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Bundesblatt

Bern, den 12.Februar 1971

123. Jahrgang Bandi

Nr. 6 Erscheint wöchentlich. Preis : Inland Fr. 44.-im Jahr, Fr. 26.-im Halbjahr, Ausland Fr. 58.im Jahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebuhr. Inseratenverwaltung: Permedia, Publicitas-Zentraldienst für Periodika, Hirschmattstrasse 36, 6002 Luzern, Tel. 041/23 66 66

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10823 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft (Vom 3. Februar 1971)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen hiermit Botschaft und Gesetzesentwurf für die Änderung des Bundesgesetzes vom 23. März 1962 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft zu unterbreiten.

Einleitung Wir haben im vierten Bericht an die Bundesversammlung über die Lage der schweizerischen Landwirtschaft und die Agrarpolitik des Bundes vom 26. Februar 1969 (BB11969 I 389) (Landwirtschaftsbericht) u. a. festgestellt, dass die Verbesserung der Produktionsgrundlagen der Landwirtschaft und damit die Entwicklung von leistungsfähigen bäuerlichen Betrieben das Hauptanliegen der schweizerischen Agrarpolitik bleibe. Zu diesem Zweck sollen die vielfältigen Massnahmen auf dem Gebiet der Grundlagenverbesserung, so weit sie sich bewährt haben, zielstrebig weiterverfolgt werden.

Unter diesen Massnahmen nehmen nun zweifellos die Investitionskredite des Bundes eine bedeutende Stellung ein. Diese staatlichen Kredite an die Landwirtschaft können als eigentliche Agrarkredite mit einer ausgeprägten Sonderstellung bewertet werden, die vor allem in der auf den Einzelbetrieb abgestimmten Beurteilung und einer gegenüber den normalen Krediten anders gearteten Tilgungspraxis in Erscheinung tritt. Das Tilgungsproblem ist in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung, weil bei ungenügenden Tilgungsleistungen eine dauernde Neuverschuldung eintreten müsste. Deshalb werden bei den Investitionskrediten in der Regel die Zinsen durch eine hohe Tilgung ersetzt. Auf diese Weise wird dem einzelnen Kreditnehmer Gelegenheit gegeben, sich aus eigener Kraft angemessen zu entschulden.

Bundesblatt. 123. Jahrg. Bd I

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Im Bundesgesetz vom 23. März 1962 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft (AS 1962 1273,1966 1334) (IBG) wurde der Einsatz der Investitionskredite auf zwölf Jahre beschränkt. Deshalb können nach dem 31. Oktober 1974 - die Inkraftsetzung erfolgte auf den 1. November 1962 - zu diesem Zweck keine neuen Bundesmittel mehr ausbezahlt, aber auch keine Darlehen mehr bewilligt werden. Die starke Beanspruchung der Investitionskredite zur Finanzierung der im Zuge der strukturellen Entwicklung notwendigen Investitionen zeigt aber heute, dass die Aktion nach zwölf Jahren nicht einfach abgeschlossen werden darf. Wenn aber auch nach 1974 noch Investitionskredite bewilligt werden müssen, so sollten, auch unter Berücksichtigung der wieder einzusetzenden Rückzahlungen, weitere Bundesleistungen möglich sein.

Sodann sollen die Einsatzmöglichkeiten verbessert werden, damit sich der einzelne Gesuchsteller möglichst rasch eine Kreditreserve schaffen kann, d. h.

es soll ihm ermöglicht werden, in der Regel neben den Investitionskrediten auch die übrigen Kredite angemessen zu tilgen. Dies erfordert in Einzelfällen Investitionskredite im Rahmen des normalen Kredites. Dabei soll es sich aber nur um Ausnahmen handeln, in denen keine andere Lösung gefunden werden kann und die Notwendigkeit durch eine gründliche Abklärung der betrieblichen und personellen Verhältnisse nachgewiesen wird.

Neben diesen wesentlichen Kernpunkten der Revisionsvorlage beantragen wir Ihnen eine Reihe von Neuerungen, Ergänzungen und Anpassungen bisheriger Gesetzestexte; im wesentlichen handelt es sich bei den Investitionskrediten um folgende Probleme : Einmal sollen die Baukredite für langfristige Meliorations- und Erschliessungsprojekte direkt im Gesetz verankert werden. Sodann sollen in Zukunft die forstlichen Massnahmen, die im Zusammenhang mit solchen nach dem fünften Titel des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951 (AS 1953 1073) durchgeführt werden, auch im Talgebiet mit Investitionskrediten finanziert werden können. Schliesslich ist die Bewilligung von Investitionskrediten für die Schaffung einer ausserlandwirtschaftlichen Existenz im Zusammenhang mit der Aufstockung von Kleinbetrieben von wesentlicher Bedeutung.

Neben den Investitionskrediten soll aber auch die Betriebshilfe verbessert und zu einem wirkungsvollen
Instrument für die gezielte Entschuldung einzelner hochverschuldeter Betriebe ausgebaut werden.

Demnach beantragen wir Ihnen in der vorliegenden Revisionsvorlage nicht nur eine Verlängerung der Einsatzmöglichkeiten über 1974 hinaus. Eine ganze Reihe zusätzlicher Antrage bezweckt vielmehr eine Verbesserung des Einsatzes, damit das von uns im vierten Landwirtschaftsbericht gesteckte Ziel einer nachhaltigen Verbesserung der Produktions- und Betriebsgrundlagen von der Landwirtschaft noch wirkungsvoller verfolgt werden kann.

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Erster Abschnitt: Allgemeiner Teil A. Parlamentarische Vorstösse Die auf Grund eines Postulates des Nationalrates vom 15. Dezember 19641' vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 17. März 1966 eingesetzte Expertenkommission für Entschuldungsfragen der Landwirtschaft unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Hugo Sieber, Muri bei Bern (Kommission Sieber), hat sich u. a. eingehend mit dem Einsatz der Investitionskredite als Alternativmittel zu einer allgemeinen Entschuldungsaktion befasst. Sie hat denn auch in ihrem Bericht vom 27. November 19682> formulierte Anträge betreffend die Änderung der diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen gestellt, auf die wir weiter unten zurückkommen werden.

Das Postulat des Nationalrates vom 15. Dezember 1964 hatte folgenden Wortlaut: Die fortschreitende Integration in Europa und die daraus folgenden Preisangleichungen in der gesamten Wirtschaft bringen die schweizerische Landwirtschaft mit den Preisen ihrer Produkte in eine verstärkte Konkurrenzlage zu ändern Ländern. Neben den auf unsern hohen Lebensstandard zurückzuführenden hohen Produktionskosten ist die einheimische Landwirtschaft auch durch eine weit über anderen Staaten stehende Verschuldung belastet.

Eine Befreiung von dieser Schuldenlast aus den Erträgnissen der eigenen Produktion hat sich als unmöglich erwiesen. Mit dem zahlenmässig weitergehenden Rückgang der Betriebe, der zunehmenden Mechanisierung sowie der fortschreitenden Verteuerung des in der Landwirtschaft investierten Kapitals entstehen verstärkte finanzielle Belastungen.

Die bisher für die Betriebshilfe und für die Vermeidung einer weiteren Verschuldung eingesetzten Mittel haben wohl eine Entlastung gebracht, genügen aber nicht zu einer Entschuldung. Eine Überprüfung der bisherigen Massnahmen und der heutigen Finanzierung der landwirtschaftlichen Betriebe liegt im Interesse der gesamten Öffentlichkeit.

Der Bundesrat wird beauftragt, zum Studium und zur Ausarbeitung von Vorschlägen für eine wirksame Entschuldung der Landwirtschaft möglichst bald eine Expertenkommission einzusetzen.

Nationalrat Tschanz ergänzte am 16. März 1967 seinen früheren Vorstoss mit folgendem Postulat: Die einschränkenden Massnahmen bei der Kreditgewährung und die internationale Kapitalverknappung haben die Hypothekarzinse gesteigert, wodurch die landwirtschaftliche Produktion
eine unerwünschte Verteuerung erfuhr. Mit der abnormal hohen Verschuldung der schweizerischen Landwirtschaft wirkt sich der hohe Zinsfuss als besonders grosse Kostenbelastung aus. Die Konkurrenzfähigkeit gegenüber einem immer ausgeprägteren europaischen Agrarmarkt wird durch diese Erscheinung wesentlich erschwert.

Die Landwirtschaft sucht sich durch eine erfolgreiche Rationalisierung der Betriebe den Erfordernissen der Zeit anzupassen und nach Möglichkeit marktgerecht zu produ*> Das Postulat wurde von Nationalrat Tschanz als Motion eingereicht, am l6. Dezember 1965 aber als Postulat überwiesen.

2 > «Zur Frage einer neuen Entschuldung der schweizerischen Landwirtschaft», EVD, 27. Nov. 1968.

88 zieren. Sie hat die Konkurrenz hinsichtlich Qualität der Produkte und Arbeitsleistung nicht zu scheuen. Demgegenüber ist sie in ihrer Grundlage wegen der hohen Bodenpreise und der grossen Verschuldung weit schlechter gestellt als die Betriebe des Auslandes.

Der Bundesrat wird ersucht, in das Studium einer langfristigen Entschuldung auch die Schaffung eines marktunabhängiger) niedrigen landwirtschaftlichen Hypothekarkredites einzubeziehen.

Beide Postulate sind in der Zwischenzeit abgeschrieben worden.

Schliesslich hat sich Nationalrat Hagmann in einem Postulat vom 21. März 1969 mit den Investitionskrediten befasst; dieses hat folgenden Wortlaut: Entsprechend der heutigen Regelung können die Investitionskredite erst dann zum Einsatz kommen, wenn der Landwirt den normalen Bankkredit, d. h. in der Regel bis zur Höhe des Ertragswertes, ausgeschöpft hat. Um für die betrieblichen Dispositionen grössere Bewegungsfreiheit zu erhalten und um die Bestrebungen zur Kostensenkung und zu vermehrter Schuldentilgung rascher verwirklichen zu können, wäre es wünschenswert, wenn diese Darlehen schon früher, beispielsweise bei % des Ertragswertes, eingesetzt werden könnten. Der Bundesrat wird ersucht, die Revision des Gesetzes in diesem Sinne zu prüfen.

Diese Postulate wurden im Nationalrat durch drei Kleine Anfragen betreffend Zins- und Finanzierungsfragen ergänzt: Leu (28. Juni 1967), FischerWeinfelden (9. Dez. 1968) und Zeller (7. Okt. 1969). In diesen parlamentarischen Vorstössen wurde u. a. auf neue Möglichkeiten beim Einsatz der Investitionskredite hingewiesen, wobei in der Antwort unsere Bereitschaft zu einer Gesetzesänderung zum Ausdruck gebracht wurde.

Alle diese Arbeiten und Vorstösse zeigen, dass die Investitionskredite zu einem bedeutenden Faktor im landwirtschaftlichen Kreditwesen geworden sind. Sie sind aber - das haben die bisherigen Erfahrungen gezeigt - noch ausbaufähig. Dieser Ausbau soll nun durch die nachfolgend beantragte Gesetzesänderung vorgenommen werden.

Dabei stellt sich die Frage, ob mit den Investitionskrediten auch die Betriebshilfe auf eine breitere Basis gestellt werden soll. Die Kommission Sieber hat sie bejaht. Wir stimmen diesem Urteil zu, so dass wir uns auch mit derzeitlich nicht befristeten - Betriebshilfe zu beschäftigen haben.

Diese Vorstösse und Vorarbeiten führten zu einem ersten Entwurf des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, der den Kantonen und Wirtschaftsorganisationen zur Vernehmlassung zugestellt wurde. Der Entwurf sowie die Stellungnahmen dazu sind im Kapitel C dieses Abschnittes dargestellt. Darüber hinaus haben aber die Kantone und die Wirtschaftsorganisationen neue Vorschläge gemacht, über die im Kapitel D dieses Abschnittes berichtet wird.

B. Bisherige Tätigkeit Bevor wir die neuen Vorschläge unterbreiten, möchten wir die bisherige Tätigkeit kurz darstellen. Dabei befassen wir uns mit der Zeit vom 1. November 1962 bis zum 31. Dezember 1970, wobei allerdings einzelne Zahlen erst bis Ende 1969 bekannt sind.

89 I. Investitionskredite

1. Bundesmittel Für die ersten sechs Jahre wurden im IBG für die Investitionskredite vorerst 200 Millionen Franken zur Verfügung gestellt. Die Bundesversammlung wurde aber ermächtigt, «wenn die Verhältnisse es erfordern, den Gesamtkredit um 50 Millionen zu erhöhen». Diese Mittel wurden am 23. Juni 1966 durch das Bundesgesetz betreffend die Änderung des IBG (AS 1966 1334) auf 400 bzw. 450 Millionen Franken erhöht. Der befristete Kredit musste erhöht werden, weil die Bedürfnisse grösser waren als ursprünglich angenommen. Ausbezahlt wurden bis zum 31. Oktober 1968 ziemlich genau 400 Millionen Franken.

Während der zweiten 6 Jahre, d. h. ab I.November 1968, können weitere Bundesmittel «je nach Bedarf und unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Bundes» bewilligt werden. Tatsächlich erhielten bis Ende 1970 24 Kantone oder Halbkantone - der Halbkanton Basel-Stadt macht nicht mit Mittel im Betrage von 529 255 000 Franken. Tabelle l gibt über die Verteilung auf die Kantone und Halbkantone Aufschluss.

Tabelle 1: Bundesmittel zugunsten der Kantone, vom 1. November 1962 - 31. Dezember 1970 Bundesmittel Kantone

Zürich Bern ...

Luzern ....

Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden ...

Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Land Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh.

St.Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg . . . .

Genf Total

....

..

Fr.

%

27 792 795.60 62 647 880.70 46473811.75 2 769 706.65 11 200851.20 11828478.30 6 482 774.25 3 296 644.05 2 866 684.40 45 088 536.25 12475911.70 8 275 854.85 6 627 581.30 6587231.10 10 145 616.-- 32 697 548.95 42 876 934.45 36 677 585.70 26 803 400.-- 15536079.60 41 829 344.70 49497341.40 14 369 982.50 4 406 424.60

5,25 11,84 8,78 0,52 2,12 2,24 1,22 0,62 0,54 8,52 2,36 1,56 1,25 1,24 1,92 6,18 8,10 6,93 5,06 2,94 7,90 9,35 2,72 0,84

529 255 000.--

.

100

90

Da der im Jahre 1968 im Bundesbudget eingesetzte Betrag nicht voll ausgeschöpft wurde und auch im Jahre 1969 alle ausgewiesenen Gesuche der Kantone bewilligt werden konnten, darf angenommen werden, dass die von den Kantonen erkannten Bedürfnisse weitgehend befriedigt wurden. Im Jahre 1970 allerdings reichten die im Voranschlag vorgesehenen 50 Millionen Franken nicht aus, so dass ein Nachtragskredit von 3,4 Millionen notwendig wurde.

Die Zuteilung der Bundesmittel erfolgte z. T. in Form von Zinsgutschriften, da die Kapital- und Darlehenszinsen von den Kantonen dem Bund gutzuschreiben sind. Diese Zinsgutschriften betrugen bis Ende 1969 rund 3 Millionen Franken. Pro Jahr kann heute mit ungefähr 0,2 Prozent des am Ende des Vorjahres ausstehenden Kapitals gerechnet werden.

2. Bewilligungen Da die bei den Kantonen eintreffenden Rückzahlungen wieder eingesetzt werden dürfen, ist das mit den bis Ende 1969 ausbezahlten 475 855 000 Franken befriedigte Kreditvolumen bedeutend höher. In dieser Zeit wurden Darlehen in der Höhe von rund 778 Millionen Franken zugunsten von 2536 Körperschaften und Anstalten des privaten und öffentlichen Rechts sowie 21 226 natürlichen Personen bewilligt. Von den Krediten entfallen rund 56 Prozent auf natürliche Personen und 44 Prozent auf Körperschaften und Anstalten.

Darunter sind wiederum die Baukredite für langfristige Strukturverbesserungsmassnahmen, insbesondere im Berggebiet, hervorzuheben, die jeweils auf ein Jahr abgegeben werden und durch Subventionen und Beiträge der Interessenten getilgt werden. Auf diese Kreditart entfielen rund 62 Prozent aller Darlehen an Körperschaften und Anstalten.

Diese Prozentzahlen beziehen sich allerdings nur auf die Höhe der bewilligten Darlehen. Berücksichtigt man nämlich auch die Laufzeit, so steigt der Anteil der Kredite zugunsten der natürlichen Personen auf 73 Prozent an. Eine noch stärkere Verschiebung tritt bei der Ausscheidung der Baukredite unter den Krediten zugunsten von Körperschaften und Anstalten ein. Da diese nur auf ein Jahr, die übrigen Kredite jedoch im Mittel auf rund 15 Jahre bewilligt wurden, sinkt der Anteil der Baukredite auf rund 10 Prozent, sofern die Laufzeit berücksichtigt wird. Dabei wird angenommen, dass die Baukredite im Mittel nur ein halbes Jahr lang voll beansprucht sind.

