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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Vom l I.August 1971)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen zu unterbreiten. Durch einen weiteren Bundesbeschluss, für den wir ebenfalls einen Entwurf beilegen, soll gleichzeitig der Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1962 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entsprechend geändert werden.

Übersicht Dieses am 28. September 1954 in New York unterzeichnete Übereinkommen bezweckt die Gleichbehandlung der Staatenlosen mit den Flüchtlingen, so namentlich in bezug auf die personenrechtliche Stellung, die Abgabe eines Reiseausweises, die Sozialversicherungen und die Unterstützung. Das Übereinkommen übernimmt im übrigen zum grössten Teil die Bestimmungen des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnet und durch Bundesbeschluss am 14. Dezember 1954 genehmigt wurde.

Das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen wurde bis heute von 22 Staaten ratifiziert. Nach kantonalen Schätzungen würde es sich um ungefähr vierhundert in der Schweiz wohnhafte Personen handeln, die übrigens nicht unbedingt einer materiellen Unterstützung bedürften. Die eventuellen Unterstützungskosten wären deshalb gering. Das gleiche gilt für AHV/IV. Die Ratifizierung hätte auch keine Personalvermehrung zur Folge.

1971 - 663

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I. Einführung Durch Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1954 (AS 7955 443) haben Sie den Bundesrat ermächtigt, das von den Vereinten Nationen ausgearbeitete Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BB11954 II 69) zu ratifizieren. Der Bundesbeschluss vom 28. September 1962 bezog sich auf die Ratifizierung der internationalen Vereinbarung betreffend die Flüchtlingsseeleute, die am 23. November 1957 in Den Haag abgeschlossen worden ist (AS 1964 146). Schliesslich haben Sie durch Bundesbeschluss vom 4. März 1968 das Protokoll vom 31. Januar 1967 betreffend die Rechtsstellung der Flüchtlinge (AS 1968 1232) genehmigt.

Ein Sonderkomitee des Wirtschafts- und Sozialrates für Flüchtlinge und Staatenlose und die Konferenz der Bevollmächtigten, die sich im Juli 1951 in Genf versammelt hatten, Hessen die Frage der Staatenlosen, die nicht gleichzeitig auch Flüchtlinge sind, ungelöst. Immerhin wurde der Entwurf eines Protokolls, das diese Personen betraf, ausgearbeitet und den Regierungen zur Prüfung unterbreitet. Nach mehreren Jahren der Prüfung wurde der Text an einer zweiten Konferenz, die vom 13. bis 24. September 1954 in New York stattfand, bereinigt. Die Schweiz nahm an den Arbeiten teil. Das Dokument wurde durch den Schweizerischen Beobachter bei den Vereinten Nationen mitunterzeichnet. Die Konferenz zog es vor, anstelle des Entwurfes zu einem Protokoll eine neue Konvention auszuarbeiten. Diese Konvention, die auf die de jure als staatenlos zu betrachtenden Personen Anwendung finden soll, übernimmt zum Grossteil die Bestimmungen des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, und dies namentlich hinsichtlich der Fragen der personenrechtlichen Stellung, der Unterstützung und der Sozialversicherung. Wir beehren uns, Ihnen dieses Übereinkommen zur Genehmigung vorzulegen.

H. Allgemeines Während längerer Zeit schien es nicht angezeigt, das Ratifikationsverfahren einzuleiten, da in der Schweiz die Zahl der Ausländer, die staatenlos sind, ohne zugleich als Flüchtlinge betrachtet werden zu können, nicht sehr gross ist. Nun ist aber das Übereinkommen am 6. Juni 1960, nach der Ratifikation durch sechs Staaten, in Kraft getreten. Heute gehören ihm 22 Staaten an, nämlich Algerien, Belgien, Botswana, Dänemark, Ecuador, Finnland, Frankreich, Guinea, Irland, Israel, Italien, Jugoslawien,
Liberia, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Republik Korea, Schweden, Trinidad und Tobago, Tunesien, Uganda und Vereinigtes Königreich Grossbritannien. Aus Gründen der internationalen Solidarität, aus psychologischen und politischen Überlegungen und im Bemühen, auch diese durch das Schicksal benachteiligten Personen zu erfassen, erachten wir heute eine Ratifizierung des Übereinkommens über die Staatenlosen durch die Schweiz als wünschbar.

Die um Stellungnahme gebotenen Kantone und Organisationen begrüssen die Ratifikation des Übereinkommens.

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III. Kommentar der einzelnen Bestimmungen Wie wir schon dargelegt haben, sind die Bestimmungen über die Rechtsstellung der Staatenlosen weitgehend identisch mit denjenigen, die für die Flüchtlinge gelten. Es erübrigt sich deshalb, einzeln auf sie einzugehen. Ihre Anwendung sollte kaum Schwierigkeiten verursachen. Der Artikel l, der den Begriff «staatenlos» umschreibt, konnte kürzer gefasst werden als der Flüchtlingsbegriff. Einige unbedeutende Änderungen sind in den Artikeln 8 (Befreiung von Sondermassnahmen), 15 (Vereinsrecht) und 19 (freie Berufe) zu finden.

Wenn hinsichtlich des Stellenantritts in Artikel 17 die Bestimmungen etwas einschränkender sind, dürfte dies in der Praxis angesichts der kleinen Zahl von Staatenlosen kaum besondere Fragen aufwerfen. Anlässlich der Ratifizierung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge im Jahre 1954 wurde im Bundesbeschluss folgender Vorbehalt angebracht: «Zu Artikel 17: In bezug auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sind die Flüchtlinge rechtlich den Ausländern im Allgemeinen gleichgestellt, in der Meinung, dass sich die zuständigen Behörden bemühen werden, ihnen gegenüber nach Möglichkeit die Bestimmungen dieses Artikels zur Anwendung zu bringen.» Jedoch enthält der Artikel 17 des Abkommens einen zweiten Absatz, der Erleichterungen vorsieht für Flüchtlinge, die sich schon drei Jahre im Land aufhalten, die mit einem Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates verheiratet sind oder die ein oder mehrere Kinden haben, welche die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates besitzen. Dieser Absatz wurde in den Artikel 17 des Übereinkommens über die Staatenlosen nicht übernommen. Im übrigen darf der obenerwähnte Vorbehalt heute als überholt betrachtet werden. Nach der heute geltenden Praxis werden die Flüchtlinge keiner Einschränkung mehr unterworfen.

