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Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen A.

Vorläufiges Reglement über die Stufenausbildung und die Lehrabschlussprüfungen in den Dekorationsberufen (Vom 19. Februar 1971)

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, gestützt auf Artikel 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und Artikel 12, 18 und 21 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, verfügt: I. Aasbildung 1. Lehr Verhältnis Art. l

Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre Die Berufslehre in den Dekorationsberufen bezweckt einerseits die Ausbildung handwerklich gut ausgebildeter Dekorateure, anderseits die Ausbildung zum Dekorationsgestalter, der über eine vertiefte gestalterische Schulung und werbetechnische Ausbildung verfügt und zu selbständiger Arbeit befähigt ist.

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1. Stufe: Dekorateur, mit einer Dauer der Lehre von zwei Jahren.

Der Dekorateur befasst sich mit der handwerklichen Ausführung von Dekorationen und der Präsentation von Waren.

2. Stufe: Dekorationsgestalter, mit einer Dauer der Lehre von zwei Jahren.

Der Dekorationsgestalter befasst sich insbesondere mit der kreativ-werbetechnischen Gestaltung von Verkaufsräumen, Ausstellungen und Schaufenstern.

2 Zur Lehre als Dekorationsgestalter werden gelernte Dekorateure zugelassen, die eine Aufnahmeprüfung an einer Kunstgewerbeschule bestanden haben.

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Art. 2 Anforderungen an die Lehrbetriebe Für die 1. Stufe: Ausbildung des Dekorateurs.

1 Dekorateurlehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die über ein eigenes Dekorationsatelier verfügen.

Für die 2. Stufe: Ausbildung des Dekorationsgestalters.

2 Dekorationsgestalter-Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die über ein eigenes Dekorationsatelier verfügen und sieh vom Entwurf bis zur Ausführung mit der werbetechnischen Gestaltung von Werbekampagnen in Verkaufsräumen, Ausstellungen und Schaufenstern befassen.

3 Die Lehrbetriebe müssen über die zur Ausübung des Berufes erforderlichen Werkzeuge und Einrichtungen verfügen und in der Lage sein, das in den Artikeln 5 und 6 umschriebene Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb vollständig zu vermitteln.

4 Die Eignung eines Lehrbetriebes wird durch die zuständige kantonale Behörde festgelegt. Sie kann die Fachkommission des Verbandes Schweizerischer Dekorateure beiziehen. Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1 Für die Ausbildung von Lehrlingen in den Berufen Dekorateur (1. Stufe) und Dekorationsgestalter (2. Stufe) sind nur gelernte Dekorationsgestalter, gelernte Schaufensterdekorateure oder Personen, die über eine gleichwertige gestalterische Ausbildung verfügen, berechtigt.

2 In einem Lehrbetrieb dürfen Dekorateurlehrlinge und Dekorationsgestalter-Lehrlinge gleichzeitig gemäss Absatz 3 beziehungsweise 5 ausgebildet werden.

3 Dekorateurlehrlinge (1. Stufe) dürfen jeweils ausgebildet werden: 1 Lehrling, wenn ein Lehrbetrieb l bis 2 Fachleute ständig beschäftigt, wovon mindestens ein Fachmann gelernter Dekorationsgestalter oder gelernter Schaufensterdekorateur sein muss; 2 Lehrlinge, wenn ein Lehrbetrieb 3 bis 4 Fachleute ständig beschäftigt, wovon mindestens ein Fachmann gelernter Dekorationsgestalter oder gelernter Schaufensterdekorateur sein muss; 3 Lehrlinge, wenn ein Lehrbetrieb 5 und mehr Fachleute ständig beschäftigt, wovon mindestens 2 Fachleute gelernte Dekorationsgestalter oder gelernte Schaufensterdekorateure sein müssen.

4 Als Fachleute für die Berechnung der Höchstzahl der Lehrlinge gemäss Absatz 3 gelten gelernte Dekorateure, gelernte Dekorationsgestalter und gelernte Schaufensterdekorateure, dagegen dürfen Dekorationsgestalter-Lehrlinge nicht als gelernte Dekorateure mitgezählt werden.

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Dekorationsgestalter-Lehrlinge (2. Stufe) dürfen jeweils ausgebildet werden: 1 Lehrling, wenn ein Lehrbetrieb l bis 4 Fachleute ständig beschäftigt, wovon mindestens l Fachmann gelernter Dekorationsgestalter oder gelernter Schaufensterdekorateur sein muss. Ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr tritt.

2 Lehrlinge, wenn ein Lehrbetrieb 5 bis 9 Fachleute ständig beschäftigt, wovon mindestens 2 Fachleute gelernte Dekorationsgestalter oder gelernte Schaufensterdekorateure sein müssen.

3 Lehrlinge, wenn ein Lehrbetrieb mehr als 9 Fachleute'ständig beschäftigt, wovon mindestens 3 Fachleute gelernte Dekorationsgestalter oder gelernte Schaufensterdekorateure sein müssen.

6 Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

7 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle und solange noch nicht genügend Dekorateure ausgebildet sind, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahlen bewilligen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb Art. 4 '

Allgemeine Richtlinien Dem Lehrling ist bei Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz zuzuweisen. Auch sind ihm die notwendigen Werkzeuge und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigungen aufzuklären.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen. Er ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten sowie zu Anstand gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und der Kundschaft zu erziehen.

3 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeitsverfahren stets zu wiederholen und die Ausbildung darin so zu vervollkommnen, dass der Lehrling am Ende der Lehre die im Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

4 Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung im Lehrbetrieb. Die Arbeiten können auf die einzelnen Lehrjahre abweichend verteilt werden, wenn es das Arbeitsprogramm des Lehrbetriebes erfordert und eine stufenweise Ausbildung, die von leichteren zu schwierigeren Arbeiten fortschreitet, trotzdem gewährleistet bleibt.

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Der Lehrling ist verpflichtet, während der Lehrzeit ein Arbeitstagebuch1' zu führen, das der Lehrmeister monatlich zu kontrollieren und zu visieren hat.

Es ist an der Lehrabschlussprüfung vorzulegen.

