechenden Heeresklasse eingeteilt ist und im Ersatzjahr von dem ihm nach Eintei-

i. Voile

Ersatzabgabe

II. Abstufung der ErsatzPflicht 1. nach Altersklassen

2. bei altersgemässer Einteilung in einer

386 hing, Grad (Funktion) und Alter obliegenden Militärdienst nicht mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Tage leistet, schuldet die halbe Ersatzabgabe seiner Altersklasse.

Art. 16 1

3. bei vorDer Dienstpflichtige, der gemäss Artikel 2, Absatz l, Buchstabe b, t^tmgiiMäiner in der Landwehr oder im Landsturm eingeteilt ist und der im Ersatzjahr andern (jen jjjjjj nacn Einteilung, Grad (Funktion) und Alter obliegenden Dienst nicht versäumt oder, wenn kein solcher Dienst zu leisten ist, während mindestens sechs Monaten für Dienstleistungen zur Verfügung steht, schuldet : a. vier Sechstel der vollen Ersatzabgabe, wenn er im Auszugsalter steht und in der Landwehr eingeteilt ist; b. fünf Sechstel der vollen Ersatzabgabe, wenn er im Auszugsalter steht und im Landsturm eingeteilt ist; c. ein Sechstel der vollen Ersatzabgabe, wenn er im Landwehralter steht und im Landsturm eingeteilt ist.

2 Der Dienstpflichtige, der im Ersatzjahr die Voraussetzungen des ersten Absatzes erfüllt, schuldet keine Ersatzabgabe: a. wenn er im Ersatzjahr mindestens sechs Tage Dienst leistet oder b. wenn ein Dienst von weniger als sechs Tagen zusammen mit einem Dienst aus den vorausgegangenen drei Jahren, den er als vorzeitig in der Landwehr oder im Landsturm Eingeteilter bestanden hat und der für die Ersatzabgabe bisher im Sinne dieses Absatzes noch nicht berücksichtigt worden ist, eine Gesamtdauer von wenigstens sechs Tagen ergibt.

Art. 17 4. bei Zuteilung Der Wehrpflichtige, der gemäss Artikel 2, Absatz l, Buchstabe b, Zu TMTM^ ien3t dem Hilfsdienst zugeteilt ist und der im Ersatzjahr den ihm nach Eingemeinen teilung, Funktion und Alter obliegenden Militärdienst nicht versäumt oder, wenn im Ersatzjahr kein solcher Dienst zu leisten ist, während mindestens sechs Monaten für Dienstleistungen zur Verfügung steht, schuldet: a. fünf Sechstel der vollen Ersatzabgabe, wenn er im Auszugsalter steht ; b. ein Sechstel der vollen Ersatzabgabe, wenn er im Landwehralter steht ; c. im Fall einer Ausdehnung der Ersatzpflicht gemäss Artikel 8 keine Ersatzabgabe, wenn er im Landsturmalter steht.

2 Der Hilfsdienstpflichtige, der im Ersatzjahr die Voraussetzungen des ersten Absatzes erfüllt, schuldet keine Ersatzabgabe: a. wenn er im Ersatzjahr mindestens sechs Tage Dienst leistet oder b. wenn ein Dienst von weniger als sechs Tagen zusammen mit einem Dienst aus den vorausgegangenen drei Jahren, den er als Hilfsdienst1

387

Pflichtiger bestanden hat und der für die Ersatzabgabe bisher im Sinne dieses Absatzes noch nicht berücksichtigt worden ist, eine Gesamtdauer von wenigstens sechs Tagen ergibt.

Art. 18 Hilfsdienstpflichtige, deren militärische Beanspruchung dauernd besonders stark ist, schulden die Ersatzabgabe, wie wenn sie als Dienstpflichtige in der Landwehr eingeteilt wären.

2 Hilfsdienstpflichtige, deren militärische Beanspruchung dauernd besonders gering ist, entrichten in den Ersatzjahren, in denen sie zu keiner Dienstleistung aufgeboten sind und keinen Militärdienst leisten, die ganze ihrer Altersklasse entsprechende Ersatzabgabe, auch wenn sie während mehr als sechs Monaten für die Dienstleistung zur Verfügung stehen.

