1418 Ablauf der Referendumsfrist: 30. September 1971

Bundesgesetz über die Änderung des Milchbeschlusses # S T #

(Vom

25. Juni 1971)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bls Absatz 3 Buchstabe b und 32 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Oktober 19701*, beschliesst:

Der Milchbeschluss vom 29. September 19532> über Milch, Milchprodukte und Speisefette wird wie folgt geändert:

Art. 2 Quaiitatsbezahlung der Milch

* Der Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten und Sektionen haben die notwendigen Anordnungen zu treffen, um durch geeignete Massnahmen, namentlich durch eine abgestufte Bezahlung der Milch, die Erhaltung und Verbesserung der Qualität zu gewahrleisten.

2 Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Kantone, des Zentralverbandes schweizerischer Milchproduzenten und der beratenden Kommission, von wann an und nach welchen Qualitätsmerkmalen abgestufte Produzentenmilchpreise zu gelten haben.

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Art. 3 Abs. 4 Aufgehoben.

Art. 2/Ms Abs. l 1

Die Abgabe pasteurisierter, uperisierter und sterilisierter Milch sowie von Vorzugsmilch und weiterer nach ähnlichen Verfahren bearbeiteter Konsummilch in Wegwerfpackungen oder in

*> BEI 1970 II 1401 ·) AS 1953 1109, 1965 429

1419 Flaschen (im folgenden als Pastmilch bezeichnet) in Läden bedarf keiner Bewilligung. Der Verkauf aus Kiosken, Automaten und fahrenden Läden, die ambulante Abgabe in Manövern, bei Sportund Festanlässen usw. ist ebenfalls frei. Die Lebensmittelgesetzgebung bleibt in allen Fällen vorbehalten.

Art. 23 Aufgehoben.

Art. 25 Aufgehoben.

Art. 30 Abs. 3 3

Bei den Preiszuschlägen auf Kondensmilch, ferner auf Speiseölen und Speisefetten sowie zu deren Herstellung bestimmten Halbfabrikaten und Rohstoffen beschliesst die Bundesversammlung in der nächsten Session, ob und in welchem Ausmass die neu festgesetzten Abgaben in Kraft bleiben sollen.

Art. 40 Abs. l Buchst, c c. Verhängung einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken.

Art. 50 1

Der am 1. Januar 1954 gemäss den bisherigen einschlägigen Anerkennung Vorschriften bereits betriebene Milchverkauf gilt als bewilligt.

häSsT Ver" 2 Sammel-, Selbstausmess- und Selbstverarbeitungsstellen sowie Quartiereinteilungen, die am 1. Januar 1954 bereits bestanden, werden anerkannt und den Vorschriften dieses Beschlusses unterstellt.

II

Dieses Gesetz tritt am 1. November 1971 in Kraft.

Also beschlossen vom Nationalrat Bern, den 25. Juni 1971 Der Präsident : Weber Der Protokollführer : Hufschmid

1420

Also beschlossen vom Ständerat Bern, den 25. Juni 1971 Der Präsident: Theus Der Protokollführer: Sauvant

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 25. Juni 1971 Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates Der Bundeskanzler: Huber 1883

Datum der Veröffentlichung: 2. Juli 1971 Ablauf der Referendumsfrist: 30. September 1971

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Bundesgesetz über die Änderung des Milchbeschlusses (Vom 25. Juni 1971)

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02.07.1971

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