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Bundesblatt 100. Jahrgang.

Bern, den 18. November 1948.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis US Franken im Jahr, 15 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli £ de. in Bern.

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Zu 5512

II. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Dezembersession 1948) (Vom 11. November 1948.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

. Wir beehren uns, Ihnen unter Vorlage der Akten über weitere 134 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

Gemäss Buhdesgesetz vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen sind bestraft worden (152--185): 152. Gabriel Chatelanz, 1896, Gipser und Maler, Gaillard (Frankreich), durch Strafverfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 19. Oktober 1946 zu einer 1/7 des Warenwertes entsprechenden Busse von Fr. 166 105.85 verurteilt, weil er in den Jahren 1943--1945 insgesamt 37 890 Goldstücke, 150 i Chronographen und 24 Weckeruhren nach Frankreich geschmuggelt hat oder hat schmuggeln lassen. Wegen Bückfalls konnte ihm ein Bussenerlass nicht gewährt werden. -- Eine gegen diese Strafverfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesrat am 17. Januar 1948 abgewiesen.

Der Verurteilte ersucht durch einen Rechtsanwalt um Erlass des Bussenrestes, wozu er folgendes geltend macht: Es sei gänzlich sinnlos, ihm eine Busse auferlegen zu wollen, die er während seines ganzen Lebens nie werde tilgen können. Anderseits habe er seinen Zahlungswillen dadurch bekundet, dass er bereits im Laufe der Untersuchung, als er dazu noch nicht verpflichtet gewesen sei, Fr. 30 000, die seine gesamten Mittel in der Schweiz darstellten, bezahlt habe. Er hätte ebensogut in Frankreich bleiben unddie Straf Verjährung abwarten können, lege aber besonderen Wert darauf, die Angelegenheit in Ordnung zu bringen. Seine bisherigen Leistungen erachte er angesichts der Feststellungen des 3. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, wonach die getätigte Goldausfuhr Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd. III.

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der Schweiz keinen Schaden zugefügt, sondern im Gegenteil einen Vorteil gebracht hätte, als genügende Sühne. Nach einer ausführlichen Erörterung und Kritik der Goldpolitik der Schweizerischen Nationalbank weist Chatelanaz ferner darauf hin, er sei infolge eines 1938 erlittenen Unfalls nicht mehr fähig, einer regelmässigen Tätigkeit nachzugehen, womit offenbar dargetan werden soll, er lebe in bescheidenen finanziellen Verhältnissen.

Die Anfechtung der Höhe der Busse durch den Verurteilten kann nicht gehört werden. Dieser Straffall ist vom Bundesrat in letzter Instanz beurteilt worden; darauf zurückzukommen ist nicht möglich. Übrigens ist der zur Anwendung gebrachte Koeffizient vom l/7 des Warenwertes bedeutend niedriger als sonst bei Ausfuhrschmuggel von Goldstücken in gleichgelagerten Fällen üblich ist. Dass ihm das 3. kriegswirtschaftliche Strafgericht eine kleine Busse auferlegt hat, ist vor allem darauf zurückzuführen, dass bei der Strafzumessung die hohe Zollbusse weitgehend berücksichtigt wurde. Das kriegswirtschaftliche Gericht hat sich ausserdem einzig zu der kriegswirtschaftlichen Seite der Verfehlungen des Gesuchstellers ausgesprochen, nämlich über den verbotenen Handel mit Gold im Inland und nicht über die Verletzung des Ausfuhrverbotes.

Auch die an die Schweizerische Nationalbank gerichteten Vorwürfe über die schweizerische Goldpolitik sind völlig verfehlt ; das Goldausfuhrverbot beruht auf einem Beschluss des Bundesrates. Wir verweisen im übrigen auf .die bei den Akten liegende Stellungnahme der Generaldirektion der Nationalbank vom 16. Oktober 1948. Die anmassende Kritik des Gesuchstellers, der sich aus reiner Gewinnsucht gegen das zum Schütz unserer Währung angeordnete Goldausfuhrverbot vergangen hat, weisen wir zurück.

, Unrichtig ist auch die Behauptung Chatelanaz, er habe die ersten Fr. 80 000 vorzeitig und freiwillig bezahlt. In Tat und Wahrheit wurde dieser Betrag nur deshalb entrichtet, um die Freilassung aus der Haft zu erwirken, wobei zu bemerken ist, dass sich die Zollbehörden mit einer im Verhältnis zur Höhe der Busse sehr geringen Kaution begnügt haben. Wäre diese Kaution nicht gestellt worden, so hätte Chatelanaz bis zur Verbüssung der Umwandlungsstrafe mindestens 3 Monate in Haft zurückbehalten werden müssen. An eigentlichen Abzahlungen liegen nur 4 Katen zu je Fr. 500 vor.
Wird das Begnadigungsgesuch abgewiesen, so erfolgt für den Bussenrest, sofern Chatelanaz nicht bezahlt, die Umwandlung in Haft. Die Haftstrafe wird auf das gesetzliche Maximum von 3 Monaten lauten. Der Gesuchsteller erblickt darin eine Ungerechtigkeit, da seine bisherigen Leistungen keine Berücksichtigung finden. Demgegenüber sei festgestellt, dass Chatelanaz bereits durch die Festsetzung des Höchstmasses der Haftstrafe auf 3 Monate einen grossen Vorteil geniesst, indem er tatsächlich nur einen kleinen Bruchteil der Eestbusse durch Haft zu verbüssen hat. Übrigens könnte, wenn Gründe für eine Begnadigung vorliegen würden, eine solche sich ohnehin nie auf die ganze Bestbusse beziehen, sondern nur auf einen Bruchteil derselben. Die Sachlage hinsichtlich der Umwandlung würde somit für ihn genau dieselbe bleiben. Kommt es tatsächlich zur Umwandlung, so wird sich der Gesuchsteller der Haftver-

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büssung voraussichtlich entziehen, was für ihn zur Folge haben wird, während der 5jährigen Straf Verjährungsfrist nicht mehr in die Schweiz kommen zu können. Die Tatsache, dass ihm dies sichtlich unangenehm ist, kann uns jedoch nicht dazu veranlassen, ein Entgegenkommen zu befürworten.

Soweit Chatelanaz endlich seinen Gesundheitszustand als Begnadigungsgrund anführt, so stellen wir fest ^ dass seine beschränkte Arbeitsunfähigkeit, die bereits seit 1988 besteht, weder sein Verhalten irgendwie zu rechtfertigen vermag, noch einen Milderungsgrund darstellt. Obschön seine finanziellen Verhältnisse an seinem Wohnsitz im Ausland nicht überprüft werden können, scheint doch seine Lage nicht schlecht zu sein. Wie die Zolldirektion Lausanne feststellen konnte, ist der Gesuchsteller Grundeigentümer und Besitzer eines Automobils neuesten Modells.

. · Zusammenfassend stellen wir fest, dass Gründe für ein gnadenweises Entgegenkommen fehlen. Anderseits könnte die Begnadigung des Haupttäters auch gegenüber den zahlreichen Mitbeschuldigten, die zum Teil ebenfalls mit hohen Bussen belegt werden mussten, nicht verantwortet werden. Wir beantragen deshalb mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

153. Adrien Berthet, 1896, französischer Staatsangehöriger, Autotransportbegleiter, Gaillard (Frankreich), durch Strafverfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 19. Oktober 1946 zu einer Busse von Fr. 48691.40 verurteilt, unter Nachlass eines Viertels wegen nachträglicher Unterziehung, weil er in den Jahren 1944/45 10 632 Goldstücke im Werte von über Fr. 324 000 widerrechtlich aus der Schweiz ausgeführt hat. Eine gegen diese Strafverfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesrat ani 14. Januar 1948 abgewiesen.

, Durch einen Eechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Erlass des sich noch auf Fr. 30 332.90 belaufenden Bussenrestes, wozu er folgendes geltend macht.

' Er habe im Bestreben, diese Angelegenheit in Ordnung zu bringen, bereits vor der Eröffnung der Strafverfügung eine erste Zahlung von Fr. 16 308.50, sowie im Laufe dieses Jahres 4 weitere Teilzahlungen von je Fr. 500 geleistet und so seinen guten Willen bekundet. Er wolle bis Ende dieses Jahres noch weitere drei Zahlungen von je Fr. 500 erbringen. Mehr sei ihm aber nicht möglich, da er schon für seine bisherigen Leistungen
fremde Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen. Ausserdem sei er\leidend und nur beschränkt arbeitsfähig. Durch die ihm nicht zuletzt wegen seiner Tätigkeit als Begleiter der seinerzeitigen ;Warenautotransporte Spanien--Schweiz zuteil gewordenen schlechten Behandlung während des Krieges durch die Besatzungsbehörden, habe er grossen Schaden erlitten. Endlich übt er, wie der Mitbeschuldigte Chatelanaz (vgl. Antrag 152 dieses Berichtes), Kritik an der von der Schweizerischen Nationalbank betriebenen Goldpolitik und leitet daraus einen Anspruch auf Begnadigung ab.

· Soweit sich Berthet auf seine Tätigkeit für die Schweiz und die ihm dadurch angeblich zugefügten Schäden beruft, kann damit ein Entgegenkommen nicht begründet werden. Diese Angaben, die sich auf weit zurückliegende und

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im Ausland sich zugetragene Vorgänge beziehen, lassen sich nicht überprüfen.

Namentlich lässt sich auch nicht feststellen, wieweit die ihm .zugefügten Gesundheitsschädigungen auf seine Zugehörigkeit zur "Widerstandsbewegung und in welchem Grad auf seine Tätigkeit für die Schweiz zurückzuführen sind. Vor allem aber ist festzuhalten, dass sich diese Vorgänge nachgewiesenermassen vor der Tatbegehung abgespielt haben. Auch wenn seine Darstellung zutreffen sollte, könnte dies sein Verhalten keineswegs entschuldigen. -- Was die beanstandete Goldpolitik der Schweizerischen Nationalbank anbetrifft, so kann es nicht Sache eines Ausländers sein, die schweizerischen Währungsmassnahmen zur Eechtfertigung seiner Verfehlungen einer Kritik zu unterziehen ; auszugehen ist von der Tatsache, dass Berthet das bestehende Goldausfuhrverbot in gröblicher Weise verletzt hat.

Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers können nicht überprüft werden, da er seinen Wohnsitz im Ausland hat. Glaubwürdig erscheint, dass ihm die Bezahlung der Busse schwer fallen wird. Das bildet aber noch keinen Grund für eine Begnadigung. Ausserdem ist die Darstellung Berthets über seine bisherigen Leistungen dahingehend zu berichtigen, dass seine erste Zahlung von rund Fr. 16 000 insofern nicht freiwillig erfolgt ist, als sie eine Hinterlage für die Freilassung aus der; Sicherheitshaft darstellte.

In Würdigung aller Umstände sind wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion der Auffassung, dass, nachdem Berthet bereits der gesetzliche Viertel der ihm auferlegten Busse erlassen worden ist, kein Anlass besteht, ihm als Ausländer,, der in Ausnützung des ihm in der Schweiz gewährten Gastrechts die schweizerischen Gesetze in gewissenloser Weise und aus reiner Gewinnsucht fortgesetzt und schwer verletzt hat, gnadenweise entgegenzukommen. Wir beantragen deshalb die Gesuchsabweisung.

154. Michel Casali, 1892, Bankangestellter, Genf, durch Strafverfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 19. Oktober 1946 zu einer Busse von Fr. 43 873.57 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltsloser Unterziehung, weil er einem Mitbeschuldigten (vgl. Antrag 152 dieses Berichtes) 87 540 Goldstücke im Werte von Fr. 1134 970 geliefert hat, obschon er genau wusste, dass dieses Gold zur illegalen Ausfuhr nach Frankreich bestimmt
war. Eine gegen diese Strafverfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesrat am 10. Januar 1948 abgewiesen.

Der Verurteilte hat bisher einen durch Urteil des 3. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 2. März 1948 freigegebenen Betrag von Fr. 19587.50 als Teilzahlung an die Busse der Zollverwaltung abgetreten und weitere Fr. 500 bezahlt. Er stellt ferner in Aussicht, bis Ende dieses Jahres noch drei Teilzahlungen von je Fr. 500 leisten zu wollen. Für den Kest ersucht er um Begnadigung. Er macht geltend, er sei nur ein kleiner Bankangestellter und habe übrigens seine Stelle verloren. Er habe die Möglichkeit dieses Nebenverdienstes wahrgenommen, um ein kleines Kapital für seine kranke Tochter auf die Seite legen zu können. Der Betrag, den er den Zollbehörden abgeliefert habe, bilde

741 seine ganzes Vermögen und es wäre unbillig, wenn er trotz seiner bisherigen Leistungen im Falle der Umwandlung volle drei Monate Haft verbüssen müsste, wie wenn er überhaupt noch nichts bezahlt hätte. Er weist endlich darauf hin, dass die behördlichen Massnahmen im Sektor Gold dieser Art von Geschäften direkt Vorschub leisteten, und dass nach den Feststellungen des 3. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts ein volkswirtschaftlicher Schaden nicht entstanden sei.

Die Verfehlungen, die dieser Zollbusse zugrunde liegen, stehen in engem Zusammenhang mit dem in Antrag 152 dieses Berichtes behandelten Fall. Da die Vorbringen allgemeiner Natur, wie die Kritik an der Goldpolitik der Nationalbank, sowie der Hinweis auf Feststellungen des 3. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts die gleichen sind, verweisen wir auf die in jenem Antrag enthaltenen Ausführungen. Wie dort, vermag diese Kritik auch in diesem Fall nicht zu einer Begnadigung zu führen.

Zu Unrecht beruft sich Casali auf seine Stellung als Bankangestellter.

Gerade in dieser beruflichen Stellung hat er über genaue Kenntnisse der gesetzlichen Vorschriften auf diesem Gebiete verfügt. Ausserdem hat er die Goldkäufe gar nicht in seiner Eigenschaft als Bankbeamter getätigt, sondern mit Dritten auf dem schwarzen Markt zu weit übersetzten Preisen. Er kann somit seine Verantwortung auch nicht auf die Arbeitgeberin abschieben. ·-- Dass die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers bescheiden sind, bildet ebenfalls keinen Grund, ihm mehr als die Hälfte der Busse zu erlassen. Um so weniger als seine Ehefrau über eigenes Vermögen verfügt und während der allfälligen Haftverbüssung sowohl für sie, wie auch für die kranke Tochter gesorgt sein wird. Die Tatsache, dass die Ehefrau über eigene Mittel verfügt, lässt es übrigens auch Wenig glaubwürdig erscheinen, dass der Gesuchsteller seine Verfehlungen nur begangen haben will, um der Tochter auf sein Ableben hin ein gewisses Kapital bereitzustellen. Jedenfalls kann aber dieser Umstand, da keine Notlage vorgelegen hat, nicht als Begnadigungsgrund herangezogen werden. Der Hinweis auf die Ungerechtigkeit, im Fälle der Umwandlung der Busse trotz seiner bisherigen Zahlungen die volle Höchststrafe von 3 Monaten Haft verbüssen zu müssen, erfolgt ebenfalls zu Unrecht. Mit ebensoviel Grund könnte sonst von allen jenen,
die zu einer Fr. 900 nicht übersteigenden Busse verurteilt worden sind, eingewendet werdendes bedeute eine Ungerechtigkeit, dass alle Verurteilten mit Bussen über Fr. 900 im Falle der Umwandlung trotzdem nur 3 Monate Haft verbüssen müssten. Angesichts der Schwere und des Umfanges der Verfehlungen können wir den Erlass der noch mehr als die Hälfte der Busse ausmachenden Eestschuld nicht befürworten. Dagegen halten wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion dafür, dass möglicherweise einem in ein bis zwei Jahren eingereichten neuen Gesuch dann Erfolg beschieden sein könnte, wenn Casali bis dahin keinen Anlass zu neuen Klagen bietet und sich ausserdem anstrengt, ansehnliche weitere Teilzahlungen zu leisten. Wir be antragen deshalb mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchs abweisung.

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742 155. Eaoul Cartier, 1879, Wechselmakler, Genf, durch Strafverfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 18. März 1946 zu einer Busse von Fr. 7625 verurteilt, -weil er 2500 Goldstücke im Werte von Fr. 76 250 an zwei Mitbeschuldigte abgab, obschon er wusste, dass dieses Gold zur illegalen Ausfuhr nach Frankreich bestimmt war. Cartier hat zunächst die gerichtliche Beurteilung seiner Widerhandlungen verlangt, sich jedoch nachträglich der administrativen Straf Verfügung unterzogen; indessen zu spät, als dass ihm der gesetzliche Viertel für nachträgliche Unterziehung noch hätte nachgelassen werden können. Auf seine Beschwerde an den Bundesrat, in welcher er um eine Herabsetzung der Busse oder wenigstens um den nachträglichen Erlass des Bussenviertels nachsuchte, konnte, weil verspätet eingereicht, nicht mehr eingetreten werden (Beschluss des Bundesrates vom l. November 1947).

Der Verurteilte ersucht um Erlass des noch ausstehenden Bussenrestes von Fr. 750, wozu er im wesentlichen die in seiner verspätet eingereichten Beschwerde enthaltenen Ausführungen wiederholt. Eine Nachholung der Beschwerde im Begnadigungsweg ist jedoch nicht möglich. Dagegen ist festzustellen, dass Cartier bei rechtzeitiger nachträglicher Unterziehung das gesetzliche Becht um Erlass eines Bussenviertels gehabt hätte und dieses Vorteils nur durch unglückliche Verumständungen verlustig gegangen ist. Darin liegt zweifellos eine gewisse Härte. Ferner hat der Gesuchsteller seine Busse heute bis auf Fr. 750 abgetragen, während der Viertel, auf dessen Erlass er Anspruch gehabt hätte, Fr. 1906.25 ausmacht. Angesichts des von Cartier bekundeten Zahlungswillens und der Tatsache, dass er sonst noch nie wegen Zollvergehen ins Eecht gefasst werden musste, halten wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion ein Entgegenkommen als gerechtfertigt. Wir beantragen den Erlass des Bussenrestes von Fr. 750.

156. Anton Löhrer, 1908, Kaufmann, Donzhausen (Thurgau), durch Strafverfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 5. Juni 1948 verurteilt zu einer Busse von Fr. 16 081.34, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er einen schweizerischen Grenzwächter zur widerrechtlichen Einfuhr von 2 Personenautomobilen angestiftet, als Hehler 138 kg durch diesen Zollwächter eingeschmuggelten
Widiastahl entgegengenommen und abzusetzen versucht und endlich ein unverzolltes Zielfernrohr gekauft hat.

Löhrer hat bisher nichts an die Busse bezahlt. Dagegen hat er zwecks Auslösung der als Zollpfand haftenden Automobile Fr. 10 900 hinterlegt. Wird ihm diese Hinterlage an die Busse angerechnet, so stehen noch Fr. 5181 aus.

Durch einen Eechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Begnadigung, wozu er geltend macht, er befinde sich wegen geschäftlicher Bückschläge gegenwärtig in finanziellen Schwierigkeiten. Er habe für eine grosse Familie zu sorgen. Von der Tragweite seiner Handlungsweise habe er sich keine Eechenschaft gegeben. Auch sei das von ihm in der Strafuntersuchung abgelegte umfassende Geständnis zu berücksichtigen.

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Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind keineswegs so schlecht, wie er glaubhaft zu machen versucht. In bezug auf das abgelegte Geständnis verweisen wir auf die Akten. Daraus ist ersichtlich, dass dieses Geständnis ersit nach langem Leugnen und auf Grund des auf anderem Weg beigebrachten erdrückenden Beweismaterials erfolgt ist. Der Gesuchsteller ist sowohl wegen seines Verhaltens gegenüber dem genannten Grenzwächter, den er zu Amtsmissbrauch und Dienstpflichtverletzung verleitet hat, wie auch wegen seiner zahlreichen gemeinrechtlichen Vorstrafen eines Gnadenaktes unwürdig. Wir beantragen mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

157. André Hirsch, 1908, Kaufmann, Genf, durch Strafverfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom S.Juli 1947 zu einer Busse von Fr. 10 575 verurteilt, weil er für eine Genfer Firma 625 Chronometer im Werte von rund Fr. 30 000 und auf eigene Eechnung 750 Goldstücke im Werte von Fr. 22 875 nach Frankreich schmuggeln liess. Eine gegen die Strafverfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesrat am 28. Februar 1948 abgewiesen.

Der Verurteilte ersucht durch einen Bechtsanwalt um Begnadigung, wozu er geltend macht, er sei schon in den Jahren 1944 und 1945 wegen ähnlicher Widerhandlungen zu hohen Bussen verurteilt worden, habe sich aber ausserordentlich angestrengt, diese hohen Beträge zu bezahlen. Er behauptet ferner, es falle dem Bürger angesichts der verfehlten Goldpolitik der Nationalbank einerseits und der Eechtsprechung der kriegswirtschaftlichen Gerichte anderseits schwer, noch zu wissen, was erlaubt und was verboten sei. In Berücksichtigung dieses Umstandes seien alle ihm auferlegten Bussen jedenfalls weit übersetzt gewesen und es dränge sich deshalb ein gänzlicher, wenigstens aber teilweiser Erlass der letzten noch nicht beglichenen Busse auf.

Hirsch ist nach dem Bericht der eidgenössischen Oberzolldirektion ein Geschäftemacher, der während und kurz nach dem Kriege grosse Gewinne erzielt habe. Wegen Übertretung des Zollgesetzes musste er, abgesehen von der eingangs genannten Strafe, seit 1944 nicht weniger als sieben Mal gebüsst werden. Der Gesamtbetrag dieser Bussen belief sich auf rund Fr. 49 000, deren Tilgung er in Teilzahlungen im Laufe dieses Sommers abgeschlossen hat. Ausstehend ist noch die Busse von
Fr. 10 575, um deren Nachlass er bittet.

Trotz dieser sehr erheblichen Leistungen können wir ein Entgegenkommen aus folgenden Gründen nicht befürworten. Hirsch hat sich mehrfach in äusserst skrupelloser Weise über die Zollvorschriften hinweggesetzt und sich auch durch hohe Bussen nicht belehren lassen. Er hat sich nach den Feststellungen im Beschwerdeentscheid von rein gewinnsüchtigen Beweggründen leiten lassen.

Unter diesen Umständen wäre Hirsch eines Entgegenkommens nicht würdig, auch wenn tatsächlich Begnadigungsgründe vorliegen würden, was jedoch ebenfalls nicht zutrifft. Weder seine bisherigen Zahlungen noch die Kritik an der Goldpolitik der Nationalbank und die Heranziehung der Eechtsprechung der kriegswirtschaftlichen Gerichte, die sich übrigens ausschliesslich auf den : konzessionierten Goldhandel im Inland bezieht, stellen Kommiserationsgründe

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dar. Hinsichtlich der Höhe der Busse ist festzustellen, dass trotz der mehrfachen Bückfälligkeit nur der für erstmalige Strafen übliche Bussenansatz zur Anwendung gelangte. Da der Gesuchstoller endlich auch gemeinrechtlich vorbestraft ist, beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion entschieden die Gesuchsabweisung.

158. Ernesto Maspero, 1909, Handlanger, Pedrinate (Tessin), 159. Eomeo Luraschi, 1914, Landwirt, Pedrinate, verurteilt durch Strafverfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 4. Januar 1946 zu je einer Busse von Fr. 6255.-- wegen Mittäterschaft beim Ausfuhrschmuggel von 580 kg Kaffee und durch Stra'fverfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 7. Januar 1946 zu je einer Busse von Fr. 8714.28 wegen Gehilfenschaft bzw. Hehlerei beim Einfuhrschmuggel von sechs Bollen Eohseide. Luraschi, der nicht rückfällig war, konnte wegen vorbehaltloser Unterziehung je ein Drittel der Bussen, die sich somit auf Fr. 4170.-- und 2476.19 belaufen, erlassen werden.

Die "Verurteilten haben den Zahlungsaufforderungen keine Beachtung geschenkt, so dass nach erfolglos durchgeführter Betreibung die Bussen .vom Eichter in je zweimal 90 Tage Haft umgewandelt worden sind. Die Strafverbüssung wurde indessen durch die kantonale Vollzugsbehörde aus Familienrücksichten der beiden Verurteilten nach 90 Tagen unterbrochen. Vor dem erneuten Straf antritt haben beide durch einen Eechtsanwalt um Begnadigung ersucht. Sie machen beide in gleicher Weise geltend, sie seien willkürlich und zu Unrecht mit zwei getrennten Bussen belegt worden. Im Grunde liege nur ein einziges Zollvergehen vor; die Eóhseide habe nur den Gegenwert des ins Ausland verschobenen Kaffees gebildet. Wäre aber nur eine Busse ausgesprochen worden, so hätte die Umwandlungsstrafe nur 90 Tage Haft betragen. Diese hätten sie heute bereits verbüsst. Ein Erlass der weiteren Haftstrafe von 90 Tagen sei auch im Hinblick auf ihre Familienpflichten am Platz.

Die Gesuchsteller erheben zu Unrecht den Vorwurf der Willkür. Bereits der Umwandlungsrichter hat übrigens diesen Einwand abgelehnt. Schon wertmassig konnte es sich bei der Eohseide nicht um den Gegenwert des ausgeschmuggelten Kaffees handeln. Die Waren sind aber auch nicht Zug um Zug ausgetauscht worden, sondern es handelte sich vielmehr um zwei auch zeitlich
auseinanderliegende und getrennt durchgeführte Aktionen.

Die Gesuche können aber auch deshalb nicht zur Gutheissung empfohlen werden, weil Maspero und Luraschi zweifellos in der Lage gewesen wären, wenigstens bescheidene Teilzahlungen an ihre Bussenschuld zu leisten. Beide haben sich um die Tilgung aber überhaupt nicht gekümmert. Dies trifft vorab für den ledigen Luraschi zu, aber auch für den mehrfach rückfälligen Maspero, der es bei einer hohen Zollbusse wegen Goldschmuggels schon einmal bis zur Umwandlung hat kommen lassen um dann die Busse schlussendlich trotzdem zu tilgen. Mit der eidgenössischen Oberzolldirektion beantragen wir die Gesuchsabweisung.

745 160. Albino Forni, 1907, Kaufmann, Giornico (Tessin), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 18. April 1946 zu Bussen von Fr. 2700 und 5590 verurteilt, weil er durch italienische Schmuggler unter Umgehung der Zollkontrolle grosse Mengen Knoblauch und Salami in die Schweiz einfuhren und durch die gleichen Mittelsmänner 1640 kg Bohkaffee, 270 Schachteln Saccharin und 1000 Pakete Zigaretten nach Italien ausführen liess.

; Der Verurteilte ersucht um Begnadigung für den noch ausstehenden Bussenbetrag von Fr. 2958.40, wozu er geltend macht, er sei wegen Krankheit ohne Arbeit gewesen. Seine finanziellen Verhältnisse seien schlecht und er müsse die ihm von einem Verwandten seinerzeit zur Verfügung gestellte inzwischen von der Vollzugsbehörde verwertete und an die Bussen angerechnete Kaution von Fr. 5000 an diesen wieder zurückzahlen.

Trotzdem Forni mit seiner Ehefrau und zwei Kindern tätsächlich in bescheidenen Verhältnissen lebt, können wir eine Begnadigung hinsichtlich der Eestschuld nicht befürworten. Der Gesuchsteller ist rückfällig und tritt bei den hier in Frage stehenden Zolldelikten als eigentlicher Organisator und Anstifter in Erscheinung. Ausserdem liesse sich ein Entgegenkommen auch gegenüber den in gleicher Sache Mitbeteiligten, deren Strafen zum Teil bereits vollstreckt sind, nicht verantworten. Wir beantragen mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung, wobei Forni für die Tilgung des Bussenrestes immerhin seiner finanziellen Lage angepassten Zahlungserleichterungen eingeräumt werden sollen.

' 161. Adriano Crivelli, 1916, gew. Angestellter der SBB, Baierna (Tessin), durch Straf Verfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 8. März 1946 und 12. Oktober 1946 zu Bussen von Fr. 2838.33 und 1920.-- verurteilt, weil er Ende 1945 einen Sack Kaffee, 12 Goldstücke und 600 Uhren zum Teil selbst nach Italien schmuggelte, zum Teil durch Dritte illegal ausführen liess und weil er im Frühjahr 1946 120 Ampullen Penicillin unter Umgehung der Zollkontrolle nach Italien verbrachte. Die beiden Bussen wurden vom Einzelrichter des Bezirkes Mendrisio am 22. und 16. April 1948 in je 3 Monate Haft umgewandelt.

Crivelli ersucht um Begnadigung. Er sei völlig mittellos und seine Familie würde der Öffentlichkeit zur Last fallen, wenn er die beiden Haftstrafen
verbüssen müsste.

Der Gesuchsteller ist mehrfach rückfällig und verdient kein Entgegenkommen. Wegen seiner verschiedenen Zollwiderhandlungen wurde er auch bei den Schweizerischen Bundesbahnen entlassen. Eine Notlage für seine Familie ist nicht zu erwarten, da seine Ehefrau schon jetzt in Le Löcle einem eigenen Verdienst nachgeht und die Kinder bei ihren Grosseltern untergebracht sind.

Wir beantragen mit der eidgenössischen Oberzolldirektion entschieden die Gesuchsabweisung.

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162, Pierino Boldini, 1918, Musiker, Arzo (Tessin), verurteilt durch Strafverfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 11. Februar 1948 zu Bussen von Fr. 2165.84 wegen Zollhehlerei mit Pelzmänteln, Seidenhemden, Salami] Speck, Branntwein und Schraubenschlüsseln und Fr. 226.66 wegen Gehilfenschaft beim Ausfuhrbannbruch mit Saccharin. Ausserdem verfügte am 19. Februar 1948 die eidgenössische Alkoholverwaltung eine Busse von Franken 666.67 wegen Widerhandlung gegen das Alkoholmonopol, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Die gegen diese drei Bussen eingereichte Beschwerde wurde vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 4. Juni 1948 abgewiesen.

Nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides ersuchte der Verurteilte um Begnadigung, wozu er auf seine missliche finanzielle Lage hinweist. Er bringe mit seinem Beruf kaum die für den Unterhalt seiner Familie nötigen Mittel auf und könne die Bussen nicht bezahlen. Dies sei übrigens auch der Grund, weshalb er sich auf Versprechungen von Freunden hin zu diesen Verfehlungen habe verleiten lassen. Diese Freunde hätten ihn aber im Stich gelassen; er habe für seine Tätigkeit überhaupt keine Entschädigung erhalten.

Soldini musste schon früher zweimal wegen Übertretung des Zollgesetzes gebüsst werden. Er hat sich deshalb in voller Kenntnis der möglichen Folgen erneut vergangen. Dabei liess er sich einzig von gewinnsüchtigen Beweggründen leiten, indem er hoffte, ohne grossen ,Müheaufwand Geld verdienen zu können.

Die finanzielle Lage des Gesuchstellers ist bescheiden, was jedoch keinen Grund für eine Begnadigung darstellt. Boldini hat bis jetzt auch nicht die geringste Anstrengung zur Abtragung seiner Schuld unternommen und sich wie ihm dies im Beschwerdeentscheid empfohlen wurde, nicht einmal mit der Vollzugsbehörde zwecks Einräumung von Zahlungserleichterungen in Verbindung gesetzt. Unter diesen Umständen halten wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion und der eidgenössischen Alkoholverwaltung dafür, ein gnadenweises Entgegenkommen sei nicht am Platz und beantragen die Gesuchsabweisung.

163. Fernando Bellini, 1916, italienischer Staatsangehöriger, Kaufmann^ Mailand (Italien), durch Straf Verfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 15. Juli 1947 zu Fr. 8024 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen
vorbehaltloser Unterziehung, weil er Mitbeschuldigte zur illegalen Einfuhr grösserer Posten Wollbekleidungsstücke anstiftete. Die Ware hat er persönlich in Italien bereitgestellt. Die gegen diese Strafverfügung eingereichten Beschwerden wurden vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 20. Januar und vom Bundesrat am 12. August 1948 abgewiesen. -- Der Verurteilte hat bis jetzt Fr. 825 als Kaution hinterlegt und weitere Fr. 200 abbezahlt.

Durch einen Eechtsanwalt ersucht Bellini um Erlass des sich auf Fr. 2499 belaufenden Bussenrestes, wozu er geltend macht, er habe die Begehung der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen von Anfang an bestritten und die Unterziehungserklärung nur unterzeichnet, um der Verhaftung zu entgehen.

Nachdem die Beschwerden abgewiesen worden seien, bleibe ihm als einzige

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Möglichkeit noch der Begnadigungsweg offen. Angesichts seiner bescheidenen finanziellen Lage und des schlechten Wechselkurses sei es ihm nicht möglich die Busse zu bezahlen.

Die Schuldfrage kann hier nicht wieder aufgerollt werden. Bellini bringt übrigens den Einwand, er sei unschuldig verurteilt worden, entgegen seiner Behauptung, hier zum erstenmal vor. In seinen Beschwerdeschriften, wo sich dazu Gelegenheit geboten hätte, lässt er davon kein Wort verlauten. Vielmehr hat er selbst am 3. Juli 1946 eine Erklärung zu den Akten gegeben, aus der sich der der Straf Verfügung zu Grunde gelegte Sachverhalt eindeutig ergibt.

Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers können an seinem Wohnsitz in Italien nicht überprüft werden. Angesichts seiner sich bis jetzt nur auf einen Sechsteldes Bussenbetrages belaufenden Zahlungen, sowie auch im Hinblick auf seine offensichtlich unwahren Behauptungen, beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

164. Ugo Agazzi, 1924, Coiffeur, Minusio (Tessin), verurteilt wie folgt: durch Strafverfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 6. Februar 1947 zu Fr. 2200 Busse unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, wegen Zollhehlerei mit Eeis, Pelzmänteln, einer Kunstseidenbettdecke und Schuhen im Sommer 1945, sowie wegen illegaler Einfuhr eines Paares Handschuhe; vom 18. Juni 1947 zu Fr. 168.20 Busse wegen Zollhehlerei mit 15 Angora-Garnituren (Pullover und Westen) im Dezember 1945: vom 25. September 1946 zu einer Busse von Fr. 1312.50 wegen Ausfuhrschmuggels von Saccharin Ende Juni 1946. Ferner durch Strafverfügung der Zolldirektion Lugano vom 18. Juni 1946 zu einer Busse von Fr. 180.--, weil er es unterliess, bei seiner Ausreise nach Italien Mitte Juni 1946 erhebliche Mengen Saccharin zur Verzollung anzumelden.-- Die erstgenannte Busse wurde, vom Einzelrichter des Bezirkes Mendrisio in 90 Tage Haft umgewandelt ; eine gegen diesen Entscheid eingereichte Kassationsbeschwerde ist abgewiesen worden.

Durch einen Eechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Begnadigung, wozu er geltend macht, er sei nicht voll zurechnungsfähig. Bereits im Jahre 1946 habe er sich deswegen untersuchen lassen, kenne aber den ärztlichen Befund nicht. Ferner macht er auf sein jugendliches Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung aufmerksam und
weist darauf hin, er verfüge nicht über die zur Zahlung der Bussen nötigen Mittel. Die Verbüssung der Umwandlungsstrafen würde sich' aber im Hinblick auf seine bevorstehende Heirat als ganz besondere Härte : auswirken.

: Die Busse von Fr. 163.20 hat Agazzi bezahlt, eine nachträgliche Begnadigung ist nicht möglich. Anhaltspunkte, dass der Gesuchsteller nicht zurechnungsfähig wäre, fehlen; er ist denn auch selbst nicht in der Lage, ein dahinlautendes Arztzeugnis vorzulegen. Auch sein jugendliches Alter ruft er zu Unrecht an. Er war zur Zeit der Tatbegehung volljährig und als Grenzbewohner über die möglichen Folgen von Übertretung der Zollgesetzgebung zweifellos unterrichtet. Ebensowenig vermag seine bevorstehende Heirat ein

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Entgegenkommen zu rechtfertigen. Sein Verhalten --· er musste im Jahre 1948 erneut wegen eines umfangreichen Ausfuhrschmuggels gebüsst werden -- zeigt, dass er eines Gnadenaktes unwürdig ist. Wir b e a n t r a g e n mit der eidgenössichen Oberzolldirektion die Abweisung des Gesuches.

165. Eobert Chevalley, 1905, Transithändler, Domodossola (Italien), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 21. August 1946 zu Fr. 8157.34 Busse verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er durch Dritte grosse Mengen Textilwaren, sowie auch Fischereiartikel illegal in die Schweiz verbringen liess.

Der "Verurteilte ersucht um Brlass des sich noch auf Fr. 850.09 belaufenden Bussenrestes, wozu er seine bisherigen Leistungen hervorhebt und geltend macht, er habe infolge Eückgang des Geschäftsumsatzes und Todes seines Geschäftspartners mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen.

Das Gesuch kann nicht befürwortet werden. Die Erhebungen der Zollverwaltung sind zwar insofern auf Schwierigkeiten gestossen, als eine eingehende Überprüfung der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers an seinem Wohnsitz im Ausland nicht möglich war. Sie werden aber im Hinblick auf seine Lebenshaltung als gut bezeichnet. Ausserdem erscheint Chevalley eines Entgegenkommens deshalb nicht würdig, weil er diesen umfangreichen Schmuggel organisiert hat, obschon er in beruflicher Hinsicht zu den schweizerischen Zollbehörden gewissermassen in einem Vertrauensverhältnis steht. Wir halten dafür, es sei dem Gesuchsteller die Bezahlung des Bussenrestes ohne weiteres zuzumuten und beantragen mit der eidgenössichen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

166. Eosa Eossi, 1903, Hausfrau, Arzo (Tessin), verurteilt durch Strafverfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 11. Februar 1948 zu Bussen von Fr. 813.75 und Fr. 648.75 und durch Strafverfügung der eidgenössischen Alkoholverwaltung vom 19. Februar 1948 zu Fr. 750.-- Busse, je unter Nachlass eines Viertels wegen nachträglicher Unterziehung. Die beiden Zollbussen wurden Frau Eossi auferlegt, weil sie Schmugglern gegen das Versprechen auf Entgelt eine ihr und ihrem Ehemann gehörende Hütte zur Lagerung von Schmuggelgut zur Verfügung stellte. Es wurden dort auch grosse Mengen eingeschmuggelten Eeises, Salami, Schraubenschlüssel und
Branntwein, wie auch zur illegalen Ausfuhr bestimmten Leimes, Saccharin und Zigaretten eingelagert. Als Entschädigung übernahm Frau Eossi 183 kg geschmuggelten Eeises, der von den Zollbehörden eingezogen worden ist. Die Busse der Alkoholverwaltung bezieht sich auf die Widerhandlung gegen das Alkoholmonopol, indem durch die illegale Einfuhr von 140 Liter Branntwein eine Monopolgebühr von Fr. 1050 hinterzogen worden ist.

Frau Eossi ersucht unter Berufung, auf ihre Mittellosigkeit und ihren Gesundheitszustand um Erlass der Bussen, die sie nicht bezahlen könne. Als Krankenwärter verdiene auch ihr Mann nur das Nötigste zum Unterhalt der

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Familie. Es müsse somit zwangsläufig zur Umwandlung kommen, was angesichts ihrer Mutterpflichten gegenüber drei minderjährigen Kindern eine ausserordentliche Härte darstellen würde.

Nach Mitteilung der eidgenössischen Oberzolldirektion sind die Angaben der Gesuchstellerin über ihre finanziellen Verhältnisse zutreffend. Trotzdem sind wir der Auffassung, dass beim jetzigen Stand des Strafvollzuges ein Entgegenkommen nicht am Platze ist.

Frau Eossi hat durch die Zurverfügungstellung der Hütte zum Gelingen des Schmuggels ganz wesentlich beigetragen. Dabei war ihr einziger Beweggrund der in Aussicht gestellte finanzielle Vorteil. Ihre Verfehlungen sind auch angesichts der erheblichen Warenmengen, die mit ihrer Hilfe unter Umgebung der Zollkontrolle über die Grenze verschoben wurden als derart schwer zu bezeichnen, dass auch die Umwandlung der Bussen in Haft nicht als unangebrachte Härte bezeichnet werden könnte. Ausserdem hat Frau Bossi bisher nicht die geringste Anstrengung unternommen, etwas an: ihre Bussenschuld zu bezahlen, sondern sie hat anschliessend an die erste Zahlungsaufforderung kurzerhand ein Begnadigungsgesuch eingereicht. Wir beantragen unter diesen Umständen mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

167. Ferdinand Eggel, 1898, Wirt, Naters (Wallis), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 15. September 1947 zu Bussen von Fr. 1494 und 770 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er im Sommer 1946 unter drei Malen verschiedene unter Umgehung der Zollkontrolle eingeführte Waren (Baumwollsamt, Salami, Batterien, Fahrradmäntel und Beis) von Berisal nach Visp, Brig und Naters brachte und anderseits in vier Fahrten zur illegalen Ausfuhr bestimmte Zigaretten und Autoreifen im Werte von Fr. 1925 nach Berisal transportierte.

Eggel ersucht unter Hinweis auf seine bisherigen Leistungen und seine Versorgerpflichten gegenüber seiner Familie mit fünf minderjährigen Kindern um Erlass des sich noch auf Fr. 927 belaufenden Bussenrestes.

Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers können nicht als Schlecht bezeichnet werden. Doch erscheint es glaubwürdig, dass ihm die Bezahlung der Bestbusse nicht leicht fallen wird; Da die Vollzugsbehörde erklärt, Eggel habe beim bisherigen Strafvollzug eine gute Gesinnung
gezeigt, ferner festgestellt wird, der Verurteilte habe sich über die Schwere seiner Verfehlungen seinerzeit offensichtlich nicht vollständig Bechenschaft gegeben, und er ausserdem eines Gnadenaktes würdig erscheint, b e a n t r a g e n wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion den Erlass von Fr. 300.

· . i 168. Adriano Soldati, 1904, Spediteur, Chiasso (Tessin), durch Strafverfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementea vom 26. Juli 1947 zu einer Busse von Fr. 2442.50 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er im Frühjahr 1946 720 Marder- und 620 Kaninchenfelle, die unter Umgehung der Zollkontrolle in die Schweiz ein-

750 geführt worden waren, zusammen mit einem Mitbeschuldigten übernahm und nach Zürich verbrachte. Vom einkassierten Gegenwert zog er seine Spesen ab und übergab den Best den italienischen Schmugglern zur Weiterleitung an den Auftraggeber, einen aus der Schweiz ausgewiesenen Deutschen. Im Juni 1946 übernahm er von letzterem, der ihm geschäftliche Vorteile in Aussicht stellte, erneut eine Sendung illegal eingeführter Felle zur Weiterleitung nach Zürich.

Um die gleiche Zeit hat er ausserdem einem Dritten, der ihn über die Möglichkeit der illegalen Einfuhr einer Pelznähmaschine befragt hatte, einen; ihm bekannten italienischen Schmuggler zugeführt, der in der Folge die fragliche Maschine unter Umgehung der Zollkontrolle in die Schweiz verbrachte. -- Die gegen die Strafverfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesrat am 23. Februar 1948 abgewiesen.

: Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf seine schwiriege finanzielle Lage um Brlass der Busse. Wegen des schlechten Geschäftsganges im Transportgewerbe sei er während den beiden letzten Jahren fast ohne Arbeit gewesen.

Trotzdem müsse er seinen Verpflichtungen nachkommen.

Soldati bringt in seinem Gesuch nichts vor, was er nicht schon zur Begründung seiner Beschwerde geltend gemacht hat. Eine Überprüfung dieses Beschwerdeentscheides ist jedoch hier nicht möglich. Ein Entgegenkommen könnte nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn sich seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse seither wesentlich zu seinem Nachteil entwickelt hätten, so dass mit dem Entstehen einer Notlage gerechnet werden müsste.

Dies trifft jedoch nicht zu. Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind keineswegs so schlecht, wie er glaubhaft zu machen versucht und seine Behauptung, er sei lange Zeit fast ohne Arbeit gewesen, ist nach den Feststellungen der Zolldirektion Lugano unrichtig. Das von ihm ausgewiesene Steuervermögen und -einkommen hätte ihn vielmehr in die Lage versetzt, Zahlungen an seine Bussenschuld zu leisten. Seine Anstrengungen gingen jedoch nur dahin, den Vollzug der Strafe hinauszuschieben. Die Verfehlungen des Gesuchstellers erscheinen übrigens auch deshalb besonders schwer, weil er in seiner beruflichen Stellung als Spediteur über eine eingehende Kenntnis der Zollgesetzgebung verfügte. Wir b e a n t r a g e n mit der eidgenössischen
Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

, 169. Cornelio Canonica, 1902, Chefbuchhalter; Chiasso (Tessin), durch Strafverfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 26. Juli 1947 zu einer Busse von Fr. 2292.50 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er sich zusammen mit dem Spediteur Soldati (vgl. Antrag 168) bereit erklärte, grössere Mengen eingeschmuggelte gegerbte Felle zu übernehmen und diese einem Pelzhändler in Zürich zuzuleiten. Er nahm in der Folge 720 Marder- und 620 Kaninchenfelle, die auf Schleichwegen eingeführt worden waren, in Gewahrsam und übermittelte sie mit Hilfe des Soldati an den Bestimmungsort in Zürich. Eine Beschwerde gegen diese Strafverfügung wurde vom Bundesrat am 23. Februar 1948 abgewiesen.

751 Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er .neben Vorbringen, die ausschliesslich die Schuldfrage betreffen, auf seine bescheidene Lage und namentlich auf die finanziellen Bückschläge hinweist, die er während des Krieges durch langen Aktivdienst erlitten habe.

Die sich auf die Schuldfrage beziehenden Vorbringen, die bereits im Beschwerdeverfahren durch den Bundesrat geprüft worden sind, können hier nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse Stellen wir fest, dass Canonica ein Einkommen versteuert, das ihm zwar wahrscheinlich nicht erlaubt, die Busse auf einmal zu bezahlen, ihn dagegen ohne weiteres in die Lage versetzen dürfte, seine Schuld in angemessenen Teilzahlungen abzutragen. Bereits im Bussenentscheid des Bundesrates ist übrigens dem Gesuchsteller der Bat erteilt worden, sich zu diesem Zwecke mit der Vollzugsbehörde in Verbindung zu setzen. Er hat sich jedoch nicht einmal bemüht, diesem Bat Folge zu leisten. Wir b e a n t r a g e n mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

170; Attilio .Fontana, 1906, Maurer, Bidogno (Tessin), verurteilt durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 17. Juli 1946 zu Fr. 2195.28 Busse, weil er in den Jahren 1944/45 Textilwaren von italienischen Schmugglern übernahm und in der Schweiz verkaufte oder verkaufen liess; ferner durch Strafverfügung der Zolldirektion Lugano vom 17. Juli 1946 zu Fr. 153.60 Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er unabhängig von der erstgenannten Widerhandlung von italienischen Schmugglern eine Anzahl Angora-Garnituren erworben hat. Eine gßgen die Straf Verfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion eingereichte Beschwerde wurde vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 27. September 1946 abgewiesen. -- Da Fontana nicht bezahlte und auch die Betreibung ergebnislos verlief, wurden die beiden Bussen am 7. Juni ,1948 vom Einzelrichter des Bezirkes Lugano in 90, bzw. 16 Tage Haft umgewandelt.

Fontana ersucht um Begnadigung hinsichtlich der beiden Umwandlungsstrafen, wozu er geltend macht, er befinde sich in misslichen finanziellen Verhältnissen. Als Folge eines Verkehrsunfalles sei er ohne Verdienst gewesen, was ihn, aus Sorge für seine Familie, zu diesen Verfehlungen veranlasst habe.

Bereits im Bericht
vom 26. Mai 1948 (Sommersession 1948) ist im Antrag 302 ein Begnadigungsgesuch Fontanas für eine andere Busse behandelt worden (BB1. 1948 II 568). Die Bundesversammlung hat jenes Gesuch im Sinne unseres Antrages abgewiesen, wobei vor allem die Bückfälligkeit Fontanas und dessen Arbeitsscheu ins Gewicht fiel. Aus den gleichen Gründen können wir auch das vorliegende Gesuch nicht befürworten. Ausserdem ist die Behauptung hinsichtlich des Verkehrsunfalles insofern unwahr, als Fontana die Widerhandlung rund ein Jahr vor dem Unfall begangen hat. Fontana, der allein im Jahre 1945 fünfmal und auch seither wiederholt wegen Übertretung des Zollgesetzes bestraft werden musste, ist eines Entgegenkommens unwürdig. Wir bean tragen mit der eidgenössischen Öberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

752 171. Giuseppe Bernasconi, 1906, Gemeindeangestellter, Lugano (Tessin), durch Straf Verfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 9. September 1947 zu Fr. 1807.74 Busse verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er sein Einverständnis gab, dass ihm an Zahlungsstatt für ein Guthaben in Italien 650 Wäschegarnituren unter Umgehung der Zollkontrolle aus Italien geliefert würden. Bernasconi hat die geschmuggelte Ware, d.h. 800 Garnituren, in Lugano übernommen und zum Teil abgesetzt.

Nach Abzug des verwerteten Zollpfandes steht heute noch ein Betrag von Fr. 1192.74 aus.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu er erneut die Schuldfrage aufwirft und darauf hinweist, er sei es gewesen, der den Schmuggler habe festnehmen lassen. Er beruft sich ferner auf Unterstützungspflichten gegenüber seiner Mutter und einer Schwester, sowie auf seine Versorgerpflichten gegenüber seiner Frau und zwei Kindern.

Soweit Bernasconi die Schuldfrage erneut aufzurollen versucht, kann auf sein Gesuch nicht eingetreten werden. Unwahr und dem von ihm seinerzeit vorbehaltlos und unbedingt anerkannten Strafprotokoll widersprechend ist seine Behauptung hinsichtlich der Festnahme eines Schmugglers; die Schmuggler konnten überhaupt nie ermittelt werden. Wenn die finanzielle Lage des Gesuchstellers im Verhältnis zu seinen Familienlasten auch bescheiden ist, so kann sie doch als geordnet bezeichnet werden, da er als Gemeindeangestellter über ein regelmässiges Einkommen verfügt. Jedenfalls wäre es ihm möglich gewesen, durch kleine Teilzahlungen wenigstens seinen Sühnewillen zu zeigen. Er hat aber bis jetzt überhaupt keine Anstrengung unternommen. Wir beantragen mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

172. Enrico Ponti, 1904, Kalkbrenner, Brusata di Novazzano (Tessin), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 17. März 1948 zu Fr. 1110 Busse verurteilt, weil er von den Organen des Zolldienstes überrascht wurde, als er im Begriffe war, zusammen mit zwei weiteren Schmugglern Zigaretten im Werte von Fr. 2220 auf Schleichwegen über die Grenze zu bringen.

Eine Beschwerde gegen diese Strafverfügung wurde vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 13. Mai 1948 abgewiesen.

Der Verurteilte ersucht um teilweisen Erlass der Busse, wozu er,
wie in der Beschwerdeschrift, geltend macht, er sei für sein Vergehen zu hart bestraft worden; es sei nicht berücksichtigt worden, dass es sich um einen blossen Versuch gehandelt habe. Zudem sei er von den Zollorganen angehalten worden, als er sich noch mehr als einen Kilometer von der Grenze entfernt befunden habe. Ausserdem weist er auf seine schwierigen finanziellen und familiären Verhältnisse hui, sowie auf den ihm durch die Einziehung der Zigaretten entstandenen Schaden.

Die der eidgenössischen Oberzolldirektion und dem eidgenössischen Finanzund Zolldepartement bekannten besonderen Umstände, die geltend gemacht werden, sind, wie die eidgenössische Oberzolldirektion berichtet, bereits be'-

753 rücksichtigt worden, soweit sie strafmildernd in Betracht fielen. Durch die Einziehung der beschlagnahmten Waren wird Ponti jedenfalls nicht betroffen, da sie Eigentum seiner italienischen Auftraggeber waren. Sofern er durch den Hinweis er sei noch weit von der Grenze entfernt gewesen, als die Grenzwächter zugriffen, seine Schuld in Abrede stellen möchte, so muss er daran erinnert werden, dass er es:in diesem Falle nicht nötig gehabt hätte, unter Zurücklassung der Ware die Flucht zu ergreifen. Auch die schon vor der Tatbegehung bescheidenen finanziellen Verhältnisse stellen keinen Begnadigungsgrund dar. Der rückfällige Gesuchsteller hat bis jetzt auch nicht die geringsten Anstrengungen zur wenigstens teilweisen Tilgung der Busse unternommen. Wir beantragen unter diesen Umständen mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

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173. Hans Glättli, 1911, Kaufmann, Zürich, durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 15. November 1946 zu Fr. 1323.34 Busse verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, wegen Gehilfenschaft beim Ausfuhrbannbruch mit 75 kg Saccharin.

Glättli ersucht um Erlass des sich noch auf Fr. 635.49 belaufenden Bussenrestes, wozu er auf seine missliche finanzielle Lage hinweist. Zufolge Beteiligung an einer notleidenden Seidenweberei sei er in finanzielle Schwierigkeiten geraten, stehe aber in Verhandlungen, um mit seinen Gläubigern einen Nachlassvertrag abzuschliessen. Die Durchführung des Betreibungsverfahrens für die Zollbusse würde diese Bemühungen vereiteln.

Nach Mitteilungen der Zolldirektion Schaffhausen treffen die Angaben des Glättli zu. Die eidgenössische Oberzolldirektion äussert auf Grund dieser Auskunft die Ansicht, es könne angesichts des bisher gezeigten Sühnewillens ein Entgegenkommen befürwortet werden. Sie würde einen Teilerlass von Fr. 300 als angemessen erachten und dem Gesuchsteller, wenn nötig, einen Zahlungsaufschub oder weiterhin Teilzahlungen gewähren. Wir können uns dieser Beurteilung des Falles anschliessen und beantragen den Erlass von Fr. 800.

174. Giuseppe E l zi, 1911, Koch, Zürich, durch Straf Verfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 24. August 1945 wegen Zollhehlerei zu Fr. 1520 Busse verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er grosse Mengen Eeis und zwei Fahrradmäntel, von denen er wusste, dass'sie unter Umgehung der Zollkontrolle eingeführt worden waren aus dem Tessin bezog und weiterverkaufte. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 31. Oktober 1945 abgewiesen.

[ Für den Verurteilten ersucht dessen Ehefrau um Erlass des Bussenrestes, wozu sie geltend macht, es sei ihrem Ehemann angesichts des wegen Krankheit erlittenen Verdienstausfalles und der Versorgerpflichten für zwei Kinder nicht mehr möglich, weitere Zahlungen zu leisten.

Elzi hat in regelmässigen Teilzahlungen Fr. 640 bezahlt, bis er wegen Krankheit und damit verbundenen Verdienstausfalles weitere Leistungen einBundesblatt. 100. Jahrg. Bd. III.

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754 stellen musate. Vorübergehend befand er sich auch in der kantonal-zürcherischen Heilanstalt Burghölzli.-Nach seiner Entlassung konnte er seine frühere Stelle nicht mehr antreten, so dass die vermögenslosen Eheleute infolge des weiteren Arbeitsunterbruches in Schulden geraten sind. Es darf aber angesichts des von Elzi bekundeten Zahlungswillens angenommen werden, er hätte seine Leistungen fortgesetzt, wenn er dazu in, der Lage gewesen wäre. Wir halten mit der eidgenössischen Oberzolldirektion dafür, es sei hier ein Entgegenkommen gerechtfertigt und beantragen den Erlass des Bussenrestes.

175. Annibale Minotti, 1906, italienischer Staatsangehöriger, kaufmännischer Angestellter, Lugano (Tessin), 176. Camillo Minotti, 1898, italienischer Staatsangehöriger, Kaufmann, Lugano, verurteilt wie folgt: Annibale Minotti durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 27. Februar 1948 zu einer Busse von Franken 1185, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er im Dezember 1947 und im Januar 1948 Zigaretten und Tabak im Werte von Fr. 2370 an zwei Italiener verkaufte, obwohl er genau wusste, dass diese Waren unter Umgehung der Zollkontrolle ausgeführt werden würden. Camillo Minotti, Inhaber einer Cigarrenhandlung, wurde als Arbeitgeber seines Bruders Annibale gestützt auf Artikel 100 des Zollgesetzes für die Bezahlung der Busse solidarisch haftbar erklärt. -- Die gegen diese Straf Verfügung eingereichten Beschwerden der beiden Brüder wurden sowohl vom eidgenössischen Finanzund Zolldepartement wie auch vorn Bundesrat abgewiesen.

Durch einen Rechtsanwalt ersuchen die Verurteilten um Straferlass, wozu sie die Rechtmässigkeit sowohl der Busse wie auch der überbundenen Solidarhaft bestreiten und erklären, sie seien angesichts ihrer bescheidenen finanziellen Verhältnisse ohnehin nicht in der Lage, irgendwelche Zahlungen zu leisten. .

Annibale Minotti hat den ihm zur Last gelegten Übertretungsbestand im Strafprotokoll vom 24. Januar 1948 vorbehaltlos anerkannt und der Bundesrat hat den Fall auch in bezug auf die Solidarhaft letztinstanzlich entschieden.

Darauf im Begnadigungs-weg zurückzukommen, ist nicht möglich. Die Tatsache, dass es den Verurteilten nicht leicht fällt, die Busse zu bezahlen, bildet keinen Grund für einen gnadenweisen Erlass, um .so weniger, als die
Gebrüder Minotti bisher nicht die geringste Anstrengung zur Tilgung gemacht haben, obschon ihnen Teilzahlungen zweifellos möglich gewesen wären. Vielmehr ging ihr Bestreben dahin, den Vollzug der Strafe hinauszuschieben und sich zuletzt im Wege der Begnadigung der Sühne überhaupt zu entziehen. Das Verhalten dieser beiden Ausländer verdient kein Entgegenkommen. Wir beantragen mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung, immerhin unter Einräumung von Zahlungserleichterungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

177. Hans Zimmermann, 1923, Kaufmann, Caslano (Tessin), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 29. Dezember 1947 zu

755 einer Busse von Fr. 687.50 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehältloser Unterziehung, weil er 25 kg Saccharin im Werte von Fr. 1375.-- vermittelte, obschon er wusste, dass diese Ware zur illegalen Ausfuhr bestimmt war.

. .'.

Unter Hinweis auf seine äusserst schlechte finanzielle Lage ersucht der Verurteilte um Erlass der Busse. , · ; Das Gesuch kann nicht befürwortet werden. Zimmermann hat sich aus reiner Gewinnsucht vergangen und nicht die geringste Anstrengung zur Tilgung seiner Schuld gemacht. Es handelt sich bei ihm offenbar um einen jungen Mann, der noch nie einer geregelten Tätigkeit nachgegangen ist, sondern darauf bedacht war, auf mühelose Art möglichst viel Geld zu verdienen. Für die Familie mit zwei Kindern kommt heute die Frau durch Heimarbeit auf. Auch gegenüber den andern an diesem Schmuggelfall Beteiligten, deren Beschwerden zum Teil auch vom Bundesrat abgewiesen worden sind, könnte die Begnadigung Zimmermanns nicht verantwortet werden. Wir beantragen mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

i 178. Eomeo1 C a n o n i c a , 1914, Gipser, Bidogno(Tessin), durch Strafverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion vom 24. Dezember 1946 zu Bussen von Fr. 875 und 270 verurteilt, unter Nachlass je eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er im August 1946 von italienischen/Schmugglern an der Grenze zirka 50 kg Salami übernahm und gegen Entschädigung in der Schweiz absetzte. Aus dem Erlös kaufte er 600 Päckchen Zigaretten, die er den italienischen Schmugglern zur illegalen Ausfuhr überbrachte. Eine gegen diese Straf Verfügung eingereichte Beschwerde wurde vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 27. Februar 1947 abgewiesen.

Der Verurteilte ersucht um gänzlichen oder doch teilweisen Erlass der Bussen, wozu er auf seine bescheidenen Verhältnisse hinweist, die es ihm in Anbetracht seiner erheblichen Familienlasten nicht gestattet hätten, die ihm eingeräumten Teilzahlungen einzuhalten.

Dem. Gesuchsteller wurden sehr weitgehende Zahlungserleichterungen gewährt, von denen er jedoch keinen Gebrauch machte. Bereits nach der ersten Teilzahlung von Fr. 30 hat er seine Bemühungen eingestellt. Wohl lebt Canonica mit seiner Familie in bescheidenen Verhältnissen ; seine finanzielle Lage könnte nach den Erhebungen der Zolldirektion
Lugano jedoch bedeutend besser sein, wenn er sich beruflich etwas anstrengen würde. Der als arbeitsscheu bezeichnete Gesuchsteller sei indessen trotz der günstigen Beschäftigungslage in seinem Beruf aus eigenem Verschulden ohne eine feste Anstellung. Unter diesen Umständen können wir ein Entgegenkommen nicht befürworten und beantragen mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

179. Federico Ferrari, 1899, Landwirt, S. Nazzaro (Tessin), durch Strafverfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 26. August 1947 zu Bussen von Fr. 240 und 235 verurteilt, je unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er an der Grenze von italienischen Schmugg-

756 lern 45 kg Salami übernahm, diese dem schweizerischen Käufer übermittelte und von letzterem ihm als Gegenwert übergebene Zigaretten auftragsgemäss wiederum den Schmugglern an die Grenze brachte.

Ferrari ersuchte unter Hinweis auf die grossen Versorgerpflichten gegenüber seiner achtköpfigen Familie und der damit verbundenen rnisslichen finanziellen Verhältnisse um gänzlichen oder teilweisen Erlass der Bussen.

Nach den durch die Zolldirektion durchgeführten Erhebungen erscheint es als ausgeschlossen, dass Ferrari die Bussen aus eigener Kraft tilgen kann.

Trotzdem hat er bis jetzt Fr. 235 bezahlt und seinen guten Willen unter Beweis gestellt. Im Hinblick auf den unbescholtenen Leumund des Gesuchstellers und seinen Zahlungswillen erachtet die eidgenössische Zolldirektion ein Entgegenkommen als gerechtfertigt. Wir können uns dieser Stellungnahme anschliessen und b e a n t r a g e n den Erlass des sich noch auf Fr. 240 belaufenden Bussenrestes.

180. Edoardo Ponti, 1914, Arbeiter, Meride (Tessin), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 11. März 1948 zu Fr. 444.44 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er im Herbst 1946 sechs Pelzmäntel, eine Pelzjacke und zwei Pelzkragen von einem Italiener zum Zwecke des Verkaufes übernahm und von einem andern Schmuggler eine Schreibmaschine käuflich erwarb, obschon er wusste, dass diese Gegenstände unter Umgehung der Zollkontrolle in die Schweiz eingeführt worden waren. -- Ponti hat bisher eine Zahlung von Fr. 100 geleistet.

Der Verurteilte ersucht um Erlass des sich noch auf Fr. 384.44 belaufenden Bussenrestes 'oder wenigstens Herabsetzung desselben auf Fr. 100.--. Müsste er die ganze Busse bezahlen, so hätte darunter seine Familie zu leiden. Nicht nur sei er seit Jahren leidend, sondern müsse sich nun auch noch einer Operation unterziehen, die eine monatelange Arbeits- und Verdienstlosigkeit nach sich ziehen werde. Seine Verhältnisse seien äusserst bescheiden.

Die Angaben des Gesuchstellers hinsichtlich seiner finanziellen Lage treffen zu. Er verfügt über kein Vermögen und bezieht nur ein kleines Einkommen.

Hinsichtlich der geltend gemachten Krankheit wird in einem ärtzlichen Zeugnis bestätigt, Ponti sei einem Wirbelsäulenleiden unterworfen, was ihm jede schwere Arbeit verbiete. Es steht
somit fest, dass die Lage der Familie Ponti schwierig ist, und dass dem Verurteilten die Bezahlung des Bussenrestes schwer fallen wird. Trotzdem hat er sich angestrengt und wenigstens eine Teilzahlung geleistet. Da seine schlechte Lage offenbar nicht selbstverschuldet ist, und auch sein Leumund günstig lautet, können wir ein gewisses Entgegenkommen befürworten. Allerdings kann sich dieses nicht auf die ganze Eestbusse erstrecken, da die bisherigen Zahlungen des Gesuchstellers noch nicht einmal den aus den verbotenen Geschäften gezogenen widerrechtlichen Gewinn ausmachen. Wir beantragen mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Herabsetzung der Eestbusse auf Fr. 200, für deren Tilgung die Vollzugsbehörde angemessene Zahlungserleichterungen einräumen wird.

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757 181. Eenato Canonica, 1916, Zuschneider, Sonvico (Tessin), dufch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 29. Juli 1946 zu Fr. 450 Busse verurteilt, weil er 48 kg Salami und einen Pelzmantel auf dem Schmuggelwege einführte. Nach Verwertung eines Zollpfandes stehen heute noch Fr. 399.70 aus, die nach erfolglos durchgeführter Betreibung vom Einzelrichter des Bezirkes Lugano am 7. Juni 1948 in 40 Tage Haft umgewandelt worden sind.

Canonico ersucht unter Hinweis auf seine bescheidenen finanziellen Verhältnisse um gänzlichen Straferlass. Müsse er die Haft verbüssen, so werde seine Familie während dieser Zeit der Gemeinde zur Last fallen.

Das Gesuch kann nicht befürwortet werden. Der Gesüchsteller ist rückfällig. Ausserdem hat er auch nach dem in Frage stehenden Einfuhrschmuggel wiederum 50 kg Salami und 5 kg Eeis von italienischen Schmugglern übernommen und diese Lebensmittel und Tabak zur illegalen Ausfuhr geliefert. An einem weiteren Schmuggelgeschäft hat sich auch seine Ehefrau aktiv beteiligt.

Dabei stellt die Oberzolldirektion fest, Canonica verfüge über einen gesicherten Verdienst und habe somit keineswegs aus einer Notlage heraus gehandelt. Wir beantragen in Übereinstimmung mit der Vollzugsbehörde die Gesuchsabweisung.

