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Bundesversammlung

Die gesetzgebenden Rate sind Montag, den I.März 1971, um 18.15 Uhr, zur 15.Tagung der 38 Legislativperiode zusammengetreten.

In den Nationalrat ist neu eingetreten: Herr Othmar Andermatt, Dr. med. dent., Zahnarzt, Gemeindepräsident, von Baar und Luzern, in Baar, an Stelle des zurückgetretenen Herrn Dr. Augustin Lusser.

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Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken 1971

Monat

Zolle

Übrige Einnahmen

Total 1971

Januar

168 025

53600

221 625

Jan./Nov. 71

168 025

53600

221 625

Jan./Nov. 70

175 357

38038

Total 1970

213 395

Mehreinnahmen

Mindereinnahmen

8230

8230 213 395

Ermächtigung zum Betrieb einer Versicherung

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat mit Verfügung vom 25. Februar 1971 die Gerling-Konzern Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, in Köln, zum Betrieb der Unfallversicherung ermächtigt.

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Notifikationen mann, wohnhaft gewesen in Zürich, Goldackerweg 12, z. Zt. unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet : Die Eidgenössische Oberzolldirektion verurteilte Sie am 5. Oktober 1970 auf Grund des am 24. Februar 1970 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls wegen Zollübertretung in Verbindung mit Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 9, 75 und 91 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 499.50 Franken, unter Auferlegung der Kosten von 3 Franken und Gebühren von 12 Franken.

Gegen diese Verfügung können Sie innert 20 Tagen bei der Zollkreisdirektion Schaff hausen Einsprache erheben und die gerichtliche Beurteilung verlangen.

Falls Sie sich - bei Verzicht auf die Einsprache - innert 14 Tagen der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, wird Ihnen ein Viertel der vorerwähnten Busse erlassen, womit sich diese auf 374.65 Franken ermässigt. Auch bei erfolgter Unterziehung bleibt Ihnen das Recht gewahrt, die Höhe der Busse innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation durch Beschwerde beim Eidgenössischen Finanz- und Zotldepartement in Bern anzufechten.

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprache- und Beschwerdefrist wird die Strafverfügung rechtskräftig und vollstreckbar. Sie werden hiermit aufgefordert, innert 14 Tagen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den Betrag der Busse sowie die Kosten und Gebühren an die Zollkreisdirektion Schaff hausen (PostcheckKonto Nr. 80-21074) zu zahlen. Erfolgt keine Zahlung, so wird die Busse gemäss Artikel 98 Absatz 2 des Zollgesetzes und Artikel 317 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege in Haft umgewandelt.

wird hiermit eröffnet : Die Zollkreisdirektion Chur verurteilte Sie am 11. Februar 1971 auf Grund des am 7. Dezember 1970 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls wegen Zollübertretung in Verbindung mit Hinterziehung der Wafenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3, 75 und 91 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer

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Busse von 28.35 Franken, unter Auferlegung der Kosten von 3.80 Franken und der Gebühren von 16.- Franken.

Gegen diese Verfügung können Sie innert 20 Tagen bei der Zollkreisdirektion Chur Einsprache erheben und die gerichtliche Beurteilung verlangen.

Falls Sie sich - bei Verzicht auf die Einsprache - innert 14 Tagen der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, wird Ihnen ein Viertel der vorerwàhnten Busse erlassen, womit sich diese auf 21.30 Franken ermässigt. Auch bei erfolgter Unterziehung bleibt Ihnen das Recht gewahrt, die Höhe der Busse innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation durch Beschwerde bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern anzufechten.

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprache- und Beschwerdefrist wird die Strafverfügung rechtskräftig und vollstreckbar und die von Ihnen geleistete Hinterlage von 100 Franken wird zur Deckung der Busse und Untersuchungskosten verwendet. Die verbleibenden 51.85 Franken werden bei der Zollkreisdirektion Chur hinterlegt und können dort durch Sie oder durch eine durch Sie ermächtigte Person gegen Quittung in Empfang genommen werden.

Bern, den 5. März 1971 Eidgenössische Oberzolldirektion

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Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

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Jahr

1971

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.03.1971

Date Data Seite

403-405

Page Pagina Ref. No

10 044 975

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