Art. 5 Praktische Arbeiten 1. Stufe: Dekorateur Erstes Lehrjahr - Handhaben, Pflege und Unterhalt von Werkzeugen und Material.

- Ausführen von handwerklichen Arbeiten, Bespannen, Bekleben, Anstreichen von Flächen, weitere einfache Maler-, Schreiner- und Tapezierarbeiten, Verarbeiten von Kunststoffen und Metallen. Grundbegriffe des Siebdruckes und weitere neue gebräuchliche Arbeitstechniken.

- Warenpräsentation in Schaukästen, auf Podien und Tischen, z. B. von Stoffen, Kleidern, Schuhen, Haushaltgegenständen, Lebensmitteln usw.

- Aufkleben von Buchstaben, Stempeldruck, Abreib- und Schablonenschriften, Ausführen von einfachen Beschriftungen usw.

Zweites Lehrjahr - Ausbilden in den berufsnotwendigen Arbeitstechniken und im Anwenden der verschiedenen technischen Hilfsmittel, wie Projektionsapparaten, Spritzpistolen, Lötkolben, Kleinsägen und anderen zeitgemässen Geräten.

- Anfertigen und Handhaben von Warenträgern.

- Präsentationen von Waren in Schaufenster- und Verkaufsräumen.

- Ausführen von Dekorationen nach gegebenen Entwürfen und Detailplänen.

- Einfaches Zeichnen und selbständiges Ausführen von Warenpräsentationen.

- Anfertigen von Preisetiketten und einfachen Schriftplakaten.

2. Stufe: Dekorationsgestalter 1

Erstes Lehrjahr Mithilfe bei der Ausführung von Dekorationen, wie z.B. Hintergründe, Motive und Aufbauten.

Entwerfen einzelner Schaufenster, Innendekorationen und Verkaufshilfen.

Erweitertes Anwenden der verschiedenen technischen Hilfsmittel.

Gestalten von Beschriftungen und Plakaten.

Skizzieren und Ausführen von Entwürfen und Modellen.

> Musterblätter zur Führung des Arbeitstagebuches sind mit dem Lehrvertrag von den kantonalen Ämtern abzugeben.

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Zweites Lehrjahr - Selbständiges Entwerfen und Gestalten von Verkaufsräumen, Ausstellungen und Schaufenstern.

- Einführen in die Zusammenarbeit mit Fachleuten, wie Grafiker, Handwerker, Werbeberater usw.

- Arbeiten nach Zeitplan.

- Diszipliniertes Arbeiten in der Gruppe unter Berücksichtigung der verschiedenen Arbeitsabläufe.

- Selbständiges Ausführen der Gestaltung von Verkaufsräumen, Ausstellungen und Schaufenstern.

Art. 6 Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling im Lehrbetrieb folgende Berufskenntnisse zu vermitteln : 1. Stufe: Dekorateur \. Waren- und Materialkenntnisse - Warenkenntnisse, Eigenschaften der Waren, mit denen im Lehrbetrieb gearbeitet wird.

- Verwendung, Wert und Sorgfalt in der Behandlung der auszustellenden Waren und der Ergänzungsstücke (Accessoires).

- Kenntnisse der für die Schaufenstergestaltung notwendigen Werkstoffe, wie Papiere, Karton, Gewebe, Holz, Bauplatten, Metalle, Glas, Kunststoffe, Klebstoffe, Isolier- und Befestigungsmittel.

- Kenntnisse und Anwendung von Dekorationshilfsmitteln, wie Ständer, Regale, Schaufensterfiguren und Dekorationszutaten.

2. Allgemeine Fachkenntnisse - Zweck des Verkaufsraums, der Ausstellung und des Schaufensters. Ausdruckselemente der Dekoration, Gruppierung, Abstände, Tiefenwirkung, Harmonie, Kontrast usw.

- Ausstellungsarten: Verkaufspunkt, Verkaufsschaufenster, Spezialverkäufe, Ausverkauf, Saisonaktionen usw.

- Die Ware als Ideenquelle.

- Technische Kenntnisse von Verkaufsraum, Schaufensterraum, Hintergrund, Boden, Decke, Zugängen, unter Einbeziehung von Beleuchtung, elektrischen Einrichtungen, Lüftung.

- Unterhalt von Installationen.

- Unfallverhütung und Arbeitshygiene (elektrischer Strom, Maschinen, giftige Farbstoffe usw.).

3. Visuelle Verkaufsförderung - Förderung des verkaufsgerichteten Denkens.

- Verkaufsfördernde Warenpräsentation.

- Information über modische, künstlerische und werbetechnische Tendenzen.

- Harmonie und Kontrast von Materialien, Waren und Farben.

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2. Stufe: Dekorationsgestalter 1. Waren- und Materialkenntnisse - Vertiefen der Kenntnisse über Waren, Materialien, Werkzeuge und Apparate, mit denen im Lehrbetrieb gearbeitet wird.

2. Allgemeine Fachkenntnisse - Begründen einer geplanten Verkaufsraum- und Schaufensterdekoration im Rahmen einer Gesamtkonzeption.

- Planung der einzelnen Arbeitsvorgänge unter Berücksichtigung von Material, Zeit und Kosten.

- Warenpräsentation in Verkaufsräumen und Schaufenstern bei Spezialverkäufen, Ausverkäufen, Saisonaktionen.

- Ausstellungsarten in Verkaufsräumen, Ausstellungen und Schaufenstern: Verkauf, Prestige, Dokumentation.

- Organisation und Einrichtung eines Dekorationsateliers.

3. Allgemeine Verkaufsförderung - Förderung des Verständnisses für das unternehmerische Denken und Handeln der Geschäftsleitung.

- Einführung in die Gestaltung von atmosphärischen Verkaufsräumen.

- Einführung in die Warenpräsentation in den Verkaufsräumen unter Berücksichtigung des Kundenstromes, der Warenkonzeption und der Placierung.

u. Lehrabschlussprüfungen 1. Durchführung der Prüfung

Art. 7 Allgemeines 1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt.

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 16, ausschliesslich auf die Prüfung in den beruflichen Fächern, während sich die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet.