3 Der Bundesrat bezeichnet die Hilfsdienstpflichtigen, auf welche die Absätze l und 2 anzuwenden sind.

1

b. besondere ïalle

Art. 19 1

Die nach den Artikeln 14 bis 18 berechnete Ersatzabgabe wird nach 5. nach Dienstder Gesamtzahl der Diensttage herabgesetzt, die der Ersatzpflichtige von tostungen seiner ersten Dienstleistung an bis zum Ende des Ersatzjahres bestanden hat.

2 Die Herabsetzung beträgt ein Zehntel für je 100 geleistete Diensttage.

Art. 20 1

Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die zur Zeit der Veranla- m. Währung gung Wohnsitz im Ausland haben oder bei einem schweizerischen Kon- deabg"beZ" sulate militärisch angemeldet sind, wird in der Eegel in der Währung des der LandesWohnsitzstaates berechnet. Der Bundesrat bestimmt das Nähere.

2 Das Finanz- und Zolldepartement setzt alljährlich die Kurse fest, zu welchen die Personaltaxe und die Abzüge nach Artikel 12 in die Währung der Veranlagung umzurechnen sind. Es trägt dabei der Kaufkraft der Währungen in billiger Weise Bechnung.

Art. 21 Die Bundesversammlung ist ermächtigt, die Ersatzabgabe für Jahre, rv. Berechnung in denen der grössere Teil der Truppen des Auszugs durch aktive Dienste ^b^be'2" beansprucht wird, bis auf das Doppelte zu erhöhen.

für Jahre aktiver Dienste

888 Vierter Abschnitt Behörden. Veranlagung und Rechtsmittel

Art. 22 I.Behörden i Die Ersatzabgabe wird unter Aufsicht des Bundes von den Kani. Organisation tonen erhoben.

2 Die kantonale Militärpflichtersatzverwaltung leitet die Abgabeerhebung im allgemeinen und erhebt die Ersatzabgabe der Landesabwesenden.

3 Jeder Kanton bestellt eine von der Verwaltung unabhängige Kekurskommission.

4 Organisation und Amtsführung der kantonalen Behörden werden sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, durch die kantonale Gesetzgebung geregelt. Können die erforderlichen Bestimmungen nicht recht, zeitig erlassen werden, so sind sie durch die Kantonsregierungen auf dem Verordnungswege aufzustellen ; solche Verordnungen sind dem Bundesrate zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 28 2. Zuständigkeit der Kantone

1

Zuständig zur Erhebung der Ersatzabgabe ist der Kanton, in welchem der Ersatzpflichtige militärisch angemeldet ist (Art.150, Abs.l, der Militärorganisation).

2 Die Ersatzabgaben von Wehrpflichtigen, die im Ausland Wohnsitz haben oder bei einem schweizerischen Konsulat militärisch angemeldet sind, werden in Abweichung von Absatz l vom Heimatkanton erhoben.

Der Bundesrat bestimmt, in welcher Weise die Konsulate mitzuwirken haben.

3 Massgebend für die Bestimmung der Zuständigkeit sind die Wohnsitz- und Meldeverhältnisse am 31. Dezember des Ersatzjahres oder, wenn die Wehrpflicht vor Ablauf des Ersatzjahres endet, im Zeitpunkt des Wegfalls der Wehrpflicht.

4 Der Bundesrat kann für besondere Fälle die Zuständigkeit der Kantone abweichend von den Absätzen l bis 8 ordnen, sofern dadurch die Erhebung der Ersatzabgabe vereinfacht wird.

Art. 24 s. Amtshiife

l

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden haben einander kostenlos Amtshilfe zu leisten.

2 Die Militärbehörden und die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die weitern vom Bundesrat zu bezeichnenden Amtsstellen unterstützen die mit dem Vollzug dieses

889 Gesetzes betrauten Behörden, indem sie ihnen kostenlos die zweckdienlichen Meldungen erstatten, die benötigten Auskünfte erteilen und in ihre Akten Einsicht gewähren.

Art. 25 Die Ersatzabgabe wird in der Kegel jährlich in dem auf das Ersatz- n. Veranlagung jähr folgenden Jahre (dem Vera,nlagungsjahr) veranlagt.

ani1'Vet"i nr

Art. 26 1

Die Veranlagungsbehörde trifft alle Massnahmen, welche die Feststellung der Ersatzpflicht und die Bemessung der Ersatzabgabe notwendig machen.