182. Adolf Gerold, 1897, Landwirt, Simplon-Dorf (Wallis), 188. Karl Zumkeni, 1890, Landwirt, Gondo (Wallis), 184. Johann Gerold, 1927, Landwirt, Simplon-Dorf, 185. Heinrich Zenklusen, 1927, Landwirt, Simplon-Dorf, durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 19. Juni 1946, je unter Nachlass eines Drittels, wie folgt verurteilt: Adolf Gerold zu einer Busse von Fr. 361.67, die sich nach Anrechnung eines Verwertungserlöses noch auf Fr. 201.67 bezifferte; Karl Zumkeni zu Bussen von Fr. 80.-- und Fr. 785.--; Johann Gerold zu Bussen von Fr. 553.84 und Fr. 188.34; Heinrich Zenklusen zu Bussen von Fr. 216.67 und Fr. 153.34. Die von allen Gebüssten gegen diese S traf Verfügungen eingereichten Beschwerden wurden vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 19. September 1946 abgewiesen.

Die Verurteilten haben im Herbst 1945 zum Teil einzeln, zum Teil gemeinsam Schafe, Ziegen, Mais, Eeis und Kastanien, sei es in Italien erworben und in die Schweiz geschmuggelt, sei es von italienischen Hirten oder Schmugglern auf Schweizergebiet übernommen. Sie
lieferten dagegen Tabakerzeugnisse, die sie entweder selbst unter Umgehung der Zollkontrolle nach Italien verbrachten oder den Italienern auf Schweizerboden zur illegalen Ausfuhr übergaben.

Die Verutreilten ersuchten bereits im Jahre 1947 um weitgehende Herabsetzung der Bussen, wozu sie sich durchwegs in subjektiver Hinsicht zu entlasten und glaubhaft zu machen suchten, sie hätten sich bei der Abwicklung dieser Geschäfte nichts Böses gedacht. Die Zahlung dieser zu ihren äusserst bescheidenen Verhältnissen in keinem Verhältnis stehenden Bussen sei ihnen unmöglich.

758 Wir haben seinerzeit die Abweisung dieser Gesuche beantragt (vgl. Bericht vom 6. November 1947, Anträge 61, 62, 64 und 65; BEI. III 453). Die Bundesversammlung wies die Gesuche in der Dezembersession 1947 auch ab, stellte es aber gemäss dem Antrag der Begnadigungskommission den Verurteilten frei, ihre Gesuche zu erneuern, wenn sie ihren Sühnewillen unter Beweis gestellt hätten. Die Begnadigungskommission war dabei davon ausgegangen, dass alle Gesuchsteller in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben und von den Strafen, namentlich auch im Hinblick auf die von den kantonalen Behörden auf Grund des Viehseuchengesetzes ausgesprochenen Bussen, hart getroffen würden.

Unter Hinweis auf den Entscheid der Bundesversammlung und ihre inzwischen erfolgten Zahlungen ersuchen die Verurteilten um Erlass der Restbussen. Mehr zu leisten sei ihnen im Hinblick auf ihre bescheidenen Verhältnisse nicht möglich.

Nach dem bei den Akten liegenden Bericht der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 18. Oktober 1948 haben bezahlt: Adolf Gerold Fr. 127.52 (Restschuld 74.15); Karl Zumkeni Fr. 300.-- (Restschuld Fr. 515.--); Johann Gerold Fr. 200.-- (Eestschuld Fr. 586.68); Heinrich Zenklusen Fr. 100.-- (Restschuld Fr. 270.01).

In bezug auf die Beurteilung der Gesuche halten wir an den Ausführungen in unserem Bericht vom 6. November 1947 fest, auf die wir verweisen. Wir glauben ferner, dass weder die Begnadigungskommission noch die Bundesversammlung der Ansicht war, dass schon nach Entrichtung verhältnismässig geringer Teilzahlungen ein genereller Erlass der noch ausstehenden Bussenbeträge zu erfolgen habe. Ein solches Vorgehen könnte unseres Erachtens schon den vielen andern Straffälligen gegenüber, die ihre Bussen bezahlt haben, obschon ihnen dies sicher nicht leichter gefallen ist als den Gesuchstellern, nicht verantwortet werden. Die Berufung auf missliche finanzielle Verhältnisse bildet ja überhaupt keinen Grund zur Begnadigung und es wird von keinem der Gesuchsteller nachgewiesen, dass sich seine Lage seit der Eröffnung der Strafverfügungen verschlechtert hätte.

'.

Wie die eidgenössische 'Oberzolldirektion mit Recht darauf hinweist, haben sich die Verurteilten unbedenklich'über die Zollvorschriften hinweggesetzt, und es haben namentlich Adolf Gerold und Karl Zumkeni als ältere Männer genau gewusst, was sie
taten und welchen Folgen sie sich, aussetzten. Diese beiden können deshalb auch kein besonderes Entgegenkommen erwarten. Hingegen können wir bei Johann Gerold und Heinrich Zenklusen mit Rücksicht auf die inzwischen erfolgten Teilzahlungen und im Hinblick auf ihr jugendliches Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung und, namentlich hinsichtlich Johann Gerold, eine gewisse Abhängigkeit gegenüber den altern Mitbeteiligten mit der eidgenössischen Oberzolldirektion einen Teilerlass befürworten. Demnach beantragen wir nach wie vor die Gesuchsabweisung für Adolf Gerold und Karl Zumkeni, dagegen Teilerlass des jeweiligen Gesamtbussenbetrages für Johann Gerold um Fr. 350.-- und für Heinrich Zenklusen um Fr. 150.;--.

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Gemäss Buudesratbeschluss vom 17. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Lan desVersorgung mit Lebens- und Futtermitteln und den auf Grund desselben erlassenen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden (186--257) : 186. Fritz Hirschi, 1885, Metzger und Wirt, Oberburg (Bern, verurteilt am 27. August 1947 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 6 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 8 Tagen Untersuchungshaft, und zu Franken 20000 Busse. Ferner wurde der Verwertungserlös aus beschlagnahmtem Fleisch im Betrage von Fr. 8139.35 eingezogen sowie der Strafregistereintrag und die Urteilspublikation verfügt. Hirschi hat in den Jahren 1942--1945 Schwarzschlachtungen im Umfang von über 30 Tonnen vorgenommen.

Durch einen Rechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die Gefängnisstrafe, wozu er geltend macht, generalpräventive Erwägungen, die bei der Strafzumessung ausschlaggebend gewesen seien, dürften heute nicht mehr zur Anwendung gelangen. Schon die Busse sei im Verhältnis zu seinem Vermögen ausserordentlich hoch angesetzt worden. Im Hinblick auf sein Alter und seinen angegriffenen Gesundheitszustand würde die Verbüssung : der Gefängnisstrafe für ihn eine ungerechtfertigte Härte darstellen.

Aus den Urteilserwägungen geht deutlich hervor, dass Hirschi der bedingte Strafvollzug nicht nur aus Gründen der Generalprävention verweigert worden ist; vielmehr wurde ausdrücklich auf die Notwendigkeit rechtgleicher Behandlung hingewiesen: Es wäre in hohem Masse ungerecht, wenn der Verurteilte nur deshalb, weil nach seiner Verurteilung die Rationièrungsmassnahmen aufgehoben worden sind, seine Strafe nicht verbüssen müsste, während andere, weit weniger belastete Berufskollegen ihre Strafe verbüsst haben. Das Gericht hat im übrigen alle Milderungsgründe, namentlich auch das fortge^ schrittene Alter Hirschis, in Rechnung gestellt. Auch die geltend gemachte Krankheit bildet, wie immer wieder dargelegt wird, keinen Begnadigungsgrund.

Soweit der Gesuchsteller die Busse als unverhältnismässig hoch bezeichnet, ist daran zu erinnern, dass der von ihm erzielte widerrechtliche Gewinn sich auf ca. Fr. 32 000 belaufen hat, ' Hirschi hat sich aus reiner Gewinnsucht vergangen und seine Widerbandlungen auch nach Einleitung der Strafuntersuchung unter erschwerenden Umständen
fortgesetzt (Herstellung eines falschen Fleischschaustempels). Auch weist er sechs weitere kriegswirtschaftliche Vorstrafen auf und ist auch gemeinrechtlich vorbestraft. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir die Gesuchsabweisung.

187. Eobert Hänsli, 1907, Kaufmann, Dübendorf (Zürich), verurteilt wie folgt: Am 26.Mai 1942 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Rekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 800 Busse wegen Nichteinsendens der von der Preiskontrollstelle eingeforderten Fakturen in den Jahren 1940/41 ; am 7. Mai 1942 vom Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission zu Fr. 250 Busse, weil er im Frühjahr 1941 80 kg Butter schwarz

760

bezogen hat; am 11. Juni 1943 von der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu 6 Monaten Gefängnis und Fr. 3000 Busse, bei gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrages und der Urteilspublikation, wegen Schwarzhandels von 1314 kg Butter zu übersetzten Preisen, wobei der nach Abzug des in der Busse enthaltenen widerrechtlichen Gewinnes verbleibende Best vom kriegswirtschaftlichen Straf appella tionsgericht am 15. November 1946 in 71 Tage Haft umgewandelt worden ist (in zwei weiteren Strafverfahren wegen in gleichem Zusammenhang stehender Widerhandlung ist am 1. Juli 1944 von der strafrechtlichen Bekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftdepartementes und am 10. Januar 1946 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappelationsgerichtes auf die Ausfällung einer Zusatzstrafe verzichtet worden) ; am 23. März 1944 von der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 400 Busse wegen Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen für den Kartenbezug und Entgegennahme der mit diesen gefälschten Ausweisen widerrechtlich bezogenen Bationierungsausweise ; am 4. März 1947 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu Fr. 150 Busse wegen Beschäftigung eines aufgebotenen Arbeitsdienstpflichtigen mit Arbeiten, die der Arbeitsdienstpflicht nicht unterstanden, und wegen missbräuchlichen Ausstellen« von vier Ausweisen zum Bezug halber Billette 3. Klasse der schweizerischen Bundesbahnen.

Hänsli ersucht um Erlass aller noch nicht vollzogenen Strafen, namentlich der Umwandlungsstrafe von 71 Tagen Haft. Er weist darauf hin, andere Fälle seien bedeutend milder bestraft worden. Er befinde sich in misslichen finanziellen Verhältnissen. Der Umwandlungsrichter sei von falschen Vorausetzungen ausgegangen. Nachdem er bereits 6 Monate Gefängnis verbüsst habe, sei der Vollzug der Umwandlungsstrafe für seine Familie untragbar; er selbst werde seine Stelle verlieren. Ausserdem sei seine Frau kränklich.

Soweit der Gesnchsteller die Urteile anficht, kann er hier nicht gehört werden. Hinsichtlich des Umwandlungsentscheides hat das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht übrigens festgestellt, dass Hänsli mindestens vorübergehend über genügende Mittel verfügt habe, um seine sämtlichen Bussenschulden zu
tilgen. Aber auch die anderen Vorbringen vermögen kein Entgegenkommen herbeizuführen. Es gingen die urteilenden Bichter bei allen Urteilen bereits davon aus, die finanzielle Lage des Gesuchstellers sei nicht gut, so dass sich dieser nicht auf eine Verschlechterung, die tatsächlich nicht vorliegt, berufen kann. Auch die Behauptungen hinsichtlich des Verlustes seiner Stelle und die Kränklichkeit meiner Ehefrau halten näherer Überprüfung nicht stand. Die Stelle hat er längst selbst wieder aufgegeben, und der Bericht der Ortsbehörden bezeichnet den Gesundheitszustand der Ehefrau als gut. Dass seine Abwesenheit während der Straf verbüssung sich ungünstig auswirken wird, mag zutreffen; es ist indessen nicht das erstemal, dass er die Seinen zu diesem Zweck verlassen, muss, und die Verantwortung dafür fällt gänzlich ihm zu.

Übrigens ist ihm das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschafts-

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departementes durch Erlass sämtlicher Kosten und des widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 2000 sehr weit entgegengekommen. Wenn dies vorab auch nur geschah, um weitere Kosten zu vermeiden, so kann er sich doch nicht über ungerechte Behandlung beklagen. Spielen aber beim Erlass der Kosten nur Erwägungen der Eindringlichkeit eine Eolle, so sind für den Erlass der Strafen im Begnadigungsweg namentlich auch Erwägungen der Würdigkeit massgebend.

In dieser Hinsicht vermag Hänsli nun aber nicht einmal die Mindestanforderungen zu erfüllen. Mehrfach gemeinrechtlich sowie über die eingangs aufgezählten Urteile hinaus auch kriegswirtschaftlich vorbestraft und schlecht beleumdet, ist er eines gnadenweisen Entgegenkommens gänzlich unwürdig. Wir beantragen deshalb die Gesuchsabweisung.

188. Alfred Xöpfli, 1906, Metzger, Fahrwangen (Aargau), verurteilt am 5. Dezember 1947 vom kriegswirtschaftlichen Straf appellationsgericht, in wesentlicher Milderung des erstinstanzlichen Urteils, zu 5 Monaten Gefängnis und Fr. 20 000 Busse, bei gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrages und der Urteilspublikation. Köpfli hat in den Jahren 1942 --1945 durch Schwar,zschlachtungen und Gewichtsdrückungen mindestens 30 Tonnen Fleisch hinterzogen und;schwarz verkauft, wobei er zum Teil die zulässigen Höchstpreise überschritt. Ferner hat er in grösserem Ausmass auch die Fettausbeute nicht richtig angegeben, an fleischlosen Tagen Fleisch an die Ladenkundschaft abgegeben, die Schlachtgewichtszuteilungen überschritten und 10 Liter Milch schwarz bezogen.

Köpfli ersucht durch einen Eechtsanwalt um Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wozu er geltend macht, das Gericht habe seinen Lieferanten und Abnehmern diese Wohltat zugebilligt, sie ihm aber zu Unrecht verweigert. Da er die Busse nur mühsam bezahlen könne, würde die Verbüssung der Freiheitsstrafe ihn allzu hart treffen und auch seinen Kredit als Geschäftsmann erschüttern. Ausserdem sei seine Ehefrau leidend und deshalb nicht in der Lage, während Deiner Abwesenheit das Geschäft weiterzuführen.

Das Gericht ist hinsichtlich der Verweigerung des bedingten Strafvollzuges von folgenden Erwägungen ausgegangen: «Im Gegensatz zur Vorinstanz könne die Berufung auf die Generalprävention nicht mehr ausschlaggebend sein. In letzter Linie bleibe die Frage entscheidend, ob die Aussicht
auf die Erreichung des Zweckes des bedingten Strafvollzuges, der nach Art. 41 StGB darin bestehe, den Täter schon durch die in der Strafe liegende Warnung als solche zu bessern, in der Person des Beschuldigten eine Stütze finde, und ob er diese Behandlung nach seiner Persönlichkeit verdiene. Allein gerade an dieser entscheidenden Voraussetzung fehle es ,hier. Es gehe nicht an, dem Beschuldigten, der sich durch die im nachhaltigen Einschreiten der Straf Untersuchungsorgan e vom Jahre 1943 liegende Warnung in keiner Weise von der ungehemmten Fortsetzung seines deliktischen Verhaltens zurückhalten liess, eine BechtsWohltat zu bewilligen, die nur dem vorbehalten sei, der nach seiner Persönlichkeit und nach seinem Charakter dafür Gewähr biete, dass mit der Verhängüng

762 einer Freiheitsstrafe seine Besserung gerade dadurch erreicht werde, dass auf deren Vollzug bedingungsweise verzichtet werde.» Ist auch eine Überprüfung des Urteils im Begnadigungsweg nicht möglich, so kann doch diesen Erwägungen vorbehaltlos zugestimmt werden, um so mehr, als noch im Juni dieses Jahres gegen den Gesuchsteller ein völlig neues Strafverfahren hat eingeleitet werden müssen. Angesichts des ganzen Verhaltens Köpf lis erscheint er eines gnadenweisen Entgegekommens als unwürdig.

Im übrigen vermöchten auch die übrigen Vorbringen Köpflis eine Begnadigung nicht zu rechtfertigen. Die Mitleid erregenden Angaben über seine finanziellen Verhältnisse treffen nicht zu; diese sind angesichts des ausgewiesenen Steuereinkommens und Vermögens als gut zu bezeichnen. Dass er gezwungen war, für die Bezahlung der Busse fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen, erscheint höchst zweifelhaft. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der widerrechtlich erzielte Gewinn den Bussenbetrag bei weitem übersteigt. Seine zwar schonungsbedürftige Ehefrau wird, da sie im Haushalt durch eine Hilfe entlastet ist und auch keine Mutterpflichten zu erfüllen hat, in der Lage sein, den Betrieb während seiner Abwesenheit zu überwachen. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

189. Josef Mathis, 1886, Käser, Landwirt und Wirt, Ganterschwil (St.

Gallen), verurteilt am 25. Oktober 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappelationsgericht, in Milderung des erstinstanzlichen Urteils, zu 4 Monaten Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und zu Fr. 8000 Busse. Gleichzeitig wurde der Eintrag des Urteils in die Strafregister angeordnet.

Mathis hat in den Jahren 1940--1945 durch Fälschung der Fabrikationskontrolle und der Monatsrapporte ca. 131 000 Liter Milch hinterzogen, 900 kg Butter und 12 700 kg vollfetten Käse im Schwarzhandel abgesetzt und ausserdem durch die unzulässige Verfütterung von 72 000 Liter Fettsirte weitere 400 kg Butter der menschlichen Ernährung entzogen.

Mathis ersucht um Begnadigung. Die Tilgung der Busse von Fr. 5000 aus einem Urteil des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 16. Oktober 1946 habe ihn bereits stark belastet, weshalb er verlangt, die Gesamtbelastung aus beiden Urteilen dürfe Fr. 10000 nicht übersteigen. Er
macht dazu geltend, dass er auch noch eine Ersatzleistung im Betrage von Fr. 7620 an die Käseunion habe leisten müssen und dringend einen neuen Dampfkessel und eine Kühlanlage benötige sowie die ganze Käserei renovieren lassen sollte. Schon jetzt fehle es ihm aber an Betriebskapital. Endlich führt er an, seine Ehefrau sei leidend.

Mathis macht keine Gründe geltend, die ein Entgegekommen rechtfertigen könnten. Zunächst ist festzustellen, dass das Gesuch sich nur auf die Busse von Fr. 8000 aus dem eingangs angeführten Berufungsurteil vom 25. Oktober 1946 bezieht. War der Gesuchsteller mit der Busse aus dem andern Urteil nicht einverstanden, so hätte, er appellieren müssen ; er hat dies aber unterlassen,

763 obschon ihm gleichzeitig auch noch eine unbedingte Gefängnisstrafe von 30 Tagen Gefängnis auferlegt worden war. Es ist demzufolge nicht ersichtlich, warum er nun nachträglich die beiden Bussen in Zusammenhang bringt und erklärt, sie dürften zusammen Fr. 10000 nicht übersteigen. Dabei ist ihm die Berufungsinstanz schon weit entgegengekommen, indem sie den von ihr aii sich als angemessen erachteten vom Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartenientes ursprünglich beantragten Bussenbetrag von Fr. 15 000 auf Fr. 8000 festsetzte, davon ausgehend, der in der Busse enthaltene ·widerrechtliche Gewinn von Fr. 13 000 sei um die Ersatzleistung an die Käseunion von rund Fr. 7000 zu reduzieren, Ausserdem hat das Gericht übrigens allen Milderungsgründen bei der Strafzumessung Rechnung getragen1.

Inzwischen haben sich die i Verhältnisse des Gesuchstellers nicht derart verschlechtert, \ dass, wie er es darzustellen versucht, gar eine Gefahr für sein Geschäft bestehen würde, falls die Busse eingetrieben würde. Im Gegenteil verfügt er immer noch über ansehnliche Reserven. Die Verminderung im Steuerr vermögen beruht übrigens im wesentlichen auf der inzwischen erfolgten Aufteilung der zur Zeit des Urteils als Familienvermögen versteuerten Werte auf die einzelnen Familienglieder. Schon die Berufungsinstanz hat, jedoch festgestellt, die Tatsache, dass das Familienvermögen zur Bezahlung der Busse herhalten müsse, vermöge eine geringere Ansetzung des Bussenbetrages nicht zu rechtfertigen ; vielmehr lasse sich ernsthaft die Frage stellen, ob nicht auch die im Betrieb, mitarbeitenden Kinder hätten unter Anklage gestellt werden sollen. Was endlich die Krankheit der Ehefrau anbetrifft, so unterlässt es der Gesuchsteller, nähere Angaben zu machen. Auffallend ist, dass dem Bericht der Ortsbehörde zufolge bis auf eine herzkranke Tochter alle Familienmitglieder bei guter Gesundheit sind, diese Tochter vom Gesuchsteller jedoch nicht erwähnt wird.

· ' Unter den geschilderten Umständen halten wir dafür, dass keine Gründe für einen Gnadenakt vorliegen, und beantragen deshalb die Gesuchsabweisung.

Die Vollzugsbehörde stellt Mathis für die Tilgung der Busse die Bewilligung von Teilzahlungen in Aussicht.

190. Fausto Bonacina, 1917, Kaufmann und Wirt, Chiasso (Tessin), verurteilt am 4. Oktober 1947 vom
kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in wesentlicher Milderung des erstinstanzlichen Urteils, zu 4 Monaten Gefängnis, abzüglich l Tag Untersuchungshaft, und zu Fr. 5000 Busse. Gleichzeitig wurden der Strafregistereintrag und die Urteilspublikation verfügt1.

Bonacina hat in den Jahren 1943 und 1944 von einem Mitbeschuldigten bei der Cibaria entwendete Lebensmittel-Rationierungsausweise für rund 65 Tonnen Speiseöl, Zucker und Reis übernommen und diese verkauft oder zu verkaufen versucht. Bezugsscheine für 24900 Tonnen Lebensrnittel konnten beschlagnahmt und eingezogen werden.

Durch einen Rechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Erlass sämtlicher Strafen, indem er vorbringt, das Gericht habe den Verhältnissen der Tatbe-

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gehung zu wenig Eechnung getragen ; er habe sich ausschliesslich aus Not vergangen. Nachdem seit Kriegsende drei Jahre verflossen seien, könnte die Voll, Streckung der Gefängnisstrafe nicht mehr verstanden werden, um so wenigerals einem der Hauptbeschuldigten vom Gericht der bedingte Strafvollzug gewährt worden sei. Ausserdem musate die Strafverbüssung für seine erschütterte Gesundheit schlimme Folgen zeitigen. Endlich müsste das Schlimmste befürchtet werden, wenn er seinem 76jährigen Vater, dem er seine Verurteilung verheimlicht habe, eröffnen müsste, er müsse diese Gefängnisstrafe verbüssen.

Die Begnadigungsbehörde ist keine Oberappellationsinstanz, weshalb die Schuldfrage hier nicht erneut überprüf t werden kann. Festzustellen ist indessen, dass die Berufungsinstanz die Gefängnisstrafe von 9 auf 4 Monate herabgesetzt hat und dein Gesuchsteller ausserordentlich weit entgegengekommen ist. Ihm im Begnadigungsweg nun auch noch den bedingten Strafvollzug zu gewähren, liesse sich angesichts der ausserordentlichen Schwere der Verfehlungen sowie auch aus Überlegungen der Bechtsgleichheit nicht verantworten.

Bonacina hat in den Jahren 1929/30 an Knochentuberkulose gelitten. Im Polizeibericht wird er aber als gesund bezeichnet und auch im beigelegten Arztzeugnis wird nicht gesagt, er sei hafterstehungsunfähig. Die Vollzugsbehörde wird im Einvernehmen mit dem Amtsarzt jederzeit die sich gegebenenfalls aufdrängenden Massnahmen treffen können. Ebenso kann die Tatsache kein Entgegenkommen begründen, dass der Gesuchsteller es unterlassen hat, seinen betagten Vater von seiner Verurteilung in Kenntnis zu setzen. Zusammenfassend halten wir dafür, dass stichhaltige Begnadigungsgründe weder geltend gemacht werden noch sonst vorliegen und beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

191. Domenico Ceppi, 1910, Kaufmann, Chiasso (Tessin), verurteilt am 4. Oktober 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in wesentlicher Milderung des erstinstanzlichen Urteils, zu 2 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 11 Tagen Untersuchungshaft, und zu Fr. 1800 Busse. Ferner wurden der Strafregistereintrag und die Urteilsveröffentlichung verfügt. Ceppi hat vom mitangeschuldigten Bonacina (vgl. Antrag 190 dieses Berichtes) eine nicht mehr genau
bestimmbare Zahl von Bezugscheinen für Öl, sowie Grossbezügercoupons für insgesamt 1200 kg Zucker und für 200 kg Beis gekauft und zum Teil weiterverkauft.

Der Verurteilte ersucht um Erlass.der Gefängnisstrafe, wozu er geltend macht, der Wegfall generalpräventiver Erwägungen rechtfertige den Verzicht auf den Vollzug der Freiheitsstrafe, um so mehr, als er aus der Verurteilung die nötige Lehre gezogen habe.

Wie schon mehrfach dargelegt wurde, kann die Lockerung bzw. die Aufhebung von Bationierungsvorschriften nicht als Begnadigungsgrund betrachtet werden. Das Strafappellationsgericht hat die verbesserte Versorgungslage übrigens bei der Strafzumessung weitgehend berücksichtigt und die Freiheits-

765 strafe auf die Hälfte herabgesetzt. Wir beantragen mit dem Generälsekretariat des eidgenössischen Volkswirtscbaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

192. Serafino Intraina, 1913, Chauffeur, Lugano (Tessin), verurteilt am.

4. Oktober 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Mil-, derung des erstinstanzlichen Urteils, zu 15 Tagen Gefängnis und Fr. 300 Busse, bei gleichzeitiger Verfügung des Strafregistereintrages und der Urteilsveröffentlichung, weil er im Zusammenhang mit d en im Antrag 190 dieses Berichtes geschilderten Verfehlungen sechs Grossbezügerausweise im Bezugswerte von je 100 kg Speiseöl, sowie Kationierungsausweise für 70 kg Käse gekauft, erstere wieder verkauft und die Bezugsscheine für Käse eingelöst und die Ware zu übersetzten Preisen abgegeben hat.

Intraina ersucht für die Freiheitsstrafe um Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Er sei noch nie bestraft worden, und diese Widerhandlungen habe er nur begangen, weil er durch einen Mitbeschuldigten irregeleitet worden sei. Ausserdem seien seine Ehefrau sowie seine kleine Tochter krank. Durch den Vollzug dieser Strafe würde er und seine Familie ins Unglück gestürzt, da er seine Stelle verlieren würde.

Der Gesuchsteller ist entgegen seiner Behauptung kriegswirtschaftlich bereits vorbestraft, und zwar hat er die hier in Frage stehenden Verfehlungen in einem Zeitpunkt begangen, in dem er bereits in ein anderes kriegswirtschaftliches Strafverfahren einbezogen war, in welchem er in der Folge mit 15 Tagen Gefängnis und Fr. 350 Busse bestraft wurde. Trotzdem hat in der hier zur Behandlung stehenden Strafsache die Berufungsinstanz durch Herabsetzung der Gefängnisstrafe Milde walten lassen. Eine erneute Überprüfung, des Urteils ist übrigens im Begnadigungsweg gar nicht möglich. Auch aus den Akten sind keine Kommiserationsgründe zu entnehmen, die ein Entgegenkommen rechtfertigen könnten. Dass die Verbüssung der 15 Tage Gefängnis für ihn und seine Familie gewisse Nachteile mit sich bringt, ist eine Tatsache, die mit dem Vollzug jeder Freiheitsstrafe verbunden ist. Das Eintreten einer Notlage ist jedoch angesichts der Kürze der Strafe nicht zu befürchten und auch das Vorbringen, er werde seine Stelle verlieren, ist keineswegs allzu ernst zu nehmen. Ist er doch weder bei seiner früheren Verurteilung noch nach der
Veröffentlichung des vorstehenden Urteils entlassen worden. Aber auch wenn dies der Fall wäre, würde sich angesichts seiner Bückfälligkeit der Erlass der Strafe nicht rechtfertigen. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

193. Giovanni Andreoni, 1906, italienischer Staatsangehöriger, Bäcker, Muralto (Tessin), verurteilt am 4. Oktober 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu 15 Tagen Gefängnis und Fr. 300 Busse bei gleichzeitiger Verfügung des Strafregistereintrages und der Urteilsveröffentlichung wegen Kaufs von 7 Grossbezügerausweisen für je 100 Liter öl und rechtswidriger Verwendung eines dieser Ausweise zum Bezug der entsprechenden ölmenge.

766 Andreoni ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er sich auf seine missliche finanzielle Lage und die erschütterte Gesundheit seiner Ehefrau beruft. Die Haftverbüssung rnüsste sich auf die Nervenkrankheit seiner Ehefrau sehr nachteilig auswirken. .Auch wäre er gezwungen, während der Zeit der Straf verbüssung sein Geschäft zu scbliessen. Bereits durch die Einziehung der Bationierungsausweise und des Öls sei ihm grosser Schaden erwachsen.

Der Gestichsteiler ist wegen ähnlicher Vergehen bereits mehrmals zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Ein Ausländer, der die kriegswirtschaftlichen Bestimmungen des Gastlandes während der ganzen Kriegszeit in derart grober Weise missachtet bat, ist nicht begnadigungswürdig. Da auch die anderen Vorbringen keine Kommiserationsgründe enthalten, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

,194. Walter L e u e n b e r g e r , 1912, Metzger, Zeli (Luzern), verurteilt am 14. November 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in wesentlicher Milderung des erstiastanzlichen Urteils, zu 8 Monaten Gefängnis und Fr. 20 000 Busse, bei gleichzeitiger Anordnung der Urteilspublikation und des Strafregistereintrages, weil er in den Jahren 1942--1944 mindestens 220 Schweine und 64 Kälber schwarz geschlachtet und mindestens 20 000 kg Fleisch schwarz verkauft hat.

Leuenberger ersucht durch einen Bechtsanwalt um gänzlichen oder teilweisen Erlass der Gefängnisstrafe, eventuell um Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wozu er geltend macht, die Verfehlungen seien auf einen ihm im Jahre 1942 zugestossenen Unfall und die scharfe Konkurrenz am Platze zurückzuführen. Ausserdem sei er mit seinem Geständnis zu weit gegangen.

Nach Aufhebung der Fleischrationierung seien die generalpräventiven Erwägungen weggefallen und es dränge sich ein Entgegenkommen auf. Endlich verweist er auf ein Beinleiden, das ihn hafterstehungsunfähig mache.

Das Gesuch bezieht sich nur auf die Gefängnisstrafe; die Busse ist weitgehend abgetragen. Nicht eingetreten werden kann auf die Vorbringen des Gesuchstellers, die sich auf Vorgänge vor der Urteilsfällung beziehen oder die eine Anfechtung des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts zum Gegenstand haben. Diese sind bereits von den Gerichten geprüft worden. Es bleibt
somit nur noch zu untersuchen, ob die inzwischen erfolgte Aufhebung der Eationierung und die Krankheit des Gesuchstellers ein Entgegenkommen rechtfertigen könnten. Beides muss verneint werden. Schon die Berufungsinstanz hat nämlich diesen Einwänden Eechnung geträgen, die Gefängnisstrafe auf die Hälfte herabgesetzt und die Busse.auf den Betrag des widerrechtlich erzielten Gewinnes beschränkt. Übrigens ist darauf zu verweisen, dass auch heute noch Bewirtschaftungsvorschriften im Sektor Fleisch bestehen. So wurde auch die Schweinekontingentierung erneut eingeführt. Angesichts der zahlreichen kriegswirtschaftlichen Vorstrafen bleibt somit die Feststellung der Berufungsinstanz,, dass weder das Vorleben noch der Charakter des Beschuldigten zu der

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Erwartung berechtigen, dass er durch eine bedingte Strafe von weiteren Verfehlungen wirksam abgebracht würde, immer noch zu Eecht bestehen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes war der Gesuchsteller zu Beginn dieses Jahres tatsächlich hafterstehungsunfähig. Inzwischen ist aber eine wesentliche Besserung eingetreten. Zufolge eines beim Polizeikommando des Kantons Luzern vom 5, Oktober 1948 eingeholten Berichtes befindet sich Leuenberger nicht mehr in. ärztlicher Behandlung. Ausserdem bildet Krankheit für sich allein überhaupt keinen Begnadigungsgrund.

.

In Würdigung aller Umstände kommen wir zum Schluss, dass für ein Entgegenkommen genügende Gründe nicht geltend gemacht werden und auch nicht bestehen. Wir beantragen 'deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisunp.

. 195. Ernst Bolliger, 1902, Kaufmann, Niederlenz (Aargau), verirrteilt am 12. September 1946 vorn 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 2 Monaten Gefängnis, abzüglich 12 Tage ausgestandener Untersuchungshaft, und zur Bezahlung des unrechtmässig erlangten Vermögensvorteils von Fr. 200 an den Bund. Bolliger hat in der Zeit vom September 1943 bis August 1944 als Beamter des Eationierungsamtes des Kantons Aargau in der Strafanstalt Lenzburg, wo er mit der Aufsicht über die den Strafgefangenen übertragene Kontrolle der von den Handelsbetrieben zurückgesandten Konsumenten-Eationierungsausweise betraut war, solche Ausweise für insgesamt 6240 kg Butter, Fett, Zucker, Teigwaren, Mehl und Schokolade, für 240 Eier sowie 150 Mahlzeitencoupons teils selbst veruntreut, teils sich durch ; einen Strafgefangenen widerrechtlich verschafft. Diese Eatiouierungsausweise leitete er an Drittpersonen weiter; einen Teil davon (für, ca. 500 kg Zucker) hat er vernichtet. Ferner hat er durch rechtswidrige Abänderung von Kontrollzetteln gewissen Firmen in erheblichem Ausmass ungerechtfertigte Mehrzuteilungen an rationierten Lebensmitteln verschafft.

