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10927 Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über eine weitere Senkung des Preiszuschlages auf eingeführtem Magermilchpulver (Vom 12. Mai 1971)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Am 30. November 1970 haben wir Ihnen über die Herabsetzung des Preiszuschlages auf eingeführtem Magermilchpulver von 90 auf 60 Franken je 100 kg brutto ab I.November 1970 berichtet (BEI 1970 II 1522). Die eidgenössischen Räte haben von diesem Bericht in der vergangenen Frühjahrssession in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen und beschlossen, dass der mit Bundesratsbeschluss vom 21. Oktober 1970 festgesetzte Zuschlag weiterhin in Kraft bleiben soll.

Durch unseren Beschluss vom 24. März 1971 (AS 1971 345) wurde der Preiszuschlag auf eingeführtem Magermilchpulver erneut gesenkt, und zwar von 60 auf 30 Franken je 100 kg brutto.

Übersicht Veranlassung zu dieser Massnahme gab der fortgesetzte Preisanstieg des Magermilchpulvers auf dem Weltmarkt. Dieser war die Folge einer kleineren Produktion sowie stark verminderter Bestände, namentlich in den EWGLändern. Gemäss Artikel 30 Absatz 3 des Milchbeschlusses vom 29. September 1953 (AS 1953 1109) beehren wir uns, Ihnen hierüber wie folgt zu berichten :

I. Einleitung Bereits im Herbst 1970 war in Verbraucherkreisen ein weiteres Anziehen der Magerrnilchpulverpreise auf dem Weltmarkt vorausgesagt worden. Indessen war damals mit Bezug auf das Ausmass der Senkung des Preiszuschlages ein behutsames Vorgehen gerechtfertigt, um eine zu weite Öffnung des Import-

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ventils zu verhüten, wodurch die Verwertung der inländischen Magermilchpulverproduktion gefährdet, die Herstellung von Milchersatzfuttermitteln zu stark angeregt und damit eine Beunruhigung in Milchproduzentenkreisen verursacht würde. Dabei blieb im Sinne einer beweglichen Handhabung des Preiszuschlages als Instrument der Importlenkung die kurzfristige Möglichkeit der Anpassung an veränderte Markt- und Preisverhältnisse weiterhin offen.

II. Begründung für eine weitere Senkung des Preiszuschlages 1. Der Preisanstieg setzte sich beim Magermilchpulver auf dem Weltmarkt im Verlaufe des Winters fort. In der ersten Hälfte des Monats März 1971 sind für Ware aus den EWG-Ländern, die zurzeit zu den hauptsächlichsten Lieferanten gehören, Preise notiert worden, die sich zwischen 136 und 146 Franken je 100 kg brutto, franko Schweizer Grenze, unverzollt, bewegten. Mit Einschluss aller Grenzbelastungen (Zoll, Preiszuschlag und übrige Spesen) kostete die ausländische Ware rund 250 bis 260 Franken, durchschnittlich etwa 255 Franken je 100 kg. Am 11. März 1971 traf die Meldung ein, dass die EWGKommission in Anbetracht der stark verminderten Vorräte die Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver mit sofortiger Wirkung erneut gekürzt habe, und zwar von 11 auf 5 Rechnungseinheiten bzw. US-Dollars je 100 kg. Diese Massnahme bedeutete eine erneute Verteuerung der aus den EWG-Landern stammenden Ware um rund 25 auf etwa 280 Franken je 100 kg. Kurz darauf erfolgte ein völliger Abbau der Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver. Den EWGBehörden steht es jedoch frei, je nach Entwicklung der Produktions- und Absatzverhältnisse, diese Exportbeihilfe jederzeit kurzfristig in der ihnen als geboten erscheinenden Höhe wieder einzuführen.

Für inländisches Magermilchpulver haben die Fabrikanten, unter Berücksichtigung der Massnahmen auf dem Gebiet der Milchwirtschaft ab 1. November 1970, neue Preise festgelegt. Im Zeitpunkt, da der Bundesratsbeschluss gefasst wurde, betrugen diese ab Werk für Ware zu Futtermittelzwecken 235 Franken je 100kg bei Jahresabschlüssen von 15 bis 99,9 Tonnen und 230 Franken bei Jahresabschlüssen von 100 Tonnen und mehr. Für qualitativ bessere Ware zu Nahrungsmittelzwecken werden 5 Franken je 100 kg mehr berechnet.

Aus dieser Darstellung der Preisverhältnisse ergibt sich, dass das Preisniveau für Importware
erheblich über dasjenige der Inlandware angestiegen ist und dass zur Wiederherstellung einer angemessenen Preisparität zwischen der Inland- und der Importware eine weitere Senkung des Preiszuschlages notwendig wurde.

2. Zur Beleuchtung der Marktverhältnisse orientieren wir Sie ferner über die Entwicklung der Inlandproduktion und der Einfuhren von Magermilchpulver seit 1969 wie folgt:

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1969 1970 1970 (Jan./Febr.)

