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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule (Vom 7. Februar 1958)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen eine Botschaft mit einem Entwurf zu einem neuen Bundesbeschluss zu unterbreiten, zur Revision des Bundesbeschlusses vom 12. Februar 1949 über die Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule (AS 1949, 491), mit den Änderungen vom 29.März 1950 (AS 1950, 658) und 27.März 1953 (AS 1953, 581).

A. Allgemeines Die für die Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule geltende Ruhegehaltsordnung beruht im wesentlichen auf dem Bundesbeschluss vom 12.Februar 1949. Die Artikel 2, Absätze 3 und 4, sowie Artikel 3 dieses Beschlusses haben am 29.März 1950 und 27.März 1953 Abänderungen erfahren, vor allem zur Anpassung der Ruhegehälter an die bis dahin eingetretene Teuerung.

Eine ausführliche Darstellung dieser geltenden Ruhegehaltsordnung findet sich in der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend dio Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule, vom 25.Mai 1948 (BEI 1948, II, 424).

Es wird dort auch dargelegt, welch grosse Bedeutung - ausser den aktiven Besoldungen - den Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod für die Besetzung der Professuren an der Eidgenössischen Technischen Hochschule zukommt.

Von dieser Bedeutung ausgehend, hat der Schweizerische Schulrat uns mit Eingaben vom 21. Juli 1956 und 2. August 1957 eine Revision aller gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften über die Besoldungen, die Ruhegehälter,

398 sowie die Witwen- und Waisenrenten der ordentlichen und ausserordentlichen Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule beantragt. Mit diesen Anträgen wird eine zeitgeraässe Anpassung der Leistungen des Bundes an die veränderten Verhältnisse angestrebt.

Die Leistungen einer Hochschule, d.h. die Qualität der fachwissenschaftlichen Ausbildung ihrer Absolventen und die Ergebnisse der an der Hochschule betriebenen wissenschaftlichen Forschungen werden in erster Linie durch die Qualität und die Einsatzbereitschaft des Lehrkörpers bestimmt. Die Gewinnung und Erhaltung hervorragender Lehrkräfte und Gelehrter muss daher das erste Anliegen jeder Hochschulbehörde sein. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe fällt den Besoldungs- und Euhegehaltsverhältnissen eine wesentliche Eolle zu. Die geltende Ordnung vom 12.Februar 1949 genügt heute trotz ihrer Änderungen vom 29.März 1950 und 27.März 1953 nicht mehr.

Dieser Schluss, so legte der Schweizerische Schulrat in seiner Antragsbegründung dar, ergebe sich eindeutig aus verschiedenen Tatsachen der letzten Jahre: Einerseits habe ihm die «Ständige Kommission der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule» in einer ausführlichen Eingabe vom 26. Juni 1955 und weiteren späteren Schreiben dargetan, dass bei der Dozentenschaft der Eidgenössischen Technischen Hochschule Unzufriedenheit über die von 1948 und 1949 datierenden Besoldungs- und Euhegehaltsverhältnisse bestehe. Anderseits seien in den letzten Jahren verschiedene Professoren von der Eidgenössischen Technischen Hochschule in die Privatwirtschaft übergetreten, die ihnen weit höhere Leistungen angeboten habe. Schliesslich sei es in verschiedenen Fällen nur dadurch gelungen, tüchtige Professoren am Verlassen der Eidgenössischen Technischen Hochschule zu hindern, dass ihnen ausserordentliche, über die normalen reglementarischen Ansätze hinausgehende Besoldungserhöhungen bewilligt wurden. In diesem Zusammenhang seien insbesondere auch die zahlreichen, verlockenden Angebote ausländischer Hochschulen zu vermerken, die den Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule ausser glänzenden Arbeitsbedingungen weit höhere Gehälter und Pensionen bezahlen wollen.

