1472 Ablauf der Referendumsfrist: 30. September 1971

Bundesbeschluss über zusätzliche wirtschaftliche und finanzielle Massnahmen auf dem GeMete der Milchwirtschaft # S T #

(Milchvvirtschaftsbeschluss 1971) (Vom 25. Juni 1971)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 3 Buchstabe b 32 und 64bls der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Oktober 19701*, beschliesst: I. Deckung des Aufwandes für die Milchproduktenverwertung

Art. l Allgemeines 1

Zur Förderung des Absatzes einheimischer Milchprodukte im Inland kann der Bundesrat, soweit die Erträge der Abgaben gemäss Artikel 26 Absatz l Buchstabe b des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 19512> sowie den Artikeln 7-9 dieses Beschlusses (zweckgebundene Einnahmen) nicht ausreichen, zusätzliche Beiträge gewähren.

2 Die Gewährung zusätzlicher Beiträge setzt zumutbare Selbsthilfemassnahmen voraus. So haben der Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten (Zentralverband) und seine Sektionen die nötigen Massnahmen zur wirtschaftlich bestmöglichen Verteilung und Verwertung der Milch, zur angemessenen Rücknahme von Milchprodukten durch die Verkehrsmilchproduzenten, zur Absatzförderung sowie zur Förderung der Qualität der Verkehrsmilch zu ergreifen.

*> BB11970 H 1401 '> AS 1953 1073

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Der Bundesrat kann Anordnungen treffen, damit die milchwirtschaftlichen Organisationen die ihnen im Milchbeschluss vom 29. September 19531) übertragenen Aufgaben marktkonform und zweckmässig erfüllen.

Art. 2

Basismenge 1

Der Bundesrat bestimmt zu Beginn jeder Abrechnungsperiode (Art. 4 Abs. 2) die Basismenge für die Verkehrsmilchproduktion. Dabei ist unter Förderung zweckmässiger Verwertungs- und Marktbedingungen der voraussichtlichen Produktions- und Absatzentwicklung sowie der Gesamtbelastung des Bundes Rechnung zu tragen. Der Bundesrat ist befugt, die Basismenge während der Abrechnungsperiode gegebenenfalls den veränderten Marktverhältnissen anzupassen.

* Übersteigen die Verkehrsmilcheinlieferungen die vom Bundesrat festgesetzte Basismenge, erhöht sich der nach Artikel 3 Absatz 4 zu ermittelnde Produzentenanteil am Aufwand für die Milchverwertung wie folgt : a. für die ersten 250 000 q überlieferte Milch um 10 Rp./kg b. für die nächsten 250 000 q überlieferte Milch um 20 Rp./kg c. für die nächsten 250 000 q überlieferte Milch um 30 Rp./kg d. für die restliche überlieferte Milch um 40 Rp./kg 3 Dieser allfällige zusätzliche Produzentenanteil ist durch die bedingte Abgabe (Art. 4 Abs. 1) sicherzustellen.

Art. 3 Aufteilung der Aufwendungen zwischen Bund und Produzenten 1 Zur Deckung des Gesamtaufwandes für die Verwertung von Milchprodukten und für die ihr gleichgestellten Massnahmen (Art. 6 und 12) dienen: a. die zweckgebundenen Einnahmen nach Artikel l Absatz l, b. ein jährlicher Vorwegbeitrag des Bundes bis 150 Millionen Franken sowie c. ein allfälliger Kostenanteil der Verkehrsmilchproduzenten gernäss Artikel 2 Absatz 2.

2 Der Bund kann der Milchrechnung ferner Ersatz leisten, sofern die zweckgebundenen Einnahmen durch die Erfüllung handelspolitischer Verpflichtungen eine Kürzung erfahren.

3 Die Beträge gemäss den Absätzen l und 2 sind von den Kosten der Butterverwertung einerseits und denjenigen der Käseverwertung und der übrigen Massnahmen anderseits proportional in Abzug zu bringen.