2 Die Einkommenstaxe der im Inland wohnhaften Ersatzpflichtigen wird in Kantonen, die ihre Einkommenssteuern nach Begeln bemessen, die den nach Artikel 11, Absätze l und 8, massgebenden im wesentlichen entsprechen, auf Grund der Unterlagen veranlagt, die für die Einschätzung zu den kantonalen Steuern gesammelt worden sind.

3 Wird für das Ersatzjahr eine Bundessteuer vom .Gesamteinkommen erhoben, so ist unter Vorbehalt von Artikel 11, Absatz 2, die Einkommenstaxe der im Inland wohnhaften Ersatzpflichtigen, die der Bundeseinkommenssteuer unterstehen, auf den Grundlagen dieser Steuer zu veranlagen.

4 Stehen kantonale oder eidgenössische Steuerakten nicht zur Verfügung oder können solchen Akten keine für die Festsetzung der Einkommenstaxe genügenden Grundlagen entnommen werden, so wird die Ersatzabgabe auf Grund von besondern Ersatzabgabeerklärungen veranlagt.

Art. 27 1 Der Ersatzpflichtige hat der Veranlagungsbehörde auf Verlangen über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Ersatzpflicht oder für die Berechnung der Ersatzabgabe von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen.

2 Dem Ersatzpflichtigen ha.ben auf sein Verlangen Bescheinigungen auszustellen : a. natürliche und juristische Personen und Personengesamtheiten, die mit ihm in einem Vertragssverhältnis stehen oder standen (Arbeitgeber, Gläubiger und Schuldner, Vermögensverwalter, Mitgesellschafter und dgl.) : über das gemeinsame Vertragsverhältnis und die beidseitigen geldwerten Ansprüche und Leistungen; b. juristische Personen: über ihre Leistungen an den Ersatzpflichtigen als Mitglied oder Organ oder als Begünstigter einer Stiftung.

2. Veranlagungsgrundlagen

3. Veranlagungapflichten

390 4. Veranlagungaverfügung

Art. 28 Das Ergebnis der Veranlagung wird dem Ersatzpflichtigen durch eine Veranlagungsverfügung eröffnet. Diese hat den Kechtsgrund der Ersatzpflicht, die Berechnungsgrundlagen, den Abgabebetrag und den Zahlungstermin anzugeben und auf das Einspracherecht hinzuweisen.

2 Sind Tatsachen, die die Ersatzpflicht oder die Bemessung der Ersatzabgabe beeinflussen, ungewiss, und ist zu erwarten, dass die Zweifel später behoben werden, so kann die Ersatzabgabe unter Vorbehalt späterer Berichtigung veranlagt werden.

3 Soll für die Ersatzabgabe ein Mithaftender in Anspruch genommen · werden, so ist ihm ein Doppel der Veranlagungsverfügung unter Hinweis auf den Eechtsgrund der Mithaftung zuzustellen.

1

Art. 29 5. Verfügungen über Ersatzbefreiung

III. Rechtsmittel 1. Einsprache

2. Beschwerde

1

Ist darüber zu entscheiden, ob einem Ersatzpflichtigen auf Grund der Artikel 4, 5,17,18 oder 19 ein das Ersatzjahr überdauernder Anspruch auf völlige oder teilweise Befreiung von der Ersatzpflicht zusteht, so trifft die Veranlagungsbehörde darüber eine besondere Verfügung.

2 Erwächst eine solche Verfügung in Eechtskraft, so bleibt sie gültig, solange keine neuen wesentlichen Tatsachen eintreten.

Art. 30 Veranlagungsverfügungen und Verfügungen über Ersatzbefreiung können innert 80 Tagen seit der Eröffnung durch schriftliche Einsprache bei der Veranlagungsbehörde angefochten werden.

2 Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu ihrer Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.

3 Ist gültig Einsprache erhoben, so hat die Veranlagungsbehörde ihre Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen.

4 Der Einspracheentscheid ist zu begründen und hat auf das Eecht zur Erhebung der Beschwerde hinzuweisen.

5 Das Einspracheverfahren ist kostenfrei; dem Einsprecher können jedoch ohne Eücksicht auf den Ausgang des Verfahrens die Kosten der Untersuchungsmassnahmen auferlegt werden, die er missbräuchlich veranlasst hat.

