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Bundesblatt 110. Jahrgang

Bern, den 21. August 1958

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Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Bundesratsbeschluss über

die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Kartonagenindustrie (Vom 12. August 1958)

Der Schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf Artikel 7, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst: Art. l Die im Anhang wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 21. November 1955/30.Mai 1958 für die schweizerische Kartonagenindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt. ' 2 Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

1

Art. 2 Dieser Beschluss gilt für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Er findet Anwendung auf das Dienstverhältnis zwischen Inhabern von Betrieben, die auf maschinellem Wege Karton, Pappe oder Wellpappe zu Verpackungs- oder Gebrauchsgegenständen verarbeiten, und ihrem gelernten und ungelernten Betriebspersonal beiderlei Geschlechts. Ausgenommen sind: Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. II.

38 1

546

a. Gemischte Betriebe, sofern sie Kartonagen ausschliesslich für den eigenen Bedarf herstellen; b. Betriebe, die ausschliesslich oder in der Hauptsache reine Lithographiekartonagen herstellen ; c. Heimarbeiter und Lehrlinge gemäss Bundesgesetz vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung.

Art. 3 1

Dieser Beschluss tritt am 22. August 1958 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 1961.

2 Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens werden die Bundesratsbeschlüsse vom 21.Dezember 1954 *), vom 22.Februar 1956 2), vom 28. Juni 1957 3) und vom 22. November 1957 4) über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertragès für die schweizerische Kartonagenindustrie aufgehoben.

Bern, den 12.August 1958.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates 3990

Für den B u n d e s p r ä s i d e n t e n : Etter Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1

) BEI 1954, II, 1351.

BEI 1956, I, 513.

) BB1 1957, II, 108.

*) BB1 1957, II, 959.

2 ) 3

547 Anhang

Gesamtarbeitsvertrag für die schweizerische Kartonagenindustrie abgeschlossen am 21. November 1955/30. Mai 1958 zwischen dem Verband schweizerischer Cartonnage-Fabriken und der Association romande des fabricants de cartonnages et articles en papier, einerseits, sowie dem Schweizerischen Buchbinder- und Kartonager-Verband, dem Schweizerischen Textil- und Fabrikarbeiter-Verband, dem Schweizerischen Verband christlicher Buchbinder, Papier-, Kartonagearbeiter und des graphischen Hilfspersonals, dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter und dem Landesverband freier Schweizer Arbeiter, anderseits.

Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen:

Art. 2 1

Kartonager sind gelernte Arbeitnehmer, die die Lehrabschlussprüfung bestanden haben. Arbeitnehmer, die sich über eine längere Tätigkeit als Kartonager durch Zeugnisse ausweisen können, werden den gelernten Arbeitnehmern gleichgestellt. In Zweifeslfällen kann der Arbeitgeber eine Prüfung im Sinne von Artikel 25 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verlangen.

2 Hilfs-Kartonager sind Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen des Kartonagers nicht erfüllen, denen aber auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit oder besonderer Fähigkeiten einzelne Aufgaben gemäss Artikel 3, Absatz 2, zugewiesen werden, die normalerweise von gelernten Arbeitern ausgeführt werden.

3 Hilfsarbeiter sind alle übrigen ' diesem Vertrag unterstehenden männlichen und weiblichen Arbeitnehmer.

Begriffliches

Art. 3 1

Facharbeiten sollen grundsätzlich von Kartonagern ausgeführt wer- Tätigkeitaden. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen für Hilfs-Kartonager; des- j^beltnèhmer^ gleichen kann von dieser Eegel hei Militärdienst, Krankheit, Ferien und ausgewiesenem Mangel an Kartonagern abgewichen werden.

548 2

Die Tätigkeit des Kartonagers besteht in der selbständigen Ausführung folgender Arbeiten: Herstellen von Mustern, Material- und Zeitberechnungen, Einstellen der Maschinen, Vorbereiten der Arbeiten und Überwachung der mit deren Ausführung betrauten Hilfs-Kartonager und Hilfsarbeiter.