V AS 1953 1109

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Am verbleibenden ungedeckten Aufwand haben sich die Verkehrsmilchproduzenten im Sinne einer produktionslenkenden Massnahme wie folgt zu beteiligen : an den Butterverwertungskosten mit 40 Prozent an den Kosten für die Käseverwertung und die übrigen Massnahmen mit 10 Prozent Diese Beteiligung darf jedoch in einer Abrechnungsperiode 2 Rappen je Kilo sicherstellungspflichtige Verkehrsmilch (Art. 4 Abs. 2) nicht überschreiten.

5 Der ungedeckte Restaufwand ist aus Bundesmitteln zu decken.

Art. 4

Einzug und Ermittlung des Produzentenanteils 1 Zur Sicherstellung allfälliger Kostenanteile der Verkehrsmilchproduzenten gemäss Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 2 ist auf der gesamten Verkehrsmilchmenge eine bedingte Abgabe (Sicherstellungsbetrag) je Kilo Milch anzuordnen.

ì Der Sicherstellungsbetrag ist von den einzelnen Milchproduzenten nach Massgabe ihrer Verkehrsmilchmenge in einer Abrechnungsperiode zu leisten.

Auf einer Freimenge von 8000 kg wird dem Produzenten der Sicherstellungsbetrag nach Ende der Abrechnungsperiode zurückerstattet. Die Abrechnungsperiode beginnt jeweils am 1. November und endet am 31. Oktober des folgenden Jahres.

3 Der Sicherstellungsbetrag wird zu Beginn einer Abrechnungsperiode vom Bundesrat festgesetzt. Er kann nötigenfalls im Laufe der Abrechnungsperiode geändert werden.

4 Der Ertrag des Sicherstellungsbetrages und der Produzentenanteil werden nach Ablauf einer Abrechnungsperiode festgestellt. Ein Ertragsüberschuss ist den Verkehrsmilchproduzenten auf der die Freimenge übersteigenden Verkehrsmilch zurückzuerstatten. Übersteigt der Produzentenanteil den Ertrag des Sicherstellungsbetrages, ist der ungedeckte Anteil von den Verkehrsmilchproduzenten durch entsprechende Erhöhung des Sicherstellungsbetrages in der folgenden Abrechnungsperiode zu leisten.

II. Massnahmen zur Entlastung des Milchmarktes, zur Strukturverbesserung und Qualitätsförderung

Art. 5 Ausmerzung von Milchkühen, Umstellung und andere Massnahmen 1 Zur Entlastung des Milchmarktes kann der Bundesrat gezielte Aktionen zur Ausmerzung von Milchkühen und Umstellungen auf Mast und andere Be-

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triebszweige anordnen oder fördern; er kann diese Massnahmen unter anderem auf die Silozone beschränken. Der Bundesrat kann auch andere Massnahmen zur Entlastung des Milchmarktes treffen.

2 Die Kosten dieser Massnahmen werden mit den Mitteln des Fonds gemäss Artikel 25 Absatz 2 gedeckt. Sofern diese nicht ausreichen, wird der nicht gedeckte Betrag je zur Hälfte vom Bund und den Verkehrsmilchproduzenten getragen.

Zu diesem Zweck kann der Bundesrat den Sicherstellungsbetrag gemäss Artikel 4 Absatz l um höchstens l Rp./kg erhöhen.

Art. 6 Förderung der Vollmilchverwendung bei Kälbermast und Aufzucht

Der Bundesrat ist ermächtigt, die erforderlichen Massnahmen zur Förderung der Verwendung von Vollmilch und Milchfett zur Aufzucht und Mast von Kälbern zu treffen. Die Kosten sind der Milchrechnung zu belasten.

Art. 7 Abgabe auf Milchersatzfuttermitteln; Gehaltsnormen 1

Der Bundesrat ist ermächtigt, zur Verminderung der Verkehrsmilchproduktion auf den im Inland hergestellten Milchersatzfuttermitteln aller Art und ihren Substitutionsprodukten oder den zu deren Herstellung notwendigen Rohstoffen und Halbfabrikaten eine Abgabe zu erheben.