Der Bundesratsbeschluss vom 21. April 1971 über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer bestimmt ausdrücklich, dass die von der Eidgenössischen Polizeiabteilung anerkannten Flüchtlinge nicht unter diesen Beschluss fallen. Unter diesen Umständen scheint es nicht angezeigt, zu Artikel 17 des Übereinkommens betreffend die Rechtsstellung der Staatenlosen einen Vorbehalt anzubringen. Im Gegenteil scheint der Zeitpunkt gekommen, den bei der Ratifizierung des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge angebrachten Vorbehalt aufzuheben. Wir beantragen deshalb, im vorliegenden Beschlussentwurf den Bundesrat zu ermächtigen, diesen Vorbehalt zurückzuziehen.

Die Bestimmungen der Artikel 31 (Flüchtlinge, die sich unrechtmässig im Aufnahmeland aufhalten), 33 (Verbot der Ausweisung und Zurückstellung), 35 (Zusammenarbeit der staatlichen Behörden mit den Vereinten Nationen) und 37 (Verhältnis zu früheren Abkommen) des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sind in dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen nicht übernommen worden. Schliesslich ist der Artikel 35 (Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt) anders als der Artikel 39 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge redigiert. Im Schlussakt hat

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die Konferenz im übrigen zum Ausdruck gebracht, dass der Artikel 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, der das Verbot der Ausweisung und Ausschaffung einer Person in ein Land enthalt, auf dessen Gebiet ihr Leben oder ihre Freiheit zufolge ihrer Rasse, Religion usw. bedroht wäre, einen Grundsatz darstelle, der ganz allgemein gültig sei. Sie gelangte deshalb zur Auffassung, es erübrige sich, diesen Grundsatz in das Übereinkommen betreffend die Rechtsstellung der Staatenlosen zu übernehmen.

Eine im Entwurf zum Bundesbeschluss aufgenommene Bestimmung sieht die Übernahme allfälliger Fürsorgekosten durch den Bund nach den für die Flüchtlinge geltenden Grundsätzen vor. Die der Schweizerischen Zentralstelle für Flüchtlingshilfe angeschlossenen privaten Flüchtlingshilfswerke haben sich bereit erklärt, sich der Betreuung und Unterstützung der Staatenlosen anzunehmen. Nach den Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 26. April 1951/11. März 1960 über die Beiträge des Bundes an die Unterstützung von Flüchtlingen würde die Eidgenössische Polizeiabteilung den Hilfswerken 75 Prozent der Fürsorgekosten zurückerstatten. Die Kantone würden somit von ihrer Verpflichtung, Staatenlose allenfalls zu unterstützen, befreit.

Was die Reisepapiere anbelangt, sind wir der Meinung, dass darauf verzichtet werden kann, einen neuen, ausschliesslich für die Staatenlosen bestimmten Reiseausweis zu schaffen. Angesichts der geringen Zahl von Staatenlosen scheint es uns zweckmässig zu sein, eines der schweizerischen Reisepapiere für Schriftenlose mit einem Stempel zu versehen, der auf das Übereinkommen vom 28. September 1954 verweist.

Durch einen allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1962 (AS 1963 37) ist seinerzeit die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abschliessend geordnet worden. Diese landesrechtliche Regelung, die die vorbehaltlose Anwendung des von der Schweiz ratifizierten Flüchtlingsabkommens vom 28. Juli 1951 in bezug auf die genannten Sozialversicherungszweige vorsieht, soll künftig auch für Staatenlose Geltung erlangen, nachdem das Übereinkommen vom 28. September 1954 für diese Personenkategorie bezüglich der Sozialversicherung die gleichen Bestimmungen aufgestellt hat wie das Flüchtlingsabkommen.

Eine unterschiedliche
Behandlung der wenigen Staatenlosen wäre nach der Ratifizierung des zuletzt genannten Übereinkommens um so weniger gerechtfertigt, als einzelne von ihnen bereits aufgrund des dem Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1962 zugrundeliegenden erweiterten Flüchtlingsbegriffs1) bzw. gestützt auf das Protokoll vom 31. Januar 1967 betreffend die Rechtsstellung der Flüchtlinge in den Genuss der schweizerischen innerstaatlichen Regelung gelangt sind, die nun künftig allen Staatenlosen gleicherweise zugute kommen soll. Die gleiche Behandlung von Flüchtlingen und Staatenlosen auf dem Gebiete der Sozialversicherung entspricht im übrigen der in allen jüngeren multilateralen Regelungen (Reglement Nr. 3 der EWG; Übereinkommen Nr. 118 1}

Vgl. Ausführungen in der Botschaft vom 19. Januar 1962, Ziffer H, l a (BB11962 I 237).

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der Internationalen Arbeitskonferenz über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in der sozialen Sicherheit; Entwurf für ein Europäisches Abkommen über soziale Sicherheit des Europarates) getroffenen Lösung.

Der Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1962 ist dementsprechend zu ergänzen. Diese Änderung kann aus formellen Gründen nicht durch den einfachen Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens betreffend die Staatenlosen herbeigeführt werden, sondern erfordert - wie schon die geltende Regelung - einen besonderen, dem fakultativen Referendum unterstellten allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss (vgl. Ausführungen unter Ziff.V).

IV. Finanzielle Konsequenzen. Personal Wie wir bereits dargelegt haben, ist die Zahl der Staatenlosen, die unter das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen fallen könnten, gering. Nach den Schätzungen der Kantone handelt es sich um rund 400 Personen, die zudem meist keiner materiellen Hilfe bedürfen. Die allfälligen Fürsorgekosten, für die heute keine zahlenmässigen Angaben gemacht werden können, dürften kaum ins Gewicht fallen.

Die finanzielle Mehrbelastung, die der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung aus der vorgesehenen Regelung erwächst, dürfte sich aus dem gleichen Grunde auf lange Sicht ins sehr bescheidenem Rahmen halten.

Das Inkraftsetzen des Übereinkommens wird auch keine Personalvermehrung bewirken.

V. Verfassungsmässige Grundlage 1. Die Verfassungsmässige Grundlage zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung des internationalen Übereinkommens ist in Artikel 8 der Bundesverfassung gegeben, wonach der Abschluss von Abkommen mit ausländischen Staaten Sache des Bundes ist.

Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung.

Das Übereinkommen, das für eine unbeschränkte Dauer abgeschlossen wird, kann jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen auf ein Jahr gekündigt werden. Damit untersteht es dem in Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung für internationale Abkommen vorgesehenen Referendum nicht.