1971 (Jan./Febr.)

Inlandproduktion t

Einfuhren t

Total verfugbar t

23 902 22465 3 498 3 020

l 515 9829 l 811 l 930

25 417 32394 5 309 4 950

Diese Übersicht zeigt nicht nur eine Verschiebung zugunsten der Importe, sondern vor allem auch gesamthaft eine starke Verbrauchszunahme.

HL Stellungnahme der Beteiligten und der Beratenden Kommission 1. Nachdem die Futtermittelfabrikanten unter Hinweis auf die steigende Preistendenz bereits im Februar 1971 eine weitere Senkung des Preiszuschlages auf Magermilchpulver beantragt hatten, wurden die beteiligten Kreise am 11. März 1971 vorschriftsgemäss zu dieser Frage angehört. Die Tatsache, dass sich die Preisparität merklich zuungunsten der Importware verschoben hat, war unbestritten, so dass dem Begehren der Futtermittelindustrie grundsätzlich von keiner Seite opponiert wurde. Dagegen waren die Meinungen über das Ausmass und den Zeitpunkt der Zuschlagssenkung geteilt. Während die Futtermittelfabrikanten angesichts der geschilderten Preisverhältnisse auf eine möglichst sofortige Anpassung drängten, wurde von Produzentenseite eine Übergangslösung vorgeschlagen, welche die im Zusammenhang mit den bäuerlichen Milchpreisbegehren stehenden Massnahmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft ab 1. Mai 1971 möglichst nicht präjudizieren sollte.

2. Die Beratende Kommission stimmte an ihrer Sitzung vom 19. März 1971 einer angemessenen Senkung des Preiszuschlages stillschweigend zu.

IV. Beschluss des Bundesrates l. In Anbetracht der unter Ziffer II geschilderten Markt- und Preisverhältnisse erachteten wir grundsätzlich eine weitere Senkung des Preiszuschlages auf eingeführtem Magermilchpulver als begründet. Eine sofortige Reduktion erschien um so dringender, als anfangs März 1971 beweiskräftige schriftliche Unterlagen vorlagen, laut welchen inländisches Sprühmagermilchpulver, offenbar als Folge höherer Importpreise und relativ kleiner Vorräte an Inlandware, erheblich über den offiziellen Verkaufspreisen gehandelt worden ist. An sich wäre unter diesen Umständen eine stärkere Senkung des Zuschlages gerechtfertigt gewesen, um einem unerwünschten Überborden der Preise für inländische Ware wirksam entgegenzutreten. Andererseits war hinsichtlich der Höhe der Zuschlagsreduktion zu beachten, dass im Zeitpunkt unseres Beschlusses die Frage einer allfällig erneuten Höherbewertung der Magermilch mit ent-

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sprechender Auswirkung auf die Preise für inländisches Magermilchpulver noch nicht entschieden war. Folglich beschränkten wir den Abbau auf ein verhältnismässig bescheidenes Mass.

Gegen eine zu massive Senkung des Preiszuschlages sprach ferner der Umstand, dass die Absichten der EWG-Kommission über die künftige Gestaltung der Export-Subventionen bei den Milchprodukten nicht bekannt waren, weshalb es sich empfahl, den Beginn des neuen Milchjahres (1. April 1971) abzuwarten.

Wie bereits in unserem Bericht vom 30. November 1970 dargelegt, bleibt bei diesem Vorgehen die Möglichkeit einer weiterhin flexiblen Handhabung des Preiszuschlages gewahrt.

2. In Würdigung aller dieser Gesichtspunkte haben wir am 24. März 1971 den Beschluss gefasst, den Preiszuschlag auf eingeführtem Magermilchpulver mit sofortiger Wirkung von 60 auf 30 Franken je 100 kg brutto zu senken. Die finanzielle Auswirkung dieser Massnahme lâsst sich in Anbetracht der schwer voraussehbaren Entwicklung der Produktions- und Marktverhaltnisse sowie des Importbedarfes nicht beurteilen. Tendenziell ist jedoch für 1971 eine weitere Verminderung der Einnahmen aus diesen Preiszuschlägen um l bis 1,5 Mio. Franken zu erwarten.

3. Gestützt auf diese Darlegungen beantragen wir Ihnen, vom Bundesratsbeschluss betreffend die Änderung des Bundesratsbeschlusses über Preiszuschläge auf eingeführtem Magermilchpulver und Molkenpulver in zustimmendem Sinne Kenntnis zu nehmen und zu beschliessen, dass der für Magermilchpulver neu festgesetzte Zuschlag weiterhin in Kraft bleiben soll.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 12. Mai 1971 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Gnägi

Der Bundeskanzler: Huber

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über eine weitere Senkung des Preiszuschlages auf eingeführtem Magermilchpulver (Vom 12. Mai 1971)

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04.06.1971

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