3. Betriebe Unter den 21 226 bis
Ende 1969 positiv beurteilten Gesuchen natürlicher Personen sind bereits relativ viele Wiederholungsfälle, d. h. Betriebe, die weitere Etappen ihres Ausbauprogrammes mit Investitionsdarlehen finanzieren konnten. Unter Berücksichtigung dieser Fälle kommen wir auf rund 18 700 Betriebe.

Bezogen auf die 1969 festgestellten rund 90 000 Betriebe hauptberuflicher Landwirte heisst das, dass bis zu diesem Zeitpunkt ungefähr jeder fünfte dieser Betriebe seine Investitionen ganz oder teilweise mit Investitionskrediten finanzieren konnte.

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4. Massnahmen In Tabelle 2 werden die bewilligten Kredite auf die verschiedenen Gruppen von Massnahmen aufgeteilt. Wenn man nur von der absoluten Höhe der Bewilligungen ausgeht, stehen die eigentlichen strukturverbessernden Massnahmen, wie Güterzusammenlegungen, Weg- und Strassenbauten, Alpverbesserungen, Wasserversorgungen, Siedlungen und Zukauf von Land zur Vergrößerung bestehender Betriebe, an der Spitze aller Massnahmen. Ihnen folgen die Gebäude, während sich die landwirtschaftlichen Gemeinschaftseinrichtungen, das Inventar und die Betriebsübernahmen ungefähr die Waage halten.

Diese Reihenfolge wird durch die Berücksichtigung der Laufzeit der Darlehen stark verändert. Da z. B. die Güterzusammenlegungen mit verhältnismässig hohen Prozentsätzen subventioniert werden, kommen dort die Investitionskredite für die Restfinanzierung weniger zum Zuge als z. B. bei den Gebäuden.

Tabelle 2: Gliederung der vom 1. November 1962 - 31. Dezember 1969 bewilligten Investitionsdarlehen nach Massnahmen Höhe der bewilligten Darlehen Massnahmen

Darlehen unter Berücksichtigung der Laufzeit

%

Fr.

%

319734624

41,11

22,24

88 754 924

11,41

18,31

Wohn- und Ökonomiegebäude

167 159 043

21,49

33,26

Beschaffung von lebendem und totem Inventar

101 055 545

13,00

10,48

Liegenschaftsübernahmen . .

101 050 704

12,99

15,71

Total

777 754 840

Eigentliche Strukturverbesserun gsmassnahmen, wie Güterzusammenlegungen, Weg- und Strassenbauten, Alpverbesserungen, Wasserversorgungen, Siedlungen, äussere und innere Aufstockung von Betrieben . . . .

Landwirtschaftliche Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen wie Käsereien, Getreidezentren, Kartoffellager, Grastrocknungsanlagen

.

100

100

92

Aus diesem Grunde stehen die Gebäude an der Spitze aller Massnahmen, wenn die Laufzeit der Darlehen berücksichtigt wird. Da es sich - zum mindesten bei den Ökonomiegebäuden - um innerbetriebliche Rationalisierungsmassnahmen handelt, sind die Gebäude in ihrer Bedeutung der Gruppe mit den eigentlichen Strukturverbesserungsmassnahmen annähernd gleichzustellen.

Gesamthaft betrachtet kommen wir auch so für beide Gruppen zusammen auf einen Anteil von über 55 Prozent.

Die landwirtschaftlichen Gemeinschaftseinrichtungen erfahren durch diese Art der Berechnung eine Aufwertung. Das hängt mit der verhältnismässig langen Laufzeit dieser Darlehen zusammen. Im Gegensatz dazu stehen die Darlehen für Inventaranschaffungen, die in fünf bis sieben Jahren getilgt werden, so dass ihr Anteil unter Berücksichtigung der Laufzeit von 13 auf 10,5 Prozent abfallt.

Diese Mittelzahlen sagen allerdings nichts aus über die Entwicklung. Wir haben deshalb in Tabelle 3 die prozentuale Verteilung auf die einzelnen Gruppen von Massnahmen im Verlauf der Jahre dargestellt. Dabei ist die Höhe der Bewilligungen, nicht aber die Laufzeit der Darlehen berücksichtigt worden.

Tabelle 3: Anteil der einzelnen Massnahmen in Prozenten aller Bewilligungen im Verlauf der Jahre

Jahr

1963

1964 1965 1966 1967 1968 1969

Eigentliche Strukturverbesserungs massnahmen %

Gemeinschaftseinrichtungen

Gebäude

%

%

%

%

19,25 27,62 37,09 39,72 45,74 49,27 47,49

26,70 21,82 12,93 8,49 6,18 7,58 9,12

26,65 22,52 25,02 25,80 21,99 18.87 17,03

16,65 16,33 13,80 14,10 12,19 10,58 11,67

10,75 11,71 11,16 11,89 13,90 13,70 14,69

Inventar

Liegenschaftsùbernahmen

Aus dieser Darstellung geht insbesondere hervor, dass der Anteil der eigentlichen strukturverbessernden Massnahmen bis 1968 ständig zugenommen hat. Diese Entwicklung wurde durch die Zuteilungspraxis des Bundes aktiv gefördert.

5. Beurteilung Die Beurteilung der Kreditgesuche ist in erster Linie Sache der zuständigen kantonalen Stellen. Die Abteilung für Landwirtschaft hat jedoch ein Einspruchsrecht «wegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhaltes, wegen Rechtsverletzung oder wegen Unangemessenheit» bei Entscheiden über Investitionskredite, deren Gegenstand für sich allein oder zusammen mit früheren Entscheiden innerhalb der vorangehenden drei Jahre zu-

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gunsten des gleichen Rreditempfângers einen Vermögenswert von mehr als 50 000 Franken in Form von gewährten Darlehen oder Bürgschaften hat.

Auf Grund dieser Bestimmung hatte die Abteilung für Landwirtschaft vom 1. November 1962 bis 31. Dezember 1969 1431 (6% aller Fälle) kantonale Entscheide zu beurteilen. Gegen 125 (8,7 %) dieser Entscheide erhob sie Einspruch. In diesen Zahlen sind die zahlreichen Fälle nicht inbegriffen, die bereits im Stadium der Abklärung mit den kantonalen Stellen besprochen wurden, wodurch möglicherweise ein Einspruch verhindert werden konnte.

Gegen einzelne Einspruchsentscheide der Abteilung für Landwirtschaft wurde an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement rekurriert; ein einziger Gesuchsteller zog seinen Fall bis vor den Bundesrat. Die Entscheide dieser Stellen deckten sich in der Regel mit denen der Eimpruchsinstanz, sofern nicht neue Tatsachen geltend gemacht werden konnten, die zu einem Wiedererwägungsentscheid der Abteilung für Landwirtschaft führten.

6. Tilgung der Darlehen Die auf Grund rechtsgültiger Beschlüsse ausbezahlten Darlehen müssen innert einer bestimmten Frist, spätestens jedoch innert 25 Jahren zurückbezahlt werden. Tabelle 4 gibt über die im Jahre 1969 tatsächlich vereinbarten Tilgungsdauern, gegliedert nach Art der Massnahmen, Auskunft. Sie gibt zugleich Aufschluss über die mittlere Höhe der Darlehen für einzelne Massnahmen.

Zur Prüfung der Frage, ob die Kreditempfänger die eingegangenen Verpflichtungen erfüllen, kontrolliert die Abteilung für Landwirtschaft jährlich die von den Kantonen vorgenommenen Darlehensauszahlungen (die mit den Bewilligungen nicht identisch sind), die eingegangenen Tilgungsleistungen sowie die bestehenden Ausstände; diese Zahlen sind in Tabelle 5 dargestellt.

Wir können daraus entnehmen, dass die Rückzahlungen im Jahre 1969 erstmals höher waren als die neu ausbezahlten Bundesmittel, d. h. das Verhältnis zwischen diesen beiden Grossen verschiebt sich immer stärker zugunsten der Rückzahlungen.

Die Kontrolle der Jahresrechnungen für das Jahr 1969 im Verlauf des Jahres 1970 hat sodann auf Ende 1969 Ausstände im Betrag von 569 284.25 Franken ergeben. Bezogen auf den Ende 1968 ausgewiesenen Darlehensbestand ergibt das 0,15 Prozent. Zählen wir diese Ausstände mit den bis Ende 1969 erfolgten Rückzahlungen von 213 833 134.12
Franken zusammen, so stellen wir fest, dass bis zu diesem Datum 99,73 Prozent aller möglichen Rückzahlungen geleistet worden sind. Dieses Ergebnis ist erfreulich und stellt der Landwirtschaft ein sehr gutes Zeugnis aus. Verluste sind für den Bund bisher keine eingetreten.

Die Abteilung für Landwirtschaft ist schliesslich der Frage nachgegangen, aus welchen Gründen einzelne Gesuchsteller ihre Rückzahlungen nicht rechtzeitig geleistet haben (die ausstehenden Tilgungsleistungen werden i. d. R. später

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Tabelle 4: Rückzahlungsverpflichtungen im Jahre 1969, gegliedert nach Art der Massnahme Massnahme1)

Anzahl Fälle

Rückzahlung in Jahren TD1)

Körperschaften und Anstalten

Investitionsdarlehen: Alpverbesserungen mit landw.

Hochbauten 17,4 12 Kühl- und Lagerhäuser für Kartoffeln usw 12 17,1 Milchwirtschaftl. Gemeinschaftseinrichtungen 16,6 47 Getreidetrocknungs- und Lagerungsanlagen 26 15,1 11,8 34 Wege und Strassen 6,5 Gemeinsame Maschinenhaltung 160 Übrige 51 Total 342 13,9 Baukredite: Güterzusamrnenlegungen 1 40 Wege und Strassen 1 75 Alpverbesserungen mit landw.

Hochbauten 1 12 Wasserversorgungen und Drainagen 1 26 Übrige 1 7 1 Total 160 58 Siedlungen.

18,1 16,5 92 Wohn- und Ökonomiegebäude .

Land und Gebäude zur Erweiterung des Betriebes 95 15,2 Liegenschaftsübernahmen ohne 135 15,4 Inventar 15,2 390 Wohngebäude 427 15,1 Ökonomiegebäude Land zur Erweiterung des Betrie14,2 141 bes ..

Liegenschaftsübernahmen und Massnahmen mit Inven1 bauliche 51 14,5 tar Liegenschaftsübernahmen mit 13,4 l totem und lebendem Inventar . .

253 11,8 92 Ökonomiegebäude mit Inventar 376 9,4 Inventar für Pachtübernahme . .

86 Totes und lebendes Inventar 9,5 8,0 670 Totes Inventar (ohne Traktoren) 50 Lebendes Inventar 7,5 355 7,2 Traktoren Übrige , 383 13,0 Total . . . .

3654 V Mittelwerte bei Körperschaften und Anstalten bei mindestens Personen bei mindestens 50 Fällen » Tilgungsdauer gemäss Art. 11 Abs. 1 VO/IBG 8 > Schonfrist gemäss Art. 11 Abs. 2 VO/IBG

SF3)

Total

0,1

17,5 17,1

0,1

16,7

0,5 0,2

15,6 12,0 6,5

0,4

14,3 1 1

--

1

-- 0,9 0,3

1 1 1 19,0 16,8

0,3

15,5

0,1 0,2 0,2

15,5 15,4 15,3

0,3

14,5 14,5

0,1 0,1 0,1 0,1

13,5 11,9 9,5 9,5 8,0 7,6 7,2

13,2 0,2 10, bei natürlichen

Tabelle 5: Auszahlungen des Bundes sowie Bewilligungen, Auszahlungen, eingegangene Rtickzahlungen und Darlehensbestand der kantonalen Stellen ab I.November 1962 Zustandige Stellen der Kantone

Auszahlungen des Jahr

Bewilligungen

Auszahlungen

Rückzahlungen

Fr

Fr.

Fr.

abl.ll.

1962 1963 1964 1965 1966 1967 1968 1969 1970

52000 60000 54000 83900 83000 72855 70000 53400

-- 48 627 721 97 420 617 89 084 030 99 897 955 122 403 367 148 384 300 171 936 850 195 022 400

--665.-- 29 442 80 705 016.92 74 375 792.05 94 154 509.90 108 147 360.50 128 269 529.59 143 990 324.14 165 000 000.--1)

431-- 219.55 6 181 379.15 16 493 968.57 25 190 422 55 38 229 424.60 52 810 749.25 74 495 970.45 102 000 000.--*)

Total 1962/70

529 255

972 777 240

824085198.10

315 833 134.12

100

Darlehensbestand am Ende des Jahres Fr

--445.45 29011 103 535 083.22 161416906.70 230 380 994.05 300 298 929.95 375 757 710.29 445 252 063.98 508 252 063.98

--

> Schatzung

96

x

Kantone m 1000 Franken

96

bezahlt). Zu diesem Zweck wurden 20 stichprobenartig ausgewählte Betriebe aus den Jahren 1963-1966 an Ort und Stelle überprüft. Dabei hat sich herausgestellt, dass die mittlere Grosse dieser Betriebe um rund 1,3 ha grösser ist als das Mittel aller in der gleichen Zeit berücksichtigten Betriebe, wobei der Anteil der Bergbetriebe gut mit dem Mittel 1963/66 übereinstimmt. Aus den Betriebsdaten lässt sich aber kein einleuchtender Grund für das meist vorübergehende wirtschaftliche Versagen herauslesen. Das gleiche gilt für die Familienverhältnisse, denn die meisten Gesuchsteller sind verheiratet und haben im Mittel etwas mehr als vier Kinder. Es konnte jedoch festgestellt werden, dass der Anteil der Inventaranschaffungen bedeutend höher ist als im Mittel 1963/66 aller Kredite zugunsten natürlicher Personen. Die zuständigen Stellen dürften deshalb gut beraten sein, den Inventaranschaffungen - trotz des meist geringeren Betrages - die gleiche Aufmerksamkeit zu schenken wie den, absolut gesehen, höheren Investitionen für das Landgutskapital.

Die Überprüfung der «Problembetriebe» hat demnach gezeigt, dass ihr vorübergehendes wirtschaftliches Versagen nicht mit der Betriebsgrösse erklärt werden kann. Es sind vielmehr innerbetriebliche oder persönliche Faktoren, die zu Schwierigkeiten führen.

II. Betriebshilfe

Die bei den Kantonen noch vorhandenen Bundesmittel aus der früheren Kredithilfe für notleidende Bauern mussten auf Grund von Artikel 36 IBG in die Betriebshilfe überführt und als Schulden der Kantone gegenüber dem Bund ausgewiesen werden. Auf diese Weise konnte der Bund insgesamt 21 227 531.15 Franken sicherstellen. Diese Mittel haben sich bis Ende 1970 durch neue Bundesmittel und Zinsgutschriften, abzüglich eingetretene Verluste und Beiträge à fonds perdu, auf 30 859 148.30 Franken erhöht. Trotz der vielen aus der Kredithilfe übernommenen Darlehen beliefen sich die Verluste und Beiträge à fonds perdu in dieser Zeit auf weniger als 5000 Franken im Jahr. Interessant ist die Feststellung, dass nur sehr selten Beiträge à fonds perdu bewilligt werden.

III. Zusammenfassung

Eine Übersicht über den Einsatz der Investitionskredite zwischen dem 1. November 1962 und dem 31. Dezember 1970 zeigt im wesentlichen folgendes: a. Der Bund hat den Kantonen bis Ende 1970 rund 529 Millionen Franken zur Verfügung gestellt.

b. Die Investitionskredite werden in zunehmendem Masse für die eigentlichen strukturverbessernden Massnahmen wie Güterzusammenlegungen, Siedlungen und Erschliessungen bewilligt.

97 e. Die zu über 99 Prozent eingehenden Rückzahlungen beliefen sich bis Ende 1970 auf rund 315 Millionen Franken, wobei die Rückzahlungen im Jahre 1969 die vom Bund neu zur Verfügung gestellten Mittel erstmals übertreffen haben.

d. Das vorübergehende wirtschaftliche Versagen der Betriebe, die mit ihren Tilgungsleistungen in Rückstand geraten sind, ist weniger auf die Betriebsgrösse als vielmehr auf innerbetriebliche oder persönliche Faktoren zurückzuführen.

Der für den Einsatz der Betriebshilfe ausstehende Betrag an Bundesmitteln belief sich Ende 1970 auf rund 30,9 Mülionen Franken.

C. Die ursprüngliche Vorlage des Eidgenössischen Volks wirtschaftsdepartementes I. Vorschläge der Expertenkommission für Entschuldungsfragen der Landwirtschaft

Die Kommission Sieber hat die ihr vom Eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartement gestellten Fragen im erwähnten Bericht zusammengestellt und diesen am 27. November 1968 zuhanden des Departementes genehmigt, das ihn im August 1969 zur Veröffentlichung freigegeben hat.

Der Bericht gibt zuerst einen kurzen Abriss über die bisherigen öffentlichen Massnahmen, die direkt oder indirekt zu einer Entschuldung der Landwirtschaft führten oder noch führen. Darunter ist insbesondere das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (BS 9 80) (LEG) zu erwähnen, das aber, zum mindesten in bezug auf die eigentliche Entschuldung, wenig Erfolg zeitigte. Die Kommission ist den Versagensgründen nachgegangen und hat im wesentlichen festgestellt, dass zwischen dem Erscheinen der Botschaft und dem Inkrafttreten des Gesetzes rund elf Jahre verstrichen seien, so dass sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit geändert hätten, und dass das LEG mit seinen Nebenerlassen eine schwer überblickbare Materie bildete, die sowohl bei den durchführenden Organen wie insbesondere bei den Landwirten auf eine gewisse gefühlsmässige Ablehnung gestossen sei.

