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Bundesblatt

Bern, den 12. November 1971

123. Jahrgang Band II

Nr. 45 Erscheint wöchentlich. Preis: Inland Fr. 44.-im Jahr, Fr. 26.-im Halbjahr, Ausland Fr. 58.im Jahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr. Inserateuverwaltung: Permedia, Publicitas-Zentraldienst für Periodika, Hirschmattstrasse 36,6002 Luzern, Tel. 041/23 66 66

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die achte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Vom l I.Oktober 1971)

Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und damit in Zusammenhang stehender Gesetze (8. AHV-Revision) zu unterbreiten.

l Übersicht Der Schutz unserer Bevölkerung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität ist eines der wichtigsten Anliegen der Gegenwart. Dieses findet seinen Ausdruck in drei Volksbegehren, zahlreichen parlamentarischen Vorstössen, Pressestimmen und Eingaben an die Behörden sowie in dem von der Bundesversammlung gutgeheissenen Bericht über die Förderung der beruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge (BB11970T.Ï 557). Die Gesamtkonzeption dieses Schutzes wird in unserer demnächst erscheinenden Botschaft über eine neue Verfassungsgrundlage der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dargelegt.

Mit der vorliegenden Botschaft beantragen wir, die bisherigen Basisleistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der Invalidenversicherung (IV) weitgehend zu existenzsichernden Leistungen auszubauen.

Wir sehen hiefür eine Rentenerhöhung in zwei Stufen vor. Ab 1. Januar 1973 sollen sich die monatlichen Vollrenten für Alleinstehende im Rahmen von 400 bis 800 Franken (bisher 220 bis 440 Franken) und die Ehepaarrenten in einem solchen von 600 bis 1200 Franken (bisher 352 bis 704 Franken) bewegen. Für die Zeit ab 1. Januar 1975 schlagen wir für die bereits laufenden Renten der AHV und IV eine lineare Erhöhung um 15 Prozent und für neu entstehende Bundesblatt. 123. Jahrg. Bd.n

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1058 Renten einen Rahmen von 500 bis 1000 Franken im Monat für Alleinstehende und von 750 bis 1500 Franken für Ehepaare vor.

Im Laufe der Vorarbeiten für die 8. AHV-Revision wurde auch die Stellung der Frau in der AHV eingehend überprüft. Wir schlagen Ihnen insbesondere vor, den Ehefrauen einen selbständigen Anspruch auf getrennte Auszahlung der halben Ehepaarrente einzuräumen. Im weiteren umfasst unsere Vorlage verschiedene Leistungsverbesserungen und Änderungen untergeordneter Natur.

In der IV drängt sich eine Sonderregelung für die Rentenbemessung der Geburts- und Kindheitsinvaliden sowie eine Übergangsregelung bei den Taggeldern auf, die bis zur nächsten Revision der Erwerbsersatzordnung, nach welcher die IV-Taggelder berechnet werden, Geltung haben soll.

Bei den Ergänzungsleistungen schlagen wir eine Erhöhung der Einkommensgrenzen für Alleinstehende bis höchstens 6000 Franken im Jahr (zur Zeit 4800 Franken) ab 1973 und bis höchstens 7200 Franken ab 1975 vor. Für Verheiratete sind Höchstgrenzen von 9000 Franken (bisher 7680 Franken) und 10 800 Franken vorgesehen. Im übrigen wird mit dem vorgeschlagenen Ausbau der AHV und IV die stufenweise Ablösung der Ergänzungsleistungen durch AHV- und IV-Renten eingeleitet.

Gesamthaft bewirken die verschiedenen Leistungsverbesserungen Mehraufwendungen von 2,7 Milliarden Franken im Jahre 1973, so dass die Gesamtausgaben für die AHV, die IV und die Ergänzungsleistungen in diesem Jahre auf 7,6 Milliarden Franken ansteigen. Im Jahre 1975 werden sich die Gesamtausgaben auf 9,3 Milliarden Franken erhöhen.

Der vorgeschlagene Ausbau der Leistungen ist nur mit einer entsprechenden Erhöhung der Beiträge möglich. Wir sehen daher in einer ersten Stufe ab 1973 eine Heraufsetzung des globalen Beitragssatzes für die AHV und die IV von 5,8 auf 8,0 Lohnprozente und in einer zweiten Stufe (frühestens 1975) eine Erhöhung bis zu 8,6 Lohnprozenten vor. Zusammen mit dem unveränderten Beitrag an die Erwerbsersatzordnung von 0,4 Prozent ergibt sich somit ein Gesamtbeitrag von anfänglich 8,4, später 9,0 Lohnprozenten. Diese Beiträge werden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern je zur Hälfte getragen. Für Selbständigerwerbende ist in der ersten Stufe ein Beitragssatz für die AHV und IV von 7,2 Prozent zuzüglich 0,4 Prozent für die Erwerbsersatzordnung vorgesehen, wobei für
Jahreseinkommen unter 20 000 Franken der Beitrag gemäss einer sinkenden Skala ermässigt wird. Für die Nichterwerbstätigen wird ein Jahresbeitrag (einschliesslich Erwerbsersatzordnung) von 84 bis 8400 Franken vorgeschlagen.

Die Beiträge der öffentlichen Hand von einem Fünftel der Ausgaben der AHV und der Hälfte der Ausgaben der IV bleiben vorerst quotenmässig unverändert, werden aber betragsmässig spürbar ansteigen. Der im geltenden AHV-Gesetz vorgesehene Übergang zur Quote von einem Viertel soll von 1985 auf 1978 vorverlegt werden. Um dem Bund die Finanzierung seines Anteils zu

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ermöglichen, muss dem Bundesrat die Befugnis zu einer entsprechenden Erhöhung der Tabaksteuer eingeräumt werden.

Im ganzen gesehen stellt die 8. AHV-Revision einen wichtigen Schritt dar zur Verwirklichung einer umfassenden Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, wie sie in unserer Botschaft über eine neue Verfassungsgrundlage umschrieben wird.

2 Ausgangslage 2l Allgemeines 211 Die AHVnach der 7. Revision Die auf den 1. Januar 1969 in Kraft getretene 7. AHV-Revision brachte den Rentnern der AHV und der IV eine Erhöhung ihrer Bezüge um mindestens ein Drittel. Gleichzeitig wurden die Beiträge an die beiden Versicherungswerke erhöht, nämlich von 4,5 auf 5,8 Lohnprozente für die Unselbständigerwerbenden und von 4,5 auf 5,2 Prozent des Erwerbseinkommens für die Selbständigerwerbenden.

Durch ein besonderes Bundesgesetz vom 24. September 1970 wurden die Renten der AHV und der IV in Anbetracht der seit der 7. Revision eingetretenen Preissteigerung mit Wirkung ab 1. Januar 1971 linear um weitere 10 Prozent erhöht. Damit bewegt sich die volle einfache Alters- oder Invalidenrente heute in einem Rahmen von 220 bis 440 Franken im Monat, die Ehepaarrente in einem solchen von 352 bis 704 Franken.

Wie der Bundesrat in früheren Botschaften ausführte, handelt es sich bei diesen Renten um Basisleistungen, die in der Regel weder die wirtschaftliche Existenz der Berechtigten noch gar die Fortführung ihrer gewohnten Lebenshaltung zu sichern vermögen. Sie bedürfen der Ergänzung durch die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge oder durch die Selbstvorsorge.

Für viele Rentner ist aber heute nur mit Hilfe der kantonalen Ergänzungsleistungen auf Grund des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 eine bescheidene Existenzsicherung möglich.

212 Volksbegehren und Verfassungsrevision In den Jahren 1969 und 1970 wurden der Bundeskanzlei drei Volksbegehren eingereicht, die alle eine wesentliche Verbesserung des Versicherungsschutzes vor den Risiken des Alters, des Todes und der Invalidität anstreben. Es handelt sich um folgende Initiativen : - Volksbegehren für eine wirkliche Volkspension Urheber : Partei der Arbeit der Schweiz Eingereicht am 2. Dezember 1969 mit 58 085 gültigen Unterschriften.

Ziel : Erhöhung der AHV- und IV-Renten auf 60 Prozent des früheren Erwerbseinkommens, mindestens aber auf monatlich 500 Franken für Ein-

1060 zelpersonen und 800 Franken für Ehepaare (Stand 1. Januar 1970). Einbau der bestehenden Pensionskassen in die AHV und IV.

- Volksbegehren für die Einführung der Volkspension Urheber: Sozialdemokratische Partei der Schweiz und Schweizerischer Gewerkschaftsbund Eingereicht am 18, März 1970 mit 81 708 gültigen Unterschriften.

Ziel : Erhöhung der AHV- und IV-Renten zu existenzsichernden Leistungen. Einführung einer eidgenössischen Zusatzversicherung, deren Renten zusammen mit jenen der AHV und IV mindestens 60 Prozent des früheren Erwerbseinkommens decken. Private Pensionskassen sind zugelassen, sofern sie binnen drei Jahren mindestens die gleichen Leistungen erbringen wie die eidgenössische Zusatzversicherung sowie die volle Freizügigkeit und die Erhaltung der Kaufkraft ihrer Renten gewährleisten. Änderungen des Lastenverteilers für die Beiträge: zwei Drittel Arbeitgeber, ein Drittel Arbeitnehmer.

- Volksbegehren für eine zeitgemässe Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Urheber: Überparteiliches Komitee für zeitgemässe Altersvorsorge Eingereicht am 13. April 1970 mit 139 131 gültigen Unterschriften.

Ziel : AHV und IV sollen zusammen mit der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge den Alten, Hinterlassenen und Invaliden ein ausreichendes, ihrer gewohnten Lebenshaltung angemessenes Einkommen sichern. Dabei dürfen die Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber an die AHV und IV zusammen nicht mehr als 8 Prozent des Erwerbseinkommens betragen. Die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmer soll obligatorisch erklärt werden und auf einem Beitragssatz von 8 Lohnprozenten beruhen.

Für Einzelheiten sei auf unseren demnächst erscheinenden Bericht zum erstgenannten Volksbegehren und zu einem Gegenvorschlag für eine neue Verfassungsgrundlage der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge verwiesen. In diesem Bericht äussern wir uns auch eingehend über die der schweizerischen Vorsorgepolitik zugrunde liegende Dreisäulenkonzeption. Danach soll die wirtschaftliche Sicherung der Alten, Hinterlassenen und Invaliden in unserem Lande grundsätzlich weiterhin auf dem Zusammenspiel der staatlichen Versicherung (AHV und IV), der beruflichen Vorsorge (Pensionskassen, Gruppenversicherungen, Verbandsversicherungen) und der Selbstvorsorge (individuelles Sparen, Einzellebensversicherungen usw.) beruhen. Das
Gesamtziel ist dabei - wie es in den drei Volksbegehren praktisch übereinstimmend zum Ausdruck gebracht wird - die Sicherstellung einer Rente, die für Arbeitnehmer bis zu einem bestimmten Höchsteinkommen bei Einzelpersonen mindestens 60 Prozent des früheren Erwerbseinkommens erreicht. Dieses Ziel ist, wie nachstehend unter 31 noch näher dargelegt wird, nur zu erreichen, wenn die AHV- und IV-Renten wesentlich verbessert werden.

1061 213 Parlamentarische Vor st össe Der Nationalrat hat dem Bundesrat im Laufe der letzten Jahre die folgenden Postulate, die auf einen Ausbau der AHV und der IV hinzielen, zur Prüfung überwiesen: 9730 Postulat Glasson Pierre betreffend Darlehen des AHV-Ausgleichsfonds für Alterswohnungen usw., angenommen am 18. September 1968.

9853 Postulat Favre-Bulle betreffend Erhöhung der AHV- und IV-Renten zwecks Ersetzung der Ergänzungsleistungen, angenommen am 18. September 1968.

9898 Postulat der nationalrätlichen Kommission für die 7. AHV-Revision, betreffend die Stellung der Frau in der AHV, angenommen am 23. September 1968.

10019 Postulat Trottmann betreffend Lücken im Versicherungsschutz der Hinterlassenen von Rentenbezügern der SUVA und der Militärversicherung, angenommen am 20. März 1969.

10071 Postulat Lehner betreffend Hinterlassenenrenten für Witwer, angenommen am 20. März 1969.

10709 Postulat Hofstetter betreffend Rentenberechnung für Geburts- und Kindheitsinvalide, angenommen am 25. Juni 1971.

10818 Postulat Bachmann betreffend Revision der Teilrentenordnung, angenommen am S.Oktober 1971.

10876 Postulat Sauser betreffend Kontaktmittel und Kursbeiträge für behinderte Altersrentner, angenommen am 7. Oktober 1971.

10914 Postulat Chopard betreffend Renten für Frühinvalide, angenommen am S.Oktober 1971.

\ Ausserdem sind im Nationalrat folgende Vorstösse eingereicht, aber noch nicht behandelt worden : 10883 Postulat Bussey betreffend Anpassung der Renten an die Teuerung, vom 16. März 1971.

10884 Motion Duvanel betreffend Anspruch auf Witwenrenten, vom 16. März 1971.

10950 Postulat Dafflon betreffend Erhöhung der Renten, vom l.Juni 1971.

214 Weitere Begehren Von den weiteren Revisionsbegehren, die den Bundesbehörden in grosser Zahl zugekommen sind, seien an dieser Stelle nur die folgenden - von gesamtschweizerischer Bedeutung - erwähnt : - Die Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände schlägt eine Erhöhung der AHV- und IV-Renten um 25 Prozent und die Einführung einer obligatorischen Zusatzversicherung vor. Diese Eingabe verfolgt im Grundsatz die gleichen Ziele wie die unter 212 erwähnten Volksbegehren.

- Der Schweizerische Gewerkschaftsbund und die Sozialdemokratische

1062 Partei der Schweiz beantragen eine Erhöhung des Minimums der einfachen Altersrente bis zum 1. Januar 1973 auf 380 Franken im Monat und eine solche des Maximums auf 760 Franken im Monat. Zur Finanzierung dieser Mehrleistung sollen die Beiträge bis auf 8 Prozent des Erwerbseinkommens erhöht werden, wobei die Beitragserhöhung für die Arbeitnehmer aber ganz von den Arbeitgebern zu tragen wäre. Ferner wird eine Erhöhung der Einkommensgrenzen für den Bezug der Ergänzungsleistungen vorgeschlagen, und zwar für Alleinstehende auf 6000 Franken (gegenwärtig 4800 Franken) im Jahr.

Das überparteiliche Komitee «Gesichertes Alter» (nicht zu verwechseln mit dem überparteilichen Initiativkomitee für zeitgemässe Altersvorsorge) verlangt von der 8. AHV-Revision eine Heraufsetzung der Renten um 40 Prozent, wobei für Alleinstehende die Minimalrente auf 500 Franken und die Maximalrente auf 800 Franken im Monat zu erhöhen wäre.

Der Schweizerische AHV-Rentnerverband schlägt vor, die Mindestrente solle mindestens 40 Prozent des allgemeinen schweizerischen Durchschnittseinkommens betragen, ab 1973 600 Franken im Monat. Alle Renten sollen jährlich automatisch nicht nur der Preissteigerung, sondern auch der Lohnentwicklung angepasst werden.

Neben dem oben unter der Nummer 9898 erwähnten Kommissionspostulat fordern auch Eingaben des Bundes schweizerischer Frauenvereine, der Sozialdemokratischen Frauen der Schweiz, des Schweizerischen katholischen Frauenbundes und des Schweizerischen Verbandes für das Frauenstimmrecht eine grundlegende Überprüfung der Stellung der Frau in der AHV. Es geht dabei insbesondere um die Festlegung und Berechnung des Rentenanspruchs der Ehefrau, der Witwe und der geschiedenen Frau. Dieser Fragenkomplex stand schon bei der 7. AHV-Revision zur Diskussion, doch musste seine Lösung damals aus zeitlichen Gründen noch aufgeschoben werden.

Die Auslandschweizerkommission der Neuen Helvetischen Gesellschaft beantragt verschiedene Verbesserungen auf dem Gebiet der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer, namentlich eine Erleichterung des Beitritts für ältere Landsleute.

Mehrere Organisationen der Invalidenhilfe setzen sich dafür ein, dass die AHV ähnlich wie die IV den behinderten Betagten Sachleistungen (Prothesen, Hörgeräte, Fahrstühle usw.) abgibt und Kurse (z. B. für Schwerhörige) subventioniert.
Die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen und die Vereinigung der Verbandsausgleichskassen unterbreiten eine Reihe von Vorschlägen, die vor allem auf eine Vereinfachung der Durchführung hinzielen.

Die vom Eidgenössischen Departement des Innern eingesetzte Arbeitsgruppe für die Zusammenlegung der Arbeitgeberkontrollen der AHV und der SUVA beantragt, für die Beitragserhebung seien alle Familien- und Kinderzulagen gleich zu behandeln, wobei sie deren Einbezug in den mass-

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gebenden Lohn vorzieht. Ferner sei auf die Beitragserhebung bei unregelmässigen Nebenbezügen zu verzichten.

Die Würdigung dieser zahlreichen Revisionsvorschläge erfolgt nachstehend unter 3, bei einigen untergeordneten Punkten unter 6.

215 Stellungnahme der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, unterlassenen- und Invalidenversicherung Gemäss Gesetz obliegt es der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Weiterentwicklung der AHV zuhanden des Bundesrates zu begutachten. Die Kommission behandelte schon im Mai 1970 die Grundsatzfragen über die Stellung der Frau in der AHV. Im Dezember 1970 Hess sie durch ihren Ausschuss für mathematische und finanzielle Fragen die Rechnungsgrundlagen für die 8. AHV-Revision ausarbeiten. An einer ersten Sitzung vom 16.-18. Februar 1971 fasste die Kommission gestützt auf eine vom Bundesamt für Sozialversicherung bereitgestellte Dokumentation einige grundsätzliche Beschlüsse und überwies die meisten offenen Fragen einem 18köpfigen Sonderausschuss zur Vorberatung. Dieser hielt insgesamt vier, zum Teil mehrtägige Sitzungen ab und unterbreitete der Gesamtkommission seine Anträge. In weiteren Sessionen vom 20.-22. April und vom 12.-15. Juli 1971 beriet die Gesamtkommission in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherung den ganzen Fragenkomplex und hiess schliesslich einstimmig zuhanden des Bundesrates den Vorentwurf zu einem Änderungsgesetz gut. Die vorliegende Botschaft und der Gesetzesentwurf entsprechen mit einer Ausnahme den Beschlüssen der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung. Bei dieser Ausnahme handelt es sich um die Beitrage der Versicherten, der Arbeitgeber und der öffentlichen Hand, worüber wir uns unter 42 und 43 eingehend äussern.

22 Finanzielle Ausgangslage 221 Rechnungsgrundlagen 221.1 Demographische Rechnungsgrundlagen Seit den Vorarbeiten für die 7. AHV-Revision ist die Zahl der lebendgeborenen Schweizer von 83 000 bis auf 70000 im Jahre 1970 zurückgegangen. Ferner ist mit dem Bundesratsbeschluss über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer vom 16. März 1970, in Kraft seit 20. März 1970, eine neue Lage entstanden. Die Bevölkerungsbestände mussten daher innerhalb weniger Jahre völlig neu berechnet werden. Die grundlegenden
Elemente dazu wurden vom Ausschuss für mathematische und finanzielle Fragen der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gemeinsam mit dem Bundesamt für Sozialversicherung eingehend überprüft und den veränderten Verhältnissen angepasst. Es handelte sich hierbei unter anderem um die Festlegung der Struktur des Anfangsbestandes (Stamm-

1064 bevölkerung, Gastarbeiter) und der Erneuerungshypothesen (Geburten, Wanderungen, Einbürgerungen); die Überlebensordnungen der letzten Revision, nämlich die Tafeln AHV IV und IVbls mit mittel- und langfristiger Extrapolation der Sterblichkeitsabnahme, konnten dagegen unverändert übernommen werden.

Die Anhangtabelle 4 zeigt als erstes Ergebnis der Vorausberechnungen die Entwicklung der Stammbevölkerung, die sich aus Schweizern und niedergelassenen Ausländern zusammensetzt, und deren Schichtung nach Geschlecht und Altersgruppen. Danach wird die Stammbevölkerung bis zum Jahre 2000 um l Million Seelen auf 6,5 Millionen ansteigen ; hieraus ergibt sich zusammen mit den Gastarbeitern und deren Angehörigen eine Wohnbevölkerung von rund 7,2 Millionen Personen (1970 = 6,3 Millionen). Die Bevölkerung wird in Zukunft wesentlich langsamer als in den letzten Dezennien zunehmen.

Ausgehend von den so ermittelten künftigen Bevölkerungsstrukturen konnten alsdann die Entwicklung der Bestände der Beitragspflichtigen und der Rentenbezüger der AHV vorausberechnet werden, so wie sie summarisch in Anhangtabelle 5 wiedergegeben und in Graphik 2 dargestellt sind. Die Beitragspflichtigen werden bis zur Jahrtausendwende um rund ein Achtel, die Rentenbezüger dagegen beinahe um die Hälfte zunehmen. Diese stark unterschiedliche Zunahme, die sich nach dem Jahre 2000 noch wesentlich verschärft, ist vor allem auf die ansteigende mittlere Lebensdauer, insbesondere der Rentner, und der damit verbundenen Umschichtung der Bevölkerung auf die einzelnen Altersklassen zurückzuführen. Für die AHV bedeutet dies, dass die Belastung der Beitragspflichtigen mit der Zeit ganz beträchtlich zunehmen wird. Die Tabelle zeigt auch deutlich die zeitliche Verschiebung von Beitragsund Rentenleistungen bei den Gastarbeitern; diese entrichten heute Beiträge, werden aber zur Hauptsache erst nach 2000 rentenberechtigt. Auf Grund des oben erwähnten Bundesratsbeschlusses wird dabei angenommen, dass die Jahresbestände der kontrollpflichtigen ausländischen Arbeitskräfte, kurz Gastarbeiter, von rund 600 000 im Jahre 1970 bis auf 500 000 im Jahre 1975 absinken und hernach ständig auf diesem Stand verbleiben. Die Zunahme der Beitragspflichtigen der Stammbevölkerung kann die Abnahme der Gastarbeiter bis 1975 nicht ganz ausgleichen, weshalb der Gesamtbestand
bis dahin sogar etwas absinkt. In Texttabelle l* ist die Entwicklung der Gastarbeiter seit 1960 mit den zugehörigen Zukunftsprognosen dargestellt.

221.2 Ökonomische Rechnungsgrundlagen

Die künftigen Beitragseinnahmen werden von der weiteren Entwicklung des mittleren jährlichen Erwerbseinkommens der Beitragspflichtigen, kurz des mittleren Jahreseinkommens, entscheidend beeinflusst. Im Jahre 1970 ist dieses Einkommen gegenüber 1969 um 11 Prozent gestiegen. Nach den bisher vorliegenden Abrechnungsergebnissen kann für 1971 mit einer etwa gleich hohen Zunahme gerechnet werden. Diese überaus hohen Zuwachsraten können aber nicht unbesehen auf die nähere Zukunft übertragen werden. Es wird daher an-

1065 Kontrollpflichtige ausländische Arbeitskräfte (Gastarbeiter) Bestände in Tausend

TexttabeUe l* 1

Kalenderjahre

Im Februar bzw April )

Ganzjährige Bestände!)

Im August

Manner Frauen Zusammen Manner

Frauen Zusammen Manner Frauen Zusammen

I960 1961 1962 1963 1964

149 205 272 321 345

126 144 174 191 201

275 349 446 512 546

288 375 443 481 502

147 173 202 209 219

435 548 645 690 721

219 290 357 401 424

136 159 188 200 210

355 449 545 601 634

1965 1966 1967 1968 1969 1970

360 345 342 337 408 422

201 191 188 193 201 208

561 536 530 530 609 630

470 449 449 445 448 446

206 200 199 203 211 213

676 649 648 648 659 659

415 397 396 391 393 392

204 195 193 198 206 205

619 592 589 589 599 597

1971 1972 1973 1974 1975 1980

382 369 356 343 330

198 191 184 177 170 170

580 560 540 520 500

1

l

BZ

330

170

500

330

500 |

l 1

) Ab 1969 Zahlen der Erhebung im April > Mittel der Bestände im Februar und im August; ab 1969 Mittel der April-, Augustund Dezemberbestânde BZ = Beharrungszustand 2

genommen, dass die Zuwachsrate bis 1975 allmählich bis auf 7,5 Prozent zurückgeht. Nach den so getroffenen Annahmen wird der Index der mittleren Jahreseinkommen oder kurz der AHV-Lohnindex von rund 320 Punkten (1948 = 100) im Jahre 1970 bis auf 500 Punkte im Jahre 1975 ansteigen. Von 1975 hinweg unterscheiden wir dann ein statisches und ein dynamisches Modell; beim ersteren wird angenommen, dass der AHV-Lohnindex nach 1975 auf dem erreichten Stand von 500 Punkten verbleibt, wogegen beim letzteren eine jahrliche Zunahme von 5 Prozent in Rechnung gestellt wurde. Wie aus Anhangtabelle 6 ersichtlich ist, würden sich beim dynamischen Modell die Einkommen innerhalb der Periode 1973-1992 beinahe verdreifachen. Die Vergangenheit zeigt, dass eine solche Entwicklung im Bereich des Möglichen liegt.

Das dynamische Modell wird jedoch nur zur Überprüfung weiterer Anpassungen der Renten an die wirtschaftliche Entwicklung herangezogen.

1066 Die im Vordergrund stehende statische Rechnungsweise wird gelegentlich kritisiert. Als Begründung wird dabei angeführt, es sei völlig unrealistisch, dass die Löhne von einem bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr zunehmen. Gewiss sind wir auch der Meinung, dass dies nicht zutreffen wird. Indes ergibt sich diese Rechnungsweise beinahe zwingend aus dem bis anhin geübten Anpassungsmechanismus. Eine gesetzlich fest verankerte Rentenordnung ohne explizite Anpassungsvorschriften (Indexierung, Dynamisierung) hat rechnungsmässig statische Renten zur Folge; diesen statischen Renten können aber auf keinen Fall dynamische Löhne gegenübergestellt werden, ohne ein völlig falsches Bild über die finanzielle Lage der Versicherung zu zeichnen. Denn wenn Preise und Löhne steigen, werden berechtigterweise auch die Renten von Zeit zu Zeit zu erhöhen sein. Andernfalls würden die Renten der AHV mit der Zeit entwertet. Sind nun die aus den steigenden Löhnen resultierenden Mehreinnahmen aber bereits für die Finanzierung der alten Rentenordnung in Rechnung gestellt, so wäre kein Geld für weitere Anpassungen vorhanden, was sicher nicht verstanden würde. Hieraus ergibt sich also, dass einer bestimmten Rentenordnung ein bestimmter AHV-Lohnindex zuzuordnen ist, was eben zur statischen Rechnungsweise führt. Die Finanzierung der AHV ist dann so zu regeln, dass bei dieser Zuordnung das finanzielle Gleichgewicht über einen bestimmten Zeitabschnitt gewahrt bleibt. Freilich muss man sich dabei bewusst sein, dass der jährliche statische Finanzhaushalt die frankenmässigen Beträge der Einnahmen und Ausgaben 'nur für ein paar Jahre richtig beschreibt, nicht aber über einen längeren Zeitraum. Hier kommt es vor allem auf das Verhältnis Einnahmen zu Ausgaben oder auf Prozentzahlen an, die dieser Finanzhaushalt jedoch einigermassen richtig wiedergibt.

Es sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass den Renten der 7. AHV-Revision der Index 300 und den am 1. Januar 1971 um 10 Prozent erhöhten Renten der Index 330 zugeordnet wurde. Erstere waren beim AHVLohnindex 300 für einen Zeitraum von 10 Jahren finanziell gesichert, dagegen sind letztere mit dem AHV-Lohnindex 330 finanziell nicht mehr gesichert.

Hierin kommt schon zum Ausdruck, dass die geltenden Beitragssätze für eine Dynamisierung der Renten nicht ausreichen. Wie unter 311 näher
ausgeführt, ist bei der 8. AHV-Revision eine Erhöhung der Renten in einer ersten Etappe auf 1973 und in einer zweiten auf 1975 vorgesehen. Dabei besteht die Meinung, dass den Renten von 1973 der AHV-Lohnindex 400 und denen von 1975 der Lohnindex 500 zuzuordnen sei, womit die 8. AHV-Revision im wesentlichen auf den AHV-Lohnindex 500 zugeschnitten sein wird.

Zu den ökonomischen Grundlagen gehört auch der technische Zinsfuss.

Dieser wurde vom Ausschuss für mathematische und finanzielle Fragen einmütig von 3,75 auf 4 Prozent erhöht. Der neue Prozentsatz entspricht etwa der Nettorendite des gegenwärtigen Anlagenbestandes des Ausgleichsfonds.

Nicht zuletzt sei auf die Verteilung der Beitragspflichtigen nach dem Erwerbseinkommen hingewiesen. Mit der Erhöhung der Einkommen und damit des AHV-Lohnindexes ist eine Verschiebung der Bestände der Beitragspflichtigen in die höheren Einkommensstufen verbunden. Dieser Verschiebung wird durch eine

1067 entsprechende Heraufsetzung des rentenbildenden Einkommens Rechnung getragen werden müssen. Ferner sei hier noch die mittlere individuelle Lohnentwicklung erwähnt, die bei der Ermittlung des Aufwertungsfaktors eine Rolle spielt (siehe 311.5).

222 Rechnungsergebnisse und Beurteilung der finanziellen Ausgangslage Aus Anhangtabelle 7 ist die Entwicklung des jährlichen Finanzhaushaltes der AHV ersichtlich, wie er sich auf Grund der neuen Rechnungsgrundlagen für die geltende Rentenordnung ergibt. Die Ausgaben werden sich innerhalb der Periode 1973-1982 ohne weitere Anpassungen von 3,7 auf 4,5 Milliarden Franken erhöhen; dies entspricht einer Zunahme von 20 Prozent. Die Einnahmen, bestehend aus den Beiträgen, den Zuwendungen der öffentlichen Hand und den Fondszinsen, steigen hier rascher als die Ausgaben, so dass sich der Fonds bis Ende 1982 auf 22 Milliarden Franken erhöhen würde. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die Renten auf den Index 330, die Beiträge dagegen im wesentlichen auf den Index 500 zugeschnitten sind. Eine oberflächliche Betrachtung dieses Finanzhaushaltes liefert denn auch kein richtiges Bild über die finanzielle Lage der Versicherung.

Mit den vorhandenen Mitteln liesse sich generell eine rund SOprozentige Rentenerhöhung finanzieren. Die Reserve dazu steckt im Übergang vom Index 330 auf 500 Punkte. Eine volle Anpassung der gegenwärtigen Renten an die Lohnbewegung, das heisst, eine Erhöhung von 21 Prozent (400:330) auf 1973 und von 52 Prozent (500:330) ab 1975 hätte dagegen bereits zur Folge, dass der derzeit geltende globale Beitragssatz von 5,2 auf 6,0 Lohnprozente erhöht werden müsste, um das finanzielle Gleichgewicht während des Zeitabschnittes 1973-1982 aufrechtzuerhalten. Dies allein schon zeigt, dass die AHV keineswegs überfinanziert ist und dass selbst eine kurzfristige Dynamisierung der Renten beträchtlich höhere Mittel erfordert, obwohl sie nach wie vor Basisrenten sind. Der weitere Ausbau der Leistungen zu existenzsichernden Renten wird daher einen wesentlich höheren Beitragssatz erfordern.

Wie unter 411 näher ausgeführt wird, soll die Finanzierung jeweils anhand der Vorausberechnungen für die nächsten 10 Jahre geregelt werden, und zwar für den entsprechenden Zeitabschnitt. Hierzu werden auch Durchschnittsbudgets herangezogen. Wie aus Anhangtabelle 9 mit
den Durchschnittsbudgets für den Zeitabschnitt 1973-1982 hervorgeht, ist bei der geltenden Ordnung mit mittleren Jahresausgaben von 4116 Mio Franken zu rechnen. Die Zuwendungen der öffentlichen Hand decken gemäss Artikel 103 AHVG bis 1984 ein Fünftel und ab 1985 ein Viertel der Ausgaben, während des Zeitabschnittes 1973-1982 also durchwegs ein Fünftel der Ausgaben oder durchschnittlich 824 Mio Franken pro Jahr. Zusammen mit den Beiträgen von 3947 Mio Franken im Jahresdurchschnitt ergibt sich daraus ein Überschuss von 655 Mio Franken.

1068

3 Die einzelnen Revisionspunkte 31 Ausbau der Leistungen 311 AHV- und IV-Renten 311.1 Grundsätzliches Die bei der 6. AHV-Revision aufgestellte Gesamtkonzeption für den Schutz unserer Bevölkerung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod nach dem bekannten Dreisäulenprinzip haben wir dahingehend konkretisiert, dass den Rentnern ermöglicht werden soll, die gewohnte Lebenshaltung in angemessener Weise fortzusetzen. In Zahlen ausgedrückt bedeutet dies etwa, dass einem Alleinstehenden bis zu einem bestimmten Höchsteinkommen eine Gesamtrente aus AHV und betrieblicher Vorsorge (Pensionskassen usw.) von mindestens 60 Lohnprozenten zu sichern ist. Hinzu kommen bei Verheirateten und Rentnern mit Kindern die zusätzlichen Leistungen der AHV, die sich aus der Ehepaarrente sowie den Zusatzrenten für 45- bis 59jährige Ehefrauen und für Kinder ergeben.

Die Gesamtkonzeption allein sagt aber noch nicht, welchen Anteil die AHV und welchen die berufliche Vorsorge zu übernehmen hat. Bis anhin vertraten wir die Auffassung, die AHV sei als Basisversicherung weiterzuentwikkeln in der Meinung, die berufliche Vorsorge erfülle die ihr zugedachte Funktion möglichst rasch und umfassend. Wir anerkennen durchaus, dass sich dieser Zweig unserer Sozialen Sicherheit in letzter Zeit rasch weiterentwickelt hat. Indes verkennen wir auch nicht, dass die der beruflichen Vorsorge anhaftenden Eigenheiten gewisse Lücken in der Erfassung der Versicherten und im Vorsorgeschutz selbst offen lassen. Vor allem können Angehörige der jetzigen Rentnergeneration, aber auch Arbeitnehmer in vorgerückterem Alter von der Weiterentwicklung der beruflichen Vorsorge nicht mehr oder doch nur in beschränkten Rahmen profitieren. Eine Ursache hierfür liegt unter anderem darin, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Regel nach dem Deckungskapitalverfahren, dem das kollektive Sparen zugrunde liegt, finanziert werden müssen. Wer an diesem Sparprozess aber nicht teilgenommen hat, kann daraus auch keine Leistungen erwarten.

In weiten Kreisen unserer Bevölkerung wurde nicht zuletzt deshalb der Ruf nach einem weiteren Ausbau der AHV laut; infolge des für die Finanzierung der AHV angewandten Umlageverfahrens ist dies grundsätzlich ohne lange Übergangsfristen möglich. Angestrebt werden dabei über die bisherigen Basisrenten hinausgehende Leistungen,
was in den drei hängigen Volksbegehren deutlich zum Ausdruck kommt. Wie aus unserem Entwurf zu einem neuen Artikel 34iuater der Bundesverfassung samt zugehöriger Botschaft hervorgeht, gelangen wir zum Schluss, dass die AHV zu einer existenzsichernden Versicherung ausgebaut und die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmer obligatorisch erklärt werden soll. Dabei geben wir uns aber auch Rechenschaft, dass dem Gesamtausbau von der finanziellen Belastbarkeit der Versicherten und deren

1069 Arbeitgeber sowie der öffentlichen Hand her Grenzen gesetzt sind. Es kann aber auch nicht angehen, dass beispielsweise das Nettoeinkommen der Aktiven kleiner als das der Rentner ausfällt; ein gewisser Abstand muss hier gewahrt bleiben, wenn der Arbeitswille und damit die ganze Volkswirtschaft nicht gefährdet werden soll. Den Fragen der Überversicherung wird deshalb auch die notwendige Beachtung geschenkt werden müssen.

Mit der 8. AHV-Revision schlagen wir vor, die Renten weitgehend zu existenzsichernden Leistungen auszubauen. Wir sehen dazu eine erste Rentenerhöhung auf 1973 und eine zweite auf 1975 vor. Den Renten von 1973 wird der AHV-Lohnindex 400 und denen von 1975 der Index 500 zugeordnet (Basis 1948 = 100). Unter Existenzsicherung ist hier nicht die biologische, sondern eine etwas weitergefasste gemeint, die den sozialen Verhältnissen des einzelnen in einem gewissen Rahmen Rechnung trägt. Als soziale Masszahl ist dabei das frühere Erwerbseinkommen anzusehen. Dies spricht für eine Abstufung der Renten.

Die Einheitsrente kann den in der AHV so unterschiedlich gelagerten Verhältnissen nicht gerecht werden. Wir können sie aber auch aus grundsätzlichen Überlegungen heraus nicht befürworten. Es sei diesbezüglich auch auf unsere nach wie vor gültigen Ausführungen in der Botschaft zur 7. AHV-Revision verwiesen. Es darf hier noch hinzugefügt werden, dass sich die Solidaritàtsverhältnisse bei der AHV mit der notwendigen Erhöhung des Beitragssatzes wesentlich verstärken werden. Die wirtschaftliche Solidarität kann jedoch nicht allzusehr überspannt werden, ohne Gefahr zu laufen, dass die AHV eines Tages in einzelne Klassenversicherungen zerfällt und damit die gesamtschweizerische Solidarität, wie sie in der heutigen AHV zum Ausdruck kommt, hinfällig wird. Auch aus diesen Gründen sehen wir wie bis anhin abgestufte Renten vor.

Wir haben uns auch eingehend mit dem Verhältnis von Mindest- zu Höchstrente beschäftigt, gelangten jedoch zum Schluss, dass dieses Verhältnis nicht weiter verschoben werden darf, ohne am Schluss doch praktisch bei der Einheitsrente mit ihren nachteiligen Auswirkungen zu landen. Es sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass im Jahre 1948 dieses Verhältnis 1:3,125 betrug und dass es seither allmählich bis auf l : 2 nach geltender Ordnung vermindert wurde, obwohl sich mit
Bezug auf die Beitragsleistungen ein Verhältnis von mindestens l : 4 vertreten liesse. Wir teilen daher die Auffassung der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die mit grossem Mehr für die Beibehaltung des Verhältnisses von 1:2 eintritt.

Die Mittel für die Existenzsicherung lassen sich zahlenmässig nicht eindeutig festlegen. Bei der Wahl des Rentenniveaus liessen wir uns deshalb von der finanziellen Belastbarkeit der Beitragspflichtigen und deren Arbeitgeber sowie der öffentlichen Hand leiten, in der Meinung, dass ein Beitragssatz für die AHV und IV von durchschnittlich 8,3 Lohnprozenten für die Periode 1973-1982 und für die öffentliche Hand unter anderem die Übernahme eines Viertels der Ausgaben der AHV ab 1978 vertretbar ist (siehe 42 und 43).

1070 Die IV-Renten entsprechen denen der AHV; die bisherigen sowie die folgenden Ausführungen über die Renten der AHV gelten daher in gleicher Weise auch für die IV.

311.2 Rentenformeln ab 1973 und 1975 Das zentrale Element des Rentensystems ist die einfache volle Altersrente und die zugehörige Rentenformel. Von ihr werden die Teilrenten und die übrigen Rentenarten abgeleitet. Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung hat verschiedene Rentenformeln geprüft. Bei der Wahl der neuen Rentenformel ging sie jedoch von der Formel der 7. AHV-Revision aus. Eine Anpassung dieser Formel an die Lohnbewegung bis 1973 führt zunächst auf folgende : R = 2000 + 0,15 E; Min 3200 bis E = 8000, Max 6400 ab E = 29 333. R bedeutet hierbei die einfache volle Jahresrente und E das durchschnittliche Jahreseinkommen zum AHV-Lohnindex 400. Diese Formel geht aus der 7. Revision durch eine Dehnung mit dem Faktor */3 hervor, was dem Übergang vom AHV-Lohnindex 300 auf 400 Punkte entspricht. Im Vergleich zu den Einkommen ist diese Formel gleich viel wert wie die der 7. Revision, d. h. mit ihr blieben die Renten nach wie vor Basisleistungen. Wir haben verschiedene Realverbesserungen geprüft; mit einer solchen von 50 Prozent wird jedoch das gesteckte Ziel von existenzsichernden Renten weitgehend erreicht. Theoretisch bedeutet dies eine zusätzliche vertikale Dehnung mit dem Faktor 1,5, woraus sich folgende richtungweisende Formel für 1973 ergibt: R = 3000 + 0,225 E, Min 4800 bis E = 8000, Max 9600 ab E = 29 333.

Für die praktische Handhabung bedarf diese Formel jedoch einer kleinen Korrektur. Wir haben hierbei den festen Rententeil etwas erhöht und den Progressionssatz etwas gesenkt.

Mit der obgenannten Kommission schlagen wir somit als neue Rentenformel ob 1973 zum AHV-Lohnindex 400 folgende vor : R = 3240 + 0,2 E Min 4 800 bis E = 7 800 Max 9 600 ab E = 31 800 d. h., die jährliche einfache volle Altersrente R setzt sich zusammen aus einem festen Rententeil von 3240 Franken und einem variablen Teil, der 20 Prozent des durchschnittlichen Jahreseinkommens E (zum Index 400) entspricht. Die Mindestrente von 4800 Franken wird bis zu einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 7800 Franken ausgerichtet und die Höchstrente von 9600 Franken ab einem solchen von 31 800 Franken. Mit dieser
Formel wird eine annähernd gleichmässige prozentuale Erhöhung der Renten auf allen Einkommensstufen erreicht; im unteren Progressionsbereich etwas mehr, im oberen etwas weniger. Die frankenmässigen Zuschläge steigen jedoch durchwegs progressiv von unten nach oben. Unter 311.6 wird diese Formel im Gesamtrahmen näher gewürdigt.

1071 Seit der letzten Revision wird die Monatsrente gesetzlich verankert. Die entsprechende Formel für das Monatsbetreffnis der einfachen vollen Altersrente ab 1973 lautet: r = 270 + E/60 Min 400 bis E = 7 800 Max 800 ab E = 31 800 d. h., diese monatliche Rente r setzt sich zusammen aus einem festen Teil von 270 Franken und einem variablen Teil, der einem Sechzigstel oder !2/3 Prozent des durchschnittlichen Jahreseinkommens E entspricht. Die Mindestrente beträgt 400 Franken und die Höchstrente 800 Franken im Monat.

Auf 1975 sehen wir eine Anpassung der Formel von 1973 an den AHVLohnindex 500 vor. Dieses Lohnniveau dürfte bis dahin praktisch erreicht sein. Die Anpassung kann anhand der oben skizzierten Dehnungstheorie der Rentenformel dadurch erreicht werden, dass man die Formel von 1973 mit dem Faktor 1,25 (500:400) dehnt, was einer Erhöhung der Renten um 25 Prozent entspricht. Von kleinen Rundungsdifferenzen abgesehen führt dies zur folgenden Formel für die einfache volle Jahresrente ab 1975 zum AHV-Lohnindex 500: R = 4080 + 0,2 E Min 6 000 bis E = 9600 Max 12 000 ab E = 39 600 d. h., diese jährliche Rente R setzt sich zusammen aus einem festen Teil von 4080 Franken und einem variablen Teil, der 20 Prozent des durchschnittlichen Jahreseinkommens E (zum Index 500) enspricht. Die Mindestrente von 6000 Franken wird bis zu einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 9600 Franken gewährt und von einem Einkommen von 39 600 Franken und darüber die Höchstrente von 12 000 Franken. Im Vergleich zu den Löhnen hat diese Formel theoretisch - Übergang vom Index 400 zu 500 - den gleichen Wert wie die von 1973. Die Formel von 1975 ist für die ab 1. Januar desselben Jahres entstehenden Neurenten vorgesehen, für die auf das gleiche Datum laufenden Renten dagegen eine lineare Erhöhung von 15 Prozent (siehe 311.4).