Der Schweizerische Schulrat hat über die Besoldungs- und Euhegehaltsverhältnisse der Professoren an den schweizerischen Universitäten
sowie auch von höheren Funktionären industrieller Unternehmungen und privater Forschungsanstalten Vergleichsmaterial eingeholt. - Die umfassende Prüfung des gesamten Fragenkomplexes ergibt, dass sich die- soziale Stellung der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule seit der Vorkriegszeit fortwährend verschlechtert hat. Die Besoldungsbezüge haben sich der Teuerung nur sehr verschieden und zum Teil ganz ungenügend angepasst. Desgleichen sind die Euhegehälter, trotz der Gewährung von Teuerungszulagen, hinter der Entwicklung zurückgeblieben. Die Verschlechterung der sozialen Stellung der Eidgenössischen Technischen Hochschul-Professoren ist besonders im Vergleich zu jener leitender Persönlichkeiten in der Industrie, im Gewerbe und im Handel sinnfällig.

399 Der Anreiz zur Hochschulprofessur ist für tüchtige Ingenieure, Physiker, Chemiker, Geologen, Biologen und andere Hochschulabsolventen unbestreitbar stark gesunken. Dazu ist auch die ideelle Wertschätzung der Hochschulprofessuren heute nicht mehr so gross wie noch vor 20-30 Jahren ; denn es werden heutzutage Forschungsmöglichkeiten - z.T. in reichstem Ausmasse - auch in den Industrielaboratorien geboten, und zudem geniessen die technischen Leiter industrieller Unternehmungen in unserem Zeitalter rapiden technischen Fortschrittes ebenso hohes Ansehen wie die Hochschulprofessoren. Deren gesellschaftliche Stellung hat im Vergleich zu derjenigen anderer Gruppen auch dadurch gelitten, dass es ihnen aus finanziellen Gründen immer schwieriger wird, gewisse kulturelle und gesellschaftliche Ansprüche zu befriedigen, die früher zur normalen Lebensweise der Professoren gehörten.

Der Bedarf an wissenschaftlich hervorragenden Fachleuten ist in allen, besonders in den hochindustrialisierten Ländern, in raschem Steigen begriffen.

Folglich müssen die Hochschulen, insbesondere die technischen, alle nur möglichen Vorkehren treffen, um für die Ausbildung der so sehr benötigten hochqualifizierten Absolventen beste Lehrkräfte zu gewinnen und zu erhalten.

Ferner sollten diese begabten Hochschullehrer gleichzeitig schöpferische Forscher sein. Der technisch-wissenschaftlichen Forschung kommt in unserer heutigen Wirtschaft - wie hier nicht weiter betont zu werden braucht - die Stellung eines Schlüsselfaktors für den Fortschritt, für die Konkurrenzfähigkeit und damit für die allgemeine Prosperität des Landes zu.

Bei dem grossen Wettbewerb um gute Gelehrte und Hochschullehrer spielen erfahrungsgemäss die zugesicherten Ruhegehälter eine sehr wichtige Eolle. Dieser Tatsache entsprechend werden heute z.B. an manchen westdeutschen und österreichischen Hochschulen wieder Euhegehälter von gleicher Höhe wie die Besoldungen der aktiven Professoren ausgerichtet.

Auf Grund dieser Feststellungen und weiterer Erwägungen sind wir dazu gekommen, die Vorschläge, des Schweizerischen Schulrates grundsätzlich als berechtigt anzuerkennen und darauf einzutreten.

Entsprechend dem einen Antrag des Schweizerischen Schuhrates haben wir mit Beschluss vom 23. November 1956 ein neues Regulativ über die Besoldungen der Lehrerschaft der
Eidgenössischen Technischen Hochschule erlassen, das auf den 1. Januar 1957 in Kraft getreten ist (AS 1956,1441). Die wichtigsten Änderungen, welche dieses neue Regulativ mit Bezug auf die Professoren brachte, besteht in der Erhöhung der folgenden Leistungen des Bundes: Das reguläre feste jährliche Gehalt der ordentlichen Professoren wurde von 19 800 auf 22 700 Franken erhöht, dasjenige der ausserordentlichen Professoren von 17 050 auf 19 800 Franken. Ferner wurden die Alterszulagen von 440 Franken pro Jahr auf 500 Franken heraufgesetzt. Endlich wurden auch die Studiengeldanteile erhöht, und zwar das gewährleistete jährliche Minimum von 2750 auf 3500 Franken, und das Maximum von 5500 auf 7000 Franken.