2 Die Abgabe kann auch generell auf Rohstoffen und Halbfabrikaten im Sinne von Absatz l erhoben werden. Der Bundesrat regelt die Rückerstattung, soweit diese Waren nicht zur Herstellung von Milchersatzfuttermitteln und deren Substitutionsprodukten verwendet werden.

3 Der Ertrag dieser Abgabe ist zur Senkung der Preise einheimischer Milchprodukte und Speisefette sowie zur Förderung ihres Absatzes zu verwenden.

4 Zur Verminderung der Verkehrsmilchproduktion und zur kostensparenden Verwertung der Verkehrsmilch kann der Bundesrat für die Milchersatzfuttermittel Gehaltsnormen aufstellen.

Art. 8 Abgabe auf Magermilchpulver 1

Zur kostensparenden Verwertung der Verkehrsmilch kann der Bundesrat auf dem im Inland hergestellten Magermilchpulver eine Abgabe erheben.

2 Der Ertrag dieser Abgabe ist zur Senkung der Preise einheimischer Milchprodukte und Speisefette sowie zur Förderung ihres Absatzes zu verwenden.

1476 Art. 9 Preiszuschläge auf eingeführtem Rahm, Rahmpulver, Speiseeis und Zubereitungen 1

Der Bundesrat kann auf folgenden eingeführten Erzeugnissen Preiszuschläge erheben: a. auf Rahm und Rahmpulver; b. auf Speiseeis (Glacen, Rahmeis und dgl.) und Pulver zur Herstellung von Speiseeis ; c. auf Zubereitungen mit einem wesentlichen Gehalt an Fettstoffen zur Umgehung der Importregelungen für Butter, Speisefette und -öle; d. auf Zubereitungen mit einem wesentlichen Gehalt an Trockenmilch oder Rahmpulver zur Umgehung des Preiszuschlages auf Trockenmilch bzw.

Rahmpulver.

2 Die Preiszuschläge dürfen nicht höher sein als der Preisunterschied zwischen den Einfuhrpreisen, franko Grenze verzollt, und den mittleren Engrospreisen vergleichbarer inländischer Produkte.

3 Der Bundesrat kann auf den im Inland hergestellten gleichartigen Erzeugnissen gemäss Absatz l eine entsprechende Abgabe erheben, falls handelspolitische Verpflichtungen dies erfordern.

4 Für das Verfahren gilt Artikel 31 Absatz 3 des Milchbeschlusses.

6 Der Ertrag dieser Preiszuschläge ist zur Senkung der Preise einheimischer Milchprodukte und Speisefette sowie zur Förderung ihres Absatzes zu verwenden.

Art. 10

Anhören der interessierten Kreise Die interessierten Kreise sind anzuhören, bevor der Bundesrat im Sinne der Artikel 5-9 entscheidet.

Art. 11

Kosten für Aushilfsmilch 1

Zur Erhaltung des Absatzes von Konsummilch in den Städten und in den Gebieten mit geringer Milchproduktion kann der Bundesrat dem Zentralverband an die Beschaffungskosten der Aushilfsmilch einen Beitrag aus allgemeinen Bundesmitteln gewahren.

2 Die Gewährung dieses Beitrages wird an die Voraussetzung geknüpft, dass der Zentralverband die Bestrebungen zur Herabsetzung der Aushilfsmilchkosten fortsetzt.

1477 Art. 12

Strukturverbesserungen in der Milchverwertung 1

Der Bundesrat kann zur Gewährleistung einer kostensparenden Milchsammlung und prioritätsgerechten Milchverwertung sowie der Qualitätsförderung Beiträge gewähren an die Kosten der Erhaltung, Erweiterung, Aufhebung, Errichtung und Zusammenlegung von Milchsammelstellen und Milchverwertungsbetrieben oder der Umstellung auf zweckmässigere Verwertungsarten. Diese Förderung bezieht sich insbesondere auf die Konsummilchversorgung und Käsereimilchverwertung.