Art. 8 Organisation der Prüfung 1 Die Prüfung ist in einem geeigneten Betrieb oder in einer Schule durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Lehrling sind ein geeigneter Arbeitsplatz und die erforderlichen Einrichtungen in gutem Zustand zur Verfügung zu stellen. Die mitzubringenden Verbrauchsmaterialien und Werkzeuge sind vor der Prüfung zu bestimmen und dem Lehrling rechtzeitig schriftlich bekanntzugeben.

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Die Experten haben die Aufgabenstellungen für die Prüfungsarbeiten schriftlich zu formulieren. Diese Unterlagen sind dem Lehrling erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 9

Experten Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Lehrling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung des Lehrlings möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen.

6 Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

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Art. 10 Prüfungsdauer 1. Stufe: Dekorateur 1 Die Prüfung in den beruflichen Fächern ist auf 3 Tage zu verteilen.

Davon entfallen auf: a. die praktischen Arbeiten ungefähr 14 Stunden, b. die Berufskenntnisse 2 Stunden (wovon l Stunde schriftlich), c. das Fachzeichnen 6 Stunden.

2 Die Prüfung in den allgemeinbildenden Fachern erfolgt nach den Weisungen der Kantone.

2. Stufe: Dekorationsgestalter 3 Die Prüfung in den beruflichen Fächern dauert 5 Tage (total 40 Stunden). Davon entfallen auf: a. die praktischen Arbeiten (kreatives Gestalten: Konzeptionsentwurf, Modell, praktische Ausführung eines Dekorationsobjektes) ungefähr 32 Stunden, b. die Berufskenntnisse 2 Vi Stunden (wovon l Stunde Fachrechnen schriftlieh), c. das Fachzeichnen 6 Stunden.

4 Die Prüfung in den allgemeinbildenden Fachern Deutsch und Geschäftskunde erfolgt nach den Weisungen der Kantone. In den Fächern Kunst- und Kulturbetrachtungen, Fremdsprache, Staats- und Wirtschaftskunde und Maschinenschreiben wird die Schulnote übernommen.

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2. Prüfungsstoff

Art. 11 Praktische Arbeiten Für die Prüfung sind Arbeiten zu wählen, die möglichst viele einzelne Techniken aufweisen, aber doch so bemessen sind, dass sie normalerweise vom Lehrling in der zur Verfügung stehenden Zeit allein ausgeführt werden können.

1. Stufe: Dekorateur \. Ausführen eines Warenträgers nach einer genauen von den Experten erstellten Planzeichnung im Massstab 1:10. Die Aufgabe muss so gestellt werden, dass die Positionen l und 2 von Artikel 14 (Tapezieren, Bespannen und Maltechnik) beurteilt werden können.

2. Selbständige Warenpräsentation und Ausführung der Preisbeschriftung unter Verwendung des ausgeführten Warentràgers in einem Schaufenster oder in einem Innenraum.

2. Stufe: Dekorationsgestalter 1. Erstellen eines farbigen Konzeptionsentwurfes auf ein A4-Format im Massstab 1:10 oder 1:20 je nach Grosse des auszuführenden Dekorationsobjektes. Ware, Schrift und Dekorationselemente müssen im Entwurf ersichtlich sein.

2. Selbständiges Vorbereiten und Entwerfen eines Teiles des Konzeptionsentwurfes im Massstab und Ausführen des Dekorationsobjektes samt den erforderlichen Beschriftungen nach dem Entwurf.

3. Ausführen eines wirklichkeitsgetreuen Modelies für einen Verkaufsraum oder für einen Messestand im Massstab von l : 10 oder l :20, unabhängig vom Konzeptionsentwurf. Die Grundfläche des Modelies darf die Masse 25 x 25 cm nicht unter- und 40 x 40 cm nicht überschreiten.

Art. 12 Berufskenntnisse Die Prüfung in den Berufskenntnissen erfolgt mündlich und schriftlich.

Für die mündliche Prüfung ist sie anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete, die auch den in der Schule vermittelten Stoff umfassen : 1. Stufe: Dekorateur 1. Waren- und Materialkenntnisse (30 Minuten mündlich) - Warenkenntnisse, Eigenschaften der Waren, mit denen im Lehrbetrieb gearbeitet wird.

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- Verwendung, Wert und Sorgfalt in der Behandlung der auszustellenden Waren und der Ergänzungsstücke (Accessoires).

- Kenntnisse der für die Schaufenstergestaltung notwendigen Werkstoffe, wie Papiere, Karton, Gewebe, Holz, Bauplatten, Metalle, Glas, Kunststoffe, Klebstoffe, Isolier- und Befestigungsmittel.

- Kenntnisse und Anwendung von Dekorationshilfsmitteln, wie Ständer, Regale, Schaufensterfiguren und Dekorationszutaten.

2. Allgemeine Fachkenntnisse (l Stunde schriftlich) - Zweck des Verkaufsraumes, der Ausstellung und des Schaufensters, Ausdruckselemente der Dekoration, wie Gruppierung, Abstände, Tiefenwirkung, Harmonie, Kontrast usw.

- Ausstellungsarten: Verkaufspunkte, Verkaufsschaufenster, Spezialverkäufe, Ausverkauf, Saisonaktionen usw.

- Die Ware als Ideenquelle.

- Technische Kenntnisse von Verkaufsraum, Schaufensterraum, Hintergrund, Boden, Decke, Zugängen, unter Einbeziehung von Beleuchtung, elektrischen Einrichtungen, Lüftung.

- Werkzeuge, Apparate, technische Hilfsmittel.

- Unterhalt von Installationen.

- Unfallverhütung und Arbeitshygiene (elektrischer Strom, Maschinen, giftige Farbstoffe usw.).

3. Visuelle Verkaufsförderung (30 Minuten mündlich) - Forderung des verkaufsgerichteten Denkens.

- Verkaufsfördernde Warenpräsentation.

- Information über modische, künstlerische und werbetechnische Tendenzen.

- Harmonie und Kontrast von Materialien, Waren und Farben.