Da das feste Gehalt, die Alterszulagen und der gewährleistete minimale Studiengeldanteil gleichzeitig die Berechnungsgrundlage für die Ruhegehälter

400 bilden,' muss endlich auch wegen der Änderung dieser anrechenbaren Bezüge die Euhegehaltsordnung revidiert werden. - Die sachliche Notwendigkeit einer Verbesserung der Euhegehälter haben wir vorausgehend bereits dargetan.

B. Abzuändernde Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 12.Februar 1949 mit den Novellen vom 29.März 1950 und 27. März 1953 Um das im vorausgehenden Abschnitt dargelegte Ziel zu verwirklichen, schlagen wir vor, die nachgenannten Bestimmungen der geltenden Euhegehalts.Ordnung wie folgt zu ändern: Art.2. Die neu vorgeschlagenen Absätze 2 bis 4 von Artikel 2 ersetzen die Bestimmungen von Artikel 2, Absätze 2 und 8 sowie Artikel 8 der bisherigen Ordnung. Diese bisherigen Bestimmungen lauten : Art. 2.2 Das jährliche Buhegehalt beträgt im ersten Dienstjahr 40 Prozent, nach dem vollendeten ersten Dienstjahr 41 Prozent und für jedes weitere vollendete Dienstjahr ein Prozent der anrechenbaren Bezüge mehr bis zum Höchstbetrag von 60 Prozent der anrechenbaren Bezüge nach dem vollendeten zwanzigsten Dienstjahr.

3 Zu dem nach Absatz 2 berechneten Buhegehalt wird in sinngemässer Anwendung der Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse ein fester Zuschlag ausgerichtet. Er fällt weg, wenn entsprechende Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung einsetzen.

Art. 3. x Als anrechenbare Bezüge im Sinne von Artikel 2, Absatz 2, gelten zehnelftel des festen Gehaltes, des gewährleisteten Mindestbetrages der Schulgelder und der Alterszulage, die der Professor unmittelbar vor der Versetzung in den Buhestand bezog, abzüglich 1400 Pranken.

2 Der nach Absatz l errechnete und herabgesetzte Betrag darf für den Präsidenten des Schweizerischen Schulrates 28 000 Pranken und für Professoren 25 000 Pranken nicht überschreiten.

Zur Verwirklichung der als notwendig erkannten Anpassung sollen diese vier Absätze durch die folgenden neuen Bestimmungen ersetzt werden : Art. 2. 2 Das jährliche Buhegehalt beträgt 40 Prozent der Summe aus festem Gehalt, den Alterszulagen und dem gewährleisteten Minimalbetrag der Studiengelder, die der Professor unmittelbar vor der Versetzung in den Buhestand oder vor dem Bücktritt bezog. Hinzu kommen 230 Pranken für jedes vollendete Dienstjahr, höchstens aber 4600 Pranken.

3 Das jährliche Buhegehalt eines Professors darf 19 500 Franken nicht übersteigen.

1 Das
jährliche Buhegehalt des Präsidenten des Schweizerischen Schulrates darf 20 000 Pranken nicht übersteigen.

Diese neu vorgeschlagene Berechnungsformel stellt auch wieder auf das.

feste Gehalt, die Alterszulage und den minimalen Studiengeldanteil ab, wie dies in Artikel 3 des bisherigen Bundesbesehlusses der Fall war. Dabei kommen aber die bisherige Kürzung um 1/11 der anrechenbaren Bezüge sowie der Abzug von 1400 Franken betreffend die AHV in Wegfall. Wie bisher kommt im ersten Dienstjahr ein Ansatz von 40 Prozent zur Anwendung. Dieses mininaie Buhegehalt erhöht sich jedes weitere Dienstjahr um 280 Franken, höchstens aber um 4600 Franken, welcher Betrag nach 20 Dienstjahren erreicht wird.- Die neue

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Berechnungsformel wirkt sich also grundsätzlich gleich aus wie die bisherige Steigerung der Prozentsätze von 40 auf 60, entsprechend den Dienstjahren.