Das Monatsbetreffnis der einfachen vollen Neurente ab 1975 berechnet sich nach der Formel: r = 340 + E/60 Min 500 bis E = 9 600 Max l 000 ab E = 39 600 d. h., diese Rente r setzt sich zusammen aus einem festen Rententeil von 340 Franken und einem variablen, der einem Sechzigstel oder 12/S Prozent des durchschnittlichen Jahreseinkommens E entspricht; sie beträgt mindestens 500 und höchstens 1000 Franken.

Die Graphik l zeigt auszugsweise die zeitliche Entwicklung der einfachen Altersrente bzw. der zugehörigen Rentenformeln seit 1948. Bei Rentenverglei-

1072 eben ist zu beachten, dass das durchschnittliche Jahreseinkommen E eine zeitabhängige Grosse ist, was leider sehr oft übersehen wird. Ein rein vertikaler Vergleich liefert denn auch falsche Resultate. Ein Beispiel eines korrekten Vergleiches ist mit den horizontalen und vertikalen Pfeilen angedeutet. So ist beispielsweise die Rente von 1948 für E = 5000 Franken zu vergleichen mit der von 1964 für E = 10 000 Franken und mit der von 1969 für E = 15 000 Franken usw. Dabei ist jedoch vorausgesetzt, dass E dem AHV-Lohnindex folgt ; dies wird mit der Aufwertung der früheren Erwerbseinkommen erreicht (siehe 311.5).

311.3 Relationen der verschiedenen Rentenarten zur einfachen Altersrente Die Ehepaar-Altersrenten, die Witwen- und Waisenrenten usw. werden in Prozenten der einfachen Altersrente ausgedrückt. Die derzeit geltenden Prozentsätze sind auf Basisrenten zugeschnitten und haben sehr ausgeprägten sozialen Charakter. Wir sind zwar nach wie vor der Meinung, dass die AHV ihren sozialen Charakter nicht nur bei der Abstufung der Renten nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen, sondern auch bei den Zuschüssen für Familienangehörige beibehalten muss. Es darf aber andrerseits nicht übersehen werden, dass die unter 311.2 vorgeschlagenen Rentenformeln ganz wesentliche Verbesserungen bei der einfachen Rente bringen. Die geltenden Prozentsätze könnten daher zu ungerechtfertigten Überversicherungen selbst im Rahmen der AHV führen. Solche Überversicherungen decken sich aber nicht mit dem gesteckten Ziel einer sozialen AHV. Die Prozentsätze werden daher teilweise zu reduzieren sein.

Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung hat sich eingehend mit diesen Fragen befasst und verschiedene Varianten geprüft. Mit ihr schlagen wir folgende neue Relationen vor : Relationen zur einfachen Altersrente Rentenart

Geltende Ordnung Prozent

Revisionsantrag

Einfache Altersrente Ehepaar-Altersrente Einfache Altersrente mit Zuschlag für die Ehefrau Witwenrente Einfache Waisenrente Vollwaisenrente Kinderrente Doppel-Kinderrente

100 160 140 80 40 60 401 60.'

100 150 135 80 35 60

Prozent

Hier dürften einige Bemerkungen am Platze sein. Zunächst kann festgehalten werden, dass mit den neuen Prozentsätzen noch wesentliche Zuschüsse verbunden sind und das Überversicherungsproblem wenn auch nicht ganz ge-

1073 lost, so doch wesentlich entschärft wird. Für die neuen Relationen sprechen aber auch finanzielle Überlegungen. Die Beibehaltung der geltenden Prozentsätze hätte nämlich im Durchschnitt über die Periode 1973-1982 Mehrausgaben von 230 Millionen Franken oder von 0,3 Lohnprozenten zur Folge. Zu den einzelnen Rentenarten sei noch folgendes angeführt : Die Ehepaar-Altersrente wird von 160 auf 150 Prozent der einfachen Rente gesenkt. Trotz dieser Senkung besteht noch eine ausgeprägte Solidarität der Nichtverheirateten zugunsten der Verheirateten, die auch nicht überspannt werden sollte. Es darf hier nämlich nicht übersehen werden, dass bei der Berechnung der Ehepaarrente zu den Beiträgen bzw. Einkommen des Mannes diejenigen der Frau hinzugezahlt werden, womit Ehepaare vielfach in den oberen Progressionsbereich der Rentenformel zu liegen kommen. - Die Statistik bestätigt dies eindrücklich; es erhalten nämlich nur rund 4 Prozent der Ehepaare die Minimalrente, wogegen bei den übrigen Rentenarten dieser Prozentsatz wesentlich höher liegt. - Im Durchschnitt resultiert hieraus eine Rentenverbesserung von 15 bis 20 Prozent, zu der noch der Ehepaarzuschuss von 50 Prozent hinzukommt. Im übrigen sei hier auf 311.6 verweisen, wo unter anderem auch die neue Ehepaarrente im Gesamtrahmen gewürdigt wird.

Die Witwenrente bleibt nach unserem Vorschlag mit 80 Prozent der einfachen Rente unverändert. Nach geltender Ordnung (Art. 23, AHVG) wird sie an Witwen, die beim Tode ihres Mannes das 40. Altersjahr erreicht, das 62.

jedoch nicht überschritten haben, grundsätzlich bis zum Rücktrittsalter der Frauen, also bis zum Alter 62, ausgerichtet. Das obige Grenzalter 40 wird gegegenstandslos, wenn die Witwe Kinder hat; in diesem Fall erhält sie in der Regel auch die Waisenrenten. Beim Alter 62 geht die SOprozentige Witwenrente in die lOOprozentige einfache Altersrente über. Frauen, die nach dem Alter 62 verwitwen, erhalten von Anfang an die einfache Altersrente. Dies sollte bei weitergehendenden Begehren nicht übersehen werden. Wir haben trotzdem geprüft, ob die Witwenrente nicht von 80 auf 100 Prozent der einfachen Rente erhöht werden könnte. Gegen eine solche Lösung sprechen folgende Überlegungen. In der Regel sorgt zwar der Ehemann für die Ehefrau, doch ist diese Versorgerpflicht des Mannes nicht absolut, welchem Umstand
die geltende Regelung in der AHV auch anderweitig Rechnung getragen hat. Erreicht die Ehefrau das Alter 60, so erhält der Ehemann den vollen Ehepaarzuschuss in Form der Ehepaarrente, für die 45- bis 59jährige Ehefrau erhält er dagegen die kleinere Zusatzrente. Ist die Ehefrau jünger als 45, so bekommt der Ehemann nichts für sie. Das will besagen, dass der 45- bis 59jährigen Ehefrau zugemutet wird, nötigenfalls aus eigener Kraft einen Beitrag an den gemeinsamen Haushalt zu leisten, dass dies aber nicht mehr für die über 60jährige Ehefrau gilt, dagegen in verstärktem Masse für die unter 45jährige Ehefrau. Was nun den 45- bis 59jährigen Ehefrauen zugemutet wird, dürfte in gleicher Weise auch (kinderlosen) Witwen der gleichen Altersgruppe zugemutet werden können.

Eine Heraufsetzung der Witwenrente von 80 auf 100 Prozent der einfachen Rente Hesse sich somit nicht rechtfertigen. Im übrigen hätte dies im Durchschnitt über die Periode 1973-1982 beachtliche Mehrausgaben von 120 Mio Bundesblatt. 123.Jahrg. Bd.II

63

1074

Franken pro Jahr zur Folge. Es sei hier auch auf unsere Ausführungen unter 324.2 verwiesen.

Bei der Vollwaisenrente treten die Überversicherungsprobleme in den Hintergrund, weshalb wir vorschlagen, sie auf 60 Prozent der einfachen Altersrente zu belassen. Bei den einfachen Waisenrenten sieht es dagegen anders aus, weil diese in der Regel in Zusammenhang mit der Witwenrente gebracht werden müssen. Bis anhin vertraten wir die Auffassung, dass eine Witwe mit zwei Kindern die gleiche Rente wie ein Ehepaar erhalten sollte; dies trifft bei der geltenden Regelung zu und sollte auch weiterhin beibehalten werden. Wir beantragen deshalb, die einfache Waisenrente von 40 auf 35 Prozent der einfachen Altersrente zu senken, womit auch die Fragen der Überversicherung weitgehend gelöst werden.

Die Zusatzrente für die 45- bis 59jährige Ehefrau sowie die einfache Kinderrente entsprachen bisher der einfachen Waisenrente. Zur Wahrung eines einheitlichen Rentensystems und zur Vermeidung von Überversicherungen schlagen wir vor, auch diese Renten auf 35 Prozent der einfachen Altersrente festzusetzen. Die stossendsten Überversicherungen würden in Zusammenhang mit der Doppelkinderrente auftreten. Nach geltender Regelung erhielte beispielsweise ein Ehepaar mit-2 Kindern, das Anspruch auf eine Ehepaarrente hat, eine Gesamtrente von 280 Prozent (l 60 + 60 + 60 %) der einfachen Altersrente. Bei der Rentenformel von 1973 müssten hier mindestens 13 440 Franken pro Jahr und höchstens 26 880 Franken ausgerichtet werden. An den E-Grenzen für das Minimum und das Maximum (7800 bzw. 31 800 Franken) entspräche der erste Betrag 172 Lohnprozenten und der letztere 85 Lohnprozenten. Sowohl die absoluten als auch die lohnprozentualen Beträge sind zweifellos zu hoch bemessen. Wir schlagen daher vor, die Doppelkinderrente als solche aufzuheben und durch die einfache Kinderrente zu ersetzen, womit in Zukunft nur mehr die Kinderrente schlechthin ausgerichtet wird. Das oben als Beispiel angeführte Ehepaar mit zwei Kindern erhält damit immer noch 220 Prozent (150 + 35 + 35%) der einfachen Rente, im Jahre 1973 also mindestens 10560 und höchstens 21 120 Franken im Jahr.

311.4 Erhöhung der Altrenten Wir haben uns zunächst gefragt, ob die am 1. Januar 1973 laufenden Renten, die sogenannten Altrenten, auf das Niveau der Neurenten gehoben werden
sollen, oder ob sich weniger weitgehende Erhöhungen rechtfertigen lassen. Mit der 8. AHV-Revision wird der entscheidende Schritt von Basis- zu existenzsichernden Renten weitgehend vollzogen. Die Situation bei dieser Revision lässt sich daher mit jener bei Einführung der AHV im Jahre 1948 vergleichen. Eine weniger weitgehende Erhöhung der Altrenten liesse sich somit aus ähnlichen Gründen vertreten, wie dies damals für die einstigen Teil- und Übergangsrenten der Fall war. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass damit gerade der jetzigen Rentnergeneration, die vielfach auf die AHV allein angewiesen ist, existenzsichernde Renten vorenthalten würden. Dies wiederum scheint uns auch nicht vertretbar zu sein. Wir schlagen daher vor, die Altrenten auf

1075 das Niveau der Neurenten zu heben. Es darf hier aber wohl gesagt werden, dass dies ein grosses Entgegenkommen für die jetzige Rentnergeneration bedeutet, die während der ganzen, aber immer noch relativ kurzen Beitragskarriere nur Beiträge auf den niedrigen Ansätzen von 4 oder 5,2 Lohnprozenten entrichtet hat. Die Neurentner werden dagegen je länger je mehr Beiträge auf den in Zukunft wesentlich höheren Ansätzen geleistet haben.

Die Rentenformel von 1973 würde es an sich gestatten, die Altrenten linear zu erhöhen, ohne allzugrosse Unterschiede zwischen Alt- und Neurenten entstehen zu lassen, wenigstens bei der einfachen Rente. Mit den neuen Relationen zur einfachen Altersrente würden damit aber Unterschiede zwischen Alt- und Neurenten geschaffen, indem beispielsweise die alte Ehepaarrente 160 Prozent der einfachen Rente und die neue 150 Prozent ausmachen würde.

Wir beantragen daher, die Altrenten auf 1. Januar 1973 sowohl auf die neue Rentenformel als auch auf die neuen Relationen zur einfachen Rente umzurechnen. Die Alt- und Neurenten fallen damit bei gleichem Bemessungslohn genau gleich aus. Diese Umrechnung trägt somit auch den parlamentarischen Vorstössen Rechnung, die diese genaue Gleichstellung verlangen. Der Bemessungslohn der Altrenten wird hierbei jedoch zu modifizieren sein, wie unter 311.5 näher ausgeführt.

Für die Umrechung auf 1973 sprechen auch administrative Gründe. So hätte eine lineare Erhöhung der Altrenten zur Folge, dass ab 1973 drei mehr oder weniger unterschiedliche Rentensysteme gleichzeitig nebeneinander bestehen würden, und zwar das der 6., 7. und 8. Revision. Es müssten drei verschiedene Rententabellen gleichzeitig herausgegeben werden, ab 1975 sogar vier.

Eine solche Vielfalt von Systemen und Tabellen würden die Durchführung wesentlich erschweren. Die Durchführungsstellen halten daher auf Beginn des Jahres 1973 eine Umrechnung der Altrenten auf das System der Neurenten für notwendig. Mit der Umrechnung der laufenden Renten auf 1973 - die letzte hatte anlässlich der 6. AHV-Revision im Jahre 1964 stattgefunden - wird wieder eine klare Ausgangssituation geschaffen.

Wir schlagen vor, die Altrenten auf 1. Januar 1975 linear zu erhöhen, und zwar um 15 Prozent. Dieser Prozentsatz entspricht einer Zunahme des AHVLohnindexes von 1973 bis 1975 um 7,5 Prozent jährlich. Wir
haben auch geprüft, ob die laufenden Renten auf 1. Januar 1975 nicht auch um 25 Prozent erhöht und damit auf das Niveau der ab diesem Zeitpunkt neu entstehenden Renten gehoben werden könnten. Dies hätte jedoch im Durchschnitt über die Periode 1973-1982 Mehrausgaben von 400 Mio Franken oder etwas mehr als 0,5 Lohnprozente zur Folge. Der Beitragssatz müsste hier durchschnittlich um weitere 0,4 Lohnprozente erhöht werden, womit der gesteckte und als finanziell tragbar erachtete Rahmen für die nächsten 10 Jahre überschritten würde.

Diese Mehrbelastungen scheinen uns nicht angebracht zu sein, weshalb wir von einem entsprechenden Antrag absahen, auch in der Meinung, dass mit der Gleichstellung von Alt- und Neurenten auf 1973 der jetzigen Rentnergeneration schon sehr weit entgegengekommen wird.

1076 311.5 Aufwertung der früheren Erwerbseinkommen Die Renten werden seit der letzten Revision nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen E abgestuft; das Einkommen E hat dabei die Bedeutung einer sozialen Masszahl für den Einzelfall. Das effektive durchschnittliche Jahreseinkommen wird gebildet, indem die Einkommen über die ganze Beitragskarriere addiert und durch die Anzahl Beitragsjahre dividiert werden. Bei dieser Durchschnittsbildung werden daher auch die mehr oder weniger weit zurückliegenden Einkommen, für die Altersrenten also die von 1948 an, berücksichtigt. Die relativ niedrigen Einkommen aus früheren Jahren drücken das effektive Durchschnittseinkommen weit unter das Lohnniveau vor Rentenbeginn, und zwar je länger die Beitragsdauer je mehr. Der effektive Durchschnitt steht damit in keinem realen Verhältnis zum Lohn vor Rentenbeginn und verliert seine Bedeutung als soziale Masszahl. Diesen Gegebenheiten kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Einkommen aus früheren Jahren revalorisiert, oder mit anderen Worten, auf das Lohnniveau vor Rentenbeginn aufgewertet werden.

Von der 6. und 7. AHV-Revision her ist die pauschale Aufwertung bekannt. Das effektive durchschnittliche Jahreseinkommen bei den seit l. Januar 1969 neu entstehenden Renten wird nach geltender Ordnung um drei Viertel aufgewertet, womit die Lohnentwicklung von 1948 bis 1969 berücksichtigt ist.

Da die Einkommen weiter gestiegen sind, muss der Aufwertungsfaktor neu festgelegt werden. Eingehende Rechnungen haben gezeigt, dass das effektive durchschnittliche Jahreseinkommen einer mittleren individuellen Lohnentwicklung seit 1948 bei einer pauschalen Aufwertung mit dem Faktor 1,9 für 1973 und mit dem Faktor 2,1 für 1975 auf das Lohnniveau vor Rentenbeginn gehoben wird. Wir beantragen daher, das (effektive) durchschnittliche Jahreseinkommen für die ab 1. Januar 1973 bzw. 1975 neu entstehenden Renten mit dem Faktor 1,9 bzw. 2,1 aufzuwerten. Mit dieser Aufwertung steht das (aufgewertete) durchschnittliche Jahreseinkommen wieder in einer realistischen Beziehung zum letzten Lohn und behält damit auch seine Funktion als soziale Masszahl für den Einzelfall bei.

Die pauschale Aufwertung ist auf die Altersrenten, der weitaus gewichtigsten Rentnerkategorie, und somit auf Beitragsdauern von 25 Jahren und mehr zugeschnitten. Sie
begünstigt aber ffinterlassene von frühzeitig Verstorbenen sowie Frühinvalide mit relativ kurzen Beitragsdauern vor Rentenbeginn, weil der Rentenbemessungslohn hier zum Teil überbewertet wird. Sozialpolitisch gesehen dürfte dies jedoch kein Nachteil sein. Allenfalls wird bei späteren Revisionen, bei denen sich eine weitere Erhöhung des Aufwertungsfaktors für die Altersrenten aufdrängt, zu prüfen sein, inwieweit sich diese Begünstigung bei höheren Faktoren noch rechtfertigen lässt. Vorderhand sehen wir jedoch von einer Abstufung des Aufwertungsfaktors beispielsweise nach dem Alter bei Eintritt des Versicherungsfalles ab.

Es sei hier noch darauf hingewiesen, dass der Aufwertungsfaktor nicht über alle Masse steigen, sondern einem Grenzwert zustreben wird, der je nach

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Lohnentwicklung zwischen 2,5 und 3,3 liegt und etwa 1992 erreicht werden dürfte; nach diesem Zeitpunkt wird der Aufwertungsfaktor somit auch bei weiter fortschreitender Lohnsteigerung praktisch konstant bleiben.

Die unter 311.4 erwähnte Umrechnung der laufenden Renten führt nur dann zur niveaumässigen Gleichstellung von Alt- und Neurenten auf 1. Januar 1973, wenn auch der alte Bemessungslohn, der sich nach Rentenbeginn in der Regel nicht mehr ändert, auf das Niveau von 1973 gehoben wird. Hier sei zunächst daran erinnert, dass anlässlich der 6. AHV-Revision die auf 1. Januar 1964 laufenden Renten auf die Formel dieser Revision umgerechnet wurden.

Mit der damaligen Umrechnung ging eine Aufwertung des Bemessungslohnes um ein Drittel einher, womit die Lohnbewegung von 1948 bis 1964 berücksichtigt wurde. Die vor dem 1. Januar 1969 entstandenen laufenden Renten (Altrenten der 7. AHV-Revision) sind damit im wesentlichen - von der dreimaligen linearen Erhöhung auf 1967, 1969 und 1971 also abgesehen - alle nach der Rentenformel von 1964 abgestuft, insbesondere nach dem durchschnittlichen Jahresbeitrag ( = 4 Prozent der Einkommen). Bei der Aufwertung des Bemessungslohnes muss hier daher noch die Lohnentwicklung seit 1964 berücksichtigt werden. Entsprechende Rechnungen haben ergeben, dass mit einer pauschalen Aufwertung um 76 Prozent die Bemessungsgrösse der vor dem 1. Januar 1969 entstandenen Renten im Durchschnitt auf das Lohnniveau von 1973 gehoben wird. Das 25fache der 4prozentigen Beiträge entspricht dem Einkommen, woraus sich zusammen mit dem Aufwertungsfaktor von 1,76 ein Umrechnungsfaktor 44 (44 = 25 x 1,76) ergibt. Wir beantragen daher, das 44fache des durchschnittlichen Jahresbeitrages als massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen bei der Umrechnung der vor dem 1. Januar 1969 entstandenen Renten auf die Rentenformel von 1973 in Rechnung zu stellen.

Bei der zweiten Kategorie der laufenden Renten auf 1973 handelt es sich um die seit 1. Januar 1969 entstandenen Renten (Neurenten der 7. AHV-Revision), die bereits nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen abgestuft sind. Bei diesen Renten muss nur noch die Lohnentwicklung seit 1969 berücksichtigt werden - die von 1948 bis 1969 ist bereits mit der pauschalen Aufwertung um drei Viertel nach geltender Ordnung ausgeglichen. Mit einer pauschalen
Aufwertung um 25 Prozent wird das bisherige durchschnittliche Jahreseinkommen dieser Renten im Durchschnitt auf das Niveau von 1973 gehoben. Wir befürworten somit, das l,25fache des bisherigen durchschnittlichen Jahreseinkommens der seit dem l. Januar 1969 entstandenen laufenden Renten als massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen bei der Umrechnung auf die Formel von 1973 in Rechnung zu stellen.

Zur Illustration dieser Umrechnungen führen wir noch für jeden der erwähnten beiden Fälle ein Beispiel für die einfache Altersrente an : (a) Die einfache monatliche Rente zum durchschnittlichen Jahresbeitrag von 640 Franken beträgt nach geltender Ordnung 416 Franken, die entsprechende Rente von 1973 wird auf Grund des durchschnittlichen Jahreseinkommens von 28200 Franken (640x44=28160, gerundet auf 28200) ausgerichtet und beträgt 740 Franken, (b) Die einfache Monatsrente beträgt beim durchschnittlichen Jahreseinkommen Bundesblatt. 123. Jahrg. Bd.II

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von 10 000 Franken nach geltender Ordnung 275 Franken (7. Revision plus 10 Prozent) ; die entsprechende Rente von 1973 wird anhand des durchschnittlichen Jahreseinkommens von 12 600 Franken (1,25 x 10 000 = 12 500, gerundet auf 12 600) zu 480 Franken ermittelt.

311.6 Sozialpolitische Würdigung der neuen AHV-Leistungen Die Höchst- und Mindestansätze der verschiedenen Rentenarten, wie sie sich auf Grund unserer Anträge ergeben, können der folgenden Texttabelle 2* entnommen werden. Die Auswirkung der Lohnabhängigkeit kommt in den Anhangtabellen l und 2 zum Ausdruck. Bei allen Rentenarten werden auf 1973 die Mindestansätze bis zu einem (aufgewerteten) durchschnittlichen Jahreseinkommen von 7800 Franken und die Höchstansätze von einem solchen Ansätze der verschiedenen Rentenarten gemäss Revisionsantrag (Vollrenten) Beträge in Franken

Texttabelle 2* Im Jahre 1973

Rentenart

Im Jahre 1975 Altrenten

Min

Neurcnten

Max Min

Max

Min

Max

Jahresansätze Einfache Altersrente (100%) Ehepaar-Altersrente (150%) Einfache Rente mit Zuschlag (135%) Witwenrente (80%) Vollwaisenrente (60%) .

Einfache Waisenrente (35%)

4800

9600

5520

11040

6000

12000

7200

14400

8280

16560

9000

18000

6480 3840 2880

12960 7680 5760

7452 4416 3312

14904 8832 6624

8100 4800 3600

16200 9600 7200

1680

3360

1932

3864

2100

4200

Monatsansätze Einfache Altersrente (100%) Ehepaar-Altersrente (150%) Einfache Rente mit Zuschlag(135%) Witwenrente (80%) Vollwaisenrente (60%) .

Einfache Waisenrente (35%)

400

800

460

920

500

1000

600

1200

690

1380

750

1 500

540 320 240

1080 640 480

621 368 276

1242 736 552

675 400 300

1350 800 600

140

280

161

322

175

350

1079 von 31 800 Franken an ausgerichtet; bei der Rentenformel von 1975 erhöhen sich diese Beträge auf 9600 bzw. 39 600 Franken. Mit der Heraufsetzung dieser Grenzen wird der fortschreitenden Lohnentwicklung Rechnung getragen.

Die Texttabelle 2* zeigt auch die Unterschiede bei den Alt- und Neurenten für 1975 und die folgenden Jahre. Zum Vergleich von Alt- und Neurenten seien hier einige ganz allgemeine Hinweise angebracht. Linear erhöhte Altrenten werden oft fälschlicherweise anhand des nominellen Bemessungslohnes mit den Neurenten verglichen. Ein solcher Vergleich zeitigt nicht selten das sonderbar anmutende Resultat, dass bei ein und demselben nominellen Bemessungslohn die Neurente kleiner ausfällt als die Altrente, selbst wenn letztere generell um einen kleineren Prozentsatz als erstere erhöht wurden, wie dies beispielsweise 1975 der Fall sein wird. Solche Vergleiche sind jedoch nicht ganz richtig, weil dabei übersehen wird, dass das durchschnittliche Jahreseinkommen E eine zeitabhängige Grosse ist, d. h. E wächst mit der Zeit, ähnlich wie der AHV-Lohnindex. Beim Vergleich von linear erhöhten Altrenten, bei denen der Bemessungslohn nicht verändert wird, mit den Neurenten muss daher diese Zunahme oder Dehnung von E berücksichtigt werden. Wir haben das bereits unter 311.2 angedeutet. So ist beispielsweise im Jahre 1976 die Altrente von 1973 für E = E(1973) = 24 000 Franken zu vergleichen mit der Neurente für E = E(1976) = 30 000 Franken; dies entspricht einer Dehnung bzw. Lohnindexzunahme von 25 Prozent. Die beiden E-Werte sowie die zugehörigen Renten entsprechen damit der gleichen sozialen Stellung.

Anhand der Anhangtabelle 3 können die Ansätze der einfachen Altersrenten und Ehepaar-Altersrenten der Jahre 1971 (geltende Ordnung), 1973 und 1975 (Revisionsanträge) miteinander verglichen werden. Die Zeitabhängigkeit bzw. Dehnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens E ist in der Tabelle den obigen Ausführungen entsprechend berücksichtigt worden, so dass der Vergleich zeilenweise vorzunehmen ist. In der letzten Spalte ist noch, als Leitlinie zur Orientierung gedacht, der Monatslohn (E/12) zum AHV-Lohnindex 500 angegeben, welches Niveau etwa dem von 1975 entspricht. In den Spalten von 1971 sind Alt- und Neurentenbeträge gemischt. Wie aus diesen Spalten zusammen mit denen von 1973 ersichtlich,
geht die Erhöhung der laufenden Renten auf 1. Januar 1973 nicht ganz regelmässig vor sich. Dies ist auf die kleinen Unterschiede zurückzuführen, die bei der 7. AHV-Revision infolge Abschaffung der zweistufigen Rentenprogression und des Knickpunktes in der Rentenformel zwischen Alt- und Neurenten entstanden sind; auf 1973 werden diese Unterschiede infolge der Umrechnung auf ein und dieselbe Rentenformel wieder ausgemerzt. Aus der Tabelle können ferner die Unterschiede zwischen Altund Neurenten von 1975 an ersehen werden, wie sie sich auf Grund eines korrekten Vergleiches, also unter Berücksichtigung der Dehnung von E, ergeben.

Der nicht korrekte Vergleich anhand der nominellen Werte von E würde dagegen zu Tage fordern, dass die um 15 Prozent erhöhten Altrenten im nominellen Bereich zwischen E = 11 800 Franken und E = 34 800 Franken höher sind als die Neurenten desselben nominellen E-Bereiches ; anhand der Anhangtabellen 2a und 2b kann dies nachgeprüft werden.

1080 In der folgenden Texttabelle 3* sind die Renten der 7. und 8. AHV-Revision, ausgedrückt in Lohnprozenten, einander gegenübergestellt.

Altersrenten in Prozent des durchschnittlichen Jahreseinkommens E Texttabelle 3* 8. AHV-Revision (Antrag, 1973)

7. AHV-Revision (1969) E m Franken

Einfache Altersrente

EhepaarAltersrente1)

Einfache Altersrente

EhepaarAltersrente8)

E in Franken

6000 12000 18000 24000 30000 36000 42000

40 27 23 20 16 13 11

64 43 37 32 26 21 18

61 40 34 30 24 20 17

91 60 50 45 36 30 26

8000 16000 24000 32000 40000 48000 56000

*> 160% der einfachen Rente.

2 > 150% der einfachen Rente.

In den beiden äussersten Spalten sind die einander entsprechenden (aufgewerteten) durchschnittlichen Jahreseinkommen zum AHV-Lohnindex 300 und 400 nach der allgemeinen Formel E(Index 400) = */3 · E(Index 300) angegeben.

Die Rentenformel von 1975 liefert unter Berücksichtigung des Überganges vom AHV-Lohnindex 400 auf 500 Punkte praktisch die gleichen Prozentzahlen wie die von 1973. Wir beschränken uns daher im folgenden auf die Diskussion der Renten von 1973. Die aufgezeigten Prozentzahlen belegen eindrücklich den Ausbau zu existenzsichernden Renten. So ist bei der einfachen Rente eine Realverbesserung - im Vergleich zu den Einkommen - von durchschnittlich 50 Prozent und bei der Ehepaarrente eine solche von rund 40 Prozent festzustellen. Die unterschiedliche Verbesserung ist auf die Senkung der Ehepaarrente von 160 auf 150 Prozent der einfachen Rente zurückzuführen. Trotz dieser Senkung ersetzt aber die neue Ehepaarrente einen guten Teil des entgangenen Erwerbseinkommens im Versicherungsfall., wie die entsprechenden Prozentzahlen in der Tabelle zeigen. Bei Einkommen bis zu 8000 Franken im Jahr wird durch die AHV allein einem Alleinstehenden eine Rente von mindestens 60 Lohnprozenten und einem Ehepaar eine solche von mindestens 90 Lohnprozenten gesichert. An sich wäre damit das angestrebte Ziel für die untersten Einkommensbezüger erreicht, doch ist es mit Lohnprozenten allein sicher nicht getan. Wir meinen damit, dass im unteren Einkommensbereich über das erklärte Ziel einer Gesamtrente aus AHV und beruflicher Vorsorge von 60 Lohnprozenten für einen Alleinstehenden hinausgegangen werden muss, wenn die Existenz gesichert werden soll. Mit den Mindestrenten der AHV kann aber nicht soweit gegangen werden, einerseits aus finanziellen Gründen und andrer-

1081 seits wegen stossender Überversicherungen, die sich hier beim Zusammenspiel von AHV und beruflicher Vorsorge doch ergeben könnten. Wir sehen daher vorläufig die Beibehaltung der Ordnung der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vor, die insbesondere den unteren Einkommensbezügern ohne berufliche Vorsorge zugute kommt (siehe 313).

Wie der Texttabelle 3* weiter entnommen werden kann, sinkt beispielsweise die einfache Rente innerhalb des Intervalls von 8000 bis 40 000 Franken Jahreseinkommen von 61 auf 24 Lohnprozente ab, wogegen die Beiträge auf der ganzen Linie lohnprozentual gleich sind. In diesem Umstand kommt die ausgeprägte wirtschaftliche Solidarität innerhalb der AHV deutlich zum Ausdruck. Wie bereits unter 311.1 erwähnt, darf diese Solidarität jedoch nicht allzusehr überspannt und damit auch das Verhältnis von Mindest- zu Höchstrente nicht weiter verschoben werden.

Bei gut ausgebauten Pensionskassen könnten deren Leistungen zusammen mit den neuen AHV-Renten bis in den mittleren Einkommensbereich hinein zu Überversicherungen fuhren. Diesen kann beispielsweise dadurch begegnet werden, dass bei den Aktiven schon rechtzeitig weitere Lohnerhöhungen eine Zeitlang nicht mehr in den versicherten Verdienst eingebaut und damit die sogenannten Koordinationsabzüge etwas vergrössert und bei den Rentnern die Teuerungszulagen eine Zeitlang nicht weiter erhöht werden. Mit diesen beiden Massnahmen lassen sich Überversicherungsprobleme wenn nicht auf die Dauer, so wenigstens bis zur Anpassung der Kassenreglemente an die neuen AHV-Leistungen weitgehend lösen. Im übrigen dürften gut ausgebaute Pensionskassen doch eher mittlere bis höhere Einkommensbezüger versichern, bei denen die Überversicherungsprobleme mehr in den Hintergrund treten. Die Rechtsgrundlage für die angedeuteten Lösungen bietet Artikel 82 AHVG.

Zur Illustration des Zusammenspiels von AHV- und Pensionskassen-Leistungen sei folgende Modellkasse herausgezogen : Das versicherte Einkommen sei gleich dem Bruttoeinkommen (E) vermindert um einen sogenannten Koordinationsabzug von jährlich 8100 Franken; die Altersrente betrage 40 Prozent des versicherten Einkommens und die Witwen- bzw. Waisenrente zwei Drittel bzw. ein Sechstel davon. Die Anhangtabelle 12 zeigt auszugsweise die Leistungen der AHV, der Pensionskasse sowie die Kombination der beiden
für Alleinstehende und für Ehepaare in Franken pro Jahr und in Lohnprozenten. Einem Alleinstehenden ist in diesem Modell zwischen einem Jahreseinkommen von 8100 Franken und 31 800 Franken eine Gesamtrente von genau 60 Lohnprozenten gesichert. Die Modellkasse ist somit auf die angestrebten Mindestleistungen für Alleinstehende dieses Einkommensbereiches zugeschnitten; diese können etwas verbessert werden, indem der Koordinationsabzug etwas gesenkt und/oder der Rentensatz von 40 Prozent etwas erhöht wird. In Graphik 3 ist dieses Zusammenspiel für Alleinstehende anschaulich dargestellt. Wie der erwähnten Anhangtabelle entnommen werden kann, treten in diesem Modell auch bei Ehepaaren sowie bei Witwen mit zwei Kindern keine Überversicherungen auf. Das Überversicherungsproblem ist also durch geeignete Massnahmen der Pensionskassen auch mit den neuen AHV-Renten durchaus lösbar.

1082 311.7 Teilrenten Bei den Teilrenten handelt es sich durchwegs um ordentliche Renten, die einem bestimmten Bruchteil der Volkenten entsprechen. Massgebend für die Ermittlung dieses Bruchteils ist das sogenannte Pro-rata-temporis-Verhältnis, oder mit anderen Worten, das Verhältnis der vollen Beitragsjahre des Versicherten zu den vollen Beitragsjahren seines Jahrganges. An dieser Regelung soll grundsätzlich nichts geändert werden. Dagegen finden wir es angebracht, denjenigen Teil der neuen (existenzsichernden) Teilrenten von Versicherten mit relativ kurzen Beitragsdauern zu kürzen, der auf Grund von Beitragszeiten bis zum 31. Dezember 1972 mit den niedrigen Beitragssätzen für Basisrenten erworben wurde. Bei dieser Kürzung soll die Veränderung der Beitragssätze entsprechend berücksichtigt werden. Mit einer Kürzung von etwa einem Drittel bleibt die neue Teilrente auf dem Niveau von Basisrenten, für die seinerzeit die Beiträge auch entrichtet wurden (Y3 von 150 Prozent entspricht 50 Prozent und damit genau der vorgeschlagenen Realverbesserung bei der einfachen Rente).

Damit bleibt die Äquivalenz von Beitrags- und Rentenleistungen bei den Teilrentnern annähernd gewahrt. Vom Jahre 1973 hinweg entrichten sämtliche Versicherte Beiträge für existenzsichernde Renten, weshalb sich eine Kürzung der Teilrenten bzw. entsprechender Anteile davon, die auf Grund von Beitragszeiten vom 1. Januar 1973 hinweg erworben wurden, nicht rechtfertigen lässt. Zur Illustration des Kürzungsmodus, wie wir ihn etwa vorsehen, seien folgende Beispiele angeführt: Die vollen Beitragsjahre des Versicherten betragen 12 Jahre und diejenigen seines Jahrganges 45 Jahre. Hat dieser Versicherte seine Beiträge ausschliesslich vor 1973 bezahlt, so erhält er eine (um ein Drittel gekürzte) Teilrente im Ausmass von rund 8/45 der entsprechenden Vollrente anstatt 12/45; hat er 9 Beitragsjahre vor 1973 und 3 nach 1972 zurückgelegt, so bekommt er eine (teilweise gekürzte ) Teilrente von etwa 9IK = 6/45 + 3/45; wurden die Beiträge dagegen ausschliesslich nach dem 31. Dezember 1972 auf den entsprechend hohen Ansätzen entrichtet, so unterbleibt die Kürzung, und die Teilrente beträgt hier entsprechend dem Pro-rata-temporis-Verhältnis etwa 12 /45 der entsprechenden Vollrente. Dieser Kürzungsmodus wird sich in der Praxis anhand geeigneter Tabellen
relativ einfach durchführen lassen.

Bei unserem Vorschlag auf die oben angeführte Kürzung der Teilrenten liessen wir uns unter anderem von folgenden Überlegungen leiten : Der schlagartige Ausbau der AHV-Renten zu weitgehend existenzsichernden Renten ist nur auf Grund einer entsprechenden Beitragserhöhung zusammen mit dem bei der AHV angewandten Finanzierungsverfahren, nämlich dem Umlageverfahren möglich; dieses beruht jedoch vor allem auf der Solidarität der Jungen gegenüber den Alten. Die Vollrentner verbringen ihre ganze Aktivitätsperiode in der Schweiz, weshalb bei ihnen für diese Solidarität stets gebürgt werden kann. Die Teilrentner hingegen verbringen einen mehr oder weniger grossen, nicht voraussehbaren Teil ihrer Aktivitätsperiode, während der in der Regel Beiträge zu entrichten sind, im Ausland, so dass hier auch keine Gewähr dafür besteht, dass einer bestimmten Anzahl von Rentnern stehts eine entsprechende

1083

Anzahl von Beitragszahlern gegenübersteht. Für die Teilrentner ist daher die Anwendung des Äquivalenzprinzipes angebracht, wonach die globalen Beitragsleistungen annähernd den globalen Rentenleistungen zu entsprechen haben; dieses Prinzip führt jedoch zur erwähnten Kürzung.

In den ersten Jahren nach Einführung der AHV im Jahre 1948 ist es relativ häufig vorgekommen, dass Versicherte, vor allem nichterwerbstätige Invalide und Studenten, aus irgend einem Grunde, insbesondere aus Unkenntnis, von der Beitragsseite her nicht erfasst wurden. Die Folge davon sind fehlende Beitragsjahre, die wiederum entsprechende Teilrenten nach sich ziehen. Dies hat verschiedentlich Anlass zu Kritik an der bestehenden Teilrentenordnung gegeben, weil relativ gering ausfallenden Beitragsleistungen verhältnismässig hohe Rentenkürzungen gegenüberstehen. Eine generelle Abkehr von der Pro-rata-temporisMethode kann aus finanziellen Gründen nicht in Betracht gezogen werden. Dagegen schlagen wir vor, bei relativ langer Beitragsdauer und verhältnismässig wenigen fehlenden Beitragsjahren die Lücken in der Beitragsdauer dadurch möglichst zu schliessen, dass bei der Ermittlung der Teilrentenskala einige wenige fehlende Jahre als Beitragsjahre angerechnet werden können.

311.8 Ausserordentliche Renten Die Kategorie der ausserordentlichen Renten wurde bei Einführung der AHV vor allem zugunsten der Übergangsgeneration geschaffen, welche vor dem Versicherungsfall die erforderlichen Beiträge nicht mehr entrichten konnte. Da diese Übergangsgeneration allmählich ausscheidet, wird sich der Bezügerkreis an ausserordentlichen Renten in der AHV stets verkleinern und sich schliesslich nur noch auf Rückwanderer, auf nichterwerbstätige über 62jährige Ehefrauen, deren Mann noch nicht 65jährig ist, sowie auf Versicherte mit erheblichen Beitragslükken-beschränken.

Bei der IV hingegen wird man stets mit einer bestimmten Anzahl solcher Bezüger zu rechnen haben, da z. B. Personen, die vor ihrem 20. Altersjahr invalid wurden und keine Beiträge bezahlen konnten, Anspruch auf eine ausserordentliche Rente erheben können.

Die Ansätze der ausserordentlichen Renten entsprechen grundsätzlich den Mindestrenten, wie sie aus Texttabelle 2* ersichtlich sind. Hingegen sehen wir für Geburts- und Kindheitsinvalide einen Zuschlag von 25 Prozent zu den Mindestansätzen
vor; zur näheren Begründung sei auf 332 verwiesen. Diese Zuschläge verursachen im Durchschnitt über die Periode 1973-1982 bei der IV zusätzliche Kosten von 25 Mio Franken pro Jahr; infolge der Besitzstandgarantie wird sich ein guter Teil dieser Kosten allmählich auch auf die AHV übertragen.

Soweit es sich bei den ausserordentlichen Renten noch um Bedarfsrenten handelt, sind auch die Einkommensgrenzen neu festzulegen. Bei diesen schon heute relativ hohen Grenzbeträgen ist eher eine Anpassung an die Preisentwicklung am Platze. Für die verschiedenen Bezügerkategorien schlagen wir folgende nominelle Jahresansätze vor :

1084 In Franken fur 1973 1975

- einfache Altersrenten und Witwenrenten - Ehepaar-Altersrenten - einfache Waisen- und Vollwaisenrenten

6 000 9 000 3 000

7 200 10 800 3 600

Infolge der nur zu zwei Dritteln angerechneten Einkommen liegen die effektiven Grenzen um 50 Prozent höher.

311.9 Überversicherungsfragen Wir haben bereits unter 311.1 darauf hingewiesen, dass den Fragen der Überversicherung selbst im Rahmen der AHV besondere Beachtung geschenkt werden muss. Bei der einfachen Altersrente sowie bei der Ehepaarrente allein können keine Überversicherungen auftreten, wohl aber bei Rentenberechtigten mit mehreren Kindern; dies ist eine Folge der trotz der Senkung immer noch relativ hohen Ansätze für Kinder- und Waisenrenten. So erhält beispielsweise ein Ehepaar mit 4 Kindern oder eine Witwe mit 6 Kindern mit den neuen Relationen eine Gesamtrente von 290 Prozent der einfachen Rente, welch hoher Prozentsatz rasch zu stossenden Überversicherungen führen kann. Wir beantragen daher, die Gesamtrente grundsätzlich auf das der Rentenberechnung zugrunde liegende massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, das etwa dem früheren Erwerbseinkommen entspricht, zu kürzen. Eine solch strenge Regelung würde jedoch unserer sehr sozialen Rentenformel zuwiderlaufen, weshalb wir zudem vorsehen, dass bis zum Betrag der zutreffenden Mindestrenten auf keinen Fall gekürzt wird. Da Kürzungsregeln in der Durchführung sehr aufwendig sind, soll die Gesamtrente auch nur gekürzt werden, wenn sie das erwähnte Einkommen wesentlich übersteigt, d. h wenn der Kürzungsbetrag in einem vertretbaren Verhältnis zum administrativen Aufwand steht. Die Kürzungsregeln sind für die ordentlichen Voll- und Teilrenten vorgesehen; bei letzteren muss jedoch gerechterweise ein entsprechender Teil des durchschnittlichen Jahreseinkommens als Vergleichsgrösse herangezogen werden.