Eingehend werden sodann die Entwicklung, der heutige Stand sowie die Ursachen und Auswirkungen der Verschuldung statistisch festgehalten. Dabei hat dieKommission den Grad der Verschuldung als Verhältnis zwischen demFremdkapital einerseits und den gesamten Aktiven anderseits definiert. Auf Grund dieser Studien wird im Bericht vorerst festgestellt, dass weder der allgemeine Verschuldungsgrad noch die Verschuldung gemäss dem Verhältnis zwischen Grundpfandschulden und Landgutskapital auf eine überschuldete Landwirtschaft hinweisen. Sodann zeige die Entwicklung während der letzten zweieinhalb Jahrzehnte deutlich, dass die relative Verschuldung annähernd konstant geblieben sei, wenn auch in jüngster Zeit eine leichte Zunahme eingetreten zu sein scheine. Diese

98

Verschuldung sei höher als im Ausland, wobei sie aber z. B. in den EWG-Ländern in den letzten Jahren stark zugenommen habe. Schliesslich wird festgestellt, dass die relativ hohe Verschuldung von 50 Prozent eine direkte Folge der Betriebsübernahme und der Praxis der Gläubiger in bezug auf die Tilgung ihrer Darlehen sei, wobei kaum statthaft sei, von einer mittleren Verschuldung der schweizerischen Landwirtschaft zu sprechen, da sie je nach Gegend starke Unterschiede aufweise.

Das eigentliche Kernstück des Berichtes stellt aber zweifellos das Kapitel über die Zielkonformität einer allfälligen Entschuldung dar. Darin wird systematisch untersucht, ob gewisse konkrete Ziele, z. B. in bezug auf die Kosten-, Preisund Einkommenspolitik, erreicht werden könnten. Als im wesentlichen nicht zielkonform hat sich die Entschuldung als Mittel zur Senkung der Kosten erwiesen, sofern es sich nicht um Betriebe handelt, die kein Eigenkapital besitzen, d. h.

bei denen der Fremdkapitalanteil mehr als 100 Prozent des Aktivkapitals beträgt.

Damit ist eine Entschuldung auch als Mittel zur Ermöglichung niedrigerer Agrarproduktenpreise nicht zielkonform. Eine solche Preis Wirkung Hesse sich nur erzielen, wenn die Aktivierung des durch die Entschuldung reduzierten Fremdkapitalanteiles als Eigenkapital nicht gestattet bzw. die kalkulatorischen Zinsbeträge für das zusätzliche Eigenkapital preispolitisch nicht berücksichtigt würden. In diesem Fall würde jedoch das Einkommen der Entschuldeten nicht erhöht, womit die einkommenspolitische Zielkonformität verneint werden musste. Andernfalls ist natürlich eine einkommenspolitische Wirkung erzielbar, indem das Kapitaleinkommen durch die Verzinsung des erhöhten Eigenkapitals verbessert wird.

Damit ist auch bereits gesagt, dass die Entschuldung kein zielkonformes Mittel zur Erreichung einer verbesserten internationalen Wettbewerbs- und Integrationsfähigkeit unserer Landwirtschaft wäre. Denn wenn die preispolitische Zielkonformität verneint werden muss, gilt das logischerweise auch hier. Sollte die Entschuldung in diesem Sinne eingesetzt werden, so musste wiederum auf die Erzielung einer Einkommenswirkung verzichtet werden.

Ein günstiges Urteil ist, wie bereits gesagt, möglich in bezug auf die Einkommenswirkung, sofern nicht auf eine Aktivierung des entschuldeten Teils als Eigenkapital
verzichtet wird. Die gleiche Einkommenswirkung kann aber auch mit ändern agrarpolitischen Mitteln erreicht werden, welche im Gegensatz zu einer individuellen Enschuldung der ganzen Landwirtschaft zugute kommen, wie z. B. die Preispolitik.

Zielkonform erscheint eine Entschuldung auch als Mittel zur Schaffung eines neuen kreditären Spielraumes für die Finanzierung produktivitätsverbessernder Investitionen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Wiederverschuldung nicht verhindert werden soll. Die gleiche Wirkung lässt sich aber auch mit dem bereits bestehenden Instrument der Investitionskredite erreichen. Diese haben zudem den Vorteil, dass die Art der geplanten Investitionen besser als bei einer allgemeinen Entschuldungsaktion beeinflusst werden kann.

Aus diesen theoretischen Überlegungen hat die Kommission folgende wesentliche Schlussfolgerung gezogen: «Diese Ausführungen zeigen, dass mit einer neuen Entschuldungsaktion viel weniger agrarpolitische Ziele verwirklicht

99

werden könnten, als von ihren Befürwortern angenommen wird. Auch bei den wenigen Zielen, für die eine solche Entschuldungsaktion als zielkonform und wünschenswert zu bewerten ist, kann man sie nicht als notwendig, d. h. als unerlässlich, bezeichnen. Für diese Ziele stehen nämlich bereits alternative Instrumente zur Verfügung, welche bei ausreichend bemessener Anwendung eine neue allgemeine Entschuldung als entbehrlich erscheinen lassen. » Mit diesem Ergebnis wäre der Auftrag der Kommission erfüllt gewesen. Sie hat aber auch die Investitionskredite als Alternativmittel zu einer allgemeinen Entschuldung naher überprüft. Dabei ist sie zum Ergebnis gekommen, dass das IBG überarbeitet werden sollte. Dieser Ausbau bezieht sich sowohl auf die Investitionskredite als auch auf die Betriebshilfe.

1. Investitionskredite Beim Ausbau der Investitionskredite geht es im wesentlichen um folgende Punkte: 1.1 Dauer des Einsatzes der bisherigen Mittel 1.2 Einsatz zusätzlicher Mittel 1.3 Voraussetzungen und Bedingungen für den Einsatz der Mittel /. l Dauer des Einsatzes der bisherigen Mittel Wie wir bereits festgestellt haben, dürfen gemäss Artikel 8 IBG «nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes keine weiteren Investitionsdarlehen mehr gewährt oder verbürgt» werden.

Es ist nun aber heute offensichtlich, dass der ganze Prozess der Rationalisierung und strukturellen Verbesserung im Jahre 1974 - also zwölf Jahre nach dem Inkrafttreten des IBG - nicht abgeschlossen sein kann. Im wesentlichen unbestritten ist auch die positive Wirkung, die der Einsatz der Investitionskredite auf den Verlauf dieses Prozesses ausgeübt hat und noch ausübt. Der Einsatz der für Investitionskredite bereits zur Verfügung stehenden und kontinuierlich als Tilgung zurückfliessenden Mittel sollte deshalb auch über 1974 hinaus ermöglicht werden.

Dabei stellt sich die Frage der weiteren zeitlichen Befristung. Sie ist nicht leicht zu entscheiden, wenn es auch wenig wahrscheinlich ist, dass die Landwirtschaft nach z. B. weiteren zwölf Jahren in der Lage sein wird, die notwendigen Investitionen allein aus eigenen Mitteln und normalen Kreditquellen zu finanzieren. Bei einer Beschränkung hat jedoch der Gesetzgeber nach Ablauf einer gewissen Zeit wieder die Möglichkeit, die Zweckmässigkeit der bestehenden Massnahmen und die
Notwendigkeit von Änderungen zu überprüfen.

Die Kommission Sieber hat sich für eine Verlängerung um 13 auf total 25 Jahre ausgesprochen, d. h. die Aktion soll bis zum 31. Oktober 1987 dauern. Wir beurteilen diese Lösung als wohlabgewogen und beantragen Ihnen deshalb, Artikel 8 IBG entsprechend zu ändern. Gleichzeitig muss Artikel 23 IBG angepasst werden.

100

l .2 Einsatz zusätzlicher Mittel Der Bund hat für Investitionskredite im Verlauf der ersten Sechsjahresperiode rund 400 Millionen Franken eingesetzt. Die Mittel für diese Zeitspanne wurden, wie bereits gezeigt, in Artikel 20IBG auf höchstens 450 Millionen Franken beschränkt. Für die zweiten sechs Jahre, d. h. von 1968 bis 1974, werden weitere Kredite «je nach Bedarf und unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Bundes bewilligt».

Gemäss den heutigen gesetzlichen Bestimmungen dürften also nach 1974 keine weiteren Mittel mehr bewilligt werden. Über die Höhe der Mittel von 1968 bis 1974 sagt das Gesetz nichts Konkretes aus. Auf Grund der neuesten Bedürfniszahlen kommen wir auf rund 300 Millionen Franken.

Im Sinne einer kontinuierlichen Abwicklung der Kredithilfe sollte jedoch der Einsatz von Bundesmitteln 1974 nicht plötzlich eingestellt werden. Die Kommission Sieber erachtet daher den Einsatz zusätzlicher Mittel während weiterer sechs Jahre - also bis 1980 - als notwendig. Sie glaubt aber, dass nach 1980 die laufenden Rückzahlungen für die Befriedigung der weiteren Bedürfnisse ausreichen werden.

Auf Grund der jüngsten Entwicklung auf dem Investitionssektor sind wir nicht sicher, ob diese Prognose auch tatsächlich zutrifft. Jedenfalls möchten wir die Möglichkeit nicht verbauen, auch nach 1980 noch weitere Bundesmittel einzusetzen. Wir schlagen deshalb vor, die Dauer für den Einsatz neuer Bundesmittel gleich anzusetzen wie für die Bewilligung von Krediten durch die Kantone, d. h.

nach Ablauf der ersten 6 Jahre auf weitere 19 Jahre.

Über die Höhe der nach 1974 noch benötigten Bundesmittel lässt sich heute nichts Verbindliches sagen. Nach den neuesten Schätzungen rechnen wir bis 1980 mit weiteren 100-150 Millionen Franken.

Demnach muss Artikel 20 Absatz 2 IBG wie folgt geändert werden : «In den folgenden neunzehn Jahren werden weitere Kredite je nach Bedarf und unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Bundes bewilligt». Die Unsicherheit in den Schätzungen hat uns bewogen, von der Nennung einer absoluten Zahl im Gesetzestext (Art. 20 IBG) abzusehen. Gesamthaft gesehen kann aber unter den heutigen Verhältnissen gesagt werden, dass gegen Ende 1980 rund 800-850 Millionen Franken im Umlauf sein werden.

In diesem Zusammenhang ist deutlich darauf hinzuweisen, dass die Mittel, nach ihrer
Auszahlung an die Kantone, Schulden der Kantone gegenüber dem Bund darstellen (Art. 23 IBG). Die Aufwendungen des Bundes bestehen deshalb lediglich im Zinsverlust.

1.3 Voraussetzungen und Bedingungen für den Einsatz der Mittel Es ist vorauszuschicken, dass sich die Kommission Sieber im Zusammenhang mit der Entschuldung landwirtschaftlicher Betriebe ausschliesslich mit dem Einsatz von Investitionskrediten zugunsten natürlicher Personen befasst hat.

Dabei waren u. a. die Voraussetzungen zu prüfen, die erfüllt sein müssen, damit ein landwirtschaftlicher Betrieb Investitionskredite erhalten kann.

101

Massgebend für die Bewilligung von Investitionskrediten sind heute die Bestimmungen von Artikel 3 IBG. Danach dürfen solche Kredite in der Regel erst bewilligt werden, wenn der Gesuchsteller u. a. «seine eigenen Mittel und seinen Kredit bereits soweit zumütbar eingesetzt hat bzw. einsetzt». Dabei ist «im Einzelfall auf die normalen Bedürfnisse des Betriebes und der Familie Rücksicht zu nehmen» und «die Tragbarkeit der neuentstehenden Belastung für den Gesuchsteller und bei juristischen Personen auch für die ihnen angeschlossenen Einzelbetriebe zu berücksichtigen».

In diesem Zusammenhang stellen sich verschiedene Probleme, die in der Verordnung vom 26. Oktober 1962 über Invesititionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft (AS 7962 1296) (VO/IBG) näher geregelt sind. Wesentlich ist die Frage nach der Höhe des zumutbaren Kredites, der vor dem Einsatz der Investitionskredite ausgeschöpft werden muss. Dieser zumutbare Kredit ist in Artikel 9 VO/IBG als normaler Kredit «zum Zinssatz für erste Hypotheken ohne Mehrsicherheit» definiert. Von dieser Regelung kann jedoch generell abgewichen werden, wenn es sich um Betriebe im Berggebiet (gemäss Standardgrenze des eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktionskatasters) handelt oder wenn «wegen ungünstiger Gelände- oder Bodenbeschaffenheit erschwerte Bewirtschaftungsverhältnisse vorliegen». In Artikel 14 VO/IBG wird sodann festgehalten, dass der normale Kredit zum Zinssatz für erste Hypotheken ohne Mehrsicherheit «in der Regel den Ertragswert nicht überschreiten» soll.

Man stellt sich in diesem Zusammenhang unwillkürlich die Frage, warum der normale Kredit nicht vom Ertragswert aus definiert wurde. Dazu ist zu sagen, dass die Ertragswerte von Kanton zu Kanton - trotz Eidgenössischem Schätzungsreglement - etwas verschieden sind. Schwerwiegender ist jedoch die Tatsache, dass das Verhältnis zwischen normalem Kredit und Ertragswert je nach Gegend wesentliche Unterschiede aufweist. So erhält z. B. ein Bergbauer im Kanton Tessin, im Verhältnis zum Ertragswert seines Betriebes, sehr wenig Bankkredit, während in den ostschweizerischen Kantonen ohne weiteres bis zum Ertragswert kreditiert wird. Das führt denn auch in der bisherigen Praxis zu ganz unterschiedlichen vorgehenden Belastungen. Diese Verhältnisse sind in Tabelle 6 dargestellt, wobei die in den
Jahren 1967-1969 bearbeiteten Eigentumsbetriebe ohne Zupacht, gegliedert nach Tal- und Berggebiet, berücksichtigt wurden; der Mittelwert wurde nur dann berechnet, wenn mindestens zehn Betriebe einbezogen werden konnten.

Tabelle 7 zeigt sodann, dass die mittlere vorgehende Belastung zwischen 1967 und 1969 zurückgegangen ist, d. h. die rückläufige Zinsfähigkeit der Betriebe hat die zuständigen Instanzen veranlasst, in der zumutbaren Ausnützung des normalen Kredites vorsichtiger zu sein. Es ist jedoch erstaunlich, dass diese Reduktion im Talgebiet ausgeprägter ist als im Berggebiet.

Die Entwicklung zwischen 1967 und 1969 zeigt also eine deutliche Nivellierung. Während der Prozentanteil der über den Ertragswert hinaus mit verzinslichen Krediten belasteten Talbetriebe absolut um 13,2 Prozent von 71,9 auf 58,7 Prozent, d. h. um 18,4 Prozent, gefallen ist, beträgt die Reduktion bei den Bergbetrieben absolut nur 6,6 oder relativ 13,4 Prozent.

Bandesblatt. 123. Jahrg. Bd. I

7

102 Tabelle 6: Vorgehende Belastung in Prozenten des Ertragswertes, gegliedert nach Kantonen sowie Tal- und Berggebiet Talgebiet

Kanton

Anzahl Betnebe 1)

Zürich Bern Luzern .

Uri Schwyz Obwalden . . .

Nidwaiden . . .

Zug .

Freiburg Solothurn . . . .

Basel-Land . .

Appenzell A.-Rh Appenzell I -Rh St.Gallen Graubünden .

Aargau Tliurgau . . . .

Tessin Waadt Wallis Neuenburg . . .

Verschiedene .

Total

2

Vorg. Belastung höher als Ertragswert; in % aller Fälle

107

129,02

177 229 1 12 9 5 10 120 8 12

90,14 109,89

94,3 31,2 67,4

109,17

78,5

129,00 117,42

92,5 77,5

110,83

82,4

77 1 99 196 8 37 117 3 8

114,48

90,6

111,67 128,62

77,6 94,4

126,62 96,71

79,4 47,4

1236

111,98

66,2

Total Tal- und Berggebiete 1

Mittelwert; in % des Ertragswertes 2)

Berggebiet

Anzahl Betriebe 1)

Mittelwert ; in % des Ertragswertes 2)

Vorg. Belastung höher als Ertragswert; in % aller Falle

13

135,77

251 158 27 54 64 53 2 51 29 7

89,90 107,40 89,81 113,33 87,50 118,58 104,02 106,72

55,5 68,8

32

106,56

60,1

91 97 37 2 1 12 11 140 49 7

111,70 106,03 88,78

81,4 65,0 29,5

29,17 127,73 73,93 94,80

0,0 75,9 29,1 41,9

1188

97,57

46,8

2424

104,92

56,4

91,3 28,8

63,3 35,8 71,6 29,8 75,5

> Eigentumsbetriebe ohne Zupacht, die in den Jahren 1967-1969 erstmals Investitionskredite erhalten haben.