1

Art. 31 Einspracheentscheide können innert 30 Tagen seit der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Eekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30, Absätze 2 bis 4, finden sinngemäss Anwendung.

1

891 2

Die Kosten des 'Verfahrens vor der Eekurskommission werden der unterliegenden Partei auferlegt ; wird die Beschwerde teilweise geschützt, so werden die Kosten verhältnismässig verlegt. Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind die Kosten aufzuerlegen, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon vor der Vorinstanz zu seinem Eecht gekommen wäre oder die Untersuchung der Eekurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert hat.

3 Die Entscheidungen der kantonalen Eekurskommissionen können nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege innert 30 Tagen durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Fünfter Abschnitt Bezug der Ersatzabgabe

Art. 32 Die in der vorläufigen oder endgültigen Veranlagungsverfügung geforderte Ersatzabgabe wird mit Ablauf der in der Verfügung gesetzten Zahlungsfrist fällig.

2 Die Zahlungsfrist soll in der Eegel 45 Tage nicht unterschreiten.

1

i. Fälligkeit "abgäbe""

Art. 33 Steht eine rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe nach Eintritt der II. Mahnung, Verwarnung, Fälligkeit noch aus, so wird der Ersatzpflichtige unter Ansetzung einer Vorzeigung IStägigen Nachfrist gemahnt. Hält er die Nachfrist nicht ein, so wird er unter Hinweis auf die Folgen schuldhafter Nichtentrichtung der Ersatzabgabe schriftlich verwarnt.

2 Mahnung und Verwarnung sind gebührenpflichtig.

3 Wenn der Ersatzpflichtige innert 15 Tagen seit Empfang der Verwarnung weder die Ersatzabgabe entrichtet noch unter Nachweis unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit den Erlass oder eine Zahlungserleichterung begehrt, so beantragt die Bezugsbehörde die Überweisung an den Strafrichter.

Art. 34 1 Für rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgaben kann Betreibung m. Betreibung angehoben werden, wenn trotz Mahnung keine Zahlung geleistet wird.

2 Eechtskräftige Veranlagungsverfügungen, Einspracheentscheide und Beschwerdeentscheide stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

IV. Sicherung Art. 35 dea Abgabe1 Zur Sicherung des Anspruches auf die Bezahlung der Ersatzabgabe anspruchs 1. Sperre kann für Wehrpflichtige, die in» Ausland verreisen wollen oder im Aus- von Ausweis1

Schriften u. dgl.

892 lande Wohnsitz haben, die Erteilung oder Verlängerung eines militärischen Auslandurlaubes, die Ausstellung oder Verlängerung eines Schweizerpasses und die Visierung oder Legalisierung von andern Ausweisschriften von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die Ersatzabgaben des laufenden und aller frühern Ersatzjahre bezahlt oder sichergestellt werden. Die Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes kann auch einen Grund bilden für die Nichtgewährung des diplomatischen oder konsularischen Schutzes.

2 Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf, nach welchen die Sicherungsmassnahmen zu treffen sind. Er sorgt dafür, dass die persönlichen Interessen der Ersatzpflichtigen nicht unverhältnismässig beeinträchtigt werden.

Art. 86 2. SicherBtellungsverfügung

V. Stundung und Erlass

1

Die Bezugsbehörde kann die Sicherstellung der Ersatzabgaben des laufenden und früherer Ersatzjahre verfügen, auch wenn diese weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sofern : a. der Bezug als gefährdet erscheint oder b. der Ersatzpflichtige keinen Wohnsitz im Inland hat und den militärischen oder ersatzrechtlichen Vorschriften für Landesabwesende zuwiderhandelt oder c. der Ersatzpflichtige Anstalten trifft, seinen Wohnsitz im Inland aufzugeben.

2 Die Verfügung hat den Eechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle anzugeben, die die Sicherheiten entgegennimmt. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 und steht einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich. Die Arrestaufhebungsklage ist nicht gegeben.

3 Die Sicherstellungsverfügung kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung nicht.

Art. 87 Wäre die Entrichtung der Ersatzabgaben, Mahngebühren und Kosten innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Zahlungsfrist erstreckt oder Eatenzahlung bewilligt werden.

