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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung von Lohnzulagen im Zentralheizungsgewerbe.

(Vom 13. Januar 1948.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages des Vereins schweizerischer Zentralheizungs-Industrieller, des Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurverbandes, des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes, des Christlichen Metallarbeiterverbandes der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter und des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter auf Allgemeinverbindlicherklärung der zwischen den genannten Verbänden abgeschlossenen Vereinbarung über die Gewährung von verschiedenen Lohnzulagen im Zentralheizungsgewerbe, gestützt auf Art. 8, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1943/30. August 1946 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1.

Dieser Bundesratsbeschluss findet Anwendung auf das gesamte schweizerische Zentralheizungsgewerbe, inbegriffen die gemischten Betriebe des sanitären Installationsgewerbes, denen eine Abteilung für Heizungsinstallationen angeschlossen ist.

2 Ausgenommen sind Betriebe, die bereits von der Allgemeinverbindlicherklärung der im Spengler- und sanitären Installationsgewerbe vereinbarten Lohnzulagen erfasst werden.

8 Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliehe Abmachungen bleiben vorbehalten.

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623 Art. 2.

Von der Vereinbarung vom 14. Juli 1948/23. Oktober 1945/1. Juli 1947 über die Gewährung verschiedener Lohnzulagen im Zentralheizungsgewerbe werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt: 1

Allen Arbeitern wird, ohne Rücksicht auf den Familienstand, i. Grundeine Grundzulage von 75 Rp. pro Arbeits- und Reisestunde ausgerichtet, Zulage.

die der Arbeitgeber direkt an die Arbeiter ausbezahlt.

2 Die Grundzulage ist grundsätzlich auf den am 1. September 1939 bezahlten Grundlöhnen zu entrichten, wobei generelle Lohnerhöhungen, die mit Bezug auf die Verteuerung der Lebenshaltung erfolgten, mit der Teuerungszulage verrechnet werden können.

1 Die Arbeitgeber haben einen weiteren Beitrag von 5 Rp. pro z_ KinderArbeits- und Reisestunde und Kind bis zum 18. Altersjahr, entsprechend zulage.

ihrer Kassenzugehörigkeit, entweder in die in Ziff. 5 umschriebene Ausgleichskasse des Vereins schweizerischer Zentralheizungs-Industrieller oder in diejenige des Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurverbandes einzubezahlen bzw. mit diesen zu verrechnen.

2 Für die Kantone Waadt, Neuenburg und Genf finden die dort geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Ausrichtung von Kinderzulagen Anwendung.

Ferner wird vom Arbeitgeber eine Haushaltungszulage von 2 Rp. j_ Hauspro Arbeits- und Reisestunde an verheiratete Arbeiter und an solche haltungsmit Unterstützungspflicht direkt ausgerichtet.

Zulagen.

Bei auswärtigen Arbeiten werden durch den Arbeitgeber folgende 4. MittagsZulagen gewährt: und Tagesa. Mittagszulage von Fr. 3.20 bei auswärtigen Arbeiten, die eine Zulagen, tägliche Heimreise, jedoch nicht die Heimkehr über die Mittagszeit ermöglichen.

b. Tageszulage, einschliesslich .Entschädigung für die Unterkunft, von Fr. 8.50 für Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht und von Fr. 6.80 für Ledige ohne Unterstützungspflicht, bei auswärtigen Arbeiten, bei denen eine tägliche Heimkehr nicht erfolgen kann.

1 Die Verrechnung der vereinnahmten Arbeitgeberprämien mit den j Ausausbezahlten Kinderzulagen erfolgt durch die Kinderzulagen-Ausgleichs- gleichskasse.

kassen des Vereins schweizerischer Zentralheizungs-Industrieller oder des Schweizerischen Spenglermeisterr und Installateurverbandes. Arbeitgeber, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden, jedoch weder im einen noch im andern der beiden Verbände organisiert sind, werden der Ausgleichskasse des Vereins schweizerischer Zentralheizungs-Industrieller angeschlossen.

2 Die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffenen Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse gemäss dem Kassenreglement eine Abrechnung einzureichen, umfassend die Arbeitgeberprämien und die direkt ausbezahlten Kinderzulagen. Allfällige Überschüsse sind an die Ausgleichskasse abzuliefern, die ihrerseits Ausfälle zu decken hat.

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Art. 3.

Die Ausgleichskasse hat über ihre Einnahmen und Ausgaben und über das Eechnungsverhältnis der Kasse zu jedem einzelnen ihr angeschlossenen Arbeitgeber gesondert Buch zu führen.

2 Dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement ist alljährlich die Jahresrechnung und der Jahresbericht der Ausgleichskasse vorzulegen. Die Organe des Departements haben überdies das Eecht, periodisch von den Eechnungsbüchern der Ausgleichskasse an Ort und Stelle Einsicht zu nehmen.

3 Dem Departement steht das Eecht zu, zur Wahrung der Interessen der Nichtmitglieder der vertragschliessenden Verbände jederzeit, insbesondere auch im Falle der Liquidation der Ausgleichskasse, gegenüber dieser die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Etwaige Überschüsse, die sich, nach Abzug der Verwaltungsspesen der Ausgleichskasse, aus Beiträgen für in den vertragschliessenden Verbänden nicht organisierte Arbeitnehmer ergeben, sollen in einem späteren Zeitpunkt diesen zugute kommen.

4 Von der gegenwärtigen Fassung des Eeglementes der Ausgleichskasse wird in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen. Während der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlichkeit darf es nur mit Gutheissung des Departements abgeändert oder in irgendeiner Weise erweitert werden.

8 Sofern regionale Zweigstellen der Ausgleichskasse errichtet werden, bedarf es für die Angliederung der Nichtverbandsmitglieder an diese Zweigstellen der Zustimmung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements.

Art. 4.

Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und dauert bis 31. Dezember 1948.

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Bern, den 13. Januar 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der 7764

Bundespräsident: Celio.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung von Lohnzulagen im Zentralheizungsgewerbe. (Vom 13. Januar 1948.)

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