> Mittelwert, bezogen auf das Verhältnis zwischen vorgehendem Fremdkapital (ohne Investitionskredite) und Ertrags wert; nur bei mindestens 10 Einzelwerten berechnet.

Das Resultat dieser Erhebung kann im wesentlichen wie folgt zusammengefasst werden : a. Die vorgehende Belastung übersteigt im Mittel aller Betriebe den Ertragswert. Das ist insofern erstaunlich, als in Artikel 14 VO/IBG bestimmt wird, dass der normale Kredit den Ertragswert in der Regel nicht überschreiten soll. In der Praxis werden demnach die heute bestehenden Möglichkeiten des Gesetzes nur zögernd ausgenützt.

103

Tabelle 7: Vorgehende Belastung in Prozenten des Ertragswertes in den Jahren 1967-1969, gegliedert nach Tal- und Berggebiet Talgebiet

Berggebiet

Anzahl Betriebe 1)

Mittelwert; in % des Ertragswertes 2)

1967

505

115,79

71,9

1968 1969

357 374

111,70 106,26

65,4 58,7

Jahr

Vorg. Belastung hoher als Ertragswert; m % aller Falle

Anzahl Betriebe 1)

Mittelwert; in % des Ertragswertes 2)

Vorg. Belastung höher als Ertragswert; in % aller Falle

405 386 397

99,47 98,35 94,72

49,3 47,2 42,7

1

> Eigentumsbetriebe ohne Zupacht, die in den Jahren 1967-1969 erstmals Investitionskredite erhalten haben.

2 > Mittelwert, bezogen auf das Verhältnis zwischen vorgehendem Fremdkapital (ohne Investitionskredite) und Ertragswert; nur bei mindestens 10 Einzelwerten berechnet.

b. Zwischen den Tal- und Bergbetrieben besteht ein eindeutiger Unterschied.

Die vorgehende Belastung der Talbetriebe übersteigt mit 111,98 Prozent den Ertragswert wesentlich, während sie in den Bergbetrieben mit 97,57 Prozent knapp darunter liegt. Vergleichen wir die entsprechenden Zahlen innerhalb einzelner Kantone, so kann keine einheitliche Praxis festgestellt werden. Während in Zürich, Bern, Luzern, Schwyz und der Waadt keine wesentlichen Unterschiede bestehen, liegen die Mittelwerte der Bergbetriebe in den Kantonen Freiburg, St. Gallen und Wallis bedeutend tiefer als jene der Talbetriebe. Demnach wirkt sich im Berggebiet die Ausnahmeregelung von Artikel 9 VO/IBG nur in beschränktem Ausmass aus.

Immerhin darf festgehalten werden, dass der Prozentanteil der Betriebe mit einer vorgehenden Belastung, die den Ertragswert übersteigt, im Berggebiet aller Vergleichskantone tiefer liegt als im Talgebiet.

c. Der Prozentanteil der Betriebe mit einer vorgehenden Belastung, die den Ertragswert übersteigt, hat von 1967 bis 1969 deutlich abgenommen.

Diese Feststellung gilt sowohl für das Tal- als auch für das Berggebiet; der Rückgang ist jedoch im Talgebiet grösser.

Demnach ist der normale Kredit - in gesamtschweizerischer Sicht - in bezug auf den Ertragswert eines Betriebes nicht einheitlich. Trotzdem ist er neben dem Ertragswert und dem Nutzwert der Vieh- und Fahrhabe (Art. 14 VO/IBG) mitbestimmend für die Bewilligung der Investitionskredite, die ja auf diesen normalen Kredit aufgebaut werden. Ausnahmen sind heute, wie bereits erwähnt, zwar im Berggebiet und auf Betrieben mit erschwerten Bewirtschaftungsverhältnissen, nicht aber im Talgebiet zulässig.

Es ist einleuchtend, dass unter diesen Verhältnissen die Durchsetzung einer einheitlichen Praxis für die gesamte Schweiz auf Schwierigkeiten stösst.

104 Erschwerend kommt noch hinzu, dass nicht nur die Höhe verschieden ist, sondern auch die Zinssätze in kleinerem und die Tilgungssätze in grösserem Rahmen schwanken. So betrug die mittlere Tilgungsleistung für die den neuen Investi tionskrediten vorgehende Belastung im Jahre 1969 z. B. im Kanton Bern 0,34 (Minimum), in Obwalden 1,43, in Graubünden 2,13, im Wallis 3,24 und im Tessin 5,08 Prozent (Maximum). Wenn wir also den normalen Kredit mit den unterschiedlichen Zins- und Tilgungssätzen als gegebene Grosse anzunehmen haben, so wird die Praxis beim Einsatz der Investitionskredite zwangsläufig zu verschiedenen Ergebnissen kommen, d. h. die Tragbarkeit einer zusätzlichen Verschuldung durch Investitionskredite kann je nach der Zins- und Tilgungsleistung auf dem normalen Kredit verschieden beurteilt werden. Es stellt sich deshalb die Frage, ob nicht einheitliche Voraussetzungen geschaffen werden sollen, die einer unterschiedlichen Beurteilung entgegenwirken.

Diese Frage wurde von der Kommission Sieber eingehend erörtert. Ihre Diskussionen gingen zur Hauptsache in Richtung - angemessener Tilgungsleistungen und - der Ausnützung des normalen Kredites.

1.3.1 Angemessene Tilgungsleistungen Es leuchtet ein, dass die von den Banken unterschiedlich geregelten Tilgungssätze für den normalen Kredit zum Zinssatz für erste Hypotheken ohne Mehrsicherheit nicht als «angemessen» im objektiven Sinn bezeichnet werden können. Für diesen Teil des Fremdkapitals sollte ein Tilgungssatz berücksichtigt werden, der ungefähr dem Amortisationssatz des Landgutskapitals1' entspricht. Dieses besteht allerdings zum Teil aus Bodenkapital, das nicht abgenützt wird und deshalb nicht amortisiert werden muss. Nun übersteigen aber die Kosten für neue Gebäude, selbst unter Berücksichtigung der Subventionen, in der Regel den Ertragswert - und damit die Höhe des normalen Kredites gemäss den heutigen Bestimmungen - so dass für den gesamten normalen Kredit der Tilgungssatz für Gebäude als angemessen erscheint.

Dieser Tilgungssatz für Gebäude ist in erster Linie vom Vorhandensein grösserer Spezialbauten abhängig, wie aus Tabelle 8 hervorgeht.

Tabelle 8: Angemessene Tilgungssätze für die normalen Kredite Art der Gebäude

Ohne grössere Spezialbauten .

Mit Heutürmen und Silos mit Entnahmefräsen Mit ausgedehnter Schweinehaltung Mit ausgedehnter Hühnerhaltung (Heizung, Klimaanlage) 1

Tilgungssatz %

2,0 2,5 2,5 3,0

> Zum Landgutskapital gehören die Bestandteile des Landgutes, wie Boden, Gebäude, Meliorationen, Bäume und Feldinventar (s. O. Howald: ABC für Agrarpolitik und Agrarwirtschaft, SBS Brugg, 1965)

105

Für das den normalen Kredit übersteigende Kapital (Investitionskredite) sind die Tilgungssätze in Artikel 11 VO/D3G geregelt, wobei aber z. B. für das Gebäudekapital lediglich das Maximum von 25 Jahren angegeben ist. Grundsätzlich sollten aber alle Kredite über dem Ertragswert, unbekümmert um den Zweck ihrer Verwendung, zu Tilgungssätzen abgetragen werden, die den Amortisationssätzen des Pächterkapitals1' entsprechen. Dies kann bei Gebäudeinvestitionen m der Weise geschehen, dass bei Investitionskrediten unter dem Ertragswert die maximal möglichen 4 Prozent (25 Jahre) ausgenützt, aber beispielsweise mindestens 6 Prozent Tilgung verlangt werden, wenn es sich um Kredite über dem Ertragswert handelt.

Die auf Grund dieser Überlegungen für die Kredite über dem normalen Kredit angemessenen Tilgungssätze sind in Tabelle 9 dargestellt.

Tabelle 9: Angemessene Tilgungssätze für die den normalen Kredit übersteigenden Kredite Art der Investitionen

Landzukauf, Meliorationen, Gebäude: -- für Kapital unter dem Ertragswert -- für Kapital über dem Ertragswert Totes Inventar Lebendes Inventar: -- einzelne Tiere -- ganze Bestände

Tilgungssatz

y

/o

4,0- 80 6,0- 80 8 5-20 0 . .

16 5-33 5 mindestens 10

Sind nun gemäss den in den Tabellen 8 und 9 angegebenen Ansätzen der angemessene Tilgungssatz für den normalen Kredit und jener für die diese Kredite übersteigenden fremden Gelder bestimmt, so kann der mittlere Tilgungssatz für das notwendige Kapital berechnet werden.

Aus der Gegenüberstellung der so berechneten angemessenen Tilgungsleistung und dem für Tilgungsleistungen und Zinsen zur Verfügung stehenden Betrag - berechnet auf Grund eines Einkommens- und Verbrauchsvoranschlages - kann somit die obere Grenze des tragbaren Fremdkapitals berechnet werden. Diese ist dann erreicht, wenn keine weitere Zinsentlastung mehr möglich ist, d. h. alle Investitionskredite zinslos abgegeben werden.

Die Praxis im Bereich der normalen Kredite geht allerdings andere Wege.

Gemäss Artikel 4 IBG haben aber die zuständigen kantonalen Stellen die Bedingungen und Auflagen festzulegen, «die zur Erreichung und Sicherung des Zwecks der Investitionskredite erforderlich sind». Diese Bestimmung schliesst nach Ansicht der Kommission Sieber die Forderung ein, den Finanzierungs1)

Zum Pächterkapital zählt man die Vermögensbestandteile, die in der Regel der Pächter mitbringt, wie das Nutzvieh, die Geräte und Maschinen sowie das umlaufende Betriebskapital (s. O. Howald : ABC für Agrarpolitik und Agrarwirtschaft, SBS Brugg, 1965)

106

plan für bestimmte Investitionen so festzulegen, dass das notwendige Fremdkapital in angemessenem Rahmen getilgt wird. Wir teilen diese Ansicht und schlagen Ihnen deshalb vor, das in einem neuen Absatz von Artikel 4 IBG deutlich zu sagen.

Das muss aber nicht heissen, dass alle Kredite mit einer Tilgungsleistung belegt werden müssen. Der Gesuchsteller soll vielmehr im Rahmen einer festgesetzten angemessenen Tilgungsleistung selbst darüber entscheiden können, welche Kredite er zuerst tilgen will. Es muss jedoch Wert darauf gelegt werden, dass sich zum mindesten jene Betriebe, die Investitionskredite erhalten, durch entsprechende Tilgungsleistungen eine Kreditreserve im Bereich des normalen Kredites schaffen, damit sie nicht zu Dauerkunden der Agrarkreditstellen werden.

Die Verpflichtung zur angemessenen Tilgung der übrigen Kredite ist im Vernehmlassungsverfahren auf beträchtlichen Widerstand gestossen. Mehrheitlich dagegen sind die Kantone, während die Hochschulinstitute und Organisationen der Betriebsberatung dafür eintreten. Die Kantone machen vor allem darauf aufmerksam, dass die Überprüfung einer derartigen Auflage bedeutende Schwierigkeiten verursachen würde.

In einer Eingabe wird daraufhingewiesen, dass die positive Wirkung einer derartigen zusätzlichen Schuldentilgung beim nächsten Generationenwechsel wieder weitgehend verlorengehe, indem auch die weichenden Erben zu gleichen Teilen wie der Übernehmer vom früheren Einsatz der Investitionskredite profitieren würden.

Das trifft tatsächlich zu. Man könnte deshalb Artikel 4 durch einen weiteren Absatz ergänzen, der eine Reduktion des für die Übernahme innerhalb der Familie gesetzlich festgelegten Übernahmepreises im Ausmass des seinerzeit erzielten Zinsgewinnes vorsehen würde. Damit könnte das durch vermehrte Tilgungsleistungen gebildete Vermögen tatsächlich der Landwirtschaft erhalten bleiben.

Die damit beabsichtigte Sicherung der mit Hilfe von Investitionskrediten bewirkten Entschuldung würde aber zweifellos einen sehr nachhaltigen Einbruch in die Eigentumsordnung für landwirtschaftliche Heimwesen bringen, so dass geradezu von einem Rückgriff auf lehensrechtliches Gedankengut gesprochen werden müsste. Ein solcher Weg könnte letztlich zu einer Rückführung des Eigentums an landwirtschaftlich genutztem Boden in die Verfügungsgewalt des
Gemeinwesens führen.

Diese schwerwiegenden Bedenken veranlassen uns, auf eine entsprechende Ergänzung von Artikel 4 IBG zu verzichten. Das Problem kann auf dem einzelnen Betrieb auch durch eine zielbewusste Investitionspolitik entschärft werden.

Nach wie vor aktuell aber bleibt das in Artikel 4 bereits bisher verankerte Zinsrückforderungsrecht bei gewinnbringendem Verkauf. Da es sich bei dieser gesetzlichen Pflicht weder um eine Bedingung noch um eine Auflage im Sinne der Randüberschrift handelt, muss man sich die Frage stellen, ob diese Vorschrift nicht besser in einem eigenen Artikel 7Ms verankert würde. Sie hat nämlich die rechtliche Bedeutung einer Realobligation, mit ändern Worten einer kraft Gesetz

107

unmittelbar an das betreffende Grundeigentum geknüpften bedingten Leistungspflicht des jeweiligen Eigentümers, die im Grundbuch anzumerken ist. Da es sich aber bei dieser Vorlage nicht um eine Gesamtrevision des IBG handelt, verzichten wir auf einen Antrag, diesen lediglich die Systematik störenden Schönheitsfehler zu beseitigen.

Die Bestimmung ist jedoch in bezug auf die Dauer dieses Zinsrückforderungsrechtes zu ergänzen. Wir schlagen Ihnen vor, dieses Recht auf 25 Jahre zu beschränken; dies entsprechend der Vorschrift in Artikel 6 Absatz l IBG, wonach die Tilgungsdauer in der Regel 25 Jahre nicht überschreiten soll. Damit deckt sich die Befristung mit derjenigen gemäss Artikel 619 Absatz l ZGB (Gewinnanteil der Miterben) und Artikel 218c>uln
Nun bleibt noch die Frage offen, ob die Tilgung der übrigen Kredite verbindlich vorgeschrieben werden soll. Die meisten Kantone möchten es bei der « Kann »Formel bewenden lassen. Die Beratende Kommission für die Durchführung des Landwirtschaftsgesetzes ist aber mit uns der Auffassung, das genüge nicht.

Diese Möglichkeit besteht im Einzelfall, wie aus dem Bericht der Kommission Sieber hervorgeht, heute schon. Damit aber den zuständigen Stellen eine gewisse Freiheit bleibt, schlagen wir vor, den Gesuchsteller zu verpflichten, «in der Regel» die übrigen Kredite angemessen zu tilgen. Diese elastische Lösung berücksichtigt auch die Überlegung, dass es unter Umständen für den Betrieb vorteilhafter ist, wenn die verfügbaren Mittel statt für die Schuldentilgung für weitere Verbesserungen eingesetzt werden.

Die vorstehenden Überlegungen machen deutlich, dass die Tilgungsdauer nicht allein eine Funktion der mit dem Kredit finanzierten Massnahmen darstellt.

Sie ist vielmehr auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Betriebes festzusetzen ; das soll in einer Ergänzung von Artikel 6 IBG zum Ausdruck kommen.

1.3.2 Ausnützung des normalen Kredites

Im Sinne des Postulates Hagmann haben wir uns mit der grundsätzlichen Frage zu befassen, ob es richtig ist, den normalen Bankkredit - zum mindesten im Talgebiet - vor dem Einsatz der Investitionskredite in allen Fällen voll auszuschöpfen.

Im Postulat wird die Meinung vertreten, dass die Grenze im Hinblick auf die Rückläufigkeit der Zinsfähigkeit generell, z. B. auf 75 Prozent des Ertragswertes, herabgesetzt werden könnte. Eine solche Grenze erscheint uns jedoch aus den bereits dargelegten Gründen kaum durchführbar. Sodann würde sie und das ist schwerwiegender - dem System der Beurteilung über den Einkommens- und Verbrauchsvoranschlag widersprechen. Es ist nämlich möglich, dass ein Betrieb in der Lage ist, nicht nur das Kapital bis zum Ertragswert zu verzinsen, sondern darüber hinaus noch Zinsen zu bezahlen; nicht umsonst sieht deshalb das Gesetz auch das verzinsliche Investitionsdarlehen und sogar den verbürgten Investitionskredit vor. Anderseits können Fälle auftreten, in denen das notwendige Fremdkapital die auf Grund der angemessenen Til- ·

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gungsleistungen berechnete obere Grenze der tragbaren Belastung übersteigt, so dass eine weitere Zinsentlastung angebracht erscheint. Damit könnte die Grenze der Verschuldungsmöglichkeit erhöht werden.

