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Biindesbeschluss

betreffend Rahmenkredit für die Finanzhilfe an die Entwicklungsländer (Vom 20. September 1971)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. Januar 197l1', beschliesst:

Art. l 1

Für die Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern auf dem Gebiete der Finanzhilfe wird ein Rahmenkredit von 400 Millionen Franken bewilligt. Dieser Betrag soll es dem Bundesrat ermöglichen, während mindestens drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses entsprechende Verpflichtungen einzugehen.

2 Die jährlichen Zahlungskredite sind in den Voranschlag aufzunehmen.

Art. 2 Dieser Rahmenkredit kann insbesondere verwendet werden für : a. die Gewährung von Beiträgen und Krediten an multilaterale Entwicklungsorganisationen ; b. die Gewährung von Beiträgen und Krediten an Entwicklungsländer; c. die Teilnahme an internationalen Aktionen der Entwicklungsfinanzierung.

Art. 3 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich und tritt sofort in Kraft.

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BEI 19711233

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Also beschlossen vom Nationalrat Bern, den 20. September 1971 Der Präsident : Weber Der Protokollführer : Hufschmid Also beschlossen vom Ständerat Bern, den 23. Juni 1971 Der Präsident : Theus Der Protokollführer: Sauvant Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt Bern, den 20. September 1971 Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates Der Bundeskanzler : 1659 Huber

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Bundesbeschluss betreffend Rahmenkredit für die Finanzhilfe an die Entwicklungsländer (Vom 20. September 1971)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1971

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.10.1971

Date Data Seite

812-813

Page Pagina Ref. No

10 045 191

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