In einem ersten Begnadigungsgesuch hat der Verurteilte um Erlass der Gefängnisstrafe ersucht, wozu er geltend machte, er sei in derselben Sache wegen wiederholter Veruntreuung und Urkundenfälschung bereits vom Kriminalgericht des Kantons Aargau zu einer Gefängnisstrafe von 12 Monaten verurteilt worden und habe diese bei Ausfällung der kriegswirtschaftlichen
Freiheitsstrafe verbüsst gehabt. Mit Mühe habe er eine Stelle gefunden, die er, wenn er die kriegswirtschaftliche Strafe nachträglich noch verbüssen müsse, wahrscheinlich verlieren -werde. Dies würde den Euin seiner Familie bedeuten. Er macht ferner 1 darauf aufmerksam, dass das Gericht in den Urteilserwägungen selbst auf den Begnadigungsweg verwiesen und ein allfälliges Gesuch empfohlen hat. Dieses Gesuch wurde in der Junisession 1948 von der Bundesversammlung entsprechend unserem Antrag abgewiesen (vgl. Antrag 12 des Berichtes vom 4. März 1948; BBL I, 1117).

; Durch einen Eechtsanwalt ersuchte Bolliger am 15. Juli 1948 mit der gleichen Begründung um Wiedererwägung, wobei er namentlich erneut auf die

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beim Vollzug der Gefängnisstraf e. zu erwartende Entlassung aus seiner mühsam gefundenen Stelle und die sich für seine Familie daraus ergebenden Folgen hinweist.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes hat dem Wiedererwägungsgesuoh die aufschiebende Wirkung verweigert und, dem besonderen Wunsch Bolligers Folge gebend, den Strafantritt auf den 15. Dezember 1948 festgesetzt.

Wir haben unseren seiuerzeitigen ablehnenden Antrag wie folgt begründet : Es ist zutreffend, dass das l. kriegswirtschaftliche Strafgericht ein allfälliges Begnadigungsgesuch zur Annahme empfohlen hat. Dies deshalb, weil es in der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Urteilsausfällung die gemeinrechtliche Strafe schon verbüsst und somit eine Zusammenlegung des Vollzuges der beiden Gefängnisstrafen nicht mehr möglich war, eine Härte erblickte. Es unterliegt keinem Zweifel, dass diese Feststellung des Gerichts zutrifft.! Das Gericht hätte aber diesen Bedenken bei der Strafzumessung auch selbst Eechnung tragen können. Seine Empfehlung ist für die Begnadigungsbehörde jedenfalls nicht verbindlich. Wenn sie jedoch den Überlegungen des Gerichtes zustimmen sollte, so müsste zunächst die Begnadigungswürdigkeit des Gesuchstellers vorliegen. Diese Voraussetzung erachten wir nicht als gegeben. Nicht nur weist das Vorstrafenregister des Bolliger neben der in diesem Zusammenhang bereits erwähnten gemeinrechtlichen Gefängnisstrafe eine weitere Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen fortgesetzten Diebstahls aus dem Jahre 1942 auf, sondern der Gesuchsteller ist auch gestützt auf Art. 17 MO wegen schweren Vergehens aus der Armee ausgestossen. Der polizeiliche Leumundsbericht lautet entsprechend schlecht. Dass Bolliger seinen Vertrauensposten als Beamter der Kriegswirtschaft dazu missbrauchte, um die Strafgefangenen zu einer widerrechtlichen Tätigkeit zu veranlassen, statt ihnen Vorbild zu sein, spricht ebenfalls gegen ein gnadenweises Entgegenkommen. Hinzu kommt, dass das Begnadigungsgesuch eines Mitbeschuldigten, bei welchem die Verhältnisse genau gleich lagen, in der Junisession 1947 von der Bundesversammlung abgewiesen wurde und dass dieser seine Strafe inzwischen verbüsste (vgl. Antrag Nr. 123 des II. Berichtes vom 23, Mai 1947; BEI. 1947, II, 257).

Da im Wiedererwägungsgesüch keine neuen Tatsachen geltend gemacht
werden, vielmehr eine Bestätigung des Arbeitgebers Bolligers vom 8. September 1948 bei den Akten liegt, die besagt, es werde im Falle eines Strafvollzuges auf die Entlassung verzichtet, wenn der Strafantritt auf Mitte Dezember hinausgeschoben werde, sehen wir keinen Anlass, auf unseren früheren Antrag zurückzukommen, und beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

196.

197.

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arbeiter,

Eligio Pasotti, 1920, Fabrikarbeiter, Tenero (Tessin), Aldo Sciaroni, 1924, Maler, Tenero, Daniele Spinelli, 1904, italienischer Staatsangehöriger, FabrikTenero,

769 199. Daria Spinelli, 1904, italienische Staatsangehörige. Fabrikarbeiterin, Tenero, 200. Angelo Selle, 1914, Velomechaniker, Minusio (Tessili), 201. Emilio Castagna^ 1924, italienischer Staatsangehöriger, Fabrikarbeiter, Muralto (Tessin), , 202. Giuseppe A g a z z i , 1894, Coiffeur, Minusio (Tessin), 203. Mario M a r a z z a , 1911, Bäcker, Minusio, 204. Gigi M a r t i n o n i , 1914, Dekorationsmaler, Minusio, 205. Martino Martinoni, 1915, Maler, Minusio, verurteilt am 14. Mai 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in teilweiser Milderung der erstinstanzlichen Urteile, wie folgt: Eligio Pasotti zu zwei Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 6 Tagen Untersuchungshaft und Gewährung des bedingten Strafvollzuges, sowie zu Fr. 400 Busse; Aldo Sciaröni zu zwei Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 7 Tagen Untersuchungsheft und Gewährung des bedingten Strafvollzuges, sowie zu Fr. 1500 Busse; Daniele Spinelli zu lOTagen Gefängnis, unter Anrechnung von 6 Tagen Untersuchungshaft und Gewährung des bedingten Strafvollzuges, sowie zu Fr. 500 Busse; Daria Spinelli zu 10 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges; Angelo Seile zu 13 Tagen Gefängnis, verbüsst durch die ausgestandene Untersuchungshaft, und zu Fr. 1300 Busse; Emilio Castagna zu einem Monat Gefängnis, unter Anrechnung von 8 Tagen Untersuchungshaft und Gewährung des bedingten Strafvollzuges, sowie zu Fr. 800 Busse ; Giuseppe Agazzi zu 30 Tagen Gefängnis, abzüglich 7 Tage Untersuchungsheft und zu Fr. 1600 Busse; Mario M a r a z z a zu einer Busse von Fr. 700; Gigi Martinoni zu 17 Tagen Gefängnis, verbüsst; durch die Untersuchungshaft, und zu Fr. 400 Busse; Martino Martinoni durch Urteil des Einzelrichters des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts vom 14. Mai 1947 zu Fr. 150 Busse. --'· Die kantonale Zentralstelle für Kriegswirtschaft in Bellinzona stellte der Papierfabrik Tenero von Zeit zu Zeit Bationierungsausweise zum Zwecke der Vernichtung zu. Infolge ungenügender Kontrolle konnten insgesamt 624 729 Mahlzeitencoupons und Bationierungsausweise für 13 000 kg Einmachzucker entwendet werden, von denen die Gesuchsteller und weitere Mitbeschuldigte einen grossen Teil in den Handel brachten. Der Best wurde teilweise von den Beschuldigten zerstört, als sie ihre Widerhandlungen' entdeckt sahen,
teilweise von den Polizeibehörden beschlagnahmt.

Mit einer einzigen Eingabe ersucht ein Bechtsanwalt um Erlass aller gegen die genannten Verurteilten ausgesprochenen Strafen. Zur Begründung wird namentlich die iSchuldfrage erneut aufgeworfen und am Strafmass Kritik geübt, worauf hier nicht eingetreten werden kann. Ferner wird auf die äusserst bescheidenen Verhältnisse der Verurteilten hingewiesen, die ihre Bussen nicht bezahlen könnten und denen deshalb die Verbüssung der Umwandlungsstrafe bevorstehe. Über gewisse finanzielle Mittel verfüge einzig Mario Marazza, der jedoch über die Herkunft der bezogenen Kationierungsausweise nichts gewusst Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd. III.

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habe und sonst noch nie habe bestraft werden müssen, so dass auch er eines Gnadenaktes teilhaftig werden sollte. Gegen die Verurteilten laufe ferner noch ein 'gemeinrechtliches Verfahren, und sie hätten infolgedessen wegen der gleichen Widerhandlungen noch mit einer zweiten Strafe zu rechnen.

Da durch die Begnadigung, soweit überhaupt Gründe hiezu vorliegen, nur der Verzicht auf den Vollzug einer Strafe ausgesprochen wird, kann sich diese nicht auf bereits vollzogene oder bedingt ausgesprochene Strafen erstrecken.

Soweit sich das Gesuch somit .auf solche Strafen bezieht, kann darauf nicht eingetreten werden. Hinsichtlich der Vorbringen, die auf das Urteil selbst Bezug nehmen, ist darauf hinzuweisen, dass die im Gesuch enthaltenen Aussetzungen bereits Gegenstand eingehender Prüfung durch die Gerichte gebildet haben.

Namentlich ist die Tatsache der mangelnden Kontrolle durch die kriegswirtschaftlichen Behörden des Kantons Tessin bei der Vernichtung der Eationie- rungsausweise als Strafmilderungsgrund berücksichtigt worden. Hinsichtlich Agazzi, dem einzig der bedingte Strafvollzug verweigert worden ist, wurde ausdrücklich auf dessen ausgesprochen gewinnsüchtige Einstellung sowie auf die Tatsache hingewiesen, dass bereits der erstinstanzliche Eichter die Strafe, entgegen dem Antrag des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (den das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht keineswegs als übersetzt betrachtete), tiefer angesetzt habe.

Was die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsteller anbetrifft, sind diese mit einer Ausnahme durchwegs bescheiden. Sie haben sich jedoch seit dem Urteil nicht verschlechtert, sondern durchwegs verbessert. Einzig bei Emilio Castagna ist seither ein gewisser Eückgang des Steuereinkommens zu verzeichnen, der jedoch unseres Erachtens ein gnadenweises Entgegenkommen nicht zu rechtfertigen vermag. Bei Mario Marazza ist es angesichts seiner ausgezeichneten wirtschaftlichen Lage überhaupt unverständlich; warum er ein Begnadigungsgesuch hat einreichen lassen. Hinsichtlich des geltend gemachten gemeinrechtlichen Strafverfahrens gegen die Gesuchsteller liegt ein Urteil noch nicht vor. Es steht heute nicht einmal fest, ob eine Verurteilung überhaupt erfolgen wird. Ausserdem Wird der ordentliche Strafrichter, sollte es tatsächlich zu einer
Verurteilung kommen, bei der Strafzumessung die von den kriegswirtschaftlichen Strafbehörden ausgefällten Urteile angemessen berücksichtigen können.

Da endlich auch die Behauptung, die Nichtbezahlung der Bussen werde zwangsläufig deren Umwandlung in Haft zur Folge haben, nicht zutreffend ist, der Eichter bei nachgewiesener unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit die Umwandlung vielmehr ausschliessen kann, sind wir der Auffassung, es seien im vorliegenden Falle keine Gründe vorhanden, die einen Gnadenakt rechtfertigen könnten! Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung, wenn erforderlich unter Gewährung von Zahlungserleichtefungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

771 206. Edouard Bornet, 1916, Lehrer, Aproz (Wallis), verurteilt am 24. März 1947 vom 6. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu zwei Monaten Gefängnis und Fr. 500 Busse. ; Gleichzeitig wurde der Eintrag des Urteils in die Strafregister angeordnet. Bornet hat sich Ende 1945 und zu Beginn des Jahres 1946 BationierungSausweise für rund 19 000 kg Zucker angeeignet. Davon hat er Coupons für über 16 500 kg an Dritte abgegeben mit dem Auftrag, sie gegen Provision abzusetzen.

Durch einen Eechtsanwalt ersucht der Verurteilte um den Erlass der Gefängnisstrafe oder deren Umwandlung in eine Busse, wozu er geltend macht, er sei herzkrank und der Vollzug der Freiheitsstrafe würde sein Leben gefährden.

Nach der ständigen Praxis :der Begnadigungsbehörde bildet Krankheit keinen Begnadigungsgrund. Das dem Gesuch beigelegte Arztzeugnis bestätigt zwar, Bornet sei herzkrank und das Eintreten neuer Ohnmächten mit möglicherweise lebensgefährlichen Folgen sei' nicht ausgeschlossen, wenn er nicht jede starke Aufregung und Ermüdung vermeide, ein geregeltes Leben führe und sich einer längeren ärztlichen Behandlung unterziehe. Dieser ärztliche Befund kann uns aber nicht veranlassen, im Falle Bornet von der bisherigen Praxis abzuweichen. Der Befund des Amtsarztes wird ergeben, ob der Gesuchsteller tatsächlich hafterstehungsunfähig ist. Trifft dies zu, so wird der Verurteilte nach Ablauf der, im schweizerischen Strafgesetzbuch festgesetzten Frist von 5 Jahren in den Genuss der Vollstreckungsverjährung gelangen. Wird Bornet jedoch als hafterstehungsfähig bezeichnet, so wird er auch während der Straf verbüssung, wo er ein geregeltes und nicht ermüdendes Leben führen wird, den Anordnungen seines Arztes Folge geben können. Ausserdem steht ihm während der Strafhaft auch ärztliche Betreuung durch den Anstaltsarzt jederzeit zur Verfügung.

Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir deshalb die Gesuchsabweisung.

207. Gottfried Trümmer, 1915, Metzger, Les Breuleux (Bern), verurteilt am 27. Oktober 1947 vom 3. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 2 Monaten Gefängnis, unter Abzug von 8 Tagen Untersuchungshaft und Gewährung des bedingten Strafvollzuges, und zu einer Busse von Fr. 7000, bei gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrages. Trümmer hat in den Jahren 1943 bis 1946 32
Stück Grossvieh, 50 Kälber, 3 Schafe und 8 Schweine schwarz geschlachtet, die Schlachtgewichte im Ausmass von 1350 kg ifaisch angegeben und rund 14 000 kg Fleisch schwarz verkauft. Die vorgeschriebenen Kontrollen hat er überhaupt nicht oder nur ungenügend geführt.

Für Trümmer ersucht ein Eechtsanwalt um Herabsetzung der Busse auf die Hälfte, Wozu er geltend macht, der Verurteilte habe nicht aus Gewinnsucht gehandelt, sondern die Schwarzschlachtungen nur durchgeführt, um gegen die schwere Konkurrenz ankämpfen zu können. Er sei finanziell nicht in der Lage, die Busse bezahlen zu können.

Soweit der Gesuchsteller Kritik am Urteil übt, kann auf sein Gesuch nicht eingetreten werden. Bereits das Gericht hat diesbezüglich übrigens festgestellt,

772 Trümmer habe sich wohl keiner Überschreitung der Höchstpreise schuldig gemacht, sich jedoch durch die ungesetzliche Unisatzsteigerung einen ansehnlichen ungerechtfertigten Verniögensvorteil verschafft. Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind keineswegs schlecht, sondern gestatten ihm die Abtragung der Busse. Es wären ihm übrigens von. der Vollzugsbehörde ohne weiteres Zahlungserleichterungen gewährt worden, wenn er sich darum bemüht hätte. Der Gesuchsteller hat sich jedoch bis heute überhaupt nicht um die Tilgung seiner Schuld bekümmert ; auch an den vom Begnadigungsgesuch nicht erfasstenTeil der,Busse hat er bisher nichts bezahlt. --· Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

!

· · ' i , 208. Joseph Burch, 1882, Molkereiinhaber,, Niederuzwil .(St. Gallen), verurteilt am 30. August 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, zu 40 Tagen Gefängnis und zu Fr. 10 000 Busse. Gleichzeitig wurden der Strafregistereintrag und die Urteilspublikation verfügt. Burch hat in den Jahren 1940--1945 die Milcheingangs- und Verwertungskontrolle nicht richtig geführt und dadurch über 200 000 Liter Milch, 7700 kg vollfetten Käse und 880 kg Käsereibutter hinter' zogen. 33 700 Liter Milch hat er ausser Kontingent verkauft, weitere 2100 Liter über den Selbstversorgungsanspruch hinaus im eigenen Haushalt verwendet und 7000 Liter an ein Pferd verfüttert. Die übrige Milch sowie den Käse und die Butter hat er schwarz verkauft.

Burch ersucht durch einen Eechtsanwalt um Erlass der Freiheitsstrafe oder doch wenigstens um Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Er weist dabei auf seine schwierigen persönlichen Verhältnisse hin. Er sei Vater von 9 Kindern, von denen zwei gestorben seien. In seiner grossen Familie habe viel Krankheit geherrscht. Ein Sohn sei auch heute noch nervenkrank. Er habe Wegen der vielen Arbeit und der grossen Sorgen stark gealtert und sei zeitweise schwermütig. Er habe sich auch nicht aus Gewinnsucht vergangen, sondern sich von sozialen Beweggründen leiten lassen.

Der Gesuchsteller macht ausser dem inzwischen eingetretenen Tod einer Tochter nichts geltend, was er nicht bereits vor dem Strafappellationsgericht vorgebracht hätte; mit der erwähnten Ausnahme
hat sich in seinen Verhältnissen nichts geändert, und seine schon damals gute finanzielle Lage hat sich sogar weiter verbessert. Dass ihn der Verlust der Tochter, an der er besonders gehangen zu haben scheint, hart getroffen hat und sich auch auf seine eigene Gesundheit nachteilig ausgewirkt haben mag, ist durchaus glaubwürdig, vermag aber ein Entgegenkommen im Gnadenweg nicht zu begründen. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte, dass er auf dieses Kind besonders angewiesen gewesen wäre. Seinem eigenen Gesundheitszustand wird aber die Vollzugsbehörde, sei es durch zeitweiligen Aufschub des Strafantritts, sei es durch besondere Betreuung während der Strafverbüssung, in entsprechendem Masse Eechnung

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tragen können. Angesichts des Fehlens von Kommiserationsgründen beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

209. ;Ernst Gurtner, 1896, Metzger, Aarberg (Bern), verurteilt am 20. Juni 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Milderung des erst-' instanzlichen Urteils, zu 40 Tagen Gefängnis, unter Anrechnung eines Tages Untersuchungshaft und Gewährung des bedingten Strafvollzuges, und zu einer Busse von Fr. 7500. Gleichzeitig wurde der Strafregistereintrag verfügt.'

Gurtner hat in den Jahren 1942 bis 1946 erhebliche .Schwarzschlachtungen durchgeführt und zudem Gewichtsdrückungen im Ausmass von 4200 kg vorgenommen. Ausserdem. hat er rechtswidrig die Schlachtgewichtszuteilung um 7000 kg überschritten. Mindestens 4000 kg Fleisch hat er schwarz verkauft.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung. Er werde durch die Busse und die Verfahrenskosten ausserordentlich belastet. Durch Krankheit seiner Frau, im Jahre 1947, Anschaffung einer Aussteuer für seine Tochter und Erneuerungsarbeiten der Kühlanlage im Geschäft seien ihm sehr grosse Kosten erwachsen.

Werde ihm nicht entgegengekommen, so habe dies die Erschütterung seiner finanziellen Existenzgrundlage zur Folge.

Da im Begnadigungsweg nur Strafen erlassen werden können, kann auf das Gesuch nur eingetreten werden, soweit es sich auf die Busse bezieht. Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind entgegen seiner Angaben im Gesuch als gut zu bezeichnen. Von einer Erschütterung der Existenzgrundlage kann keine Eede sein. Auch bei Berücksichtigung der von ihm aufgezählten besonderen Auslagen ist er bei gutem Willen und im Hinblick auch auf die Flüssigkeit seines Vermögens in der Lage, die Busse zu bezahlen. Ausserdem erscheint Gurtner auch wenig begnadigungswürdig; hat er doch sogar während der Strafuntersuchung in den Monaten Mai bis Dezember 1946 die Schlacht gewichtszuteilungen erneut um über 3000 kg überschritten. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes b e a n t r a g e n wir deshalb die Gesuchsabweisung.

210. Adolf Huber, 1899, Kaufmann, Basel, verurteilt am 8. November . 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu 30 Tagen Gefängnis, zu Fr. 300 Busse und zur Zahlung eines widerrechtlich erzielten
Gewinnes von Fr. 400 an den Bund. In Verschärfung des erstinstanzlichen Urteils hat die Berufungsinstanz ferner den Strafregistereintrag angeordnet. Huber hat im Jahre 1944 20 000 gekaufte Mahlzeitencoupons mit Gewinn veräüssert und weitere 1500 solche Eationierungsausweise missbräuchlich verwendet.

Durch einen Eechtsanwalt versucht der Verurteilte um Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die Freiheitsstrafe oder Umwandlung derselben in eine Busse. Als einzigem unter allen Mitbeschuldigten sei ihm allein die Eechtswohltat des bedingten Strafvollzuges verweigert worden. Im Falle des Couponerwerbes durch eine Krankenanstalt im Tessin sei von einer Überweisung an die Gerichte abgesehen worden, was beweise, dass nicht überall mit der

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gleichen Elle gemessen werde. Der Vollzug der Freiheitsstrafe erscheine aber auch deshalb als besondere Härte, weil er möglicherweise seine Stelle verlieren werde und weil die Bationierungsvorschriften längst aufgehoben seien..

Die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges ist im Urteil eingehend begründet worden. Sie beruht auf gesetzlicher Vorschrift und ist darauf zurückzuführen, dass Huber irrt Jahre 1941 wegen wiederholter Unterschlagung eine Gefängnisstrafe hat verbüssen müssen. Auch mit dem Einwand der rechtsungleichen Behandlung hat sich die Berufungsinstanz auseinandergesetzt, so dass hier nicht mehr darauf zurückzukommen ist. Die Tatsache, dass die Eationierungsvorschriften inzwischen aufgehoben worden sind, kann ebenfalls nicht zu einer Begnadigung führen. Dass Huber, wenn er die Gefängnisstrafe verbüssen muss, seiie Stelle verlieren würde, steht keineswegs fest. Hat ihn der Arbeitgeber doch angestellt, obwohl er zweifellos von den gemeinrechtlichen A^orstrafen und vom Bestehen von auf Huber lautenden Verlustscheinen Kenntnis hatte. Wir können unter den vorliegenden Umständen ein Entgegenkommen nicht befürworten, sondern beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

211. Werner Andres, 1928, .Kaufmann, Biel-Madretsch (Bern), verurteilt am 13. Dezember 1947 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 14 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, zu Fr. 300 Busse und zur Zahlung eines widerrechtlichen Gewinnes im Betrage von Fr. 222 an den Bund. Gleichzeitig wurde der Strafregistereintrag verfügt.

Andres hat sich als Angestellter des Kriegswirtschaftsamtes Biel eine grosse Zahl von Lebensmittelkarten, Mahlzeitencoupons und Seifenkarten widerrechtlich verschafft und sich weitere -Bationierungsausweise widerrechtlich zu verschaffen versucht. Die verschiedenen Bezugsscheine hat er zum Teil verkauft, zum Teil verschenkt oder für sich selbst verwendet.

Andres ersucht um Verzicht auf den Bussenvollzug. Er habe sich nicht unrechtmässig bereichern wollen, sondern habe aus einer Notlage heraus gehandelt. Er stamme aus einer kinderreichen Familie, die ihm die^Mittel für das Nötigste nicht habe geben können. Er sei deshalb in Schulden geraten.

Auf das Gesuch kann nur so weit eingetreten werden, als es sich auf
den noch ausstehenden Bussenrest von Fr. 180 bezieht und als darin nicht eine erneute Überprüfung der Schuldfrage verlangt wird. Andres hat eine Aufstellung zu den Akten gegeben, worin seine Schulden aufgeführt sind. Da diese Schulden jedoch Anschaffungen zum Gegenstand haben, wie zum Beispiel einen Eadio und offenbar eine relativ teure Uhr, anderseits darin auch die aus dem kriegswirtschaftlichen und gemeinrechtlichen Urteil sich ergebenden Verpflichtungen aufgeführt sind, können uns diese Aufzeichnungen nicht veranlassen, ein Entgegenkommen zu befürworten; um so weniger als sich die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers, wie er.selbst bestätigt, nicht verschlechtert haben. Ausserdem hat er. seine Verfehlungen in seiner Stellung als kriegswirtschaftlicher Funktionär begangen, was angesichts der Praxis der Begnadigungs-

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behörde ein Entgegenkommen ohnehin ausschliesst. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung. : ; 212. Jacques Spycher, 1907, Architekt, Zürich, verurteilt am 9. März 1944 vori der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu 8 Tagen Gefängnis, unter Anrechnung von 3 Tagen Untersuchungshaft und Gewährung des bedingten Strafvollzuges, und zu Fr. 800 Busse, weil er Eationierungsausweise für erhebliche Mengen Lebensmittel gekauft und veräussert, Schwarzhandelsgeschäfte mit Lebensrnitteln vermittelt und selbst mit solchen Waren Schwarzhandel getrieben hat ; ferner am 29. März 1946 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 180 Busse wegen volkswirtschaftlich ungerechtfertigten Schiebungen mit Insulin im Mai 1945.

Unter Hinweis auf seine Teilinvalidität und seine misslichen,finanziellen Verhältnisse ersucht der Verurteilte um Verzicht auf den Urteilsvollzug.

Hinsichtlich der bedingt erlassenen Freiheitsstrafe und des an die erste Busse bezahlten Betrages von Fr. 300 ist eine Begnadigung nicht möglich. Obschön die Tilgung des Gesamtbussenrestes von Fr. 780 dem Gesuchsteller angesichts seiner finanziellen Lage wahrscheinlich nicht leicht fallen wird, können'wir ein Entgegenkommen nicht befürworten. Schon das Gericht bat beim ersten Urteil strafmildernd berücksichtigt, Spycher habe sich aus einer gewissen Notlage heraus vergangen. Seine finanziellen Verhältnisse haben sich seither nicht wesentlich verschlechtert, und seit dem zweiten Urteil ist überhaupt keine Veränderung eingetreten. Anderseits bestand die geltend gemachte Teilinvalidität (Lähmung des rechten Armes) bereits vor dem Urteil. Der Gesuchsteller gem'esst keinen guten Euf: sein Verhalten soll namentlich in moralischer Hinsicht zu wünschen übrig lassen. Die abgegebenen Zahlungsversprechen hat er nicht eingehalten, wogegen er sich für seine persönlichen Vergnügungen keine Einschränkungen auferlegte und sogar seine Familie vernachlässigte. Endlich ist in der Busse der von ihm erzielte widerrechtliche Gewinn eingeschlossen, den zu erlassen kein Anlass besteht. Unter diesen. Umständen erächten wir ein Entgegenkommen nicht am Platz. Es wird Sache des Bichters sein, die Umwandlung der Busse in Haft auszuschliessen,
sofern es Spycher gelingt,, seine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit nachzuweisen. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung, wobei sich die Vollzugsbehörde nach wie vor bereit erklärt, Spycher auch in Zukunft angemessene Zählungserleichterungen einzuräumen.

213. Ernst Jörg, 1897, Landarbeiter, Wyssachen (Bern), verurteilt am I.Februar 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellatiorisgericht, in Milderung des erstinstanzlichen Urteils, zu 8 Tagen Gefängnis, unter Anrechnung von 7 Tagen Untersuchungshaft und Gewährung des bedingten Strafvollzuges, und zu einer Busse von Fr. 500, Ferner wurde die Anrechnung einer Kaution

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von Fr. 200 an Busse und Kosten verfügt und der Strafregistereintrag angeordnet. Jörg hat in den Jahren 1942--Ì944 in erheblichem Umfang sowohl Bationierungsausweise .als auch rationierte Lebensmittel erworben (Hehlerei) und diese, zum Teil unter Missachtung der vorgeschriebenen Höchstpreise, wieder verkauft.-- Die Verfahrenskosten sind gedeckt und an die Busse, unter Einbezug der Kaution, Fr. 300 bezahlt.

Für Jörg ersucht sein Vormund um Erlass des Bussenrestes, wozu er geltend macht, sein Mündel habe nach der im kriegswirtschaftlichen Verfahren ausgestandenen Untersuchungshaft einen Nerven zusammenbrach erlitten und während mehr als zwei Jahren in ein Asyl eingewiesen werden müssen. Jörg sei auch heute noch nicht voll erwerbsfähig und werde es wahrscheinlich überhaupt nie wieder werden. Er befinde sich jetzt bei Verwandten auf dem Lande, die ihn bei sich aufgenommen hätten und ihm für seine Mitarbeit in Haus und Feld Verpflegung und Unterkunft sowie ein kleines Sackgeld zugesichert hätten.

Es sei unter diesen Umständen dem Verurteilten nicht möglich, die Busse zu bezahlen, und den Betrag dem kleinen noch vorhandenen Vermögen zu entnehmen, erscheine als ungerechte Härte.

pie Widerhandlungen, des Jörg sind schwerer Natur. Sie entstanden dadurch, dass er als Hehler eines minderjährigen Bäckerlehrlings dessen Diebesbeute an Eationierungsausweisen und Lebensmitteln erwarb und im Bahnhof St. Gallen an die Kundschaft seines Perronbuffetwagens wieder verkaufte.

Die Diebstähle des Jugendlichen- konnten nur einen derartigen Umfang annehmen, weil Jörg aus gewinnsüchtigen Beweggründen für den Absatz des Diebesgutes sorgte. Trotz, der Schwere der Verfehlungen hat die Berufungsinstanz unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers das erstinstanzliche Urteil gemildert und auf die Einziehung des sich auf rund Fr. 800 errechneten widerrechtlich erzielten Gewinnes verzichtet. -- Bereits dem Gericht lag ein ärztlicher Bericht des kantonalen Asyls in Wil (St. Gallen) vor, das den Verurteilten damals als noch anstaltsbedürftig bezeichnete. Nachdem er inzwischen entlassen werden konnte, scheint eine wesentliche Besserung eingetreten zu sein. Da sich seither auch die finanziellen Verhältnisse Jörgs nicht verschlechtert haberi, er für seinen Unterhalt wieder selbst aufkommt sowie über die
Mittel zur Bezahlung der Busse tatsächlich verfügt und überdies ein Begnadigungsgesuch des von Jörg weitgehend zu seinen Widerhandlungen veranlassten Bäckerlehrlings abgewiesen worden ist (vgl.

Antrag 228 des Berichtes vom 22. Mai 1948; BEI. II, 509), können wir in Anbetracht der Milde, die schon die Berufungsinstanz hat walten lassen, ein Entgegenkommen nicht befürworten. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir die Gesuchsabweisung.

214. Albert Baumann, 1911, Metzger, Solothurn, verurteilt am S.Mai 1948 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 6000 Busse, bei gleichzeitiger Verfügung des Strafregistereintrages. Baumann hat vom März 1942 bis März 1945 in seiner Metzgerei in Holderbank mindestens 16 Schweine und

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20 Kälber schwarz geschlachtet, Schlachtgewichtsdrückungen von rund 2600 kg: vorgenommen und grosse Mengen Fleisch schwarz verkauft.

Der Verurteilte ersucht um Herabsetzung von Busse und Urteilsgebühr auf zusammen Fr. 8000, wozu er geltend macht, der Ubernahmepreis seines im Jahre 1945 in Solothurn erworbenen Geschäftes stehe in keinem Verhältnis zur Geschäftsrendite. Er vermöge sich kaum zu behaupten und ausserordentliche Ausgaben seien ihm überhaupt nicht möglich. Schon das urteilende Gericht habe übrigens seine finanzielle Lage als schwach bezeichnet.

Im Begnadigungsweg können nur Strafen erlassen werden, weshalb ein Verzicht auf die Eintreibung der iTJrteilsgebühr nicht möglich ist.; Soweit auf das Gesuch eingetreten werden kann, stellen wir fest, dass bereits das Gericht weitgehendes Entgegenkommen gezeigt hat. Nicht nur ist es, wie der Gesuchsteller selbst anführt, davon ausgegangen, die finanzielle Lage sei schwach, sondern es hat auch auf eine Freiheitsstrafe verzichtet, obschon eine solche, auch im Hinblick auf das renitente Verhalten Baumanns, nahegelegen hätte.

Heute haben sich aber die finanziellen Verhältnisse Baumanns ganz wesentlich gebessert. Nicht nur hat sich das Einkommen nahezu verdoppelt, sondern er konnte ausserdem an seine Hypothekargläubiger noch beachtliche Abzahlungen leisten. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes halten wir deshalb einen Gnadenakt nicht am Platz und beantragen die Gesuchsabweisung.