Aus den dargelegten Gründen erscheint es sinnvoll, den normalen Kredit, unter Berücksichtigung angemessener Tilgungsleistungen, in Ausnahmefällen auch im Talgebiet zu reduzieren. Dies darf aber nur dann geschehen, wenn keine andere Lösung gefunden werden kann und die Notwendigkeit durch einen Einkommens- und Verbrauchsvoranschlag nachgewiesen wird.

Der Bundesrat ist bereit, dieses Problem zu prüfen. Es wird sich darum handeln, in der Verordnung zum IBG eine anpassungsfähige, auf die Ziele der Agrarpolitik ausgerichtete Lösung zu finden. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die Schweiz über ein leistungsfähiges Bankgewerbe verfügt. Insbesondere dürfen die Erleichterungen nicht dazu führen, dass auf dem Gebiet der Landwirtschaft die Banken als Folge der Investitionskredite allmählich ohne zwingende Notwendigkeit zurückgedrängt werden. Soweit eine Aufgabe ebenso gut durch das Bankgewerbe wie durch Investitionskredite gelöst werden kann, soll dies auch für die Zukunft gelten.

In diesem Zusammenhang ist auch vorgeschlagen worden, anstelle von Investitionskrediten im Bereich des normalen Kredites Zinszuschüsse zu gewähren. Dadurch könnte das angestrebte Ziel ebenso wirksam erreicht werden.

Zudem hätte dieser Weg den Vorteil, dass der Bund für die Strukturverbesserung der Landwirtschaft weniger Mittel - dafür allerdings à fonds perdu - bereitstellen müsste. Es gibt jedoch auch Gründe, die gegen eine solche Neuerung sprechen. Insbesondere würde damit der Weg für eine neue Subventionsart geöffnet, die nur wenigen Betrieben zugute käme. Auch die Administration dieser neuen Subventionsart dürfte, wenn Missbräuche vermieden werden sollen, ziemlich arbeitsaufwendig sein. Wir verzichten deshalb darauf, Ihnen im Gesetz eine entsprechende Erweiterung vorzuschlagen.

2. Betriebshilfe Hier ist vorauszuschicken, dass die Betriebshilfe direkt aus der früheren Kredithilfe für notleidende Bauern hervorgegangen ist. Sie ist zeitlich nicht begrenzt. Die notwendigen Mittel werden - entsprechend der früheren Regelung - vom Bund und den Kantonen gemeinsam aufgebracht.

Die für die Investitionskredite skizzierte Lösung
betreffend die Ausnützung des normalen Kredites kann in einzelnen Fällen dazu führen, dass ein Teil der bestehenden Schulden umfinanziert werden muss, bevor Investitionskredite eingesetzt werden können (dies zur Verhinderung einer durch Investitionen entstehenden untragbaren Belastung). In solchen Fällen könnte man jedoch kaum von einer unverschuldeten finanziellen Bedrängnis im Sinne des heutigen Artikels 27 IBG sprechen. Die Basis der Betriebshilfe sollte deshalb erweitert werden. Auf diese Weise soll ermöglicht werden, dass Umfinanzierungen auch dann vorgenommen werden können, wenn die durch ein Gesuch um Investitionskredite veranlasste Betriebsanalyse ergibt, dass der tragbare

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normale Kredit tiefer sein muss als die bestehenden Schulden. Diese Konsequenz aus dem Ausbau der Investitionskredite geht zugleich in Richtung einer gezielten Entschuldung einzelner Betriebe.

Eine solche Ergänzung ist in den Grundsatzartikel 25 IBG aufzunehmen.

Im Artikel 27 sollte sodann vorgesehen werden, dass Investitionskredite und Betriebshilfe bei gleichzeitigem Einsatz genau aufeinander abzustimmen sind.

Der vorgeschlagene Ausbau der Betriebshilfe steht in engem Zusammenhang mit dem Einsatz der Investitionskredite innerhalb des Ertragswertes, insbesondere im Berggebiet und auf Betrieben mit erschwerten Bewirtschaftungsverhältnissen. Ist die Notwendigkeit eines solchen Einsatzes bei einer bereits bestehenden höheren Verschuldung nachgewiesen, so soll vorerst eine entsprechende Unifinanzierung vorgenommen werden können.

Im Vernehmlassungsverfahren wurden Meinungsverschiedenheiten in bezug auf den Umfang und die Art der Abklärung solcher Umfinanzierungen festgestellt. Ein Antrag geht dahin, diese Umfinanzierungsmöglichkeit lediglich von der «Kreditwürdigkeit des Gesuchstellers» abhängig zu machen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, «so ist die bestehende Schuld, soweit sie die generelle Limite des Normalkredites übersteigt, ohne weitere Auflagen in ein zinsloses, aber tilgungspflichtiges Darlehen umzuwandeln», d. h. man denkt wohl an eine generelle Entschuldung aller Betriebe, die eine bestimmte Verschuldungshöhe überschritten haben. Im Gegensatz zu dieser Forderung handelt es sich bei unserem Vorschlag um eine gezielte Entschuldung einzelner Betriebe, welche die Kosten der Rationalisierung ohne die Möglichkeit einer teilweisen Umfinanzierung bereits bestehender Schulden nicht zu tragen vermöchten.

Aus dieser Sicht kann dem Antrag, in Artikel 25 Buchstabe b den Hinweis auf die gesamte Einkommens- und Vermögenslage unter Einbezug angemessener Tilgungsleistungen zu streichen, nicht zugestimmt werden. Wir sind überzeugt, dass in solchen Fällen die gesamte Einkommens- und Vermögenslage ermittelt werden muss.

Aus dem Gesagten geht hervor, dass die neuartige Betriebshilfe ausschliesslich in Form von unverzinslichen Darlehen sinnvoll ist; das soll in einem neuen Absatz 4 des Artikels 28 IBG zum Ausdruck gebracht werden.

Schliesslich muss noch die Finanzierung diskutiert werden. In Artikel 34
IBG wird heute gesagt, dass der Bund die für die Betriebshilfe notwendigen Mittel aus dem Entschuldungsfonds zu nehmen hat. Die vorgeschlagene Ausweitung der Betriebshilfe könnte aber früher oder später zu einer Erschöpfung dieses Fonds (Ende 1970 noch 17,6 Mio. Fr. verfügbar) führen, so dass wir vorschlagen, Artikel 34 Absatz 2 durch einen Satz zu ergänzen, nach dem weitere Mittel «je nach Bedarf und unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Bundes» bewilligt werden können. Auch hier möchten wir - analog zum Vorschlag bei den Investitionskrediten - im Gesetzestext keine Zahl nennen, weil a. keine brauchbaren Unterlagen für die Schätzung der zeitlich nicht befristeten Bedürfnisse vorhanden sind und

no b. die Auszahlung neuer Bundesmittel von der Bewilligung kantonaler Mittel abhängt, so dass angenommen werden muss, dass die finanzielle Situation der Kantone einen massgebenden Einfluss auf die Auslösung von Bundesmitteln haben wird.

Es versteht sich von selbst, dass Betriebshilfe zusammen mit Investitionskrediten nur auf Grund eines Einkommens- und Verbrauchsvoranschlages bewilligt werden soll.

3. Zusammenfassung und Beurteilung Die Kommission Sieber erachtet den Ausbau der Investitionskredite und Betriebshilfe als Alternativmittel zu einer allgemeinen Entschuldung. Dieser Ausbau bezieht sich im wesentlichen auf die Dauer des Einsatzes, die Höhe der einzusetzenden Mittel sowie die Voraussetzungen und die zu stellenden Bedingungen.

Insbesondere sollen die Investitionskredite noch mehr als bisher in den Dienst einer angemessenen Schuldentilgung gestellt werden, damit möglichst rasch auch im Rahmen des normalen Kredites - eine Kreditreserve geschaffen wird.

Um dieses Ziel zu erreichen, ist neben den sogenannten objektiven Betriebswerten (Ertragswert, Nutzwert der Vieh- und Fahrhabe) vermehrt auf das Resultat einer subjektiven Betriebsanalyse (Einkommens- und Verbrauchsvoranschlag) abzustellen.

Diese Konzeption bringt es mit sich, dass der normale Kredit - auch im Talgebiet - nicht mehr in allen Fällen voll ausgeschöpft werden muss, bevor Investitionskredite eingesetzt werden dürfen. Da dies aber nur dann getan werden darf, wenn keine andere Lösung gefunden werden kann und die Notwendigkeit durch einen Einkommens- und Verbrauchsvoranschlag nachgewiesen ist, wird das Prinzip der Subsidiarität der Investitionskredite zwar etwas gelockert, aber nicht generell aufgehoben.

Der Bundesrat schliesst sich dieser Argumentation an. Dabei hat er in seinen Anträgen die Stellungnahmen der Kantone und Wirtschaftsorganisationen, so weit ihm das möglich schien, berücksichtigt. Er ist sich auch bewusst, dass einzelne im Bericht der Kommission Sieber aufgeworfene Probleme erst in der Verordnung zum IBG endgültig geregelt werden können. Die Kantone und Wirtschaftsorganisationen werden deshalb zu gegebener Zeit nochmals Gelegenheit erhalten, Stellung zu nehmen.

II. Weitere Probleme

Hier handelt es sich um Probleme, die bereits im ursprünglichen Projekt des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements enthalten waren oder die nachher bundesintern aufgegriffen wurden. Die Anträge aus dem Vernehmlassungsverfahren hingegen werden im Kapitel D dieses Abschnittes behandelt.

Ili 1. Subsidiarität der Investitiomkredite Artikel 3 Absatz l Buchstabe a des IBG bestimmt, dass Investitionskredite in der Regel nur dann eingesetzt werden dürfen, wenn «die auf Grund der übrigen eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung bewilligten Beiträge im Einzelfall nicht ausreichen». Die Investitionskredite haben demnach eindeutig subsidiären Charakter.

Nun haben wir der Bundesversammlung in unserer Botschaft vom 28. Oktober 1970 über zusätzliche wirtschaftliche und finanzielle Massnahmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft (BB1 1970 II 1401) (Milchwirtschaftsbeschluss 1971) beantragt, die Beiträge an die Kosten der Erhaltung, Erweiterung, Aufhebung, Errichtung und Zusammenlegung von Milchsammelstellen und Milchverwertungsbetrieben oder der Umstellung auf zweckmässigere Verwertungsarten allfâlligen Meliorationsbeiträgen, anderen Zuwendungen und Investitionskrediten nachzuordnen. Damit kommt auch den Strukturbeiträgen nach Artikel 12 des Milchwirtschaftsbeschlusses subsidiärer Charakter zu.

Diese Bestimmung steht also im Gegensatz zu Artikel 3 Absatz l Buchstabe a IBG. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die erwünschten Zusammenschlüsse von Milchsammelstellen und Milchverwertungsbetrieben (Käsereien) eine spürbare Besserstellung der beteiligten Milchproduzenten bewirken sollten, da diese zur Realisierung der entsprechenden Projekte sonst kaum Hand bieten würden. Die Subsidiarität der Investitionskredite in bezug auf gesetzliche Beiträge soll nur in den Fällen durchbrochen werden, in denen ihnen solche Beiträge ausdrücklich nachgeordnet sind. Die entsprechende Bestimmung in Artikel 3 muss deshalb in diesem Sinne ergänzt werden.

2. Baukredite Wie in der Botschaft des Bundesrates vom 10. Dezember 1965 zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft (BB1 7965 III 496) ausgeführt wurde, werden an die grossen Meliorations- und Erschliessungsprojekte von Gebieten, in denen der grösste Teil der angeschlossenen Betriebe als potentielle Investitionskreditempfânger beurteilt werden muss (Berggebiete), Baukredite zur Bevorschussung der Subventionen und Interessentenbeiträge abgegeben. Nach der Schlussabrechnung wird dann die eigentliche Restfinanzierung vorgenommen.

Im Interesse einer beschleunigten
Durchführung derartiger Projekte sollte diese Möglichkeit im Gesetz allgemein statuiert werden. Dadurch könnten die Güterzusammenlegungen und Erschliessungsprojekte auch im Talgebiet wesentlich gefördert werden.

Nun hat das Eidgenössische Meliorationsamt allerdings mit einem Kreisschreiben vom 9. Mai 1969 den Kantonen mitgeteilt, dass Teilabrechnungen eingereicht werden können, ohne dass die Rechnungen bezahlt sind. Damit können die Bauherren ohne wesentliche Baukredite zur Bevorschussung der

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Subventionen auskommen, sofern diese Praxis auch von den Kantonen eingeführt wird. Eine Ausdehnung der Investitionskredite als Baukredite auf das Talgebiet dürfte deshalb allgemein nicht sehr viel neue Mittel beanspruchen, in besonderen Einzelfällen aber doch eine Erleichterung bringen, dies insbesondere dort, wo der Selbstbehalt relativ gross ist.

Wir schlagen deshalb' vor, Artikel 10 IBG durch einen neuen Buchstaben e zu ergänzen. In dieser Ergänzung sollen die Baukredite für grosse Meliorations- und Erschliessungsprojekte im Rahmen eines Gesamtplanes namentlich aufgeführt werden.

3. Eröffnung der Entscheide über Massnahmen der Betriebshilfe Die Erweiterung der Betriebshilfe erfolgt in erster Linie mit Rücksicht auf die verbesserten Möglichkeiten der Investitionskredite. Es ist deshalb naheliegend, dass die in Artikel 11 Absatz 4 statuierte Meldepflicht für bewilligte Investitionskredite auf die Betriebshilfe ausgedehnt wird (Art. 30 Abs. 3). Damit wird die zuständige Bundesstelle laufend über alle Entscheide der zuständigen kantonalen Stellen orientiert.

Diese Meldung wird von einigen Kantonen mit dem Hinweis auf die zusätzliche Arbeitsbelastung bekämpft. Da aber der Bund auf Grund dieser Vorlage weitere Mittel zur Verfügung stellt und ein engerer Zusammenhang zwischen Betriebshilfe und Investitionskrediten angestrebt wird, erachten wir die Ausdehnung der Meldepflicht auf die Massnahmen der Betriebshilfe als richtig. Es ist jedoch nicht vorgesehen, dass der Bund Einspruch erheben kann, wenn im Einzelfall mehr als 50 000 Franken bewilligt werden. Darauf kann verzichtet werden, weil das Kapital nur zum Teil vom Bund zur Verfügung gestellt wird.

4. Einsprachefrist Die gegenwärtige Fassung von Artikel 49 Absatz 2 gibt zu Missverständnissen über den Beginn der Einsprachefrist von 40 Tagen Anlass. Die Unsicherheiten lassen sich durch eine Präzisierung vermeiden. Deshalb soll in den Artikeln 11 Absatz 4 und 46 Absatz l ergänzend gesagt werden, dass die Eröffnung der Entscheide an die zuständige Bundesstelle «im Falle des Artikels 49 Absatz 2 unter Beilage der vollständigen Akten» zu erfolgen habe. Auf diese Weise steht fest, dass die Frist von 40 Tagen erst nach Eingang aller zur Beurteilung notwendigen Unterlagen beim Bund zu laufen beginnt. Die Prüfung und gegebenenfalls der Einspracheentscheid
sind nämlich fristgerecht nur auf Grund der vollständigen Akten sinnvoll möglich.

D. Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement unterbreitete die Revisionsvorlage im Mai 1970 den Kantonen und interessierten Organisationen im Sinne von Artikel 32 BV zur Stellungnahme. Die Vorlage enthielt im wesent-

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liehen die Änderungen, die wir im Kapitel C skizziert haben. In diesem Vernehmlassungsverfahren wurden neben den bereits im Kapitel C aufgeführten Stellungnahmen zur ursprünglichen Vorlage des Eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartements eine Reihe von neuen Vorschlägen gemacht. Diese sind, soweit uns das möglich erschien, in diese Vorlage aufgenommen worden.

I. Kantone Die Kantone haben insbesondere die vorgesehene Verlängerung der zeitlichen Beschränkung der Investitionskredite sowie die Bereitstellung neuer Bundesmittel begrüsst. Sie haben sich jedoch mehrheitlich gegen die obligatorische Tilgung der normalen Kredite ausgesprochen; unser Antrag trägt diesen Stellungnahmen Rechnung. Begrüsst wird auch die Aufnahme der Baukredite, und zwar für das Berggebiet und das Talgebiet. Die Erweiterung der Betriebshilfe schliesslich hat wenig Echo ausgelöst; immerhin wenden sich einige Kantone gegen die obligatorische Meldung aller Entscheide an den Bund.

Neu aufgeworfen wurden die Probleme der Verwaltungskosten, des Einspracherechtes des Bundes sowie der Forstkredite im Talgebiet.

1. Verwaltungskosten Nach der heutigen Regelung haben die Kantone die Verwaltungskosten, die aus dem Einsatz der Investitionskredite entstehen, zu übernehmen. Der Bund leistet finanzschwachen Kantonen mit ausgedehntem Berggebiet einen Beitrag von 50 Prozent. Allfällige Kapital- und Darlehenszinsen sind dem Bund gutzuschreiben, d. h. sie dürfen nicht zur Deckung von Verwaltungskosten herangezogen werden.

Verschiedene Kantone wünschen nun eine Entlastung durch Übernahme eines Teiles der Verwaltungskosten durch den Bund oder die Gesuchsteller.