2. Die verfassungsrechtliche Basis für den zweiten beantragten Bundesbeschluss bildet Artikel 34«uater, der den Bund zur Gesetzgebung auf dem Gebiete der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ermächtigt. Auf ihn ist, wie schon der geltende, so auch der vorgeschlagene Änderungsbeschluss abzustützen und dem fakultativen Referendum zu unterstellen.

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VI. Schlussbemerkungen und Antrag Im Hinblick auf die zahlenmässig beschränkte Zahl von Staatenlosen in der Schweiz hat das Übereinkommen keine grosse Tragweite. Immerhin werden seine Bestimmungen gestatten, die Rechtsstellung des Staatenlosen, der nicht zugleich Flüchtling ist, zu verbessern. Angesichts der Anstrengungen, die auf internationaler Ebene zugunsten dieser Personengruppe unternommen werden, gestatten wir uns, Ihnen die Annahme der beiliegenden Entwürfe beider Bundesbeschlüsse zu beantragen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den l I.August 1971 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Gnägi Der Bundeskanzler: Huber

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 und 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung; nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. August 1971 *>, beschliesst: Einziger Artikel 1

Das Übereinkommen vom 28. September 1954 betreffend die Rechtsstellung der Staatenlosen wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

3 Die Untersützung Staatenloser, die dem Übereinkommen unterstehen, wird gemäss dem Bundesbeschluss vom 26. April 1951/11. März I9602) über Beiträge des Bundes an die Unterstützung von Flüchtlingen geregelt.

4 Der Bundesrat wird ermächtigt, den Vorbehalt zu Artikel 17 des internationalen Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 19513> aufzuheben.

6 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er ist jedoch in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

D BB1 1971 H 424 2 3

> BB1 1951 II 19; 1960 I 1218 > AS 1955 441

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend Änderung des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung, im Hinblick auf das Abkommen vom 28. September 1954, über die Rechtsstellung der Staatenlosen, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. August 19711), beschliesst:

Der Bundesbeschluss vom 4. Oktober 19622) über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert: Titel Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Art. 3TM* (neu)

3bisDiee Bestimmungen der Artikel 1-3 sind gleicherweise auf Staatenlose anwendbar.

II 1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses.

2 Leistungen an Staatenlose auf Grund dieses Beschlusses können von seinem Inkrafttreten an auch für die vor diesem Zeitpunkt eingetretenen Versi*> BB1 1971 H 424 v AS 1963 37

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cherungsfälle gewährt werden ; im Falle von Leistungen der Invalidenverischerung ist hierbei Voraussetzung, dass der Versicherte bei Inkrafttreten des Beschlusses noch in der Schweiz wohnt. Die Fristen für die Anmeldung der Ansprüche beginnen frühestens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses an zu laufen.

3 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

4 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

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Übersetzung des französischen Originaltextes

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen Abgeschlossen in New York am 28. September 1954

Präambel Die Hohen Vertragsparteien, in der Erwägung, dass die Charta der Vereinten Nationen und die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung angenommene allgemeine Erklärung der Menschenrechte den Grundsatz bestätigt haben, dass die Menschen ohne Unterschied die Menschenrechte und die Grundfreiheiten gemessen sollen, in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen wiederholt ihr grosses Interesse für die Staatenlosen bekundet und sich bestrebt haben, diesen in möglichst weitem Umfang die Ausübung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten zu gewährleisten, in der Erwägung, dass nur diejenigen Staatenlosen, die gleichzeitig Flüchtlinge sind, durch das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge erfasst werden und dass jenes Abkommen auf zahlreiche Staatenlose nicht anwendbar ist, in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, die Stellung der Staatenlosen durch ein internationales Übereinkommen zu regeln und zu verbessern, haben folgendes vereinbart: Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen Artikel l Definition des Begriffs «Staatenloser» 1. «Staatenlos» im Sinne dieses Übereinkommens ist eine Person, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen betrachtet.

2. Dieses Übereinkommen ist nicht anwendbar: i) auf Personen, die zurzeit durch eine andere Organisation oder Institution der Vereinten Nationen als den Hochkommisar der Vereinten Nationen

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für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten, solange sie diesen Schutz oder diese Hilfe gemessen; ii) auf Personen, welche nach Auffassung der zuständigen Behörden des Aufenthaltslandes im Besitze der Rechte und Pflichten der Staatsangehörigen des Landes stehen; iii) auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen : a) dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen; b) dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Aufenthaltslandes begangen haben, bevor sie in diesem aufgenommen worden sind; c) dass sie sich Handlungen zuschulden kommen Hessen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtet sind.

Artikel 2 Allgemeine

Verpflichtungen

Jeder Staatenlose hat gegenüber dem Land, in dem er sich aufhält, Pflichten, zu denen insbesondere die Verpflichtung gehört, sich den Gesetzen und Verordnungen sowie den Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu unterziehen.

Artikel 3 Verbot unterschiedlicher Behandlung Die vertragschliessenden Staaten haben die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf die Staatenlosen ohne Unterschied der Rasse, der Religion oder des Herkunftslandes an/uwenden.

Artikel 4 Religion Die vertragschliessenden Staaten gewähren den Staatenlosen auf ihrem Gebiet eine mindestens ebenso günstige Behandlung in bezug auf die Freiheit in der Religionsausübung und die Freiheit des Religionsunterrichts ihrer Kinder wie den eigenen Staatsangehörigen.

Artikel 5 Rechte ausserhalb des Übereinkommens Keine Bestimmung dieses Übereinkommens berührt die sonstigen Rechte und Vorteile, die den Staatenlosen unabhängig von diesem Übereinkommen gewährt werden.

435 Artikel 6 Ausdruck «unter den gleichen Umständen» Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck «unter den gleichen Umständen», dass eine Person alle Bedingungen (vor allem diejenigen betreffend Dauer und Voraussetzungen von Aufenthalt und Niederlassung) zur Ausübung eines Rechts erfüllen muss, gleich wie wenn sie nicht staatenlos wäre; ausgenommen hievon sind nur die Bedingungen, die ihrer Natur nach von einem Staatenlosen nicht erfüllt werden können.

Artikel 7 Befreiung vom Erfordernis der Gegenseitigkeit 1. Unter Vorbehalt der in diesem Übereinkommen vorgesehenen günstigeren Bestimmungen gewährt jeder vertragschliessende Staat den Staatenlosen die Behandlung, die er Ausländern im allgemeinen gewährt.