215. Gebhard Scherrer, 1908, Metzger, Uznach (St. Gallen), verurteilt am 20. November 1947 vom 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 5000 Busse, bei gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrags, weil er in den Jahren 1942--1946 3 Stück Grossvieh, 5 Kälber und 5 Schweine schwarz geschlachtet und durch Falschangabe der Schlachtgewichte über 2200 kg Fleisch hinterzogen hat. Das Fleisch hat er schwarz verkauft.

Scherrer ersucht um gänzlichen oder teilweisen Erlass von Busse und Kosten, wozu er auf die grosse Konkurrenz und die ihm seinerzeit zugeteilten geringen Kontingente hinweist. Er macht ferner seine Familienlasten und die Erneuerungsbedürftigkeit seines Betriebes geltend. Ein grosser Teil der ihm vorgeworfenen Unregelmässigkeiten gehe ausserdem zu Lasten des Aktivdienstes.

Endlich macht er geltend, er habe im Jahre
1940 einen grossen Schaden erlitten, weil er wegen Verweigerung des Militärurlaubs einen auf seine Liegenschaft lautenden, sich in Händen des Verkäufers befindlichen und zur betreibungsrechtlichen Versteigerung; gelangenden Hypothekartitel nicht habe erwerben können.

Auf das Gesuch kann nur eingetreten werden, soweit es sich auf die Busse bezieht ; Verfahrenskosten können im Begnadigungsweg nicht erlassen werden.

Ein Entgegenkommen hinsichtlich der Busse könnte nur in Betracht fallen, wenn sich die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers verschlechtert hätten. Dies trifft aber nicht zu. Angesichts des von ihm ausgewiesenen Steuervermögens und der-freien Liegenschaftsquote kann ihm die

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Zahlung der Busse ohne Bedenken zugemutet werden. Die Kompensierung des ihm im Jahre 1940 angeblich entstandenen "Verlustes mit der Busse fällt pänzlich ausser Betracht. Im übrigen hat das Gericht den Verhältnissen des Gesuchstellers, dadurch, dass es auf die Ausfällung einer Gefängnisstrafe und auf die Einziehung des auf Fr. 4000 errechneten unrechtmässig erzielten Gewinnes verzichtet hat, weitgehend Rechnung getragen. Nicht zuletzt auch wegen der verschiedenen weiteren kriegswirtschaftlichen Strafen, die Scherrer auferlegt werden mussten, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung, immerhin unter Einräumung von Zahlungserleichterungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

216. Johann Eberle, 1893, Käser, Langwil-Winden (St. Gallen), verurteilt am 12. Juni 1946 vom 5. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 4000 Busse und zur Zahlung eines widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 170 an den Bund, weil er in den Jahren 1942 bis 1945 unter Verletzung der Kontrollführungs- und Bapportpflicht 925 kg Butter und 1640 kg Käse hinterzogen und schwarz verkauft hat. Bei der Abgabe von Butter hat er zudem teilweise übersetzte Preise erzielt.

Der Verurteilte ersucht um Erlass des sich noch auf Fr. 1000 belaufenden Bussenrestes. Er führt aus, die Busse sei unverhältnismässig hoch. Um die Kündigung seines Pachtvertrages zu vermeiden, habe er ausserdem noch die Bussen der ebenfalls ins Becht gefaSbten Genossenschafter seiner Käserei bezahlen müssen.

Eberle musste schon im März 1944 wegen ähnlicher Vergehen za einer hohen Busse verurteilt werden, was ihn aber nicht beeindruckt hat. Bei der Strafzumessung beim Urteil vom 12. Juni 1946 hat das Gericht nur deshalb keine Freiheitsstrafe ausgesprochen, weil es den Wegfall des bedingten Strafvollzuges für eine gemeinrechtliche Gefängnisstrafe von 5 Monaten wegen Betruges aus dem Jahre 1943 vermeiden wollte. ;Der Verurteilte kann sich deshalb nicht wegen ungenügenden Entgegenkommens beklagen.; Dass er auch noch Bussen für Dritte bezahlt haben will, kann für die Beurteilung seines Gesuches nicht ausschlaggebend ins Gewicht fallen. Die finanzielle Lage des Eberle ist keineswegs schlecht und hat sich seit dem Urteil sogar verbessert. Wir beantragen mit dem. Generalsekretariat des eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

: ; 217. Alois Jud, 1892, Wirt und Metzger, Uznach (St. Gallen), verurteilt am 20. November 1947 vom 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 4000 Busse. Gleichzeitig wurde der Eintrag des Urteils in die Strafregister verfügt.

Jud hat in den Jahren 1942--1946 durch falsche Deklarierung der Schlachtgewichte rund 3400 kg Fleisch hinterzogen und Fleisch in nicht mehr genau feststellbarem. Umfang schwarz abgegeben. ' Der Verurteilte ersucht um gänzlichen oder teilweisen Erlass der Busse und der Verfahrenskosten, wozu er geltend macht, die Bezahlung der Busse

779 treffe ihn ausseirordeutlich hart. 'Er sei den organisatorischen Schwierigkeiten während des Krieges nicht gewachsen gewesen. Ausserdem sei er krank.

Der allfällige Verzicht auf den Einzug der "Verfahrenskosten fällt in die Zuständigkeit des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes. Auf das Gesuch kann nur eingetreten werden, soweit es sich auf die Busse bezieht.

Bereits das Gericht hat den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers sehr weitgehend Eechnung getragen, und eine Verschlechterung ist seit dem Urteil nicht eingetreten. Namentlich war Jud bereits vor der Urteilsausfällung zeitweise leidend. Einer Begnadigung stehen ferner die vielen Vorstrafen entgegen sowie die Tatsache, dass erst kürzlich ein ganz: neues Verfahren gegen Jud hat eingeleitet werden müssen. Es zeigt dies,mit aller Deutlichkeit, dass der Verurteilte es mit der Einhaltung der kriegswirtschaftlichen Vorschriften von jeher leicht genommen hat, und dass er auch jetzt1 noch nicht willens ist, sich daran zu halten. Da Jud somit eines Gnadenaktes nicht würdig erscheint und ausserdem keine Kommiserationsgründe vorliegen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volksw irtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

218. Stephan Oppliger, 1916, Metzger, Landwirt, La Chaux-de-Fonds (Neuenburg), verurteilt am 27. Oktober 1947 vom 3. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 2500 Busse, weil er in den Jahren 1944 und 1945 einem Dritten unter Umgehung der Ankaufskommission 32 Stück Grossvieh, sowie 50 Kälber, 3 Schafe und mindestens 3 Schweine verkauft hat, obschon er wusste, dass diese Tiere schwarz geschlachtet werden würden.

Durch einen Eechtsanwalt ersucht Oppliger um Herabsetzung der Busse auf Fr. 1000, wozu er geltend macht, es seien ihm aus diesen Geschäften, mit denen er nur einem Freunde eine Gefälligkeit habe erweisen wollen, keine grossen Gewinne zugeflossen. Ausserdem sei seine finanzielle Lage derart, dass ihm die Zahlung der Busse nicht möglich sei.

Der Gesuchsteller macht keine Gründe geltend, die eine Begnadigung rechtfertigen könnten. Hinsichtlich des widerrechtlichen Gewinnes ist auf die Feststellung des Gerichtes abzustellen, wonach Oppliger einen nicht zu unterschätzenden unrechtmässigen Vermögensvorteil erzielt hat, der in die Busse
eingeschlossen worden ist. Hinsichtlich seiner finanziellen Lage, ist seit dem Urteil keine Verschlechterung festzustellen. Nach den durch die Vollzugsbehörde durchgeführten Erhebungen hat sich die Lage des Gesuchstellers, der seither den elterlichen Landwirtschaftsbetrieb verlassen und in La Ghaux-de-Fonds eine : Metzgerei eröffnet hat, sogar verbessert. Da endlich auch der von ihm geltend gemachte gute Leumund keinen Begnadigungsgrund darstellt, beantragen wir, mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung, wobei die Vollzugsbehörde dem Gesuchsteller die Einräumung von Zahlungserleichterungen in Aussicht stellt.

780

219. Johann Bieri, 1906. Milchkäufer, Xeuendorf (Solothurn), verurteilt am 7. Januar 1948 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 2200 Busse, weil er in den Jahren 1941--1944 1918 kg Emmentalerkäse, ca. 90 kg Butter und 900 Liter Konsummilch nicht in d^e Fabrikationskontrolle eintrug, in den Monatsrapporten nicht auswies und schwarz verkaufte.

; Der Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu er auf seine Pflichten gegenüber seiner Familie mit 8 Kindern hinweist und geltend macht, er habe nicht aus Gewinnsucht gehandelt, sondern nur dem Druck der Milchlieferanten nachgegeben. Ferner beruft er sich auf seinen guten Leumund.

Der Umstand, dass Bieri von den Milchlieferanten unter Druck genommen wurde, wie auch die Tatsache, dass die.Tatbegehung bereits einige Jahre zurückliegt, wurde bereits vom Richter strafmildernd berücksichtigt. Darauf hier zurückzukommen ist nicht möglich. Der Leumund des Gesuchstellers, auf den er sich beruft, ist tatsächlich gut, doch lässt sich auf diese Tatsache allein ein Entgegenkommen nicht begründen. Der Gesuchsteller macht selbst nicht geltend, dass sich seine persönlichen 'oder finanziellen Verhältnisse seit der Urteilsfällung irgendwie verschlechtert haben. Vielmehr kann ihm im Hinblick auf sein Einkommen und das nicht unbeachtliche Vermögen die Bussenzahlung ohne Bedenken zugemutet werden. Da Kommiserationsgründe somit fehlen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung. Soweit Bieri in seinem Gesuch um Zahlungserleichterungen nachsucht, ist die Vollzugsbehörde bereit, ihm solche zu gewähren.

. , 220. Ernst Kretz, 1898, Käser, Ganterswil (St. Gallen), verurteilt am 28. Juni 1947 vom ,5. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 2000 Busse wegen Fälschung der Fabrikationskontrolle und Schwarzverkaufs von 400 kg Butter und .800 kg Vollfettkäse.

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Der Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu er neben verschiedenen Vorbringen, die bereits vom Gericht gewürdigt wurden, geltend macht, im Dezember 1947 seine Ehefrau bei einem Autounfall verloren zu haben. Ausserdem sei ihm bei dieser Gelegenheit durch die schwere Beschädigung seines Wagens grosser Schaden entstanden.

Der Gesuchsteller bringt nichts vor, was Anlass zu einem Gnadenakt geben könnte. Im Hinblick auf seine ausgezeichnete Vermögenslage
und das von ihm ausgewiesene Steuereinkommen ist ihm die Bezahlung der Busse ohne weiteres zuzumuten. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

221. Berta Eoth, 1890, Hausfrau, Zürich, verurteilt am 28. Mai 1946 vom 5. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 1200 Busse wegen bestimmungswidriger Verwendung, unsachgemässer Aufbewahrung und Verderbenlassens grosser Mengen Lebensmittel sowie wegen Abgabe von solchen ohne Entgegennahme von Bezugscheinen und Überlassung von Eationierungsausweisen an Dritte. Die Stadt Zürich wurde für Busse und Kosten solidarisch

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.781'.

haftbar erklärt. -- Der verstorbene Ehemann der Verurteilten war Verwalter des stadtzürcherischen Männerheims «Zur Weid» in Eossau. Frau Both versah die Stellung einer Hausmutter und hatte die Aufsicht und das Verfügungsrecht über die Vorräte. Anlässlich einer Kontrolle der Lebensmittelvorräte der Anstalt wurde eine katastrophale Unordnung in der Lagerhaltung und eine grosse Menge verdorbener Lebensmittel festgestellt.

Die Verurteilte ersucht durch einen Rechtsanwalt um: Herabsetzung der Busse auf 'Fr. 500, wozu sie neben Vorbringen, durch die eine Überprüfung des Urteils angestrebt wird und die hier nicht angehört werden können, eine Verschlechterung ihrer finanziellen Verhältnisse geltend macht. Sie sei selbst krank und müsse für den Unterhalt und die Ausbildung ihres blinden Sohnes sorgen. Da sie auch noch mit Schulden zu kämpfen habe, reichten ihre Pensionsbezüge kaum für den laufenden Unterhalt aus.

Busse und .Kosten sind bezahlt ; erstere wurde aus einem zurückgestellten Teil des Bentenanspruches der Gesuchstellerin durch die Stadt Zürich getilgt.

Auf das Gesuch ist jedoch trotzdem einzutreten, da die Bezahlung ohne Zutun der Verurteilten und aus ihren eigenen Mitteln erfolgt und ihr ausserdem die Behandlung des Gesuches durch den Bechtsdienst des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes seinerzeit zugesichert worden ist.

\ Bereits das Gericht ist davon ausgegangen, die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin seien nicht gut. Ebenso hat es die durch den Freitod ihres Mannes,bedingte Verschlechterung ihrer Lage berücksichtigt und ebenso der Tatsache, dass ein Nachsteuerverfahreu hängig sei, Rechnung getragen. Eine wesentliche Verschlechterung ist seither nicht eingetreten. Wohl wird ein Teil des von ihr hinterzogenen Vermögens von Fr. 40 000 durch Nach- und Strafsteuern in Wegfall kommen, sofern das von ihr eingereichte Nachlassgesuch : nicht gutgeheissen werden sollte. Wie das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes jedoch mit Recht darauf hinweist, ist aber vor allem davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin nach dem Tode des Ehemannes ein Eigenheim, hat erwerben und daran eine Anzahlung von Fr. 20 000 hat leisten können und dass sie in diese Liegenschaft seither weitere Fr. 10 000 verbaut hat. Unter diesen Umständen ist
es schwer verständlich, wie Frau Both dazu kommt, unter Hinweis auf finanzielle Not den Erlass der im Hinblick auf die Schwere ihrer Verfehlungen sehr milden Busse zu verlangen.

Es erscheint aber bezeichnend, dass die Verurteilte den Zweck ihres Gesuches unter anderem dahingehend umschreibt, der Verzicht auf den Bussenvollzug solle einen Beitrag darstellen zur Verhütung später eintretender Not. Sie lässt sich dabei offenbar von der gleichen, fast krankhaft anmutenden Sparwut leiten, die bereits Anlass zu ihrem Verhalten als Anstaltsmutter gegeben hat. Solche Erwägungen können jedoch im Begnadigungsweg nicht berücksichtigt werden.

Es mag zutreffen, dass die Gesuchstellerin derzeit an Barmitteln knapp ist.

Sie übersieht aber dabei die bestehende beachtliche freie Liegenschaftsquote und die Tatsache, dass sie gar keine neuen Zahlungen aufbringen muss. Ausser-

782 dem wird mit keinem Wort erwähnt, dass ihr noch in diesem Jahr die Bestanz des zurückbehaltenen Eenteuanspruches im Betrage von Fr. 1800 ausbezahlt worden ist. Wenn sich die Gesuchstellerin in allen ihren Eingaben immer wieder auf ihre "Versorgerpflichten gegenüber ihrem blinden Sohn, der übrigens seine Studien am Seminar bald einmal abgeschlossen haben dürfte, beruft, so ist sie darauf hinzuweisen, dass vorab auch ihrem älteren Sohn, der seine Studien abgeschlossen hat und auf eigenen Füssen. steht, die Mittragung eines Teils dieser Lasten zugemutet werden kann. Nach unserem Dafürhalten sind die Voraussetzungen für ein gnadenweises Entgegenkommen nicht gegeben, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung beantragen.

222. Giuseppe Elzi, 1911, Koch, Zürich, verurteilt am 6. November 1946 vom 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu einer Busse von Fr. 1000 wegen Bezuges und Abgabe von ca. 850 kg Reis und anderer Lebensmittel ohne Rationierungsausweise, zum Teil zu übersetzten Preisen, sowie wegen Handels mit Mahlzeitencoupons und Anbietens von zwei Velopneus ohne behördliche Bewilligung. Das Gericht hat gleichzeitig die Anrechnung eines beschlagnahmten Barbetrages von Fr. 600 und eines Verwertungserlöses von Fr. 73.40 an die Busse verfügt.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung für den noch ausstehen den Bussenrest, wozu er unter Hinweis auf Krankheit und damit verbundene Verdienstlosigkeit erklärt, er besitze die Mittel zur Bezahlung des Restbetrages von Fr. 126.60 nicht mehr.

Die Angaben des Gesuchstellers treffen zu. Seine Lage hat sich seit dem Urteil namentlich in persönlicher Hinsicht verschlechtert, indem sein Gesundheitszustand sogar die vorübergehende Einweisung in die Heil- und Pflegeanstalt Burghölzli nötig machte. Dass dadurch auch seine finanziellen Verhältnisse nicht besser geworden sind, bedarf keiner Erörterung. Wird berücksichtigt, dass seine Familienlasten gleichzeitig .gestiegen sind und dass er anderseits trotzdem weitere Fr. 200 abbezahlt hat, so lässt sich ein Erlass des sich nur noch auf Fr. 126.60 belaufenden Bussenrestes durchaus verantworten.

Immerhin ist zu erwähnen, dass Elzi auch für den Eestbetrag einer ihm im gleichen Zusammenhang auferlegten empfindlichen Zollbusse ein Begnadigungsgesuch
eingereicht bat, das im Antrag 174 dieses Berichtes zur Gutheissung empfohlen wurde. Es fragt sich deshalb, ob sich ein doppeltes Entgegenkommen rechtfertigen lasse. Wir glauben dies bejahen zu dürfen, da vom Gesamtbetrag der beiden Bussen immerhin 3/5 bezahlt sind. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir deshalb den Erlass des Bussenrestes von Fr. 126.60.

228. Alois Amrein, 1915, Käser, Sursee (Luzern), verurteilt am 25. August 1947 vom 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 1000 Busse, weil er in den Jahren 1943--1945 die Fabrikation von 30--50 kg Butter, den Verkauf von ca. 20 000 Litern Milch und die Verfütterung von weiteren 4000 Litern

783

Milch an die Schweine nicht in die Milchverwertungskontrolle und die Monatsrapporte eingetragen hat. Die Butter und die 20 000 Liter Milch hat er schwarz verkauft.

; Der Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, die.

Schweinepest hätte innert kurzer Zeit seine Stallungen zweimal heimgesucht, was ihm schweren finanziellen Schaden verursacht hätte. : Amrein hat bisher Fr. 200 bezahlt. Die Angaben über seine schwierig gewordene Lage treffen zu. Infolge des zweimaligen Ausbruchs der Pest unter seinen Schweinebeständen haben sich seine Verhältnisse ganz wesentlich verschlechtert. Angesichts der nicht unbedeutenden Familienlasten und des verhältnismässig bescheidenen Einkommens wirkt sich der Vollzug der Busse heute zweifellos' bedeutend härter aus, als dies vom Bichter beabsichtigt worden ist. Da Amrein eines Entgegenkommens würdig ist, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Herabsetzung des Bussenrestes auf Fr. 300.

224. Emil .Good, 1893, Tierarzt, üznach (St. Gallen), verurteilt am 20. Nobember 1947 vom 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 1000 Busse, bei gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrages, weil er in:den Jahren 1942--1946 seine Pflichten als Fleischschauer vernachlässigte. Good hat durch Falscheintragungen Gewichtsdrückungen im Ausmasse von 12 500 kg ermöglicht. Ausserdem hat er auf den Eapporten verschiedener Mitbeschuldigter den vorgedruckten Passus, er habe die amtliche Wägung vorgenommen, fahrlässig zu streichen unterlassen, obgleich er diese Wägung nicht durchgeführt hatte.

' Good ersucht um gänzlichen oder doch weitgehenden Erlass der Busse, wozu er auf die Schwierigkeiten hinweist, denen er sich bei Ausübung seiner Pflichten als Fleischschauer gegenübergestellt gesehen habe. Seine finanziellen Verhältnisse seien bescheiden.

; Der Gesuchsteller übersieht, dass bereits das Gericht den von ihm geschilderten Schwierigkeiten in sehr weitgehendem Masse Eechnung getragen und auch seine schwache finanzielle Lage berücksichtigt hat. Dies kam sowohl bei der Festsetzung der Busse wie namentlich auch hinsichtlich des Verzichts auf eine Gefängnisstrafe, deren Ausfällung nahegelegen hätte, zum Au druck.

Mit Eecht macht er übrigens nicht geltend, seine Verhältnisse hätten sich seit dem Urteil verschlechtert.
Seine Verfehlungen, die er als wichtiges Glied in der kriegswirtschaftlichen Organisation des Landes begangen hat, wiegen um so schwerer, als er als Akademiker die Folgen eines derartigen Vergehens ohne weiteres überblicken konnte.

Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

, 225. Ernst Bälsiger, 1887, Landwirt und Schweinemäster, Niederscherli (Bern), verurteilt am 5. Januar 1948 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils,

784

zu einer Busse von Fr. 800, weil er in den Jahren 1941 bis 1946 insgesamt 18 000 Liter Milch hinterzog, die er vorschriftswidrig zur Herstellung von Butter und zur Mast seines Viehs verwendete.

Der Verurteilte ersucht durch einen Eechtsvertreter um Brlass der Busse, wozu er geltend macht, die vom Gericht errechnete Menge an hinterzogener Milch sei weit übersetzt. Seine finanziellen Verhältnisse seien sehr bescheiden und erlaubten ihm die Bezahlung der Busse nicht.

Das Urteil kann im Begnadigungsweg nicht überprüft werden und es muss somit auch hinsichtlich der hinterzogenen Milchmenge mit den gerichtlichen Feststellungen sein Bewenden haben. Der Berufungsrichter hat übrigens ausdrücklich festgestellt, dass die Busse auch dann als milde bezeichnet werden müsste, wenn die hinterzogene Milchmenge tatsächlich geringer gewesen wäre. -- Anderseits ist die finanzielle Lage des gut beleumdeten Gesuchstellers tatsächlich bescheiden. Seine persönlichen Verhältnisse haben sich angesichts des seit dem Urteil eingetretenen Todes seiner Ehefrau verschlechtert; auch ist sein ohnehin schon kleines Steuereinkommen weiter zurückgegangen. In Würdigung aller Umstände beantragen wir die Herabsetzung der Busse auf Fr. 500.

226. Hermann B y f , 1903, Vertreter, Luzern, verurteilt am 29. Oktober 1947 vom 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 600 Busse und zur Bezahlung eines widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 772 an den Bund, weil er in den Jahren 1942/43 einen umfangreichen Handel mit gefälschten Bationierungsausweisen getrieben hat.

, Eyf ersucht um Erlass des sich noch auf Fr. 380 belaufenden Bussenrestes, wozu er geltend macht, er habe eine in gleicher Sache ausgesprochene gemeinrechtliche Freiheitsstrafe verbüsst und auch die Busse nahezu zur Hälfte abbezahlt. Ausserdem sei er vorübergehend krank und verdienstlos gewesen.

Da er für seine geschiedene Frau und ein Kind Unterhaltungsbeiträge leisten müsse, sei ihm die Begleichung der Bestschuld nicht möglich.

Schon, das 8. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat die gemeinrechtliche Verurteilung des Eyf berücksichtigt und auf eine Gefängnisstrafe verzichtet, obwohl es eine solche als gegeben erachtet hätte. Der Gesuchsteller kann sich deshalb nicht beklagen, zu hart bestraft worden zu sein. Auch seine personlichen und finanziellen Verhältnisse haben sich
nicht verschlechtert ; der Aufforderung, sich über seine Verpflichtungen im Scheidungsurteil auszuweisen, ist er nicht nachgekommen. Ausserdem ist der nicht einwandfrei beleumdete und mehrfach vorbestrafte Gesuchsteller eines Gnadenaktes ohnehin unwürdig.

Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volks·wirtschaftsdepartementeS die Gesuchsabweisung.

227. Josef Weber, 1913, Hilfsarbeiter, Winkel (Zürich), verurteilt am 27. Januar 1947 vom Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu Fr. 600 Busse, wobei gleichzeitig diq Einziehung eines Verwertungserlöses von Fr. 309.20 zugunsten des Bundes verfügt wurde. Weber hat mindestens 600 kg gedörrtes Schweinefleisch schwarz bezogen und ebenso wieder verkauft.

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;

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse oder wenigstens Herabsetzung auf die Hälfte.;Als Fabrikarbeiter verfüge er nur über ein bescheidenes Einkommen. Würde die Busse in Haft umgewandelt, so müssten seine Frau und die vier Kinder während der Strafverbüssung der Gemeinde zur Last fallen.

Die bescheidene Lage des Gesuchstellers wurde bereits vom Eichter bei der Strafzumessung berücksichtigt. Dass sich seine Verhältnisse seit dem Urteil verschlechtert hätten, macht er selbst nicht geltend. Es liegen somit keine Tatsachen vor, die den Vollzug des Urteils, das hier nicht einer Neuüberprüfung unterzogen werden kann, als eine vom Eichter nicht vorausgesehene und ungewollte Härte | erscheinen liesseJ Da auch der Leumund des Gesuchstellers, namentlich wegen seiner gemeinrechtlichen Vorstrafen, zu wünschen übrig lässt, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

'; 228. Grazioso Caldelari, 1883, Wirt, Mendrisio (Tessin), verurteilt am 17. September 1946 vom 7. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 600 Busse und zur Bezahlung eines widerrechtlichen Gewinnes im Betrage von Fr. 1863 an den Bund, weil er im Jahre 1944 760 kg Mais und 320 kg Weissmehl zu übersetzten Preisen schwarz abgegeben hat.

Unter Hinweis auf die Verschlechterung seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse ersucht der Verurteilte um Erlass der Eestbusse und Verzicht auf die Zahlung des widerrechtlichen Gewinnes und der Verfahrenskosten.

Widerrechtlicher Gewinn und Verfahrenskosten können im Begnadigungsweg nicht erlassen werden. Hinsichtlich des sich auf Fr. 480 belaufenden Bussen restes können wir ein Entgegenkommen befürworten. Die finanziellen Verhältnisse Cadelaris haben sich seit dem Urteil tatsächlich ganz wesentlich verschlechtert ; der Gesuchsteller ist zur Zeit mittellos. Er leidet an einer chronischen Krankheit, die aller Voraussicht nach nicht mehr geheilt werden kann. Auch seine Ehefrau ist gesundheitlich; nicht mehr in der Lage, einem Verdienst nachzugehen. Eine Besserung: dieser Verhältnisse ist angesichts des Alters der Eheleute Caldelari nicht mehr zu erwarten. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den Erlass des Bussenre'stes.

,!

229. Otto Troendle, 1924, Vertreter,
Zürich, verurteilt am 15. März 1946 vom Einzelrichter des 7. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu Fr. 500 Busse, weil er im Jahre 1944 seinem Auftraggeber entwendete Eationierungsausweise für grössere Mengen Lebensmittel sowie eine Textilkarte verkauft hat. Von der Busse stehen heute nach Anrechnung einer seinerzeit geleisteten Kaution und nach Zahlung weiterer Fr. 60 noch Fr. 240 aus.

Ein erstes Begnadigungsgesuch Troendles wurde von der Bundesversammlung in der Junisession 1948 abgewiesen, wobei davon ausgegangen wurde, dass er keine Kommiserationsgründe vorgebracht habe und als mit keinen Unterstützungspflichten belasteter lediger junger Mann mit einem festen Einkommen Bundesblatt.

100. Jahrg.

Bd. III.

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ohne weiteres in der Lage sei, die Busse zu bezahlen (vgl. Antrag 60 des Berichtes vom 4. 3.48, BEI. I, 1150).

Mit der Begründung, er habe heute für die Ehefrau und ein Kind und ferner für den anlässlich eines Autounfalles entstandenen Schaden aufzukommen, ersucht er um Widererwägung des Entscheides der Bundesversammlung.

Wir stellen zunächst fest, dass in dem. bei Behandlung des ersten Gesuches unseren Ausführungen über die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers zugrunde liegenden Polizeirapport Troendle als ledig bezeichnet war. Er hat sich jedoch kurz nach Abfassung dieses Berichtes im Oktober 1947 verehelicht und ist heute Vater eines Kindes.

Die finanziellen Verhältnisse Troendles sind seither hinsichtlich des Einkommens gleich geblieben; Jedoch hat er sein kleines, in einem zu beruflichen Zwecken benötigten Auto angelegtes Vermögen anlässlich des genannten Unfalles verloren. Berücksichtigt man seine damals noch nicht bekannten Familienlasten sowie die Verpflichtung zur Leistung eines Schadenersatzbetrages von mehreren tausend Franken, so können wir im Hinblic k auf das ihm sowohl von seinem Arbeitgeber wie auch von, den Ortspolizeibehörden ausgestellte gute Zeugnis ein teilweises Entgegenkommen befürworten. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir die Herabsetzung des Bussenrestes auf Fr. 100.

230. Hans G a f n e r , 1900, Landwirt, Unterseen (Bern), verurteilt am 28. August 1946 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichtes, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 450 Busse, weil er die Anbaupflicht in der Periode 1943/44 nicht erfüllt hat.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, er habe durch seine Bereitschaft, der Gemeindeackerbaustelle Land zu Anbauzwecken zur Verfügung zu stellen, sowie durch seine Heuablieferungen seinen guten Willen, gezeigt. Infolge eines Herzleidens dürfe er nur noch leichte Arbeiten verrichten, was seine Lage angesichts der. grossen Versorgerpflichten sehr erschwere.

Die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers haben sich seit dem Urteil verschlechtert, so dass im Hinblick auf seinen guten Leumund ein gewisses Entgegenkommen befürwortet werden kann. Dagegen fehlen die Voraussetzungen für einen Gesamterlass. Nicht nur sind
die finanziellen Verhältnisse Gafners trotz seiner Versorgerpflichten gegenüber Ehefrau und sieben Kindern noch als geordnet zu bezeichnen, sondern es ist auch darauf zu verweisen, dass die Busse zur Zeit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes bereits bezahlt gewesen wäre, wenn er nach der Urteilseröffnung entsprechend seinen Mitteln unverzüglich Teilzahlungen, geleistet hätte. Wir b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Herabsetzung der Busse auf Fr. 300.

231. Ernst Vogel, 1907, Bäcker, Birsfelden (Baselland), verurteilt am 26. April 1948 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellations-

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gerichtes, ih Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu einer Busse von Fr. 420 wegen unrationeller Bewirtschaftung des Mehlbetriebslagers bei der Brotherstellung und wegen Abgabe von Backwaren ohne gleichzeitige Entgegennahme der entsprechenden Rationierungsausweise. Das Mehlmanko, für das er sich zu verantworten hatte, betrug 6000 kg.

Der Gesuohsteller ersucht um Begnadigung. Er erklärt dazu, den objektiven Schuldbefund nach wie vor zurückweisen zu müssen. Die Zahlung der Busse stelle für ihn zudem eine grosse Belastung dar.

Soweit der Verurteilte darauf ausgeht, das Berufungsurteil einer erneuten Überprüfung unterziehen zu lassen, kann seinem Gesuch kein Erfolg beschieden sein. Aber auch in finanzieller Hinsieht ist Vogel, dem, Unterhaltspflichten nur gegenüber seiner Ehefrau obliegen, angesichts seines ansehnlichen Einkommens und des von ihm ausgewiesenen Steuervermögens die Bezahlung der Busse ohne weiteres zuzumuten. Der Gesuchsteller ist ausserdem kriegswirtschaftlich mehrfach vorbestraft. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

232. Siegried Elzi, 1908, Landwirt, Bosco-Gurin .(Tessin), verurteilt am 21. Noyember 1946 vom Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu Fr. 400 Busse wegen Schwarzhandels mit 400 kg Reis zu weit übersetzten Preisen.

Der Verurteilte ersucht um Erlass des sich noch auf Fr. 190 belaufenden Bussenrestes, wozu er auf seine schwierige Lage hinweist und geltend macht, er habe wegen der letztjährigen grossen Trockenheit erheblichen finanziellen Schaden erlitten.

: Schon der kriegswirtschaftliche Eichter hat die Busse in Berücksichtigung: ..der bescheidenen Verhältnisse des Gesuchstellers und der in gleicher Sache gegen ihn ausgefällten Zollbusse sehr niedrig angesetzt. Ausserdem hat er verzichtet/ den sich auf Fr. 260 belaufenden widerrechtlich erzielten Gewinn noch besonders abzuschöpfen. Die bisherigen Leistungen des Elzi erreichen aber nicht einmal diesen Betrag. .Wenn der Gesuchsteller auch in bescheidenen Verhältnissen lebt, so hat sich doch seine Lage seit dem Urteil nicht wesentlich verschlechtert.

Auch sein bisher bekundeter Zahlungswille bildet keinen Begnadigungsgrund.

Zudem steht seine Begnadigungswürdigkeit nicht ausser jedem Zweifel; wird
doch in einem Bericht der Ortsbehörden darauf hingewiesen, er habe sich während des ganzen Krieges mit Schmuggel und Schwarzhandel befässt. In Würdigung aller Umstände b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

233. Ludwig Fries, 1880, Kleinlandwirt und Eierhändler, Düdingen (Freiburg), verurteilt am 12. Juli 1946 vom Einzelrichtcr des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichtes, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 400 Busse wegen Bezuges von mehr als 8,500 Eiern ohne Rationierungsausweise, Schwarzverkaufs von 45 Eiern und missbräuchlicher Verwendung von 1400 Bezugsscheinen für Eier.