Dieser Wunsch nach einer Entlastung der Kantone wird nicht zuletzt damit begründet, dass der Bund mit dieser Vorlage im Einzelfall zusätzliche Erhebungen verlangt. Die noch eingehendere Abklärung geschieht aber direkt im Interesse des Gesuchstellers und indirekt in dem der Kantone, deren Verlustrisiko dadurch geringer wird. Zudem stellt der Bund das gesamte Kapital zur Verfügung; er darf also erwarten, dass auch die Kantone eine Leistung übernehmen.

Aus diesem Grunde erachten wir die bisherige Lösung nach wie vor als wohlabgewogen; eine Änderung drängt sich deshalb nicht auf.

Ein Kanton schlägt vor, die Hälfte allfälliger Zinsen zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden. Das heisst
praktisch, dass der Bund Mittel einsetzt, deren Zinsen zur Hälfte von den Kantonen beansprucht werden.

Einer solchen Lösung können wir aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zustimmen.

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2. Einspruchsrecht des Bundes Die Mehrzahl der Kantone wünscht eine Erhöhung der in Artikel 49 festgelegten unteren Grenze von 50 000 Franken für das Einspruchsrecht des Bundes. Während elf Kantone eine Grenze von 100000 Franken vorschlagen, sprechen andere von 70 000 oder 75 000 Franken. Interessant ist ein Vorschlag, die Grenze für die langfristigen Kredite bei 50 000 Franken zu belassen, für die kurzfristigen Baukredite jedoch auf 100 000 Franken zu gehen.

Wir haben diesen Vorschlag aufgenommen, wobei wir uns bewusst sind, dass das Einspruchsrecht des Bundes seit der Inkraftsetzung des IBG durch die allgemeine Teuerung indirekt verbessert, d. h. auf mehr Einzelfälle ausgedehnt worden ist. Dem kann entgegengehalten werden, dass der Umfang der Bundesmittel heute bedeutend grösser ist als ursprünglich vorgesehen. Zudem werden gerade mit dieser Vorlage neue Möglichkeiten eröffnet, so dass ein indirekt verstärktes Einspruchsrecht gerechtfertigt ist.

Aus den vorliegenden Gründen beantragen wir, in einem neuen Absatz 4 des Artikels 49 die Grenze lediglich für die kurzfristigen Baukredite auf 100 000 Franken heraufzusetzen; dies um so mehr, als eine Wirtschaftsorganisation allgemein eine Herabsetzung auf 30 000 Franken befürwortet. Für die langfristigen Investitionskredite soll demnach nach wie vor die alte Grenze von 50 000 Franken gelten.

Ein Kanton schlägt vor, die Einsprachefrist auf 20 Tage zu verkürzen.

Eine solche Frist ist zu kurz; denn im Interesse einer rationellen Arbeitsweise sind wenn möglich verschiedene Fälle einer Region zusammenzufassen, so dass es nicht möglich ist, jeden Fall sofort an Ort und Stelle zu besichtigen, sofern eine solche Überprüfung notwendig ist. Wenn diese nach dem Entscheid der kantonalen Stelle oft sehr dringend ist, so liegt das nicht zuletzt an der zu späten Einreichung des Gesuches. Wir beantragen deshalb, Artikel 11 Absatz l in dem Sinne zu ergänzen, dass die Gesuche «rechtzeitig» bei der zuständigen kantonalen Stelle einzureichen sind. In der Verordnung soll dann präzisiert werden, dass die zu finanzierende Massnahme erst getroffen werden darf, wenn alle zuständigen Instanzen Stellung bezogen haben. Damit wird der Gesuchsteller gezwungen, sein Gesuch rechtzeitig einzureichen. Zwar ist diese Praxis bereits heute in den meisten Kantonen eingeführt. Das IBG
enthält jedoch keine eindeutige Bestimmung, nach der nachträglich eingereichte Gesuche nicht mehr zu berücksichtigen sind.

3. Investitionskredite für forstliche Massnahmen im Talgebiet Ein Kanton schlägt vor, forstliche Investitionen, die zusammen mit solchen nach dem fünften Titel des Landwirtschaftsgesetzes durchgeführt werden, auch im Talgebiet unter Mithilfe von Investitionskrediten zu finanzieren.

Tatsächlich können derartige Investitionen nach den heutigen Bestimmungen des IBG nur im Berggebiet unterstützt werden. Dort stehen aber seit dem 1. Juli 1970 auch forstliche Investitionskredite zur Verfügung. Nun sollte aber

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der Wald, insbesondere auch in Gebieten mit einem hohen Anteil an Privatwald, gleichzeitig mit der landwirtschaftlichen Kulturfläche zusammengelegt und erschlossen werden können, und zwar sowohl im Berg- wie auch im Talgebiet. Zu diesem Zweck müssen u. a. einzelne Waldparzellen aufgekauft werden, die zur Aufstockung von bestehenden Landwirtschaftsbetrieben dienen.

Derartige Investitionen sollen aber nur berücksichtigt werden, wenn sie zusammen mit landwirtschaftlichen Massnahmen durchgeführt werden; rein forstliche Massnahmen sollen nach wie vor sowohl im Berg- als auch im Talgebiet von landwirtschaftlichen Investitionskrediten ausgeschlossen sein. Im Berggebiet sind hingegen forstliche Investitionskredite auf Grund des Bundesgesetzes vom 21. März 1969 (AS 7970 761) über Investitionskredite für die Forstwirtschaft möglich.

Wir beantragen deshalb, die Artikel 10 Buchstabe a und Artikel 14Buchstabe b des IBG entsprechend zu ändern, d. h. «im Berggebiet» zu streichen.

u. Wirtschaftsorganisationen

Auch die Wirtschaftsorganisationen stimmen einer Verlängerung der zeitlichen Beschränkung sowie der Bereitstellung neuer Bundesmittel zu. Die obligatorische Tilgung der normalen Kredite wird selbst von den Banken unterschiedlich beurteilt; auffallend hingegen ist die positive Stellungnahme der Fachleute aus der landwirtschaftlichen Betriebslehre. Begrüsst wird die Aufnahme der Baukredite. Die Erweiterung der Betriebshilfe hat auch bei den Wirtschaftsorganisationen wenig Echo ausgelöst.

Darüber hinaus wurde aber eine Reihe neuer Probleme aufgeworfen, wie der Einsatz von Investitionskrediten zugunsten von landwirtschaftlichen Gemeinschaftseinrichtungen, die Förderung des ausserlandwirtschaftlichen Zuerwerbs, die Gewährung von Betriebskrediten sowie die langfristige Wirkung der Investitionskredite.

1. Landwirtschaftliche

Gemeinschaftseinrichtungen

In verschiedenen Eingaben ist das Problem der Konkurrenzierung privater Gewerbebetriebe durch landwirtschaftliche Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von Artikel 10 Buchstabe b IBG neu aufgerollt worden. Diese Bestimmung ermöglicht die Bewilligung von Investitionskrediten zur Beschaffung von Gemeinschaftseinrichtungen, die der betrieblichen und hauswirtschaftlichen Rationalisierung der Landwirtschaft sowie der Förderung von Qualität und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen. Es handelt sich also um Einrichtungen, welche die Produzenten oder ihre Organisationen zur Förderung oder Sicherung ihres Interesses an einer optimalen Produktenverwertung in gemeinsamer Selbsthilfe beschaffen. Natürliche Personen nichtlandwirtschaftlicher Herkunft, die z. T. ähnliche Aufgaben erfüllen, sind demnach von den Investitionskrediten ausgeschlossen.

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Der zwischenbetriebliche Einsatz der Investitionskredite soll nach den Stellungnahmen einzelner Organisationen in Zukunft noch verstärkt werden.

Ein anderer Antrag geht dahin, die Körperschaften und Anstalten des privaten Rechts von den Investitionskrediten auszuschliessen. Sollte dieser Antrag nicht durchdringen, so wird alternativ verlangt, «dass es privaten Firmen nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch möglich sein wird, zusammen mit den Produzenten, die es wünschen, Gemeinschaftseinrichtungen zu schaffen, die für die Gewährung von Investitionskrediten anerkannt werden», d. h. ohne dass die beteiligten Produzenten im Sinne der Gemeinschaftseinrichtung die entscheidende Mehrheit besitzen müssen. Eine besondere Situation ist auf dem Milchsektor anzutreffen, wo die Anlagen privater Milchkäufer der Erfüllung gleicher öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienen wie eine genossenschaftseigene Anlage.

Wir haben uns mit diesen Fragen bereits in unserer Botschaft vom 10. Dezember 1965 zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft (BB11965III496) eingehend auseinandergesetzt. Zur besseren Ausscheidung der Selbsthilfemassnahmen im Sinne des IBG und Verhinderung einer unnötigen Konkurrenzierung haben wir damals eine nähere Umschreibung in der Verordnung zum IBG angekündigt. Diesem Versprechen sind wir mit dem Bundesratsbeschluss vom 22. August 1967 betreffend die Änderung der Verordnung über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft (AS 1961 1137) nachgekommen. Sodann haben wir damals darauf hingewiesen, dass die Abteilung für Landwirtschaft in heiklen Fällen Gewerbevertreter oder nichtinteressierte Kreise konsultativ beiziehen werde. Auch das ist in der Zwischenzeit geschehen, wobei die Auswahl dieser Vertreter gelegentlich zu Diskussionen Anlass gab. Eine Organisation schlägt deshalb vor, in der Verordnung verbindlich vorzuschreiben, dass «die direkt betroffenen Betriebe, deren Branchenverbände und ihre Dachorganisationen» angehört werden müssten.

Diese Frage muss bei der Änderung der Verordnung nochmals diskutiert werden. Wir müssen aber bereits heute darauf hinweisen, dass das Verfahren nicht zu schwerfällig werden darf, weil das Einspruchsrecht des Bundes nur während 40 Tagen geltend
gemacht werden kann.

Die Beratende Kommission für die Durchführung des Landwirtschaftsgesetzes hat eine Berücksichtigung von Betrieben Einzelner mit deutlicher Mehrheit abgelehnt. Am Grundsatz der landwirtschaftlichen Selbsthilfe soll demnach nicht gerüttelt werden.

2. Nichtlandwirtschaftlicher Erwerb 2.1 Bereitstellung von Ferienwohnungen Einzelne Organisationen haben den Antrag gestellt, Ferienwohnungen unter Mithilfe von Investitionskrediten zu finanzieren. Nun haben wir zwar bereits bisher die Erstellung und Erneuerung von Bauernhäusern bis zum Aus-

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bau einer Zweitwohnung als Altenteil finanziert, und es scheint auf den ersten Blick, dass die vorgeschlagene Massnahme nichts gemein hat mit einer Verbesserung der Produktions- und Betriebsgrundlagen der Landwirtschaft. Bei näherem Zusehen stellen wir jedoch fest, dass es darum geht, den in den Bergregionen verbliebenen Landwirten über den Tourismus ein zusätzliches Erwerbseinkommen zu verschaffen.

Mit diesen Fragen haben wir uns im vierten Landwirtschaftsbericht intensiv befasst. Es geht aber im Berggebiet nicht um die ausschliessliche Förderung der Landwirtschaft. Diese ist vielmehr in den weiteren Rahmen aller wirtschaftlichen Möglichkeiten hineinzustellen. Konkret geht es bei der vorliegenden Forderung um eine bessere Beteiligung der Landwirte am touristischen Ertrag ihres Dorfes oder ihrer Region.

Dabei ist selbstverständlich, dass derartige Massnahmen nur im Zusammenhang mit einer regionalen Planung unterstützt werden dürfen. Eng daran geknüpft ist die eigentliche Zonenplanung für die Überbauung und die Erstellung der notwendigen Infrastruktur. Es kann sich also nicht darum handeln, auf landwirtschaftlichen Betrieben einzelne Ferienhâuser zu erstellen. Vielmehr wäre Landwirtschaftsbetrieben, die auf einen Zuerwerb im Sinne von Artikel 2 VO/IBG angewiesen sind, Gelegenheit zu geben, mit Hilfe von Investitionskrediten in der Bauzone ein Ferienhaus zu erstellen. Anstelle des in der Regel nicht aus der Region stammenden anonymen Kapitals würde so ein Bewohner der Gegend direkt aus der Anlage profitieren. Es muss unser Bestreben sein, die Einwohner der Berggebiete so weit als möglich an den Erträgnissen der touristischen Anlagen teilhaben zu lassen.

Diese Überlegungen gehen in Richtung der heute mit Recht geforderten gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise des Berggebietes. Eine solche Massnahme darf deshalb nicht auf den Bergbauernbetrieb beschränkt werden ; vielmehr wäre dieses Instrument im Rahmen einer regionalen Zielsetzung zugunsten aller Bewohner eines Gebietes, also nicht nur der Landwirte, einzusetzen.

Eine gesetzliche Verankerung 'dieses Instrumentes im IBG würde deshalb eine unnötige und problematische Einengung auf den Landwirtschaftssektor bedeuten.

Diese Gründe veranlassen uns, die Finanzierung von Ferienwohnungen im Berggebiet nicht in das IBG aufzunehmen. Wir sind jedoch
mit der Zielsetzung an sich einverstanden. Das entsprechende Instrument muss aber in der Gesetzgebung über die gesamtwirtschaftliche Förderung des Berggebietes verankert werden.

2.2 Sicherung einer ausserlanchvirtschaftlichen Existenz Wir haben im vierten Landwirtschaftsbericht darauf hingewiesen, dass die bei der Aufgabe von Landwirtschaftsbetrieben auftretenden Schwierigkeiten u. a. durch den Einsatz von zinsgünstigen Darlehen für den Aufbau einer ausserlandwirtschaftlichen Existenz gelindert werden könnten. Diese Möglichkeit ist nun im Vernehmlassungsverfahren aufgenommen worden.

Bundesblatt. 123. Jahrg. Bd. I

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Auch dieser Antrag geht in ähnlicher Richtung wie die Mithilfe bei der Finanzierung von Ferienhäusern. Im Vordergrund steht nicht mehr der Landwirtschaftsbetrieb allein, sondern vielmehr die optimale Ausschöpfung der wirtschaftlichen Möglichkeiten aller Beteiligten im Zusammenhang mit der Aufstockung von bestehenden Betrieben. Auch derjenige, der die Landwirtschaft aufgibt, leistet einen Beitrag an die Strukturverbesserung. Ihm soll deshalb geholfen werden, sich eine eigene Existenz nichtlandwirtschaftlicher Art aufzubauen. Gestärkt aber wird gesamtwirtschaftlich betrachtet auch das Wirtschaftspotential der Gegend.

Aus diesem Grund erachten wir die Aufnahme eines neuen Artikels 17Ws als bedeutenden Fortschritt. Unwesentlich ist u. E. die Frage, ob die gleiche Hilfe auch Verpächtern zugute kommen soll. Wir bejahen sie, wenn die Pachtdauer mindestens zwölf Jahre beträgt, denn nach dieser Zeit wird der Verpächter kaum mehr willens und in der Lage sein, seinen Kleinbetrieb wieder selbst zu übernehmen.

3. Betriebskredite In einer Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass moderne Landwirtschaftsbetriebe, insbesondere Mastbetriebe, über grössere Betriebskredite verfügen müssen, deren Sicherung oft bedeutende Probleme stelle. In solchen Fällen genüge die im IBG vorgesehene Bürgschaft von Bund und Kanton. Wir teilen diese Auffassung und beantragen deshalb eine entsprechende Ergänzung von Artikel 15. Dabei wird die Dauer dieser Bürgschaft bzw. deren schrittweiser Abbau während einer relativ kurzen Zeitspanne in der Verordnung näher zu regeln sein.

4. Langfristige Wirkung der Investitionskredite Die Investitionskredite sollen mithelfen, die Produktions- und Betriebsgrundlagen nicht nur kurzfristig, sondern für eine längere Zeitspanne zu verbessern. Eine Organisation hat deshalb vorgeschlagen, das im Gesetz klar und deutlich zu sagen. Wir sind damit einverstanden, denn es hat wenig Sinn, die Mittel in grossem Ausmass für kurzfristige Massnahmen einzusetzen, die keine dauernde Verbesserung herbeizuführen vermögen. Wir beantragen deshalb, den Grundsatzartikel l des IBG zu ergänzen, indem von einer «nachhaltigen» Verbesserung der Produktions- und Betriebsgrundlagen gesprochen wird.

Dabei möchten wir aber darauf hinweisen, dass die ständige Zunahme des Anteils der eigentlichen strukturverbessernden Massnahmen deutlich zeigt, dass der Weg schon bisher in dieser Richtung gegangen ist.

III. Beratende Kommission für die Durchführung des Landwirtschaftsgesetzes

Die Beratende Kommission für die Durchführung des Landwirtschaftsgesetzes hat den vorliegenden Anträgen zugestimmt. Sie hat sich aber mehrheitlich gegen eine Berücksichtigung einzelner privater Gewerbebetriebe ausge-

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sprachen, die ähnliche Aufgaben erfüllen wie die landwirtschaftlichen Gemeinschaftseinrichtungen. Auch bei den Verwaltungskosten erscheint ihr die bisherige Lösung begründet ; sie hat sich deshalb mehrheitlich gegen eine Änderung ausgesprochen.