Nach dem neuen Vorschlag soll das jährliche Buhegehalt jedes Professors den Betrag von 19 500 Franken nicht übersteigen dürfen, gegenüber 15 000 Franken nach geltendem Eecht. In beiden Fällen kommen zu diesen Beträgen noch die jeweiligen gesetzlichen Teuerungszulagen hinzu. - Für den Präsidenten des Schweizerischen Schulrates ist eine Erhöhung des Kuhegehaltsmaximums von 16 800 auf 20 000 Franken vorgesehen, zuzüglich die gesetzlichen Teuerungszulagen.

Diese neuen Euhegehälter sollen ohne Berücksichtigung der Leistungen der AHV zugesichert werden.

Art.3. Da - wie bereits erwähnt - der bisherige Artikel 3 in den neuen Artikel 2 eingeht, wird der bisherige Artikel 4 inhaltlich unverändert zum neuen Artikels.

Art.4. Bei den vorgeschlagenen Absätzen l und 2 des neuen Artikels 4 handelt es sich um unveränderte Wiedergaben der bisherigen Absätze 2 und 8 von Artikel 5.

Dieser Artikel 5 enthielt bisher den folgenden Absatz l : Erzielt der Ruhegehaltsbezüger aus einer anderweitigen dauernden Beschäftigung ein Einkommen, das zusammen mit dem Ruhegehalt die vor seinem Rücktritt bezogene Gesamtbesoldung übersteigt, so wird das Ruhegehalt für so lange, als der Verdienst andauert, um diesen Mehrbetrag gekürzt.

Wir sind der Meinung, es könne eine solche Bestimmung mit Bezug auf die Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule künftig weggelassen werden. Denn praktisch hatte die Bestimmung bisher nur für die wegen Erreichens der Altersgrenze zurückgetretenen Professoren Bedeutung. Deshalb wurde nun dagegen geltend gemacht, es sei nicht richtig, den Professoren, die bis zum 65. oder gar 70. Altersjahr der Eidgenössischen Technischen Hochschule ihre besten Kräfte gegeben haben, nachträglich - wenn ihnen die Kraft zu weiterer aktiven Tätigkeit bleibt - eine solche Kürzung ihres verdienten Buhegehaltes aufzuerlegen. Die Streichung der Kürzungsmöglichkeit stellt einen weiteren Beitrag zur Verwirklichung der Ziele unserer Bevisionsvorlage dar.

Art.7. Die Absätze l und 2 des neuen Artikels 7 entsprechen mit einer redaktionellen Änderung je den ersten Sätzen der bisherigen Absätze l und 2 von Artikel 8. Diese beiden Absätze lauten nach bisherigem Becht vollständig wie folgt : 1 Der Bund leistet der «Witwen- und Waisenkasse der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule» den gleichen Beitrag, den ihre Mitglieder nach den Statuten für die Versicherung ihrer Hinterlassenen zu entrichten haben. Der Bundesbeitrag darf indessen die Summe von jährlich 600 Pranken für jeden Professor nicht übersteigen.

2 Der Bund leistet ferner der «Witwen- und Waisenkasse der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule» den gleichen Beitrag, den ihre neu eintretenden Mitglieder nach den Statuten als Einkaufssumme zu entrichten haben. Der Bundesbeitrag darf indessen die Summe von 510 Pranken für jeden Professor und pro Einkauf sjahr nicht übersteigen.

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In den beiden Absätzen wurde also bis dahin auch noch bestimmt, dass der Bundesbeitrag gemäss Absatz l die Summe von jährlich 600 Franken für jeden Professor, und der Beitrag gemäss Absatz 2 die Summe von 510 Franken für jeden Professor und pro Einkaufsjahr nicht übersteigen dürfe.

