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Bundesratsbeschluss über

die Allgemeinverbindlicherklärung von Änderungen und Ergänzungen des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Goldleisten- und Rahmenindustrie (Vom 6.Februar 1958)

Der Schweizerische B u n d e s r a t beschliesst:

I.

Folgende Änderungen und Ergänzungen des in den Bundesratsbeschlüssen vom 17.März 1955 -1) und 19.März 1957 2) wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Goldleisten- und Rahmenindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt : Ziff. l Die normale Arbeitszeit beträgt 47 Stunden in der Woche. Die Einteilung bleibt den einzelnen Betrieben überlassen; in der Regel soll jedoch eine Mittagspause von wenigstens einer Stunde eingehalten werden.

Ziff. 3, Abs. l und 2 1

Die Mindeststundenlöhne werden um 5 Rappen erhöht, so dass sie betragen : Fr.

a.

b.

o.

d.

e.

/.

für Berufs- und Facharbeiter für angelernte Arbeiter für Handlanger und Hilfsarbeiter für Anfänger für angelernte Arbeiterinnen . . . ".

für Handlangerinnen und Hilfsarbeiterinnen, welche das 20. Altersjahr erreicht haben g. für Handlangerinnen und Hilfsarbeiterinnen unter 20 Jahren . .

h. für Arbeiter und Arbeiterinnen unter 18 Jahren, nach einer Anlernzeit von 2 Monaten *) BEI 1955, I, 574.

2 ) BEI 1957, I, 986.

Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. I.

1.56 1.31 l. 09 0.59 0.92 0.76 0.76 0.55

28

410 2

Die Teuerungszulagen werden um 5 Eappen auf folgende Ansätze pro Stunde erhöht : Fr.

a. für alle Arbeiter über 18 Jahren 1.12 &. für alle Arbeiterinnen über 20 Jahren 1.09 c. für alle Arbeiter unter 18 Jahren und alle Arbeiterinnen unter 20 Jahren l. 05 Ziff. 8, Abs. 9 (neu) Bei der Verkürzung der Arbeitszeit auf 47 Stunden gemäss Ziffer l wird ein Lohnausgleich vorgenommen. Der Ausgleich beträgt 2,2 Prozent des auf der Basis von 47 Stunden errechneten Bruttolohnes, unter Einschluss der Teuerungszulagen. Entsprechend sind die Akkordverdienste anzupassen.

II.

Dieser Besohluss tritt am 14. Februar 1958 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1958.

Bern, den 6.Februar 1958.

3687

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, für den B u n d e s p r ä s i d e n t e n : Etter Der Bundeskanzler : Ch.Oser

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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Änderungen und Ergänzungen des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Goldleisten- und Rahmenindustrie (Vom 6.Februar 1958)

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Jahr

1958

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.02.1958

Date Data Seite

409-410

Page Pagina Ref. No

10 040 106

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