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Der Gesuchsteller ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, der Schuldbefund entspreche nicht den Tatsachen. Er sei noch nie bestraft worder, sei ein alter Mann und lebe in schlechten finanziellen Verhältnissen.

Ferner beruft er sich auf einen im Jahre 1943 erlittenen Unfall.

Da Fries die Busse nicht bezahlte und nach wie vor das Urteil anfocht, hat die Vollzugsbehörde beim Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes die Umwandlung der Busse in Haft nachgesucht. Der Bichter ist dabei zum Schluss gelangt, der Nachweis der unverschuldeten Zahlungsunfähigkeit sei nicht erbracht, und hat die Busse in 40 Tage Haft umgewandelt.

Zu den Vorbringen des Gesuchstellers ist zu bemerken, dass Kritik am Urteil ein Entgegenkommen nicht herbeizuführen vermag. Anderseits steht nach den Feststellungen des Umwandlungsrichters fest, dass er bei gutem Willen Zahlungen hätte leisten können. Die vom Generalsekretariet des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes durchgeführten Erhebungen haben ferner gezeigt, dass sich die Verhältnisse des Gesuchstellers seit dem Urteil nicht nachteilig entwickelt haben. Da Fries schon in den Jahren 1943 und 1944 wegen Preisüberschreitungen beim Ankauf von Eiern empfindlich gebüsst werden musste und es auch dort bis zur Umwandlung kommen Hess, bis er Zahlung leistete, können wir ein Entgegenkommen trotz den bescheidenen Verhältnissen, in denen der Gesuchsteller lebt, nicht befürworten. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

.: 234. Jakob Bisi, 1924; Chauffeur, (Oberwil Zug), verurteilt am 10. Juni 1946 vom 9. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 6 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, und zu einer Busse von Fr. 400, bei gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrages wegen Schwarzschlachtung von vier Schweinen und Schwarzverkaufs des Fleisches zu übersetzten Preisen und wegen Kaufs von Schweinen unter Überschreitung der behördlich vorgeschriebenen Höchstpreise.

Der Verurteilte ersucht um Erlasa des sich noch auf Fr. 160 belaufenden Bussenrestes, wozu er geltend macht, er habe im Jahre 1947 viel Unglück erlitten, indem ihm eine Schwester gestorben und bei einem Eisenbahnunglück die Braut getötet worden sei. Zwei seiner Geschwister hätten ferner eine lange
Kur antreten müssen.

Die Angaben des gut beleumdeten Gesuchstellers treffen zu, wobei immerhin zu bemerken ist, dass sich mit dem ins Jahr 1947 fallenden Tod seiner Braut ein Entgegenkommen nicht begründen lässt. Dagegen ist es glaubwürdig, dass ihn der Tod seiner Schwester, die die Stütze seiner Mutter war, sowie die Kuraufenthalte seiner Geschwister finanziell sehr fühlbar belastet haben, da seine Eltern selbst auf Unterstützungen ihrer Kinder angewiesen und deshalb für diese Mehrkosten voll aufzukommen nicht in der Lage waren. Anderseits haben sich die Einkommensverhältnisse Bisis seit dem. Urteil eher .ver-

789 bessert, so dass sich ein völliger Verzicht auf die Kestbusse nicht aufdrängt..

Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes den Erlass von Fr. 100.

285. Albert Z wählen, 1885, Müller, Gambach (Bern), verurteilt am 25. Februar 1947 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu Fr. 400 Busse, wegen Herstellung von wesentlich zu hellem Backmehl als Kundenmüller im November 1946.

Der Verurteilte ersucht um Erlass des sich noch auf Fr. 200 belaufenden Bussenrestes, wozu er geltend macht, die Müllereiverhältnisse in seiner Gegend seien ungünstig, das Getreide reife mühsam und spät. Ausserdem seien seine finanziellen Verhältnisse sehr bescheiden.

Der Gesuchsteller rnusste wegen gleicher Verfehlungen bereits dreimal gebüsst werden. Schon für eine der früheren Bussen hat er mit der gleichen Begründung ein Begnadigungsgesuch eingereicht, das jedoch in der Sommersession 1948 abgewiesen worden ;ist (vgl. Antrag 218 des Berichtes vom 22. Mai 1948; BB1. II, 508). Seine Verhältnisse haben sich seither nicht geändert und die Hartnäckigkeit, mit der er sich immer wieder gegenIdie für das Müllereigewerbe erlassenen Vorschriften hinwegsetzt, lässt ihn eines Entgegenkommens nicht würdig erscheinen. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

286. Luise Hauser, 1896, Buffetdame, Ölten (Solothurn), verurteilt am 8. November 1946 vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu Fr. 400 Busse, weil sie in den Jahren 1944 und 1945 als Inhaberin eines Eestaurants in Zürich durch Bezug von Fleisch ohne rechtzeitige Abgabe von Kationierungsausweisen Punktschulden im Ausmass von 250 000 Fleischpunkten hat entstehen lassen.

Die Verurteilte ersucht um Erlass des sich noch auf Fr. 280 belaufenden Bussenrestes. Schon aus den kriegswirtsohaftlichen Strafakten sei zu entnehmen, wie hart sie das Schicksal angefasst habe. Sie sei heute gänzlich mittellos und müsse noch ihre Schwester unterstützen.

Die Gesuchstellerin gibt durch ihren Hinweis auf die Strafakten selbst zu, dass sie sich schon vor dem Urteil in schwierigen Verhältnissen befunden hat. Anderseits haben die durchgeführten Erhebungen gezeigt, dass sie inzwischen nach Übernahme eines Eestaurants im Tessin in
Konkurs geraten ist. Sie verfügt heute, anders als zur Zeit des Urteils, über kein Vermögen mehr. Es ist somit zweifellos eine gewisse Verschlechterung eingetreten. Diese kann aber nicht zu einem gänzlichen Verzicht auf den Vollzug der Kestbusse führen. Frl. Hauser hat als Buffetdame nebst freier Kost und Unterkunft ein Einkommen, das ihr sehr wohl erlaubt, noch einen Teil ihrer Eestschuld zu tilgen. Die angeblichen Unterstützungsleistungen können, da sich die Gesuchstellerin darüber trotz Aufforderung nicht ausgewiesen hat, nicht berücksichtigt werden. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des

790 eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartenientes den Erlass von Fr. 100.

Für die Tilgung der Eestschuld von Fr. 130 stellt die Vollzugsbehörde Zahlungserleichterungen in Aussicht.

287. Marie Zimmerli, 1874, Hausfrau, Basel, verurteilt am 19. Mai 1947 vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu Fr. 400 Busse weil sie Schwarzhandel mit Fleisch und Fett getrieben hat.

Die Verurteilte ersucht um Bussenerlass, wozu sie auf die Mittellosigkeit hinweist.

Die 74jährige Gesuchstellerin hat 25 Jahre in der Fabrik sowie später auch als Waschfrau gearbeitet, ohne sich offenbar Ersparnisse beiseite legen zu können. Ihr Ehemann ist 1987 gestorben. Sie ist kränklich, leidet an Alterserscheinungen und lebt aus einer bescheidenen Eente. Ihre Verhältnisse werden als ärmlich bezeichnet. Trotzdem ihre Lage schon zur Zeit der Urteilsausfällung nicht gut war, erachten wir ein Entgegenkommen im Hinblick auf die Meldung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, wonach die sonst gut beleumdete Gesuchstellerin die hohe Busse nicht werde bezahlen können, als gerechtfertigt, und wir beantragen die Herabsetzung der Busse auf Fr. 50.

238. Hermann Flury, 1892, gew. Bezirksweibel, Wangen bei Ölten (Solothurn), verurteilt am 5. Januar 1945, vom 4. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 400 Busse bei gleichzeitiger Einziehung eines widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 26.72, weil er im Jahre 1942 unter Erzielung stark übersetzter Preise mit ca. 330 kg Käse Schwarzhandel getrieben hat.

Flury ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er sei im Hinblick auf seine Zahlungen zur Tilgung einer ihm am 15. September 1944 von der'strafrechtlichen Eekurskommission auferlegten Busse von Fr. 1000 ausserstande, diese Fr. 400 abzutragen. Die Mittel, die ihm für den Unterhalt der Familie zur Verfügung stünden, seien äusserst knapp. Seine Haupteinnahmequelle (Weibelstelle) habe er verloren, .und sollte er seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können, würde er auch seine nebenamtliche Tätigkeit als Elektro-Einzüger verlieren. Seine bisherigen Leistungen stellten eine genügende Sühne dar. Ausserdem sei seine Ehefrau leidend.

Das Gesuch Flurys bezog sich auch auf den Eest der Busse von Fr. 1000, die aber, wie das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartenientes _meldet,
bereits gänzlich getilgt war. Es kann deshalb auf das Gesuch, soweit es diese Busse betrifft, nicht mehr eingetreten werden. Die in jenem Urteil. gleichzeitig ausgefällte Gefängnisstrafe von 8 Monaten, abzüglich 14 Tage Untersuchungshaft, ist dem Gesuchsteller bereits in der Dezembersession 1945 von der Bundesversammlung, entgegen unserem Antrag, bedingt erlassen worden (vgl. Antrag 29 des Berichtes vom 9. November 1945; BB1. II, 334).

Bei der am 5. Januar 1945 ausgefällten Busse von Fr. 400 hat das 4. kriegswirtschaftliche Strafgericht bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass diese Widerhandlungen zeitlich mit jenen zusammengefallen seien, die durch das

791 genannte Eekursurteil abgeurteilt worden sind. Ferner wurde die Busse auch im Hinblick auf die bescheidene Lage Flurys absichtlich niedrig angesetzt.

Nachdem so vom Gericht allen Umständen Eechnung getragen wurde, kann dem Versuch, den gnadenweisen Erlass dieser Busse erneut mit seinen Leistungen hinsichtlich des Vollzugs des Eekursurteils zu begründen, kein Erfolg beschieden sein. Es bleibt somit nur noch zu prüfen, ob seit dem Urteil vom 5. Januar 1946 eine Verschlechterung seiner Verhältnisse eingetreten ist, i die ein Entgegenkommen rechtfertigen könnte. Dem ist aber nicht so. Zwar sind die finanziellen Verhältnisse Flurys, wie auch die Steuerbehörden feststellen, unübersichtlich.'

Indessen verfügt Flury heute nicht nur über ein höheres Einkommen, sondern er weist neuerdings auch ein Vermögen aus. Überholt ist auch seine Befürchtung, er könnte seine nebenamtliche Stelle als Einzieher ; verlieren, wenn er seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkäme. Er hat nämlich diese Beschäftigung selbst aufgegeben, nach seiner Darstellung wegen Ischias, nach dem von den; Ortsbehörden eingeholten Bericht dagegen, weil er, wie er sich geäussert habe, mehr verdiene, wenn er die für den Einzieherdienst verwendete Zeit für seinen Möbelhandel verwende. Dass er die Weibelstelle verloren hat, wurde schon^ in seinem ersten Begnadigungsgesuch geltend gemacht, und es lässt sich damit hier nicht erneut argumentieren; war er doch ira Zeitpunkt des Urteils schon entlassen. Ausserdem hat er diesen Stellenverlust selbst verschuldet. Zutreffend ist, dass seine Ehefrau öfters in ärztlicher Behandlung stand. Die vorgelegten Eechnungen datieren aber alle aus der ersten Hälfte des Jahres 1947 und zudem ist Frau Flury Mitglied einer Krankenkasse, so dass der Gesuchsteller nur den Selbstbehalt von 10% zu tragen hatte. Wir halten dafür, es könne Flury die Bezahlung der Busse zugemutet werden; das Eintreten einer Notlage ist unseres Erachtens nicht zu befürchten. Die Vollzugsbehörde sichert ihm ausserdem weiterhin Zahlungserleichterungen zu. Mit dem Generalsekretariat des.eid-, genössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir deshalb die Gesuchsabweisung.

239. Maurizio Pedrini, 1909, Bäcker, Faido (Tessin), verurteilt am 4. Februar 1948 vom Einzelrichter des l. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu Fr. 850 Busse
wegen widerrechtlichen Kaufs und missbräuchlicher Verwendung eines Grossbezügerausweises. für 100 kg Zucker.

.' Der Verurteilte ersucht um teilweisen Erlass der Busse. Als Begründung verweist er auf ein Schreiben, das er im Laufe der Strafuntersuchung im Jahre 1947 eingereicht hat. : Diese vom Gesuchsteller im Jahre 1947 eingereichte Eingabe, in welcher er namentlich bestritten hat, die Verfehlungen aus Gewinnsucht begangen zu haben, genügt offensichtlich nicht zur Begründung einer Begnadigung. Ander-: seits sind den Akten keine Kommiserationsgründe zu entnehmen. Aus dem Steuerausweis geht vielmehr hervor, dass er in der Lage sein wird, die Busse zu tilgen. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftdepartementes die Gesuchsabweisung.

792 240. Joseph Fritschi, 1908, Wirt und Viehhändler, Zwingen (Bern), verurteilt am 19. März 1948 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichtes, in Bestätigung des erstiïistanzlichen Urteils, zu Fr. 350 Busse, weil er in den Jahren 1944 und 1945 Fleisch in nicht mehr genau feststellbarem Ausmass an Mitbeschuldigte abgegeben sowie Fleischpunkte im Werte von ca. 450 000 Einheiten von einer Mitbeschuldigten entgegennahm und missbräuchlich verwendete.

Fritsehi ersucht um Brlass der sich noch auf Fr. 150 belaufenden Eestbusse, wozu er den schlechten Gesundheitszustand seiner Ehefrau und die empfindlichen moralischen und geschäftlichen Auswirkungen des Vollzuges der Restbusse für sich selbst geltend macht.

Fritsehi bringt überhaupt keine Begnadigungsgründe vor. Es ist unverständlich, wie er dazu kommt, bei seinen ausserordentlich guten Einkommensund Vermögensverhältnissen ein derartiges Gesuch überhaupt einzureichen und angesichts seiner zahlreichen kriegswirtschaftlichen Vorstrafen und seines auch sonst nicht ganz einwandfreien Leumundes in dieser Weise zu begründen. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössische» Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

241. Josef Spuhler, 1895, Landwirt, Endingen (Aargau), verurteilt am 19. April 1948 vom Einzelriohter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichtes, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 350 Busse wegen widerrechtlicher Verfütterung von 2440 Litern Milch und nicht bewilligten Aufsteilens von weiteren 2660 Litern zum Entrahmen.

Spuhler ersucht um Begnadigung für den sich noch auf Fr. 202,85 belaufen. den Bussenrest. Er habe sich aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus vergangen, die immer noch fortbestehe. Eine grundlegende Besserung seiner Verhältnisse sei wegen der Krankheit seiner Ehefrau nicht zu erwarten.

Seit dem Urteil haben sich weder die finanziellen noch die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers verschlechtert. Die Krankheit seiner Frau wurde bereits vom Eichter bei der Festsetzung der Busse mitberücksichtigt.

Irgendwelche anderen Kommiserationsgründe liegen nicht vor. Vielmehr sind wir der Meinung, dass Spuler die Bezahlung der Busse angesichts seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugemutet werden kann. Da er ausserdem vorbestraft ist, beantragen
wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

242. Jean Gott schall, 1910, Hotelier, Davos-Platz (Graubünden), verurteilt am 19. Dezember 1947 vom Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu Fr. 350 Busse wegen Bezuges von Fleisch ohne Eatiönierungsausweise im Umfange von rund 717 000 Einheiten.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse. Er gibt seiner Überraschung Ausdruck, dass ihm für die Busse noch ein Zahlungsbefehl zugestellt werde, nachdem viele tausend Fälle gestrichen worden seien. Die Sommersaison sei nicht gut gewesen und dementsprechend sei auch der Verdienst ausgefallen.

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793

Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die finanzielle Lage des Gesuchstellers seit dem Urteil wesentlich verschlechtert hat. Selbst wenn die Sommersaison 1948 ihm nicht die gewohnten Einnahmen gebracht haben sollte, so wäre die ratenweise Zahlung der Busse im Hinblick auf das von ihm ausgewiesene reine Steuervermögen nach wie vor zumutbar. Angesichts der mehrmaligen Bestrafung wegen Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften sowie einer weitern kriegswirtschaftlichen Busse drängt sich der Schluss auf, dass Gottschall sich überhaupt ohne grosse Hemmungen über derartige Vorschriften hinwegsetzt. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischenTolkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

248. Johann Geh r ig, 1911, Landwirt, Obertutwil (Thurgau), verurteilt am 19.!Dezember 1946 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 300 Busse, wegen Abgabe von Heu ohne Bewilligung.

Gehrig ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er habe wohl das Heu samt seinem Viehbestand verkauft, dieses sei jedoch in seinem Betrieb verblieben und dort an die verkauften Tiere verfüttert worden. Die angefallene Milch habe er in die gleiche Käserei gebracht, so dass niemandem ein Schaden entstanden sei. Zum Verkauf habe er schreiten müssen, weil er eine Bürgschaftsverpflichtung habe einlösen müssen. Heute sei er nur noch ein armer Handlanger und verdiene kaum genug für den Unterhalt seiner Familie mit vier Kindern. Ausserdem seien ihm durch die Erkrankung seiner Ehefrau grosse zusätzliche Kosten entstanden.

Die Angaben des Gesuchstellers treffen im wesentlichen zu. Wenn auch auf die tatbeständlichen Vorbringen hier nicht eingetreten werden kann, da eine Überprüfung des Urteils im Begnadigungsweg nicht möglich ist, so darf immerhin darauf hingewiesen werden, dass sich die Zentralstelle für Kriegswirtschaft des Kantons Thurgau seinerzeit selbst über die Eechtslage keine klare Vorstellung machen konnte. Das Urteil ist im Hinblick auf das geringe Verschulden Gehrigs jedenfalls als hart zu bezeichnen. Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers haben sich seit dem Urteil wesentlich verschlechtert.

In Berücksichtigung der dem Gesuchsteller obliegenden Familienpflichten und im Hinblick auch auf seinen Leumund erachten wir ein Entgegenkommen am : Platz. Wir
beantragen die Herabsetzung der Busse auf Fr. 25.

244. Karl Alt, 1897, Landwirt, Ossingen (Zürich), verurteilt am 3. Oktober 1946 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen. Strafappellations-: gerichts zu Fr. 300 Busse, weil er im Jahre 1944 4450 Liter Milch nicht abgeliefert und davon rund 600 Liter widerrechtlich verfüttert hat.

' Alt ersucht um Begnadigung, wozu er namentlich darauf hinweist, einer seiner Nachbarn sei für viel weitgehendere Verfehlungen milder bestraft worden.

Er bestreitet die Verfütterung von Milch in dem ihm vorgeworfenen Ausmass.

Ferner macht er Dürreschäden aus dem Jahre 1947 geltend.

Soweit der Gesuchsteller Kritik am Urteil übt und darauf ausgeht, sein Urteil im Begnadigungsweg einer neuen Überprüfung unterziehen zu lassen,

794 kann er nicht gehört werden. Da auch die als gut zu bezeichnenden Einkommensund Vermögensverhältnisse, die sich gegenüber den Unterlagen, die dem Gericht zur Verfügung standen, wesentlich verbessert haben, die Tilgung der Busse ohne weiteres als zumutbar erscheinen lassen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössichen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

245. Jakob N ä f , 1908, Landwirt, Meilen (Zürich), verurteilt am 4. Juni 1948 vom Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 300 Busse wegen unsachgemässer Lagerung und Verderbenlassens von 890 kg Weizen der Ernte 1946.

Der Verurteilte ersucht um Brlass der Busse, wozu er ausführt, er sei wegen verschiedener unglücklicher Umstände, namentlich der durch den Krieg und das Fehlen von Arbeitskräften bedingten Schwierigkeiten beim Betrieb des - Heimwesens, ins Trinken geraten. Der Vater habe deshalb das Gut wieder zurückgenommen und es sei ihm nichts übrig geblieben, als sich als Bauhandlanger zu betätigen. Der Vormundschaftsbehörde gegenüber habe er sich freiwillig zur psychiatrischen Begutachtung und zur Abstinenz verpflichtet.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtsehaftsdepartementes glaubt angesichts der tatsächlich vorliegenden Verschlechterung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse einen Teilerlass befürworten zu können.

Wenn wir uns diesem Antrag nicht anschliessen können, so deshalb, weil der Eichter bereits eine ausserordentlich niedrige Busse ausgesprochen hat und anderseits nach den vorliegenden Akten festzustehen scheint, dass Näf an der Verschlechterung seiner Lage selbst die Schuld trägt. Jedenfalls scheint die abgeschlossene psychiatrische Untersuchung keine Anzeichen geistiger Krankheit ergeben zu haben, und von einer Bevormundung wurde abgesehen. Unter diesen Umständen sind wir der Auffassung, es sei, sofern Näf nicht bezahlen kann und es zur Umwandlung kommen solte, Sache des Eichters, die Verhältnisse des Gesuchstellers einer eingehenden Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls die Umwandlung in Haft auszuschliessen. Wir beantragen deshalb die Gesuchsabweisung.

246. Konrad Gingg, 1880, Landwirt, St. Gallen, verurteilt am 5. März 1948 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 300 Busse
wegen Nichterfüllens der Anbaupfli.cht um 58 Aren im Herbst 1945/Frühjahr 1946.

Gingg ersucht um Erlass der Busse, die er als ungerecht bezeichnet. Er habe die Anbaupflicht damals tatsächlich nicht erfüllen können.

Kritik am Urteil vermag eine Begnadigung nicht zu begründen. Die Berufungsinstanz hat übrigens festgestellt, der Gesuchsteller habe sich ganz allgemein gegen die Anbaupflichten renitent verhalten. Da ihm seine finanziellen Verhältnisse die Bezahlung der Busse ohne weiteres erlauben, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtsehaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

795 247. Erich Hermann, 1923, Hilfsarbeiter, Zürich, verurteilt am 10. August 1946 vom Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 250 Busse und zur Zahlung eines wiederrechtlichen Gewinnes von Fr. 15 an den Bund. Hermann hat sich in grösserem Umfang gegen die Rationierungsvorschriften für Lebensrnittel, Seife und Holz vergangen.

Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf die geleisteten Teilzahlungen und seine missliche finanzielle Lage um Erlass des Bussenrestes.

Hermann hat tatsächlich Fr. 100 bezahlt. Trotz dieser Leistungen können wir ein Entgegenkommen nicht befürworten, da der Gesuchsteller im Jahre 1945 wegen Eigentums- und Sittlichkeitsvergehen zu einer Zuchthausstrafe hat verurteilt werden müssen. Sein Leumund lautet in jeder Beziehung schlecht, und er ist deshalb eines Entgegenkommens unwürdig. Wir .beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

248. Josef Inauen, 1896, Landwirt, Kau-Gonten (AppenzellTnnerrhoden), verurteilt am 5. Mai 1948 vom Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 250 Busse, weil er im .Jahre 1942 für Futterwaren Überpreise bezahlte, 5 kg Weissmehl und 250 kg Vollmehl zu übersetzten Preisen schwarz erwarb und das Vollmehl an die Schweine verfütterte.

Der Verurteilte ersucht um Bussenerlass, wozu er den richterlichen Schuldbefund anficht und auf seine bescheidenen finanziellen Verhältnisse hinweist.

Der Gesuchsteller macht zu B echt nicht geltend, seine Verhältnisse hätten sich seit dem Urteil verschlechtert. Seine bescheidene finanzielle Lage allein vermag deshalb einen Gnadenakt nicht zu begründen. Was die die Schuldfrage betreffenden Vorbringen anbetrifft, so wurden diese bereits im Einspracheverfahren vom Bichter geprüft, jedoch als nicht begründet zurückgewiesen.

Auffallend ist jedoch, dass dieser Straff all, der aus dem Jahre 1942 datiert, erst im November 1947 bzw. im Mai 1948 zur Aburteilung gelangte. Der Bichter bat dieser Tatsache wie auch der inzwischen erfolgten Aufhebung der Bationierungsvorschriften auf die Einsprache des Gesuchstellers hin Rechnung getragen und die Busse von Fr. 400 um Fr. 150 herabgesetzt. Wir glauben aber, dass diesem Umstand angesichts auch der bescheidenen finanziellen Lage des Gesuchstellers in noch etwas vermehrtem Masse
Rechnung getragen werden darf und beantragen die Herabsetzung der Busse um weitere Fr. 100 auf Fr. 150.

, .

249. Alfred Zurbrügg, 1875, Bäcker, Frutigen (Bern), verurteilt am 10.Dezember 1947 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse, weil er in den Jahren 1942 bis 1945 zum Teil wegen unrationeller Verarbeitung, zum Teil wegen Abgabe von Backwaren ohne Rationierungsausweise, ein Mehlmanko von über 6000 kg hat entstehen lassen.

Der Verurteilte ersucht um gänzlichen Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er habe sich nur fahrlässig vergangen und seine finanziellen Verhältnisse erlaubten ihm die Bezahlung der Busse nicht. Auch sei sein hohes Alter zu berücksichtigen, |

796 Das hohe Alter Zurbrüggs ist bereits bei der Strafzumessung berücksichtigt worden. Der Gesuchsteller lebt in geordneten Verhältnissen. Zwar besitzt er kein Vermögen, versteuert aber ein Einkommen, das ihm die Bezahlung der Busse erlaubt. Zurbrügg musste insgesamt sechsmal kriegswirtschaftlich gebüsst werden. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftdepartementes die Gesuchsabweisung.

250. Friedrich Hossli, 1894, Dreschereibesitzer, Zeihen (Aargau), verurteilt am 27. November 1946 vom Einzelrichter des, 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse wegen Nichtabwägens der Dreschereiergebnisse und Nichtführens der amtlichen Formulare für Dreschereibetriebe.

Hossli ersucht um Begnadigung. Er fühle sich zu Unrecht verurteilt. Auch habe er nicht aus Böswilligkeit oder Bequemlichkeit gehandelt. Das von ihm verlangte Abwägen sei ihm nicht möglich gewesen und hätte übrigens auch gar kein taugliches Ergebnis zeitigen können.

Die Vorbringen des Gesuchstellers richten sich einzig gegen das Urteil und können im Gnadenweg nicht berücksichtigt werden. Übrigens wurde er in den Jahren 1942 und 1948 in dieser Sache zweimal gemahnt. Da seit dem Urteil in seinen finanziellen und persönlichen Verhältnissen keine Änderung eingetreten ist, be antragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftdepartementes die Gesuchsabweisung.

251. Paul Haas, 1911, Vertreter, Basel, verurteilt am 20. November 1947 vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse.

Der Verurteilte hat seinen amtlichen Ausweis zum Bezug der Bationierungskarten einem Mitbeschuldigten als Sicherheit für ein Darlehen überlassen und diesen ermächtigt, als Entgelt für das Darlehen mit dem Ausweis seine Lebensmittelkarten für den Monat Oktober 1945 zu beziehen und für sich zu verwenden.

Am 16. Oktober 1945 hat er sich einen zweiten Ausweis verschafft mit dem Hinweis, der seine sei ihm abhanden gekommen. In der Folge wurden die Lebensmittelkarten für Haas während zweier Monate doppelt bezogen.

Haas ersucht unter Hinweis auf seine bisherigen Zahlungen und seine bedeutenden übrigen Verpflichtungen um Erlass des sich noch auf Fr. 115 belaufenden Bussenrestes.

Die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers haben sich seit dem Urteil
nicht verschlechtert und erlauben es ihm, mit den Teilzahlungen zur Tilgung des Bussenrestes fortzufahren. Haas ist angesichts seines Vorstrafenregisters und seines auch sonst schlechten Leumundes eines gnadenweisen Entgegenkommens übrigens unwürdig. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir deshalb die Gesuchsabweisung.

252. Gustav Wehrli, 1898, Landwirt, Mammern (Thurgau), verurteilt am 14. Januar 1948 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts zu Fr. 200 Busse wegen Überschreitung des Eechts zum Vermahlenlassen von Getreide um 868 kg.

797

Wehrli ersucht unter Bestreitung des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts sowie unter Hinweis auf seine misslichen finanziellen Verhältnisse um Erlass der Busse.

Eine Überprüfung des Urteils im Beguadigungsweg ist nicht möglich. Dagegen scheint sich ein Entgegenkommen wegen seiner misslichen finanziellen Lage zu rechtfertigen. Seine Verhältnisse haben sich im Vergleich zum Bericht aus dem Jahre 1946, auf den sich das Gericht gestützt hat, ausgesprochen zu seinem Nachteil entwickelt und sind als schlecht zu bezeichnen. Da Wehrli eines Entgegenkommens würdig ist, beantragen wir die Herabsetzung deiBusse auf Fr. 50.

258. Heinrich Moser, 1918, Schneider, Mogeisberg (St. Gallen), verurteilt am 7. Januar 1946 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 250 Busse, weil er in den Jahren 1944/45 im Wirtsbetrieb seiner Ehefrau Darlehen gegen Hinterlage von Eationierungsausweisen gewährt und Mahlzeitencoupons als Tauschobjekt verwendet hat sowie Mahlzeiten abgab, ohne die erforderlichen Mahlzeitencoupons einzuziehen. Ferner hat er 15 kg Mais schwarz und zu übersetzten Preisen gekauft.

· , : Moser ersucht um Straf erlass, wozu er auf seine misslichen Eheverhältnisse hinweist, durch die er in eine Notlage geraten sei. Ausserdem sei er leidend lind verdiene trotz angestrengtester Arbeit nur das Nötigste zum Leben.

Die Überprüfung der Angaben des Gesuchstellers hat ergeben, dass die misslichen Verhältnisse wohl zum grossen Teil auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen sind. Er wird als unverträglicher Mensch geschildert. Was die finanzielle Lage anbetrifft, so stellen wir fest, dass seit dem Urteil nicht nur · keine Verschlechterung, sondern eine Verbesserung eingetreten ,'ist. Da Moser Unterhaltspflichten nur gegenüber seiner Ehefrau obliegen, dürfte ihm die Bezahlung der Busse in Teilzahlungen, die ihm die Vollzugsbehörde einräumen wird, ohne weiteres möglich sein. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

254. Margrit Stähelin, 1918, Verkäuferin, Zürich, verurteilt am 20. Februar 1948 vom Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu Fr. 200 Busse, sowie zur Zahlung eines widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 71.60 an den Bund weil sie im Jahre 1946 im Milchgeschäft ihres Ehemannes, wo sie
zeitweise aushalf, 130 Liter Eahm und 10 kg Butter schwarz und zum Teilzu übersetzten Preisen abgab.

Frau Stähelin ersucht um Begnadigung. Sie sei heute gänzlich auf ihren eigenen Verdienst angewiesen und wisse nicht, wie sie die Busse tilgen solle.

Die Verhältnisse der Gesuchstellerin haben sich tatsächlich nachteilig entwickelt. Nicht nur ist ihr Ehemann in Konkurs geraten und hat das ganze Vermögen verloren, sondern er musste auch wegen Betrugs zu einer längeren Gefängnisstrafe verurteilt werden. Frau Stähelin verdient heute ihren Lebensunterhalt als Verkäuferin. Da für die kriegswirtschaftlichen Widerhandlungen, wie das Generalsekretariat, des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes

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ausführt, die Hauptverantwortung den Ehemann trifft, die Gesuchstellerin ausserdem gut beleumet ist und als arbeitsame und rechtschaffene Person geschildert wird, kann ein Teilerlass der Busse befürwortet werden. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes die Herabsetzung des Bussenbetrages auf Fr. 100.

255. Walter Eüetschi, 1912, Schreiner, Niederlenz (Aargau), verurteilt am 11. September 1946 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse, weil er sich in den Jahren 1943---1945 durch Sammeln von Eationierungsausweisen für Lebensmittel und durch Schwarzhandel mit Butter und Eiern wiederholt gegen die kriegswirtschaftlichen Vorschriften vergangen hat.

Eüetschi ersucht unter Berufung auf seine misslichen finanziellen Verhältnisse und einen im April 1947 erlittenen Unfall um Erlass der Busse.

Das Gesuch kann nicht zur Gutheissung empfohlen werden. Eüetschi ist gemeinrechtlich mehrfach. vorbestraft und geniesst keinen guten Leumund.

Seine missliche Lage hat er weitgehend selbst verschuldet. Zu Unrecht beruft er sich auch auf die Unterstützungspflichten gegenüber seiner von ihm geschiedenen Ehefrau und seinen Kindern. Musste er doch schon zweimal wegen böswilliger Vernachlässigung dieser Pf lichten bestraf t werden. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

256. Frieda Fischer, 1888, Hausfrau, Zürich, verurteilt am 22. Oktober 1947 vom Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse, weil sie in den Jahren 1944 und 1945 fortgesetzt widerrechtlich Eationierungsausweise für grössere Mengen Lebensmittel entgegengenommen hat, wobei ihr bekannt war, dass diese durch strafbare Handlungen erlangt worden waren. Den grössten Teil dieser Bezugsscheine verwendete sie,für die Bedürfnisse ihres Haushaltes, zum Teil gab sie solche an ihren Sohn weiter (vgl. Antrag 67 des Berichtes vom 21. September 1948; BB1. III, 250).