2. Stufe: Dekorationsgestalter 1. Waren- und Materialkenntnisse (30 Minuten mündlich) - Erkennen der Waren. Eigenschaften und Unterscheidungsmerkmale.

Grundkenntnisse der Herkunft und der Herstellung, Behandlung und Verwendungsmöglichkeiten der Waren.

- Eigenschaften, Verwendung bzw. Verarbeitung der im Dekorationsgewerbe verwendeten Materialien.

- Werkzeuge, Apparate, technische Hilfsmittel.

2. Allgemeine Fachkenntnisse (30 Minuten mündlich) - Begründen einer geplanten Verkaufsraum- und Schaufensterdekoration im Rahmen einer Gesamtkonzeption.

- Planung der einzelnen Arbeitsvorgänge unter Berücksichtigung von Material, Zeit und Kosten.

809 - Warenpräsentation in Verkaufsräumen und Schaufenstern bei Spezialverkäufen, Ausverkäufen, Saisonaktionen.

- Ausstellungsarten in Verkaufsräumen, Ausstellungen und Schaufenstern : Verkauf, Prestige, Dokumentation.

- Organisation und Einrichtung eines Dekorationsateliers.

- Grundbegriffe des Siebdruckes.

3. Allgemeine Verkaufsförderung (30 Minuten mündlich) - Verkaufsförderndes Denken, Werben, Werbeträger, Vor- und Nachteile der verschiedenen Werbearten und -mittel.

- Überblick über die Werbung, ihre Methoden und Mittel.

- Argumentation, Dokumentation, Reklame.

- Rolle der Schaufenster- und Innenwerbung. Kenntnisse von audiovisuellen Mitteln und deren Anwendung.

- Warenpräsentation in Verkaufsräumen unter Berücksichtigung des Kundenstromes, der Warenkonzeption und der Placierung.

4. Fachrechnen (Kalkulation l Stunde schriftlich) - Preisvergleiche der gebräuchlichsten Verbrauchsmaterialien. Unkostenzuschläge, Kostenberechnungen von Dekorationsarbeiten.

Art. 13 Fachzeichnen 1. Stufe: Dekorateur 1. Zeichnen und Komponieren mit einfachen Elementen.

2. Darstellung einer Warenpräsentation.

2. Stufe: Dekorationsgestalter 1. Farbiger perspektivischer Entwurf nach Angaben der Experten.

2. Technisches Zeichnen (Aufriss und Grundriss des Modells im gleichen Massstab, jedoch ohne Ware, versehen mit allen für die Herstellung notwendigen Massangaben).

3. Beurteilung und Notengebung Art. 14 Beurteilung 1 Die praktischen Arbeiten werden in die nachstehenden Positionen aufge-

teilt: 1. Stufe: Dekorateur Pos. l Tapezieren und Bespannen Pos. 2 Maltechnik Pos. 3 Warenprasentation Pos. 4 Preisbeschriftung Pos. 5 Gesamteindruck und Sauberkeit

810 2. Stufe: Dekorationsgestalter Modell Pos. l Werbewert (Gesamteindruck) Pos. 2 Raumaufteilung Pos. 3 Farbgebung (in bezug auf die auszustellende Ware) Pos. 4 Gesamteindruck und Sauberkeit Dekorationsobjekt Pos. l Werbewert (Gesamteindruck) Pos. 2 Raumaufteilung Pos. 3 Farbgebung (in bezug auf die auszustellende Ware) Pos. 4 Beschriftung Pos. 5 Warenpräsentation Pos. 6 Gesamteindruck und Sauberkeit 2 Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. In dieser sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Massgebend für die Bewertung der praktischen Arbeiten sind fachgemässe, saubere und genaue Ausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und Arbeitsmenge beziehungsweise verwendete Arbeitszeit.

3 Die Berufskenntnisse werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt: 1. Stufe: Dekorateur Pos. l Waren- und Materialkenntnisse Pos. 2 Allgemeine Fachkenntnisse Pos. 3 Visuelle Verkaufsförderung 2. Stufe: Dekorationsgestalter Pos.

Pos.

Pos.

Pos.

l Waren- und Materialkenntnisse 2 Allgemeine Fachkenntnisse 3 Allgemeine Verkaufsförderung 4 Fachrechnen 4 Das Fachzeichnen wird in die nachstehenden Positionen aufgeteilt : 1. Stufe: Dekorateur

Pos. l Zeichnen und Komponieren mit einfachen Elementen Pos. 2 Darstellung einer Warenpräsentation 2. Stufe: Dekorationsgestalter Pos. l Farbiger perspektivischer Entwurf (diese Position ist nur gestalterisch zu bewerten und zählt doppelt) Pos. 2 Technisches Zeichnen (Richtigkeit und Massangaben)

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Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teilnoten für die Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und unter Beachtung ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Prüfungspositionen zu schätzen und nach Artikel 15 zu erteilen.

Art. 15 Notengebwig 1 Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1' : Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Note

Qualitativ und quantitativ vorzüglich ausgezeichnet 6 Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht sehr gut 5,5 Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern . . . . gut 5 Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lükken aufweisend ziemlich gut 4,5 Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Dekorateur beziehungsweise Dekorationsgestalter zu stellen sind, noch knapp entsprechend genügend 4 Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Dekorateur beziehungsweise Dekorationsgestalter zu stellen sind, nicht mehr entsprechend ungenügend 3 Grobe Fehler aufweisend und unvollständig sehr schwach 2 Wertlos oder nicht ausgeführt unbrauchbar l Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.

2 Die Note in den praktischen Arbeiten beziehungsweise in den Fächern der praktischen Arbeiten, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet je das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen. Sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

3 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Lehrlings sind jedoch im Expertenbericht (Artikel 16 Absatz 7) zu vermerken.

Art. 16 Prüfungsergebnis 1. Stufe: Dekorateur 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden vier Noten ermittelt, wobei die Note der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist : 1

> Die Formulare für die Eintragung der Noten können beim Verband Schweizerischer Dekorateure unentgeltlich bezogen werden.

812 Mittelnote in den praktischen Arbeiten (zählt doppelt); Mittelnote in den Berufskenntnissen ; Mittelnote im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern.