2. Nach dreijährigem Aufenthalt sind die Staatenlosen in den vertragschliessenden Staaten von der Gegenseitigkeit in bezug auf die gesetzlichen Bestimmungen befreit.

3. Die vertragschliessenden Staaten gewähren den Staatenlosen weiterhin die Rechte und Vergünstigungen, die ihnen ohne Rücksicht auf Gegenseitigkeit schon beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens zukamen.

4. Die vertragsschliessenden Staaten prüfen wohlwollend die Möglichkeit, den Staatenlosen bei fehlender Gegenseitigkeit weiter gehende Rechte und Vergünstigungen als die zu gewähren, auf die sie nach den Absätzen 2 und 3 Anspruch erheben können, sowie ferner die Möglichkeit, Staatenlose, die die Voraussetzungen dieser beiden Absätze nicht erfüllen, vom Erfordernis der Gegenseitigkeit zu befreien.

5. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 finden sowohl auf die in den Artikeln 13, 18, 19, 21 und 22 des Übereinkommens erwähnten Rechte und Vergünstigungen Anwendung als auch auf solche, die in diesem Übereinkommen nicht enthalten sind.

Artikel 8 Befreiung von Sondermassnahmen Die vertragschliessenden Staaten wenden Sondermassnahmen, die gegen die Person, das Vermögen oder die Interessen der Angehörigen oder ehemaligen Angehörigen eines bestimmten Staates ergriffen werden könnten, nicht auf einen Staatenlosen an, nur weil er die Staatsangehörigkeit dieses Staates besessen hat. Die vertragschliessenden Staaten, die auf Grund ihrer Gesetzgebung diesen allgemeinen Grundsatz nicht einhalten können, gewähren in geeigneten Fällen Ausnahmen zugunsten der Staatenlosen.

436 Artikel 9 Vorläufige Massnahmen Keine Bestimmung dieses Übereinkommens hindert einen vertragschliessenden Staat daran, in Kriegszeiten oder bei ändern schwerwiegenden und aussergewöhnlichen Umständen gegenüber einer bestimmten Person vorübergehend die für die Staatssicherheit erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, bis abgeklärt ist, ob die Person tatsächlich staatenlos ist und ob die gegen sie ergriffenen Massnahmen im Interesse der Staatssicherheit aufrechterhalten bleiben müssen.

Artikel 10 Fortdauer des Aufenthaltes 1. Ist ein Staatenloser im Verlaufe des Zweiten Weltkrieges verschleppt und in das Gebiet eines der vertragschliessenden Staaten gebracht worden und hält sich dort auf, so gilt die Dauer des Zwangsaufenthaltes in diesem Gebiet als rechtmässiger Aufenthalt.

2. Ist ein Staatenloser während des Zweiten Weltkrieges aus dem Gebiet eines vertragschliessenden Staates verschleppt worden und vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens dorthin zurückgekehrt, um dort Aufenthalt zu nehmen, so gilt die Zeit vor und nach dieser Zwangsverschleppung in allen Fällen, in denen ein ununterbrochener Aufenthalt verlangt wird, als ein einziger ununterbrochener Zeitraum.

Artikel 11 Staatenlose Seeleute Die vertragschliessenden Staaten prüfen wohlwollend die Möglichkeit, Staatenlose, die reguläre Besatzungsmitglieder eines Schiffes sind, das ihre Flagge führt, die Wohnsitznahme auf ihrem Gebiet zu gestatten, ihnen Reisepapiere auszustellen oder sie vorübergehend aufzunehmen, um ihnen insbesondere die Wohnsitznahme in einem ändern Land zu erleichtern.

Kapitel II: Rechtsstellung Artikel 12 Personenrechtliche Stellung 1. Die personenrechtliche Stellung eines Staatenlosen bestimmt sich nach dem Gestz seines Wohnsitzlandes oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, nach dem Gesetz des Aufenthaltslandes.

2. Rechte, die ein Staatenloser vorher erworben hat und die auf seiner personenrechtlichen Stellung beruhen, insbesondere solche Rechte, die sich aus der Eheschliessung ergeben, sind von den vertragschliessenden Staaten zu achten, vorausgesetzt, dass die in der Gesetzgebung dieses Staates allfällig vorgesehenen Formalitäten erfüllt sind; Voraussetzung ist ferner, dass es sich um

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Rechte handelt, die von diesem Staat auch dann anerkannt worden wären, wenn die fragliche Person nicht staatenlos geworden wäre.

Artikel 13 Bewegliches und unbewegliches Eigentum Die vertragschliessenden Staaten gewähren den Staatenlosen in bezug auf den Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Eigentum und den dazu gehörenden Rechten und in bezug auf Miet- und andere Verträge über bewegliches und unbewegliches Eigentum eine möglichst günstige Behandlung, die auf alle Fälle nicht ungünstiger ist als die, welche Ausländern im allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.

Artikel 14 Geistiges und gewerbliches Eigentum In bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigentums, insbesondere von Erfindungen, technischen Plänen, Modellen, Fabrikmarken, Handelsfirmen, und auf den Schutz von Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft gemessen Staatenlose im Land, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, den Schutz, der den eigenen Staatsangehörigen gewährt wird. Im Gebiet eines ändern vertragschliessenden Staates geniesst der Staatenlose den Schutz, der dort Staatsangehörigen des Landes gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Artikel 15 Vereinsrecht Die vertragschliessenden Staaten gewähren den Staatenlosen, die sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, in bezug auf Vereinigungen zu unpolitischen und nicht auf Erwerb gerichteten Zwecken sowie in bezug auf Gewerkschaften eine möglichst günstige Behandlung, die auf alle Fälle nicht ungünstiger ist als die, welche Ausländern im allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.

Artikel 16 Zutritt zu den Gerichten 1. Staatenlose haben auf dem Gebiete der vertragschliessenden Staaten freien Zutritt zu den Gerichten.

2. Staatenlosen wird im vertragschliessenden Staat, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, hinsichtlich der Zulassung vor Gericht, einschliesslich des Armenrechts und der Befreiung von der cautio judicatum salvi, die gleiche Behandlung zuteil wie den Angehörigen dieses Staates.