Infolge Überversicherung gekürzte Renten dürfen jedoch bei späteren linearen Erhöhungen, bei denen der Bemessungslohn nicht angepasst wird, nicht wieder gekürzt werden, ohne den Rentner in seiner sozialen Stellung zurückzuversetzen. Wird beispielsweise im Jahre 1973 die Gesamtrente eines Rentners auf das durchschnittliche Jahreseinkommen (von 1973) von 12 000 Franken gekürzt, so muss diese Rente 1975 gleich wie die übrigen laufenden Renten um 15 Prozent erhöht werden. Eine Kürzung auf den alten Bemessungslohn von 1973 würde nämlich bedeuten, dass der Betreffende gar nicht in den Genuss einer Rentenerhöhung käme und damit gleichgesetzt würde
mit dem Bezüger einer Neurente, der erst im Jahre 1975 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 12 000 Franken aufweist. Die beiden nominell gleich hohen Beträge von 1973 und 1975 entsprechen jedoch infolge der fortschreitenden Lohnentwicklung nicht der gleichen sozialen Stellung; der Rentner von 1973 würde benachteiligt, was nicht der Sinn der Kürzungsregeln ist.

1085 311.10 Anpassung der Renten an die Preis- und Einkommensentwicklung Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung hat sich auch mit den Fragen einer Neuregelung der Anpassung der Renten an die Preis- und Einkommensentwicklung (Indexierung, Dynamisierung) befasst. Mit der Kommission gelangten wir aber zum Schluss, dass dieser an sich wichtige Problemkreis bei der 8. AHV-Revision zurückgestellt werden kann, weil mit ihr die Renten für 1973 und 1975 bereits festgelegt werden und die erste Anpassung nach dieser Revision daher erst auf 1977 fällig werden dürfte. Wir beabsichtigen jedoch, den Räten unsere Anträge hierzu im Zusammenhang mit dem Entwurf des vorgesehenen Gesetzes für die berufliche Vorsorge oder bei der nächsten Revision des AHVG zu unterbreiten.

312 Hilflosenentschädigungen der AHV und IV Diese Entschädigungen sollen mehr oder weniger die zusätzlichen Kosten decken, die einem Rentner aus einer bestimmten Hilflosigkeit erwachsen. Anlässlich der 7. AHV-Revision wurde die volle Hilflosenentschädigung auf 175 Franken im Monat festgesetzt. Wir haben geprüft, ob hier eine Anpassung an die Preis- oder Einkommensentwicklung am Platze ist, und entschieden uns dabei für letztere, weil die obgenannten Kosten sowohl von den Preisen als auch von den Löhnen abhängen können. Eine weitergehende Erhöhung scheint uns jedoch nicht angebracht zu sein, denn die zusätzlichen Kosten können mit dem Ausbau der Renten zu existenzsichernden Leistungen wohl kaum in Verbindung gebracht werden. Die Relation zur einfachen Mindestrente wird damit auch geändert werden müssen. Wir schlagen somit vor, die volle Hilflosenentschädigung für 1973 auf 240 Franken und für 1975 auf 300 Franken im Monat festzusetzen; diese Beträge entsprechen 60 Prozent der vollen einfachen Mindestrente.

313 Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 313.1 Allgemeines Auf Grund des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG), in Kraft seit 1. Januar 1966, und entsprechender kantonaler Erlasse werden den in der Schweiz wohnhaften AHV- und IV-Rentnern Anspruch auf Ergänzungsleistungen und damit auf ein bescheidenes Existenzminimum eingeräumt. Der Bund übernimmt, je nach Finanzkraft der Kantone, 30 bis 70 Prozent der Aufwendungen der Kantone für die Ergänzungsleistungen. Am 1. Januar
1971 trat die Revision des ELG in Kraft, die neben weiteren namhaften Verbesserungen eine Erhöhung der Einkommensgrenzen brachte, und zwar im folgenden Rahmen : Für Alleinstehende von 4200 bis 4800 Franken, für Ehepaare von 6720 bis 7680 Franken und für Waisen von 2100 bis 2400 Franken. Sämtliche Kantone haben ihre Bestimmungen dem revidierten ELG angepasst und dabei wiederum durchwegs die oberen Einkommensgrenzen gewählt.

1086 Bei den Ergänzungsleistungen zur AHV und IV handelt es sich um Bedarfsleistungen. Die damit verbundenen Abklärungen im Einzelfall haben Anlass zu Kritik an dieser Ordnung gegeben; vielfach wird daher deren Aufhebung gefordert in der Meinung, die Mindestrenten der AHV und IV sollten auf ein entsprechendes Niveau gehoben werden. Andrerseits darf aber doch gesagt werden, dass in der Einstellung zu diesen Leistungen vielerorts ein Wandel festzustellen ist, weil allmählich ihre soziale Wirkung erst richtig erkannt wird.

Mit ihnen wird nämlich dort gegeben, wo es wirklich notwendig ist. Selbst eine Mindestrente in der Höhe der Einkommensgrenze hätte nicht die gleiche soziale Wirkung. Man denke dabei nur an die Abzüge für Mietzinse und für Krankheitskosten, die sich gleichsam zu den Einkommensgrenzen addieren; das durch die Ergänzungsleistungen tatsächlich garantierte Einkommen liegt daher vielfach um einiges über den Einkommensgrenzen. (Beispiel für einen Alleinstehenden: Mietzinsabzug = 1200 Franken - dieser kommt bei einer Monatsmiete von 165 Franken und mehr voll zur Geltung -, Krankheitskostenabzug = 800 Franken; das durch die EL garantierte Einkommen liegt hier um 2000 Franken über den Einkommensgrenzen und beträgt gemäss geltender Ordnung 6800 Franken im Jahr und gemäss unseren Vorschlägen (siehe 313.2) 8000 Franken für 1973 und 9200 Franken für 1975). Mit den Mindestrenten wird man aber nie so hoch gehen können, dass auch die über den Einkommensgrenzen liegenden Beträge gebührend berücksichtigt werden können.

Wirklich überflüssig werden sie erst werden, wenn die Leistungen der zweiten Säule, der beruflichen Vorsorge, durchgehend voll zum Tragen kommen. Wir kommen so zum Schluss, dass die Aufhebung der Ordnung der Ergänzungsleistungen zwar grundsätzlich anzustreben sei, dass dies aber nicht schon bei der 8. AHV-Revision voll geschehen kann. Ein stufenweiser Abbau wird indes folgendermassen möglich sein - ein erster Schritt wird übrigens bereits mit dieser Revision vollzogen, indem sowohl die Bezügerzahl als auch die Aufwendungen im Vergleich zur geltenden Ordnung zurückgehen: Werden von 1975 an die Einkommensgrenzen der Preisentwicklung und die (Neu-)Renten der Lohnentwicklung angepasst, so werden bei einer Reallohnsteigerung von jährlich 2 bis 3 Prozent die (neuentstehenden) Mindestrenten
nach 10 bis 15 Jahren das Niveau der Einkommensgrenzen erreicht haben. Nach Ablauf dieser Frist dürften die Ergänzungsleistungen aufgehoben werden können, zumal bis dahin auch schon ein guter Teil der Rentner in den Genuss entsprechender Leistungen aus der beruflichen Vorsorge kommen wird.

313.2 Erhöhung der Einkommensgrenzen Die Ergänzungsleistung berechnet sich nach der Formel «Ergänzungsleistung = Einkommensgrenze minus anrechenbares Einkommen». Anspruch und Höhe der Ergänzungsleistungen werden damit im wesentlichen durch die Einkommensgrenzen bestimmt; letztere entsprechen etwa einem landesdurchschnittlichen Existenzminimum. Da die EL-Bezüger von der 8. AHV-Revision auch eine Erhöhung ihrer Gesamtleistungen erwarten, sind die Einkommens-

1087 grenzen zu erhöhen. Im Prinzip müsste dabei nur die Teuerung von zwei Jahren, nämlich von 1971 und 1972 berücksichtigt werden. Mit einem Blick auf die reale Verbesserung der Renten im Vergleich zu den Einkommen lässt sich jedoch bei dieser Revision eine etwas weitergehende Erhöhung vertreten. Wir beantragen daher, die Einkommensgrenzen wie folgt festzusetzen für: In Franken pro Jahr 1973 1975

- Alleinstehende - Ehepaare - Waisen

5 400-6 000 8 100-9 000 2 700-3 000

6 600- 7 200 9 900-10 800 3 300- 3 600

Wir haben bereits darauf hingewiesen, dass mit der 8. AHV-Revision ein erster Schritt zur Aufhebung der Ergänzungsleistungen getan wird. Dies bedeutet, dass ein Teil der bisherigen EL-Bezüger nach der Revision keine Ergänzungsleistungen mehr erhalten wird und dass die neue Ergänzungsleistung in der Regel kleiner sein wird als die bisherige; die neue Gesamtleistung aus Rente und Ergänzungsleistung wird dagegen stets höher als die bisherige Gesamtleistung sein.

32 Stellung der Frau 321 Ausgangslage Die versicherungsrechtliche Stellung der Frau in der AHV darf im gesamten gesehen und im Vergleich zu ausländischen Systemen schon heute als günstig bezeichnet werden. Während man z. B. in Deutschland noch immer nach einer Lösung für den Einbezug der nichterwerbstätigen Hausfrau in die Rentenversicherung sucht, wurde dieses Problem in der schweizerischen AHV von allem Anfang an gelöst. Unsere Versicherung umfasst die gesamte Wohnbevölkerung und zeichnet sich durch eine weitgehende Gleichstellung der Geschlechter aus, ohne den Gemeinschaftscharakter der Familie zu vernachlässigen. Obwohl nichterwerbstätige Ehefrauen und Witwen von der Beitragspflicht befreit sind, sind sie versichert und gelangen auch dann direkt oder über den Anspruch des Mannes auf eine Ehepaarrente in den Genuss einer Altersrente, wenn sie selbst nie Versicherungsbeiträge entrichtet haben. Damit verwirklicht das geltende System die Solidarität der Geschlechter.

Es trägt aber auch dem Familienschutzgedanken Rechnung. Wie schon bei der Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung dargelegt worden ist, beruht das Rentensystem der AHV weitgehend auf der familienrechtlichen Konzeption des Zivilgesetzbuches (siehe Botschaft vom 24. Mai 1946, S. 165f). Bei seiner Ausgestaltung wurden die zivilrechtlichen Vorschriften über die eheliche Gemeinschaft berücksichtigt. Danach hat der Ehemann für den Unterhalt der Ehefrau und Kinder in gebührender Weise Sorge zu tragen (Art. 160 Abs. 2 ZGB). Die Ehegatten bilden unter dem ordentlichen Güterstand der Güterverbindung eine wirtschaftliche Einheit (Art. 178 ff. ZGB).

Diese Rechtsgrundlagen waren die Leitidee für die Ehepaarrente, die zwar

1088 grundsätzlich dem Ehemann zusteht, bei deren Berechnung jedoch die Beitragsleistungen der Ehefrau mitberücksichtigt werden. Die Ehefrau hat nur im Sonderfall der Trennung oder, wenn der Eheman nicht für sie sorgt, einen Teilanspruch auf die Ehepaarrente. Somit geht bei Ehegatten der Anspruch des Ehemannes auf die Ehepaarrente dem Anspruch auf eine Einzelrente der Ehegatten vor; die Ehefrau besitzt nur subsidiär einen eigenen Anspruch, solange nämlich, als nur sie und nicht auch der Ehemann die Voraussetzungen zum Rentenbezug erfüllt.

Hervorzuheben ist, dass die Stellung der Frau im Rentenbereich im Verlaufe der bisherigen Revisionen wiederholt verbessert wurde. So steht Ehefrauen, die seit der Einführung der AHV bzw. seit der Zurücklegung des 20. Altersjahres noch keine Beiträge entrichtet haben, ein Anspruch auf eine ausserordentliche Altersrente ohne Einkommensgrenzen zu, solange noch kein Anspruch auf eine Ehepaarrente besteht. Der Anspruch auf die Witwenrente ist heute wesentlich günstiger ausgestaltet als in der Einführungszeit. Ausser verschiedenen weiteren Verbesserungen in Sonderfällen wurde ferner die Altersgrenze, die zum Bezüge einer Altersrente berechtigt, von 65 auf 62 Jahre herabgesetzt.

322 Revisionsbegehren und ihre Behandlung Die Revisionsbegehren gehen zur Hauptsache auf die parlamentarische Beratung anlässlich der 7. AHV-Revision, auf Begehren von Frauenverbänden und auf die Beratungen im Schosse der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zurück. Der Nationalrat hat am 23. September 1968 folgendes Kommissionspostulat angenommen : Stellung und Recht der Frau in der heutigen AHV-Gesetzgebung sind unbefriedigend geregelt. Darum sollte sobald als möglich eine Revision der einschlägigen Bestimmungen angestrebt werden, insbesondere in bezug auf die - Altersrente der geschiedenen Frau - Zusammensetzung der Ehepaar-Altersrente - Regelung der Rentenauszahlung bei Tod eines Ehegatten.

Der Bundesrat wird eingeladen, die rechtlichen und finanziellen Folgen allfälliger Änderungen zu prüfen und sobald als möglich Vorschlage zu unterbreiten.

Wie in diesem Postulat, steht auch bei den übrigen Begehren die Änderung der geltenden Regelung bezüglich der Ehepaarrente im Vordergrund. Ganz allgemein wird es als unbefriedigend empfunden, dass unter dem geltenden System der Anspruch auf die Ehepaarrente dem Ehemann allein zusteht. Teilweise wird vorgeschlagen, an Stelle der Ehepaar-Altersrente den Ehegatten getrennt je eine einfache Altersrente auszurichten. Weniger weit geht der Vorschlag, den Ehegatten auf Verlangen je die Hälfte der Ehepaarrente auszuzahlen.

Bemängelt wird auch, dass nur das Erwerbseinkommen von Ehefrauen bei der Rentenberechnung zählt, während die «wertschaffende» Leistung der Hausfrau und Mutter mit Kindern, die wegen ihrer Familienpflichten nicht erwerbstätig sein kann, unberücksichtigt bleibt und weder zu einer Erhöhung der Ehepaarrente noch der einfachen Rente der Ehefrau führt. Im weitern wird nebst verschie-

1089 denen Einzelproblemen die Stellung der geschiedenen Frau und der Witwe im Rentensystem zur Sprache gebracht, worauf nachstehend im einzelnen eingegangen wird.

Alle Fragen betreffend die Stellung der Frau wurden in der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung eingehend erörtert. Diese widmete der Diskussion der damit zusammenhängenden Grundsatzprobleme eine besondere Sitzung. Dabei wurden auch Vergleiche mit ausländischen Systemen gezogen. Ferner versäumte man nicht, den Änderungen in der wirtschaftlichen, politischen und sozialen Stellung der Frau nachzugehen.

Leider stand das Ergebnis der soziologischen Untersuchungen, die durch die Postulate Allgöwer und Leuenberger veranlasst wurden, noch nicht zur Verfügung. Die Statistik zeigt jedoch, dass die Zahl der erwerbstätigen Frauen absolut und relativ seit Inkrafttreten der AHV erheblich zugenommen hat. Im Jahre 1960 waren von den rund l 199 000 Ehefrauen 188 000 im Hauptberuf erwerbstätig.

Die Zahl der in Teilarbeitszeit beschäftigten Hausfrauen betrug 130 000. Die Zahlen der Volkszählung 1970 stehen noch nicht zur Verfügung. Jedoch darf angenommen werden, dass die Entwicklung nicht halt gemacht hat, da in der AHV die Zahl der beitragspflichtigen Frauen von 730 000 im Jahr 1951 auf l 110 000 im Jahre 1968, also um 380 000 oder rund die Hälfte gestiegen ist, während der Zuwachs bei den Männern im gleichen Zeitraum nur rund ein Viertel betrug.

Der eingetretene Wandel gab auch Anlass zu einer Überprüfung des Familienrechtes des im Jahre 1912 erlassenen ZGB (Näheres siehe Botschaft vom 12. Mai 1971 über die Änderung des ZGB, S. 2 und 6). In Aussicht genommen ist unter anderem eine Revision des ehelichen Güterrechtes im Sinne einer vermehrten Gleichberechtigung der Ehegatten. Indessen haben diese Ideen im positiven Recht noch keinen Niederschlag gefunden. Sie können daher bei der Ausarbeitung von Lösungen zur Verbesserung der Stellung der Frau in der AHV nicht als gegeben vorausgesetzt werden. Zwar ist beim Ausbau des Sozialversicherungsrechts die Berücksichtigung neuer Entwicklungstendenzen nicht ausgeschlossen.

Die AHV hat sich schon bisher, insbesondere auf dem Gebiete der Renten, eigene Regelungen geschaffen, die zwar vom Zivilrecht ausgehen, dieses jedoch für die Bedürfnisse der Sozialversicherung
erweitern (vgl. Jean-Daniel Ducommun, Zeitschrift für schweizerisches Recht 1955, Seite 256 a ff.). Die Rechtsbeziehungen müssen jedoch immer gesamtheitlich gesehen werden und dürfen das geltende Zivilrecht und seine Anwendung nicht in Frage stellen. Bei der Prüfung des gesamten Fragenkomplexes zeigt sich überdies deutlich, dass die nach bestimmten Grundsätzen aufgebaute und entwickelte AHV bei einer Teilrevision in den Grundideen nicht einfach verändert werden kann, wenn man sich vor Augen hält, dass der AHV heute über drei Millionen Beitragspflichtige und rund 840 000 Rentner angehören, dass das Rentensystem eng mit dem Beitragssystem verknüpft ist und dass letzteres daher bei Änderungen im Rentensektor ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen wird. Schliesslich müssen sich Umstellungen auch administrativ bewältigen lassen. Eine Rentenrevision, welche die ordnungsgemässe und rechtzeitige Rentenauszahlung in Frage stellen würde, müsste zum vorneherein aus dem Bereich des Möglichen ausgeschlossen werden.

1090 323 Verbesserung des Rentenanspruches der Ehefrau 323.1 Verselbständigung des Anspruches

Unter 322 ist auf das Schwergewicht der verschiedenen Revisionsbegehren hingewiesen worden, welche mit Rücksicht auf die bei der Frau eingetretene Verselbständigung die Schaffung eines selbständigen Rentenanspruches der Ehefrau zum Ziele haben. Auch im Schosse der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung fand diese Idee eine gewisse Anhängerschaft. Es wurde jedoch von ihren Vertretern auf einen konkreten Antrag verzichtet, weil eingehende Untersuchungen zeigten, dass eine Lösung in dieser Richtung schwerwiegende Auswirkungen auf das geltende Renten- und Beitragssystem hätte. Sie würde einen tiefgreifenden Umbau nötig machen, der schon vollzugsmässig im Rahmen einer Teilrevision aus den unter 322 dargelegten Gründen nicht zu bewältigen wäre. Überdies wären beträchtliche finanzielle Konsequenzen damit verbunden. Es erscheint auch nicht als zweckmässig, einen solchen Schritt zu tun, bevor über das Ergebnis der auf dem Gebiete des Familienrechtes angestrebten Revision Klarheit herrscht. Die gleichen Überlegungen führten auch dazu, davon abzusehen, der Ehefrau in ganz bestimmten Fällen (z. B. wenn ihre eigene Altersrente höher wäre als die Ehepaarrente des Mannes) einen selbständigen Rentenanspruch einzuräumen.

Anderseits stimmen wir mit der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung darin überein, dass die unter 322 erwähnten Gründe für eine weitergehende Verselbständigung des Anspruches der Ehefrau sprechen. Der Anknüpfungspunkt für eine Lösung kann in logischer Fortentwicklung des geltenden Rentensystems in Artikel 22 Absatz 2 AHVG gesucht werden. Danach ist die Ehefrau schon heute berechtigt, für sich die halbe Ehepaarrente zu beanspruchen, wenn die Ehegatten getrennt leben oder der Ehemann nicht für die Ehefrau sorgt. Diese begrenzte Möglichkeit soll zu einer allgemeinen Regelung ausgeweitet werden, die der Ehefrau das Recht einräumt, vorbehaltlich anderer Anordnungen des Zivilrichters, in freiem Belieben die Auszahlung der Hälfte der Ehepaarrente an sich selbst zu verlangen.

An sich würde diese Erweiterung der Rechte der Ehefrau, welche auf dem Rentengebiet praktisch die finanzielle Gleichstellung der Ehegatten bringt, voraussetzen, dass wie im deutschen Recht beide Ehegatten güterrechtlich verpflichtet sind,
nach Massgabe ihrer Verhältnisse einen in Arbeits- oder Geldleistung bestehenden Beitrag an den Familienunterhalt zu erbringen. Die heute noch geltende Regelung des Zivilgesetzbuches ist nicht auf eine solche Ordnung abgestimmt. Mit der möglichen Aufteilung der Rente wird die Ehefrau für den ihr zustehenden Anteil direkt gegenüber der Versicherung anspruchsberechtigt. Die ihr zukommende Rente stellt nach vorherrschender Auffassung güterrechtlich gesehen Sondergut dar; das ergibt sich aus der sinngemässen Anwendung von Artikel 191 Ziffer l ZGB (siehe Lemp, Berner Kommentar, N 17 zu Artikel 190 ZGB, S. 320). Das Sondergut steht im allgemeinen und

1091 namentlich mit Hinsicht auf die Pflicht der Ehefrau, zur Tragung der Lasten der Ehe einen Beitrag zu leisten, unter den Regeln der Gütertrennung (Art. 192 Abs. l und Art. 246 ZGB). Danach kann der Ehemann verlangen, dass ihm die Ehefrau zur Tragung der ehelichen Lasten einen angemessenen Beitrag leiste.

Diese Beistandspflicht der Ehefrau hat jedoch nur subsidiären Charakter. Die Unterhaltspflicht trifft primär den Ehemann. Aus diesen Gründen hat man sich in der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ernstlich gefragt, ob nicht ein Aufteilungsverhältnis von einem Drittel zu zwei Dritteln zu wählen wäre. Der Wille zu einem möglichst weitgehenden Entgegenkommen sowie Zweckmässigkeitsüberlegungen gaben jedoch den Ausschlag für die hälftige Teilung. Diese lässt sich trotz gewisser Bedenken bezüglich der Koordination mit dem geltenden ehelichen Güterrecht verantworten, weil anderweitige Anordnungen des Zivilrichters ausdrücklich vorbehalten bleiben. Ist bei den Ehegatten die Verständigungsbereitschaft vorhanden, was bei gesunden ehelichen Verhältnissen angenommen werden darf, so ist die Regelung des Teilungsanspruches nicht von massgebender Bedeutung. Fehlt diese Bereitschaft, so muss ohnehin in der Regel der Richter angerufen werden.

Überdies sichern auch Artikel 45 AHVG und die dazugehörenden Ausführungsvorschriften eine zweckmässige Rentenverwendung.

Die Frau hat die Rente, wie es dem Zweck dieser Sozialleistung entspricht, für den Unterhalt ihrer selbst und der Personen, für welche sie zu sorgen hat, zu verwenden. Ist sie nachweisbar hierzu nicht imstande, so kann die Ausgleichskasse die Rente ganz oder teilweise dem Ehemann auszahlen, falls nicht auch bei ihm die Voraussetzungen für die Auszahlung an eine Drittperson oder Behörde erfüllt sind. Die Ausgleichskasse kann somit in diesen Fällen von sich aus eine andere Teilungsordnung treffen, ohne dass vorher der Richter angerufen werden muss. Umgekehrt kann das gleiche zugunsten der Ehefrau geschehen, wenn der Mann für die zweckmässige Rentenverwendung keine Gewähr bietet.

Die neue Regelung, welche der Ehefrau das Recht gibt, die Hälfte der Ehepaarrente zu verlangen, berührt nicht nur den Rentenanspruch des Ehemannes in der AHV. Sie hat voraussichtlich auch Auswirkungen auf die Anwendung von
Artikel 48 AHVG und Artikel 45 IVG über die Kürzung der Renten der obligatorischen Betriebsunfallversicherung oder der Militärversicherung. Im Hinblick auf den virtuellen Anspruch der Ehefrau auf die halbe Rente, den sie nach freiem Belieben geltend machen kann, stellt sich die Frage, ob bei der Berechnung des für die Rentenkürzung massgebenden Betrages die ganze Ehepaarrente angerechnet werden darf. Nötigenfalls ist in den Vollzugsbestimmungen eine Regelung zu treffen, wofür der Bundesrat gemäss Artikel 48 Absatz 3 AHVG und Artikel 45 Absatz 3 IVG die Befugnis besitzt.

323.2 Stellungnahme zu weiteren Verbesserungsvorschlägen Die einfache Altersrente der Ehefrau, deren Mann noch nicht zum Bezüge einer Ehepaarrente berechtigt ist, hätte nach verschiedenen Anregungen ver-

1092 bessert werden sollen. Der Umstand, dass die Höhe dieser Altersrente vielfach infolge bescheidener Beitragsleistungen niedrig ausfällt, ist jedoch systembedingt. Nach dem Versicherungsprinzip, welches das ganze Rentensystem beherrscht, beeinflusst die Höhe der Beitragsleistung die Höhe der spätem Altersrente. Dies hat zur Folge, dass Ehefrauen, die vor oder während der Ehe nur ein bescheidenes oder überhaupt kein rentenbildendes Einkommen hatten, nur eine ordentliche Rente im Bereich der Minimalrente oder eine ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenze erhalten. Bei Frauen jedoch, die seit Inkrafttreten der AHV vor oder während der Ehe, wenn auch während kurzer Zeit, voll erwerbstätig waren, liegt die Rente in der Regel bedeutend über dem Minimum oder erreicht das Maximum. Diese Ausgangslage wird mehr und mehr zur Regel, weil die Frauen vor der Ehe meistens hauptberuflich erwerbstätig waren. Eine Änderung des geltenden Systems drängt sich daher nicht auf, besteht doch weder ein soziales Bedürfnis noch eine Benachteiligung der Ehefrau. Im Gegenteil, in der geltenden Ordnung wird der erwerbsfreien Zeit während der Ehe- oder Witwenjahre einer Frau dadurch Rechnung getragen, dass diese Ausfallzeiten bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens nicht berücksichtigt werden, wohl aber bei der Wahl der Rentenskala.

In der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ist auch die Frage eingehend erörtert worden, wie die wertschaffende Leistung der Hausfrau sozialversicherungsrechtlich anerkannt und berücksichtigt werden könnte. Eine Lösungsmöglichkeit könnte darin bestehen, der Ehefrau, die wegen ihrer Familienpflichten einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann, ein fiktives Erwerbseinkommen anzurechnen, das sich später rentenmässig auswirken würde. Die Festlegung eines fiktiven Einkommens wäre indessen mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden, ganz abgesehen davon, dass es immer ein fiktiver Wert bleiben würde, der dem Einzelfall nur in den seltensten Fällen gerecht zu werden vermöchte. Auch müssten wohl auf den Fiktiveinkommen Beiträge erhoben werden, die gegebenenfalls das Einkommen des Ehemannes, auf dem schon AHV-Beiträge entrichtet worden sind, belasten würden. Die Verbesserungen, die man damit auf dem Gebiete der Renten
erzielen könnte, stünden in keinem Verhältnis zu den Nachteilen, die mit der Aufgabe des heutigen Systems der Beitragsbefreiung der nichterwerbstätigen Ehefrau verbunden wären. Voraussichtlich würde jene Ehefrau, die vor oder während der Ehe, wenn auch nur für kurze Zeit, einer vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, bei der Einführung des Fiktiveinkommens in der Regel schlechter fahren, da in diesem Falle die Ehejahre sowohl bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens wie der Rentenskala zu berücksichtigen wären. Dadurch würde der Durchschnittswert eher sinken, da kaum anzunehmen ist, dass für die Haushalttätigkeit ein das normale Erwerbseinkommen einer Frau übersteigender Wert eingesetzt würde. Daneben würde eine solche Lösung andere Kategorien von Versicherten (wie z.B. Studenten, Kranke, Invalide und Arbeitslose), welche aus ändern Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, benachteiligen. Aus diesen Gründen ist diese Frage nicht weiterverfolgt worden.

1093

324 Verbesserungen und Änderungen hinsichtlich der Witwenrente 324.1 Allgemeines Die Stellung der Witwe ist seit Einführung der AHV zu verschiedenen Malen verbessert worden. Insbesondere ist anlässlich der 2. AHV-Revision eine Verbesserung der Rentenleistungen gegenüber der einfachen Altersrente eingetreten. Anlässlich der 4. AHV-Revision ist jegliche Abstufung der Rente nach dem Verwitwungsalter fallen gelassen und der Ansatz einheitlich auf 80 Prozent der einfachen Altersrente gebracht worden. Die Witwenabfindung ist allgemein erhöht worden. Das Wiederaufleben des Witwenrentenanspruches nach Ungültigerklärung der neuen Ehe hat bei der 6. AHV-Revision Eingang ins Gesetz gefunden. Die heutigen Revisionsbegehren zielen vor allem darauf ab, die Witwenrente auch nach einer Auflösung der neuen Ehe durch Scheidung und bei Vorhandensein von Pflegekindern zu gewähren.

324.2 Ansatz und massgebendes Alter Wie unter 324.1 erwähnt wurde, ist der Witwenrentenansatz anlässlich der 4. AHV-Revision einheitlich auf 80 Prozent der einfachen Altersrente festgesetzt worden; ausserdem wurde die Witwenabfindung erhöht, d. h. den nach dem 40. Altersjahr verwitweten Frauen das vierfache Jahresbetreffnis der Witwenrente zugesprochen, jünger verwitweten das dreifache Jahresbetreffnis und bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr - um Missbräuchen vorzubeugen - das zweifache Jahresbetreffnis der entsprechenden Witwenrente (Botschaft vom 25. Juni 1956, S. 23 und 25). Diese Regelung gilt noch heute. Sie ist das Resultat einer Entwicklung, die von einer Staffelung des Betrages der Witwenrente nach dem Verwitwungsalter abgegangen ist und in bezug auf die einmalige Witwenabfindung eine grosszügigere Ausgestaltung und eine gewisse Differenzierung gebracht hat.

Nun zeigt sich aber, dass die Lebensumstände, in denen sich insbesondere die kinderlose Witwe heute befindet, nicht mehr in allen Belangen gleich sind wie bei der Schaffung der AHV vor 25 Jahren. Die beruflichen Chancen der Frau im Erwerbsleben sind erheblich gestiegen. In der Tat hat sich denn auch die Zahl der erwerbstätigen Frauen ganz allgemein in den letzten Jahrzehnten stark erhöht (siehe 322), und zwar nicht nur der ledigen, sondern gerade auch der verheirateten Frauen, stellen doch diese letzteren das Hauptkontingent der Teilzeitarbeit leistenden Personen. Heute erhalten junge Mädchen eine bessere und meist auch längere Schulbildung, die sie instand setzt, im Falle einer späteren Verwitwung leichter wieder c'en früheren Beruf oder eine verwandte Tätigkeit aufzunehmen. Zu diesen veränderten Verhältnissen im Erwerbsleben kommt hinzu, dass für jene Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Witwenrente nicht erfüllt werden, die Leistungen der Sozialversicherung erheblich ausgebaut worden sind. Zunächst ist daran zu erinnern, dass auch Witwen, die in rentenbegründendem Ausmass erwerbsunfähig sind, eine Invalidenrente beBundesblatt. 123.Jahrg. Bd.n

65

1094 ansprachen können. Anderseits führen die vorgesehenen höheren Rentenbeträge auch zu entsprechend höheren Witwenabfindungen.

Unter diesen Umständen war es gegeben, die Leistungsberechtigung der kinderlosen Witwe unter den genannten Gesichtspunkten erneut zu überprüfen. Dabei ergab sich vorweg einmal das Ergebnis, dass der Ansatz für die Witwenrente von 80 Prozent der einfachen Altersrente sehr hoch angesetzt ist, wie auch Vergleiche mit ausländischen Sozialversicherungen zeigen. Er lässt sich jedoch heute noch immer rechtfertigen. Dagegen drängt es sich aus den unter 311.3 genannten Gründen nicht auf, die Witwenrente auf den Ansatz der einfachen Altersrente zu erhöhen, wie es in einem Revisionsbegehren angeregt wurde.

Anderseits zeigt es sich, dass eine Heraufsetzung des Alters für die Rentenberechtigung der kinderlosen Witwen berechtigt ist. Bisher wurde solchen Witwen, die bei der Verwitwung das 40. Altersjahr zurückgelegt und mindestens fünf Jahre verheiratet waren, eine Witwenrente ausgerichtet. Wir sind nun mit der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der Ansicht, dass die Altersgrenze für kinderlose Witwen auf das 45. Altersjahr zu erhöhen sei. Der Neueintritt ins Erwerbsleben soll durch die Gewährung einer verbesserten Witwenabfindung im fünffachen Betrag des Jahresbetreffnisses der Witwenrente erleichtert werden.

324.3 Witwen mit Pflegekindern Witwen mit Pflegekindern werden nach geltendem Recht gleich behandelt wie Witwen ohne Kinder. Sie erhalten also, wenn sie vor dem 40. Altersjahr verwitwen, keine Rente, sondern nur eine Abfindung. Von verschiedener Seite ist angeregt worden, die Pflegekinder hinsichtlich der Voraussetzungen für den Witwenanspruch den leiblichen Kindern und den Adoptivkindern gleichzustellen. In der Tat können bei der heutigen Regelung stossende Fälle auftreten.

Insbesondere ist es nicht verständlich, dass Stiefkinder, denen die Stiefmutter im allgemeinen dieselbe Pflege und Erziehung zukommen lässt, wie wenn es eigene Kinder wären, keinen Rentenanspruch zu begründen vermögen. Hier spielen auch die einschränkenden Adoptionsvorschriften des Familienrechtes eine Rolle, die eine Adoption durch die Pflegemutter sehr oft nicht erlauben.

Nicht unbedeutende Änderungen des geltenden Adoptionsrechtes sind in jüngster
Zeit ins Auge gefasst worden (siehe Botschaft vom 12. Mai 1971 über die Änderung des ZGB). Danach soll die Kindesannahme unter leichteren Voraussetzungen möglich sein, als dies bisher der Fall war, was gerade bei vielen Stiefkindsverhältnissen eine Kindesannahme erlauben wird. Dennoch bleibt das aufgezeigte Problem auch nach Inkrafttreten der neuen Adoptionsvorschriften in beschränktem Rahmen bestehen. Wir sind daher der Ansicht, dass unter gewissen einschränkenden Voraussetzungen, die Missbräuche abwehren sollen, der Witwe mit Stiefkindern oder mit Adoptivkindern des verstorbenen Mannes der gleiche Anspruch einzuräumen ist, wie Witwen mit leiblichen Kindern.

1095 Eine Ausdehnung auf alle Pflegekinder ist nicht möglich, weil ein gewöhnliches Pflegeverhältnis, das nicht durch bestimmte feste familienrechtliche Gegebenheiten entstanden ist, leicht begründet und ebenso leicht wieder aufgelöst werden kann. Den Witwen soll jedoch in der Weise entgegengekommen werden, dass künftig ein Adoptionsverhältnis auch noch berücksichtigt wird, wenn es im Gefolge, eines Pflegeverhältnisses nach dem Tode des Ehemannes begründet wird. Diese Vorschrift wird nach der Neuregelung des Adoptionsrechtes noch eine grössere Bedeutung erhalten (siehe Botschaft vom 12. Mai 1971 über die Änderung des ZGB), weil dann die meisten Pflegeverhältnisse nachträglich in eine Kindesannahme umgewandelt werden können.

325 Verbesserung der Stellung der geschiedenen Frau 325.1 Aligemeines Die Stellung der geschiedenen Frau gab bei der Ausarbeitung des AHVGesetzes Anlass zu grösseren Diskussionen, wobei die Meinungen entsprechend den verschiedenen sozialen und weltanschaulichen Wertungen weit auseinandergingen. Die damals getroffene Regelung gilt heute noch unverändert, allerdings mit der Ergänzung, dass Frauen, die nach Vollendung des 61. Altersjahres geschieden werden, ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eine ausserordentliche Altersrente ausgerichtet werden kann.

Gemäss der geltenden Regelung wird die Altersrente der geschiedenen Frau auf Grund ihrer eigenen Beitragsdauer und ihres eigenen massgebenden Erwerbseinkommens bemessen, wobei beitragslose Ehejahre für die Wahl der Rentenskala als Beitragsjahre gezählt werden. Hat die Frau vor der Ehe und nach der Scheidung aus eigener Ervverbstätigkeit ein für die Rentenberechnung ins Gewicht fallendes Einkommen bezogen, so ist sie nicht wesentlich oder überhaupt nicht benachteiligt. Sie kann sogar besser gestellt sein als die rechtlich oder faktisch getrennte Ehefrau, die nach geltender Regelung nur die halbe Ehepaar-Altersrente erhält. Je kürzer die Zeit der Ehe war, um so kleiner ist das Risiko einer Schlechterstellung, jedenfalls im Vergleich zur ledigen und berufstätigen Frau oder der rechtlich bzw. faktisch getrennten Ehefrau.

Ein schlechterer Vorsorgeschutz im Alter besteht hingegen für geschiedene Frauen, deren eigenes rentenbildendes Einkommen bescheiden war. Dies ist insbesondere bei Frauen der Fall, deren voreheliche
Erwerbstätigkeit in die Zeit fiel, in der die AHV gar noch nicht in Kraft stand. Verschärfend fällt dieser Umstand ins Gewicht, wenn Frauen im vorgerückten Alter geschieden werden und sich deswegen nach der Scheidung überhaupt nicht mehr oder nur mit Schwierigkeiten und in bescheidenem Ausmass ins Erwerbsleben eingliedern können. Viele geschiedene Frauen, die AHV-Rentnerinnen sind, fallen heute unter diese Kategorie.

1096 325.2 Verbesserung der Altersrente Von diesem Gesichtspunkt aus ist es verständlich, dass in verschiedenen Revisionsbegehren eine bessere Regelung verlangt wird. Es befriedigt nämlich nicht durchwegs, dass Ehejahre, während welcher die geschiedene Frau zugunsten der ehelichen Gemeinschaft auf eine Erwerbstätigkeit verzichtete und als nichterwerbstätige Ehefrau keine Beiträge zu leisten hatte, bei der Bemessung der Altersrente nur in bezug auf die Beitragsdauer, nicht aber auch in bezug auf das für die Rentenbemesssung massgebende Durchschnittseinkommen berücksichtigt werden. Lösungen, die eine grundsätzliche Änderung im Renten- oder Beitragssystem zur Folge hätten, wie z. B. Einführung einer Beitragspflicht für die nichterwerbstätige Ehefrau oder Eintragung fiktiver Einkommen im individuellen Konto der Ehefrau durch Bewertung der Hausfrauenarbeit und Anrechnung von Einkommen des Ehemannes, scheiden auch hier aus (siehe 323.2). Die Besserstellung soll dadurch herbeigeführt werden, dass die Altersrente der geschiedenen Frau nach dem Tode des geschiedenen Mannes auf den für die Witwenrente massgebenden Berechnungsgrundlagen festgesetzt wird, wenn dies zu einer höheren Rente führt. Auch hier müssen die gleichen Voraussetzungen gelten, die für den Bezug der Witwenrente durch die geschiedene Frau vorgesehen sind.

Eine Minderheit in der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wollte diese Regelung generell für die Altersrente der geschiedenen Frau einführen, also auch, wenn der geschiedene Mann noch lebt. Dadurch hätte sich die geschiedene Frau aber besser gestellt als die verheiratete Frau, die altersrentenberechtigt wird, bevor der Ehemann die Altersgrenze zum Bezüge einer Ehepaar-Altersrente erreicht hat; denn in diesem Falle wird die Altersrente nur nach ihrem eigenen massgebenden Einkommen berechnet. Es entstünde auch eine Ungereimtheit im Verhältnis zum Zivilrecht, nach welchem bei der Scheidung Ansprüche der Ehefrau durch Leistungen nach den Artikeln 151 und 152 ZGB abgedeckt werden. Die Frau kann auf diese Weise indirekt an der Rente des Mannes teilhaben. Eine eigentliche Härte, die durch die Sozialversicherung zu beheben ist, entsteht erst, wenn der geschiedene Mann stirbt und die Unterhaltsbeiträge wegfallen.

v

325.3 Verbesserung der Witwenrente Die geschiedene Witwe erhält eine Witwenrente, wenn der geschiedene Mann ihr gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war und die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hatte. Die Berechnung erfolgt wie bei den übrigen Witwen, wobei die Witwenrente auf den Betrag des geschuldeten Unterhaltsbeitrages gekürzt wird.

Es wurde nun geprüft, ob nicht vom Erfordernis des zugesprochen gewesenen Unterhaltsbeitrages abgesehen werden könnte, womit als Konsequenz auch der Verzicht auf eine allfällige Kürzung der Witwenrente verbunden wäre. Für eine solche Änderung hätte der Umstand gesprochen, dass die Abhängigkeit von den Unterhaltsbeiträgen zu Härten führen kann, weil deren

1097 Festlegung auf heute zum Teil als unbefriedigend bezeichneten Normen beruht (siehe Hinderung, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, Zürich, 1967, insbesondere S. 141 und 148). Anderseits erschien es jedoch auch hier im Sinne der allgemeinen Ausführungen unter 322 nicht wünschenswert, den Revisionsbestrebungen im Familienrecht vorzugreifen. Auch hätten Missbräuche befürchtet werden müssen. Der Gesetzesentwurf beschränkt sich daher auf eine Korrektur, die sich im Rahmen des Vorsorgesystems hält. Es soll bei der Witwenrente der geschiedenen Frau, wie in ändern Fällen, in denen eine Kürzung auf den Betrag des Unterhaltsbeitrages vorgesehen ist (siehe 61 Art. 40 und 62Art. 38 Abs. 3), der Mindestbetrag der ordentlichen Rente von der Kürzung ausgenommen werden.

Im Sinne einer weiteren Verbesserung des Statuts der geschiedenen Frau soll der Anspruch auf eine Witwenrente, der bei Wiederverheiratung untergeht, nicht nur bei einer Ungültigerklärung, sondern wie in ändern Sozialversicherungseinrichtungen (z. B. in der Militärversicherung, Art. 30 Abs. 2 MVG, und in der Eidgenössischen Versicherungskasse, Art. 29 Abs. 4 der Statuten) auch nach einer Scheidung der zweiten Ehe wieder aufleben. Damit werden Härten beseitigt, die sich insbesondere dann zeigten, wenn eine aus Vereinsamung oder in höherem Alter geschlossene Ehe, die nach den Erfahrungen ein erhöhtes Risiko des Scheiterns in sich birgt, nach kurzer Zeit wieder geschieden wird. Der Bundesrat wird die nähern Voraussetzungen festzulegen haben.

326 Weitere Änderungen und abgelehnte Revisionsbegehren Für zwei weitere Revisionspunkte in Sonderfällen, die gewisse Verbesserungen in der Anspruchsberechtigung der Ehefrau bringen, verweisen wir auf die Erläuterungen unter 61 zu den Artikeln 32 Absatz 3 AHVG (EhepaarAltersrente in Sonderfällen) und 43bis Absatz l AHVG (Hilflosenentschädigungen).

