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Bundesblatt 110. Jahrgang
Bern, den 13. März 1958
Band I
Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern
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Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Argentinien über die Militärdienstpflicht der in Argentinien geborenen schweizerisch-argentinischen Doppelbürger (Vom 10. März 1958)
Herr Präsident!
Hochgeehrte Herren!
Die Bemühungen, mit Argentinien ein Abkommen über die Militärdienstpflicht von schweizerisch-argentinischen Doppelbürgern abzuschliessen, gehen auf das Jahr 1927 zurück. Damals unterzeichnete Argentinien einen entsprechenden Vertrag mit Frankreich; dieser stiess im Lande jedoch auf heftigen Widerstand, so dass er bis heute nicht ratifiziert worden ist. Unter diesen Umständen gelang es unserer Gesandtschaft weder in jenem noch in den folgenden Jahren, die argentinische Regierung von der Wünschbarkeit eines schweizerisch-argentinischen Militärabkommens zu überzeugen.
Im Jahre 1953 nahm unsere Gesandtschaft ihre diesbezüglichen Bemühungen wieder auf. Nach langdauernden, oftmals unterbrochenen Verhandlungen konnte 1957 eine Einigung über den Abkommensinhalt erzielt werden; das Abkommen selbst ist, nachdem es durch den Bundesrat genehmigt worden war, am 31. Oktober letzten Jahres in Buenos Aires unter Vorbehalt Ihrer Zustimmung und derjenigen des argentmischen Parlaments unterzeichnet worden.
Bisher sahen sich die in Argentinien geborenen jungen Schweizer wegen der Erfüllung ihrer Dienstpflicht gewissen Schwierigkeiten gegenübergestellt. In Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. I.
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526 der Tat waren die Fälle ziemlich häufig, dass junge Landsleute, die aus Abstammung das Schweizerbürgerrecht und wegen ihrer Geburt in Argentinien auch das argentinische Bürgerrecht besassen, sich im Eekrutierungsalter studienhalber oder zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhielten. Leisteten sie dem argentinischen Aufgebot zur Aushebung keine Folge, so machten sie sich eines militärischen Deliktes schuldig und setzten sich bei ihrer Eückkehr nach Argentinien der Gefahr einer Bestrafung aus. Anderseits gerieten schweizerischargentinische Doppelbürger wegen des Militärdienstes, den sie in Argentinien leisteten, in keine Schwierigkeiten mit den schweizerischen Militärbehörden, sofern sie ihren Wohnsitz in Argentinien hatten.
Das Abkommen behebt für Friedenszeiten diese Schwierigkeiten. In Argentinien geborene schweizerisch-argentinische Doppelbürger sollen in Zukunft - unabhängig von ihrem Wohnsitz - von der Militärdienstpflicht in ihrem einen Heimatstaat befreit sein, sofern sie mit einem offiziellen Dokument beweisen, dass sie der Gesetzgebung über den Militärdienst in ihrem andern Heimatstaat nachgekommen sind. Das Eecht der Schweiz zur Erhebung des Militärpflichtersatzes wird dagegen durch das Abkommen nicht berührt.
Das Abkommen besteht aus vier Artikeln.
In Artikel l wird festgehalten, dass in Argentinien geborene Schweizerbürger in Friedenszeiten vom Militärdienst in der Schweiz befreit werden, sofern sie nachweisen können, dass sie ihrer Dienstpflicht in Argentinien gemäss der geltenden Gesetzgebung nachgekommen sind.
Artikel 2 regelt das umgekehrte Verhältnis, d.h., Doppelbürger, die in der Schweiz ihren militärischen Pflichten Genüge getan haben, werden gegen entsprechenden Nachweis vom argentinischen Militärdienst befreit.
Artikel 3 legt fest, dass die in Artikeln l und 2 enthaltenen Bestimmungen den rechtlichen Status der in Frage stehenden Personen in bezug auf ihre Staatsangehörigkeit oder Naturalisierung in keiner Weise berühren.
Artikel 4 betrifft das Inkrafttreten sowie die Kündigung des Abkommens.
Die argentinische Eegierung erklärte sich auf unser Ersuchen hin bereit, das Abkommen vom Zeitpunkt seiner Unterzeichnung an sofort provisorisch anzuwenden. Ein Notenwechsel mit dem argentinischen Aussenministerium vom 81. Oktober 1957 hält dies fest. Das Abkommen trägt bis
zum'Austausch der Eatifikationsurkünden provisorischen Charakter, und wir haben bis dann jederzeit die Möglichkeit, seine Anwendung durch einseitige Erklärung an die argentinische Eegierung zu widerrufen. Deshalb greift die provisorische Inkraftsetzung Ihrer Genehmigung des Abkommens gemäss BV, Artikel 85, Ziffer 5, nicht vor.
Durch die Unterzeichnung des Ihnen vorgelegten Abkommens ist Argentinien einem von schweizerischer Seite seit langem vorgebrachten Wunsch entgegengekommen. Wir bitten Sie deshalb, den nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses gutheissen zu wollen.
527 Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.
Bern, den 10. März 1958.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Holenstein ' Der Bundeskanzler : Ch. Oser
(Entwurf)
Bundesbeschluss über
die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Argentinien über die Militärdienstpflicht der in Argentinien geborenen schweizerisch-argentinischen Doppelbürger
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. März 1958, beschliesst : Einziger Artikel Das am 81. Oktober 1957 zwischen der Schweiz und Argentinien abgeschlossene Abkommen über die Militärdienstpflicht der in Argentinien geborenen schweizerisch-argentinischen Doppelbürger wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Argentinien über die Militärdienstpflicht der in Argentinien geborenen schweizerisch-argentinischen Doppelbürger (Vom 10. März 1958)
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Jahr
1958
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
10
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7600
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
13.03.1958
Date Data Seite
525-527
Page Pagina Ref. No
10 040 129
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