3. In den vertragschliessenden Staaten, in denen ein Staatenloser nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, geniesst er in bezug auf die in Absatz 2 erwähnten Rechte die gleiche Behandlung wie ein Angehöriger des Landes, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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Kapitel III: Erwerbstätigkeit Artikel 17 Stellenantritt 1. Die vertragschliessenden Staaten gewähren Staatenlosen, die sich rechtmassig auf ihrem Gebiet aufhalten, in bezug auf den Stellenantritt eine möglichst günstige Behandlung, die auf alle Fälle nicht ungünstiger ist als die, welche Ausländern im allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.

2. Die vertragschliessenden Staaten prüfen wohlwollend die Möglichkeit, Massnahmen zu treffen, um die Rechte aller Staatenlosen in bezug auf den Stellenantritt den eigenen Staatsangehörigen anzugleichen, insbesondere der Staatenlosen, die auf Grund eines Anwerbungsprogramms für Arbeitskräfte oder eines Einwanderungsplanes in ihr Gebiet gekommen sind.

Artikel 18 Selbständige Erwerbstätigkeit Die vertragschliessenden Staaten gewähren den Staatenlosen, die sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, in bezug auf die selbständige Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft, Industrie, im Gewerbe und Handel sowie auf die Gründung von Handels- oder Industriefirmen eine möglichst günstige Behandlung, die auf alle Fälle nicht ungünstiger ist als die, welche Ausländern im allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.

Artikel 19 Freie Berufe Jeder vertragschliessende Staat gewährt den Staatenlosen, die sich rechtmässig auf seinem Gebiet aufhalten, die Diplome besitzen, welche von den zuständigen Behörden dieses Staates anerkannt werden, und die einen freien Beruf ausüben wollen, eine möglichst günstige Behandlung, die auf alle Fälle nicht ungünstiger ist als die, welche Ausländern im allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.

Kapitel IV: Wohlfahrt Artikel 20 Rationierung Wo ein Rationierungssystem besteht, das die allgemeine Verteilung von Mangelwaren regelt und dem die ganze Bevölkerung unterworfen ist, sind die Staatenlosen wie die eigenen Staatsangehörigen zu behandeln.

439 Artikel 21 Unterkunft In bezug auf die Unterkunft gewähren die vertragschliessenden Staaten, soweit diese Frage durch Gesetze und Verordnungen geregelt ist oder unter der Kontrolle der öffentlichen Behörden steht, den Staatenlosen, die sich rechtmassig auf ihrem Gebiet aufhalten, eine möglichst günstige Behandlung, die auf alle Fälle nicht ungünstiger ist als die, welche Ausländern im allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.

Artikel 22 Öffentlicher

Unterricht

1. Die vertragschliessenden Staaten gewähren Staatenlosen in bezug auf den Unterricht in den Primarschulen die gleiche Behandlung wie den eigenen Staatsangehörigen.

2. Die vertragschliessenden Staaten gewähren den Staatenlosen hinsichtlich des Unterrichts in ändern als den Primarschulen, insbesondere was die Zulassung zum Studium, die Anerkennung von ausländischen Studienzeugnissen, Diplomen und Universitätsgraden sowie den Gebührenerlass und die Erteilung von Stipendien anbetrifft, eine möglichst günstige Behandlung, die auf alle Fälle nicht ungünstiger ist als die, welche Ausländern im allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.

Artikel 23 Öffentliche

Fürsorge

Die vertragschliessenden Staaten gewähren den auf ihrem Gebiet rechtmassig sich aufhaltenden Staatenlosen die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie den eigenen Staatsangehörigen.

Artikel 24 Arbeitsgesetzgebung und Sozialversicherung 1. Die vertragschliessenden Staaten gewähren den rechtmässig auf ihrem Gebiet sich aufhaltenden Staatenlosen die gleiche Behandlung wie den eigenen Staatsangehörigen in bezug auf: a) Entlöhnung mit Einschluss der Familienzulagen, die Bestandteil des Lohnes sind, Arbeitszeit, Überstunden, bezahlte Ferien, Beschränkungen bei Heimarbeit, Mindestalter für Arbeitnehmer, Lehrzeit und Berufsausbildung, Arbeit der Frauen und Jugendlichen sowie Vorteile aus Gesamtarbeitsverträgen, soweit diese Bedingungen durch die Gesetzgebung geregelt sind oder zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden gehören ;

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b) die Sozialversicherung (gesetzliche Bestimmungen über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Mutterschaft, Krankheit, Invalidität, Alter und Todesfall, Arbeitslosigkeit, Familienlasten sowie über alle ändern Risiken, die nach der Landesgesetzgebung durch Sozialversicherung gedeckt sind), vorbehaltlich i) geeigneter Abmachungen über die Aufrechterhaltung erworbener Rechte und Anwartschaften, ii) der besondern durch die Landesgesetzgebung des Aufenthaltslandes vorgeschriebenen Bestimmungen, die Leistungen oder Teilleistungen ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln vorsehen, sowie Zuwendungen an Personen, die die Bedingungen für die Auszahlung einer normalen Rente nicht erfüllen.

2. Die Entschädigungsansprüche, die durch den Tod eines Staatenlosen infolge Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit entstehen, werden dadurch nicht beeinträchtigt, dass sich der Begünstigte ausserhalb des Gebietes des vertragschliessenden Staates aufhält.

3. Die vertragschliessenden Staaten erstrecken die Vorteile der untereinander abgeschlossenen oder noch abzuschliessenden Abkommen über die Erhaltung wohlerworbener Rechte und von Anwartschaften auf dem Gebiete der Sozialversicherung auf die Staatenlosen, sofern diese die Bedingungen erfüllen, die für die Staatsangehörigen der Signatarstaaten dieser Abkommen vorgesehen sind.

4. Die vertragschliessenden Staaten prüfen wohlwollend die Möglichkeit, die Vorteile ähnlicher Abkommen, die zwischen ihnen und Nichtvertragsstaaten in Kraft sind oder sein werden, soweit als möglich auf Staatenlose auszudehnen.

Kapitel V: Administrative Massnahmen Artikel 25 Verwaltungshilfe 1. Wenn ein Staatenloser normalerweise für die Ausübung eines Rechtes die Mitwirkung ausländischer Behörden benötigt, an die er nicht gelangen kann, sorgen die vertragschliessenden Staaten, auf deren Gebiet er sich aufhält, dafür, dass ihm die Beihilfe durch die eigenen Behörden gewährt wird.

2. Die in Absatz l erwähnten Behörden stellen den Staatenlosen die Dokumente oder Bescheinigungen aus oder lassen sie unter ihrer Aufsicht ausstellen, die normalerweise einem Ausländer durch seine heimatlichen Behörden oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden.