Wir sind in Übereinstimmung mit dem Schweizerischen Schulrat der Meinung, es könne hier eine Vereinfachung verwirklicht und für die Zukunft im Bundesbeschluss die Nennung maximaler Beitragssummen weggelassen werden.

Die Festsetzung der Beiträge soll künftig Sache des Bundesrates sein und im Wege seiner Genehmigung der Kassenstatuten gemäss dem neuen Artikel 8, Absatz 2, erfolgen. Die Kontrolle der Bundesversammlung bleibt bei dieser Neuregelung gewährleistet, da ja die Kredite für die Bundesbeiträge an die Witwenund Waisenkasse weiterhin alljährlich in den Voranschlag der Eidgenössischen Technischen Hochschule eingesetzt werden müssen.

Art. 8. Der neu vorgeschlagene Artikel 8 ersetzt den bisherigen Absatz 8 von Artikel 8. Diese bisherige Bestimmung lautet wie folgt: 3 Die Beitragsleistungen des Bundes sind an folgende Voraussetzungen geknüpft: a. Jeder Professor ist verpflichtet, bei seiner Wahl der Witwen- und Waisenkasse beizutreten und sich bis zum vollendeten 35. Altersjahr zurück in die Versicherung seiner Hinterlassenen einzukaufen ; b. die Witwenrente darf 7200 Franken jährlich, Witwenrente und Waisenrente zusammen dürfen 14 400 Pranken im Jahr nicht übersteigen ; c. die Statuten der Witwen- und Waisenkasse der Professoren sowie jede Änderung dieser Statuten sind dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen; d. in den Statuten ist dem Bundesrate das Recht einzuräumen, zwei Mitglieder des obersten Verwaltungsorgans der Kasse zu ernennen; e. die Rechnung der Kasse ist nach den Grundsätzen einer auf dem Kapitaldeckungssystem aufgebauten Versicherungseinrichtung zu 'führen; /. Jahresrechnung und versicherungstechnische Bilanz der Kasse bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Demgegenüber soll der neue Bundesbeschluss künftig nur noch die folgenden entsprechenden Bestimmungen enthalten : Art. 8. ! Jeder ordentliche und ausserordentliche Professor der Eidgenössischen Technischen Hochschule ist verpflichtet, bei Beginn seiner Anstellung der Witwen- und Waisenkasse beizutreten.

2 Die Statuten der Witwen- und Waisenkasse sowie jede Änderung dieser Statuten3sind dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

In den Statuten der Witwen- und Waisenkasse ist dem Bundesrat das Recht einzuräumen, zwei Mitglieder des obersten Verwaltungsorgans der Kasse zu ernennen.

Die Eevisionsvorlage bringt also in diesen Punkten formell eine weitgehende Vereinfachung, indem die entsprechenden Eegelungen künftig nicht mehr von der Bundesversammlung, sondern vom Bundesrat zu beschliessen bzw. zu genehmigen sein werden. Dabei ist zur Hauptsache eine Verlagerung vom Bundesbeschluss in die Statuten der Witwen- und Waisenkasse der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule vorgesehen. Diese Statuten und alle ihre Änderungen werden, um rechtskräftig zu werden, auch weiterhin unserer Genehmigung bedürfen, so dass also auch künftig, bei der neuen Ordnung für den Bund jede Sicherheit gewährleistet ist.

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In materieller Hinsicht ist hier noch beizufügen, dass vorgesehen ist, wie die aktiven Besoldungen und die Euhegehälter, so auch die Leistungen der Witwen- und Waisenkasse der Professoren zu erhöhen'. Die Witwenrenten sollen von bisher 7200 Franken neu auf 9000 Franken pro Jahr heraufgesetzt werden, und die Eenten für Halbwaisen von bisher 2160 Franken neu auf 2700 Franken, sowie die Eenten von Vollwaisen von 2880 Franken auf 3600 Franken.