326.1 Rentenalter der Frau Wie schon anlässlich früherer Revisionen wurde auch die Frage einer Neufestsetzung der Altersgrenze für die Rentenberechtigung aufgeworfen, die heute bei den Männern auf das 65. und bei den Frauen auf das 62. Altersjahr festgelegt ist. Dabei geht die Tendenz der Begehren dahin, das unterschiedliche Rentenalter von Mann und Frau zugunsten einer einheitlichen Grenze aufzugeben.

Im Laufe der verschiedenen Gesetzesänderungen hat sich
gezeigt, dass sich sowohl für eine Gleichstellung wie auch für eine Differenzierung des Rentenalters für Mann und Frau beachtliche Gründe anführen lassen. Nachdem sich die geltende Ordnung eingespielt hat und keine gewichtigen Gründe für eine Änderung sprechen, schlagen wir vor, diese zu belassen,

1098

326.2 Invalidenrente der Witwe Ebenfalls nicht weiterverfolgt wurde ein Vorschlag, der invaliden Witwen durchwegs das Maximum einer ganzen einfachen Invalidenrechte zugestehen wollte. Eine solche Regelung wäre allzu schematisch. Sie Hesse sich auch nicht überzeugend rechtfertigen; denn schon unter dem geltenden System bezieht die invalide Witwe in der Regel eine höhere Invalidenrente als eine verheiratete oder ledige Frau, weil ihre Invalidenrente auf der Grundlage der Witwenrente (Erwerbseinkommen des Ehemannes und globale Hinzurechnung der Erwerbseinkommen der Frau) berechnet wird, falls die Berechnung nach ihrem eigenen Erwerbseinkommen und ihren Beitragsjahren nicht eine höhere Rente ergibt.

33 Änderungen der IV Die Gesetzesvorlage beschränkt sich grundsätzlich auf eine Revision der AHV, da in der IV keine vordringlichen Postulate von allgemeiner Tragweite vorliegen. Eine eigentliche Revision der IV drängt sich daher zur Zeit weder auf, noch wird sie gefordert. Die enge Verknüpfung der AHV mit der IV zieht indessen bei jeder Revision der AHV neben der automatisch erfolgenden Erhöhung der IV-Renten auch einige Anpassungen der IV mit sich. Inbesondere sind die Vorschriften über den Rentenanspruch der Ehefrau, die Ansätze der Renten und Hilflosenentschädigungen, die Rentenkürzungen und die Beiträge in Übereinstimmung mit den Änderungen in der AHV zu bringen. In einem direkten Zusammenhang mit Revisionspunkten der AHV stehen ferner die vorgesehene Weitergewährung von Hilfsmitteln an Altersrentner, die besondere Rentenbemessung für Geburts- und Kindheitsinvalide sowie die Gewahrung eines Zuschlages zu den Taggeldern der IV.

331 Hilfsmittelfür Altersrentner Unter 342.4 wird ausgeführt, weshalb die Frage der Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner zurückgestellt wurde. Wir sehen jedoch gemäss den Beschlüssen der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vor, bisherigen invaliden Bezügern von Hilfsmitteln über die Altersgrenze hinaus einen Anspruch auf Erneuerung und Reparatur der notwendigen Behelfe einzuräumen. Dies erfordert eine Änderung des IVG hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung der Anspruchsberechtigung. Der Anspruch auf Weitergewährung von Hilfsmitteln wird an die Voraussetzung geknüpft, dass ein Versicherter im Zeitpunkt des Erreichens der
Altersgrenze der AHV ein von der IV abgegebenes Hilfsmittel zu einem der in Artikel 21 IVG umschriebenen Zwecke tatsächlich verwendete und auch weiterhin mit derselben Zweckbestimmung, d. h. insbesondere zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, zur Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder zur Selbstsorge benötigt. Der Anspruch besteht nur solange, als die Voraussetzungen, die zur Abgabe führten, weiterhin gegeben sind. Indessen ist vorgesehen, unter bestimmten Voraussetzungen, die in der Vollziehungsverordnung festgelegt werden, leih-

1099 weise abgegebene Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen den Versicherten zu belassen.

Diese Erweiterung des Anspruchs auf Hilfsmittel macht Abänderungen der Artikel 10 Absatz l, 11 Absatz l, 21 Absatz 4 und 22 Absatz l und 2 IVG notwendig, die in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf (siehe 62) näher erörtert werden.

332 Bemessung der Invalidenrenten für Geburts- und Kindheitsinvalide Frühinvalide, die vor Eintritt der Invalidität während wenigstens eines Jahres Beiträge an die Versicherung geleistet haben, stellen sich schon bei bescheidenem Einkommen erheblich besser als die Geburts- und Kindheitsinvaliden, welche die ausserordentliche Invalidenrente im Betrage des Minimums der ordentlichen Vollrente erhalten. Wiederholt sind daher Organisationen der Invalidenhilfe für eine rentenmässige Besserstellung der Geburts- und Kindheitsinvaliden eingetreten. Es wurde unter anderem verlangt, dass die Existenzsicherung dieser Versicherten nicht über die Ergänzungsleistungen, sondern mit höheren Invalidenrenten erfolgen sollte.

Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung hat geprüft, durch welche Massnahme eine bessere Angleichung der Leistungen für diese Kategorien von invaliden Versicherten erreicht werden kann. Wir sind mit der Kommission der Auffassung, dass das angestrebte Ziel, besonders im Blick auf die Existenzsicherung, am besten mit der Gewährung eines Zuschlages von 25 Prozent zu der ausserordentlichen Invalidenrente der Geburts- und Kindheitsinvaliden erreicht wird. Mit diesem Zuschlag werden die Renten von 400 auf 500 Franken im Monat und damit auf das Niveau der Einkommensgrenzen bei den Ergänzungsleistungen von 6000 Franken im Jahr gehoben. Der Zuschlag kommt allen Versicherten zugute, die seit der Geburt oder Kindheit an einem körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden leiden und deshalb nicht nur keine ausreichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, sondern auch keine ins Gewicht fallende Erwerbstätigkeit ausüben können. Er sichert ferner den Versicherten, die im Alter von 18-21 Jahren invalid werden, bevor sie noch während eines vollen Jahres im Erwerbsleben gestanden sind und entsprechende Beiträge geleistet haben, die gleicbermassen erhöhten ausserordentlichen Renten.

In vergleichbarer Lage mit diesen
Versicherten befinden sich nun aber auch solche, die in jungen Jahren vor dem Abschluss ihrer beruflichen Ausbildung invalid werden. Damit diese Frühinvaliden, die-sei es als gelegentlichErwerbstätige oder als Nichterwerbstätige - verhältnismässig nur geringe Beiträge geleistet haben, nicht benachteiligt werden, ist für sie eine Mindestgarantie vorgesehen.

Sie erhalten mindestens gleich hohe Renten wie die Geburts- und Kindheitsinvaliden, indem ein Zuschlag die Differenz zwischen dem Beitrag der ordentlichen Rente und 500 Franken ausgleicht. Diese Regelung muss allerdings auf Versicherte bis zu einem Höchstalter beschränkt bleiben, soll sie ihrer Zweckbestimmung gerecht werden und nicht zu einer allgemeinen Erhöhung der Mindestrente

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führen. Deshalb bleibt in Anlehnung an den Anspruch auf Waisen- und Kinderrenten im Ausbildungsfalle die Mindestgarantie den jugendlichen Versicherten vorbehalten, die vor Vollendung des 25. Altersjahres invalid werden. Der erwähnte Zuschlag wird bei einer späteren Ablösung der Invalidenrente durch eine Hinterlassenenrente oder Altersrente weitergewährt.

333 Zuschlag zu den Taggeldern der IV Die beträchtliche Erhöhung der Invalidenrenten hat zur Folge, dass in einigen Einkommenstufen die ganzen Invalidenrenten höher wären als die Taggelder, die bei Eingliederungsmassnahmen gewährt werden, und zwar sowohl für Alleinstehende wie für verheiratete Versicherte mit Kindern. Diese Auswirkung ist nicht erwünscht. Man hat von Anfang an stets darauf geachtet, dass die Taggelder verhältnismässig höher angesetzt waren als die Renten, um so einen Anreiz zur Eingliederung zu schaffen (siehe Botschaft vom 24. Oktober 1958 zum Entwurf des IVG, Seite 52, Abschnitt VI/1). Dieses mit den Taggeldern verfolgte Ziel hat auch heute nichts an Aktualität verloren. Die Förderung der Wiedereingliederung Invalider muss nach wie vor das primäre Anliegen der IV bleiben.

Mit der Gewährung eines festen Zuschlages von 4 Franken zum Taggeld (l 20 Franken im Monat), den wir gemäss den Beschlüssen der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vorschlagen, wird praktisch erreicht, dass die Taggelder in den meisten Fällen wieder um einiges höher sind als die Renten. Dieser Zuschlag ist als Übergangsmassnahme bis zu einer späteren allgemeinen Erhöhung der Erwerbsausfallentschädigungen gedacht, bei welcher das Verhältnis zwischen Taggeldern und Renten neu überprüft werden muss.

34 Weitere Revisionspunkte

341 Allgemeines Unter 31-33 wurden die hauptsächlichsten Anliegen der 8. AHV-Revision einlässlich dargelegt. Die Finanzierungsfragen werden unter 4 gesamthaft behandelt.

Entsprechend den Vorschlägen der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung enthält der beiliegende Gesetzesentwurf einige weitere Änderungen des geltenden Rechts, wie die Erleichterung des Beitrittes zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer, den Ausschluss gewisser Auslandseinkommen von der Beitragsbemessung, eine neue Regelung der Verjährungsfristen über die Rückerstattung von Beiträgen, neue Vorschriften über die Meldepflicht beitragspflichtiger Personen, die Errichtung neuer Verbandsausgleichskassen, die Ordnungsbussen und eine Anpassung der Verfahrensbestimmungen an das revidierte Bundesgesetz über die Organisation der Rechtspflege. Alle diese Änderungen sind von untergeordneter Bedeutung und wirken sich auf den Finanzhaushalt der Versicherung nicht aus. Wir beschränken uns daher darauf, sie unter 6 näher zu erläutern.

noi Die Vorschläge der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung betreffend den Verzicht auf die Beitragserhebung von Familien- und Kinderzulagen sowie allenfalls von unregelmässigen Nebenbezügen erfordern keine Gesetzesänderung, sondern können durch eine Anpassung der Vollzugsverordnung verwirklicht werden.

In den Abschnitten 342 und 343 nehmen wir zu Revisionsbegehren Stellung, die im Rahmen der 8. AHV-Revision aus verschiedenen Gründen nicht verwirklicht werden können. Wir schliessen uns dabei durchwegs der Stellungnahme der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen - und Invalidenversicherung an.

342 Aufgeschobene Revisionsbegehren 342.1 Verrechnung von Leistungen der IV mit solchen der SUVA oder der Militärversicherung Die auch für die IV geltende Bestimmung von Artikel 20 Absatz 2 AHVG erlaubt es, Versicherungsleistungen mit Gegenforderungen der AHV, der IV, der Erwerbsersatzordnung und der bundesrechtlichen Familienzulagenordnung sowie mit Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV zu verrechnen. Dagegen fehlt eine entsprechende Verrechnungsmöglichkeit mit Forderungen oder Leistungen der SUVA und der Militärversicherung, wie sie von der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen vorgeschlagen wird. Es war nicht möglich, die Zweckmässigkeit und die Auswirkungen einer solchen Ausweitung, die sich bis heute in der Praxis nicht aufdrängte, mit den betroffenen Versicherungen innert nützlicher Frist abzuklären, so dass dieser Punkt auf eine spätere Revision verschoben werden muss. Gleichzeitig ist auch zu prüfen, ob die Verrechnungsmöglichkeit nicht auf alle Zweige der Sozialversicherung, also z. B. auch auf die Krankenversicherung ausgedehnt werden soll.

342.2 Ausweitung des Anspruches auf Hilflosenentschädigungen für Altersrentner Mit der 7. Revision wurden in der AHV Hilflosenentschädigungen eingeführt. Anspruch auf eine solche haben Altersrentner, die seit mindestens 360 Tagen eine Hilflosigkeit schweren Grades aufweisen. Ende 1969 standen rund 5000 Betagte im Genüsse dieser Sonderleistung. Die Zahlen für das Jahr 1970 liegen noch nicht vor, doch ist anzunehmen, das sie sich gegenüber dem Anfangsjahr erhöht haben und noch weiter ansteigen werden. Der Bond schweizerischer Frauenvereine setzte sich in einer Eingabe für
eine Milderung der Anspruchsvoraussetzungen ein. So sollten auch Altersrentner, die in mittlerem Grade hilflos sind, entschädigungsberechtigt sein. Ferner sollte die Wartefrist von 360 Tagen fallen gelassen oder wenigstens verkürzt werden. Die Eidgenösssische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung möchte eine Erweiterung der gegenwärtigen Anspruchsvoraussetzungen, die seinerzeit mit Absicht sehr eng formuliert wurden, nicht für alle Zeiten ausschliessen, ist jedoch mehrheitlich der Meinung, dass eine Änderung heute

1102 verfrüht wäre, weil die bisherigen Erfahrungen noch keine abschliessende Beurteilung erlauben. Dabei hat sie berücksichtigt, dass die Kosten einer weitergehenden Regelung rasch einen Betrag von 40 bis 60 Millionen im Jahr erreichen können.

342.3 Probleme der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll die Altersgrenze für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung von 40 auf 50 Jahre heraufgesetzt und zudem im Jahre 1973 nochmals allgemein für alle Auslandschweizer eine Möglichkeit zum Beitritt eröffnet werden. Damit wird indessen noch nicht allen Anliegen unserer Landsleute im Ausland entsprochen. Vor allem ist damit zu rechnen, dass die 8. AHV-Revision und die damit verbundene Beitragserhöhung spürbare Auswirkungen für die freiwillig Versicherten haben wird, die in westeuropäischen Staaten mit ausgebauten Sozialversicherungen niedergelassen sind.

Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung hat daher beschlossen, alle Probleme der freiwilligen Versicherung von einem Sonderausschuss überprüfen zu lassen. Allfällige Anträge würden dann bei einer späteren Gesetzesänderung eingebracht.

342.4 Abgabe von Hilfsmitteln an invalide Altersrentner Dieses Problem wurde bereits bei der Einführung der IV auf l. Januar 1960 und wiederum bei der Revision der IV auf 1. Januar 1968 aufgeworfen.

Der Bundesrat vertrat die Auffassung, dass es nicht im Rahmen der IV, sondern durch die AHV zu lösen sei. So wurde es denn im Zusammenhang mit der 8. AHV-Revision von den Organisationen der Invalidenhilfe aufgegriffen und bildete Gegenstand eingehender Erörterungen im Schosse der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

Die Leistungen der AHV bestehen bisher aus Geldleistungen. Die Gewährung individueller Sachleistungen, die nur auf Grund eingehender Abklärungen im Einzelfall zuzusprechen wären, würde den Anspruchskatalog der AHV wesentlich verändern und vor allem auch in administrativer Hinsicht neue Probleme aufwerfen. Ferner lassen sich die finanziellen Folgen einer solchen Massnahme nur schwer überblicken. Die genannte Kommission konnte sich daher nicht entschliessen, diesen grundlegenden Schritt anlässlich der 8. AHVRevision zu beantragen. Hingegen schlägt sie hinsichtlich
der Hilfsmittel eine sogenannte Besitzstandsklausel für die Versicherten der IV (siehe 331) und die Zuweisung eiries zweckgebundenen Betrages von höchstens 3 Millionen Franken an die Stiftung für das Alter (siehe 63 Art. 10 Abs. l ELG) vor. Ausserdem besteht für die Bezüger von Ergänzungsleistungen die Möglichkeit, die Kosten von Hilfsmitteln vom anrechenbaren Einkommen abzuziehen.

342.5 Beiträge an die Errichtung von Wohnheimen für invalide Betagte Gestützt auf Artikel 73 IVG fördert die IV durch die Ausrichtung von Baubeiträgen die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Wohnhei-

1103 men für Invalide, die in der Ausbildung, Umschulung oder im Erwerbsleben stehen. Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter schlägt vor, solche Baubeiträge auch zugunsten invalider Betagter zu gewähren. An dieses Problem möchte die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erst herantreten, wenn der neue Wohnbauartikel der Bundesverfassung und eine neue Verfassungsgrundlage für eine umfassende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vorhanden sind.

342.6 Beiträge an Kurse für Altersrentner Die Schweizerische Stiftung für das Alter schlägt vor, bestimmte Kurse zur Ertüchtigung invalider Betagter (z. B. Schwerhörigenkurse) ähnlich wie in der IV durch die Gewährung von Beiträgen zu fördern. Das gleiche Ziel verfolgt auch ein vom Nationalrat angenommenes Postulat.

Auch hier handelt es sich um die grundsätzliche Frage der Einführung einer neuen Kategorie von Leistungen in der AHV. Diese Leistungen wären rechtlich nicht den einzelnen Versicherten, sondern zu deren Gunsten den Hilfsorganisationen, welche die Kurse durchführen, zu gewähren. Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung möchte dieses Problem erst nach Vorliegen der bereits mehrfach erwähnten neuen Verfassungsgrundlage erörtern und die Subventionierung von solchen Kursen bis dahin der Schweizerischen Stiftung für das Alter überlassen. Dies sollte der Stiftung um so eher möglich sein, als ihr gestützt auf Artikel 10 ELG (siehe 63) inskünftig ein erhöhter Bundesbeitrag ausgerichtet werden soll. Die Stiftung hat sich mit dieser Übergangslösung einverstanden erklärt.

343 Abgelehnte Revisionsbegehren 343.1 Anspruch auf Mutterwaisenrenten Während der Tod des Vaters stets die Ausrichtung einer Waisenrente an das versicherte Kind nach sich zieht, ist der Rentenanspruch einer Mutterwaise nach der geltenden gesetzlichen Regelung davon abhängig, ob ihr durch den Tod der Mutter erhebliche wirtschaftliche Nachteile erwachsen. So fällt die Mutterwaisenrente dahin, wenn sich der Vater des Kindes wieder verheiratet und das Kind nicht auf die öffentliche oder private Fürsorge oder auf Verwandtenunterstützung angewiesen ist. Vor allem vom Bund schweizerischer Frauenvereine wurde beantragt, diese Einschränkung fallen zu lassen und die
Mutterwaisen durchwegs den Vaterwaisen gleichzustellen. Da damit aber eine Mehrbelastung der Versicherung in der Grössenordnung von 60 Millionen Franken im Jahr (Durchschnitt der Finanzierungsperiode 1973-1982) verbunden wäre und es sich zudem nicht um ein vordringliches Postulat handelt, beschloss die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung mit grosser Mehrheit die Ablehnung des Vorschlages.

1104 343.2 Hinterlassenenrenten für Witwer Dieses Problem wurde durch das am 20. März 1969 vom Nationalrat angenommene Postulat Lehner aufgeworfen. Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung hat sich eingehend damit befasst und ist zum Schluss gekommen, dass sich die Einführung einer solchen Leistungsart in der schweizerischen AHV nicht aufdrängt. Die wirtschaftliche Ausgangslage beim Tod des Ehegatten ist für Witwer und Witwe zu verschieden, um ihre versicherungsrechtliche Gleichstellung zu begründen. Es kann einem erwerbsfähigen Witwer unter 65 Jahren zugemutet werden, für seinen eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Ist seine Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, so steht ihm ein Anspruch auf Invalidenrente zu. Hat der Witwer noch für minderjährige Kinder zu sorgen, so kann er - wenigstens solange er sich nicht wieder verheiratet - für diese die Mutterwaisenrente geltend machen. Dem ablehnenden Entscheid der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung liegen auch finanzielle Erwägungen zugrunde, würde die Einführung der Witwerrente doch Mehrausgaben von rund 100 Millionen jährlich (Durchschnitt der Finanzierungsperiode 1973-1982) auslösen.

343.3 Einheitlicher Zeitpunkt des Rentenbeginns in der AHV und IV In der AHV entsteht der Rentenanspruch nach geltendem Recht mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in welchem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. In der IV hingegen entsteht der Rentenanspruch am ersten Tag des Monats, in welchem die massgebenden Voraussetzungen erfüllt werden. Diese Regelung wurde in der IV absichtlich gewählt, um Lücken zwischen der Ausrichtung des Krankengeldes oder des IV-Taggeldes einerseits und der IV-Rente anderseits zu vermeiden.

Der Unterschied gegenüber der AHV wirkt für Aussenstehende etwas verwirrend. Besondere Probleme entstehen daraus aber nur, wenn gleichzeitig ein Versicherungsfall der AHV und ein solcher der IV zusammentreffen (z.B.

wenn die noch nicht 60jährige Ehefrau eines Altersrentners invalid wird), doch hat die Verwaltungspraxis solche Fälle einheitlich geregelt. Es zeigten sich keine nennenswerten Schwierigkeiten.

Im Rahmen der Revisionsvorarbeiten wurde auf Antrag der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen geprüft, ob in dieser
Frage nicht eine Anpassung der AHV an die IV oder umgekehrt möglich ist. Im Vordergrund stand eine Vorverlegung des AHV-Rentenbeginns, d.h. eine Angleichung der AHV an die IV. Da jedoch in diesem Fall auch das Ende der Beitragspflicht vorverlegt werden müsste, entstände daraus für die AHV nicht nur eine Mehrausgabe für die frühere Rentenauszahlung von durchschnittlich 55 Millionen Franken im Jahr, sondern auch noch ein Beitragsausfall von weiteren 10 Millionen Franken. Angesichts dieser Auswirkungen hat die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung jede Änderung der geltenden Ordnung abgelehnt.

1105 343.4 Abschaffung des Rentenaufschubes Durch die 7. AHV-Revision wurde für die Anwärter auf Altersrenten die Möglichkeit geschaffen, den Bezug der ordentlichen Renten freiwillig um mindestens ein und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und somit die Alterssicherung in einem gewissen Rahmen den individuellen Bedürfnissen anzupassen.

Die Rente kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt abgerufen werden. Je nach der Dauer des Aufschubes erhält der Anspruchsberechtigte einen Zuschlag, der nach fünf Jahren 40 Prozent erreicht.

Diese Aufschubmöglichkeit ist bis heute nur sehr wenig benützt worden, nämlich in nicht einmal l Prozent aller Fälle. Die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen schlägt daher im Bestreben nach Rationalisierung der Arbeit die Aufhebung des Rentenaufschubes vor. Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung hingegen ist der Meinung, dass es heute verfrüht wäre,ein erst am I.Januar 1969 eingeführtes Institut wieder aufzuheben. Es ist möglich, dass der Rentenaufschub für einen beschränkten Personenkreis, vor allem für Selbständigerwerbende, noch vermehrte Bedeutung erlangen wird. Die Entwicklung, insbesondere im Zusammenhang mit der geplanten Gesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, soll daher noch weiter verfolgt werden.

343.5 Einführung des Rentenvorbezuges Der Schweizerische AHV-Rentnerverband schlägt vor, dem Rentenanwärter nicht nur die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug der Rente aufzuschieben, sondern diesen auch vorzuverlegen, wobei der Rentenbetrag entsprechend gekürzt würde. Je länger die Rente vorbezogen würde, desto grösser wäre diese Kürzung. Eine nähere Prüfung des Vorschlages ergab, dass der Rentenvorbezug wegen dieser Kürzung viel schwierigere Probleme aufwerfen würde als der Rentenaufschub, so beispielsweise für die Ehepaarrente bei Meinungsverschiedenheiten der Ehegatten, im Verhältnis zur Invalidenrente und bei der Ablösung der gekürzten Altersrente durch eine Hinterlassenenrente. Voraussichtlich müsste eine ganze Reihe von Rentnerkategorien von der Möglichkeit des Vorbezuges ausgeschlossen werden. Darüber hinaus ergäben sich Eingriffe in das bestehende Rentensystem, welche die Durchführung der AHV im Zusammenspiel mit der IV stark erschweren würden. Nach Auffassung der Eidgenössischen
Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung drängt sich die Einführung des Rentenvorbezuges nicht auf, da alle Fälle vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit - in Härtefällen sogar solche, in denen nur eine Teilinvalidität von einem Drittel vorliegt - durch die IV aufgefangen werden.

Damit soll nicht gesagt sein, dass die Frage der flexiblen Altersgrenze, die besonders auch in der Landwirtschaft diskutiert wird, bei einer späteren Revision nicht neu aufgegriffen werden kann.

1106 343.6 Vereinfachung der Berechnungsregeln bei Rentennachzahlungen Infolge verspäteter Anmeldung durch den Rentenberechtigten oder seinen Vertreter sowie durch die rückwirkende Anerkennung bestimmter Tatbestände beim Abschluss von zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen treten immer wieder Fälle auf, in denen eine AHV- oder IV-Rente auf einen um mehrere Jahre zurückliegenden Zeitpunkt berechnet werden muss, auch wenn die Nachzahlung der Rente nur für eine beschränkte Zeit zulässig ist. Diese Berechnung bereitet naturgemäss gewisse Schwierigkeiten, insbesondere dann, wenn in der Zwischenzeit die Berechnungsregehi durch eine oder mehrere Gesetzesrevisionen geändert wurden.

Die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen und die Vereinigung der Verbandsausgleichskassen haben daher vorgeschlagen, für die Rentenberechnung in solchen Fällen nur auf die neuesten Regeln bzw. auf jene, die bei Nachzahlungsbeginn Geltung haben, abzustellen. Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung hat diesen Vorschlag eingehend geprüft und festgestellt, dass ein Abgehen von den bisherigen Nachzahlungsregeln wohl gewisse Schwierigkeiten beseitigen, gleichzeitig aber viele neue - die sich im voraus gar nicht restlos überblicken lassen - heraufbeschwören würde. Vor allem hätte die angestrebte Lösung zur Folge, dass zwischen den Rentenbezügern, die sich rechtzeitig, und jenen, die sich erst mit grosser Verspätung angemeldet haben, stossende Unterschiede entstehen könnten. Unter diesen Umständen rät die genannte Kommission von einer Änderung ab.

343.7 Nichtaufrechnung der persönlichen Beiträge der Selbständigerwerbenden Die Beiträge der Selbständigerwerbenden werden in der Regel auf Grund des bei der letzten Steuerveranlagung ermittelten Erwerbseinkommens festgesetzt. Bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens zieht die Steuerbehörde die vom Steuerpflichtigen entrichteten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge als steuerfrei ab. Für die Berechnung des AHV-Beitrages müssen sie aber von der Ausgleichskasse wieder hinzugezählt werden; denn im Gegensatz zur Steuer sind die AHV/IV/EO-Beiträge vom vollen reinen Erwerbseinkommen, entsprechend dem Bruttolohn der Unselbständigerwerbenden, zu berechnen.

Die Aufrechnung des persönlichen Beitrages bewirkt einerseits eine gewisse
administrative Belastung der Ausgleichskassen, verhindert aber andererseits einen Ausfall rechtlich geschuldeter Beiträge. Genaue Untersuchungen unter Beizug der interessierten Kreise haben ergeben, dass der Arbeitsaufwand bei allen Ausgleichskassen auf insgesamt 100 000-200 000 Franken geschätzt wird, während der Beitragsausfall nach der 8. AHV-Revision ein Ausmass von rund 50 Millionen Franken im Jahr erreichen würde.

Der Vorschlag, die persönlichen Beiträge der Selbständigerwerbenden bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens nicht mehr aufzurechnen, ist nicht neu. Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen-

1107 und Invalidenversicherung hatte solche Vorstösse schon bei früheren Gesetzesrevisionen (letztmals bei der 6. Revision auf den 1. Januar 1964) abgelehnt. Ihre Stellungnahme lautet auch dieses Mal eindeutig ablehnend.

343.8 Beitragserhebung von Ersatzeinkommen Durch das Postulat Trottmann wurde das Problem der Rentenberechnung für die Hinterlassenen eines nur noch teilweise arbeitsfähigen Rentners der SUVA oder der Militärversicherung aufgeworfen. Dieser entrichtet die AHVBeiträge nur von seinem Erwerbseinkommen, nicht aber von der SUVA- oder der Militärversicherungsrente, die den invaliditätsbedingten Ausfall an Erwerbsemkommen ersetzt. Beim Todesfall kann sich dies auf die Höhe der Hinterlasscnenrente auswirken, wenn die Invalidität so unbedeutend war, dass sie keinen Anspruch auf eine IV-Rente auslöste. Sobald eine Invalidität von 50 Prozent, in Härtefällen von 3 3^3 Prozent, vorliegt, besteht Anspruch auf eine Invalidenrente. Dies bewirkt, dass die spätere Alters- oder Hinterlassenenrente auf der gleichen Grundlage wie jene, d. h. auf Grund des (aufgewerteten) Erwerbseinkommens vor Eintritt der Invalidität berechnet wird, sofern dies für den Rentenbezüger vorteilhafter ist. Die Fälle, in denen sich eine dauernde Teilinvalidität kleineren Ausmasses nachteilig auf die Renten der Hinterlassenen auswirkt, sind selten. Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung kam jedenfalls zum Schluss, dass es nicht gerechtfertigt wäre, deswegen auch vom Ersatzeinkommen, d. h. von der SUVA- oder der Militärversicherungsrente, Beiträge zu erheben. Eine solche Lösung würde das Beitragssystem der AHV grundlegend ändern und im allgemeinen von den betroffenen Invaliden als unbillig empfunden.

4 Finanzierungsprobleme 41 Finanzielle Gesamtauswirkungen der Revision 411 Jährlicher Finanzhaushalt Wir haben unter 221.2 ausführlich dargelegt, weshalb bei der AHV mit statischen Modellen gerechnet wird. Die Finanzierung der AHV soll daher weiterhin anhand des statischen jährlichen Finanzhaushaltes geregelt werden.

Eine Änderung der bisherigen Praxis wäre erst bei einem gesetzlich fest umschriebenen Modus für die Anpassung der Renten an die Preis- (Indexierung) und an die Einkommensentwicklung (Dynamisierung) angebracht.

Dagegen kommen wir mit der Eidgenössischen Kommission
für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zum Schluss, dass von den bisherigen 20jährigen Finanzierungsperioden abgewichen werden kann und dass in Zukunft die Finanzierung jeweils anhand der Vorausberechnungen für die nächsten 10 Jahre geregelt werden soll. Dabei darf der Ausgleichsfonds der AHV in der Regel eine Jahresausgabe nicht unterschreiten; bisher war hier

1108 vom doppelten Betrag einer Jahresausgabe die Rede (Art. 107 Abs. 3 AHVG).

Gesamthaft bedeutet dies eine weitere Hinwendung zum reinen Umlageverfahren. Rechtfertigen lassen sich diese neuen Grundsätze damit, dass mit der Weiterentwicklung der beruflichen Vorsorge zusammen mit dem dabei für die Finanzierung in der Regel anzuwendenden Deckungskapitalverfahren beträchtliche Mittel angesammelt werden, die den Bedarf der Wirtschaft und der Gemeinwesen zu einem relativ guten Teil decken werden. Mit dem relativen Absinken des Ausgleichsfonds ist naturgemäss ein relativer Zinsausfall verbunden, der indessen nicht überschätzt werden darf, stellen die Zinsen gegenwärtig doch nur rund ein halbes Lohnprozent dar.

Aus Anhangtabelle 8 ist die Entwicklung des jährlichen Finanzhaushaltes der AHV ersichtlich, wie er sich auf Grund der neuen Rechnungsgrundlagen und unserer Revisionsanträge für das Leistungs- und Finanzierungssystem ergibt. Die Ausgaben werden innerhalb der 10jährigen Finanzierungsperiode 1973-1982 von 6213 Mio Franken auf 8922 Mio Franken anwachsen. Die starke Zunahme der Ausgaben (44 Prozent) ist teilweise auf die Zunahme der Rentner zurückzuführen, zum grösseren Teil aber auf die zweite Etappe der Rentenerhöhung auf 1975, wie der sprunghafte Anstieg der Ausgaben von 1974 auf 1975 zeigt.

Die Einnahmen der AHV setzen sich zusammen aus den Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber, kurz Beiträge genannt, den Zuwendungen der öffentlichen Hand und den Zinsen des Ausgleichsfonds. Massgebend für die Beitragseinnahmen sind die künftige Lohnentwicklung, die Entwicklung der Bestände der Beitragspflichtigen und die Beitragssätze (siehe 42) ; von der ersteren darf jedoch nicht allzuviel für das finanzielle Gleichgewicht der AHV erwartet werden, weil mit steigenden Löhnen (und Preisen) später auch die Renten wieder zu erhöhen sein werden. Die Beiträge nehmen im statischen Modell, bei dem bis und mit 1975 noch eine ganz beträchtliche Lohnsteigerung in Rechnung gestellt wurde, von 1973 bis 1982 um 32 Prozent zu und erhöhen sich damit von 4748 und 6254 Mio Franken; die prozentuale Zunahme der Beiträge liegt wesentlich unter jener der Ausgaben, was Schwierigkeiten in der längerfristigen Finanzierung verursacht. Die Zuwendungen der öffentlichen Hand decken gemäss unseren Anträgen (siehe 431) bis 1977
ein Fünftel und von 1978 an ein Viertel der jährlichen Ausgaben und steigen innerhalb des Zeitabschnittes 1973-1982 von 1243 Mio Franken auf 2231 Millionen an. Der sprunghafte Anstieg der Zuwendungen der öffentlichen Hand von 1972 auf 1973 von 716 auf 1243 Mio Franken ist auf die entsprechende Erhöhung der Ausgaben zurückzuführen. Die Fondszinsen bilden die letzte Einnahmenquelle und betragen während der Periode 1973-1982 rund 5 Prozent der Ausgaben.

Aus dem Zusammenspiel von Ausgaben und Einnahmen ergibt sich die Entwicklung des Ausgleichsfonds der AHV, so wie sie aus Anhangtabelle 8 abgelesen werden kann. Der Fonds wird zunächst noch zunehmen und von 1975 an mit kleinen Unterbrechungen bereits abnehmen; im Jahre 1982 wird ein Fonds von rund 8,5 Mrd. Franken oder knapp einer Jahresausgabe vorhanden

1109

sein. Während der nächsten 10 Jahre bleibt damit das finanzielle Gleichgewicht der AHV im wesentlichen gewahrt.

Die obigen Ausführungen beziehen sich auf das statische Rechnungsmodell. Zur Illustration, insbesondere der Anpassung der Renten an die Preisund Einkommensentwicklung nach 1975, Hessen wir auch dynamische Modelle rechnen. Bezüglich der Einkommensentwicklung sei hier auf 221.2 verwiesen.

Mit «volldynamischen Renten» ist gemeint, dass sämtliche Renten der Lohnbewegung angepasst und damit Alt- und Neurenten auf dasselbe Niveau gehoben werden. Für unser Modell bedeutet dies: Renten für 1973-1974 gemäss Revisionsantrag, auf 1975 Erhöhung sämtlicher Renten um 25 Prozent (Anpassung an den AHV-Lohnindex 500), anschliessend jährliche Erhöhung des Lohnniveaus und sämtlicher Renten um 5 Prozent. Bei «teildynamischen Renten» werden die Neurenten den Löhnen und die Altrenten den Preisen angepasst. Hier ist mit folgendem Modell gerechnet: Renten für 1973-1975 gemäss Revisionsantrag, anschliessend jährliche Erhöhung des Lohnniveaus und der Neurenten um 5 Prozent, der Altrenten jedoch nur um die angenommene Preiserhöhung von 3 Prozent.

Aus den Anhangtabellen 13 und 14 ist der jährliche Finanzhaushalt der AHV bei volldynamischen und teildynamischen Renten ersichtlich. Da die Unterschiede der beiden erst nach einer Anlaufperiode von rund 20 Jahren voll zum Vorschein kommen, wurde hier bis 1992 gerechnet. Die Entwicklung des Ausgleichsfonds zeigt, dass sich mit den in Rechnung gestellten statischen Beitragssätzen während der nächsten 20 Jahre teildynamische Renten finanzieren lassen, nicht aber volldynamische.

412 Durchschnittsbudgetsfür den Zeitabschnitt 1973-1982 Die Gesamtauswirkungen aller Revisionspunkte für die Finanzierungsperiode 1973-1982 sindlaus Anhangtabelle 9 ersichtlich. Bei den dort angeführten Zahlen handelt es sich um Mittelwerte über die Periode 1973-1982; in den ersten Jahren nach Inkrafttreten der Revision werden sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben noch beträchtlich unter diesen Beträgen liegen. Die Durchschnittsbudgets eignen sich speziell auch für die Beurteilung der Ausgaben nach Lohnprozenten.

AHV. Die Durchschnittsausgaben betragen 7843 Mio Franken oder 10,2 Lohnprozente; sie fallen damit nominell um 91 Prozent höher als die nach geltender Regelung (7. Revision plus
lOprozentige Erhöhung) berechneten aus. In dieser Erhöhung steckt sowohl die Anpassung an die Lohnentwicklung (Übergang vom AHV-Lohnindex 330 auf 400 bzw. 500 Punkte) als auch die reale Verbesserung im Vergleich zu den Einkommen. Die Durchschnittsausgaben nach geltender Regelung entsprechen 7,8 Lohnprozenten, bezogen auf den AHV-Lohnindex 330. Hieraus resultiert im Durchschnitt über die Periode 1973-1982 eine mittlere reale Verbesserung der Renten im Vergleich zu den Einkommen von 31 Prozent. Die Mehrausgaben werden durch die höheren Beiträge der Versicherten und der öffentlichen Hand und durch die Zinsen des Bundesblatt. 123. Jahrg. Bd.II

66

ino Ausgleichsfonds praktisch gedeckt. Als Folge davon wird der Fonds Ende 1982 einen Stand von 8,5 Mrd. Franken erreichen.

IV. Von der 8. AHV-Revision werden im wesentlichen nur die Ausgaben für die Renten und Taggelder (Zuschlag von 4 Franken pro Tag) betroffen, die bei der geltenden Ordnung etwa 60 Prozent der Gesamtausgaben ausmachen; der Rest wird von der Revision nicht tangiert. Die Gesamtausgaben erhöhen sich dementsprechend geringer, und zwar um 62 Prozent von durchschnittlich 810 auf 1310 Mio Franken pro Jahr. Die Mehrausgaben werden etwa je zur Hälfte von den Versicherten und von der öffentlichen Hand getragen. Der in Rechnung gestellte Beitragssatz von 0,8 Lohnprozenten ist jedoch knapp bemessen. Je nach effektiver Preis- und Lohnentwicklung wird daher der Beitragssatz früher oder später auf 0,9 Lohnprozente erhöht werden müssen.

Ergänzungsleistungen (EL). Bei der Bestimmung der Ausgaben wurde angenommen, dass wiederum sämtliche Kantone die oberen Einkommensgrenzen wählen (siehe 313.2). Abrechnungsergebnisse für die seit I.Januar 1971 in Kraft stehende geltende Ordnung liegen noch keine vor. Die Kosten sind daher in beiden Fällen geschätzt; bei voller Auswirkung des auf 1. Januar 1971 revidierten ELG dürfte mit Gesamtausgaben von 450 Mio Franken pro Jahr zu rechnen sein. Mit der 8. AHV-Revision werden die Aufwendungen der Kantone einschliesslich Bundesbeiträge zunächst auf etwa 250 Mio Franken für 1973-1974 zurückgehen, 1975 aber wieder auf etwa 320 Mio Franken ansteigen und hernach allmählich wieder absinken. Der Anstieg im Jahre 1975 ist auf die unterschiedliche Erhöhung von Alt- und Neurenten auf 1. Januar desselben Jahres zurückzuführen. Zu den genannten Beträgen kommen noch die Beiträge an die Institutionen «Pro Senectute», «Pro Infirmis» und «Pro Juventute» von 16 Mio Franken hinzu, so dass im Durchschnitt über die Periode 1973-1982 mit Gesamtaufwendungen von jährlich 290 Mio Franken gerechnet werden kann.

Massgebend für die Belastung der Volkswirtschaft durch die soziale Rentenversicherung ist die Relation der Gesamtausgaben zu den Erwerbseinkommen. Hierüber gibt folgende Zusammenstellung Auskunft. Die geltende Ordnung ist auf die durchschnittliche Einkommenssumme zum AHV-Lohnindex 330 bezogen und die gemäss unseren Anträgen im wesentlichen auf den AHVLohnindex 500.

Durchschnittliche Jahresausgaben für den Zeitabschnitt 1973-1982 in Lohnprozenten Versicherungszweig

Geltende Ordnung Revisionsantrag (Index 330) (Index 500)

7,8 1,5

10,2 1,7

AHV + IV EL

9,3 _0,9

11,9 0,4

Zusammen

10,2

12,3

AHV IV

lili Bei der AHV ist eine Zunahme der Belastung von 2,4 Lohnprozenten festzustellen und bei der IV eine solche von 0,2 Lohnprozenten, während bei den Ergänzungsleistungen die Belastung um ein halbes Lohnprozent zurückgeht.

Gesamthaft wird also die Volkswirtschaft gegenüber der geltenden Ordnung um 2,1 Lohnprozente mehr belastet.

413

Revisionseffekt

Das Ausmass der Mehreinnahmen und Mehrausgaben kann, ausgedrückt in Jahresdurchschnitten für die Periode 1973-1982, ebenfalls der Anhangtabelle 9 entnommen werden. Bei der AHV betragen der Mehraufwand 3727 Mio Franken und die direkten Mehreinnahmen 2677 Mio Franken; die restlichen 1050 Mio Franken werden durch den Überschuss von 655 Mio Franken, der sich bei der geltenden Rentenordnung ergäbe, und durch einen Zinsbzw. Fondsverbrauch von 395 Mio Franken gedeckt. Der Mehraufwand wird zu rund 98 Prozent durch die Rentenerhöhung verursacht; der Rest entfällt unter anderem auf die Erhöhung der Hilflosenentschädigungen und die Besserstellung der geschiedenen Frauen und der Witwen mit Pflegekindern.

Die Mehrausgaben der IV von 500 Mio Franken werden durch die Mehreinnahmen von 403 Mio und durch den Einnahmenüberschuss von 60 Mio Franken, der sich bei der geltenden Ordnung ergäbe, zu 463 Mio Franken gedeckt; die restlichen 37 Mio Franken entsprechen einem Fehlbetrag.

Von besonderem Interesse dürften die Auswirkungen der Revision in den ersten Jahren nach Inkrafttreten derselben sein. Bezüglich der Beiträge der öffentlichen Hand sei hier auf Anhangtabelie 10 verwiesen. Im Jahre 1973 betragen die Mehrausgaben der AHV 2512 Mio Franken und die direkten Mehreinnahmen aus den Beiträgen der Versicherten und der öffentlichen Hand 1822 Mio Franken. Die direkten Mehreinnahmen decken die Mehrausgaben zu einem guten Teil, womit auch den Forderungen auf Konjunkturneutralität der Sozialversicherung weitgehend entsprochen wird.

42 Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber

421 Globale Beitragssätze Bei der Beurteilung der finanziellen Ausgangslage unter 222 wurde bereits darauf hingewiesen, dass der weitere Ausbau der AHV zu einer existenzsichernden Versicherung höhere Beiträge erfordert. Die Notwendigkeit der Beitragserhöhung wird auch durch die unter 41 erörterten und den Revisionseffekt aufzeigenden Berechnungen klar bestätigt. Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung hatte vorgeschlagen, den massgebenden globalen Beitragssatz für die AHV auf 7,6 Prozent der Erwerbseinkommen für die nächsten 10 Jahre anzusetzen. Wir sehen dagegen eine Staffelung der Beitragserhöhung vor, um insbesondere den wirtschaftlich schwächeren Gruppen das Hineinwachsen in die höhere Gesamtbelastung aus

1112 AHV und beruflicher Vorsorge zu erleichtern, und beantragen, den globalen Beitragssatz für die AHV auf 7,2 Prozent der Erwerbseinkommen für 1973-1977 und auf 7,8 Prozent für 1978-1982 festzulegen. Die zweite Etappe der Beitragserhöhung sollte an den Bundesrat delegiert werden, der auch die Befugnis erhalten sollte, die Beitragserhöhung schon vor 1978, frühestens aber auf 1975 in Kraft zu setzen. Damit kann gewissen Unsicherheitsfaktoren in der wirtschaftlichen Entwicklung begegnet werden. Auch ausländische Sozialversicherungen kennen eine stufenweise Erhöhung der Beitragssätze.