3 Den Hilfs-Kartonagern obliegt das Einstellen einzelner Maschinen.

4 Alle übrigen Arbeiten, wie Einlegen, Schneiden, Tisch-, Lager-, Transport- und Speditionsarbeiten, fallen in den Tätigkeitsbereich der Hilfsarbeiter.

Art. 4 Pflichten der Arbeitnehmer

Anstellung

Aushilfsanstelluug

1 Die Arbeitnehmer haben die vorgeschriebene Arbeitszeit genau einzuhalten und die ihnen zugewiesene Arbeit gewissenhaft auszuführen.

2 Jeder Arbeitnehmer hat das ihm anvertraute Material mit aller Sorgfalt zu behandeln. Wenn sich an Maschinen oder im Material Defekte zeigen, ist die Betriebsleitung aufmerksam zu machen, welche ihrerseits zur Abhilfe verpflichtet ist.

3 Die Arbeitsplätze müssen in sauberem Zustand gehalten werden, ebenso Maschinen, Werkzeuge, Klebstoffbehälter usw.

4 Die Arbeitnehmer sind zu strengster Verschwiegenheit über Geschäftsgeheimnisse, Betriebseinrichtungen (Patentverfahren, Kundschaft usw.) verpflichtet. Zuwiderhandlung berechtigt zu sofortiger Entlassung.

Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechtes.

5 Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, ohne Zustimmung des Arbeitgebers für Dritte irgendwelche bezahlte Arbeit auszuführen.

Art. 5 Das Personal kann durch mündliche oder schriftliche Vereinbarung angestellt werden.

2 Die ersten 14 Tage einer Anstellung in einem Betrieb gelten als Probezeit. Ein allfälliger Arbeitsunterbruch infolge Krankheit, Militärdienst usw. unterbricht die Probezeit.

1

. Art. 6 Die Aushilfsanstellung ist schriftlich als solche zu vereinbaren.

2 Die Kündigung der Aushilfsanstellung hat schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen zu erfolgen.

3 Überschreitet die Anstellung die Dauer von vier Wochen, so richtet sich die Kündigung nach den Bestimmungen des Artikels 7.

4 Im übrigen gelten für Aushilfen sinngemäss die Bestimmungen dieses Vertrages.

1

549

Art. 7 Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis täglich auf das Ende des Arbeitstages aufgelöst werden.

2 Nach Ablauf der Probezeit kann das Dienstverhältnis nur schriftlich unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist auf den Zahltag oder den letzten Arbeitstag einer Woche aufgelöst werden.

3 Durch schriftliche Vereinbarung kann die Kündigungsfrist für Einzelfälle beidseitig auch auf mehr als 14 Tage festgesetzt werden.

1

Art. 8 Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt für alle Betriebe ... bis 80.Juni 1959 47 Stunden und ab I.Juli 1959 46 Stunden, sofern nicht durch Gesetz oder behördliche Bewilligungen Ausnahmen vorbehalten sind. ...

2 1

i

Kündigung

Nonnalarbeitszeit

Art. 9

2

Als Überzeit gilt, was die normale wöchentliche Arbeitszeit von überzeitarbeit 47 Stunden, ab 1. Juli 1959 46 Stunden, übersteigt. Die durch das Fabrikgesetz generell bewilligten Hilfsarbeiten und das Vor- oder Nachholen ausfallender Arbeitszeit gelten nicht als Überzeitarbeit. Ein Anspruch auf Bezahlung eines Lohnzuschlages besteht in solchen Fällen nicht.

Art. 11 Als Nachtarbeit gilt : a. für Normalzeitarbeitende die Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr, b. für Schichtarbeitende die Arbeit zwischen 22 und 6 Uhr.