IV. Kartellkommission

Die Kartellkommission hat in ihrer Stellungnahme auf die Problematik der Investitionskredite zugunsten von landwirtschaftlichen Gemeinschaftseinrichtungen hingewiesen. Sie hat deshalb gerne zur Kenntnis genommen, dass diese Frage bei der Änderung der Verordnung zum IBG nochmals diskutiert werden wird; dabei müsse danach getrachtet werden, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Der Entwurf gibt der Kartellkommission im übrigen keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen.

Zusammenfassend hat demnach das Vernehmlassungsverfahren eine Reihe von wertvollen Vorschlägen gebracht. Diese sind in die ursprüngliche Vorlage des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, die im wesentlichen auf dem Bericht der Kommission Sieber aufgebaut war, eingebaut worden.

Zweiter Abschnitt: Die Revisionsvorlage A. Allgemeine Bemerkungen Im Kapitel C haben wir die ursprüngliche Vorlage des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements besprochen, die sich aus dem Bericht der Kommission Sieber und der Bearbeitung weiterer Probleme durch die Verwaltung ergeben hat. Kurz zusammengefasst handelt es sich im wesentlichen um folgende Revisionspunkte : Bei den Investitionskrediten sollen einmal die Einsatzmöglichkeiten über 1974 hinaus bis 1987 verlängert werden; zugleich sollen während der gleichen Dauer weitere Bundesmittel eingesetzt werden. Sodann sollen neben den Investitionskrediten in der Regel auch die übrigen Kredite angemessen getilgt werden, damit das einzelne Unternehmen auch im Rahmen des normalen Kredites wieder über eine Kreditreserve verfügt; dies selbst dann, wenn zur Zinsentlastung ausnahmsweise vermehrt Investitionskredite eingesetzt werden müssen.

Dieser Einbruch in den Bereich der normalen Kredite soll aber nur dann möglich sein, wenn keine andere Lösung möglich ist und die Notwendigkeit durch einen Einkommens- und Verbrauchsvoranschlag nachgewiesen wird. Damit soll auch die vermehrte Beurteilung der landwirtschaftlichen Betriebe auf Grund ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten und weniger nach den zu bietenden Sicherheiten gefördert werden. Derart konzipierte Investitionskredite können als eigentliche Agrarkredite im Sinne des Postulates Tschanz vom

120 16. Màrz 1967 bewertet werden. Schliesslich sollen die Baukredite zugunsten grosser Meliorations- und Erschliessungsprojekte im Rahmen von Gesamtplänen im IBG namentlich erwähnt werden, damit sie nicht nur in Spezialfällen (i. d. R. im Berggebiet) eingesetzt werden.

Die Betriebshilfe soll so ausgebaut werden, dass sie - im Zusammenhang mit der Finanzierung notwendiger Investitionen - im Sinne einer gezielten Entschuldung einzelner Betriebe eingesetzt werden kann. In solchen Fällen sind die Massnahmen der Betriebshilfe auf jene der Investitionskredite abzustimmen.

Derartige Betriebshilfedarlehen sind ausschliesslich in Form von unverzinslichen Darlehen zu bewilligen, da mit einem verzinslichen Kredit das angestrebte Ziel einer teilweisen Entschuldung kaum erreicht werden könnte. Da zu erwarten ist, dass mit diesem Ausbau höhere Kredite erforderlich sind, soll der Bund vorsorglicherweise in die Lage versetzt werden, über den Entschuldungsfonds hinaus zusätzliche Mittel einzusetzen. Diese vermehrte Bedeutung der Betriebshilfe lässt es aber auch als richtig erscheinen, dass dem Bund - wie bei den Investitionskrediten - alle positiven Entscheide der zuständigen kantonalen Stellen gemeldet werden.

Sodann haben wir im Kapitel D über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens berichtet. Dieses hat wertvolle Anregungen gebracht, die ihren Niederschlag in neuen Gesetzesbestimmungen gefunden haben. Es handelt sich dabei im wesentlichen um den Einbezug von forstlichen Massnahmen im Talgebiet, sofern diese zusammen mit solchen nach dem fünften Titel des Landwirtschaftsgesetzes durchgeführt werden, sowie um die Gewährung von Investitionskrediten zur Schaffung einer ausserlandwirtschaftlichen Existenz bei Betriebsaufgabe.

Schliesslich schlagen wir noch eine redaktionelle Anpassung der Gesetzesbestimmungen vor, in denen im Zusammenhang mit der Tilgung von Fremdkapital von einer «Amortisation» gesprochen wird. Wir möchten diesen Ausdruck für die Abschreibung von Sachwerten reservieren.

B. Erläuterungen zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen Artikel l Absatz l : Im Vernehmlassungsverfahren ist darauf hingewiesen worden, dass eine langfristige Wirkung der Investitionskredite anzustreben sei. Der dabei gemachte Vorschlag, die Artikel 10 und 13 in diesem Sinne zu ergänzen, lässt sich noch besser durch eine
Anpassung des Grundsatzartikels l verwirklichen. Deshalb soll von einer «nachhaltigen» Verbesserung der Produktions- und Betriebsgrundlagen gesprochen werden.

Artikel 3 Absatz l Buchstabe a: Das in dieser Bestimmung enthaltene Subsidiaritätsprinzip, wonach die Investitionskredite erst dann eingesetzt werden, wenn Beiträge auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht genügen, wird durch die im Milchwirt-

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schaftsbeschluss 1971 beantragten Strukturbeiträge durchbrochen. Diese Beiträge sollen erst nach allfälligen Beiträgen und Investitionskrediten bewilligt werden, weil mit ihnen eine spürbare Besserstellung der betroffenen Milchproduzenten erreicht werden soll. Die vorliegende Bestimmung soll deshalb in dem Sinne ergänzt werden, dass die Investitionskredite gegenüber Beiträgen nur dann subsidiären Charakter tragen, wenn diese Beiträge nicht ausdrücklich nachgeordnet sind wie z. B. die im Milchwirtschaftsbeschluss 1971 beantragten Strukturbeiträge.

Artikel 4: Das bestehende Zinsrückforderungsrecht bei gewinnbringendem Verkauf ist zeitlich nicht fixiert. Wir schlagen deshalb vor, eine Frist von 25 Jahren einzuführen; dies in Übereinstimmung mit der maximalen Tilgungsdauer für Investitionskredite (Regel), aber beispielsweise auch mit dem Gewinnbeteiligungsrecht der Miterben gemäss ZGB. Das Kündigungsrecht gemäss den Artikeln 12 und 19 bleibt selbstverständlich vorbehalten.

Der bisherige Artikel wird im übrigen zu Absatz l, da ein neuer Absatz 2 aufgenommen wird.

Im neuen Absatz 2 soll der Gesuchsteller verpflichtet werden, neben den Investitionskrediten in der Regel auch die anderen Kredite angemessen zu tilgen. Diese Verpflichtung ist als Auflage in den Darlehensvertrag zwischen dem Schuldner und der zuständigen kantonalen Stelle aufzunehmen, und ihre Einhaltung ist zu überwachen. Diese Überwachung erfolgt in den meisten Fällen über eine Buchhaltung, deren Abschluss jährlich der zuständigen kantonalen Stelle zu unterbreiten ist. Sofern der normale Kredit von einem einzigen Kreditinstitut zur Verfügung gestellt wird, kann die jährliche Tilgungsleistung direkt in den Darlehensvertrag dieses Gläubigers mit dem Schuldner aufgenommen werden; das bedingt eine enge Zusammenarbeit zwischen diesem Kreditinstitut und der zuständigen kantonalen Stelle für Investitionskredite.

Die Art der Überwachung soll jedoch nicht im IBG geregelt, sondern den Kantonen überlassen werden; dies schon deshalb, weil in einzelnen Kantonen die normalen Kredite ohne zusätzliche Verpflichtung ohnehin im vorgesehenen Ausmass getilgt werden müssen.

Artikel 6 Absatz l und Randtitel: Die Art der finanzierten Massnahme ist wohl ein wesentliches, aber nicht das einzige Kriterium bei der Festsetzung der Tilgungsdauer. Zu berücksichtigen
sind dabei auch die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Gesamtbetriebes, der ja als Ganzes für den Kapitaldienst aufzukommen hat. Diese Betrachtungsweise soll bei der Festsetzung der angemessenen Tilgungsleistung für das gesamte Fremdkapital massgebend sein. Die Art der Berechnung soll jedoch in der Verordnung zum IBG näher umschrieben werden. Gleichzeitig wird «Amortisation» durch «Tilgung» ersetzt. Aus diesem Grund soll auch der Randtitel angepasst werden (s. auch Kommentar zu Art. 12 Abs. l Buchst, d).

Bundesblatt. 123. Jahrg. Bd.T

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Artikel 8: Der Einsatz von Investitionskrediten soll über 1974 hinaus bis 1987 ermöglicht werden. Diese Verlängerung ist deshalb notwendig, weil der ganze Strukturwandel im Jahre 1974 nicht abgeschlossen sein wird. Ob das 1987 der Fall sein wird, bleibt offen. Eine zeitliche Beschränkung gibt aber dem Gesetzgeber nach Ablauf einer gewissen Frist die Möglichkeit, die Zweckmässigkeit der bestehenden Massnahmen zu überprüfen.

Artikel 10 Buchstaben a und e (neu) : Forstliche Massnahmen, die zusammen mit solchen nach dem fünften Titel des Landwirtschaftsgesetzes durchgeführt werden, sollen in Zukunft auch im Talgebiet mit Investitionskrediten gefördert werden (Buchst, a); das gleiche gilt für die Änderung von Artikel 14 Buchstabe b.

Sodann sollen die grossen Meliorations- und Erschliessungsprojekte im Rahmen von Gesamtplänen in Zukunft noch mehr gefördert werden. Das kann durch den Einsatz von Baukrediten zur Vermeidung von Bauzinsen geschehen. Während dies bisher nur dort möglich war, wo der Grossteil der Beteiligten als potentielle Investitionskreditempfänger beurteilt werden konnten, soll diese Möglichkeit allgemein statuiert werden. Da das Eidgenössische Meliorationsamt neuerdings Subventionen für Teilabrechnungen auszahlt, ohne dass quittierte Rechnungen vorgelegt werden müssen, wird diese Ausweitung der Möglichkeiten das Gesamtvolumen kaum wesentlich erhöhen.

Artikel 11 Absätze l und 4: Im Absatz l soll gesagt werden, dass die Gesuche «rechtzeitig» bei den kantonalen Stellen einzureichen sind, d. h. mit der Durchführung einer bestimmten Massnahme soll erst begonnen werden, wenn der Finanzierungsplan alle zuständigen Instanzen durchlaufen hat. Andernfalls können die Art und das Ausmass der beabsichtigten Vorkehren nicht mehr entscheidend beeinflusst werden.

Damit der Bund Entscheide, die gemäss Artikel 49 Absatz 2 seinem Einspruchsrecht unterliegen, überhaupt beurteilen kann, benötigt er die vollständigen Akten. Um Missverständnissen vorzubeugen, soll das in Absatz 4 klar gesagt werden.

Artikel 12 Absatz l Buchstabe d: Hier handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung. Das Wort «Amortisation» soll grundsätzlich nur noch für die Abschreibung von Sachwerten, nicht aber für die Tilgung von Fremdkapital verwendet werden. Das gleiche gilt für die Änderung von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe 6.

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Artikel 14 Buchstabe b: Die Änderung von Buchstabe b ist bereits bei Artikel 10 Buchstabe a kommentiert worden; hier geht es um natürliche Personen, die derartige forstliche Massnahmen durchführen.

Artikel 15 Absatz l Buchstabe ^(neu): Moderne Landwirtschaftsbetriebe, insbesondere spezialisierte Mastbetriebe, sollten über ein bedeutendes Betriebskapital verfügen können. Die Beschaffung eines entsprechenden Kredites kann durch die Bürgschaft von Bund und Kanton ermöglicht werden. Diese Bürgschaft muss aber in relativ kurzer Zeit abgebaut werden; sie ist lediglich als Starthilfe für neu einzurichtende Betriebe sinnvoll.

Artikel 17Ms: Dieser neue Artikel geht grundsätzlich über die bisherigen Möglichkeiten des IBG hinaus. Die Verbesserung der Betriebsgrundlagen der verbleibenden Landwirte soll dadurch gefördert werden, dass die Aufgabe des Betriebes unrationeller Einheiten durch Darlehen für die Schaffung einer ausserlandwirtschaftlichen Existenz erleichtert wird; dies dann, wenn der aufzugebende Betrieb der Aufstockung eines anderen Betriebes dient, und zwar durch Verkauf oder langfristige Pacht. Die Verfahrensbestimmungen sollen in einer besonderen Verordnung geregelt werden.

Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b: Siehe Artikel 12 Absatz l Buchstabe d.

Artikel 20 Absatz 2: Auf Grund der heutigen Bestimmung kann das Parlament während der zweiten sechs Jahre weitere Kredite je nach Bedarf und unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Bundes bewilligen. Ausgehend von den heutigen Bedürfnissen ist jedoch vorauszusehen, dass die wieder einzusetzenden Rückzahlungen im Jahre 1974 noch nicht genügen werden. Obwohl zu erwarten ist, dass nach 1980 keine hohen Bundesmittel mehr nötig sein werden, ist die Möglichkeit der Auszahlung grundsätzlich bis 1987 offenzuhalten. Aus diesem Grunde soll die Zeit, während der neue Bundesmittel ausbezahlt werden können, um 13 Jahre verlängert werden, d. h. nach Ablauf der ersten sechs Jahre können weitere Kredite noch während 19 Jahren bewilligt werden.

Artikel 23: Dieser Artikel muss der neuen Formulierung von Artikel 8 angepasst werden. Da nun Investitionskredite während 25 - bisher 12 - Jahren eingesetzt werden können, ist deren Rückzahlung nach Ablauf dieser Dauer zu regeln.

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Sollten Bundesmittel teilweise vor Ablauf der Dauer des Einsatzes nicht mehr benötigt werden, so sind sie bereits vorher - entsprechend der bisherigen Regelung - zurückzufordern.

Artikel 25: Während die Betriebshilfe bisher lediglich die Fortsetzung der früheren Kredithilfe zugunsten notleidender, der Unterstützung würdiger Bauern ermöglichte, hat die neue und erweiterte Fassung auch eine angemessene Entschuldung einzelner Betriebe im Zusammenhang mit notwendigen Investitionen zum Ziel. Diese Erweiterung soll im Grundsatzartikel 25 deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Dabei ist wesentlich, dass in solchen Fällen die gesamte Einkommens- und Vermögenslage - unter Einbezug der vorgesehenen Investitionen - berücksichtigt werden muss.

Artikel 27 Absätze l und 3 : Auf Grund der erweiterten Fassung von Artikel 25 können nicht nur bereits bestehende Fälle unverschuldeter Bedrängnis behoben werden. Vielmehr soll auch verhindert werden, dass die bisherigen Schulden - zusammen mit den notwendigen Neuinvestitionen - zu einer untragbaren Belastung mit Zinsen führen. Aus diesem Grunde wird in Absatz l neben der «Behebung» auch die «Verhinderung unverschuldeter Bedrängnis in Einzelfällen» aufgenommen.

Die dermassen erweiterte Betriebshilfe tritt praktisch nur zusammen mit Massnahmen der Investitionskredite in Erscheinung. Es muss deshalb in Absatz 3 gesagt werden, dass beide Massnahmen aufeinander abzustimmen sind. In dieser Beziehung bestehen allerdings heute keine praktischen Schwierigkeilen, indem die Massnahmen der Investitionskredite und der Betriebshilfe in allen Kantonen von derselben zuständigen Stelle durchgeführt werden ; das braucht aber gemäss den gesetzlichen Bestimmungen nicht notwendigerweise der Fall zu sein.

Artikel 28 Absätze 3 und 4 (neu) : In Absatz 3 wird lediglich eine redaktionelle Änderung im Sinne unserer Ausführungen zu Artikel 12 Absatz l Buchstabe d vorgeschlagen.

Aus dem bisher Gesagten geht hervor, dass Kredite im erweiterten Sinne der Betriebshilfe nur dann erfolgreich sein können, wenn sie zinslos abgegeben werden. Beim verzinslichen Darlehen würden nämlich lediglich bisherige Zinsen durch neue ersetzt; das muss in Absatz 4 ausdrücklich gesagt werden.

Artikel 30 Absatz 3 : Alle Entscheide über Massnahmen der Betriebshilfe sollen in Zukunft, wie die über die Investitionskredite,
dem Bund gemeldet werden. Damit wird dieser laufend über alle Entscheide der zuständigen kantonalen Stellen betreffend die Gewährung von Investitionskrediten und Betriebshilfe orientiert.

125 Artikel 34 Absatz 2: Es ist zu erwarten, dass die erweiterte Betriebshilfe mehr Mittel beanspruchen wird. Die Ende 1970 im Entschuldungsfonds noch verfügbaren 17,6 Millionen Franken sollten nötigenfalls in einem späteren Zeitpunkt durch weitere Bundesmittel ergänzt werden können. Zu diesem Zweck haben wir eine - den Investitionskrediten entsprechende - Fassung aufgenommen, die es dem Parlament ermöglicht, im Rahmen des Voranschlages weitere Mittel zu beschliessen.