Mit der Erhöhung der AHV-Renten geht eine solche der IV-Renten einher, weshalb der globale Beitragsansatz für die IV von 0,6 auf 0,8 Prozent zu erhöhen ist. Wir haben aber bereits darauf hingewiesen, dass dieser Ansatz knapp bemessen ist. Wie lange er für die Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichtes der IV ausreicht, hängt von der effektiven Preis- und Einkommensentwicklung ab, doch dürfte er nach einigen Jahren auf 0,9 Prozent der Erwerbseinkommen zu erhöhen sein. Wir werden zu gegebener Zeit einen entsprechenden Antrag stellen.

Die EO wird von der AHV-Revision nicht tangiert, weshalb der globale Beitragssatz für die EO mit 0,4 Prozent der Erwerbseinkommen unverändert bleibt.

Nach der Revision ist somit mit einem globalen Beitragssatz für die drei erwähnten Sozialwerke von insgesamt 8,4 Prozent des Erwerbseinkommens für die ersten fünf Jahre und von 9,0 Prozent für die zweiten fünf zu rechnen. Für die globalen Beitragssätze ergibt sich folgende Gegenüberstellung:

AHV IV AHV/IV EO

AHV/IV/EO

"...

Geltende Ordnung Prozent

Revisionsantrag 1973-1977 1978-1982 Prozent Prozent

5,2 0,6 5,8 0,4

7,2 0,8 8,0 0,4

7,8 0,8 8,6 0,4

6,2

8,4

9,0

Die Finanzierung der AHV ist mit dem globalen Beitragssatz von 7,2 bzw.

7,8 Lohnprozenten für den 10jährigen Zeitabschnitt 1973-1982 gesichert. Nach Ablauf dieser Periode wird der Beitragssatz jedoch weiter zu erhöhen sein. Das Ausmass der Erhöhung hängt nicht zuletzt davon ab, ob in Zukunft die Altrenten der Preis- oder der Einkommensentwicklung angepasst werden. Beim statischen Rechnungsmodell müsste der Beitragssatz der AHV für die zweite 10jährige Finanzierungsperiode 1983-1992 auf 8,2 Prozent der Erwerbseinkommen erhöht werden. Wie bereits unter 411 erwähnt, lassen sich mit diesen Ansätzen für die nächsten 20 Jahre auch teildynamische Renten finanzieren. Eine volle Dynamisierung der Renten ist jedoch mit diesen Ansätzen nicht möglich ; hier wären im Verlaufe der nächsten 20 Jahre die Beiträge an die AHV allein allmählich bis auf über 9 Prozent der Erwerbseinkommen zu erhöhen.

1113 422 Beiträge der Unselbständigerwerbenden und der Arbeitgeber Die Beitragssätze für beide Sozialpartner zusammen entsprechen den globalen Ansätzen gemäss 421. Sie werden von beiden im Verhältnis l : l getragen. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber erhöht sich mit der Revision der Beitrag an die AHV von je 2,6 auf je 3,6 bzw. 3,9 Prozent der Erwerbseinkommen und der gesamte Beitrag an AHV, IV undEO von je 3,1 auf je 4,2 bzw. 4,5 Prozent.

423 Beiträge der Selbständigerwerbenden und der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber Die Beitragsansätze für diese Kategorie hätten grundsätzlich den unter 421 genannten globalen Ansätzen zu entsprechen. Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sprach sich jedoch einstimmig dafür aus, dass diesen Versicherten auf dem globalen Beitragssatz der AHV eine Reduktion von rund 10 Prozent zu gewähren sei, ähnlich wie bei der geltenden Ordnung. Wir schliessen uns diesem Begehren an. Begründen lässt sich diese Reduktion damit, dass der prozentuale Anteil der Selbständigerwerbenden, die ein höheres Einkommen erzielen, grösser ist als der entsprechende Anteil bei den Unselbständigerwerbenden, so dass erstere infolge der unbegrenzten Beitragspflicht relativ höhere Solidaritätsbeiträge entrichten als letztere. Für die Beitragssätze der Selbständigerwerbenden ergibt sich somit folgende Gegenüberstellung: AHV IV AHV/IV EO AHV/IV/EO

Geltende Ordnung Prozent

Revisionsantrag 1973-1977 1978-1982 Prozent Prozent

4,6 0,6 5^2 0,4 5^6

6,4 0,8 7j 0,4 7,6

7,0 0,8 7,8 0,4 8,2

Für die wirtschaftlich Schwächeren ist zudem eine Reduktion der effektiven Beiträge mittels der sinkenden Beitragsskala vorgesehen.Deren Beibehaltung ist unbestritten, neu festzusetzen sind der obere und untere Grenzbetrag, zwischen denen eine stufenweise Reduktion des AHV-Beitragssatzes von 6,4 auf die Hälfte des globalen Ansatzes von 3,6 Prozent während der ersten fünf Jahre und von 7,0 auf 3,9 Prozent während der zweiten fünf erfolgt. Als oberen Grenzwert schlagen wir 20 000 Franken, als unteren 2000 Franken Jahreseinkommen vor. Mit der Heraufsetzung dieser Beträge wird der fortschreitenden Lohnbewegung Rechnung getragen. Zwischen den beiden genannten Grenzwerten ist die Ausgestaltung der sinkenden Skala ähnlich wie bei der geltenden Ordnung vorgesehen. Damit verursacht die sinkende Skala zusammen mit der obgenannten Reduktion des globalen Beitragssatzes bei der AHV einen Beitragsausfall von durchschnittlich 125 Mio Franken pro Jahr. Folgerichtig sollte der Bundesrat auch hier die Befugnis erhalten, die zweite Etappe der Beitragserhöhung früher oder später in Kraft zu setzen (siehe auch 421).

1114

424 Beiträge der Nichterwerbstätigen Die Beiträge der Nichterwerbstätigen wurden anlässlich der 7. AHV-Revision auf mindestens 40 Franken und höchstens 2000 Franken im Jahr festgesetzt und entsprechen damit dem AHV-Lohnindex 300. Der 8. Revision wird im wesentlichen der AHV-Lohnindex 500 zugeordnet, woraus sich eine erste Erhöhung der geltenden Ansätze um zwei Drittel ableiten lässt. Ferner wird der globale Beitragssatz der AHV bei der ersten Etappe um 38 Prozent von 5,2 auf 7,2 Prozent der Erwerbseinkommen erhöht. Der kombinierte Effekt beider Erhöhungsursachen Hesse eine Heraufsetzung dieser Beiträge um das 2,31fache (500 x 7,2 : 300 x 5,2) rechtfertigen. Der Mindestbeitrag beliefe sich so auf 92 und der Höchstbeitrag auf 4615 Franken im Jahr. Gegenüber den theoretisch begründeten Ansätzen sehen wir eine Senkung des Mindestbeitrages sowie eine Heraufsetzung des Höchstbeitrages mit entsprechender Erweiterung der für die Abstufung der Beiträge massgebenden Vermögensskala vor.

Die Erwerbstätigen entrichten Beiträge auf dem Erwerbseinkommen wobei diese nach oben nicht begrenzt sind. Auf den ersten Blick könnte man daraus schliessen, dass auch die Beiträge der Nichterwerbstätigen nach oben nicht zu begrenzen seien. Dies könnte jedoch die Nichterwerbstätigen gegenüber den übrigen Versicherten benachteiligen, weil bei den Erwerbstätigen das Vermögen bei der Beitragsfestsetzung nicht berücksichtigt wird. Die Begrenzung der Beiträge nach oben ist damit gerechtfertigt. Die Festsetzung des Höchstbeitrages ist eher eine Ermessensfrage. Wir sind aber mit der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der Meinung, dass einem Multimillionär, der von seinem Vermögen lebt, etwa der gleiche Beitrag zugemutet werden kann, wie er für einen Angestellten in leitender Position aufzubringen ist. Wir beantragen somit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV von 1973 an auf mindestens 72 Franken und höchstens 7200 Franken im Jahr festzusetzen. Unter Zugrundelegung des globalen Beitragssatzes für die AHV von 7,2 Prozent entspricht der Mindestbeitrag dem Beitrag auf einem Erwerbseinkommen von 1000 Franken und der Höchstbeitrag dem Beitrag auf einem Einkommen von 100 000 Franken im Jahr. Im übrigen entspricht der Mindestbeitrag von 72 Franken auch dem Minimalbeitrag gemäss
sinkender Beitragsskala (3,6% von 2000 = 72 Franken), so dass hier wieder ein harmonischer Übergang hergestellt ist. Auf einen späteren Zeitpunkt sehen wir auch eine Erhöhung dieser Beiträge vor, und zwar im Rahmen von 78 bis 7800 Franken im Jahr (siehe auch 421).

Seit der 7. AHV-Revision werden die Erwerbseinkommen in die individuellen Konten der Versicherten eingetragen. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen sind daher in Einkommen umzurechnen. Massgebend hierfür ist der globale Beitragssatz von 7,2 bzw. 7,8 Prozent. Die Beiträge sind also mit dem Faktor 100:7,2 = 13,888... bzw. 100:7,8 = 12,82... zu vervielfachen und als Einkommen anzurechnen. In Artikel 30 Absatz 3 AHVG ist dies etwas allgemeiner formuliert. Dem Mindestbeitrag entspricht damit ein Einkommen von 1000 Franken und dem Höchstbeitrag ein solches von 100 000 Franken.

1115 Auf Grund der oben dargelegten Zusammenhänge zwischen Beitrag und Einkommen zusammen mit den globalen Beitragssätzen für die IV und EO ergibt sich, dass die Beiträge der Nichterwerbstätigen an die IV auf mindestens 8 Franken und höchstens 800 Franken im Jahr und an die EO auf mindestens 4 Franken und höchstens 400 Franken im Jahr anzusetzen sind. Der gesamte Beitrag an AHV, IV und EO beläuft sich damit von 1973 an auf mindestens 84 Franken im Jahr oder 7 Franken im Monat und auf höchstens 8400 Franken im Jahr; auf einen späteren Zeitpunkt erhöhen sich diese Beiträge auf 90 bzw.

9000 Franken im Jahr. Der Höchstbeitrag wird bei einem Vermögen von rund 4 Mio Franken und mehr zu entrichten sein.

43 Beiträge der öffentlichen Hand

431 Grundsätzliches zur Gesamtbeteiligung von Bund und Kantonen Nach geltender Ordnung übernimmt die öffentliche Hand bei der AHV bis 1984 ein Fünftel und ab 1985 ein Viertel der Ausgaben, bei der IV grundsätzlich die Hälfte der Ausgaben und bei den Ergänzungsleistungen die vollen Aufwendungen.

In den drei hängigen Verfassungsinitiativen werden zum Teil weitergehende Anträge gestellt. So verlangt beispielsweise die Initiative der Sozialdemokratischen Partei künftig einen Beitrag der öffentlichen Hand an die AHV/TV" von mindestens einem Drittel der Ausgaben; auch die Initiative des Überparteilichen Komitees tendiert in Richtung eines Drittels, allerdings nicht als Mindest-, sondern als Höchstbeitrag der öffentlichen Hand. Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sprach sich dafür aus, dass die öffentliche Hand von 1973 an ein Viertel der Ausgaben der AHV übernimmt.

Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage und unter Berücksichtigung der recht unterschiedlichen Standpunkte mussten wir uns damit eingehend auseinandersetzen. Da die Kantone mit einem Viertel an den Beitragen der öffentlichen Hand an die AHV und IV beteiligt sind, hat eine Delegation des Bundesrates das Problem mit der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren besprochen. Wir messen vorab den folgenden Aspekten entscheidende Bedeutung zu.

Da bereits der geltende Artikel 103 AHVG ab 1985 eine Erhöhung des Anteils der öffentlichen Hand auf ein Viertel der Ausgaben der AHV vorsieht, steht praktisch eine Übergangsphase bevor. Es könnte sich somit nicht darum handeln, den bereits früher eingeführten Anteil von einem Viertel rückgängig zu machen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Zustandekommen des Obligatoriums für die berufliche Vorsorge hiefür künftig noch vermehrte Mittel werden einsetzen müssen; der Einsatz öffentlicher Mittel für die berufliche Vorsorge fällt grundsätzlich ausser Betracht. Im Sinne einer ausgewogenen Lösung lässt sich deshalb vertreten, den

1116 Anteil der öffentlichen Hand bei der AHV bereits etwas früher als erst ab 1985 von einem Fünftel auf ein Viertel der Ausgaben zu erhöhen.

Wir schlagen Ihnen vor, diese Erhöhung der Leistungen der öffentlichen Hand bis ins Jahr 1978 vorzuverschieben.

Wir treten grundsätzlich dafür ein, dass die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge weitmöglichst von den Versicherten und den Arbeitgebern, also unmittelbar von der Wirtschaft finanziert wird . Dies entspricht am besten der Struktur unserer freiheitlichen Wirtschaftsordnung; der Weg über die öffentliche Hand, die ihre Einnahmen übrigens auch aus der Volkswirtschaft bezieht, soll auf diesem Sektor wie bisher von untergeordneter Bedeutung bleiben. Die derzeitige Lage lässt es für die Wirtschaft als zumutbar erscheinen, dass diese im bisherigen Verhältnis die Kosten der AHV trägt. Im Rahmen der gegenwärtigen Lohnbewegungen dürften keine ausserordentlichen Schwierigkeiten auftreten, wenn die Beiträge zur Finanzierung der AHV um ein paar zusätzliche Lohnpromille erhöht werden müssen. Die Heranziehung der Versicherten und der Arbeitgeber anstelle einer einseitigen zusätzlichen Belastung der öffentlichen Hand steht zudem im Einklang mit unseren Bemühungen zur Beruhigung der Konjunktur.

Andererseits veranlasst uns die finanzpolitische Situation von Bund und Kantonen, Ihnen eine Übergangsordnung vorzuschlagen. Wie unter 44 noch näher begründet wird, möchten wir uns von Ihnen die Kompetenz geben lassen, dass wir die Tabaksteuer um höchstens 40 Prozent erhöhen können. In letzter Zeit hat sich jedoch der Absatz von Zigaretten derart entwickelt, dass von dieser Kompetenz bis auf weiteres nur zum Teil Gebrauch gemacht werden kann. Die Einnahmen aus den Tabaksteuern werden somit in den nächsten Jahren nicht so stark ansteigen, als man zu Beginn dieses Jahres aufgrund einer optimistischen Beurteilung hätte annehmen können. Auch der Einsatz zusätzlicher allgemeiner Bundesmittel für die AHV, IV und Ergänzungsleistungen kann bis auf weiteres nicht in Frage kommen. Freilich enthält die neue Finanzordnung vom 11. März 1971 eine sog. Flexibilitätsklausel für die Erhöhung der Warenumsatzsteuer sowie der direkten Bundessteuer. Ein Heranziehen dieser Reserve fällt jedoch nach Auffassung des Bundesrates vor allem aus zwei Gründen ausser Betracht : Bei Ausarbeitung
der neuen Finanzordnung herrschte allgemein die Meinung vor, dass die Flexibilitätsklausel nicht sofort anzuwenden sei ; vielmehr wollte man dem Bund für die weitere Zukunft etwas mehr Spielraum gewähren. Zum ändern deutet die langfristige Finanzplanung auf einen zunehmenden Engpass bei den Bundesfinanzen hin. Der Mittelbedarf für neue dringende Aufgaben, wie für den Ausbau der Hochschulen, die Förderung des Bildungswesens, den sozialen Wohnungsbau, den Umweltschutz usw. ist derart, dass die gelegentliche Beanspruchung der Flexibilitätsklausel hiefür reserviert bleiben muss.

Ähnliche Überlegungen drängen sich unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Lage der Kantone auf. Die Erhöhung des Anteils der öffentlichen Hand von einem Fünftel auf ein Viertel der Ausgaben der AHV wirkt sich auch auf die Kantonsfinanzen aus. Wir kommen hierauf noch zurück.

1117 Im gesamten treten wir für eine Übergangslösung im vorstehenden Sinne ein, die gegenüber der geltenden Ordnung eine wesentliche Verbesserung zugunsten der AHV bringt, die aber gleichzeitig den finanziellen Anpassungsschwierigkeiten von Bund und Kantonen wie auch der gesamtwirtschaftlichen Situation Rechnung tragen soll.

Für die Finanzierung der IV sowie der Ergänzungsleistungen ist keine Änderung gegenüber der geltenden Regelung vorgesehen. Die IV wird somit auch künftig grundsätzlich zur Hälfte von den Versicherten und den Arbeitgebern und zur ändern Hälfte durch die öffentliche Hand zu finanzieren sein.

432 Grundsätzliches zur Aufteilung der Belastung zwischen Bund und Kantonen Die geltende Regelung sieht vor, dass die Beiträge der öffentlichen Hand an die AHV und IV von Bund und Kantonen im Verhältnis 3 : l getragen werden.

Der Bund übernimmt ferner 30,50 oder 70 Prozent der Aufwendungen der einzelnen Kantone für die Ergänzungsleistungen, je nach Finanzkraft derselben; im Durchschnitt werden diese Aufwendungen von Bund und Kantonen etwa je zur Hälfte bestritten.

Mit der 8. AHV-Revision nehmen die Gesamtausgaben beträchtlich zu und damit auch die Zuwendungen von Bund und Kantonen. In ihrer Eingabe vom 14. Juni 1971 und in nachfolgenden Besprechungen machten die Kantone jedoch geltend, dass es ihnen nicht möglich sei, gesamthaft wesentlich mehr als bisher an die AHV, IV und Ergänzungsleistungen beizutragen. Insbesondere wäre eineBelastung, wie sie sich bei einem Anteil der öffentlichen Hand von einem Viertel oder gar einem Drittel der Ausgaben der AHV für die Kantone ergäbe, nicht annehmbar. Überhaupt stelle sich die grundlegende Frage, ob der Bund nicht die gesamte Belastung aus der AHV und IV übernehmen sollte. Die AHV und IV werde praktisch ausschliesslich vom Bunde geordnet ; die Kantone hätten lediglich Geld beizusteuern. Das stosse namentlich dann auf Schwierigkeiten, wenn der kantonale Souverän über Steuererhöhungen abzustimmen habe, ohne dass die Kantone selbst neue Leistungen wie Strassen, Spitäler usw. anzubieten haben.

Der Vorstoss der Kantone greift mit Recht das grundsätzliche Problem der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen auf. Wir haben bereits wiederholt unterstrichen, dass die Aufgabenteilung verbessert werden sollte. Angesichts der heutigen Verflechtungen
eidgenössischer und kantonaler Kompetenzen auf den verschiedensten Sektoren ist eine Änderung der geltenden Aufgabenteilung jedoch ein schwieriges Unterfangen, das einige Zeit beanspruchen wird. Sie kann jedenfalls nur im Rahmen einer grösseren Bereinigung und nicht im Zusammenhang mit einer Einzelvorlage gelöst werden. Dabei versteht sich, dass eine Neuzuteilung der Aufgaben und finanziellen Lasten nicht einseitig auf dem Rücken des Bundes erfolgen könnte. Andererseits steht diese Vorlage unter einem gewissen zeitlichen Druck, weil die neuen Renten auf den 1. Januar 1973 in Kraft treten sollten. Wir sind deshalb der Auffassung, dass im heutigen Zeitpunkt das

1118

Finanzierungssystem für die AHV, IV und Ergänzungsleistungen nicht einseitig zulasten des Bundes verändert werden kann.

In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, dass den Kantonen nicht nur Lasten, sondern auch ganz wesentliche Vorteile aus der sozialen Rentenversicherung des Bundes erwachsen. Vor allem werden die Kantone weitgehend von der ursprünglich bei ihnen liegenden Aufgabe der Fürsorge entlastet.

Sodann fliessen die höheren Leistungen der AHV und IV in die Kantone zurück, was sich namentlich in wirtschaftlich weniger starken Regionen vorteilhaft auswirkt. Längerfristig ist zudem eine schrittweise Ablösung der Ergänzungsleistungen durch die Renten der AHV und IV beabsichtigt, was zu einer weiteren ansehnlichen finanziellen Entlastung der Kantone führen wird; ein erster Schritt erfolgt bereits mit der 8. AHV-Revision. Am Rande sei auf die in den letzten Jahren stark angewachsenen Einnahmen der Alkoholverwaltung hingewiesen, an denen auch die Kantone zur Hälfte beteiligt sind.

Unter Berücksichtigung aller Umstände konnten die Kantone schliesslich der Beibehaltung des geltenden Verteilerschlüssels zustimmen, d. h. die Zuwendungen der öffentlichen Hand an die AHV und IV werden auch künftig im Verhältnis von 3 : l zwischen Bund und Kantonen aufgeteilt. Diese Verständigung ist allerdings an die folgenden Voraussetzungen geknüpft : - Es handelt sich um eine Übergangslösung. Das Problem der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ist weiter abzuklären.

- Der Anteil der öffentlichen Hand an den Ausgaben der AHV ist für mindestens die nächsten 5 Jahre auf einem Fünftel zu belassen.

- Der Bund ist bereit, die Reserve aus den Einnahmenüberschüssen der einstigen Lohn- und Verdienstersatzordnung, die Ende 1971 noch rund 100 Mio Franken betragen wird, in der Weise einzusetzen, dass die wegen der 8. Revision bei den Kantonen entstehenden Ausgabensprünge etwas ausgeglättet werden können. Gemäss dem Abänderungsantrag zu Art. 106 AHVG würden wir es übernehmen, nach Anhören der Kantonsregierungen die Einzelheiten eines gezielten Einsatzes dieser Reserve zu ordnen.

Wir beantragen Ihnen, der vorstehenden Übergangslösung, die nun auch die Unterstützung der Kantone findet, zuzustimmen.

433 Finanzielle Auswirkungen für Bund und Kantone Aus Anhangtabelle 10 ist die Gesamtbelastung der
öffentlichen Hand vor und nach der Revision sowie der Revisionseffekt für die ersten drei Jahre nach Inkrafttreten derselben ersichtlich. Die Aufwendungen der öffentlichen Hand in den Jahren 1973-1975 betragen für alle drei Zweige zusammen der Reihe nach 2055,2113 und 2510 Mio Franken. Gegenüber der geltenden Rentenordnung beläuft sich die gesamte Mehrbelastung der Reihe nach auf 480, 500 und 858 Mio Franken. Rund zwei Drittel der gesamten Mehrbelastungen sind auf die Anpassung der Renten an die Lohnbewegung zurückzuführen und der Rest auf die reale Verbesserung der Renten. Im übrigen gibt Anhangtabelle 9 über die durch-

1119 schnittlichen jährlichen Zuwendungen für den Zeitabschnitt 1973-1982 näher Aufschluss.

Für alle drei Zweige ist die Bestimmung der Bundesverfassung zu beachten, wonach Bund und Kantone zusammen höchstens die Hälfte der Belastung übernehmen können. Bei der geltenden Rentenordnung ergibt sich diesbezüglich eine Quote von 31,2 Prozent für den Durchschnitt 1973-1982 und nach den Revisionsanträgen eine solche von 28,7 Prozent.

Die Belastung des Bundes in den Jahren 1973-1975 kann ebenfalls der Anhangtabelle 10 entnommen werden ; die Gesamtbelastung beträgt der Reihe nach 1476,1519 und 1797 Mio Franken und die Mehrbelastung gegenüber der geltenden Rentenordnung 413, 427 und 675 Mio Franken. Die Beiträge an die AHV und die Ergänzungsleistungen zur AHV können nach den geltenden Bestimmungen der AHV-Rückstellung des Bundes (Spezialfonds für die AHV, sog.

Tabakfonds) entnommen werden, während die Leistungen an die IV und die Ergänzungsleistungen zur IV, es sind dies von 1973-1975 436, 451 und 518 Mio Franken, ausschliesslich aus allgemeinen Bundesmitteln aufzubringen sind. Der Tabakfonds wird in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten der Revision mit 1040,1068 und 1279 Mio Franken belastet. Wie die folgende Texttabelle 4* zeigt, decken die laufenden Einnahmen aus Tabak und Alkohol ohne Erhöhung der Zigarettensteuer diese Ausgaben nicht mehr; die Notwendigkeit einer Heraufsetzung dieser Steuer wird damit klar bestätigt.

Spezialfonds des Bundes für die AHV (Tabak und Alkohol) Beträge in Millionen Franken

Texttabelle 4*

Ausgaben

Fondsentwicklung Ein-

KalenderAHV

x

EL zur AHV

Jährliche Veränderung

Total

Stand Ende Jahr

1969 1970

429 444

82 91

511 535

567 704

56 169

1 530

1971 1972

514 537

178

178

692 715

750 800

58 85

1 757 1 842

1973 1974 1975 1976

933 961

107 107 134 134

1040 1 068 1279 1313

850 900 950

--190 --168 --329 --313

1652 1484 1 155

1 145 1179

1000

1699

842

> Ohne Erhöhung der Tabaksteuer.

Aus Anhangtabelle 10 kann ferner die Belastung der Kantone vor und nach der Revision für die Jahre 1973-1975 abgelesen werden; diese haben nach der Revision gesamthaft der Reihe nach 579, 594 und 713 Mio Franken aufzubrin-

1120 gen. Infolge des starken Rückganges der Aufwendungen für die Ergänzungsleistungen wirkt sich die Revision hier relativ bescheiden aus; die Mehrbelastungen belaufen sich auf 67, 73 und 183 Mio Franken für die Jahre 1973-1975. Die Anhangtabelle 11 zeigt die Aufwendungen für die Ergänzungsleistungen nach Kantonen für die Jahre 1973-1974. Im Jahre 1975 ist im Vergleich zu den dort angegebenen Zahlen in der Spalte «nach der Revision » mit einer Erhöhung von rund 28 Prozent zu rechnen. Nach 1975 wird sich diese Erhöhung allmählich wieder abbauen.

In den Jahren 1976 und 1977 werden sich die Belastungen von Bund und Kantonen, unter Annahme statischer Verhältnisse, in der Grössenordnung der Zahlen von 1975 halten. Dagegen ist mit einem erneuten starken Anwachsen ab 1978 zu rechnen, und zwar wegen der Erhöhung des Anteils der öffentlichen Hand von einem Fünftel auf ein Viertel der Ausgaben der AH V. Wieviel dannzumal noch von den Kantonen beizusteuern sein wird, soll später festgelegt werden.

44 Erhöhung der Zigarettensteuer Gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesctzes über die Tabakbesteuerung vom 21. März 1969 hat der Bundesrat die Befugnis, die Steuersätze um höchstens 20 Prozent zu erhöhen, wenn die laufenden Einnahmen des Spezialfonds gemäss Artikel 111 AHVG zur Deckung der Beiträge des Bundes an die AHV sowie an die Ergänzungsleistungen zur AHV nicht ausreichen. Diese Kompetenz ist nicht an eine AHV-Revision gebunden.

Der durch die 8. AHV-Revision bedingte zusätzliche Finanzbedarf des Bundes macht eine 20 Prozent übersteigende Steuererhöhung nötig. Das Ertragsoptimum lässt sich nur erreichen, wenn die Erhöhung keinen erheblichen Absatzrückgang nach sich zieht. Die nicht unwesentlich vom Ausland her beeinflussbare Absatzstruktur der Zigarettenindustrie lässt sich in ihrer Entwicklung nur sehr kurzfristig voraussehen. Der Entscheid muss daher möglichst nahe beim Zeitpunkt der Inkraftsetzung liegen. Dafür spricht auch das fiskalische Interesse, die Produktion auf Vorrat unter Versteuerung zu den bisherigen Ansätzen in möglichst engen Grenzen zu halten. Wir werden darüber im gegebenen Zeitpunkt und im Rahmen der gesetzlich fixierten Grenze Beschluss fassen.

Die Tabaksteuer ist letztmals am 1. Januar 1966 erhöht worden, und zwar im Zusammenhang mit der 6. AHV-Revision. Die Erhöhung
wurde damals auf Zigaretten beschränkt und betrug 40 Prozent. Vom Gesamtertrag der fiskalischen Belastung des Tabaks im Jahre 1970 von 648 Mio Franken entfielen nur rund 5 Mio Franken auf Zigarren und Pfeifentabak. Selbst eine massive Heraufsetzung der Steuer auf diesen Erzeugnissen ergäbe keinen ins Gewicht fallenden Mehrertrag. Zudem ist die Produktion in diesen Fabrikationszweigen rückläufig. Die Einfuhrzölle auf Zigaretten (Schutzzölle für Importe ohne Anspruch auf EFTA-Zollbefreiung) stellen schon heute eine hohe wertmässige Belastung von durchschnittlich rund 32 Prozent dar. Der Ertrag dieser Zölle wird übrigens in den nächsten Jahren 3 Mio Franken jährlich kaum überstei-

1121 gen. Wir beabsichtigen daher, auch diesmal die Steuererhöhung auf Zigaretten zu beschränken. Die vorgesehene Spanne von 40 Prozent der heutigen Belastung wird aller Voraussicht nach ausreichen, um die unter Berücksichtigung aller Aspekte in den nächsten Jahren gegebenen Möglichkeiten der Ertragssteigerung auszuschöpfen.

Die Fassung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b des Tabaksteuergesetzes lässt die Möglichkeit offen, von der Kompetenz zur Steuererhöhung etappenweise Gebrauch zu machen und - sofern wirtschaftliche oder fiskalische Gründe dafür sprechen - für die verschiedenen Preisklassen des Steuertarifs (Anhang IV zum Tabaksteuergesetz) unterschiedliche Steuererhöhungen vorzunehmen.

5 Personelle Auswirkungen der Revision Die vorgeschlagene Gesetzesänderung bewirkt in erster Linie, dass alle Renten und Hilflosenentschädigungen der AHV und der IV (rund l Million Fälle) sowie sämtliche Ergänzungsleistungen auf 1. Januar 1973 vollständig neu berechnet werden müssen. Dabei darf für die Neuberechnung der ordentlichen Renten nicht nur auf den bisherigen Rentenbetrag abgestellt werden, sondern es muss auf die Berechnungsgrundlagen (massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen, Rentenskala, Rentenart usw.) zurückgegriffen werden. Für diese Neuberechnung kann zu einem grossen Teil die moderne Datenverarbeitungsanlage der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV eingesetzt werden, wobei jedoch der Aufwand für die Programmierung zu beachten ist.

Wichtig ist daher, dass den Durchführungsorganen für die Programmierung und die Rentenumrechnung selbst sowie für den Vollzug der zahlreichen Änderungen genügend Zeit zur Verfügung steht, damit die Renten für den Monat Januar 1973 rechtzeitig gemäss den allenfalls geänderten Anspruchsgrundlagen und in der neuen Höhe ausbezahlt werden können. Dies setzt voraus, dass das Änderungsgesetz in der Juni-Session 1972 von der Bundesversammlung verabschiedet wird.

Eine ausserordentliche Arbeitsbelastung bringt ferner die Änderung der Beitragsansätze mit sich, und zwar nicht nur für die AHV-Organe, sondern auch für die Arbeitgeber. Die Umstellungsarbeiten sind jedoch sowohl auf dem Gebiet der Beiträge wie auf jenem der Renten vorübergehender Natur und dürften wie bei früheren Revisionen mit dem Beizug von Hilfskräften bewältigt werden können. Angesichts der knappen Einführungszeit ist allerdings ein aussergewöhnlicher Einsatz auf allen Stufen der Verwaltung notwendig.

Der auf die Dauer erforderliche Mehrbedarf an Personal bei den AHVund IV-Organen ist schwierig abzuschätzen. Es ist immerhin anzunehmen, dass der Vollzug gewisser Neuerungen, insbesondere die Auszahlung halber Ehepaarrenten an Ehefrauen sowie der Ersatz und die Erneuerung von Hilfsmitteln bei betagten Invaliden einige Ausgleichskassen bzw. Sekretariate von IV-Kommissionen zu einer dauernden Personalvermehrung zwingt. Im Rah-

1122 men der Bundesverwaltung werden vor allem die Zentrale Ausgleichsstelle und die Schweizerische Ausgleichskasse betroffen. Angesichts der zu erwartenden grösseren Bestände bei der freiwilligen Versicherung, der vermehrten Rentenmutationen, der Neuregelung der Beitragsrückvergütung an Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge sowie der Bezahlung von Hilfsmitteln für betagte Invalide schätzen wir den zusätzlichen Personalbedarf dieser Stellen auf 5 bis 8 Personen. Beim Bundesamt für Sozialversicherung als Aufsichtsbehörde wird sich die Erweiterung des Leitungskataloges in einer Zunahme der Geschäftsfälle auswirken und voraussichtlich eine dauernde Personalvermehrung um 2 bis 3 Arbeitskräfte nötig machen.

6 Erläuterungen zum Gesetzesentwurf 61 Änderung des AHVG Artikel 2 Absatz l AHVG Die neue Bestimmung erhöht die Altersgrenze für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung vom 40. auf das 50. Altersjahr. Wegen des Systems der Teilrenten (Kürzung der Vollrente nach Massgabe der effektiven Beitragsdauer) lässt es sich finanziell verantworten, auch Versicherte in vorgerücktem Alter noch zur freiwilligen Versicherung zuzulassen. Mit dieser Erweiterung soll insbesondere Auslandschweizern, die bis gegen ihr 50. Altersjahr für die Erziehung der Kinder und den Aufbau der wirtschaftlichen Existenz erhebliche Lasten zu tragen haben oder die von einem Land mit einer gut ausgebauten Sozialversicherung in ein anderes ziehen, in dem eine solche nicht besteht, noch der Beitritt zur schweizerischen Versicherung ermöglicht werden.

Artikel 4 AHVG Nach dieser Bestimmung und Artikel 6 AHVV hat jeder Versicherte die Beiträge von seinem gesamten im In- und Ausland erzielten Erwerbseinkome men zu entrichten. Ob das Auslandeinkommen transferierbar ist oder nicht, isunerheblich, und die zum Teil exorbitante ausländische Belastung mit Steuernt einschliesslich allfälliger Sozialabgaben bleibt unberücksichtigt. Diese Ordnung hat sich immer mehr als unzulänglich erwiesen; denn in der Regel sind die Steuerbehörden - nur sie kommen für diese Aufgabe in Frage - in der Ermittlung des Auslandseinkommens mangels Überprüfungsmöglichkeiten eingeschränkt, wobei erst noch hinsichtlich des Umfangs der Ermittlung die Interessen von Steuer- und AHV-Behörden beträchtlich voneinander abweichen können. Dazu kommt der schwerwiegende Einbruch
durch die zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen mit ihren Verweisernormen. Nach den mit den meisten westeuropäischen Staaten abgeschlossenen Vereinbarungen ist für die Unterstellung unter die Gesetzgebung des einen oder ändern Vertragsstaates der Erwerbsort entscheidend. Je nachdem, ob ein Versicherter Erwerbsein-

1123 kommen in einem Nichtvertrags- oder Vertragsstaat erzielt, hat er in der AHV davon Beiträge zu entrichten oder ist von der Abgabepflicht befreit, wobei es ohne Bedeutung ist, ob im Vertragsstaat vom Einkommen Sozialbeiträge erhoben werden oder nicht. Die Anwendung dieses Grundsatzes führt zu einer ungleichen Behandlung innerhalb der betroffenen Personengruppe.

Eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage hat ergeben, dass die Behebung der Ungleichheiten und administrativen Mängel schwierig, wenn nicht sogar aussichtslos ist, und dass eine befriedigendere Lösung nur getroffen werden kann, wenn in bestimmten Fällen Auslandseinkommen von der Beitragserhebung ausgenommen wird. Da die einlässliche Ordnung der verschiedenen Tatbestände den gesetzlichen Rahmen sprengen würde, soll der Bundesrat ermächtigt werden, sie in der Vollzugsverordnung zu treffen. Die neue Ordnung ist den für die Vermeidung der Doppelbesteuerung geltenden Grundsätzen anzugleichen, soweit es die Verschiedenheit der beiden Rechtsgebiete erlaubt.

Artikel 5 Absatz l, Artikel 6 und 8 AHVG Diese Artikel enthalten die erhöhten Beitragsansätze für Unselbständigerwerbende und Selbständigerwerbende. Wir verweisen auf die Ausführungen unter 42.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d AHVG Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den neuen Titel des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichlige.

Artikel 10 und 13 AHVG Diese Artikel enthalten die erhöhten Beitragsansätze für Nichterwerbstätige und Arbeitgeber. Wir verweisen auf die Ausführungen unter 42.

Artikel 16 Absatz 3 AHVG Die bisherige Regelung konnte wegen des ungleichen Beginns des Fristenlaufes zur Folge haben, dass ein Arbeitgeber Lohnbeiträge für ein bestimmtes Jahr nachzahlen musste, für das gleiche Jahr zu Unrecht bezahlte Beiträge aber nicht zurückfordern konnte, weil sein Rückforderungsanspruch infolge Verjährung bereits untergegangen war. Die neue Bestimmung bringt die erforderliche Übereinstimmung; sie lässt die fünfjährige Verjährungsfrist für die Rückforderung nicht geschuldeter Beiträge im gleichen Zeitpunkt beginnen wie die fünfjährige Verjährungsfrist für die Nachforderung.

Zudem wird die Vorschrift im Hinblick auf das Wehrsteuerveranlagungsverfahren ergänzt. Entrichten juristische Personen Lohnbeiträge von
Leistungen, die nachträglich der Wehrsteuer vom Reinertrag juristischer Personen unterworfen werden, so sind diese Beiträge nicht geschuldet. Es kann vorkommen, dass die Wehrsteuerveranlagung erst vorgenommen wird, nachdem die

1124 fünfjährige Verjährungsfrist für die Rückforderung von Beiträgen abgelaufen ist. Deshalb soll diese Frist beseitigt und vorgesehen werden, dass der Rückforderungsanspruch in jedem Fall erst ein Jahr nach dem Zeitpunkt verjährt, in dem die Wehrsteuerveranlagung rechtskräftig wird.

Artikel 18 Absatz 2 und 3 AHVG Absatz 2 regelt die Leistungsansprüche der nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzenden Versicherten und ihrer Hinterlassenen. Im zweiten Satz werden für Ausländer abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen vorbehalten. Dieser Vorbehalt ist auf Grund der seitherigen Rechtsentwicklung zu ergänzen. Durch Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1962 sind für die Flüchtlinge besondere Bestimmungen über den Rentenanspruch (und gegebenenfalls die Beitragsrückvergütung) erlassen worden, die als abweichende Regelung hier zu erwähnen sind.

Eine analoge Lösung wird in allernächster Zukunft auch für die Staatenlosen, die nicht Flüchtlinge sind, getroffen. Wir verweisen auf unsere Botschaft vom 11. August 1971 mit der die Ratifikation des internationalen Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen sowie deren Gleichstellung mit den Flüchtlingen in der AHV/IV beantragt wird. Der oben erwähnte Bundesbeschluss über die Flüchtlinge wird entsprechend ergänzt. Im Hinblick hierauf erscheint es angezeigt, diese besonderen bundesrechtlichen Vorschriften in Absatz 2 ausdrücklich zu erwähnen.

Die Beitragsrückvergütung gemäss Absatz 3 für Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, und für Staatenlose wurde seinerzeit eingeführt, weil Ausländer allgemein eine zehnjährige Mindestbeitragsdauer erfüllen sowie in der Schweiz Wohnsitz haben müssen, um eine Rente beziehen zu können, und damals nur vereinzelte Sozialversicherungsabkommen bestanden, welche diese Voraussetzungen milderten.

Diese Verhältnisse haben sich inzwischen durch den Abschluss zahlreicher Staatsverträge (solche bestehen heute mit 16 Staaten) wesentlich geändert. Die Gründe, die seinerzeit zur Einführung der Beitragsrückvergütung geführt haben, sind - abgesehen von Sonderfällen - weggefallen. Anderseits empfiehlt es sich im Blick auf die Ausgestaltung der Sozialversicherung in ausländischen Staaten - die eine Beitragsrückerstattung ungeachtet der bedeutend längeren Mindestbeitragsdauer von häufig 5 (Invalidität,
Tod) bis zu 15 Jahren (Alter) mehrheitlich nicht oder in einigen Fällen nur unter ganz besonderen Voraussetzungen kennen - die Beitragsrückvergütung im wesentlichen zum Gegenstand zwischenstaatlicher Vereinbarung zu machen, wie es bisher in bestimmten Fällen bereits geschehen ist, damit die Interessen der Auslandschweizer besser gewahrt werden können. Deren Vereinigungen in verschiedenen, die Beitragsrückerstattung in der innerstaatlichen Gesetzgebung nicht vorsehenden Ländern sind in diesem Sinne vorstellig geworden. Wir halten daher den Zeitpunkt für gekommen, den allgemeinen Anspruch auf Beitragsrückvergütung für Nichtvertragsausländer einzuschränken, indem er, soweit nicht eine Staats-

1125 vertragliche Regelung Platz greift, von der Gewährung des Gegenrechts abhängig gemacht wird. Selbstverständlich werden dadurch schon bestehende Sondervorschriften in Staatsverträgen wie auch spezielles Bundesrecht über die Rückvergütung von Beiträgen an bestimmte Versichertengruppen (Flüchtlinge, Staatenlose) nicht berührt.

Artikel 20 Absatz 2 AHVG Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den neuen Titel des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige.

Artikel 22 Absatz 2 AHVG Das geltende Recht hat bisher der Ehefrau den Anspruch auf die halbe Ehepaar-Altersrente nur unter der Voraussetzung eingeräumt, dass der Ehemann nicht für sie sorgte und dass die Ehegatten getrennt lebten. Unter 322 werden die Gründe dargelegt, die zu einer Überprüfung der Regelung der Ehepaarrente geführt haben. Unter 323.1 wird des näheren erläutert, weshalb der Anspruch der Ehefrau auf die halbe Ehepaarrente verselbständigt werden soll.

Der vorliegende Artikel enthält diese Neuregelung. Es soll allerdings nach wie vor dem Zivilrichter die Möglichkeit gewahrt bleiben, abweichende Massnahmen zum Schütze der Ehe zu treffen. Vorbehalten bleiben auch die allgemeinen Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung der Renten (Art. 45 AHVG). Diese Schutzvorschriften können vom einen wie vom anderen Ehegatten angerufen werden, wenn der andere Ehegatte die ihm zustehende halbe Ehepaar-Altersrente nicht zweckentsprechend verwendet.

Die Aufteilung der Ehepaar-Altersrente erfolgt nicht von Amtes wegen bei der Zusprechung der Leistung. Sie setzt wie bisher einen besonderen Antrag der Frau voraus. Dieser kann aber auch noch später gestellt werden. Die Einzelheiten des Verfahrens werden in den Vollzugsvorschriften geregelt.