2 Beiträge gemäss Absatz l werden ausgerichtet, sofern allfällig zugesprochene Meliorationszuschüsse, Investitionskredite oder andere Zuwendungen, zusammen mit eigenen Mitteln, für Strukturverbesserungen nach Absatz l nicht ausreichen.

3 Der Bundesrat kann den Zentralverband mit der Erstellung eines Katasters für Milchsammelstellen und Milchverwertungsbetriebe beauftragen, auf Grund dessen Strukturverbesserungen im Sinne von Absatz l zu planen und Kostenvoranschläge aufzustellen sind.

4 Für Strukturverbesserungen im Sinne von Absatz l, die seit dem l. Januar 1970 vorgenommen wurden, können ebenfalls Beiträge ausgerichtet werden.

5 Im ersten Jahr darf die Gesamtsumme der Beiträge 10 Millionen Franken nicht übersteigen. Die Kosten sind der Milchrechnung zu belasten.

Art. 13

Milchwirtschaftlicher Kontroll- und Beratungsdienst 1

Die Kantone haben in Zusammenarbeit mit den regionalen milchwirtschaftlichen Organisationen (Milchproduzenten- und Milchkäuferverbände, andere Milchverwerter) einen milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst zu unterhalten und den jeweiligen Bedürfnissen anzupassen.

2 Der milchwirtschaftliche Kontroll- und Beratungsdienst hat namentlich die Einhaltung der Vorschriften des Milchlieferungsregulatives zu überwachen und die Massnahmen zur Qualitätsverbesserung der Milch zu fördern, Er hat insbesondere bei der Qualitätsbezahlung der Milch mitzuwirken sowie alle an der Produktion, der Erfassung und der Verwertung der Verkehrsmilch Beteiligten zu beraten.

3 Der milchwirtschaftliche Kontroll- und Beratungsdienst untersteht der Aufsicht des Bundes. Seine zuständige Stelle ist berechtigt, den kantonalen und regionalen Stellen für den milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst bezüglich der Durchführung ihrer Aufgaben Weisungen zu erteilen.

4 Die Kosten des milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienstes sind durch die milchwirtschaftlichen Organisationen, die Kantone und den Bund zu tragen.

, 6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

1478 Art. 14

Werbe- und Qualitätsbeitrag Sofern der Zentralverband von den seinen Sektionen angeschlossenen Produzenten einen Beitrag für die Absatzförderung, wie Marktforschung, Werbung und Einführung neuer Produkte, und die Förderung der Qualität der Verkehrsmilch erhebt (Art. l Abs. 2), kann der Bundesrat, im Sinne eines angemessenen Vorteils- und Lastenausgleichs, eine Abgabe der nicht angeschlossenen Produzenten von entsprechender Höhe anordnen und deren Ertrag dem Zentralverband als Beitrag der Aussenseiter an die Kosten jener Massnahmen zur Verfügung stellen.

2 Der Zentralverband hat den zuständigen Behörden Voranschlag und Rechnung über die Verwendung des Ertrages aus dem Werbebeitrag der angeschlossenen wie der nicht angeschlossenen Produzenten zu unterbreiten.

3 Der Bundesrat entscheidet über die Verwendung allfälliger Überschüsse aus der von ihm angeordneten Abgabe der Aussenseiter.

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Art. 15

Sonderabgabe für Qualitätsabzüge Produzenten, die Milch oder die daraus hergestellten Milchprodukte direkt in Verkehr bringen und nicht mit einer Sammelstelle abrechnen, haben gestützt auf die Anordnungen des Zentralverbandes über die abgestufte Bezahlung der Verkehrsmilch nach Qualitätsmerkmalen einen allfälligen Qualitätsabzug in Form einer Sonderabgabe zu leisten.