Diese Erhöhung der Witwen- und Waisenrenten ist aber nur möglich, wenn sowohl seitens der Mitglieder der Kasse wie seitens des Bundes die Einzahlungen in diese heraufgesetzt werden. Wir beabsichtigen, nach dem Inkrafttreten des beantragten neuen Bundesbeschlusses den Bundesbeitrag gemäss dem neuen Artikel 7, Absatz l, pro Jahr und pro Professor von gegenwärtig 600 auf 780 Franken sowie den Bundesbeitrag gemäss Artikel 7, Absatz 2, pro Einkaufsjahr und pro Professor von gegenwärtig 510 auf 600 Franken zu erhöhen.

Art.9. Der neue Artikel 9 entspricht - mutatis mutandis - inhaltlich dem bisherigen Artikel 9 und weist redaktionell nur eine geringfügige Änderung auf.

Art. 10. Der neue Artikel 10 entspricht redaktionell und - mutatis mutandis - inhaltlich dem bisherigen Artikel 13.

Die bisherigen Artikel 10,11 und 12 sind dagegen als hinfällig zu betrachten.

Bei Artikel 10 handelt es sich um eine spezielle Übergangsbestimmung des Bundesbeschlusses vom 12.Februar 1949. Eine entsprechende Übergangsbestimmung ist im neuen Bundesbeschluss nicht nötig, da ja in diesem die Beträge der maximalen Witwen- und Waisenrenten nicht mehr genannt werden. Die Neufestsetzung der bereits laufenden Eenten nach dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses wird Sache der Organe der Witwen- und Waisenkasse sein. - Mit der Streichung des bisherigen Artikel 11 wird bewirkt, dass künftig Artikel 47 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1927/24. Juni 1949 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten auf die Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule analoge Anwendung finden kann. - Endlich ist der bisherige Artikel 12 gegenstandslos, da keine früheren Eidgenössische Technische Hochschul-Professoren mehr leben, die bei der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Eentenanstalt versichert sind.

Art. 11. Der neue Artikel 11 entspricht redaktionell und - mutatis mutandis - inhaltlich dem
bisherigen Artikel 14.

Mit Eücksicht auf die seit einiger Zeit eingetretene Geldentwertung beantragte der Schweizerische Schulrat ursprünglich, es möchte der neue Bundesbeschluss zu gegebener Zeit rückwirkend auf den 1. Januar 1956 in Kraft gesetzt werden. Da die Verhandlungen der zuständigen Departemente mit dem Schulrat über dessen Eevisionsvorschläge sich dann aber lange hinzogen, kommt eine solche Inkraftsetzung heute nicht mehr in Frage. Vielmehr nehmen wir jetzt in Aussicht, die neue Euhegehaltsordnung nach Ablauf der Eeferendumsfrist auf den 1. Januar 1958 in Kraft treten zu lassen.

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G. Finanzielle Auswirkungen Wir möchten hier einige Angaben machen über die finanziellen Auswirkungen, welche die beantragte Eevision der Buhegehaltsordnung einerseits für die Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule und anderseits für die Bundeskasse haben wird. Ferner werden wir auch noch festhalten, welche Auswirkungen der geplanten Erhöhung der Bundesbeiträge an die Witwenund Waisenkasse der Professoren zukommen.

Betreffs der Buhegehaltsordnung möchten wir einen Vergleich ziehen zwischen dem geltenden Bundesbeschluss und dem beantragten neuen Bundesbeschluss. Zur Darstellung des vollen Unterschiedes ist dabei ausserdem einerseits noch auf das alte Begulativ vom 27.Dezember 1949/1 I.November 1952 über die Besoldungen der Lehrerschaft der Eidgenössischen Technischen Hochschule und anderseits auf das neue Besoldungsregulativ vom 23. November 1956 abzustellen. - Bei diesem Vergleich werden die geltenden Teuerungszulagen nicht berücksichtigt.