Artikel 46 Absätze l und 3 : Das bei Artikel 11 Absatz 4 Gesagte gilt sinngemäss auch für Rekursentscheide; dieser Absatz soll deshalb im gleichen Sinn ergänzt werden.

Sodann müssen in Zukunft auch die Rekursentscheide über Betriebshilfe gemeldet werden, weil infolge der Ergänzung von Artikel 30 Absatz 3 nun auch die Entscheide über Massnahmen der Betriebshilfe zu melden sind. Aus diesem Grund muss der Hinweis auf die Investitionskredite im zweiten Satz gestrichen werden.

Die Änderung in Absatz 3 ist eine Folge der am 1. Oktober 1969 in Kraft getretenen Revision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 (BS 3 531 ; AS 1969 767) über die Organisation der Bundesrechtspflege.

Artikel 49 Absätze 2 und 4 (neu) : Investitionskredite als Baukredite im Sinne von Artikel 10 Buchstabe e werden nur auf die Dauer eines Jahres bewilligt und sind in der Regel durch zu erwartende Meliorationsbeiträge gedeckt. Die Grenze für einen möglichen Einspruch des Bundes kann deshalb für diese Fälle auf 100 000 Franken heraufgesetzt werden.

Inkrafttreten

Das Datum des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes wird vom Bundesrat bestimmt. Aus praktischen Erwägungen wird diese Inkraftsetzung gleichzeitig mit den vorgesehenen Änderungen der Verordnung zum IBG erfolgen. Um die Investitionskredite auch über den 31. Oktober 1974 hinaus einsetzen zu können, wird das Gesetz spätestens auf dieses Datum hin in Kraft gesetzt werden müssen. Da jedoch - neben der Verlängerung der Dauer des Einsatzes - auch wesentliche materielle Änderungen beantragt werden, ist vorgesehen, das Gesetz auf den nächstmöglichen Termin in Kraft zu setzen.

C. Finanzielle und personelle Auswirkungen I. Finanzen Da auf Grund der Vorlage die Bundesmittel für Investitionskredite bis 1987 statt bis zum Jahre 1974 eingesetzt werden dürfen, erfolgt ihr Rückfluss in die Bundeskasse - abgesehen von Ausnahmefällen - erst ab 1. November 1987 statt ab 1. November 1974; am 31. Oktober 1974 dürften rund 700 Millionen

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Franken ausstehend sein. Sodann können nach diesem Datum neue Bundesmittel ausbezahlt werden. Soweit sich das heute abschätzen lässt, muss bis um 1980 mit zusätzlichen Bundesdarlehen im Betrag von 100 bis 150 Millionen Franken gerechnet werden. Ob nach 1980 weitere Bundesmittel notwendig sein werden, kann heute noch nicht mit genügender Sicherheit gesagt werden.

Für die Betriebshilfe steht heute der noch nicht benützte Rest des Entschuldungsfonds zur Verfügung. Auf Grund der Vorlage können in Zukunft weitere Mittel bereitgestellt werden, wenn dieser aufgebraucht ist. Ob und gegebenenfalls wann der Einsatz zusätzlicher Mittel überhaupt notwendig wird, kann heute noch nicht gesagt werden.

II. Personal Die neuen Aufgaben, insbesondere die Bearbeitung aller Fragen betreffend die Gewährung von Investitionskrediten zur Schaffung einer nichtlandwirtschaftlichen Existenz, erfordern voraussichtlich die Anstellung einer weiteren Arbeitskraft bei der Sektion Agrarkredit der Abteilung für Landwirtschaft.

Vorgesehen ist nötigenfalls die Anstellung eines Mitarbeiters der Technikerstufe.

D. Verfassungsmässigkeit Die neuen Bestimmungen stützen sich auf die gleichen Verfassungsartikel wie das IBG vom 23. März 1962 und dessen Änderung vom 23. Juni 1966. Die Kompetenz, Investitionskredite für die Schaffung einer ausserlandwirtschaftlichen Existenz (Art. 17bls) zu gewähren, beruht auf Artikel 31bls Absatz 3 Buchstabe b BV; es ist eine Massnahme zur Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft.

E. Abschreibung von Postulateli Wir beantragen Ihnen die Abschreibung des Postulates Hagmann (Nr. 10 248) vom 21. März 1969.

Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen beantragen wir Ihnen, dem beiliegenden Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über Investitionsfcredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft zuzustimmen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 3. Februar 1971 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Gnägi Der Bundeskanzler: Huber

127

Entwurf

Bimdesgesetz betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über Investitionskredite und Betriebshüfe in der Landwirtschaft

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom S.Februar 1971, beschiiesst:

Das Bundesgesetz vom 23. März 19622> über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert :

Art. l Abs. l Der Bund fördert im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen durch Investitionskredite Massnahmen, die im Interesse der Rationalisierung der Landwirtschaft eine nachhaltige Verbesserung der Produktions- und Betriebsgrundlagen bezwecken.

Diese Massnahmen sind so zu treffen, dass die landwirtschaftliche Produktion die Landesversorgung soweit als möglich gewährleistet, der Aufnahmefähigkeit des einheimischen Marktes entspricht und den Möglichkeiten der Ausfuhr genügt.

1

Art. 3 Abs. l Buchst, a a. die auf Grund der übrigen eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung bewilligten Beiträge, soweit sie den Investitionskrediten nicht ausdrücklich nachgeordnet sind, im Einzelfall nicht ausreichen;

i) 2

> ÄS 1962 1273, 1966 1334

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Art. 4 Die zuständigen kantonalen Stellen (Art. 2) haben im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen festzulegen, die zur Erreichung und Sicherung des Zwecks der Investitionskredite erforderlich sind. Bei gewinnbringender Veräusserung des Betriebes oder einzelner Teile davon innert fünfundzwanzig Jahren nach Abschluss des Darlehensvertrages wird auch ein Betrag geschuldet, welcher der höheren Zinslast entspricht, die ein dem erhaltenen Kredit entsprechendes, üblich verzinstes Darlehen mit sich gebracht hätte; dieser Betrag darf den erzielten Gewinn nicht übersteigen.

2 Der Gesuchsteller ist in der Regel zu verpflichten, neben den Investitionskrediten auch die anderen Kredite angemessen zu tilgen.

Art. 6 Abs. l und Randtitel 1 Tilgung der Für gewährte oder verbürgte Darlehen ist eine Tilgung vorDarlehen zusehen. Die Tilgungsdauer ist nach der Art der Massnahme und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Betriebes festzusetzen; sie darf in der Regel 25 Jahre nicht überschreiten.

Art. 8 Zeitliche BeNach Ablauf von 25 Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Getnvestttiansdar- setzes werden keine weiteren Investitionsdarlehen mehr gewährt lehen O(jer verbürgt. Früher gewährte, über diesen Zeitpunkt hinauslaufende Investitionsdarlehen und Bürgschaften können im Rahmen dieses Gesetzes veränderten Verhältnissen angepasst werden.

1

Bedingungen und Auflagen

Art. 10 Buchst, a und e (neu) a. zur Ausführung von Bodenverbesserungen, landwirtschaftlichen Hochbauten, Massnahmen der landwirtschaftlichen Abwasserbeseitigung, forstlichen Massnahmen im Zusammenhang mit solchen nach dem fünften Titel des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 195l1); e. zur Baukreditierung von grossen Meliorations- und Erschliessungsprojekten im Rahmen eines Gesamtplanes.

Art. U Abs. l und 4 Gesuche um Darlehen oder Bürgschaften gemäss Artikel 10 sind rechtzeitig bei der zuständigen kantonalen Stelle (Art. 2) einzureichen.

1

J

> AS 1953 1073

129 4

Hierauf entscheidet die zuständige kantonale Stelle (Art. 2) über die Gesuche und legt namentlich die Bedingungen und Auflagen fest. Sie eröffnet ihre Entscheide auch der zustandigen Bundesstelle, im Falle des Artikels 49 Absatz 2 unter Beilage der vollständigen Akten.

Art. 12 Abs. l Buchst, d d. wenn der Schuldner einen verfallenen Jahreszins samt Tilgungsbetreffnis (Annuität) nicht binnen einem Monat nach der Mahnung bezahlt; Art. 14 Buchst, b b. zur Restfinanzierung von Bodenverbesserungen, landwirtschaftlichen Hochbauten, forstlichen Massnahmen im Zusammenhang mit solchen nach dem fünften Titel des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951, die vom einzelnen Grund- oder Werkeigentümer durchgeführt werden oder wenn dieser als Beteiligter an einem gemeinschaftlichen Unternehmen seinen Kostenanteil nicht zu leisten vermag; Art. 15 Abs. l Buchst, d (neu) d. zur Sicherung von Betriebskrediten; in diesen Fällen ist nur die Bürgschaft zulässig.

Art. 77blB (neu) Landwirte, die ihr Land zur Aufstockung anderer entwick- Schaffung einer lungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe zu angemessenen Frei- SraSn'"" sen verkaufen oder auf mindestens zwölf Jahre verpachten, kön- Existenz nen Investitionskredite zur Schaffung einer ausserlandwirtschaftlichen Existenz erhalten.

Art. 19 Abs. 2 Buchst, b b. wenn der Schuldner einen verfallenen Jahreszins samt Tilgungsbetreffnis (Annuität) nicht innert zwei Monaten nach der Mahnung bezahlt;

Art. 20 Abs. 2 2

In den folgenden neunzehn Jahren werden weitere Kredite je nach Bedarf und unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Bundes bewilligt.

130 Art. 23 Schuld-und * Die Bundesleistungen, mit Ausnahme der Bundesanteile an hàuïTMaur~ allfälligen Verlusten (Art. 24 Abs. 2), sowie allfällige Darlehens?eTradeiS- zinsen (Art 21 Abs- 2) und §emäss Artikel 4 Absatz l letzter Satz Zahlungen geschuldete Beträge sind Schulden des Kantons und sind nach fünfundzwanzig Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes, unter Berücksichtigung der Gültigkeitsdauer der einzelnen Darlehensverträge, zurückzuzahlen. Der Bundesrat erlässt auf diesen Zeitpunkt nach Anhören der Kantone die näheren Bestimmungen.

Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2

Übersteigen die Rückzahlungen und Darlehenszinsen den Bedarf, so können die nicht benötigten Mittel bereits vor Ablauf von fünfundzwanzig Jahren zurückgefordert werden.

An. 25 Der Bund ermöglicht nach Massgabe dieses Titels : a. die Fortsetzung der Kredithilfe zugunsten notleidender, der Unterstützung würdiger Bauern ; b. die Umfinanzierung bestehender Schulden, deren Verzinsung durch die Gewährung von Investitionskrediten verunmöglicht oder erschwert wird. Dabei ist die gesamte Einkommens- und Vermögenslage, unter Einbezug angemessener Tilgungsleistungen, zu berücksichtigen.

Art. 27 Abs. l und 3 1

Betriebshilfe im Sinne dieses Titels besteht ausschliesslich in einer finanziellen Hilfe an natürliche Personen zur Behebung oder Verhinderung unverschuldeter finanzieller Bedrängnis in Einzelfällen (Art. 13 Abs. 3).

3

Der gleichzeitige Einsatz von Massnahmen der Betriebshilfe und Investitionskrediten ist aufeinander abzustimmen. Zu diesem Zwecke haben die in den Artikeln 2 und 26 vorgesehenen kantonalen Stellen, sofern sie nicht zusammenfallen, eng zusammenzuarbeiten.

Art. 28 Abs. 3 und 4 (neu) 3 Die gewährten oder verbürgten Darlehen sind angemessen, in der Regel aber längstens auf 25 Jahre zu befristen und innert der gesetzten Frist zu tilgen.

4 Betriebshilfe im Sinne von Artikel 25 Buchstabe 6 wird ausschliesslich in Form von unverzinslichen Darlehen gewährt.

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Art. 30 Abs. 3 3

Nach Prüfung der Gesuche entscheidet die zuständige kantonale Stelle (Art. 26) über die Gewährung der Betriebshilfe. Sie eröffnet ihre Entscheide auch der zuständigen Bundesstelle.

Art. 34 Abs. 2 2

Diese Ausgaben des Bundes sind aus dem Entschuldungsfonds zu decken, soweit dieser nicht für die Entschuldung und zur Deckung des Bundesanteils aus Bürgschaftsverlusten bei den Investitionskrediten (Art. 24 Abs. 4) benötigt wird. Weitere Mittel werden je nach Bedarf und unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Bundes bewilligt.

Art. 46 Abs. l und 3 1

Die Kantone bezeichnen eine Rekursinstanz, an welche die Verfügungen und Entscheide der zuständigen kantonalen Stellen (Art. 2 und 26) weitergezogen werden können. Die Rekursinstanz eröffnet ihre Entscheide auch der zuständigen Bundesstelle, im Falle des Artikels 49 Absatz 2 unter Beilage der vollständigen Akten.

3 Bei Verweigerung der Bewilligung zur Aufhebung oder Abänderung eines Zerstückelungsverbotes im Sinne von Artikel 7 Absätze 2 und 4 ist gemäss Artikel 97 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19431) über die Organisation der Bundesrechtspflege die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig.

Art. 49 Abs. 2 und 4 (neu) 2

Der Bund kann gegen Entscheide der kantonalen Instanzen über Gesuche oder Beschwerden betreffend Investitionskredite, deren Gegenstand für sich allein oder zusammen mit früheren Entscheiden innerhalb der vorangehenden drei Jahre zugunsten des gleichen Kreditempfängers, unter Vorbehalt von Absatz 4, einen Vermögenswert von mehr als 50 000 Franken in Form von gewährten Darlehen oder Bürgschaften hat, innert 40 Tagen seit der Eröffnung wegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhaltes, wegen Rechtsverletzung oder wegen Unangemessenheit Einspruch erheben. In diesem Fall entscheidet er selber in der Sache. Er kann die erstinstanzliche kantonale Behörde (Art. 2) beauftragen, den Tatbestand zu ergänzen.

4 Werden die Investitionskredite als Baukredite gemäss Artikel 10 Buchstabe e bewilligt, so ist im Sinne von Absatz 2 ein Vermögenswert von 100 000 Franken massgebend.

!' BS 3 531, AS 1969 767

132

II 1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Die früheren Bestimmungen bleiben für die während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen weiterhin anwendbar.

2

1661

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Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern betreffend Änderung der Verfügung über Parkierung und Motorfahrzeugverkehr in der Umgebung des Bundeshauses (Vom 21. Januar 1971)

Das Eidgenössische Departement des Innern verfügt:

Die Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern vom 20. Mai 19681) über Parkierung und Motorfahrzeugverkehr in der Umgebung des Bundeshauses wird wie folgt geändert :

Art. 2 Abs. 2 2

Ausserhalb der Bürozeiten stehen die markierten Parkfelder, die nicht durch Schranken oder Stative gesperrt sind, dem Publikum wie folgt zur Verfügung : Montag bis Freitag von 18.00 bis 04.00 Uhr, Samstag ab 12.00 Uhr sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen.

Während der Sessionen der eidgenössischen Räte sowie während Fraktionsund Kommissionssitzungen können jedoch die markierten Parkfelder vor dem Parlamentsgebäude und in den Durchgängen beidseits des Parlamentsgebäudes den Mitgliedern der Bundesversammlung reserviert werden.

II

Diese Verfügung tritt mit der Aufstellung der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat gemäss Artikel 72 Buchstabe a des Bundes*> BEI 1968 H 149

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gesetzes vom 20. Dezember 19681) über das Verwaltungsverfahren und gemäss Artikel 100 Buchstabe / Ziffer l des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19432> über die Organisation der Bundesrecbtspflege.

Bern, den 21. Januar 1971 Eidgenössisches Departement des Innern : Tschudi 1663

# S T #

Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes Ermächtigung zum Betrieb einer Versicherung

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat mit Verfügung vom 22. Januar 1971 die «Schweiz» Allgemeine Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, in Zürich, zum Betrieb der Maschinenversicherung ermächtigt.

Nächste Kontrolleurprüfung

Die nächste Prüfung von Kontrolleuren findet im Monat April 1971 in Luzern statt.

Interessenten wollen sich beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Seefeldstrasse 301, 8008 Zürich, bis spätestens am 15. März 1971 anmelden.

Dieser Anmeldung sind gemäss Artikel 4 des Réglementes über die Prüfung von Kontrolleuren für elektrische Hausinstallationen beizufügen : das Leumundzeugnis ein vom Bewerber verfasster Lebenslauf das Lehrabschlusszeugnis die Ausweise über die Tätigkeit im Hausinstallationsfach.

Réglemente sowie Anmeldeformulare können beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat in Zürich bezogen werden (Preis des Réglementes Fr. 2.-).

Wir machen besonders darauf aufmerksam, dass Kandidaten, die sich dieser Prüfung unterziehen wollen, gut vorbereitet sein müssen.

Zürich, den 28. Januar 1971 Eidgenössisches Starkstrominspektorat Kontrolleurprüfungskommission !> AS 1969 737 2 > BS 3 531 ; AS 1969 767

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft (Vom 3. Februar 1971)

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1971

Année Anno Band

1

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06

Cahier Numero Geschäftsnummer

10823

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.02.1971

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85-134

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