in. Straf bestimmungen und administrative Massnahmen Art. 16

Straf bestimmungen im allgemeinen 1

Mit Haft oder Busse bis zu 2000 Franken wird, sofern nicht eine schwerere strafbare Handlung vorliegt, bestraft, wer vorsätzlich a. in einem Beitragsverfahren unwahre oder täuschende Angaben macht; b. diesem Bundesbeschluss oder den dazugehörenden Ausführungsvorschriften zuwiderhandelt; c. den von der Bundesversammlung oder vom Bundesrat getroffenen Anordnungen über Erzeugung, Qualität, Ablieferung und Verwertung von Milch und Milchprodukten sowie über Sammlung, Verteilung und Abgabe von Konsummilch zuwiderhandelt (Art. 26 Abs. l Buchst, a und d des Landwirtschaftsgesetzes) ; d. den von der Bundesversammlung oder vom Bundesrat getroffenen Anordnungen über die Erhebung der in Artikel 26 Absatz l Buchstabe b des

1479 Landwirtschaftsgesetzes und in diesem Beschluss genannten Abgaben und Preiszuschläge zuwiderhandelt; e. den von der Bundesversammlung oder vom Bundesrat getroffenen Anordnungen im Zusammenhang mit der Übertragung der Einfuhrberechtigung von Butter auf eine Zentralstelle zuwiderhandelt (Art. 26 Abs. l Buchst, c des Landwirtschaftsgesetzes) ; /. Milch oder Milchprodukte in Missachtung der amtlichen oder vom Bund genehmigten Vorschriften herstellt oder in Verkehr bringt (Art. 59 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes).

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 1000 Franken.

3 Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist der Richter nicht an den Höchstbetrag der Busse gebunden.

4 Artikel 114 des Landwirtschaftsgesetzes ist anwendbar.

Art. 17 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte und dergleichen 1

Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen ändern begangen, so finden die Straf bestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen Anwendung, welche die Tat verübt haben.

2 Der Geschäftsherr, Arbeit- oder Auftraggeber oder Vertretene, der von der Widerhandlung Kenntnis hat oder nachträglich Kenntnis erhalt und, obgleich es ihm möglich wäre, es unterlässt, sie abzuwenden oder ihre Wirkungen aufzuheben, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Täter.

3 Ist die Widerhandlung darauf zurückzuführen, dass der Geschäftsherr, Arbeit- oder Auftraggeber oder Vertretene seine Aufsichts- oder Sorgfaltspflichten verletzte, so untersteht er der gleichen Strafbestimmung wie der Tater, wird jedoch nur mit Busse bestraft.

4 Ist der Geschäftsherr, Arbeit- oder Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma, Personengesamtheit ohne Rechtsfähigkeit, eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, so finden die Absätze 2 und 3 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführende Gesellschafter, tatsächlich leitende Personen oder Liquidatoren Anwendung.

Art. 18 Nebenstrafen 1

Eine Nebenstrafe gemäss Artikel 114 des Landwirtschaftsgesetzes trifft die juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Körperschaft bzw. Anstalt des öffentlichen Rechts.

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Auf Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit findet Absatz l sinngemäss Anwendung.

Art. 19 Strafverfolgung Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

Art. 20 Sonderbestimmungfür die von Regierungen anerkannten Zeugnisse 1

Die missbräuchliche Beantragung, Abgabe und Verwendung sowie die Fälschung oder Verfälschung der von Regierungen anerkannten Zeugnisse, die die Schweiz im Rahmen ihrer Mitwirkung bei der zollbegünstigten Einfuhr von Milchprodukten in Drittländer ausstellt, werden in sinngemässer Anwendung der für die Ursprungszeugnisse geltenden Bestimmungen verfolgt und bestraft.

2 Liegt Verdacht vor, dass Widerhandlungen mit Bezug auf derartige Zeugnisse begangen worden sind, so hat die mit deren Abgabe beauftragte Stelle die nötigen Erhebungen vorzunehmen und die Akten mit dem Beweismaterial an die Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu überweisen. Diese ergänzt nötigenfalls die Erhebungen.

3 Artikel 17 dieses Beschlusses findet sinngemäss Anwendung.

Art. 21 Verwaltungsstrafe 1

Abgabepflichtige, welche die in diesem Beschluss erwähnten Abgaben ganz oder teilweise hinterziehen, können von der Abteilung für Landwirtschaft mit einer Strafabgabe bis zum fünffachen Betrag der schätzungsweise hinterzogenen Abgabe belegt werden.