Artikel 22Ma AHVG Für die direkte Auszahlung der an sich dem Ehemann für seine Ehefrau gewährten Zusatzrente an letztere selber verweist die geltende Bestimmung auf die Regelung der bisherigen Teilung der Ehepaar-Altersrente in Artikel 22 Absatz 2. Nachdem nun die Ehefrau auf die halbe Ehepaar-Altersrente einen unbedingten Anspruch erhalten soll, stimmt dieser Hinweis nicht mehr. Bezüglich der Zusatzrenten für die Ehefrau muss nämlich die bisherige Regelung beibehalten werden, weil der Anspruch entsprechend der Art und Zweckbestimmung dieser Leistung dem
Ehemann zusteht. Demgemäss wird hier die bisherige Regelung von Artikel 22 Absatz 2 übernommen und ausdrücklich vorgesehen, dass die Zusatzrente, falls die Frau es verlangt, dieser auszuzahlen ist, wenn der Mann nicht für sie sorgt, die Ehegatten getrennt leben oder geschieden sind.

Bandesblatt. 123.Jahrg. Bd.II.

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1126 Artikel 22ter AHVG Der vorliegende Artikel soll an die Stelle des bisherigen Artikels 22bis Absatz 2 treten. Bisher konnten altersrentenberechtigte Personen für Kinder, denen im Falle ihres Todes eine einfache Waisenrente zustehen würde, eine einfache Kinderrente und für Kinder, denen im Falle ihres Todes eine Vollwaisenrente zustehen würde, eine Doppel-Kinderrente beanspruchen. Entsprechend den Ansätzen der einfachen Waisenrente und der Vollwaisenrente beträgt die einfache Kinderrente nach geltendem Recht 40 Prozent und die Doppel-Kinderrente 60 Prozent der einfachen Altersrente. Wie unter 311.3 ausgeführt wird, würde durch die Erhöhung der bisherigen Basisrenten auf existenzsichernde Renten bei Beibehaltung der bisherigen Ordnung namentlich in den Fällen, in denen ein Anspruch auf Doppel-Kinderrente besteht, schon bei geringer Kinderzahl eine Überversicherung entstehen. Um dies zu vermeiden, wird die Doppel-Kinderrente aufgehoben und in jedem Falle nur noch eine Kinderrente gewährt, die im gleichen prozentualen Verhältnis zur einfachen Altersrente steht wie die einfache Waisenrente (35 Prozent).

Artikel 23 Absatz l AHVG Unter 324.3 haben wir die Gründe dargelegt, welche für eine Erweiterung des Kreises der rentenberechtigten Witwen in ganz bestimmten Fällen sprechen. Es betrifft dies vorab Fälle, in denen die Witwe zwar keine eigenen oder adoptierten Kinder hat, jedoch im Zeitpunkt der Verwitwung mit Kindern des verstorbenen Mannes oder mit Pflegekindern im gemeinsamen Haushalt lebt, für die sie weiterhin zu sorgen hat. Ein Anspruch der kinderlosen Witwe auf Witwenrente soll ferner allgemein auch bei einer späteren Adoption von Pflegekindern entstehen können. Bestimmte einschränkende Voraussetzungen sind hier allerdings nötig, um Missbräuche auszuschalten. Diesem Zwecke dient insbesondere auch das Erfordernis, dass der Ehemann im Zeitpunkt seines Todes bei der AHV versichert gewesen sein muss.

Die kinderlose Witwe konnte bisher nach mindestens fünfjähriger Ehedauer eine Witwenrente beanspruchen, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes das 40. Altersjahr zurückgelegt hatte. Unter 324.2 sind die Gründe angegeben weshalb das massgebende Verwitwungsalter heute auf das 45. Altersjahr erhöht werden soll. Unter Buchstabe d des vorliegenden Artikels wird dieser Änderung Rechnung getragen. Es
ist in diesem Zusammenhang auch auf Artikel 36 Absatz 2 hinzuweisen, wonach den nach dem 40., aber vor dem 45. Altersjahr nach mindestens fünfjähriger Ehe kinderlos verwitweten Frauen eine höhere Witwenabfindung gewahrt werden soll.

Artikel 23 Absatz 3 AHVG Wie unter 324.3 erwähnt, soll die Witwe, die im Zeitpunkt ihrer Verwitwung zwar keine eigenen oder Adoptivkinder hat, jedoch für Pflegekinder sorgt, bei späterer Adoption dieser Kinder den Anspruch auf die Witwenrente

1127 erhalten. Die Bestimmungen über Entstehung und Erlöschen des Anspruches auf Witwenrente müssen daher in diesem Sinne ergänzt werden.

Das Wiederaufleben des Witwenrentenanspruches war bisher nur möglich, wenn die seit der Verwitwung eingegangene Ehe gerichtlich ungültig erklärt wurde. Wie unter 325.3 dargelegt wird, soll nun der Anspruch auf eine frühere Witwenrente auch dann wieder aufleben, wenn die von der Witwe neu eingegangene Ehe wieder geschieden wird.

Artikel 28Ms AHVG Dieser Artikel regelt das Zusammentreffen des Anspruches auf eine Waisenrente mit einer Invalidenrente der Waise oder einer Zusatzrente zur Altersoder zur Invalidenrente der Eltern. Bei einer solchen Anspruchskollision geht stets der Anspruch auf die Invalidenrente oder Zusatzrente zu der Alters- oder Invalidenrente der Eltern vor. Artikel 43 IVG, der diesen Grundsatz für die Invalidenversicherung regelt, sieht vor, dass die Invalidenrente oder Zusatzrente mindestens gleich hoch angesetzt werden muss wie die ersetzte Hinterlassenenrente, damit keine Schlechterstellung eintritt. Die Verwaltungspraxis ist bei Zusatzrenten der AHV in gleicher Weise vorgegangen. Um Unsicherheiten und Zweifel auszuschalten, wird der Grundsatz der Besitzstandswahrung auch im AHVG ausdrücklich verankert.

Artikel 30 Absatz 3 AHVG Die Erhöhung der Beitragsansätze erfordert die Anpassung der Formel für die Umrechnung der Beiträge der Nichterwerbstätigen in das anrechenbare Erwerbseinkommen. Die allgemein gehaltene Neufassung dieser Bestimmung ist nicht nur auf die für 1973 vorgesehenen, sondern auch auf frühere und künftige Beitragsansätze anwendbar.

Artikel 30 Absatz 4 AHVG Mit der Aufwertung des effektiven durchschnittlichen Jahreseinkommens im Sinne der Darlegungen unter ZU .5 soll erreicht werden, dass die Rentenberechnung von einem Bemessungslohn ausgehen kann, welcher bei einer mittleren individuellen Lohnentwicklung ungefähr dem kurz vor Rentenbeginn erzielten Lohn entspricht. Mit der Erhöhung des Aufwertungsfaktors, der seit 1969 (7. AHV-Revision) auf 1,75 festgesetzt ist (Aufwertung um drei Viertel), auf 1,9 ab 1. Januar 1973 wird der bis dahin fortschreitenden Lohnentwicklung Rechnung getragen.

Artikel 30bls AHVG Für die Fälle, in denen die ausschliesslich auf Grund der eigenen Erwerbseinkommen und Beitragsjahre der Ehefrau berechnete
einfache Altersrente höher wäre als die Ehepaar-Altersrente, ist in Artikel 32 Absatz 3 eine neue Berechnungsregel für die Ehepaar-Altersrente vorgesehen, wonach zur Ehepaar-Altersrente ein Zuschlag bis zum Betrag der einfachen Altersrente der

1128 Ehefrau gewährt wird. Sie tritt an die Stelle der heutigen Vorschriften, welche unter bestimmten Voraussetzungen die ersatzweise Anrechnung von Beitragsjahren und Erwerbseinkommen bei unvollständiger Beitragsdauer des Ehemannes kennen und die nicht in allen Teilen zu befriedigen vermochten. Die bisher im vorliegenden Artikel enthaltene Sonderregelung wird daher gegenstandslos und kann aufgehoben werden.

Artikel 31 Absatz 3 und 4 AHVG Bisher wurde die einfache Altersrente der geschiedenen Frau ausschliesslich auf Grund der eigenen Erwerbseinkommen und Beitragsjahre berechnet.

Diese Regelung vermochte gemäss den Darlegungen unter 325.2 nicht zu befriedigen. Der vorliegende Artikel bringt eine Korrektur. Die einfache Altersrente soll nach dem Tode des geschiedenen Mannes nach dessen Beitragsdauer und massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen, also nach den Berechnungsgrundlagen für die Ehepaar-Altersrente festgesetzt werden. Die geschiedene Frau wird damit nach dem Tode des geschiedenen Mannes hinsichtlich ihres Rentenanspruches der Witwe gleichgestellt.

Artikel 32 Absatz 3 AHVG Da eine ordentliche Ehepaar-Altersrente als Teilrente niedriger sein kann als eine vor der Entstehung dieses Anspruchs von der Ehefrau bezogene ordentliche einfache Altersrente, wird es nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes und der Verwaltungspraxis als zulässig erachtet, dass der Ehemann auf die Ehepaarrente zugunsten der weiteren Ausrichtung der höheren einfachen Altersrente der Ehefrau verzichtet. Diese Regelung hat offensichtlich nur behelfsmässigen Charakter. Die vorgeschlagene Bestimmung regelt nun das Problem in einer systemkonformen Weise. Sie garantiert durchwegs den höheren Betrag der einfachen Altersrente der Ehefrau, indem die Ehepaar-Altersrente mindestens in diesem Betrag ausgerichtet wird.

Artikel 33Ws Absatz 2 und 3 AHVG Unter 332 haben wir dargelegt, aus welchen Gründen und in welchem Ausmass sich eine Verbesserung der Rentenleistungen der IV an Geburts- und Kindheitsinvalide sowie an in jungen Jahren invalid gewordene Versicherte aufdrängt.

Die entsprechenden Bestimmungen sind in der vorgesehen Neufassung von Artikel 37 Absatz 2IVG enthalten. Die vorliegenden Bestimmungen regeln nun den Übergang von der solcherart erhöhten Invalidenrente zu Alters- oder
Hinterlassenenrenten, indem sie die Besitzstandswahrung vorsehen und damit einen möglichen Leistungsrückgang verhindern.

Artikel 34 AHVG Diese Bestimmungen geben die unter 311.2 erläuterte neue Rentenformel sowie die neuen Ansätze für die Mindest- und Höchstrente (Vollrente) der einfachen Altersrente wieder.

1129 Artikel 35 AHVG Die derzeit geltende Relation zwischen der einfachen Altersrente und der Ehepaar-Altersren te ist wie bei den übrigen Rentenarten noch auf Basisrenten zugeschnitten. Mit dem Ausbau zu existenzsichernden Renten rechtfertigt es sich gemäss den näheren Ausführungen unter 311.3, sie von 160 auf 150 Prozent der (nun wesentlich höheren) einfachen Altersrente herabzusetzen. Übereinstimmend mit der Mehrheit der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sind wir der Auffassung, dass die EhepaarAltersrente weiterhin in einer prozentualen Relation zur einfachen Altersrente stehen soll. Ein fester Ehepaarzuschlag würde zwar die Rentner mit niedrigeren Einkommen etwas begünstigen, doch muss berücksichtigt werden, dass es schon in an sich bescheidenen Einkommensverhältnissen dank der Beitragsleistung der Ehefrau zu Ehepaar-Altersrenten kommt, die bis zum Maximum gehen. In solchen Fällen muss die Höhe der Ehepaar-Altersrente auch im Hinblick auf die Rechte der Frau betrachtet v/erden. Der hälftige Anspruch, der ihr gemäss Artikel 22 Absatz 2 neu gewährt wird und der gemäss den allgemeinen Ausführungen unter 323 einen Ersatz für eine mit eigenen Beiträgen erworbene Rente darstellt, darf durch eine Änderung der erwähnten Relation nicht zu stark beeinträchtigt werden.

Artikel 35bla AHVG Wie bisher werden die Zusatzrente für die Ehefrau und die Kinderrente, die an die Stelle der heutigen einfachen und Doppel-Kinderrente tritt, im gleichen prozentualen Verhältnis zur einfachen Altersrente stehen wie die einfache Waisenrente. Sie werden daher wie diese (siehe Erläuterungen zu Art. 37 Abs. 1) von 40 Prozent auf 35 Prozent der einfachen Altersrente herabgesetzt. Im übrigen verlangt der Wegfall der Doppel-Kinderrente eine redaktionelle Anpassung.

Artikel 36 Absatz 2 AHVG Bisher hatten kinderlose Witwen, die mindestens 5 Jahre verheiratet gewesen waren, Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung das 40. Altersjahr zurückgelegt hatten. Wie unter 324.2 ausgeführt wird, soll diese Altersgrenze um 5 Jahre auf das 45. Altersjahr heraufgesetzt werden. Kinderlose Witwen, die nach mindestens Sjähriger Ehedauer zwischen dem 40. und 45. Altersjahr verwitwen, werden daher statt der Witwenrente nur noch eine einmalige Abfindung beanspruchen
können. Dem höheren Verwitwungsalter soll aber durch die Gewährung einer Abfindung im Betrag des fünffachen anstatt des vierfachen Jahresbetreffnisses der Witwenrente Rechnung getragen v/erden.

Artikel 37 Absatz l AHVG Zur Vermeidung ausgesprochender Überversicherungen soll die einfache Waisenrente, wie unter 311.3 näher dargelegt wird, nunmehr 35 Prozent anstatt wie bisher 40 Prozent der entsprechenden einfachen Altersrente betragen.

1130 Artikel 38 Absatz 2 und 3 AHVG Bisher war für die Berechnung des Bruchteils, den die Teilrente von der Vollrente ausmacht, lediglich das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges massgebend. Mit dem Ausbau der bisherigen Basisrenten zu existenzsichernden Leistungen ist eine massive Erhöhung der Beiträge verbunden. Bei der Ermittlung des erwähnten Bruchteils muss daher auch diese Änderung des Beitragssatzes berücksichtigt werden. Wir verweisen auf unsere Ausführungen unter 311.7.

In Absatz 3 wird der Bundesrat wie schon nach der bisherigen Regelung beauftragt, die näheren Vorschriften über die Abstufung der Renten zu erlassen.

Überdies soll ihm neu, wie unter 311.7 näher ausgeführt wird, die Befugnis erteilt werden, für die Fälle mit langer persönlicher Beitragsdauer und verhältnismässig wenigen fehlenden Beitragsjahren des Versicherten besondere Vorschriften zu erlassen, welche den Kürzungseffekt der Beitragslücken mildern oder aufheben.

Artikel 40 AHVG Unter 325.3 wurde im Zusammenhang mit der Rentenberechtigung der geschiedenen Frau dargelegt, weshalb es sich bei Kürzung der Witwenrente auf den Betrag der geschuldeten Unterhaltsbeiträge rechtfertigen lässt, in jedem Fall den Mindestbetrag der ordentlichen Witwenren te (Vollrente) von der Kürzung auszunehmen. Ähnliche Gründe sprechen auch für die gleiche Regelung bei der Zusatzrente zur Altersrente des Vaters für das aussereheliche Kind. Auch in einem solchen Falle soll die Kürzung unterbleiben, wenn der Unterhaltsbeitrag den Mindestbetrag der ordentlichen Kinderrente (Vollrente) nicht erreicht.

Durch den vorgesehenen Wegfall der Doppel-Kinderrente wird die Kinderrente auch dann grundsätzlich keine Änderung mehr erfahren, wenn der andere Elternteil die Altersgrenze für die Altersrente überschreitet, mindestens zur Hälfte invalid wird oder stirbt. Da nach geltendem Recht die Doppel-Kinderrente, die in solchen Fällen zur Ausrichtung gelangt, nie auf Alimente gekürzt wird, ist es um so mehr gerechtfertigt, auch künftig bei der Kinderrente von der Kürzung auf ein Aliment abzusehen.

Artikel 41 AHVG Der Anspruch der geschiedenen Frau auf eine Witwenrente ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden, er soll u. a. auch nicht über den Betrag der Unterhaltsbeiträge hinausgehen, zu deren Leistung
der geschiedene Mann bis zu seinem Tode verpflichtet war. Unter 325.3 haben wir die Gründe angeführt, welche für eine gewisse Milderung der genannten Kürzungsbestimmung sprechen. Dies wird erreicht, indem im vorliegenden Artikel der Mindestbetrag der ordentlichen Witwenrente (Vollrente) von der Kürzung ausgenommen wird.

Artikel 41Ms AHVG Die seit Einführung der AHV bestehende Vorschrift, wonach die Witwenund Waisenrenten zu kürzen waren, soweit sie zusammen den Durchschnitt der

1131 drei letzten normalen Jahreseinkommen des verstorbenen Vaters überstiegen, wurde anlässlich der 6. AHV-Revision auf den 1. Januar 1964 aufgehoben, weil sie im System der Basisrenten nur selten zur Anwendung gelangte und keiner zwingenden Notwendigkeit entsprach (Botschaft vom 16. September 1963 zur 6. AHV-Revision, S. 28 und 56). Mit der Erhöhung der bisherigen Basisrenten zu existenzsichernden Renten stellt sich das Problem neu. Damit es nicht zu stossenden Überversicherungen kommt, sind die im vorliegenden Artikel enthaltenen und unter 311.9 erläuterten Kürzungsregeln notwen d ig. Dar in wird nicht mehr auf das frühere Kürzungskriterium zurückgegriffen, nach dem der «Durchschnitt der drei letzten normalen Jahreseinkommen des verstorbenen Vaters* massgebend war. Diese Lösung befriedigte nicht und stiess auf durchführungstechnische Schwierigkeiten. Daher wird neu von dem für die Rentenfestsetzung massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen als Grenzwert für die Kürzung ausgegangen. Dieser um den Faktor 1,9 aufgewertete Jahresdurchschnitt der Einkommen ist bei jeder Rentenberechnung ohnehin zu ermitteln und entspricht ungefähr dem zuletzt erzielten Normaleinkommen. Die Vorschrift ist so gefasst, dass nur wesentliche Überversicherungen zu einer Kürzung führen. Ferner wird eine Kürzung unter den Mindestbetrag der Rente ausgeschlossen.

Der Bundesrat erhält in Absatz 3 die Befugnis, die Kürzungsregeln im einzelnen näher festzulegen und Vorschriften über die Kürzung der Teilrenten zu erlassen.

Artikel 42 Absatz l AHVG Auch die Einkommensgrenzen für ausserordentliche Renten sind, wie unter 311.8 dargelegt wird, zu erhöhen, wobei die im vorliegenden Artikel angeführten Grenzwerte den für die Ergänzungsleistungen vorgesehenen Einkommensgrenzen entsprechen. Da jedoch bei den ausserordentlichen Renten nur zwei Drittel des massgebenden Einkommens angerechnet wird, betragen die effektiven Einkommensgrenzen 9000 Franken für einfache Altersrenten und Witwenrenten, 13 500 Franken für Ehepaar-Altersrenten und 4500 Franken für einfache Waisenrenten und Vollwaisenrenten.

Artikel 43 Absatz 2 letzter Satz AHVG Aus den Ausführungen zu den Artikeln 40 und 41 AHVG geht hervor, dass die Zusatzrenten für aussereheliche Kinder sowie die Witwenrenten geschiedener Frauen nur auf den Mindestbetrag der zutreffenden
ordentlichen Vollrente gekürzt werden sollen, was eine Kürzung ausserordentlicher Renten auf den Unterhaltsbeitrag ausschliesst. Der Verweiser auf die Kürzungsbestimmungen ist daher zu streichen.

Artikel 43Ms Absatz l AHVG Nach geltender Regelung kann einer Ehefrau, deren Ehemann Anspruch auf eine Ehepaarrente der AHV oder IV hat, nur bis zum vollendeten 60. Altersjahr eine Hilflosenentschädigung der IV gewährt werden. Bei Eintritt einer Hilflosig-

1132 keit von diesem Alter an gelten für sie die Voraussetzungen für Altersrentner, was insbesondere den Bezug einer Entschädigung bei nur leichter oder mittlerer Hilflosigkeit ausschliesst. Obwohl in einem solchen Falle die Ehefrau früher in den Genuss einer Altersrente gelangt als die Ehefrau eines noch jüngeren Versicherten oder als die alleinstehenden Frauen, wurde doch darauf hingewiesen, dass sich deswegen eine Zurücksetzung auf dem Gebiete der Hilflosenentschädigung nicht rechtfertige, zumal sie von Zufälligkeiten abhänge, die mit dem Sinn und Zweck der Hilflosenentschädigung in den beiden Versicherungswerken der IV und AHV nichts zu tun hätten. Nachdem nun anlässlich der Revision des IVG auf den l. Januar 1968 aus den gleichen Überlegungen das Höchstalter für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen einheitlich für alle Frauen und unabhängig allfälliger Rentenansprüche auf das 62. Altersjahr festgesetzt wurde, erachten wir es als angebracht, auch in bezug auf das Höchstalter für den Anspruch auf Hilflosenentschädigungen der IV bei Frauen die gleiche Altersgrenze vorzusehen, was mit der beantragten Änderung von Artikel 42 Absatz l IVG geschehen soll. Der vorliegende Artikel des AHVG wird in diesem Sinne durch die Angabe des Mindestalters ergänzt.

Artikel 43bls Absatz 3 AHVG Unter 312 wird ausgeführt, dass auch die Hilflosenentschädigung eine angemessene Erhöhung erfahren soll. Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung wird ihre Höhe jedoch nicht mehr betragsmässig festgehalten, sondern in einem Prozentsatz bezogen auf den Mindestbetrag der ordentlichen einfachen Altersrente (Vollrente) festgelegt, und zwar auf 60 Prozent. Mit dieser Formulierung wird erreicht, dass bei späteren Rentenerhöhungen automatisch eine Anpassung der Hilflosenentschädigung erfolgt. Der erwähnte Prozentsatz entspricht bei der neuen Rentenformel einer Hilflosenentschädigung von 240 Franken im Monat.

Artikel 43Ms Absatz 4 AHVG Diese Bestimmung ist der Neuregelung gemäss Absatz l und Artikel 42 Absatz l IVG durch genaue Festlegung der Altersgrenzen anzupassen.

Artikel 51 Absatz 3 AHVG Die Anmeldung zum Bezug eines Versicherungsausweises bildet unter anderem die Grundlage für die Zuteilung der Versichertennummer. Die Versichertennummer dient in der AHV und IV nicht nur der Registrierung der Versicherten, sondern auch
zu deren Identifikation. Es ist daher unerlässlich, dass die Angaben der Versicherten in der Anmeldung zuverlässig geprüft werden, was bei den Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu gesehenen hat. Diese Überprüfung liegt nicht zuletzt auch im eigenen Interesse der Arbeitgeber. Obwohl diese die Angaben der Arbeitnehmer im allgemeinen heute schon nachprüfen, zeigt sich die Notwendigkeit, ins Gesetz eine entsprechende Verpflichtung aufzunehmen, damit den Ausgleichskassen in der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenüber Säumigen der nötige Rückhalt verschafft wird.

1133 Artikel 53 Absatz l Buchstabe a und Artikel 60 Absatz 2 AHVG Ursprünglich betrug die für die Errichtung einer Verbandsausgleichskasse erforderliche Mindestbeitragssumme 400 000 Franken. Mit Wirkung ab 1. Januar 1953 wurde sie auf l Million Franken heraufgesetzt. Die aus dieser AHVBeitragssumme resultierenden Verwaltungskostenbeiträge würden indessen bei den heutigen Verhältnissen nicht einmal genügen, um die Verwaltungsausgaben einer Verbandsausgleichskasse mit Einmannbetrieb zu decken. Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung schlägt daher - und mit Rücksicht auf die bevorstehende Erhöhung der AHV-Beiträge - eine Erhöhung des Grenzbetrages auf 10 Millionen Franken vor.

Gleichzeitig wird bestimmt, dass eine vor dem Inkrafttreten der 8. AHVRevision errichtete Verbandsausgleichskasse nur aufgelöst wird, wenn ihre AHV-Beitragseinnahmen unter l Million Franken im Jahr sinken.

Artikel 64 Absatz 5 AHVG Die Erfassung der Beitragspflichtigen, die in der vorgeschlagenen Bestimmung genannt sind, obliegt grundsätzlich den Ausgleichskassen. Artikel 63 Absatz 2 überträgt die Kontrolle dieser Erfassung den kantonalen Ausgleichskassen. Trotz all dieser Vorkehren geschieht es immer wieder, dass Beitragspflichtige nicht zur Beitragszahlung herangezogen werden und so im Versicherungsfall grosse Einbussen in Form von Rentenkürzungen erleiden. Eine lükkenlose Erfassung ist nur möglich, wenn sich auch die Abrechnungs- und Beitragspflichtigen selber um den Anschluss an die Ausgleichskasse bewerben. Die neue Bestimmung verhält sie daher, sich nötigenfalls bei der kantonalen Ausgleichskasse zu melden.

Artikel 86 AHVG Hier handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an das revidierte Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege.

Artikel 87 letzter Absatz AHVG Der Höchstbetrag der in dieser Bestimmung angedrohten Busse wird verdoppelt und soll nunmehr 20 000 Franken betragen. Dies erfolgt im Hinblick auf die neue Fassung von Artikel 48 Ziffer l Absatz l des Strafgesetzbuches, der statt Bussen bis zu 20 000 neu solche bis zu 40 000 Franken vorsieht.

Artikel 88 letzter Absatz AHVG Der Höchstbetrag der Busse soll von 500 auf 5000 Franken erhöht werden. Damit wird der allgemeinen Erweiterung des Bussenrahmens im Strafgesetzbuch Rechnung getragen und zugleich ein angemessenes Verhältnis zu den Ordnungsbussen gemäss Artikel 91 geschaffen.

1134 Artikel 91 AHVG Seit dem Inkrafttreten des AHVG im Jahre 1948 ist der Höchstbetrag der Ordnungsbusse 50 Franken. Der Bussenrahmen soll dem heutigen Geldwert und der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst werden. Zudem werden vielfach nur gewichtige Ordnungsbussen ihren Zweck erreichen. Da das AHVRecht den Verzugszins nicht kennt und eine neuerliche Prüfung zeigte, dass dessen Einführung grosse administrative Schwierigkeiten entgegenstehen, soll die erhöhte Ordnungsbusse auch dazu dienen, säumige Beitragspflichtige zur rechtzeitigen Beitragszahlung und ordnungsgemässen Abrechnung über die Beiträge zu verhalten. Diesem Zweck kommt wegen der Erhöhung der Beiträge besondere Bedeutung zu.

Die Bestimmung des bisherigen Absatz 2, wonach Beschwerden gegen Ordnungsbussen von den kantonalen Rekursbehörden endgültig entschieden werden, ist durch Artikel 128 in Verbindung mit Artikel 98 Buchstabe e und g OG aufgehoben worden. Auch Verfügungen der Ausgleichskassen über Ordnungsbussen können auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin vom Eidgenössischen Versicherungsgericht überprüft werden.

Artikel 96 AHVG Artikel 96 regelt in der geltenden Fassung einzig die Berechnung der Fristen. Das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VerwVerf) ordnet in den Artikeln 20 bis 24 überdies die Einhaltung und die Erstreckung der Fristen, die Säumnisfolgen und die Wiedereinsetzung. Das VerwVerf ist indessen gemäss Artikel 3 Buchstabe a auf das Verfahren der Ausgleichskassen und, mit zwei Ausnahmen (Art. l Abs. 3), gemäss Artikel l Absatz l auf dasjenige der kantonalen Rekursbehörden nicht anwendbar. Es erscheint jedoch als geboten, die eingehende Ordnung VerwVerf im Interesse der Rechtssicherheit für das AHV/IV/EO-Recht zu übernehmen. Dabei handelt es sich um in Gesetzgebung und Praxis schon bisher weitgehend angewendete Regeln.

Artikel 97 Absatz l AHVG Nach Artikel 55 Absatz 2 und 4 VerwVerf, der gemäss Artikel l Absatz 3 VerwVerf auch auf das Verfahren der kantonalen Rekursbehörden anwendbar ist, kann der Beschwerde gegen eine Verfügung der Ausgleichskasse unter gewissen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung entzogen werden. Artikel 97 Absatz l AHVG ist daher diesem neuen Rechtszustand anzupassen.

Artikel 101 AHVG Die Übergangsbestimmungen aus der Einführungszeit der AHV sind seit langem gegenstandslos geworden und können daher aufgehoben werden.

1135 Artikel 103 Absatz l AHVG Nach der neuen Fassung belaufen sich die Beiträge der öffentlichen Hand vom Jahre 1978 an und nicht erst ab 1985 auf mindestens einen Viertel der jährlichen Ausgaben (siehe 431).

Die bisherige Methode der Festsetzung dieser Beiträge durch den Bundesrat wird beibehalten.

Artikel 105 und 106 AHVG Die Berechnung der Kantonsbeiträge nach den beiden heute geltenden Kriterien «Durchschnittsrenten» und «Berufstätige» hat zur Folge, dass neben der ausdrücklichen Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kantone ein zusätzlicher Ausgleich geschaffen wird, der aus der Berechnung nicht ersichtlich ist und eine Doppelspurigkeit zum Finanzausgleich darstellt. Zudem ist das Kriterium «Berufstätige» in Artikel 105 Absatz l Buchstabe b etwas missverständlich formuliert, was in der Vergangenheit zu einigen Interpretationsschwierigkeiten führte. Seitens der Kantone wurde dieser Mangel wiederholt kritisiert. Schliesslich ist der heute geltende Berechnungsmodus ausserordentlich kompliziert und daher schwer verständlich.

Aus diesen Überlegungen schlagen wir vor, die Beiträge der Kantone künftig allein nach Massgabe der Rentensumme und der Finanzkraft der Kantone zu bemessen. Die Beseitigung des «unsichtbaren» Ausgleichs muss durch eine entsprechende Verstärkung des Finanzausgleichs kompensiert werden.

Die beantragte Regelung hat gegenüber der geltenden den Vorteil, einfacher, zielkonformer und transparenter zu sein. Die Einzelheiten sind wie bisher vom Bundesrat, nach Anhören der Kantonsregierungen, zu ordnen.

Artikel 105 ist sinngemäss auch für die Berechnung der Kantonsbeiträge an die IV anwendbar. Das Vorstehende gilt somit entsprechend für diese Beiträge.

Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 105 erfordert eine Anpassung von Artikel 106. Dabei beantragen wir, die Regelung der Einzelheiten des Einsatzes der noch vorhandenen Reserve von rund 100 Millionen Franken dem Bundesrat zu überlassen.

Artikel 107 Absatz 3 AHVG Auf Grund der unter 411 aufgeführten Finanzierungskriterien soll der Ausgleichsfonds eine Jahresausgabe in der Regel nicht unterschreiten.

62 Änderung des IVG Artikel 3 Absatz l IVG Die Erhöhung der Beitragsansätze (siehe 421) erfordert die Änderung dieser Bestimmung. Die geltende Ordnung soll beibehalten, aber die Bestimmung verdeutlicht werden, indem unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird,

1136 dass, anders als in der AHV, in der IV vom massgebenden Lohn und vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gleich hohe Beiträge erhoben werden. Ferner soll der Rahmen der Beiträge der Nichterwerbstätigen genannt und festgehalten werden, wie innerhalb dieses Rahmens die Beiträge der Nichterwerbstätigen und wie die Beiträge nach sinkender Skala zu bestimmen sind.

Artikel 10 Absatz l IVG Im Hinblick auf die Erweiterung des Anspruchs auf die Abgabe von Hilfsmitteln über die in dieser Bestimmung festgelegte Altersgrenze hinaus muss der neue Artikel 21teT, der diese Änderung begründet, vorbehalten werden.

Artikeln Absatz l IVG Auch diese Änderung hängt vorab mit der Erweiterung des Anspruchs auf die Abgabe von Hilfsmitteln gemäss dem neuen Artikel 21ter zusammen. Sie engt das Eingliederungsrisiko generell bis zur Altersgrenze ein, die zum Bezug von Leistungen der Altersversicherung massgebend ist.

Artikel 21 Absatz 4 IVG Die Frage, unter welchen Voraussetzungen leihweise abgegebene Hilfsmittel (insbesondere Motorfahrzeuge und weitere Hilfsmittel, die zwar zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit abgegeben worden sind, aber nach deren Rückgang oder Aufgabe für den Versicherten noch nützlich sind) einem Versicherten nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiterhin zum Gebrauch zu überlassen sind, wird mit Einführung der Besitzstandsgarantie an Bedeutung zunehmen. Die bisherigen Erfahrungen in der Verwaltungspraxis und die erforderlichen ergänzenden Regelungen sind zweckmässigerweise in Ausführungsbestimmungen zusammenzufassen.

Artikel 21tel IVG In dieser Bestimmung werden die Voraussetzungen, unter denen Hilfsmittel im Sinne einer Besitzstandsgarantie über die in Artikel 10 festgelegte Altersgrenze weitergewährt werden können, umschrieben.

Artikel 22 Absatz l und 2 IVG Da Eingliederungsmassnahmen bisher grundsätzlich nur bis zum Entstehen eines Anspruches auf Altersrenten gewährt wurden, entfiel im gleichen Zeitpunkt der akzessorische Anspruch auf Taggelder. Wurden vor Erreichen der Altersgrenze begonnene Massnahmen gemäss Artikel 10 Absatz l ausnahmsweise noch zu Ende geführt, wurden die Taggelder neben der Altersrente ausgerichtet.

Angesichts der Erweiterung des Anspruchs auf Hilfsmittel gemäss Artikel 21ter und der wesentlichen Erhöhung sowohl der Renten als auch der Taggelder, lässt sich die bisher in Kauf genommene Kumulation der beiden Geldleistungen

1137 nicht mehr vertreten. Es wird daher bestimmt, dass der Anspruch auf IV-Taggelder in jedem Falle bei Entstehen des Anspruchs auf Altersrenten erlischt.

Auch die nach bisherigem Recht grundsätzlich mögliche Ausrichtung von Taggeldern an minderjährige Versicherte zwischen dem 18. und 20. Altersjahr vermag angesichts der bedeutenden Rentenerhöhung nicht zu befriedigen. Im Gegensatz zu den medizinischen Massnahmen war bei erstmaliger beruflicher Ausbildung, Sonderschulung und bei Beiträgen an hilflose Minderjährige ein Anspruch ausdrücklich ausgeschlossen. In gleich gelagerten Fällen hing somit die Ausrichtung von Taggeldern von der Art der durchgeführten Massnahme ab.

Die vorgeschlagene Regelung, wonach ausser den Fällen von erstmaliger beruflicher Ausbildung künftig auch Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren oder sich in beruflicher Ausbildung befinden, vom Taggeldbezug ausgeschlossen sind, macht den Taggeldanspruch Minderjähriger nunmehr ausschliesslich vom Erleiden einer Erwerbseinbusse abhängig.

Damit wird erreicht, dass nicht erwerbstätige oder sich in Ausbildung befindliche Jugendliche in allen Fällen gleich behandelt werden und nur eine Geldleistung von der IV erhalten, wenn sie rentenberechtigt sind.

Artikel 24 Absatz l IVG Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den neuen Titel des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige.

Artikel 33 Absatz 3 IVG Der vorliegende Artikel regelt den Anspruch der Ehefrau auf die Hälfte der Ehepaar-Invalidenrente, und zwar räumt er der Ehefrau übereinstimmend mit der vorgesehenen Neuregelung in der AHV den unbedingten Anspruch auf diese Hälfte ein. Für das Nähere sei daher auf 322 und 323.1 sowie die Erläuterungen zur Neufassung von Artikel 22 Absatz 2 AHVG in 61 verwiesen.

Artikel 34 Absatz 3 IVG Es handelt sich hier um eine Anpassung der Auszahlungsbestimmungen für die Zusatzrente, die infolge der Neuordnung des Anspruches auf die Hälfte der Ehepaar-Invalidenrente nötig wird. Für die Einzelheiten sei auf die Ausführungen zu Artikel 22Ms AHVG in 61 verwiesen.

Artikel 35 IVG Aus den gleichen Gründen wie in der AHV wird auch in der IV die einfache und die Doppel-Kinderrente durch eine einheitliche Kinderrente ersetzt werden, die im gleichen prozentualen Verhältnis zur einfachen
Invalidenrente stehen soll wie die einfache Waisenrente zur einfachen Altersrente (s. Art. 38 Abs. l IVG).

Es wird auf die Erläuterungen zu Artikel 22ter AHVG unter 61 verwiesen.

1138 Durch den Wegfall der Doppel-Kinderrente ist eine besondere Regelung des Anspruchs auf Kinderrente für Halbwaisen hinfällig geworden, weshalb die entsprechende bisherige Ermächtigungsklausel für den Bundesrat in Absatz 4 nicht mehr notwendig ist.

Artikel 37 Absatz 2IVG Durch die Erhöhung der ausserordentlichen Invalidenrente für Geburtsund Kindheitsinvalide um 25 Prozent, wie sie im Artikel 40 Absatz 3 vorgesehen ist, könnte der Fall eintreten, dass Frühinvalide mit Beitragsleistungen niedrigere ordentliche Invalidenrenten als die Geburts- und Kindheitsinvaliden ohne Beitragsleistungen erhalten. Es ist dies vorab bei jungen Versicherten möglich, die während der beruflichen Ausbildung invalid werden. Unter 332 wird dargelegt, weshalb und unter welchen Voraussetzungen sich eine rentenmässige Gleichstellung dieser Frühinvaliden mit den Geburts- und Kindheitsinvaliden aufdrängt.

Der vorliegende Artikel enthält die entsprechende Regelung.

Artikel 38 Absatz l IVG Die Zusatzrente für die Ehefrau und die Kinderrente stehen im gleichen prozentualen Verhältnis zur einfachen Invalidenrente wie die einfache Waisenrente zur einfachen Altersrente in der AHV (siehe Erläuterungen zu Art. 37 und Art. 35blB AHVG unter 61).

Artikel 38 Absatz 3 IVG Wie in der AHV soll auch in der IV die Zusatzrente des invaliden Vaters für das aussereheliche Kind in gewissen Fällen nicht mehr gekürzt werden. Nähere Erläuterungen enthalten die Darlegungen zu Artikel 40 AHVG unter 6l.

Artikel 38bls IVG Das Problem der Überversicherung stellt sich auch in der IV, und zwar eher noch etwas akzentuierter als in der AHV. Daher müssen die gleichen Kürzungsregeln wie in der AHV zur Anwendung gelangen, die unter 61 in den Bemerkungen zu Artikel 41bls AHVG erläutert wurden. Hier sei lediglich nochmals darauf hingewiesen, dass auch die Invalidenrenten bis zum Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrenten in jedem Falle garantiert bleiben.

Artikel 40 IVG Nach der vorgesehenen Neuregelung von Artikel 38 Absatz 3 wird eine Rente nur noch bis zum Mindestbetrag der zutreffenden Vollrente gekürzt, was eine Kürzung der ausserordentlichen Rente auf den Unterhaltsbeitrag ausschliesst. Deshalb ist der Verweiser in Absatz 2 auf die entsprechende Kürzungsbestimmung bei den ordentlichen Renten zu streichen (siehe Erläuterungen zu Art. 43 Abs. 2 AHVG unter 61).

1139 Die Geburts- und Kindheitsinvaliden, also Versicherte, die vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind und bis zum Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht während eines vollen Jahres Beiträge leisten konnten, erhalten nach geltendem Recht eine ausserordentliche Invalidenrente ohne Einkommensgrenze, deren Betrag dem Mindestansatz der ordentlichen Vollrente entspricht. Unter 332 sind die Gründe dargelegt worden, welche für eine rentenmässige Besserstellung dieser Geburts- und Kindheitsinvaliden sprechen. Es sei daher auf diese Ausführungen verwiesen, denen der vorliegende Artikel in Absatz 3 Rechnung trägt.

Artikel 42 Absatz l IVO Gemäss den Erläuterungen unter 61 zu Artikel 43MB Absatz l AHVG ;st vorgesehen, auch der Ehefrau, die das 60. Altersjahr überschritten hat und deren Ehemann eine Ehepaar-Altersrente bezieht, im Gegensatz zu der bisherigen Regelung bei einer bis zum vollendeten 62. Altersjahr eintretenden Hilflosigkeit die entsprechenden Leistungen der IV zu gewähren. Dies bedeutet, dass der invaliden Ehefrau in einem solchen Falle wie der alleinstehenden Frau der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nicht nur bei schwerer, sondern auch bei mittlerer und leichterer Hilflosigkeit noch gewährt werden kann und dass ihr auch nach dem vollendeten 62. Altersjahr gemäss Artikel 43Ms Absatz 4 AHVG der Besitzstand erhalten bleibt.

Artikel 42 Absatz 3 IVG Wie in der AHV werden auch in der IV das Minimum und Maximum der Hilflosenentschädigung nicht mehr betragsmässig festgehalten, sondern in Prozentsätzen des Mindestbetrages der ordentlichen einfachen Altersrente (Vollrente) ausgedrückt. Die Hilflosenentschädigung beträgt bei diesen Ansätzen mindestens 80 Franken und höchstens 240 Franken im Monat. Im übrigen sei auf die Bemerkungen zu Artikel 43bls Absatz 3 AHVG unter 61 verwiesen.

Artikel 69 IVG Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an das revidierte Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege.

63 Änderung des ELG Artikel 2 Absatz l und 2 ELG Dieser Artikel enthält in Absatz l die Erhöhung der Einkommensgrenzen für den Bezug von Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 1973. Wir verweisen auf die Ausführungen unter 313.2.

Die in der Botschaft vom 11. August 1971 vorgeschlagene Gleichstellung der Staatenlosen mit den Flüchtlingen in der AHV/IV (siehe Erläuterungen in 61 zu Art. 18 Abs. 2 AHVG) erfordert auch eine Anpassung von Absatz 2.

1140 Artikel 8 ELG Diese Bestimmung wurde der neuen Fassung von Artikel 86 AHVG angepasst.

Artikel 10 Absatz l ELG Oft ist mit der Ausrichtung erhöhter Versicherungsleistungen allein den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden nicht geholfen. Sie bedürfen häufig der Beratung und einer ihrem besonderen Fall angepassten materiellen Hilfe, vor allem in Form von Sach- und Dienstleistungen. Die gemeinnützigen Institutionen sollten aber auch dort einspringen können, wo Versicherungsleistungen nicht oder nicht im nötigen Umfang ausgerichtet werden können und dadurch Härtefälle entstehen. Die Kosten dieser zusätzlichen Hilfe sind besonders in den letzten Jahren stark gestiegen und werden voraussichtlich weiterhin ansteigen. Die gemeinnützigen Institutionen haben daher Gesuche um eine angemessene Erhöhung des Bundesbeitrages gestellt. Um sie in die Lage zu versetzen, ihre wertvolle Tätigkeit fortzusetzen und auszubauen, müssen die gesetzlichen Höchstgrenzen der Bundesbeiträge heraufgesetzt werden. Der Bundesrat wird damit ermächtigt, den einzelnen Institutionen nach Bedarf höhere Beiträge zuzusprechen.

Die Erhöhung des Höchstbeitrages an die Schweizerische Stiftung Pro Senectute von 6 auf 10 Millionen Franken hat noch einen besonderen Grund.

Im Sinne der Ausführungen im Abschnitt 342.4 schlägt die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vor, der Stiftung für das Alter einen Bundesbeitrag von höchstens 3 Millionen Franken zwecks ausschliesslicher Finanzierung von Hilfsmitteln für Betagte auszurichten. Der Stiftung soll damit die Möglichkeit eingeräumt werden, für kostspielige Hilfsmittel den Begriff der Bedürftigkeit weiter zu fassen als heute.