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (Vs der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der praktischen Arbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreitet.

2. Stufe: Dekorationsgestalter 4

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden Noten ermittelt: Mittelnote des Modells (zählt doppelt); Mittelnote des Dekorationsobjektes (zählt doppelt); Mittelnote in den Berufskenntnissen (zählt doppelt) ; Mittelnote im Fachzeichnen (zählt doppelt) ; Deutsch; Geschäftskunde ; Staats- und Wirtschaftskunde (Schulnote); Kunst- und Kulturbetrachtungen (Schulnote); Fremdsprache (Schulnote) ; Maschinenschreiben (Schulnote).

(Es werden in der 2. Stufe keine Noten der l. Stufe übernommen.)

5 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (Vu der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

6 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Mittelnote des Modells, des Dekorationsobjektes und des Fachzeichnens als auch die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreiten.

7 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular einzutragen.

8 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 17 Fähigkeitszeugnis 1. Stufe: Dekorateur Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernter Dekorateur» zu führen.

813 2. Stufe: Dekorationsgestalter Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenossische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernter Dekorationsgestaher» zu führen.

III. Inkrafttreten Art. 18 1

Dieses vorläufige Reglement tritt am 1. März 1971 in Kraft.

Lehrverhältnisse im Beruf des Schaufensterdekorateurs, die vor dem 1. Januar 1971 begonnen haben, werden nach den bisherigen Bestimmungen der Réglemente über die Lehrlingsausbildung und die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Schaufensterdekorateurberuf vom 30. Mai 1953 zu Ende geführt.

2

Bern, den 19. Februar 1971 Bundesamt für Industrie Gewerbe und Arbeit Der Direktor: Grübel

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B.

Vorläufiger Normallehrplan für die Berufsklassen der Dekorateure (Vom 19. Februar 1971)

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung, verfügt: L Pflichtfächer« 1.

2.

3.

4.

5.

6.

Zeichnen und Gestalten Fachkunde Rechnen Deutsch Geschäftskunde Staats-und Wirtschaftskunde H. Unterrichtsplan

Nach Massgabe von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Berufsbildung wird die jährliche Stundenzahl für den Unterricht in den Pflichtfächern auf 320 Stunden festgesetzt. Für die 2jährige Lehre des Dekorateurs beträgt somit die Unterrichtszeit 640 Stunden.

Die 640 Stunden verteilen sich wie folgt auf die Pflichtfächer : l. Zeichnen und Gestalten: 1.1 Zeichnen 40 Stunden 1.2 Farbe und Form 40 Stunden 1.3 Räumliches Gestalten 80 Stunden 1.4 Schrift 80 Stunden 240 Stunden 1

> Die Anerkeammg der nachstehenden Fächerbezeichnungen im Zusammenhang mit der Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über die Berufsbildung bleibt vorbehalten.

815

2.

3.

4.

5.

6.

Fachkunde Rechnen Deutsch Geschäftskunde Staats- und Wirtschaftskunde

100 Stunden 80 Stunden 80 Stunden 80 Stunden 60 Stunden

Total

640 Stunden

Die Stundenzahlen für die einzelnen Fächer sind verbindlich.

Beispiel für die Verteilung der Gesamtstundenzahl auf die einzelnen Semester zu 20 Schulwochen : Seme«er 1.

2.

Fächer

1.

2.

3.

4.

5.

6.

Zeichnen und Gestalten Fachkunde . .

Rechnen Deutsch . .. .

Geschäftskunde . ...

Staats- und Wirtschaftskunde . . . .

Total

3.

4.

60 40 20 20 20

60 20 20 20 20 20

60 20 20 20 20 20

60 20 20 20 20 20

160

160

160

160

Total Stunden

240 100 80 80 80 60 640

lu. Organisation der Berufsklassen Die Berufsklassen sind nach Lehrjahren zu bilden.

IV. Lehrstoff 1. Zeichnen und Gestalten (240 Stunden) Ziel: Die elementare Grundschulung soll den Lehrling mit dem räumlichen Gestalten vertraut machen. Sie soll ihn ausserdem befähigen, einfache Warenpräsentationen darzustellen und gegebene Schriften anzuwenden. Das Farbwahrnehmungsvermögen ist zu fördern. Im Dienste der Warenpräsentation sind auch Farbkombinationen zu üben.

Lehrstoff: l. l Zeichnen Elemente: Punkt, Linie, Fläche, Textur, Verlauf (Tonwertübergänge). Für die Praxis wesentliche Grundformen, wie regelmässige Vielecke, Abrundungen, Korbbogen. Anwendung dieser Elemente zur Formgestaltung, i

816 Projektion: Einführung in die Grundlagen der projektiven Rissdarstellung und in die Parallel- und Zentralperspektiven für Warenpräsentationen. Anfertigen von freihändigen Massskizzen und einfachen konstruktiven Zeichnungen.

l. 2 Farbe und Form Einführung in Gesetzmässigkeiten der Wahrnehmung. Optische Färb- und Formtäuschungen. Psychologische Wirkung von Farben, Formen und Texturen und ihre Anwendung in der Werbung.

1. 3 Räumliches Gestalten Körper-Elemente: Würfel, Quader, Prisma, Zylinder, Pyramide, Kegel, Kugel usw.

Kombinationen der Körperelemente.

Möglichkeiten ihrer Herstellung. Gestalten von Dekorationselementen aus dreidimensionalen selbstangefertigten oder industriell vorfabrizierten Formen.

l .4 Schrift (ca. 80 Stunden) Orientierung über die gebräuchlichsten Schriftarten.

Einführung in das Schriftsetzen mit Kleb-, Stempel- und Abriebschriften unter Berücksichtigung des Schriftbildes.

Einführung in die Schreibtechnik mit Feder und Pinsel.

2. Fachkunde

(100 Stunden) Ziel: Durch anschaulichen Unterricht soll Wissen über das Wesen der wichtigsten Waren, Werkstoffe, Werkzeuge und Geräte des Dekorateurs vermittelt werden. Demonstrationen fördern das Verständnis für Arbeitsvorgänge und Techniken. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Werbung wird bewusst gemacht, was dem Dekorateur ermöglicht, seine Arbeit im Rahmen eines Ganzen zu sehen.