Nachtarbeit

Art. 12

Als Feiertags- und Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an gesetzlichen oder Feiertags- und an anerkannten ortsüblichen Feiertagen und an Sonntagen in der Zeit onn agsar el zwischen 0 und 24 Uhr des betreffenden Tages. Arbeit an Sonn- und Feiertagen soll auf acht Stunden beschränkt werden.

Art. 13 Der Lohn ist der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlassen, doch darf die Entlöhnung für Vollarbeitsfähige nicht unter die nachfolgend angeführten Minimalansätze gehen.

2 Die Auszahlung des Lohnes kann wöchentlich oder vierzehntäglich oder in zehntägigem Abstand erfolgen.

1

Entlohnung

550 ' Ortsklassen

Art. 14

Die Festsetzung der Minimallohnansätze erfolgt nach drei Kategorien, nämlich: Kategorie I Zürich; Basel, inklusive Allscirwil, Binningen und Muttenz; Bern, inklusive Köniz und Ostermundigen; Biel; Genf, inklusive Carouge; Lausanne und Winterthur.

Kategorie II

Sämtliche übrigen Gebiete der Schweiz (ausgenommen Kategorie III für Arbeiterinnen).

Kategorie III (nur für Arbeiterinnen) Beine Montagebetriebe an Orten, an denen keine Kartonagenfabrik besteht, und Kanton Tessin.

Art. 15 Minimallohnansätze

Minimallohnansätze, einschliesslich sämtlicher Zulagen und Prämien, mit Ausnahme der Kinderzulagen ... für Vollarbeitsfähige : 1. Männliche Arbeitnehmer: Kategorie a. Facharbeiter:

im I.Jahr nach der Lehre » 2.

» 3.

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2.87

.2.76

3.02 3.24

2.91 3.09

Franken pro Stunde

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b. ...

c. Hilfs-Kartonager : im l. Jahr der Tätigkeit als Hilfs-Kartonager . .

» 2. » » » » » . .

» 3. » » » » » . .

d. Hilfsarbeiter: im I.Jahr der Tätigkeit in der Branche » 2. » » » » » » » 3. » » » » » »

2.45 2.60 2.71

2.35 2.49 2.60

2.20 2.36 2.56

2.12 2.26 2.45

e. Obige Ansätze reduzieren sich um : 10 Eappen pro Stunde für ledige Arbeiter, 50 Bappen pro Stunde für Jugendliche vom vollendeten 15. bis zum vollendeten 17. Altersjahr und um 30 Bappen pro Stunde für Jugendliche vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 19. Altersjahr.

/. Für Jugendliche beider Altersgruppen tritt der Anspruch auf den reduzierten Minimallohnansatz erst nach sechsmonatiger Tätigkeit in der Branche in Kraft.

.

551

2. Weibliche Arbeitnehmer: a. Arbeiterinnen:

im I.Halbjahr der Tätigkeit in der Branche . .

» 2.

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Nach einjähriger Tätigkeit in der Branche richtet sich der Lohn grundsätzlich nach den Leistungen, muss aber mindestens betragen: im 2. Jahr der Tätigkeit in der Branche . . . .

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Die Akkordansätze sind so zu gestalten, dass im Jahresdurchschnitt des Betriebes die Akkordarbeitenden, mit Ausnahme der Anfängerinnen, wenigstens 10 Prozent mehr erzielen als diese minimalen Stundenlohnansätze. -·

i

Kategorie ii

in

Franken pro Stunde

1.46 1.89 1-.28 1.51 1.45 1.33

1.66 1.72 1.77 1.83

1.59 1.64 1.69 1.76

1.46 1.51 1.56 1.60

b. Tischmeisterinnen und Partieführerinnen: Die einer Arbeitsgruppe von mindestens 3 Personen, Tischmeisterin oder Partieführerin mit eingerechnet, vorstehende Arbeiterin ist mit mindestens 1.94 1.87 1.70 zu entlöhnen, sofern sie alle vorkommenden Arbeiten ihres Tätigkeitsgebietes selbständig ausführen kann und dem Arbeitgeber gegenüber die Garantie für richtige Ausführung übernimmt.