3. Die in dieser Weise ausgestellten Dokumente oder Bescheinigungen ersetzen die amtlichen Urkunden, die Ausländern durch die Behörden ihres Landes oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden; sie gelten bis zum Beweise des Gegenteils als rechtmässig.

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4. Abgesehen von Ausnahmen, die zugunsten von Bedürftigen zugelassen werden müssen, können für die hier erwähnten Amtshandlungen Gebühren erhoben werden ; diese müssen aber massig sein und den Gebühren entsprechen, die von den eigenen Staatsangehörigen für ähnliche Amtshandlungen erhoben werden.

5. Die Bestimmungen dieses Artikels berühren die Artikel 27 und 28 nicht.

Artikel 26 Freizügigkeit

Jeder vertragschliessende Staat räumt den Staatenlosen, die sich rechtmässig auf seinem Gebiet aufhalten, das Recht ein, dort ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehaltlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für Ausländer im allgemeinen gelten.

Artikel 27 Identitätsausweise

Die vertragschliessenden Staaten stellen jedem Staatenlosen, der sich auf ihrem Gebiet aufhält und der kein gültiges Reisepapier besitzt, einen Identitätsausweis aus.

Artikel 28 Reiseausweise

Die vertragschliessenden Staaten stellen den Staatenlosen, die sich rechtmassig auf ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen ausserhalb dieses Gebietes gestatten, vorausgesetzt, dass keine zwingenden Gründe der Staatssicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen. Die Bestimmungen im Anhang zu diesem Übereinkommen finden auf diese Dokumente Anwendung. Die vertragschliessenden Staaten können einen solchen Reiseausweis auch jedem ändern Staatenlosen auf ihrem Gebiet ausstellen; sie werden den Fällen von Staatenlosen besondere Aufmerksamkeit schenken, die sich auf ihrem Gebiet aufhalten und nicht in der Lage sind, von dem Lande, wo sie ihren ordentlichen Aufenthalt haben, einen Reiseausweis zu erlangen.

Artikel 29 Steuern und Abgaben

1. Die vertragschliessenden Staaten erheben von den Staatenlosen keine anderen oder höheren Gebühren, Abgaben oder Steuern irgendwelcher Art, als sie unter ähnlichen Verhältnissen jetzt oder künftig von den eigenen Staatsangehörigen verlangt werden.

442 2. Diese Vorschrift steht der Anwendung der gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen nicht entgegen, welche die Gebühren für die Ausstellung von Verwaltungsdokumenten, einschliesslich Identitätsausweisen, an Ausländer betreffen.

Artikel 30 Vermögenstransfer 1. Jeder vertragschliessende Staat gestattet den Staatenlosen nach Massgabe seiner Gesetze und Verordnungen, Vermögenswerte, die sie auf sein Staatsgebiet gebracht haben, in das Gebiet eines anderen Landes überzuführen, in dem sie zur Ansiedlung zugelassen worden sind.

2. Jeder vertragschliessende Staat prüft wohlwollend die Gesuche von Staatenlosen, die um die Ermächtigung nachsuchen, alle ändern Vermögenswerte, die zur Ansiedlung in einem ändern Land erforderlich sind, in ein anderes Land zu überführen, in dem sie zur Ansiedlung aufgenommen worden sind.

Artikel 31 Ausweisung 1. Die vertragschliessenden Staaten weisen einen Staatenlosen, der sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung aus.

2. Die Ausweisung eines Staatenlosen kann nur auf Grund eines Entscheides, der nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren getroffen wurde, durchgeführt werden. Soweit nicht zwingende Gründe der Staatssicherheit entgegenstehen, muss dem Staatenlosen erlaubt werden, Beweise zu seiner Entlastung beizubringen, Rekurs einzureichen und sich dabei vor einer zuständigen Behörde oder vor einer oder mehreren von der zuständigen Behörde bezeichneten Personen vertreten zu lassen.

3. Die vertragschliessenden Staaten räumen einem ausgewiesenen Staatenlosen eine angemessene Frist ein, um ihm den Versuch zu einer rechtmâssigen Einreise in ein anderes Land zu ermöglichen. Die vertragschliessenden Staaten können während dieser Frist alle innerstaatlichen Massnahmen treffen, die sie für notwendig erachten.

Artikel 32 Einbürgerung Die vertragschliessenden Staaten erleichtern soweit als möglich die Assimilierung und Einbürgerung der Staatenlosen. Sie bemühen sich insbesondere, das Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und die Gebühren und Kosten des Verfahrens nach Möglichkeit herabzusetzen.

443

Kapitel VI: Schlussbestimmungen Artikel 33 Auskünfte über die innerstaatliche Gesetzgebung Die vertragschliessenden Staaten werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Text der Gesetze und Verordnungen mitteilen, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen.

Artikel 34 Regelung von Streitigkeiten Jede Streitigkeit zwischen den Parteien dieses Übereinkommens über dessen Auslegung oder Durchführung, die auf andere Weise nicht beigelegt werden kann, ist auf Begehren einer der an der Streitigkeit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.

Artikel 35 Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt 1. Dieses Übereinkommen liegt am Sitz der Organisation der Vereinten Nationen bis zum 31. Dezember 1955 zur Unterzeichnung auf.

2. Es liegt zur Unterzeichnung auf: a) durch jeden Mitgliedstaat der Organisation der Vereinten Nationen ; b) durch jeden Nichtmitgliedstaat, der zur Konferenz der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Staatenlosen eingeladen worden ist; c) durch jeden Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung oder zum Beitritt eingeladen hat.

3. Es ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

4. Die in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Staaten können diesem Übereinkommen beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Artikel 36 Örtlicher Geltungsbereich 1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts erklären, dass sich die Geltung dieses Übereinkommens auf alle Gebiete erstreckt, die er in den internationalen Beziehungen vertritt, oder nur au± eines oder mehrere von ihnen. Eine solche Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem dieses Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt.

444

2. In jedem späteren Zeitpunkt erfolgt diese Erweiterung des Geltungsbereichs durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung; sie wird nach Ablauf von neunzig Tagen seit dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam oder in dem Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt, wenn dieser letzte Zeitpunkt später liegt.

3. Bei Gebieten, für die dieses Übereinkommen im Zeitpunkt der Unterzeichnung, Ratifikation oder des Beitritts nicht gilt, prüft jeder interessierte Staat die Möglichkeit, sobald wie möglich alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um den Geltungsbereich dieses Übereinkommens auf diese Gebiete zu erweitern, gegebenenfalls unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Regierungen dieser Gebiete, wenn eine solche aus verfassungsmässigen Gründen erforderlich ist.