Frau Fischer ersucht um Begnadigung, wozu sie sich dahingehend äussert, es hätte gegen sie und ihren Sohn nur eine Busse ausgesprochen werden sollen.

Sie besorge diesem die Haushaltung und habe keinen eigenen Verdienst. Auch beziehe sie von ihrem geschiedenen Mann keine Alimente.

Die Gesuchstellerin versteuert
weder Einkommen noch Yermögen. Dieser Tatsache hat aber bereits der Eichter Eechnung getragen, indem in der Urteilsbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Busse in Anbetracht der ärmlichen Verhältnisse und des guten Leumundes auf Fr. 200 zu reduzieren sei. In ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen hat sich seither nichts geändert. Die Auffassung, es hätte für sie und ihren Sohn nur eine Busse ausgesprochen werden dürfen, weil letzterer für ihren Unterhalt aufkomme, ist nicht haltbar. Die Gesuchstellerin ist für die von ihr begangenen strafbaren Handlungen selbstverständlich persönlich verantwortlich, auch wenn sie finanziell von ihrem Sohn abhängt., In finanzieller Hinsicht kann sie

799 übrigens vom Sohn auf ein angemessenes Entgelt für ihre Arbeitsleistung Anspruch erheben, was sie in die Lage versetzen wird, die Busse zu bezahlen.

Würde man den Einwand der Gesuchs tellerin anerkennen, so könnten die meisten gegen Hausfrauen ausgesprochenen Bussen nie vollstreckt werden. Es bestehen nach unserem Dafürhalten keine Gründe, die ein Entgegenkommen rechtfertigen könnten, weshalb wir, auch im Hinblick auf die Schwere der Verfehlungen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung beantragen.

257. Bruno; Wiler, 1918, Schlosser, Zürich, verurteilt am 4. Juni 1948 vom Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 150, weil er im Januar und Februar 1947 Schwarzhandel trieb mit 200 kg Weissmehl und 20 kg Biitter, wobei für letztere übersetzte Preise verlangt wurden. ; Der Verurteilte ersucht um Herabsetzung der Busse, wozu er geltend macht, er sei, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, voll zu arbeiten, und sein Verdienst sei dementsprechend klein.

Der Gesuchsteller hat es unterlassen, der Aufforderung nachzukommen, eine ärztliche Bescheinigung über sein Leiden einzusenden. Anderseits haben die durchgeführten Erhebungen gezeigt, dass er über ein Einkommen verfügt, das ihm die Tilgung der Busse in Teilzahlungen sehr wohl erlaubt hätte. Auch haben sich seine Verhältnisse seit der Urteilsfällung nicht:verschlechtert.

Wir b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes die Gesuchsabweisung.

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 1. September 1939 betr. die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung und den auf Grund desselben erlassenen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden (258--270): 258. Mario Grigioni, 1907, Bureauangestellter, Lugano (Tessin), verurteilt am 27. September 1947 vom 7. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 3 Monaten Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, zu Er. 600 Busse und zur Zahlung eines widerrechtlichen Gewinnes im Betrage von Fr. 1640 an den Bund. Ausserdem wurde der Strafregistereintrag verfügt.

Grigioni hat in seiner Eigenschaft als Buchhalter beim Kriegswirtschaftsamt Lugano die für die Zentralstelle bestimmten Monatsrapporte gefälscht, wodurch es ihm gelang,
erhebliche Mengen Eationierungsausweise zu entwenden, die er .zum Teil für sich brauchte, zum Teil aber verkaufte.

Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf seine misslichen finanziellen Verhältnisse um Erlass von Busse und Kosten sowie Verzicht auf Einziehung des widerrechtlichen Gewinnes. Da er nicht bezahlen könne, bleibe nur die Umwandlung übrig, die für seine Familie einen schweren Schlag bedeuten würde. Auch würde er voraussichtlich seine Stelle verlieren.

800

Grigioni ist verschuldet und lebt in sehr bescheidenen Verhältnissen.

Diese Tatsache hat aber bereits das Gericht berücksichtigt, indem die Busse von Fr. 600 als milde angesehen werden muss. Ausserdem hat sich das Gericht dazu bewegen lassen, ihm den bedingten Strafvollzug zu gewähren. In gleicher .Weise wurde übrigens auch die gemeinrechtliche Strafe von 5 Monaten Gefängnis bedingt ausgesprochen. Keine Empfehlung für den Gesuchsteller stellt sein ausgesprochen passives Verhalten im Laufe der bisherigen Vollzugsmassnahmen dar. Bin Entgegenkommen 'kann aber namentlich auch deshalb nicht befürwortet werden, weil sich Grigioni in seiner Eigenschaft als kriegswirtschaftlicher Funktionär vergangen hat, was nach konstanter Praxis der Begnadigungsbehörde einen Gnadenakt ausschliesst.

Soweit überhaupt auf das Gesuch eingetreten werden kann, was nur hinsichtlich der Busse der Fall ist, beantragen wir deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Abweisung.

259. Paolo ScandelU, 1902, Fabrikant, Locamo (Tessin), 260. Eiccardo Testorelli, 1918, Bureauangestellter, Paradiso (Tessin), 261. Daniele Scolari, 1909, Landwirt, Gordola (Tessin), 262. Clemente Eossi, 1917, italienischer Staatsangehöriger, Handlanger, Gordola, verurteilt am 6. Oktober 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, wie folgt: Scandella zu 2 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von «5 Tagen Untersuchungshaft, und Fr. 1500 Busse; Testorelli zu 4 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 8 Tagen Untersuchungshaft, und Fr. 4000 Busse ; Scolari zu 5 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 9 Tagen Untersuchungshaft, und Fr. 2300 Busse; E ossi zu 3 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 7 Tagen Untersuchungshaft, und zu Fr. 1500 Busse. Das Gericht verfügte ferner für alle 4 Verurteilten den Strafregistereintrag Und die Urteilspublikation sowie die Einziehung der beschlagnahmten Eationierungsausweise. Die Verurteilten haben in den Jahren 1943--1946 einen umfangreichen Handel mit zum Teil sogar gefälschten Eationierungsausweisen getätigt, wobei teilweise hohe widerrechtliche Gewinne erzielt wurden.

Die vier Verurteilten haben Begnadigungsgesuche eingereicht.

Scandella ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, allenfalls um Gewährung des bedingten
Strafvollzuges, wozu er darauf hinweist, die von ihm begangenen Widerhandlungen seien in subjektiver Hinsicht keineswegs als schwer zu bezeichnen. Angesichts der Folgen, die mit der Strafverbüssung für sein bescheidenes Unternehmen (Teigwarenfabrik) und für seine Fa,milie verbunden seien, lasse sich ein Erlass ohne weiteres rechtfertigen. Um so mehr, als er bereits durch die ihm auferlegte Busse hart bestraft worden sei. Ausserdem macht er geltend, er gemesse einen guten Leumund und habe sich nicht aus gewinnsüchtigen Beweggründen vergangen.

\ Die meisten Vorbringen gehen darauf aus, das Urteil im Begnadigungsweg einer erneuten Überprüfung unterziehen zu lassen, was jedoch, wie immer

801 wieder hervorgehoben wird, nicht möglich ist. Was Scandella sonst noch an Einwänden ! anführt, sind keine Kommiserationsgründe. Dass er bereits die Busse als harte Strafe empfindet, mag ohne weiteres zutreffen, bildet aber keinen Grund, ihm die andere vom Gericht verhängte Sanktion zu erlassen.

Das gleiche gilt für die von ihm geltend gemachten nachteiligen Folgen der Strafverbüssung, die mit dem Vollzug jeder Freiheitsstrafe verbunden sind.

Der Gesuchsteller ist dabei noch, in der günstigen Lage, über die Mittel zu verfügen, um auch während seiner Abwesenheit für seine Familie Vorsorgen zu können. In seinem Betrieb muss er sich eben, wie andere Verurteilte vor ihm, ersetzen lassen.

Testorelli ersucht durch einen Eechtsanwalt 'um Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wozu er unter Hinweis auf die Appellationsschrift geltend macht, der Vollzug dieser Gefängnisstrafe sei im Hinblick auf den Wegfall generalpräventiver Erwägungen sowie die völlig : veränderte Versorgungslage und den damit verbundenen Wegfall der meisten kriegswirtschaftlichen Vorschriften ein logischer und juristischer Irrtum. Ausserdem weist er auf die lange seit der Tatbegehung verstrichene Zeit hin sowie auf die Tatsache, dass er sich inzwischen eine berufliche Stellung erarbeitet habe, wo er als ehrlicher und fleissiger Angestellter geschätzt sei.

Testorelli hat sich als kriegswirtschaftlicher Beamter vergangen. Die Berufungsinstanz hat diesbezüglich folgendes festgestellt: «Testorelli hat es verstanden,; während 15 Monaten die Eegister betr. die; bezugsberechtigten Personen zu fälschen, so dass er über erhebliche Mengen Eationierungsausweise verfügen konnte. Dabei hat er einen solchen Scharfsinn und eine so grosse Umsicht bekundet, dass auch der leiseste Zweifel in bezug auf seinen intensiven deliktischen Willen unzulässig ist. Sodann darf nicht übersehen werden, dass der Beschuldigte nur aus gewinnsüchtigen Beweggründen seine Amtspflichten in skrupelloser Weise verletzte und dadurch einen unrechtmässigen Vermögensvorteil von rund Fr.4000 erzielte.» Unter diesen Umständen ist die Behauptung, der Vollzug der Freiheitsstrafe sei ein logischer und juristischer Irrtum, nicht ernst zu nehmen. Auch ist nicht einzusehen, warum das Zurückliegen der Tatbegehung um etwas mehr als zwei Jahre ein Entgegenkommen rechtfertigen soll
und warum gerade derjenige Kechtsbrecher zu begünstigen sei, der alle Rechtsmittel erschöpft und zuletzt auch den Begnadigungsweg beschreitet, um sich schlussendlich doch noch der Sühne entziehen zu können. Endlich ist zu erwähnen, dass gutes Betragen wohl eine unentbehrliche Voraussetzung für einen Gnadenakt darstellt, einen solchen für sich allein jedoch nicht zu begründen vermag.

' . ' ·· Scolari ersucht durch einen Eechtsanwalt um Erlass sämtlicher Strafen, allenfalls um Gewährung des bedingten Strafvollzzuges für die Freiheitsstrafe.

Er übt Kritik an der Strafzumessung der Berufungsinstanz und erklärt, es sei ihm als armem Landwirt gänzlich unmöglich, die Busse zu bezahlen. Anderseits widerspreche der Vollzug der Gefängnisstrafe, nachdem der Krieg seit mehreren Jahren zu Ende sei, dem gesunden Rechtsempfinden des Volkes.

Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd. III.

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802 Wie schon bei Scandella erwähnt wurde, ist die Überprüfung des Urteils und somit auch der richterlichen Strafzumessung hier nicht mehr möglich. Da sich die wirtschaftliche Lage Scolaris seit dem Urteil nicht verschlechtert hat, fehlt es an jeder Voraussetzung für ein Entgegenkommen hinsichtlich der Busse. Auch in bezug auf die Freiheitsstrafe bringt der Gesuchsteller nichts vor, was als Begnadigungsgrund in Betracht fallen könnte. Bin Gnadenakt erscheint in diesem Fall um so weniger am Platz, als Scolari einen schlechten Leumund besitzt und sich gern dem Trunke ergebe. Er ist ausserdem vorbestraft.

Für p o s si ersucht ein Bechtsanwalt um Erlass aller Strafen, wobei bemerkt wird, dieser Gesuchsteller sei ohne weiteres begnadigungswürdig. Er habe sich aus Not vergangen. Mit den verlockenden Gewinnen habe er seinen Familienangehörigen beistehen wollen. Die über ihn verhängten Strafen habe er eigentlich längst verbüsst, da er sich wegen einer Infektion an einer Hand, die vom Gefängnisarzt während der Untersuchungshaft nicht gepflegt worden sei, längere Zeit im Spital habe aufhalten müssen. Zu Unrecht sei ihm dieser Spitalaufenthalt nicht an die Strafe angerechnet worden.

Die Berufungsinstanz hat die Busse im Hinblick auf den sich auf rund Fr. 1000 belaufenden widerrechtlichen Gewinn als milde bezeichnet. Auf diese Feststellung des Gerichtes ist abzustellen, da das Urteil nicht überprüft werden kann. Das gleiche gilt für die Anrechnung des Spitalaufenthaltes an die Gefängnisstrafe. Auch diese Frage ist vom erst-, und oberinstanzlichen Gericht eingehend geprüft und negativ entschieden worden. Abgesehen vom Fehlen Von Kommiserationsgründen erachten wir den ledigen und nach dem Bericht der Ortsbehörden mit keinen Unterstützungspflichten belasteten Bossi eines Gnadenaktes nicht würdig. Er hat als Ausländer in schwerwiegender Weise die kriegswirtschaftlichen Vorschriften des Gastlandes missachtet und das ihm eingeräumte Gastrecht zum Schaden der Schweiz aus eigennützigen Beweggründen verletzt. Ausserdem ist er kriegswirtschaftlich vorbestraft. Bei der Strenge, mit der Widerhandlungen unserer eigenen Bevölkerung geahndet werden, kann ein Entgegenkommen gegenüber diesem jungen Ausländer unter diesen Umständen überhaupt nicht in Betracht gezogen werden.

Zusammenfassend stellen wir fest, dass keiner der
Gesuchsteller Gründe vorbringt, die einen Gnadenakt rechtfertigen könnten, und beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

263. Domenico Crivelli, 1920, Metzger, Savosa (Tessin), verurteilt von der 2. bzw. 7. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes wie folgt: Am 25. Mai 1944 zu 14 Tagen Gefängnis und Fr. 2500 Busse wegen Verkaufs von über 46 000 Fleischpunkten und Abgabe von sieben kg Kaffee, fünf Liter Öl und ca. 65 kg Speck ohne Entgegennahme von Bationierungsausweisen und zu übersetzten Preisen im Jahre 1942; am 5. August 1944 zu 5 Tagen Gefängnis und Fr. 200 Busse wegen Schwarzhandels

803

mit 200 kg Käse und 80 kg Eohkaffee zu übersetzten Preisen. In beiden Fällen wurde der Strafregistereintrag, im letzteren zudem die Urteilsveröffentlichung angeordnet. : , :' Der Verurteilte ersucht um Erlass der beiden Gefängnisstrafen, wozu er geltend macht, es würde für ihn und seine Familie eine ausserordentliche Härte darstellen, wenn er diese Freiheitsstrafen nach so langer Zeit noch verbüssen müsste.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes teilt mit, dass die kantonalen Behörden es aus Versehen unterlassen hatten, diese Strafen zu vollstrecken. Zunächst sei Crivelli immer im Militärdienst gewesen und nachher seien die Akten verloren gegangen und der Fall bei deii zuständigen kantonalen Amtsstellen in Vergessenheit geraten. > Da sich der Gesuchsteller während all dieser Jahre gut gehalten hat, würde-es für ihn tatsächlich eine erhebliche Härte bedeuten, diese Strafen heute noch zu verbüssen, trifft ihn doch an dieser Verzögerung des Strafvollzuges keine Schuld. Ein gnadenweises Entgegenkommen scheint uns deshalb gerechtfertigt. : Anderseits hat der Gesuchsteller mit Eecht nicht auch den Erlass der Bussen verlangt, indem dort ein Entgegenkommen nicht befürwortet werden könnte. Crivelli hat sich seinerzeit skrupellos über die Rationierungsvorschriften hinweggesetzt, und es mussten gegen ihn noch vier weitere kriegswirtschaftliche Strafen verhängt werden. An diese Bussen hat er bisher überhaupt noch nichts bezahlt. Sollte er unverschuldet zahlungsunfähig sein, so wird der Richter, sofern der Gesuchsteller den Beweis dafür zu erbringen vermag, ihm durch 'den Ausschluss der Umwandlung in genügender Weise entgegenkommen können.

Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den Erlass der noch zu verbüssenden 19 Tage Gefängnis.

' , 264. Walter Gelpke, 1874, Kaufmann, Basel, verurteilt am 17. Dezember 1943 von der strafrechtlichen Rekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 2000 Busse, weil er vom Oktober 1941 bis Februar 1942 ein Seifenprodukt zu übersetzten Preisen und ohne Bewilligung verkauft hatte. Im September 1941 hat er ausserdem ein Kilogramm Tee ohne Abgabe von Rationierungsausweisen bezogen. Bereits sind zwei Begnadigungsgesuche des Gelpke abgewiesen worden (vgl. Anträge
52 des II. Berichtes vom 17.11.1944 und 94 des II. Berichtes vom 17. 5.1945; BEI. 1944, 1341 und 1945, I, 638). Der Verurteilte ersucht durch seinen Verteidiger zum drittenmal um Begnadigung, wozu er erneut geltend macht, er verfüge über keine Mittel zur Bezahlung der Busse, sondern «erhalte von seiner Ehefrau das Gnadenbrot». Sein kleines Unternehmen habe er vor zwei Jahren aufgeben müssen, da er zur Arbeit nicht mehr fähig gewesen sei. Seine ehelichen Verhältnisse seien schlecht und es müsse mit einer Scheidungsklage der Ehefrau gerechnet werden, wenn er die Umwandlungsstrafe verbüssen müsse. Ausserdem

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sei er krank. Gelpke übt ferner Kritik am Urnwaiidlungsurteil, indem er geltend macht, das1 Gericht habe zu Unrecht schuldhafte Nichtbezahlung der Busse angenommen.

Nachdem,der Gesuchsteller die Busse auch nach Ablehnung des zweiten Begnadigungsgesuches nicht bezahlte, erfolgte am 30. April 1948 deren Umwandlung in drei Monate Haft durch das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht. Dabei wurde der in erster Instanz gewährte bedingte Strafvollzug für die Haftstrafe widerrufen. Die Berufungsinstanz ist nach eingehender Prüfung der Verhältnisse Gelpkes zum Schluss gelangt, dass, als dieser sich zur Nichtbezahlung der Busse entschloss, nicht nur seine finanziellen .Schwierigkeiten, maßgebend gewesen seien. Vielmehr habe es ihm auch am Zahlungswillen gefehlt. Diese Peststellung der Berufungsinstanz ist, da eine erneute Überprüfung hier nicht möglich ist, auch für die Beurteilung des vorliegenden dritten Begnadigungsgesuches massgebend.

Dass sich die Lage des Gesuchstellers in den drei der Abweisung des zweiten Gesuches folgenden Jahren nicht verbessert hat, erscheint angesichts seines Alters glaubhaft. Er hätte jedoch in den ersten Jahren nach dem Urteil, als er noch seinem Fabrikationsbetrieb vorstand, die Busse tilgen oder doch wenigstens ansehnliche Teilleistungen erbringen können. Er hat aber alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel und Kräfte statt zur Tilgung seiner Schuld zur Hinausschiebung und zur Verhinderung des Strafvollzuges eingesetzt.

Er darf deshalb :nicht annehmen, mit den Folgeerscheinungen dieses der Trölerei sehr nahestehenden Verhaltens in einem dritten Anlauf seine Begnadigung doch noch begründen und durchsetzen zu können.

Auch die geltend gemachten ehelichen Schwierigkeiten können nicht ernst genommen werden. Es ist nicht glaubhaft, dass die Ehefrau beabsichtigen soll, im Falle der Gesuchsabweisung die Scheidungsklage einzureichen, wenn sie anderseits, wie im Gesuche zu lesen steht, dem Ehemann aus Entgegenkommen die sicherlich nicht unerheblichen Anwaltskosten bezahlt. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes sind Alterserscheinungen zweifellos vorhanden; dagegen besteht nach dem Zeugnis des Gerichtsarztes des Kantons Basel-Stadt «keine Grundlage für Haftunfähigkeit». Dem Gesundheitszustand Gelpkes wird, sofern er die Busse nicht doch noch bezahlt, auch während der Haft
volle Aufmerksamkeit geschenkt werden. In Würdigung aller Umstände b e a n t r a g e n wir erneut die Gesuchsabweisung. Ob Gelpke im Sinne von Artikel 395, Absatz 3, StGB eine Frist gesetzt werden soll, innerhalb derer er sein Gesuch nicht erneuern darf, möge die Begnadigungsbehörde entscheiden.

265. Otto Keimer, 1895, Hühnerzüchter, Locarno-Saleggi (Tessin), verurteilt am 14. Februar 1947 vom 7. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 800 Busse, weil er in den Jahren 1943--1945 mindestens 3000 Eier schwarz und zu übersetzten Preisen an Private und weitere 10 230 Eier unter Überschreitung der Höchstpreise an Grossbezüger verkauft hat. Ferner hat er die Fabrikations- und Warenkontrolle nicht richtig geführt.

805 Der Verurteilte ersucht durch einen Rechtsanwalt um Erlass von Busse und Kosten, wozu er geltend macht, er sei krank und könne die Busse deshalb nicht bezahlen.

Die durchgeführten Erhebungen haben gezeigt, dass Keimer sich in sehr misslichen Verhältnissen befindet. Er war fast,die ganze Zeit seit dem Urteil krank und arbeitsunfähig. Seine Einnahmen bestehen fast ausschliesslich in einer bescheidenen Rente der Militärversicherung. Die Bezahlung der ganzen Busse müsste für ihn eine ausserordentlich Härte darstellen. Da Keimer von den Wohnsitzbehörden ein gutes Zeugnis ausgestellt wird, beantragen wir die Herabsetzung der Busse auf Fr. 100, unter Einräumung von Zahlungs^ erleichterungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

/ 266. Klara Loosli, 1887, Wirtin, Selzach (Solothurn), verurteilt am 24. März 1947 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 600 Busse, weil sie in den Jahren 1946 und 1947 Wein zu höheren als zu den behördlich festgesetzten Höchstpreisen verkauft, die Kellerkontrolle nicht geführt und die Preisanschreibepflicht nicht befolgt hat.

Die Verurteilte ersucht um Erlass des sich noch auf Fr. 160 belaufenden Bussenrestes. Sie sei alt und bringe das Geld für die Tilgung dieser Schuld nicht auf.. Auch der Ehemann der Gesuchstellerin weist auf die bestehenden Schwierigkeiten hin und macht ausserdem geltend, er finde angesichts seines Alters keine Stelle mehr.

Die Verhältnisse der Gesuchstelleriu sind bescheiden, doch haben sie sich seit dem Urteil nicht etwa verschlechtert, sondern im Gegenteil leicht verbessert. Dabei hat schon der Richter unter Verzicht auf den Einzug des widerrechtlich erzielten Gewinnes den einfachen Verhältnissen Rechnung getragen.

Die Busse macht dabei nicht einmal den Betrag dieses Gewinnes aus. Dass der Ehemann tatsächlich keinem Verdienst mehr nachgeht, trifft 'zu. Dem bei den Ortsbehörden eingeholten Bericht zufolge, scheine er jedoch dazu in der Lage zu sein, wenn es ihm unbedingt darum zu tun wäre. Wir halten mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftdepartementes dafür, dass Frau Loosli die Tilgung des Bussenrestes bei Gewährung angemessener Zahlungserleichterungen zugemutet werden kann, und b e a n t r a g e n die Gesuchsabweisung.

; 267. Robert Berger, 1906,. Transportunternehmer, Basel, verurteilt am
31. Juli 1945 vom 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 600 Busse, weil er im Jahre 1941 über 1500 Liter Benzin ohne Rationierungsausweise .von einem Dritten gekauft, seine Benzinvorräte unrichtig gemeldet und die Beimischung von Brennspiritus verheimlicht hat. Ein erstes am 14. August 1946 eingereichtes Begnadigungsgesuch wurde in der Sommersession 1948 abgewiesen (vgl. Antrag 92 des Berichtes vom 4. März 1948; BEI. I, 1170).

Der Verurteilte ersucht um Wiedererwägung dieses Entscheides, wozu er anführt, die Begnadigungsbehörde sei bei der Beurteilung seines ersten Gesuches hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse insofern von falschen Vorausset-

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zungen ausgegangen, als er seit Ende, September 1947 dauernd krank gewesen sei, sich unter zweien Malen im Spital aufgehalten habe und auch weiterhin auf unbestimmte Zeit arbeitsunfähig sei. Es wirke sich dies auf seine finanzielle Lage derart nachteilig aus, dass er sogar die soziale Fürsorge für seine Familie habe in Anspruch nehmen müssen. Bei bestem Willen sei es ihm nicht möglich, die Busse zu tilgen.

] .

· ' Es besteht kein Zweifel darüber, dass Berger vor seiner Erkrankung in der seit der Urteilsausfällung verflossenen Zeit ansehnliche Zahlungen an die Busse hätte leisten können, wenn er sich einigermassen angestrengt hätte.

Unter diesen Umständen fällt ein gänzlicher Erlass der Busse ausser Betracht.

Immerhin haben sich die Verhältnisse des Gesuchstellers infolge seiner Krankheit wesentlich verschlechtert. Diese Tatsache, die zur Zeit der Bearbeitung des ersten Gesuches zu Beginn dieses Jahres noch nicht bekannt war, veranlasst uns, auf unseren früheren Antrag zurückzukommen. Es lässt sich dies um so eher verantworten, als dem Gesuchsteller auch hinsichtlich des Leumundes heute ein gutes Zeugnis ausgestellt wird. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir die Herabsetzung der Busse auf die Hälfte.

268. Lidia Piazza, 1906, Hausfrau, Dino (Tessin), vom Einzelrichter des 7. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes verurteilt am 7. Februar 1946 zu einer Busse von Fr. 250 und am 31. August 1946 zu einer solchen von Fr. 150 wegen Verkaufs von 165 kg Eeis, zwei Paar Schuhen und vier Veloreifen ohne Bezugscheine entgegenzunehmen und unter Forderung übersetzter Preise bzw. wegen Schwarzverkauf s einer nicht mehr genau bestimmbaren Menge Eeis zu übersetzten Preisen. Die beiden Bussen wurden ;am 30. September 1947 vom gleichen Eichter in 40 Tage Haft umgewandelt.

Die Verurteilte ersucht unter Berufung auf die Pflichten gegenüber ihren fünf Kindern, Krankheit in der Familie und missliche finanzielle Verhältnisse um Erlass der Strafe oder wenigstens Herabsetzung der Bussen auf einen ihren Verhältnissen angemessenen Betrag.

Sowohl der Umwandlungsrichter wie auch die Kantonspolizei und die Behörden der Wohnsitzgemeinde haben erklärt, die Gesuchstellerin hätte die Bussen bezahlen können, wenn sie dies gewollt hätte. Die finanziellen Verhältnisse sind
demnach nicht so schlecht, wie sie es darzustellen versucht. Die vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der geltend, gemachten Auslagen wegen Krankheit datieren denn auch ini wesentlichen aus der Zeit vor dem Urteil.

Wenn sich Frau Piazza hinsichtlich der Verbüssung der Haft endlich auf ihre Mutterpflichten beruft, so muss sie sich sagen lassen, dass sie diese Sachlage angesichts ihres offensichtlich fehlenden Zahlungswillens selbst verschuldet hat.

Übrigens werden nach konstanter Praxis der Vollzugsbehörde Geldleistungen auch nach der Umwandlung,noch entgegengenommen, so dass sie sich durch Bezahlung der Bussen der Verbüssung der Haftstrafe entziehen kann. Wir b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

:

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269. Charles Hostettler, 1905, Hilfsarbeiter, Yverdon (Waadt), ver-; urteilt ani 80. Juni 1947 vom Einzelrichter des 10. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 400 Busse, weil er grosse Mengen seinem Arbeitgeber entwendeten Käses sowie auch Butter im Schwarzhandel zu übersetzten Preisen verkaufte.

Hostettler ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, er müsse an seinen früheren Arbeitgeber Bückzahlungen leisten und könne mit seinem Verdienst die Busse nicht bezahlen.

Der Gesuchsteller ist in gleicher Sache gemeinrechtlich wegen Diebstahls zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Diese Strafe ist verbüsst. Heute hat er wieder eine Stelle und einen regelmässigen Verdienst. Das kriegswirtschaftliche Strafgericht hat bei der Strafzumessung auf die Verhältnisse abgestellt, wie sielkurz nach derVerbüssung der Gefängnisstrafe bestanden haben, und in Berücksichtigung der misslichen Verhältnisse die Busse weitgehend herabgesetzt. Da sich die Lage des Gesuchstellers seither wesentlich verbessert hat, sind wir der Auffassung, eine Begnadigung des auch abgesehen von der gemeinrechtlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe nicht sehr gut beleumdeten Gesuchstellers rechtfertige sich nicht. Dieser wird die Busse zahlen können, wenn ihm angemessene Erleichterungen eingeräumt werden, was die Vollzugsbehörde auch in Aussicht genommen hat.

Wir b e a n t r a g e n deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

270. Willi Baur, 1901, Vertreter, Brugg (Aargau), verurteilt am 19. Juli 1946 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 350 Busse wegen Überschreitens der Gewinnmarge beim Verkauf von Basilit und Erzielung eines unter Berüchsichtigung der brancheüblichen Selbstkosten mit der allgemeinen Wirtschaftlage unvereinbaren Gewinns.

Baur ersucht um Begnadigung. Er sei Auslandschweizer, sei mit den kriegswirtschaftlichen Vorschriften nicht vertraut gewesen, habe nur zum offerierten Preis verkauft und nachträglich im Zivilprozess Bückzahlung geleistet.

Der Gesuchsteller ist militärisch wegen Dienstversäumnis vorbestraft, soll daneben aber einen guten Leumund besitzen. Bedenken erweckt jedoch die wahrheitswidrige Behauptung, er habe nur den angebotenen Preis entgegengenommen, während doch aktenmässig feststeht, dass die Offerte
des Gesuchstellers bedeutend höher gelautet hat.

Soweit sich Baur auf Gesetzesunkenntnis beruft, kann er nicht gehört werden, da die Schuldfrage hier nicht überprüft werden kann. Was seine finanziellen Verhältnisse anbetrifft, so verfügt er zwar nur über ein kleines Geschäftsvermögen, dagegen über ein Einkommen, das ihm die Zahlung der Busse ohne grosse Schwierigkeit erlaubt; ist er doch ledig und ohne jegliche Unterstützungspflichten. In Anbetracht dieser Umstände beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

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Gemäss Bundesratsbeschluss yom 25. Juni 1940 über die Sicherstellung der Versorgung von Volk und Armee mit technischen Eohstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten, sowie zudienlichen 'Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden (271--273): 271. Hans Vetterli, Vulkaniseur, Zürich, verurteilt: am 4. April 1946 vom Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 800 Busse und zur Zahlung eines widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 220 an den Bund.

Ferner wurde die Anrechnung einer Kaution von Fr. 300 an die Busse verfügt.

Vetterli hat sich in zahlreichen Fällen der Abgabe und des Bezuges von Gummireifen und Luftschläuchen, ohne die dafür erforderlichen Bewilligungen einzuholen, schuldig gemacht.

Der Verurteilte ersucht um Erlass des sich noch auf Fr. 350 belaufenden Bussenrestes, wozu er geltend macht, er sei im Jahre 1947 verunfallt, was wahrscheinlich die dauernde Lähmung eines Armes zur Folge haben werde.

Ausserdem sei er zuckerkrank.

Der Gesundheitszustand des Gesuchstellers scheint nicht gut zu sein.

Doch hat er sich dies offenbar wegen, seiner Vorliebe für Alkohol, selbst zuzuschreiben. Ausserdem ist er mehrfach vorbestraft. Da sich auch seine Einkommensverhältnisse nicht verschlechtert haben, halten wir unter diesen Umständen ein Entgegenkommen nicht am Platz. Sollte es ihm als Folge des geltend gemachten Unfalles tatsächlich nicht möglich sein, die Eestbusse zu tilgen, so wird er vor dem .Umwandlungsrichter immer noch seine unver-, schuldete Zahlungsunfähigkeit nachweisen können, was gegebenenfalls den Ausschluss der Umwandlung zur Folge haben wird. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

272, Fritz L e n h a r d , 1897, Vertreter, zurzeit Strafanstalt Eegensdorf (Zürich), verurteilt am 19. Juni 1944 von der 3. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 600 Busse, weil er im März 1942 versuchte, 1000 Karat Industriediamanten zum Wiederverkauf zu erwerben, obwohl er nicht im Besitz der entsprechenden behördlichen Bewilligung war.

Der Verurteilte ersucht um Herabsetzung der Busse, wozu er geltend macht, das Verfahren sei ohne seine Anwesenheit zur Durchführung gelangt und seine Vorkehren zum Erwerb der Diamanten seien in den ersten Anfängen stecken geblieben. Ein
Entgegenkommen sei auch deshalb gerechtfertigt, weil auch das letzte gemeinrechtliche Urteil, dass gegen ihn ergangen sei, nicht den Tatsachen entsprochen habe. .

Der Gesuchsteller macht in seinem Gesuch keine Gründe geltend, die ein gnadenweises Entgegenkommen rechtfertigen könnten. Er musste auserdem wegen Eaubes, Unterschlagung, Betruges und Veruntreuung bereits zu drei

809 Zuchthausstrafen verurteilt werden und ist gegenwärtig in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt. Wir b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

273. Ludwig Caneri, 1912, Vertreter, Luzern, verurteilt am 28. Mai 1947 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichtes, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 250 Busse und zur Bezahlung eines ungerechtfertigten Gewinnes von Fr. 800 an den Bund wegen Bezuges und Abgabe von ca. 60 Metern Herrenstoff ohne Bationierungsausweise und im Kettenhandel.