3. Geringere Stundenlöhne als die vorstehenden Minimallöhne sind nur mit Zustimmung der zuständigen schweizerischen oder regionalen paritätischen Kommission bei Nachweis beschränkter Leistungsfähigkeit zulässig. Diese Ausnahmen sind spätestens nach Ablauf der Probezeit dem Sekretariat des Verbandes Schweizerischer Cartonnage-Fabriken zuhanden der andern Vertragsparteien zu melden.

Art. 16 Die Vereinbarung eines Stücklohnes (Akkord) ist sowohl in den Abmachungen zwischen dem einzelnen Arbeitgeber und dem Personal als auch in den Kollektivabreden zulässig. Die Ansätze für Stückarbeit müssen dem Personal vor Beginn der Arbeit bekanntgegeben werden.

Bei nachweisbar zu tiefen Akkordansätzen sind dieselben auf Ersuchen des Personals zu überprüfen und gegebenenfalls zu revidieren. Solche Gesuche sind sofort nach Feststellung des ungenügenden Ansatzes einzureichen. Ein Eevisionsrecht bei zu hohen Akkordansätzen steht auch

Akkordlohn

552 dem Arbeitgeber zu. Die Verrechnung von Unterverdiensten an Mehrverdiensten ist nicht zulässig. Dieselbe Eegelung gilt auch für das Prämienlohnsystem.

Art. 17 Lohnzusehläge

Militärdienstentschädigung

Kinderzulagen

1

Für Überzeit- und Nachtarbeit werden folgende Zuschläge auf dem ordentlichen Stundenlohn bezahlt: 6 bis 22 Uhr .

25 Prozent 22 » 6 » 50 » 2 Ausnahmsweise Arbeit an Sonntagen sowie an Feiertagen (vgl.

Art. 12) wird mit einem Zuschlag von 100 Prozent vergütet.

3 Bei Schichtarbeit wird für die zwischen 6 und 22 Uhr fallenden Arbeitsstunden ein Zuschlag von-10 Eappen pro Stunde bezahlt.

4 Für die in die Zeit von 22 bis 6 Uhr fallenden Schichtstunden wird der Zuschlag für Nachtarbeit (50 %) vergütet, ohne weiteren Zuschlag für Schichtarbeit.

5 Schichtarbeit an Sonn- und Feiertagen wird mit dem Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit (100%) entschädigt.

6 Normalarbeitszeit-Arbeitende, die auf Anordnung des Arbeitgebers nicht eine Mittagspause von mindestens einer Stunde haben, erhalten eine Entschädigung von 3,50 Franken pro Arbeitstag.

7 Die Zuschläge sind am Ende jeder Zahltagsperiode zu vergüten.

Art. 18 Wehrmänner, die obligatorische Wiederholungs-, Ergänzungs- oder Kadervorkurse leisten müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung von 15 Prozent des ausgefallenen Lohnes. Die Ausrichtung dieser Entschädigung ist an folgende Voraussetzungen gebunden : a. Der Militärdienstpflichtige muss mindestens ein Jahr ununterbrochen im Betrieb in Stellung gewesen sein. Bei Nachholung versäumter Kurse, die während der Anstellung bei einem früheren Arbeitgeber hätten geleistet werden sollen, kann keine Entschädigung verlangt werden ; fe. Die Auszahlung erfolgt durch den Arbeitgeber auf Grund der Meldung über die Dienstleistung, welche für die Ausrichtung der Erwerbsausfallentschädigung massgebend ist; c. Die Entschädigung darf mit der Erwerbsausfallentschädigung zusammen 90 Prozent des Lohnausfalles nicht überschreiten.

Art. 19 Die Ausrichtung von Kinderzulagen erfolgt grundsätzlich nach den kantonalen Gesetzen.