Lehrstoff: 2. l Warenkunde Anhand von typischen Beispielen ist das Wesen der grundlegenden Warenkenntnisse zu erarbeiten. Diese bilden die Voraussetzung für sinnvolle Warenpräsentationen, die an praktischen Beispielen demonstriert werden.

817 2.2 Materialkunde a. Werkzeuge : Zweckmässige Wahl, richtige Benennung Anwendung Pflege Neuheiten b. Werkstoffe: Richtige Benennung, handelsübliche Formate, Herstellung, soweit sie für die Verarbeitung wichtig ist. Eigenschaften und Anwendung von Papier, Karton, Farben und Anstrichtechmken, Gewebe, Holz, Bauplatten, Metallen, Glas, Kunststoffen, Klebstoffen, Isolier- und Befestigungsmitteln usw.

2.3 Allgemeine Fachkunde Zweck der verschiedenen Ausstellungsarten im Dienste der Verkaufsförderung. Anschauung, theoretische Erläuterung, Dokumentation und Demonstrationen zu: a. Warenpräsentationen : Innenraum Verkaufspunkte (Kundenstrom) Schaufenster SpezialVerkäufe Ausverkauf Saisonaktionen b. Prestigewerbung.

c. Technische Gestaltung der Warenprasentation : Innenraum Verkaufspunkte Warenträger Schaufensterraum Hintergründe Boden Decke Zugänge d. Elektrische Installationen: Beleuchtung Lüftung e. Unterhalt der Installationen.

/. Unfallverhütung und Arbeitshygiene.

818 2.4 Visuelle

Verkaufsförderung

a. Volkswirtschaftliche Bedeutung.

b. Allgemeine Einblicke in die Werbung und in die Verkaufsförderung.

c. Grenzen und Missbrauch.

3. Rechnen (80 Stunden) Ziel: Der Rechenunterricht soll den Schüler befähigen, das für die Berufsausübung und das alltägliche Leben notwendige Rechnen selbständig auszuführen.

Lehrstoff: Répétition der Grundoperationen, Dreisatz- und Prozentrechnungen anhand angewandter Beispiele. Berechnungen von Material- und Werkzeugkosten, Arbeitszeiten und Löhnen, Personen- und Sachversicherungen, Einkommens- und Vermögenssteuern.

Geometrische Berechnungen: Längen, Flächen und Körper. Gewichtsberechnungen. Massstabsberechnungen, Vergrösserungen, Verkleinerungen. Proportionen. Goldener Schnitt.

4. Deutsch (80 Stunden) Bis zum Inkrafttreten der neuen Normallehrpläne im Zusammenhang mit der vorgesehenen Revision des Artikels 16 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Berufsbildung sind die Normallehrpläne für die gewerbliche Berufsschule vom 18. August 1941 massgebend. Das Fach heisst somit bis auf weiteres Muttersprache und Korrespondenz. Siehe Lehrstoff der Normallehrplane für die gewerbliche Berufsschule, Seiten 27 bis 29.

5. Geschäftskunde (80 Stunden) Es gelten die gleichen Bestimmungen wie für das Fach Deutsch. Bis auf weiteres heisst dieses Fach somit Buchführung. Siehe Lehrstoff der Normallehrpläne für die gewerbliche Berufsschule, Seite 31.

6. Staats- und Wirtschaftskunde (60 Stunden) Siehe Lehrstoff der Normallehrpläne für die gewerbliche Berufsschule vom 18. August 1941, Seiten 32 bis 35.

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V. Freifächer Den Dekorateurlehrlingen ist, sofern Klassen gebildet werden können, Gelegenheit zu bieten, sich in einer Fremdsprache auszubilden und die Elemente des Schriftenzeichnens zu erlernen. Die Freifächer für Fremdsprachen und das Schriftenzeichnen können unter Zustimmung der beitragsleistenden Behörden auf weitere Sachgebiete erweitert werden.

Der vorliegende vorläufige Normallehrplan für die Berufsklassen der Dekorateure tritt am 1. März 1971 in Kraft.

Bern, den 19. Februar 1971 Bundesamt für Industrie Gewerbe und Arbeit Der Direktor: Grübel

820

C.

Vorläufiger Normallehrplan für die Berufsklassen der Dekorationsgestalter (Vom 19. Februar 1971)

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. September ] 963 über die Berufsbildung, verfügt: I. Pflichtfächer A. Berufskundtiche Fächer 1. Zeichnen, Gestalten, Schrift 2. Modellbau, Technischzeichnen, Entwerfen 3. Fachkunde 4. Fachrechnen B. Allgemeinbildende Fächer^ 5. Deutsch 6. Geschäftskunde 7. Staats- und Wirtschaftskunde 8. Kunst- und Kulturbetrachtungen 9. Fremdsprache (Franzosisch, Italienisch oder Englisch)2* 10. Maschinenschreiben II. Unterrichtsplan Nach Massgabe von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Berufsbildung wird die jährliche Stundenzahl für den Unterricht in den Pflichtfächern auf 640 Stunden festgesetzt. Für die 2jährige Lehre des Dekorationsgestalters beträgt somit die Unterrichtszeit 1280 Stunden.

1

' Die Anerkennung der nachstehenden Fächerbezeichnungen im Zusammenhang mit der Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über die Berufsbildung bleibt vorbehalten.

2 > Die Fremdsprache wird von der zuständigen kantonalen Behörde im Einvernehmen mit dem interessierten Berufsverband und der Berufsschule bestimmt.

821

Die 1280 Stunden verteilen sich wie folgt auf die Pflichtfächer: A. Berufskundliche Fächer 1. Zeichnen, Gestalten, Schrift 2. Modellbau, Technischzeichnen, Entwerfen 3. Fachkunde 4. Fachrechnen

400 Stunden 160 Stunden 160 Stunden 40 Stunden

B. Allgemeinbildende Fächer 5. Deutsch 6. Geschäftskunde 7. Staats- und Wirtschaftskunde 8. Kunst- und Kulturbetrachtungen 9. Fremdsprache 10. Maschinenschreiben

80 Stunden 60 Stunden 80 Stunden 80 Stunden 160 Stunden 60 Stunden Total 1280 Stunden

Die Stundenzahlen für die einzelnen Fächer sind verbindlich. Die gesamte Unterrichtszeit von 1280 Stunden bedingt die Erweiterung des Unterrichts auf wöchentlich 2 Schultage.