2 Ersatzabgab.en, Mahngebühren und Kosten können auf schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sich ihr Bezug als stossende Härte auswirken würde, insbesondere wenn der Zahlungspflichtige sich in einer Notlage befindet oder durch die Zahlung in eine solche geriete.

1

- 898 Art. 38 Die Ersatzabgabe verjährt, in fünf Jahren seit Ende des Veran- An. Verjährung lagungsjahres. Eine hinterzogen Ersatzabgabe verjährt nicht, bevor Abgabe2" Strafverfolgung und S traf Vollstreckung verjährt sind.

2 Die Verjährung beginnt nicht und steht stille während der Dauer eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens und solange keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat.

3 Die Verjährung wird unterbrochen durch die wegen Verletzung der militärischen Meldepflicht verfügte Nachforschung nach dem Aufenthalt des Ersatzpflichtigen, durch jede einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebrachte, auf Feststellung oder Geltendmachung des Abgabeanspruchs gerichtete Amtshandlung sowie durch jede ausdrückliche Anerkennung der Abgabeforderung durch einen Zahlungspflichtigen. Mit der Unterbrechung beginnt die Frist von neuem.

4 Durch Stillstand und Unterbrechung kann die Verjährung um nicht mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden.

1

Sechster Abschnitt

Rückerstattung der Eniatzabgabe bei Dienstnachholung Art. 89 1

Wer den Militärdienst nachholt, den er im Ersatzjahr bei altersgemässer Einteilung hätte leisten müssen, hat Anspruch auf Bückerstattung der für das Ersatzjahr entrichteten Ersatzabgabe.

2 Die vorzeitig in der Landwehr oder im Landsturm eingeteilten Dienstpflichtigen und die Hilfsdienstpflichtigen, die den im Ersatzjahr gemäss ihrer Einteilung geschuldeten und nicht bestandenen Dienst nachholen, können die Ersatzabgabe soweit zurückfordern, als sie den Betrag übersteigt, der nach den Artikeln 16, Absatz l, 17, Absatz l, und 18, Absatz l, bei rechtzeitiger Leistung des Dienstes geschuldet gewesen wäre.

3 Der Anspruch ist bei der Militärpflichtersatzverwaltung des Kantons geltend zu machen, für welchen die Ersatzabgabe bezogen worden ist.

Diese entscheidet über das Begehren unter Vorbehalt von Einsprache und Beschwerde.

4 Der Anspruch verjährt in fünf Jahren seit Ende des Nachholungsdienstjahres.

394 Siebenter Abschnitt Straîbestimmungen

Art. 40 I. Widerhandlungen ]. Hinterziehung

2. Nichtentrichtung der Ersatzabgabe

3. Ordnungswidrigkeiten

II. Verhältnis dieses Gesetzes zum schweizerischen Strafgesetzbuch

1

Wer vorsätzlich eine Ersatzabgabe hinterzieht oder sich auf andere Weise einen gesetzwidrigen geldwerten Vorteil verschafft, wird mit Busse bis zum Dreifachen der vorenthaltenen Ersatzabgabe bestraft: Verwendet der Täter falsche, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden, so kann zusätzlich auf Gefängnis bis zu sechs Monaten erkannt werden.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zum Einfachen der vorenthaltenen Ersatzabgabe bestraft.

3 Der Ersatzpflichtige hat die zu Unrecht nicht erhobene oder zu Unrecht zurückerstattete oder erlassene Ersatzabgabe ohne Bücksicht auf seine Strafbarkeit nachzuentrichten. Die Nachforderung wird durch Veranlagungsverfügung geltend gemacht, unter Vorbehalt von Einsprache und Beschwerde.

Art. 41 1 Der Ersatzpflichtige, der die Ersatzabgabe schuldhafterweise, ungeachtet vorausgegangener Verwarnung, nicht innert der in Artikel 88, Absatz 8, bezeichneten zweiten Nachfrist entrichtet, wird mit Haft bis zu zehn Tagen bestraft.

' .