1

553 2

Wo gesetzliche Vorschriften fehlen, gelten folgende Bestimmungen : a. Vätern und Müttern, die für den Unterhalt der Kinder in der Hauptsache selbst aufzukommen haben, werden Kinderzulagen in der Höhe von 8,50 Franken pro Woche und Kind bis zum vollendeten 18. Altersjahr ausgerichtet. " b. Die Kinderzulage fällt dahin, sofern das in Frage stehende Kind einen Eigenverdienst von mehr als 150 Franken monatlich hat.

c. Ebenso fällt grundsätzlich ein Anspruch auf eine Kinderzulage aus diesem Vertrag dahin, sofern der Arbeitnehmer oder dessen für die Zulage in Betracht fallenden Kinder ausserhalb der Landesgrenze Wohnsitz haben. Vorbehalten bleiben allfällige internationale Gegenseitigkeitsvereinbarungen. ...

d. Bei Abwesenheit wegen ärztlich ausgewiesener Krankheit wird die Kinderzulage bezahlt.

Art. 20 1

Der Arbeitnehmer, der mindestens 3 Monate im Betrieb tätig ge- Feiertage und wesen ist, hat Anspruch auf die Vergütung des durchschnittlichen Nor·8enzen malverdienstes für: a. Bis zu 7 fabrikgesetzlichen oder ortsüblichen Feiertagen. Neue bezahlte Feiertage dürfen nicht eingeführt werden. Fällt ein Feiertag auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag, so bleibt er unbezahlt, wodurch sich der Anspruch auf Bezahlung von 7 Tagen um die auf arbeitsfreie Tage fallenden Feiertage entsprechend reduziert; ein Ersatz wird nicht gewährt. Arbeitnehmer, die'aus nichtigen Gründen in den dem Feiertag vorausgehenden 3 Monaten wiederholt von der Arbeit wegbleiben, verwirken sich den Anspruch auf die Bezahlung dieses Feiertages ; b. zwei Tage bei der Verehelichung; c. einen Tag bei der Geburt eigener Kinder; d. drei Tage bei Tod der Ehefrau, des Ehemannes oder eigener Kinder; e. einen Tag bei Tod der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Geschwister; /. einen Tag bei der Eekrutierung ; g. bei Waffeninspektion die volle benötigte Zeit, höchstens l Tag; h. einen Tag für Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt (einmal pro Jahr).

2 Die Feiertage und Absenzen werden nach der effektiv ausfallenden Arbeitszeit vergütet.

Art. 21 1 In den nicht dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallverunfaiisicherung unterstellten Betrieben ist das Personal mindestens zu den fol- vcrslcherun8 genden Ansätzen gegen Betriebsunfall zu versichern :

554 a. bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit für ein Taggeld in der Höhe von 80 Prozent des effektiven Lohnes; b. bei Unfalltod für eine Kapitalzahlung im Betrage des tausendfachen effektiven Tagesverdienstes ; c. bei Totalinvalidität für eine Kapitalzahlung im Betrage des zweitausendfachen effektiven Tagesverdienstes.

2 Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Prämien für Nichtbetriebsunfälle auf den Arbeitnehmer abzuwälzen.

. 3

Art. 22 KrankengeldVersicherung

Feriendauer

1

Der versicherungsfähige Arbeitnehmer muss nach Ablauf der Probezeit eine Krankengeldversicherung abschliessen. Die Wahl des Versicherungsträgers ist Sache der direkten Verständigung zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern.

2 Die Krankengeldversicherung hat ein tägliches Krankengeld von mindestens 12 Franken für Männer über 20 Jahre, 5 Pranken für Frauen über 20 Jahre, bzw.

4 Franken für Jugendliche beiderlei Geschlechts unter 20 Jahren, und eine Genussrechtsdauer von 360 Tagen innerhalb 540 Tagen und bei Erkrankung an Tuberkulose von 1800 Tagen innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Jahren vorzusehen, wobei die Karenzzeit nicht länger als 3 Monate und die Wartefrist nicht länger als 2 Tage dauern dürfen.