2 Artikel 17 dieses Beschlusses sowie die Artikel 321 ff. des Bundesgesetzes vom 15. Juni 19341' über die Bundesstrafrechtspflege sind anwendbar.

3 Bei Erfüllung des Tatbestandes von Absatz l findet Artikel 16 keine Anwendung.

Art. 22

Administrative Massnahmen 1

Unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile und zu Unrecht bezogene Beiträge sind unabhängig von der Anwendung der Straf bestimmungen zurückzuerstatten, l *> BS 3 303

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Der Anspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die zuständigen Organe des Bundes von ihm Kenntnis erhalten haben, in jedem Fall aber nach Ablauf von 10 Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.

3 Die Verjährung wird durch jede Einforderu'ngshandlung unterbrochen.

Sie ruht, solange der Schuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

IV. Förderung des Absatzes von Zucht- und Nutzvieh ; Massnahmen für Berg- und Übergangsgebiete Art. 23 Das Bundesgesetz vom 15. Juni 19621' über die Förderung des Absatzes von Zucht- und Nutzvieh, von Pferden und von Schafwolle wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2 und 3 1

... Aufgehoben.

3 Der Bund kann die in Absatz l genannten Beiträge auch für Kühe ausrichten, die nicht im Berggebiet aufgezogen wurden, sofern sie innert einer bestimmten Frist durch trächtige Rinder oder Kühe von Herdebuchqualität mit guter Form und Leistungsabstammung aus dem Berggebiet ersetzt werden. Für Betriebe, die auf die Kuhhaltung gänzlich verzichten und die während mindestens fünf Jahren keine Milch mehr abliefern werden, fällt diese Remontierungsverpflichtung weg.

Art. 10 Abs. l Zur Erhaltung der inländischen Wollproduktion unterstützt der Bund den Absatz der Schafwolle. Der Aufwand des Bundes darf 1,4 Millionen Franken im Jahr nicht übersteigen. Wollablieferungen über 100 kg Halbjahresschur (200 kg Jahresschur) eines Wollieferanten und Schafbesitzers sowie Tauschwollen werden nicht mehr subventioniert.

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Art. /O"18

Massnahmen für Übergangsgebiete Der Bund kann die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Massnahmen auf traditionelle, unmittelbar ans Berggebiet angrenzende Zuchtgebiete der Talzone ausdehnen, wo als Folge der Klima- und Bodengestaltung die viehwirtschaftliche Produktionsrichtung vorherrscht.

*> AS 1962 1144,1968 401

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V. Kostenbeiträge an Rindviehhalter im Berggebiet Art. 24

Das Bundesgesetz vom 9. Oktober 19641* über Kostenbeiträge an Rindviehhalter im Berggebiet wird wie folgt geändert : Art. l Abs. 1-3 Der Bund richtet den Haltern von Rindvieh, Tieren der Pferdegattung, Schafen, Ziegen und Zuchtschweinen im Berggebiet gemäss viehwirtschaftlichem Produktionskataster und in einer vom Bundesrat zu bestimmenden voralpinen Hügelzone mit Rücksicht auf die erschwerten Produktionsverhältnisse Kostenbeiträge aus, sofern ihr Betrieb mindestens eine Rindergrossvieheinheit oder zwei Grossvieheinheiten der Pferdegattung oder des Kleinviehs aufweist.

1

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Die Kostenbeiträge je Grossvieheinheit betragen jährlich a. in der voralpinen Hügelzone 50 Franken; b. im Berggebiet in der Zone I 90 Franken; in der Zone II 180 Franken ; in der Zone III 270 Franken.

Die Kostenbeiträge werden für die ersten fünfzehn Grossvieheinheiten ausbezahlt.

3

Aufgehoben.