Artikel 37 Klausel für Bundesstaaten Im Falle eines Bundesstaates oder eines Staates, der kein Einheitsstaat ist, finden nachstehende Bestimmungen Anwendung : a) In bezug auf die Artikel dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit der gesetzgebenden Organe des Bundes fällt, sind die Verpflichtungen der Bundesregierung die gleichen wie die von Staaten, die nicht Bundesstaaten sind; b) in bezug auf die Artikel dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit der Gesetzgebung jedes der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone fällt, die nach der Bundesverfassung nicht verpflichtet sind, gesetzgeberische Massnahmen zu ergreifen, wird die Bundesregierung diese Artikel so bald als möglich den zuständigen Behörden der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone befürwortend zur Kenntnis bringen; c) ein Bundesstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, wird auf das ihm vom Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelte Begehren jedes anderen vertragschliessenden Staates eine Darstellung der im Bund oder seinen Gliedstaaten geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der Praxis in bezug auf irgendeine Bestimmung des Übereinkommens geben; darin soll dargelegt werden, inwieweit diese Bestimmung durch einen gesetzgeberischen Akt oder eine andere Massnahme wirksam geworden ist.

Artikel 38 Vorbehalte 1. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts kann jeder Staat zu den Artikeln des Übereinkommens Vorbehalte machen, ausgenommen zu den Artikeln l, 3, 4, 16 Absatz l und 33-42 einschliesslich.

445 2. Jeder vertragschliessende Staat, der gemäss Absatz l dieses Artikels einen Vorbehalt gemacht hat, kann ihn jederzeit durch eine diesbezügliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.

Artikel 39 Inkrafttreten 1. Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsoder Beitrittsurkunde dieses Staates in Kraft.

Artikel 40 Kündigung 1. Jeder vertragschliessende Staat kann das Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu richtende Mitteilung kündigen.

2. Die Kündigung wird für den betreffenden Staat ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

3. Jeder Staat, der eine Erklärung oder Mitteilung gemäss Artikel 36 gemacht hat, kann jederzeit später dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen, dass das Übereinkommen auf das in der Mitteilung bezeichnete Gebiet nicht mehr Anwendung findet. Das Übereinkommen findet alsdann auf dieses Gebiet ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Generalsekretär keine Anwendung mehr.

Artikel 41 Revision 1. Jeder vertragschliessende Staat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu richtende Mitteilung die Revision dieses Übereinkommens verlangen.

2. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen empfiehlt die in bezug auf dieses Begehren gegebenenfalls zu treffenden Massnahmen.

Artikel 42 Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen Der Generalsekretär der Vereinten Nationen macht allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie den in Artikel 35 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten Mitteilung über:

446

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Betrittserklärungen gemäss Artikel 35; b) die Erklärungen und Mitteilungen gemäss Artikel 36; c) die gemäss Artikel 38 erklärten oder zurückgezogenen Vorbehalte; d) den Zeitpunkt, an dem dieses Übereinkommen gemäss Artikel 39 in Kraft tritt; e) die Kündigungen und Mitteilungen gemäss Artikel 40; f) die Revisionsbegehren gemäss Artikel 41.

Zu Urkunden dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen im Namen ihrer Regierungen unterzeichnet.

Geschehen zu New York, am 28. September 1954, in einer einzigen Ausfertigung, deren englischer, spanischer und französischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, die in den Archiven der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt wird und von welcher allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie den in Artikel 35 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten beglaubigte Abschriften übermittelt werden.

447

Anhang

Paragraph l 1. Der in Artikel 28 dieses Übereinkommens erwähnte Reiseausweis hat anzugeben, dass der Inhaber staatenlos im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954 ist.

2. Der Ausweis ist mindestens in zwei Sprachen abzufassen, von denen eine die englische oder die französische Sprache ist.

3. Die vertragschliessenden Staaten prüfen die Möglichkeit, einen Reiseausweis gemäss beigefügtem Muster einzuführen.

Paragraph 2 Vorbehaltlich der Vorschriften des Ausstellerlandes können Kinder im Ausweis eines Elternteils oder ausnahmsweise eines anderen Erwachsenen aufgeführt werden.

Paragraph 3 Die für die Ausstellung des Ausweises erhobenen Gebühren dürfen den niedrigsten Ansatz, der für heimatliche Pässe gilt, nicht übersteigen.

Paragraph 4 Ausser in besondern oder aussergewöhnlichen Fällen ist der Ausweis für möglichst viele Länder auszustellen.

Paragraph 5 Die Gültigkeitsdauer des Ausweises beträgt mindestens drei Monate und höchstens zwei Jahre.

Paragraph 6 1. Die Erneuerung oder Verlängerung des Reiseausweises ist Sache der ausstellenden Behörde, solange der Inhaber sich nicht in einem ändern Gebiet niedergelassen hat und sich rechtmässig auf dem Gebiet dieser Behörde aufhält. Zur Ausstellung eines neuen Ausweises ist unter der gleichen Bedingung die Behörde zuständig, die den frühern Ausweis abgegeben hat.

2. Diplomatische und konsularische Vertretungen können ermächtigt werden, die Gültigkeitsdauer der von ihrer Regierung ausgestellten Ausweise um höchstens sechs Monate zu verlängern.

3. Die vertragschliessenden Staaten prüfen wohlwollend, ob Staatenlosen, die sich nicht mehr rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten und die vom Land

448 ihres rechtmässigen Aufenthalts keinen Reiseausweis erhalten können, ein solcher ausgestellt, erneuert oder verlängert werden kann.

Paragraph 7 Die vertragschliessenden Staaten anerkennen die gemäss Artikel 28 dieses Übereinkommens abgegebenen Ausweise.

Paragraph 8 Die zuständigen Behörden des Landes, in das der Staatenlose reisen will, tragen, wenn sie bereit sind, ihn aufzunehmen, in seinen Reiseausweis ein Visum ein, sofern dies notwendig ist.

Paragraph 9 1. Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, Staatenlosen, die das Einreisevisum des endgültigen Bestimmungsgebietes erhalten haben, Transitvisa zu erteilen.

2. Die Erteilung dieses Visums kann aus Gründen verweigert werden, die auch gegenüber jedem ändern Ausländer die Verweigerung des Visums rechtfertigen würden.