Der Verurteilte ersucht um teilweisen Bussenerlass, wozu er geltend macht, er sei noch heute davon überzeugt, nichts Strafbares begangen zu haben., Ausserdem sei er wegen eines Magenleidens nicht voll arbeitsfähig, weshalb sein Einkommen stark zurückgegangen sei. Endlich müsse er an seine von ihm getrennt lebende Ehefrau Alimente bezahlen. Unter diesen Umständensei es ihm unmöglich, die Busse zu tilgen.

Auf das Vorbringen Caneris, er sei schuldlos verurteilt worden, kann nicht eingetreter werden. Irgendeinen Beweis für die behauptete Krankheit hat der Gesuchsteller nicht beigebracht. Im eingeforderten Polizeibericht wird sein Gesundheitszustand als gut bezeichnet. Dagegen wird ihm dort kein besonders gutes Leumundszeugnis ausgestellt. Die finanzielle Lage des Gesuchstellers hat sich seit dem Urteil nicht verschlechtert, sondern verbessert. Zwar trifft es zu, dass er an seine Frau Alimente zu zahlen hat; er kommt jedoch dieser Verpflichtung nicht nach.. In Würdigung aller Umstände beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 13. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit festen Brennstoffen sind verurteilt worden (274 bis 276): ] , 274. Max König, 1896, Kaufmann, Zofingen (Aargau), verurteilt am 22. November 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in wesentlicher Milderung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 3000 Busse, wobei seine Arbeitgeberfirma, die Eisenhof AG. Zofingen, für Busse und Kosten solidarisch haftbar erklärt wurde. König wird namentlich zur Last gelegt, in den Jahren 1941--1944 344 Tonnen Brennholz, 27 Tonnen Kohle, 547 kg Holzkohle,
400 kg Torolit und 106 Tonnen Maschinentorf an verschiedene Konsumenten abgegeben zu haben, ohne die entsprechenden Bezugsscheine entgegenzunehmen. Ferner hat er 11,5 Tonnen Kohle, die der Firma Eisenhof AG. zum Eigenbedarf zugeteilt waren, ohne Zustimmung des Brennstoffamtes als Handelsware an Konsumenten weiterverkauft. Endlich wurde er schuldig befunden der missbräuchlichen Verwendung von Brennstoffrationierungsausweisen sowie der Falschrapportierung.

810 Durch einen Bechtsanwalt ersucht, König una Herabsetzung der Busse auf Fr. 500, wozu er geltend macht, er sei zu Unrecht verurteilt worden. Auch sei kein volkswirtschaftlicher Schaden entstanden und niemend hätte sich ungerechtfertigt bereichert. Er habe während des Krieges dem Lande durch seine Initiative um ein Vielfaches mehr genützt als geschadet. Er sei zudem nur Angestellter mit einem bescheidenen Einkommen.

Der Gesuchsteller macht nichts geltend, was er nicht schon vor der Berufungsinstanz vorgebracht hätte. Das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht hat aber bereits alle Umstände, die irgendwie mildernd in Betracht fallen könnten, durch die weitgehende Milderung des erstinstanzlichen Urteils berücksichtigt. Eine erneute Überprüfung des Urteils ist hier nicht möglich.

Da sich seit dem Urteil auch seine finanziellen und persönlichen Verhältnisse nicht nachteilig verändert haben, liegen überhaupt keine Gründe vor, die ein Entgegenkommen rechtfertigen könnten. Da König ausserdem gemeinrechtlich 'vorbestraft ist und über keinen einwandfreien Leumund verfügt, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

275. Leo L ü t o l f , 1902, Kaufmann, Zofingen (Aargau), verurteilt am 22. November 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Milderung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 2000 Busse, wobei die Firma Eisenhof AG. Zofingen für Busse und Kosten solidarisch haftbar erklärt wurde.

Lütolf hat als Eigentümer der genannten Firma 3380 kg der Eationierung unterworfene Brennstoffe ohne Abgabe der erforderlichen Bezugscheine zum Eigenbedarf ' bezogen und in einem nicht mehr genau feststellbaren Mass bei den Widerhandlungen seines Angestellten Hilfe geleistet (vgl. Antrag 274 dieses Berichtes).

Durch einen Bechtsanwalt ersucht Lütolf um Herabsetzung der Busse auf Fr. 500, wozu er geltend macht, er sei zu Unrecht verurteilt worden und ein volkswirtschaftlicher Schaden sei überhaupt nicht entstanden. Vielmehr habe sein Geschäft im Landesinteresse grosse Eisiken eingegangen, welche die Gewinne sehr tief gehalten hätten. Zum Bezüge des Brennmaterials zum Bigengebrauch ohne Abgabe von Bezugscheinen habe er sich berechtigt gehalten, da in der Firma dafür teure Brennstoffe verbrannt worden seien. Hinsichtlich
der Widerhandlungen seines. Angestellten treffe ihn nur die formelle Verantwortung, weil dieser für den Brennstoffsektor allein verantwortlich gewesen sei. Die Firma Eisenhof AG. Zofingen verfüge nur über ein bescheidenes Aktienkapital.

Lütolf bringt überhaupt nichts vor, was er nicht schon vor dem kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht geltend gemacht hätte. Die Berufungsinstanz hat alle irgendwie in Betracht fallenden Milderungsgründe in Eechnung gestellt und das erstinstanzlich'e Urteil durch Verzicht auf die Freiheitsstrafe sehr weitgehend gemildert. Das oberinstanzliche Urteil im Begnadigungsweg erneut zu überprüfen, ist nicht möglich. Da sich auch die finanziellen Ver-

811 hältnisse des Gesuchstellers seit dem Urteil in keiner Weise verschlechtert haben, sondern ihm die Bezahlung der Busse ohne weiteres erlauben, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartemerites die Gesuchsabweisung.

276. Pietro; A c q u i s t a p a c e , 1916, Holzfäller, Giubiasco (Tessin), verurteilt ani 80. August 1945 vom 7. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 800 Busse, weil er in den Jahren J 943/44, ohne im Besitze einer Händlerkarte zu sein, Holz gehandelt und nahezu 100 Tonnen Brennholz .schwarz verkauft hat.

Unter Hinweis auf seine misslichen finanziellen Verhältnisse und die inzwischen erfolgte Aufhebung der Brennstoffrationierung ersucht der Verurteilte um Erlass der Busse oder wenigstens um die Herabsetzung auf Fr. 100.

Die finanzielle Lage des Gesuchstellers hat sich seit dem Urteil nicht verschlechtert, sondern gernäss Steuerausweis sogar leicht gebessert. Dass die Brennstoffrationierung aufgehoben worden ist, stellt keinen Grund zur Begnadigung dar, umsoweniger als Acquistapace die Busse zur Zeit des Dahin fallens dieser kriegswirtschaftlichen Vorschriften hätte bezahlt haben können, wenn er wirklich zahlungswillig gewesen wäre. Der Verurteilte hat das Begnadigungsgesuch eingereicht im Zeitpunkt, als die Vollzugsbehörde denEicbter um die Umwandlung der Eestbusse von Fr. 740 in Haft ersucht hatte. Der Eichter hat in der Folge auf die erneuten Zahlungsversprechen des Acquistapace hin von einer Umwandlung vorläufig abgesehen. Wir halten dafür, dass eine Begnadigung nicht am Platze ist, bevor der Gesuchsteller dieses Versprechen eingelöst und einen ganz erheblichen Teil seiner Busse abgetragen hat. Bei gutem Willen wird ihm dies angesichts der ihm eingeräumten, sehr weitgehenden Zahlungserleichterungen möglich sein. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparternentes die; Gesuchsabweisung.

Gernäss den Vorschriften über die Überwachung des Handels mit Gold, teilweise in Verbindung mit andern kriegswirtschaftlichen Vorschriften, sind verurteilt worden (277/278) : 277. Marcel Glarner, 1912, Kellner, Genf, verurteilt vom 3. kriegswirtschaftlichen Strafgericht wie folgt: Am 15. November 1945 zu 20 Tagen Ge1 fängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und Fr. 300 Busse; wegen
eines umfangreichen Handels mit Mahlzeitencoupons ; am 19. September 1946 zu Fr. 2000 Busse wegen Schwarzhandels mit grösseren Mengen Lebens-; mittein, unbewilligten Verkaufs einer grossen Zahl Goldstücke zu weit übersetzten Preisen und wegen Verkaufs von fFr. 400 000 an einen Dritten zwecks illegaler Ausfuhr nach Frankreich; am 20. Januar 1947 zu Fr. 12 OOÖ1 Busse wegen verbotenen Goldhandels zu übersetzten Preisen. Ferner am 5. Februar 1948 vom Einzelrichter des gleichen Gerichtes zu Fr. 200 Busse wegen

812 illegalen Goldhandels. -- Die Bussen sind vom 3. kriegswirtschaftlichen Strafgericht am 14. Juli 1948 in zusammen 225 Tage Haft umgewandelt worden.

Der Verurteilte ersucht um weitgehende Herabsetzung seiner Strafen, wozu er sich auf seine angegriffene Gesundheit, die deswegen geringen Verdienstmöglichkeiten und die Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie beruft.

Der Umwandlungsrichter hat die Verhältnisse des Gesuchstellers eingehend geprüft; trotzdem er im Besitze des Begnadigungsgesuches Glarners war und von diesem über die gegenwärtigen Verhältnisse in Kenntnis gesetzt wurde, hat der Bichter den Nachweis der unverschuldeten Zahlungsunfähigkeit nicht als erbracht erachtet und die Umwandlung ausgesprochen. Unter diesen Umständen sind, da sich die Lage des Gesuchstellers seither nicht verändert hat, auch die Voraussetzungen'für eine Begnadigung nicht gegeben. Dies um &o weniger, als der Gesuchsteller, der den Schwarzhandel gewerbsmässig zu betreiben scheint und sich auch durch eine frühere Gefängnisstrafe nicht von weiteren Gesetzesübertretungen abhalten liess, eines Entgegenkommens unwürdig ist. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir deshalb die Gesuchsabweisung.

278. Anton Erni, 1893, Küchenbursche, Basel, verurteilt am 3. März 1945 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 20 Tagen Gefängnis, unter Anrechnung von 7 Tagen, Untersuchungshaft und zu Fr. 500 Busse. Ferner wurde die Einziehung des beschlagnahmten widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 1880 verfügt sowie der Strafregistereintrag und die Urteilspublikation angeordnet. Erni hat in den Jahren 1942/43 ohne Konzession Handel mit Goldmünzen getrieben und dabei die behördlich vorgeschriebenen Höchstpreise überschritten.

Der Verurteilte ersucht um Erlass des Bussenrestes, wozu er geltend macht, die Bezahlung des noch ausstehenden Betrages belaste ihn schwer, er könne nicht einmal die notwendigen Anschaffungen für den Winter machen.

Erni hat die Freiheitsstrafe verbüsst und, an die Busse Fr. 200 abbezahlt.

Trotz :dem darin zum Ausdruck kommenden Zahlungswillen können wir ein Entgegenkommen nicht befürworten. Nicht nur hat sich der Gesuchsteller nach den Feststellungen des Gerichtes als raffinierter gewerbsmässiger Schwarzhändler ausgewiesen, sondern er hat auch durch Erteilung
wahrheitswidriger Auskünfte mit allen Mitteln die Untersuchung erschwert. Ausserdem weist er insgesamt 14 zum Teil schwere Vorstrafen wegen Vermögehsdelikten auf. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 2. März 1945 über das Verbot der Einund Ausfuhr und des Handels mit ausländischen Banknoten wurden verurteilt (279, 280): !

813 279. Louis Terrier, 1926, Fabrikarbeiter, Boncourt (Bern), 280. Eobert Terrier, ,1917, Bäcker und Händler, Boncourt, verurteilt am 22. November 1947 vom Einzelrichter des 3. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Bussen von Fr. 100 bzw. 200. Eobert Terrier liess durch seinen Bruder Louis zu Beginn des Jahres 1947 französische Banknoten im Werte von fFr. 700 000 widerrechtlich nach Frankreich exportieren.

Die Verurteilten ersuchen durch einen Eechtsanwalt um Erlass der Bussen, wozu sie geltend machen, es habe^ich hiebei um Gelder gehandelt, die Eobert Terrier in seinem Geschäft von französischen Käufern eingenommen habe.

Da er diese Noten in der Schweiz nicht habe verwenden können, sei er gezwungen gewesen, sie wieder nach Frankreich auszuführen. Louis Terrier habe sich bereit erklärt, dies zu besorgen, sei aber von französischen Zollbeamten erwischt und gebüsst worden. Ausserdem sei der Betrag von Fr. 700 000 von den französischen Behörden eingezogen worden.

Die Vorbringen sind bereits im Einspracheverfahren geltend gemacht worden und gaben Ànlass zur wesentlichen Herabsetzung der Bussen. Darauf zurückzukommen ist hier nicht möglich. Da irgendwelche Kommiserationsgründe nicht vorliegen und die beiden Gesuchsteller finanziell so gestellt sind, dass sie. die Bussen ohne weiteres bezahlen können, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 10. Oktober 1941 über Beitragsleistungen des Bundes an Notstandsaktionen zugunsten der minderbemittelten Bevölkerung ist verurteilt worden (281): · 281. Berta Peter, 1903, Fabrikarbeiterin, Zürich, verurteilt am 19. November 1947 vom 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 10 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Die Verurteilte und ihr Ehemann wurden solidarisch verpflichtet, den widerrechtlichen Vermögens vorteil von Fr. 833 in monatlichen Eaten von Fr. 15 zurückzuerstatten, wobei diese Verpflichtung für Frau Peter als Weisung zum bedingten Strafvollzug gilt.

Die Verurteilte hat in den Jahren 1945 und 1946 unter bewusst falschen Angaben Fr. 833 von der Kriegsnothilfe bezogen.

Frau Peter ersucht, ohne einen bestimmten Antrag zu stellen, um Entgegenkommen, wozu sie auf die Umstände der Tatbegehung zurückkommt und geltend
macht, sie| hätte aus einer gewissen Notlage heraus gehandelt.

Schon in der Urteilsbegründung wurde darauf hingewiesen, dass die Gesuchstellerin möglicherweise aus einer gewissen Bedrängnis heraus gehandelt habe und dass ihr deshalb der bedingte Strafvollzug gewährt werden könne.

Dem Bemühen, mit der gleichen Begründung im Begnadigungsweg den Erlass der Gefängnisstrafe zu erwirken, kann kein Erfolg beschieden sein. Soweit die Gesuchstellerin bezweckt, sich der Verpflichtung zur Eückzahlung des wider-

814 rechtlichen Vermögensvorteils zu entziehen, so ist : darauf hinzuweisen, dass es sich bei dieser Verpflichtung um eine Massnahme handelt, die im Begnadigungsweg nicht aufgehoben werden kann. Der Verdienst der Eheleute Peter ist übrigens so bemessen, dass ihnen die monatliche Ablieferung von Fr. 15 zur Tilgung ihrer Schuld ohne weiteres zugemutet werden müsste, auch wenn rechtlich eine Möglichkeit zum Erlass dieser Verpflichtung bestehen würde.

Wir b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

Gemäss Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser sind verurteilt worden (282,: 283) : 282. Arnold Hess, 1898, Landwirt, Oberrisch (Zug), durch Strafverfügung der eidgenössischen Alkoholverwaltung vom 24. Juni 1947 zu einer Busse von Fr. 500 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er einen Lohnbrenner in Bisch zur Vornahme von Mindereintragungen an erzeugtem Kernobstbranntwein in den Brennschein anstiftete, wodurch 248 Liter 100 %iger Kernobstbranntwein und 5,7: Liter 100 %iger Kirsch der Kontrolle entzogen wurden.

Hess ersucht um Begnadigung, wozu er auf seine schwierige finanzielle Lage hinweist, die es ihm nicht gestatte, die Busse zu bezahlen. Schon die Tatbegehung sèi aus einer Notlage heraus erfolgt.

Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind zweifellos schlecht.

Trotzdem sind wir mit der eidgenössischen Alkoholverwaltung der Auffassung, dass ein Entgegenkommen im jetzigen Zeitpunkt nicht zu verantworten wäre.

Es handelt sich hier um ein Alkoholstrafverfahren, in das 58 Mitangeschuldigte verwickelt waren. Wie die meisten andern, wurde auch die Beschwerde des Gesuchstellers letztinstanzlich vom Bundesrat abgewiesen. Hess als einzigen zu'begnadigen, obschon er bisher nicht die geringste Anstrengung gemacht hat, die Busse oder die hinterzogenen Steuern wenn auch nur durch kleinste Teilzahlungen zu tilgen oder sich wenigstens zu diesem Zwecke mit der Vollzugsbehörde in Verbindung zu setzen, geht nicht an. Wir halten dafür, dass Hess vorerst seinen guten Willen unter Beweis zu stellen hat. Alsdann steht es ihm frei, bei der Alkoholverwaltung ein Gesuch um Bussennachlass im Sinne des Artikels 69, Absatz 8, des Alkoholgesetzes einzureichen, und sollte ihm kein Nachlass gewährt werden können, gegebenenfalls sein Begnadigungsgesuch zu erneuern. Mit der eidgenössischen Alkoholverwaltung beantragen wir derzeit die Gesuchsabweisung.

283. Adolf Schwager, 1905, Schuhmacher und Landwirt, Ifwil (Thurgau), durch Strafverfügung der eidgenössischen Alkoholverwaltung vom 9. Oktober 1946 zu Fr. 80 Busse verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er als Hausbrennauftraggeber den Lohnbrenner

815 zu Falschberechnungen über Branntweinerzeugungen in den Brennscheinen angestiftet und 9,6 Liter 100 %igen Kernobstbranntwein an Dritte verkauft hat, ohne Vorliegen einer Selbstverkaufsbewilligung, ohne Eintragung in die Brennkarte und unter Umgehung der Selbstverkaufsabgabe. Die gegen die Strafverfügung gerichteten Beschwerden wurden vom eidgenössischen Finanzund Zolldepartement am 30. April 1947 und vom Bundesrat am 17. Dezember 1947 abgewiesen.

' '' Nachdem der Verurteilte derart sämtliche Eechtsmittel erschöpft hat, ersucht er in einem Begnadigungsgesuch um Erlass der Busse sowie auch der Kosten und der Selbstverkaufsabgabe, wozu er die in seinen Beschwerden enthaltenen Einwände erneuert, namentlich den von ihm seinerzeit anerkannten . Sachverhalt bestreitet und Kritik an den Untersuchungsorganen übt und ausserdem auf igeine bescheidene finanzielle Lage hinweist.

Im Begnadigungsweg können nur Strafen erlassen werden. Auf das Gesuch kann somit nicht eingetreten werden, soweit es sich auf Kosten und auf die hinterzOgenen Steuern bezieht. Zudem ist die Begnadigungsbehörde keine Oberbeschwerdeinstanz, sondern sie hat es zu Eecht immer wieder abgelehnt, rechtskräftig gewordene Urteile, und ein solches liegt hier vor, einer Überprüfung ztì unterziehen. Es könnte ein Entgegenkommen somit nur dann befürwortet werden, ,wenn sich die Verhältnisse des Gesuchstellers inzwischen verschlechtert hätten. Dies trifft aber nicht zu. Vielmehr wäre Schwager, wenn seine Verhältnisse auch eher bescheiden sind, in der Lage gewesen, seine Schuld zu tilgen. Es bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass die Bezahlung dieser relativ kleinen und bereits um einen Drittel ermässigten Busse für Schwager eine besondere, nicht zumutbare Härte darstellen würde. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit der eidgenössischen Alkoholverwaltung die : Gesuchsabweisung.

Wegen Widerhandlung gegen die Vorschriften betreffend die Eegelung des Schlachtviehmarktes und betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln sind verurteilt worden (284 und 285) : 284. Josef Bommer, 1905, Viehhändler, Turbenthal (Zürich), verurteilt am 25. Mai 1948 vom Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse, weil er im Herbst 1947 5 Jungtiere unter Umgehung der Schlachtviehannahme verkauft hat.

Der Verurteilte ersucht, um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er verfüge angesichts des schlechten Geschäftsganges im Viehhandel in diesem Sommer und im Hinblick auf seine Pflichten gegenüber seiner Familie nicht: über die Mittel zur Zahlung der Busse. Ausserdem entspreche das Urteil gar nicht den wahren Tatsachen.

Die Anfechtung des Urteils ist im Begnadigungsweg nicht möglich. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse ist nach dem bei den Ortsbehörden ein-

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geholten Bericht beim Gesuchsteller seit dem Urteil keine Verschlechterung eingetreten, die ein Entgegenkommen rechtfertigen körute. Kann er die Busse nicht auf einmal tilgen, so erklärt sich die Vollzugsbehörde bereit, ihm Zahlungserleichterungen einzuräumen. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes die Gesuchsabweisung.

285. Angelo Sala, 1877, italienischer Staatsangehöriger, Zuchwil (Solothurn), verurteilt am 7. Januar 1947 vom Einzelrichter des gemischten kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 250 Busse, weil er im Jahre 1943 ca. 70 kg Fleisch zu übersetzten Preisen und schwarz jbezogen und abgegeben hat.

Sala ersucht um Erlass des Bussenrestes von Fr. 200, wozu er auf sein Alter hinweist und geltend macht, er könne keiner Arbeit mehr nachgehen und besitze auch kein Vermögen.

Die über den schon über 40 Jahre in Zuchwil lebenden Gesuchsteller eingeholten Auskünfte lauten günstig. Ausserdem haben sich seine Angaben über seine bescheidene Lage bestätigt. Zwar besitzt er ein kleines Haus mit Garten, das jedoch über die Grundsteuerschatzung hinaus belastet ist. Er lebt offenbar vom Verdienst einer bei ihm wohnenden Tochter, die ihm auch den Haushalt besorgt. Da Sala bereits Fr. 50 bezahlt und somit Wenigstens seinen guten Willen bekundet hat, die Tatbegehung ausserdem schon weit zurückliegt, b e an t ragen wir in teilweiser Gutheissung des Gesuches die Herabsetzung des Bussenrestes auf die Hälfte.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 11. November 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Cello

Der Bundeskanzler: Leimgruber

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Anhang Verzeichnis der in diesem Bericht unterbreiteten Begnadigungsgesuche 152. Gabriel Chatelanaz, 1896, Gipser und Maler, Gaillard (Prankreich), 153. Adrien Berthet, 1896, französischer Staatsangehöriger, Autotransportbegleiter, Gaillard (Prankreich), , 154. Michel Casali, 1892, Bankangestellter, Genf, 155. Raoul Cartier 1879, Wechselmakler, Genf, 156. Anton Löhrer, 1908, Kaufmann, Donzhausen (Thurgau), 157. André Hirsch, 1908, Kaufmann, Genf, 158. Ernesto Maspero, 1909, Handlanger, Pedrinate (Tessin), 159. Romeo Luraschi, 1914, Landwirt, Pedrinate, 160. Albino Forni, 1907, Kaufmann, Giornico (Tessin), 161. Adriano Crivelli, 1916, gew. Angestellter der SBB, Baierna (Tessin), 162. Pierino Boldini, 1913, Musiker, Arzo (Tessin), 163. Fernando Bellini, 1916, italienischer Staatsangehöriger, Kaufmann, Mailand (Italien), : 164. Ugo Agazzi, 1924, Coiffeur, Minusio (Tessin), .

165. Robert Chevalley, 1905, Transithändler, Domodossola (Italien), 166. Rosa Rossi, 1903, Hausfrau, Arzo (Tessin), 167. Ferdinand Eggel, 1898, Wirt, Naters (Wallis), 168. Adriano Soldati, 1904, Spediteur, Chiasso (Tessin), 169. Cornelio Canonica, 1902, Chefbuchhalter, Chiasso (Tessin), 170. Attilio Fontana, 1906, Maurer, Bidogno (Tessin), 171. Giuseppe Bernasconi, 1906, Gemeindeangestellter, Lugano (Tessin), 172. Enrico Ponti, 1904, Kalkbrenner, Brusata di Novazzano (Tessin), 173. Hans Glättli, 1911, Kaufmann, Zürich, 174. Giuseppe Elzi, 1911, Koch, Zürich, 175. Annibale Minotti, 1906, italienischer Staatsangehöriger, kaufmännischer Angestellter, Lugano (Tessin), 176. Camillo Minotti, 1898, italienischer Staatsangehöriger, Kaufmann, Lugano, 177. Hans Zimmermann, 1923, Kaufmann, Caslano (Tessin), 178. Romeo Canonica, 1914, Gipser, Bidogno (Tessin), 179. Federico Ferrari, 1899, Landwirt, S. Nazzaro (Tessin), 180. Edoardo Ponti, 1914, Arbeiter, Mende (Tessin), 181. Renato Canonica, 1916, Zuschneider, Sonvico (Tessin), 182. Adolf Gerold, 1897, Landwirt, Simplon-Dorf (Wallis), 183. Karl Zumkeni, 1890, Landwirt, Gondo (Wallis), 184. Johann Gerold, 1927, Landwirt, Simplon-Dorf, · : .

Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd. III.

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Heinrich Zenklusen, 1927, Landwirt, Simplon-Don, Fritz Hirschi, 1885, Metzger und Wirt, Oberburg (Bern), Robert Hänsli, 1907, Kaufmann, Dübendorf (Zürich), Alfred Köpfli, 1906, Metzger, Fahrwangen (Aargau), Josef Mathis, 1886, Käser, Landwirt und Wirt, Ganterschwil (St. Gallen), Fausto Bonacina, 1917, Kaufmann und Wirt, Chiasso (Tessin), Domenico Ceppi, 1910, Kaufmann, Chiasso (Tessin), Serafino Intraina, 1913, Chauffeur, Lugano (Tessin), Giovanni Andreoni, 1906, italienischer Staatsangehöriger, Bäcker, Muralto (Tessin), Walter Leuenberger, 1912, Metzger, Zeli (Luzern), Ernst Bolliger, 1902, Kaufmann, Niederlenz (Aargau), Eligio Pasotti, 1920, Fabrikarbeiter, Tenero (Tessin), Aldo Sciaroni, 1924, Maler, Tenero, Daniele Spinelli, 1904, italienischer Staatsangehöriger, Fabrikarbeiter, Tenero, Darla Spinelli, 1904, italienische Staatsangehörige, Fabrikarbeiterin, Tenero, Angelo Selle, 1914, Velomeohaniker, Minusio (Tessin), Emilio Castagna, 1924, italienischer Staatsangehöriger, Fabrikarbeiter, Muralto (Tessin), 202. Giuseppe Agazzi, 1894, Coiffeur, Minusio (Tessin), 203. Mario Marazza, 1911, Bäcker, Minusio, 204. Gigi Martinoni, 1914, Dekorationsmaler, Minusio, 205. Martino Martinoni, 1915, Maler, Minusio, 206. Edouard Bornet, 1916, Lehrer, Aproz (WaEis), 207. Gottfried Trümmer, 1915, Metzger, Les Breuleux (Bern), 208. Joseph Burch, 1882, Molkereiinhaber, Niederuzwil (St. Gallen), 209. Ernst Gurtner, 1896, Metzger, Aarberg (Bern), 210. Adolf Huber, 1899, Kaufmann, Basel, 211. Werner Andres, 1923, Kaufmann, Biel-Madretsch (Bern), 212. Jacques Spycher, 1907, Architekt, Zürich, 213. Ernst Jörg, 1897, Landarbeiter, Wyssachen (Bern), 214. Albert Baumann, 1911, Metzger, Solothurn, 215. Gebhard Scherrer, 1908, Metzger, üznach (St. Gallen), 216. Johann Eberle, 1893, Käser, Lengwil-Winden (St. Gallen), 217. Alois Jud, 1892, Wirt und Metzger, Üznach (St. Gallen), 218. Stephan Oppliger, 1916, Metzger, Landwirt, La Chaux-de-Fonds (Neuenburg), 219. Johann Bieri, 1906, Müchkäufer, Neuendorf (Solothurn), 220. Ernst Kretz, 1898, Käser, Ganterswil (St. Gallen), 221. Berta Roth, 1890, Hausfrau, Zürich, 222. Giuseppe Elzi, 1911, Koch, Zürich, 223. Alois Amrein, 1914, Käser, Sursee (Luzern), 224. Emil Good, 1893, Tierarzt, Üznach (St. Gallen), 225. Ernst Balsiger, 1887, Landwirt und Schweinemäster, Niederscherli (Bern), 226. Hermann Ryf, 1903, Vertreter, Luzern, :.

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Josef Weber, 1913, Hilfsarbeiter, Winkel (Zürich), Grazioso Caldelari, 1883, Wirt, Mendrisio (Tessin), Otto Troendle, 1924, Vertreter, Zürich, Hans Gafner, 1900, Landwirt, TJnterseen (Bern), Ernst Vogel, 1907, Bäcker, Birsfelden (Basel-Land), Siegfried Elzi, 1908, Landwirt, Bosoo-Gurin (Tessin), Ludwig Fries, 1880, Kleinlandwirt und Eierhändler, Düdingen (Freiburg), Jakob Risi, 1924, Chauffeur, Oberwil (Zug), Albert Zwahlen, 1885, Müller, Gambach (Bern), Luise Hauser, 1896, Buffetdame, Ölten (Solothurn), Marie Zimmerli, 1874, Hausfrau, Basel, Hermann Flury, 1892, gew. Bezirksweibel, Wangen bei Ölten (Solothurn), Maurizio Pedrini, 1909, Bäcker, Faido (Tessin), Joseph Fritschi, 1903, Wirt und Viehhändler, Zwingen (Bern), Josef Spuhler, 1895, Landwirt, Endingen (Aargau), Jean Gottschall, 1910, Hotelier, Davos-Platz (Graubünden), Johann Gehrig, 1911, Landwirt, Obertutwil (Thurgau), Karl Alt, 1897, Landwirt, Ossingen (Zürich), Jakob Näf, 1908, Landwirt, Meilen (Zürich), Konrad Gingg, 1880, Landwirt, St. Gallen, : Erich Hermann, 1923, Hilfsarbeiter, Zürich, Josef Inauen, 1896, Landwirt, Kau-Gonten (Appenzell I.-'Rh.), Alfred Zurbrügg, 1875, Bäcker, Frutigen (Bern), Friedrich Hossli, 1894, Dreschereibesitzer, Zeihen (Aargau), Paul Haas, 1911, Vertreter, Basel, Gustav Wehrli, 1893, Landwirt, Mammern (Thurgau, Heinrich Moser, 1913, Schneider, Mogeisberg (St. Gallen), Margrit Stähelin, 1918, Verkäuferin, Zürich, Walter Rüetschi, 1912, Schreiner, Niederlenz (Aargau) Frieda Fischer, 1888, Hausfrau, Zürich, Bruno Wiler, 1918, Schlosser, Zürich, Mario Grigioni, 1907, Bureauangestelter, Lugano (Tessin), Paolo Scandella, 1902, Fabrikant, Locamo (Tessin), Riccardo Testorelli, 1918, Bureauangestellter, Paradiso (Tessin), Daniele Scolari, 1909, Landwirt, Gordola (Tessin), Clemente Rossi, 1917, italienischer Staatsangehöriger, Handlanger, Gordola, Domenico Crivelli, 1920, Metzger. Savosa (Tessin), Walter Gelpke, 1874, Kaufmann, Basel, Otto Keimer, 1895, Hühnerzüchter, Locamo-Saleggi (Tessin), Klara Loosli, 1887, Wirtin, Selzach (Solothurn), Robert Berger, 1906, Transportunternehmer, Basel, Lidia Piazza, 1906, Hausfrau, Dino (Tessin), Charles Hostettler, 1905, Hilfsarbeiter, Yverdon (Waadt), Willi Baur, 1901, Vertreter, Brugg (Aargau),

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Hans Vetterli, 1898, Vulkaniseur, Zürich, Fritz Lenhard, 1897, Vertreter, zurzeit Strafanstalt, Regensdorf (Zürich), Ludwig Caneri, 1912, Vertreter, Luzern, Max König, 1896, Kaufmann, Zofingen (Aargau), Leo Lütolf, 1902, Kaufmann, Zofingen (Aargau), Pietro Acquistapace, 1916, Holzfäller, Giubiasco (Tessin), Marcel Glarner, 1912, Kellner, Genf, Anton Erni, 1893, Küchenbursche, Basel, Louis Terrier, 1926, Fabrikarbeiter, Boncourt (Bern), Robert Terrier, 1917, Bäcker und Händler, Boncourt, Berta Peter, 1903, Fabrikarbeiterin, Zürich, Arnold Hess, 1898, Landwirt, Oberrisch (Zug), Adolf Schwager, 1905, Schuhmacher und Landwirt, Ifwil (Thurgau), Josef Sommer, 1905, Viehhändler, Turbenthal Zürich), Angelo Sala, 1877, italienischer Staatsangehöriger, Zuchwil (Solothurn).

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II. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Dezembersession 1948) (Vom 11. November 1948)

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