Für einen ordentlichen Professor mit dem normalen festen Gehalt (FG), mit der maximalen Alterszulage (nach zehnjähriger Dienstzeit, AZ) und dem garantierten Mindestanteil der Studiengelder (St. G.) ergeben sich nach 20 Dienstjahren die folgenden Buhegehälter: Geltende Ruhegehalts- Geltende Ruhegehaltsordnung ordnung Besoldungsregl. 1949/52 Besoldungsregl. 1956 Fr.

FG .

AZ St G.'

Buhegehalt . .

Fr.

Neue Ruhegehaltsordnung Besoldungsregl. 1956 Fr.

19 800

22700

22 700 .

4400 2750 26950 13860

5000 3 500 31200 16178

5000 3 500 31200 17080

Für einen ausserordentlichen Professor mit entsprechenden Besoldungsbedingungen ergibt der Vergleich folgende Zahlen : Geltende Ruhegehaltsordnung Besoldungsregl. 1949/52 Fr.

FG. . .

AZ St. G

Buhegehalt . .

17 050

4400 2750 24200 14040

Geltende Ruhegehaltsordnung Besoldungsregl. 1956 Fr.

19800 5000 3 500 28300 14600

Neue Ruhegehaltsordnung Besoldungsregl. 1956 Fr.

19 800

5 000 3 500 28 300 15920

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Die Eidgenössische Technische Hochschule zählt heute 29 ruhegehaltsberechtigte Professoren im Buhestand, wovon nur 2 ausserordentliche Professoren. Bei diesem Bestand an Euhegehaltsbezügern hat die vorgeschlagene Eevision der Ruhegehaltsordnung - ohne Berücksichtigung der Auswirkungen, welche bereits durch das von uns am 23. November 1956 beschlossene neue Besoldungsregulativ eingetreten sind - eine jährliche Mehrausgabe von rund 50 000 Franken zur Folge. - Gegenüber der Besoldungsordnung von 1949/1952 wird die Mehrausgabe pro Jahr rund 110 000 Franken betragen.

Was noch die Witwen- und Waisenrenten anbelangt, so haben wir vorausgehend im Abschnitt B zu Artikel 8 dargelegt, dass auch eine Erhöhung dieser Leistungen der Witwen- und Waisenkasse der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule geplant werde. Entsprechend sei vorgesehen, die Bundesbeiträge gemäss Artikel 7 der Eevisionsvorlage heraufzusetzen. Die jährlichen Beiträge gemäss Artikel 7, Absatz l, sollen pro Professor von bisher 600 neu auf 780 Franken, und die Einkaufsleistungen pro Einkaufsjahr und pro Professor von 510 neu auf 600 Franken erhöht werden.

Zur Zeit stehen 113 Professoren, die Mitglieder der Witwen- und Waisenkasse sind, im Amte. Die Erhöhung der jährlichen Beiträge wird also für die Bundeskasse eine Mehrausgabe von rund 20 000 Franken pro Jahr zur Folge haben. Dazu kommt der Mehraufwand aus der Erhöhung der Einkaufsleistungen, der pro Jahr durchschnittlich etwa 2500 Franken ausmachen dürfte.

Wir beehren uns, Ihnen den beigelegten Entwurf zu einem revidierten Bundesbeschluss zur Beratung und Gutheissung zu unterbreiten. Durch Ihre Zustimmung zu der Vorlage geben Sie der Eidgenössischen Technischen Hochschule eine weitere Möglichkeit, hervorragende Lehrer und Forscher zu gewinnen und zu behalten. Damit helfen Sie der Hochschule, ihren Weltruf zu halten und weiterhin für die Wissenschaft sowie für unsere Volkswirtschaft wesentliche Leistungen zu vollbringen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 7.Februar 1958.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t : P. Chaudet Der Bundeskanzler : Ch. Oser

406 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom T.Februar 1958, beschliesst: I. Geltungsbereich des Beschlusses

Art. l Dieser Beschluss gilt für die ordentlichen und ausserordentlichen Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule. Er findet entsprechende Anwendung auf den Präsidenten des Schweizerischen Schulrates.

II. Buhegehalte

Art. 2 Professoren, die vom Bundesrat in den Euhestand versetzt werden oder nach dem zurückgelegten 65.Altersjahr vom Amte zurücktreten, haben Anspruch auf ein jährliches Buhegehalt.