3 Der Arbeitgeber vergütet dem Arbeitnehmer 50 Prozent an die Prämien für Männer und Jugendliche, bzw. 60 Prozent an die Prämien für Frauen. ...

4 Die Prämienvergütung darf durch den Arbeitgeber nur gegen Vorlage der Prämienquittung erfolgen.

5 Durch Bezahlung dieses Prämienbeitrages gilt die dem Arbeitgeber gemäss Artikel 335 des Obligationenrechts obliegende Verpflichtung einer Lohnzahlung bei Krankheit des Arbeitnehmers als abgegolten.

6 Arbeitnehmer, die die Taggeldversicherung entgegen den vertraglichen Bestimmungen nicht abschliessen, gehen im Krankheitsfalle jeder Entschädigung verlustig.

Art. 24 1 Sämtliche männlichen und weiblichen Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlte Ferien.

2 Sofern keine andere gesetzliche Regelung besteht, beträgt die Anzahl der bezahlten Ferientage: im 1. bis und mit dem 3. Dienstjahr 6 Werktage im 4. bis und mit dem 6. Dienstjahr 9 Werktage im 7. bis und mit dem 14. Dienstjahr 12 Werktage

555 im 15. bis und mit dem 17. Dienstjahr 15 Werktage im 18. und den folgenden Dienstjahren 18 Werktage wobei der Samstag als voller Werktag angerechnet wird. Bei weniger als sechsmonatiger Anstellungsdauer besteht kein Ferienanspruch. Nach mindestens 6 Monaten Anstellungsdauer hat jedoch der Arbeitnehmer Anspruch auf Ferien im Verhältnis zur gesamten Anstellungsdauer des laufenden ersten Dienstjahres.

3 Austretende Arbeitnehmer erhalten Ferien entsprechend dem Teil des Dienstjahres, während dem das Dienstverhältnis noch bestanden hat.

Arbeitnehmern, die ihr Dienstverhältnis kündigen, nachdem sie ihre Ferien bereits bezogen haben, wird die zuviel bezogene Ferienentschädigung beim Austritt abgezogen.

4 Frühere Dienstjahre, das heisst solche, die vor dem letzten Eintritt bei der gleichen Firma oder deren Vorgängerin, geleistet wurden, werden unter Abzug der Jahre der Unterbrechung, im Minimum l Jahr, zum bestehenden Dienstverhältnis hinzugerechnet, sofern der Austritt ordnungsgemäss erfolgt ist.

Art. 25 1

Die zeitliche Ansetzung der Ferien erfolgt durch den Arbeitgeber unter bestmöglicher Berücksichtigung der Wünsche der Arbeitnehmer.

Die Ferien sollen womöglich ununterbrochen gewährt und bezogen werden.

2 Die Anordnung kollektiver Betriebsferien bleibt nach Rücksprache mit der Arbeiterschaft vorbehalten. Besteht nach der Anstellungsdauer noch kein oder aber nur ein ungenügendes Anrecht auf Bezahlung der durch die Betriebsferien ausfallenden Zeit, so verpflichtet sich der Arbeitgeber, auf Wunsch der Betroffenen für anderweitige Betätigung derselben besorgt zu sein, damit kein Lohnausfall entsteht ... Verzichtet ein Arbeitnehmer auf eine anderweitige Beschäftigung..., so erlischt jedes Anrecht auf Bezahlung der nicht durch Ferienanrecht gedeckten Ausfallzeit während der Betriebsferien.

Art. 26 Vertraglich vergütete Feiertage werden an den Ferien nicht in Abzug gebracht. Desgleichen werden den Wöchnerinnen im Sinne des Artikels 69 des Fabrikgesetzes Arbeitsunterbrechungen von total 8 Wochen nicht angerechnet.

2 Bei Absenzen wegen Krankheit, Unfall oder schweizerischen obligatorischen Militärdienstes bis gesamthaft 3 Monaten tritt kein Abzug an den Ferien ein. Übersteigt die Abwesenheit vom Betrieb aus den genannten Gründen 3 Monate im Jahr, so wird der Ferienanspruch für jeden Monat und für die volle Dauer der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt, jedoch nur um volle oder halbe Tage.