Beispiel für die Verteilung der Gesamtstundenzahl auf die einzelnen Semester zu 20 Schulwochen: Fächer

Semester 1.

2.

3.

4.

Total Stunden

1. Zeichnen, Gestalten, Schrift 100 2. Modellbau, Technischzeichnen, Entwerfen : 40 3. Fachkunde 40 4. Fachrechnen -- 5. Deutsch 20 6. Geschäftskunde 20 7. Staats- und Wirtschaftskunde 20 8. Kunst- und Kulturbetrachtungen 20 9. Fremdsprache 40 10. Maschinenschreiben 20

100

100

100

400

40 40 -- 20 20 20 20 40 20

40 40 20 20 -- 20 20 40 20

40 40 20 20 20 20 20 40 --

160 160 40 80 60 80 80 160 60

Total

320

320

320

1280

320

IH. Organisation der Berufsklassen Die Berufsklassen sind nach Lehrjahren zu bilden. Im Fremdspracheunterricht sind bei der Klassenorganisation die Yorkenntnisse der Schüler bestmöglich zu berücksichtigen.

822 IV. Lehrstoff 1. Zeichnen, Gestalten, Schrift (400 Stunden) Ziel: Die kreativen Fähigkeiten sollen gefördert und zur Entfaltung gebracht werden. Beherrschen des Zeichnens und des plastischen Gestaltens zum Entwickeln und Darstellen eigener Ideen und zur Information der Mitarbeiter und Auftraggeber.

Lehrstoff: l. l Zeichnen Gegenständliches Zeichnen. Blickfang-, Flächendekorations- und Plakatgestaltungen. Wahl der hiefür geeigneten Projektionsarten: Risse, Parallel- und Zentralperspektiven.

l. 2 Farbe und Form Vertiefen und Erweitern der Kenntnisse des visuellen Wahrnehmens und seine Bedeutung für die Warenpräsentation. Praktische berufsnahe Gestaltungsexperimente, die zeigen, wie die Wirkung von Waren und Dekorationen durch die Umgebung beeinflusst werden kann. Kompositionsübungen zur Förderung des Raumempfindens.

l. 3 Räumliches Gestalten Plastisches raumgliederndes Gestalten durch Stäbe, Platten, Körper als Vorübung zur Komposition von Innen- und Schaufensterräumen. Entwurf und Realisation von Werbeplastiken aus Waren oder aus geeigneten Werkstoffen, wie Papier, Karton, Blech, Schaumstoff, Holz usw. Die Ware als Ideenquelle.

1.4 Schrift (80 Stunden) Kreatives Anwenden gegebener Schriftformen durch Kombination mit Farben, Texturen und verschiedenen Materialien.

Abwandlung von Schriften durch Schatten, die dritte Dimension und Verzerrung. Beziehung der Schrift zur Ware und Werbegestaltung. Eingliederung der Schrift und von Schriftträgern in den Raum und in die Warenkomposition.

1.5 Materialstudien Gestalten mit verschiedenen Materialien. Förderung der Sensibilität zum Erkennen der charakteristischen Farben und Oberflächenbeschaffenheiten von Waren. Harmonie, Kontrast- und Wirkungssteigerung bei Materialkombinationen.

823 2. Modellbau, Technischzeichnen und Entwerfen

(160 Stunden) Lehrstoff: 2.1 Modellbau a. im Dienste des Experiments und der Planung; b. seine Bedeutung zum Darstellen der komplexen Wirkung einer dreidimensionalen Dekorationsgestaltung, die durch Farbe, Form, Komposition, Material, Beleuchtung, Blickwinkel usw. bestimmt wird.

2.2 Technischzeichnen als exakte Formensprache: Risse, Schnitte, Massskizzen und Pläne, Parallelperspektiven, die als Grundlage zur Anfertigung oder als klare Aufträge für zugezogene Spezialisten, wie Schreiner, Schlosser, Spengler usw., dienen können.

2.3 Entwerfen Hier werden alle erarbeiteten Grundlagen zum zeichnerischen und farbigen Darstellen von Dekorationsgestaltungen eingesetzt.

Die Entwürfe dienen: a. zum Entwickeln eigener Ideen beim Zeichnen, b. als Informationszeichnungen für Arbeitsteams zur Konzeption einer Dekorationsgestaltung, c. als Informationszeichnungen für den Auftraggeber.

3. Fachkunde

(160 Stunden) Ziel: Vertiefen und Erweitern der Kenntnisse über Werkstoffe, Werkzeuge, Geräte und Arbeitstechniken.

Demonstration und Erläuterung technischer Werbehilfen, wie farbiges Licht, Photo, Projektion, Motoren usw.

Wecken des Verständnisses für die Zusammenhänge zwischen Gestaltung, Verkaufsförderung und verantwortungsbewusster Werbung durch Warenpräsentation.

Lehrstoff 3. l Warenkunde Methodik der InformationsbeschafFung über Waren, für die visuelle Verkaufsförderung betrieben werden soll.

824

3.2 Materialkunde a. Werkzeuge : Vertiefen und Erweitern der in der ersten Stufe vermittelten Kenntnisse.

b. Werkstoffe: Farbenpigmente, -bindemittel, -füllstoffe.

Konsistenz- und Trockenzeitregler.

c. Spezielle Arbeitstechniken : Der Einsatz von zeitgemässen technischen Hilfsmitteln und Apparaten zur Verkürzung des Arbeitsaufwandes (z.B. Schablonieren, Projizieren).

Orientierung über die verschiedenen Druckverfahren.

Einführung in den Siebdruck.

3.3 Allgemeine Fachkenntnisse Ausdruckselemente der Dekoration, wie Gruppierung, Abstände, Tiefenwirkung, Harmonie, Kontrast usw.