VI. Änderung des Landwirtschaftsgesetzes Art. 25 Artikel 20 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 30. Oktober 195l21 wird für die Geltungsdauer dieses Beschlusses wie folgt geändert : 2 Die zur Deckung der Kosten erforderlichen Mittel werden vorab den Erträgnissen von Preiszuschlägen gemäss Artikel 19 entnommen.

2 Die Erträge der Preiszuschläge gemäss Artikel 19 des Landwirtschaftsgesetzes fliessen, soweit sie nicht für andere in der Landwirtschaftsgesetzgebung umschriebene Zwecke benötigt werden, in eine Rückstellung, welche zur Finanzierung von Massnahmen im Sinne von Artikel 19 Absatz l Buchstabe b des Landwirtschaftsgesetzes dient. Im speziellen sind diese Mittel für Massnahmen gemäss Artikel 5 des Milchwirtschaftsbeschlusses zu verwenden.

1

*> AS 1965 68,1968 401 > AS 1953 1073

2

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VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 26

Geltungsdauer; Übergangsbestimmungen 1

Dieser Beschluss tritt am 1. November 1971 in Kraft und gilt bis 31. Oktober 1977. Artikel 24 tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1971 in Kraft und gilt ebenfalls bis 31. Oktober 1977.

2 Die Ausführungsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz im Milchbeschluss und in dessen weitern Vollziehungsverordnungen sind anwendbar, soweit ihnen nicht die Bestimmungen dieses Beschlusses und seiner Ausführungserlasse entgegenstehen.

3 Auf Tatsachen, die während der Geltungsdauer der früheren Bundesbeschlüsse über zusätzliche wirtschaftliche und finanzielle Massnahmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft und der durch diesen Bundesbeschluss aufgehobenen Bestimmungen sowie deren Ausführungserlasse eingetreten sind, finden die Bestimmungen jener Erlasse weiterhin Anwendung. Vorbehalten bleibt Absatz 1. Satz 2.

4 Soweit die aktivierten, ungedeckten Kostenanteile aus den Abrechnungsperioden 1966/67 und 1967/68 nicht durch den Sicherstellungsrest der Abrechnungsperiode 1968/69 amortisiert worden sind, werden sie per 31. Oktober 1971 zulasten des Bundes abgeschrieben.

6 Ein Ertragsüberschuss aus dem letzten Rückbehaltsrappen für Ausmerzaktionen aus den Abrechnungsperioden 1967/68 bis 1970/71 wird den Verkehrsmilchproduzenten auf der die Freimenge übersteigenden Verkehrsmilch pro 1970/71 zurückerstattet.

6 Der Bundesrat wird ermächtigt, die im Bundesbeschluss vom 17. Dezember 19651' über die Zuschüsse des Bundes an die Kosten für Aushilfsmilch für die Jahre 1970 und 1971 vorgesehenen Zuschüsse nach Massgabe der ungedeckt bleibenden Aufwendungen zu erhöhen.

7 Während der Geltungsdauer dieses Beschlusses sind alle damit im Widerspruch stehenden Vorschriften ausser Kraft gesetzt, insbesondere Artikel 111 Absätze 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes und Artikel 47 des Milchbeschlusses.

Art. 27

Vollzug 1

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er kann die Kantone, die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel sowie die zuständigen Organisationen der Wirtschaft beim Vollzug zur Mitarbeit heranziehen.

2 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

»> AS 1966 669

1484 Also beschlossen vom Nationalrat Bern, den 25. Juni 1971 Der Präsident : Weber Der Protokollführer: Hufschmid Also beschlossen vom Ständerat Bern, den 25. Juni 1971 Der Präsident: Theus Der Protokollführer: Sauvant

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgeset/e und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 25. Juni 1971 Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates Der Bundeskanzler : Huber 1527

Datum der Veröffentlichung: 2. Mi 1971 Ablauf der Referendumsfrist: 30. September 1971

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über zusätzliche wirtschaftliche und finanzielle Massnahmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft (Milchwirtschaftsbeschluss 1971) (Vom 25. Juni 1971)

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1971

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02.07.1971

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1472-1484

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