Paragraph 10 Die Gebühren für die Erteilung von Aus-, Ein- oder Durchreisevisa dürfen den für Visa in ausländischen Pässen vorgesehenen niedrigsten Ansatz nicht übersteigen.

Paragraph 11 Wenn ein Staatenloser sich rechtmässig auf dem Gebiet eines ändern vertragschliessenden Staates niederlässt, ist es Sache der zuständigen Behörden dieses Gebietes, ihm gemäss Artikel 28 einen neuen Reiseausweis abzugeben; der Staatenlose kann sie darum ersuchen.

Paragraph 12 Die Behörde, die einen neuen Ausweis abgibt, hat den früheren einzuziehen und dem Ausstellungsland zurückzusenden, falls dies im Ausweis vorgesehen ist; ist dies nicht der Fall, zieht sie ihn ein und annulliert ihn.

Paragraph 13 1. Ein nach Artikel 28 des Übereinkommens ausgestellter Reiseausweis berechtigt den Inhaber, vorbehältich eines anders lautenden Vermerks, jederzeit während der Gültigkeitsdauer des Ausweises in das Gebiet des ausstellenden Staates zurückzukehren. Die Frist zur Rückkehr darf aber nicht weniger als drei Monate betragen, ausser wenn das Land, in welches der Staatenlose reisen will, keine Rückkehrgarantie im Reiseausweis verlangt.

449 2. Unter Vorbehalt von Absatz l kann jeder vertragschliessende Staat verlangen, dass sich der Inhaber des Ausweises allen Formalitäten unterwirft, die in bezug auf Ausreise oder Rückkehr in das Land vorgeschrieben werden können.

Paragraph 14 Die Bestimmungen dieses Anhanges, mit Ausnahme von Paragraph 13, berühren in keiner Weise die Gesetze und Verordnungen, die auf dem Gebiete der vertragschliessenden Staaten die Bedingungen für die Zulassung, die Durchreise, den Aufenthalt, die Niederlassung und die Ausreise regeln.

Paragraph 15 Weder die Abgabe des Ausweises noch die eingetragenen Vermerke bestimmen oder berühren den Status des Inhabers, insbesondere was die Staatsangehörigkeit anbelangt.

Paragraph 16 Die Ausstellung des Ausweises gibt dem Inhaber keinen Anspruch auf diplomatischen oder konsularischen Schutz des Staates, der den Ausweis abgegeben hat, und überträgt nicht ipso facto dessen Vertretern Schutzbefugnisse.

Muster-Reiseausweis Es wird empfohlen, den Ausweis in Form eines Heftes (15 x 10 cm) auszustellen und ihn so zu drucken, dass jede mit chemischen oder anderen Mitteln vorgenommene Radierung oder Änderung leicht festgestellt werden kann und dass die Worte «Übereinkommen vom 28. September 1954» auf jeder Seite in der Sprache des ausstellenden Landes fortlaufend wiederholt werden.

Umschlag des Heftes Reiseausweis (Übereinkommen vom 28. September 1954)

450

Nr.__

(D

Reiseausweis (Übereinkommen vom 28. September 1954)

Dieser Ausweis wird am Name

ungültig, sofern er nicht verlängert wird.

Vorname(n) Begleitet von

Kind (Kindern).

1. Dieser Ausweis wird dem Inhaber lediglich als Reiseausweis an Stelle eines nationalen Passes abgegeben. Er greift der Frage der Staatsangehörigkeit des Inhabers nicht vor und hat auf diese keinen Einfluss.

2. Der Inhaber ist berechtigt, bis zum , wenn nachstehend kein späteres Datum angegeben ist, nach zurückzukehren. (Hier ist das Land anzugeben, dessen Behörden den Ausweis ausstellen. Der Zeitraum, während dessen es dem Inhaber erlaubt ist zurückzukehren, darf nicht weniger als drei Monate betragen, ausser wenn das Land, in welches der Inhaber reisen will, keine Rückkehrgarantie im Ausweis verlangt.)

3. Lässt sich der Inhaber in einem anderen Lande nieder als dem, in dem der Ausweis ausgestellt wurde, so hat er, falls er sich wiederum ins Ausland begeben will, bei den zuständigen Behörden seines Aufenthaltslandes einen neuen Ausweis nachzusuchen. (Der frühere Ausweis ist von der Behörde, die den neuen Ausweis ausstellt, einzuziehen und an die Behörde, die ihn ausgestellt hat, zurückzuschicken1).)

(Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.)

1J

Dieser in Klammern gesetzte Satz kann von Regierungen, die dies wünschen, eingesetzt werden.

451 (2)

Geburtsort und -datura: Beruf: Gegenwärtiger Wohnort: 1) Mädchenname und Vorname(n) der Ehefrau:

1) Name und Vorname(n) des Ehemannes:

Personenbeschreibung Grosse : Haare : Farbe der Augen : Nase : Gesichtsform : Hautfarbe : Besondere Kennzeichen:

Den Inhaber begleitende Kinder Name

Vorname(n)

Geburtsort und -datum

(Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.)

1

> Nicht zutreffendes streichen

Geschlecht

452 (3)

Lichtbild des Inhabers und Stempel der den Ausweis ausstellenden Behörde.

Fingerabdrücke des Inhabers (wenn erforderlich).

Unterschrift des Inhabers

(Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.)

(4)

1. Dieser Ausweis ist für folgende Länder gültig:

2. Dieser Ausweis wird auf Grund folgender Unterlage(n) ausgestellt :

Ausgestellt in : Datum : Unterschrift und Stempel der den Ausweis ausstellenden Behörde: Erhobene Gebühr:

(Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.)

453

(5/6) Verlängerung der Gültigkeitsdauer Erhobene Gebühr:

Vom bis

Ausgestellt in :

Datum : Unterschrift und Stempel der die Gültigkeit des Ausweises verlängernden Behörde:

.Verlängerung der Gültigkeitsdauer Erhobene Gebühr :

Vom bis

Ausgestellt in:

Datum: Unterschrift und Stempel der die Gültigkeit des Ausweises verlängernden Behörde:

(Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.)

(7-32) Visa Der Name des Ausweisinhabers ist in jedem Visum zu wiederholen.

(Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.)

1535

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Vom 11.August 1971)

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Foglio federale

Jahr

1971

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

35

Cahier Numero Geschäftsnummer

11008

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.09.1971

Date Data Seite

424-453

Page Pagina Ref. No

10 045 163

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