2 Das jährliche Kuhegehalt beträgt 40 Prozent der Summe aus festem Gehalt, den Alterszulagen und dem gewährleisteten Minimalbetrag der Studiengelder, die der Professor unmittelbar vor der Versetzung in den Buhestand oder vor dem Bücktritt bezog. Hinzu kommen 230 Pranken für jedes vollendete Dienstjahr, höchstens aber 4600 Franken.

3 Das jährliche Buhegehalt eines Professors darf 19 500 Franken nicht übersteigen.

4 Das jährliche Buhegehalt des Präsidenten des Schweizerischen Schulrates darf 20 000 Franken nicht übersteigen.

1

Art. 3 'Der Bundesrat bestimmt bei der Wahl des Professors, von welchem Zeitpunkt an die Dienstjahre für die Bemessung des Buhegehaltes zu zählen sind.

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Art. 4 Steht der Buh'egehaltsbezüger im Genüsse einer Eente oder einer Pension oder eines Buhegehaltes, die aus einem andern Dienstverhältnisse als dem eines Professors der Eidgenössischen Technischen Hochschule herrühren, so wird das Buhegehalt insoweit gekürzt, als es zusammen mit diesen anderweitigen Bezügen den Höchstbetrag gemäss Artikel 2, Absätze 3 und 4, übersteigt.

2 Bentenleistungen der Eidgenössischen Versicherungskasse, der Pensionsund Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen, der Militärversicherung oder solche einer Unfallversicherungsanstalt, bei der der Professor auf Kosten des Bundes gegen Unfall versichert war, werden vom Buhegehalt in vollem Umfange abgezogen.

Art. 5 1 Jede Abtretung oder Verpfändung der Ansprüche auf Buhegehalt ist ungültig.

2 Der Bundesrat kann Anordnungen treffen, damit die als Buhegehalt auszurichtenden Beträge zum Unterhalt des Bezugsberechtigten und der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden.

1

Art. 6 Das Bundesgericht urteilt als einzige Instanz über streitige Ansprüche auf Buhegehalt.

III. Beitragsleistungen des Bundes an die Witwen- und Waisenversicherung der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule

Art. 7 Der Bund leistet der «Witwen- und Waisenkasse der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule» jährliche Beiträge in gleicher Höhe, wie sie ihre Mitglieder nach den Statuten für die Versicherung ihrer Witwen und Waisen zu erbringen haben.

2 Der Bund leistet der Witwen- und Waisenkasse ferner Beiträge an die Einkaufssummen für künftig neu eintretende Mitglieder in gleicher Höhe, wie diese sie nach den Statuten zu erbringen haben.

1

Art. 8 Jeder ordentliche und ausserordentliche Professor der Eidgenössischen Technischen Hochschule ist verpflichtet, bei Beginn seiner Anstellung der Witwen- und Waisenkasse beizutreten.

2 Die Statuten der Witwen- und Waisenkasse sowie jede Änderung dieser Statuten sind dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

3 In den Statuten der Witwen- und Waisenkasse ist dem Bundesrat das Becht einzuräumen, zwei Mitglieder des obersten Verwaltungsorgans der Kasse zu ernennen.

1

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IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 9 Die Buhegehälter der bei Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses bereits im Euhestand befindlichen Professoren werden mit Wirkung vom Inkrafttreten an gemäss Artikel 2 dieses Beschlusses sowie den Bestimmungen des Eegulativs vom 23. November 1956 über die Besoldungen der Lehrerschaft der Eidgenössischen Technischen Hochschule neu festgesetzt.

Art. 10 Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses sind alle ihm widersprechenden Bestimmungen, insbesondere der Bundesbeschluss vom 12. Februar 1949 über die Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule und die diesen abändernden Bundesbeschlüsse vom 29.März 1950 und 27.März 1953 aufgehoben.

Art. 11 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss dem Bundesgesetz vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens zu bestimmen.

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