Ferner soll es ihr anheimgestellt werden, auf Begehren eines Versicherten auch Hilfsmittel zu finanzieren, die der Ausübung der Erwerbstätigkeit dienen. Artikel 11 Absatz l Buchstabe c ELG steht einer solchen Ausdehnung nicht im Wege. Weiter erfordert der Ausbau der Beratungs- und Fürsorgestellen zusätzliche Mittel, wofür eine Million Franken in Rechnung gestellt wird.

Die Erfahrung hat ferner gezeigt, dass besonders Invalide zusätzlicher Hilfe durch Fürsorgeorgane bedürfen. Mit der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beantragen wir daher - vor allem auch im Hinblick
auf die Hilfe an Familien von Invaliden eine weitere Heraufsetzung des Höchstbeitrages an die Vereinigung Pro Infirmis von 2,5 auf 4 Millionen Franken.

Der Bundesbeitrag an die Schweizerische Stiftung Pro Juventute ist seit dem Jahre 1966 nie erhöht worden. Die Teuerung und die vermehrte Hilfe, be'sonders auch an Kinder invalider Mütter und Väter, rechtfertigen es, den Bundesbeitrag an diese Stiftung von 1,2 auf höchstens 2 Millionen Franken heraufzusetzen.

1141 Artikel 16 Absatz l letzter Unterabsatz und Absatz 2 letzter Unterabsatz ELG Die Neufestsetzung der Höchstsätze für Geldstrafen erfolgt in Anlehnung an die Änderung der entsprechenden Bestimmungen von Artikel 87 letzter Absatz und Artikel 88 letzter Absatz AHVG.

64 Änderung des BOG Artikel 24 BOG Es handelt sich um die redaktionelle Anpassung an das revidierte Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege.

Artikel 27 Absatz 2 BOG Der Ansatz für die Beiträge vom Erwerbseinkommen bleibt unverändert.

Die Bestimmung wird im übrigen der neuen Fassung von Artikel 3 Absatz l IVG angepasst aus den Gründen, die in den Erläuterungen zu diesem Artikel unter 62 genannt sind.

65 Änderung des Tabaksteuergesetzes Abschnitt V enthält die unter 44 erläuterte Bestimmung, die den Bundesrat zur Erhöhung der Tabaksteuer ermächtigt.

66 Änderung des AHVG und des ELG ab 1. Januar 1975 Abschnitt VI des Änderungsgesetzes enthält die Bestimmungen, die auf den 1. Januar 1975 weitere Änderungen erfahren.

Artikel 30 Absatz 4 AHVG Der Aufwertungsfaktor für das durchschnittliche Jahreseinkommen wird ab 1. Januar 1975, wie unter 311.5 näher erläutert, von 1,9 auf 2,1 erhöht.

Artikel 34 AHVG Dieser Artikel enthält die unter 311.2 besprochene neue Rentenformel, die für alle ab 1. Januar 1975 neu entstehenden ordentlichen Renten gilt.

Artikel 42 Absatz l AHVG Wie unter 311.8 ausgeführt wird, erfolgt auf den 1. Januar 1975 eine nochmalige Erhöhung der Einkommensgrenzen für die ausserordentlichen Renten.

Die effektiven Einkommensgrenzen werden sich dann, weil nur zwei Drittel des massgebenden Einkommens angerechnet werden, auf 10 800 Franken für einfache Altersrenten und Witwenrenten, 16 200 Franken für Ehepaar-Altersrenten und 5400 Franken für einfache und Vollwaisenrenten erhöhen.

Bundesblatt. 123. Jahrg. Bd.II

68

1142 Artikel 2 Absatz l ELG Unter 313.2 wurde dargelegt, dass auch die Einkommensgrenzen für die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 1975 nochmals erhöht werden sollen.

67 Übergangsbestimmungen zur AHV und IV

671 Freiwillige Versicherung Anlässlich der 8. AHV-Revision, die durch eine starke Erhöhung der Beiträge und der Renten gekennzeichnet ist, wird den am I.Januar 1973 über 50jährigen Auslandschweizern noch einmal die Möglichkeit geboten, der freiwilligen Versicherung beizutreten. Sie haben den Beitritt innert eines Jahres seit dem Inkrafttreten des revidierten Gesetzes zu erklären und müssen zur Begründung eines Anspruchs auf ordentliche Renten in der Lage sein, noch während eines ganzen Jahres Beiträge zu entrichten. Nicht mehr beitreten können somit Frauen, die am 1. Januar 1973 das 61., und Männer, die in diesem Zeitpunkt das 64. Altersjahr zurückgelegt haben.

672 Neuberechnung der laufenden Renten auf 1. Januar 1973 Die neuen Berechnungsregeln für die Renten finden grundsätzlich nicht nur auf die vom 1. Januar 1973 an neu entstehenden, sondern auch auf die in diesem Zeitpunkt bereits laufenden Renten Anwendung. Damit wird erreicht, dass alle Altersrenten den vom 1. Januar 1973 an entstehenden Neurenten vollständig gleichgestellt werden. Die Einheit des Rentensystems, wie es früher bestanden hat, wird somit wieder erreicht. Für diese Anpassung sind verschiedene Übergangsbestimmungen notwendig.

Vorab soll die Überführung der Altrenten in Neurenten in der Weise erfolgen, dass der bisher für sie massgebende durchschnittliche Jahresbeitrag bzw. das bisher massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, wie unter 311.5 näher dargelegt wird, durch Vervielfachung mit entsprechenden Faktoren den vom 1. Januar 1973 an für die Neurenten massgebenden Bemessungslöhnen angepasst wird.

Die Änderung der Teilrenten, der Wegfall der Doppel-Kinderrente und die Einführung der allfälligen Kürzung der Renten wegen Überversicherung können ausnahmsweise dazu führen, dass der nach den neuen Berechnungsregeln ermittelte Rentenbetrag trotz Anpassung des Bemessungslohnes und der verbesserten Rentenformel niedriger wäre als der bisherige. Absatz 3 sieht daher entsprechende Besitzstandsgarantien vor.

Die Anpassung der laufenden einfachen Altersrenten geschiedener Frauen gemäss den speziellen Berechnungsregeln von Artikel 31 Absatz 3 AHVG kann dort, wo keine Witwenrente ausgerichtet wurde, nur auf besonderen Antrag der geschiedenen Frau erfolgen, weil die Ausgleichskassen nicht wissen können, ob der geschiedene Mann gestorben ist.

1143

Auch für die Fälle, in denen nach den neuen Bestimmungen zur EhepaarAltersrente ein Zuschlag bis zur Höhe der einfachen Altersrente gewährleistet wird, kann eine Anpassung nicht von Amtes wegen erfolgen; denn die Ausgleichskassen können von sich aus die berechtigten Rentenbezüger nicht ermitteln und sind daher auf deren Antrag angewiesen.

673 Erhöhung der Renten auf L Januar 1975 Wie unter 311.2 dargelegt wird, sollen die vom 1. Januar 1975 an neu entstehenden Renten nach den in Abschnitt V/l des Änderungsgesetzes enthaltenen neuen Berechnungsregeln festgesetzt werden. Diese neuen Bestimmungen werden für die laufenden und neu entstehenden Hilflosenentschädigungen massgebend sein.

Dagegen sollen die am 1. Januar 1975 bereits laufenden Renten von diesem Zeitpunkt an einheitlich um 15 Prozent erhöht werden. Die ISprozentige Erhöhung soll auch für die laufenden ausserordentlichen Renten ohne oder mit Einkommensgrenzen gelten. Eine gleichmässige Erhöhung setzt hier voraus, dass die Renten selber und nicht etwa die Einkommensgrenzen erhöht werden.

674 Ergänzende Vorschriften betreffend Neufestsetzung der Renten Das vereinfachte Verfahren bei der Erhöhung der laufenden Renten soll wie bei allen Rentenerhöhungen seit der 6. AHV-Revision - darin bestehen, dass dem einzelnen Rentenberechtigten der erhöhte Rentenbetrag nicht mit einer beschwerdefähigen Verfügung, sondern lediglich mit der erstmaligen Auszahlung des neuen Rentenbetrages bekanntgegeben wird. Vorbehalten bleibt der Erlass einer entsprechenden Verfügung auf ausdrückliches Verlangen des Berechtigten, dessen Beschwerderechte im übrigen in keiner Weise geschmälert werden. Dieses Verfahren bedeutet angesichts von l Million anzupassender Renten eine notwendige Vereinfachung.

675 Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Wie bereits unter 421 dargelegt, soll der Bundesrat ermächtigt werden, in einer zweiten Stufe die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber zu erhöhen.

676 Taggelder der IV Wie in den Erläuterungen zu Artikel 22 Absatz l und 2 IVG unter 62 dargelegt wird, soll minderjährigen Versicherten, die noch nicht erwerbstätig waren oder sich in beruflicher Ausbildung befinden, allgemein kein Taggeld mehr während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen gewährt werden. Um Härten zu vermeiden, die durch den unvermittelten Wegfall
des nach bisheriger Regelung zugesprochenen Taggeldes entstehen könnten, ist eine Besitzstandswahrung, die sich der Natur der Dinge nach in engeren zeitlichen Grenzen halten muss, angebracht.

1144

Die beträchtliche Rentenerhöhung hätte zur Folge, dass die ganzen Invalidenrenten sowohl bei Alleinstehenden wie bei Versicherten mit Kindern in einigen Einkommensstufen höher wären als die Taggelder. Um den Eingliederungswillen der Invaliden nicht zu beeinträchtigen, sollte dies wie bisher möglichst vermieden werden. Der vorgesehene Zuschlag zu den Taggeldern der IV trägt dem Grossteil der praktisch vorkommenden Fälle, in denen die Renten höher wären als das Taggeld, Rechnung. Im übrigen ist diese Lösung als Übergangsmassnahme bis zur nächsten Revision der Erwerbsersatzordnung gedacht.

7 Verfassungsmässigkeit Verfassungsrechtlich stützt sich unsere Vorlage wie die gesamte Gesetzgebung über die AHV, die IV und die Ergänzungsleistungen auf den geltenden Artikel 34
Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die der Bundesversammlung demnächst zugehende Botschaft betreffend Schaffung einer neuen Verfassungsgrundlage für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Nach unserem Vorschlag soll die Verfassungsbestimmung über die AHV und die IV wesentlich präziser als bisher gefasst werden und eine genaue Umschreibung des Zieles der eidgenössischen Versicherung enthalten. Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung hat die 8. AHV-Revision und die Verfassungsrevision parallel vorbereitet und beide Vorlagen aufeinander abgestimmt. Der beiliegende Gesetzesentwurf enthält daher nichts, was nicht auch mit der künftigen Verfassungsgrundlage gemäss unserem Vorschlag vereinbar wäre.

8 Abschreibung hängiger Postulate Wir schlagen Ihnen vor, die folgenden Postulate als erledigt abzuschreiben: 9853 Favre-Bulle betreffend Erhöhung der AHV- und IV-Renten zwecks Ersetzung der Ergänzungsleistungen. Wie unter 313.1 dargelegt, bewirkt die vorgeschlagene Rentenerhöhung bereits einen wesentlichen Rückgang der Zahl der Ergänzungsleistungsbezüger. Diese Ablösung wird sich fortsetzen, sofern auch bei künftigen Revisionen die Renten stärker erhöht werden als die Einkommensgrenzen bei den Ergänzungsleistungen.

9898/1 Postulat der nationalrätlichen Kommission für die 7. AHV-Revision betreffend die Stellung der Frau in der AHV. Wir verweisen auf unsere ausführlichen Darlegungen unter 32.

1145 10019 Trottmann betreffend Lücken im Versicherungsschutz der Hinterlassenen von Rentenbezügern der SUVA und der Militärversicherung. Unter 343.8 dieser Botschaft haben wir den Standpunkt der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung dargelegt. Diese Kommission lehnt einen Einbruch in das System der AHV ab. Wir schliessen uns dieser Auffassung an.

10071 Lehner betreffend Hinterlassenenrenten für Witwer. Auch hier beantragen wir Ihnen angesichts der ablehnenden Haltung der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- Invalidenversicherung (siehe 343.2) Abschreibung des Vorstosses.

10709 Hofstetter betreffend Rentenberechnung für Geburts- und Kindheitsinvalide. Dieses Postulat wird durch unsern Gesetzesentwurf erfüllt. Wir verweisen auf 332.

10818 Bachmann betreffend Revision der Teilrentenordnung. Dieser Vorstoss wird im Rahmen des Möglichen erfüllt. Wir verweisen auf die Ausführungen unter 311.7.

10914 Chopard betreffend Renten für Frühinvalide. Dieser Vorstoss betrifft teilweise den gleichen Problemkreis wie das Postulat Hofstetter (10709).

Es wird mit der 8. AHV-Revision erfüllt bzw. bei der Ausarbeitung der Vollzugsbestimmungen nach Möglichkeit berücksichtigt.

Wir beantragen Ihnen, den beigefügten Gesetzesentwurf zum Beschluss zu erheben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den l I.Oktober 1971 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Gnägi

Der Bundeskanzler: Huber

1146

Anhang l

Tabellen Verzeichnis

l.

2a.

2b.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

Ansätze für die Vollrenten ab 1973 gemäss Revisionsantrag Ansätze für die Vollrenten ab 1975 gemäss Revisionsantrag (Neurenten) Ansätze für die Vollrenten ab 1975 gemäss Revisionsantrag (Altrenten) Rentenvergleiche 1971-1975 Entwicklung der Stammbevölkerung Entwicklung der Beitragspflichtigen und der Rentenbezüger der AH V Entwicklung der beitragspflichtigen Erwerbseinkommen Jährlicher Finanzhaushalt der AHV gemäss geltender Ordnung Jährlicher Finanzhaushalt der AHV gemäss Revisionsantrag Durchschnittsbudgets für den Zeitabschnitt 1973-1982 Belastung der öffentlichen Hand durch die soziale Rentenversicherung Ergänzungsleistungen : Jährliche Belastung der öffentlichen Hand vor und nach der Revision 12. Kombinierte Leistungen aus AHV und Pensionskassen (PK) 13. Jährlicher Finanzhaushalt der AHV bei dynamischen Renten 14. Jährlicher Finanzhaushalt der AHV bei teildynamischen Renten

1147 Ansätze für die Vollrenten ab 1973 gemäss Revisionsantrag Montants des rentes complètes à partir de 1973 selon la réglementation proposée Betrage in Franken - Montants en francs Durchschn Jahreseinkommen E (Index 400) Revenus annuels moyens E (indice de 400 points)

Tabelle 1 - Tableau 1

Altersrenten Rentes de \ieillesse

Hmterlassenenrenten Rentes de survivants

Einfache

Ehepaar

Witwen

Einfache

Vollwaisen

Simples

Couples

Veuves

Orphelins simples

Orphelins doubles

Jahresansatze - Montants annuels bis -jusqu'à 7800 10800 13800 16800 19800 22800 25800 28800 31 800 und mehr et plus

4800 5400 6000 6600 7200 7800 8400 9000 9600

7200 8100 9000 9900 10800 11 700 12600 13500 14400

3840 4320 4800 5280 5760 6240 6720 7200 7680

1 680 1896 2100 2316 2520 2736 2940 3 156 3360

2880 3240 3600 3960 4320 4680 5040 5400 5760

Monatsansatze- Montants mensuels bis -jusqu'à 7800 10800 13800 16800 19800 22800 25800 28800 31 800 und mehr et plus

400 450 500 550 600 650 700 750 800

600 675 750 825 900 975

1 050 1 125 1200

320 360 400 440 480 520 560 600 640

140 158 175 193 210 228 245 263 280

240 270 300 330 360 390 420 450 480

1148 Ansätze für die Vollrenten ab 1975 gemäss Revisionsantrag

(Neurenten) Montants des rentes complètes à partir de 1975 selon la réglementation proposée

(nouvelles rentes) Beträge in Franken - Montants en francs Durchschn.

Jahreseinkommen E (Index 500) Revenus annuels moyens E (indice de 500 points)

Tabelle 2a - Tableau 2a Hmterlassenenren ten Rentes de survivants

Altersrenten Rentes de vieillesse Einfache

Ehepaar

Witwen

Simples

Couples

Veuves

Einfache Waisen Orphelins simples

Vollwaisen Orphelins doubles

Jahresansätze - Montants annuels bis -jusqu'à 9600 12600 15600 18600 21 600 24600 27600 30600 33600 36600 39600 und mehr et plus

6000 6600 7200 7800 8400 9000 9600 10200 10800 11 400 12000

9000 9900 10800 11700 12600 13500 14400 15300 16200 17100 18000

4800 5280 5760 6240 6720 7200 7680 8160 8640 9120 9600

2100 2316 2520 2736 2940 3156 3360 3576 3780 3996 4200

3600 3960 4320 4680 5040 5400 5760 6120 6480 6840 7200

Monatsansätze - Montants mensuels bis -jusqu'à 9600 12600 15600 18600 21 600 24600 27600 30600 33600 36600 39600 und mehr et plus

500 550 600 650 700 750 800 850 900 950 1000

750 825 900 975 1050 1 125 1200 1275 1 350 1 425 1 500

400 440 480 520 560 600 640 680 720 760 800

175 193 210 228 245 263 280 298 315 333 350

300 330 360 390 420 450 480 510 540 570 600

1149 Ansätze für die Vollrenten ab 1975 gemäss Revisionsantrag

(Altrenten l ) Montants des rentes complètes à partir de 1975 selon la réglementation proposée

(anciennes rentes1) Beträge in Franken - Montant en francs Durchschn.

Jahreseinkommen E (Index 400) Revenus annuels moyens E (indice de 400 points)

Tabelle 2b - Tableau 2b

Altersrenten Rentes de \ieillesse

Hinterlassenenrenten Rentes de survivants

Einfache

Ehepaar

Witwen

Simples

Couples

Veuves

Einfache Waisen Orphelins simples

Vollwaisen Orphelins doubles

Jahresansätze - Montants annuels bis -jusqu'à 7800 10800 13 800 16800 19800 22800 25800 28800 31800 und mehr et plus

5520 6216 6900 7596 8280 8976 9660 10356 11040

8280 9324 10356 11388 12420 13464 14496 15528 16560

4416 4968 5520 6072 6624 7176 7728 8280 8832

1932 2184 2424 2664 2904 3156 3384 3636 3864

3312 3732 4140 4560 4968 5388 5796 6216 6624

Monatsansätze- Montants mensuels bis -jusqu'à 7800 10800 13800 16800 19800 22800 25800 28800 31 800 und mehr et plus 11

460 518 575 633 690 748 805 863 920

690 777 863 949 1035 1 122 1 208 1294 1380

Um 15 Prozent erhöhte Ansätze von 1973.

368 414 460 506 552 598 644 690 736

161 182 202 222 242 263 282 303 322

'

276 311 345 380 414 449 483 518 552

*> Montants de 1973 majorés de 15 pour cent.

OSII

Rentenvergleiche 1971-1975 Comparaison des rentes 1971-1975 Monatsbetrage in Franken - Montants mensuels en francs

Tabelle 3 - Tableau 3

Emfache-AItersrenten Rentes simples de vieillesse

1971 ')

Ehepaar-Altersrenten Rentes de vieillesse pour couples

1973 2)

1975 2) 3

220/223/231

400

1971')

Altrenten ) Anciennes rentes3)

Neurenten Nouvelles rentes

460

500 510 520 530 540 550 560 570 580 590 600 610 620 630 640 650 660 670 680 690 700 710

238 231 242/247 255

410 420 430 440

472 483 495 506

253/263 271 264/280 275/286 .

295 286/303 312 297/319

450 460 470 480

518 529 541 552

490 500 510 520

564 575 587 598

308 328 319/335 344

530 540 550 560

610 621 633 644

1975 2)

1973') 3

Altrenten ) Anciennes rentes3)

352/355/368 .

381 370 394/388 407

600 615 630 645 660

708 725 742 759

418/405 432 445/423 458/440

675 690 705 720

7*77 794 811 828

471 483/458 497 510/476

735 750 765 780

846 863 880 897

493 523 536/511 548

795 810 825 840

915 932 949 966

690 t

.

Neurenten Nouvelles rentes

750 765 780 795 810 825 840 855 870 885 900 915 930 945 960 975 990 1 005 1 020 1 035 1050 1065

Monatslohn (E/12) Niveau von 1975 (Index 500) Salaires mensuels (E/12) Nneau de 1975 Ondice de 500 points) 800

850 900 950 1 000 1 050 1 100 1 150 1200 1250 1 300 1 350 1400 1 450 1 500 1 550 1 600 1650 1700 1750 1800 1850

570 580 590 600 .

610 620 630 640

702 713 725 736

385 391/383 396/402 407/392

650 660 670 680

748 759 771 782

413 418/400 424 435/409/429

690 700 710 720

794 805 817 828

440 416 440

730 740 750 760

440/425 440 432 440/432

770 780 790 800

840 851 863 874 .

886 897 909 920

1J 2 > 3>

656 667 679 690

720 730 740 750 760 770 780 790 800 810 820 830 840 850 860 870 880 890 900 910 920 930 940 950 960 970 980 990 1000

561/528 546 575 564

855 870 885 900

984 1001 1018 1 035

588 581 601/599

915 930 945 960

1053 1 070 1087 1 104

616 612/625 634/643 625/652

975 990 1005 1020

1 122 1 139 1 156 1 173

660 638/669 678 652/687/696

1035 1050 1 065 1 080

1 191 1 208 1 225 1 242

704 665 704

1095 1 110 1 125 1 140

1 1 1 1

677/704 704 690 690/704

1 155 1 170 1 185 1200

1 329 1346 1363 1 380

t

,

Geltende Ordnung, Alt- und Neurcnten gemischt.

Revisiomantrage.

Urn 15 Prozent crhohte Ansatze von 1973.

*> Mittlerer Monatslohn der unselbstandigen Schweizer Manner beim Index 500 (1975).

260 277 294 311

1080 1095 1 110 1 125 1 140 1 155 1 170 1 185 1200 1 215 1230 1 245 1 260 1275 1290 1305 1320 1335 1350 1365 1 380 1 395 1 410 1 425 1440 1 455 1 470 1485 1 500

1 900 1 950 2000 2050 2100 2150 2200 2250 2300 2350 2400 2450 2500* 2550 2600 2650 2700 2750 2800 2850 2900 2950 3000 3050 3100 3150 3200 3250 3300

*> Rcglcmcntalion en vigueur; donnees se rapportant tantot aux ancienncs rentes ct tantot aux nouvelles.

2 > Rentes proposces pour la revision.

3) Montants de 1973 rnajores de 15 pour cent.

*' Salaire mensuel moycn des hommes salaries de nationalite suisse pour un indice de 500 points (1975).

ISII

330/351 341 360 352 .

368 363 374/377

1152 Entwicklung der Stammbevölkerung Evolution de la population de base Bestände in Tausend - En milliers Kalenderjahr Années civiles

Personen insgesamt Total des personnes

Tabelle 4 - Tableau 4 Aufteilung nach Altersgruppen Répartition par groupes d'âge

0-19

20-64

65 u mehr 65 et plus

Rentnerverhaltnis in Prozent Pourcentages de rentiersl)

Männer - Hommes 1968 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 2010 2020 2030 2040 2050 BZ -ES

2649 2681 2752 2822 2893 2989 3071 3147 3280 3390 3469 3 519 3570 3861

876 868 852 839 830 850 875 891 892 904 928 944 953 983

1968 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 2010 2020 2030 2040 2050 BZ -ES

2844 2884 2974 3058 3138 3239 3321 3394 3528 3650 3744 3796 3839 4179

830

1968 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 2010 2020 2030 2040 2050 BZ -ES

5493 5565 5726 5880 6031 6228 6392

1486

1 509 1 556 1 618 1693 1743 1788 1 843 1930 1 945 1945 1999 2039 2205

287 304 343 365 370 396 408 413 458 541 596 576 578 673

19,3 20,1 22,1 22,6 21,8 22,7 22,8 22,4 23,7 27,8 30,6 28,8 28,4 30,5

411 437 496 531 538 576 598 610 658 754 828 809 810 938

25,6 26,9 29,7 30,6 29,7 31,0 31,6 31,4 32,5 37,0 40,6 38,7 38,1 40,6

698 741 839 896 908 972

22,6 23,6 26,0 26,7 25,9 27,0 27,3 27,0 28,2 32,5 37,0 33,9 33,3 35,7

Frauen - Femmes

1603 1625 1 670 1 733 1 814 1858 1 894 1941 2026 2040 2038 2093 2127 2311

822 808 794 786 805 829 843 844 856 878 894 902 930

Zusammen - Ensemble

1

6541 6808 7040 7213 7315 7409 8040

3089 3134 3226 3351 3507 3601 3682 3784 3956 3985 3983 4092 4166 4516

1706 1690 1661 1633 1616 1655 1704 1734 1736 1760 1 806 1 838 1 855 1913

> Verhältnis Altersgruppe «65 und mehr» zur Gruppe «20-64».

BZ = Beharrungszustand.

a)

1006 1023 1 116 1295 1474 1385 1 388 1611

Personnes de 65 ans et plus rapportées aux personnes de 20 à 64 ans.

ES = état stationnaire.

1153 Entwicklung der Beitragspflichtigen und der Rentenbezüger der AHV Evolution du nombre des cotisants et des bénéficiaires de rentes dans l'AVS

Tabelle 5 - Tableau 5

Bestände in Tausend - En milliers Beitragspflichtige Cotisants Kalenderjahr Années civiles

Renten bezuger Bénéficiaires de rentes Gastarbeiter Travailleurs étrangers sous contrôle

Stammbevolkerung Population de base

Gastarbeiter Travailleurs étrangers sous contrôle

Gesamtbestand1) Effectif total 1 )

1948 1960 1968

1928 2308 2488

180 355 589

2108 2688 3102

221 596 704

1970 1971 1972 1973 1974

2532 2548 2563 2578 2595

597 580 560 540 520

3 154 3153 3148 3143 3140

739 755 771 785 798

20 22

1975 1980 1985 1990 2000

2613 2716 2821 2871 3036

500 500 500 500 500

3138 3241 3 346 3396 3561

810 842 864 915 963

23 33 44 62 118

1 002 1 106

2010 2020 2030 2040 2050

3 162 3184 3 192 3273 3319

500 500 500 500 500

3687 3709 3717 3798 3 844

1077 1 197 1284 1263 1247

173 199 207 207 211

1275 1421 1 517 1 495 1483

3605

500

4130

1467

211

1703

BZ -ES

*> Einschliesslich freiwillig versicherte Auslandschweizer.

BZ = Beharrungszustand.

1

Stammbevolkerung Population de base

_

3 12 15 16 18

Gesamtbestand 1 ) Effectif total 1 )

221 617

737 775 794 811 827 843 857 898 932

> Y compris les ressortissants suisses résidant à l'étranger affiliés à l'assurance facultative.

ES = état stationnaire.

1154 Entwicklung der beitragspflichtigen Erwerbseinkommen Evolution des revenus du travail soumis à cotisations

Tabelle 6 - Tableau 6 Mittleres Jahreseinkommen Moyennes des revenus annuels

Kalenderjahr Années

1948 1960 1961 1962 1963 1964 1965 1966 1967 1968 1969 1970 1971 1972

Summe der Erwerbseinkommen Sommes des revenus du travail

Jährliche Zuwachsin Franken En francs

4956

7422 7790 8422 9044 10017 10877 11783 12472 13458 14223 15785 17544 19428

Index1) Indice1)

100 150 157 170 182 202 220 238 252 272 287 319 354 392

in % Taux d'accroissement annuel en % _

5,5 5,0 8,1 7,4 10,8 8,6 8,3 5,9 7.9 5,7 11,0 , 11,0 10,7

in Mio. Fr.

En millions

Index Indice

10450 19950 22675 25125 28025 30875 33875 36150 39350 41750 44400 49830 55320 61 160

100 191 217 240 268 296 324 346 377 400 425 477 529 585

Jährliche Zuwachs- Summe der Beiträge2) rate in % in Mio. Fr.

Sommes Taux des cotisad'actions en2 croissement millions ) annuel en % _

418

7,3 13,7 10,8 11,5 10,2 9,7 6,7 8,9 6,1 6,4 12,2 11,0 10,6

798 907 1005 1 121 1235 1355 1446 1 574 1 670 2272 2550 2831 3 130

9,5 8,0 7,5 0,6 0,7 0,3 0,5 -

3428 3703 3979 4002 4110 4306 4515 5237

Statisches Modell 3> - Modèle statique3) 1973 1974 1975 1976 1980 1990 2000 BZ -ES

21311 23045 24780 24780 24780 24780 24780 24780

430 465 500 500 500 500 500 500

9,7 8,1 7,5 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0

66990 72360 77760 78210 80310 84150 88240 102 340

641 692 744 748 769 805 844 979

1 > Indice des salaires AVS.

'> AHV-Lohnindex.

> Bis 1968 4%, ab 1969 5,2% der Erwerbs- 2) 4% des revenus du travail jusqu'en einkommen, jedoch 4,6% für Selbstän- 1968; 5,2% à partir de 1969, sous réserve d'un taux de 4,6% pour les indigerwerbende.

dépendants.

3 3 > Ab 1976 statisches Lohnniveau auf dem > Niveau statique des salaires à partir de 1976 correspondant à un indice des AHV-Lohnindex = 500..

salaires AVS de 500 points.

2

1155 Fortsetzung - Suite

Tabelle 6 - Tableau 6

Mittleres Jahreseinkommen Moyennes des revenus annuels

Kalenderjahr Années civiles

in Franken En francs

Index 1 ) Indice1)

Jährliche Zuwachsrate in % Taux d'accroissement annuel en "i,

Summe der Erwerbseinkommen Sommes des revenus du travail

in Mio. Fr.

En millions

Index Indice

1 Jahrhche Zuder wachs- Summe Beiträge-1) rate in Mio.

Fr.

in ?o Sommes Taux des cotisad'actions en2 ci ois sement millions ) annuel en °,,

Dynamisches Modell 4 > - Modèle dynamique4' 1973 1974 1975 1976

21 311 23045 24780 26019

430 465 500 525

9,7 8,1 7,5 5,0

66990 72360 77760 82120

641 692 744 786

9,5 8,0 7,5 5,6

3428 3703 3979 4202

1978 1980 1982 1984

28695 31 619 34890 38459

579 638 704 776

5,0 5,0 5,0 5,0

91640 102 540 114460 127 870

877 982 1 095 1223

5,7 5,8 5,7 5,7

4689 5247 5857 6543

1986 1988 1990 1992

42374 46735 51 493 56774

855 943

5,0 5,0 5,0 5,0

142 160 157 760 174 950 194330

1 361 1 510 1 674 1 860

5,2 5,3 5,3 5,4

7274 8072 8952 9945

1 039 1 146

*) Bis 1975 wie statisches Modell, an- 4 > Même évolution que dans le modèle schliessend jährlicher Anstieg des Lohn- statique jusqu'en 1975; par la suite, niveaus um 5 % bis 1992.

accroissement annuel de 5 % du niveau des salaires jusqu'en 1992.

1156 Jährlicher Finanzhaushalt der AHV gemäss geltender Ordnung

(Ab 1976 wirtschaftlich-statische Verhältnisse auf dem AHV-Lohnindex 500) Situation financière annuelle de l'AVS selon la réglementation en vigueur

(A partir de 1976, conditions économiques statiques correspondant à un indice des salaires AVS de 500 points) Beträge in Millionen Franken - Montants en millions

Kalenderjahr Années civiles

Dépenses

Ausgleichsfonds Fonds de compensation

Einnahmen Recettes

Ausgaben

Tabelle 7 - Tableau 7

Beiträge1)

Öffentliche Hand 2 )

Fondszmsen

Total

Cotisations ')

Pouvoirs publics2)

Intérêts du fonds

Total

Jährliche Veränderung Variations annuelles

Stand Ende Jahr Etat en fin d'année

1948 1960 1965 1966 1967 1968 1969 1970

127 733 1684 1742 1992 2067 2897 3000

418 798 1 355 1446 1574 1670 2272 2550

160 160 350 350 350 350 572 591

5 161 223 235 250 285 269 293

1 119 1 928 2031 2174 2278 3113 3434

456 386 244 289 182 211 216 434

5607 7215 7504 7686 7897 8 113 8547

1971 1972

3456 3579

2831 3130

685 716

320 335

3836 4181

380 602

8927 9529

1973 1974 1975 1976 1977 1982 1990 2000 2010 2020 2030 2040 2050

3701 3819 3933 4041 4138 4451 4903 5413 6229 7015 7494 7368 7299 8400

3428 3703 3979 4002 4026 4163 4306 4515 4675 4703 4713 4816 4874 5237

741 764 787 809 828 891

359 395 447 496 545 798

4528 4862 5213 5307 5399 5852

827 1043 1280 1266 1261 1 401

10356 11 399 12679 13945 15206 21 776

BZ-ES

583

456

.

*> Bis 1968 4%, ab 1969 5,2% des Erwerbs- '> 4% des revenus du travail jusqu'en einkommens, jedoch 4,6% für Selbstän1968; 5,2% à partir de 1969, sous digerwerbende.

réserve d'un taux de 4,6 % pour les indépendants.

2 > In Zukunft bis 1984 ein Fünftel, ab 1985 2 > A l'avenir et jusqu'en 1984: un cinein Viertel der Ausgaben.

quième des dépenses et un quart à partir de 1985.

1157 Jährlicher Finanzhaushalt der AHV gemäss Revisionsantrag (Ab 1976 wirtschaftlich-statische Verhältnisse auf dem AHV-Lohnindex = 500) Situation financière annuelle de l'AVS selon la réglementation proposée (A partir de 1976, conditions économiques statiques correspondant à un indice des salaires AVS de 500 points) Beträge in Millionen Franken - Montants en millions

Kalenderjahr Années civiles

Einnahmen Recettes

Ausgaben

Ausgleichsfonds Fonds de compensation

Beiträge ')

Öffentliche Hand 2 )

Fondszinsen

Total

Cotisations 1 )

Pouvoirs publics:)

Intérêts du fonds

Total

Dépenses

Tabelle 8 - Tableau 8

Jährliche Veränderung Variations annuelles

Stand Ende Jahr Etat en fin d'année

1969 1970

2897 3000

2550

572 591

269 293

3434

216 434

8 113 8547

1971 1972

3456 3579

2831 3 130

685 716

320 335

3836 4181

380 602

8927 9529

1973 1974 1975 1976 1977 1978 1979 1980 1981 1982 1990 2000 2010 2020 2030 2040 2050 BZ - ES

6213 6401 7626 7857 8090 8298 8492 8676 8824 8922 10100 11 340 13133 14778 15785 15692 16018 18483

4748 5 129 5512 5544 5577 6088 6128 6175 6215 6254 6469 6784 7024 7067 7081 7236 7323 7868

1 243 1 281 1526 1 572 1 618 2075 2123 2169 2206 2231

327 334 327 312 291 277 279 278 273 265

6318 6744 7365 7428 7486 8440 8530 8622 8694 8750

105 343

9634 9977 9716 9287 8683 8825 8863 8 809 8679 8507

2272

3 113

-261

-429 -604

142 38 - 54 -130 -172

1) Von 1969-1972 5,2% des Erwerbsein- 1' 5,2% des revenus du travail de 1969 à kommens, jedoch 4,6% für Selbständig1972, sous réserve d'un taux de 4,6% erwerbende, von 1973-1977 7,2% des pour les indépendants, 7,2% des reveErwerbseinkommens, jedoch 6,4% für nus du travail de 1973 à 1977, sous Selbständigerwerbende, ab 1978 7,8% réserve d'un taux de 6,4% pour les indes Erwerbseinkommens, jedoch 7,0% dépendants, 7,8% des revenus du trafür Selbständigerwerbende (Rechnungs- vail à partir de 1978, sous réserve d'un annahme).

taux de 7,0% pour les indépendants (hypothèse de calcul).

2 2 > Bis 1977 ein Fünftel, ab 1978 ein Viertel > Un cinquième des dépenses jusqu'en der Ausgaben.

1977 et un quart à partir de 1978.

Bundesblatt. 123.Jahrg. Bd.II

69

1158 Durchschnittsbudget far den Zeitabschnitt 1973-1982 (Ab 1976 wirtschaftlich-statische Verhältnisse auf dem AHV-Lohnindex 500) Budgets moyens pour la période 1973-1982 (A partir de 1976, conditions économiques statiques correspondant à un indice des salaires AVS de 500 points) Mittlere Jahreswerte in Millionen Franken Moyennes annuelles en millions

Tabelle 9 - Tableau 9 Rentenordnung Réglementation concernant les rentes

Budgetposten Articles des budgets

ohne Revision sans re vision

nach der Revision avec revision

Auswirkung der Revision (Revisionseffekt) Répercussions delà revision

395 5684 1764 7843 7843

1 050 1 737 940 3727 3727

1 617 655 1273 1 310

_j 154 250 403 500

AHV - AVS

Einnahmen Zins- bzw. Fondsverbrauch1 Beiträge ) Öffentliche Hand 2 )

Recettes Utilisation des intérêts et du fonds 1 Cotisations ) Pouvoirs publics2)

Ausgaben

Dépenses

-655 3947 824 4116 4116

Invalidenversicherung - Assurance-invalidité

1

Einnahmen Zinsen Beiträge3) Öffentliche Hand4)

Recettes Intérêts Cotisations3) Pouvoirs publics4)

Ausgaben

Dépenses

2 463 405 870 810

) Vor der Revision 5,2 % des Erwerbsein- '> 5,2% des revenus du travail avant la kommens, jedoch 4,6% für Selbständig- revision, sous réserve d'un taux de erwerbende, nach der Revision von 4,6% pour les indépendants; après la 1973-1977 7,2% des Erwerbseinkom- revision, 7,2 % des revenus du travail de mens, jedoch 6,4% für Selbständiger- 1973 à 1977, sous réserve d'un taux de werbende, von 1978-1982 7,8% des Er- 6,4% pour les indépendants et 7,8% werbseinkommens, jedoch 7,0% für des revenus du travail de 1978 à 1982, Selbständigerwerbende (Rechnungsan- sous réserve d'un taux de 7,0 % pour les nahme).

indépendants (hypothèse de calcul).

2 > Vor der Revision ein Fünftel, nach der 2 > Avant la revision, un cinquième des Revision bis 1977 ein Fünftel, ab 1978 dépenses; après la revision, un cinquième jusqu'en 1977 et un quart à parein Viertel der Ausgaben.

3 > Vor der Revision 0,6%, nach der Revi- 3 tir de 1978.

) 0,6% des revenus du travail avant la sion 0,8 % des Erwerbseinkommens.

4 revision et 0,8 % après.

> Hälfte der Ausgaben.

4 ) Moitié des dépenses.

1159 Fortsetzung - Suite

Tabelle 9 - Tableau 9

Budgetposten Articles des budgets

Rentenordnung Réglementation concernant les rentes ohne Revision sans revision

nach der Revision avec re vision

Auswirkung der Revision (Revisionseffekt) Répercussions delà revision

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV - Prestations complémentaires AVS/AI Ausgaben (Deckung öffentliche Hand)1)

Dépenses (couvertes par les pouvoirs publics)1'

450

290

-160

396

1 049

6301 2709 9406 9443

1891 1030 3970 4067

Alle Zweige zusammen - Ensemble des régimes Einnahmen Zins- bzw. Fondsverbrauch Beiträge Öffentliche Hand

Recettes Utilisation des intérêts et du fonds Cotisations Pouvoirs publics

Ausgaben

Dépenses

1(

-653 4410 1679 5436 5376

Einschliesslich Beiträge an Stiftungen a > Y compris une somme de 10 millions von 10 Mio vor und 16 Mio Franken allouée aux institutions d'utilité publinach der Revision.

que à titre de subventions avant la revision e t de 16 millions après.

1160 Belastung der öffentlichen Hand durch die soziale Rentenversicherung

(AHV-Lohnindex 500) Charges des pouvoirs publics résultant de l'assurance-pensions sociale

(Indice des salaires AVS de 500 points) Beträge in Millionen Franken - Montants en millions

Tabelle 10 - Tableau 10

Jahresstufen von 1973-1975 Données annuelles de 1973 à 1975 Versicherungszweige Régimes

Vor der Revision Avant la revision

1973

1974

1975

Auswirkung der Revision (Revisionseffekt) Répercussions de la révision

Nach der Revision Après la revision

1973

1974

1975

1973

1974

1975

Gesamtbelastung der öffentlichen Hand - Charges totales des pouvoirs publics AHV - AVS IV -AI EL1) - PC1) Zusammen Ensemble

741 384

450

764 399 450

787 1 243 1 281 1526 502 415 546 566 648 162 450 266 266 336 -184

1 575 1 613 1 652 2055 2113 2510

480

739 167 233 -184 -114 517

500

858

Belastung des Bundes - Charges de la Confédération AHV - AVS IV- AI EL -PC Zusammen Ensemble

556 288 219

573 300 219

591 312 219

933 410 133

961 1 145 377 388 554 425 486 122 125 174 133 166 - 86 - 86 - 53

1 063 1092 1 122 1 476 1 519 1 797

413

427

675

Belastung der Kantone - Charges des cantons AHV - AVS I V - AI EL - PC Zusammen Ensemble J

185 96 231

191 99 231

196 103 231

310 136 133

320 141 133

381 125 185 129 162 40 42 59 170 - 98 - 98 - 61

512

521

530

579

594

713

> Einschliesslich Bundesbeiträge an Stiftungen von 10 Mio vor und 16 Mio Franken nach der Revision; Einkommensgrenzen von 1973-1974 6000/9000/ 3000 Franken, ab 1975 7200/10800/3600 Franken für alle Kantone.

1)

67

73

183

Y compris une somme de 10 millions allouée par la Confédération aux institutions d'utilité publique à titre de subventions avant la revision et de 16 millions après; limites de revenus de 6000/9000/3000 francs en 1973 et 1974 dans tous les cantons et de 7200/10800/ 3600 francs à partir de 1975.

1161 Ergänzungsleistungen 1973-1974 Jährliche Belastung der öffentlichen Hand vor und nach der Revision Einkommensgrenzen 6000/9000/3000 Franken für alle Kantone (Ohne Beiträge an Stiftungen) Prestations complémentaires en 1973 et 1974 Charges annuelles des pouvoirs publics avant et après la revision Limites de revenus de 6000/9000/3000 francs dans tous les cantons (sans les subventions allouées aux institutions d'utilité publique) Beträge in Millionen Franken - Montants en millions

Tabelle 11 - Tableau 11

Gesamtbelastung Charges totales Kantone Cantons

Zürich - Zurich Bern - Berne Luzern - Lucerne Ufi - Uri Schwyz - Schwyz Obwalden - Unterwald-le-Haut Nidwaiden - Unterwald-le-Bas Glarus - Glaris Zug - Zoug Freiburg - Fribourg Solothurn - Soleure Basel-Stadt - Bàie- Ville Basel-Land - Bàie-Campagne Schaff hausen - Schaff house Appenzell A.Rh. - Appenzell Rh.-Ext.

Appenzell I. Rh. - Appenzell Rh.-Int.