2 Wegen Nichtbezahlung der nämlichen Ersatzabgabe darf die Strafe nur einmal verhängt werden.

3 Die Verbüssung der Strafe enthebt nicht von der Pflicht zur Bezahlung der Ersatzabgabe.

Art. 42 Wer trotz Mahnung einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer Ausführungsverordnung oder einer auf Grund solcher Vorschriften getroffenen Verfügung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird, sofern nicht eine Strafe nach Artikel 40 oder 41 verwirkt ist, mit Busse bis zu 200 Franken bestraft.

Art. 48 Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches finden mit folgenden Abweichungen Anwendung: a. die Gehilfenschaft zur Hinterziehung ist strafbar; b. 'die Strafverfolgung wegen Hinterziehung verjährt in fünf Jahren seit Ende des Veranlagungsjahres; c. die Vollstreckung der Strafe wegen Hinterziehung verjährt in fünf Jahren.

895 Art. 44 Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen dieses m. Verfolgung Gesetz obliegen den Behörden des Veranlagungskantons und richten sich Beurteilung nach den Artikeln 247 bis 253 und 258 bis 278 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege.

2 Für die Beurteilung ist die kantonale Militärpflichtersatzverwaltung zuständig, wenn die Voraussetzungen der Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht erfüllt sind. Hält sie diese Voraussetzungen für gegeben, so überweist sie die Akten der ordentlichen Strafverfolgungsbehörde.

3 Die S traf Verfügung der Verwaltung ist dem Beschuldigten schriftlich mitzuteilen ; sie hat darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Verwaltung die gerichtliche Beurteilung verlangen kann.

4 Wird die gerichtliche Beurteilung rechtzeitig verlangt, so überweist die Verwaltung die Akten dem Strafrichter. Wird die gerichtliche Beurteilung nicht rechtzeitig verlangt, so steht die Strafverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich. .

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Achter Abschnitt Abrechnung mit dem Bund

Art. 45 Die Kantone liefern dem Bund den Kohertrag des Militärpflichtersatzes nach Abzug der ihnen verfassungsrechtlich zustehenden Bezugsprovision (Art. 6 der Übergangsbestimmungen vom 31. Januar 1958 zur Bundesverfassung) innert 30 Tagen seit Ende des Kalenderjahres der Vereinnahmung ab.

2 Als Eohertrag gilt die Summe der von den Kantonen kraft eigener Veranlagungszuständigkeit vereinnahmten Ersatzabgaben nach Abzug der zurückerstatteten Ersatzabge.ben.

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Neunter Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 46 Die Verwendung von Urkunden in einem Verfahren, das in Anwen- l. Befreiung düng dieses Gesetzes durchgeführt wird, begründet nicht die Pflicht zur stempeiäbgaben Entrichtung kantonaler Stempelabgaben. .

896 Art. 47 n. AUSDer Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, beatimmungen. ^r ordnet insbesondere die Eevision rechtskräftiger Verfügungen und 1

Gegenrechtsmassnähmen

Entscheide, 2

Der Bundesrat ist ermächtigt, dieses Gesetz auf die im Inland wohnhaften Angehörigen solcher ausländischer Staaten anwendbar zu erklären, die Schweizerbürger zur Leistung persönlichen Militärdienstes oder zur Entrichtung einer Ersatzabgabe heranziehen.

Art. 48 in. Aufhebung Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch b aeohtsn stehenden Bestimmungen' über die Ersatzabgabe aufgehoben.

2 Insbesondere sind aufgehoben : a. das Bundesgesetz vom 28. Juni 1878 betreffend den Militärpflichtersatz; &. das Bundesgesetz vom 29. März 1901 betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz ; c. der Bundesbeschluss vom 4. April 1946 über die Anrechnung von geleistetem Militärdienst bei der Bemessung des Militärpflichtersatzes ; d. Artikel 166 der Militärorganisation vom 12. April 1907.

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Art. 49 iv. inkraftDer Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ängs- Gesetzes.

bestimmungen 2 Ersatzabgaben, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschuldet sind, sowie Strafen und Bussen, die wegen einer vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangenen Widerhandlung verwirkt sind, werden noch nach altem Eecht bemessen.

3 Zuständigkeit, Verfahren und Eechtsmittel richten sich nach dem neuen Eecht, soweit das Verfahren ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht bereits eingeleitet war.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Neuordnung des Militärpflichtersatzes (Vom 11. Juli 1958)

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Jahr

1958

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Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

7642

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.07.1958

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333-396

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