Gestaltung von Räumen mit spezifischer, ihrem Zweck angepassten «Atmosphäre» unter Berücksichtigung der Innenarchitektur.

Förderung des Beurteilungsvermögens durch Anschauung mit Hilfe von Besichtigungen, Exkursionen und anderen visuellen Mitteln, wie z. B. Dias und Film.

Die Ware als Ideenquelle.

Technische Gestaltung von Innenraum, Schaufenster und Aufbauten.

Beleuchtung, elektrische Einrichtungen, Lüftung.

Unterhalt von Installationen und zu beachtende Vorsichtsmassnahmen.

Unfallverhütung, insbesondere Gefahren des elektrischen Stromes.

3.4 Allgemeine Verkaufsförderung Gesamtüberblick der Werbung, Mittel und Methoden, Werbeträger.

Audiovisuelle Werbung: Demonstrationen, Erörterung ihres möglichen Einsatzes, Public Relations, Marketing.

3.5 Arbeitsplanung Gruppenarbeit.

Zusammenarbeit mit Auftraggebern und Spezialisten.

4. Fachrechnen (40 Stunden) Ziel: Im Fachrechnen soll der Schüler mit den Berechnungen, weiche sich in der berufspraktischen Arbeit ergeben, und mit einfachen Kostenberechnungen vertraut gemacht werden.

825

Lehrstoff: Papier- und Kartonformate, Nutzungsberechnungen, Verschnitt.

Elektrizität: Stromverbrauch, Belastung des Stromnetzes, Lichtwerte.

Betriebskosten: Allgemeine Atelierkosten, Abschreibungen, Verluste.

Grundlagen des Preisberechnens : Material- und Zeitaufwand, Verrechnen der Betriebskosten, Risiko- und Gewinnzuschlag. Einfache Preisberechnungen.

S. Deutsch (80 Stunden) 6. Geschäftskunde (60 Stunden)

7. Staats- und Wirtschaftskunde (80 Stunden)

Für den Unterricht in den oben erwähnten Fächern ist der Lehrstoff der neuen Normallehrpläne für die gewerbliche Berufsschule massgebend.

Diese Lehrpläne werden nach erfolgter Zustimmung der Kantone, der interessierten Berufsverbände und der Fachverbände der Berufsbildung herausgegeben und die vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit am 18. August 1941 erlassenen Normallehrpläne für die gewerbliche Berufsschule ersetzen.

8. Kunst- und Kulturbetrachtungen

(80 Stunden) Ziel: Dieser Unterricht bezweckt, die Schüler zur persönlichen Bereicherung und für die Auswertung im Beruf mit der Kunst und der Kultur verschiedener Epochen vertraut zu machen. Die Kunst- und Kulturbetrachtungen haben deshalb allgemeinbildenden und berufskundlichen Charakter.

Lehrstoff: Vergleichendes Betrachten, Dokumentieren und Skizzieren visueller Ausdrucksformen in Kunst und Kultur verschiedener Epochen und ihrer Einflüsse auf die zeitgemässe Gestaltung und Werbung. Malerei und Plastik der vorgeschichtlichen Kunst. Die verschiedenen Ausdrucksformen der alten Aegypter und Griechen. Römische Baukunst und ihre Einflüsse auf die Spätzeit. Romanik und Gotik. Entwicklung der Renaissance und ihre Wandlung in Früh-, Hoch- und Spätbarock. Klassizismus und Romantik. Die Revolution der Kunst : Impressionismus, Dadaismus, Fauvismus, Kubismus, Expressionismus, Futurismus, Surrealismus. Abstrakte, konkrete und gegenwärtige Kunst. Einfache Stilkunde der Möbel und Kostüme.

An Beispielen wird der Wandel menschlichen Schaffens besprochen und diskutiert. Es empfiehlt sich, von Illustrationen eine Sammelmappe anzulegen.

826 9. Fremdsprache (160 Stunden) Der Unterricht in der Fremdsprache soll den Lehrling befähigen, ein einfaches Gespräch zu führen. Es sind ferner die wichtigsten fremdsprachlichen Fachausdrücke aus dem Dekorationsgewerbe zu vermitteln. Bei der Klassenorganisation und der Wahl des Lehrstoffes sind die Vorkenntnisse der Schüler nach bester Möglichkeit zu berücksichtigen.

10. Maschinenschreiben (60 Stunden) Ziel: Die Aufgabe des Maschinenschreibunterrichts besteht in der systematischen Einführung in die Schreibtechnik.

Lehrstoff: Gründliche Anleitung zum Blindschreiben mit zehn Fingern. Richtige Körper-, Arm- und Handhaltung. Korrekter Fingersatz mit exakten und sauberen Anschlägen. Kenntnis der Schreibmaschine. Maschinenbehandlung und -pflege. Sicheres Schreiben von Texten in gefälliger Darstellung. Förderung der Schreibgeläufigkeit in beschränktem Ausmass.

Der vorliegende vorläufige Normallehrplan für die Berufsklassen der Dekorationsgestalter tritt am 1. März 1971 in Kraft.

Bern, den 19. Februar 1971 Bundesamt für Industrie Gewerbe und Arbeit Der Direktor: Grfibel

1742

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Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung

Der Verband der schweizerischen Carrosserie-Industrie beantragt, gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung die Revision des Reglements für die Durchführung der Meisterprüfung im Karosserieschlosserberufe vom 23. Dezember 1954. Er hat zu diesem Zwecke den Entwurf zu einem geänderten Prüfungsreglement eingereicht. Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 5. Juni 1971 zu richten sind.

Der Schweizerische Auto- und Wagenlackiererverband beantragt, gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung die Revision des Reglements über die Durchführung der höheren Fachprüfung für den Auto- und Wagenlackiererberuf vom 25. September 1941. Er hat zu diesem Zwecke den Entwurf zu einem geänderten Prüfungsreglement eingereicht. Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 5. Juni 1971 zu richten sind.

Bern, den 26. April 1971 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Unterabteilung für Berufsbildung

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

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Jahr

1971

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.05.1971

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800-827

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