St. Gallen - St-Gall Graubünden - Grisons Aargau - Argovie Thurgau - Thurgovie Tessin -- Tessin Waadt - Vaud Wallis - Valais Neuenburg - Neuchâtel Genf - Genève Schweiz - Suisse Bundesbeiträge - Subventions de la Confédération - davon zu Lasten des Tabakfonds dont ... à la charge du fonds du tabac

Minder belastung (Revisionseffekt) Diminution des charges (répercussions de la revision) Kantone und Gemeinden Cantons et communes

vor der Revision avant la revision

nach der Revision après la revision

60,93 74,22 24,14 2,82 5,30 1,46 1,07 2,93 1,80 14,11 11,45 17,62 7,68 3,89 5,43 1,88 29,85 13,96 17,88 9,15 33,39 42,07 14,90 14,40 27,67 440,00 209,00

37,10 45,23 13,13 1,72 2,43 0,68 0,53 1,76 1,03 7,83 6,34 10,54 4,68 1,90 2,72 1,05 15,77 6,83 8,97 4,69 17,33 25,60 6,96 7,76 17,87 250,00 117,00

28,99 11,01 1,10 2,87 0,78 0,54 1,17 0,77 6,73 5,11 7,08 3,00 1,99 2,71 0,83 14,08 7,13 8,91 4,46 16,06 16,47 7,94 6,64 9,80 190,00 92,00

16,68 14,49 3,30 0,33 0,86 0,23 0,27 0,59 0,54 2,02 2,56 4,96 2,10 1,00 1,35 0,25 7,04 2,14 6,24 2,23 8,03 8,23 2,38 3,32 6,86 98,00 -

170,00

95,00

75,00

-

Insgesamt En tout

23,83

1162 Kombinierte Leistungen aus AHV und Pensionskassen (PK) Combinaison des prestations de l'AVS et des caisses de pensions (CP)

Tabelle 12 - Tableau 12 Durchschnittliches Jahreseinkommen E (Index 400) Revenus annuels moyens E (indice de 400 points)

Jahresleistungen m Franken Prestations annuelles en francs

AHV

PK

AVS

CP

Zusammen Ensemble

Leistungen in Lohnprozenten Prestations en pour cent des revenus

AHV

PK

AVS

CP

Zusammen Ensemble

Alleinstehende - Personnes seules 5000 10000 15000 20000 25000 30000 35000 40000 50000 60000

4800 5240 6240 7240 8240 9240 9600 9600 9600 9600

_

760 2760 4760 6760 8760 10760 12760 16760 20760

4800 6000 9000 12000 15000 18000 20360 22360 26360 30360

96,0 52,4 41,6 36,2 33,0 30,8 27,4 24,0 19,2 16,0

_

7,6 18,4 23,8 27,0 29,2 30,7 31,9 33,5 34,6

96,0 60,0 60,0 60,0 60,0 60,0 58,1 55,9 52,7 50,6

Ehepaare = Witwe mit 2 Kindern - Couples = veuves avec 2 enfants 5000 10000 15000 20000 25000 30000 35000 40000 50000 60000

7200 7860 9360 10860 12360 13860 14400 14400 14400 14400

_ 760 2760 4760 6760 8760 10760 12760 16760 20760

AHV. gemass Revisionsantrag fur 1973.

PK : Pension = 40 % von (E - 8100) ; Witwe 2 /3 davon, Waisen1/6.

7200 8620 12 120 15620 19 120 22620 25 160 27160 31 Î60 35 160

144,0 78,6 62,4 54,3 49,4 46,2 41,1 36,0 28,8 24,0

,, 7,6 18,4 23,8 27,0 29,2 30,7 31,9 33,5 34,6

144,0 86,2 80,8 78,1 76,4 75,4 71,8 67,9 62,3 58,6

AVS: selon réglementation proposée pour 1973.

CP: pension = 40% de (E - 8100); veuves, les 2/3 de cette pension et les orphelins 1/6

1163 Jährlicher Finanzhaushalt der AH V bei volldynamischen Renten

(Renten 1973-1974 gemäss Revisionsantrag, 1975 Erhöhung sämtlicher Renten um 25 Prozent. Anschliessend jährliche Erhöhung des Lohnniveaus und sämtlicher Renten um 5 Prozent.)

Situation financière annuelle de l'AVS en cas de rentes entièrement dynamiques

(Rentes de 1973 et 1974 selon réglementation proposée en vue de la revision; en 1975, augmentation de 25 pour cent de toutes les rentes. Par la suite, hausse annuelle de 5 pour cent du niveau des salaires et de toutes les rentes.)

Beträge in Millionen Franken - Montants en millions

Kalenderjahre Années civiles

1969 1970 1971 1972 1973 1974 1975 1976 1977 1978 1979 1980 1981 1982 1984 1986 1988 1990 1992

Ausgleichsfonds Fonds de compensation

Einnahmen Recettes

Ausgaben Dépenses

2897 3000 3456 3579 6213 6401 8234 8863 9534 10219 10933 11 682 12425 13139 14709 16687 18954 21415 24162

Tabelle 13 - Tableau 13

L

Beiträge1)

Öffentliche Hand')

Fondszinsen

Total

Cotisations1)

Pouvoirs publics2)

Intérêts du fonds

Total

2272

572 591 685 716 1243 1281 1649 1773 1907 2555 2734 2921 3107 3285 3678 4172 4739 5354 6041

2550 2831 3130 4748 5129 5512 5820 6148 7045 7451 7883 8327 8800 10324 11 478 12737 14125 15690

269 293 320 335 327 334 312 274 226 184 157 126 87 44 - 29 -115 -245 -423 -658

Jährliche Veränderung Variations annuelles

216 3113 3434 I 434 3836 380 4181 602 6318 ^ 105 6744 343 7473 - 761 7867 - 996 -8281 -1253 9784 - 435 10342 - 591 10930 - 752 11521 - 904 12129 -1010 13973 - 736 15535 -1 152 17231 -1723 19056 -2359 21073 -3089

Stand Ende Jahr Etat en fin d'année

8113 8547 8927 9529 9634 9977 9216 8220 6967 6532 5941 5 189 4285 3275 1 886 - 124 - 3279 - 7673 -13 475

') Von 1969-1972 5,2% des Erwerbsein- J > 5,2% des revenus du travail de 1969 à kommens, jedoch 4,6% für Selbstândig- 1972, mais 4,6% pour les indépenerwerbende, von 1973-1977, 7,2% des dants, 7,2% des revenus du travail de Erwerbseinkommens, jedoch 6,4% für 1973 à 1977, mais 6,4% pour les indéSelbständigerwerbende, von 1978-1982 pendants, 7,8 % des revenus du travail 7,8 % des Erwerbseinkommens, jedoch de 1978 à 1982, mais 7,0% pour les 7,0% fur Selbstàndigerwerbende (Rech- indépendants, (hypothèse de calcul), nungsannahme), von 1983-1992 8,2% 8,2% des revenus du travail de 1983 à des Erwerbseinkommens, jedoch 7,3% 1992, mais 7,3% pour les indépenfür Selbständigerwerbende (Rechnungs- dants (hypothèse de calcul).

annahme).

v Bis 1977 ein Fünftel, ab 1978 ein Viertel 2 > Un cinquième des dépenses jusqu'en der Ausgaben.

1977 et un quart à partir de 1978.

1164 Jährlicher Finanzhaushalt der AHV bei teildynamischen Renten (Renten 1973-1975 gemäss Revisionsantrag. Anschliessend jährliche Erhöhung des Lohnniveaus und der Neurenten um 5 Prozent, der Altrenten jedoch nur um die angenommene Preiserhöhung von 3 Prozent.)

Situation financière annuelle de l'AVS en cas de rentes partiellement dynamiques (Rente de 1973 à 1975 selon réglementation proposée en vue de la revision. Par la suite, augmentation annuelle de 5 pour cent du niveau des salaires et des nouvelles rentes, les anciennes rentes n'étant toutefois améliorées qu'en fonction de la hausse supposée des prix, soit 3 pour cent.)

Beträgein Millionen Franken - Montants en millions

Tabelle 14-Tableau 14

Einnahmen Recettes Kalenderjahre Années civiles

Ausgleichsfonds Fonds de compensation

Ausgaben Beitrage l)

Öffentliche Hand2)

Fondszinsen

Total

Cotisations l)

Pouvoirs publics2)

Intérêts du fonds

Total

Dépenses

Jährliche Veränderung Variations annuelles

Stand Ende Jahr Etat en fin d'année

1969 1970

2897 3000

2272 2550

572 591

269 293

3113 3434

216 434

8113 8547

1971 1972

3456 3579

2831 3130

685 716

320 335

3836 4181

380 602

8927 9529

1973 1974 1975 1976 1977 1978 1979 1980 1981 1982 1984 1986 1988 1990 1992

6213 6401 7626 8104 8618 9143 9693 10268 10844 11397 12644 14254 16130 18194 20530

4748 5129 5512 5820 6148 7045 7451 7883 8327 8800 10324 11478 12737 14125 15690

1243 1281 1526 1621 1724 2286 2424 2567 2711 2850 3161 3564 4033 4549 5133

327 334 327 312 292 285 299 314 329 346 417 507 591 668 735

6318 6744 7365 7753 8164 9616 10174 10764 11 367 11 996 13902 15549 17361 19342 21 558

105 343

9634 9977 9716 9365 8911 9384 9865 10361 10884 11483 13887 16531 19025 21365 23484

*> Von 1969-1972 5,2% des Erwerbsein- *> kommens, jedoch 4,6% für Selbständigerwerbende, von 1973-1977 7,2% des Erwerbseinkommens, jedoch 6,4% für Selbständigerwerbende, von 1978-1982 7,8 % des Erwerbseinkommens, jedoch 7,0 % für Selbständigerwerbende (Rechnungsannahme), von 1983-1992 8,2% des Erwerbseinkommens, jedoch 7,3% für Selbständigerwerbende (Rechnungsannahme).

2 > Bis 1977 ein Fünftel, ab 1978 ein Viertel 2> der Ausgaben.

-261 -351 -454

473 481 496 523 599 1258 1295 1231 1 148 1028

5,2% des revenus du travail de 1969 à 1972, mais 4,6 % pour les indépendants, 7,2% des revenus du travail de 1973 à 1977, mais 6,4% pour les indépendants, 7,8% des revenus du travail de 1978 à 1982, mais 7,0% pour les indépendants (hypothèse de calcul), 8,2 % des revenus du travail de 1983 à 1992, mais 7,3 % pour les indépendants (hypothèse de calcul).

Un cinquième des dépenses jusqu'en 1977 et un quart à partir de 1978.

1165

Anhang II

Graphiken Verzeichnis

1. Einfache Altersrente: Entwicklung der Vollrenten seit 1948 2. Beitragspflichtige und Rentner: Zeitliche Entwicklung 3 Kombinierte Leistungen aus AHV und Pensionskassen: Auswirkungen in Lohnprozenten für Alleinstehende.

1166

Einfache Altergrente Enhicklung dsr Vollrente seit 1948

R E

Jahresrente Durchschn. Jahreseinkommen

1167 Ur.2

Beitragspflichtige und Eentner Ze_tlic v s Entwicklung icklung

Beitragspflichtige Rentner

Bestände in Tausend

1168 Br.3

Kombirderte leisttmgen aus AHV uad Pensioiiskasse (PK) AHV 1973 zun Lohmndex - WO Auswirkungen in Lohnprozenten fur Alleinstehende

E R

Durchschnittliches Jahreseinkommen Jahresrente

1169 (Entwurf)

Bundesgesetz betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und damit im Zusammenhang stehender Gesetze (8. AHV-Revision)

(Vom

)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom l I.Oktober 197l1), beschliesst:

I Alters- und Hinterlassenenversicherung Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 2 > über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert : Art. 2 Abs. l 1

Im Ausland niedergelassene Schweizerbürger, die nicht gemäss Artikel l versichert sind, können sich nach Massgabe dieses Gesetzes versichern, sofern sie das 50. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben.

Art. 4

Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Pro- Bemessung de zenten des Einkommens aus unselbständiger beziehungsweise Beltrage selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Der Bundesrat kann Einkommen aus einer im Ausland ausgeübten Erwerbstätigkeit von der Beitragsbemessung ausnehmen.

!> BB1 1971 II 2 > BS 8 447

...

1170 Art. 5 Abs. l Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebenden Lohn genannt, wird ein Beitrag von 3,6 Prozent erhoben. Vorbehalten bleibt Artikel 6.

1

2. Beitrage der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber

Beitrage vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz

Art. 6 Die Beiträge versicherter Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht unterliegt, betragen 6,4 Prozent des massgebenden Lohnes, wobei dieser für die Berechnung auf die nächsten 100 Franken abgerundet wird. Beträgt der massgebende Lohn weniger als 20 000 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 3,6 Prozent.

Art. 8 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 6,4 Prozent erhoben, wobei das Einkommen auf die nächsten 100 Franken abgerundet wird. Beträgt dieses Einkommen weniger als 20 000 aber mindestens 2000 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 3,6 Prozent.

2 Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit weniger als 2000 Franken im Jahr, so ist ein fester Beitrag von 72 Franken im Jahr zu entrichten; dieser Beitrag wird vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit von weniger als 2000 Franken nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.

1

Art. 9 Abs. 2 Buchst, d d. die Zuwendungen, die Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode für Zwecke der Wohlfahrt ihres Personals machen, sofern sie für diese Zwecke derart sichergestellt sind, dass jede spätere zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke. Ausgenommen hievon sind die Beiträge gemäss Artikel 8 sowie gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige;

Bemessung der Beitrage

Art. 10 Versicherte, die während eines Kalenderjahres keine oder, zusammen mit allfälligen Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 72 Franken gemäss Artikel 5, 6 und 8 zu bezahlen haben, entrichten vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres an nebst den allfälligen Beiträgen vom Erwerbsein1

1171 kommen je nach den sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 72 bis 7 200 Franken im Jahr. Der Bundesrat erlässt die nähern Vorschriften über die Bemessung der Beiträge.

2 Für nichterwerbstätige Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder dauernd unterstützt werden, beträgt der Beitrag 72 Franken im Jahr. Der Bundesrat kann für weitere Gruppen Nichterwerbstätiger, welchen die Entrichtung höherer Beiträge nicht zugemutet werden kann, insbesondere für Invalide, die Beiträge auf 72Franken im Jahr festsetzen.

3 Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen, sowie Studenten, die während eines Kalenderjahres keine oder, zusammen mit allfälligen Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 72 Franken gemäss Artikel 5, 6 und 8 zu bezahlen haben, entrichten vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres an nebst den allfâlligen Beiträgen vom Erwerbseinkommen einen Beitrag von 72 Franken im Jahr.

Art. 13 Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 3,6 Prozent der Summe der an Bemessung des beitragspflichtige Personen ausgerichteten massgebenden Löhne. ^^s'8eberbe' Art. 16 Abs. 3 Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden die der Wehrsteuer vom Reinertrag juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.

3

Art. 18 Abs. 2 und 3 2

Ausländer und ihre nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzenden Hinterlassenen sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern die Beiträge während mindestens 10 vollen Jahren entrichtet worden sind. Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind.

3 Ausländern, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, und ihren Hinterlassenen können

1172 ausnahmsweise die gemäss den Artikeln 5, 6, 8 oder 10 bezahlten Beiträge zurückvergütet werden, sofern diese keinen Rentenanspruch begründen und der Heimatstaat Gegenrecht hält. Die gleichen Beiträge können auch Flüchtlingen und Staatenlosen ohne Rentenanspruch zurückvergütet werden. Der Bundesrat umschreibt die weiteren Voraussetzungen und das Ausmass der Rückvergütung.

Art. 20 Abs. 2 2

Forderungen auf Grund dieses Gesetzes und der Bundesgesetze über die Invalidenversicherung, über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige und über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern sowie Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.

Art. 22 Abs. 2 2

Die Ehefrau ist befugt, für sich die halbe Ehepaar-Altersrente zu beanspruchen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.

Art. 22Ms Zusatzrente für die Ehefrau

1

Ehemänner, denen eine einfache Altersrente zusteht, haben für die Ehefrau, die das 45. Altersjahr zurückgelegt hat, Anspruch auf eine Zusatzrente. Der Anspruch besteht auch für eine jüngere Frau, wenn der Ehemann unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf die einfache Altersrente eine Zusatzrente zu einer einfachen Invalidenrente bezogen hat. Die geschiedene Frau ist der Ehefrau gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und weder eine Alters- noch eine Invalidenrente beanspruchen kann.

2 Sorgt der Ehemann nicht für die Ehefrau, oder leben die Ehegatten getrennt oder sind sie geschieden, so ist auf Verlangen die Zusatzrente der Frau auszuzahlen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.

Art. 22ter (neu)

Kinderrente

Männer und Frauen, denen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruches auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf

1173 Kinderrente. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften, namentlich über den Anspruch von Ehefrauen auf Kinderrenten, erlassen.

Art. 23 Abs. l 1

Anspruch auf eine Witwenrente haben Witwen, a. sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere leibliche oder an Kindes Statt angenommene Kinder haben; b. sofern im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere leibliche oder an Kindes Statt angenommene Kinder des verstorbenen Ehemannes als Pflegekinder der Witwe im Sinne von Artikel 28 Absatz 3 im gemeinsamen Haushalt leben, die durch den Tod des Ehemannes Anspruch auf eine Waisenrente erwerben, und sofern der Ehemann unmittelbar vor dem Tode im Sinne von Artikel l oder 2 versichert war; c. sofern im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Pflegekinder im Sinne von Artikel 28 Absatz 3 im gemeinsamen Haushalt leben, die durch den Tod des Ehemannes Anspruch auf eine Waisenrente erwerben, und sofern der Ehemann unmittelbar vor dem Tode im Sinne von Artikel l oder 2 versichert war und das oder die Pflegekinder von der Witwe an Kindes Statt angenommen werden; d. sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine leiblichen oder an Kindes Statt angenommene oder Pflegekinder im Sinne von Buchstabe b und c haben, das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet gewesen sind; war eine Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt.

Art. 23 Abs. 3 3

Der Anspruch auf eine Witwenrente entsteht am I.Tag des dem Tode'des Ehemannes folgenden Monats, im Falle der Annahme eines Pflegekindes an Kindes Statt gemäss Absatz l Buchstabe c am I.Tag des der Kindesannahme folgenden Monats. Er erlischt mit der Wiederverheiratung, mit der Entstehung des Anspruchs auf eine einfache Altersrente oder mit dem Tode der Witwe. Er lebt unter bestimmten, vom Bundesrat festzusetzenden Voraussetzungen wieder auf, wenn die neue Ehe der Witwe geschieden oder ungültig erklärt wird.

Art. 28Ws

Der Anspruch auf eine Waisenrente entsteht nicht und ein zusammentrefbestehender Anspruch erlischt, wenn die Waise eine Invaliden- Rentenanderen rente oder ihre Eltern für sie eine Kinderrente zur Alters- oder Bundesblatt. 123.Jahrg. Bd.n

70

1174 zur Invalidenrente beanspruchen können. Die Kinderrente muss jedoch mindestens dem Betrag der ausfallenden Waisenrente entsprechen.

Art. 30 Abs. 3 und 4 3

Die Beiträge, die ein Versicherter als Nichterwerbstätiger geleistet hat, werden mit hundert vervielfacht, durch den doppelten Beitragsansatz gemäss Artikel 5 Absatz l geteilt und als Erwerbseinkommen angerechnet.

4 Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird mit dem Faktor 1,9 aufgewertet.

Tabellen una schrifteTM"

Art. 30Ws Der Bundesrat stellt verbindliche Tabellen zur Ermittlung der Renten auf, wobei er die Renten zugunsten der Berechtigten aufrunden kann. Er ist befugt, besondere Vorschriften zu erlassen, namentlich über die Anrechnung der Bruchteile von Beitragsjahren und der entsprechenden Erwerbseinkommen und über die Nichtanrechnung der während des Bezuges einer Invalidenrente zurückgelegten Beitragsjahre und erzielten Erwerbseinkommen.

Ar t. 31 Abs. 3 und 4 (neu) Der Berechnung der einfachen Altersrente der geschiedenen Frauen wird das für die Berechnung der Ehepaar-Altersrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zugrunde gelegt, sofern dies die Ausrichtung einer höheren Rente erlaubt und die geschiedene Frau a. bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine einfache Altersrente eine Witwenrente bezogen hat oder b. bei der Scheidung das 45. Altersjahr zurückgelegt oder leibliche oder an Kindes Statt angenommene Kinder hatte und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat.

4 Der Anspruch auf die gemäss Absatz 3 berechnete Rente entsteht frühestens am ersten Tage des dem Tode des geschiedenen Mannes folgenden Monats.

3

Art. 32 Abs. 3 (neu) 3

Wäre die ausschliesslich auf Grund ihrer eigenen Erwerbseinkommen und Beitragsjahre berechnete einfache Altersrente der Ehefrau höher als die Ehepaar-Altersrente, so wird zur EhepaarAltersrente ein Zuschlag bis zum Betrag der einfachen Altersrente der Ehefrau gewährt.

1175 Art. 3Jbls Abs. 2 und 3 (neu) 2 Ist die Invalidenrente gemäss Artikel 37 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung bemessen worden, so gilt diese Bestimmung sinngemäss auch für die Alters- oder Hinterlassenenrente, die auf der für die Invalidenrente massgebenden Grundlage berechnet wird.

3 Treten an die Stelle der gemäss Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung bemessenen ausserordentlichen Invalidenrenten ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrenten, so betragen diese bei vollstandiger Beitragsdauer mindestens 125 Prozent der Mindestansätze der zutreffenden Voürenten.

Art. 34 Die monatliche einfache Altersrente setzt sich zusammen aus einem festen Rententeil von 270 Franken und einem veränderlichen Rententeil von einem Sechzigstel des durchschnittlichen Jahreseinkommens.

2 Die einfache Altersrente beträgt mindestens 400 Franken und höchstens 800 Franken im Monat.

1

Art. 35 Die Ehepaar-Altersrente beträgt 150 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden einfachen Altersrente.

Art. 35TM 1 Die Zusatzrente für die Ehefrau und die Rtnderrente betragen je 35 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden einfachen Altersrente.

2 Für die Zusatzrente und die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die jeweilige Altersrente.

Art. 36 Abs. 2 Die einmalige Witwenabfindung beträgt für Witwen, die weniger als ein Jahr verheiratet waren, das doppelte, die mindestens ein Jahr verheiratet waren und vor Vollendung des 40. Altersjahrs verwitwet sind, das dreifache, die mindestens ein Jahr, jedoch weniger als fünf Jahre verheiratet waren und nach dem 40. Altersjahr verwitwet sind, das vierfache, die mehr als fünf Jahre verheiratet waren und nach Zurück2

a.

b.

c.

d.

Berechnung und Hohe der Vollrenten 1. Die einfache Altersrente

2. Die EhepaarAltersrente

3. Die Zusatzrente für die Ehefrau und die Kinderrente

1176 legung des 40. Altersjahres und vor Vollendung des 45. Altersjahres verwitwet sind, das fünffache des Jahresbetreffnisses der Witwenrente. Die Abfindung darf jedoch den Gesamtbetrag nicht übersteigen, den die Witwe in der Form einer Witwenrente bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine einfache Altersrente beziehen könnte.

Art. 37 Abs. l Die einfache Waisenrente beträgt 35 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden einfachen Altersrente.

1

Art. 38 Abs. 2 und 3 (neu) Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt.

3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten. Er kann für Fälle mit langer Beitragsdauer und verhältnismässig wenigen fehlenden Beitragsjahren besondere Regeln aufstellen.

Art. 40 Die Kinderrente für ein aussereheliches Kind wird gekürzt, soweit sie den geschuldeten Unterhaltsbeitrag übersteigt. Die Kürzung unterbleibt, soweit der geschuldete Unterhaltsbeitrag den Mindestbetrag der ordentlichen Vollrente nicht überschreitet.

Eine Kürzung tritt ferner nicht ein, wenn beide Elternteile die Voraussetzungen für den Bezug einer Alters- oder Invalidenrente erfüllen oder wenn die Mutter gestorben ist.

2

Kürzung der Kinderrente

Kürzung der der'IesciuedenenFrau

Art. 41 Die gemäss Artikel 23 Absatz 2 einer geschiedenen Frau zukommende Witwenrente wird gekürzt, soweit sie den der Frau gerichtlicfa zugesprochen gewesenen Unterhaltsbeitrag überschreitet. Die Kürzung unterbleibt, soweit der Unterhaltsbeitrag den Mindestbetrag der ordentlichen Vollrente nicht übersteigt.

Art. 4/Ms (neu) l Kürzung wegen Kinderrenten und Waisenrenten werden gekürzt, soweit sie ^berversiche- zusarnmen mit den Renten des Vaters und der Mutter das für sie massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen.

1177 2

Die Renten werden jedoch in jedem Falle bis zum Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrenten ausgerichtet.

3 Der Bundesrat ist befugt, die Einzelheiten zu regeln und für die Teilrenten besondere Vorschriften zu erlassen.

Art. 42 Abs. l 1

Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger, denen keine ordentliche Rente zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner ist als die ausserordentliche, soweit zwei Drittel des Jahreseinkommens, dem ein angemessener Teil des Vermögens hinzuzurechnen ist, folgende Grenzen nicht erreichen: Für Bezüger Von

Franken

- einfache Altersrenten und Witwenrenten - Ehepaar-Altersrenten - einfache Waisenrenten und Vollwaisenrenten

6000 9000 3000

Art. 43 Abs. 2 letzter Satz Aufgehoben Art. 43TM» Abs. l 1

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die in schwerem Grade hilflos sind. Frauen müssen das 62. Altersjahr zurückgelegt haben.

Art. 43TM3 Abs. 3 und 4 3

Die Hilflosenentschädigung entspricht 60 Prozent des Mindestbetrages der einfachen Altersrente gemäss Artikel 34 Absatz 2.

4 Hat ein Hilfloser bis zum Ende des Monats, in welchem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr zurückgelegt haben, eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihm die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weitergewährt.

Art. 51 Abs. 3 Die Arbeitgeber haben die von den Arbeitnehmern in der Anmeldung zum Bezug eines Versicherungsausweises gemachten Angaben auf Grund amtlicher Ausweispapiere zu überprüfen. Sie rechnen mit der Ausgleichskasse über die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge sowie über die ausbe3

1178

,

zahlten Renten und Hilflosenentschädigungen periodisch ab und machen die erforderlichen Angaben für die Führung der individuellen Konten der Arbeitnehmer.

Art. 53 Abs. l Buchst, a a. auf Grund der Zahl und Zusammensetzung der Verbandsmitglieder anzunehmen ist, dass die zu errichtende Ausgleichskasse mindestens 2000 Arbeitgeber beziehungsweise Selbständigerwerbende umfassen oder Beiträge von mindestens 10 Millionen Franken im Jahr vereinnahmen wird;

Art. 60 Abs. 2 2

Ist eine der in Artikel 53 und 55 genannten Voraussetzungen dauernd nicht erfüllt oder haben sich die Organe einer Ausgleichskasse wiederholter schwerer Pflichtverletzungen schuldig gemacht, so wird die Ausgleichskasse vom Bundesrat aufgelöst. Vor dem 1. Januar 1973 errichtete Ausgleichskassen werden wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen von Artikel 53 Absatz l Buchstabe a hinsichtlich der Beiträge nur aufgelöst, wenn sie Beiträge von weniger als l Million Franken im Jahr vereinnahmen.

Art. 64 Randtitel und Abs. 5 (neu) 5

KassenzugehoArbeitgeber, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige MeSepîucht und versicherte Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, die von keiner Ausgleichskasse erfasst wurden, haben sich bei der kantonalen Ausgleichskasse zu melden.

Art. 86 Eidgenössische Gegen die Entscheide der Rekursbehörden kann beim Eidgeinstanz'61 e" nössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege erhoben werden.

Art. 87 letzter Absatz wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. Beide Strafen können verbunden werden.

Art. 88 letzter Absatz wird, falls nicht ein Tatbestand des Artikels 87 vorliegt, mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

1179 Art. 91 1

Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne ordmmgsdass die Verletzung gemäss Artikel 87 oder 88 unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken belegt, im Rückfall innert zweier Jahre mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken.

2 Die Bussenverfügung ist zu begründen. Sie kann mit Beschwerde angefochten werden.

Art. 96 Die Artikel 20 bis 24 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember Fristen 1968 über das Verwaltungsverfahren sind anwendbar.

Art. 97 Abs. l Die Verfügungen der Ausgleichskassen erwachsen in Rechtskraft, sofern a. gegen sie innert nützlicher Frist nicht Beschwerde erhoben oder b. eine erhobene Beschwerde abgewiesen oder c. der Beschwerde gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.

1

Art. 101 Aufgehoben Art. 103 Abs. l 1

Die aus öffentlichen Mitteln an die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu leistenden Beiträge belaufen sich auf mindestens ein Fünftel und vom Jahre 1978 an auf mindestens ein Viertel der jährlichen Ausgaben. Der Bundesrat setzt diese Beiträge jahresweise gestaffelt jeweils für eine dreijährige Periode im voraus fest. Mit jeder Anpassung der Renten gemäss Artikel 43ter können die Beiträge neu festgesetzt werden.

Art. 105 Die Beiträge der einzelnen Kantone werden berechnet nach Beitrage der -, /r i Kantone Massgabe a. der den Rentenbezügern jedes Kantons zugeflossenen Rentensumme, b. der Finanzkraft der Kantone 1

1180 2 Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten nach Anhörung der Kantonsregierungen.

Art. 106 Erleichterung Die aus den Einnahmenüberschüssen der Lohn- und Verpucht deïïcan- dienstersatzordnung verbleibende Reserve dient bis zur Erschöptone fung der Mittel der Herabsetzung der kantonalen Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Reserve wird nicht verzinst.

Art. 107 Abs. 3 3 Der Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe sinken.

II

Invalidenversicherung Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19591' über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert: /

Art. 3 Abs. l 1 Für die Bemessung der Beiträge sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 0,8 Prozent. Die Nichterwerbstätigen entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 8 bis 800 Franken im Jahr. Die Beiträge dieser Versicherten sowie die Beiträge nach der sinkenden Skala werden, vom oben genannten Prozentsatz ausgehend, in gleicher Weise wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung abgestuft.

Art. 10 Abs. l 1

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht, sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten angezeigt sind. Er erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr zurückgelegt haben; in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Eingliederungsmassnahmen sind zu Ende zu führen.

Artikel 21ter bleibt vorbehalten.

*> AS 1959 827

1181

Art. 11 Abs. l 1

Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten für Krankheiten und Unfälle, die durch Eingliederungsmassnahmen verursacht werden. Dieser Anspruch besteht nicht für Massnahmen, die ausnahmsweise nach Ablauf des Monats weitergeführt werden, in welchem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr zurückgelegt haben.

Art. 21 Abs. 4 (neu) 4

Der Bundesrat kann nähere Vorschriften erlassen, insbesondere über die Weiterverwendung leihweise abgegebener Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen.

Art. 21iel (neu) Invaliden Versicherten, denen bis zum Entstehen des An- Erlöschen des SPruc Spruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung Hilfsmittel oder Kostenbeiträge im Sinne der Artikel 21 und 21bls zugesprochen wurden, bleibt dieser Anspruch erhalten, solange die Voraussetzungen weiterbestehen.

Art. 22 Abs. l und 2 Der Versicherte hat wahrend der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist. Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie an minderjährige Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren oder sich in beruflicher Ausbildung befinden, wird kein Taggeld ausgerichtet.

2 Das Taggeld wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an gewährt. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr zurückgelegt haben.

1

Art. 24 Abs. l 1

Für Taggelder gelten vorbehaltlich Absatz 2 die gleichen Ansätze, Bemessungsregeln und Höchstgrenzen wie für die entsprechenden Entschädigungen und Zulagen gemäss Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige.

Art. 33 Abs. 3 3

Die Ehefrau ist befugt, für sich die Hälfte der zutreffenden Ehepaar-Invalidenrente zu beanspruchen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.

1182 Art. 34 Abs. 3 3

Sorgt der Ehemann nicht für die Ehefrau, oder leben die Ehegatten getrennt oder sind sie geschieden, so ist auf Verlangen die Zusatzrente der Frau auszuzahlen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.

Art. 35 Kindenente

x

Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.

2 Aufgehoben.

3 Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente.

4 Der Bundesrat ist befugt, besondere Vorschriften zu erlassen, namentlich über den Anspruch auf Kinderrente für Kinder aus geschiedener Ehe.

Art. 37 Abs. 2 (neu) Hat ein Versicherter mit vollständiger Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht vollendet, so betragen seine Invalidenrente und allfällige Zusatzrenten mindestens 125 Prozent der Mindestansätze der zutreffenden Vollren2

ten.

Art. 38 Abs. l 1

Die Zusatzrente für die Ehefrau und die Kinderrente betragen je 35 Prozent der einfachen Invalidenrente.

Art. 38 Abs. 3 3

Die Kinderrente für ein aussereheliches Kind wird gekürzt, soweit sie den geschuldeten Unterhaltsbeitrag übersteigt. Die Kürzung unterbleibt, soweit der geschuldete Unterhaltsbeitrag den Mindestbetrag der ordentlichen Vollrente nicht überschreitet.

Eine Kürzung tritt ferner nicht ein, wenn beide Elternteile die Voraussetzungen für den Bezug einer Alters- oder Invalidenrente erfüllen oder wenn die Mutter gestorben ist.

Art. 38TMs (neu) Kürzung wegen * Die Kinderrenten werden gekürzt, soweit sie zusammen mit uberversiche- ^n Renten des Vaters und der Mutter das für sie massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen.

1183 2

Die Renten werden jedoch in jedem Falle bis zum Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrenten ausgerichtet.

3 Der Bundesrat ist befugt, die Einzelheiten zu regeln und für halbe Renten und Teilrenten besondere Vorschriften zu erlassen.

Art. 40 Die ausserordentlichen Renten entsprechen, vorbehaltlich Hohe der RenAbsatz 2 und 3, dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrente.

2 Die ausserordentlichen Renten werden unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang gekürzt wie die ausserordentlichen Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

3 Die ausserordentlichen Renten gemäss Artikel 39 Absatz 2 für Personen, die vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind, entsprechen 125 Prozent des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente.

1

Art. 42 Abs. l In der Schweiz wohnhafte invalide Versicherte, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschàdigung. Die Entschädigung wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr zurückgelegt haben. Artikel 43bls Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bleibt vorbehalten.

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Art. 42 Abs. 3 Die Entschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Sie entspricht mindestens 20 Prozent und höchstens 60 Prozent des Mindestbetrages der einfachen Altersrente gemäss Artikel 34 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

3

Art. 69 Gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verfügun- Rechtspflege gen der Ausgleichskasse kann Beschwerde an die Rekursbehörden der Alters- und Hinterlassenenversicherung und gegen deren Entscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhoben werden. Die Artikel 84 bis 86 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sind sinngemäss anwendbar.

1184

m Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Das Bundesgesetz vom 19. März 19651> über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert : Art. 2 Abs. l und 2 1

In der Schweiz wohnhaften Schweizerbürgern, denen eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung zusteht, ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, soweit das anrechenbare Jahreseinkommen einen im nachstehenden Rahmen festzusetzenden Grenzbetrag nicht erreicht: - für Alleinstehende und für minderjährige Bezüger einer Invalidenrente mindestens 5400 und höchstens 6000 Franken, - für Ehepaare mindestens 8100 und höchstens 9000 Franken, - für Waisen mindestens 2700 und höchstens 3000 Franken.

2 In der Schweiz wohnhafte Ausländer sind den Schweizerbürgern gleichzustellen, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten haben; für die in der Schweiz wohnhaften Flüchtlinge und Staatenlosen erfolgt die Gleichstellung mit den Schweizerbürgern nach fünfjährigem ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz.

Art. 8 Eidgenossische Gegen die Entscheide der Rekursbehörden kann beim Eidgetasta.nlerde~ nössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege erhoben werden.

Art. 10 Abs. l Jährlich werden ausgerichtet: a. ein Beitrag bis zu 10 Millionen Franken an die Schweizerische Stiftung Pro Senectute; b. ein Beitrag bis zu 4 Millionen Franken an die Schweizerische Vereinigung Pro Inflrmis; 1

!) 1965 537

1185 c. ein Beitrag bis zu 2 Millionen Franken an die Schweizerische Stiftung Pro Juventute.

Art. 16 Abs. l letzter Unterabsatz und Abs. 2 letzter Unterabsatz i wird, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

Beide Strafen können verbunden werden.

2

wird, falls nicht ein Tatbestand gemäss Absatz l vorliegt, mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

IV Erwerbsersatzordnung Das Bundesgesetz vom 25. September 19521) über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige (Erwerbsersatzordnung) wird wie folgt geändert: Art. 24

Gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verfügun- Rechtspflege gen der Ausgleichskassen kann Beschwerde an die Rekursbehörden der Alters- und ,HinterIassenenversicherung und gegen deren Entscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhoben werden. Die Artikel 84 bis 86 des Bundesgesetzes über, die Alters- und Hinterlassenenversicherung sind sinngemäss anwendbar.

Art. 27 Abs. 2 2

Für die Bemessung der Beiträge sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 0,4 Prozent. Die Nichterwerbstätigen entrichten je nach den sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 4 bis 400 Franken im Jahr. Die Beiträge dieser Versicherten sowie die Beiträge nach der sinkenden Skala werden, vom oben genannten Prozentsatz ausgehend, in gleicher Weise wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung abgestuft.

*> AS 1952 1021

1186 V

Tabakbesteuerung Das Bundesgesetz vom 21.Marz 1969 x > iiber die Tabakbesteuerung wird wie folgt geandert:

Art. 11 Abs. 2 Der Bundesrat kann die Steuersatze a. ... (unverandert) b. um hochstens 40 Prozent erhohen, wenn die laufenden Einnahmen des Spezialfonds gemass Artikel 111 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 iiber die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur Deckung der Beitrage des Bundes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie an die Erganzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht ausreichen; c. ... (unverandert) 2

VI Anderungen ab 1. Januar 1975 1. Alters- und Hinterlassenenversicherung Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946a> iiber die Altersund Hinterlassenenversicherung wird mit Wirkung ab 1. Januar 1975 wie folgt geandert:

Berechnung und Hote der Vollrenten 1. Die einfache Altersrente

Art. 30 Abs. 4 Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird mit dem Faktor 2,1 aufgewertet.

Art. 34 1 Die monatliche einfache Altersrente setzt sich zusammen aus einem festen Rententeil von 340 Franken und einem veranderlichen Rententeil von einem Sechzigstel des durchschnittlichen Jahreseinkommens.

2 Die einfache Altersrente betragt mindestens 500 Franken und hochstens 1000 Franken im Monat.

J > 2

1969 645 > BS 8 447

1187 Art. 42 Abs. l Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger, denen keine ordentliche Rente zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner ist als die ausserordentliche, soweit zwei Drittel des Jahreseinkommens, dem ein angemessener Teil des Vermögens hinzuzurechnen ist, folgende Grenzen nicht erreichen : Für Bezüger VOn

Franken

- einfachen Altersrenten und Witwenrenten - Ehepaar-Altersrenten - einfachen Waisenrenten und Vollwaisenrenten . . . .

7 200 10 800 3 600

2. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Das Bundesgesetz vom 19. März 19651' über Erganzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird mit Wirkung ab 1. Januar 1975 wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. l In der Schweiz wohnhaften Schweizerbürgern, denen eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung zusteht, ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, soweit das anrechenbare Jahreseinkommen einen im nachstehenden Rahmen festzusetzenden Grenzbetrag nicht erreicht : - für Alleinstehende und für minderjährige Bezüger einer Invalidenrente mindestens 6600 und höchstens 7200 Franken, - für Ehepaare mindestens 9900 und höchstens 10 800 Franken, - für Waisen mindestens 3300 und höchstens 3600 Franken.

1

VII Übergangs- und Schlussbestimmungen 1. Alters- und Hintei lassenenversicherung a. Freiwillige Versicherung Im Ausland niedergelassene Schweizerbürger, die am 1. Januar 1973 das 50., aber als Manner das 64. oder als Frauen das !> AS 1965 537

1188 61. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, können spätestens bis zum 31. Dezember 1973 den Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklären.

b. Neuberechnung der laufenden Renten auf I.Januar 1973 1 Die Bestimmungen über die Berechnung, Höhe und Kürzung der ordentlichen Renten und der Hilflosenentschädigungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung gemäss den Abschnitten I und II dieses Gesetzes sind vorbehaltlich der nachstehenden Absätze 2 bis 5 von seinem Inkrafttreten an auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Rentenanspruch schon früher begründet worden ist.

2 Die laufenden ordentlichen Renten werden in Voll- und Teilrenten nach neuem Recht umgewandelt. Dabei gilt für vor dem l. Januar 1969 entstandene Renten, die noch auf Grund des durchschnittlichen Jahresbeitrages festgesetzt sind, das 44fache des durchschnittlichen Jahresbeitrages als massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen und für die nach dem 31. Dezember 1968 entstandenen Renten, die auf Grund des durchschnittlichen Jahreseinkommens festgesetzt sind, das l,25fache des bisherigen durchschnittlichen Jahreseinkommens als massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen.

3 Die neuen Renten dürfen in keinem Falle niedriger sein als die bisherigen. Unterliegen ordentliche Renten der Kürzung wegen Überversicherung, so darf der Betrag der gekürzten Renten gesamthaft nicht niedriger sein als der bisherige Gesamtbetrag der in Betracht fallenden Renten.

4 Die laufenden einfachen Altersrenten geschiedener Frauen, die bisher nicht im Betrag der früheren Witwenrente gewährt wurden, werden den Bestimmungen von Artikel 31 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nur auf Antrag angepasst.

5 Laufende ordentliche Altersrenten werden an die Bestimmungen von Artikel 32 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung nur auf Antrag angepasst, c. Erhöhung der Renten auf 1. Januar 1975 1

Die Bestimmungen gemäss Abschnitt VI/1 über die Berechnung und Höhe der ordentlichen und ausserordentlichen Renten finden auf die vom 1. Januar 1975 an neu entstehenden Renten sowie auf die laufenden und neu entstehenden Hilflosenentschädigungen Anwendung.

2 Die am 1. Januar 1975 laufenden ordentlichen und ausserordentlichen Renten werden von diesem Zeitpunkt an um 15 Prozent

1189 erhöht. Vorbehalten bleiben die Kürzungsbestimmungen. Wird die Rente durch eine solche anderer Art abgelöst, so ist diese nach den bis 31. Dezember 1974 geltenden Berechnungsregeln festzusetzen und um 15 Prozent zu erhöhen.

d. Ergänzende Vorschriften betreffend Neufestsetzung der Renten Der Bundesrat kann für die Neufestsetzung der laufenden Renten ergänzende Vorschriften erlassen und ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

e. Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Der Bundesrat ist befugt, die im Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung festgelegten Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber frühestens ab l. Januar 1975 bis zu folgenden Ansätzen zu erhöhen : - Gemäss Artikel 5 Absatz l bis 3,9 Prozent, - gemäss Artikel 6 und Artikel 8 Absatz l bis 7 Prozent mit entsprechender Erhöhung des Mindestansatzes der sinkenden Skala, - gemäss Artikel 8 Absatz 2 bis 78 Franken, - gemäss Artikel 10 auf 78 bis 7800 Franken, - gemäss Artikel 13 bis 3,9 Prozent.

2. Invalidenversicherung 1 Taggelder der Invalidenversicherung, diebisheranminderjährige Versicherte ausgerichtet wurden, welche die Voraussetzungen von Artikel 22 Absatz l des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung nicht erfüllen, werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch bis zum Abschluss der betreffenden Eingliederungsmassnahmen gewährt.

2 Bis zur Änderung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpfüchtige (Erwerbsersatzordnung) werden die Taggelder gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung um 4 Franken im Tag erhöht.

VIII Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Abschnittes VI am l. Januar 1973 in Kraft.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

2020 Bundesblatt. 123.Jahrg. Bd.II

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die achte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Vom l1. Oktober 1971)

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