1645 Ablauf der Referendumsfrist 26. März 1959

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Bundesgesetz über

Änderungen der Organisation des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Vom 17. Dezember 1958)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer l, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Juli 1958 -1), beschliesst: Artikel l Die bisher der Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements unterstellte Fremdenpolizei wird Dienstabteilung dieses Departements.

Artikel 2 Artikel l des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1919 betreffend die Organisation des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements erhält folgende neue Fassung : «Artikel l Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement besteht aus : 1. dem Departementssekretariat, 2. der Justizabteilung, 3. der Polizeiabteilung, 4. der Fremdenpolizei, 5. der Bundesanwaltschaft, 6. dem Versicherungsamt, 7. dem Amt für geistiges Eigentum, 8. dem Beschwerdedienst.» >) BBl1958, II, 449.

Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. II.

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1646 Artikel 8 Artikel 31 des Bundesgesetzes vom 26.März 1914 über die Organisation der Bundes Verwaltung erhält folgende neue Passung: «Artikel 81 In den Geschäftskreis des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements fallen : I. Departementssekretariat 1. Besorgung der vom Departementsvorsteher übertragenen sowie derjenigen Geschäfte, für die keine andere Abteilung zuständig ist ; Koordination zwischen den Abteilungen des Departements; Behandlung von Personal- und Organisationsfragen; Führung des Eechnungswesens des Departements; Dokumentationsarbeiten verschiedenster Art ; übrige Sekretariatsgeschäfte.

2. Bearbeitung von Pressefragen; Information der Presse.

8. Behandlung der Geschäfte betreffend die Abteilung Presse und Funkspruch im Hinblick auf einen Aktivdienst.

II. *) Justizabteilung 2)

1.

2.

8.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

III.3) Polizeiabteilung Auslieferungsangelegenheiten, Veranlassung von Strafverfolgungen, die an Stelle der Auslieferung treten.

Vermittlung und Überwachung sowie Behandlung von Fragen des Bechtshilfeverkehrs mit dem Ausland.

Fürsorge für Schweizerbürger im Ausland und Ausländer in der Schweiz;, Heimschaffung und Übernahmeverkehr mit dem Ausland.

Fragen der interkantonalen Armenfürsorge.

Aufnahme und Betreuung von Flüchtlingen.

Internierung oder Ausschaffung von Ausländern.

Schweizerbürgerrecht; Doppelbürgerrecht und Staatenlosigkeit; Militär-^ dienst der Doppelbürger im Ausland.

Strassenverkehr.

Fragen des Polizeiwesens; Herausgabe des Schweizerischen Polizeianzeigers, und des Fahndungsregisters.

Ausweisschriften für Schweizerbürger.

Ausstellung von Ausweisschriften für Schriften- und Staatenlose.

J ) bisher I.

2 ) unveränderte Passung gemäss bereinigter Gesetzessammlung (BS I, S. 272 ff.)^ 3

) bisher II.

1647 12. Vorbereitung der Gesetzgebung, der Verträge unter den Kantonen und in Verbindung mit dem Politischen Departement der Verträge mit dem Ausland über Gegenstände ihres Geschäftsbereichs sowie Vollzug und Aufsicht über die Anwendung dieser Gesetze und Verträge.

IV. Fremdenpolizei 1. Vorbereitung und Vollzug der Gesetze und Verordnungen über fremdenpolizeiliche Angelegenheiten.

2. Vorbereitung von zwischenstaatlichen Verträgen und Vereinbarungen über Ein- und Ausreise sowie Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern in Zusammenarbeit mit dem Politischen Departement.

8. Aufsicht über die Anwendung der Verträge und Vereinbarungen gemäss Ziffer 2.

F. *) Bundesanwaltschaft2) VI.3) Versicherungsamt2) VII. *) Amt für geistiges Eigentum 2) VIII. Beschwerdedienst Instruktion der Beschwerden, die in der Entscheidungsbefugnis des Departements liegen.

Ist aus zwingenden Gründen in bestimmten Sachgebieten die Instruktion durch den Beschwerdedienst nicht geboten, bezeichnet der Departementsvorsteher die für diese Aufgabe zuständige Abteilung.» Artikel 4 Alle widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1919 betreffend die Organisation des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.

Artikel 5 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

') bisher III.

2 ) unveränderte Passung gemäss bereinigter Gesetzessammlung (BS I, S. 272 ff.).

3

) bisher IV. 4) bisher V.

1648 Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 17.Dezember 1958.

Der Präsident : Aug. Lusser Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom. Nationalrat, Bern, den 17.Dezember 1958.

Der Präsident: Eugen Dietschi Der Protokollführer: i.V. Brühwiler

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu voröffentlichen.

Bern, den 17.Dezember 1958.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, 3944 Der Bundeskanzler : Ch. Oser Datum der Veröffentlichung: 26. Dezember 1958.

Ablauf der Ref erendumsfrist : 26. März 1959.

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Bundesgesetz über Änderungen der Organisation des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Vom 17. Dezember 1958)

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26.12.1958

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