1

Festsetzung der Ferien

Kürzung des Jferienanspruchs

556 3 Arbeitnehmer, die normalerweise nicht die gemäss diesem Vertrag .estgesetzte Normalstundenzahl pro Woche arbeiten, haben nur Anspruch auf eine Ferienentschädigung im Verhältnis zu der im Vorjahre geleisteten Arbeitszeit.

Art. 27

Ferienersatz

Ferien dürfen während der Anstellungsdauer nicht durch Bar- oder andere Entschädigungen ersetzt werden. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses, d. h. nach erfolgter Kündigung, kann ein noch bestehender Ferienanspruch für das letzte Dienstjahr auf gegenseitige Vereinbarung hin durch Barentschädigung abgegolten werden. Es besteht aber sowohl dem Arbeitgeber wie auch dem Arbeitnehmer frei, zu verlangen, dass fällige Ferien vor Beendigung des Dienstverhältnisses bezogen, bzw. gewährt werden müssen.

Art. 28

Verbot der Schwarzarbeit

Während der Ferien ist dem Arbeitnehmer jegliche Arbeit zu Erwerbszwecken untersagt. Zuwiderhandlungen verpflichten den Arbeitnehmer zur Eückerstattung des für die Ferien bezogenen Lohnes.

Art. 29 1

Ausdehnung Betriebe, welche dem Fabrikgesetz nicht unterstehen, haben die berdchsUdes nachfolgenden Artikel des Fabrikgesetzes und der dazugehörenden VollFabrikgesetzes Zugsverordnung sinngemäss anzuwenden: a. Fabrikgesetz: Artikel 5, Absätze l bis 8, betreffend Fabrikhygiene und Unfallverhütung ; Artikel 23 betreffend Beschränkung des Kündigungsrechtes; . Artikel 28, Absätze l und 2, betreffend Unentgeltlichkeit der Arbeitseinrichtungen ; Artikel 45, Absatz 2, betreffend Umgehung der Beschränkung der Arbeitsdauer; Artikel 65, Absatz l, betreffend Beschränkung der Beschäftigung von weiblichen Personen; Artikel 66 betreffend Nachtruhe von weiblichen Personen; Artikel 67 betreffend Über-zeitarbeit von weiblichen Personen; Artikel 69 betreffend Wöchnerinnen; Artikel 71, Absätze l und 2, betreffend Beschränkung der Beschäftigung jugendlicher Personen; Artikel 72 betreffend Nachtruhe jugendlicher Personen; Artikel 75 betreffend Schul- und Eeligionsunterricht jugendlicher Personen und Artikel 76 betreffend den beruflichen Unterricht jugendlicher Personen.

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557

.

Ì). Vollzugsverordnung: Artikel 3, Buchstabe abJs, betreffend Familienangehörige.

2

Art. 81 Einem Arbeitnehmer darf aus der Zugehörigkeit oder Nicht- Koalitionsrecht Zugehörigkeit zu einer gewerkschaftlichen Organisation im Betrieb von keiner Seite ein Nachteil irgendwelcher Art erwachsen. Dies gilt auch für die Vertrauensleute, solange sie ihre Tätigkeit in loyaler Weise ausüben.

2 Innerhalb des Fabrikareals hat jede den Arbeitsfrieden oder den Arbeitsprozess störende Tätigkeit zu unterbleiben.

1

Art. 33 1

Zur Durchführung und Überwachung des Vertrages wird eine pari- Paritätische täusche Vertragskommission bestellt, . . .

komnSskm 2 3 Zur Überwachung des Vertrages können auch regionale paritätische Kommissionen gebildet werden.

3990

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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Kartonagenindustrie (Vom 12. August 1958)

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.08.1958

Date Data Seite

545-557

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10 040 299

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